Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC210009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.10.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung des Scheidungsurteils |
Schlagwörter : | Kläger; Kinder; Beklagte; Unterhalt; Vorinstanz; Rechtlichen; Berufung; Belgien; Beklagten; Barbedarf; Minimum; Einkommen; Enzminimum; Tenzminimum; Existenzminimum; Familienrechtliche; Kosten; Partei; Klägers; Rechts; Familie; Parteien; Betreibungsrechtliche; Januar; Gleich; Bedarf; Betreibungsrechtlichen |
Rechtsnorm: | Art. 1 IPRG ; Art. 106 ZPO ; Art. 118 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 286 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 82 IPRG ; Art. 90 BGG ; Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | 126 III 353; 126 III 89; 126 III 8; 133 II 249; 137 III 118; 137 III 604; 138 III 374; 138 III 625; 138 III 681; 141 III 376; 141 III 97; 143 III 233; 144 III 349; 144 III 377; 144 III 481; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur.
N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Urteil vom 28. Oktober 2021
in Sachen
, Dr.,
Kläger und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. ,
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Rechtsbegehren:
(act. 49)
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4, Teilvereinbarung II vom
11. Oktober 2018, Ziff. 1 des Scheidungsurteils vom 9. Januar 2019 des Bezirksgerichts Zürich (FE180517) sei festzustellen, dass der Kläger ab Klageeinreichung nicht mehr zur Leistung von monatlichen Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet sei.
Weiter sei in Abänderung derselben Dispositiv-Ziff. festzustellen, dass der Kläger zu verpflichten sei, von ihm bezogene Familien- zulange für die beiden gemeinsamen Kinder an die Beklagte wei- terzuleiten.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zu Lasten der Beklagten.
Rechtsbegehren der Beklagten:
(act. 52)
1. Es sei die Abänderungsklage vom 21.11.2019 vollumfänglich ab- zuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 MwSt.) zu Lasten des Klägers.
Urteil des Bezirksgerichtes:
(act. 99A S. 44 ff.)
Dispositiv-Ziffer 4. des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2019, Teilver- einbarung II vom 11. Oktober 2018, Ziff. 1 bis Ziff. 3., wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Kinderunterhalt
Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten für die Kinder selber zu übernehmen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Eltern- teil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete).
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Be- klagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Es wird festgestellt, dass der Kläger die Kinderzulagen jeweils an die Beklag- te weiterleitete und nunmehr von der Beklagten bezogen werden.
Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder von 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 501.- für C. und CHF 367.- für D. , wovon CHF je Fr. 178.- auf den Betreuungsunterhalt entfallen.
Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.- pro Ausgabeposition,
z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Ei- nigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbetei- ligung bleibt vorbehalten.
Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1) vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%): CHF 5'660.- netto; ab 1. Januar 2022 CHF 6'500.- (hypotheti- sches Nettoeinkommen)
Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): CHF 2'278.- netto bis 31. Au- gust 2020 (Pensum 45%); ab 1. September 2020.- CHF 3'725.- netto
(Pensum 75%); ab 1. September 2022 CHF 4'200.- netto (Pensum
80%);
Einkommen C. und D. je CHF 200.- Kinderzulage;
Vermögen jeweils vernachlässigbar;
Bedarf des Klägers: CHF 3'245.-; ab 1. April 2021 CHF 3'139.-;
Bedarf der Beklagten: CHF 2'635.-;
Bedarf C. beim Kläger: CHF 822.-; ab 1. April 2021 CHF 715.-;
Bedarf D. beim Kläger: CHF 742.-; ab 1. April 2021 CHF 635.-;
ab 1. November 2021 Fr. 715.-;
Bedarf C. bei der Beklagten: CHF 948.-;
Bedarf D. bei der Beklagten: CHF 814.-; ab 1. November 2021 CHF 934.-.
Teuerungsausgleich
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2020 von 101 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101
Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 7'000.- die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 592.50 Dolmetscherin
Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
(Schriftliche Mitteilung)
(Rechtsmittel)
(Berichtigungs-)Verfügung des Bezirksgerichtes:
(act. 99/B S. 3)
Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. Januar 2021, hiervon Absatz 2 von
Kinderunterhalt, wird wie folgt berichtigt (fett hervorgehoben):
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus).
Für diese Berichtigung werden keine Kosten erhoben.
(Schriftliche Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
des Klägers und Berufungsklägers (act. 95 S. 2 f.):
Das Urteil FP190108-L des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Ab- teilung, vom 14. Januar 2021, berichtigt mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Januar 2021, sei aufzuhe- ben und es sei stattdessen neu wie folgt zu entscheiden:
In Abänderung von Ziff 1 der Teilvereinbarung II der Parteien vom 11. Okto- ber 2018, genehmigt in Dispositiv-Ziff 4 des Urteils FE180517-L des Einzel- gerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Januar 2019, sei der
Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten monatliche Beiträ- ge an die Kosten der Kinder C. , geboren am tt.mm.2009, und
D. , geboren am tt.mm.2011, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:
CHF 34 pro Kind vom 1. Dezember 2019
bis zum 31. März 2021;
CHF 0 ab dem 1. April 2021.
Eventualiter sei das Urteil FP190108-L des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, 14. Januar 2021, berichtigt mit Verfügung des Einzelge- richts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Januar 2021, aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.} zulasten der Berufungsbeklagten.
Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Mlaw
X. , E. Zürich, ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 110 S. 2):
Es sei die Berufung vom 26.02.2021 gegen das Urteil FP190108-L des Be- zirksgerichts Zürich vom 14.01.2021, berichtigt mit Verfügung vom 21.01.2021, vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Las- ten des Berufungsklägers.
Verfahrensanträge
Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (seit 16.03.2021) und es sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen.
Es seien die vorinstanzlichen Akten des angefochtenen Entscheides mit der Geschäftsnummer FP190108-L beizuziehen.
Erwägungen:
Die Parteien sind die ehemals verheirateten Eltern der beiden Kinder C. , geboren tt.mm.2009, und D. , geboren tt.mm.2011. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2019 geschie- den. Entsprechend der Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen wurden die Kinder unter die alternierende Obhut gestellt und der Kläger und Berufungs- kläger (nachfolgend Kläger) zu Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich je CHF 1'175.- (davon CHF 200.- Betreuungsunterhalt) zuzüglich Familienzulagen ver- pflichtet (act. 3/2).
Während der Ehe mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) wurde der Kläger am 10. Dezember 2018 Vater der Tochter F. aus seiner Verbindung mit G. , seiner neuen Lebenspartnerin. Am 22. Juli 2019 zog G. mit F. aus der gemeinsamen Wohnung aus und siedelte nach Belgien über. In der Folge leitete der Kläger am 26. November 2019 beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein und ver- langte die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge (act. 1.). Mit Urteil vom 14. Januar 2021, berichtigt mit Verfügung vom 21. Januar 2021, reduzierte die Einzel- richterin am Bezirksgericht Zürich die monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge für
C.
und D.
aufgeteilt nach verschiedenen Phasen auf je CHF 200.-
bis CHF 425.- (act. 99/A und 99/B).
Der Kläger akzeptiert diesen Entscheid nicht und legte dagegen am 26. Feb- ruar 2021 Berufung ein (act. 96). Er beantragt im Wesentlichen die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf je CHF 34.- pro Monat für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. März 2021. Danach sei von Unterhaltsbeiträgen ganz abzusehen (act. 96). Mit Beschluss der Kammer vom 12. März 2021 wurde ihm antragsgemäss für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. 100). Mit Schreiben vom 1. April 2021 teilte der Kläger der Kammer mit, dass G. am tt.mm.2021 die gemeinsame Tochter H. geboren habe (act. 102 und 103/1). Am 29. April 2021 erstattete die Beklagte ihre Berufungsantwort, worin sie vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt und um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersucht (act. 110). Letzteres bekräftigte sie nochmals mit Schreiben vom 8. Juli 2021 und reichte ihre Kostennote für die Zeit von 16. März 2021 bis 2. Juli 2021 ein (act. 119 und 120). Dem Kläger wurde die Beru- fungsantwort mit Kurzbrief zur Stellungnahme zugestellt (act. 113), worauf er mit Schreiben vom 24. Juni 2021 um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bat (act. 116). Dieses Gesuch wies die Referentin mit Verfügung vom 29. Juni 2021 ab (act. 117). Daraufhin liess sich der Kläger rechtzeitig mit Eingabe vom 29. April 2021 vernehmen und reichte zwei Noven ein (act. 117 und 121 und 122/1-2). Die- se wurden der Beklagten am 3. September 2021 zugestellt (act. 123 und 124). Mit Beschluss vom 6. September 2021 hiess die Kammer das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege gut (act. 125).
Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen (Art. 312 ZPO) und die Rechte auf Stellungnahme sind gewahrt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-94). Die Sache erweist sich als spruchreif.
1. Die Berufung wurde bei der Kammer rechtzeitig eingereicht und enthält An- träge sowie eine Begründung (Art. 311 ZPO). Auf die Einholung eines Kostenvor- schusses (Art. 98 ZPO) wurde zufolge dem Kläger bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege verzichtet. Damit sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt.
2.
Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid un- richtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungs- instanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E.
4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1).
In Kinderbelangen hat die Berufungsinstanz - im Rahmen der Beanstan- dungen - wie im erstinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 296 Abs. 1 ZPO); sie kann daher auch im Rechtsmittelverfah- ren von sich aus Untersuchungen anstellen (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Ja- nuar 2016 E. 2 und BGE 138 III 625). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Nachforschungsgrundsatz führt da- zu, dass Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OG ZH LY160050 vom 18. April 2017 E. II.3.2).
3.
3.1. Der Kläger rügt mit der Berufung zusammengefasst, die Vorinstanz habe die Unterhaltsbeiträge nicht soweit reduziert, dass er all seinen Kindern den gleichen Anteil am Unterhalt zukommen lassen könne. Sie habe die falsche Methodik bei der Berechnung angewendet. Zudem sei die Vorinstanz von falschen Parametern bei der Unterhaltsberechnung ausgegangen. Sie habe insbesondere sein Ein- kommen zu hoch und dasjenige der Beklagten zu tief veranschlagt (act. 96 Rz 17 ff.). Ferner bemängelt der Kläger verschiedene Positionen in den Bedarfsberech- nungen der Vorinstanz, namentlich die bei ihm eingesetzten zu niedrigen Wohn- kosten (act. 96 Rz 34 ff.), die zu tiefen Gesundheits-, Kommunikations- und Fremdbetreuungskosten der Familie in Belgien sowie die ungenügend berück- sichtigten Besuchsrechtskosten (act. 96 Rz 42 ff.). Der Kläger legt anhand der von ihm angegeben Bemessungsparametern dar, dass er ab 1. April 2021 keinen
Kinderunterhalt für seine hier lebenden Kinder C. könne (act. 96 Rz 16 und Rz 62 ff.).
und D.
bezahlen
3.2 Die Beklagte macht demgegenüber in der Berufungsantwort zusammenge- fasst geltend, die Vorinstanz habe den veränderten Umständen beim Kläger hin- reichend Rechnung getragen und sein hypothetisches Einkommen korrekt festge- legt (act. 110 Rz 8 ff.). Die Einkommens- und Bedarfszahlen gemäss angefochtenem Urteil seien zutreffend und nicht zu korrigieren. Die Methodik der Unterhalts- berechnungen der Vorinstanz seien nicht zu beanstanden. Auch eine unrichtige Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung könne dieser nicht vorgeworfen werden (act. 110).
