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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC180031: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin stürzte am 20. Mai 2007 beim Fahrradfahren und zog sich Verletzungen zu, für die sie Versicherungsleistungen beanspruchte. Nach einem langwierigen medizinischen Verlauf und verschiedenen Gutachten wurde die Leistung der Versicherung rückwirkend eingestellt. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch und beantragte die Fortführung der Leistungen. Nach einer ausführlichen Prüfung der medizinischen und rechtlichen Aspekte entschied das Gericht, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis bestehe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC180031

Kanton:ZH
Fallnummer:LC180031
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC180031 vom 19.07.2019 (ZH)
Datum:19.07.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_730/2019
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Berufung; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Partei; Urteil; Parteien; Beweis; Klägers; Unterhalt; Berufungsverfahren; Höhe; Verfahren; Gericht; Antrag; Vorsorge; Beweismittel; Behauptung; Entschädigung; Anschlussberufung; Entscheid; Erwägung; Prozesskosten; Tatsache; Übrigen; Urteils
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 121 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 124e ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 222 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 243 ZPO ;Art. 268 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 291 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:132 III 593; 133 III 614; 135 III 158; 141 III 465; 142 III 193; 142 III 413; 144 III 117; 144 III 394;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LC180031

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC180031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss und Urteil vom 19. Juli 2019

in Sachen

  1. ,

    Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

    Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. September 2018 (FE160026-F)

    Rechtsbegehren:

    - des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 41):

    1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

    2. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei durchzuführen.

    3. Der Mietvertrag über die Wohnung -strasse , C. sei gestützt auf Art. 121 Abs. 1 ZGB mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu übertragen.

    4. Es sei festzustellen, dass die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

    5. Die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Kläger angemessen prozessual zu entschädigen.

- der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbe- klagten (Urk. 104):

  1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.

  2. Es sei der Mietvertrag für die eheliche Wohnung, -strasse

    ., C. , auf die Beklagte zu übertragen und es sei der Vermieter anzuweisen, den Mietvertrag für die eheliche Wohnung auf die Beklagte zu übertragen (Art. 121 ZGB).

  3. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sich persönlich Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 4'800.pro Monat zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung, zahlbar monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats.

  4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten im Sinne einer Entschädigung analog ZGB 124 Abs. 1 mindestens CHF 82'000.zu bezahlen, eventualiter sei der Vorsorgeunterhalt nebst den anerkannten CHF 500.für zukünftige Ansparungen noch zusätzlich um CHF 400.für Entschädigung während der Ehe entgangener Vorsorgeleistungen auf insgesamt CHF 900.pro Monat zu erhöhen.

  5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mindestens

CHF 80'463.40 zu bezahlen. Im Übrigen sei jeder Partei zu belassen, was sich in ihrem Besitze befindet und auf ihren Namen lautet.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Die Anträge des Klägers gemäss Klagebegründung vom 25.8.2016 seien abzuweisen.

Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 7. September 2018:

(Urk. 165 S. 73 ff.)

  1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

  2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 2018 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich CHF 4'222.50 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche CHF 4'007.55 zu bezahlen.

  4. Es wird festgestellt, dass eine Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten aus einem Darlehen in der Höhe von CHF 2'900.besteht.

  5. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt und was auf ihren Namen lautet und hat jede Partei diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten.

  6. Der Antrag der Beklagten auf Entschädigung aus Vorsorgeansprüchen im Sinne von Art. 124e ZGB wird abgewiesen.

  7. Alle Rechte und Pflichten (inkl. des Mieterkautionssparkontos) aus dem auf die Parteien lautenden Mietvertrag für die 4 ½ Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss an der -strasse in C. , werden per Rechtskraft dieses Urteils auf die Beklagte alleine übertragen.

  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

  9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem durch den Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'400.verrechnet.

  10. Die der Beklagten auferlegten Kosten werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  11. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

  12. [Mitteilungen]

  13. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 164 S. 2):

  1. Ziffer 2. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsgegner zu verpflichten, mir nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit November 2020 einen nachehelichen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich CHF 6'465.-- und ab dem Dezember 2020 bis zu meiner ordentlichen Pensionierung CHF 5045.-- zu bezahlen, zahlbar monatlich Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  2. Ziffer 3. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsgegner zu verpflichten, mir zur Abgeltung meiner güterrechtlichen Ansprüche mindestens CHF 89 084.zu bezahlen. Weitere Ansprüche sollen in diesem Verfahren noch geprüft werden und sind somit nicht bezifferbar.

  3. Ziffer 6. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und der Berufungsgegner sei für die Sicherung der Altersvorsorge der Beklagten auf Unterhalts- regelungen zu verweisen.

  4. Ziffer 9. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, die Gerichtskosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen.

  5. Ziffer 10. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsgegenpartei zu bestimmen.

  6. Ziffer 11. des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsgegner zu verpflichten, mir eine Parteientschädigung in der Höhe der effektiven Anwaltskosten von insgesamt CHF 23 332.10 zu bezahlen.

des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 170 S. 2):

  1. Die Berufung sei abzuweisen.

  2. Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss unentgeltliche Rechtshilfe sei abzuweisen.

  3. In Gutheissung der Anschlussberufung seien die Gerichtskosten der ersten Instanz der Berufungsklägerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 16'000.zu bezahlen.

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Berufungsbeklagten angemessen zu entschädigen.

  5. Im Falle einer Gutheissung eines Prozesskostenvorschusses unentgeltlicher Rechtshilfe für die Berufungsklägerin, beantrage ich ebenfalls unentgeltliche Rechtshilfe, da ich nicht in der Lage bin, mir erneut einen Anwalt zu leisten.

Erwägungen:

1. Streitgegenstand

A. (fortan Beklagte) und B. (fortan Kläger) heirateten am tt. März 2004 in C. . Die Beklagte brachte einen vorehelichen Sohn, E. (Jahrgang 1995) in die Ehe ein, welcher vom Kläger adoptiert wurde. Mit Eheschutzentscheid vom 1. Februar 2012 wurden im Wesentlichen das Getrenntleben der Parteien bewilligt, die Kinderbelange geregelt, die Gütertrennung per Ende November 2011 angeordnet und ein Ehegattenunterhalt zu Gunsten der Beklagten in Höhe von monatlich CHF 3'075.genehmigt. Am 8. Februar 2016 überbrachte der Kläger dem Bezirksgericht Horgen die Scheidungsklage, die am

7. September 2018 beurteilt wurde. Im Rechtsmittelverfahren stehen der nacheheliche Unterhalt, das Güterrecht, die berufliche Vorsorge sowie die Kostenund Entschädigungsfolge im Streit.

  1. Prozessgeschichte

    1. Am 8. Februar 2016 leitete der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Am 20. Mai 2016 fanden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss) statt. Eine Einigung wurde nicht erzielt und der Kläger verpflichtet, einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 5'000.zu bezahlen (Prot. I S. 7 ff.; Urk. 27).

