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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC170028
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC170028 vom 11.01.2018 (ZH)
Datum:11.01.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ergänzung Scheidungsurteil
Schlagwörter : Recht; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Vorsorge; Partei; Beweis; Verfahren; Serbien; Parteien; Hälftig; Teilung; Beweismittel; Hälftige; Scheidung; Hälftigen; Unentgeltliche; Entscheid; Errungenschaft; Erwägung; Vorsorgeguthaben; Geäufnet; Zürich; Behauptung; Serbische; Zweitinstanzliche; Erstinstanzliche
Rechtsnorm: Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 122 ZGB ; Art. 123 ZPO ; Art. 124 ZGB ; Art. 124b ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 I 93; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Jansen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 11. Januar 2018

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._

    betreffend Ergänzung Scheidungsurteil

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2017 (FP160106-L)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 1; sinngemäss)

    Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils betreffend Teilgeldmittel aus Pensionskasse (AHV und BVG) des Ex-Ehemannes.

    Urteil des Einz elgerichts im ordentlichen Verfahren am Bez irksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2017:

    (Urk. 210 S. 25 ff.)

    1. In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts in Jagodina vom 22. Februar 2013, in Rechtskraft erwachsen am 25. März 2013, wird der Beklagte zum Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 45'665.35 verpflichtet. Demzufolge werden

    1. die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, angewiesen, vom Freizügigkeitskonto Nr. ... des Beklagten den Betrag von Fr. 10'000.- auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen, und

    2. die C. AG, ... [Adresse], angewiesen, von der Freizü- gigkeitspolice ... des Beklagten den Betrag von

Fr. 35'665.35 auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.

  1. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 3'600.- (Pauschalgebühr) festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

    Art. 123 ZPO hingewiesen.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren LC160004 (festgesetzte Entscheidgebühr: Fr. 2'700.-) werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'760.- zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin direkt aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht in diesem Umfang auf die Gerichtskasse über.

  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren LC160004 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  6. (Schriftliche Mitteilung.)

  7. (Rechtsmittelbelehrung.)

Berufungsantrag des Beklagten und Berufungsklägers:

(Urk. 209 S. 2)

Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Ergän- zung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Jagodina, Serbien, vom

22. Februar 2013 (Urk. 1 f.). Den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom

24. November 2015 (Urk. 86) hob die Kammer mit Beschluss vom 6. Juni 2016 auf; die Sache wurde zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Urteil der Vorinstanz vom 12. Juni 2017 wurde der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) ergänzend zum Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 45'665.35 verpflichtet (Urk. 210 S. 25 Dispositivziffer 1).

2. Dagegen erhob der Beklagte am 23. August 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 207) Berufung mit dem vorstehenden Antrag (Urk. 209). Zudem stellte er den Verfahrensantrag, es sei ihm auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewäh- ren (Urk. 209 S. 2). Mit Schreiben vom 7. September 2017 (Urk. 214) leitete die Vorinstanz eine Eingabe vom 2. September 2017 an die urteilende Kammer weiter, in welcher D. um die Anpassung der Zustelladresse bat. Zudem sei per sofort seine Vollmacht für die Rechtsvertreterin der Klägerin und Berufungsbeklagten (fortan Klägerin) für ungültig zu erklären (Urk. 212 S. 1). Mit Eingabe vom

11. September 2017 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y. mittels Vollmacht der

Klägerin vom 8. September 2017 (Urk. 216) an, dass sie die Klägerin auch im Berufungsverfahren vertrete. D. habe das Schreiben vom 2. September 2017

ohne Rücksprache und ohne Einverständnis der Klägerin der Vorinstanz eingereicht. Die Klägerin sei damit nicht einverstanden (Urk. 215 S. 1).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erüb- rigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II.

  1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

  2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2;

ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1).

III.

