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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE150037
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE150037 vom 18.03.2016 (ZH)
Datum:18.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Berufung; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Recht; Partei; Parteien; Unterhalt; Kinder; Monatlich; Einkommen; Wohnung; Entscheid; Verfahren; Akkreditierung; Vorinstanzlich; Bezahle; Bezahlen; Vorinstanzliche; Berufungsverfahren; Monatliche; Dispositiv; Verpflichten; Parteientschädigung; Getrenntleben; Eheliche; Email
Rechtsnorm: Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 142 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 277 ZGB ; Art. 311 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 327 OR ; Art. 60 ZPO ; Art. 671 OR ; Art. 96 ZPO ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:132 III 209; 138 III 374; 138 III 625;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss und Urteil vom 18. März 2016

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Eheschutz

Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2015 (EE140063-G)

Rechtsbegehren:
  1. Der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f.):

    1. Die Parteien seien berechtigt zu erklären, getrennt zu leben;

    1. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C. -Strasse in D. samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern E. , F. und

      G. zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

    2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung spä- testens bis 15. November 2014 unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten und Übergabe sämtlicher Schlüssel der Liegenschaft an die Gesuchstellerin zu verlassen;

    3. Die gemeinsamen Söhne G. , geb. tt.mm.2002, und F. , geb. tt.mm.1996, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen und es sei aufgrund des Alters von ihnen von einer Regelung des Besuchsrechts abzusehen;

    4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2, F. und G. einen angemessenen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag, je nach Beweisergebnis, zuzüglich allfälliger Kinderund/oder Ausbildungsund Familienzulagen jeweils im Voraus zu bezahlen, erstmals per 1. November 2014 und er sei zu verpflichten, die Kinderunterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin über die Mündigkeit der Kinder zu bezahlen, solange sie im Haushalt der Gesuchstellerin leben, in einer angemessenen Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB stehen und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keine andere Zahlstelle bezeichnen;

    5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen persönlichen Unterhaltsbeitrag, je nach Beweisergebnis, zu bezahlen jeweils im Voraus per Ersten des Monats, erstmals per

      1. November 2014;

    6. der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von vorerst Fr. 3'500.- zu bezahlen;

      Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Y. zu gewähren;

      9. alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

      sowie folgende

      prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 4, 8; Urk. 27; Urk. 31 S. 5 f., Urk. 62; sinngemäss):

      1. Es seien von Amtes wegen die Prozessakten Geschäfts-Nr.

        EE080042/UBü beizuziehen.

      2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, alle aussagekräftigen Unterlagen betreffend seiner Einkommen aktuell und in den vergangenen zwei Jahren ins Recht zu legen.

      3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, den Lohnausweis 2014 sowie Lohnabrechnungen der letzten drei Monate bei der H. AG einzureichen.

      4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die detaillierte Buchhaltung mit Kontoblättern (Bilanz, Erfolgsrechnung, Kontoblätter) der I. zu edieren.

      5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, Kontoauszüge der Konti bei der UBS und der AG zu edieren.

      6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die vollständige Liste der Auftragserteilungen an die I. zu edieren.

  2. Des Gesuchsgegners (Urk. 23 S. 2):

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien im ehelichen Heim an der C. -Str. , D. , seit dem 1. Januar 2011 getrennt leben.

Es sei weiter davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner am

22. Oktober 2014 aus dem ehelichen Heim flüchtete.

Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

    1. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C. -Str. in D. samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur Benützung zuzuweisen.

    2. Der Sohn G. , geb. tt.mm.2002, sei für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien unter die Obhut der Geschstellerin zu stellen. Angesichts des Alters von G. sei von einer Regelung des Besuchsrechts abzusehen.

    3. Der Gesuchsgegner sei für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Söhne F. , geb. tt.mm.1996, und G. , geb. tt.mm.2002, monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 600.-- zu zahlen, unter Anrechnung aller bisherigen Zahlungen des Gesuchsgegners an oder für die Gesuchstellerin für die Zeit ab dem 23. Oktober 2014.

    4. Der Gesuchstellerin seien für die Dauer des Getrenntlebens keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

    5. Es sei dem Gesuchsteller keine Verpflichtung aufzuerlegen, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

    6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.

Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2015:

(Urk. 67 = 73)

Die Einzelrichterin verfügt und erkennt:
  1. Auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 3'500.- wird nicht eingetreten.

  2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

  3. Die weiteren prozessualen Anträge werden abgewiesen bzw. als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

  4. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 24. Oktober 2014 getrennt leben.

  5. Der Sohn G. , geboren am tt.mm.2002, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.

  6. Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts wird mit Rücksicht auf das Alter des Sohnes G. verzichtet.

  7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder G. und F. monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je

    CHF 1'500.- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend per

    1. November 2014.

  8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    1. für den Monat April 2015 CHF 2'823.50

    2. ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 CHF 3'226.-

    3. ab 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 CHF 3'186.-

    4. ab 1. April 2016 CHF 3'719.-

  9. Die eheliche Liegenschaft an der C. -Strasse in D. samt Hausrat und Mobiliar wird der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kindern für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

  10. Mit Bezug auf den Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchstellers, die eheliche Wohnung unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten und Übergabe sämtlicher Schlüssel der Liegenschaft an die Gesuchstellerin zu verlassen, wird das Verfahren als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

  11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.-.

  12. Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Gesuchsgegner auferlegt.

  13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'600.- (8 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.

  14. (Mitteilungssatz)

  15. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 72 S. 2 f.):

Dispositiv Ziff. 1 bis 7 des Entscheides der Vorinstanz werden nicht angefochten.

Zusatz zu Dispositiv Ziff. 7: Die vom Beklagten vom Oktober 2014 bis am

6. März 2015 der Klägerin insgesamt überwiesenen Fr. 16'532.50 seien auf die Unterhaltsforderungen der beiden Söhne je zur Hälfte anzurechnen.

8. Der Klägerin seien für die Dauer des Getrenntlebens keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

Dispositiv 9 bis 11 des Entscheides der Vorinstanz werden nicht angefochten.

  1. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

  2. Die Parteientschädigungen für das vorinstanzliche Verfahren seien wettzuschlagen.

Zweitinstanzlich unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 86 S. 2 und 16):

Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers.

Prozessualer Antrag für den Fall der Gutheissung der Berufung:

Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Y. zu gewähren.

