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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB200024: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Autovermietungsunternehmen wurde wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 360.-- bestraft. Der Geschäftsführer des Unternehmens erhob Einspruch gegen den Strafbefehl, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellte. Der Geschäftsführer forderte eine Parteientschädigung von CHF 3'569.75, die jedoch abgelehnt wurde. Er legte Beschwerde ein, die teilweise gutgeheissen wurde, und erhielt eine Entschädigung von CHF 2'509.55. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.-- trägt der Kanton Graubünden.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB200024

Kanton:ZH
Fallnummer:LB200024
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB200024 vom 14.10.2021 (ZH)
Datum:14.10.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_595/2021
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Aktie; Aktien; Beklagten; Beweis; Vorinstanz; Kläger; Klägers; Zeuge; Recht; Treuhandverhältnis; Verkauf; Zeugen; Parteien; Kaufpreis; Aussage; Berufung; Inhaberaktien; Eigentümer; Vertrag; Klage
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 152 ZPO ;Art. 157 ZPO ;Art. 169 ZPO ;Art. 177 ZPO ;Art. 179 ZPO ;Art. 221 ZPO ;Art. 225 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 400 OR ;Art. 53 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:127 III 365; 138 III 374; 139 III 334; 142 III 413; 143 III 42; 144 III 394;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB200024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel

Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2021

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Y.

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 21. April 2020 (CG160104-L)

Rechtsbegehren:

(Urk. 2 S. 2)

Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger USD 42'100'000.00 (zweiundvierzig Millionen einhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5% auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nachklage.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020:

(Urk. 202 S. 70 f. = Urk. 208 S. 70 f.)

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 363'900.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 757.50 Dolmetscher

    Fr. 200.- Zeugen

  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert.

    Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet.

  4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 572'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde.

  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

    Berufungsanträge:

    des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 207 S. 2 ff.):

    1. Der angefochtene Entscheid sei wie folgt aufzuheben und neu zu fassen:

    1. Dispositiv-Ziffer 1 sei im Umfang von USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 aufzuheben und die Klage sei in diesem Umfang gutzuheissen. Entsprechend sei der Beklagte und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 zu bezahlen.

    2. Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr.

      186'588.zu reduzieren.

    3. Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Gerichtskosten von Fr. 187'545.50 seien im Umfang von 22.6 % (entsprechend

      Fr. 42'385.30) dem Kläger und im Umfang von 77.4 % (entsprechend Fr. 145'160.20) dem Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten seien aus den vom Kläger geleisteten Vorschüssen von Fr. 281'200.zu beziehen und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger seinen Kostenanteil von Fr. 145'160.20 zzgl. Fr. 812.70 (Schlichtungsverfahren) abzgl. Fr. 400.- (Beweiskostenvorschuss) zu erstatten. Die Bezirksgerichtskasse Zürich sei anzuweisen, dem Kläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Mehrbetrag von Fr. 93'654.50 sowie den vom Beklagten geleisteten Beweiskostenvorschuss von Fr. 400.herauszugeben.

    4. Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 139'302.70 zu bezahlen.

  1. Eventualantrag:

    1. Es sei der angefochtene Entscheid im Umfang von USD 32'500'000 (zweiunddreissig Millionen fünfhundert Tausend US-Dollar) zuzüglich Zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 10. Februar 2014 aufzuheben und zu neuer Entscheidung, einschliesslich zur Neuregelung der Höhe und Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    2. Im Umfang des in Rechtskraft erwachsenen Teils des erstinstanzlichen Verfahrens seien Dispositiv-Ziffern 2-4 ebenfalls aufzuheben und die Entscheidgebühr sei auf Fr. 42'168.90 und die Parteientschädigung auf Fr. 57'449.65 zu reduzieren.

    3. Eventualiter zu Antrag 2b sei auch die Höhe der Entscheidgebühr und Parteientschädigung über den in Rechtskraft erwachsenen Teil zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  2. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

«2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 186'588.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 757.50 Dolmetscher

Fr. 200.- Zeugen

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Die Bezirksgerichtskasse Zürich wird angewiesen, dem Kläger d[ie] von ihm geleisteten Kostenvorschüsse im Mehrbetrag von Fr. 93'654.50 herauszugeben.

Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet»

«4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 254'202.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.»

4. Sub-Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung über die Höhe der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten.

des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 217 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zu Lasten des Berufungsklägers.

    Erwägungen:

    I.

    1. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger und war in der ehemaligen Sowjetunion ab 1989 Generaldirektor des weltweit führenden Düngemittelproduzenten C. in D. (Urk. 2 Ziff. 26, Urk. 19 Ziff. 20 und Ziff. 56, Urk. 44

      Ziff. 54, Urk. 207 Ziff. 13).

    2. Der Beklagte ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und war seit 1989 Angestellter der C. . Nach Darstellung des Klägers bzw. der von ihm am 27. März 1989 unterzeichneten Anordnung versah er die Stellung eines stellvertretenden Chefingenieurs (Urk. 2 Ziff. 37, Urk. 5/36). Der Beklagte behauptet, er sei von 1989 bis 1991 Leiter der technischen Abteilung der C. gewesen (Urk. 19 Ziff. 19). Ab Januar 1991 war der Beklagte für das E. in D. tätig, das von der C. mit ausländischer Beteiligung gegründet worden war und für die C. bis 1992 das Exportgeschäft besorgte (Urk. 2 Ziff. 38 ff.; Urk. 19 Ziff. 19, Ziff. 64 und Ziff. 66 f.; Urk. 5/40).

    3. Der Staatsbetrieb C.

      wurde ab 1992 privatisiert. Auch der Kläger

      zeichnete Aktien. Anfangs 1994 befanden sich 51% der Aktien der C. im

      Besitz der F. AG (Urk. 2 Ziff. 80 f., Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 110, Urk. 54 Ziff. 39), deren Gründung vom russischen Geschäftsmann H. organisiert worden war (Urk. 2 Ziff. 16, Ziff. 45; Urk. 19 Ziff. 22, Ziff. 73; Urk. 44 Ziff. 60). Die F. AG wurde am tt.mm 1992 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.- (100 Inhaberaktien zu CHF 1'000.-) im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Urk. 5/53, Urk. 21/8). Die Gesellschaft bezweckte unter anderem den Import und Export sowie Handels- und Transitgeschäfte aller Art. Die Gründung der Gesellschaft erfolgte durch Rechtsanwalt AG. . Gemäss öffentlicher Urkunde über

      die Gründung zeichneten bzw. übernahmen Rechtsanwalt AG.

      98 Aktien

      und seine beiden Büroangestellten I. und J. je eine Aktie. Zum Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift wurde Rechtsanwalt AG. gewählt. Ab 23. Mai 1997 fungierte Rechtsanwalt AG. als Präsident des Verwaltungsrats mit

      Kollektivunterschrift zu zweien. Das Aktienkapital wurde voll liberiert (Urk. 21/8, Urk. 21/9 und Urk. 21/10; Urk. 2 Ziff. 51 f., Urk. 19 Ziff. 22 f., Ziff. 75).

      Rechtsanwalt AG.

      war ebenso Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift

      der am tt. mm 1991 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen G. Group Holding AG, die am tt. September 1992 ihren Sitz nach AQ. verlegte. Als deren Direktor mit Einzelunterschrift zeichnete ab 9. November 1994

      auch der russische Staatsangehörige H.

      mit Wohnsitz in AR. (Urk.

      5/46, Urk. 21/14, Urk. 56/56). H. war seit 1990 bereits Geschäftsführer bei der im Firmenbuch der Republik Österreich eingetragenen G1. (Urk. 5/48).

    4. Anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. Juni 1992 wurde der Beklagte (damals wohnhaft in D. , Russland) als Direktor der F. AG mit Kollektivunterschrift zu zweien gewählt (Urk. 21/12) und im Handelsregister eingetragen (Urk. 21/8, Urk. 5/71). Am 23. Dezember 1992 stellte die G. Group Holding AG dem Beklagten Rechnung über CHF 33'000.für 33 Aktien (Aktien Nrn. 034-066) der F. AG mit dem Hinweis: The shares are

kept in custody in the company deposit of G.

Group Holding AG of RA lic. iur.

AG. , only member of the board of directors (Urk. 21/15). In einer Depotbestäti-

gung vom 23. Dezember 1992 bestätigte Rechtsanwalt AG.

als einziger

Verwaltungsrat der F.

AG, insgesamt 33 Inhaberaktien à nominal CHF

1'000.- (Nrn. 034-066) im Firmendepot zu Gunsten des Beklagten aufzubewahren (Urk. 21/16). Gemäss Minutes of the Board of Directors of F. AG vom

  1. Dezember 1992 (unterzeichnet von Rechtsanwalt AG. ) verfügte die F. AG per today über die folgenden Aktionäre (Urk. 21/13):

    • Kläger (Aktien Nrn. 001 - 033) 33 Aktien

    • Beklagter (Aktien Nrn. 034 - 066) 33 Aktien

    • G. Group Holding AG (Aktien Nrn. 067 - 100) 34 Aktien

  1. Am 18. August 1993 erteilte der Beklagte seiner Bank einen Vergütungsauftrag über CHF 33'000.zugunsten der G. Group Holding AG und zulasten seines Kontos bei der Bank für Handel und Effekten (Urk. 21/17). In einer weiteren Depotbestätigung vom 27. Oktober 1993 bestätigte Rechtsanwalt AG. als einziger Verwaltungsrat der F. AG, für den Beklagten weitere 33 Inhaberaktien à nominal CHF 1'000.- (Nrn. 001- 033) im Tresor seines Büros aufzubewahren (Urk. 21/18).

  2. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Beklagte seit Februar 1992

    für die F.

    AG tätig war (Urk. 2 Ziff. 56, Urk. 19 Ziff. 25). Im August 1993

    wurde dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der F. AG eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz als Jahresaufenthalter erteilt (Urk. 21/19). Gemäss Aufenthaltsbewilligung B reiste der Beklagte am 15. September 1993 in die Schweiz ein und war ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz steuerpflichtig (Urk. 5/70). In seinem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 1993 führte der Beklagte 66 Aktien der F. AG auf (Urk. 21/21, Urk. 19 Ziff. 29, Urk. 44 Ziff. 88).

  3. Am 6. Oktober 1995 verkaufte die G. Group Holding AG ihre 34 Aktien an den Beklagten (Urk. 5/94A, Urk. 21/31). Der Verkaufspreis der Aktien betrug CHF 900'000.- (Urk. 5/94B), wofür die G. Group Holding AG dem Beklagten am 6. Oktober und 7. Dezember 1995 Rechnung stellte (Urk. 21/26 und Urk. 21/28). Die entsprechenden Vergütungsaufträge des Beklagten an seine Bank datieren vom 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27 und Urk.

    21/29). Am 26. Oktober 1995 bestätigte Rechtsanwalt AG.

    als einziger

    Verwaltungsrat der F. AG, dass sich 100 Aktien der F. AG im Safe seines Büros in AQ. befänden und die 100 Aktien für den Beklagten verwahrt würden (Urk. 5/95, Urk. 21/30).

  4. Mit Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 verkaufte der Beklagte in zwei Tranchen die Aktien Nrn. 1 bis 24 und die Aktien Nrn. 25 bis 48 (d.h. 48% seinen Aktienbesitzes) für je USD 4.8 Mio. (total USD 9.6 Mio.) an K. und L. (Urk. 5/84, Urk. 5/85; Urk. 2 Ziff. 100, Urk. 19 Ziff. 126), die zusammen die Kollektivgesellschaft M. bildeten (Urk. 5/96).

  5. Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 verkaufte der Beklagte der N. Trust reg. (fortan: N. ) die Aktien Nrn. 49 bis 74 der F. AG zu einem Preis von USD 5.2 Millionen (Urk. 5/141). Im Trust Agreement vom gleichen Tag war die N. mit dem Kauf der Aktien auf Rechnung und Risiko der

    O. Stiftung (O. Foundation) betraut worden (Urk. 5/134). Begünstiger

    der O.

    Stiftung war der Kläger bzw. ihm nahestehende Personen (Urk.

    5/121, Urk. 5/122). Am 15. März 2000 überwies die O. Stiftung dem Beklagten über die N. USD 5.2 Millionen (Urk. 5/135 bis Urk. 5/138). Am 10. April 2000 teilte der Beklagte P. mit, es seien total USD 3'445'645.69 to your attention überwiesen worden, wovon USD 1'329'044.57 mit Valuta 30.03.00 an die N. sowie insgesamt USD 2'116'610.12 mit Valuta 31.03.00 und 10.04.00 an Q. S.A. (Urk. 5/139 Blatt 2). Die N. überwies ihrerseits am 4. und 11. April 2000 insgesamt USD 3'428'030.mit dem Zahlungsvermerk Rueckzahlung Darlehen an die O. Stiftung (Urk. 5/139 Blatt 1 und Urk. 5/140).

  6. Mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 verkauften der Beklagte und die N. die Aktien Nrn. 75 bis 100 des Beklagten und die Aktien Nrn. 49 bis

74 der N. an die R.

S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.-, total

USD 65'000'000.- (Urk. 5/150). In einer Vergleichsvereinbarung vom

  1. ärz/2. April 2007 legten die Parteien Differenzen aus diesem Aktienkaufvertrag bei (Urk. 5/169).

    1. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 machte der Rechtsvertreter des Klägers gegenüber dem Rechtsvertreter des Beklagten geltend, dass der Beklagte unter dem mit dem Kläger fortbestehenden Treuhandverhältnis insgesamt Verkaufserlöse von USD 43'860'000.- (USD 9'600'000.zuzüglich USD 1'760'000.zuzüglich USD 32'500'000.-) sowie noch nicht bezifferbare Dividendenausschüttungen vereinnahmt habe. Er forderte den Beklagten gestützt auf Art. 400 OR auf, über die obgenannten Einnahmen eine lückenlose schriftliche Abrechnung zu präsentieren und zu erklären, wann und wie das Guthaben des Klägers an diesen überwiesen werden solle (Urk. 5/172). Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 stellte der Beklagte ein Treuhandverhältnis in Abrede und wies die Forderung nach Rechenschaftsablage zurück (Urk. 5/173).

    2. Mit Klageschrift vom 15. November 2016 machte der Kläger unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der [Ort] vom 14. Juli 2016 die vorliegende Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 23, Urk. 12). Der Beklagte erstattete die Klageantwort mit

Eingabe vom 30. März 2017 (Urk. 19). Die Replik datiert vom 25. September 2017 (Urk. 44) und die Duplik vom 24. Januar 2018 (Urk. 54). Der Kläger erstattete am

21. September 2018 eine Triplik (Urk. 70), zu welcher der Beklagte am 26. November 2018 eine Stellungnahme einreichte (Urk. 80). Weitere Stellungnahmen erfolgten am 17. Januar und 1. Februar 2019 (Urk. 89 und Urk. 92). Am 2. Mai 2019 erging die Beweisverfügung (Beschluss; Urk. 96). An der Beweisverhandlung vom 17. September 2019 wurden die Parteien befragt und die Zeugen S. und P. einvernommen (Prot. I S. 28 f., Urk. 148 bis Urk. 152). An einer weiteren Beweisverhandlung vom 9. Oktober 2019 wurden die Parteien er- neut befragt und der Zeuge T. einvernommen (Prot. I S. 30 f., Urk. 157 bis Urk. 159). Am 6. November und 10. Dezember 2019 hiess die Vorinstanz zwei Protokollberichtigungsbegehren des Klägers gut (Urk. 175 und Urk. 187). Die Parteien erstatteten in der Folge ihre schriftlichen Schlussvorträge (Urk. 190, Urk. 197; Urk. 189, Urk. 199). Am 21. April 2020 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil. In einem separaten Beschluss vom gleichen Tag wurden die mit Eingabe des Klägers vom 9. Oktober 2019 (Urk. 154) vorgebrachten neuen Tatsachen und Behauptungen nicht zugelassen, der zweite Schlussvortrag des Klägers (Urk. 197) aus dem Recht gewiesen und der Antrag des Klägers betreffend die Abnahme weiterer Beweismittel abgewiesen (Urk. 202 S. 70 f. = Urk. 208 S. 70 f.).

13. Gegen das ihm am 11. Mai 2020 zugestellte Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 203, Urk. 207). Den Kostenvorschuss von CHF 232'200.leistete er rechtzeitig (Urk. 211, Urk. 212). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (Urk. 217). Am 12. November und 23. November 2020 reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 222 bis Urk. 225). Am 12. Januar 2021 reichte der Beklagte eine Honorarnote seines Rechtsvertreters ein (Urk. 227), die dem Kläger am 15. Januar 2021 zugestellt wurde (Urk. 226 bis Urk. 228).

II.

  1. Der Kläger behauptet, zwischen ihm und dem Beklagten habe ab Herbst 1993 ein über viele Jahre andauerndes Treuhandverhältnis bestanden (Urk. 2 Ziff. 18), das dadurch begründet worden sei, dass er den Beklagten im letzten Quartal 1993 mündlich beauftragt habe, die ihm (dem Kläger) zustehenden 66 Inhaberaktien der F. AG ab sofort treuhänderisch für ihn (den Kläger), aber im Eigentum des Beklagten zu halten. Der Beklagte habe den Auftrag angenommen und sei zum Treunehmer und fiduziarischen Eigentümer der 66 Inhaberaktien des Klägers geworden (Urk. 2 Ziff. 68). Den in der Klageschrift und der Replik auf 132 bzw. 147 Seiten präsentierten Sachverhalt fasste der Kläger wie folgt zusammen (Urk. 44 Ziff. 310; vgl. auch Urk. 208 S. 2 f.):

    Er sei in Russland Generaldirektor der C. , eines der grössten Düngemittelhersteller der Welt, gewesen und habe den Beklagten als einen seiner Mitarbeiter kennengelernt. Mit dem Zerfall der Sowjetunion hätten sich für die C. vielfältige Herausforderungen gestellt, denen der Kläger unter anderem durch den Aufbau einer Auslandhandelsorganisation begegnet sei. 1989 habe er

    durch seinen Bekannten, U. , H.

    (gemäss Urk. 5/46 und 56/56 und

    fortan: H. ), einen russischen Geschäftsmann, der im Westen gelebt habe, kennengelernt. Dieser habe ihm empfohlen, für die Auslandgeschäfte der

    C.

    eine vom Kläger kontrollierte Schweizer Gesellschaft zu gründen. Der

    Kläger habe daraufhin H. mit der Gründung der F. AG beauftragt, die dem Kläger zu 66% und H. zu 34% gehören sollte. Da er nicht als Aktionär der F. AG habe in Erscheinung treten wollen, habe er H. beauftragt, seine 66 Aktien treuhänderisch für ihn zu halten. Die F. AG sei im Januar 1992 von Rechtsanwalt AG. im Auftrag von H. gegründet worden. Für die Erledigung der administrativen Arbeiten bei der F. AG vor Ort habe er im Februar 1992 den Beklagten in die Schweiz entsandt. Im September 1993 habe der Beklagte die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten und offiziell in der Schweiz leben können. Daraufhin habe der Kläger den Beklagten beauftragt, seine 66 Aktien an der F. AG in Ablösung von H. treuhänderisch für ihn zu halten. Bis Ende 1994 habe die F. AG die Mehrheit der Aktien an der

    C.

    in Rahmen der vom Kläger durchgeführten Privatisierung in Russland

    erworben. 1995 habe der Beklagte im Auftrag des Klägers weitere 34 Aktien von H. erworben und damit alle 100 Aktien der F. AG für den Kläger als wirtschaftlich Berechtigten gehalten. Im Auftrag des Klägers habe der Beklagte

    sodann 48 Aktien an L.

    und K.

    als wichtige Geschäftspartner des

    Klägers veräussert und fortan noch 52 Aktien der F. AG für den Kläger gehalten. Beim Verkauf an L. und K. habe der Beklagte einen Betrag von insgesamt USD 9.6 Mio. vereinnahmt, der dem Kläger zugestanden hätte und ihm verheimlicht worden sei. 1999 habe der Kläger Verhandlungen mit V. über den Verkauf der 52 wirtschaftlich ihm zustehenden Aktien der F. AG

    an die von V.

    kontrollierte R.

    S.A. begonnen. In Vorbereitung des

    Verkaufs habe der Beklagte auf Anweisung des Klägers 26 Aktien auf die N. übertragen, welche diese 26 Aktien fortan treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. Die restlichen 26 Aktien seien beim Beklagten verblieben. Auf

    Anweisung des Klägers hätten der Beklagte und die N.

    je 26 Aktien der

    F.

    AG im Januar 2001 treuhänderisch an die R.

    S.A. verkauft. Der

    hierfür vereinnahmte Kaufpreis von insgesamt USD 65 Mio. habe wirtschaftlich dem Kläger gehört. Der Beklagte habe auf Anweisung des Klägers seit dem Verkauf einen Kaufpreisanteil von USD 32.5 Mio. bei der W. [Bank] verwahrt, wobei der Kläger in die Verwaltung der Gelder involviert gewesen sei. Im Jahre 2008 habe der Beklagte sich gegenüber dem Kläger geweigert, über die verein- nahmten Gelder und Erträge abzurechnen. 2013 habe der Kläger im Rahmen ei- nes von ihm initiierten Strafverfahrens gegen den Beklagten in Russland vom verheimlichten Kaufpreis in Höhe von USD 9.6 Mio. aus dem Verkauf der 48 Ak-

    tien an L.

    und K.

    erfahren. Im Januar 2014 habe der Kläger das

    Treuhandverhältnis mit dem Beklagten gekündigt und vom Beklagten die Bezahlung der vorgenannten Beträge gefordert. Der Beklagte habe die Zahlung verweigert und schulde die Beträge bis heute.