4.
Der Kläger wirft die Frage des anzuwenden Rechts auf (act. 96 Rz 11).
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein internatio- nales Verhältnis vor, das die Anwendung der Bestimmungen von Staatsverträgen, des IPRG bzw. ausländischen Rechts zur Folge hat, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Ausland hat (u.a. BGE 138 III 681 E. 3 und 140 III 473 E. 2). Darüber hinaus ist die von Art. 1 Abs. 1 IPRG geforderte Internationalität zu bejahen, wenn ein für den in Frage stehen- den Sachverhalt zuständigkeits- oder kollisionsrechtlich relevantes Anknüpfungs- merkmal im Ausland liegt (ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, 2018, Art. 1 N 8).
Vorliegend wohnen beide Parteien sowie die Kinder, deren Unterhaltsbeiträ- ge im Berufungsverfahren zu prüfen sind, in der Schweiz. Ferner geht es um die Abänderung eines schweizerischen Scheidungsurteils. Zwar sind die Parteien slowenische (Beklagte) bzw. schweizerische, slowenische und kroatische (Kläger) Staatsbürger und leben zwei Kinder des Klägers sowie deren österreichische Mut- ter derzeit in Belgien. Diese Auslandbezüge sind indes zu wenig gewichtig, um die Sache zu einer internationalen Streitigkeit zu erheben. Denn Art. 1 Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten gegen- über Kindern anzuwendende Recht wie im Übrigen auch Art. 82 IPRG knüpfen beim Kinderunterhalt an den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder an. Folglich kommt bei der Festsetzung des Unterhalts für C. und D. ausschliess- lich Schweizer Recht, namentlich die Grundsätze des ZGB zum Unterhaltsrecht, zur Anwendung, zumal nicht über die Unterhaltsbeiträge an die Töchter des Klä- gers in Belgien zu befinden ist. Zu Recht hat die Vorinstanz aber die konkreten Umstände in Belgien, wie das gegenüber der Schweiz tiefere Preisniveau, bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt (BGer 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 4.1).
Der Kläger wendet bezüglich Letzterem ein, die Vorinstanz habe sich bem Preisvergleich auf eine nicht mehr aktuelle, ungeeignete Studie, nämlich die Pri- ces-and-earnings-Studie der UBS aus dem Jahre 2015, abgestützt. Danach be- trage das Preisniveau in Belgien 61,8%. Sachgerechter seien die Preisniveauindi- zes des Bundesamts für Statistik, welche für 2019 ein Preisniveau von 72,7% für Belgien ausweisen würden (act. 96 Rz. 13 ff.). Die Vorinstanz erwog dazu, beide Parteien hätten übereinstimmend bezüglich der tieferen Lebenshaltungskosten in Belgien auf den Kaufkraftvergleich der UBS 2015 verwiesen (act. 99A S. 23).
Es trifft zu, dass sich der Kläger explizit in seiner Abänderungsklage auf den Preisvergleich der UBS aus dem Jahr 2015 stützte (act. 1 S. 7) und diesen als Urkunde zum Beweis einreichte (act. 3/17). Grundsätzlich sind verschiedene ge- eignete Quellen für Preisvergleiche denkbar. Verwendung fanden bisher in der Gerichtspraxis bei der Berechnung des Kinderunterhalts sowohl die Erhebungen internationaler Grossbanken (z.B. die von der UBS AG veröffentlichte Schrift Preise und Löhne. Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt) als auch die Anga- ben des Bundesamtes für Statistik (BGer 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E.
4.1 und 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2). Das Abstützen auf den Kauf- kraftvergleich der UBS wäre daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings erweisen sich Zahlen aus dem Jahr 2015 in Anbetracht der Klageeinreichung im November 2019 als veraltet. Im Sinne des Klägers ist daher auf die Zahlen des Bundesamts für Statistik aus dem Jahr 2019 abzustellen und von einem Preisni- veau in Belgien von 72,7% auszugehen. Wesentliche Konsequenzen ergeben sich daraus im vorliegenden Fall indes nicht. Die Vorinstanz berechnete sowohl das Einkommen von G. als auch die konkret vom Kläger gerügten Positio- nen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von G. und der betrei- bungsrechtlichen Barbedarfe der Kinder in Belgien überwiegend anhand konkre- ter belegter Zahlen unter Anwendung eines Euro-Wechselkurses von 1,08 CHF (act. 99A S. 19). Die einzigen von der Aktualisierung des Preisniveaus betroffe- nen Grössen bilden die Grundbeträge von G. , F. und H. sowie die Kommunikationspauschale von G. , welche nun leicht höher ausfallen (act. 96 S. 24 und 30). Auch die Berücksichtigung der höheren Beträge führt, wie
nachfolgend erläutert (nachfolgend E. II/9.7), nicht zu einer anderen materiellen Entscheidung.
5.
Die Parteien haben die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Abände- rung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB (act. 99A S. 7 ff. und
20) nicht beanstandet. Auf die zutreffenden Ausführungen kann vorab zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass die Abänderung keine Revision des Scheidungsurteils, sondern die Anpassung an die neue Situation bezweckt, wobei die Verhältnisse, wie sie dem Scheidungsurteil zugrunde gelegt wurden, mit denjenigen im Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens zu vergleichen sind; es ist nicht erheblich, ob die neuen Tatsachen voraussehbar waren, sondern es kommt darauf an, ob ihnen bei der Festlegung des Unterhalts- beitrages im Ausgangsentscheid bereits Rechnung getragen wurde (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3 und
BGE 141 III 376 E. 3.3.1; 143 III 617 E. 3.1). Eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse führt nur dann zu einer Neufestsetzung der Unterhaltspflicht, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte. Zur Beur- teilung dieser Voraussetzung gilt es, die Interessen dieser Personen gegeneinan- der abzuwägen (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1 und BGE 137 III 604
E. 4.1.1). Bei der Neufestsetzung sind alle Positionen des Bedarfs, wenn nötig, zu aktualisieren, wobei unter Umständen auch unverändert gebliebene Parameter angepasst werden dürfen (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1 sowie BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 4.1.2).
Als wesentliche und dauernde Veränderungen anerkannte die Vorinstanz den Wegzug der Partnerin des Klägers aus der gemeinsamen Wohnung nach Belgien sowie die Geburt seines vierten Kindes. Die Beklagte stellt im Berufungs- verfahren die grundsätzliche Abänderungsrelevanz dieser Umstände zu Recht nicht in Frage (vgl. BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1 zur Geburt eines Kindes) und bringt auch nicht vor, diese Veränderungen seien im Scheidungsur- teil bereits einbezogen worden. Die Beklagte beanstandet überdies nicht, dass
der Wegzug und die Geburt des vierten Kindes des Klägers die Parameter der Unterhaltsbemessung gemäss Scheidungsurteil dauernd beeinflussen. Auf diese Aspekte braucht deshalb im Nachfolgenden nicht eingegangen zu werden. Beid- seits unbestritten bleibt, dass die Geburt von F. im Scheidungsurteil schon berücksichtigt wurde (act. 99A S. 9).
Dagegen stellt die Veränderung des Einkommens der Lebenspartnerin des Beklagten keinen Abänderungsgrund dar. Die Vorinstanz hat das Salär von G. zu Recht nicht bei den Grundlagen der Unterhaltsberechnung aufgeführt (act. 99/A Dispositiv-Ziff. 2./2.). Die Höhe ihres Einkommens ist indes , wie nach- folgend gezeigt, für die Frage, ob der Bedarf der Kinder in Belgien angemessen gedeckt werden kann, gleichwohl von Bedeutung.
Strittig sind die Höhe der vom Kläger zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge für C. und D. . Diesbezüglich sind die Leistungsfähigkeiten beider Par- teien sowie der Lebenspartnerin des Klägers in Belgien zu prüfen. Anschliessend sind allfällige freie Beträge nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts und der Gleichbehandlung der Kinder aufzuteilen. Es gilt damit in erster Linie anhand der Rügen die erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf Angemessenheit zu überprüfen, wobei die Kammer bei Ermessensentscheiden nur zurückhaltend korrigierend einschreitet. Im Rahmen der nachfolgenden Prüfung können sämtli- che bedeutsamen Positionen geprüft und angepasst werden, unabhängig, ob die Parteien diese thematisierten.
6.
Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe bei seiner Leistungsfähigkeit ein zu ho- hes hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 6'500.- netto angenommen; er akzeptiere nur ein solches von CHF 6'200.- (act. 96 Rz 17 ff.). Dagegen habe die Vorinstanz bei der Beklagten ein zu tiefes Salär berücksichtigt. Dieser sei be- reits heute ein 80%-Pensum zumutbar. Sie habe wie er in Slowenien Mathematik studiert und verfüge über einen hier anerkannten vollwertigen MSc-Titel. Ihr sei ab
1. Januar 2022 dasselbe hypothetische Monatssalär wie ihm, nämlich CHF 6'200.-, anzurechnen (act. 96 Rz 20 ff.). Im Weitern sei im angefochtenen Urteil das Einkommen von G. mit monatlich EUR 3'700.- zu hoch eingesetzt worden. Es könne nach Abzug der Quellensteuer höchstens ein solches von monat- lich EUR 2'361.- netto berücksichtigt werden (act. 96 Rz 27 ff.). In der Vernehm- lassung vom 14. Juli 2021 beziffert er dieses neu mit EUR 2'331.54 (act. 121 Rz 14).
Die Beklagte ist dagegen der Meinung, der Kläger schöpfe seine Arbeitskraft nicht voll aus. Es seien von ihm besondere Anstrengungen zu verlangen. Das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen von CHF 6'720.- bei einem Vollzeitpensum sei nicht zu beanstanden (act. 110 Rz 22 ff.). Sie leiste da- gegen bei Anwendung des geltenden Schulstufenmodells überobligatorisch viel. Sie arbeite 75% und betreue die Kinder 60%. Eine weitergehende Berufstätigkeit könne von ihr nicht verlangt werden. Sie habe dem Kläger früher zuhause den Rücken freigehalten, damit er habe arbeiten können (act. 110 Rz 24 ff.). Ihre slo- wenische Ausbildung, Lehrerin für Mathematik, werde in der Schweiz nicht aner- kannt. Die Vorinstanz habe ihr zu Recht kein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet. Auch die erstinstanzliche Berechnung des Lohnes von Frau G. in der Höhe von CHF 4'000.- sei korrekt (act. 110 Rz 30 ff.).
Bei der Festsetzung des in Geld geschuldeten Unterhaltsbeitrages nach Art. 285 Abs. 1 ZGB ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Reicht dieses nicht aus, um den ausgewiese- nen Bedarf zu decken, kann dem Unterhaltspflichtigen ein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden, sofern dieses zumutbar und dessen Erzielung tat- sächlich möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; 143 III 233 E. 3). An die Ausnützung der Erwerbskraft werden im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderungen gestellt, verstärkt noch, wenn wirtschaftlich enge Verhältnisse vor- liegen (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 und 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_806/2016 vom
22. Februar 2017 E. 4.2; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1; 5A_47/2017
vom 6. November 2017 E. 8.2). Die Pflichtigen haben alles in ihrer Macht Stehen- de zu unternehmen und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zu generieren (BGE 143 III 233
E. 3.4, OG ZH LC110012 vom 28.März 2011 E. 3). Die hohen Anforderungen können auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung
beruflicher Wunschvorstellungen einschränken (BGer 5A_90/2017 vom 24. Au- gust 2017 E. 5.3.1; 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.2), wobei die An- strengungspflicht an konkreten Realitäten ihre Grenze findet (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.4; OG ZH LC210002 vom 25. Mai 2021 E. 6.3).