Erwägungen:

I.

  1. Die Parteien sind verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: E. , geb. am tt.mm.1993, F. , geb. am tt.mm.1996, und G. , geb. am tt.mm.2002. Seit dem 13. Oktober 2014 standen sie sich vor Vorinstanz in einem

    Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 67 E. I

    = Urk. 73 E. I). Die Vorinstanz fällte am 9. Juni 2015 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 73). Dieser wurde dem Berufungskläger und Gesuchsgegner (fortan: Gesuchsgegner) am 15. Juni 2015 zugestellt (vgl. Urk. 68/2). Die im Entscheid vom 9. Juni 2015 richtig genannte Berufungsfrist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO endete daher mit Blick auf Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs. 1 ZPO am 25. Juni 2015.

  2. Die Berufungsschrift des Gesuchsgegners (Urk. 72) trägt das Datum des

25. Juni 2015, wurde von der Schweizerischen Post am 26. Juni 2015 abgestempelt und ging am 29. Juni 2015 beim hiesigen Gericht ein. Auf der Rückseite des Umschlages war der Zeuge J. genannt, welcher bestätigte, dass die Sendung um 23.55 Uhr in den Briefkasten am Bellevue eingeworfen worden sei (vgl. Urk. 72). Da das Gericht nach Eingang eines Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) - zu denen unter anderem auch die Wahrung der gesetzlichen Berufungsfrist gehört - wurde dem Gesuchsgegner mit Beschluss vom 10. Juli 2015 (Urk. 77) der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Berufungsschrift vor dem 26. Juni 2015 der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Gleichzeitig wurde die Zeugeneinvernahme von J. als Beweismittel beschlossen. Nachdem der geforderte Kostenvorschuss sowohl für das Beweisals auch für das Berufungsverfahren innert Frist eingegangen war (Urk. 79), wurden die Parteien mit Verfügung vom 20. August 2015 (Urk. 80) zur Beweisverhandlung vorgeladen. Diese fand am 17. September 2015 statt (Prot. II S. 4). Mit Beschluss vom 30. September 2015 (Urk. 84) wurde vorgemerkt, dass die Berufung des Gesuchsgegners rechtzeitig erhoben worden war. Anschliessend wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 85) Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Die Berufungsantwort datiert vom 5. November 2015 (Urk. 86); die Gesuchstellerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung vom

25. Juni 2015 (Urk. 86 S. 2). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner

mit Verfügung vom 10. November 2015 (Urk. 88) zugestellt.

II.

    1. Der Gesuchsgegner ficht mit seiner Berufung das Urteil und die Verfügung vom 9. Juni 2015 an (vgl. Urk. 72 S. 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich (Urk. 73 Dispositivziffer 8) und die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 12 und 13). Die Dispositivziffern 4 (Getrenntleben), 5 (Obhut über Sohn

      G. ), 6 (Besuchsrecht), 9 und 10 (Zuteilung eheliche Liegenschaft) sowie 11 (Höhe Entscheidgebühr) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315

      Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. Gleiches gilt für die Dispositivziffern 1 (Prozesskostenvorschuss), 2 (unentgeltlichen Rechtspflege) und 3 (weitere prozessuale Anträge) der Verfügung vom 9. Juni 2015.

    2. In Dispositivziffer 7 ihres Entscheides (Urk. 73 S. 38) verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Kinder G. und

F. monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.- zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals rückwirkend per 1. November 2014. Mit der Berufung beantragt der Gesuchsgegner einen Zusatz zu dieser Dispositivziffer 7 mit folgendem Wortlaut: Die vom Beklagten vom Oktober 2014 bis am 6. März 2015 der Klägerin insgesamt überwiesenen Fr. 16'532.50 seien auf die Unterhaltsforderungen der beiden Söhnen je zur Hälfte anzurechnen (Urk. 72 S. 2). Der Gesuchsgegner begründet diesen Antrag in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort. Er kommt somit seiner Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht nach. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt (Reetz/Theiler, in: SutterSomm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. Aufl., Art. 311 N 36).

Die Vorinstanz hat die vom Beklagten bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von Fr. 16'532.50 bei den geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht (Urk. 73 S. 34). Da es - wie nachfolgend zu zeigen ist - bei dieser Unterhaltsverpflichtung bleibt, besteht ohnehin kein Raum, um den Abzug bei den Kinderunterhaltsbeiträgen vorzunehmen.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens wird das Recht, Noven vorzubringen, eingeschränkt (Art. 229 ZPO). Das Berufungsverfahren ist nicht ein Neuanfang des Prozesses, sondern es setzt das erstinstanzliche Verfahren fort. Die Einschränkungen für das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel werden deshalb im Berufungsverfahren konsequent weitergeführt. Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sachund Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Das Gesetz regelt deshalb die Zulassung von Noven restriktiv. Jede Partei, welche neue Tatsachen oder Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven einreichen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (Volkart, in:

DIKE-Komm-ZPO, 2011, Art. 317 N 3 und 14 f.). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2.).

III.

  1. Ehegattenunterhalt

    1. Ausgangslage

      1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin

        für den Monat April 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'823.50, für die Zeit ab

        1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 von Fr. 3'226.-, für die Zeit ab 1. Juli 2015 bis

        31. März 2016 von Fr. 3'186.- und ab 1. April 2016 von Fr. 3'719.- zu bezahlen

        (Urk. 73 Dispositivziffer 8).

        Der Unterhaltsberechnung legte die Vorinstanz einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 13'581.75 bis Juni 2015, Fr. 13'461.75 ab Juli 2015 und Fr. 12'661.75 ab April 2016 zugrunde. Diesen stellte sie einem monatlichen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 4'351.05 gegenüber. Auf Seiten des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7'217.10 netto (inkl. 13. Monatslohn) bei der H. AG und von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'131.15 bei der I. GmbH aus und rechnete dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 12'348.25 (zuzüglich allfällige Kinderund Ausbildungszulagen) an. Der Freibetrag von Fr. 3'117.55 (bis Juni 2015) beziehungsweise von Fr. 3'237.55 (ab Juli 2015) beziehungsweise von Fr. 4'037.55 (ab April 2016) wurde zu zwei Dritteln der Gesuchstellerin und den Kindern und zu einem Drittel dem Gesuchsgegner zugeteilt, was zu den eingangs erwähnten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin führte (Urk. 73 E. VI.3. ff.)