  2. Der Beklagte stellt den Abschluss eines mündlich abgeschlossenen Treuhandvertrags bzw. ein Treuhandverhältnis in Abrede (Urk. 19 Ziff. 97 f.). Er fasste den von ihm in der Klageantwort und der Duplik auf 88 bzw. 137 Seiten vertrete- nen Standpunkt wie folgt zusammen (Urk. 54 Ziff. 317 ff., Urk. 19 Ziff. 204):

    Er habe bis anfangs 1992 als Generaldirektor des E.

    in D. ,

    Russland, gearbeitet. Räumlich habe sich E. auf dem Produktionsplatz des staatlichen Unternehmens C. , dessen Generaldirektor der Kläger gewesen sei, befunden. Zur Optimierung der Handelstätigkeit der beiden russischen Firmen

    sei am tt. Januar 1992 von Rechtsanwalt AG. , I. und J.

    treu-

    händerisch die Firma F1.

    AG gegründet worden, die im Februar 1992 in

    F. AG umbenannt worden sei. Es sei vorgesehen gewesen, dass der Kläger und der Beklagte je 33% der Aktien und die G. Group Holding AG 34% der Aktien zeichnen würden. Dies sei so angedacht gewesen, weil der Kläger für die Lieferung des Düngemittels hätte garantieren sollen, für den Beklagten die Rolle als Trader und Geschäftsführer der F. AG vorgesehen gewesen sei und die G. Group Holding AG bei der Gründung der F. AG hätte helfen sollen. Der Beklagte habe in der Folge seinen Aktienanteil von 33% der F. AG bezahlt und sei am 23. Dezember 1992 Eigentümer dieser 33 Inhaberaktien geworden. Der Kläger habe wegen eines mehrfach beschriebenen Interessenkonflikts darauf verzichtet, die für ihn vorgesehenen 33 Inhaberaktien zu zeichnen. Als Leiter des staatlichen Betriebs C. sei es ihm nicht erlaubt gewesen, Beteiligungen an den Abnehmerfirmen im Ausland zu halten. Deshalb habe der Beklagte am 18. August 1993 weitere 33 Inhaberaktien bezahlt. Er sei fortan Eigentümer von 66 Inhaberaktien gewesen. Die übrigen 34 Inhaberaktien seien von der G. Group Holding AG gehalten worden. Am. 6. Oktober 1995

    habe der Beklagte von der G.

    Group Holding AG diese 34 Inhaberaktien

    gekauft und sei alleiniger Eigentümer sämtlicher 100 Inhaberaktien geworden. In der Folge habe er 48 Inhaberaktien den Geschäftspartnern L. und K. in zwei Etappen am 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 verkauft. Die übrigen 52 Inhaberaktien seien in seinem Eigentum geblieben. Der Kläger und der Beklagte seien Geschäftspartner gewesen. Die Behauptungen des Klägers über seine führende Rolle in der F. AG würden der Wirklichkeit und den im Recht liegenden Belegen widersprechen. Für seine Rolle im Düngemittelgeschäft, die Lieferung des Düngemittels für den Export ins Ausland, habe der Kläger Kommissionszahlungen erhalten. Am 29. Februar 2000 habe der Beklagte dem Kläger 26 Inhaberaktien verkauft. Am 26. Januar 2001 hätten der Kläger und der Beklagte

    ihre je 26 Inhaberaktien an die R. S.A. verkauft. Für den Kläger sei dieser Verkauf treuhänderisch durch die N. abgewickelt worden. Ab dem 1. Februar 1992 bis zum Verkauf im Jahre 2001 sei der Beklagte Geschäftsführer der F. AG gewesen. Anfänglich habe er noch in Russland gearbeitet und gewohnt. Ab dem 15. September 1993 habe er in der Schweiz gelebt, da er die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Wie aus den zahlreichen im Recht liegenden Urkunden hervorgehe, habe der Beklagte die Aktien der F. AG legal zu sei- nem Eigentum erworben. Er habe die Aktien nie treuhänderisch für Drittpersonen, auch nicht für den Kläger, gehalten. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Treuhandvertrages weder rechtsgenügend substantiiert noch bewiesen. Was die Parteien wann vereinbart haben sollen, sei völlig unklar geblieben. Wenn ein mündlicher Vertrag zustande gekommen wäre, hätten sich die Parteien immer wieder absprechen müssen, was bei den jeweils veränderten Situationen gelten solle. Der Kläger behaupte zu keiner dieser Situationen (Übernahme der Aktien

    der G.

    Group Holding AG , Verkauf von Aktien an die Exklusivpartner

    L. und K. , Verkauf von Aktien an die N. und Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an die R. -Gruppe) einen neuerlichen Vertragsabschluss. Jede einzelne dieser Situationen hätte einer weiteren Abmachung der Parteien bedurft. Er sei vom Kläger nie beauftragt worden, das aus dem Verkauf der Aktien erzielte Geld für den Kläger treuhänderisch aufzubewahren. Es sei weder dargelegt noch bewiesen, wann und wo ein solcher Treuhandvertrag abgeschlossen worden sei und was die konkreten Vertragsbestimmungen eines solchen Treuhandverhältnisses gewesen seien. Der Kläger, der über eigene Bankkonten in der Schweiz verfügt habe, hätte keiner Treuhandschaft bedurft. Der Kläger habe ihm in einer von ihm in Russland initiierten, von 2013 bis 2016 geführten Strafuntersuchung noch vorgeworfen, die Aktien der F. AG gestohlen zu haben, was im Falle eines Treuhandverhältnisses gar nicht möglich gewesen wäre. Er bestreite denn auch, dass der Kläger vor dem 20. Januar 2014 je einmal eine Abrechnung betreffend die treuhänderisch gehaltenen Aktien bzw. Geldmittel verlangt habe. Die Zeugenaussagen, auf die der Kläger seine Argumentation aufbaue, stünden in klarem Widerspruch zu den von ihm eingereichten Urkunden. Allfällige Ansprüche aus einem Treuhandverhältnis wären im Übrigen verjährt.

  3. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der zweite Schlussvortrag des Klägers (Urk. 197) verspätet eingereicht worden sei und die mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 (Urk. 154) vorgebrachten Noven (wonach aufgrund einer vom Beklagten am 6. Februar 2001 an den Kläger übermittelten SMS-Nachricht ein Treuhandverhältnis evident sei) nicht mehr berücksichtigt werden könnten (Urk. 208 S. 6, S. 8 ff.). Sie beleuchtete sodann Natur und Inhalt des Treuhandvertrags und führte in prozessualer Hinsicht aus, der Kläger trage gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Behauptungs- und Beweislast für das Zustan- dekommen des behaupteten mündlichen Treuhandvertrags (Urk. 208 S. 12 f.). Die Vorinstanz gliederte den Sachverhalt sodann in die folgenden vier Phasen (Urk. 208 S. 14):

    Phase 1: Gründung der F. AG im Januar 1992

    Phase 2: Begründung der Treuhandschaft im letzten Quartal 1993 Phase 3: Aktienkäufe und Aktienverkäufe bis ins Jahr 2001

    Phase 4: Fortsetzung der Treuhandschaft ab 2001

    1. Die Vorinstanz würdigte zur Phase 1 die Vorbringen der Parteien, die eingereichten Urkunden und die vom Kläger eingereichten Befragungsprotokolle und schriftlichen Erklärungen von Privatpersonen. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Gründung der F. AG per tt. Januar 1992 erfolgt sei und Rechtsanwalt AG. und seine beiden Büroangestellten die 100 Aktien treuhänderisch gezeichnet hätten. Das Gründungskapital sei von H. bzw. einer seiner Firmen zur Verfügung gestellt worden. Die Behauptung des Klägers, er habe mit H. die Aufteilung der Aktien im Verhältnis 66 (für sich) zu 34 (für H. )

      vereinbart, werde für den Zeitpunkt der Gründung der F.

      AG im Januar

      1992 durch die im Recht liegenden schriftlichen Erklärungen gestützt. Der Beweis dafür, dass diese Vereinbarung in der Folge auch tatsächlich umgesetzt worden sei, habe der Kläger nicht erbringen können. Auch bezüglich der übrigen relevanten Behauptungen des Klägers sei der Beweis nicht erbracht worden. Der Gegenbeweis des Beklagten für die Richtigkeit seiner Darstellung sei demgegenüber gelungen. Dessen Behauptung, er habe für sich selbst zuerst 33 Aktien und her- nach die für den Kläger vorgesehenen 33 Aktien, insgesamt also 66 Aktien, käuflich erworben, werde insbesondere durch die öffentlich beurkundeten Erklärungen

      von Rechtsanwalt AG. vom 21. Oktober 2013 untermauert. Dieser Urkunde komme erhöhte Beweiskraft zu. Sie erbringe gemäss Art. 179 ZPO für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Angesichts des klaren Beweisergebnisses seien keine weiteren Beweismittel abzunehmen (Urk. 208 S. 14 bis S. 29).

    2. Zu Phase 2 erwog die Vorinstanz, der Kläger behaupte, der Vertrag mit dem Beklagten sei im letzten Quartal 1993 mündlich geschlossen worden. Zeitlich komme damit die dreimonatige Spanne von Oktober bis Dezember 1993 in Betracht. Der Kläger beschreibe weder zur Örtlichkeit noch zu allfälligen weiteren (äusseren) Umständen des Vertragsschlusses irgendwelche Einzelheiten. Nebst seiner eigenen Parteibefragung offeriere der Kläger zum Beweis dieser in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend substantiierten Behauptungen zum Zustandekommen des Vertrags einzig ein von ihm eingereichtes und als Urk. 5/89 zu den Akten genommenes Dokument, das über den behaupteten Vertragsabschluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten nichts aussage. Auch zum Inhalt des Vertrages habe der Kläger lediglich sehr pauschal ausgeführt, er habe den Beklagten beauftragt, die ihm zustehenden 66 Inhaberaktien der F. AG ab sofort treuhänderisch für ihn zu halten. Es werde nicht einmal behauptet, dass besprochen worden wäre, wie die Weisungen des Klägers und die gegenseitigen Informationen künftig erfolgen sollten und wie der Beklagte abzurechnen habe. Zum Entgelt des Beklagten behaupte der Kläger einzig, er habe den Beklagten für die zusätzliche Aufgabe als Treuhänder durch die ständig steigenden Lohnbezüge des Beklagten aus der F. AG angemessen entschädigt. Auch diese Behauptung sei unsubstantiiert (Urk. 208 S. 31 f.). Die vom Kläger dazu offerierten Beweismittel würden keine Klarheit bringen. Dies gelte zunächst für die den Beklagten und seine Ehefrau betreffenden Steuerausweise der Jahre 1999 bis 2003 und 2005 bis 2012 sowie die beantragte Edition der Steuererklärungen des Beklagten für die Jahre 1992 bis 2014, zumal unbestritten sei, dass der Beklagte durch seine Tätigkeit bei der F. AG zu einem vermögenden Mann gewor- den sei. Der schriftlichen Erklärung von AA. (Urk. 5/29B) lasse sich zur behaupteten Entschädigung und zum Abschluss eines Treuhandvertrags nichts ent- nehmen. AB. (Urk. 5/41) habe sich in ihrer Befragung zum Entgelt und zu

      den Lohnbezügen des Beklagten ebenfalls nicht geäussert. Wie sie ihr Wissen über die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der F. AG erhalten habe, sei unklar geblieben und auch vom Kläger nicht erläutert worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass ihre Angaben auf eigener Wahrnehmung beruhten, sei es dem Kläger gemäss seinen eigenen Angaben doch ein grosses Anliegen gewesen, die Eigentumsverhältnisse an der F. AG zu verschleiern. Damit erübrige es sich, die beiden als Zeugen offerierten Personen einzuvernehmen. Als Beweisergebnis sei festzuhalten, dass die klägerischen Behauptungen zum Zustan- dekommen des Treuhandvertrags sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch hinsichtlich des Inhalts ungenügend substantiiert seien. Die im Recht liegenden Beweismittel würden die Behauptungen des Klägers nicht stützen. Weitere Beweismittel seien nicht abzunehmen. Der Beweis des Klägers sei soweit er überhaupt zuzulassen sei - nicht erbracht (Urk. 208 S. 32 ff.).

    3. In Phase 3 befasste sich die Vorinstanz mit folgenden Transaktionen:

      • Erwerb des Aktienanteils von 34% von H. bzw. der G. Group Holding AG im Jahr 1995

      • Verkauf von 48 Inhaberaktien im Jahre 1995/1996

      • Verkauf von 52 Inhaberaktien im Jahre 2000/2001

      1. Die Vorinstanz würdigte (nebst Urkunden) die vom Kläger eingereichten schriftlichen Erklärungen von vier Personen (Urk. 5/28, Urk. 5/50, Urk. 5/51+52, Urk. 5/56) und gelangte zum Schluss, diese würden die klägerische

        Version, der Beklagte habe die 34 Aktien von H.

        im Auftrag des Klägers

        und treuhänderisch für diesen erworben, stützen. Die Erklärungen einschliesslich

        das AC.

        von H.

        vom 22. September 2013 seien allerdings in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig bzw. nicht gänzlich überzeugend, weshalb ihnen lediglich ein beschränkter Beweiswert zukomme. Selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Kläger angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, wäre als Beweisergebnis festzuhalten, dass die Darstellung des Klägers insgesamt weniger überzeuge als jene des Beklagten. Die Darstellung des Beklagten werde nämlich einerseits gestützt durch die Vereinbarung betreffend den Verkauf der 34 Aktien vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und das darauf Bezug nehmende Schreiben der G. Group Holding AG vom

        7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) sowie andererseits durch die Depotbestätigung von Rechtsanwalt AG. vom 26. Oktober 1995 (Urk. 5/95). Insbesondere sei auch die Bezahlung des Kaufpreises ab dem Konto des Beklagten als starkes In- diz zu dessen Gunsten zu gewichten. Bei diesem Beweisergebnis erübrige sich die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 35 ff.).

      2. Zum Verkauf von 48 Aktien in den Jahren 1995/1996 führte die Vorinstanz aus, der Kläger wolle sich mit AE. darauf geeinigt haben, dass die Entschädigung für die Veräusserung des Minderheitspaketes von 48% in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger hätte fliessen sollen, wobei es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu einigen, und die Dauer der Zahlungen offengelassen worden sei. Laut Kläger hätten

        AE.

        und seine beiden Geschäftsführer K.

        und L.

        zur Umset-

        zung der Vereinbarung die Kollektivgesellschaft M.

        gegründet, die später

        vereinbarungsgemäss Kommissionen an die AD.

        in Liechtenstein, deren

        wirtschaftlich Berechtigter der Kläger gewesen sei, weitergeleitet habe (Urk. 208

        S. 43 f.). Nun sei aber unbestritten, dass der Beklagte mit K. und L. als Käufer in den beiden Verkaufsverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16.

        Februar 1996 für je zweimal 24 Aktien der F.

        AG einen Kaufpreis von je

        USD 4.8 Mio. vereinbart habe, was die Darstellung des Beklagten stütze. Von irgendwelchen Kommissionszahlungen (die laut Kläger anstelle eines Kaufpreises hätten fliessen sollen) sei darin keine Rede, was deshalb erstaune, weil die Vereinbarung von Kommissionszahlungen an den Kläger als Geschäftspartner das behauptete Treuhandverhältnis nach aussen gar nicht offengelegt hätte. Weiter erscheine lebensfremd, einen Kaufvertrag über mehrerer Millionen abzuschliessen, ohne dabei den Kaufpreis zu definieren, wie dies der Kläger behaupte. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich auch, weshalb der Kläger weder vom Beklagten noch von seinem angeblichen Geschäftspartner AE. bzw. von K. und L. über diese beiden schriftlichen Verträge und deren Inhalt informiert wor-

        den sein soll. Selbst wenn die vom Kläger offerierten Zeugen H.

        und

        AE. dessen Darstellung stützen würden, würden ernsthafte und nicht überwindbare Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen verbleiben. Auf die Abnahme

        dieser Beweismittel könne ebenso verzichtet werden wie auf die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen (Urk. 208 S. 46 f.).

      3. Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar 2000 veräusserte der Beklagte zunächst 26 Aktien (Nrn. 49 bis 74) an die N. (Urk. 5/141), worauf der Beklagte und die N. mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 die von ihnen gehaltenen 52 Aktien (Nrn. 49 bis 74 und Nrn. 75 bis 100) an die R. S.A. (vertreten durch deren Vizepräsidenten AF. ) verkauften (Urk. 5/133). Im Zusammenhang mit dem in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Verkauf der 52 Aktien kam die Vorinstanz nach ausführlicher Würdigung der eingereichten Urkunden, einem von AF. unterzeichneten AC. , der Aussagen des Klägers in der Parteibefragung und der Zeugenaussagen von S. und P. (Mitarbeiter der N. ) zum Ergebnis, es sei erwiesen, dass der Kläger Ver-

        tragsverhandlungen mit AF.

        betreffend den Verkauf von 52 Aktien der

        F. AG geführt habe. Ob nur der Kläger verhandelt habe ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe, sei

        damit nicht gesagt. Auch die Aussagen von AF.

        stützten die Darstellung

        des Klägers, dass er Besitzer von 52 Aktien der F. AG gewesen sei. Aller-

        dings sei unklar, woher AF.

        sein angebliches Wissen habe. Alle übrigen

        Beweismittel des Klägers seien aber wenig überhaupt nicht aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen. Für die Vorinstanz konnte insbesondere auch nicht erstellt werden, dass der Beklagte vereinbarungsgemäss den von der N. für die Veräusserung der 26 Aktien erhaltenen Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an die N. zurückzahlte. Sie hielt den Beweis, dass der Kläger allein wirtschaftlich Berechtigter an den 52 Aktien der

        F.

        AG gewesen sei und der Beklagte den Vertrag vom 29. Februar 2000

        sowie jenen vom 26. Januar 2001 lediglich als Treunehmer des Klägers geschlossen habe, insgesamt für nicht erbracht. Damit erübrigte sich für die Vorinstanz die Abnahme weiterer Beweismittel (Urk. 208 S. 50 ff.).

    4. Zu Phase 4 erwog die Vorinstanz, der Kläger habe zu beweisen, dass er dem Beklagten anlässlich eines Gesprächs unter vier Augen mündlich den Auftrag erteilt habe, den (für die Veräusserung der 26 Aktien erhaltenen) Betrag von

      USD 32.5 Mio. auf unbestimmte Zeit treuhänderisch für ihn zu halten. Die eingereichten Unterlagen würden zur behaupteten Fortsetzung des Treuhandverhält- nisses nichts aussagen. Auf die Einvernahme des als Zeuge benannten AF. sei zu verzichten, weil dieser keine relevanten Angaben aus eigener Wahrnehmung machen könnte, da das Gespräch gemäss Darstellung des Klägers unter vier Augen stattgefunden habe. Der Kläger habe weiter zu beweisen, dass der Beklagte an einer Sitzung mit ihm und den Vertretern der N. , bei der es insbesondere um die Weiterleitung der eingenommenen Gelder an den Kläger gegangen sei, ausdrücklich bestätigt habe, er werde den Betrag von USD 32.5 Mio. an den Kläger gemäss dessen Instruktionen überweisen. Dieser Beweis sei mit

      der Parteibefragung des Klägers und den Zeugenaussagen von S.

      und

      P. nicht erbracht worden. Schliesslich habe der Kläger zu beweisen, dass der Kundenberater bei der W. , T. , gewusst habe, dass die Gelder, die von der R. S.A. auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto bei

      der W.

      einbezahlt worden seien, wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten.

      Die edierten Bankunterlagen enthielten diesbezüglich keine Hinweise. Die Aussagen des Klägers deckten sich im Wesentlichen mit seinen im Prozess gemachten Angaben. Der als Zeuge befragte T. stütze mit seinen Aussagen die klägerische Darstellung nicht. Der Beweis, dass die Treuhandschaft nach dem Verkauf der Aktien mit Bezug auf den erzielten Verkaufserlös fortgesetzt worden sei, sei gescheitert, womit es sich erübrige, auf die Frage der Verjährung einzugehen. Weitere Beweismittel seien nicht abzunehmen (Urk. 208 S. 65 ff.).

    5. Zusammenfassend stellte die Vorinstanz fest, dass der Kläger den Beweis für alle Teile des von ihm behaupteten Sachverhalts nicht habe erbringen können. Demzufolge war die Klage abzuweisen.

III.

1.1. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Da die Streitwertgrenze erreicht wird, ist auf die Berufung - unter Vorbehalt hinreichender Begründung einzutreten (Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 ZPO).