    1. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass beide Parteien das Rentenalter noch nicht erreicht hätten, der Beklagte indes seit dem 25. Dezember 2009 eine IV-Rente der 2. Säule von 28% beziehe und die in Serbien wohnhafte Klägerin über keine Vorsorgeguthaben in der Schweiz verfüge (Urk. 210 S. 9). Nach Erläu- terung der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen (Art. 122 bis Art. 124 ZGB) errechnete die Vorinstanz für den massgebenden Zeitraum ein zu teilendes Vorsorgesubstrat des Beklagten von insgesamt Fr. 91'330.65 und einen hälftigen Anspruch der Klägerin von Fr. 45'665.35 (Urk. 210 S. 9 ff.). Die Vorinstanz prüfte sodann, ob wichtige Gründe vorlägen, die zur Unbilligkeit der hälftigen Teilung im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB führen würden und ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung rechtfertigten bzw. forderten (Urk. 210 S. 13 ff.). Sie erwog, die Behauptung des Beklagten, er habe der Klägerin über Jahre hinweg jeden Monat Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'800.- und mehr überwiesen oder überbringen lassen, finde in den bisher im Recht liegenden und in den Erwägungen des Urteils dargestellten Beweismitteln keine Stütze. Aufgrund welcher Beobachtungen die zwei von ihm genannten Zeugen die behauptetermassen wäh- rend rund 20 Jahren mehrheitlich mittels Übergabe von Bargeld erfolgten Transaktionen bestätigen könnten, habe er nicht dargelegt. Dies sei aber nicht weiter zu erörtern, denn selbst wenn diese beiden Personen die behaupteten Zahlungen bezeugen könnten und würden, wäre damit noch nichts über die Verwendung dieser Mittel gesagt beziehungsweise wäre damit nicht bewiesen, dass diese Mittel nicht verbraucht, sondern noch in irgendeiner Form vorhanden wären. Auch dies sei aber vorliegend ohne Belang. Denn selbst wenn - mit den offerierten Zeugeneinvernahmen und den übrigen offerierten Beweismitteln - der Nachweis erbracht werden könnte, dass die - behauptetermassen aus den Erwerbseinkünften des Beklagten stammenden - Mittel noch (in irgendeinem Umfang) vorhanden wären, dann würden diese Mittel zur Errungenschaft gehören, an welcher selbst der Beklagte einen hälftigen Anspruch zu haben behaupte. Eine Besserstellung

      der Klägerin gegenüber dem Beklagten aufgrund dieser Mittel sei daher nicht auszumachen. Dass die güterrechtliche Auseinandersetzung unbestrittenermassen erst noch zu erfolgen habe, ändere daran nichts. Die Abnahme der zu dieser Thematik offerierten Beweismittel erübrige sich demzufolge (Urk. 210 S. 21 f.

      E. 7.3.1).

    2. Weiter erwog die Vorinstanz, offenbar würden beide Parteien je (zumindest) einen Anteil an einer Liegenschaft oder an (mehreren) Grundstücken in Serbien besitzen, welche ihnen - je gemäss ihren eigenen Angaben - aufgrund einer Erbschaft zugefallen seien oder zufallen würden und somit Eigengut darstellten. Der Beklagte selbst habe diese Vermögenswerte gegenüber den Steuerbehörden mit Fr. 100'000.- beziffert. Dem Grundeigentum der Klägerin hingegen werde seitens der serbischen Steuerbehörde keinerlei Steuerwert beigemessen. Angesichts dieser Situation sei unerheblich, ob die vom Beklagten ohnehin nicht rechtsgenü- gend substantiierte weitere Behauptung, die Klägerin besitze Schmuck und Gold im Wert von Fr. 50'000.-, zutreffe oder nicht. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass derartige Vermögenswerte vorhanden seien und es sich dabei nicht um (zu teilende) Errungenschaftsmittel handle, stünde die Klägerin wirtschaftlich jedenfalls nicht besser da als der Beklagte, welcher über Grundstücke

      in mindestens ebendiesem (wertmässigen) Umfang verfüge. Nach dem Gesagten erübrige es sich, die Parteien persönlich zu befragen und die Edition von Steuererklärungen oder Kontoauszügen der Klägerin zu veranlassen (Urk. 210 S. 22

      E. 7.3.2).

    3. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass aufgrund der dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der Scheidung die hälftige Teilung der Austrittsleistungen keinesfalls als unbillig zu qualifizieren sei. Es sei auch ansonsten kein wichtiger Grund ersichtlich, welcher zur Unbilligkeit der hälftigen Teilung führe. Ein Abweichen vom Grundsatz der hälftigen Teilung komme daher nicht in Betracht (Urk. 210 S. 22 E. 7.4).