Es ist gefestigte Rechtsprechung, zur Ermittlung eines hypothetischen Ein- kommens auf statistische Erhebungen zurückzugreifen, namentlich auf den Lohn- rechner des SECO (BGer 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2 und 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.2.1 und BGE 137 III 118 E. 3.2;
www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]). Dabei ist grundsätzlich auf den Median- lohn abzustellen, wobei das Gericht den konkreten Begebenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen und den statistischen Durchschnitt nach oben oder nach un- ten anzupassen hat, sofern bei den Regressions-Analysen für den Lohnrechner bestimmte Kriterien nicht berücksichtigt worden sind. Zudem kommt dem Sachge- richt ein grosses Ermessen zu, in welchem Umfang solche Umstände zu berück- sichtigen sind (BGE 141 III 97 E. 11.2 und 142 III 612 E. 4.5).
Die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den Fragen des zumutbaren und real erzielbaren Einkommens des Klägers geäussert und sämtliche massgebli- chen Umstände berücksichtigt (act. 99/A S. 14 ff.). Sie zeigte anhand des indivi- duellen Lohnrechners des Bundes (Salarium) nachvollziehbar und unter Offenle- gung der eingesetzten Kriterien auf, dass dem Kläger selbst bei Beibehaltung des Teilzeitpensums von 80% als Mathematiker insbesondere in Lehrberufen zumut- bar und möglich ist, ein monatliches Netto-Salär von CHF 6'500.- zu erzielen (bei 100% CHF 6'720.-; act. 99A S. 15 f.). Der Kläger setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb der angenommene Wert falsch sein soll und welche im Lohnrechner eingesetzten Kriterien unzutref- fend sein sollen (act. 96 Rz.17 ff.). Die Vorinstanz hat die massgeblichen persön- lichen Eigenschaften des Klägers, wie Alter, Sprachfähigkeiten, Ausbildung sowie bisherige berufliche Laufbahn bedacht. Sie wies unter anderem darauf hin, dass er in Deutsch das Goethe Zertifikat B2 erlangt habe, was ein fortgeschrittenes Ni- veau in deutscher Sprache bestätige (act. 99A S. 15; vgl. auch Prot. Vi S. 25 ff.). Auch diesbezüglich lässt der Kläger offen, was an den Überlegungen der Vorinstanz falsch und welche Wertung unangemessen sein soll. Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass er als Mathematiker im technologischen Umfeld der Stadt Zü- rich über intakte Berufschancen in der Privatwirtschaft verfügt. Es ist ferner ge- richtsnotorisch, dass in technisch orientierten, international tätigen Unternehmen neben Deutsch ebenso Englisch als Kommunikationssprache gebräuchlich ist, wessen der Kläger als Postdoktorand an der ETH ZH bestens kundig sein muss. Als vierfacher Vater hat er sich mit aller Kraft dafür einzusetzen, das für den fami- lienrechtlichen Barunterhalt aller Kinder erforderliche Einkommen zu generieren. Gelingt ihm dies in dem von ihm gewünschten Berufssegment, der akademischen Laufbahn als Mathematiker, nicht hinreichend, ist er verpflichtet, einstweilen einen wirtschaftlich profitableren Berufsweg in der Privatwirtschaft oder im Lehrerberuf einzuschlagen. Dass er sich auf Stellenangebote in diesen Bereichen während der letzten Monate erfolglos beworben hat, behauptet er in der Berufung nicht und solches ergibt sich auch aus den Akten nicht. Insbesondere fehlen Absagen bei Bewerbungen auf aktuelle, konkrete und geeignete Stellenangebote.
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz zum hypothetisch erzielba- ren Einkommen des Klägers nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz gewährte ihm eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2022 (act. 99A S. 16). Diese Frist wird vom Klä- ger nicht konkret gerügt und erweist sich als angemessen, insgesamt eher gross- zügig, weshalb es dabei zu belassen ist.
Was das anrechenbare Einkommen der Beklagten betrifft, legt die Vor- instanz anschaulich dar, welche Arbeitspensen die Beklagte in den letzten Jahren verrichtete und welches Salär sie jeweils erzielte. Derzeit sei sie in einem 45% Pensum als pädagogische Betreuungsassistentin (IF) im Kindergarten und zu 30% in der Kirchgemeinde tätig. Bis 31. August 2020 habe sie ein Einkommen von CHF 2'278.- erzielt und erhalte seither zufolge einer Aufstockung monatlich rund CHF 3'725.- netto (act. 99A 16 f. und 19). Auch äusserte sich die Vorinstanz zu den bemessungsrelevanten persönlichen Verhältnissen der Beklagten. Danach habe die 36-jährige Beklagte während des Zusammenlebens mit dem Kläger schon vor der Geburt der Kinder und auch danach keinen Beruf ausgeübt, son- dern sich um Haushalt oder Kinder gekümmert. Die Vorinstanz erwog, dass in der
Schweiz nur die Matura, nicht aber das slowenische Studium der Beklagten aner- kannt werde. Sie wolle zwar ein zusätzliches Diplom in der Schweiz erwerben und mehr arbeiten. Die Vorinstanz gelangte aber zum Ergebnis, dass der Beklagten neben der Kinderbetreuung im Umfang von 60% und einem Arbeitspensum von insgesamt 75% nicht zumutbar sei, zusätzlich eine hier anerkannte Ausbildung zu absolvieren; es wäre dabei vielmehr mit einer Einkommenseinbusse zu rechnen. Mit dem Eintritt des jüngeren Kindes in die Oberstufe sei ihr jedoch ein 80%- Pensum bzw. ein hypothetisches Einkommen von netto CHF 4'200.- (ohne zu- sätzliche Ausbildung) anzurechnen (act. 99A S. 17 f.).
Die dagegen vom Kläger vorgetragenen Einwände vermögen nicht zu über- zeugen. Er kann nicht darlegen, dass der Beklagten aufgrund ihrer ausländischen Ausbildung hier eine deutlich lukrativere Erwerbstätigkeit möglich wäre. Auch hat er nicht ausgeführt, welche Überlegungen im angefochtenen Entscheid unzutref- fend oder unangemessen berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz wies ausdrück- lich darauf hin, der Beklagten sei von der kantonalen Erziehungsdirektorenkonfe- renz (EDK) beschieden worden, eine Gleichwertikgkeitsprüfung ihrer sloweni- schen Ausbildung könne nicht vorgenommen werden (act. 55/2-3). In der E-Mail des Generalsekretariats der EDK an die Beklagte vom 27. Juni 2017 wird erklärt, Letztere verfüge bereits im Herkunftsland nicht über die vollumfängliche und un- eingeschränkte Unterrichtsbefähigung. Sie müsse in der Schweiz zunächst ein Lehrerdiplom an einer Pädagogischen Hochschule erwerben (act. 55/2). Damit ist belegt, dass die pädagogisch-mathematische Ausbildung der Beklagten in Slowe- nien (vgl. act. 51/2) hier nicht als solche anerkannt wird. Dass es sich bei dieser Ausbildung um ein dem Mathematikstudium des Klägers oder einem schweizeri- schen mathematischen Studiengang (ETH oder Universität) ebenbürtiges Studi- um handelt, behauptet der Kläger gerade nicht, wenn er ausführen lässt, die Be- klagte habe in Slowenien Mathematik mit pädagogischer Ausrichtung studiert, was sie dort befähige, Mathematik am Gymnasium zu unterrichten (act. 96 Rz 21). Der Kläger lässt zudem offen, welchem äquivalenten schweizerischen Diplom bzw. Msc-Titel das Ausbildungszertifikat der Beklagten konkret entsprechen soll. Schliesslich erschiene es angesichts der bescheidenen finanziellen Möglichkeiten des Klägers eher lebensfremd, wenn sie sich mit einer minder entlöhnten Tätigkeit
begnügen würde, obgleich sie genauso gut eine gut bezahlte Arbeitsstelle als Ma- thematikerin in der Privatwirtschaft oder Mathematiklehrerin an einem Gymnasium ausüben könnte. Der Kläger konkretisiert auch nicht, welche beruflichen Tätigkei- ten die Beklagte vor der Geburt des ersten Kindes ausgeübt haben soll (vgl. act. 96 Rz 24). Im Übrigen entspricht die Einschätzung der Vorinstanz, der Beklagten sei neben ihres derzeitigen Arbeits-Pensums von 75% und der 60%-igen Kinder- betreuung keine Ausbildung zuzumuten und es sei ihr ab Eintritt von D. in die Oberstufe ein 80%-Arbeitspensum auf der Grundlage des heutigen Lohnni- veaus anzurechnen, gefestigter Rechtsprechung.
Die Rügen des Klägers zum hypothetischen Einkommen der Beklagten sind damit nicht stichhaltig.
6.3.4. Zum Einkommen von G.
ist vorweg zu bemerken, dass sie sich
rund ein halbes Jahr nach dem Scheidungsurteil der Parteien freiwillig entschloss, aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Kläger auszuziehen, um eine Stelle in Belgien anzutreten. Sie wusste bereits vor ihrem Wegzug und der Geburt der zweiten Tochter um die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den älteren Kindern sowie dessen beschränkten finanziellen Mittel. Sie entschied sich den- noch, aus beruflichen Gründen aus der Schweiz wegzuziehen und nahm für die Verwirklichung ihrer beruflichen Wünsche höhere Familienkosten sowie ein gerin- geres Einkommen und damit eine Schwächung ihrer Leistungsfähigkeit in Kauf. Ihr war weiter bekannt, dass die Geburt von H. eine weitere finanzielle Be- lastung für sie und den Kläger darstellen würde und sie in Belgien bei der Betreu- ung nicht auf dessen Unterstützung würde zählen können. Unter diesen Gesamt- umständen erschiene es unangemessen, ihre berufliche Laufbahn und ihren Un- terhalt in Belgien indirekt teilweise auf Kosten der Kinder der Parteien in der Schweiz zu finanzieren. Im Scheidungsurteil ging die Vorinstanz davon aus, dass
G.
und der Kläger die für F.
anfallenden Kosten hälftig teilen
(Proz.Nr. FE190517 act. 42 S. 6). An dieser Regelung ist für beide Töchter grund- sätzlich festzuhalten, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (act. 99/A S. 20). Vorbe- halten bleiben die Grundsätze gemäss Art. 276 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 1 ZGB, die auf nicht verheiratete und getrennt lebende Eltern ebenso Anwendung finden
und allenfalls eine andere als die hälftige Aufteilung des Kinderunterhalts als sachgerecht erscheinen lassen (vgl. nachstehend E. II/9.3). Für G. gilt je- denfalls, dass sie alles Nötige vorzukehren hat, um den hälftigen familienrechtli- chen Unterhalt ihrer Töchter finanzieren zu können und der Kläger nicht aus Gründen, welche in ihrer Person liegen weitergehende Verpflichtungen überneh-
men muss, welche seine Leistungsfähigkeit gegenüber C.
und D.
schmälern würde. Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass im Scheidungsurteil im familienrechtlichen Bedarf des Klägers CHF 278.- als Kinderunterhalt für F. festgehalten wurde (act. 3/2 S. 6).