    1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Klageabweisung im Umfang von USD 9'600'000.- (Urk. 207 Ziff. 3). Dies betrifft den Verkauf der 48

      Inhaberaktien Nrn. 1 bis 48 in den Jahren 1995/1996 an K.

      und L.

      (Urk. 207 Ziff. 3, Ziff. 147). Demzufolge ist vorzumerken, dass das vorinstanzliche Urteil insoweit mit Ablauf der Anschlussfrist am 17. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im USD 32'500'000.zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2014 übersteigenden Umfang abgewiesen wurde (zum Zeitpunkt vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5).

      Entgegen der Meinung des Beklagten (Urk. 217 Ziff. 95) vermag der Nichtweiterzug der Klageabweisung im Umfang von USD 9'600'000.- die Frage, ob hinsichtlich der übrigen 52 Aktien ein Treuhandverhältnis bestand, nicht zu präju- dizieren. Der Kläger forderte die USD 9'600'000.zwar ebenfalls gestützt auf das Treuhandverhältnis (Urk. 2 Ziff. 101: aus dem Treuhandverhältnis). Allerdings weicht das Klagefundament in den weiteren Teilen wie vom Kläger zutreffend aufgezeigt wird (Urk. 222 S. 3 ff.) von demjenigen hinsichtlich der weiterhin geforderten USD 32'500'000.ab.

    2. Die Vorinstanz hat in einem separaten Beschluss vor ihrem Erkenntnis drei prozessleitende Anordnungen getroffen (Urk. 208 S. 70; vgl. E. I/11). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass es sich dabei um prozessuale Vorfragen handelt, die Teil des Urteils bilden und nicht separat angefochten werden müssen (Urk. 207 Ziff. 7).

    3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegründung Tatsachen vorgebracht Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo die entsprechenden Behauptungen Bestreitungen vorgetragen wurden (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2 S. 398). Diese Begründungsanfor- derungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.Hinw.; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2).

    4. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und

      weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die

      Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-

      Meyer/Dormann, Art. 106

      N 11 f.).

    5. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h. wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, je m.w.Hinw.). Neue rechtliche Argumente (Vorbringen zum Recht) stellen keine Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und können in der Berufung uneingeschränkt vorgetragen werden (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1; 5A_351/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 4.3). Sie dürfen sich allerdings nicht auf unzulässige neue Tatsachen stützen.

    6. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe seinen zweiten Schlussvortrag (Urk. 197) zu Unrecht als verspätet betrachtet (Urk. 207 Ziff. 26). Wie sich aus dem Sendungsverlauf und dem Empfangsscheinbuch der Post ergibt, erfolgte die Aufgabe am 5. März 2020 und damit rechtzeitig (Urk. 210/1). Auf den Ausgang des Verfahrens zeitigt dies allerdings keine Auswirkungen.

  1. Für den Kläger ist die Gliederung des Sachverhalts durch die Vorinstanz in vier Phasen mit der Gefahr verbunden, von der eigentlichen Kernfrage, ob zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis in Bezug auf das Halten der Aktien der F. AG und den vom Beklagten vereinnahmten Verkaufserlös bestanden hat, abzulenken und sich in Detailfragen zu einzelnen Vorgängen zu verlieren (Urk. 207 Ziff. 58).

    1. Der Kläger hat vor Vorinstanz stets den mündlichen Abschluss eines Treuhandvertrags behauptet. Er habe den Beklagten im letzten Quartal mündlich beauftragt, die ihm zustehenden 66 Inhaberaktien ab sofort treuhänderisch für ihn

      zu halten. Der Beklagte habe den Auftrag angenommen und sei zum Treunehmer und fiduziarischen Eigentümer der 66 Inhaberaktien geworden (Urk. 2 Ziff. 68, Urk. 44 Ziff. 200). Die Parteien hätten (aus Sicherheitsüberlegungen) keinen schriftlichen Treuhandvertrag abgeschlossen, wie dies unter Russen in dieser Zeit absolut üblich gewesen sei. Es sei dem Kläger stets darum gegangen, als Berechtigter verdeckt zu bleiben und in keinen Dokumenten als Eigentümer der F. AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Urk. 44 Ziff. 28).

    2. Die Vorinstanz hielt dafür, die Behauptungen des Klägers zum Zustan- dekommen des Treuhandvertrags seien sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch hinsichtlich des Inhaltes ungenügend substantiiert geblieben (Urk. 208 S. 35). Der Kläger beschreibe weder zur Örtlichkeit noch zu allfälligen weiteren (äusseren) Umständen des Vertragsschlusses irgendwelche Einzelheiten. Der Kläger behaupte nicht, dass besprochen worden sei, wie seine Weisungen und die gegenseitigen Informationen zu erfolgen hätten und wie der Beklagte abzurechnen habe. Zum Entgelt behaupte der Kläger einzig, er habe den Beklagten für die zusätzliche Aufgabe als Treuhänder angemessen entschädigt durch die stän- dig steigenden Lohnbezüge des Beklagten. Auch diese Behauptung sei unsubstantiiert (Urk. 208 S. 31 f.).

    3. Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz stelle unnötig hohe und überspitzte Anforderungen an die Substantiierung und verletze damit Art. 53, Art. 55 und Art. 152 ZPO. Wenn er substantiiere, wann ungefähr das Treuhandverhältnis (vor rund 25 Jahren) mündlich geschlossen worden sei und welche Essentialia das Verhältnis beinhaltet habe, müsse es damit sein Bewenden haben. Nachdem der Kläger zum direkten Beweis des mündlichen Vertragsschlusses nur seine Parteibefragung offeriert habe und nicht geltend mache, dass noch andere Personen als er und der Beklagte die eigentliche Beauftragung unmittelbar akustisch wahrgenommen hätten, sei es gänzlich irrelevant, ob der Vertrag am 21. Oktober 30. November 1993 an einem anderen Tag in diesem Zeitraum geschlossen worden sei, an welchem Ort in der Schweiz sich dies zugetragen habe und wie das Wetter an diesem Tag gewesen sei. Die Vorinstanz lasse offen, worin der Mehrwert solcher zusätzlicher Angaben bestehe. Zwischen den Parteien

      sei ja gerade das Zustandekommen des Treuhandverhältnisses an sich umstritten und nicht der exakte Zeitpunkt, der Ort die Umstände des Vertragsschlusses. Weil zu diesem Tatsachenvortrag als direkter Beweis (neben vielen indirekten Beweisen) nur die Befragung der Parteien offeriert worden sei und die Parteien zweifellos wüssten, welcher Vertrag Beweisthema sei, sei der Vortrag des Klägers auch genügend detailliert, so dass darüber problemlos Beweis abgenommen werden könne (Urk. 207 Ziff. 101 f., vgl. auch Urk. 207 Ziff. 47).

      Es sei nicht entscheidrelevant so der Kläger weiter -, wie die Kommunikation unter den Parteien erfolgt sei bzw. ob und wie der Beklagte abzurechnen gehabt habe. Dies verlange der Kläger nicht und sei zur Entscheidung über die geltend gemachte Forderung auch nicht notwendig. Keine Partei leite aus Nebenabreden, die für das Zustandekommen des Vertrags nicht massgeblich seien, Rechte ab. Auch das dem Beklagten zustehende Entgelt sei obwohl keine Voraussetzung für das Zustandekommens des Vertrags in der Replik thematisiert wor- den. Der Beklagte habe für seine Dienste ein sehr grosszügiges Salär aus der wirtschaftlich dem Kläger gehörenden F. AG bezogen und sei mit der vom Kläger erhaltenen Entschädigung einverstanden gewesen. Schlussendlich habe der Beklagte sehr hohe Saläre erhalten, mit welchen er für seine Treuhandschaft entschädigt worden sei. Die konkreten Lohnzahlungen des Beklagten von der Gründung bis zum Verkauf der F. AG hätten vom Kläger nicht genau substantiiert werden können, da er sich nach so langer Zeit an die Höhe nicht im Detail erinnern könne, weshalb er explizit die Edition der Lohnausweise des Beklagten von 1992 bis 1999 beantragt habe. Die Vorinstanz habe ohne Begründung diesen Beweisantrag übergangen und stattdessen die Steuerausweise des Beklagten und seiner Ehefrau gewürdigt (Urk. 207 Ziff. 107 f.).

    4. Die Parteien haben die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, zu behaupten und die Beweismittel zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Behauptungslast Genüge getan, wenn die Parteien in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennen, welche unter die ihren Antrag stützenden Normen zu subsumieren sind. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechen- den Weise in ihren wesentlichen Grundzügen Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen dagegen der Gegenbeweis angetreten wer- den kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368, 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328, 144 III 519 E.

      5.2.1.1 S. 523; BGer 4A_478/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.3.1; 4A_661/2017

      vom 28. Mai 2018, E. 5.3; 4A_625/2015 vom 29. Juni 2016, E. 4.1). Als Einzeltatsachen sind Konkretisierungen etwa hinsichtlich Gegenstand, Ort und Zeit des Geschehens sowie beteiligter Personen zu verstehen, aber auch hinsichtlich Gesprächen, geäusserter Willenserklärungen, innerer Vorstellungen etc. (BK ZPO- Hurni, Art. 55 N 25; Burkhalter Kaimakliotis, Die Substanzierungslast insbeson- dere gemäss der Zürcher Zivilprozessordnung und der Praxis des Bundesgerichts, in: AJP 2007 1266). Eine Partei kann sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 113 N 5; BGE 127 III 365 E. 2c S. 368 f.).

    5. Der Beklagte hat in der Klageantwort den Abschluss eines mündlichen Treuhandvertrags bestritten (Urk. 19 Ziff. 97 f.) und geltend gemacht, die klägerische Behauptung erfolge völlig unsubstantiiert; der Kläger könne nicht sagen, wo, wann und mit welchem Inhalt konkret ein solcher Treuhandvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger lege den angeblichen Vertragsabschluss wohl deshalb auf das letzte Quartal 1993, um die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts (anstelle des russischen Rechts) zu begründen, nachdem der Beklagte erst ab September 1993 über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt habe (Urk. 19 Ziff. 16, Ziff. 40, Ziff. 42 f., Ziff. 97 f., Ziff. 187; vgl. auch Urk. 54 Ziff. 84, wonach nach

      russischem Recht ein mündlicher Treuhandvertrag ungültig gewesen wäre, da das russische Recht dafür Schriftlichkeit vorsehe).

      Aufgrund der Bestreitung des Beklagten war der Kläger daher gehalten, den Abschluss des Treuhandvertrags detailliert und so umfassend und klar dazulegen, dass darüber Beweis abgenommen dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Der Beklagte hält in der Berufungsantwort daran fest, der Kläger habe das Zustandekommen eines Treuhandvertrags nicht substantiiert darlegen können, weshalb sich eine Beweisabnahme erübrige (Urk. 217 Ziff. 7, Ziff. 9, Ziff. 16, Ziff. 28, Ziff. 35, Ziff. 38, Ziff. 44, Ziff. 103 und Ziff. 108).

    6. Seitens des Klägers wurde nicht näher dargelegt, wann, wo und bei welcher Gelegenheit die Parteien ihre Willenserklärungen austauschten. Ungewiss blieb, ob Antrag und Annahme unter Anwesenden unter Abwesenden erfolgten. Obwohl der Kläger eine langfristige (definitive) Treuhandstruktur schaffen (Urk. 2 Ziff. 68) und eine umfassende Treuhandschaft vereinbaren wollte (Urk. 44 Ziff. 115), um als Berechtigter verdeckt zu bleiben und in keinen Dokumenten als

      Eigentümer der F.

      AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69), blieb im Dunkeln,

      was genau zwischen den Parteien besprochen wurde. Die näheren Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt der Gespräche wären für den Beklagten aber sehr wohl relevant gewesen, um seinerseits substantiierte Bestreitungen machen und Gegenbeweismittel bezeichnen zu können. Ohne nähere Angaben des Klägers zum Vertragsschluss kann sich der Beklagte nur pauschal verteidigen, ohne für spezifische Einzeltatsachen darauf bezogene Gegenargumente präsentieren und Gegenbeweismittel bezeichnen zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht gänzlich irrelevant, an welchem Tag und an welchem Ort (Russland, Schweiz etc.) der Vertrag abgeschlossen wurde, weil er selbst nicht geltend macht, noch andere Personen als er und der Beklagte hätten die eigentliche Beauftragung unmittelbar akustisch wahrgenommen. Damit betrachtet der Kläger die Substantiierungsfrage ausschliesslich aus seiner Interessenlage und berücksichtigt nicht, dass die beklagte Partei in die Lage versetzt werden muss, zu hinreichend bestimmten Vorbringen Stellung zu nehmen, diese ihrerseits substantiiert zu bestreiten und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Bleibt

      der klägerische Sachvortrag im Allgemeinen, weiss die beklagte Partei nicht, welche konkreten Geschehnisse und Abläufe zum Beweisthema gemacht werden und welche Sachverhaltselemente und Beweismittel sie ihrerseits in den Prozess einführen muss. Vorliegend bleibt offen, ob der Beklagte bei zeitlich, örtlich thematisch spezifischerem Sachvortrag des Klägers nicht weitere Behauptungen aufgestellt und Beweismittel bezeichnet hätte. Darum kann der Kläger auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er bzw. die Parteien zum Beweis nur die Parteibefragung beantragt haben (Urk. 207 Ziff. 101 mit Verweis auf Urk. 2 Ziff. 68 und Urk. 19 Ziff. 97).

      Der Kläger kann sich mit Blick auf die Substantiierungsanforderungen auch nicht mit Hinweis auf die Mündlichkeit des Vertragsschlusses den Zeitablauf entlasten (Urk. 207 Ziff. 101: vor rund 25 Jahren nach Abschluss des Treuhandverhältnisses). Es war der Kläger, der mit einer bloss mündlichen Treuhandabre- de bewusst (wie damals angeblich unter Russen üblich) auf die Schriftform und einen nachweisbaren Aktienbesitz verzichtet haben will, um anonym bleiben zu können und den wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern (Urk. 207 Ziff. 16 mit Verweis auf Urk. 2 Ziff. 19, Ziff. 69 ff., Ziff. 83 f., Ziff. 89). Er verzichtete auf perio- dische Rechenschaftsablage und machte erstmals im Jahre 2014 Ansprüche aus dem angeblichen Treuhandverhältnis geltend (Urk. 2 Ziff. 171, Urk. 70 Ziff. 73). Allfällige Schwierigkeiten bei der Substantiierung des Beweisthemas und bei der Beweisführung sind dem Kläger zuzuschreiben und können nicht auf den Beklagten abgewälzt werden.

    7. Mit seiner allgemeinen Behauptung, er habe den Beklagten beauftragt, die ihm zustehenden Aktien treuhänderisch ab sofort für ihn (den Kläger) zu halten, worauf der Beklagte den Auftrag angenommen habe, hat der Kläger den behaupteten Abschluss des Treuhandvertrags vor dem komplexen Hintergrund der geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien und weiteren Drittpersonen sowie der vom Kläger geschilderten Gründung der F. AG nicht hinreichend substantiiert. Dies wird umso offenkundiger, als im klägerischen Sachvortrag verschiedene Widersprüchlichkeiten und Unzulänglichkeiten auszumachen sind:

      1. Während der Kläger im vorinstanzlichen Sachvortrag von einem Vertragsabschluss im letzten Quartal des Jahres 1993 sprach, soll gemäss seiner Darstellung in der Berufungsschrift das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger als Treugeber und dem Beklagten als Treunehmer im September 1993 begonnen haben (Urk. 207 Ziff. 12). Den Beginn des Treuhandverhältnisses hatte der Kläger bereits im ersten Schlussvortrag ohne Begründung in den September 1993 verlegt (Urk. 190 Ziff. 3). Das letzte Quartal eines Jahres beginnt am 1. Oktober. Auf diese Inkonsistenz in der klägerischen Sachdarstellung weist der Beklagte zu Recht hin (Urk. 217 Ziff. 77). Für die beklagte Partei ist durchaus relevant, ob sie sich zu Vorkommnissen und Willenserklärungen äussern muss, die sich im September 1993 aber erst im Dezember 1993 zugetragen haben sollen.

      2. Der Kläger verlegte den Beginn des Treuhandverhältnisses mit dem

        Beklagten und dessen Erwerb von Aktien der F.

        AG ins letzten Quartal

        1993. Der Beklagte hat auf die Minutes of the Board of Directors of F. AG und die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (beide unterzeichnet von Rechtsanwalt AG. ) hingewiesen, worin klipp und klar bescheinigt wurde, dass der Beklagte bereits am 23. Dezember 1992 Aktionär der F. AG bzw. Eigentümer von 33 Inhaberaktien war (Urk. 19 Ziff. 26 f.; Urk. 21/13, Urk. 21/16). Zudem legte er eine an ihn gerichtete Rechnung der G. Group Holding AG vom gleichen Tag für die 33 Aktien Nrn. 34-66 vor (Urk. 21/15). Der Kläger bestritt zwar die Echtheit des VR-Protokolls (Urk. 21/13) mit Nichtwissen (Urk. 44 Ziff.

        81) und stellte auch in Abrede, dass der Beklagte am 23. Dezember 1992 und 18. August 1993 unbeschwerter Eigentümer von zweimal 33 Inhaberaktien geworden ist (Urk. 44 Ziff. 123; Hervorhebung durch das Gericht). Auf die Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 hat er sich jedoch ebenfalls berufen (Urk. 2 Ziff. 64 und Ziff. 67; Urk. 5/62). Auch kann seinen Ausführungen keine substantiierte Bestreitung der Behauptung, dass der Beklagte bereits ab dem 23. Dezember 1992 33 Aktien als Eigentümer hielt, entnommen werden (vgl. insbesondere Urk. 44 Ziff. 79 bis Ziff. 81). Zunächst stellte er nicht in Abrede, dass die G. Group Hol- ding AG dem Beklagten bereits am 23. Dezember 1992 für 33 Aktien Rechnung stellte (Urk. 21/15; Urk. 44 Ziff. 84). Weiter trug er vor, Rechtsanwalt AG. habe nur festhalten können, was ihm von H. gesagt worden sei, nur was

        H. als Treunehmer des Klägers entschieden und gewollt habe, sei mit Bezug auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse relevant gewesen (Urk. 44 Ziff. 81). Schliesslich argumentierte er, ihm (dem Kläger) hätten bereits seit der Grün- dung der F. AG wirtschaftlich 66 Aktien gehört (Urk. 44 Ziff. 77 S. 41), entscheidend sei der Wille H. s gewesen, dass er (der Kläger) an 66 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (Urk. 44 Ziff. 77 S. 42), die Minutes würden keinen Beweis für die wirtschaftliche Berechtigung an den Inhaberaktien darstellen (Urk. 44 Ziff. 81 S. 44). Nachdem Rechtsanwalt AG. nach Darstellung des Klägers wiederum als Treunehmer von H. fungierte und die formellen Dokumente erstellte (Urk. 44 Ziff. 70), die der internen Dokumentation und in-

        ternen Legitimation im Verhältnis zwischen H. s G.

        Group Holding

        AG, der F.

        AG und Rechtsanwalt AG.

        dienten (Urk. 44 Ziff. 125),

        kann aufgrund der ausgestellten Depotbestätigung vom 23. Dezember 1992 (Urk. 21/16) nur geschlossen werden, dass der Beklagte bereits in jenem Zeitpunkt 33 Inhaberaktien zu Eigentum erworben hatte. Dies gälte selbst dann, wenn Rechts-

        anwalt AG.

        dem Beklagten kein unbeschwertes Eigentum an Aktien der

        F. AG verschaffen konnte und wollte, wie der Kläger geltend machte (Urk. 44 Ziff. 70: Die Aktien gehörten wirtschaftlich nie dem Beklagten) und der Beklagte die Aktien lediglich fiduziarisch erworben hätte. Unabhängig von den wirtschaftlichen bzw. tatsächlichen Verhältnissen muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bereits im Dezember 1992 Aktionär der F. AG war. Damit lässt sich nicht vereinbaren, dass der Beklagte erst im letzten Quartal 1993 erstmals Halter der Aktien bzw. Treunehmer und fiduziarischer Eigentümer von 66 Inhaberaktien des Klägers geworden ist (Urk. 2 Ziff. 68). Nach der Version des Klägers wurden die 66 Aktien bis zu diesem Zeitpunkt nämlich für ihn treuhänderisch von H. gehalten (Urk. 2 Ziff. 166, Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 121: Sobald der Beklagte eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz erhalten und hier definitiv Wohnsitz nehmen konnte, konnte der Beklagte H. ablösen als Treuhän- der). Der Kläger brachte zwar auch noch vor, von der Gründung bis zum Übergang der Treuhandschaft auf den Beklagten im letzten Quartal 1993 habe einzig H. entscheiden können, wem Eigentum an den Aktien verschafft worden sei

        (Urk. 44 Ziff. 125). Allerdings behauptete der Kläger damit nicht, H.

        habe

        mit dem Beklagten seinerseits einen Treuhandvertrag abgeschlossen. Eine weitere auf den Beklagten lautende Depotbestätigung (Urk. 21/18, Urk. 5/62) datiert vom 27. Oktober 1993 und betrifft weitere 33 Inhaberaktien (Nrn. 1 bis 33). Ob auch diese 33 Aktien vom Beklagten vor dem 1. Oktober 1993 erworben wurden, wie dieser unter Vorlage eines Vergütungsauftrags vom 18. August 1993 behauptet (Urk. 19 Ziff. 28; Urk. 21/17), kann offengelassen werden. Jedenfalls macht der Beklagte zu Recht geltend, da er bereits im Jahre 1992 Aktionär von 33 Aktien (Nrn. 34-66) geworden sei, hätte ein Treuhandverhältnis wesentlich früher als im September im vierten Quartal 1993 begründet worden sein müssen (Urk. 217 Ziff. 70).

