Zusammenfassung des Urteils LC180035: Obergericht des Kantons Zürich
A. A. unterzog sich einer Operation aufgrund einer Sigmadivertikulitis, bei der eine Vene verletzt wurde. Die Suva lehnte eine Leistungspflicht ab, da die Verletzung als normales Risiko der Operation galt. Der Versicherte erhob Einspruch und beantragte eine prozessuale Revision. Experten bestätigten die fehlerhafte Operation, jedoch wurde das Revisionsgesuch abgelehnt. Der Versicherte legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorlagen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC180035 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.12.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_106/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils |
Schlagwörter : | Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Recht; Entscheid; Parteien; Gutachten; Kinder; Sorge; Gericht; Antrag; Eltern; Urteil; Kindes; Verfahren; Erziehung; Tochter; Familie; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Kontakt; Akten; Erziehungs; Dispositiv; Unterhalt; Erziehungsfähigkeit; öglich |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 276 ZGB ;Art. 286a ZGB ;Art. 298 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 III 250; 134 III 88; 138 III 375; 142 III 481; 142 III 498; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. September 2018; Proz. FP170094
Präzisiertes Rechtsbegehren der Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2016 (act. 126 S. 1):
1. Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm.2006, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen.
Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C. jeden zweiten Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr in Zürich zu besuchen.
Der Beklagte sei zu verpflichten, C. jeweils eine Woche vor den Besuchsterminen gemäss Abs. 1 sein Erscheinen per SMS zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, entfällt der Besuchstermin.
Es sei die gesetzliche Teilung der Pensionskassenguthaben vorzunehmen.
Es sei der Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht des Beklagten abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten des Beklagten.
Es sei der Antrag auf Anordnung einer psychologschen/psychiatrischen Begutachtung der Klägerin abzuweisen.
Präzisiertes Rechtsbegehren des Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2016 (act. 128 S. 1):
1. Die Obhut für die Tochter der Parteien, C. , sei auf den Beklagten zu übertragen;
1a. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C. , sei unter die alleinige elterliche Sorge des Beklagten zu stellen;
Es sei ein begleitetes Besuchsrecht der Klägerin für jedes zweite Wochenende festzulegen;
2a. Die Klägerin sei psychologisch/psychiatrisch begutachten zu lassen; 2b. Die ungefilterten Originalakten der KESB seien einzuholen und den
Parteien zur Kenntnis zu bringen;
Die Rechtsbegehren der Klägerin seien abzuweisen,
3a. C. sei zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich nicht erneut anzuhören;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
(act. 142 S. 27 ff.)
Das Kind C. , geboren am tt.mm.2006, wird unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt.
Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter C. jeden zweiten Samstag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr in Zürich zu besuchen.
Der Beklagte wird verpflichtet, C. jeweils eine Woche vor den Besuchsterminen gemäss Dispositiv Ziff. 2 Abs. 1 sein Erscheinen per SMS zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, entfällt der Besuchstermin.
Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, einmal wöchentlich für eine halbe Stunde mit C. zu skypen sonst telefonisch in Kontakt zu treten.
Die mit Entscheid vom 12. Juni 2008 eingesetzte Beistandschaft für C. wird weitergeführt.
Der Antrag auf psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung der Klägerin wird abgewiesen.
Der Antrag auf Beizug der ungefilterten KESB Akten wird abgewiesen.
Der Antrag auf Platzierung eines Sozialarbeiters in der Wohnung der Klägerin wird abgewiesen.
Es wird keine weitere Kinderanhörung von C. durchgeführt.
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Beklagte infolge finanzieller Leistungsunfähigkeit nicht mehr verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin über den Stand des Rentenverfahrens in Deutschland, über eine allfällige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und über eine allfällige Bezahlung von Kinderrenten in der Schweiz und/oder in Deutschland in Kenntnis zu setzen.
Es wird keine Teilung des Pensionskassenguthabens durchgeführt.
Vom Rückzug des Antrages auf Herausgabe des Smartphones wird Vormerk genommen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.00 festgesetzt. Die Barauslagen (Dolmetscherkosten) betragen Fr. 1'106.25.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der bereits mit Verfügung vom 17. November 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16.-17. Mitteilung / Rechtsmittel
(act. 162 S. 24)
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Dezember 2016 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 11 in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Gesuch des Beklagten vom 17. Februar 2017 um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. sowie der Klägerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._ je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
5. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Dezember 2016 im Übrigen aufgehoben und es wird die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.festgesetzt.
Im Übrigen wird die Regelung der zweitinstanzlichen Prozesskosten dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
(Schriftliche Mitteilung)
(Rechtsmittel)
(act. 202 S. 37 f.)
Das Kind C. , geboren am tt.mm.2006, wird unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt.
Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, einmal wöchentlich für eine halbe Stunde mit C. zu skypen sonst telefonisch in Kontakt zu treten.
Sobald das Kontaktrecht gemäss Dispositiv Ziff. 2 regelmässig (d.h. mindestens ununterbrochen 8 Wochen lang) stattgefunden hat, wird der Beklagte für berechtigt erklärt, die Tochter C. jeden ersten Samstag im Monat von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Zürich zu besuchen.
Der Beklagte wird verpflichtet, C. jeweils eine Woche vor den Besuchsterminen gemäss Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 sein Erscheinen per SMS zu bestätigen. Bleibt die Bestätigung aus, entfällt der Besuchstermin.
Die mit Entscheid vom 12. Juni 2008 eingesetzte Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C. wird aufgehoben.
Der Antrag auf psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung der Klägerin wird abgewiesen.
Der Antrag auf Beizug der ungefilterten KESB Akten wird abgewiesen.
Der Antrag auf Platzierung eines Sozialarbeiters in der Wohnung der Klägerin wird abgewiesen.
Es wird keine weitere Kinderanhörung von C. durchgeführt.