      2. Neben diversen Positionen im Bedarf des Gesuchsgegners ist im Berufungsverfahren insbesondere die Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners bei der I. GmbH umstritten. Weiter beantragt der Gesuchsgegner mit der vorliegenden Berufung, der Gesuchstellerin sei unter dem Titel Eigenmietwert ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.- als Einkommen anzurechnen.

    2. Einkommen des Gesuchsgegners bei der I. GmbH

      1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei Alleineigentümer der I. GmbH. Im Jahr 2012 sei er noch bei dieser angestellt gewesen, seit 2013 nicht mehr. Gemäss Bilanz bzw. Erfolgsrechnung der I. GmbH habe der Gewinn im Jahr 2012 Fr. 5'422.56, im Jahr 2013 Fr. 71'632.33 und im Jahr 2014

    Fr. 33'424.97 betragen. Im Jahr 2012 habe der Gesuchsgegner gemäss Lohnausweis von dieser zudem einen Nettolohn von Fr. 74'242.- erhalten. Nach seinen eigenen Angaben habe der Gesuchsgegner den Gewinn jeweils für private Auslagen verwendet. Somit sei ihm dieser, auch im Lichte der Rechtsprechung, wonach als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn gelte, als Einkommen anzurechnen. Für das Jahr 2012 habe das anrechenbare Einkommen (Einkommen und Gewinn) somit Fr. 79'664.56, für das Jahr 2013

    Fr. 71'632.33 und für das Jahr 2014 Fr. 33'424.67 betragen. Da das Einkommen seit 2012 gesunken sei, stelle sich die Frage, ob nur das Jahr 2014 massgebend sei. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass die Situation der I. GmbH prekär sei, auch wegen der Frankenstärke, seien aber nicht glaubhaft und bestritten. Weshalb die Frankenstärke die I. GmbH negativ beeinflusse, sei nicht ausgeführt worden. Zwar sei vom Gesuchsgegner behauptet worden, die

    K. AG sei bis Ende 2011 der wichtigste Kunde gewesen und nun weggefallen, aus Urk. 38 ergebe sich jedoch, dass diese weiterhin Kunde sei. Ebenfalls nicht glaubhaft und bestritten sei die Behauptung des Gesuchsgegners, die

    I. GmbH habe (zum Teil) die nötigen Akkreditierungen und Zertifizierungen nicht. Schliesslich sei auf die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) hinzuweisen, in welcher der Gesuchsgegner eine Möglichkeit suche, die I. GmbH umzugestalten, damit er bei der Scheidung nicht grössere Probleme bekomme. Angesichts dessen sei ausgehend von einem jährlichen Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre (2012-2014) von Fr. 61'573.85 ein durchschnittliches Monatseinkommen des Gesuchsgegners bei der I. GmbH von Fr. 5'131.15 anzunehmen (Urk. 73 E. VI.5.4).

        1. Der Gesuchsgegner beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung seines monatlichen Einkommens bei der I. GmbH. Dazu führt er aus, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass auch eine GmbH Reserven bilden müsse. Nach dem auch auf eine GmbH anwendbaren Art. 671 Abs. 1 OR seien 5% des Jahresgewinnes der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese 20% des Aktienkapitals erreiche. Bei einem jungen Unternehmen, wie der I. GmbH, seien die Reserven mit 10% des Jahresgewinnes zu äufnen. Werde von den drei von der Vorinstanz berechneten Jahresgewinnen von insgesamt

          Fr. 184'721.56 ein solcher Abzug vorgenommen, ergebe sich ein durchschnittlicher Monatsgewinn von lediglich Fr. 4'618.-.

          Weiter sei die Ansicht der Vorinstanz, dass er den konstanten Abwärtstrend der I. GmbH nicht glaubhaft gemacht habe, falsch. Wie sich aus der neu ins Recht zu legenden Bilanz und Erfolgsrechnung der I. GmbH per 31. März

          2015 (Urk. 75/2-3) ergebe, habe diese in der Zeit von 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 einen Verlust von Fr. 3'056.02 realisiert, was sich im laufenden sowie im Jahr 2016 nicht ändern werde, da die Kundin K. AG für -Proben weggefallen sei. Für das Jahr 2015 sei insofern mit einem Verlust von Fr. 12'224.08 zu rechnen. Der Abwärtstrend setze sich somit fort. Angesichts der Rechtsprechung, wonach bei stetig sinkenden Erträgen der Gewinn des letzten Jahres massgeblich sei, und der begrenzten Zeit der Unterhaltspflichten auf Basis des Eheschutzes, sei die aktuelle wirtschaftliche Lage der I. GmbH von 2014 und insbesondere 2015 zu berücksichtigen und nicht jene von 2012 und 2013. Somit sei von einem Einkommen des Gesuchsgegners aus der I. GmbH von Fr. 0.- auszugehen. Willkürlich sei denn auch insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die I. GmbH die nötigen Akkreditierungen nicht habe. Dies gehe nicht nur aus dem Fragebogen der I. GmbH vom

          8. Mai 2013 (Urk. 24/35), sondern auch aus der Bestätigung der K. AG vom

          25. Juni 2015 (Urk. 75/5) hervor. Sodann verkenne die Vorinstanz, dass es nicht um die nötigen Zertifizierungen gegangen sei, sondern die nötige Akkreditierung, welche der I. GmbH fehle. Eine Zertifizierung sei für die I. GmbH für die Durchführung von -Proben für die K. AG nicht nötig. Vom 22. März 2012 bis zum 7. Dezember 2012 hätten sich die Aufträge der K. AG für - Proben auf Fr. 74'080.10 belaufen und vom 1. Januar 2013 bis zum 27. März 2013 auf Fr. 9'217.80. Während des Jahres vor Einführung des Erfordernisses der Akkreditierung durch die K. AG habe die I. GmbH somit einen Umsatz von Fr. 83'297.90 erzielt, was eine mehr als nur glaubhafte Erklärung für den Umsatzeinbruch von 2013 zu 2014 und 2015 sei. Unzutreffend sei zudem die gestützt auf die Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) getroffene Annahme der Vorinstanz, die I. GmbH habe die Aufträge der K. AG gar nicht verloren, sei diese doch weiterhin Kundin der I. GmbH geblieben. Wie die Protokolle der I. GmbH zur Werkstoffprüfung für K. AG vom 12. Februar 2015 (Urk. 75/11-14) zeigen würden, sei es bei den in der Email vom 14. Februar