      3. Nachdem gemäss Darstellung des Klägers H. (via die von ihm beherrschte G. Group Holding AG) 66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt, wobei H. als Treugeber Rechtsanwalt AG. als Treuhänder einsetzte (Urk. 44 Ziff. 68, Ziff. 77 f., Ziff. 190), und der Beklagte H. als Treuhänder ablöste (Urk. 44 Ziff. 121, Ziff. 127), wäre auch näher dazulegen gewesen, wie angesichts aller dieser (vorbestehenden) Treuhandverhältnisse der Übergang des Treugutes von H. bzw. Rechtsanwalt AG. (der wiederum für die G. Group Holding AG zeichnete; Urk. 21/14+15, Urk. 5/46) auf den Beklagten im letzten Quartal 1993 bewerkstelligt wurde. Mit der vom Kläger behaupteten, an den Beklagten gerichteten simplen Erklärung, die 66 Inhaberaktien (die immer bei Rechtsanwalt AG. verwahrt wurden; Urk. 44 Ziff. 77) ab sofort für ihn zu halten (Urk. 2 Ziff. 68, Urk. 44 Ziff. 200), war es angesichts der behaupteten vorbestehenden Treuhandverhältnisse jedenfalls nicht getan, zumal laut Kläger [v]on der Gründung bis zum Übergang der Treuhandschaft auf den Beklagten im letzten Quartal 1993 einzig H. entscheiden [konnte], wem Eigentum an den Aktien an der F. AG verschafft wurde (Urk. 44 Ziff. 125). Mit keinem Wort wurde seitens des Klägers näher ausgeführt, wie die Ablösung der beiden Treuhänder H. und Rechtsanwalt AG. durch den Beklagten verwirklicht bzw. auf welche Weise das fiduziarische Eigentum an den 66 Inhaberaktien auf den Beklagten übertragen wurde (Urk. 2 Ziff. 166). Der Kläger sprach in diesem Zusammenhang zwar davon, dass die behaupteten Aktienübertragungen durch Besitzanweisungen H. s stattgefunden hätten (Urk. 44 Ziff. 124, vgl.

        auch Urk. 44 Ziff. 127). Wann solche Besitzanweisungen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung an den Beklagten erfolgten, wurde allerdings nicht näher ausgeführt; vielmehr räumte der Kläger ein, sich bis zur Beauftragung des Beklagten nicht um Details gekümmert zu haben und nicht involviert gewesen zu sein (Urk. 44 Ziff. 124), weshalb er auch nicht wusste, ob der Beklagte über die Vor-

        gänge überhaupt informiert war (Urk. 44 Ziff. 127: H.

        und der Beklagte,

        soweit er überhaupt informiert war, waren sich darüber bewusst, dass der wirtschaftlich Berechtigte an den 66 Aktien immer der Kläger war.). Diese Lücke in der Sachdarstellung vermag der Kläger auch mit dem Hinweis, es spiele keine Rolle, ob sich Rechtsanwalt AG. und seine Angestellten bewusst waren, für wen genau (H. und den Kläger, nur H. allein eine von ihm kontrollierte Gesellschaft) sie treuhänderisch tätig waren (Urk. 2 Ziff. 51), zu schliessen.

        Wenn H.

        66 Aktien treuhänderisch für den Kläger hielt (Urk. 44 Ziff.

        68), kann der Kläger überdies nicht widerspruchsfrei in der Berufungsschrift den Standpunkt vertreten, der Kläger sei bis ins vierte Quartal 1993 (Begründung der

        Treuhandschaft mit dem Beklagten) Eigentümer von 66 Aktien der F. AG gewesen (Urk. 207 Ziff. 99).

      4. Von fehlender Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit sind auch die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung des Beklagten für seine Treuhanddienste geprägt. So brachte der Kläger in der Replik vor, über die Entschädigung sei im letzten Quartal 1993, als er den Beklagten beauftragt habe, die 66 Aktien für ihn zu halten, nicht gesprochen worden. Für den Kläger sei aber klar gewesen, dass es sich um ein entgeltliches Mandat gehandelt habe. Damit wäre

        • so der Kläger weiter - die damals übliche Treuhandkommission geschuldet gewesen. Für ihn sei es aber keine Frage gewesen, dass der Beklagte für seine Dienste ein sehr grosszügiges Salär habe beziehen dürfen, das die geschuldete Kommission weit überstiegen und weit über der vom Beklagten erbrachten Arbeitsleistung gelegen habe. Der Beklagte sei mit der erhaltenen Entschädigung einverstanden gewesen, was sich auch darin zeige, dass er die Aktien bzw. den erzielten Verkaufserlös über 20 Jahre für den Kläger gehalten habe. Die Lohnzahlungen könnten vom Kläger nicht genau substantiiert werden, da er sich an die Höhe im Detail nicht erinnern könne. Nachgewiesen seien die steuerbaren Einkünfte des Beklagten während seiner Anstellung bei der F. AG für 1999 in Höhe von CHF 1'549'200.-, für 2000 in Höhe von CHF 2'355'800.- und für 2001 in Höhe von CHF 2'770'100.-. Allein aus diesen sehr hohen Bezügen in diesen drei Jahren sei ersichtlich, dass der Beklagte für seine Treuhandschaft sehr gut entschädigt worden sei. Das Anfangssalär von CHF 3'000.- (gemäss Beklagtem von CHF 8'000.-), ein Auto und eine schöne Wohnung möchten heute beschei- den erscheinen. Der Beklagte habe aber gegenüber dem Kläger grosse Dankbarkeit verspürt, als er von diesem ausgewählt worden sei, sich um die administrativen Belange der F. AG in der Schweiz zu kümmern. Schlussendlich habe der Beklagte dann sehr hohe Saläre erhalten und sei sehr gut für seine Treuhandschaft entschädigt worden. Er habe sich diesbezüglich nie beim Kläger beschwert (Urk. 44 Ziff. 200; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 108).

          In der Klageschrift hatte der Kläger dafürgehalten, der Beklagte habe seit Februar 1992 den Lohn für seine Tätigkeit für die F. AG von CHF 3'000.von der AH. AG, einer Gesellschaft von H. , erhalten. Dieser Betrag habe damals dem Standardsalär für die G. Group Holding AG in Zürich und

          AR.

          entsprochen (Urk. 2 Ziff. 56). Auf den Einwand des Beklagten, sein

          Gehalt habe CHF 8'000.brutto betragen (Urk. 19 Ziff. 25), entgegnete der Kläger in der Replik, die F. AG habe dem Beklagten sicher nicht einen Lohn von CHF 8'000.geschuldet; solches habe er nie autorisiert (Urk. 44 Ziff. 56).

          Während der Kläger die CHF 3'000.in der Klageschrift noch als eigentlichen Lohn für die Arbeitstätigkeit des Beklagten bezeichnete, soll laut Replik ab dem letzten Quartal 1993 zusätzlich eine Entschädigung für die Treuhandschaft bezahlt worden sein (womit die Treuhandschaft aber jedenfalls zu Beginn gar nicht mehr entgeltlich gewesen wäre, wenn lediglich die CHF 3'000.geleistet worden wären und die hohen Bezüge erst allmählich einsetzten). Zwar will der Kläger den Beklagten für seine zusätzliche Aufgabe als Treuhänder angemessen und durch die ständig steigenden Lohnbezüge aus der F. AG entschädigt haben. Diese Lohnbezüge substantiierte er bis zum Jahr 1999 aber nicht ansatzweise (Urk. 2 Ziff. 69), weil er sich daran im Detail nicht erinnern könne. Statt- dessen beantragte er die Edition der Lohnausweise des Beklagten der Jahre 1992 bis 1999 (Urk. 2 Ziff. 69, Urk. 44 Ziff. 100). Mit der Berufung rügt der Kläger, die Vorinstanz habe diesen Beweisantrag übergangen (Urk. 207 Ziff. 108). Vor- dringlich wäre es allerdings nicht gewesen, Lohnzahlungen zu substantiieren und zu beweisen, sondern die für die Treuhandschaft geleistete Entschädigung zu be- nennen, zumal der Kläger im Grunde diese Unterscheidung auch trifft (Urk. 2 Ziff. 56: Arbeitslohn ab Februar 1992; Urk. 44 Ziff. 200: Entschädigung für Mandat). Als Widerspruch erscheint, dass der Kläger diesbezüglich einerseits von einer üblichen Treuhandgebühr spricht und andererseits nichts dagegen einzuwenden hatte, dass der Beklagte für seine Treuhanddienste wie aus einem Selbstbedie- nungsladen Millionenbeträge bezog. Damit aber nicht genug: Der Kläger will ei- nerseits Lohnzahlungen zugunsten des Beklagten von CHF 8'000.pro Monat (Urk. 19 Ziff. 25; Urk. 21/11) nie autorisiert haben (Urk. 44 Ziff. 67); andererseits will er später mit Millionenbezügen für die zusätzlichen Treuhanddienste des Beklagten einverstanden gewesen sein, obwohl bei Begründung der Treuhandschaft im letzten Quartal 1993 über die Entschädigung angeblich gar nicht gesprochen wurde. Auch ist nicht dargetan worden, dass die steuerbaren Einkünfte des Beklagten von CHF 1'549'200.- (1999), CHF 2'355'800.- (2000) und CHF

          2'770'100.- (2001) aus Mitteln des Klägers stammen und für dessen Treuhand- dienste geleistet wurden (Urk. 54 Ziff. 228). Schliesslich wendet der Beklagte zu Recht ein, der Kläger lege nicht dar, wie er ohne die Befugnis, entsprechende Anweisungen unterzeichnen zu können - den Beklagten aus Mitteln der F. AG grosszügig habe entlöhnen können (Urk. 217 Ziff. 80). Insgesamt muten die klägerischen Ausführungen zur Entschädigung dermassen unpräzis und widersprüchlich an, dass sich keine Beweiserhebungen aufdrängen.

      5. Der Kläger initiierte im Juni 2013 in AI. eine gegen den Beklagten gerichtete Strafuntersuchung, die indes am 27. Juni 2014 mangels Zuständigkeit von den russischen Behörden eingestellt worden sei (Urk. 2 Ziff. 147). Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung in der Einstellungsverfügung sei nicht in allen Teilen korrekt. Immerhin werde aber festgehalten, dass sich der Beklagte 74% der Aktien des Klägers rechtswidrig angeeignet habe (Urk. 2 Ziff. 147 mit

Verweis auf Urk. 174/A+B). Der Beklagte macht demgegenüber geltend, der Kläger habe viermal versucht, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn in Russland zu erwirken. Nach seinem vierten Versuch habe der Kläger offenbar aufgegeben. Eine Strafanzeige in der Schweiz habe er nicht eingereicht. Offenbar habe er sich dann zu einem Strategiewechsel entschieden und eine Klage aus ei- nem angeblichen Treuhandverhältnis eingereicht. Damit widerspreche sich der Kläger selbst (Urk. 19 Ziff. 176). Der Kläger hielt in der Replik fest, er widerspreche sich nicht; er habe in der Klageschrift nur die Feststellung der Untersuchungsbehörde (Urk. 5/174A) wiedergegeben. Die in Russland eingeleiteten Verfahren würden beweisen, dass er seine Ansprüche gegen den Beklagten schon seit längerer Zeit intensiv verfolge (Urk. 44 Ziff. 286 f.).

Gemäss Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation vom 27. Juni 2014 stellte der Kläger einen Antrag über die Unterschlagung der Aktien der Firma F1. AG durch den Beklagten, worauf bei der Prüfung dieses Antrags festgestellt wurde, dass sich der Beklagte 74% der Aktien im Zeitraum von 1995 bis 2001 rechtwidrig angeeignet und diese illegal verkauft habe (Urk. 5/174A). In dem dazugehörigen Beschluss vom 30. Juni 2014 über die Ablehnung der Einleitung des Strafverfahrens wird näher ausgeführt, dass der Kläger und H. den Beklagten und Rechtsanwalt AG. als ihre

jeweiligen Vertreter beauftragt hätten, die Gesellschaft F1.

AG zu führen.

Die beiden Vertreter seien Treuhänder (Auftragnehmer) gewesen, seien aber im Gegensatz zu den Begünstigten (Eigentümern) nicht bevollmächtigt gewesen, Aktien der Firma F1. AG zu halten; sie hätten sie für die Eigentümer aufbewahren sollen. Und zwar seien die Befugnisse des Beklagten gemäss Art. 11 des schweizerischen Obligationenrechts in Gegenwart von H. in der Geschäftsstelle der F. Group Holding bei der Gründung der F1. AG im Jahre 1992 mündlich vereinbart worden. Zwei Monate nach der Bestellung in die Firma F1. AG im Jahre 1992 als Treuhänder sei der Beklagte zum Besitzer geworden, als er sich de facto 66 Inhaberaktien der Gesellschaft angeeignet habe. Im Jahre 1995 sei er Besitzer von 100% der Aktien geworden und habe darüber verfügt, was dem Begünstigten verschwiegen worden sei. Der vom Kläger geschätzte Totalschaden aus der Aneignung der Aktien durch den Beklagten betrage gemäss Schätzung des Klägers mehr als 100 Millionen Dollar (Urk. 5/174B).

Es ist offensichtlich, dass dieser Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunktes des Abschlusses des Treuhandvertrags und der dem Beklagten übertragenen Rechte vom Klagefundament abweicht. Dass in den Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten der russischen Föderation vom 27. und 30. Juni 2014 nur die Feststellungen der Untersuchungsbehörde wiedergegeben werden, trifft nicht zu. Der Kläger warf dem Beklagten Unterschlagung und damit unrechtmässige Aneignung der Aktien vor. Da die russischen Behörden die Einleitung ei- nes Strafverfahrens ablehnten und keine Ermittlungen in der Schweiz tätigten, liegt ebenso auf der Hand, dass der im Beschluss wiedergegebene Sachverhalt massgeblich auf der Darstellung des Klägers beruhen muss. Jedenfalls steht der im Beschluss umschriebene Sachverhalt zum Klagefundament, wonach der Treuhandhandvertrag im letzten Quartal 1993 abgeschlossen wurde und der Beklagte als Treuhänder rechtmässiger Eigentümer der Aktien geworden ist, in unauflösbarem Widerspruch. Umso mehr wären genauere und klärende Angaben des Klägers zum Abschluss des Treuhandvertrags nötig gewesen. Entgegen der Mei- nung des Klägers kann es nicht damit sein Bewenden haben, dass lediglich zu behaupten ist, wann ungefähr das Treuhandverhältnis mündlich geschlossen worden ist, und dass der Inhalt darin bestanden hat, die dem Kläger zustehenden 66 Inhaberaktien seien ab sofort treuhänderisch für ihn, aber im Eigentum des Beklagten zu halten (vgl. Urk. 207 Ziff. 101).

    1. Die Vorinstanz hat keine überspitzten Anforderungen an die Substantiierung gestellt. Der Argumentation des Klägers fehlt es an Vollständigkeit, Klarheit und Widerspruchsfreiheit. Da keine hinreichend substantiierte Vorbringen vorliegen, hat darüber auch kein Beweisverfahren stattzufinden (BGer 4A_252/22016 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2 m.w.H.). Der nicht substantiierte ist dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen (BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 34; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 28). Die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang nicht alle Beweismittel abgenommen (Urk. 207 Ziff. 102, Ziff. 105, Ziff. 108 ff.), stösst daher ins Leere.

    2. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe zahlreiche weitere Vorbringen und Beweisofferten in der Replik, die zwar nicht unmittelbar den übereinstimmenden Austausch der Willenserklärungen unter den Parteien beträfen, aber direkt indirekt belegten, dass zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag betreffend das Halten von Aktien an der F. AG bestanden habe, ignoriert. Die Vorinstanz habe sich mit diesen schlüssigen Ausführungen des Klägers überhaupt nicht auseinandergesetzt (Urk. 207 Ziff. 103).

      1. Der Kläger ist der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 93) detailliert dargelegt, wie er die F. AG als eigene Gesellschaft behandelt und

        ein Treuhandverhältnis bestanden habe. Dazu sei H. worden (Urk. 207 Ziff. 103 1. Spiegelstrich).

        als Zeuge benannt

        Der Kläger leitete in der Replik aus seiner Rolle bei der Privatisierung der C. , beim Ausbau des weltweiten Vertriebs der Düngemittel unter Einbin-

        dung der F.

        AG und bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung mit

        H.

        ab, er sei nicht blosser Geschäftspartner der F.

        AG gewesen,

        sondern habe diese wie seine eigene Gesellschaft behandelt, was beweise, dass er über die Treuhandschaft des Beklagten die F. AG kontrolliert habe und ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben müsse (Urk. 44 Ziff. 93).

        Die vom Kläger beschriebenen Vorgänge belegen nicht, dass er die F. AG als seine eigene Gesellschaft behandelt hat. Der Kläger wies vielmehr darauf hin, es sei ihm stets darum gegangen, als Berechtigter generell (auch in Russland) verdeckt zu bleiben und in keinem Dokument als (wirtschaftlich berechtigter) Eigentümer der F. AG zu erscheinen (Urk. 2 Ziff. 69, Ziff. 82; Urk. 70 Ziff. 30, Ziff. 96). Bis zur (angeblichen) Beauftragung des Beklagten kümmerte er sich nicht um die Details und war auch nicht involviert (Urk. 44 Ziff. 124). Seine Behauptung, er habe von Beginn weg alle wesentlichen Entscheidungen in der F. AG gefällt und er habe dem Beklagten geschäftliche Anweisungen gegeben (Urk. 2 Ziff. 59), hat er nicht näher substantiiert. Zur Klärung trägt in dieser Hinsicht auch nicht bei, wenn der Kläger in der Triplik ausführte, entscheidend sei, dass Rechtsanwalt AG. unbestrittenermassen nicht selber entschieden habe, es sei nicht entscheidend, falls H. Rechtsanwalt AG. nicht immer direkt, sondern teilweise mit Hilfe des Beklagten instruiert hätte, weder der Beklagte noch Rechtsanwalt AG. hätten eigenständig Entscheidungen getroffen (Urk. 70 Ziff. 71; Hervorhebung durch das Gericht). Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe weder an Aktionärsversammlungen noch an Verwaltungsratssitzungen teilgenommen (Urk. 19 Ziff. 83), blieb abgesehen von einer pauschalen Bestreitung - unwidersprochen (Urk. 44 Ziff. 186). Anweisungen an den Beklagten bezüglich Dividenden und Gewinnausschüttungen gab der Kläger nicht (Urk. 2 Ziff. 75). Über schriftliche Dokumente verfügte er nach seinen Angaben praktisch nicht, weshalb er sich in mühsamer Kleinarbeit zuerst die Details des Sachverhalts erarbeiten musste (Urk. 2 Ziff. 22). Es kann entgegen der Darstellung des Klägers nicht nachvollzogen werden, dass dieses Treuhandverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger ab dem letzten Quartal 1993 gelebt worden sei (Urk. 44 Ziff.128). Aufgrund der vom Kläger angeführten Vorgänge lässt sich nicht sagen, der Beklagte habe beim Erwerb der Aktien zwingend darauf schliessen müssen, ihm würden die Aktien bloss treuhänderisch übertragen, auch wenn er anerkennt, dass der Kläger ein exklusiver Geschäftspartner der F. AG war (Urk. 19 Ziff. 83). Nur dies ist entscheidend und nicht, dass Zeugen abstrakt bzw. pauschal bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis bestand. Denn Zeugen haben über unmittelbar Wahrgenommenes zu berichtigen. Sie dienen weder der Sachverhaltsergänzung noch der Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Zur Substantiierung des Klagefundamentes genügt es nicht, auf Zeugen zu verweisen, die bestätigen können, dass ein Treuhandverhältnis bestand. Zudem gilt auch hier, was der Kläger an anderer Stelle im Zusammenhang mit den Aktien der C. ausführte (Urk. 2 Ziff. 84): [Es] besteht eben ein Unterschied zwischen dem, was vermutet wird, und einem nachweisbaren Aktienbesitz [ ]. An dieser Stelle muss auf einen grundsätzlichen Widerspruch in der Argumentationslinie des Klägers hingewiesen werden. Einerseits will er die entscheidende Rolle in der F. AG gespielt haben (wodurch die Treuhandschaft klar zu Tage getreten sei) und die Treuhandschaft mit der Hilfe einer ganzen Reihe von Dritten bzw. Zeugen, die von einer der Parteien mit der Zeit vom Treuhandverhältnis erfahren haben sollen, beweisen (Urk. 207 Ziff. 104). Andererseits

        will er sich aus allem zurückgehalten und das Treuhandverhältnis möglichst verborgen gehalten haben, um seine Sicherheit nicht zu gefährden und nicht be- droht, erpresst gar ermordet zu werden (Urk. 44 Ziff. 28, Ziff. 100; Urk. 2 Ziff.