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Beklagte infolge finanzieller Leistungsunfähigkeit nicht mehr verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Der gebührende Unterhalt von C. ist ab Rechtskraft des Scheidungsurteils wie folgt nicht gedeckt:
Barunterhalt für C. : Fr. 907.95 monatlich;
ab 1.9.2018: Fr. 953.95 monatlich
Betreuungsunterhalt: Fr. 30.00 monatlich;
ab 1.9.2018: Fr. 36.00 monatlich
Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin über eine allfällige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kenntnis zu setzen.
Vom Rückzug des Antrages auf Herausgabe des Smartphones wird Vormerk genommen.
Der Antrag des Beklagten, es sei ein Obergutachten anzuordnen, wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 6'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 2'500.00 Gerichtsgebühr Berufungsverfahren CHF 281.25 Dolmetscher
CHF 825.00 Dolmetscher
CHF 12'500.00 Gutachten
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der bereits mit Verfügung vom 17. November 2015 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an
die Parteien (mit Gerichtsurkunde), an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 190 und einer Kopie von act. 193 und act. 194/1-2, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 191 und 192 sowie einer Kopie von
act. 193 und act. 194/1-2,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
mit Formular Mitteilung gemäss § 136a GOG an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
die KESB Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich,
die Beiständin, D. , Sozialzentrum ..., ... [Adresse],
das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
des Beklagten und Berufungsklägers (act. 200 S. 2/3):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28.09.18, dortige Geschäfts-Nr.
FP170094-L/U, sei insoweit aufzuheben, als
das Kind C. , geboren am tt.mm.2006, unter die alleinige elterliche Sorge der Berufungsbeklagten gestellt wurde;
der Berufungskläger lediglich für berechtigt erklärt wird, nur einmal wöchentlich für eine halbe Stunde mit C. zu skypen sonst telefonisch in Kontakt zu treten;
der Berufungskläger lediglich für berechtigt erklärt wird, die Tochter C. nur jeden ersten Samstag im Monat von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Zürich zu besuchen;
der Berufungskläger verpflichtet wird, C. jeweils eine Woche vor den Besuchsterminen sein Erscheinen per SMS zu bestätigen und bei ausbleibender Bestätigung der Besuchstermin entfällt;
der Antrag auf psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung der Berufungsbeklagten abgewiesen wurde;
der Antrag auf Beizug der ungefilterten KESB Akten abgewiesen wurde;
der Antrag auf Platzierung eines Sozialarbeiters in der Wohnung der Berufungsbeklagten abgewiesen wurde;
der Berufungskläger verpflichtet wurde, die Berufungsbeklagte über eine allfällige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kenntnis zu setzen;
dem Berufungskläger die Gerichtskosten zur Hälfte auferlegt wurden;
dem Berufungskläger keine Parteientschädigung zugesprochen wurde;
die gemeinsame Tochter C. der Parteien sei unter die alleinige elterliche Sorge des Berufungsklägers zu stellen;
es sei ein begleitetes Besuchsrecht der Berufungsbeklagten für jedes zweite Wochenende festzulegen;
die Berufungsbeklagte sei psychologisch/psychiatrisch begutachten zu lassen;
die ungefilterten Originalakten der KESB Zürich seien einzuholen und den Parteien zur Kenntnis zu bringen.
eventualiter sei für den Fall, dass das Sorgerecht die Obhut der Berufungsbeklagten zugesprochen wird, ein Sozialarbeiter in der Wohnung der Berufungsbeklagten zu platzieren;
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
I.
1. Die Parteien heirateten im November 2004 in Zürich. Sie sind die Eltern von C. , geboren am tt.mm.2006. Ihre Ehe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. Dezember 2012 geschieden. Die Kinderbelange wurden mangels Zuständigkeit nicht geregelt. Hierüber ist seit dem
7. Januar 2014 das von der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) eingeleitete Verfahren auf Ergänzung des Scheidungsurteils im Gang.
2. Nach einem sehr aufwändigen Verfahren regelte die Vorinstanz die Kinderbelange in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2016 (FP140001, act. 133 = act. 142).
Die Prozessgeschichte ist im nunmehr angefochtenen Entscheid ausführlich wiedergegeben (act. 202 S. 2 -7). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Auf Berufung des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) hin, hob die Kammer mit Beschluss und Urteil vom 5. April 2017 das Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 162).
Im neu angelegten Verfahren FP170094 ging am 15. Juni 2017 der im Auftrag der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich (fortan KESB) ergangene Abklärungsbericht des Sozialzentrums ... vom 8. März 2017 über die Lebensverhältnisse der Kinder der Klägerin ein. C. lebt bei der Klägerin und deren neuer Familie mit weiteren damals drei und nunmehr vier Halbgeschwistern. Anlass für die Abklärung war ein Vorfall von häuslicher Gewalt am 21. November 2016 (act. 164). Die Parteien nahmen am 17. Juli 2017 (act. 167) und am
11. September 2017 (act. 170) zum Bericht Stellung. Aufgrund des Vorfalls vom
21. November 2016 veranlasste die Vorinstanz die Einholung eines Obhutsund Erziehungsfähigkeitsgutachtens, einstweilen nur in Bezug auf die Klägerin; einen Einbezug der Erziehungsfähigkeitsbeurteilung des Beklagten behielt sich die Vorinstanz vor. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 15. September 2017 Gelegenheit gegeben, sich zur vorgeschlagenen Gutachterin und zum Entwurf des Fragenkatalogs zu äussern (act. 172 und 173). Sie nahmen dazu keine Stellung, der Beklagte warf der vorinstanzlichen Richterin in seiner persönlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2017 (act. 175) indes rechtsbeugendes Verhalten und Missachtung seiner Anträge vor und hielt fest, dass ein Gutachten die schweren Straftaten der Mutter nicht ausräumen könne und unnütz sei. Am 17. Oktober 2017 wurde der Gutachtensauftrag erteilt, das Gutachten erging am 25. Mai 2018 (act. 186). Ausserdem tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen im Zusammenhang mit dem Renteneinkommen des Klägers (act. 182, 183 und 185). Die Parteien nahmen am 28. Juni und am 2. Juli 2018 zum Gutachten Stellung (act. 190 und 191). Die Klägerin wies daraufhin, dass die mittlerweile 7-köpfige Familie ab
27. August 2018 in eine 6,5-Zimmer-Wohnung umziehen könne (act. 192). In ihrem Rechenschaftsbericht beantragte die für C. bestellte Beiständin die Aufhebung der Beistandschaft (act. 194/1 und 194/2). Am 28. September 2018
erging das vorinstanzliche Urteil (act. 195 = act. 202). Dieses wurde den Parteien am 24. Oktober 2018 zugestellt (act. 196 und 197).
