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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB210048: Obergericht des Kantons Zürich

Die kantonale Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte A.________ und drei weitere Personen wegen bandenmässigen Diebstahls eröffnet. Es wurden Hausdurchsuchungen durchgeführt, bei denen Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt wurden. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Beschlagnahme dieser Gegenstände, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichte. Es wird diskutiert, ob die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich Diebesgut sind. Das Gericht entscheidet, dass die Beschlagnahme in den meisten Fällen gerechtfertigt ist, jedoch in Bezug auf vier Gegenstände aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin muss einen Teil der Gerichtskosten tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB210048

Kanton:ZH
Fallnummer:LB210048
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB210048 vom 06.10.2022 (ZH)
Datum:06.10.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_509/2022
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Anlage; Vorinstanz; Gutachten; Beweis; Berufung; Ergänzung; Gutachter; Anlagen; Partei; Herstellungskosten; Ergänzungs; Parteien; Beklagten; Kapazität; Sachverständige; Behauptung; Klägers; Rückweisung; Gutachtens; Lernkurve; Recht; -Anlage; Gericht; Berufungsverfahren; Sachverständigen; Stellung; Umsatz; üsse
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 157 ZPO ;Art. 187 ZPO ;Art. 188 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 232 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 57 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:131 III 91; 135 III 334; 138 III 193; 138 III 374; 142 III 413; 146 III 55;
Kommentar:
Haas, Oberhammer, ZPO, Art. 187 ZPO, 2021

Entscheid des Kantongerichts LB210048

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts-Nr.: LB210048-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 6. Oktober 2022

in Sachen

  1. ,

    Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger

    vertreten durch Prof. Dr. X. , LL.M.,

    gegen

  2. AG,

Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. , substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ,

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. August 2021; Proz. CG180031

Ursprüngliches Rechtsbegehren Klage:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins zu 5% seit 5. November 2003 zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

Ergänztes Rechtsbegehren Klage:

1.1 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins zu 5% seit 5. November 2003 zu bezahlen.

1.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger

EUR 71'580'863 zu bezahlen, unter dem Vorbehalt des Nachklagerechts.

  1. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

    Beziffertes Rechtsbegehren Klage:

    1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger EUR 110'212'145, eventualiter CHF 132'372'706, zuzüglich Zins zu 6% seit 5. November 2003 zu bezahlen.

    2. […]

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.

Rechtsbegehren Widerklage:

1. Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin EUR 25'564'500.– zuzüglich 5% Zinsen seit

2. August 2004 zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers und Widerbeklagten.

Urteil des Bezirksgerichtes vom 12. September 2016:

(CG120083)

  1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei EUR 8'951'793.– zuzüglich Zins von 5% seit 29. Februar 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. [Gerichtskosten]

  4. [Kostenauflage]

  5. [Parteientschädigung]

  6. [Mitteilungen]

  7. [Rechtsmittel]

Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. September 2017:

(LB160074)

  1. Die Berufung wird gutgeheissen, das vorinstanzliche Urteil vom 12. September 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 125'000.00 festgesetzt.

  3. Die weitere Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten.

  4. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 250'000.00 geleistet hat.

  5. [Mitteilungen]

  6. [Rechtsmittel]

Urteil des Bezirksgerichtes vom 20. August 2021:

(CG180031)

  1. Die Klage des Klägers/Widerbeklagten wird abgewiesen.

  2. Der Kläger/Widerbeklagte wird in teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin EUR 19'689'054.– zuzüglich Zins von 5% seit 5. April 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Widerklage abgewiesen.

  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 1'000'000.00 ; die Kosten der Beweisführung (Gutachten) betragen: CHF 134'569.85.

  4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger/Widerbeklagten zu 95.5% (CHF 1'083'514.20) und der Beklagten/Widerklägerin zu 4.5%

    (CHF 51'055.65) auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 259'569.85 wird vom Kläger/Widerbeklagten nachgefordert.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nr. LB160074-O) von CHF 125'000.– werden dem Kläger/Widerbeklagten zu 95.5%

    (CHF 119'375.–) und der Beklagten/Widerklägerin zu 4.5% (CHF 5'625.–) auferlegt und mit dem von der Beklagten/Widerklägerin für das Berufungsverfahren geleisteten Vorschuss verrechnet.

  6. Der Kläger/Widerbeklagte wird verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin für das erstinstanzliche Verfahren, das Berufungsverfahren (Geschäfts-

    Nr. LB160074-O) und das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RB200001O) eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'585'000.– zu bezahlen. Zudem hat er der Beklagten/Widerklägerin die Kostenvorschüsse im Umfang von CHF 248'944.35 (erstinstanzliches Verfahren) sowie von CHF 119'375.– (Berufungsverfahren) zu ersetzen.

  7. [Mitteilungen]

  8. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers (act. 371 S. 2):

  1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2021 (Proz. CG180031) aufzuheben und es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger EUR 8'951'793.00 zuzüglich Zins seit dem 5. 29. Februar 2016 zu bezahlen.

  2. Es sei die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August 2021 (Proz. CG180031) aufzuheben und die Widerklage vollumfänglich abzuweisen.

  3. Es seien die Dispositiv-Ziff. 3-6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss neu zu regeln.

  4. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 1-6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung i.S. der Erwägungen zurückzuweisen.

  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verkaufte am 7. Dezember 1995 der C. AG 1506 Inhaberaktien der D. AG (nachfolgend D. AG). Bei der C. AG handelt es sich um eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte). Die D. AG war im Jahre 1990 gegründet worden und hatte ihren Sitz in E. . Sie bezweckte die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Umwelttechnologie sowie die Verwertung von Patenten und Lizenzen auf diesem Gebiet, einschliesslich der thermischen …-verwertung. Sie

      hielt insbesondere die Patente für das sogenannte […]-Verfahren. Der Kläger war Mehrheitsaktionär der D. AG. Die D. AG wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 25. November 2019 aufgelöst, liquidiert und am tt.mm.2021 im Handelsregister gelöscht (vgl. Online Firmenindex des Handelsregisters des Fürstentums Liechtenstein unter www.oera.li; besucht am 20. September 2022).

    2. Der Vertrag über Verkauf und Übertragung von Aktien der D. Aktiengesellschaft, E. vom 7. Dezember 1995 (act. 4/1) sah vor, dass der Kaufpreis für das veräusserte Aktienpaket einem Anteil von 25.1 % des Unter- nehmenswertes der D. AG per Stichtag 1. Januar 1999 betragen soll. Als Unternehmenswert wurde im Vertrag der Ertragswert ausgehend von einem Betrachtungszeitraum von zehn Jahren ab dem Bewertungsstichtag (sog. Referenzjahre) und ausgehend von einem Kapitalisierungszinsfuss von 11 % festgelegt, mit dem die Ergebnisse der zehn Referenzjahre auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden sollten. Im Vorfeld des Vertragsschlusses, konkret am 20. Februar 1995, leistete die C. AG dem Kläger eine Anzahlung von DM 50 Mio.

    3. Die Parteien sind seit Jahren im Streit über den genauen Kaufpreis bzw. die Ermittlung des Unternehmenswertes der D. AG per 1. Januar 1999. Der Kläger leitete den vorliegenden Prozess am 6. Juli 2012 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, (nachfolgend Vorinstanz) ein; er verlangte von der Beklagten die Bezahlung des nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Restkaufpreises. Die Beklagte erhob mit der Klageantwort vom 21. November 2012 Widerklage. Sie fordert vom Kläger die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von DM 50 Mio., nämlich EUR 25'564'500.–.

    4. Die Vorinstanz holte im Rahmen des Beweisverfahrens ein Gutachten zum Unternehmenswert der D. AG bei lic. oec. HSG F. ein (act. 83, 95, 96, 107 und 108). Das Gutachten datiert vom 30. September 2015 (act. 136), die Erläuterungen und Ergänzungen dazu vom 28. Januar 2016 (act. 157). Nachdem die Parteien die Schlussvorträge erstattet hatten, fällte die Vorinstanz am

      12. September 2016 das vorstehend wiedergegebene Urteil (act. 184).

    5. Dagegen erhob die Beklagte beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung (Verfahren LB160074). Mit Beschluss der Kammer vom 22. September 2017 wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens, insbesondere zur Ermittlung der Herstellungskosten der

      H. Anlage, und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (act. 198). Das Bundesgericht trat auf die gegen den Beschluss vom 22. September 2017 erhobene Beschwerde des Klägers nicht ein (act. 200).

    6. Nach der Rückweisung führte die Vorinstanz das Verfahren unter der Geschäfts-Nr. CG180031 fort. Sie holte bei lic. oec. HSG F. eine Ergänzung des Gutachtens zur Unternehmensbewertung ein (act. 216, 229 und 230). Diese datiert vom 31. Januar 2019 (act. 233). Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wurde die Einholung eines technischen Gutachtens bei einem Sachverständigen im Anlagenbau angeordnet (act. 236) und am 4. Juli 2019 wurde G. zum Sachverständigen ernannt (act. 278). Der Gutachtensauftrag erfolgte am 27. August 2019 (act. 288 und 289). G. legte das technische Gutachten am 25. Oktober 2019 vor (act. 292). Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, zum Gutachten Stellung zu nehmen und unter Angabe von Gründen die Erläuterung Ergänzung des Gutachtens zu beantragen (act. 294). Nach Weiterungen im Zusammenhang mit der Entschädigung des Sachverständigen G. wurde dieser am 2. Oktober 2020 beauftragt, sein Gutachten vom 25. Oktober 2019 zu erläutern und zu ergänzen (act. 314 und 315). Die Erläuterungen und Ergänzungen zum technischen Gutachten erfolgten am 28. Oktober 2020 (act. 319 und 320). Am 29. Januar 2021 wurde lic. oec. HSG F. mit der Ergänzung und Erläuterung seines Ergänzungsgutachtens vom 31. Januar 2019 beauftragt (act. 333). Dieser erstattete die Ergänzung und Erläuterung des Ergänzungsgutachtens am

      4. März 2021 (act. 339). Nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien zu den Ergänzungen und Erläuterungen des Gutachters und zu dessen Honorarrechnung sowie nach Erstattung der Schlussvorträge durch die Parteien fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 359 = act. 375, nachfolgend act. 375). Bezüglich der detaillierten Prozessgeschichte kann an dieser Stelle auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 375 S. 3-9).

    7. Der Kläger erhob am 29. September 2021 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (act. 371). Den ihm mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 auferlegten Kostenvorschuss (act. 376) bezahlte er rechtzeitig (act. 380). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-366). Da sich die Berufung sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Der Beklagten ist die Berufungsschrift samt Beilagen (act. 371 und 373/2-3) mit diesem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.

  2. Prozessuales

    1. Berufungsverfahren

      1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet in- nert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die vorliegende Berufung wurde – wie in der Verfügung vom 13. Oktober 2021

        (act. 376) erwogen – form- und fristgerecht erhoben. Zudem hat der Kläger den geforderten Kostenvorschuss bezahlt (act. 380). Auf die Berufung ist folglich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.

      2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Das Berufungsverfahren stellt indessen keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom

        6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Das setzt im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer

        5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO,

        2. Aufl. 2016, Art. 57 N 22).

      3. Der Kläger bringt im Berufungsverfahren grob zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe die verbindlichen Vorgaben im Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 22. September 2017 insbesondere bei der Ermittlung der Herstellungskosten der H. Anlage, infolge unsachgemässer Verteilung der Umsatzerlöse und mangels Berücksichtigung einer angepassten Lernkurve nicht beachtet. Zudem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz von ihm beantragte Ergänzungsfragen zuhanden des Gutachters G. nicht zugelassen habe (act. 371 Rz. 16 ff, 38 ff.). Auf die einzelnen, vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen wird nachfolgend einzugehen und dabei auch zu prüfen sein, ob seine Ausführungen den vorstehend genannten Begrün- dungsanforderungen genügen.

    2. Rückweisung

      1. Mit der Ermittlung des Kaufpreises und mit der Unternehmensbewertung der D. AG hat sich die Kammer bereits im Berufungsverfahren LB160074 befasst und das Verfahren mit Beschluss vom 22. September 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden beschränkt sich nicht nur auf das Dispositiv, sondern umfasst auch deren Erwägungen (vgl. OGer ZH LB170009 vom 6. Juni 2017 E. 1 c; BGE 135 III 334 E. 2.1). Eine Bindung besteht nicht nur bezüglich derjenigen Erwägungen, mit denen die Gutheissung des Rechtsmittels bzw. die Rückweisung begründet wurde, son- dern auch bezüglich der rechtlichen Beurteilung, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde lag. Dazu gehört neben derjenigen Rechtsauffassung, die unmittelbar zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt hat, auch eine allfällige positive Äusserung der Rechtsmittelinstanz darüber, wie der von der Vorinstanz neu zu fällende Entscheid zu lauten habe (vgl. OGer ZH LB170009 vom 6. Juni 2017 E. 1 c).

      2. Die Erwägungen und das Dispositiv des Rückweisungsbeschlusses vom

        22. September 2017 sind auch für die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren bindend. Da die Ergänzung des Sachverhaltes immer auf das Rückweisungsthema eingeschränkt ist (BGE 131 III 91), ist über die folgenden Eckpunkte der Unternehmensbewertung mit Beschluss der Kammer vom 22. September 2017 bereits verbindlich entschieden worden:

      3. Die Berechnung des Umsatzes ist durchgehend (sowohl bei der Bestimmung der Anzahl Anlagen zur Abdeckung des Marktanteils an den erstellten Kapazitäten als auch bei der Bestimmung des Anlagenpreises) auf der Basis von gleichartigen Anlagen (150'000 t/a à 200'000 t/a) vorzunehmen (act. 198

        S. 23 ff., insbes. S. 25).

      4. Weiter bestimmte die Kammer die Anzahl gebauter Anlagen auf der Grundlage einer Anlagenkapazität von 200'000 t/a, was bei im Bewertungszeitraum neu errichteten Kapazitäten von 3'083'000 Tonnen 15,41 Anlagen in Europa bzw. – bei einem Anteil des aussereuropäischen Marktes von 25,2% der europäischen Anlagen – rund 19.3 Anlagen weltweit ergibt (act. 198 S. 25). Auf der Basis von rund 19.3 Anlagen weltweit mit einer Kapazität à 200'000 t/a und einem Preis von CHF 160 Mio. legte die Kammer den Umsatz aus Anlageverkäufen im Betrachtungszeitraum verbindlich auf CHF 3.088 Mrd. fest (19.3 Anlagen zu CHF 160 Mio.; act. 198 S. 26 f.).