        129), so dass sein Aktionariat an der F.

        AG höchstens vermutet werden

        konnte (Urk. 2 Ziff. 83). Erst 2013 konnte sich der Kläger nach seinen Angaben genug sicher fühlen, um seine Ansprüche gegenüber dem Beklagten durchzusetzen (Urk. 2 Ziff. 21). Auf diese Inkonsistenz im Klagefundament hat auch bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 208 S. 52).

      2. Der Kläger bringt weiter vor, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 115) ausgeführt, dass zwischen den Parteien eine umfassende Treuhandschaft vereinbart gewesen sei, wonach der Beklagte auch gegenüber den Schweizer Steuerbehörden als Eigentümer der Aktien der F. AG auftreten sollte. Dazu sei-

        en S.

        als Zeuge (der in seiner Befragung das Bestehen einer Treuhand-

        schaft in Bezug auf die Aktien bestätigt habe) und die Parteibefragung des Klägers offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 103 2. Spiegelstrich).

        Mit der Berufung auf eine umfassende Treuhandschaft, welche die unbestrittenermassen erfolgte steuerliche Deklaration der Aktien durch den Beklagten in sich geschlossen habe, lässt sich ein Treuhandverhältnis nicht substantiieren. Aus diesem Grund muss auf allenfalls dazu genannte Beweismittel nicht eingegangen werden. Überdies würden entsprechende (pauschale) Angaben des Klägers in einer Parteibefragung nicht genügen, um auf ein Treuhandverhältnis zu schliessen. Aus der steuerlichen Deklaration der Aktien durch den Beklagten kann kein Treuhandverhältnis abgeleitet werden. Es ist auch nicht ersichtlich, wie daraus auf übereinstimmende Willenserklärungen betreffend Treuhandschaft ge-

        schlossen werden könnte. Inwiefern der Zeuge S.

        das Bestehen einer

        Treuhandschaft bestätigt hat, zeigt der Kläger auch in der von ihm angeführten Ziffer 175 der Berufungsschrift nicht auf. Er tut auch nicht dar, inwiefern aus den direkten Wahrnehmungen des Zeugen S. (der in den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkauf involviert war) auf ein im Jahre 1993 begründetes Treuhandverhältnis geschlossen werden müsste. Ein Abschluss in einem späteren Zeitpunkt wurde seitens des Klägers nie behauptet. Dass der Zeuge

        S. ausführte, der Kläger habe sich vielleicht bzw. glaublich einmal dahin-

        gehend geäussert, die der N.

        verkauften 26% der Aktien (um deren Gegenwert es im vorliegenden Prozess nicht geht) habe der Beklagte für den Kläger gehalten (Urk. 150 S. 11), reicht nicht aus, um das vom Kläger behauptete Treuhandverhältnis zu substantiieren gar als erstellt zu betrachten.

      3. Der Kläger will in der Replik (Urk. 44 Ziff. 145) Vorgänge aufgeführt haben, für die es keinen anderen Grund gebe, als dass die Mehrheit an der F. AG ihm gehört habe und er diese über die Treuhandschaft mit dem Beklagten kontrolliert habe. Dazu sei AJ. als Zeuge und seine Parteibefragung offeriert worden. Der in der Replik (Urk. 44 Ziff. 153) detailliert dargelegte Ablauf

        der Privatisierung der C.

        und der Mehrheitserwerb an selbiger durch die

        F. AG würden beweisen, dass ein Treuhandverhältnis der Parteien in Be-

        zug auf die F.

        AG bestanden haben müsse. Dazu habe der Kläger die

        schriftlichen Erklärungen von AF. , AK. und U. sowie deren Befragung offeriert (Urk. 207 Ziff. 103 3. und 4. Spiegelstrich).

        In der Replik hat der Kläger ausgeführt, es gebe lediglich einen plausiblen Grund, weshalb er seine persönlichen Anteile an der C. (immerhin 10% des Kapitals), die von ihm über Dritte auf dem Markt erworbenen Anteile (rund 21% des Kapitals) und weitere von Angestellten der C. käuflich erworbene Aktien in die F. AG hätte einbringen sollen: Die Mehrheit an der F. AG habe wirtschaftlich ihm gehört; er habe diese über die Treuhandschaft mit dem Beklagten kontrolliert (Urk. 44 Ziff. 145). Der Ablauf der Privatisierung (entschei- dende Involvierung des Klägers, keine Beteiligung des Beklagten) beweise, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestanden haben müsse. Es sei absolut unglaubwürdig und lebensfremd, dass der Kläger eine Mehrheitsbeteiligung von 51.9% an der C. einem der grössten Düngemittelkonzerne der Welt in die F. AG eingebracht haben solle, wenn er die F. AG nicht beherrscht hätte (Urk. 44 Ziff. 153).

        Der Beklagte anerkannte, dass der Kläger beim Aufbau einer Mehrheitsbeteiligung von 51.9% an der C. mitwirkte und die C. die F. AG damals exklusiv mit Düngemitteln belieferte, wofür der Kläger regelmässig Kommissionszahlungen erhalten habe (Urk. 19 Ziff. 32, Ziff. 34, Ziff. 38). Er bestritt in- des, dass der Kläger einen substantiellen Anteil an der C. in die F. AG einbrachte (Urk. 54 Ziff. 181). Dem hielt der Kläger wiederum entgegen, er habe nicht Kommissionen für exklusive Belieferung mit Produkten, sondern Abgeltungen von ca. USD 14 Mio. für die an L. und K. veräusserten 48 Aktien der F. AG und Rückzahlungen des von der N. an den Beklagten bezahlten und von diesem an die N. zurückbezahlten Kaufpreises (USD 3'445'559.69) erhalten (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100; Urk. 44 Ziff. 97 f., Ziff. 118). Aller- dings sprach der Kläger verschleiernd von Kommissionen bzw. Kommissionszahlungen, die als wirtschaftliche Entschädigung für die Veräusserung von 48% der Aktien bezahlt worden seien, berechnet mit USD 4 bis 6 pro gelieferte Tonnage Düngemittel (Urk. 2 Ziff. 93 f.).

        Ob die Behauptungen des Klägers über die Einbringung der Anteile der C. in die F. AG zutreffen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn je- denfalls liefert der Kläger lediglich ein mehr weniger plausibles Motiv für den Abschluss eines Treuhandverhältnisses. Der Kläger kann von der substantiierten Darlegung und vom Nachweis des Abschlusses eines Treuhandvertrags nicht aufgrund seiner Beweggründe resp. seiner wirtschaftlichen Interessenlage entbunden werden, wobei er sich darüber ausschweigt, ob und wie der plausible Grund dem Beklagten überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde, so dass diesem hätte klar sein müssen, dass er die Aktien nicht für sich selbst, sondern immer für den Kläger erwarb (Urk. 44 Ziff. 88). Dies gilt umso mehr, als sich der Beklagte laut Kläger lediglich um die Verwaltung des Tagesgeschäfts und den Zahlungsverkehr zu kümmern hatte, an Sitzungen der F. AG in Zürich ebenso wenig teilnahm wie an Vorstandssitzungen Aktionärsversammlungen der C. und als subalterner Angestellter lediglich Anweisungen des Klägers empfing und selektiv über Beschlüsse in Bezug auf Düngerlieferungen informiert wurde (Urk. 2 Ziff. 61). Der Kläger geht aufgrund der von ihm genannten Vorgänge auch nicht von einem stillschweigend bzw. konkludent abgeschlossenen Treuhandvertrag aus. Ob der vom Kläger genannte Zeuge AJ. den Aufkauf von Anteilen über russische Broker durch den Kläger bestätigen würde, ist daher irrelevant. Da der Ablauf der Privatisierung der C. bzw. die Einbringung der Mehrheitsbeteiligung an derselben in die F.

        AG von vornherein nicht geeignet sind, um

        zwingend auf den Abschluss eines Treuhandvertrags zu schliessen, erscheinen auch die Erklärungen bzw. Befragungen von AF. , AK. und U. nicht notwendig. Die Beantwortung der Frage, ob aus bestimmten tatsächlichen Vorgängen auf ein Treuhandverhältnis geschlossen werden kann bzw. ob ein bestimmtes Verhalten des Klägers lebensfremd ist, könnte ohnehin nicht an Zeugen delegiert werden. Diese könnten lediglich über ihre Wahrnehmungen bei der Privatisierung und die Involvierung des Klägers etwas aussagen.

      4. Der Kläger macht weiter geltend, er habe in der Klageschrift (Urk. 2 Ziff. 85) dargelegt, dass er weitere Minderheitsbeteiligungen (unter anderem von

        russischen Banken) in die F.

        5. Spiegelstrich).

        AG eingebracht habe (Urk. 207 Ziff. 103

        In der Klageschrift führte der Kläger unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der F. AG für 1998/1999 aus, die F1. -Gruppe habe aus mehreren Gesellschaften bestanden, die im Zusammenhang mit den vielseitigen (beruflichen) Tätigkeiten des Klägers gestanden seien, weshalb er an diesen Un-

        ternehmungen Beteiligungen habe erwerben können und über die F. AG

        gehalten habe. Er erwähnt die Gründung der C1.

        (gegründet 1999), der

        C. F1. und der C2. und verweist auf zwei russische Banken, in deren Verwaltungsrat er gewesen sei. Zu all diesen Gesellschaften habe der Beklagte keinerlei Bezug gehabt (Urk. 2 Ziff. 85).

        Weder in der Berufungsschrift noch in der angegebenen Stelle der Klageschrift wird näher ausgeführt, wie der Kläger die erwähnten Beteiligungen erwarb und in die F. AG einbrachte. Seine Ausführungen sind daher nicht substantiiert. Zudem argumentierte der Kläger vor Vorinstanz nicht, aus den weiteren Be-

        teiligungen der F1.

        -Gruppe könne bzw. müsse unmittelbar auf ein Treuhandverhältnis geschlossen werden, zumal er nicht behauptete, dem Beklagten seien alle diese Vorgänge bekannt gewesen. Der Kläger bringt auch nicht vor, der Beklagte hätte die ihm in den Jahren 1992 und 1993 ausgestellten Rechnungen und Eigentumsnachweise (Urk. 21/15-18) aufgrund der vom Kläger erworbenen bzw. eingebrachten Beteiligungen (die u.a. eine erst im Jahre 1999 gegründete

        Unternehmung betreffen) im Sinne einer bloss treuhänderischen Übereignung verstehen müssen. Wenn nun der Kläger berufungsweise sinngemäss geltend macht, ohne Treuhandverhältnis hätte er keine Minderheitsbeteiligungen in die F1. -Gruppe eingebracht, übersieht er, dass damit ein Vertragsschluss, der im Austausch übereinstimmender Willenserklärungen besteht, nicht hinreichend dargetan werden kann. Die mangelhafte Substantiierung des mündlichen Vertragsabschlusses wird dadurch nicht behoben und die Treuhandschaft bleibt unbewiesen.

      5. Schliesslich ist der Kläger der Auffassung, er habe in der Replik (Urk. 44 Ziff. 201 f.) dargelegt, dass AA. und AB. aus unmittelbarer Wahrnehmung Aussagen zum Verhalten der Parteien betreffend Treuhandschaft

        machen könnten. Zum Beispiel habe AA.

        in seiner schriftlichen Erklärung

        angegeben, dass der Kläger ihm vor dem Aktienverkauf gesagt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. AB. habe beispielsweise in ihrer schriftlichen Erklärung (Urk. 5/41) erklärt, dass der Kläger die F. AG durch den Beklagten, der kein Aktienbesitzer gewesen sei, besessen habe und der Beklagte ein Vertrauensmann gewesen sei, der den Willen des Klägers erfüllt habe. Diese bei- den Personen seien vom Kläger auch als Zeugen offeriert worden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die schriftlichen Erklärungen der beiden genannten Zeugen nicht bzw. nicht richtig würdige und auf ihre Zeugeneinvernahme verzichte (Urk. 207 Ziff. 103 6. Spiegelstrich, Urk. 207 Ziff. 111 ff.).

        In Replik führte der Kläger aus, der Zeuge AA.

        sei kein Zeuge vom

        Hörensagen, sondern er könne relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt betreffend Treuhandschaft machen (Urk. 44 Ziff. 201). Er zitierte aus einer schriftlichen Erklärung vom 20. April 2016 (Urk. 5/29B), worin AA. folgende Erklärung abgegeben habe: Kurz vor dem Aktienverkauf von F. AG begann B. sich als Eigentümer zu verhalten. Da ich den engen Kontakt zu beiden hatte, fragte ich Herrn A. direkt, ob das wahr ist, jedoch antwortete er, dass B. als Treuhänder handelt. Was die Charakteristik von B. als Treuhänder angeht, ist das eine vertrauliche Sache, nur A. darf die Wahrheit offenbaren, kein anderer.

        Die klägerischen Ausführungen sind völlig unsubstantiiert. Der Kläger kann sich nicht mit allgemeinen Ausführungen begnügen, in der Meinung, die Begrün- dung seines Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren (d.h. aus Urkunden, Zeugenaussagen) ergeben. Aber selbst wenn man die Erklärung AA. s als Parteivorbringen des Klägers (und nicht als Beweismittel) betrachten würde, lägen keine hinreichend substantiierten Behauptungen vor. Der Beklagte war unbestrittenermassen Eigentümer der Aktien. Es bleibt daher unklar, was mit sich als Eigentümer zu verhalten gemeint ist. Die Aussage AA. s, laut Kläger handle der Beklagte als Treuhänder, deckt sich zwar mit dem Prozessstandpunkt des Klägers, ist aber in sich wiederum völlig unbestimmt. Unsubstantiierte Vorbringen einer Partei können nicht mit einem Beweismittel, das wie- derum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert bewiesen werden. Die Rüge, die Vorinstanz habe Beweise falsch gewürdigt bzw. nicht abgenommen, ist unberechtigt. Die Einvernahme von AA. würde auch deshalb keine weiteren Erkenntnisse bringen, weil er sagte, nur der Kläger dürfe die Wahrheit offenbaren, und der Kläger diese Aussage zu seinem Parteistandpunkt erhoben hat.

        Ähnlich verhält es sich mit der Erklärung AB. s. Der Kläger führte in Replik (Urk. 44 Ziff. 202) aus, die Zeugin sei keine Zeugin vom Hörensagen, sondern könne (im Befragungsprotokoll vom 5. Mai 2016; Urk. 5/41) relevante Aussagen zum Verhalten der Parteien im damaligen Zeitpunkt machen, so z.B.: Ich kann nur erklären, dass B'. im Laufe von vielen Jahren Vertrauen von A. genoss. Dieses lässt sich daraus schliessen, dass A. beschloss, die schweizerische Firma für die Privatisierung von 'C'. ' zu benutzen. A. besass F. AG durch B. , indem er amtlich kein Aktieninhaber Direktor dieser Firma war. Er war einfach ein Vertrauensmann, er erfüllte den Willen von A. , dem tatsächlichen Besitzer.

        Der Kläger verwies in der Replik somit lediglich auf relevante Aussagen ei- ner Zeugin, was keine Beweiserhebungen bzw. Beweiswürdigung zulässt. Aber selbst wenn die Erklärung AB. s als Parteibehauptung des Klägers (und nicht nur als Beweismittel) gewertet würde, bliebe es dabei, dass damit das Zustandekommen eines Treuhandverhältnisses nicht hinreichend substantiiert ist. Dass der Beklagte das Vertrauen des Klägers genoss, ist unbestritten, sagt aber für sich nichts aus. Dass der Kläger beschloss, die F. AG für die Privatisierung von C. zu benutzen, ist eine zu allgemein und unbestimmt gehaltene Aussage und belegt überdies kein Treuhandverhältnis. Auch die Behauptung, dass der Kläger die F. AG durch den Beklagten besass, vermag Angaben zur Begründung der Vertragsbeziehung nicht zu ersetzen. Wiederum gilt auch hier, dass unsubstantiierte Vorbringen einer Partei nicht mit einem Beweismittel, das wiederum unsubstantiierte Behauptungen einer Partei enthält, substantiiert bewiesen werden können.

    3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, die klägerischen Behauptungen zum Zustandekommen des Treuhandvertrags im letzten Quartal 1993 betreffend 66 Inhaberaktien seien ungenügend substantiiert geblieben. Damit erübrigen sich von vornherein Beweiserhebungen zu dieser Frage. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beklagte die 66 Inhaberaktien nicht im fiduziarischem Eigentum hielt. Im Sinne einer Ergänzung kann festgehalten werden, dass es sich bei den 66 Inhaberaktien um die Aktien Nrn. 1 bis 66 handelte, während der Kläger nunmehr vom Beklagten den Erlös aus dem Verkauf der Aktien Nrn. 75 bis 100 herausverlangt (E. I/7). Insofern wäre auch mit dem Nachweis eines Treuhandverhältnisses betreffend die Aktien Nrn. 1 bis 66 noch nichts Endgültiges für den klägerischen Standpunkt gewonnen.

    1. Es ist unbestritten, dass die F. AG bis spätestens anfangs 1995 eine Mehrheitsbeteiligung von 51.9% an der (privatisierten) C. erwarb (Urk. 2 Ziff. 80, Urk. 19 Ziff. 32, Urk. 44 Ziff. 93), wobei der Kläger eigene Aktien in die F. AG eingebracht und den Erwerb von Aktien durch die F. AG ermöglicht haben will. Der Kläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, nach Abschluss des Aufbaus der F. AG habe sich H. Mitte 1995 aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle in der F. AG zurückziehen wollen, während der Kläger daran interessiert gewesen sei, dessen Anteil von 34% an der F. AG zurückzunehmen. H. habe dem Kläger nach Rücksprache mit seinen damaligen Geschäftspartnern in der G. in AR. in der

      Folge angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien zu übertragen, womit der Kläger

      einverstanden gewesen sei. Nachdem H.

      die 34 Inhaberaktien zunächst

      ohne Gegenleistung habe zurückgeben wollen, hätten die Parteien anfangs 1995 an einer Sitzung in Zürich einen Kaufpreis von CHF 900'000.vereinbart, der sich am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe, obwohl der wahre Marktwert sich schon damals im zehnfachen Millionenbereich bewegt habe. Der Grund für den sehr tiefen Preis sei die geschäftliche und freundschaftliche Verbindung zum Kläger gewesen und das Wissen, dass dieser nach dem Verkauf wirtschaftlich berechtigt sein werde. Ausserdem habe der Vertrag eine Schadlosklausel beinhaltet, falls die Steuerbehörden doch von einem anderen Steuerwert ausgegangen wären. Der Beklagte sei auch bei dieser Verhandlung nicht anwesend gewesen, sondern in einem Nebenzimmer seiner zugewiesenen Arbeit nachgegangen. Der Kläger habe den Beklagten sodann beauftragt, als sein Treuhänder im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff. 86). Der Kauf sei erst abgewickelt worden, nachdem der Kläger einen neuen Geschäftspartner gefunden habe. Gegen Ende 1995 habe H. Rechtsanwalt

      AG.

      beauftragt, den schon früher mündlich zwischen dem Kläger und

      H. vereinbarten Aktienkauf vorzubereiten. Der Kläger habe den Beklagten im September anfangs Oktober angewiesen, den von Rechtsanwalt AG. vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so erworbenen 34 Inhaberaktien der F. AG im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnisses für den Kläger im Eigentum zu halten (Urk. 2 Ziff. 87). Am 6. Oktober 1995 habe der Beklagte, handelnd als Treuhänder für den Kläger, den Kaufvertrag (Urk. 5/94A) unterzeichnet. Am 7. Dezember 1995 sei eine zusätzliche Vereinbarung zur Anpassung des Kaufpreises erstellt worden (Urk. 5/94B). Der Kläger habe den Beklagten beauftragt, den Kaufpreis von CHF 900'000.für ihn aus der Substanz der F. AG und somit aus Mitteln, welche wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten, zu bezahlen. Wie die Bezahlung bei der F. AG verbucht wor- den sei, habe den Kläger nicht interessiert (Urk. 2 Ziff. 88). Mit Vollzug dieses Kaufs sei der Beklagte treuhänderischer Eigentümer von insgesamt 100 Inhaberaktien und damit zu 100% Eigentümer der F. AG geworden (Urk. 2 Ziff. 89).