          2015 genannten Teilen nicht um -Proben, sondern ausschliesslich um - Proben gegangen. Diese würden nicht unter die Akkreditierung fallen und könnten daher von der I. GmbH weiter für die K. AG ausgeführt werden. Willkürlich sei des Weiteren die Ansicht der Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe die geschäftlichen Probleme der I. GmbH wegen des starken Frankens nicht glaubhaft dargestellt. Wie sich aus Seite 3 des vorinstanzlichen Protokolls ergebe, habe er detailliert und nachvollziehbar erklärt, warum und in welchem Grad die I. GmbH unter dem starken Franken leide. Die Gesuchstellerin könne sodann nur durch Hacken in den Besitz der Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) gekommen sein. Die illegal beschaffte Email sei daher nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen (Urk. 72 S. 5 ff.).

        2. Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Gesuchsgegners aus der I. GmbH von monatlich Fr. 5'131.15 sei korrekt berechnet worden. Die vom Gesuchsgegner mit der Berufungsbegründung eingereichten Unterlagen (Urk. 75/2-14) seien unbeachtlich, da es sich um unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO handle.

    Um unzulässige Noven handle es sich auch bei den Behauptungen des Gesuchsgegners, dass auch eine GmbH Reserven bilden und die Vorinstanz von den Reingewinnen jeweils 10% an Reservezahlungen hätte abziehen müssen. Des Weiteren seien sämtliche Ausführungen des Gesuchsgegners unter Ziffer

    II.1 b/aa)-bb) der Berufungsschrift zum angeblichen Negativtrend der I. GmbH unzulässige Noven und aus dem Recht zu weisen. Dieser Abwärtstrend sei schliesslich in keiner Art und Weise ausgewiesen, weder mit der im Recht liegenden Bilanzund Erfolgsrechnung 2014 noch mit der Erfolgsrechnung per

    31. März 2015, welche ohnehin aus dem Recht zu weisen sei. Die Gesuchstellerin habe Unterlagen zur Auftragslage (Urk. 33/17) sowie zur Budgetierung

    (Urk. 33/14) ins Recht gelegt, welche die Behauptung des Gesuchsgegners widerlegen würden.

    Als unzulässige Noven zurückzuweisen seien auch die Ausführungen des Gesuchsgegners zur fehlenden Akkreditierung und zum Wegfall der K. AG als Kundin in Ziffer II.1b/cc) der Berufungsschrift. Die Gesuchstellerin habe mit

    Urk. 38 den Beweis erbracht, dass die K. AG weiterhin Kundin der I.

    GmbH sei. Der Gesuchsgegner habe den Inhalt der Urkunde nicht bestritten. Dazu komme, dass der Umsatz 2012 noch höher gewesen sei als 2011, in dem Jahr, in welchem die K. AG nach Darstellung des Gesuchsgegners nicht mehr Kunde gewesen sein solle. Zudem habe sich der Gesuchsgegner nicht mit Urk. 38 auseinandergesetzt. Gemäss Urk. 38 und Urk. 33/16-17 führe die I. GmbH nach wie vor Aufträge für die K. AG durch und habe auch 2013 und 2014 Rechnungen an diese gestellt. Ein Umsatzeinbruch wegen des angeblichen Verlustes der K. AG werde bestritten. Im Jahr 2013 habe die I. GmbH einen Umsatz von Fr. 210'000.- und im Jahr 2014 von Fr. 171'873.- erzielt, weshalb die Behauptung des Gesuchsgegners unhaltbar sei.

    Die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Frankenstärke seien ebenfalls aus novenrechtlichen Gründen unbeachtlich. Gegen die Behauptung des Gesuchsgegners spreche überdies ohnehin nicht nur der Umsatz des Jahres 2014, sondern auch die Liste der Auftragsbestände. Den vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen sei auch nicht zu entnehmen, dass die I. GmbH vorwiegend Kunden aus dem Ausland habe. Es sei auch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Eurokurs und dem behaupteten Umsatzoder Ertragsrückgang der

    I. GmbH ersichtlich. Die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63) sei ausserdem nicht illegal beschafft worden; dieser Einwand sei neu und aus dem Recht zu weisen (Urk. 86 S. 3 ff.).

    2.3. Der Gesuchsgegner ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der

    I. GmbH (vgl. www.zefix.ch, besucht am 3. März 2016), folglich ist diesbezüglich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wie diejenige eines Selbständigerwerbenden zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, entspricht bei selbständiger Erwerbstätigkeit das Einkommen dem Reingewinn im Durchschnitt mehrerer - in der Regel der letzten drei - Jahre, wobei auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Geschäftsjahre unter Umständen ausser Betracht bleiben können. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Zahlen kann das Nettoeinkommen des letzten Jahres als massgebend betrachtet werden (BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2; BGer 5A_790/2008 vom 16. Ja-

    nuar 2009 E. 2.1.2.; BGer 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2.; Haus-

    heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., N 01.34 und N 05.72).

    Zunächst ist festzuhalten, dass die nunmehrigen Ausführungen des Gesuchsgegners in der Berufung, wonach vom Reingewinn noch die Reservezahlungen von 10% abzuziehen seien, verspätet sind. Sie hätten problemlos bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können und sind daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus wurden die von der Vorinstanz gestützt auf die jeweiligen Bilanzen bzw. Erfolgsrechnungen der I. GmbH (Urk. 24/45-47 und Urk. 36) sowie den Lohnausweis 2012 des Gesuchsgegners (Urk. 4/11) errechneten Einkommen (Gewinn und Einkommen) von

    Fr. 79'664.56 für das Jahr 2012, Fr. 71'632.33 für das Jahr 2013 und

    Fr. 33'424.67 für das Jahr 2014 vom Gesuchsgegner in der Berufung nicht beanstandet, weshalb von diesen Beträgen auszugehen ist.