3. Am 23. November 2018 erhob der Beklagte Berufung. Er stellt die eingangs erwähnten Anträge (act. 200 S. 2 und 3). Auf die Einholung eines Prozesskostenvorschusses wurde verzichtet. Von der Einholung einer Berufungsantwort kann
in Anwendung von Art. 312 ZPO abgesehen werden. Der Klägerin ist mit dem Entscheid je ein Doppel der Berufungsschrift und der Beilagen (act. 200 und act. 201/1-9) zuzustellen.
II.
Nach Eingang der Berufungsschrift prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit welchem ein Scheidungsurteil ergänzt wurde (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides ergangen (act. 202 i.V.m. act. 197). Der Beklagte ist zur Rechtsmittelerhebung ohne weiteres legitimiert. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Berufung führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Fehlen Antrag und/oder eine Begründung genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz teilweise nicht eingetreten. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei (REETZ/THEILER, in ZK ZPO, 3.A., Art. 310 N 5 f., Art. 311 N 34 ff.).
Vorab festzuhalten ist, dass die folgenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils vom Beklagten nicht angefochten worden sind: die Aufhebung der Beistandschaft (Dispositiv Ziff. 3), der Verzicht auf Kinderanhörung (Dispositiv Ziff. 8), die Feststellung, dass der Beklagte infolge finanzieller Leistungsunfähigkeit nicht mehr verpflichtet ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 9), die Feststellung des gebührenden Unterhalts von C. (Barund Betreuungsunterhalt; Dispositiv Ziff. 10), die Vormerknahme des Rückzugs eines Antrages auf Herausgabe des Smartphones (Dispositiv Ziff. 12) und die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 14). Soweit dem die Offizialmaxime nicht entgegensteht, ist hierauf im Folgenden nicht mehr einzugehen.
Der Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe die Prozessgeschichte fehlerhaft wiedergegeben, weil sie die Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens auf den 7. Januar 2014 datiere, obwohl er, der Beklagte, bereits am 13. Mai 2013 und weiter am 23. Mai, 11. Juni und 17. Juli 2013 beim erstinstanzlichen Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt habe. Weil das erstinstanzliche Gericht damit wesentliche Vorgänge unterschlage, die ihm, dem Beklagten, nützen würden, verletze es seine Rechte und überdies die Offizialmaxime, weil das Gericht in Kenntnis der Schriftsätze von sich aus hätte tätig werden müssen. Die Intention des erstinstanzlichen Gerichts sei nicht, eine reale Prozessgeschichte niederzuschreiben, sondern eigene Verfehlungen und Verfehlungen der KESB und des Bezirksrates Zürich unter Verdrehung und Auslassung von Fakten zu verschleiern. Diese Institutionen wie auch das erstinstanzliche Gericht hätten dieses und andere Verfahren lange vor den Jahren 2013/2014 verzögert und alles versucht, um erfolgreiche Anträge des Beklagten zu vermeiden. Die gerichtsnotorischen massiven Vorfälle in den Jahren vor, während und nach 2013, denen
C. bei der Klägerin direkt ausgesetzt worden sei, habe das erstinstanzliche Gericht und die Berufungsinstanz mit zu vertreten (act. 200 S. 3 - 5). Ausdrücklich verlangt der Beklagte aber, es sei die Sache reformatorisch zu entscheiden und nicht an die Vorinstanz zurück zu weisen (act. 200 S. 5 und S. 13).
Die Darstellung der Prozessgeschichte beginnt mit der Einleitung des jeweiligen Verfahrens, vorliegend mit der Einleitung des Verfahrens auf Ergänzung des
Scheidungsurteils. Aufgrund des Aktenverzeichnis war dies am 7. Januar 2014 (act. 1). Die Rüge ist in der Sache unbegründet. Sie verharrt aber auch im Allgemeinen und wird mit teilweise pauschalen Hinweisen auf die Akten untermauert, was dem Begründungserfordernis nicht genügt. Was der Beklagte konkret daraus ableiten will, tut er sodann nicht dar. Soweit er die Verhältnisse der Parteien und insbesondere bei der Klägerin im Zeitraum vor dem vorliegenden Verfahren berücksichtigt haben will, wäre dies nicht im Rahmen der Prozessgeschichte, sondern im Rahmen der materiellen Beurteilung der Kinderbelange zu berücksichtigen. Hierauf wird nachstehend, soweit erforderlich, einzugehen sein.
Der Beklagte erinnert daran, dass er das erstinstanzliche Gericht mehrfach auf die seiner Ansicht nach unhaltbare Situation für C. aufmerksam gemacht und um Abhilfe ersucht habe, und er rügt, die Vorinstanz habe die von ihm gestellten Anträge nicht richtig wiedergegeben. Dabei hält er fest, dass er an der Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn und seinen Anträgen gemäss Berufungsschrift festhalte. Auch im Hinblick auf seine Anträge hätte die Prozessgeschichte umfassend dargestellt werden müssen, damit seine jahrelangen Bemühungen und das Fehlverhalten der Klägerin ersichtlich würden (act. 200 S. 5 - 7 Ziff. 2-4). Wiederum erscheint nicht ohne weiteres ersichtlich, was er aus der Rüge der unrichtigen Erfassung seiner Anträge ableitet. Auch hierauf ist soweit notwendig im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zur Sache einzugehen.