    2. Die Vorinstanz ordnete einen Schriftenwechsel an (Urk. 28) und führte in der Folge eine Instruktionsverhandlung / Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durch (Urk. 52; Prot. S. 43), da der Kläger mit der Klagebegründung vorsorglich die Streichung der persönlichen Unterhaltsbeiträge verlangt hatte (Urk. 41 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 wurde der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und der zwischenzeitlich von der Beklagten erneut beantragte Prozesskostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.gutgeheissen und im Mehrbetrag durch Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erledigt (Urk. 91). Der Kläger gelangte gegen die Gewährung des Prozess-

      kostenvorschusses mit Eingabe vom 31. Mai 2017 an die erkennende Kammer, welche die Berufung mit Urteil vom 28. Juli 2017 abwies (vgl. Urk. 97).

    3. Es wurden ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 78), am 30. November 2017 die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. I S. 50 ff.), Beweise abgenommen (vgl. Urk. 113 und Prot. I S. 78 ff.) und die mündlichen Schlussvorträge gehalten (Prot. I S. 95 ff.). Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 165 S. 2 ff.). Am 7. September 2018 erliess die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 152 = Urk. 165).

    4. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 erhob die Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 165 S. 2) und prozessualen Anträgen (vgl. E. 4.2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-163). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2018 wurde der Kläger zur Berufungsantwort und zur Stellungnahme zum bean-

      tragten Prozesskostenvorschuss aufgefordert (Urk. 169). Seine Berufungsantwort und Anschlussberufung datiert vom 30. Januar 2019 (Urk. 170 bzw. 175), die An-

      schlussberufungsantwort der Beklagten vom 6. Mai 2019 (Urk. 178).

    5. Angesichts der im Berufungsverfahren nicht länger anwaltlich vertretenen Parteien erschien dem Gericht die Durchführung einer Instruktionsverhandlung als zielführend (Urk. 176); im Einverständnis mit den Parteien (vgl. Urk. 176) wurde in der Folge auf den 11. Juni 2019 eine Vergleichsverhandlung anberaumt (Urk. 181). Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 liess die Beklagte eine erneute anwaltliche Vertretung anzeigen, um Verschiebung der Verhandlung ersuchen und stellte erneut prozessuale Anträge (Urk. 182 S. 3).

    6. Den Parteien wurde die Ladung zur Instruktionsverhandlung abgenommen (Urk. 186). Wiedererwägungsweise erscheint die Durchführung einer Verhandlung bei der vorliegenden Ausgangslage nicht länger als angezeigt. Das Berufungsverfahren ist spruchreif; auf das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen vom 12. Juni 2019 (Urk. 187 f.) ist im Rahmen der vorliegenden Erwägungen einzugehen.

  2. Berufungsvoraussetzungen

    Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 153/1 und 164). Die Beklagte ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Auf die Berufung ist einzutreten.

  3. Prozessuales

    1. Teilrechtskraft. Mit der Berufung wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 4 (Darlehensforderung), 5 (übriges Güterrecht), 7 (Übertragung Mietverhältnis) und 8 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten. Da diese Aspekte auch in der Anschlussberufung nicht aufgegriffen wurden, sind sie in Rechtskraft erwachsen. Dem Kläger lief die Frist für die Beantwortung der Berufung am 1. Februar 2019 ab, weshalb die Rechtskraft am 2. Februar 2019 eintrat (vgl. Urk. 169 f.). Davon ist Vormerk zu nehmen.

    2. Prozessuale Anträge. Die Beklagte stellte mit ihrer Berufung folgende prozessuale Anträge (Urk. 164 S. 2; teilweise wiederholt in Urk. 182 S. 3):

      I. Sei der Ehemann zu verpflichten, mir für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe CHF 10 000.zu bezahlen. Sollte dies wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgewiesen werden, sei mir eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und als Rechtsvertreter(in) ein Anwalt meiner Wahl beizugeben.

      1. Sei die Vertretung des Klägers (Herr Y. ) für unprofessionelles Verhalten bei dem Scheidungsprozess zu verweisen.

      2. Tippfehler und Ungenauigkeiten im Text des Urteils.

      1. Da sogleich ein Entscheid in der Sache ergehen kann, ist im Rahmen der Kostenund Entschädigungsfolge über den beantragten Kostenvorschuss bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden.

      2. Die Prozessleitung für das erstinstanzliche Verfahren und damit die Sitzungspolizei mit der Kompetenz zu Disziplinarmassnahmen oblag der Vorinstanz (vgl. Art. 124 und 128 ZPO). Die Beklagte tut nicht dar, dass sie bereits vor Vorinstanz Disziplinarmassnahmen beantragt hätte, die ihr in der Folge verwehrt blieben. Eine Zuständigkeit für das Erteilen des beantragten Verweises ist damit nicht ersichtlich; es ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. Im Übrigen gehen die angeblich verwendeten beleidigenden Formulierungen (z.B. Schlampe;

        vgl. Urk. 164 S. 44) aus dem erstinstanzlichen Protokoll nicht hervor. Anlass für eine Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 39 AnwG) den zuständigen Strafbehörden (§ 167 Abs. 1 GOG) besteht daher nicht.

      3. Wenn die Beklagte schliesslich um Korrekturen in der vorinstanzlichen Begründung des Urteils ersucht (Urk. 164 S. 44 f.), so ist auch auf diesen Antrag nicht einzutreten, da sie weder dartut, noch ersichtlich ist, inwiefern sich die beantragten Korrekturen auf den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid auswirken würden. Für das sinngemäss gestellte Gesuch um Protokollberichtigung (Urk. 164

        S. 41 und 44) ist das Obergericht nicht zuständig (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO).

    3. Verhandlungs- / Untersuchungsgrundsatz. Thema des Berufungsverfahrens sind einerseits der nacheheliche Unterhalt und Teile des Güterrechts. Für diese Themen gilt nach Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz. Für die andererseits umstrittene Regelung der beruflichen Vorsorge gilt der Untersuchungsgrundsatz.

    4. Aktenschluss. Über die Scheidungsklage wird im ordentlichen Verfahren befunden (vgl. Art. 291 Abs. 3 ZPO; Art. 243 Abs. 2 ZPO e contrario). Ausserhalb des summarischen Verfahrens können sich die Parteien zweimal unbeschränkt äussern (BGE 144 III 117 E. 2.2). Es sind daher je die beiden Parteivorträge (Klagebegründung, Klageantwort, Replik, Duplik) des vorinstanzlichen Verfahrens bezüglich der von den Parteien aufgestellten Behauptungen und der von ihnen gestellten Beweisanträge (vgl. Art. 219, Art. 221 Abs. 1 lit. d und lit. e und Art. 222 Abs. 2 ZPO) von Belang. Mit der Erstattung dieser Vorträge trat grundsätzlich der Aktenschluss ein (vgl. auch E. 4.6.).

    5. Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten (ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben.

      In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Berufung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten, Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2.).

    6. Noven im Berufungsverfahren. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 317 N 31) - nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor der erstinstanzlichen Richterin grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.).

      1. Die Beklagte hat zahlreiche neue Behauptungen aufgestellt und Beweismittel eingebracht, ohne sich näher zur Zulässigkeit zu äussern. Ferner hat sie bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren eingebrachte Aktenstücke zur Verdeutlichung erneut eingebracht und neu Aktenstücke aus dem Eheschutzverfahren der Parteien zum Beweis erhoben. Schliesslich hat sie der Kammer zahlreiche Akten auf einem elektronischen Datenträger (USB-Stick) zukommen lassen (vgl. Urk. 164 S. 2 ff.; Urk. 166/2-35).