      5. Die tatsächlichen Herstellungskosten der ersten […]-Anlage in H. am Stichtag sind die am besten geeignete Grundlage, um die erzielbare Bruttogewinnmarge zu berechnen. Zu den von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Klageantwort und Duplik vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten zu den Herstellungskosten der H. -Anlage sei das Beweisverfahren fortzusetzen. Soweit die Beklagte sich auf erst später Vorgebrachtes beziehe, werde zu prüfen sein, ob es sich um ein zulässiges Novum gehandelt habe (act. 198 S. 39 ff.).

      6. Nach der Feststellung, wie viel die Erstellung der vom Markt nachgefragten Standardanlage à 200'000 t/a koste, ist ausgehend von der zugrunde gelegten Anzahl verkaufter Anlagen eine anfängliche Bruttogewinnmarge zu berechnen, die danach anhand der (nicht beanstandeten) Ausführungen des Gutachters zur Lernkurve sukzessive erhöht werden kann. Die darauf abstützende Berechnung des Unternehmenswerts der D. AG könne sodann nach Massgabe der weiteren Überlegungen und Begründungen der Vorinstanz im Urteil vom 12. September 2016 erfolgen, die im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden seien. Sollte ein Abstellen auf die tatsächlichen Herstellungskosten nach den weiteren Beweisabnahmen nach wie vor nicht möglich sein, etwa weil sich die Herstellungskosten der H. Anlage nicht eruieren liessen, sei auf die Vorbringen der Beklagten, dass die Margen der D. AG zwecks Berechnung des Unternehmenswerts anhand branchenüblicher EBIT-Margen bestimmt werden könnten, einzugehen. Auch in diesem Punkt sei das Beweisverfahren daher nötigenfalls zu ergänzen (act. 198 S. 41 f.).

      7. Schliesslich wurde im Beschluss vom 22. September 2017 verbindlich entschieden, dass die massgeblichen Bestimmungen im Aktienkaufvertrag so auszulegen sind, dass bei der Ertragswertberechnung kein Residualwert zu berücksichtigen ist (act. 198 S. 42 ff., insbes. S. 45).

    3. Beweisanträge

      Der Kläger stellt mit der Berufung die prozessualen Anträge, es seien die Zusatzkosten im Rahmen der Herstellkosten bei der H. Anlage im Beweisverfahren abzuklären und dem Gutachter G. sei der Auftrag zu erteilen, ein Ergänzungsgutachten zu im Einzelnen aufgeführten, bereits mit der Stellungnahme vom 27. November 2019 (act. 297) gestellten Fragen bzw. Aussagen zu erstatten (act. 371 S. 2 f.). Beide prozessualen Anträge, die auf eine Weiterführung bzw. Ergänzung des Beweisverfahrens abzielen, stehen im Zusammenhang mit den vom Kläger berufungsweise vorgebrachten Rügen. Es wird deshalb bei der inhaltlichen Beurteilung der Berufung auch auf die prozessualen Anträge einzugehen sein (vgl. nachfolgende E. 4 und 7).

  3. Erwägungen der Vorinstanz

    1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Die Parteien hätten am 7. Dezember 1995 einen bestimmbaren Kaufpreis und damit einen gültigen Kaufvertrag vereinbart. Gemäss § 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages entspreche der Unternehmenswert dem Ertragswert. Basierend auf den Schlussfolgerungen des Gutachters gingen beide Parteien davon aus, dass die D. AG nach der reinen Ertragswertmethode zu bewerten sei. Im Regelfall werde bei der Ertragswertmethode der Zukunftserfolg ausgehend vom Vergangenheitserfolg budgetiert. Vorliegend fehlten hingegen zu einem wesentlichen Teil Unternehmensdaten aus der Vergangenheit, die für die Prognose der zukünftigen Ergebnisse verwendet werden könnten. Entsprechend habe der Gutachter eine eigene, umfassende Finanzplanung aufgrund der Unterlagen im Sinne einer Prognose erstellen müssen. Die entsprechenden hypothetischen Annahmen unterlägen naturgemäss einem hohen Grad an Unsicherheit betreffend deren Eintretenswahrscheinlichkeit. Vor diesem Hintergrund müsse es genügen, wenn die vom Gutachter getroffenen Annahmen, Gewichtungen und Ermessensentschei- dungen plausibel und vertretbar seien (act. 375 S. 21 m.H.a. act. 136 S. 17,

      19 ff.). Aufgrund der Vereinbarung der Parteien sei davon auszugehen, dass ganz im Sinne des IDW-Standards jener Informationsstand in die Bewertung einfliessen solle, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können, was sich unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit in Anwendung von Art. 4 ZGB ohnehin aufdränge. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ergebe, dass bei der Unternehmensbewertung kein Residualwert zu berücksichtigen sei (act. 375 S. 21 ff.). Als bewertungsrelevante Tatsachen und Faktoren ging die Vorinstanz auf die verschiedenen Projekte der D. AG wie auch auf interne und externe Studien, Dokumentationen und Aufsätze zur […]-Technologie und deren Zukunftsaussichten ein (a.a.O. S. 31 ff.). Sie kam zum Schluss, aufgrund der am Stichtag vorliegenden Informationen habe grundsätzlich von der grosstechnischen Eignung der […]-Technologie ausgegangen werden dürfen und müssen (a.a.O. S. 45). Bezüglich des Marktpotentials der […]-Technologie erscheine die Prognose des Gutachters zum Markvolumen und zum Marktanteil der D. AG plausibel und vertretbar; sie werde – soweit sie sich auf Anlagen mit einer Kapazität von 150'000 t/a beziehe – von den Parteien auch nicht beanstandet (a.a.O. S. 50 f.). Das Gutachten inkl. Erläuterung und Ergänzungen stelle für die Ermittlung des durchschnittlichen Anlagenpreises aufgrund der relativ stark schwankenden Angebotspreise auf den Median für eine Anlage mit zwei Linien und damit auf den ermittelten Wert von rund CHF 160 Mio. ab, was nachvollziehbar und plausibel erscheine. Ausgehend von den Vorgaben im Rückweisungsbeschluss des Obergerichts sei von 19.3 im Betrachtungszeitraum verkauften Anlagen zu CHF 160 Mio. und einem daraus resultierenden Umsatz aus Anlageverkäufen von CHF 3.088 Mrd. auszugehen (a.a.O. S. 55).

    2. In der Folge befasste sich die Vorinstanz mit der Ermittlung der Herstellungskosten der H. Anlage. Gestützt auf die Vorgaben im Rückweisungsbeschluss vom 22. September 2017 ging sie entsprechend der Darstellung der Beklagten in fünf Schritten vor (a.a.O. S. 56 ff.). In einem ersten Schritt wurden die bilanzierten Aufwendungen in den Jahren 1996-1998 von CHF 113.4 Mio. berücksichtigt (a.a.O. S. 62). In einem zweiten Schritt wurden Ausgaben gemäss Konto 1 Anlage H. 1998 in der Höhe von CHF 20.8 Mio., welche im Jahr 1999 verbucht worden seien, zu den Herstellungskosten hinzugerechnet, weil diese bereits am Stichtag bekannt gewesen seien (a.a.O. S. 63 ff.). Als dritter Schritt rechnete die Vorinstanz die im Jahr 1999 abgerechneten Kosten gemäss Rechnungsübersicht von Prof. I. nicht zu den Herstellungskosten hinzu

      (a.a.O. S. 66 ff., insbes. S. 73). Bei der im vierten Schritt vorzunehmenden Umrechnung der Erstellungskosten auf eine Anlage mit einer Kapazität von 200'000 t/a hielt die Vorinstanz fest, es sei auf die vom technischen Gutachter nach der Kapazitätsmethode mit Degressionsexponent ermittelten Kosten abzustellen

      (a.a.O. S. 73 f.; vgl. nachfolgend E. 3.3.). Der fünfte Schritt bestand in der Eruierung der weiteren Kosten: Bei den Kosten für Tief- und Betonbau ging die Vorinstanz von dem vom Kläger genannten Betrag von CHF 16 Mio. aus, welcher vom Gutachter auf eine Standard-Zwei-Linien-Anlage mit einer Kapazität von 200'000 t/a umgerechnet worden sei (a.a.O. S. 75 f.). Bezüglich der Kosten der Luftzerlegungsanlage stellte die Vorinstanz – da die Kosten für die Luftzerlegungsanlage in J. im Stichtagszeitpunkt nicht bekannt gewesen seien – auf die gemäss Werkvertrag zur H. Anlage bzw. gemäss der Ergänzungsvereinbarung auf die Luftzerlegungsanlage entfallenden, als solche nicht bestrittenen Kosten von CHF 7.4 Mio. ab (a.a.O. S. 77 f.). Auch diese Kosten wurden vom Gutachter auf eine Standard-Zwei-Linien-Anlage mit einer Kapazität von 200'000 t/a umgerechnet (vgl. nachfolgend E. 3.3). Für die Inbetriebnahme rechnete die Vorinstanz Kosten von CHF 0.9 Mio. an (a.a.O. S. 78 f.). Die Akquisitionskosten wurden gemäss Vorinstanz im Gutachten vom 30. September 2015 im Rahmen der Betriebsgemeinkosten berücksichtigt und folglich bei den weiteren Kosten nicht nochmals (a.a.O. S. 79). Mit Bezug auf die Versicherungsals auch der Gewährleistungskosten wurde auf die Schätzungen des Gutachters verwiesen

      (a.a.O. S. 80; vgl. nachfolgend E. 3.3.).

    3. Die Umrechnung der Erstellungskosten für eine Anlage mit einer Kapazität von 200'000 t/a nahm die Vorinstanz gestützt auf die vom technischen Gutachter nach der Kapazitätsmethode mit Degressionsexponent ermittelten Kosten vor

        1. S. 81):

          • […]-Anlage mit Kapazität von 200'000 t/a: CHF 112'619'000.– (Degressionsexponenten von 0.8)

          • Tief- und Betonarbeiten: CHF 19'383'000.– (Degressionsexponenten von 0.67)

          • Luftzerlegungsanlage: CHF 9'182'000.– (Degressionsexponenten von 0.75)

      Weiter setzte sich die Vorinstanz mit der Kritik des Klägers am technischen Gutachten auseinander (a.a.O. S. 81 ff.). Die Versicherungs- und Gewährleistungskosten veranschlagte die Vorinstanz gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Schätzungen des Bewertungsgutachters auf 0.5 % bzw. 2.75 % der Projektkosten (a.a.O. S. 93). Auch hinsichtlich der Lernkurve wurde von den Einschätzungen des Bewertungsgutachters im Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2019 und in der Ergänzung/Erläuterung vom 4. März 2021 ausgegangen, mithin von einer Senkung der Herstellungskosten in den Folgejahren 2001 bis 2008 aufgrund von angepassten und optimierten Planungs- und Produktionsabläufen (Skaleneffekten) um jährlich rd. 1 %. Weiter stellte die Vorinstanz auf die vom Gutachter – ausgehend vom durchschnittlichen Anlagenpreis von CHF 160 Mio. abzüglich 20 % (geschätzter Anteil nicht lizenzberechtigter Kosten) und der zu erwartenden Lizenz von 4.5 % – ermittelten Lizenzerträge von TCHF 62'856 ab

      (a.a.O. S. 95 m.H.a. act. 184 S. 59 ff.). Mit dem Gutachter wurde unter dem Titel Gemeinkosten von pauschalen Kosten von 5 % der Betriebserlöse ab dem Jahr 2000, von der kalkulatorischen Miete von TCHF 560 zuzüglich 10 % für Nebenkosten für den Standort in K. und andererseits von geschätzten Drittmieten von TCHF 100 für die D. AG und die L. AG ausgegangen. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters erachtete die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Aktionärsdarlehen mit Besserungsschein ab 1. Januar 1999 als erfüllt und die schrittweise Rückzahlung der Aktionärsdarlehen mit Besserungsschein von CHF 85.5 Mio. ab 2002 und anschliessend der aufgelaufenen Zinsen für möglich und realistisch

      (a.a.O. S. 96 ff.). Bezüglich Abschreibungen, Finanzaufwand und Ertrag wie auch bezüglich der Steuern und der ermittelten EBIT-Marge von 4 % ging die Vorinstanz von den Angaben des Gutachters aus (a.a.O. S. 98 f.). Das Wohn- und Geschäftshaus an der M. in N. wurde als nicht betriebsnotwendiges Vermögen mit einem Netto-Marktwert von TCHF 2'314 berücksichtigt (a.a.O. S. 100). Schliesslich ging die Vorinstanz auf die Beanstandungen des Klägers im

      Zusammenhang mit dem Bewertungsgutachten des Sachverständigen F. ein (a.a.O. S. 100 f.).