Der Beklagte rügt in der Berufung in verschiedener Hinsicht falsche Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen: Zunächst macht er geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Parteien hätten sich zum Zeitpunkt der Einigungsverhandlung am 1. Dezember 2015 auf eine Besuchsregelung geeinigt. Dies sei inhaltlich verdreht und willkürlich. Es sei vielmehr so gewesen, dass er einer Besuchsregelung zugestimmt habe, um überhaupt die Chance zu haben, seine Tochter regelmässig zu sehen; mit einer Einigung, also einem Kompromiss, habe das nichts zu tun. Unrichtig sei auch, dass mit gutem Willen versucht worden wäre, die vereinbarte Besuchsregelung umzusetzen, habe er doch bereits am 15. Dezember 2015 Schwierigkeiten bei der überhaupt ersten Umsetzung geltend machen müssen. Es sei willkürlich und sachlich nicht ge-
rechtfertigt, für die Regelung der Kinderbelange die Verhältnisse erst ab dem
1. Dezember 2015 zu betrachten, wie dies die Vorinstanz tue (act. 200 S. 7/8).
Aus welchen Gründen der Beklagte am 1. Dezember 2015 der Besuchsregelung letztlich zugestimmt hat, kann dahingestellt bleiben. Fest steht - und das wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt -, dass es am 1. Dezember 2015 zu einer Einigung kam, aus der eine Vereinbarung resultierte, die alsdann vom Gericht genehmigt wurde (act. 86 und 87). Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die Verhältnisse bei der Klägerin, wie sie vor diesem Zeitpunkt herrschten, nicht gänzlich ausgeblendet werden dürfen. Solches tat die Vorinstanz aber auch nicht. Es ist hierauf noch einzugehen.
Der Beklagte macht geltend, es liege kein Argument vor, das es rechtfertigte, ihm die elterliche Sorge zu entziehen. Im Gegenteil würde es C. schaden, wenn ihm die elterliche Sorge entzogen werde, weil C. dann seines positiven Einflusses verlustig gehe. Der Klägerin hingegen sei die Obhut einmal entzogen worden und C. habe ein halbes Jahr im Heim leben müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB sowie Art. 9, 11 und 14 BV und Art. 6 und 8 EMRK (act. 200 S. 8 Ziff. 2).
Zum vorinstanzlich eingeholten Gutachten wendet er ein, dass dieses mangels Qualität keine Antworten auf die zu entscheidenden Fragen geben könne. Er, der Beklagte, habe nie ein Obergutachten über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin zur Situation C. s verlangt. Deren Geeignetheit und Erziehungsfähigkeit werde schon durch die aus den Akten ersichtlichen Faktenlage und Historie negativ beantwortet. Er habe eine psychologische/psychiatrische Begutachtung der Klägerin verlangt, um eine bei ihr bestehende Psychose zu diagnostizieren und eine Erklärung auf ihr Verhalten zu finden. Wenn das Gericht auf das Gutachten abstelle, das die von ihm im Verfahren vorgetragenen Akten nicht berücksichtige, sei dies willkürlich (act. 200 S. 9/10 Ziff. 3). Beim Gutachten handle es sich um ein Gefälligkeitsgutachten, bei welchem er, der Beklagte, in keiner Weise einbezogen worden sei, was verpflichtend gewesen wäre (act. 200 S. 12 Ziff. 8).
Fakt sei, so der Beklagte weiter, dass es nicht einen objektiven Grund gebe, an seiner Erziehungsfähigkeit Geeignetheit zu zweifeln. Die Vorinstanz habe sich, wenn sie anderes annehme, zum willfährigen Gefährten der Klägerin gemacht (act. 200 S. 10 Ziff. 4). Falsch sei auf der andern Seite, dass ein allfälliges fragwürdiges Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit für die heutige Beurteilung des Sorgerechts nicht mehr von Bedeutung sei. Vorliegend, wo die Klägerin in absolut regelmässigen Abständen immer wieder derart durch kindeswohlverletzendes Verhalten auffällig werde, dass die Polizei die Behörden einschreiten müssten, sei das irrationale und gefährliche Verhalten der Klägerin für die Beurteilung des Sorgerechts von grosser Bedeutung (act. 200 S. 10/11 Ziff. 5). Er, der Beklagte, versuche seit Jahren mit allen prozessualen fairen Mitteln eine Verbesserung für seine Tochter zu erreichen; seitens der Behörden und Gerichte werde aber die Verantwortung nicht wahrgenommen. Insofern stelle die Berufung auch eine Rüge gegen den angefochtenen Entscheid und das erstinstanzliche Gericht insgesamt dar (act. 200 S. 11 Ziff. 6).
Neben der pauschalen Kritik des Beklagten am angefochtenen Entscheid, auf die nicht weiter einzugehen ist, liegen die Hauptkritikpunkte des Beklagten einerseits darin, dass er beanstandet, es seien frühere Vorkommnisse, bei welchem es im Haushalt der Klägerin insbesondere zu häuslicher Gewalt und Interventionen seitens der Polizei und der Behörden auch zum Schutz der Kinder gekommen sei, beim Entscheid über die Zuweisung der elterlichen Sorge entgegen den wiederholten Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt worden. Andererseits erhebt er gegenüber der Klägerin und allen mit der Sache befassten Behörden und Gerichte den Vorwurf, dass er von seinen Elternrechten und einem regelmässigen Kontakt mit C. ausgeschlossen werde.