      2. Mangels näherer Ausführungen zur Zulässigkeit dieser Tatsachen und Beweismittel ist in der Folge grundsätzlich ohne weiteres nicht darauf abzustellen. Wo es indessen im einzelnen angezeigt erscheint, bzw. bei echten Noven/Beweismitteln, die erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergangen sind, ist bei der Behandlung der einzelnen Rügen näher darauf einzugehen.

    7. Klageänderung. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen Beweismitteln beruht, die ohne Verzug vorgebracht werden und nicht schon bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 317 Abs. 1 ZPO).

      1. Die Beklagte hat in der Berufung ihre Anträge zum nachehelichen Unterhalt und zum Güterrecht erhöht (vgl. Urk. 104 und 164 S. 2) und letztere in der Anschlussberufungsantwort erneut anders gefasst (Urk. 178 S. 2), ohne sich zur Zulässigkeit dieser Anpassungen zu äussern.

      2. Da die Beklagte die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen hat, ist auf ihre entsprechenden Berufungsanträge nicht einzutreten, insoweit sie über das vor der Vorinstanz Verlangte hinausgehen.

    8. Vorsorgliche Massnahmen. Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Haben sich die Umstände geän- dert erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert aufgehoben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Mit

      Eingabe vom 12. Juni 2019 ersuchte der Kläger vorsorglich um Aufhebung der mit Eheschutzentscheid vom 1. Februar 2012 festgelegten Unterhaltsbeiträge

      (Urk. 187). Im Gesuch macht er geltend, angesichts des provisorischen Geschäftsabschlusses 2018 (Urk. 172/11) und der approximativen Einkommensberechnung für die ersten fünf Monate 2019 (Urk. 188) nicht länger in der Lage zu sein, den geschuldeten Unterhalt von monatlich CHF 3'075.leisten zu können. Mit provisorischen und approximativen Zahlen gelingt es dem Kläger indes von vorneherein nicht, die geforderte wesentliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen. Sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist abzuweisen; es wäre im Übrigen durch den nachfolgenden Endentscheid auch weitgehend gegenstandslos.

  4. Nachehelicher Unterhalt

    Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).

    1. Lebensprägende Ehe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, d.h. die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 135 III 158 E. 4.3), während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben (BGE 132 III 593 E. 3.2).

      1. Die Vorinstanz setzte gestützt auf Art. 125 ZGB zugunsten der Beklagten einen bis Ende November 2018 befristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'222.50 fest. Dabei ging sie davon aus, die Ehe der Parteien sei wegen der Dauer von knapp acht Jahren im Verbund mit der Aufgabenteilung, der Adoption des Sohnes der Beklagten durch den Kläger sowie der Entwurzelung der Beklagten aus dem angestammten Kulturkreis lebensprägend (Urk. 165 S.41 ff.).

      2. Die Lebensprägung der Ehe der Parteien wird von der Beklagten im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt (Urk. 164 S. 16) und vom Kläger nicht bestritten (Urk. 175), weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist.

      3. Bedarf der Beklagten. Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs stellte die Vorinstanz auf die einstufig-konkrete Methode mit gewissen Pauschalisierungen ab, um den Bedarf der Beklagten zu veranschlagen (Urk. 165 S. 48). Unter Berücksichtigung der Parteibehauptungen gelangte die Vorinstanz zu folgender Aufstellung (Urk. 165 S. 49 - 55):

      4. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, ihren eigenen Bedarf wie folgt zu berücksichtigen (Abweichungen zur vorinstanzlichen Einschätzung sind grau hinterlegt; Urk. 164 S. 18 - 22):

        Der Kläger beantragt, es sei dem vorinstanzlichen Urteil zu folgen (Urk. 175 S. 2).

      5. zu 1): Die Vorinstanz erwog, dass die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für ihre Körperund Gesundheitspflege sowie für Kulturelles sich im Rahmen eines normalen Durchschnittwerts bewegen würden, weshalb sie dem Grundbetrag anzurechnen seien (Urk. 165 S. 49 f.). Die Position Ausgang/Abendessen wird von der Beklagten im Berufungsverfahren überhaupt nicht begründet, zu Coiffeur, Kosmetik, Maniküre & Pediküre führt sie einzig an, dass die behaupteten Kosten effektiv entstünden und im Übrigen auch dem Eheschutzentscheid aus dem Jahr 2012 entsprechen würden (Urk. 164 S. 21). Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils findet hingegen nicht statt; unter Hinweis auf Erwägung 4.5. ist daher auf die Kritik der Beklagten nicht weiter einzugehen.

        zu 2): Das Bezirksgericht hielt fest, dass die von der Beklagten geltend gemachten Wohnkosten über CHF 1'585.anerkannt und belegt seien (Urk. 165

        S. 50). Berufungsweise macht die Beklagte sinngemäss geltend, dass sie aus diversen Gründen einen Parkplatz werde mieten müssen und die entsprechenden Kosten in ihrem Bedarf aufzunehmen seien (Urk. 164 S. 18). Sie legt dabei aber weder dar, diese Behauptung vor erster Instanz schon dargetan zu haben, was dann zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei, noch führt sie an, inwiefern eine neue Tatsachenbehauptung zulässig wäre. Mit Blick auf Erwägung 4.6. erscheint die Geltendmachung des Mietzinses für einen Parkplatz als unzulässig.

        zu 3): Im angefochtenen Urteil wurde festgehalten, dass der Beklagten CHF 1'000.jährlich angesichts belegter ungedeckter Gesundheitskosten für die Franchise und den Selbstbehalt anzurechnen seien. Für das Fahrrad, das Fitnessabonnement, die Physiotherapie, weitere ärztliche Kosten und die Craniosakraltherapie würden weder die Höhe der Kosten noch die Notwendigkeit der einzelnen Massnahme belegt, sie seien aus dem Grundbetrag zu decken

        (Urk. 165 S. 51). In der Berufung wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlich vorgebrachten Standpunkt und verweist auf die Akten, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinander zu setzen (Urk. 164

        S. 18 f.). Damit hat die beantragte Aufstockung ihres Bedarfs zu unterbleiben (vgl. E. 4.5).

        zu 4): Im Bereich der Fahrtkosten berücksichtigte die Vorinstanz einen 9-UhrPass und das Halbtax-Abonnement für CHF 116.50 monatlich und hielt im Übrigen fest, dass nicht belegt worden sei, dass Fahrtkosten nach F. im behaupteten Rahmen angefallen seien (Urk. 165 S. 51 f.). Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Fahrtkosten in der Höhe von CHF 145.einzig mit dem Verweis in Akten vorhanden und anerkennt, dass sie ihren Sohn in letzter Zeit nicht häufig besucht habe (Urk. 164 S. 19). Anlass für eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung der Fahrkosten besteht daher nicht.

