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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB240003: Obergericht des Kantons Zürich

Die Cour d'appel CIVILE hat am 17. November 2020 über einen Fall im Arbeitsstreit zwischen K.________ SA und A.B.________ sowie A.________ Caisse de chômage entschieden. Das Gericht urteilte, dass K.________ SA A.B.________ verschiedene Beträge zahlen muss, darunter ein salär für die Monate April bis Juli 2017, eine Entschädigung für ungerechtfertigte sofortige Kündigung sowie eine moralische Entschädigung. A.B.________ wurde angewiesen, einen Teilbetrag an K.________ SA zurückzuzahlen. Die Gerichtskosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB240003

Kanton:ZH
Fallnummer:LB240003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB240003 vom 26.03.2024 (ZH)
Datum:26.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Berufung; Nebenintervenientin; Bundesgericht; Obergericht; Parteien; Oberrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Beklagten; Rechtsmittelverfahren; Parteientschädigung; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Hengartner; Beschluss; -strasse; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Rückzug; Rechtsmittelverfahrens; Parteientschädigungen; Vorinstanz; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Spahn; Oberrichterin
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB240003

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB240003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 26. März 2024

in Sachen

Stockwerkeigentümergemeinschaft A. -strasse/B. -strasse,

Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. C. ,
  2. D. ,
  3. E. ,
  4. F. ,
  5. G. ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

sowie

H. AG,

Nebenintervenientin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z.

betreffend Forderung

Berufung gegen einen (Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichtes Pföffikon im ordentlichen Verfahren vom 29. Dezember 2023 (CG200001-H)

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 5. März 2024, beim Obergericht eingegangen am 7. März 2024, zog die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) die Berufung zurück (Urk. 113). Dieses Schreiben wurde den Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) und der Nebenintervenientin mit Verfügung vom 7. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 113, 114/1-2). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsKräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Mangels Antrag sind den Beklagten und der Nebenintervenientin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Klägerin ist angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Nebenintervenientin, an die Beklagten und die Nebenintervenientin unter Beilage der Doppel von Urk. 105, Urk. 107 und Urk. 108/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

    1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 155'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Die Anfechtung einer ParteiErklärung (Vergleich, Anerkennung Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

    Zürich, 26. März 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner versandt am:

lm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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