Die Vorinstanz fokussierte bei der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Regelung des Kontaktrechts in zeitlicher Hinsicht auf die jüngere Entwicklung der Verhältnisse (seit 1. Dezember 2015). Sie erwog, dass die gemeinsame elterliche Sorge ausser Betracht falle, und sie beschränkte die Abklärung auf die Prüfung der Verhältnisse, in denen C. heute und seit Jahren lebt, um dann, nachdem sie zum Schluss kam, dass C. s Wohl nicht gefährdet sei, die el-
terliche Sorge der Klägerin zuzuweisen. Dabei gewichtete sie insbesondere auch die Stabilität der Verhältnisse stark.
Oberste Maxime bei der Regelung der Kinderbelange bildet das Kindeswohl. Angestrebt wird eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistigpsychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist (vgl. für viele: BGE 129 III 250 E. 3.4.2 mit weiteren Verweisen). Leben die Eltern wie vorliegend örtlich weit auseinander, ist - ähnlich wie bei einem Wegzug zu prüfen, wo das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, ob beim weggezogenen Elternteil beim zurückgebliebenen Elternteil (vgl. dazu BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Interessen der Eltern stehen dabei nicht im Vordergrund. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind, auf die erzieherischen Fähigkeiten und die Möglichkeit und Bereitschaft, das Kind in eigener Obhut zu haben und es weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis des Kindes nach der für die harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches Kriterium bei gleicher Erziehungsund Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält (BGE 142 III 498 E. 4.4; 142 III 481 E. 2.7 u.a.). Bei älteren Kindern sind sodann die von ihnen geäusserten Wünsche und Vorstellungen massgeblich zu berücksichtigen, sofern und soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten vereinbaren lassen. Dabei nimmt die bundesgerichtliche Praxis die Fähigkeit zu autonomer Willensbildung ab einem Alter von ungefähr 12 Jahren an. Auch ist zu prüfen, ob die geäusserten Wünsche tatsächlich eine besondere innere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringen. Im Streitfall ist die Willenskundgebung des Kindes aber immer nur ein Element der richterlichen Entscheidfindung, zumal das Kind kein freies Wahlrecht hat in der Gestaltung der Elternrechte (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E.4.4; 5A_764/2009 vom
11. Januar 2010 E. 5.5; BGE 134 III 88 E. 4; 122 III 401 E. 2b).
Seit dem 1. Juli 2014 gilt als Regel, dass beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Sie wird nur dann einem Elternteil übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Diese Voraussetzungen erachtete die Vorinstanz als erfüllt. Sie kam gestützt auf die im Einzelnen wiedergebenen Vorbringen der Parteien zum Schluss, deren Beziehung sei aufgrund des Dauerkonfliktes derart verfahren, dass sie überhaupt nicht mehr kommunizieren könnten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie sich über die wesentlichen Fragen der Erziehung einigen könnten, zumal sie bereits wegen der Ausübung des Besuchsrechts im Dauerkonflikt stünden (act. 202 S. 15 unter Hinweis auf die Vorbringen des Beklagten in act. 106 S. 8, act. 167 und 190 S. 7). Der Beklagte stellt dies in der Berufung zu Recht nicht in Frage. Er beanstandet denn auch nicht die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge für sich genommen, sondern vielmehr, dass die Zuweisung an die Klägerin und nicht an ihn erfolgte.
Die Frage, wo das Wohl und die Entfaltungsmöglichkeiten von C. am besten gewahrt sind, ob bei der Klägerin beim Beklagten, ist eine in die Zukunft gerichtete Fragestellung. Es ist insoweit nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der für die Kinderbelange geltenden Offizialmaxime zwar grundsätzlich sämtliche Akten und Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen seien, sie indes die weiter zurück liegende Vergangenheit nicht als massgeblich erachtete.
Gestützt auf die Erwägungen im Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 5. April 2017 war die Vorinstanz aber gehalten zu prüfen, ob und allenfalls wie sich der Vorfall häuslicher Gewalt vom 21. November 2016, welcher sich unmittelbar vor dem ersten Urteil der Vorinstanz ereignet hatte, auf die Zuweisung der elterlichen Sorge auswirkt. Sie hatte zu prüfen, ob und inwiefern bei der Klägerin Gewähr dafür bestehe, dass das Kindeswohl zukünftig bestmöglich gewahrt bleibe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Vorfall vom 21. November 2016 Parallelen aufweist zu jenem von Ende Mai 2012, bei welchem die Klägerin verhaftet wurde und ihr die Obhut für ihre Kinder vorübergehend entzogen werden musste. Insoweit mit dem Beklagten hielt die Kammer im Rückweisungsbeschluss dafür, eine Auseinandersetzung mit den bisherigen Ereignissen sei unumgänglich (act. 162 S. 21).
Im angefochtenen Urteil wird nunmehr festgehalten, dass nach dem Abklärungsbericht vom 8. März 2017 und dem Gutachten vom 25. Mai 2018 die angespannte Familiensituation vor allem auf finanzielle Schwierigkeiten zurückzuführen gewesen seien, welche durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit de Klägerin und durch Massnahmen zur Unterstützung der Familie in Schach gehalten werden könnten. Der Vorfall vom 21. November 2016 sei deshalb erneut als einmalig zu betrachten. Die Vorinstanz erwog, dass selbst wenn ein erneuter Vorfall stattfinden sollte, er sich voraussichtlich nicht gegen C. richte. Der letzte Vorfall vom 21. November 2016 habe die Erziehungsfähigkeit der Klägerin nicht in Frage gestellt (act. 202 S. 16/17). Die Vorinstanz stützt sich dabei auf das erwähnte Gutachten, welches dies an besagter Stelle zwar so nicht explizit festhält (act. 186 S. 34). Hinsichtlich der Betreuung und Erziehungsfähigkeit der Mutter wird aus gutachterlicher Sicht aber erklärt, dass die Mutter fähig sei, die Betreuung und Erziehung der fünf Kinder adäquat sicherzustellen. Dabei ist festzuhalten, dass die Gutachterinnen über die Akten, welche auch die früheren Vorfälle dokumentierten, verfügten (vgl. act. 186 S. 8 ff. und act. 177). Auch wenn hierauf nicht konkret Bezug genommen wird, kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beurteilung in Kenntnis der früheren Vorfälle und unter deren Berücksichtigung ergangen ist. Dem Einwand des Beklagten, es könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden, weil dieses die Akten und die Historie ignoriere, und aus dem gleichen Grund sei auch das ergangene zweite Urteil der Vorinstanz unrichtig, ist damit die Grundlage entzogen.