    4. Ausgehend von dem vom Gutachter ermittelten Unternehmenswert von CHF 37'501'000.– ermittelte die Vorinstanz einen Kaufpreis (25.1%) von

      CHF 9'412'751.–. Massgebender Zeitpunkt für die Umrechnung sei der Stichtag, so dass ein Kaufpreis von DM 11'491'557.– resultiere. Unter Abzug der Anzahlung von DM 50'000'000.– verbleibe ein zuviel bezahlter Betrag von

      DM 38'508'443.–, was nach dem fixen unwiderruflichen Umrechnungskurs von Deutscher Mark und Euro einem Betrag von EUR 19'689'054.– entspreche

      (a.a.O. S. 104 f.). Dies führte zur Abweisung der Klage und zur teilweisen Gutheissung der Widerklage im Betrag von EUR 19'689'054.– zuzüglich Verzugszins. Auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz wird nachfolgend, soweit notwen- dig, im Zusammenhang mit den vom Kläger geltend gemachten Berufungsgrün- den einzugehen sein.

    5. Mit der Berufung rügt der Kläger im Zusammenhang mit der Ermittlung der Herstellungskosten der H. Anlage, die Vorinstanz habe entgegen den Vorgaben im Rückweisungsbeschluss die Beweislast für die in den Herstellungskosten enthaltenen Zusatzkosten von CHF 20,8 Mio. nicht der Beklagten auferlegt und die von der Beklagten angebotenen Beweise nicht abgenommen. Weiter habe die Vorinstanz ausgehend vom Gutachten F. die Umsatzerlöse im Betrachtungszeitraum unvollständig erfasst. Er kritisiert zudem die bei der Ermittlung der Herstellungskosten von der Vorinstanz berücksichtigte Lernkurve von 1% und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtzulassung von Ergänzungsfrage an den Gutachter G. .

  4. Beweislast für die in den Herstellungskosten enthaltenen Zusatzkosten

    1. Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe sich über die Vorgabe im Rückweisungsbeschluss vom 22. September 2017 hinweg gesetzt, wonach die in den Herstellkosten der H. Anlage enthaltenen Zusatzkosten, die bei einer Standardanlage nicht anfielen, beweismässig abgeklärt werden müssten. Gemäss dem Rückweisungsbeschluss sei das Beweisverfahren insbesondere mit Bezug

      auf die Beweisanträge zur Frage, ob die erst im Jahr 1999 verbuchten Kosten zu den Herstellkosten der Anlage als solcher gehörten ob es sich um Kosten von Zusatzaufträgen gehandelt habe, welche nicht Teil der Herstellungskosten selber seien, fortzusetzen. Indem das Obergericht in diesem Zusammenhang auf seine früheren Erwägungen in Ziff. 5.8.4.2 verwiesen habe, habe es klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte für diese Frage die Beweislast treffe und die von ihr dazu offerierten Beweise abzunehmen seien (act. 371 Rz. 16 ff., insbes. Rz. 19). Bei der Frage, ob die Kosten gemäss Buchungskonto 1 Anlage

      H. 1998 in der Höhe von 20.8 Mio. für die Feststellung der Herstellkosten zu berücksichtigende Aufwendungen darstellten, sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Verbuchung der Aufwendungen Anlagen 1998 in den Buchhaltungskonten lege nahe, dass es sich um Erstellungskosten handle, die im Jahr 1998 angefallen seien und entsprechend am Bewertungsstichtag bekannt bzw. bei angemessener Sorgfalt eruierbar gewesen seien. Die Vorinstanz habe damit einzig auf die bestrittenen Behauptungen der Beklagten abgestellt und sich über die klaren und verbindlichen Erwägungen im Rückweisungsbeschluss hinweggesetzt, wonach das Beweisverfahren zur Frage, ob die erst im Jahr 1999 verbuchten Kosten, welche gemäss Beklagte und Gutachter jedoch im Jahr 1998 angefallen seien, zu den Herstellkosten einer Standardanlage als solcher gehörten ob es sich um Kosten von Zusatzaufträgen handle, zu ergänzen sei. Dabei sei die Vorinstanz ausdrücklich auf die diversen noch nicht abgenommenen Beweismittel hingewiesen worden. Da zu den Herstellkosten der H. Anlage die ergänzende Beweisabnahme unterblieben sei, stelle sich auch die Frage, ob dem Sachverständigen G. in der Instruktion zum technischen Gutachten vom

      27. August 2019 korrekte Angaben in Bezug auf die Herstellkosten gemacht wor- den seien (act. 371 Rz. 21 f.).

    2. Wie erwähnt ging die Vorinstanz bei der Ermittlung der Herstellungskosten entsprechend der Darstellung der Beklagten in fünf Schritten vor (a.a.O. S. 56 ff.). Die Kritik des Klägers beschlägt den zweiten Schritt, bei dem die Vorinstanz die Ausgaben gemäss Konto 1 Anlage H. 1998 in der Höhe von CHF 20.8 Mio., welche im Jahr 1999 verbucht wurden, zu den Herstellungskosten hinzuzurechnete (a.a.O. S. 63 ff.). Die Vorinstanz gab in diesem Zusammenhang einen

      Auszug aus der Saldenliste der Erfolgsrechnung 1999 wieder (a.a.O. S. 64 m.H.a. act. 20/16 S. 6). Sie setzte sich mit den Ausführungen des Klägers auseinander und erwog, die Verbuchung von Aufwendungen Anlagen 1998 in separaten Buchhaltungskonten lege nahe, dass es sich um Erstellungskosten handle, die im Jahr 1998 angefallen seien (und entsprechend am Bewertungsstichtag bekannt bzw. bei angemessener Sorgfalt eruierbar) gewesen seien. Auch der Gutachter sei hiervon ausgegangen; eine andere überzeugende Erklärung sei nicht zu sehen. Falls es eine geben sollte, hätte es am Kläger gelegen, diese Erklärung konkret aufzuzeigen und damit zumindest Zweifel an der Richtigkeit der beklagtischen Darstellung zu wecken. Dies habe er nicht getan. Vielmehr habe er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die (objektive) Beweislast der Beklagten hinzuweisen (act. 375 m.H.a. act. 60 Rz. 561, 562) sowie pauschal die Möglichkeit der Rechnungsabgrenzung mittels Verbuchung als Transitorische Passiven anzuführen. Dies genüge nicht, zumal der Kläger sehr genau zu wissen scheine, was Gegenstand des Kontos 1 sei. So wende er ein, es handle sich um Zusatzaufträge, die nicht zum Lieferumfang gemäss Werkvertrag gehörten und wegen projektspezifischen Besonderheiten bei anderen Anlagen nicht angefallen wären. Um was für Zusatzaufträge und um welche projektspezifischen Besonderheiten es sich dabei gehandelt habe, tue der Kläger nicht dar, und zwar auch nicht, nach- dem die Beklagte zu Recht auf die mangelnde Substantiierung hingewiesen habe. In der Widerklageduplik habe es der Kläger bei der Wiederholung der pauschalen Behauptung belassen, dass es sich um Zusatzaufträge handelte, welche nicht zum ursprünglichen Lieferumfang gemäss Werkvertrag H. gehörten, und dass dies der Grund gewesen sei, weshalb sie erst im Jahr 1999 auf einem separaten Konto verbucht worden seien. Konkreter sei er nicht geworden. Aufgrund dieser Behauptungs- und Bestreitungslage sei davon auszugehen, dass es sich bei den Kosten gemäss Buchungskonto 1 Anlage H. 1998 von CHF 20.8 Mio. um am 1. Januar 1999 bekannte (Erst-)Errichtungskosten der H. Anlage gehandelt habe (act. 375 S. 65 f.).

    3. Im ersten Berufungsverfahren war unter anderem die Frage strittig, ob die Beklagte ihre Beweisanträge prozesskonform gestellt hatte. Dabei hielt die Kammer fest, dass die Beklagte ihre Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten zu

      den Kosten der H. Anlage zum grössten Teil rechtzeitig in ihren Parteivorträgen vorgebracht habe. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte diese Anträge im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut (als prozessuale Anträge) gestellt habe, wäre nicht nötig gewesen, schade ihr aber nicht. Auch keinen Nachteil entstehe der Beklagten daraus, dass sie die in den prozessualen Anträgen enthaltenen Formulierungen nicht bereits mit Blick auf den ursprünglichen Gutachtensauftrag vorgebracht habe. Wenn rechtzeitig vorgebrachte, strittige Tatsachenbehauptung, für welche rechtzeitig Beweise offeriert worden seien, nach der Erstattung eines Gutachtens noch strittig und entscheidrelevant seien (zum Beispiel weil das Gutachten nicht schlüssig sei), so sei das Beweisverfahren fortzuführen und das Gutachten nötigenfalls zu ergänzen. Dabei sei es Sache des Gerichts, nach Massgabe des Zivilprozessrechts über die weiteren Modalitäten des Verfahrens zu entscheiden, insbesondere über die vom Gericht selber vorzu- nehmenden Beweisabnahmen und die dem Gutachter zu stellenden (Ergänzungs-)Fragen. (Erst) dann werde auch auf die diesbezüglichen prozessualen Anträge einzugehen sein, welche die Beklagte im Berufungsverfahren gestellt habe, wobei die Parteien ohnehin berechtigt seien, sich zu den dem Gutachter zu stellenden Fragen zu äussern. Einer Ergänzung des Beweisverfahrens hinsichtlich der Vorbringen der Beklagten zu den Herstellungskosten der H. Anlage – so die Kammer weiter – stehe somit nichts entgegen (act. 198 S. 39 ff.).

    4. Der Kläger verweist in der Berufung auf die folgende Stelle im Rückweisungsbeschluss (act. 371 Rz. 18 m.H.a. act. 198 S. 41 E. 5.8.7.):

      Insbesondere betrifft das die bereits erwähnten, erst im Jahr 1999 verbuchten Kosten (welche gemäss der Beklagten und dem Gutachter aber im Jahr 1998 anfielen) und die Frage, ob diese Kosten zu den Herstellkosten der Anlage als solcher gehörten, ob es sich um Kosten von Zusatzaufträgen handelte, welche nicht Teil der Herstellungskosten selber sind. Dazu kommen die weiteren, erst später verrechneten (aber am Stichtag nach der Beklagten im Grunde bekannten) Leistungen. Dafür wurden vor Vorinstanz diverse Beweismittel offeriert, die noch nicht abgenommen worden sind. Da das Gutachten zur Berech- nung der Margen nicht stimmig ist und ein Abstützen auf die Herstellungskosten

      der H. Anlage wie gesehen sinnvoll erscheint, ist das Beweisverfahren über diese Beweisanträge fortzusetzen.

      In der hervorgehobenen Passage gab die Kammer die gegensätzlichen Standpunkte der Parteien wieder, zunächst denjenigen der Beklagten (ob diese Kosten zu den Herstellungskosten der Anlage als solcher gehörten) und anschliessend denjenigen des Klägers (ob es sich um Kosten von Zusatzaufträgen handelte, welche nicht Teil der Herstellungskosten selber sind). Zur Beweislast äusserte sich die Kammer nicht explizit. Aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt ist zu schliessen, dass er die zitierten Ausführungen im Rückweisungsbeschluss so versteht, dass die Beklagte die Beweislast für beide Sachdarstellungen treffe, insbesondere auch für die klägerische Behauptung, die Aufwendungen stellten Zusatzaufträge dar, welche nicht Teil der Herstellungskosten selber seien. Ein solches Verständnis lässt sich aus der besagten Passage aber weder implizit noch explizit entnehmen. Es stünde auch im Gegensatz zu den Regeln der subjektiven Beweislast und der subjektiven Behauptungslast (vgl. nachfolgend E. 4.5 ff.).

    5. Die Vorinstanz wies einleitend zutreffend auf die Grundsätze zur Behauptungs- und Beweislast hin (act. 375 S. 60 f.). Aufgrund der Rügen des Klägers rechtfertigen sich folgende ergänzende Ausführungen:

      1. Die materielle Bedeutung der Beweislast erschöpft sich darin, die Folgen der Beweislosigkeit zu regeln. Bei gescheitertem Beweis ist so zu entscheiden, als ob feststünde, dass die behauptete Tatsache nicht besteht. Die Beweislastregel kommt aber erst zum Tragen, wenn das Gericht alle rechtskonform angebote- nen, tauglichen Beweismittel ausgeschöpft und daraus keine hinreichende Überzeugung zum Wahrheitsgehalt einer Sachbehauptung gewonnen hat. Art. 8 ZGB regelt die materielle auch objektive Beweislast (BK ZGB-W ALTER, Bern 2012, Art. 8 N 165, 171). Demgegenüber stellt die subjektive Beweislast – die Obliegenheit einer Prozesspartei, für eine bestrittene Sachbehauptung den Beweis anzutreten und zu führen – ein Institut des Prozessrechts dar. Sie bezeichnet die prozessuale Last einer Partei, im Beweisverfahren Beweisanträge zu stellen, Beweismittel zu nennen Fragen an Einvernommene und Gutachter zu stellen,

        um das Gericht von der eigenen Behauptung zu überzeugen. Die subjektive Beweislast folgt grundsätzlich der objektiven und wird gleich auf die Parteien verteilt. Wird der Beweis trotz Beweisführungslast nicht angetreten, tritt sogleich Beweislosigkeit ein und das Gericht hat nach der objektiven Beweislastregel zu entschei- den. Die objektive Beweislast sanktioniert die Verletzung der subjektiven (BK ZGB-WALTER, a.a.O., Art. 8 Rz. 176 ff.).

      2. Die objektive Behauptungslast – Regelung der Folgen fehlender ungenügender Tatsachenbehauptung – deckt sich mit der objektiven Beweislast, zumal fehlende ungenügende Tatsachenbehauptungen betreffend einen erheblichen Sachumstand zur Beweislosigkeit führt. Die subjektive Behauptungslast hat Form, Gegenstand und Zeitpunkt der Behauptungen zum Gegenstand, welche eine Partei aufstellen muss, um mit ihrer Klage Einrede Erfolg zu haben. Sie lässt sich nicht aus Art. 8 ZGB ableiten. Die subjektive Behauptungslast läuft im Allgemeinen parallel zur Beweisführungslast, weil eine beanspruchte Rechtsfolge die Behauptung und den Beweis des betreffenden Sachverhalts voraussetzt und die unterlassene Behauptung die gleichen Folgen hat wie ein gescheiterter Beweis (BK ZGB-W ALTER, a.a.O., Art. 8 Rz. 183, 188).