Vor ihrem Wegzug nach Belgien erzielte G.
als Postdoktorandin an der
ETH Zürich bei einem Vollzeitpensum ein Einkommen von CHF 94‘000.- (Proz.Nr. FE180517: Prot. S. 6), was einem monatlichen Salär von brutto 7‘833.- bzw. nach Abzug der Sozialleistungen von ca. CHF 6'000.— netto entsprach. Die Vorinstanz ging ab Wegzug bis 1. Oktober 2020 von einem Bruttoeinkommen von G. von CHF 45‘500.- aus (act. 99A S. 19). Dies ergibt nach Abzug der So- zialabgaben ein Nettoeinkommen von knapp CHF 40‘000.-. Hinzu kommt der Kinderzuschuss von jährlich CHF 12‘000.- (act. 99A S. 19). Diese Ausführungen blieben unbestritten. Ihre Nettoeinkünfte mit Kindergeld betrugen damals CHF 52‘000.-, was einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4‘330.- mit und CHF 3‘330.- ohne Kindergeld entsprach.
Die Vorinstanz stützte sich bei der Berechnung des aktuellen Salärs von
G. auf den Arbeitsvertrag vom 4. September 2020 mit dem L.
(act.
62/2) und für die Sozialabgaben auf das online abrufbare belgische Taxsystem. Der Bruttolohn betrage EUR 4‘259.- und die Sozialabgaben würden sich auf 13,07% belaufen (act. 9A S. 19). Diese Termen bestreitet der Beklagte grund- sätzlich nicht und die Höhe der Sozialabgabe lässt sich anhand des neu einge- reichten Lohnausweises für den Monat März 2021 verifizieren (act. 122/1). Die Vorinstanz vertritt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Meinung, für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge sei vom Einkommen von G. ohne Abzug der Quellensteuern auszugehen (act. 99A S. 19). Dies sieht der Kläger anders.
Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) der Konferenz der eidgenössischen Betreibungs- und Konkursbeamten vom 1. Juli 2009, welche das Bundesgericht bei der Unter- haltsberechnung für anwendbar erklärt sowie nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, ist bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, bei der Berechnung des Lohnes vom tatsächlich ausbezahlten Betrag auszuge- hen (BlSchK 2009, S. 193 ff.; BGE 126 III 89 E. 3; BGer 7B.221/2003 vom 17.
November 2003 = BlSchK 2004, 85 ff.). Der Rechtsauffassung der Vorinstanz, es sei das Einkommen vor Abzug der Quellensteuer massgebend, kann somit nicht gefolgt werden und die Rüge des Kläger ist berechtigt. G. ist demnach das ihr nach Abzug der Quellensteuern tatsächlich ausbezahlte Einkommen anzu- rechnen. Vom Bruttoeinkommen von EUR 4'259.- sind demnach 25% Quellen- steuer sowie 13,07% Sozialabgaben abzuziehen, womit ab 1. Oktober 2020 ein monatliches Einkommen von EUR 2'638.- bzw. CHF 2'849.- resultiert.
Der Kläger reicht in seiner Stellungnahme vom 29. April 2021 als Novum die Lohnabrechnung von G. für März 2021 ein (act. 122/1). Darin wird in Ab- weichung vom Arbeitsvertrag ein monatliches Bruttosalär von EUR 3'518.72 bzw. nach Abzug der Quellensteuer und der Sozialabgaben ein Nettoeinkommen von EUR 2‘331.54 aufgeführt. Der Kläger unterlässt indes jegliche Ausführungen da- zu, weshalb im März 2021 ein tieferes Einkommen als vereinbart ausbezahlt wur- de. Angaben darüber, dass der Arbeitsvertrag vom 4. September 2020, der bis
30. September 2023 gilt (act. 62/2 Artikel 2), abgeändert worden sei, macht er keine. Auffallend ist, dass für den Monat März 2021 trotz einer 100%-Anstellung nur 19 Arbeitstage verrechnet wurden. Insgesamt besteht jedenfalls kein Anlass, vom vereinbarten Monatssalär von EUR 4'259.50 gemäss Arbeitsvertrag vom
4. September 2020 (act. 62/2 article 4 bruts par mois) abzuweichen.
Die Vorinstanz hielt weiter fest, der Lohn werde in Belgien grundsätzlich
13.92 Mal ausbezahlt. Sie berücksichtigte jedoch zu Gunsten des Klägers nur 12 Monatslöhne (act. 99/A S. 19). Gemäss Arbeitsvertrag wurde der Monatslohn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gemäss des geltenden Lohnreglements des
L.
auf den Betrag von EUR 4'259.- festgelegt. Diese Einstufung erfolgte
anhand einer Skala und eines Indexes (act. 62/2). Hinweise auf die Auszahlung eines 13. und 14. Monatslohnes lassen sich im Reglement oder im Vertrag nicht finden (vgl. Annexe-1_Bareme_mandat_de_chercheur_qualifie und -L. _REGL_CR_2 EN_CA2017
1004_2021.06.29_4_Final unter www .-L. .be), weshalb die Vorinstanz zutreffend von einem Jahressalär von zwölf Monatslöhnen ausging.
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz beim Kläger von einem anrechenbaren Monatseinkommen von CHF 5'660.- und ab 1. Januar 2022 von einem solchen von CHF 6'500.-, jeweils ohne Kinderzulagen, auszuge- hen. Der Beklagten ist ein monatliches Netto-Einkommen bis 31. August 2020 von CHF 2'278.-, ab dann bis 31. August 2022 ein solches von CHF 3'725.- und ab
1. September 2022 ein Salär von CHF 4'200.- anzurechnen. Das Einkommen von G. betrug vor ihrem Wegzug im Juli 2019 nach Belgien CHF 6'000.-, von August 2019 bis 30. September 2020 CHF 3‘330.- (zuzüglich CHF 1‘000.- Kin- derzulagen) und seither CHF 2'849.- (zuzüglich Kinderzulagen).
Der Kläger bezweifelt, ob die Beklagte, wie dies die Vorinstanz vorsieht, neu die Kinderzulagen selber beziehen könne, weil sie das tiefere AHV-pflichtige Ein- kommen erziele (act. 96 Rz 33).
Gemäss der in Art. 7 Abs. 1 FamZG vorgesehenen Kaskadenordnung gilt in Fällen, in welchen beide Elternteile grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind haben, dass der Anspruch desjenigen Elternteils, bei dem das Kind überwiegend lebt, demjenigen desjenigen mit dem höheren AHV- pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit vorgeht. Da C. und D. auch nach Angaben des Klägers mehr von der Beklagten betreut werden, ist die vorinstanzliche Lösung, die Beklagte habe die Kinderzula- gen zu beziehen, nicht zu beanstanden. Letztlich scheint sich der Kläger gegen diese Lösung auch nicht wehren zu wollen (act. 96 Rz 33).
7.
Der Kläger kritisiert die Berechnung seines Bedarfs im angefochtenen Ur- teil und wehrt sich zunächst gegen die ab 1. April 2021 vorgenommene Reduktion
seiner Wohnkosten. Die heutigen effektiven Wohnkosten von CHF 2'330.- für seine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung seien nicht übersetzt. Seit 2020 liege keine Mangelsituation vor, weshalb die vorgenommene Kostensenkung unverständlich sei. Der Kläger sei aufgrund seiner Betreuungspflichten und den regelmässigen Besuchen seiner Kinder aus Belgien samt Mutter gar auf eine grössere Wohnung angewiesen. Er anerkenne höchstens eine Mietzinssenkung per 1. Oktober 2021 um CHF 43.50. Auch sei die Anpassungsfrist von rund zwei Monaten gemäss an- gefochtenem Urteil unangemessen kurz. Es müsse ihm eine Kündigungsfrist von drei Monaten auf die ordentlichen Kündigungstermine Ende März oder September zugestanden werden (act. 96 Rz 34 ff.). Die Vorinstanz habe sich ferner nicht da- zu geäussert, dass G. mit zwei Kindern eine grössere Wohnung in Belgien benötige. Dort seien Wohnkosten von CHF 1'440.- einzusetzen (act. 96 Rz 40 und 121 Rz 17).
Die Beklagte hält die Ausführungen der Vorinstanz für zutreffend, wobei sie allgemein die Angemessenheit des binationalen Familienkonzepts des Klägers in Frage stellt. Die Wohnkosten des Klägers seien angesichts der knappen finan- ziellen Ressourcen übersetzt und zu reduzieren. Der Kläger habe keine Such- bemühungen für eine günstigere Wohnung belegt. Die ihm zugestandene Über- gangsfrist sei grosszügig bemessen (act. 110 Rz 38 ff.).
Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe aufgrund seines Betreuungsan- teils von 40% Anspruch auf eine 3- bis 3,5-Zimmerwohnung. Er habe seine Le- benshaltungskosten indes den durch den Wegzug seiner Partnerin und die Ge- burt des vierten Kindes bedingten Mehrkosten anzupassen. Angesichts seines Lohnes von derzeit CHF 5'660.- seien Wohnkosten von CHF 2'330.- unange- messen hoch. Er habe keine erfolglosen Suchbemühungen für eine billigere Wohnung dokumentiert. Auf dem Gemeindegebiet der Stadt Zürich seien Woh- nungen zu Mietkosten von maximal CHF 1'900.- pro Monat vorhanden. Spätes- tens ab Kenntnis der neuen Schwangerschaft habe ihm bewusst sein müssen, dass die finanziellen Verhältnisse nach der Geburt des 4. Kindes anfangs April 2021 noch enger würden. Entsprechend sei ihm ab 1. April 2021 ein Wohnkostenanteil von CHF 950.- (CHF 1'900.- / 2) im Bedarf anzurechnen (act. 99A S. 23 ff.).
Gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sind den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnis- sen des Schuldners nicht angemessene Mietzinse nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Die Auffas- sung der Vorinstanz, die Wohnkosten von CHF 2'330.- seien im Vergleich zum erzielten Lohn von aktuell CHF 5'660.- unangemessen hoch, ist vertretbar. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger nunmehr vier Kinder zu unterhalten hat und nicht mehr von Kosteneinsparungen durch das Zusammenleben mit seiner Partnerin profitieren kann. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass der Kläger auf die durch Geburt und Wegzug verursachte Kostenzunahme wegen seiner ho- hen Unterhaltsverpflichtungen rechtzeitig hätte reagieren müssen. Eine 3 bis 3,5- Zimmerwohnung ist für vorübergehende Besuche von G. und den gemein- samen Töchtern zwar klein, aber noch zumutbar. Die Beklagte hat mit der Beru- fungsantwort als Ergebnis ihrer online-Abfrage bei comparis zahlreiche Woh- nungsangebote in der Stadt Zürich mit Mietzinsen von maximal CHF 1'900.- be- legt (act. 112/5). Auch die Abfrage der Vorinstanz unter www.homegate.ch/mieten/immobilien brachte zahlreiche Treffer in den Zürcher
Quartieren I.
und J. , wo der Kläger heute lebt, hervor (act. 99A S.