    1. Der Beklagte rügt, die Auffassung der Vorinstanz, es sei mit den offerierten Beweismitteln nicht abzuklären, ob er der Klägerin über rund 20 Jahre hinweg jeden Monat Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'800.- überbracht habe, sei nicht haltbar. Mit der persönlichen Befragung und der Befragung der genannten Zeugen könne sehr wohl der Beweis für diese Transferleistungen erbracht werden. Es sei zwar richtig, dass mit dem Beweis dieser Transferleistungen nicht auch der Beweis erbracht werde, wie diese Gelder von der Klägerin verwendet worden seien. Könne aber die wiederholte Behauptung der Klägerin, sie habe solche Transferleistungen nicht erhalten, widerlegt werden, so wäre die Klägerin gehalten, auch über die Verwendung dieser für serbische Verhältnisse enorm hohen Geldleistungen Auskunft zu geben. Es wäre völlig unglaubhaft, wenn die Klägerin, die ja dann der Lüge hinsichtlich der Transferleistungen überführt wäre, geltend machen würde, all diese Gelder verbraucht und nicht etwa zur Äufnung eines (Vorsorge-) Vermögens verwendet zu haben, zumal sie ja bisher ausgeführt habe, sehr bescheiden und nur von seinen Leistungen von Fr. 300.- pro Monat gelebt zu haben. Es sei daher nicht haltbar, ihm die entsprechende Beweisführung zu verwehren, zumal sich die Klägerin gegenüber den serbischen Steuerbehörden als vermögenslos deklariert habe und daher davon ausgegangen werden müsse, dass die Durchsetzung von güterrechtlichen oder vorsorgerechtlichen Ansprüchen unmöglich sei. Bestehe aber ein beträchtliches Vermögen auf Seiten der Klägerin bzw. sei von einem solchen erheblichen Vermögen auszugehen, so stehe ihrem Ansinnen, das von ihm geäufnete Vorsorgeguthaben in der Schweiz zu teilen, eben der Einwand der Unbilligkeit entgegen, der nicht dadurch durchkreuzt werden könne, dass ihm nicht durchsetzbare vorsorgebzw. güterrechtliche Ansprü- che in Serbien zustehen würden (Urk. 209 S. 11 f.).

    2. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, dass allein aufgrund einer allenfalls unterbliebenen Deklaration von Vermögenswerten gegenüber den Steuerbehörden davon ausgegangen werden müsste, die Vollstreckung von allfälligen vermögensrechtlichen Ansprüchen sei unmöglich. Es handelt sich dabei um eine völlig unsubstantiierte Behauptung, auf welche nicht weiter einzugehen ist.

    1. Weiter rügt der Beklagte, die Vorinstanz sei zu Unrecht und ohne Abnahme der diesbezüglich offerierten Beweismittel davon ausgegangen, dass ein Vergleich der Eigengüter kein Ungleichgewicht ergebe, welches einer Teilung der Vorsorgeguthaben entgegenstehe. Es werde die Parteibefragung und die Bewertung der serbischen Liegenschaft durch Expertise beantragt, da sich sehr wohl ein

      Ungleichgewicht von mindestens Fr. 100'000.- zugunsten der Klägerin ergebe, wenn man deren Eigengut mit Vorsorgecharakter berücksichtige (Urk. 209 S. 11).

    2. Vor Vorinstanz hatte der Beklagte allerdings bloss behauptet, die Klägerin besitze Schmuck und Gold im Wert von jedenfalls über Fr. 50'000.-. Ausserdem habe sie von ihrem Vater Liegenschaften geerbt, in welche sie aufgrund seiner Zuwendungen während über 20 Jahren habe investieren können. Als Beweismittel offerierte der Beklagte damals einzig die Parteibefragung der Klägerin

(Urk. 163 S. 4). Im Berufungsverfahren stellt der Beklagte die vorinstanzliche Erwägung, er besitze Eigengut in der Höhe von Fr. 100'000.- (vgl. Urk. 210 S. 22), nicht in Frage. Zugleich behauptet er allerdings neu, das Eigengut der Klägerin übersteige das seinige um Fr. 100'000.- (Urk. 209 S. 11). Sinngemäss macht er demnach nunmehr geltend, die Klägerin verfüge über Eigengut von Fr. 200'000.-. Zudem nennt er ein neues Beweismittel (Gutachten). Die Zulässigkeit dieser neuen Behauptung und des neuen Beweismittels ist indes weder dargetan noch ersichtlich (vgl. oben Ziff. II/2), weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind. In der Folge erweist sich die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, bezüglich Eigengutsmittel stehe die Klägerin wirtschaftlich jedenfalls nicht besser da als der Beklagte, als unbegründet.

    1. Der Beklagte rügt sodann, ebenso wenig stichhaltig sei die vorinstanzliche Erwägung, dass ihm, sollte die Klägerin entsprechendes Vermögen geäufnet haben, güterrechtliche Ansprüche (Errungenschaftsanteil) zustehen würden, denn es sei offen, ob die Klägerin das gebildete Vermögen in Serbien als gebundenes Vorsorgevermögen oder als frei verfügbares Vermögen geäufnet habe. Diesfalls, und dies werde unter Hinweis auf die bereits vor Vorinstanz gemachten Beweisofferten (Parteibefragung, Zeugenbefragung, Edition) entsprechend geltend gemacht, habe die Vorinstanz auch Art. 122 ZGB unrichtig angewendet, indem lediglich Vorsorgeguthaben in der Schweiz, nicht aber solche in Serbien berücksichtigt worden seien, um allfällige Differenzbeträge und Ausgleichsansprüche zu ermitteln (Urk. 209 S. 13).