      3. Die Bestreitungslast des Behauptungsgegners verhält sich gleich wie die Behauptungslast. Pauschale Bestreitungen reichen nicht aus und erlauben dem Gericht von einer unbestrittenen Tatsache auszugehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Bestreitungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Walter hält hierzu fest, das substantiierte Bestreiten erschöpfe sich in einer klaren Äusserung, welche gegnerische Behauptung in Frage gestellt wird. Das allgemeine Gebot des substantiierten Bestreitens beziehe sich auf die Behauptung als solche, nicht auf deren Inhalt. Allerdings ist anerkannt, dass ein Informationsgefälle zwischen den Parteien zu einer erweiterten, auch inhaltlich substantiierten Bestreitungslast (sog. defensive Behauptungslast) führen kann. Wenn die an sich behauptungsbelastete Partei den massgeblichen Tatsachen ferner ist als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind. Auch negative Tatsachen sind substantiiert zu bestreiten. Auf die objektive Beweislast hat diese erweiterte Bestreitungslast keinen Einfluss, doch darf

        das Gericht, wenn der Bestreitende ihr nicht nachkommt, von der Wahrheit der gegnerischen Behauptung ausgehen und die Beweislastregel damit gegenstandslos werden lassen (BK ZGB-WALTER, a.a.O., Art. 8 Rz. 191 ff.). Die Bestreitungslast ist rein prozessualer Natur. Die Verletzung der Bestreitungsobliegenheit macht Art. 8 ZGB gegenstandslos, denn die ungenügend bestrittene Behauptung wird als wahr angenommen und damit einem positiven Beweisergebnis gleichgestellt (BK ZGB-WALTER, a.a.O., Art. 8 Rz. 198).

    6. Betreffend die Kosten gemäss Buchungskonto 1 Anlage H. 1998 machte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend, dabei handle es sich um Zusatzaufträge, die der D. SA im Zusammenhang mit der H. Anlage erteilt worden seien und die nicht zum Lieferumfang gemäss Werkvertrag gehört hätten. Es handle sich um Kosten für projektspezifische Besonderheiten, die bei anderen Anlagen nicht angefallen wären. Damit diese zusätzlichen Leistungen von den ordentlichen Kosten hätten abgegrenzt werden können, seien sie auf einem separaten Buchungskonto verbucht worden (act. 34 Rz. 397, 404; act. 60 Rz. 560). Die Beklagte müsse die Behauptung, diese Kosten seien Teil der Errichtung H. gewesen, beweisen. Dazu sei sie nicht in der Lage, ein einfacher Hinweis auf die Kontobezeichnung genüge nicht als Nachweis, dass es sich um Kosten im Zusammenhang mit der Erstausrüstung gehandelt habe. Die Beklagte hätte hinsichtlich dieser Zusatzaufträge aus dem Jahr 1999 darlegen müssen, weshalb sämtliche Kosten für die Zusatzaufwendungen im Konto 1 zum Stichtag erkennbar gewesen seien. Ein lapidarer Hinweis auf die Jahreszahl 1998 in der Kontobezeichnung genüge dafür nicht. Wären die Aufwendungen tatsächlich bereits im Jahr 1998 bekannt gewesen, wären sie im Jahresabschluss 1998 in das Konto 2 Transitorische Passiven gebucht worden. Das sei jedoch nicht der Fall. Selbst wenn diese Kosten (im Zeitpunkt des Stichtages) bekannt gewesen sein sollten, ändere dies nichts daran, dass es sich um Zusatzaufwendungen handle, die üblicherweise nicht anfielen und daher für die Berechnung der Herstellungskosten einer […] Anlage ausser Betracht gelassen werden müssten (act. 60 Rz. 561 f.).

    7. Die Behauptung der Beklagten, in der Saldenliste 1999 seien unter einem speziellen Buchungskonto mit der Bezeichnung 1 Anlage H. 1998 Aufwendungen für Herstellungskosten verbucht worden, welche richtigerweise im Jahr 1998 hätten verbucht werden müssen, beschreibt die anrechenbaren Aufwendungen nur in den Grundzügen. Die schlüssige Behauptung stützt sich aller- dings auf die Kontobezeichnung in den Buchhaltungsunterlagen der D. AG. Die Vorinstanz ging im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon aus, dass die Behauptung der Beklagten durch die genannten Buchhaltungsunterlagen bewiesen ist. Dies ist nicht zu beanstanden und der Kläger legt in der Berufung auch nicht konkret dar, inwiefern die von der Beklagten in der Klageantwort offerierten Beweismittel (Parteibefragung, Befragung von Dr. O. , Befragung von P. ; Befragung von Dr. Q. etc.) etwas am Beweisergebnis hätten ver- ändern können (act. 371 Rz. 19 m.H.a. act. 19 S. 23-28).

    8. Der Kläger stellte mit seiner Darstellung (es handle sich um Kosten für projektspezifische Besonderheiten, die bei anderen Anlagen nicht angefallen wären bzw. um Zusatzaufträge, die nicht zum Lieferumfang gemäss Werkvertrag gehört hätten) die Behauptung der Beklagten in Abrede. Im Normalfall läge damit wohl eine hinreichend substantiierte Bestreitung vor. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die besagten Aufwendungen ein Buchhaltungskonto der vom Kläger beherrschten D. AG betreffen. Damit liegt ein Informationsgefälle zwischen den Parteien vor, welches zu einer substantiierten Bestreitungslast bzw. einer defensiven Behauptungslast des Klägers führt. Darauf wies die Vorinstanz mit der Feststellung, der Kläger scheine sehr genau zu wissen, was der Gegenstand des Kontos 1 sei (act. 375 S. 65), zutreffend hin. Angesichts seiner Nähe zum Behauptungsgegenstand wäre es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine Bestreitungen inhaltlich zu substantiieren. Die Darstellung, bei den auf dem Konto 1 Anlage H. 1998 verbuchten Kosten handle es sich um nicht anrechenbare Zusatzkosten bzw. um projektspezifische Besonderheiten, fällt derart vage aus, dass sie einer Beweisabnahme nicht zugänglich ist. Damit kommt der Kläger seiner defensiven Behauptungslast nicht nach. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von der beklagtischen Darstellung ausgegangen. Ausserdem ist nicht ersichtlich, und der Kläger macht in der Berufung auch keine konkreten

      Angaben dazu, dass er Beweismittel für seine (unsubstantiierte) Darstellung offeriert hat. Vor diesem Hintergrund ist der Vorwurf des Klägers, die Vorinstanz habe den Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 22. September 2017 nicht befolgt und die Beweislast für Anrechenbarkeit dieser Aufwendungen zu Unrecht nicht der Beklagten auferlegt, unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers stellte die Vorinstanz nicht einfach auf die Behauptungen der Beklagten ab, welche von ihm bestritten worden waren. Die Vorinstanz auferlegte der Beklagten die Beweislast für die Behauptung, bei den Aufwendungen gemäss Konto 1 Anlage H. 1998 im Betrag von CHF 20.8 Mio. handle es sich um vor dem Stichtag angefallene Herstellungskosten. Die Beklagte stützte sich für diese Behauptung auf die Buchhaltung der D. AG und die Vorinstanz erachtete den Beweis im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung als erbracht. Die Bestreitungen des Klägers, bei diesen Aufwendungen habe es sich um Zusatzkosten bzw. projektspezifische Besonderheiten gehandelt, erweisen sich gemessen an der ihn unter den konkreten Umständen treffenden defensiven Behauptungslast als zu wenig substantiiert. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Kläger der ihn treffenden defensiven Behauptungslast nicht genügend nachgekommen ist.

    9. Die Berufung des Klägers ist demnach in diesem Punkt unbegründet. Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem vom Kläger in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Antrag.

  5. Unsachgemässe Verteilung der Umsatzerlöse auf die einzelnen Planungsjahre durch den Sachverständigen lic. oec. HSG F.

    1. Der Kläger rügt eine unsachgemässe Verteilung der Umsatzerlöse auf die einzelnen Planungsjahre durch den Sachverständigen F. . Dieser sei bei der Ermittlung der Jahresumsätze – auf der Basis von insgesamt 19.3 Anlagen und einem Gesamtumsatz von 3.088 Mrd. – davon ausgegangen, dass sich die Erlöse aus dem Verkauf einer Standard-[…]-Anlage über einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Verteilschlüssel 20 %, 75 %, 5 % realisierten. Bei einem Verkaufspreis von CHF 160 Mio. betrage der Jahresumsatz im ersten Jahr CHF 32 Mio., im zweiten Jahr CHF 120 Mio. und im dritten Jahr CHF 8 Mio. Im erstinstanzlichen Verfahren sei mit Hilfe des Parteigutachtens von R. im Einzelnen aufgezeigt

      worden, dass durch die vom Sachverständigen F. getroffene Annahme im relevanten Betrachtungszeitraum letztlich nur 16.3 Anlagen mit einem Gesamtumsatz von CHF 2.665 Mrd. anstatt der 19.3 Anlagen Berücksichtigung gefunden hätten. Durch die vom Sachverständigen F. angewandte Verteilung würden in der Konsequenz 5% der Erlöse aus den Anlagenverkäufen 2007 und 80% der Erlöse aus den Anlagenverkäufen 2008 in einen Zeitraum verlagert, der sich nicht mehr auf den Ertragswert auswirke. In der Folge blieben Erlösanteile der Jahre 2007, 2008 und 2009 unberücksichtigt. Das gleiche gelte für Erlösanteile, welche aus den Vorperioden 1997 und 1998 erst im Betrachtungszeitraum zu verbuchen gewesen wären. Bereits vor Vorinstanz sei gerügt worden, dass durch die unsachgemässe Verteilung der Umsatzerlöse auf die einzelnen Planungsjahre durch den Sachverständigen F. die Vorgaben des Obergerichts nicht umgesetzt würden. Anstatt 19.3 würden lediglich 16.3 Anlagen mit einem entsprechend geringeren Gesamtumsatz von CHF 2.6665 Mrd. in den Ertragswert einfliessen. Entgegen der Vorinstanz sei nicht von Relevanz, ob die Methode von den Parteien bisher beanstandet worden sei, vielmehr seien die obergerichtlichen Vorgaben ungeachtet der Methodenwahl einzuhalten, was vorliegend nachweislich nicht geschehen sei. Das Gericht habe im Rahmen der freien Beweiswürdigung von Amtes wegen festzustellen, ob und in welchem Masse es ein Gutachten als richtig und beweiskräftig erachte. Im Rahmen der Beweiswürdigung könne eine Argumentation einer Partei nicht als verspätet erfolgt bezeichnet werden (act. 371

      Rz. 23-28).

    2. Im Rahmen der Würdigung des Bewertungsgutachtens führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Kritik des Klägers am Ergänzungsgutachten des Sachverständigen F. vom 31. Januar 2019 und an der Ergänzung/ Erläuterung dazu vom 4. März 2021 aus, der Aktenschluss sei bereits vor langer Zeit eingetreten (act. 375 S. 100 f. m.H.a. den Beschluss vom 13. August 2014, act. 67). Nach der Rückweisung durch das Obergericht und der dadurch veranlassten Hochrechnung einer Zwei-Linien-Standardanlage mit einer Kapazität von 150'000 t/a auf eine Anlage mit einer Kapazität von 200'000t/a hätten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (act. 375 S. 100 f. m.H.a. act. 211 ff.). Die vom Kläger unter Verweis auf ein erneutes Parteigutachten gemachten Ausführungen zu den tatsächlichen Grundlagen seien zu spät. Gleichwohl ging die Vorinstanz auf die Einwendungen des Klägers ein und hielt fest, dem Bewertungsgutachter sei gestützt auf die verbindlichen Feststellungen des Obergerichts im Rückweisungsbeschluss vom 22. September 2017 vorgegeben worden, im Ergänzungsgutachten von 19.3 im Betrachtungszeitraum verkauften Anlagen weltweit mit einer Kapazität von 200'000 t/a zu einem Preis von CHF 160 Mio. und entsprechend von einem Umsatz aus Anlageverkäufen von CHF 3.088 Mrd. auszugehen. Diese Vorgaben habe der Gutachter im Ergänzungsgutachten umgesetzt, und zwar methodisch gleich wie im ursprünglichen Gutachten (act. 375

      S. 101 m.H.a. act. 136 S. 31 und act. 339 S. 7). Das methodische Vorgehen des Gutachters sei von den Parteien nicht beanstandet und zu Recht beibehalten worden. Die Kritik des Klägers sei deshalb nicht mehr zu hören (act. 375 S. 101).

