Zusammenfassung des Urteils LC160044: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Gerichtsbeschluss geht es um eine Ehescheidung, bei der die Klägerin und Berufungsklägerin die Scheidung ihrer Ehe beantragt und auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Es werden verschiedene finanzielle Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Parteien diskutiert, darunter die Aufteilung von Freizügigkeitsleistungen und die Begleichung von Betreibungen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Juni 2016 wird in Teilen aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Überprüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte übernommen, und die Klägerin wird zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC160044 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 16.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Vorsorge; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Scheidung; Urteil; Vorsorgeguthaben; Gericht; Recht; Verfahren; Dietikon; Vorsorgeausgleich; Kantonalbank; Freizügigkeitsstiftung; Entscheid; Bezirksgericht; Ausgleich; Guthaben; Vorsorgeeinrichtung; Entschädigung; Sinne; Swisscanto |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 122 ZGB ;Art. 123 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 147 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 281 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 407c ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 626; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160044-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, und Dr. M. Schaffitz, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber
Beschluss vom 16. Dezember 2016
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren:
(Urk. 1 S. 2)
„1. Es sei die am tt. September 1995 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden;
Auf die Zahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen sei zu verzichten.
Die während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsleistungen sei(en) hälftig unter den Parteien aufzuteilen;
Der Beklagte sei zu verpflichten, die gegen die Klägerin erhobene(n) Betreibungen Nr. 1 vom 1.06.2014 und Nr. 2 vom 1.05.2016 des Betreibungsamtes Dietikon zurückzuziehen bzw. löschen zu lassen;
Der Beklagte sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verpflichten, der Klägerin CHF 1‘992.an die Räumung und Reinigung der vormals ehelichen Wohnung, sowie CHF 2‘431.als Entschädigung für neu angeschafftes Mobiliar, also insgesamt CHF 4‘381.zu bezahlen;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten des Beklagten.“
Urteil des Bez irksgerichtes Dietikon vom 24. Juni 2016:
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Vereinbarung der Parteien vom 16. März 2016 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidung
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge.
Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit
der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.
Der Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger güterrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Ansprüche der Klägerin Fr. 500.zu bezahlen.
Im Übrigen behält jede Partei in güterrechtlicher Hinsicht, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
Der Beklagte verpflichtet sich, die Betreibungen Nr. 1, Zahlungsbefehl vom
6. Juni 2014, und Nr. 2, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2016, des Betreibungsamtes Dietikon löschen zu lassen.
Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungsund güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
3. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto der Klägerin (AHV Nr. ; Konto-Nr. ) Fr. 116'208.- auf das Personalvorsorgekonto des Beklagten (Vertrag-Nr. , AHV-Nr. ) bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel, zu überweisen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'900.festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten des begründeten Entscheids werden der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt, der Anteil des Beklagten wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst-
weilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
(7./8. Mitteilungen, Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 43 S. 2):
„1. Es sei das Urteil vom 24. Juni 2016 des Bezirksgerichts Dietikon in Ziffer 3 (Vorsorgeausgleich) und in Ziff. 5 (Kostenauflage) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Eventualiter: Es sei das Urteil vom 24. Juni 2016 des Bezirksgerichts Dietikon in Ziffer 3 (Vorsorgeausgleich) und in Ziffer 5 (Kostenauflage) aufzuheben und es sei das Vorsorgevermögen des Berufungsbeklagten ordnungsgemäss zu ermitteln und anschliessend seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgevermögen beider Eheleute auszugleichen.
Eventualiter: Es sei der Berufungsbeklagte zur Mitwirkung bei der Ermittlung seines Vorsorgevermögens zu verpflichten, unter Androhung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuerzusatz zu Lasten des Berufungsbeklagten.“
Des Beklagten und Berufungsbeklagten:
keine
Erwägungen:
Die Parteien haben am tt. September 1995 in Rudolfstetten-Friedlisberg/AG geheiratet (Urk. 10). Die Ehe blieb kinderlos. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. September 2013 wurden die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt und wurde davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 17. Juni 2013 getrennt lebten (Urk. 5/36). Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 16. März 2016 schlossen die Parteien vor Vorinstanz die eingangs wiedergegebene, Bestandteil des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gewordene Scheidungsvereinbarung (Prot. I S. 3 f.; Urk. 13). Mit Urteil vom 24. Juni 2016 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus und genehmigte die Vereinbarung der Parteien vom 16. März 2016 (Urk. 44 S. 5). Die Vorinstanz wies die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank an, vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin Fr. 116‘208.auf das Personalvorsorgekonto des Beklagten bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zu überweisen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Vorinstanz das Vorsorgeguthaben des Beklagten nur unvollständig erfasst habe, weshalb weitere Abklärungen und eine Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs erforderlich seien.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 4. August 2016 zugestellte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 24. Juni 2016 mit Eingabe vom 2. September 2016 fristgerecht Berufung erhoben
(Urk. 39/1, Urk. 43). Weiter hat die Klägerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.ebenfalls innert Frist geleistet (Urk. 48 f.). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2016 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung
schriftlich zu beantworten, doch hat er sich innert Frist nicht vernehmen lassen (Urk. 51). Das Verfahren ist daher ohne Berufungsantwort weiterzuführen
(Art. 147 Abs. 2 ZPO).
Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 24. Juni 2016 in den nicht angefochtenen Teilen am Tag nach Ablauf der Berufungsantwortfrist am
4. November 2016 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5). Dies ist vorzumerken.
3. Am 1. Januar 2017 tritt die Änderung vom 19. Juni 2015 des Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) in Kraft (BBl 2015 4883; AS 2016
2313). Als wesentliche Änderung sieht der neue Art. 122 ZGB vor, dass die
während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen werden. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 nZGB). Die bis zum 31. Dezember 2016 gültige Regelung über die berufliche Vorsorge bestimmt demgegenüber für den Fall, dass beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten hat (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 7d Abs. 1 nSchlT gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Ebenso findet auf Scheidungsprozesse, die zu diesem Zeitpunkt vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 nSchlT). Indessen bestimmt Art. 407c Abs. 2 nZPO, dass nicht angefochtene Teile des Urteils verbindlich bleiben, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.
Letzteres ist vorliegend nicht der Fall; es geht einzig um die Feststellung der Höhe des ausgleichspflichtigen Vorsorgeguthabens des Beklagten. Die von den Parteien vereinbarte und von der Vorinstanz genehmigte Verpflichtung zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen ist daher verbindlich, auch wenn das vorliegende Verfahren nicht vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen werden kann.
Die Vorinstanz erwog zum Vorsorgeausgleich, die Klägerin habe während der Ehe Fr. 238'403.90 (Stichtag 29. Februar 2016) an Vorsorgeguthaben geäufnet und die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank habe die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt. Der Beklagte habe trotz Nachfrage keine Durchführbarkeitserklärung seiner Pensionskasse eingereicht. In der Folge schrieb die Vorinstanz die Swisscanto Vorsorge AG, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, die Rendita Freizügigkeitsstiftung sowie die Zentralstelle 2. Säule Sicherheitsfonds BVG an und ersuchte um Auskunft darüber, ob der Beklagte während der Ehe Vorsorgeguthaben geäufnet habe. Gemäss Mitteilung der Swisscanto Sammelstiftung hatte der Beklagte per 29. Februar 2016 ein Guthaben von
Fr. 425.-. Die Rendita Freizügigkeitsstiftung meldete ein Guthaben des Beklagten
von Fr. 5'562.35 per 29. Februar 2016. Beide Vorsorgeeinrichtungen bestätigten die Durchführbarkeit der Teilung. Die andern angeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen teilten der Vorinstanz mit, dass sie kein auf den Beklagten lautendes Vorsorgeguthaben führten. Die Vorinstanz ging daher von einem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben des Beklagten von insgesamt Fr. 5'987.35
(Fr. 425.- und Fr. 5'562.35) per 29. Februar 2016 aus und bezifferte den Anspruch des Beklagten aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Klägerin auf gerundet Fr. 116'208.-. Entsprechend wies die Vorinstanz die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank an, vom Freizügigkeitskonto der Klägerin Fr. 116'208.auf das Personalvorsorgekonto des Beklagten bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zu überweisen (Urk. 44 S. 3 f.).
Die Klägerin rügt in ihrer Berufungsschrift, die Feststellungen der Vorinstanz seien unvollständig und nicht korrekt. Diese habe offensichtlich übersehen, dass der Beklagte über weitaus höhere Freizügigkeitsguthaben verfüge. Dieser Umstand ergebe sich alleine schon aus Urk. 3/27 der Eheschutzakten (Urk. 5), einer Austrittsberechnung der Versicherungskasse der Stadt St. Gallen vom
30. April 2012, aus der hervorgehe, dass ein Vorsorgeguthaben des Beklagten in
der Höhe von Fr. 131‘021.15 an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank überwiesen worden sei. Weiter gehe aus dem von der Vorinstanz erhältlich gemachten Ausweis der Rendita Freizügigkeitsstiftung hervor, dass dieses Guthaben erst am 10. Juli 2015 dorthin übertragen worden sei. Der Beklagte sei aber offensichtlich bereits viele Jahre vor diesem Datum berufstätig gewesen und müsse alleine schon deshalb über ein viel höheres Vorsorgeguthaben verfügen. Die Klägerin erwähnt sodann einzelne Stationen des Berufslebens des Beklagten, nachdem sie selber Nachforschungen angestellt habe. Weitere Hinweise zu den beruflichen Stationen des Beklagten könnten die AHV-Ausgleichskassen geben, welchen der Beklagte angeschlossen gewesen sei (Urk. 43 S. 4 ff.). Der Beklagte habe bis dato seine Mitwirkungspflicht bei der Beibringung der Ausweise verweigert, worauf das Bezirksgericht eigene Nachforschungen angestellt habe. Der Klägerin seien diese Umstände erst nach Erhalt des Scheidungsurteils zur Kenntnis gelangt. Erst dann habe sie bemerkt, dass das tiefe Vorsorgeguthaben des Beklagten nicht stimmen könne (Urk. 43 S. 7).