Soweit der Beklagte verlangt, es sei nicht ein Obergutachten, sondern vielmehr ein psychiatrisch/psychologisches Gutachten über die Klägerin einzuholen, hat die Vorinstanz erwogen, sie halte dies nicht für erforderlich, da keine aktuellen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls von C. vorlägen (act. 202 S. 17). Dies zieht der Beklagte in der Berufung nicht in Zweifel, er wiederholt mit seinem Einwand sein Vorbringen im ersten Berufungsverfahren und vor Vorinstanz. Ohne die Erkenntnisse über das Befinden und die Situation von C. in Zweifel zu ziehen, welche im Gutachten festgehalten sind, begründet er die Gefährdung von C. insbesondere damit, dass ihr der Kontakt zu ihm fehle. Konkrete Gefährdungsmomente werden aber nicht dargetan. Da es
im Zusammenhang mit den zu regelnden Kinderbelangen nicht darum geht, eine Diagnose der Klägerin zu erstellen ihre Verhaltensweise zu erklären, ist der Entscheid der Vorinstanz, von dem beantragten Gutachten abzusehen, nicht zu beanstanden.
Der Beklagte rügt wie gesehen auch, dass er bei der Erstellung des Gutachtens in keiner Weise miteinbezogen wurde. Dem ist entgegen zu halten, dass beide Parteien die Möglichkeit hatten, sich zur Fragestellung an die Gutachterinnen sowie zu deren Person zu äussern (act. 173 i.V.m. act. 172). Der Beklagte äusserte sich, wenn auch nicht zur Fragestellung (act. 175). Sodann erhielten die Parteien nach Erstattung des Gutachtens die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, was der Beklagte wiederum ausführlich tat (act. 190). Zutreffend ist, dass er bei der Erstellung nicht einbezogen wurde. Die Vorinstanz behielt sich einen Einbezug indes vor (vgl. Gutachtensauftrag act. 176) und machte diesen von den Schlussfolgerungen aus der in Auftrag gegebenen Abklärung abhängig. Es ergibt sich aus dem Gutachtensauftrag, dass in einem ersten Schritt die Fähigkeit und Eignung der Klägerin zur Erziehung von C. sowie die Situation des Kindes abgeklärt werden sollte. Ob es als gerechtfertigt erscheint, dass auf einen Einbezug des Beklagten letztlich ganz verzichtet wurde, hängt davon ab, ob die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse als gerechtfertigt erscheinen. Hierauf ist nachstehend einzugehen. Der Beklagte bestreitet dies.
Vorab festzuhalten ist, dass weder der Beklagte dartut noch ersichtlich ist, inwiefern es sich beim Gutachten um ein Gefälligkeitsgutachten handeln soll. Nach dem Gesagten kann dies jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beklagte von den Gutachterinnen nicht angehört wurde. Zu seiner Erziehungsfähigkeit äussert sich das Gutachten sodann nicht. Soweit sich die Vorinstanz dazu äussert, ist anzumerken, dass diese Erwägungen nicht entscheidrelevant sind.
Die inhaltlichen Erkenntnisse des Gutachtens stellt der Beklagte wie gesehen einzig mit der Begründung in Frage, dass die insoweit unbestrittenen, früheren Vorfälle häuslicher Gewalt, die sich im Haushalt der Klägerin abgespielt hatten, zu wenig berücksichtigt wurden. Nicht umstritten ist, dass C. mit Ausnahme eines 6-monatigen Aufenthaltes im Heim im Jahre 2012 seit dem Getrenntleben der Parteien unter der Obhut der Klägerin steht. Nach den insoweit nicht kommentierten Erkenntnissen der Gutachterinnen ist ihr Entwicklungsstand und der bisherige Entwicklungsverlauf der Norm entsprechend und es konnten keine Hinweise auf physische und/oder psychische Defizite in der Entwicklung von C. festgestellt werden. Sie verfügt im Vergleich zu Gleichaltrigen über überdurchschnittliche Fähigkeiten, ist in der Schule gut integriert und übernimmt dort zeitweise auch soziale Verantwortung. Sie hat Freundinnen und Kolleginnen und übernimmt in der Familie verantwortungsvolle Aufgaben im Zusammenhang mit ihren nunmehr vier jüngeren Halbgeschwistern (act. 186 S. 32 f.). Die Erkenntnisse aus dem Gutachten werden durch den Abklärungsbericht des Sozialzentrums
... der Stadt ... vom 8. März 2017 gestützt. C. wird als sehr intelligent beschrieben. Sie meistere die ihr übertragene Rolle als Älteste und Verantwortungsträgerin gut und wirke nicht überfordert. Sie führe mit dem Schulsozialarbeiter Gespräche und getraue sich dort auch kritische Äusserungen über ihre Familie zu machen (act. 164 S. 7). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung festzustellen seien (act. 186 S. 26). Gemäss dem im Anschluss an den Vorfall vom 21. November 2016 ergangenen Abklärungsbericht, welcher der Beklagte nicht in Frage stellt und der die Vorkommnisse auch aus früheren Jahren ausdrücklich einbezieht, ist das Kindeswohl durch die Auseinandersetzungen auf der Erwachsenenebene indirekt gefährdet (act. 164 S. 7). Die Erziehungsfähigkeit wird aber gerade auch unter Berücksichtigung der wiederholt (2008, 2012, 2016) stattgefundenen Vorfälle häuslicher Gewalt als gut genug eingestuft. Die Schwierigkeiten zeigten sich ausschliesslich und zum wiederholten Male auf der Erwachsenenebene und aufgrund finanzieller Nöte und einer schwierigen räumlichen Situation (6-köpfige Familie in einer 3-Zimmerwohnung mit offener Küche), wobei der Familienzusammenhalt gross sei. Die Eltern schafften es immer wieder von Neuem, nach grossen Differenzen Frieden zu schliessen, und sie bemühten sich auch um Drittunterstützung. Der Umgang der Eltern mit den Kindern wird als liebevoll, ruhig und häufig mit einer Portion Humor umschrieben. Die Mädchen wirkten zufrieden und aufgestellt (act. 164). Der Beklagte stellt weiter die im vorinstanzlichen Entscheid geschilderte Entwicklung seit dem
letzten Vorfall vom 21. November 2016 nicht in Frage.