    3. Die Parteien haben nach Abschluss der Beweisabnahme das Recht, in den sog. Schlussvorträgen zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung zu nehmen (Art. 232 Abs. 1 ZPO). Die Stellungnahme erstreckt sich inhaltlich auf eine Wertung aller abgenommenen Beweismittel mit Blick auf die durch sie zu beweisen- den Tatsachen (P AHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 232 N 1). Rechtliche Ausführungen sind in den Schlussvorträgen unbeschränkt zulässig, neue Sachvorbringen indessen nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 und 3 ZPO. Für die Zulässigkeit von unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vorher vorgebracht werden konnten. Die Partei, die sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (echte unechte Noven) stützt, hat diese zu bezeichnen und für je- de einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind. Sie hat daher auszuführen, inwiefern die Verspätung entschuldbar ist und weshalb ein früheres Vorbringen nicht möglich war (HGer ZH HG180163 vom 7. September 2020 E. 1.3; BGE 146 III 55 E. 2.5.2; ZR 113/2014,

      Nr. 54, S. 176 f. E. 3; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 4 ff. und N 10). Wenn unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher haben vorgebracht werden können, ist der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit bei der Behauptungsoder der Beweisführungslast vorzuwerfen. Massgebend muss die Bewertung der

      zumutbaren Sorgfalt aus der Sicht vor dem Aktenschluss sein, nicht eine Betrachtung ex post. Bei anwaltlicher Vertretung ist jedoch grundsätzlich ein rein objektiver Massstab der Sorgfalt anzuwenden. Ein unsorgfältiges Handeln der Rechtsvertretung ist der Partei anzurechnen (HGer ZH HG150075 vom 7. November 2017, E. 1.4.1, m.w.H.). Noven sind nach Bekanntwerden unverzüglich, d.h. bin- nen ein bis zwei Wochen, allenfalls mittels separater Noveneingabe einzureichen, es sei denn, es laufe eine gerichtliche Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift (BSK ZPO-SPÜHLER, Art. 317 N 7 und Art. 229 Rz 34; BGer 4A_77/2020 vom

      17. Juni 2020 E. 4.2.3).

    4. Der Gutachter lic. oec. HSG F. gelangte im Gutachten vom

      30. September 2015 zur Auffassung, die im Betrachtungszeitraum neu installierte

      …-verwertungskapazität von 3'083'000 t/a in Europa hätte zu 20.55 neu erstellten Anlagen in Europa bzw. zu 25.74 neu erstellten Anlagen weltweit mit einer Kapazität von 150'000 t/a geführt (act. 136 S. 26 ff.). Ausgehend von einem prognostizierten durchschnittlichen Anlagenpreis von CHF 160 Mio. und 25.74 Anlagen ermittelte der Gutachter den Umsatz aus Anlagenverkäufen im Betrachtungszeitraum von 1999 bis 2008. Dabei nahm er an, dass 20 % des Umsatzes im Bestelljahr, 75 % im Folgejahr und die restlichen 5 % nach Fertigstellung des Projektes im dritten Jahr realisiert würden (act. 136 S. 31 Tabelle 23 und act. 137/33). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 Frist angesetzt, um zum Gutachten vom 30. September 2015 Stellung zu nehmen und unter Angabe von Gründen die Erläuterung Ergänzung des Gutachtens zu beantragen

      (act. 140). Die entsprechende Stellungnahme des Klägers datiert vom 11. November 2015 (act. 145). Eine Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens erfolgte am 28. Januar 2016 (act. 157). Da die Parteien auf mündliche Schlussvorträge verzichtet hatten, erfolgten diese schriftlich (act. 164). Der Kläger erstattete den ersten Schlussvortrag mit Eingabe vom 21. April 2016 (act. 170), den zweiten mit Eingabe vom 20. Juni 2016 (act. 175). In der Folge fällte die Vorinstanz am

      12. September 2017 das erste Urteil, welches im anschliessenden, von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren mit Beschluss vom 22. September 2017 aufgehoben wurde (act. 198). Im Rückweisungsbeschluss wurde verbindlich festgelegt, dass auch bei der Anzahl der neu erstellten Anlagen (wie bei der

      Preisberechnung) von Anlagen mit einer Kapazität von 200'000 t/a ausgegangen werden muss. Als Folge davon resultierten gemäss Rückweisungsbeschluss im Betrachtungszeitraum 19.3 weltweit errichtete Anlagen, was bei einem erzielten Preis von CHF 160 Mio. zu einem Umsatz aus Anlageverkäufen von CHF 3.088 Mrd. führte (act. 198 S. 27). Nach der Rückweisung des Verfahrens wurde der Gutachter entsprechend im Schreiben vom 16. Oktober 2018 beauftragt, bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens von im Betrachtungszeitraum 19.3 verkauften Anlagen mit einer Kapazität von 200'000 t/a zu einem Preis von CHF 160 Mio. und entsprechend einem Umsatz aus Anlageverkäufen von CHF 3.088 Mrd. auszugehen (act. 229 S. 4). In seiner Ergänzung zum Gutachten vom 28. Januar 2016, datiert vom 31. Januar 2019, schlüsselte der Gutachter den (vorgegebe- nen) Umsatz von CHF 3.088 Mrd. aus dem Verkauf von 19.3 Anlagen auf die einzelnen Jahre des Betrachtungszeitraums von 1999 bis 2008 auf. Während es im ursprünglichen Gutachten darum gegangen war, anhand der neu installierten Anlagen (mit einer Kapazität von 150'000 t/a) sowie des durchschnittlichen Anlagenpreises den Umsatz zu ermitteln, ging der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom vorgegebenen Umsatz von CHF 3.088 Mrd. aus und schlüsselte den Umsatz auf den gesamten Betrachtungszeitraum auf. Dabei ging er genau umgekehrt vor als im ursprünglichen Gutachten vom 30. September 2015, wobei er das gleiche Vorgehen wie im ursprünglichen Gutachten vom 30. September 2015 wählte, wie sich den in der dritten Spalte angegebenen Prozentzahlen entnehmen lässt

      (act. 233 S. 6 Tabelle 4). Das Gutachten vom 31. Januar 2019 ergänzte bzw. erläuterte der Sachverständige F. im Ergänzungsgutachten vom 4. März 2021 (act. 339). Die prognostizierten Umsätze aus Anlagenverkäufen im Betrachtungszeitraum ermittelte der Gutachter erneut nach der gleichen Methode wie im ursprünglichen Gutachten vom 30. September 2015 (act. 136 S. 31 Tabelle 23 und 137/33), wobei die ermittelten Umsätze identisch waren mit denjenigen im Gutachten vom 31. Januar 2019 (act. 339 S. 7 Tabelle 4; act. 233 S. 6 Tabelle 4). Der Kläger äusserte sich erstmals in seiner Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 4. März 2021, welche vom 5. Mai 2021 datiert, zu der vom Gutachter gewählten Methode. Dabei stützte er sich auf ein von ihm eingeholtes Privatgutachten

      von R. GmbH & Co. KG vom 4. Mai 2021 ab (act. 347 Rz. 5 f.; act. 348 S. 5 ff.).

    5. Die Rüge des Klägers betrifft zwar die Würdigung des Ergänzungsgutachtens (act. 347 Rz. 5 f.), der von ihm beanstandete Kritikpunkt betrifft jedoch nicht das Vorgehen des Gutachters in der nach der Rückweisung erfolgten Ergänzung des Bewertungsgutachtens vom 31. Januar 2019 vom 4. März 2021, son- dern die Vorgehensweise in den Gutachten vom 30. September 2015 und vom

      28. Januar 2016. Kritik an den Gutachten vom 30. September 2015 und 28. Januar 2016 (act. 371 Rz. 25 ff.) ist unter novenrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr zulässig und deshalb nicht mehr zu hören. Die Würdigung dieser Gutachten war nicht mehr Gegenstand des nach dem Rückweisungsbeschluss ergänzten Beweisverfahrens.

    6. Der Gutachter ermittelte den Umsatzerlös für die Jahre 1999 bis 2008 ausgehend von der schlüssigen Überlegung, dass 20 % des Umsatzes im Bestelljahr, 75 % im Folgejahr und die restlichen 5 % nach Fertigstellung des Projektes im dritten Jahr realisiert werden. Die Beschränkung des Ertragswertes auf die Jahre 1999 bis 2008 geht auf die Vereinbarung der Parteien zurück, wonach der Ermittlung des Ertragswertes der Betrachtungszeitraum von zehn Jahren ab dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen ist (act. 4/1). Ausgehend von der genannten Aufschlüsselung (und von Anlagen mit einer Kapazität von 150'000 t/a) ermittelte der Gutachter im ursprünglichen Gutachten vom 30. September 2015 einen Umsatz von CHF 4.117 Mrd. Bei den vom Gutachter so für die Zeit von 1999 bis 2008 berechneten Umsatzerlösen blieben 5% der Erlöse aus den im Jahr 2007 bestellten Anlagen und 80 % der Erlöse aus den im Jahr 2008 bestellten Anlagen unberücksichtigt. Das Obergericht setzte im Rückweisungsbeschluss den Umsatzerlös im besagten Zeitraum verbindlich auf CHF 3.088 Mrd. fest. Die vorge- nommene Korrektur betraf nicht die vom Gutachter angewendete Aufschlüsselung der Umsätze, sondern die vom Gutachter angenommenen, unterschiedlichen Kapazitäten von 150'000 t/a und 200'000 t/a. Folglich lag dem vom Obergericht vorgegebenen Umsatzerlös von CHF 3.088 Mrd. die vom Kläger beanstandete Aufschlüsselung der Umsätze durch den Gutachter auf drei Jahre (20 %, 75 % und

      5 %) zugrunde. Wie erwähnt hatte sich der Gutachter lic. oec. HSG F. im Rahmen der Ergänzung des Beweisverfahrens an die im Rückweisungsbeschluss vom 22. September 2017 gemachten Vorgaben zu halten. Entsprechend konnte es nach der Rückweisung (im Hinblick auf die Ermittlung weiterer relevanter Kosten) nur darum gehen, den vorgegebenen Gesamtumsatz von CHF 3.088 Mrd. anhand der im ursprünglichen Gutachten gewählten Methode auf die einzelnen Jahre aufzuschlüsseln. Eine Korrektur des vom ihm zur Ermittlung der Umsatzerlöse gewählten Vorgehens war im ersten Berufungsverfahren kein Thema und konnte entsprechend auch nicht Gegenstand des ergänzenden Beweisverfahrens sein.

    7. Aufgrund des Gesagten erfolgte die Kritik des Klägers einerseits zu spät, andererseits war die Vorinstanz nach der Rückweisung an die entsprechenden Vorgaben im Rückweisungsbeschluss gebunden. Folglich hielt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend fest, dass der Kläger die Ermittlung der Umsätze aus Anlageverkäufen im Gutachten von 30. September 2015 nicht gerügt habe und seine Kritik am methodischen Vorgehen des Gutachters nicht mehr zu hören sei (act. 375 S. 101). Dieser Schlussfolgerung der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten. Die Berufung des Klägers ist auch in diesem Punkt unbegründet.

  6. Anpassung der Lernkurve

    1. Ein weiterer Streitpunkt stellt die bei der Ermittlung der Herstellungskosten von der Vorinstanz berücksichtigte Lernkurve dar. Der Kläger macht geltend, der Gutachter habe im Erstgutachten vom 30. September 2015 auf der Basis von Herstellungskosten einer Standard-2-Linien-Anlage und einem Verkaufspreis von CHF 160 Mio. eine Bruttogewinnmarge von 20 % ermittelt. Für den weiteren Verlauf habe er eine Lernkurve von 1 % angenommen (act. 371 Rz. 31 m.H.a.

      act. 136 S. 33). Im Ergänzungsgutachten vom 4. März 2021 seien die Herstellungskosten ausgehend von den tatsächlichen Kosten der H. Anlage auf ei- ne Standard-2-Linien-Anlage umgerechnet worden (act. 371 Rz. 32 m.H.a.

      act. 339 S. 8). Der Gutachter habe ungeachtet der dadurch bedingten Änderungen weiterhin eine Lernkurve von 1 % angenommen, ohne dies zu begründen. Er habe lediglich ausgeführt, in den Folgejahren 2001 bis 2008 erwarte er aufgrund

      von angepassten und optimierten Planungs- und Produktionsabläufen (Skaleneffekten) eine Senkung der Herstellungskosten um jährlich rd. 1 %. Für die gleichlautende Annahme basierend auf zwei unterschiedlichen Sachverhalten und Startzeitpunkten fehle es an einer Begründung und schlüssigen Herleitung. Im Privatgutachten R. werde zutreffend ausgeführt, da im ersten Gutachten vom 30. September 2015 die branchenübliche Gewinnmarge von 20 % aus etablierten Unternehmen und Technologien abgeleitet worden sei, sei von einem späteren Startzeitpunkt auszugehen und damit die Annahme eines flachen Kurvenverlaufs insoweit schlüssig. In der Ergänzung/Erläuterung zum Gutachten vom

      4. März 2021 werde dann aber von den tatsächlich angefallenen Kosten der allerersten Grossanlage dieser neuen Technologie ausgegangen. Insofern habe sich der Startzeitpunkt der Lernkurve im Vergleich zum ersten Gutachten aus dem Jahr 2015 deutlich nach vorne verschoben, was entsprechend berücksichtigt wer- den müsse. Gemäss dem Privatgutachten R. sei für die weitere Entwicklung der Herstellungskosten daher anzunehmen, dass sich die D. AG noch ganz am Anfang des Kurvenverlaufs befinde und die Kostenerfahrungskurve ei- nen deutlich steileren Verlauf aufzuweisen habe. Aus den Ausführungen des Sachverständigen F. gehe nicht hervor, ob er diesem Umstand Rechnung getragen habe. Es sei davon auszugehen, dass dies nicht erfolgt sei, komme doch der Privatgutachter R. zur Einschätzung, bei der neuen Technologie der […]-Anlagen sei eher von einer Degressionsrate von > 10 % auszugehen. Erfahrungsgemäss verlaufe die Kostenerfahrungskurve bei etablierten Unternehmen und Technologien und demnach fortgeschrittener kumulierter Ausbringmengen eher linear, wohingegen bei neuen Unternehmen und Technologien von einem deutlich steileren Kurvenverlauf auszugehen sei. Die Vorinstanz liefere keine (schlüssige) Begründung, weshalb auch bei veränderter Ausgangslage nicht noch einmal auf die Frage der Lernkurve zurückzukommen sei. Sie begnüge sich mit der Aussage, der Gutachter habe zu Recht dieselbe Lernkurve angenommen wie im ursprünglichen Gutachten vom 30. September 2015. Sie vertrete die Ansicht, dass die Lernkurve nicht automatisch ausgeprägter ausfallen müsse, nur weil neu die H. Anlage Ausgangspunkt bilde, ohne dabei auf die gegenteilige Einschätzung des Privatgutachters einzugehen. Mit seinen begründeten Bedenken

      habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Das Obergericht habe klar festgehalten, dass die Lernkurve angemessen sein müsse. Inwiefern die Angemessenheit gegeben sein sollte, gehe aus den Ausführungen der Vorinstanz nicht hervor. Schliesslich lägen der Festlegung der Lernkurve durch den Sachverstän- digen F. Herstellungskosten zugrunde, über welche in Bezug auf die Frage, ob Zusatzkosten enthalten seien nicht, entgegen der Vorgabe des Obergerichts kein abschliessendes Beweisverfahren durchgeführt worden sei (act. 371 Rz. 29 ff.).