    2. Der Beklagte hielt die gesamten Ausführungen des Klägers zur Privati-

      sierung der C.

      für den vorliegenden Prozess als nicht relevant. Er vertrat

      den Standpunkt, die G. Group Holding AG sei 1995 aus unternehmerischen Gründen (Professionalisierung der Distribution des Düngemittels in Europa) bereit gewesen, ihren Aktienanteil zum Bilanzwert zu verkaufen, sofern die bis 1994 ge- nerierten Dividenden noch vor dem Verkauf ausbezahlt würden. Deshalb hätten die Aktionäre der F. AG das entsprechende Abkommen über die Auszahlung von Dividenden (Urk. 21/24) unterschrieben. Den Aktionären sei insgesamt eine Dividende von CHF 3'000'000.ausbezahlt worden und der Beklagte habe die Dividendenausschüttung von CHF 1'980'000.in der Steuererklärung (Urk. 21/25) ordnungsgemäss deklariert. Der Kaufpreis für die Aktien sei nicht aus der Substanz der F. AG, sondern vom Beklagten mit seinem eigenen Geld und über sein privates Bankkonto in zwei Tranchen bezahlt worden (Urk. 21/27+29). Es werde bestritten, dass der Beklagte für den Kläger als Treuhänder gehandelt und der Kläger den Beklagten angewiesen habe, den Vertrag zu unterzeichnen und die 34 Aktien für den Kläger treuhänderisch zu halten. Der Beklagte habe die 34 Aktien für sich persönlich erworben und sei am 6. Oktober 1995 alleiniger Eigentümer sämtlicher 100 Inhaberaktien geworden (Urk. 19 Ziff. 32 f. und Ziff. 110

      ff., Ziff. 120).

    3. In der Replik ergänzte bzw. rekapitulierte der Kläger, der Kaufpreis sei wirtschaftlich nicht vom Beklagten gekommen, sondern sei vom Konto der vom

      Kläger wirtschaftlich beherrschten F.

      AG als Dividende an den Beklagten

      bezahlt und an die G. Group Holding AG weitergeleitet worden, da der Beklagte nicht über CHF 900'000.verfügt habe (Urk. 44 Ziff. 95). Der Beklagte habe also nachweislich keine eigenen Mittel eingesetzt, um die 34 Aktien zu erwerben, sondern Mittel der Gesellschaft und damit wirtschaftlich Mittel des Klägers. Der Kläger habe alleine den Kaufpreis mit H. verhandelt und den Beklagten

      beauftragt, die 34 Aktien von H.

      (via G.

      Group Holding AG ) wirtschaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten. Der Beklagte habe dazu die Dividende aus der F. AG verwendet, die zu zwei Dritteln an ihn gegangen sei, wirtschaftlich jedoch dem Kläger zugestanden habe. Die Zeugenbeschei- nigungen würden seine Darstellung bestätigen (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218 f.).

    4. Dem hielt der Beklagte in der Duplik entgegen, seine Steuerunterlagen belegten, dass er nicht auf die Dividendenzahlung angewiesen gewesen sei, um den Kaufpreis von CHF 900'000.zu bezahlen. Der Aktienkauf sei vor der Divi- dendenausschüttung erfolgt (Urk. 54 Ziff. 125). Zudem sei die (bestrittene) Beauftragung des Beklagten zum Kauf der 34 Aktien nicht ansatzweise substantiiert dargelegt worden (Urk. 54 Ziff. 239).

    5. Wie bereits in E. II/3.3.1 ausgeführt wurde, gelangte die Vorinstanz nach Würdigung der eingereichten Urkunden und Erklärungen bzw. AC. s zum Ergebnis, dass die Darstellung des Klägers selbst dann weniger überzeuge als jene des Beklagten, wenn die vom Kläger als Zeugen angerufenen Personen ihre bereits deponierten Angaben bestätigen würden, weshalb sich die Abnahme weiterer Beweismittel erübrige (Urk. 208 S. 42). Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger genannten Zeugen zur Behauptung, der Kläger habe der F.

      AG nur deshalb ermöglicht, weitere Aktien der C.

      zu erlangen, weil er

      Hauptaktionär der F. 208 S. 38 f.).

      AG gewesen sei, Aussagen machen könnten (Urk.

    6. Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) und des Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO). Zudem macht er eine fehlerhafte Beweiswürdigung geltend (Art. 157 ZPO). Die Vorinstanz habe seine Behauptung, er habe ein Aktienpaket von 10% unentgeltlich auf die

      1. AG übertragen und über die wesentlichen Privatisierungsschritte entschieden, viel zu kurz und ohne die Befragung des Klägers und des Zeugen AJ. abgehandelt bzw. gewürdigt (Urk. 207 Ziff. 119 ff.). Im Übrigen hätte die Vorinstanz mangels Bestreitung und anderweitiger Behauptungen als erstellt betrachten müssen, dass der Kläger den Mehrheitserwerb an der C. ermöglicht habe und kein anderes Motiv dafür ersichtlich sei, als dass er dies wegen seiner Beteiligung von dannzumal 66 Aktien an der F. AG gemacht habe (Urk. 207 Ziff. 124 f.). Dies sei wiederum ein starkes Indiz dafür, dass der Kläger 66% der Aktien an der F. AG besessen habe (Urk. 207 Ziff. 128). Sodann habe die Vorinstanz bei der Würdigung des (von ihr im Übrigen unklar formulierten) Beweisthemas sämtliche Vorbringen und Beweisofferten des Klägers in der

        Replik (Einbringung des persönlichen Anteils von 10% Aktien an der C. in die F. AG, Einbringung von weiteren 10% Aktien durch seine Investitionsgesellschaft AM. Investments Ltd., Einbringung von weiteren Beteiligungen an russischen Banken) übergangen. Auch habe die Vorinstanz die Befragung der von ihm genannten Zeugen mit willkürlicher Begründung abgelehnt. Im Übrigen verliere die Vorinstanz auch hier den Fokus auf das zentrale Beweisthema: Es

        gehe darum, ob der Kläger Mehrheitsaktionär an der F.

        AG gewesen sei

        und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F. AG um die Verschaffung

        der Mehrheitsbeteiligung an der C.

        bemüht hätte (Urk. 207 Ziff. 124 ff.).

        Weiter kritisiert der Kläger die Art und Weise, wie die schriftlichen Aussagen von H. , AK. , U. und AN. von der Vorinstanz gewürdigt bzw. ausgehebelt worden seien. Er macht geltend, bei richtiger Würdigung der Aus-

        sagen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass H.

        dem

        Kläger die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 130). Der Kläger hält auch die isolierte Betrachtung des Abwicklungskontos für die Zahlung des Kaufpreises und die darauf fussende Würdigung, dass damit die Darstellung des Beklagten gestützt werde, für willkürlich, wobei nicht entscheidend sei, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei, sondern wer die 34 Aktien wirtschaftlich erworben habe. Bei richtiger Würdigung des Sachverhalts bzw. seiner Vorbringen hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Beklagte den bezahlten Kaufpreis für den Kläger aus der Substanz der F. AG bezahlt habe (Urk. 207 Ziff. 140 ff.). Falsch liege die Vorinstanz so der Kläger weiter -, wenn sie die Abnahme weiterer Beweismittel mit der Begründung ablehne, seine Darstellung überzeuge insgesamt weniger als jene des Beklagten und die angerufenen Zeugen könnten höchstens ihre nicht schlüssigen bzw. nicht gänzlich überzeugenden schriftlichen Erklärungen bestätigen. Letzteres sei durch nichts belegt und daher willkürlich. Die Abnahme weiterer Beweismittel (wozu auch die Parteibefragung des Klägers gehöre) erübrige sich erst, wenn das Gericht bereits zu einer sicheren Überzeugung gelangt sei, was gemäss Formulierung der Vorinstanz aber gerade nicht der Fall sei. Angesichts der Bestätigungen zahlreicher unabhängiger Zeugen verfalle die Vorinstanz zudem in Willkür, wenn sie die Darstellung des Klägers als weniger überzeugend erachte. Er bestreite

        nicht, dass der Beklagte auf dem Aktienkaufvertrag und der Depotbestätigung als Eigentümer erwähnt und die Bezahlung des Kaufpreises von dessen Konto erfolgt sei. Entgegen der Vorinstanz verbiete es sich aber, einzig auf diese formellen Dokumente abzustellen, nachdem er geltend mache und durch zahlreiche schriftliche Erklärungen (darunter diejenige von H. als Eigentümer der Aktien und direkte Vertragspartei im Aktienkaufvertrag) nachweise, dass diese nicht die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zeigten. Bei richtiger Würdigung der Beweismittel bzw. unter Berücksichtigung der Beweisofferten hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass der Verkauf der 34 Aktien im Auftrag des Klägers und wirtschaftlich für ihn erfolgt sei und der Beklagte die 34 Aktien (zusammen mit den 66 Aktien) fortan für ihn gehalten habe (Urk. 207 Ziff. 143 ff.).

    7. Der Beklagte weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass die vom Kläger bezeichneten Dokumente bestätigen würden, dass die F. AG die Aktien der C. im Rahmen von Kauf- und Verkaufsverträgen und dabei insbesondere vom Staatlichen Immobilienfonds der Russischen Föderation erworben

      habe. Die F.

      AG habe von niemandem ein Geschenk erhalten und der

      Kläger habe lediglich über eine Beteiligung an der C. von 0.5% verfügt, die er 2001 selbst an die R. -Gruppe veräussert habe. Entgegen den Ausführungen des Klägers seien die Aussagen von H. weder klar noch zweifelsfrei ausgefallen, sondern vage und diffus geblieben. Es wäre Sache des Klägers gewesen zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor dem 6. Oktober 1995 einen Treuhandvertrag über den treuhänderischen Erwerb des Aktienpaketes durch den Beklagten und zugunsten des Klägers abgeschlossen habe. Dazu könnten auch die vom Kläger angeführten Zeugen aus eigenen Wahrnehmungen keine Aussagen machen, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung korrekt sei. H. und AK. hätten in AR. gelebt und

      gearbeitet, U.

      und AN. , deren Positionen als Vizepräsidenten der

      1. Group Holding AG es gemäss Handelsregister gar nicht gegeben habe, hätten mit der F. AG nichts zu tun gehabt und ihre eigenen Geschäfte verfolgt (Urk. 217 Ziff. 85 ff.).

    8. Bevor zu untersuchen ist, ob das Recht auf Beweis verletzt Beweise falsch gewürdigt wurden, ist als Rechtsfrage wiederum zunächst zu prüfen, ob der Kläger die treuhänderische Beauftragung des Beklagten zum Erwerb der 34 Inhaberaktien der F. AG hinreichend substantiiert hat, nachdem genau dies seitens des Beklagten bestritten wurde (Urk. 19 Ziff. 113 ff.). Für die Anforderungen, die an die Substantiierung des Beweisthemas gestellt werden, kann auf das in E. III/2.4 bereits Ausgeführte verwiesen werden.

      Die klägerischen Ausführungen sind auch im Zusammenhang mit der Beauftragung des Beklagten zum Kauf von 34 Inhaberaktien in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vage und widersprüchlich geblieben. Der Kläger führte aus, er und H. hätten sich anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung bzw. Verhandlung in Zürich am [Adresse] in Abwesenheit des Beklagten (der im Nebenzimmer sei- ner Arbeit nachgegangen sei) über einen Kaufpreis für die Aktien von CHF 900'000.geeinigt, wobei sich der Kaufpreis am Schweizer Steuerwert der Aktien orientiert habe. Er habe sodann den Beklagten beauftragt, als sein Treuhänder im Kaufvertrag als Käufer dieser 34 Inhaberaktien aufzutreten (Urk. 2 Ziff.

      86) resp. die 34 Aktien wirtschaftlich für ihn, den Kläger, zu kaufen und zu halten (Urk. 44 Ziff. 218). Ob diese Beauftragung unmittelbar im Anschluss an diese Sitzung mündlich erfolgte in einem späteren Zeitpunkt (mündlich, fernmündlich schriftlich) bei anderer Gelegenheit und an einem anderen Ort, erschliesst sich nicht. Eine nähere Konkretisierung dieser Beauftragung hinsichtlich Ort, Zeit und beteiligter Personen wäre Voraussetzung dafür gewesen, um darüber Beweis abzunehmen den Gegenbeweis anzutreten, zumal der Kaufvertrag erst einige Monate später am 6. Oktober 1995 unterzeichnet wurde (Urk. 5/94A). Mit derart allgemeinen Behauptungen, wie sie der Kläger aufstellt, wird dem Beklagten verunmöglicht, genauere Bestreitungen eine abweichende Sachdarstellung vorzutragen. In der Replik schuf der Kläger diesbezüglich keine Klarheit (Urk. 44 Ziff. 211, Ziff. 218). Sodann behauptete der Kläger, er habe den Beklagten im September anfangs Oktober 1995 angewiesen, den von Rechtsanwalt AG. vorbereiteten Vertrag zu unterzeichnen und die so zusätzlich erworbe- nen 34 Inhaberaktien im Rahmen des bestehenden Treuhandverhältnisses für den Kläger im Eigentum zu halten (Urk. 2 Ziff. 87). Seitens des Klägers wurde

      wiederum nicht näher dargelegt, wann genau, wo und bei welcher Gelegenheit er den Beklagten angewiesen haben will. Zudem vermag eine Weisung (im Sinne einer einseitigen Erklärung des Auftraggebers) eine Beauftragung (Treuhandabrede) im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen nicht zu ersetzen, da nicht von einem bereits bestehenden Treuhandverhältnis ausgegangen werden kann.

      Wiederum treten weitere Unzulänglichkeiten in der klägerischen Sachdar-

      stellung hinzu. Zunächst machte der Kläger geltend, H.

      habe sich Mitte

      1995 aus eigenem Antrieb von seiner Aktionärsrolle zurückziehen wollen und dem Kläger in der Folge angeboten, ihm seine 34 Inhaberaktien ohne Gegenleistung zu übertragen, womit der Kläger jedoch nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 2 Ziff. 86 S. 68 f.). Auf einen Kaufpreis von CHF 900'000.will sich der Kläger mit H. aber bereits anfangs 1995 geeinigt haben (Urk. 2 Ziff. 86 S. 69).

      Auch was den laut Kläger anfangs 1995 anlässlich einer Sitzung auf CHF 900'000.festgesetzten Verkaufspreis anbelangt, ergibt sich eine offensichtliche Diskrepanz zu den eingereichten Urkunden. Der Kläger behauptete,

      habe gegen Ende 1995 Rechtsanwalt AG.

      beauftragt, diesen

      schon früher mündlich zwischen dem Kläger und H.

      vereinbarten Aktienkauf vorzubereiten (Urk. 2 Ziff. 87). Demzufolge wäre zu erwarten gewesen, dass der (längst vereinbarte) Verkaufspreis von CHF 900'000.- Eingang in den Kaufvertrag finden würde. Im Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 wurde demgegenüber abgemacht, dass der Verkaufspreis anhand eines interim financial statement, das per 31. September 1995 einzuholen sei, festzusetzen sei. Gleichzeitig wurde eine Akontozahlung von CHF 775'200.vereinbart und eine höhere Bewertung der Steuerbehörden vorbehalten (Urk. 5/94A). Damit stimmt überein, dass ge-

      mäss Schreiben der G.

      Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 der

      Kaufpreis von CHF 900'000.erst gleichentags festgesetzt worden war. Daran ändert nichts, dass gemäss diesem Schreiben die Einigung über den Aktienverkauf bereits anfangs 1995 erzielt und damals abgemacht worden war, die Bewertung der Aktien per 31. Dezember 1994 vorzunehmen, wurde die definitive Festlegung des Preises doch einem Zeitpunkt nach der Generalversammlung 1995 vorbehalten (Urk. 5/94B).

      Schliesslich brachte der Kläger vor, der Kaufvertrag sei am 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) unterzeichnet und der Kaufpreis in einer zusätzlichen Vereinbarung am 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) angepasst worden. Er habe den Beklagten angewiesen, den Kaufpreis von CHF 900'000.für ihn aus der Substanz der F. AG zu bezahlen (Urk. 2 Ziff. 88). Der Kläger lässt die näheren Details wiederum offen. Auch dieser Vorgang ist nicht rechtsgenügend substantiiert, zumal die erste Tranche des Kaufpreises (nämlich CHF 775'200.-) bereits am 10. Oktober 1995 bezahlt worden war (Urk. 21/27; Urk. 19 Ziff. 33). Mit dem Hinweis,

      es habe ihn nicht interessiert, wie die Bezahlung bei der F.

      AG verbucht

      worden sei (Urk. 2 Ziff. 88), kann sich der Kläger von der Substantiierungslast nicht befreien.

      Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kläger auch die Beauftragung des Beklagten zum treuhänderischen Erwerb der 34 Inhaberaktien nur ungenügend substantiiert hat. Das Recht auf Beweisabnahme setzt einen hinreichend substantiierten Beweisgegenstand voraus. Selbstredend kann der notwendige Grad der Substantiierung für das behauptete Rechtsgeschäft auch nicht dadurch erreicht werden, dass der Kläger vorbrachte, mehrere Zeugen hätten bestätigt, dass diese 34 Inhaberaktien an der F. AG dem Kläger zugestanden hätten (Urk. 2 Ziff. 84 letzter Satz). Einerseits darf sich die hinreichende Substantiierung des Tatsachenvortrags nicht erst aus dem Beweisverfahren (Urkunden, Zeugen) ergeben. Andererseits haben die Zeugen über wahrgenommene Tatsachen auszusagen und nicht lediglich das gewünschte Beweisergebnis zu bestätigen. Dass aus den Vorgängen um die Privatisierung der C. direkt auf eine Treuhandvereinbarung mit Bezug auf diesen Erwerb geschlossen werden müsste, macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr anerkennt er, dass es darum geht, ob er Mehrheitsaktionär an der F. AG gewesen ist und nicht darum, ob er sich auch sonst für die F. AG um die Verschaffung der Mehrheitsbeteiligung an

      der C.

      bemüht hätte (Urk. 207 Ziff. 129). Damit geht die Rüge, die Vo-

      rinstanz habe durch unterlassene Beweisabnahmen und fehlerhafte Beweiswür- digung die Art. 53, 162 und 157 ZPO verletzt, von vornherein ins Leere.

    9. Die notwendige prozessuale Sorgfalt lässt der Kläger im Übrigen auch in der Stellung seiner Beweisanträge vermissen. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO hat die Klageschrift resp. die Replik die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten. Die klagende Partei ist mithin gehalten, in der Klagebegründung alle für ihren Anspruch massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen, wobei die Beweisofferten den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sind. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Prinzip der Beweisverbindung (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4 m.w.H.; OGer ZH LA130044 vom 23.07.2014, E. II/11/e+g; LB180027 vom

      27.02.2019, E. II/2/d+e). Der Kläger schilderte die Beauftragung des Beklagten, die 34 Aktien treuhänderisch zu erwerben, in einer 44-zeiligen Randziffer (Urk. 2 Ziff. 86). Darin äusserte er sich über den Hintergrund und Motive des Aktienkaufs, zur Festsetzung des Kaufpreises, zu der zwischen ihm und H. getroffenen Vereinbarung und (pauschal) zur Beauftragung des Beklagten. Zuletzt hielt er fest: Auch bestätigen mehrere Zeugen, dass diese 34 Inhaberaktien an der

      F.

      AG dem Kläger zugestanden haben. Für diesen Sachverhaltskomplex

      beantragte er die Abnahme bzw. Berücksichtigung von diversen Urkunden, AC. s und schriftlichen Erklärungen sowie die Befragung von vier Zeugen (Urk. 2 S. 70), ohne die Beweisofferten den (einzelnen) behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Im Ergebnis ist daher von nicht formgerecht angebotenen Beweismitteln auszugehen. In der Replik stellte der Kläger im vorliegenden Zusammenhang entweder keine aber untaugliche Beweisanträge: Eine erste Passage ist mit keinen Beweisanträgen versehen (Urk. 44 Ziff. 211). In einer zweiten Passage äussert sich der Kläger zur Verhandlung des Kaufpreises, zur Beauftragung des Beklagten und zur Bezahlung des Kaufpreises mittels der per 10. Oktober 1995 beschlossenen Dividende, die zu zwei Dritteln an den Beklagten gegangen sei (Urk. 44 Ziff. 218). Zum Beweis beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der schriftlichen Erklärung U. s vom 6. Juni 2014 (Urk. 5/51) und auf U. als Zeugen. Die schriftliche Erklärung U. s (wie auch die weiteren vom Kläger für die Bestätigung seiner Darstellung in der KS und dieser Replik

      angerufenen schriftlichen Erklärungen; vgl. Urk. 44 Ziff. 219) fallen zwar unter den weiten Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO, sind als Beweismittel in der Regel aber nicht tauglich und vermögen eine formelle Zeugeneinvernahme nicht zu ersetzen (BGer 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018, E. 7.4.2; 5A_907/2020 vom 30. März 2021, E. 2.4.1; OGer ZH LB190042 vom 28. Oktober 2020, E. III/8.6.3;

      ZR 106 [2007] Nr. 14 S. 73). Soweit U. als Zeuge angerufen wurde, ist wie- derum nicht hinreichend klar, welchem seiner Sachvorbringen der Kläger dessen Zeugnis zuordnen will. Überdies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die mündliche Bestätigung des schriftlich Festgehaltenen nicht ausreichen würde, da überhaupt nicht bekannt ist, wie der Zeuge zu seinem Wissen gelangt ist (Urk. 207 S. 41). Abgesehen davon könnte einem mündlichen Zeugnis U. s auch keine entscheidende Bedeutung mehr zugemessen werden. Wer entgegen der Darstellung des Klägers, der von einem Vollerwerb der 100 Aktien zu (fiduziarischem) Eigentum durch den Beklagten ausgeht - die in der öffentlichen Urkunde 22-2013 von Rechtsanwalt AG. bestätigte Eigentümerschaft des Beklagten über die 100 Inhaberaktien (Urk. 21/23 S. 3) als absolute Lüge bezeichnet und wiederum entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 2 Ziff. 94, Urk. 44 Ziff. 225)

      • von gestohlenen Aktien spricht, die 1995 an L. und K. veräussert worden seien (Urk. 5/51), kann in einer Zeugeneinvernahme keine zuverlässigen Aussagen über eine Beauftragung des Beklagten mehr machen, die dem Prozess zugrunde gelegt werden könnten.