25). Die Beklagte wies zu Recht daraufhin, dass in der Stadt Zürich im betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum maximale Wohnkosten von CHF 1'700.- für eine Familie anerkannt werden (vgl. www.stadt- zuerich.ch/portal/de/index/politik_u_recht/stadtammann-
_undbetreibungsaemter/betreibungsamt/betreibungsverfahren/existenzminimum.htm). Der Kläger hat sich zu all diesen Ausführungen im Berufungsverfahren nicht ge- äussert und seinerseits nicht aufgezeigt, weshalb der Umzug in eine Wohnung mit maximalen Mietkosten von CHF 1'900.- monatlich bis 31. März 2021 für ihn un- zumutbar oder unmöglich gewesen wäre (act. 121). Absagen oder erfolglose Be- werbungen reichte er nicht ein. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Wohnkosten auf CHF 1'900.- ist insgesamt nicht zu beanstanden.
Ebenso besteht kein Anlass, ihre Erwägungen zu korrigieren, dem Kläger hätte spätestens seit Kenntnis der erneuten Schwangerschaft klar sein müssen, dass er auf den Termin der voraussichtlichen Geburt seine Wohnkosten reduzie- ren müsse. Der Kläger setzt sich auch mit dieser Argumentation nicht auseinan- der, sondern pocht allgemein auf die Einhaltung der ortsüblichen Kündigungsfris- ten und -termine. Inwiefern ihm die Einhaltung dieser Termine bei rechtzeitiger Suche nicht möglich gewesen wäre, leuchtet angesichts der normalen Dauer ei- ner Schwangerschaft nicht ein. Die Geburt der Tochter H. am tt.mm.2021 (act. 103/1) fällt offenbar in den erwarteten Zeitraum.
Entsprechend sind im Bedarf des Klägers die effektiven Wohnkosten von CHF 2'330.- per 1. April 2021 auf CHF 1'900.- zu reduzieren. Der auf ihn entfal- lende Wohnkostenanteil von 50% (bzw. CHF 950.-) blieb zu Recht unbestritten.
Was die Wohnkosten in Belgien anbelangt, wies die Beklagte zutreffend da- raufhin, dass Belege für höhere effektive Wohnkosten als EUR 1'000.- nicht ein- gereicht wurden. Zudem unterliess es der Kläger darzulegen, dass in K. , dem heutigen Wohnort von G. , oder der Umgebung von Brüssel zu diesem Preis keine geeigneten Wohnungen angeboten werden. Wie nachfolgend erläu- tert, besteht kein Anspruch von G. auf Beschäftigung eines Au-pair, wes- halb die Argumentation des Klägers für höhere Wohnkosten (vgl. act. 96 Rz 40) zum Vornherein nicht greift.
Der Kläger moniert verschiedene von der Vorinstanz im Bedarf der Fami- lie in Belgien zu tief veranschlagte Positionen (act. 96 Rz 42 ff.). Was die zusätzli- chen Gesundheitskosten der Familie in Belgien anbelangt, führte die Vorinstanz aus, solche seien vom Kläger nicht konkret geltend gemacht und belegt worden. Die Kosten für Hebamme und Geburt seien keine regelmässig anfallenden Auf- wände, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien (act. 99A S. 28). Der Kläger substantiiert nicht, was an diesen Überlegungen falsch sein soll. Insbesondere er- läutert er nicht, welche im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und beleg- ten regelmässig in Belgien anfallenden Gesundheitskosten zu Unrecht nicht be- rücksichtigt wurden. Auch im Berufungsverfahren konkretisiert er keine Kosten oder weist solche nach. Ebenso setzt er sich mit der Annahme, die Kosten im Zu-
sammenhang mit der Geburt von H. und die Gesundheitskosten der Töch- ter würden mehrheitlich von der Krankenkasse übernommen, nicht auseinander. Gegenteils geht aus dem eingereichten Reglement des belgischen Arbeitgebers hervor, dass bei Schwangerschaft und Niederkunft Anspruch auf ein Geburten- geld besteht (act. 66 Artikel 5). Somit sind keine weiteren Gesundheitskosten in den Bedarfen der Familienmitglieder in Belgien einzubeziehen. Im Übrigen sind diese Kosten erst im familienrechtlichen Existenzminimum einzusetzen. Die Prä- mien für die Krankenkasse sind in Belgien offenbar nicht von den Privatpersonen einzubezahlen. Anderes behauptet der Kläger auch in der Berufung nicht.
Die Vorinstanz führte zu den Kommunikationskosten von G.
aus,
der Kläger habe solche in der verlangten Höhe von monatlich CHF 75.- nicht be- legen können, und sprach ihr die dem Kläger zugestandenen Kommunikations- kosten entsprechend dem tieferen Preisniveau in Belgien zu, konkret CHF 25.- (act. 99A S. 30).
Die diesbezüglichen allgemeinen Rügen des Klägers verfangen nicht. Er un- terlässt es in der Berufung auszuführen, welche Kommunikationskosten er konk- ret berücksichtigt haben möchte, und reicht keine Belege dazu ein. Überdies ist nicht ersichtlich, was er mit dem Hinweis, die Gerichte würden üblicherweise mit Pauschalen rechnen, zahlenmässig für sich ableiten möchte, zumal er nicht dar- legt, welche Kommunikationspauschalen in Belgien üblicherweise anfallen und berücksichtigt werden. Die Kommunikationskosten sind allerdings dem aktualisier- ten höheren Preisniveau in Belgien von 72,7% anzupassen und auf CHF 30.- aufzurunden. Im Übrigen fallen auch die Kommunikationskosten nicht ins betrei- bungs-, sondern ins familienrechtliche Existenzminimum.
Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe die Fremdbetreuungskos- ten der beiden Töchter in Belgien nur unzureichend berücksichtigt. Die Kosten für das Au-pair von CHF 1‘000.- seien ausgewiesen und verhältnismässig. G. müsse berufsbedingt regelmässig ins Ausland reisen; die Kinderbetreuung liesse sich nur durch die Anstellung eines Au-pair bewerkstelligen (act. 96 Rz 45 ff. und 121 Rz 19).
Die Beklagte wendet dagegen ein, der Kläger habe regelmässige Ausland- reisen von G. nicht belegt. Die Kosten von CHF 1‘000.- seien aufgrund der knappen wirtschaftlichen Verhältnisse sehr hoch, die Krippenplätze seien in Bel- gien subventioniert (act. 110 Rz 52 ff.).
Die Vorinstanz erwog, Fremdbetreuungskosten würden in Belgien selbst- redend anfallen, weil G. alleinerziehend und berufstätig sei. Die Höhe richte sich jedoch nach den finanziellen Verhältnissen der Parteien. Angemessen, be- legt und unbestritten seien CHF 430.- pro Kind und Monat für die Krippe (act. 99A S. 32 ff.).
Dem Kläger ist insofern Recht zu geben, dass die Fremdbetreuungskosten zum betreibungsrechtlichen Barbedarf der Kinder gehören. Indes ist die Auffas- sung der Vorinstanz ebenso korrekt, dass diese in angemessener Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern stehen müssen. Wenngleich jedes Kind Anspruch auf eine sorgfältige Betreuung hat, lässt sich nicht vermeiden, dass aufgrund der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel dafür unterschiedliche Kos- ten in den Bedarfen zu berücksichtigen sind. Die Kosten für das Au-pair sind im Betrag von monatlich EUR 500.-, umgerechnet CHF 540.- (Kurs 1.08), zwar ausgewiesen (act. 50/h). Der Kläger verweist zum Beweis, dass G. oft be- ruflich reisen und daher auf ein Au-pair angewiesen sei, auf diverse im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichte Urkunden (96 Rz 48), wobei jedoch einzig act. 50/i
konkrete Angaben zu Geschäftsreisen enthält. Danach reiste G.
vor dem
Corona bedingten Lockdown dreimal ins Ausland. Je eine weitere Reise soll im Juni, August, Oktober 2020 stattgefunden haben. Ob es sich dabei um beruflich zwingend notwendige Auslandaufenthalte handelte, geht allerdings weder aus den Dokumenten noch aus den Vorbringen des Klägers hervor. Wie die Beklagte zu Recht darauf hinweist, ist weiter möglich, dass aufgrund der mit den Pandemie bedingten Reisbeschränkungen einhergegangenen Erkenntnissen im Bereich di- gitaler Kommunikation die berufsbedingte Reisetätigkeit inskünftig erheblich redu- ziert wird. Regelmässige, beruflich notwendige Auslandaufenthalte von G. sind jedenfalls nicht konkret dargetan. Was die fachliche Angemessenheit der Be- treuung durch ein Au-pair betrifft, fällt auf, dass das Au-pair gemäss Contrat de
placement au pair höchstens vier Stunden pro Tag und maximal 20 Stunden an fünf Tagen pro Woche für Dienstleistungen eingesetzt werden darf. Diese Form der Kinderbetreuung wäre daher während der angeblich mehrtägigen, gar mehr- wöchigen beruflichen Abwesenheit von G. bei Kleinkindern unzulässig und unzulänglich, selbst wenn für jedes der beiden Mädchen ein Au-pair angestellt würde. Auch in Belgien dürften öffentliche oder private Nanny-Dienste zusätzlich zur Krippe angeboten werden, welche punktuell bei allfälligen Reisen von G. in Anspruch genommen werden könnten. Die Vorinstanz hat im Bedarf von F. und H. Fremdbetreuungskosten von je CHF 430.- berücksich- tigt (act. 99A S. 33). Dabei handelt es sich um die von der Beklagten anerkannten Krippenkosten. Unbestritten blieb zudem, dass die Kinderbetreuung in Belgien subventioniert wird. In Anbetracht all dieser Umstände sowie des Preisgefälles erweisen sich die von der Vorinstanz eingesetzten Fremdbetreuungskosten den Verhältnissen angemessen und sind nicht zu korrigieren.
Der Kläger bemängelt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht die von ihm verlangten Besuchsrechtskosten im Umfang von CHF 350.- für ihn bzw. CHF 280.- für F. nicht vollumfänglich gewährt. Die Vorinstanz habe nie irgend- welche Belege von ihm verlangt. Die Annahme, er sei während rund eines Jahres wegen den geltenden Reisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen nie nach Belgien gereist, sei unrealistisch. Es seien ihm sowie G. mindestens CHF 200.- im Bedarf als Besuchsrechtskosten zuzugestehen (act. 96 Rz 51 ff. und 121 Rz. 20 f.).
Die Beklagte wendet ein, Besuchsrechtskosten könnten nach neuster Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht im betreibungsrechtlichen und selbst im familienrechtlichen Existenzminimum nur beschränkt eingesetzt werden. Besuchsrechtskosten von CHF 200.- seien angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse nicht realistisch und übersetzt. Sie plädiert dafür, dass die Familie A. -G. ihre Lebensgestaltung aufgrund ihrer Unterhaltspflichten einzu- schränken habe (act. 110 Rz 55 ff.).