    2. Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang zunächst auf die Ausführungen des Gutachters im Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2019 und in der Ergänzung/Erläuterung dazu vom 4. März 2021 (act. 375 S. 93 f. m.H.a.

      act. 233 S. 9 und act. 339 S. 9). Sie widersprach der Auffassung des Klägers, wenn auf die Erstellungskosten für die H. Anlage abgestellt werde, sei in den ersten Jahren von einer steileren Lernkurve auszugehen. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Idee der Lernkurve auf der Erkenntnis gründe, dass in Folgeprojekten die Möglichkeit bestehe, aus der Erfahrung zu schöpfen und Kosten zu re- duzieren. Die Lernkurve sei nicht automatisch ausgeprägter, weil die Anlage in

      H. Ausgangspunkt der Kostenermittlung bilde und das Obergericht habe solches auch nicht vorgegeben. Das Obergericht habe ausgeführt, entgegen dem Kläger sei nicht ersichtlich, dass der Gutachter die Meinung geäussert hätte, auf die Erstellungskosten der H. Anlage könne es vernünftigerweise nicht ankommen, weil diese Anlage unter keinen Umständen repräsentativ für die Herstellungskosten einer Standardanlage wäre. Das Obergericht habe dem angefochte- nen (ersten) Entscheid eine solche Feststellung nicht entnehmen können. Weiter habe das Obergericht erwogen, eine Lernkurve spreche als Argument nicht grundsätzlich gegen die Berücksichtigung der Kosten der H. Anlage. Eine angemessene Lernkurve könne, wenn diese Kosten feststünden und auf die massgebliche Anlagengrösse einer Standardanlage umgerechnet worden seien, für die Berechnung der zukünftigen Kosten ohne weiteres berücksichtigt werden

      (a.a.O. S. 94 f. m.H.a. act. 198 S. 37 f.). Schliesslich habe das Obergericht festgehalten, dass die Ausführungen des Gutachters zur Lernkurve im Berufungsverfahren auch grundsätzlich nicht beanstandet worden seien (a.a.O. S. 95 m.H.a.

      act. 198 S. 41). Mit Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Zusatzkosten hielt die Vorinstanz (unter Verweis auf ihre früheren Erwägungen) erneut fest, solche seien nicht konkret dargetan worden, weshalb sie ausser Betracht blieben. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Gutachter habe zu Recht dieselbe Lernkurve wie im ursprünglichen Gutachten vom 30. September 2015 angenommen (act. 375 S. 93 ff.).

    3. Vorab kann mit Bezug auf die Kritik des Klägers, in den Herstellungskosten seien fälschlicherweise Kosten von Zusatzaufträgen berücksichtigt worden, voll- umfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 4). Es erübrigen sich Weiterungen dazu.

    4. Der Kläger brachte das Argument, der Startzeitpunkt der Lernkurve habe sich im Vergleich zum ersten Gutachten deutlich nach vorne verschoben, erstmals in seiner Eingabe vom 5. Mai 2021 vor (act. 347 Rz. 22). Da er diese neue Tatsachenbehauptung nach Abschluss des doppelten Schriftenwechsels in den Prozess einbrachte, hätte er die unter E. 5.3 erörterten Grundsätze im Zusammenhang mit unechten Noven einhalten und deren Zulässigkeitsvoraussetzungen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht dartun müssen. Entsprechende Ausführungen fehlten in seiner Eingabe vom 5. Mai 2021 gänzlich (act. 347). Selbst wenn der Kläger sich in der besagten Eingabe zur Zulässigkeit seiner neuen Darstellung geäussert hätte, so hätte es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung gefehlt. Der Kläger hätte nämlich diesen Standpunkt mit zumutbarer Sorgfalt schon vorher, konkret in seiner Stellungnahme zum Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2019, vorbringen können und müssen (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Bewertungsgutachter hatte im Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2019 unter Bezug- nahme auf die von ihm ermittelten Herstellungskosten für die H. Anlage ausgeführt, er erwarte in den Folgejahren 2001 bis 2008, dass aufgrund von angepassten und optimierten Planungs- und Produktionsabläufen (Skaleneffekten) die Herstellungskosten um jährlich rd. 1 % gesenkt werden könnten (act. 233

      S. 9). Mit den identischen Überlegungen wie im Gutachten vom 31. Januar 2019, insbesondere auf der Basis einer Lernkurve von jährlich rd. 1 %, ermittelte der Bewertungsgutachter in der Ergänzung/Erläuterung des Gutachtens vom 4. März

      2021 die Bruttogewinnmargen in den Jahren 1999 bis 2008 (act. 339 S. 9). Da der Gutachter bereits im Gutachten vom 31. Januar 2019 auf der Basis der konkreten Herstellungskosten der H. Anlage seinen Berechnungen eine Lernkurve von rd. 1 % zugrunde gelegt hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht hätte zumutbar sein sollen, sein Argument, der Startzeitpunkt der Lernkurve habe sich im Vergleich zum ersten Gutachten deutlich nach vorne verschoben und es müsse von einem deutlich steileren Kurvenverlauf ausgegangen werden, in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 31. Januar 2019 einzubringen.

    5. Abgesehen davon ist im Sinne einer Alternativbegründung festzuhalten, dass die gestützt auf das Parteigutachten R. vorgebrachten Behauptungen des Klägers auch inhaltlich zu wenig substantiiert sind. Seine Behauptung, die Lernkurve sei im Vergleich zum ersten Gutachten deutlich nach vorne verschoben, fällt äusserst vage aus. Der Kläger erklärt auch nicht bzw. zumindest nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Lernkurve infolge Berücksichtigung der tatsächlichen, unter Beachtung des Stichtagsprinzips bekannten Kosten der

      H. Anlage deutlich nach vorne verschieben soll. Weiter stützt sich der Kläger für seine Darstellung auf sehr allgemein gehaltene Aussagen seines Parteigutachters zur sogenannten Kostenerfahrungskurve. Dies veranschaulichen die nachstehenden Passagen (act. 348 S. 13 f.):

      […] Die Theorie geht dabei von einem degressiven Verlauf der Kostenerfahrungskurve aus und schätzt die Degressionsrate je nach Branche und untersuchtem Objekt auf 20 % - 30 % bei einer Verdoppelung der kumulierten Ausbringungsmenge.

      […] Demnach verläuft die Kostenerfahrungskurve bei etablierten Unternehmen und Technologien und dementsprechend fortgeschrittener kumulierter Ausbringungsmenge eher linear wohingegen bei neuen Unternehmen und neuen Tech- nologien von einem deutlich steileren Kurvenverlauf auszugehen ist.

      Für die neue Technologie der […] Anlagen ist eher von einer Degressionsrate von > 10 % auszugehen – ein noch moderater Prozentsatz, der sich aber dem typischen Verlauf einer Kostenerfahrungskurve annähert.

      Diesen Zitaten ist zu entnehmen, dass im Parteigutachten keine inhaltliche Ausei- nandersetzung mit der vorliegend relevanten Branche bzw. mit der Erstellung von […]-anlagen stattfand. Demgegenüber setzte sich der Bewertungsgutachter in den Gutachten vom 31. Januar 2019 und vom 4. März 2021 mit der spezifischen Branche auseinander und er war sich der – verglichen mit dem ursprünglichen Gutachten vom 30. September 2015 – veränderten Ausgangslage, unter anderem infolge der konkret zu ermittelnden Herstellungskosten der H. Anlage, bewusst. Die Vorinstanz verwies in ihren allgemeinen Ausführungen betreffend Würdigung von Gutachten zutreffend auf die folgenden Grund-sätze (act. 375

      S. 18 E. 3.1.2):

      Gerichtliche Expertisen unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat das Gutachten auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu prüfen (Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Jusletter v. 14.05.2007, Rz. 4 ff.; s.a. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hat sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Das gilt namentlich auch für Unternehmungsbewertungen (BGer 4C.363/2000 vom 3. April 2001, E. 3b). Das Gericht darf grundsätzlich nicht sein Wissen über das Fachwissen des Experten stellen, sondern in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; DIKE ZPO-Müller, Art. 187 N 21).

      Der Bewertungsgutachter führte im Ergänzungsgutachten vom 31. Januar 2019 unter Bezugnahme auf die von ihm ermittelten Herstellungskosten für die H. Anlage aus, er erwarte in den Folgejahren 2001 bis 2008 aufgrund von angepassten und optimierten Planungs- und Produktionsabläufen (Skaleneffekten) eine Senkung der Herstellkosten um jährlich rd. 1 %. Durch die kontinuierliche Senkung der Herstellkosten werde sich die Bruttogewinnmarge (ohne Lizenzerträge) in den Jahren 1999 bis 2008 von 1.1 % auf 8.0 % erhöhen. Dabei verwies der Gutachter auf die Aufstellung betreffend Umsatz und Herstellkosten der D. AG in den Jahren 1999 bis 2008 in Anlage IV (act. 233 S. 9). Nach Vorliegen des technischen Gutachtens sowie den Erläuterungen und Ergänzungen dazu ergänzte der Bewertungsgutachter sein Gutachten vom 31. Januar 2019. Die Umrechnung der Herstellkosten auf eine Anlage mit einer Kapazität von 200'000 t/a führte zu Anpassungen der direkten Projektkosten, des Tief- und Betonbaus und der Luftzerlegungsanlage (act. 333 S. 2). Mit den identischen Überlegungen wie im Gutachten vom 31. Januar 2019 ermittelte der Bewertungsgutachter in der Ergänzung/Erläuterung des Gutachtens vom 4. März 2021 eine Erhöhung der Bruttogewinnmarge von 8.3 % im Jahr 1999 auf 14.7 % im Jahr 2008, mit Hinweis auf die Aufstellung betreffend Umsatz und Herstellkosten der D. AG in den Jahren 1999 bis 2008 in Anlage IV (act. 339 S. 9). Den vorstehenden Grundsätzen zufolge hat das Gericht ein Gutachten auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu prüfen, im Übrigen hat sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Die wiedergegebene Begründung des Gutachtens ist nachvollziehbar und schlüssig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist weder die Begründungsdichte der vorinstanzlichen Erwägungen noch deren Schlussfolgerung zur Lernkurve zu beanstanden. Die Vorinstanz hat demnach in ihrer Alternativbegründung zu Recht auf die Einschätzungen des Gutachters F. zur Lernkurve abgestellt. Auch in diesem Punkt ist die Berufung des Klägers unbegründet.

  7. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtzulassung von Ergänzungsfragen

    1. Der Kläger kritisiert, dem Gutachter G. seien diverse Ergänzungs- und Erläuterungsfragen, die er ihm zum Gutachten vom 25. Oktober 2019 habe stellen wollen, nicht vorgelegt worden. Dabei wäre es Aufgabe des vom Gericht bestellten Sachverständigen G. gewesen, sich mit den hochtechnischen Fragen gemäss Privatgutachten S. und den dadurch aufgeworfenen Zweifeln an den Annahmen und Einschätzungen im Gutachten G. auseinanderzusetzen. Stattdessen habe sich die Vorinstanz über die Fachkenntnisse von Sachverständigen hinweggesetzt und dabei der grundlegenden Bedeutung gewisser Ergänzungsfragen für die Beweistauglichkeit des Gutachtens keine Rech- nung getragen.

      Konkret habe der Sachverständige G. in seinem Gutachten die im Jahr 1999 vollkommen neuartige Technologie zur […] (…) mit einer konventionellen T. -anlage verglichen (act. 371 Rz. 42 m.H.a. act. 292 S. 8). Eine […]anlage sei jedoch mit einer konventionellen …-anlage nicht vergleichbar. Die Vorinstanz habe hierzu unter Hinweis auf die Ausführungen des Gutachters zu dessen Erfahrung mit konventionellen T. -anlagen wie auch mit Schmelztechnologien festgehalten, der Sachverständige G. sei sich der technischen Unterschiede bewusst gewesen. (a.a.O. Rz. 43 m.H.a. act. 359 S. 83 Ziff. 8.2.7.5). Er (der Kläger) habe in der Stellungnahme vom 27. November 2019 verlangt, dass der Sachverständige mit dem Privatgutachten S. konfrontiert werde. Letzterer gelange entgegen dem Sachverständigen G. unmissverständlich und nachvollziehbar zur Einschätzung, dass der Vergleich einer […]-Anlage mit einer T. -anlage nicht zulässig sei (a.a.O. Rz. 45 m.H.a. act. 298/1 S. 8 f.), da die Kriterien zur Massstabsvergrösserung der beiden Anlagentypen vollkommen unterschiedlich seien. Der Sachverständige G. verwende Ansätze, welche für eine T. -anlage gelten würden, für die […]-Anlage aber nicht zu verwenden seien. Damit werde die Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen in einem grundlegenden Punkt in Frage gestellt, weshalb die Vorinstanz dem Sachverständigen G. die in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme vom 27. November 2019 aufgeworfene Frage zur ergänzenden Beantwortung hätte vorlegen müssen.