So konnte die Familie ab dem 27. August 2018 eine 6,5-Zimmer-Duplex-Wohnung beziehen, was C. die im Abklärungsbericht als notwendig erachtete Rückzugsmöglichkeit bietet und die Familiensituation entlastet. Nicht in Frage gestellt sind alsdann die Äusserungen von C. selbst in den Kinderanhörungen (act. 78 und 111), aus denen hervorgeht, dass sie sich in der gelebten Situation bei der Klägerin, dem Stiefvater und den vier Halbgeschwistern wohl fühlt und sich entfalten kann. Eine aktuelle Gefährdung des Wohls von C. ist nicht erkennbar. Wesentlich erscheint sodann die gutachterliche Feststellung, welche der Beklagte so auch nicht in Frage stellt, dass für C. die personale und lokale Kontinuität sehr wichtig sei. Sie pflege zu ihrer Familie und insbesondere zur Mutter eine enge Beziehung und könne sich nicht vorstellen, nicht gemeinsam mit der Mutter dem Stiefvater und den Halbgeschwistern zu wohnen.
Was den wiederholten Einwand des Beklagten betrifft, die Klägerin verunmögliche eine Beziehung zwischen Vater und Tochter, hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Klägerin habe an der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2016 versichert, dass sie den Kontakt zwischen Vater und Tochter unterstütze (Prot. VI S. 65). Im Rahmen der Begutachtung konnten alsdann keine Hinweise darauf festgestellt werden, dass die Klägerin C. manipuliere und so einen Kontakt zum Vater verunmögliche. Die Klägerin habe vielmehr glaubhaft ihren Wunsch geäussert, dass C. einen regelmässigen, positiven Kontakt zum Vater leben könne (act. 186 S. 35). Ausser der allgemeinen Bestreitung setzt der Beklagte dem nichts entgegen.
Im Ergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass nach den ergänzenden Erhebungen der Vorinstanz und insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht und das Gutachten davon ausgegangen werden kann, die Klägerin sei trotz der unbestrittenen Vorfälle häuslicher Gewalt in der Vergangenheit in ihrer Erziehungsfähigkeit für C. und ihre weiteren Kinder nicht eingeschränkt. Seit dem letzten Vorfall haben sich die Wohnbedingungen der Familie verbessert und es ergingen für sie unterstützende Massnahmen. Als wesentlich erweist sich sodann der Umstand, dass C. seit dem Getrenntleben mit der
Klägerin und der neuen Familie lebt und sie sich dort sowohl schulisch und auch hinsichtlich weiterer Kompetenzen gut entwickeln konnte und die Kontinuität der Verhältnisse sowie der Verbleib im lokalen Umfeld für die Fortentwicklung wesentlich ist. Muss wie dies vorliegend der Fall ist im Rahmen der Ergänzung des Scheidungsurteils hinsichtlich der Kinderbelange eine Alleinzuweisung der elterlichen Sorge erfolgen, so kommt eben diesen Faktoren entscheidende Bedeutung zu und dies unabhängig davon, ob die Erziehungsfähigkeit auch auf Seiten des Beklagten gegeben ist. Es war unter diesen Voraussetzungen vertretbar, von Weiterungen abzusehen und es beim Nichteinbezug des Beklagten in die Begutachtung zu belassen. Insgesamt erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, der Klägerin die alleinige elterliche Sorge zu übertragen als gerechtfertigt. Es kann ergänzend auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (act. 202 S. 15 - 19). Es bleibt zu erwähnen, dass der Einwand des Beklagten, die Vor-instanz habe mit dem angefochtenen Entscheid gegen verschiedene Grundrechte/ verfassungsmässige Rechte verstossen, sich in einer Aufzählung und dem Hinweis auf die bereits ergangene Begründung erschöpft (act. 200 S. 13/14); er genügt damit seiner Begründungspflicht nicht und es erübrigen sich deshalb Weiterungen dazu.
Mit der Zuweisung der elterlichen Sorge an die Klägerin erübrigt sich eine Regelung der Obhut. Es ist indes der gegenseitige Anspruch auf persönlichen Verkehr zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind zu regeln. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Was angemessen ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei sind mitunter das Alter des Kindes, dessen Persönlichkeit, Wille und Bedürfnisse, dessen Beziehung zum Berechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Entfernung der Wohnorte u.a.m. zu berücksichtigen (SCHWENZER/COTTIER, BSK ZGB I, 6.A., Art. 298 N 18, Art. 273 N 9 ff.).