Die Vorinstanz führte detailliert auf, welche Besuchsrechtskosten in der
Zeit zwischen dem Auszug von G.
bis zur Hautverhandlung am
3. September 2020 belegt wurden. Seit Rechtshängigkeit der Klage errechnete sie belegte Besuchsrechtskosten des Klägers von CHF 90.- monatlich. Da regel- mässige Besuche auch im Interesse der Kinder lägen und im Frühling 2021 mit einer Entspannung der Pandemielage zu rechnen sei, sei dem Kläger ab 1. April 2021 ein Betrag von CHF 200.- für die Ausübung des Besuchsrechts zuzugeste- hen, was den Kosten eines direkten Hin- und Rückflugs Zürich-Brüssel samt Transportkosten zum und vom Flughafen entspreche (act. 99/A S. 35 f.).
Auf diese anschaulichen Ausführungen der Vorinstanz geht der Kläger in der Berufung nicht ein. Es bleibt daher unklar, was an den vorinstanzlichen Überle- gungen falsch sein soll. Insbesondere behauptet er nicht, er habe jemals höhere Kosten substantiiert und belegt. Der Einwand des anwaltlich vertretenen Klägers, er sei nie zur Einreichung von Belegen aufgefordert worden und das Gericht habe den Sachverhalt selber zu erforschen, zielt an der Sache vorbei und überstrapa- ziert die Offizialmaxime, zumal allgemein bekannt ist, dass Besuchsrechtskosten von den Parteien darzulegen und zu belegen sind. Weiter ist nicht ersichtlich,
weshalb im Bedarf von G.
Kosten zur Wahrnehmung des Besuchsrechts
einzusetzen sind, leben die gemeinsamen Kinder doch bei ihr und fallen allfällige Kosten zum Besuch des Klägers nicht darunter. Die Beklagte wies ferner zutref- fend darauf hin, dass Besuchsrechtskosten nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im familienrechtlichen Existenzminimum des Elternteils einzube- ziehen seien. Die Rügen des Klägers betreffend Besuchsrechtskosten überzeu- gen aus diesen Gründen nicht.
Der Kläger weist mit seiner Stellungnahme vom 29. April 2021 als zulässi- ges Novum eine seit Januar 2021 leicht höhere Krankenkassenprämie von CHF 411.- anstelle von bisher CHF 401.- nach (act. 121 und 122/2). Diese Erhöhung ist im Zuge der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge für die Phasen ab 1. April 2021 zu berücksichtigen. Im Übrigen besteht aus den genannten Gründen kein Anlass, die Positionen in den Bedarfsberechnungen gemäss vorinstanzlichem Ur- teil zu korrigieren.
In den Bedarfsübersichten der Vorinstanz fehlen Positionen für die Steuern. Der Kläger ist heute Schweizer Bürger und verfügte zuvor über die Niederlas-
sungsbewilligung C und die Beklagte über eine B-Bewilligung (Proz.Nr. FE180517 Prot. S, 5). Damit unterlagen sie nicht der Quellensteuer im Kanton Zürich. Die Parteien haben sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zur Be- rücksichtigung von Steuern oder deren Höhe geäussert. Diese sind indes der Vollständigkeit halber im gerichtsüblichen Umfang in die familienrechtlichen Exis- tenzminima der Parteien aufzunehmen. Es ist überdies anzunehmen, dass der geringe Kinderunterunterhalt durch die steuerlichen Kinderabzüge wettgemacht werden. Es ist deshalb auf eine anteilsmässige Ausscheidung der Steuern in den familienrechtlichen Barbedarfen der Kinder zu verzichten.
8.
Der Kinderunterhalt ist anhand der konkreten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen (BGer_5A 311/2019 vom 11. November 2020
6.6). Es ist zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unter- haltspflichtigen festzulegen. Mit dem verbleibenden Betrag sind die nach den Re- geln des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechneten Barunterhalte der minderjährigen Kinder gleichermassen zu decken, wobei die jeweiligen Be- dürfnisse zu beachten sind. Sind die betreibungsrechtlichen Minima der minder- jährigen Kinder und der Pflichtigen gedeckt, sind mit einem allfälligen Überschuss etappenweise zunächst die familienrechtlichen Existenzminima der Kinder und anschliessend der Pflichtigen aufzufüllen. Soweit es die finanziellen Mittel zulas- sen, ist der geldmässig relevante Bedarf auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, auf welches grundsätzlich Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3; für den Betreu- ungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.4; OG ZH LC210002 E. 7.1). Bei den El- tern gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum typischerweise die Steu- ern sowie eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (Hausrat-, Haft- pflichtversicherung), unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Ver- hältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum ori- entierte Wohnkosten und allenfalls auch Kosten zur Ausübung des Besuchs- rechts, dies aber nur bei entsprechend überdurchschnittlichen Auslagen. Demzu- folge fallen ins betreibungsrechtliche Existenzminimum der Eltern nur der Grund- betrag, die Wohnkosten, die Prämie für die Grundversicherung der Krankenkasse,
die Kosten für den Arbeitsweg und die Verpflegung. Der vom Kläger zu leistende Unterhalt ist anhand dieser Methode neu zu berechnen bzw. es ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge danach angemessen er- scheinen.
Es ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sowie die Angaben der Parteien (act. 96 S. 20 ff. und act. 110 S. 11 ff.) von folgenden betreibungs- und familienrechtlichen Existenzminima sowie folgendem Barunterhalt auszugehen:
3'495.-
ab 01.01.21: 3'505.-
ab 01.04.21: 3'399.-
ab 01.01.22: 3'499.-
2'835.-
(in CHF)
(in CHF)
Grundbetrag
Kl. 240.- 160.-
ab 01.11.21: 240.-
Bekl. 360.- 240.-
ab 01.11.21: 360.-
Wohnkosten
Kl. 582.-
ab 01.04.21: 475.-
582.-
ab 01.04.21: 475.-
Bekl. 408.- 408.-
KVG 9.- 9.-
Fremdbetreuung 80.- 80.-
Kl. 822.-
ab 01.04.21: 715.-
742.-
ab 01.04.21: 635.-
ab 01.11.21: 715.-
Bekl. 857.- 737.-
ab 01.11.21: 857.-
a) VVG 41.— 27.-
b) Mobilität 50.- 50.-
948.- 814.-
ab 01.11.21: 934.-
(in CHF)
(in CHF)
(in CHF)
Grundbetrag 981.- 291.- 291.-
Wohnkosten
720.-
ab 01.04.21: 540.-
360.-
ab 01.04.21: 270.-
270.-
Nebenkosten 11.-
Krankenkasse 0.- 0.- 0.-
Mobilität 52.- 0.- 0.-
auswärtige Ver- pflegung
135.- 0.- 0.-
Fremdbetreuung 0.- 430.- 430.-
1'899.-
ab 01.04.21: 1'719.-
1'081.-
ab 01.04.21: 991.-
ab 01.04.21: 991.-
Versicherungen 15.- 0.- 0.-
Kommunikation 30.- 0.- 0.-
1'944.-
ab 01.04.21: 1'764.-
1'081.-
ab 01.04.21: 991.-
ab 01.04.21: 991.-
Kosten der beiden noch sehr kleinen Töchter, die in den familienrechtlichen Barbedarf aufzunehmen wären, sind weder behauptet noch belegt oder ersicht- lich. Die Besuchsrechtskosten sind im Bedarf des Klägers berücksichtigt; regel- mässig anfallende Gesundheitskosten blieben unbelegt.
Es ergeben sich nach Deckung der Existenzminima nachfolgende Über- schüsse und Mankos bzw. folgender Betreuungsunterhalt:
(CHF)
(CHF)
(CHF)
Einkommen 5'660.- 5'660.- 6'500.-
Betreibungsrechtli- ches Existenzmini- mum
3'027.- 2'821.- 2'821.-
(CHF)
(CHF)
(CHF)
Einkommen 2'278.- 3'725.- 4'200.-
Betreibungsrechtli- ches Existenzmini- mum
2'507.- 2'507.- 2'507.-
-229.- 1'218.- 1'693.-
Familienrechtliches Existenzminimum
2'835.- 2'835.- 2'835.-
Betreuungsunterhalt -557.- --.- --.-
Einkommen 3'330.- 2‘849.- 2‘849.-
Betreibungsrechtli- ches Existenzmini- mum
1'899.- 1'899.- 1'719.-
Die Beklagte erleidet eine Unterdeckung während der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 im Betrag von CHF 229.- bis zum betreibungsrechtli- chen Existenzminimum, was als Manko beim Betreuungsunterhalt im Dispositiv festzuhalten ist. Der theoretische Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt, welcher der Sicherung des familienrechtlichen Existenzminimums der Beklagten dient, beträgt während dieser Zeit insgesamt CHF 557.-, demnach CHF 280.- pro Kind. Ab 1. September 2020 gelingt es der Beklagten, ihr familienrechtliches Exis-
tenzminimum mit ihrem Einkommen zu bezahlen, weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Betreuungsunterhalt entfällt.
Im Weitern resultieren folgende betreibungs- und familienrechtlichen Barbe- darfe von C. und D. bei der Beklagten:
Betreibungsrechtlicher Barbedarf bei Beklag- ter
857.-
Familienrechtlicher Barbedarf bei Beklag- ter
948.-
abzügl. Kinderzulagen 200.-
657.-
748.-
Betreibungsrechtlicher Barbedarf bei Beklag- ter
737.- 857.-
Familienrechtlicher Barbedarf bei Beklag- ter
814..- 934.-
abzügl. Kinderzulagen 200.- 200.-
537.- 657.-
614.- 734.-
Angesichts des noch jungen Alters der Mädchen in Belgien sind betrei- bungs- und familienrechtlicher Barbedarf identisch.
1'081.- 1'081.- 991.-
Kindergeld 1'000.- 200.- 200.-
81.- 881.- 791.-
991.-
Kindergeld 200.-
791.-
9.
Der Kläger wendet ein, die Vorinstanz habe sich bei der Verteilung der Überschüsse auf eine nicht einschlägige Gerichtspraxis gestützt und den unter unmündigen Kindern geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Sie habe zu Unrecht die Grundsätze über die eheliche Beistandspflicht und die Unterstüt- zung von Konkubinatspartnern angewendet. Er sei weder mit G. verheiratet noch lebe er mit ihr zusammen. G. betreue die Kinder in Belgien alleine, so dass er für den Barunterhalt der Töchter alleine aufzukommen habe. Demgegen- über betreue er die Kinder C. und D. alternierend zu 43%. Bei seiner Leistungsfähigkeit sei zu berücksichtigen, dass er nicht wie die Beklagte zwei, sondern vier Kindern Unterhalt schulde. Nach neuster bundesgerichtlicher Recht- sprechung zum Kinderunterhalt müsse sich selbst der hauptbetreuende Elternteil finanziell am Unterhalt beteiligen, wenn er überproportional leistungsfähiger sei als der andere. G. könne in Belgien knapp für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen und sei schon gar nicht leistungsfähiger als er (act. 96 Rz 4 ff.). Sein Überschuss sei auf alle Kinder gleichermassen aufzuteilen. Der Betrag seiner Leistungsfähigkeit sei durch die jeweilige Anzahl seiner Kinder zu dividieren, wo- bei für jedes Kind in der Schweiz als Divisor die Zahl 1 (1+1) sowie für jede Toch- ter in Belgien die Zahl 0,727 (0,727 und 0,727) einzusetzen sei (act. 96 Rz 16 und
Rz 62 ff.).