    Bezüglich des Einwandes des Gesuchsgegners, die I. GmbH verfüge

    • entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht über die nötigen Akkreditierungen, gilt es sodann vorab zu bemerken, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz ausführen liess, die K. AG sei bis Ende 2011 die wichtigste Kundin der

      I. GmbH gewesen. Ab 2012 habe die L. und somit die K. AG verlangt, dass ein Unternehmen, das -Proben durchführe, die Akkreditierung nach ISO 17025 erfüllen müsse. Die I. GmbH sei nicht in der Lage, diese zu erlangen, weshalb sie circa einen Drittel ihres Umsatzes verloren habe (Urk. 23

      S. 17). Dies wurde von der Gesuchstellerin bestritten. Demgegenüber führt der Gesuchsgegner im Rahmen der Berufungsschrift aus, die K. AG sei bis (recte) März 2013 die wichtigste Kundin gewesen und ab April 2014 sei von dieser die Akkreditierung nach ISO 17025 verlangt worden (Urk. 72 S. 8). An anderer Stelle der Berufungsschrift macht er geltend, die Akkreditierung fehle der I. GmbH seit April 2013 und während des Jahres vor Einführung des Erfordernisses der Akkreditierung habe die I. GmbH einen Umsatz von Fr. 83'297.90 erzielt, was eine glaubhafte Erklärung für den Umsatzeinbruch vom Jahr 2013 zu den Jahren 2014 und 2015 sei (Urk. 72 S. 10). Bei diesen Ausführungen und den neu eingereichten diversen -Proberechnungen der I. GmbH an die

      K. AG (Urk. 75/7-10) handelt es sich um unzulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, die unberücksichtigt bleiben müssen. Auszugehen ist in diesem Zusammenhang von den Vorbringen des Gesuchsgegners vor Vorinstanz.

      Der vom Gesuchsgegner zur Untermauerung seiner Behauptung, wonach der

      I. GmbH die nötigen Akkreditierungen gefehlt hätten, ins Recht gelegte, von der K. AG ausgefüllte Fragebogen der I. GmbH vom 8. Mai 2013 (Urk. 24/35) enthält lediglich unter dem Titel Hinweise und Verbesserungsvorschläge den Satz im Zusammenhang mit Freigabe prüfpflichtiger Bauteile, z.B. für Schienenfahrzeuge der L. , besteht die Anforderung einer Akkreditierung nach ISO 17025. Diese Formulierung lässt allerdings keinen Schluss darauf zu, ob die I. GmbH die Akkreditierung tatsächlich besessen hat oder nicht. Im Übrigen ergibt sich aus der Liste Auftragserteilung 2013, dass die K. AG auch im Jahre 2013 bei der I. GmbH -Prüfungen in Auftrag gegeben hat (vgl. die Aufträge der K. AG vom 28. Februar 2013, vom 5./11./13./16./22./26. und 28. März 2013 sowie vom 3. und 4. April 2013

      [Urk. 33/16]). Die Bestätigung der K. AG vom 25. Juni 2015 (Urk. 75/5) kann im Berufungsverfahren als unzulässiges Novum nicht beachtet werden, da eine solche bereits früher bei der K. AG hätte erhältlich gemacht und im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können und müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es dem Gesuchsgegner nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die I. GmbH nicht über die nötigen Akkreditierungen verfügt.

      Gestützt auf die Email der K. AG vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass die K. AG - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners, wonach diese bis Ende 2011 die wichtigste Kundin gewesen und nun weggefallen sein soll - weiterhin Kundin der I. GmbH sein wür- de. Die im Berufungsverfahren neu eingereichten Protokolle der I. GmbH zur Werkstoffprüfung für die K. AG vom 12. Februar 2015 (Urk. 75/11-14) hatten bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurden der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Gesuchsgegner trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Damit müssen diese neu beigebrachten Belege als unzulässige Noven im Rechtsmittelverfahren unbeachtet bleiben (vgl. E. II.2 hiervor). Dasselbe gilt für das aus diesen Protokollen abgeleitete Vorbringen des Gesuchgegners, es sei bei den in der Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) aufgeführten

      Teilen 2 1500096, 3 150099, 4 150102 und 5 150103 nie um -Proben gegangen, sondern ausschliesslich um -Proben, welche nicht unter die Akkreditierung fallen würden und daher von der I. GmhH weiterhin für die Kundin K. AG hätten ausgeführt werden können. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz hinsichtlich der K. AG keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Aufträgen (insbesondere zwischen den eine Akkreditierung voraussetzenden

      -Proben und den nicht nach einer Akkreditierung verlangenden -Proben) vorgenommen, sondern lediglich pauschal ausgeführt, die K. AG sei als Kundin weggefallen, woraus eine Umsatzeinbusse von einem Drittel resultiert habe (Urk. 23 S. 17 f.). Diese Behauptung wird aber neben der Email vom 14. Februar 2015 (Urk. 38) auch durch die Auftragserteilungslisten 2013/2014 und die dazugehörigen Rechnungen (Urk. 33/16-17) widerlegt, ergibt sich doch daraus, dass die I. GmbH auch in den Jahren 2013 und 2014 eine Vielzahl von Aufträgen für die K. AG ausgeführt hat.

      Der Gesuchsgegner verweist sodann im Rahmen der Berufung auf Seite 3 des Protokolls der Hauptverhandlung (Urk. 31), wo er in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss der I. GmbH 2014 ausgeführt habe, die Kunden der I. GmbH seien im Ausland, weshalb aufgrund des schwachen Euro-Franken Kurses rund 20% weniger Einnahmen erzielt würden. Die Situation der GmbH sei deswegen sehr kritisch einzuschätzen. Der pauschale Hinweis des Gesuchsgegners auf die Frankenstärke genügt nicht, um eine dauerhaft negative Entwicklung der GmbH darzulegen, zumal der Gesuchsgegner überhaupt nicht erläutert hat, inwiefern sich diese wirtschaftlichen Rahmenbedingungen konkret auf die Auftragslage und den Gewinn der GmbH auswirken würden. Überdies ergibt sich aus der Liste Auftragserteilung November 2013 bis 4. Juli 2014 (Urk. 33/17), dass es sich - mit einer einzigen Ausnahme - bei sämtlichen Auftraggebern der I. GmbH um im schweizerischen Handelsregister eingetragene juristische Personen mit Sitz in der Schweiz handelt. Der vom Gesuchsgegner geltend gemachte

    • überwiegende - Auslandsbezug ist somit nicht ersichtlich.

