Zusammenfassung des Urteils LE120065: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Eheschutzverfahren bezüglich Unterhaltsbeiträgen. Nachdem die Vorinstanz entschieden hatte, dass die Parteien seit Januar 2012 getrennt leben, wurde dem Gesuchsgegner die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 14'000.- auferlegt. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 6'500.- festgesetzt, wovon die Gesuchstellerin ein Viertel und der Gesuchsgegner drei Viertel tragen musste. In der Berufung forderte der Gesuchsgegner unter anderem eine Reduzierung der Unterhaltsbeiträge und die Aufhebung der Kostenverteilung. Letztendlich einigten sich die Parteien in einer Verhandlung auf einen Vergleich, der die Beendigung des Verfahrens und die Aufteilung der Kosten regelte.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE120065 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 21.12.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz (Unterhaltsbeiträge etc.) |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Parteien; Verfahren; Berufung; Entscheid; Unterhaltsbeiträge; Gericht; Urteil; -Strasse; Parteientschädigung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Urteils; Liegenschaft; Vergleich; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Abteilung; Höhe; Verbindung; Berufungsverfahren; Einzelgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Dubach; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Eheschutz; Einzelgerichts |
Rechtsnorm: | Art. 109 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120065-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach
Beschluss vom 21. Dezember 2012
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge etc.)
Erwägungen:
Die Parteien heirateten am tt. Juni 1990. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Töchter sind heute erwachsen. Am 28. März 2012 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 14. September 2012 erliess die Vorinstanz folgenden Entscheid (Urk. 29 = Urk. 34):
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 12. Januar 2012 getrennt leben.
Die eheliche Wohnung an der C. -Strasse ..., ... D. wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'000.-zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juni 2012.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'500.--.
Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-zu bezahlen.
(Mitteilungssatz)
(Rechtsmittel)
2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 28. September 2012 Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2):
1. Es seien Ziff. 2, 3, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Sep-
tember 2012 aufzuheben.
Die eheliche Liegenschaft an der C. -Strasse ... in D. samt Hausrat sei der Gesuchstellerin längstens bis zum 31. März 2013 zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
weiterhin die Kosten für die eheliche Liegenschaft an der C. -Strasse ...,
... D. , zu übernehmen.
der Gesuchstellerin zusätzlich für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 5'500 zu bezahlen; zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Juni 2012.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die bereits erbrachten Unterhaltsleistungen an die Gesuchstellerin mit den durch das Gericht festzulegenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 6'500.seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gesuchsgegnerin sei ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Überdies stellte er den prozessualen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (S. 3). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 38) schob der Kammerpräsident die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides im anbegehrten Umfang auf. Die Berufungsantwort datiert vom 14. November 2012 (Urk. 42). Die Gesuchstellerin beantragt darin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (S. 2). In der Folge wurden die Parteien auf den 19. Dezember 2012 zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 45).
3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2012 einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Urk. 47):
1. In Ergänzung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 14. September 2012 verpflichtet sich die Gesuchstellerin bis spätestens 30. Juni 2013 aus der ehelichen Liegenschaft an der C. -Strasse ... in D. auszuziehen.
In Aufhebung von Dispositivziffer 3 des vorgenannten Urteils verpflichtet sich der Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 5'500.ab dem 1. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2013, hernach
- Fr. 9'500.-.
Der Gesuchsgegner verpflichtet sich zusätzlich, bis zum 30. Juni 2013 die Kosten für die eheliche Liegenschaft an der C. -Strasse ... in D. zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die seit dem 1. Juni 2012 bereits an die Gesuchstellerin erbrachten Unterhaltsleistungen mit den heute vereinbarten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
Die Parteien übernehmen sowohl für das erstals auch für das zweitinstanzliche Verfahren die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung.
Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'800.festzulegen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Kosten beider Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Verfahren wird abgeschrieben.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'800.festgesetzt.
Die Kosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Vorschuss verrechnet, sind diesem aber von der Gesuchstellerin zur Hälfte zu ersetzen.
Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
versandt am: se
lic. iur. H. Dubach
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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