Die Beklagte hält dagegen die von der Vorinstanz angewendete Methodik der Unterhaltsberechnung für zutreffend. Sie habe den Grundsatz der Gleichbe- handlung aller Kinder korrekt angewendet. Vorliegend sei gerechtfertigt, zuguns- ten der Gleichbehandlung vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldleistung ermessensweise abzuweichen, um den Bedarf aller Kinder so gut als möglich sicherstellen zu können. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeute nicht, dass jeder Elternteil gleiche Anteile an den Unterhalt leiste, sondern dass der Barbedarf jedes Kindes (relativ) im gleichen Umfang gedeckt werden könne. Im Übrigen betreue der Kläger die Kinder nur zu 40% und vernachlässige seine Betreuungspflichten in den Schulferien (act. 110 Rz 8 ff.).
Der gebührende Unterhaltsbeitrag wird in Natura (Betreuung/Erziehung) und in Form von Geldleistung (Bar- und Betreuungsunterhalt) erbracht (Art. 276 Abs. 1 ZGB; BGE 144 III 481 E. 4.3). Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kindes- unterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat in der Regel für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unter- haltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1). Von diesem Grundsatz kann das Gericht nach Ermessen abweichen, beispielsweise wenn der hauptbe- treuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 und 4.3.2.2 und 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E.
5.5 und 8.1). Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Eltern, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (BGer. 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3). Da die Höhe des Unterhaltsbeitrages von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgebe- rechtigten Elternteils abhängt, kann der Unterhaltsschuldner mehreren Kindern, die vergleichbare Unterhaltsbedürfnisse haben, unterschiedliche Beiträge schul- den, weil sie in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen leben. Ein Überschuss ist demnach bei wirtschaftlich un- gleichen Haushalten nicht gleichmässig zu verteilen, ansonsten der Anspruch des Kindes auf Teilhabe am Überschuss verletzt würde (BGE 126 III 8 E. 3c). Unterhaltsberechtigte Kinder sind vom Unterhaltspflichtigen zudem generell im Verhält- nis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Den unter- schiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen darf Rech- nung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge auch deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen (BGE 126 III 353 E. 2).
Reicht der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner Kinder zu decken, ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen. Diese Grundsätze gelten auch für aus- sereheliche Kinder und sind in gleicher Weise anzuwenden, wenn die Gleichbe- handlung der älteren Kinder aus der ersten Ehe mit den jüngeren Halbgeschwis- tern aus der späteren Beziehung desselben Vaters in Frage steht (BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.1; OG ZH LC200024 vom 28. Dezember 2020 E. II/8.3.1; BGE 126 III 353 E. 2 mit Hinweisen).
Bei der Subsumption ist zunächst auf die vorstehenden Erwägungen zur Be- teiligung von G. an den Unterhaltskosten der Töchter in Belgien zu verwei- sen (E. II/6.3.4). Die Vorinstanz zitierte die Bundesgerichtspraxis zur ehelichen Beistandspflicht des neuen Ehepartners bei einer Wiederverheiratung des pflichti- gen Elternteils (act. 99A S. 9) und konkretisierte später, diese Pflicht sei vorlie- gend analog anzuwenden (Art. 99A S. 20), obgleich der Kläger und G. we- der verheiratet noch Konkubinatspartner sind. Rechtliche Schlüsse zog die Vo- rinstanz aus diesen Erwägungen indes nicht und subsumierte den Sachverhalt auch nicht unter die Normen der ehelichen Beistandspflicht. So zog sie nicht in Betracht, G. habe den Kläger beim Unterhalt von C. und D. fi- nanziell zu unterstützen.
Die Argumentation des Klägers, als nicht betreuender Elternteil habe er al- leine für den Barunterhalt der Kinder in Belgien aufzukommen, greift eingedenk der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kinderunterhalt und Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der vorstehenden Erwägungen (E. II/6.3.4) zu kurz, zumal der Grundsatz, der nicht betreuende Elternteil müsse für den Unter- halt alleine aufkommen, nicht ausnahmslos gilt. G. arbeitete in der Schweiz
und heute in Belgien vollberuflich (act. 62/2 Art. 2: ..à temps plein). Die Verhält-
nisse der Familie A. -G.
weichen deshalb zum Vornherein erheblich
vom Familienkonzept ab, in welchem sich ein Elternteil hauptsächlich dem Beruf und der andere der Kinderbetreuung widmet. Hinzu kommt die von der Lebens- partnerin des Klägers ohne Not in Kauf genommene Verschlechterung der wirt- schaftlichen Situation der Familie-A. -G. . Insgesamt überzeugt die Be- rechnungsmethode des Klägers nicht, sondern es ist nachfolgend gestützt auf die erhobenen Eckwerte und die dargestellten Grundsätze eine den konkreten Ver- hältnissen entsprechende für jede Phase individuelle Berechnung vorzunehmen.
Die Vorinstanz erwog, im Scheidungsurteil sei ein Betreuungsanteil des Klä- gers von 40% angenommen worden (act. 99A S. 16).
Dies will der Kläger nicht gelten lassen. Es müsse praktisch von hälftigen Betreuungsanteilen ausgegangen werden. Er betreue die Kinder zu 43% und die Beklagte zu 57 % (act. 96 Rz 7).
Die Beklagte bringt demgegenüber vor, sie betreue die Kinder zu einem überwiegenden Teil, nämlich zu 60%. Der Kläger vernachlässige zudem seine Betreuungspflichten beispielsweise während der Schulferien, was dieser in der Stellungnahme allerdings bestritt (act. 121 Rz 7), und weigere sich den gerichtlich festgelegten Barunterhalt zu bezahlen (act. 110 Rz 14).
Im Scheidungsurteil wurden prozentuale Betreuungsanteile der Parteien nicht definiert. Eine seither eingetretene wesentliche und dauernde Änderung in der Betreuungssituation macht keine Partei geltend, weshalb grundsätzlich von den im Scheidungsurteil festgelegten Betreuungszeiten auszugehen ist. Ob der Kläger danach C. und D. 40% oder 43% betreut, ist jedoch ohnehin nicht entscheidend, weil der Betreuungsanteil, wie gesehen, nicht die allein mas- sgebliche Variable bei der Bemessung des Kinderunterhalts darstellt.
Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger für die Zeit ab 1. Dezember 2019 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 425.- pro Kind und ab 1. September 2020 bis 31. März 2021 (Eingang der Klage bis Geburt von H. ) von je
CHF 315.- (act. 99A S. 38 f). Der Kläger kam nach seiner Berechnung für diese Zeitspanne auf einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 34.-.
Bei einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Klägers von CHF 3'027.- sowie der bei ihm anfallenden (betreibungsrechtlichen) Barbedarfe
von C.
und D.
in Höhe von CHF 822.- resp. 742.- (insgesamt Fr.
4'591.-) verbleibt ihm bei einem Einkommen von CHF 5'660.- ein Überschuss von rund CHF 1'069.- monatlich. Die Beklagte vermochte in der gleichen Zeit ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum von CHF 2'507.- mit ihrem Einkommen von CHF 2'278.- bis Ende August 2020 nicht zu decken (Manko: CHF 229.-). Die betreibungsrechtlichen Barbedarfe der Kinder bei ihr im Gesamtbetrag von CHF 1'194.- (CHF 657.- und CHF 537.-) sowie der Betreuungsunterhalt von je CHF 280.- (vgl. act. 3/2 S. 5) blieben damit gänzlich unbezahlt.
Bis Ende September 2020 steht dem betreibungs- und familienrechtlichen Barbedarf von F. in Belgien in Höhe von CHF 1'081.- ein Einkommen von
CHF 1'000.- (Kinderzuschuss) gegenüber. G.
verfügte damals bei einem
Einkommen von netto CHF 3'330.- und einem eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 1'899.- über einen freibleibenden Betrag von CHF 1'431.-. Sie konnte deshalb den fehlenden Betrag von CHF 81.- für den be- treibungs- und familienrechtlichen Barbedarf von F. sowie ihr familienrecht- liches Existenzminimum (zusätzlich CHF 45.-) problemlos alleine begleichen.
Es kann unter diesen Umständen nicht von vergleichbarer Leistungsfähigkeit der Parteien und der Familie in Belgien ausgegangen werden. Zudem ist der Klä- ger deutlich leistungsfähiger als die Beklagte. Aufgrund der ungedeckten betrei- bungsrechtlichen Barbedarfe von C. und D. bei der Beklagten sowie des freien Betrags von CHF 1'069.- beim Kläger, erweisen sich die ihm auferleg- ten Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 425.- (exkl. Kinderzulage) als zu tief. Sie sind gestützt auf die Offizialmaxime unabhängig vom Antrag der Beklagten auf CHF 600.- für C. und CHF 450.- für D. anzuheben. Damit kön- nen die betreibungsrechtlichen Barbedarfe der Kinder bei der Beklagten indes noch immer nicht gedeckt werden (Manko C. : CHF 57.-; Manko D. : CHF 87.-). Zum familienrechtlichen Barunterhalt, auf den die Kinder Anspruch
haben, besteht eine Unterdeckung von CHF 148.- bei C. und CHF 164.- bei D. .
Am 1. September 2020 erhöhte sich das Einkommen der Beklagten auf CHF 3'725.-. Ihr verblieben nach Abzug ihres betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums CHF 1'218.-, womit sie die betreibungsrechtlichen Barbedarfe der Kinder bei ihr während dieser Phase gerade knapp zu decken vermochte (CHF 657.- und CHF 537.-). Der Kläger verfügte während dieser Zeitspanne über einen Überschuss von CHF 2'633.-. Werden davon die betreibungsrechtlichen Barun- terhalte der Kinder bei ihm abgezogen, resultiert ein Überschuss von CHF 1'069.-
.
Am 1. Oktober 2020 reduzierte sich das Einkommen von G. in Belgien auf CHF 2‘849.-. Ihr verblieben nach Abzug ihres familienrechtlichen Existenzmi- nimums CHF 905.- (CHF 2'849.- - CHF 1'944.-). Damit konnte sie den betrei-
bungs- und familienrechtliche Barunterhalt von F.
von CHF 881.- sowie
rund die Hälfte ihres familienrechtlichen Existenzminimums bezahlen.
Unter diesen Umständen erweisen sich die von der Vorinstanz zugespro- chenen Unterhalte von monatlich je CHF 315.- den konkreten Verhältnissen noch angemessen. Damit können die familienrechtlichen Barunterhalte von C. und D. bei der Beklagten (zusätzlich CHF 91.- bei C. und CHF 77.- bei D. ) bezahlt werden. Dem Kläger verbleiben CHF 439.-, welche er zur Deckung des überwiegenden Teils seines familienrechtliches Existenzminimums oder zur Unterstützung der Familie in Belgien verwenden kann. Eine Korrektur der zugesprochenen Kinderunterhalte erscheint in dieser Phase sachlich nicht gebo- ten, zumal der Kläger in späteren Phasen über eine gegenüber der Beklagten deutlich komfortablere wirtschaftliche Situation verfügen wird und das familien- rechtliche Existenzminimum der Beklagten (zusätzlich CHF 328.-) im Rahmen der Berechnung des Betreuungsunterhaltes in der vorherigen Phase gar nicht be- rücksichtigt werden konnte.
Die Vorinstanz senkte den Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab 1. April 2021 bis 31. Dezember 2021 auf CHF 200.- pro Kind (act. 99A S. 40). Der Kläger wendet
seine eigene (unzutreffende) Berechnungsmethode an, aufgrund der kein Unter- haltsbeitrag geschuldet sei (act. 96 Rz 63).