3. a) Gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO gilt für die Belange der beruflichen Vorsorge die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Auch im Verfahren mit Untersuchungsmaxime bleibt es aber grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 277 N 6 und 8).
Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgebend (BGE 138 III 626 f. E 2.2). Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen.
Vorliegend hatte der Beklagte zwar im erstinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellt, dem Gericht Unterlagen über seine berufliche Vorsorge einzureichen, doch blieb er säumig (Urk. 8 und 14). Deshalb stellte die Vorinstanz nach der Einigungsverhandlung vom 16. März 2016, anlässlich welcher die Parteien die Scheidungsvereinbarung unterzeichnet hatten, wie erwähnt eigene Nachforschungen an. Das Ergebnis dieser Nachforschungen teilte die Vorinstanz den Parteien aber, soweit aktenkundig, nicht mit. Damit wurde deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin hatte keine Gelegenheit, zum ermittelten Vorsorgeguthaben des Beklagten Stellung zu nehmen und allenfalls Beweisanträge im Hinblick auf weiteres Vorsorgeguthaben zu stellen. Die neuen Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren sind daher ohne weiteres zulässig.
Ob die Teilung der Vorsorgeguthaben hälftig ist, kann das Scheidungsgericht nur beurteilen, wenn es Kenntnis von allen beidseits während der Ehe aufgebauten Vorsorgebestandteilen hat. Reichen die Parteien nicht von sich aus lückenlose Unterlagen über das während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben ein, so hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dazu drängt sich in erster Linie die Befragung der Parteien auf (Art. 56 ZPO). Die Parteien sollen möglichst lückenlos zu ihrer Erwerbsbiografie befragt werden (Baumann/Lauterburg, Evaluation Vorsorgeausgleich, Schriftenreihe zum Familienrecht, Band 3, Bern 2004, S. 80 f.; FamKomm Scheidung/Baumann/Lauterburg, Art. 122 ZGB N 32; BK ZPO-Spycher, Art. 280 N 12). Anschliessend sind die Vorsorgeeinrichtungen zu ermitteln, welche für den Beklagten Vorsorgeguthaben halten könnten. Zu berücksichtigen sind allfällige Barauszahlungen und Vorbezüge für Wohneigentum. Die Austrittsleistungen beider Parteien sind nunmehr
per Stichtag 4. November 2016 festzustellen. Den Parteien ist das rechtliche Gehör zum in Aussicht genommenen Ausgleich der Austrittsleistungen zu gewähren. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils ist daher antragsgemäss aufzuheben.
Da der Sachverhalt von der Vorinstanz in einem wesentlichen Teil zu vervollständigen ist, rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Diese wird den Vorsorgeausgleich anhand der aktualisierten und allenfalls ergänzten Zahlen anzuordnen haben die Sache nach Art. 281 Abs. 3 ZPO an das Sozialversicherungsgericht überweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, sämtliche seit der Einigungsverhandlung angefallenen Kosten seien sogenannt unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO. Sämtliche Kostenund Entschädigungsfolgen seien dem Beklagten zu überbinden. Dies habe auch für die durch die Klägerin verlangte Begründung des Entscheids zu gelten. Die Vorinstanz habe dem in Ziffer 5 des begründeten Entscheids bereits Rechnung getragen und die Kosten des begründeten Entscheids zu zwei Dritteln der Klägerin auferlegt. Das Berufungsverfahren sei einzig deshalb notwendig geworden, weil der Beklagte seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Folglich habe er auch sämtliche Kosten alleine zu tragen; eine andere Verteilung wäre unbillig (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Da die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist, wird diese auch über die Kostenfolgen neu zu befinden haben. Im Berufungsverfahren ist der Beklagte als unterliegende Partei zu betrachten und wird daher kostenund entschädigungspflichtig. Die Klägerin dringt mit ihrem Rückweisungsantrag durch (vgl. BGer 5A_18/2016 vom 24. November 2016, E. 7). Zudem ist der Klägerin beizupflichten, dass der Beklagte seine Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch das Berufungsverfahren zumindest mitverursacht hat. Die Parteientschä- digung ist auf Fr. 2‘500.zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 AnwGebV).
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass die folgenden Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 24. Juni 2016, am 4. November 2016 in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Vereinbarung der Parteien vom 16. März 2016 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidung
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe ge- äufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge.
Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.
Der Beklagte verpflichtet sich, zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger güterrechtlicher und unterhaltsrechtlicher Ansprüche der Klägerin
Fr. 500.zu bezahlen.
Im Übrigen behält jede Partei in güterrechtlicher Hinsicht, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
Der Beklagte verpflichtet sich, die Betreibungen Nr. 1, Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2014, und Nr. 2, Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2016, des Betreibungsamtes Dietikon löschen zu lassen.
Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungsund güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
3. ( )
4. ( )
5. ( )
6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
Die Dispositivziffern 3-5 des vorinstanzlichen Urteils werden aufgehoben und das Verfahren wird zur Ergänzung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3‘000.-.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 3‘000.zu ersetzen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘700.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und mit Formular an das für C. zuständige Zivilstandsamt sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30‘000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: sf
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