        zu 5): Die Vorinstanz veranschlagte einen Betrag von monatlich CHF 150.für Studiengebühren, hielt hingegen fest, dass die Beklagte keinen Hinweis für das Absolvieren eines Deutschkurses habe belegen können, weshalb diesbezüglich keine Kosten in den Bedarf aufzunehmen seien (Urk. 165 S. 52). Die Beklagte hält mit der Berufung sinngemäss dafür, es seien in diesem Punkt mindestens CHF 300.pro Monat aufzunehmen. Es sei einerseits nötig, sich in der ITBranche ständig weiterzubilden, andererseits müsse sie mit ausländischem Hintergrund auch ihre Deutsch-Kenntnisse weiter verbessern. Sie verweist dazu auf ihren Lebenslauf und generell auf Kurse, Konferenzen, Messen, Mitgliedschaften und Zertifizierungen (Urk. 164 S. 19). Ihre Ausführungen bleiben zu pauschal, um sie einer Überprüfung zuführen zu können. Die einzig konkret genannte Weiterbildung (World Usability Days) kostet offenbar einmalig CHF 150.- und lässt sich ohne weiteres mit dem vorinstanzlich veranschlagten Ansatz vereinbaren.

        zu 6): Die von der Beklagten beantragte Entschädigung für während der Ehe entgangener Vorsorgeleistungen im Umfang von monatlich CHF 400.- (Urk. 164

        S. 21) ist wie auch von der Vorinstanz erwogen (Urk. 165 S. 53) unter dem Thema berufliche Vorsorge in Erwägung 7 zu behandeln.

        zu 7): Die Vorinstanz setzte für Ferien bei der Beklagten einen Betrag von monatlich CHF 215.ein. Sie stellte dabei auf die Behauptung des Klägers ab, die Ferien der Familie hätten durchschnittlich CHF 3'100.pro Jahr gekostet, was er mit Belegen für die Jahre 2004 bis 2011 untermauert habe, wobei sie erwog, dass Ferien für Einzelpersonen teurer seien, als für Paare. Zu den anderslautenden Anträgen der Beklagten hielt sie fest, dass keine quantitativen Aussagen bezüglich Dauer, Häufigkeit und Kosten der während der Ehe verbrachten Ferien gemacht worden seien, weshalb nicht darauf abzustellen sei (Urk. 165 S. 53 f.). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, sie seien ab dem Sommer 2005 immer in die Sommerund Winterferien gefahren; sie könne die Ferien mit Erinnerungsfotos beweisen, verweist auf eine Beilage, der die Kosten ihrer Ferien 2009 in der Ukraine zu entnehmen seien, benennt diverse Ferienaufenthalte, die in der von der Vorinstanz verwendeten Aufstellung des Klägers fehlen würden und nimmt Bezug auf die Regelung im Eheschutzverfahren (Urk. 164 S. 20). Die Beklagte tut nicht dar, inwiefern ihre von der Vorinstanz unerwähnten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren zulässig wären. Im Übrigen bezieht sich die von ihr erwähnte Beilage zu Ferien im Jahr 2009 gemäss deren Wortlaut auf Investitionen zur Renovation von Wohnungen in G. . Ein Bezug zu Ferien ist nicht ersichtlich. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid findet nicht statt; der Verweis auf das Eheschutzverfahren ist in diesem Zusammenhang unzureichend. Damit bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen.

      6. Zusammenfassend ist der vorinstanzlich errechnete Bedarf der Beklagten zu bestätigen.

    2. Eigenversorgungskapazität der Beklagten. Nach der Prüfung des gebührenden Unterhalts ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwiefern die Beklagte diesen Unterhalt selber finanzieren kann. Ist diese Finanzierung einem Ehegatten vorübergehend dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; der Unterhalt beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.1). Der Umfang der Eigenversorgungskapazität der Beklagten ist zwischen den Parteien umstritten.

      1. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit den Folgen eines Schlittelunfalls der Beklagten im Jahr 2008 auseinander und kam nach Erörterung diverser ärztlicher Berichte zum Schluss, dass sich ein klar fassbares Bild des Krankheitsverlaufs und des aktuellen Gesundheitszustands der Beklagten ergebe. Der Zustand

        habe sich von November 2017 bist März 2018 massiv verbessert, was auf Therapien und Behandlungen zurückzuführen sei. Der Studienabschluss erscheine gemäss der Selbsteinschätzung der Beklagten nicht mehr unerreichbar. Neben der Fortführung des Studiums habe die Beklagte auch die Vermietung eines Zimmers über Airbnb auf sich nehmen können. Die kombinierte psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung habe innert weniger Monate eine sehr positive Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten von 20 auf 50 % bewirkt. Die Beklagte gebe sich im übrigen mit positiven Freunden ab, schaue lustige Filme und lese Bücher. Sie gehe bei Sonne raus, arbeite in ihrem kleinen Sitzplatz, setze Blumen und richte ihr Zuhause gemütlich ein; sie schwimme, fahre Fahrrad, gehe ins Yoga und mache Pilates. Die Beklagte selbst habe ihr Befinden als gut bezeichnet. Es sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beklagten therapeutisch angehbar seien. Es sei von einer weiteren Verbesserung in absehbarer Zeit auszugehen. Die medizinischen Berichte würden sodann aufzeigen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Schmerzen der Beklagten in einem Gesamtbild der psychosozialen Situation eingebettet seien und keine rein funktionalen Ursachen vorlägen. Die Beklagte selber habe auf die Belastung aufgrund der Ehesituation verwiesen. Ein entsprechender Verweis sei auch dem Bericht der neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom

        1. Juni 2017 zu entnehmen; die Scheidung werde zu einer Verminderung der Belastungssituation führen. Hinzu komme, dass nach dem Studienabschluss bei der Beklagten auch der Prüfungsstress und der Leistungsdruck wegfielen. Der Studienabschluss ermögliche eine Tätigkeit im Homeoffice als ideale Anpassung ihres Arbeitsalltags an die individuellen Bedürfnisse, was voraussichtlich ebenso zur Entlastung beitragen werde. Es sei davon auszugehen, dass sich der bisherige Genesungsprozess der Beklagten fortsetze und sie mit dem Abschluss des Studiums wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Gestützt auf das durchschnittliche Einkommen einer Wirtschaftsinformatikerin könne die Beklagte ihren gebührenden Bedarf vollumfänglich selber decken. Bis und mit November 2018 sei ihr eine Übergangszeit zur Stellensuche einzuräumen. In der Übergangszeit sei der Beklagten monatlich CHF 50.für die Betreuung der Homepage einer Russischschule und CHF 384.für die Untervermietung eines Zimmers über Airbnb als Einkommen anzurechnen (Urk. 165 S. 55 - 70).