      Weiter spreche der Sachverständige G. im Rahmen der Hochrech- nung der Baukosten einer Anlage mittels Degressionskoeffizienten von wirklichen Investitionskosten. Dabei mache er insbesondere zur Frage, ob diese Kosten die Marge des Anlagenlieferanten enthielten, keine Angaben (a.a.O. Rz. 48 m.H.a. act. 292 S. 9). Die Mitberücksichtigung einer solchen Marge würde zu einer falschen Berechnung der Kosten führen. Die Vorinstanz habe sich zu dieser Frage nicht geäussert. Um Klarheit zu schaffen, hätte sie dem Sachverständigen

      G. die mit Eingabe vom 27. November 2019 in diesem Kontext vorgelegte Ergänzungsfrage vorlegen müssen.

      Zudem sei das Privatgutachten S. zum Schluss gekommen, dass bei einer Kapazitätsänderung der […]-Anlage nicht sämtliche Bauteile verändert wer- den müssten, sondern ausschliesslich der …-bunker und die Prozesshalle. Demgegenüber sei der Sachverständige G. bei einer Kapazitätssteigerung von 33 % davon ausgegangen, dass sich die Baukosten insgesamt erhöhten, mithin auch für jene Bauteile, die nicht durchsatzabhängig seien, ohne dies jedoch zu begründen. Die Vorinstanz habe zu diesen unterschiedlichen Einschätzungen keine Ausführungen gemacht. Weil der Sachverständige G. zur Ermittlung der Baukosten einen Degressionskoeffizienten verwende, welcher auf die Anlage insgesamt und unabhängig von deren einzelnen Bestandteilen Anwendung finde, resultierten zu hohe Baukosten. Die Vorinstanz hätte deshalb dem Sachverstän- digen G. die mit Eingabe vom 27. November 2019 diesbezüglich vorgelegte Ergänzungsfrage vorlegen müssen (a.a.O. Rz. 52).

      Der Privatgutachter S. sei sodann zur Einschätzung gekommen, dass eine Vergrösserung der …-annahmestelle für eine Kapazitätssteigerung von 33 % nicht erforderlich sei. Eine Leistungssteigerung bedeute eine Vergrösserung der Hydraulikanlage und der beiden Linienkräne, wobei der Bunkerkran nicht angepasst werden müsse. Eine Kostensteigerung von CHF 0.5 Mio. (für die Hydraulikanlage und die beiden Linienkräne) erscheine gerechtfertigt, zusätzliche Anlagenteile seien nicht erforderlich. Dazu habe die Vorinstanz ausgeführt, wenn der Kläger bzw. Privatgutachter S. nun Ausführungen zu einer Kostenstruktur einer […]-Anlage und zu Kostenblöcken machten, erfolge dies einerseits – soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handle – verspätet und andererseits sei nicht dargetan und erkennbar, woraus die getroffenen Annahmen genau hergeleitet würden. Diese Argumentation – so der Kläger – vermöge nicht zu überzeugen, da es sich beim Gutachten G. um ein hochtechnisches Gutachten handle und in einem solchen Fall von den Parteien nicht erwartet werden könne, dass sie schon vor Aktenschluss sämtliche Argumente vorbrächten. Gerade bei einem hochtechnischen Gutachten sei damit zu rechnen, dass der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens Erklärungen und Ausführungen mache, mit denen die Parteien aufgrund ihres fehlenden Fachwissens nicht gerechnet hätten. Er (der Kläger) habe sich erst aufgrund der Argumentation des Sachverständigen

      G. zu den von der Vorinstanz kritisierten Ausführungen in der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten veranlasst gesehen (a.a.O. Rz. 53 ff.).

      In Bezug auf die Kostenstruktur bzw. Kostenblöcke sei der Sachverständige G. in seinem Gutachten von drei Kostenblöcken ausgegangen. In der Experteninstruktion sei lediglich eine exemplarische Aufzählung von Kostenpositio- nen erfolgt. Die Unterteilung in Kostenblöcke sei durch den Sachverständigen

      G. selbst erfolgt. Das Privatgutachten S. komme diesbezüglich zum Schluss, der Sachverständige G. habe infolge seiner Kostenblockeinteilung keine genügende Detaillierung der Anlagetechnik vorgenommen, was letztlich dem Umstand nicht Rechnung trage, dass bei einer Kapazitätssteigerung (von le- diglich 33 %) die Kostenblöcke unterschiedlich gar nicht ansteigen würden. Das Privatgutachten S. sei daher in Bezug auf die Kostenstruktur von 12 Kostenblöcken ausgegangen. Obwohl von ihm (dem Kläger) moniert, sei die Vorinstanz diesem Widerspruch nie nachgegangen, sondern habe die Vorbringen für verspätet gehalten. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich beim Sachverständigen G. um Stellungnahme und Klärung besorgt sein müssen, begründe doch das Privatgutachten S. auch in diesem Punkt konkret Zweifel an der vom Sachverständigen G. erfolgten Baukostenberechnung. Auch die von ihm (dem Kläger) in seiner Stellungnahme zum Gutachten G. dazu beantragte Ergänzungsfrage hätte dem Sachverständigen G. vorgelegt werden müssen (a.a.O. Rz 56 f. m.H.a. act. 297 S. 17).

    2. Die Vorinstanz erwog, der Kläger stütze sich für seine Kritik am technischen Gutachten auf seine eigene Sachkunde sowie diejenige des Privatgutachters Prof. Dr. S. , der von Januar 2001 bis Dezember 2006 Mitarbeiter der D. AG gewesen und mit der Anlage daher bestens vertraut sei. Er erhebe das Privatgutachten vollumfänglich zum Tatsachenvortrag im vorliegenden Verfahren (act. 375 S. 81 m.H.a. act. 297 S. 4). Der Aktenschluss sei jedoch schon vor langer Zeit eingetreten (a.a.O. S. 81 m.H.a. Beschluss vom 13. August 2014, act. 67). Nach der Rückweisung des Obergerichts und der dadurch veranlassten Hochrechnung einer Zwei-Linien-Standardanlage mit einer Kapazität von 150'000 t/a auf eine Anlage mit einer Kapazität von 200'000 t/a hätten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (a.a.O. S. 82 m.H.a. act. 211 ff.). Die Ausführungen des Klägers und seines Parteigutachters zur Kostenstruktur einer […]

      Anlage und einer eigenen Kostenermittlung in den Stellungnahmen zum technischen Gutachten erfolgten zu spät (act. 375 S. 82).

    3. Den Parteien ist im Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens gestützt auf Art. 187 Abs. 4 ZPO Gelegenheit einzuräumen, eine Erläuterung des Gutachtens Ergänzungsfragen zu beantragen. Das Recht der Parteien, sich zum Gutachten zu äussern und Erläuterungs- und Ergänzungsanträge zu stellen, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Parteien haben konkrete Fragen zu beantragen. Eine Ergänzung des Gutachtens ist nötig, wenn das Gutachten unvollständig ist neue Fragen auftauchen Fehler zu korrigieren sind. Im Rahmen der Ergänzung werden neue Gutachtensfragen beantwortet. Dabei können auch von den Parteien eingeholte Privatgutachten eine wichtige Rolle spielen, wenn sie das gerichtliche Gutachten so zu erschüttern vermögen, dass sich beweismässige Weiterungen zur Abklärung der aufgeworfenen Fragen ein Abweichen vom gerichtlichen Gutachten aufdrängen (M ÜLLER, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 187 N 16; WEIBEL, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Basel 2016, Art. 187 N 12 ff.; vgl. auch BSK ZPO-DOLGE, 3. Aufl. 2017, Art. 187 N 7). MÜLLER

      betont, gegebenenfalls sei den Parteien genügend Zeit einzuräumen, um Fachleute ihres Vertrauens konsultieren und deren Stellungnahmen in Form von Privatgutachten einreichen zu können. Solche Privatgutachten müssten vom Gericht bei der Prüfung des gerichtlichen Gutachtens gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO gewürdigt werden.

      Das Gericht hat über Anträge zur Ergänzung des Gutachtens nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Weist es die Anträge ab, hat die entsprechen- de Begründung spätestens mit dem Endentscheid zu erfolgen. Mit der Ergänzung des Gutachtens soll das Beweisthema nicht ausgeweitet werden bzw. der Prozessstoff nicht ergänzt werden können (S CHMID, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 187 N 6).

    4. Die Beklagte vertrat im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung, für den Fall der Annahme der grosstechnischen Eignung der […]-Technologie könne zur Ermittlung der Herstellungskosten auf die Erkenntnisse aus dem Projekt H.

      zurückgegriffen werden (act. 19 Rz. 61 ff., 84; act. 46 Rz. 157, 306 ff.). Demgegenüber war der Kläger der Meinung, auf die von der Beklagten bezifferten Herstellungskosten von CHF 142 Mio., welche auf dem Projekt H. basierten, könne nicht abgestellt werden. Zudem hätten die Herstellungskosten aufgrund der Lernkurve im Anlagenbau von der ersten Anlage zur vierten Anlage um 30 % gesenkt werden können (act. 34 Rz. 25, 412 ff.). Der Aktenschluss trat im Sommer 2014 (vgl. act. 67) ein. Mit Beschluss der Kammer vom 22. September 2017 wur- de entschieden, dass für die Ermittlung der Herstellungskosten – anders als im ersten Urteil der Vorinstanz vom 12. September 2016 – nicht auf eine Planmarge von 35 % abzustellen, sondern – entsprechend dem Standpunkt der Beklagten – von den tatsächlichen Kosten der Anlage in H. auszugehen sei. Dabei wur- de explizit festgehalten, das Beweisverfahren sei mit Bezug auf die Herstellungskosten der H. Anlage fortzusetzen (act. 198 S. 33 ff., insbes. S. 41). Entsprechend hatte die Vorinstanz nach der Rückweisung eine Ergänzung des Gutachtens zur Unternehmensbewertung einzuholen. Für die Umrechnung der Anlagekosten (von einer Anlage mit einer Kapazität von 150'000 t/a) auf eine Anlage mit einer Kapazität von 200'000 t/a drängte sich die Einholung eines technischen Gutachtens bei einem Sachverständigen im Anlagenbau auf (act. 235, 236). Nach Eingang des technischen Gutachtens vom 25. Oktober 2019 (act. 292) wurde den Parteien mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 Frist angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen und unter Angabe von Gründen die Erläuterung Ergänzung des Gutachtens zu beantragen (act. 294). Der Kläger beantragte im Rahmen eines Eventualantrages die Erläuterung des Gutachtens durch Beantwortung der von ihm in den Ziff. 1-28 konkret formulierten Ergänzungsfragen (act. 297 S. 2). Der Kläger rügt mit der vorliegenden Berufung, die Vorinstanz habe dem Gutachter die von ihm unter Ziff. 2, 26, 5, 7 und 13 beantragten Ergänzungsfragen

      nicht vorgelegt (act. 371 Rz. 46, 47, 48, 52, 58). Tatsächlich umfasst der Auftrag der Vorinstanz vom 2. Oktober 2020 betreffend Erläuterung bzw. Ergänzung des Gutachtens die vom Kläger formulierten Ergänzungsfragen Ziff. 2, 26, 5, 7 und 13 nicht (act. 314, 315). Entsprechend beziehen sich die Erläuterungen und Ergänzungen des Gutachtens vom 28. Oktober 2020 nicht auf die Ergänzungsfragen des Klägers (act. 319 und 320).

    5. Wie erwähnt begründete die Vorinstanz die Nichtzulassung der Ergänzungsfragen des Klägers damit, dass die Parteien nach der Rückweisung des Obergerichts Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätten und die Ausführungen zur Kostenstruktur einer […] Anlage und einer eigenen Kostenermittlung in den Stellungnahmen zum technischen Gutachten zu spät erfolgten (act. 375 S. 81 f.). Die Vorinstanz stellte jedoch nicht konkret fest, wann der Kläger nach der Rückweisung die von ihm gestellten Ergänzungsfragen hätte einbringen müssen. Nach der Rückweisung äusserte sich die Beklagte am 18. Juni 2018 in einer Eingabe zum weiteren Vorgehen und stellte prozessuale Anträge (act. 211). Darin bezog sie sich auf ein Schreiben der Vorinstanz vom 7. Juni 2018, in dem darüber informiert worden war, dass das Gericht nach der Rückweisung prüfe, inwieweit das Beweisverfahren zu ergänzen sei (act. 209). Mit diesem Schreiben der Vorinstanz wurde den Parteien jedoch formell keine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Eine formelle Fristansetzung erfolgte mit Verfügung vom 28. Juni 2018, als den Parteien Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zum Entwurf der Experteninstruktion zu äussern und Änderungsoder Ergänzungsanträge zu stellen, und dem Kläger gleichzeitig die Eingabe der Beklagten vom 18. Juni 2018 zugestellt wurde (act. 215 und 216). Das technische Gutachten des Sachverständigen

      G. lag jedoch erst am 25. Oktober 2019 vor (act. 292). Der Kläger ersuchte mit Eingabe vom 27. November 2019 – mithin auf entsprechende Fristansetzung der Vorinstanz in der Verfügung vom 28. Oktober 2019 (act. 294) – um Ergänzung des Gutachtens im Sinne der von ihm unter Ziff. 2, 26, 5, 7 und 13 konkret formulierten, nachfolgend aufgeführten Ergänzungsfragen (act. 297):

      Woraus leiten Sie die (grundsätzlich falsche) Annahme ab, dass eine […]-Anlage für die Frage der Kosten für eine Kapazitätssteigerung mit einer herkömmlichen T. -anlage vergleichbar sei, wenn Sie die Tatsache zu Grunde legen, dass bei einer […]-Anlage die […] Behandlung ([…]) des zuvor verdichteten und getrockneten […] in einem Reaktor (Kapazitätssteigerung durch Volumenvergrösserung) stattfindet? Nehmen sie zur Beantwortung dieser Frage die in der Beilage 2 beigefügte Patenschrift der […]-Anlage zur Hand sowiedie aus dem Buch von G.HÄSSLER stammende Verfahrensübersicht (Beilage 3) bei einer […]-Anlage.