    10. Schliesslich kann der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemacht werden,

      dass sie von einer Zeugeneinvernahme von H. , AK. abgesehen hat:

      und AN.

      Bereits der Vorinstanz fiel auf, dass H. als Direktbeteiligter in seinem schriftlichen AC. vom 22. September 2013 (Urk. 5/56) die Anzahl verkaufter Aktien (33 statt 34 Aktien) und das Verkaufsjahr (1997 statt 1995) falsch benannte und den Verkaufspreis (CHF 950'000.statt CHF 900'000.-) nicht korrekt beziffern konnte (Urk. 208 S. 39 f.). Schwerer wiegt, dass H. im hier interessierenden Zusammenhang lediglich ausführte, er habe 1997 seine 33 Aktien an den Kläger verkauft, worauf der Kläger der Alleineigentümer aller 100 Aktien der

      F. AG geworden sei und von da an das gesamte Kapital der F. AG besessen und kontrolliert (owned and controlled) habe (Urk. 5/56 S. 2). Dies ist offensichtlich falsch, erwarb der Beklagte die 34 Aktien doch im eigenen Namen von der G. Group Holding AG zu Eigentum (Urk. 5/94B). Zu Recht bezeich- nete die Vorinstanz dies als nicht nachvollziehbar und ungenau (Urk. 208 Ziff. 40). Der Kläger hält in der Berufung daran fest, H. habe erklärt, dass er seine Aktien dem Kläger verkauft habe und der Kläger dadurch zum alleinigen Eigentümer aller 100 Aktien geworden sei (Urk. 207 Ziff. 130), wobei die schriftliche Er-

      klärung H.

      voll beweistauglich sei für die Frage, an wen er (bzw. die

      F.

      Holding AG) die 34 Aktien verkauft habe (Urk. 207 Ziff. 132). Mit der

      Aussage H. 's lässt sich der klägerische Prozessstandpunkt eines Treuhandverhältnisses indes nicht beweisen. Seine Aussage liegt ganz auf der aus dem Strafverfahren bekannten Argumentationslinie, der Beklagte habe sich Aktien angeeignet (vgl. E. III/2.7.5). Der Kläger geht fehl, wenn er meint, die Vorinstanz hätte (angebliche) Mängel der Aussage im Rahmen einer Zeugenbefragung beheben müssen (Urk. 207 Ziff. 131). Durch die Unzuverlässigkeit der schriftlichen Aussage wird auch der Wert einer förmlichen Zeugenaussage bzw. die Glaubhaftigkeit des Zeugen insgesamt kompromittiert, da selbst dann, wenn der Zeuge seine Aussagen im Sinne des klägerischen Prozessstandpunkts revidieren würde, ein unüberbrückbarer Widerspruch zum zuvor schriftlich Erklärten entstünde.

      Aus der am 11. Juli 2014 verfassten schriftlichen Erklärung von AK. , sie könne sich erinnern, dass die Verkaufsverhandlungen 1995 zwischen H. und dem Kläger geführt worden seien (Urk. 5/50 S. 3), kann offensichtlich nicht auf eine Beauftragung des Beklagten geschlossen werden. AK. räumte ein, über die internen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht informiert gewesen zu sein. In der Replik hat sich der Kläger denn auch nicht mehr auf sie berufen (Urk. 44 Ziff. 218 f.). Welche weiteren sachdienlichen Anga-

      ben die bei der G.

      GmbH in AR.

      angestellte AK.

      als Zeugin

      machen könnte, tut der Kläger auch in der Berufung nicht dar; er hält lediglich dafür, ihre Aussage, dass H. die Verhandlungen mit dem Kläger geführt habe, erhöhe die Glaubwürdigkeit von H. (Urk. 207 Ziff. 133 f.). Unzutreffend ist zudem ihre Aussage, sie habe aufgrund ihrer zahlreichen Besuche in unserem

      Büro in Zürich gewusst, dass der Kläger der Vorgesetzte des Beklagten in der

      F1.

      gewesen sei, da die Äusserungen des Beklagten darauf hätten

      schliessen lassen und dies allgemein bekannt gewesen sei (Urk. 5/50 S. 3). We- der war der Kläger Vorgesetzter des Beklagten noch konnte dies allgemein bekannt sein, da der Kläger darauf bedacht war, im Zusammenhang mit der F. AG aus Gründen der persönlichen Sicherheit nicht in Erscheinung zu treten (Urk. 207 Ziff. 16; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 70, Ziff. 82 ff. Ziff. 89; Urk. 44 Ziff. 29).

      AN. , Vizepräsident der G.

      Group Holding AG, hielt in seiner

      schriftlichen Erklärung vom 22. Mai 2016 fest, nach einer Verabredung mit

      H.

      sei laut Kaufvertrag beschlossen worden, die 34 auf den Namen von

      H. ausgestellten Aktien dem Kläger zu übergeben. Diese Aktien hätten tatsächlich dem Kläger gehört, denn sie seien 1992 von H. aus der dem Kläger persönlich zustehenden Kommissionsgebühr bezahlt worden. Mit Zustimmung und im Auftrag des Klägers seien die 34 Aktien auf den Beklagten ausgestellt worden, der für sie nicht bezahlt habe, weil er tatsächlich kein Besitzer von diesen geworden sei und nur zum Nutzen des Klägers gewirkt habe. Der Kläger habe auf diese Weise die volle Kontrolle über die F. AG bekommen. Der Beklagte sei Mitarbeiter der Firma gewesen und sei tatsächlich nie Mitinhaber der Gesellschaft gewesen; die 34 Aktien seien auf seinen Namen nur ausgestellt worden (Urk. 5/28 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen zu Recht als unstimmig bzw. unzutreffend zurückgewiesen. Der Kläger räumt ein, dass einzelne Angaben von AN. nicht ganz präzise seien, will die Diskrepanzen aber mit dem Zeitablauf erklären. Allein mit der zeitlichen Distanz sind diese aber nicht zu erklären. Die Aussage, gemäss Kaufvertrag hätten die 34 auf H. ausgestellten Aktien dem Kläger übergeben werden müssen, trifft in doppelter Hinsicht nicht zu: Die 34

      Aktien wurden im Depot von Rechtsanwalt AG._

      zugunsten der Aktionärin

      G.

      Group Holding AG aufbewahrt (Urk. 21/13), gemäss Kaufvertrag dem

      Beklagten verkauft (Urk. 5/94A) und von Rechtsanwalt AG. fortan für den Beklagten aufbewahrt (Urk. 5/95), was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Sodann hat der Beklagte die Aktien nicht unentgeltlich erworben. Die weitere Aussage, die 34 auf den Namen von H. ausgestellten Aktien hätten tatsächlich dem Kläger gehört, da sie 1992 aus der dem Kläger zustehenden Kommissionsgebühr bezahlt worden seien, steht ebenfalls quer in der Landschaft. Der Klä-

      ger führte nämlich aus: H.

      hielt schliesslich 34 Aktien für sich respektive

      seine Gesellschaft, die F. Holding AG (Urk. 2 Ziff. 164; vgl. auch Urk. 2 Ziff. 50: der seinerseits für sich selbst [im Zusammenhang mit seinem Aktienanteil von 34%] und als Beauftragter für den Kläger handelte). Aufgrund all dieser Wi- dersprüche könnte einer Zeugenaussage AN. s, welche die Darstellung des Klägers stützen würde, kein relevanter Beweiswert mehr zugemessen werden. Davon abgesehen legt der Kläger mit Bezug auf diesen Zeugen in seiner Berufung nicht ansatzweise dar, was dieser zur konkreten Beauftragung des Beklagten, im Kaufvertrag als Treuhänder aufzutreten, aussagen könnte.

    11. Gemäss Steuererklärung 1995 verfügte der Beklagte per 31. Dezember 1994 über ein Vermögen von CHF 383'467.-, davon Wertschriften und Guthaben von CHF 243'467.- (Urk. 21/25). Per 31. Dezember 1995 deklarierte er Wertschriften und Guthaben in der Höhe von CHF 4'143'968.- (Urk. 56/62). Die Vereinbarung zwischen der G. Group Holding AG und dem Beklagten betreffend Ausschüttung einer Bruttodividende von CHF 3'000'000.- datiert vom 6. Oktober 1995 (Urk. 21/24). Der Beklagte erteilte den Vergütungsauftrag für den Kauf der 34 Inhaberaktien am 10. Oktober und 8. Dezember 1995 (Urk. 21/27, Urk. 21/29). Das Erwerbseinkommen des Beklagten betrug im Jahre 1994 CHF 243'692.- und im Jahre 1995 CHF 341'730.- (Urk. 21/25, Urk. 56/62). Von da her trifft es zu, dass der Beklagte ohne die Dividendenausschüttung nicht in der Lage gewesen wäre, den Kaufpreis für die 34 Inhaberaktien zu bezahlen. Daraus vermag der Kläger aber letztlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits räumt er ein, es sei nicht entscheidend, über welches Konto die Kaufpreiszahlung abgewickelt worden sei; vielmehr komme es darauf an, wer die 34 Aktien wirtschaftlich erworben habe (Urk. 207 Ziff. 141). Andererseits kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe den Kaufpreis nicht aus seinem Vermögen bezahlt, weil dem klägerischen Standpunkt, der Beklagte habe die 66 Aktien, für die ihm eine Dividende von CHF 1'980'000.ausgeschüttet wurde (Urk. 56/22), zu fiduziarischen Eigentum erworben, nicht gefolgt werden kann (E. III/2.10).

    12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen ist. Aus dem Kaufvertrag vom 6. Oktober 1995 (Urk. 5/94A) und dem Schreiben der G. Group Holding AG vom 7. Dezember 1995 (Urk. 5/94B) ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen treuhänderischen Erwerb. Der Kläger hat weder rechtsgenügend substantiiert noch bewiesen, dass er dem Beklagten bezüglich der Aktien Nrn. 67-100 einen Kaufauftrag erteilt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte nicht bloss fiduziarischer Eigentümer der 100 Aktien (und damit Eigentümer mit obligatorischer Gebundenheit) geworden ist.

    1. Der Kläger forderte vom Beklagten den Betrag von USD 9.6 Mio. mit folgender Begründung: Der Beklagte habe in seinem Auftrag im Jahre 1995 und 1996 48 Inhaberaktien an L. und K. , die für AE. gehandelt hätten, verkauft, wobei er sich mit AE. daraufhin geeinigt habe, dass die wirtschaftliche Entschädigung (Kaufpreis) für die Veräusserung dieses Minderheitspaketes in Form von zukünftigen Kommissionszahlungen an den Kläger fliessen solle, da es schwierig gewesen sei, sich auf einen genauen Wert der Aktien zu ei-

      nigen und AE.

      einen angemessenen Preis nicht hätte bezahlen können

      (Urk. 2 Ziff. 93, Urk. 44 Ziff. 227). Auf diese Weise habe der Kläger in den Jahren 1998 bis 2001 total rund USD 13'944'248.06 vereinnahmt (Urk. 2 Ziff. 97, Ziff. 100). Beim Verkauf der Aktien an L. und K. habe der Beklagte ohne Wissen und Einverständnis des Klägers insgesamt USD 9.6 Mio. vereinnahmt und den Käufern Vorkaufsrechte an den verbleibenden Aktien eingeräumt (Urk. 2 Ziff. 100 f., Urk. 44 Ziff. 227), wovon der Kläger bis 2013 nichts gewusst habe. Diesen Betrag hätte der Beklagte gegenüber dem Kläger abrechnen und herausgeben müssen (Urk. 44 Ziff. 231).

    2. Gemäss Darstellung des Beklagten hatten die Kommissionszahlungen nichts mit den Aktienkaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 zu tun gehabt. Die Kommissionszahlungen seien das Entgelt dafür gewesen, dass die C. ihre Erzeugnisse exklusiv an die F. AG geliefert habe (Urk. 19 Ziff. 34 und Ziff. 123).

    3. Die Vorinstanz taxierte die klägerische Sachdarstellung als von den bei- den Kaufverträgen vom 11. Dezember 1995 und 16. Februar 1996 (Urk. 5/84+85) nicht gedeckt, lebensfremd und nicht nachvollziehbar, woran auch die Aussagen der vom Kläger offerierten Zeugen H. und AE. nichts ändern könnten. Die offerierten Zeugen P. und S. könnten allenfalls bestätigen, dass

      Kommissionszahlungen an die AD.

      in Liechtenstein geflossen seien, was

      aber seitens des Beklagten nicht bestritten worden sei (Urk. 208 S. 46).

    4. Der Kläger ficht diesen Teil der Berufung nicht an (Urk. 207 Ziff. 147). Es muss daher nicht weiter darauf eingegangen werden, ob ein entscheidender Fehler in der Darstellung des Beklagten vorliegt (weil es nicht notwendig gewesen wäre, den Kläger für die exklusiven Lieferungen der C. zu entschädigen, wenn der Beklagte tatsächlich die F. AG und damit die C. kontrolliert hätte) und die Vorinstanz die erwiesene Unwahrheit der beklagtischen Darstellung resp. die ständige Erklärungsverweigerung des Beklagten fälschlicherweise nicht gewürdigt hat, wie der Kläger geltend macht (Urk. 207 Ziff. 147 ff.).

    1. Die Vorinstanz fasste die Vorbringen der Parteien zu den Geschehnissen der Jahre 1998 bis 2001 wie folgt zusammen (Urk. 208 S. 47 ff.):

      Der Kläger behaupte, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 mit V. , der den Phosphat-Konzentrathersteller R. erworben habe, bzw. mit dessen Vertreter, AF. , Verhandlungen über den Verkauf des ihm gehörenden Anteils von 52% an der F. AG geführt. Der Kaufpreis sei schliesslich auf USD 65 Mio. festgelegt worden. Der Beklagte sei bei den Verhandlungen mit AF. nie anwesend gewesen. AF. habe gewusst, dass der Kläger der allein wirtschaftliche Berechtigte an den 52 Aktien gewesen sei. Mitte 2000 habe der Kläger den Beklagten über seine Entscheidung informiert, seine 52 Aktien an die R. -Gruppe zu verkaufen. Der Kläger habe den Beklagten angewiesen,

      AF.

      bei der Prüfung der F.

      AG zu unterstützen und Einblick in die

      Geschäftsbücher zu gewähren. Der Kläger habe auch beim Verkauf seiner 52 Aktien nicht persönlich als Aktionär gegen aussen auftreten wollen. Er habe den Beklagten daher angewiesen, die Transaktion im Hinblick auf den geplanten Verkauf

      hälftig aufzuspalten, 26 Aktien der Treuhandgesellschaft N. zum Verkauf zu übertragen und 26 Aktien in seiner Funktion als Treuhänder für ihn (den Kläger) zu verkaufen. Dadurch sei einerseits die zu empfangende Kaufpreissumme reduziert worden, um bei den Empfängerbanken weniger Fragen zu provozieren. An- dererseits sei es der langfristige Plan des Klägers gewesen, die Hälfte des Kauf-

      preises für seine Kinder in drei von der N.

      neu zu gründende Stiftungen

      einzubringen. Er habe die N.

      angewiesen, den Kaufpreisanteil für die 26

      Aktien in der Höhe von USD 32.5 Mio. für sich beziehungsweise formell für die

      O.

      Foundation zu vereinnahmen und direkt die Überweisung an die drei

      Stiftungen vorzunehmen. Die dem Beklagten zugeflossene Hälfte des Kaufpreises habe er (der Kläger) für sich behalten wollen. Den Abrechnungszeitpunkt habe er gegenüber dem Beklagten offengelassen. Am 29. September 1999 habe ein Treffen stattgefunden, an dem der Kläger, der Beklagte sowie P. und S. für die N. teilgenommen hätten. Allen Anwesenden sei bekannt gewesen, dass der Kläger alleine und nicht etwa der Beklagte der wirtschaftlich Berechtigte an dem zu verkaufenden Gesamtpaket von 52 Aktien der F. AG gewesen sei. Der Kläger habe den beiden anwesenden Herren der N. bestätigt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei und dass dieser der N. für den bevorstehenden Verkauf seiner 52 Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertragen werde, das von der N. treuhänderisch für die O. Foundation zu

      kaufen sei. Die Vertreter der N.

      hätten vorgeschlagen, dazu einen Treu-

      handvertrag zwischen der N. und der O.

      Foundation zu schliessen,

      womit er einverstanden gewesen sei. Weiter sei entschieden worden, dass der Beklagte diese 26 Aktien gestützt auf ein formelles Rechtsgeschäft zu einem vom

      Kläger festgelegten Kaufpreis an die N.

      verkaufen solle. Ein solches

      Rechtsgeschäft sei notwendig gewesen, weil die Aktien in der Steuererklärung des Beklagten deklariert worden seien. Vereinbart sei gewesen, dass die O. Foundation die nötigen Geldmittel für den Kauf der 26 Aktien zur Verfügung stelle

      und der Kaufpreis dann vom Beklagten wieder zur N.

      und anschliessend

      zur O. Foundation zurückfliesse. De facto habe der Kläger somit nichts für die Übertragung bezahlt. Am 29. Februar 2000 sei ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der N. für die Übertragung der 26 Aktien mit einem Kaufpreis

      von USD 5.2 Mio. unterzeichnet worden. Der Kläger habe der N. als treuhänderischer Käuferin das Geld für die Bezahlung des Kaufpreises mittels der O. Foundation zur Verfügung gestellt. Am 13. März 2000 habe die N. den Kaufpreis von USD 5.2 Mio. an den Beklagten überwiesen. Am 10. April 2000 habe der Beklagte den Kaufpreis vereinbarungsgemäss an die N. zurückbezahlt, jedoch nicht den vollen Betrag, sondern nur USD 3'445'654.69. Das Kaufgeschäft zwischen dem Beklagten und der N. sei somit simuliert gewesen und die Aktien seien kostenlos auf den Kläger übertragen worden. Am 26. Januar 2001 sei der Vertrag über den Verkauf der 52 Aktien der F. AG in

      den Büros von Rechtsanwalt AG. in AQ.

      unterzeichnet worden. Als

      Verkäufer seien der Beklagte bezüglich der einen 26 Aktien und die N. bezüglich der anderen 26 Aktien aufgetreten. Käuferin sei die R. S.A., vertre-

      ten durch AF. , gewesen. Die N.

      und der Beklagte (als Treuhänder

      des Klägers) hätten am 5. Februar 2001 von der R. S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. für die jeweils 26 Aktien erhalten. Die N. habe diesen Betrag sogleich an die drei vom Kläger errichteten Stiftungen weitertransferiert. Sie habe zudem die W. dokumentiert und den Kläger als wirtschaftlich berechtigte Person an den von ihr vereinnahmten Gelder angegeben. Der vom Beklagten einkassierte Betrag sei auf Anweisung des Klägers hin vorläufig auf dessen Konto geblieben und hätte zu einem späteren, vom Kläger zu bestimmenden Zeitpunkt zu ihm persönlich transferiert werden sollen.

      Der Beklagte entgegne, er habe im Februar 2000 26 seiner 52 verbliebenen

      Aktien der F.

      AG zum Preis von USD 200'000.pro Aktie an den Kläger

      verkauft. Dieser habe die Aktien treuhänderisch durch die N. erwerben lassen, wobei der Kaufpreis aus einer seiner privaten liechtensteinischen Stiftungen

      zur Verfügung gestellt worden sei. Mit der N.

      habe der Kläger in einem

      Treuhandvertrag geregelt, dass dessen Stiftung O. Foundation Eigentümerin der Aktien sei. Nach erfolgtem Kauf habe der Kläger auch mit Rechtsanwalt AG. einen Treuhandvertrag abgeschlossen, da die Aktien weiterhin bei diesem hinterlegt geblieben seien. Dies zeige zweierlei: Einerseits habe der Kläger durchaus schriftliche Treuhandverträge abgeschlossen; andererseits habe der Kläger den Beklagten als rechtmässigen und unbeschwerten Eigentümer der gekauften Aktien der F. AG betrachtet, werde er doch in dem mit der N. geschlossenen Kaufvertrag klar als Eigentümer genannt. Der Kaufpreis sei auf sein privates Konto überwiesen und ordnungsgemäss versteuert worden. Gemäss Beilage 7 zum Kaufvertrag vom 29. Februar 2000 hätten die Parteien ein gegenseitiges Vorkaufsrecht vereinbart, was keinen Sinn gemacht hätte, wäre der Beklagte nicht Eigentümer der verkauften Aktien gewesen. Am 26. Januar 2001 hätten sowohl der Kläger (über die N. ) als auch er je ihre 26 Aktien an der F. AG an die R. S.A. verkauft, wobei sowohl der Kläger als auch er je einen Betrag von USD 32'500'000.aus dem Verkauf gelöst hätten. Er habe den Erlös korrekt versteuert. Damit sei seine Zusammenarbeit mit dem Kläger und mit K. und L. beendet gewesen. Die Summe von USD 3'445'654.69 sei eine dem Kläger zustehende Kommissionszahlung gewesen und habe mit der Kaufpreiszahlung der N. nichts zu tun gehabt.