      2. Mit der Berufung hält die Beklagte dafür, sie habe am 1. Januar 2008 einen Schlittelunfall erlitten. Der Status quo ihrer Arbeitsfähigkeit sei bekannt. Es gehe darum, ihre Arbeitszeiten zu dosieren, damit sie jeden Tag bis zu vier Stunden arbeitsfähig sei. Seit Juni 2017 sei sie in psychiatrischer Behandlung; seit Mai 2018 habe sie aber die medikamentöse Therapie wegen Hautausschlags und Medikamentenunverträglichkeit einstellen müssen, wobei sie hoffe, dass sich ihr Zustand deswegen nicht verschlimmere. Ab dem 1. Oktober 2017 sei die Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres mit 50 % beziffert worden; ab einem unbestimmten Zeitpunkt sei mit einer Wiederaufnahme von 80 % zu rechnen. Infolge des vermehrten Pausenbedarfs, der Fremdsprachigkeit und des fortgeschrittenen Alters sei schliesslich ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Es ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 35 %. Wie schlecht es um ihre Gesundheit bestellt sei, gehe auch daraus hervor, dass sie lange für ihr Studium gebraucht habe und nie zwei Prüfungen an einem Tag habe ablegen können. Die SVA Zürich habe mit Verfügung vom 19. September 2018 konstatiert, dass ihr leichte und angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar seien. Sie sei indes zu jeglicher Untersuchung bereit, um ihre 50 bzw. 35 % Arbeitsfähigkeit zu beweisen. Im Bericht von Dr. H. vom 16. März 2018 werde eine nicht dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Informatikerin ab dem 1. Oktober 2017 bis auf weiteres von 50 % festgestellt. In der Folge zitiert die Beklagte aus ihrer Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und stellt fest, dass Dr. D. in seinem Bericht vom 12. März 2018 klar ausgeführt habe, ihr sei eine Arbeitstätigkeit von vier Stunden täglich als Informatikerin zumutbar. Die medizinische Sachlage sei damit nicht genügend abgeklärt. Sie verweist in der Folge auf weitere Berichte und weitere Unterlagen und stellt sich auf den Standpunkt, auch vom Bezirksgericht Horgen abgelehnte sowie auch inzwischen neu entstandene Dokumente seien zu berücksichtigen und ihre Arbeitsfähigkeit sei gestützt darauf auf 35 % zu bestimmen und nicht nach der vorinstanzlichen

        Wahrscheinlichkeitsschätzung. Sie sei nicht Schweizerin, habe als Informatikerin keine gute Arbeitserfahrung und auch ihr Alter spreche gegen eine rasche berufliche Eingliederung. Schliesslich habe sie erst ab dem 27. Oktober 2018 mit der Arbeitssuche beginnen können. Ihr sei eine Frist für die Arbeitssuche von zwei Jahren zu gewähren. Im Übrigen sei das von der Vorinstanz angenommene Einkommen illusorisch; eine als Invalideneinkommen zumutbar zu erachtende Tätigkeit zu 100 % ergebe einen Verdienst von monatlich CHF 4'112.-, 35 % davon CHF 1'439.20, was immer noch als illusorisch erscheine. Die Untervermietung eines Zimmers in der Wohnung sei eine Notmassnahme gewesen, von der Verwaltung verboten worden und nicht mehr möglich (Urk. 164 S. 5 ff.). Der Kläger habe ihr bis November 2020 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'465.- und danach bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung von CHF 5'045.monatlich zu bezahlen (Urk 164 S. 23).

      3. Der Kläger entgegnet mit seiner Berufungsantwort, dass die Beklagte zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie habe seit dem Jahr 2011 keinerlei Bemühungen zur Arbeitssuche unternommen; es lägen keine Bewerbungen Absagen vor. Sowohl der körperliche als auch der psychische Zustand liessen eine Arbeitsfähigkeit zu; entsprechend gebe es keine Arztzeugnisse für Arbeitsunfähigkeit und auch die IV habe das Gesuch der Beklagten auf Rentenbezug abgelehnt. Eine Frist von zwei Jahren zur Arbeitsaufnahme sei unüblich; drei Monate reichten aus.

        Die Beklagte habe acht Jahre Zeit gehabt, sich auf eine Stelle zu bewerben (Urk. 175 S. 2 f.).

      4. In der Replik vom 6. Mai 2019 hält die Beklagte fest, sie suche eine Stelle mit 50 %-Pensum als Freelancerin; sie lege Kopien einiger Absagen ihrer OnlineBewerbungen bei (Urk. 178 S. 5).

      5. Die Beklagte stellt den Erwägungen der Vorinstanz zur Arbeitsfähigkeit ihre eigenen gegenüber, wonach sie unter Einbezug eines leidensbedingten Abzugs zu 35 % arbeitsfähig sei. Sie tut nicht dar, sie hätte den leidensbedingten Abzug vor Vorinstanz schon ins Feld geführt; auch äussert sie sich nicht dazu, inwiefern diese Behauptung im Berufungsverfahren neu zulässig sein sollte; darauf kann nicht abgestellt werden. Gleiches gilt für ihre Behauptungen, wie lange ihr Studi-

        um gedauert habe und weshalb sie nicht zwei Prüfungen an einem Tag habe ablegen können sowie den Beweisantrag, sie sei zu jeglicher körperlicher Untersuchung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bereit. Wenn sie sodann die Verfügung der IV-Stelle zitiert und den zugrunde liegenden ärztlichen Bericht anführt, so untermauert sie damit eher die vorinstanzliche Einschätzung. Die von der Beklagten angeführte ärztliche Einschätzung von Dr. D. vom 12. März 2018 mit der Feststellung einer einstweiligen Arbeitsunfähigkeit zu 50 % wurde von der Vorinstanz gewürdigt und in die Erwägungen einbezogen. Der fragliche Bericht gibt keinen Aufschluss über die weitere Zukunft. Die Beklagte lässt die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit den ärztlichen Berichten und die Prognosestellung unreflektiert. Der Verweis der Beklagten auf zahlreiche zu berücksichtigende Unterlagen erfolgt schliesslich pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf den Inhalt der Beilagen das angefochtene Urteil. Die Kritik der Beklagten ist somit nicht überprüfbar. Die Behauptung erfolgter Stellenbewerbungen in der Replik erfolgt schliesslich völlig unsubstantiiert. Im Übrigen wurden die eingereichten wenigen Absagen, die teilweise auf Blindbewerbungen erfolgten, nicht zeitnah eingereicht und erscheinen bereits damit als unzulässige Noven (Unterlagen vom

        10. Oktober 2018 bis 13. April 2019 am 6. Mai 2019 eingereicht; vgl. Urk. 180/1).

      6. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel wie bereits erwogen nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat eine Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die

        Tatsache das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. Urteil 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1.1 und E. 4.6. hiervor).

      7. Folgende zulässige, echte Noven sind im Berufungsverfahren bei der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten zu berücksichtigen:

        • Ab 22. Mai 2018 hatte die Beklagte unbestrittenermassen einen Hautausschlag, der im Zusammenhang mit einer Medikamentenunverträglichkeit steht; sie nimmt deswegen keine Medikamente mehr ein, wobei die Beklagte nicht behauptet, ihr Zustand habe sich seither verschlechtert (Urk. 164 S. 6; vgl. Urk. 148 f.; Urk. 167/2 und 19).

        • Die Beklagte schloss am 22. September 2018 ihr Studium in Wirtschaftsinformatik als Bachelor ab (Urk. 164 S. 14; Ur. 167/27).

        • Im Monat Oktober 2018 verfasste die Beklagte eigenständig die 46 Seiten umfassende Berufungsschrift (Urk. 164 S. 14). Bewerbungsbemühungen hat sie bis dahin noch nicht unternommen.