Ab 1. April 2021 reduzieren sich zufolge der niedrigeren Wohnkosten das Existenzminimum des Klägers sowie die betreibungsrechtlichen Barbedarfe von C. und D. bei ihm. Sein freier Betrag beträgt nunmehr CHF 2'839.-, während derjenige der Beklagten bei CHF 1'218.- stagniert. Werden die (betrei- bungsrechtlichen) Barbedarfe der Kinder beim Kläger abgezogen (Bedarf
CHF 715.-, Bedarf D.
CHF 635.-), verbleiben ihm CHF 1'489.-.
Die Beklagte kann mit ihrem Überschuss von CHF 1'218.- die betreibungsrechtli- chen Barbedarfe der Kinder bei ihr von CHF 657.- bzw. CHF 537.- weiterhin knapp bezahlen.
Ab 1. April 2021 ist die Geburt der Tochter H. auf Seiten des Klägers zu beachten. Die Bedarfe der Kinder in Belgien nach Abzug von Kinderzulagen (je
CHF 200.-) betragen je CHF 791.-. G.
verfügt nach Abzug ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums von CHF 1'719.- über CHF 1‘130.-, womit sie die betreibungs- und familienrechtlichen Barunterhalte der Mädchen ebenfalls nicht zu bezahlen vermag (Manko von je CHF 226.-).
Es gilt den Überschuss beim Kläger von CHF 1'489.- so zu verteilen, dass zunächst die betreibungsrechtlichen Barbedarfe aller Kinder und anschliessend die familienrechtlichen Barbedarfe und Existenzminima des Klägers und der Kin- der aufgefüllt werden. Die vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeiträge von je
CHF 200.- für C.
und D.
sind aufgrund der konkreten Gesamtumstände angemessen. Damit werden die Barbedarfe aller Kinder in angemessen gleichem Ausmass gedeckt. Der Kläger verfügt nach Abzug der Unterhaltskosten für C. und D. bei ihm über CHF 1'089.—. Damit ist er in der Lage, die Barunterhalte der Mädchen in Belgien sicherzustellen (2 x CHF 226.-
Am 1. November 2021 wird sich der Grundbetrag von D. erhöhen. Die Vorinstanz hat die Veränderung als zu gering erachtet, um den Unterhalt ab- zustufen (act. 99A S. 40).
Die Verhältnisse in Belgien und beim Kläger bleiben unverändert. Die Be- klagte wird nach wie vor ein Einkommen von 3'725.- generieren. Dem stehen ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum sowie die betreibungsrechtlichen Bar- bedarfe der Kinder (nach Abzug von CHF 200.- Kinderzulagen) im Gesamtbetrag
von nunmehr CHF 3'821.- (CHF 2'507.- Beklagte, je CHF 657.- C.
) gegenüber. Damit sind die betreibungsrechtlichen Barbedarfe der Kin- der bei der Mutter nicht vollständig gedeckt (Manko je CHF 48.-). Die vorinstanz- lich festgelegten Unterhaltsbeiträge von je CHF 200.- für die Zeit vom 1. Novem- ber 2021 bis 31. Dezember 2021 sind daher zur Deckung der betreibungsrechtli- chen und teilweisen Deckung der familienrechtlichen Barbedarfe der Kinder not- wendig. Der angefochtene Entscheid ist somit in diesem Punkt ebenfalls zu bestä- tigen. Insgesamt erscheinen damit auch die Bedürfnisse aller Kinder des Klägers im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes angemessen berücksichtigt zu sein.
Für die Zeit von 1. Januar 2022 bis 31. August 2022 hat die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge auf CHF 380.- monatlich pro Kind erhöht (act. 99A S. 41).
Neu ist das hypothetische Einkommen des Klägers in Höhe von Fr. 6'500.- einzubeziehen. Nach Abzug seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleiben ihm CHF 3'679.- bzw. nach Abzug der betreibungsrechtlichen Barbe- darfe von C. und D. von je CHF 715.- bei ihm noch CHF 2'249.-. Die finanziellen Verhältnisse bei der Beklagten bleiben voraussichtlich unverändert. Auch die finanziellen Verhältnisse in Belgien bleiben wie bisher. Die etwas höhe- ren Unterhaltsbeiträge von je CHF 380.- für C. und D. sind in Anbe- tracht des Alters der Kinder und den damit einhergehenden grösseren Bedürfnis- sen zweifellos angemessen. Der Kläger wird nach Bezahlung dieser Kinderunter- halte über CHF 1'489.- verfügen, welche er zur Deckung seines familienrechtli- chen Existenzminimums (zusätzlich CHF 678.-) sowie zur Unterstützung der Mädchen in Belgien verwenden kann.
Die Vorinstanz hat für die Zeit ab 1. September 2022 den Unterhalt für C. und D. auf je CHF 300.- reduziert (act. 99A S. 41 f.).
Per 1. September 2022 (Übertritt von D. in die Oberstufe) ist bei der Beklagten von einem 80% Arbeitspensum und einem hypothetischen Verdienst von CHF 4'200.- auszugehen. Nach Abzug ihres familienrechtlichen Existenzmi- nimums von CHF 2'799.- erhöht sich ihr freier Betrag auf CHF 1'401-, womit sie die familienrechtlichen Barbedarfe der Kinder bei ihr (CHF 748.- + CHF 734.- = CHF 1'482.-) knapp nicht wird bezahlen können. Der freie Betrag des Klägers be- trägt nach Abzug seines familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 3'499.- sowie der Bedarfe von C. und D. (je CHF 715.-) bei ihm CHF 1'571-. In Anbetracht seiner deutlich höheren Leistungsfähigkeit sind die erstinstanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge von je CHF 300.- nicht zu reduzieren. Er verfügt über einen freibleibenden Betrag von rund CHF 1'000.-, welchen er zur Unter- stützung seiner Familie in Belgien verwenden kann.
10. Zusammenfassend sind die Rügen des Klägers unbegründet. Vielmehr er- weist sich der von der Vorinstanz zugesprochene Kinderunterhalt für die Zeit von
1. Dezember 2019 bis 31. August 2020 als zu tief und muss erhöht werden. Aus all diesen Gründen ist sowohl Antrag Ziff. 1 (Herabsetzung) als auch Antrag Ziff. 2 (Rückweisung) der Berufung abzuweisen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich ist entsprechend der vorstehenden Erwägungen für die erste Phase abzuändern. Zusätzlich ist aufgrund der neuen Terminologie in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der von der Vorinstanz im Dispositiv unter dem Titel 2. Grundlagen der Unterhaltsberechnung verwendete Begriff Bedarf durch familienrechtliches Existenzminimum zu ersetzen (act. 99A S. 21 f.). In den anderen Punkten bleibt das vorinstanzliche Urteil unverändert und ist zu bestätigen.
1. Im Berufungsverfahren stellten sich nur vermögensrechtliche Fragen. Der Streitwert beträgt rund CHF 58'000.-. Gestützt auf §§ 2, 4 Abs. 1 - 3 und 12 GebV OG ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren unter weiterer Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles auf CHF 3‘000.- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Beschluss vom 12. März 2021 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 100). Die Kosten sind demnach einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 123 ZPO.
2 Ferner ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Par- teientschädigung zu entrichten, zumal die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegen- partei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Rechtvertreterin der Beklagten bezifferte ihre Aufwendungen für das Berufungsverfahren per 2. Juli 2021 mit CHF 8'049.65 und reichte eine detaillierte Aufstellung ihrer Bemühungen ein (act. 120). Die Par- teientschädigung in zivilen Berufungssachen bemisst sich jedoch nicht nach dem Zeitaufwand, sondern es findet eine pauschalisierte Berechnung gestützt auf §§ 4 Abs. 1-3 und 13 AnwGebV Anwendung, ausgehend vom Streitwert unter Einbe- zug des Zeitaufwands, der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falles. Zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsvertreterin der Beklagten die Sach- und Rechtsfragen im Berufungsverfahren bereits aus der Vertretung im erstinstanzli- chen Verfahren bekannt waren. Im Berufungsverfahrens musste sie lediglich eine Berufungsantwort (act. 110, 23 Seiten) ausarbeiten. Dabei waren weder schwieri- ge Rechtsfragen abzuklären noch aufwändige Sachverhaltsabklärungen zu tref- fen. Zeitaufwändig war die Berechnung der Barunterhalte für die verschiedenen zeitlichen Phasen, welche die Rechtsvertreterin indes nicht vornahm. Insgesamt ist der Kläger gestützt auf die vorgenannten Bestimmungen und den genannten Streitwert zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'000.- zuzüglich 7,7% MWSt. zu bezahlen.
3. Die Vorinstanz hat die Kosten ihres Verfahrens unabhängig vom Verfahren- sausgang den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (act. 99A Dispositiv-Ziff.3 und 4). Dies wurde im Berufungsverfah- ren nicht gerügt, weshalb sich Erwägungen dazu erübrigen und es dabei sein Bewenden hat.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
14. Januar 2021, berichtigt mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wird aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt:
Dispositiv-Ziffer 4. des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2019, Teilver- einbarung II vom 11. Oktober 2018, Ziff. 1 bis Ziff. 3, wird aufgehoben und wie folgt ersetzt [ Änderungen fett und kursiv]:
1. Kinderunterhalt
Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten für die Kinder selber zu übernehmen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Eltern- teil verbringen (insb. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete).
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kinder folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Fami- lien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung eines jeden Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Be- klag-ten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber den Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Es wird festgestellt, dass der Kläger die Kinderzulagen jeweils an die Beklag- te weiterleitete und nunmehr von der Beklagten bezogen werden.
Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt im Sinne des familienrechtlichen Existenzminimums der Kinder von 1. De- zember 2019 bis 31. August 2020 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 57.- für C. und CHF 87.- für D. . Während dieser Zeit ist zudem der Betreuungsunterhalt von CHF 557.- ungedeckt.
Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.- pro Ausgabeposition,
z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vor- gängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Ei- ni-gung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus-gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teili-gung bleibt vorbehalten.
Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1) vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%): CHF 5'660. netto; ab 1. Januar 2022 CHF 6'500.- (hypotheti- sches Nettoeinkommen)
Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): CHF 2'278.- netto bis 31. Au- gust 2020 (Pensum 45%); ab 1. September 2020.- CHF 3'725.- netto
(Pensum 75%); ab 1. September 2022 CHF 4'200.- netto (Pensum
80%);
Einkommen C. und D. je CHF 200.- Kinderzulage;
Vermögen jeweils vernachlässigbar;
Familienrechtlicher Barbedarf C._ beim Kläger: CHF 822.-; ab 1. April 2021 CHF 715.-;
Familienrechtlicher Barbedarf D. beim Kläger: CHF 742.-; ab 1. April 2021 CHF 635.-; ab 1. November 2021 Fr. 715.-;
Familienrechtlicher Barbedarf C._ bei der Beklagten: CHF 948.-
;
Familienrechtliches Barbedarf D._ bei der Beklagten: CHF 814.-
Teuerungsausgleich
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2020 von 101 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem
Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
101
Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziff. 2 -
4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.- festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungsklä- ger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'000.- zuzüglich 7,7 % MWSt. zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage eines Doppels von act. 119 und 120, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 121 und 122/1-2, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, 3. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 58'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
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