    Die Email vom 17. Mai 2015 (Urk. 63), auf welche die Vorinstanz verweist, wurde von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Urk. 62) ins Recht gelegt

    und dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Mai 2015 (Urk. 64) zur Kenntnisnahme zugestellt. Da die rechtswidrige Beschaffung der Email durch die Gesuchstellerin somit vom Gesuchsgegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können, ist die betreffende Behauptung (vorn E. II.2) verspätet. Sie ist daher im Berufungsverfahren unbeachtlich. Ohnehin legt der Gesuchsgegner nicht dar, inwiefern sich die behauptete Unverwertbarkeit der Email zu seinen Gunsten auswirken sollte.

    Die Erfolgsrechnung und die Bilanz der I. GmbH per 31. März 2015

    (Urk. 75/2-3) sind als echte Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend zu berücksichtigen, wurden sie dem Gesuchsgegner vom Treuhänder M. nämlich erst am 25. Juni 2015 zugestellt (vgl. Urk. 75/4) und umgehend ins Recht gelegt. Der Gesuchsgegner schliesst aus dem Umstand, dass diese für die ersten drei Monate des Jahres 2015 einen Verlust von Fr. 3'056.02 ausweisen, darauf, dass für das Jahr 2015 mit einem Verlust von Fr. 12'224.08 zu rechnen sei. Nicht nur liegen weitere Zahlen (beispielsweise in Form von Quartalsabschlüssen) für das Jahr 2015 nicht vor, als Begründung für seine Schlussfolgerung führt der Gesuchsgegner zudem auch lediglich an, die Kundin K. AG sei weggefallen. Davon ist aber, wie vorstehend aufgezeigt, nicht auszugehen. Im Übrigen wäre es selbst bei Wegfall eines wichtigen Kunden voreilig, automatisch auf ein negatives Jahresergebnis zu schliessen.

    Insgesamt ist es dem Gesuchsgegner - auch gestützt auf die Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. März 2015 - nicht gelungen, einen stetigen Abwärtstrend der

    I. GmbH glaubhaft zu machen. Gegen die Methode der Vorinstanz, ausgehend vom Gewinn der I. GmbH der vergangenen drei Jahre (2012, 2013 und 2014) ein monatliches Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners zu ermitteln, ist somit nichts einzuwenden. Mit der Vorinstanz ist daher gestützt auf ein anrechenbares Einkommen von Fr. 79'664.56 für das Jahr 2012, Fr. 71'632.33 für das Jahr 2013 und Fr. 33'424.67 für das Jahr 2014 von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Gesuchsgegners bei der I. GmbH von

    Fr. 5'131.15 auszugehen.

    1. Bedarf des Gesuchgegners

      Beim Bedarf des Gesuchsgegners sind folgende Positionen strittig: Die Wohnkosten, die Kleiderkosten sowie die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages für die mündige Tochter E. . Die übrigen Positionen sind unangefochten.

      1. Wohnkosten des Gesuchsgegners

        1. Die Vorinstanz erachtete die ausgewiesenen Mietkosten des Gesuchsgegners von Fr. 2'300.- für eine alleinstehende Person unter Berücksichtigung der Situation mit den Kindern und des Wohnungsmarktes in Winterthur und Umgebung als übersetzt. Sie hielt diesbezüglich fest, dass es in Anbetracht der nächsten gesetzlichen Kündigungstermine (per Ende September 2015 bzw. per Ende März 2016) als angemessen erscheine, dem Gesuchsgegner bis Ende März 2016 Wohnkosten von Fr. 2'300.- anzurechnen und ab April 2016 solche in der Höhe von Fr. 1'500.- (Urk. 73 E. VI.6.2.b).

        2. Der Gesuchsgegner hält im Berufungsverfahren daran fest, es seien Mietkosten von Fr. 2'300.- in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin lebe mit den drei Kindern in einem 7-Zimmer-Einfamilienhaus, weshalb ihm das Recht zu belassen sei, standesgemäss in der aktuellen Wohnung zu leben. Wegen seiner Steuerschulden verfüge er über einen Betreibungsregisterauszug, der praktisch alle Vermieter abschrecke. Dazu komme, dass die Steuerverwaltung sich weigere, nach der Bezahlung der betriebenen Steuerforderungen aus den Jahren 2008 und 2009 die entsprechenden Betreibungen zu löschen. Auf dem normalen Wohnungsmarkt habe er keine Chancen, eine günstige Wohnung zu mieten. Durch eine sehr glückliche und einmalige Fügung über einen Freund habe er die jetzige Wohnung erhalten. Weiter benötige er eine Wohnung, in die er seine Kinder bei Besuchen aufnehmen könne. Ferner habe die Gesuchstellerin in ihrem Eheschutzgesuch seinen Auszug aus dem ehelichen Haus innert Monatsfrist verlangt. Angesichts der zum Teil realisierten Drohungen der Gesuchstellerin habe er nicht lange fackeln können und sei möglichst rasch aus dem für ihn unsicher gewordenen ehelichen Haus geflüchtet (Urk. 72 S. 14 f.).

          Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, es sei dem Gesuchsgegner zumutbar,

          bis Ende März 2016 in eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'500.- umzuziehen. Wie der Gesuchsgegner selber ausgeführt habe, verfüge er über Kontakte zu einer Immobilienfirma. Die Betreibungen seien schliesslich auch nicht hinderlich gewesen, eine sehr teure Wohnung zu mieten. Der Gesuchsgegner habe nicht bewiesen, dass er Suchbemühungen für eine günstige Wohnung gemacht habe. Im Reiheneinfamilienhaus würden vier Personen, drei davon in Ausbildung, leben und der Hypothekarzins zuzüglich aller Nebenkosten betrage lediglich rund Fr. 2'800.-. Der Gesuchsgegner beanspruche für sich alleine jedoch eine 4 ½- Zimmerwohnung für Fr. 2'300.- (Urk. 86 S. 13).

        3. Der Berufungskläger hat gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die Berufung zu begründen. Um diese Anforderung zu erfüllen, genügt es nicht, auf die Ausführungen bei der Vorinstanz zu verweisen oder in allgemeiner Weise den angefochtenen Entscheid zu kritisieren. Ein Berufungskläger hat sich vielmehr mit den einzelnen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen, und er muss im Einzelnen darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden soll (Begründungslast). Die Begründung muss genü- gend klar sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass ein Berufungskläger genau angibt, welche Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid er beanstandet und auf welche Aktenstücke er seine Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36; OGer ZH LC120049 vom 29. April 2013 E. 2.3.3.).

          Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach Wohnkosten von Fr. 2'300.- für ihn als alleinstehende Person unter Berücksichtigung der Situation mit den Kindern, aber auch des Wohnungsmarktes in Winterthur und Umgebung, übersetzt und ab April 2016 Wohnkosten von Fr. 1'500.- angemessen seien, in keiner Weise näher auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf Seite 14 der Berufungsschrift (Urk. 72) darauf, teilweise gar wörtlich zu wiederholen, was er hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Wohnkosten bereits vor Vorinstanz im Rahmen der Stellungnahme zum (Eheschutz-)Gesuch der Gesuchstellerin vom 15. Dezember 2014 (Urk. 23 S. 11) vorgetragen hat. Ein Bezug zum angefochtenen Entscheid der Vorinstanz wird in den - sich in blossen

          Wiederholungen erschöpfenden - Ausführungen des Gesuchsgegners in der Berufungsschrift nicht hergestellt; insbesondere geht daraus nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz nach Auffassung des Gesuchsgegners Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Der Gesuchsgegner kommt insofern seiner Pflicht gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO, die Berufung zu begründen, nicht ausreichend nach. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 2'300.- bis Ende März 2016 und von Fr. 1'500.- ab 1. April 2016.

          Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von der Vorinstanz ab

          1. April 2016 im Bedarf des Gesuchsgegners berücksichtigte Mietzins von

          Fr. 1'500.- nicht zu beanstanden ist. Soweit der Gesuchsgegner sein Bedürfnis nach einer 4 ½-Zimmerwohnung mit dem ehelichen Standard beziehungsweise dem Umstand, dass die Gesuchstellerin in einem 7-Zimmer-Einfamilienhaus wohnt, begründet, ist ihm zunächst folgendes entgegenzuhalten: Die Parteien haben vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zu fünft in der ehelichen Liegenschaft gelebt. Wenn der Gesuchsgegner nunmehr für sich alleine eine 4 ½- Zimmerwohnung beansprucht, resultiert daraus eine Erhöhung der Lebenshaltung, steht ihm alleine damit doch wesentlich mehr Raum zur Verfügung. Sodann ist zu beachten, dass das 7-Zimmer-Einfamilienhaus von der Gesuchstellerin nicht alleine, sondern nach wie vor mit den gemeinsamen Kindern der Parteien bewohnt wird, weshalb sich eine 4 ½-Zimmerwohnung für den Gesuchsgegner alleine auch nicht mit dem unter den Ehegatten herrschenden Gleichbehandlungsgrundsatz legitimieren lässt. Der dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zugebilligte Mietzins von Fr. 1'500.- ist sodann auch im Lichte des Wohnungsmarktes nicht zu kritisieren, ergibt doch ein Blick auf das Immobilienportal www.homegate.ch, dass bereits im Raum Winterthur diverse Angebote für 2 ½ - 3 ½ - Zimmerwohnungen zu diesem Mietzins gefunden werden können. Im Übrigen hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht geltend gemacht, an den Standort Winterthur gebunden zu sein, weshalb es ihm auch zuzumuten wäre, innerhalb eines grösseren Radius nach einer Wohnung zu suchen, was das Angebot an verfügbaren Wohnungen in diesem Preissegment noch erhöht. Dem Gesuchsgegner wird auch nicht die Ausübung eines Besuchsrechts verwehrt, ist es ihm doch auch mit

          dem berücksichtigten Mietzins von Fr. 1'500.- möglich, eine Wohnung mit einem Gästezimmer zu mieten und seinen Kindern eine Übernachtungsmöglichkeit zu bieten. Des Weiteren ist zwar mit dem Gesuchsgegner einig zu gehen, dass Betreibungen grundsätzlich die Wohnungssuche erschweren können. Vergebliche Suchbemühungen betreffend eine günstigere Wohnung wurden vom Gesuchsgegner allerdings weder rechtsgenügend glaubhaft gemacht noch belegt. So erwähnte der Gesuchsgegner lediglich eine einzige Wohnung in Feldmeilen, welche er aufgrund seines Betreibungsregisterauszuges nicht erhalten habe (Urk. 31

          S. 27). Im Übrigen wird der Umstand, dass der Gesuchsgegner nicht über einen leeren Betreibungsregisterauszug verfügt, durch die im vorinstanzlichen Entscheid berücksichtigte mehrmonatige Umstellungsfrist entschärft.

      2. Kleiderkosten des Gesuchsgegners

        1. Die Vorinstanz sah unter Verweis auf einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 23. November 2004, LP040098, davon ab, Kleiderkosten im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 73 E. IV.6.2h).

        2. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe in seinem Notbedarf keine Position für die Ersetzung der von der Gesuchstellerin zerschnittenen Geschäftsanzüge etc. aufgenommen, obwohl die Gesuchstellerin ihre Untat nie bestritten habe. Am 21. September 2011 habe die Gesuchstellerin ihm 7 Vestons, eine braune Sportjacke, eine graublaue Winterjacke, ein kurzärmliges Hemd, zwei Hosen und sechs blaue Anzüge zerschnitten und somit praktisch seine ganze Geschäftsgarderobe zerstört. Er habe in beiden beruflichen Positionen Kontakt mit Geschäftsleuten und müsse sich angemessen kleiden, weshalb ihm ohne Weiteres Fr. 300.- monatlich für die Ersetzung der Kleider zu gewähren seien (Urk. 72 S. 15 f.).

          Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass dem Gesuchsgegner aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung, aber auch gestützt auf den Umstand, dass sie bestritten habe, alle mit Fotos dokumentierten Kleider zerschnitten zu haben, kein Kleiderbedarf in seinen Bedarf einzurechnen sei. Sie habe bloss einen Anzug zerschnitten. Dazu komme, dass der Gesuchsgegner gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz über einen Freibetrag verfüge, aus welchem er die Kleider finanzieren könne. Die Kleider kaufe der Gesuchsgegner immer in der Türkei. Für einen Anzug bezahle er rund Fr. 100.- (Urk. 86 S. 14).