        • Die SVA Zürich, IV-Stelle geht mit Verfügung vom 19. September 2018 davon aus, dass der Beklagten leichte und angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar sind (Urk. 164 S. 7; Urk. 167/5). Die Verfügung basiert auf einem Bericht von Dr. med. H. vom 16. März 2018 mit folgender Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Spannungskopfschmerz; chronische posttraumatische Kopfschmerzen bei Zustand nach Schlittelunfall (2008); leichte kognitive Funktionseinschränkung; rezidivierendes lumbo-vertebragenes brachiales Schmerzsyndrom; linksbetontes zervikozephales Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung an der HWS; diagnostiziert wurde eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2017 bis auf weiteres und eine Zumutbarkeit angepasster Tätigkeiten in Wechselbelastung zu 100 %.

      8. Die seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretenen neuen Aspekte lassen sich ohne weiteres in die erstinstanzliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten integrieren; sie hat ihr Studium erfolgreich abgeschlossen; sie war in der Lage, eigenständig und innert kurzer Frist eine nahezu 50 Seiten umfassende Berufung zu einem 75-seitigen Urteil zu schreiben und die IV-Stelle hat die Beklagte gestützt auf eine ärztliche Untersuchung in einem angepassten Bereich als voll arbeitsfähig eingeschätzt. Der Hautausschlag und die Medikamentenunverträglichkeit tun dieser Einschätzung keinen Abbruch. Die von der Vorinstanz gezogene rechtliche Schlussfolgerung, der Beklagten sei eine Vollzeitstelle im Bereiche der Wirtschaftsinformatik zumutbar, ist damit nicht zu beanstanden. Die Beanstandungen der Beklagten zur erreichbaren Lohnhöhe erschöpfen sich in schlichten Behauptungen; auf diese Kritik ist daher nicht abzustellen. Die Zulässigkeit der Behauptungen der Beklagten zur Gewährung einer längeren Übergangszeit ist im Übrigen wiederum nicht dargetan; auch darauf kann also nicht abgestellt werden. Es sei immerhin darauf hingewiesen, dass bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Regelung des Eheschutzgerichts zum Unterhalt weitergilt (Art. 276 Abs. 2 ZPO; vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3) und den Bedenken der Beklagten insofern faktisch teilweise Rechnung getragen wird. Einer weiteren Übergangsfrist zur Anrechnung des (hypothetischen) Einkommens bedarf es nicht.

      9. Der Entscheid der Vorinstanz, dass die Beklagte ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen hat, um ihren gebührenden Bedarf zu decken, ist somit zu bestätigen, insoweit neu gefasst, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.

  1. Güterrecht

    1. Mit der gerichtlichen Anordnung im Eheschutzverfahren wurde der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien per 30. November 2011 aufgelöst (Urk. 3/33; vgl. Art. 204 ZGB). Jedem Ehegatten steht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte des sogenannten Vorschlags des anderen zu

      (Art. 215 ZGB).

    2. Nach der Berechnung des Bezirksgerichts verzeichnet die Beklagte einen Rückschlag; der Kläger habe demgegenüber ein Vermögen zum massgeblichen Zeitpunkt von CHF 261'440.45, welchem Ersatzforderungen über CHF 29'528.00 hinzuzurechnen und Eigengut in der Höhe von CHF 242'488.00 sowie eine Errungenschaftsschuld über CHF 28'495.15 abzuzählen seien. Die Vorinstanz erwog im Ergebnis, dass die Beklagte einen Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des Klägers von CHF 19'984.90 habe, wovon aber die Forderung des Beklagten in der Höhe von CHF 14'000.aus Prozesskostenvorschuss abzuziehen sei. Dem Kläger stehe mithin eine Forderung aus Güterrecht von CHF 4'007.55 zu

      (Urk. 165 S. 8 - 40).

    3. Mit der Berufung beanstandet die Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit Blick auf ihr Vermögen vor der Heirat (1), die Garage des Klägers (2), dessen Lebensversicherung (3), Säule 3a Konti (4) und allfällig nicht deklarierte Konti (5), Auskunft zum Vermögensfluss auf Seiten des Klägers (6), Berücksichtigung diverser Schulden des Klägers (Steuern / AHV; [7]), die Nichtberücksichtigung eines spezifischen Betrags als Errungenschaft (8), Positionen in der Einzelfirma des Klägers (9) sowie eine unberücksichtigte Ersatzforderung der Errungenschaft der Beklagten gegenüber dem Eigengut des Klägers (10). Unter Vorbehalt vom Gericht noch zu berechnender Positionen verortet die Beklagte den klägerischen Vorschlag bei CHF 178'168.05 und ihren güterrechtlichen Anspruch bei CHF 89'084.- (Urk. 164 S. 23 - 33). Wie bereits erwähnt ist auf das Begehren der Beklagten nicht einzutreten, insoweit es über das vor Vorinstanz Beantragte hinausgeht; nämliches gilt für die Modifikation des Antrags in der Anschlussberufungsantwort (vgl. Urk. 178 S. 2; vgl. E. 4.7.). Bei den zahlreichen neuen tatsächlichen Ausführungen zum Güterrecht in der Anschlussberufungsantwort wird deren Zulässigkeit im Übrigen weder dargetan noch wäre sie offensichtlich; diese Behauptungen bleiben unter Hinweis auf Erwägung 4.6. von vorneherein unbeachtlich.

    4. Der Kläger beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen eine Abweisung der Anträge der Beklagten zum Güterrecht (Urk. 175 S. 3).

    5. Folgendes ist in Erwägung zu ziehen:

      1. Bei der Position eigenes voreheliches Vermögen will die Beklagte nicht die Zeit des werten Gerichts beanspruchen (Urk. 164 S. 23) und begründet keine Rüge. Damit hat es sein Bewenden.

      2. Der Kläger war vor Eheschluss Eigentümer eines Tiefgaragenplatzes in Baar. Die Vorinstanz erwog, dieser Platz sei zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht mehr vorhanden gewesen und demzufolge auch nicht als Eigengut zu veranschlagen (Urk. 165 S. 21 f.). Die Beklagte will die Garage in der Errungenschaftsberechnung nicht berücksichtigt wissen und stellt Editionsanträge; als Fazit beantragt sie dann aber keine Erhöhung des klägerischen Vorschlags (Urk. 164 S. 23). Ihr Vorbringen ist unverständlich und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil zu ihren Gunsten anzupassen wäre.

      3. Die Vorinstanz erwog, dass die Wertvermehrung der Lebensversicherungspolice des Klägers während der Ehedauer in der Höhe von CHF 6'717.- der Errungenschaft des Klägers zuzuweisen sei (Urk. 165 S. 36). Die Beklagte beanstandet das angefochtene Urteil, beantragt aber dann genau das, was im Urteil schon festgehalten ist (Urk. 164 S. 24).