Die Vorinstanz kam nach Darstellung der Parteivorbringen, der Äusserungen von C. in den Anhörungen (insbesondere act. 111) und der zwar lange Zeit nicht mehr stattgefundenen, indes im Juni 2018 wieder zweimal erfolgten Kontakte von C. zum Beklagten zum Schluss, es sei von grosser Bedeutung, dass
wieder regelmässige Skypeund/oder Telefonkontakte zwischen C. und dem Beklagten stattfinden können. Sie erklärte den Beklagten für berechtigt, ein Mal wöchentlich mit C. für eine halbe Stunde zu skypen zu telefonieren, und sobald dieses Kontaktrecht regelmässig, mithin mindestens während 8 Wochen lang ununterbrochen stattgefunden habe - die Tochter C. jeweils am ersten Samstag im Monat von 10:00 bis 16:00 Uhr in Zürich zu besuchen. Dabei wurde der Beklagte verpflichtet, C. jeweils eine Woche vor dem Besuchstermin sein Erscheinen per SMS zu bestätigen, ansonsten der Besuchstermin entfalle. Damit eine Bindung zwischen dem Vater und der Tochter wieder aufgebaut werden könne, hielt die Vorinstanz ein solches minimales Besuchsrecht für gerechtfertigt (act. 202 S. 19 - 26).
Der Beklagte macht zwar in der Berufung geltend, die Regelung sei aufzuheben, soweit sie nur in diesem Umfang ein Besuchsrecht gewähre und er sei auch von der Verpflichtung zur Vorankündigung der Besuche zu entbinden
(act. 200 S. 2). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich aber nicht auseinander und er stellt auch keine konkreten Anträge für ein umfangreicheres Besuchsrecht. Damit genügt er weder dem Antragserfordernis noch der Begrün- dungspflicht. Die vorinstanzliche Regelung erscheint für einen Wiederaufbau der Beziehung zwischen C. und dem Beklagten angemessen und ist zu bestätigen.
11. Ist nach dem Gesagten eine Kindswohlgefährdung zu verneinen, dann erweist sich auch der im Berufungsverfahren erneut gestellte Antrag des Beklagten, es sei ein Sozialarbeiter in der Wohnung der Klägerin zu platzieren (act. 200
S. 11/12 Ziff. 7) ohne weiteres als unbegründet. Es erübrigen sich Weiterungen. Nicht weiter einzugehen ist auf den unbegründet gebliebenen Antrag auf Beizug der ungefilterten KESB - Akten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargetan, weshalb sie den Beizug für nicht notwendig erachtete.
In finanzieller Hinsicht beanstandet der Beklagte einerseits, dass er von der Vorinstanz verpflichtet wurde, die Klägerin über eine allfällige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur allgemeinen Leistungsunfähigkeit des Berufungsklägers seien zwar grundsätzlich richtig, indes prozessual nicht notwendig. Vorsorglich beantragt er, es sei festzustelllen, dass er keinen Unterhalt schulde, weil darüber im Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden worden sei und auch von der Klägerin kein Abänderungsantrag vorliege (act. 200 S. 12/13 Ziff. 9). Für den Fall, dass die grundsätzliche Kostenregelung bestehen bleibe, sei jedenfalls das Gutachten von der hälftigen Teilung auszunehmen (act. 200 S. 12 Ziff. 8).
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beklagte als Folge seiner fehlenden Leistungsfähigkeit ab Rechtskraft ihres Urteils nicht mehr verpflichtet sei, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sie hielt den gebührenden Unterhalt von C. fest und verpflichtete den Beklagten, die Klägerin über eine allfällige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kenntnis zu setzen (act. 202 Dispositiv Ziff. 9 - 11 und Erwägungen S. 26 - 36). Der Wegfall der Unterhaltspflicht ist nicht Gegenstand der Berufung, ebensowenig der vorinstanzlich festgestellte gebührende Unterhalt von C. . Auch wenn der Beklagte derzeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhalt zu bezahlen, entfällt damit seine diesbezügliche Pflicht aber nicht grundsätzlich. Die Eltern haben, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes zu sorgen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Diese Verpflichtung besteht für beide Elternteile bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des Kindes. Der Unterhaltspflichtige muss sich dabei keinen Eingriff in das Existenzminimum gefallen lassen. Kann er, wie dies derzeit beim Beklagten der Fall ist, keinen Unterhaltsbeitrag leisten, trägt das Defizit damit das unterhaltsberechtigte Kind, also C. . Sie hat gemäss Art. 286a ZGB immerhin ein Nachforderungsrecht für den Fall, dass sich die Verhältnisse beim Unterhaltspflichtigen verbessern. Die vorinstanzlich festgelegte Verpflichtung des Beklagten ermöglicht C. bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin über allfällige Ansprüche Kenntnis zu erhalten. Die Anordnung ist daher zu Recht erfolgt.
13. Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen soweit auf sie eingetreten werden kann. Dabei erscheint auch die hälftige Aufteilung der Gutachtenskosten auf die Parteien als gerechtfertigt, wenn wie gesehen das Vorgehen der Vorinstanz bei der Erstellung des Gutachtens nicht zu
beanstanden ist. Ebenso zu Recht hat die Vorinstanz dem Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 2000.-festzusetzen (§ 5 und 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom
8. September 2010). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beklagten nicht weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr durch das Verfahren keine entschädigungspflichtige Aufwendungen entstanden sind.
Die Berufung wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich (5. Abt.) vom
28. September 2018 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an
die Parteien je unter Beilage einer Kopie von act. 203 sowie an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage je eines Doppels von act. 200 und act. 201/1-9,
mit Formular Mitteilung gemäss § 136a GOG an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
die KESB Stadt Zürich, Stauffachestrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich,
die Beiständin, D. , Sozialzentrum ..., ... [Adresse],
an das Bezirksgericht Zürich (5. Abt.)
an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
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