    2. Mit diesem Vorbringen setzt sich der Beklagte mit der zentralen Erwägung der Vorinstanz nicht auseinander, eine Besserstellung der Klägerin gegenüber

      dem Beklagten sei nicht auszumachen, da ein allfälliges mit dessen monatlichen Zahlungen geäufnetes Vermögen Errungenschaft darstelle, an welcher selbst der Beklagte einen hälftigen Anspruch zu haben behaupte. Die vom Beklagten angeführte unterbliebene Unterscheidung zwischen gebundenem Vorsorgevermögen und freiem Vermögen wäre nur dann relevant, wenn das serbische Recht neben einer entsprechenden Unterscheidung auch vorsähe, dass Vorsorgevermögen bei einer Scheidung nicht hälftig zwischen den Ehegatten geteilt wird, obwohl es mit Errungenschaftsmitteln geäufnet wurde. Diese Frage kann indes vorliegend offen bleiben, da es sich bei der Behauptung, die Klägerin habe die geltend gemachten Zahlungen allenfalls in eine gebundene Vorsorge investiert, um ein unzulässiges und daher unbeachtliches neues Vorbringen handelt (vgl. oben Ziff. II/2). Denn im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte einzig vorgebracht, die Klägerin habe ein Vermögen von jedenfalls rund CHF 400.000, jedenfalls aber deutlich über CHF 300.000 äufnen können, so dass sie ein Errungenschaftsvermögen besitze bzw. eine Altersvorsorge habe äufnen können, welches sein Vorsorgeguthaben bei Weitem übersteige (Urk. 142 S. 5 und Urk. 163 S. 4 f.). Die auf dieses Vorbringen gestützte Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine Besserstellung der Klägerin gegenüber dem Beklagten aufgrund dieser (Errungenschafts-) Mittel sei nicht auszumachen, ist nicht zu beanstanden.

    3. Es trifft zu, dass ausländische Vorsorgeguthaben im Rahmen der Teilung der schweizerischen Guthaben grundsätzlich zu berücksichtigen sind, wobei es zu beachten gilt, dass ein Ehegatte unter Umständen einer ausländischen Vorsorge untersteht, welche nicht zwischen erster und zweiter Säule unterscheidet, so dass die Leistungen der AHV in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden müssen (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge - Was bringt das neue Recht, in: Riemer-Kafka [Hrsg.], Sozialversicherungsrecht: seine Verknüpfungen mit dem ZGB, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 112,

      S. 97 ff., S. 108 und S. 121; derselbe, Scheidung und das Recht der beruflichen

      Vorsorge, in: AJP 2015, 1371 ff., 1384). Da sich in Serbien das durchschnittliche Nettoeinkommen bloss auf € 380.- pro Monat beläuft (vgl. Deutsche Botschaft Belgrad, Wirtschaftsinformationen über Serbien, http://www.belgrad.diplo. de/ Vertretung/belgrad/de/05/Aussenwirtschaftsfoerderung/WI_20Informationen

      _20Serbien_20Seite.html, abgerufen am 9. Januar 2018), kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Rentenniveau in Serbien markant tiefer ist als dasjenige der AHV. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beklagten als unbehelflich, da sich die Berücksichtigung von Rentenanwartschaften der Klägerin und derjenigen des Beklagten aus der 1. Säule (AHV) bei der Teilung der während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben - wenn überhaupt - zugunsten der Klägerin ausgewirkt hätte.

    4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beklagten, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung, ob eine hälftige Teilung der schweizerischen Austrittsleistungen unbillig ist, zu Unrecht die Vorsorgeguthaben in Serbien unberücksichtigt gelassen und überdies keine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen, als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

IV.

  1. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 45'665.35 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.- festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie ist ausgangsgemäss vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ersucht der Beklagte auch im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 209 S. 2 f.). Dieses Gesuch ist jedoch sowohl zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) als auch aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit (der Beklagte ist Eigentümer von 24 Grundstücken sowie eines Hauses in Serbien im Gesamtwert von

Fr. 100'000.- [Urk. 48/4 S. 4, Urk. 130/2 S. 2, Urk. 130/3 S. 3]) abzuweisen (Art. 117 lit. a und b ZPO).

Es wird beschlossen:
  1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. In Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts in Jagodina vom

    22. Februar 2013, in Rechtskraft erwachsen am 25. März 2013, wird der Beklagte zum Vorsorgeausgleich in der Höhe von Fr. 45'665.35 verpflichtet.

    Demzufolge wird

    1. die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich, angewiesen, vom Freizügigkeitskonto Nr. ... des Beklagten den Betrag von Fr. 10'000.- auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen, und

    2. die C. AG, ... [Adresse], angewiesen, von der Freizügigkeitspolice

    ... des Beklagten den Betrag von Fr. 35'665.35 auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.

  2. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositiv Ziffern 2 bis 6) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.-.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 209, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8036 Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Einleitung und lit. a), an die C. AG, ... [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Einleitung und lit. b), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'665.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 11. Januar 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: bz

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