      4. Die Vorinstanz kam nach der Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss, dass dem Kläger während der Ehe Eigengut im Wert von CHF 86'657.90 auf dessen vier Säule 3a Konti zufloss; die Konti seien durch seinen Vater in Form von Schenkungen gespiesen worden. Sie stellte auf die glaubhaften Aussagen des Klägers, die Zeugenaussage dessen Bruders, ein Schreiben sowie eine handschriftliche Notiz des Vaters des Klägers ab (Urk. 165 S. 30, 36). Die Beklagte fragt sich in der Berufung, weswegen die Glaubhaftigkeit der gewürdigten Beweise nicht in Frage gestellt werde. Sodann hätte es auch möglich sein müssen, Aufschluss gebende Bankdokumente einzureichen. Ihre Anfrage bei den involvierten Bankinstituten im Oktober 2018 habe ergeben, dass es dem Kläger möglich sei, bei sämtlichen Bankinstituten Kontoauszüge zu erhalten. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Bezirksgericht darauf verzichtet habe, diese Beweismittel anzufordern. Aus einer Überweisung vom 24. August 2011 bei der Migros-Bank ge-

        he auch eindeutig hervor, dass die Behauptung, die Einzahlungen auf allen Säule 3a-Konti seien vom Vater geschenkt worden, falsch sei. Dazu reicht die Beklagte einen Beleg ein (Urk. 167/16) und behauptet, es sei unklar, weshalb ihre Anwältin dieses Dokument im erstinstanzlichen Prozess nicht eingereicht habe. Das Gericht habe auf die Bankbelege abzustellen und diese zu würdigen. Falls keine Dokumente vorgelegt würden, sei anzunehmen, dass der Zuwachs auf den Säule 3a Konti Errungenschaft sei, wovon ihr die Hälfte in Höhe von CHF 43'067 zustehe. Ein Beweis des Gegenteils sei dem Kläger nicht gelungen (Urk. 164 S. 24 ff. und S. 38 ff.).

        Es liegt in der Risikosphäre der Beklagten, dass erstinstanzlich versäumt wurde, den Kontoauszug der Migros-Bank aus dem Jahr 2011 einzureichen; ein Nachreichen und das Abstellen auf diesen Beleg ist im Berufungsverfahren unzulässig. Weder macht die Beklagte sodann geltend, dass sie schon erstinstanzlich darum ersucht habe, die Kontoauszüge aller Vorsorgekonti zu edieren noch geht solcherlei aus dem angefochtenen Entscheid hervor. Die schlichte Behauptung im Berufungsverfahren, der Kläger bzw. das Gericht habe die notwendigen Belege zu edieren ist daher ebenso unzulässig. Mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt sich die Beklagte schliesslich nur ganz pauschal auseinander und fragt sich, weshalb die Glaubhaftigkeit nicht geprüft worden sei. Sie setzt sich damit nicht mit dem Schreiben des Vaters des Klägers vom 5. Dezember 2005 auseinander, der für beide Söhne Vorsorgekonti bei der Migros-Bank eröffnete, als Korrespondenzadresse fungierte und um Zustellung der Einzahlungsscheine ersuchte (Urk. 13/4). Zur vom Vater verfassten handschriftlichen Tabelle mit sämtlichen Konti der gebundenen Vorsorge (Saldi per Ende Jahr) des Klägers meint die Beklagte einzig fragend, ob dies ein definitiver Beweis sei, dass er mit den aufgelisteten Summen in direkter Verbindung stehe (Urk. 164 S. 27). Eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Würdigung des Zusammenspiels von Beweisund Zeugenaussage, Ersuchen um Kontoeröffnung sowie der handschriftlich geführten Tabelle unterlässt die Beklagte. Demzufolge bleibt es beim vorinstanzlichen Schluss, den Vermögenszuwachs in der dritten Säule des Klägers dessen Eigengut zuzuordnen.

      5. Die Beklagte verlangt sodann die Herausgabe des Originals der soeben erwähnten handschriftlichen Tabelle und verortet aufgrund einer leeren Spalte mit der Überschrift ZKB ein weiteres, nicht deklariertes Konto des Klägers, welches in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen sei (Urk. 164 S. 27 f.). Anhaltspunkte für die Zulässigkeit dieser neuen Vorbringen sind aber keine ersichtlich (vgl. E. 4.6.). Auf diesen Antrag ist mithin nicht weiter einzugehen.

      6. Die letzte Erwägung gilt auch für den Antrag der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, detaillierte jährliche Auszüge seit Heiratstag im März 2004 bis zur güterrechtlichen Trennung am 30.11.2011 aller Konten vorzulegen, damit vom Gericht die jeweiligen Geldflüsse und allfällige Teilungsberechtigungen geprüft werden können (Urk. 164 S. 28).

      7. Inwiefern sich die von der Beklagten in der Berufung beantragte Nichtanerkennung der Steuerund AHV-Schulden auswirken soll (Urk. 164 S. 28 f. und

        S. 38 f.), wird wiederum nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich; insbesondere behauptet die Beklagte selbst nicht, dass dadurch der Vorschlag des Klägers eine Änderung erführe. Eine nähere Prüfung dieses Antrags hat wiederum nicht zu erfolgen.

      8. Die Beklagte hält in der Berufung sodann dafür, der Errungenschaft des Klägers den Betrag in Höhe von CHF 14'436.25 hinzuzufügen. Offenbar stützt sie sich auf das im Berufungsverfahren unzulässige Beweismittel des in E. 6.5.4. abgehandelten Kontoauszugs (Urk. 164 S. 29 und S. 38 ff.). Diese Vorbringen erweisen sich damit als unzulässig (vgl. E. 4.6.).

      9. Wenn die Beklagte schliesslich die Erfolgsrechnung der klägerischen Einzelfirma aus dem Jahr 2010 bemängelt und sich dort ein Audit zu einzelnen Positionen wünscht (GU-Aufträge, SU-Aufwand, Angestellte; Urk. 164 S. 29 f.), so nimmt sie keinen Bezug auf das vorinstanzliche Urteil und behauptet nur pauschal, sie habe einige Male vor Gericht versucht, vom Kläger einen detaillierten Bericht seiner Schulden zu erhalten. Welche Erwägung die Beklagte beanstandet, ist nicht ersichtlich. Auch macht sie nicht geltend, die Vorinstanz habe es versäumt, ihre Rügen im erstinstanzlichen Verfahren zu beurteilen. Sie kommt damit

        ihrer Rügeobliegenheit nicht nach (vgl. E. 4.5.). Unzulässig ist schliesslich das Vorbringen der Beklagten, sie habe entgegen der klägerischen Buchhaltung in den Jahren 2009 bis 2011 nie einen Lohn ausbezahlt, was die Errungenschaft erhöhe (Urk. 164 S. 31 f.), da sie selber eingesteht, diese Behauptung erstinstanzlich nie aufgestellt zu haben (vgl. Urk. 164 S. 41).

      10. Unerklärlich ist schliesslich, wie die Beklagte in der Berufung auf eine Ersatzforderung ihrer Errungenschaft gegenüber dem Eigengut des Klägers in Höhe von CHF 29'548.gelangt, nimmt sie dabei doch Bezug auf Erwägungen im angefochtenen Urteil, in denen eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Klägers gegenüber dessen Eigengut in Höhe von CHF 29'528.festgehalten wird (Urk. 164 S. 32; Urk. 165 S. 37 f.). Da die Beklagte ihren Antrag im Übrigen unkommentiert lässt, ist nicht ersichtlich, wie sie zu ihren Positionen gelangte und kann ihre angebliche Forderung auch nicht geprüft werden.