        3. Gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 kann als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag ein Betrag von Fr. 20.- bis Fr. 60.- für überdurchschnittlichen Kleiderund Wäscheverbrauch berechnet werden. Bei dieser Position sind einerseits typische Berufskleider wie Überziehkleider oder Arbeitsschuhe gemeint, die durch körperliche Arbeit stark verschmutzt und dementsprechend durch häufige Reinigung übermässig abgenutzt werden; andererseits die Anbzw. Wiederbeschaffung solcher Kleider, wenn dafür in Abweichung von Art. 327 OR der Arbeitgeber nicht aufkommen sollte. Keinesfalls kann es jedoch angehen, einen Zuschlag für eine in modischer Hinsicht gepflegte Erscheinung am Arbeitsplatz zu gewähren, wie dies in den meisten Dienstleistungsberufen mit Publikumskontakt erwartet wird (so beispielsweise auch bei Bankangestellten, Rechtsanwälten etc.). Darauf basierende Mehrausgaben sind mit dem Grundbetrag abzudecken (OGer ZH LE120026 vom 3. September 2012 E. 3.3.2.; Phillip Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra 2014

          S. 326 mit Hinweis auf den Beschluss des OGer ZH LP040098 vom 23. November 2004). Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung von Kleiderkosten im Bedarf des Gesuchsgegners ausgeschlossen, zumal der Gesuchsgegner den beanspruchten Betrag mit dem Erwerb der für die Ausübung seines Berufes benötigten Anzüge begründet (Urk. 31 S. 17). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt betreffend die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Beschädigung seiner Kleidungsstücke durch die Gesuchstellerin im Jahre 2011 zu bemerken, dass es dem Gesuchsgegner diesbezüglich offenstehen würde - ausserhalb des Eheschutzverfahrens - deliktische Schadenersatzansprüche gegen die Gesuchstellerin geltend zu machen.

      3. Unterhaltsbeitrag für die mündige Tochter E.

        1. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, es sei nicht verständlich, dass die Vorinstanz in seinem Notbedarf keinen Betrag für den Unterhalt für die noch studierende Tochter E. eingesetzt habe. Es müsse in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 1'500.- für E. berücksichtigt werden (Urk. 72 S. 16).

        2. Abgesehen davon, dass es sich beim vom Gesuchsgegner neu in seinem Bedarf geltend gemachten Unterhaltsbeitrag für E. um ein unechtes und damit unzulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO) handelt, fallen die Leistungen des Gesuchsgegners für seine mündige Tochter bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages für die Gesuchstellerin persönlich (sowie der Unterhaltsbeiträge gegenüber den unmündigen beziehungsweise erst im Verlauf des Eheschutzverfahrens mündig werdenden Kindern) ausser Betracht. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten und der Kinderunterhalt geht derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vor; die Unterhaltskosten für das mündige Kind dürfen folglich nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Ehegatten eingeschlossen werden (BGE 132 III 209 E. 2.3.). Für die Unterstützung der mün- digen Tochter E. besteht im Übrigen (bislang) keine rechtskräftige Verpflichtung, so wurde nämlich auf das von E. vor Vorinstanz gestellte Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von monatlich angemessenen Unterhaltsbeiträgen mit Verfügung vom 11. November 2014 (Urk. 5) nicht eingetreten. Erst im Nachgang wurde - nach Darstellung des Gesuchsgegners - anderorts ein solches Gesuch anhängig gemacht (Urk. 23 S. 5).

    2. Einkommen der Gesuchstellerin

      Schliesslich ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin in einem von ihm finanzierten Haus wohne und ihr unter dem Titel Eigenmietwert ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.- als Einkommen anzurechnen sei (Urk. 72 S. 15), nicht zielführend. Da der Gesuchsgegner diese Behauptung schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte aufstellen können, ist sie im unter

      E. II.2 hiervor dargelegten Sinn verspätet. Sie ist im Berufungsverfahren unbeachtlich.

    3. Fazit

    Der Gesuchsgegner dringt mit keiner seiner Rügen zum Ehegattenunterhalt durch, weshalb die Berufung diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

  2. Erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 3'600.- festgesetzt und die volle Parteientschädigung mit Fr. 2'400.- veranschlagt. Die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung blieben unangefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Gerichtskosten hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung, dass die Parteien die Kosten hinsichtlich der Kinderbelange je zur Hälfte zu tragen haben, die Gesuchstellerin bezüglich ihres persönlichen Unterhalts weitestgehend obsiegt, hingegen im Hinblick auf die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses unterliegt, zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Dritteln dem Gesuchsgegner auferlegt. Entsprechend verpflichtete sie den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen (Urk. 73 E. VIII.3; Dispositivziffern 11-13).

  2. Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise die hälftige Kostenauflage an die Parteien sowie die Wettschlagung der Parteientschädigungen (Urk. 72 S. 3). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenverteilung setzt sich der Gesuchsgegner in der Berufungsschrift nicht weiter auseinander.

  3. Da das vorinstanzliche Urteil - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht (E. II und III A) - keine Änderung erfährt, bleibt es auch bei der vorinstanzlich vorgenommenen Kostenverteilung, zumal der Gesuchsgegner mit keinem Wort begründet, weshalb die Kostenverteilung abgeändert werden sollte. Die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist somit zu bestätigen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen.

IV.

  1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-. Diese ist dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach den Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Da der Gesuchsgegner vollständig unterliegt, wird er demnach auch entschädigungspflichtig. Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Unter Mitberücksichtigung (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO) der von Rechtsanwältin lic. iur. Y. eingereichten Honorarnote vom 5. November 2015 (Urk. 87) und des darin geltend gemachten Zeitaufwandes ist die volle Parteientschädigung (inkl. Barauslagen) in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 3'200.- festzusetzen. Antragsgemäss (Urk. 86 S. 2) ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zuzusprechen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.- zu bezahlen.

  3. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wird das von der Gesuchstellerin lediglich für den Fall der Gutheissung der Berufung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 86 S. 15 f.) gegenstandslos und ist somit abzuschreiben.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 7 sowie 9 bis 11 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Auf den Berufungsantrag Zusatz zu Dispositiv Ziff. 7 wird nicht eingetreten.

  3. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    1. für den Monat April 2015 CHF 2'823.50

    2. ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 CHF 3'226.-

    3. ab 1. Juli 2015 bis 31. März 2016 CHF 3'186.-

    4. ab 1. April 2016 CHF 3'719.-

  2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 3'600.- werden zu 1/3 der Gesuchstellerin und zu 2/3 dem Gesuchsgegner auferlegt.

  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'456.- zu bezahlen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am: se

lic. iur. N. Gerber

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