      Wie gelangen Sie zur Annahme, dass bei der Bestimmung des Koeffizienten, die […]-Anlage mit einer herkömmlichen T. -anlage vergleichbar sei

      Handelt es sich bei den von Ihnen im Diagramm1,5.9 verwendeten, wirklichen Investitionskosten um Kosten der Errichtung, die um die Marge des Anlagenlieferanten bereinigt wurden nicht Bitte begründen und belegen Sie Ihre Antwort.

      Warum sind Sie in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass bei einer Kapazitätssteigerung von 150'000 t/a auf 200'000 t/a = 33% sich die Baukosten insgesamt unter Anwendung eines pauschalen Koeffizienten erhöhen, also insbesondere auch Büro- und Verwaltungstrakt, Sozialräume, Leitwarte, Werkstatträume und sonstige grundsätzlich durchsatzunabhängige Baubestandteile der Anlage

      Eine Vergrösserung der …-annahmestellen ist für eine Kapazitätssteigerung von 33% nicht erforderlich, denn […] plante im Jahr 1999 (und auch in den Folgejahren) grundsätzlich eine räumlich betrachtete maximale Anzahl von Annahmestellen an der der Prozesshalle gegenüberliegenden Seite des …-bunkers (vgl. hierzu die in der Beilage beigefügte Skizze aus dem Buch von HÄSSLER, […] – der neue Weg

      … umweltgerecht zu entsorgen, Beilage 4). Eine Leistungssteigerung bedeutet eine Vergrösserung der Hydraulikanlage und der beiden Linienkräne. Der Bunkerkran muss nicht angepasst werden. Die Kostensteigerung beträgt nicht mehr als CHF 0,5 Mio. (CHF 0,1 Mio. für die Hydraulikanlage, jeweils CHF 0,2 Mio. für die beiden Linienkräne)?

    6. Der Kläger rügt im Berufungsverfahren die Nichtzulassung dieser Ergänzungsfragen, welche er bereits in der Eingabe vom 27. November 2019 beantragt hat. Im konkreten Fall waren die Herstellungskosten der H. Anlage während des ordentlichen Schriftenwechsels Prozessthema. Die Umrechnung der Kosten von einer 150'000 t/a-Anlage auf eine 200'000 t/a-Anlage wurde jedoch erst nach der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zum Thema. Damit eröffneten sich neue Fragestellungen, zu deren Beantwortung die Ergänzung des bereits eingeholten Bewertungsgutachtens und in der Folge die Einholung eines technischen Gutachtens bei einem Sachverständigen im Anlagenbau nötig wurden. Einschätzungen eines Gutachters können eine Partei zur Einholung eines Parteigutachtens veranlassen. Gerade bei komplexen technischen Fragestellungen drängt sich ein solches Vorgehen auf, bedarf es doch regelmässig einer speziellen Fachkunde, um die Einschätzungen eines gerichtlich bestellten Gutachters zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Umrechnung auf eine 200'000 t/a-Anlage tauchten aufgrund der Einschätzungen des Gutachters G. im Rahmen des bestehenden Prozessstoffes neue Fragestellungen auf. Die Ausführungen des Klägers in der Stellungnahme zum technischen Gutachten zur Kostenstruktur ei- ner […]-Anlage sind vor diesem Hintergrund nicht als Ausweitung des Prozessthemas zu sehen. Die zitierten Ergänzungsfragen beziehen sich nicht auf die von der Beklagten geltend gemachten Herstellungskosten der H. Anlage, son- dern auf die Umrechnung der Herstellungskosten auf eine 200'000 t/a-Anlage und

      die diesbezüglichen Einschätzungen im technischen Gutachten vom 25. Oktober 2020. Vor diesem Hintergrund zielten die Ergänzungsfragen nicht auf eine Ergänzung des Prozessstoffes eine Ausweitung des Beweisthemas ab, weshalb die Novenschranke nach Art. 229 ZPO nicht zum Tragen kommt. Unabhängig von seinen speziellen Fachkenntnissen war es für den Kläger nicht zumutbar, sich bereits in der Stellungnahme zu den Expertenfragen vom 28. August 2018 gar im ordentlichen Schriftenwechsel zu den Überlegungen im technischen Gutachten zu äussern. Die aufgeführten Ergänzungsfragen sind deshalb mit Blick auf die Novenschranke zulässig.

    7. Die Zulässigkeit von Ergänzungsfragen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten bedeutet indessen nicht ohne weiteres, dass das Gericht sie dem Gutachter unterbreiten muss bzw. durch die Nichtzulassung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Wie erwähnt hat das Gericht Privatgutachten gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO zu würdigen und über Anträge zur Ergänzung des Gutachtens nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden. Dabei hat es zu prüfen, ob die Kritik einer Partei bzw. eines Parteigutachters Zweifel an den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Gutachters weckt. Lehnt das Gericht eine Ergänzung des Gutachtens ab, ist dies spätestens im Endentscheid zu begrün- den. Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen einer Alternativbegründung mit den Beanstandungen des Klägers, die er zur Begründung der beantragten Ergänzungsfragen an den technischen Gutachten vorbrachte, auseinander (act. 375

      S. 82 ff.). Darauf wird nachfolgend einzugehen sein.

    8. In Bezug auf die vom Kläger gerügte erste Grundannahme des Gutachters hielt die Vorinstanz fest, aus den Vorbringen des Klägers werde nicht klar, inwieweit sich aus den von ihm dargestellten technischen Unterschieden zwischen ei- ner herkömmlichen T. -anlage und einer […]-Anlage ergeben soll, dass erstere nicht zum Vergleich hinzugezogen werden könnten bzw. die Kriterien zur Massstabsvergrösserung der beiden Anlagentypen […] vollkommen unterschiedlich sein sollen. Gutachter G. sei sich im Übrigen der technischen Unterschiede sehr wohl bewusst gewesen, wie sich aus seinen Ausführungen unter Ziff. 4.5 des Gutachtens ergebe. Der Gutachter habe auch im Rahmen der Erläuterung/Ergänzung des Gutachtens auf seine Erfahrungen mit konventionellen T. -anlagen und mit Schmelztechnologien sowie auf die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Verfahren verwiesen. Diese Ausführungen seien klar und

      nachvollziehbar (a.a.O. S. 82 f. E. 8.2.7.5 m.H.a. act. 298/1 S. 2, act. 297 S. 8 und act. 319 S. 3).

    9. Der Kläger gibt zwar die obgenannten Erwägungen der Vorinstanz in sei- ner Berufungsbegründung explizit wieder (act. 371 Rz. 43), geht in der Folge aber nicht näher darauf ein. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine bereits in der Stellungnahme zum Gutachten vom 27. November 2019 unter Berufung auf das Privatgutachten S. vorgetragene Kritik zu wiederholen (act. 371 Rz. 44 ff.). Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren indessen nicht nach (vgl. vorstehend E. 2.1. 2), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Dennoch ist zu erwähnen, dass seine Behauptungen, die Kriterien zur Massstabsvergrösserung der beiden Anlagentypen seien vollkommen unterschiedlich bzw. der Sachverständige G. verwende Ansätze, welche für eine T. anlage gelten mögen, für die […]-Anlage aber nicht zu verwenden seien (act. 371 Rz. 45), gänzlich unsubstantiiert ausfallen. Auf die Unterbreitung von Ergänzungsfragen, die auf derart vagen Äusserungen des Klägers und seines Privatgutachters beruhten, durfte die Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen verzichten.

    10. Die Vorinstanz hielt weiter im Zusammenhang mit der vom Kläger gerügten zweiten Grundannahme des Gutachters fest, die vom Kläger zitierte Stelle möge isoliert betrachtet missverständlich sein, sie sei jedoch im Konjunktiv gehalten und beziehe sich auf die vom Gutachter für ungeeignet befundene Investitionskostenmethode auf Einzelkalkulationsbasis. Der Gutachter sei sich des Stichtagsprinzips sehr bewusst gewesen (act. 375 S. 83 E. 8.2.7.6). Auf diese Überlegungen der Vorinstanz bezieht sich der Kläger in der Berufungsbegründung nicht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

    11. Der vom Kläger kritisierten dritten Grundannahme des Gutachters, wonach eine Berechnung der Hochskalierung in casu ausschliesslich mit der Kapazitätsmethode und Degressionsexponenten erfolgen könne, da eine Einzelkalkulation mit Ungenauigkeiten verbunden sei, hielt die Vorinstanz Folgendes entgegen:

      Gutachter G. gehe in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass mangels hinreichend detaillierter Unterlagen die Investitionskostenmethode auf Einzelkalkulationsbasis nicht möglich sei. Er weise zudem darauf hin, dass auch bei bekannten Planungsunterlagen mit hohem Detaillierungsgrad eine Herleitung mit Hilfe der Investitionskostenmethode auf Einzelkalkulationsbasis mit Ungenauigkeiten verbunden wäre. Die bei dieser Methode erforderliche Rückrechnung auf den Bewertungsstichtag wäre aufgrund einer Vielzahl von Einflussfaktoren (z.B. Teuerung, Wechselkurs, lokale Marktsituation, Gesetzgebung) praktisch ausgeschlossen. Dies überzeuge. Wenn der Kläger bzw. der Privatgutachter S. Ausführungen zur Kostenstruktur einer […]-Anlage und zu Kostenblöcken mache, sei nicht dargetan und erkennbar, woraus die getroffenen Annahmen genau hergeleitet würden. Im Übrigen bezögen sich der Kläger bzw. der Privatgutachter nicht konkret auf die Herstellungskosten der H. […]-Anlage, die nach den verbindlichen Vorgaben des Obergerichts Ausgangspunkt der Kostenermittlung zu bilden habe (a.a.O. S. 84 m.H.a. act. 298/1 S. 11 f.). Der Gutachter schliesse auch die sog. Strukturmethoden aus, da sie mit zu erwartenden Abweichungen von 30% bis 40% zu ungenau seien. Er betrachte die Kapazitätsmethode mit Degressionsexponent als die am besten geeignete Methode, um die vorgegebenen Anlagekosten auf eine Zwei-Linien-Anlage mit einer Kapazität von 200'000 t/a umzurechnen. Er beschreibe die Methode und verifiziere sie für den Anwen- dungsfall am Beispiel von konventionellen T. -anlagen. Er verweise auf die Unterschiede zum Schmelzverfahren der […]-Anlage und komme insbesondere aufgrund eigener intensiver Auseinandersetzung mit Schmelzverfahren zum Schluss, dass die Kostenstruktur vergleichbar sei. Aufgrund einer (mittels Tabellen und Diagrammen aufgezeigten) Betrachtung der Kosten von Feuerung/Kessel verschiedener Anlagen unterschiedlicher Kapazität zeige er auf, dass die Kosten innerhalb der erwarteten Bereiche der Kapazitätsmethode lägen. Daraus schliesse er in nachvollziehbarer Weise, dass die Kapazitätsmethode ein gutes Instrument zur Kostenermittlung bei einer Anlagenvergrösserung sei (a.a.O. S. 85 m.H.a. act. 292 S. 8, 11, 5, 10 und 11).

    12. Auch diesen Erwägungen der Vorinstanz hält der Kläger in der Berufungsbegründung nichts Konkretes entgegen. Er macht einzig geltend, indem der

      Sachverständige G. zur Ermittlung der Baukosten einen Degressionskoeffizienten verwendet habe, welcher auf die Anlage insgesamt und unabhängig von deren einzelnen Bestandteilen Anwendung finde, resultierten zu hohe Baukosten (act. 371 Rz. 51). Dabei beschränkt er sich darauf, erneut die Einschätzungen des Privatgutachters S. zum Verhältnis Kapazitäts- und Kostensteigerung bzw. Kostenstruktur und Kostenblöcken zu wiederholen. Auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz, welche im Rahmen der Alternativbegrün- dung gemacht wurden und in denen auf seine Einwendungen gegen das technische Gutachten konkret eingegangen wurde, geht der Kläger mit keinem Wort ein (act. 371 Rz. 53 ff.). Damit kommt er den Anforderungen an eine Berufungsbegründung (vgl. vorstehend E. 2.1. 2) auch in diesem Punkt nicht nach, weshalb es bei den Überlegungen der Vorinstanz bleibt.

    13. Aufgrund des Gesagten brachte der Kläger die mit Eingabe vom 27. November 2019 beantragten Ergänzungs- und Erläuterungsfragen, an denen er in der Berufung festhält, zwar rechtzeitig ins erstinstanzliche Verfahren ein. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil (im Rahmen einer Alternativbegründung) mit den Argumenten des Klägers, die er für die von ihm gestellten Ergänzungsanträge vorbrachte, auseinander. Auf diese Erwägungen im angefochtenen Urteil geht der Kläger in der Berufungsbegründung nicht ansatzweise ein. Demnach kann auf die Berufung des Klägers, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der beantragten Ergänzungsfragen richtet, mangels hinreichender Berufungsbegründung nicht eingetreten werden. Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge.

  8. Zusammenfassung

    Da die Berufung des Klägers sowohl im Haupt- (Berufungsanträge 1 und 2) als auch im Eventualpunkt (Berufungsantrag 4) unbegründet ist, ist das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 zu bestätigen; es bleibt bei der Abweisung der Klage (Dispositiv-Ziffer 1) und der teilweisen Gutheissung der Wi- derklage im Betrag von EUR 19'689'054.– zuzüglich Verzugszinsen (Dispositiv- Ziffer 2). Daraus folgt, dass auch der Berufungsantrag 3 unbegründet und die Re-

    gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz gemäss den Dispositiv-Ziffern 3 – 6 zu bestätigen ist.

  9. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

    1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von

      CHF 31'015'173.20 beträgt die Entscheidgebühr rund CHF 113'000.– (§§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 4 Abs. 1 GebV OG).

    2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr durch das Berufungsverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. August 2021 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 113'000.– festgesetzt.

  3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 371 und 373/2-3), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'015'173.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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