      11. Damit gehen auch die zusammenfassenden Argumente der Beklagten zum klägerischen Vorschlag und der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Allgemeinen fehl (Urk. 164 S. 32 f.).

        6.6. Zusammenfassend bleibt es in Abweisung der Berufung bei einem Anspruch des Klägers aus Güterrecht in Höhe von CHF 4'007.55.

  2. Berufliche Vorsorge

    1. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Ist ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht möglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung einer Rente (Art. 124e Abs. 1 ZGB).

    2. Die Vorinstanz erwog, es liege keine Unmöglichkeit im Sinne der obigen Gesetzesbestimmung vor, wenn gar nie Guthaben der beruflichen Vorsorge ge- äufnet worden seien. Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Entschädi-

      gung von mindestens CHF 82'000.sei entsprechend abzuweisen (Urk. 165 S. 71 f.).

    3. Mit der Berufung ersucht die Beklagte sinngemäss um Ausrichtung einer Rente von monatlich CHF 400.als Entschädigung für die während der Ehe entgangenen Vorsorgeleistungen (Urk. 164 S. 2, 20 f. und 33). Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil unterbleibt.

    4. Unbestrittenermassen hat der Kläger als selbständig Erwerbstätiger während der Ehedauer keine 2. Säule geäufnet (Urk. 63 S. 19; Urk. 87 S. 12 f.; Urk. 104 S. 18). Ebenso hat die Beklagte in dieser Zeitspanne kein BVG-relevantes Einkommen erzielt (Urk. 63 S. 19). Wie erwähnt setzt sich die Beklagte mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Ein Anspruch unter dem Titel berufliche Vorsorge kann nur entstehen, wenn während der Ehedauer Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge erworben wurden. In Abweisung der Berufung ist das angefochtene Urteil daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.

  3. Erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolge

    1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

    2. Die Vorinstanz erwog, es habe keine der Parteien vollständig obsiegt, weshalb es sich rechtfertige, die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urk. 165 S. 73).

    3. Die Beklagte hält berufungsweise dafür, der Kläger habe versucht die Vorinstanz zu beeinflussen und verfolge eine Zermürbungstaktik, weshalb er zu verpflichten sei, die Gerichtskosten von CHF 8'450.zu bezahlen und ihr eine Parteientschädigung in Höhe der effektiven Anwaltskosten von CHF 23'332.10 zu entrichten (Urk. 164 S. 35).

    4. Der Kläger hält anschlussberufungsweise dagegen, seiner Meinung nach habe er den Scheidungsprozess wohl zu 90 % gewonnen; er könne nicht nach-

      vollziehen, dass er die Prozesskosten zur Hälfte übernehmen solle, geschweige denn gänzlich. Die Beklagte habe erstinstanzlich CHF 623'263.gefordert und habe lediglich CHF 4'222.50 zugesprochen erhalten und sei zudem zu Zahlungen an ihn über CHF 4'007.55 und CHF 2'900.verpflichtet worden. Damit sei die Beklagte vollumfänglich unterlegen, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien und sie zu verpflichten sei, ihm eine Parteientschädigung in Höhe der Grundgebühr von CHF 16'000.gemäss der AnwGebV zu bezahlen; auf Zuschläge verzichte er (Urk. 175 S. 3 f.).

    5. Zur Anschlussberufung hat sich die Beklagte nicht mehr vernehmen lassen (Urk. 178 passim).

    6. In Bezug auf Kinderbelange gibt es eine Praxis, nach der die Kosten in der Regel unabhängig vom Prozessausgang den Parteien hälftig auferlegt werden. Sie gelangt vorliegend nicht zum Tragen, beschlägt der Streit der Parteien doch keine Kinderbelange. Der vorinstanzlichen Begründung ist auch sonst nicht zu entnehmen, inwiefern eine hälftige Kostentragung gerechtfertigt wäre. Zu Recht zeigt der Kläger mit der Anschlussberufung auf, dass die Beklagte weitestgehend unterlag; im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wird der erstinstanzliche Entscheid in der Sache denn auch bestätigt. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehältlich eines Verrechnungsrechts des Staats ist sodann dem Kläger der von ihm geleistete Kostenvorschuss zu erstatten (Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO). Die vom Kläger verlangte Parteientschädigung erscheint angesichts des Gebührenrahmens, des aufwändig geführten Verfahrens sowie des darüber liegenden Antrags der Gegenseite als angemessen.

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen; Prozesskostenvorschuss und uRP

    1. Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, erweist sie sich als unbegründet, die Anschlussberufung hingegen ist begründet. Das Gesuch des Klägers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wirkt sich dabei nur marginal auf die Gesamtkosten aus; ausgangsgemäss wird also die Beklagte auch zweitin-

      stanzlich kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von CHF 4'500.festzusetzen. Der Kläger ist im Berufungsverfahren nicht mehr berufsmässig vertreten, begründet seinen Antrag auf eine Entschädigung indes nicht (Urk. 175 S. 2). Damit kommt er den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nach, wonach eine angemessene Umtriebsentschädigung nur in begründeten Fällen geschuldet ist. Sein Antrag ist damit abzuweisen.

    2. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch einen Ehegatten zu Gunsten des anderen Ehegatten setzt wie die subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 B V) voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen. Aussichtslosigkeit der Begehren ist nach dem Bundesgericht dann anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und wenn Begehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Wie soeben dargelegt sind die Begehren der Beklagten in der Sache aussichtslos; ihre Gesuche auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie subsidiär auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 164 S. 2 und Urk. 182 S. 3) sind abzuweisen. Der Kläger hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur eventualiter gestellt, für den Fall, dass eines der beiden Gesuche der Beklagten gutgeheissen würde (Urk. 175 S. 2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziff. 1, 4, 5, 7 und 8 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 7. September 2018 am 2. Februar 2019 in Rechtskraft erwuchsen.

  2. Auf die Anträge der Beklagten um Erteilung eines Verweises und um Korrekturen der vorinstanzlichen Urteilsbegründung und des Protokolls wird nicht eingetreten.

  3. Auf die Berufungsanträge 1. und 2. wird nicht eingetreten, insoweit sie über die Anträge der Beklagten vor Vorinstanz zu nachehelichem Unterhalt und Güterrecht hinausgehen.

  4. Der Antrag der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 10'000.für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  5. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

  6. Schriftliche Mitteilung, Kostenund Entschädigungsfolge sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Der Antrag des Klägers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

  2. Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.

  3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche CHF 4'007.55 zu bezahlen.

  4. Der Antrag der Beklagten auf Entschädigung aus Vorsorgeansprüchen im Sinne von Art. 124e ZGB wird abgewiesen.

  5. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Dem Kläger wird der geleistete Vorschuss von CHF 2'400.aus der Gerichtskasse erstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

  6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'000.zu bezahlen.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.-.

  8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

  9. Dem Kläger wird für das zweitinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 187 und 188, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt

    CHF 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 19. Juli 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

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