    2. Für den Kläger stellt der vom Beklagten für den Kläger in dessen Auftrag aus dem Verkauf von 26 Inhaberaktien (Aktien Nrn. 75 bis 100) einkassierte Kaufpreis das Surrogat dieser 26 Inhaberaktien dar (Urk. 2 Ziff. 110). Mit seiner Klage fordert der Kläger vom Beklagten die Herausgabe dieses Kaufpreises von USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 169). Der Kläger leitet seine Forderung nur aus der Grundsatzfrage, ob zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis für das Halten von Aktien der F. AG bestanden hat, ab (Urk. 207 Ziff. 202). Die Sach- darstellung des Klägers zu den Ereignissen der Jahre 1998 bis 2001 bzw. zu den 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen setzt ein zuvor begründetes Treuhandverhältnis mit dem Beklagten voraus. Wie in den E. III/2 und III/3 dargelegt wurde, vermag der Kläger nicht darzutun, dass zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis begründet wurde, wonach der Beklagte die sich zwischen Q4 1993 bis zum Verkauf an die R. 2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F. AG für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war (Urk. 207 Ziff. 202). Soweit der Kläger der Vorinstanz im Zusammenhang mit den in den Jahren 2000 und 2001 erfolgten Aktienverkäufen vorwirft, sie habe Beweise falsch gewürdigt, offerierte Beweismittel nicht abgenommen, den Sachverhalt falsch festgestellt und ihre Begründungspflicht verletzt (Urk. 207 Ziff. 150 bis Ziff. 201), gehen seine Rügen daher ins Leere. Nachdem sich die Vorinstanz auch mit

diesen Vorgängen einlässlich auseinandersetzte, erscheint es dennoch angezeigt, in den folgenden Erwägungen auf die dagegen vorgetragenen Beanstan- dungen einzugehen.

5.3.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte in der zusammenfassenden Darstellung seiner Vorbringen (Urk. 202 S. 48) folgende Punkte erwähnen müssen: Es fehle der Hinweis, dass der Kläger am Tag vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags (29. Februar 2000) gegenüber P. bestätigt habe, dass er mit dem Kaufpreis von USD 5.2 Mio. einverstanden sei. Weiter erwähne die Vor-instanz die klägerischen Vorbringen nicht, wie sich die Differenz zur anschliessenden Rückzahlung von lediglich USD 3'445'654.69 erklären liesse. Er habe angeführt, dass im Umfang des Differenzbetrages in der Höhe von USD 1'754'345.31 allenfalls Steuern für den Beklagten angefallen sein könnten. Wäre dies nachweislich der Fall, so wäre der entsprechende Steuerbetrag vom Kläger zu tragen (Urk. 207 Ziff. 150).

5.3.2. Der Kläger legt nicht dar, dass die Ergänzung seiner Vorbringen zu einem für ihn günstigeren Resultat geführt hätte, zumal er über den Grund für die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückzahlungsbetrag lediglich in Spekulationen verfällt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

      1. Der Kläger stösst sich daran, dass die Vorinstanz sich dahingehend äusserte, die N. und der Beklagte hätten sich ein Jahr nach dem 29. Februar 2000 zum Verkauf ihrer Aktien zusammengeschlossen (Urk. 208 S. 50). Die Formulierung bedeute, dass die N. und der Beklagte zwei selbständig han- delnde Vertragsparteien gewesen seien. Er habe geltend gemacht, dass die

        N.

        und der Beklagte wirtschaftlich identische Vertragsparteien gewesen

        seien und sich nicht zum Verkauf der Aktien hätten zusammenschliessen können. Indem die Vorinstanz allein auf die bestrittene Darstellung des Beklagten abstelle, nehme sie in willkürlicher Weise das Beweisergebnis zu Lasten des Klägers vorweg. Der entsprechende Satz in den Erwägungen sei daher ersatzlos zu streichen (Urk. 207 Ziff. 151 f.).

      2. Unbestritten ist, dass der Beklagte und die N. im Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 als Verkäufer 1 und 2 auftraten (Urk. 5/133). Insofern lässt sich durchaus sagen, sie hätten sich zum Verkauf der Aktien zusammengeschlossen. Dies sagt noch nichts darüber aus, weshalb dieser Zusammenschluss erfolgte, und schliesst nicht aus, dass der Beklagte im Auftrag des Klägers gehandelt hat. Die Vorinstanz nahm mit ihrer Formulierung auch nicht das Beweisergebnis vorweg, würdigte sie daran anschliessend doch weitere Beweismittel, bevor sie zum Beweisergebnis gelangte (Urk. 208 S. 51 ff.). Der Kläger tut auch nicht dar, inwiefern die Streichung der beanstandeten Erwägung zu einem für ihn vorteilhafteren Ergebnis führen würde. Der Kläger dringt mit seiner Rüge nicht durch.

      1. Die Vorinstanz stellte fest, der Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 (Urk. 5/133) enthalte keinen Hinweis auf ein Vertretungsoder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien (Urk. 208 S. 50 f.). Der Kläger rügt, es verbiete sich, daraus etwas zu seinen Lasten abzuleiten; in richtiger Würdigung der offerierten Beweismittel hätte die Vorinstanz zum Schluss kommen müssen, dass zwar dem schriftlichen Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 kein Hinweis auf ein Vertretungsoder Treuhandverhältnis der Vertragsparteien zu entnehmen sei, dies aber nichts zu bedeuten habe, weil die N. unstrittig als Treuhänderin des Klägers gehandelt habe und es der R. egal gewesen sei, mit wem sie den Aktienkaufvertrag abgeschlossen habe. Die Vorinstanz lasse zudem in Verletzung ihrer Begründungspflicht offen, was in E. 3.3.1 überhaupt Beweisgegenstand sein solle und zu welchem Schluss sie nach ihrer unvollständigen und fehlerhaften Beweiswürdigung gelangt sei. Dem Kläger sei es dadurch nicht möglich, substantiierte Rügen vorzubringen (Urk. 207 Ziff. 153 bis Ziff. 155).

      2. Wie die Vorinstanz unmissverständlich festhielt, ging es bei der Würdigung der Aktienkaufverträge vom 29. Februar 2000 und 26. Januar 2001 um die Frage, ob sich daraus ein Hinweis auf das (vom Kläger behauptete) Treuhandbzw. Vertretungsverhältnis ergibt (Urk. 208 S. 50 f. E. 3.3.1). Der Kläger stellt nicht in Frage, dass sich aus diesen formalen Dokumenten (Urk. 207 Ziff. 153) nichts für seinen Standpunkt gewinnen lässt. Aus dem Umstand, dass der Aktien-

kaufvertrag vom 26. Januar 2001 keinen Hinweis auf ein Vertretungsoder Treu-

handverhältnis mit der N.

enthält, leitete die Vorinstanz nichts Weitergehendes zu seinen Ungunsten ab. Es ist daher unerfindlich, wenn der Kläger davon spricht, eine sachgerechte Anfechtung werde ihm verunmöglicht. Entgegen seiner Auffassung musste die Vorinstanz auch nicht explizit festhalten, dass ihre Beweiswürdigung mit der Würdigung der Aktienkaufverträge noch nicht abgeschlossen ist (Urk. 207 Ziff. 154: dies aber nichts zu bedeuten hat) und sich aufgrund weiterer Beweismittel ein anderes Beweisergebnis aufdrängen könnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Die Rügen des Klägers gehen allesamt fehl.

      1. Die Vorinstanz ging sodann auf die klägerischen Vorbringen ein, er habe in den Jahren 1998 bis 2000 Vertragsverhandlungen mit V. über den Verkauf der 52 Aktien der F. AG geführt, er und AF. hätten den Kaufpreis auf USD 65 Mio. festgelegt und AF. habe gewusst, dass er allein an den 52 Aktien wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Aufgrund einer handschriftlichen Notiz und einer E-Mail von S. (Urk. 5/113A+B) sei so die Vorinstanz

        • indiziert, dass der Kläger Preisverhandlungen geführt und eine Offerte unterbreitet habe. Allerdings sei damit nicht gesagt, ob nur der Kläger ob auch der Beklagte sich in irgendeiner Form in die Verhandlungen eingebracht habe. Da die Hälfte der verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und das gesamte Aktienpaket zu einem einheitlichen Preis verkauft worden sei, erstaune nicht, dass der Kläger in Russland Vertragsverhandlungen geführt habe, zumal er in Russland gewesen sei und der Beklagte in der Schweiz gelebt habe. Auch AF. bestätige in seinem AC. vom 11. Dezember 2015 (Urk. 5/114), dass der Kläger Vertragsverhandlungen mit ihm geführt habe. Allerdings erkläre AF. nicht, aus welchen Quellen er erfahren haben wolle, dass der Kläger Eigentümer von 52% der Aktien der F. AG gewesen sei. Auch erstaune, dass es gemäss

        AF.

        mehrere derartige Informationsquellen gegeben haben solle, sei der

        Kläger gemäss eigenen Angaben doch äusserst bemüht darum gewesen, seine behauptete Beteiligung an der F. AG nach aussen nicht offenzulegen (Urk. 208 S. 51 f.).

      2. Der Kläger beanstandet, die Vorinstanz spekuliere darüber, ob nicht auch der Beklagte in irgendeiner Form an den Verhandlungen teilgenommen habe, und biege sich ihre eigene Begründung zurecht, weshalb der Kläger die Vertragsverhandlungen auch für den Beklagten geführt haben könnte. Sie übergehe, dass ihr Beweisergebnis der Darstellung des Beklagten, er habe an den Treffen mit der R. -Gruppe immer gemeinsam mit dem Kläger teilgenommen, diametral widerspreche. Damit verletze die Vorinstanz den Verhandlungsgrundsatz. Bei richtiger Würdigung hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass der Kläger auf der Verkäuferseite alleine mit der R. -Gruppe verhandelt und eine Offerte unterbreitet habe, zumal diese Darstellung in der schriftlichen Erklärung von

        AF.

        bestätigt werde. Im Übrigen sei die Würdigung von dessen Aussage

        durch die Vorinstanz unhaltbar. AF. habe klar und zweifelsfrei ausgesagt, dass ihm bereits aus anderen Quellen bekannt gewesen sei, dass der Kläger Ei-

        gentümer von 52% der Aktien der F.

        AG sei. Wenn die Vorinstanz diese

        Quellen in Frage stelle, verkenne sie, dass AF.

        im Auftrag von V. ,

        dem damals [Position] Mann in Russland, tätig gewesen sei. Es sei weltfremd anzunehmen, dass dieser nicht Zugang zu Quellen gehabt habe, die ihm die wirtschaftliche Eigentümerschaft (und damit die Adresse für den beabsichtigten Aktienerwerb) bestätigt hätten, zumal der Kläger in der Öffentlichkeit mit der C. gleichgesetzt worden sei. Zudem ignoriere die Vorinstanz, dass zu allen relevanten Stellen im AC. AF. als Zeuge und die Parteibefragung des Klägers offeriert worden sei. Die Vorinstanz habe diese Beweisanträge ohne Begrünung übergangen und damit die Art. 53, 152 und 157 ZPO verletzt. Dabei wäre genau diese Zeugeneinvernahme angezeigt, wenn die Vorinstanz wissen wolle, aus welchen Quellen AF. seine Informationen habe (Urk. 207 Ziff. 156 bis Ziff. 164).

      3. Selbst wenn der Beklagte an den Verhandlungen mit AF. über den Verkauf der Aktien im Jahre 2000 (Urk. 2 Ziff. 105) nicht beteiligt gewesen wäre, liesse sich damit nicht erstellen, dass der Beklagte die Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger hielt. Unbestrittenermassen wollte V. ein

        Mehrheitsaktienpaket von 52% an der F.

        AG erwerben (Urk. 2 Ziff. 104).

        Die N. erwarb für den Kläger bereits mit Aktienkaufvertrag vom 29. Februar

        2000 die Aktien Nrn. 49 bis 74 vom Beklagten (Urk. 5/141). Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, verhandelte der Kläger damit zumindest teilweise über den

        Verkauf seiner eigenen Aktien. Sodann veräusserten die N.

        und der Beklagte in einem einheitlichen Vertragsdokument und zum identischen Preis von je USD 32.5 Mio. ihre Aktien an die R. S.A. (Urk. 5/133). Es kann daher letztlich offenbleiben, ob der Kläger auf Verkäuferseite alleine mit der R. - Gruppe verhandelte und eine Offerte unterbreitete.

      4. Der Kläger taxiert die schriftliche Aussage von AF. , ihm sei, bevor er den Kläger getroffen habe, aus verschiedenen Quellen bekannt gewesen, dass der Kläger der Eigentümer von 52% der Aktien der F. AG gewesen sei (Urk. 5/114 S. 1: owned 52% of the shares of F. AG; S. 3: was the real owner of F. AG), als glaubhaft. Die Quellen will er mit einer Zeugeneinvernahme AF. s erschliessen, wovon die Vorinstanz abgesehen hat.

      5. Auf das AC. und das Zeugnis von AF. beruft sich der Kläger indes vergebens. Zum grundsätzlichen Beweiswert eines sog. AC. s kann auf das in E. III/3.9 Ausgeführte verwiesen werden. Gegenstand des Zeug- nisses sind unmittelbar wahrgenommene Tatsachen, d.h. all das, was mit den menschlichen Sinnen wahrgenommen werden kann (Art. 169 ZPO). Die schriftliche Aussage AF. s, er habe aus verschiedenen Quellen gewusst, dass der Kläger der Eigentümer der Aktien gewesen sei, stellt -soweit es um das Eigentum an den Aktien geht eine Angabe vom Hörensagen dar, die das Beweisergebnis gleichsam vorwegnimmt, wobei über die Quellen nichts weiter bekannt ist. Letztlich bestätigt AF. lediglich, aus (nicht genannten) Quellen erfahren zu haben, dass der Kläger (wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien war. Das dies zum Nachweis der behaupteten Treuhandschaft nicht genügend kann, liegt auf der Hand. Der Kläger hat sich auf AF. wie er selbst geltend macht (Urk. 207 Ziff. 163) im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den Verkauf des Aktienpaketes von 52% berufen. Mit der Aussage, der Kläger sei der (wirtschaftliche) Eigentümer der Aktien gewesen, wird letztlich auf Gegebenheiten Bezug ge- nommen, die sich früher zugetragen haben müssen (vgl. auch Urk. 5/114: I knew from various sources before I met A. [ ]). Allerdings vermochte der Kläger

        weder zu substantiieren noch zu beweisen, dass er mit dem Beklagten vor 1998 ein Treuhandverhältnis einging. Wie bereits ausgeführt wurde, lassen sich unsubstantiierte Vorbringen einer Partei nicht durch ein unsubstantiiertes Zeugnis, das überdies vom Hörensagen erfolgt, ersetzen. Deshalb kann auch dem Einwand, die Vorinstanz hätte AF. als Zeugen einvernehmen müssen, um in Erfahrung zu bringen, aus welchen Quellen er seine Informationen habe, nicht gefolgt werden. Letztlich könnte es auch nicht damit sein Bewenden haben, aus welchen Quellen AF. seine Informationen hat, sondern es wäre von Interesse, was diese unbekannten Quellen selbst hinsichtlich des Abschlusses eines Treuhandvertrags allfälliger Erfüllungshandlungen unmittelbar wahrgenommen haben. Über welche Tatsachen diese Quellen Zeugnis ablegen könnten, zeigte der Kläger weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren auf. Die Informationsbeschaffung ist Aufgabe der Parteien und kann nicht an Zeugen delegiert werden. Indem der Kläger pauschal vorbringt, AF. sei gleich wie auch die Parteibefragung des Klägers zu allen relevanten Stellen in seinem AC. auch als Zeuge offeriert worden (Urk. 207 Ziff. 63), legt er nicht dar, welche weiteren, vor Aktenschluss behaupteten und für den Entscheid wesentlichen Tatsachenbehauptungen die Vorinstanz zu seinem Nachteil nicht näher abklärte. Dies gilt auch, soweit der Kläger eine unterbliebene Parteibefragung rügt (Urk. 207 Ziff. 164). Der Kläger kann sich nicht auf die pauschale Rüge beschränken, die Vorinstanz hätte ihn zu allen relevanten Stellen im AC. (Urk. 207 Ziff. 163) bzw. zur Verhandlungsführung durch den Kläger (auf die es nach dem in E. 5.6.3 Ausgeführten ohnehin nicht ankommen kann) und zur wirtschaftlichen Berechtigung an den 52 Aktien befragen müssen (Urk. 207 Ziff. 164). Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz den Kläger zu Vorgängen im Zusammenhang mit der Ver- äusserung des Aktienpaketes von 52% befragte und keine Ergänzungsfragen gestellt wurden (Urk. 148 S. 8).

      6. Den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch zwischen striktem Geheimhaltungswillen des Klägers (Urk. 2 Ziff. 109 und Ziff. 129) und mehreren Informationsquellen für dessen Beteiligung (Urk. 208 S. 52) vermag der Kläger sodann nicht zufriedenstellend aufzulösen. Der Kläger hielt im hier interessieren- den Zusammenhang ausdrücklich fest, er habe auch bei diesem Verkauf seines

        52%igen Anteils an der F. AG wiederum nicht persönlich als Aktionär gegen aussen auftreten wollen (Urk. 2 Ziff. 109). Der Kläger versucht die diversen Quellen, die von seiner Eigentümerschaft gewusst hätten, damit zu erklären, dass V. als damals reichster Mann Russlands Zugang zu Quellen gehabt habe, welche ihm die wirtschaftliche Eigentümerschaft des Klägers bestätigt hätten. Diese Behauptung ist einerseits neu (und daher unbeachtlich; Art. 317 ZPO) und andererseits als Erklärung untauglich. Sie erklärt nämlich nicht, wie diese Quellen in Erfahrung bringen konnten, dass dem Kläger ein Mehrheitsanteil an der

        F.

        AG gehörte, obwohl der Kläger auf absolute Diskretion bedacht war.

        Letztlich kommt dem von der Vorinstanz diesbezüglich geäusserten Erstaunen aber ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, so dass nicht weiter darauf eingegangen werden muss.

      7. Der Kläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe ein von der N. am 31. März 2006 erstelltes Dokument Profil der Geschäftsbeziehung betreffend das Mandat O. Stiftung (Urk. 5/115) nicht korrekt gewürdigt. Darin wird der Kläger als Vertragspartner bzw. als wirtschaftlich berechtigte Person der O. Stiftung identifiziert, zur Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte ausgeführt, sie stammten aus dem Verkauf einer Beteiligung (52%) an der F1. AG in AQ. , und festgehalten, dass keine Änderungen zum Profil vom 13. November 2001 eingetreten seien. Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz spreche dem Dokument zu Unrecht die Aussagekraft ab mit der Begrün- dung, die Angaben dürften ohnehin allein vom Kläger stammen. Die N. habe den Kläger langjährig betreut und sei in den Aktienkauf involviert gewesen, so dass sie über eigenes Wissen verfügt habe und nicht nur auf die Erklärungen des Klägers habe abstellen müssen. Aber selbst wenn dem so gewesen wäre, stamme diese Erklärung des Klägers aus einer Zeit, in der sich die strittigen Lebenssachverhalte abgespielt hätten, was für ihre Aussagekraft spreche. Zudem erkenne die Vorinstanz im Dokument zu Unrecht einen Widerspruch zu seiner Behauptung, wonach er den Erlös aus dem Verkauf von 26 Aktien in die O. Foundation bzw. in die drei Stiftungen zugunsten seiner drei Kinder habe einbringen wollen; die Mittel, die in die O. Foundation eingebracht worden seien, stammten aus dem Verkauf seiner Beteiligung von 52% (Urk. 207 Ziff. 166).

Der Kläger hat diesbezüglich vor Vorinstanz einzig behauptet, seine wirtschaftliche Berechtigung an 52% der Inhaberaktien gehe auch aus dem Dokument Profil der Geschäftsbeziehung vom 31. März 2006 hervor (Urk. 2 Ziff. 106). Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit seinen weiterführenden Aussagen gegen das Novenverbot (Art. 317 Abs. 1 ZPO) verstösst. Aus dem Dokument geht nur hervor, dass die eingebrachten Vermögenswerte, die den Erlös für 26% der Aktien nicht überstiegen, aus dem Verkauf einer Beteiligung von 52% stammen. Dass seine Beteiligung an der F. AG 52% betrug, wird nicht gesagt. Wer von der N. eigenes Wissen hatte, und wie dieses erworben wurde, geht aus der Berufung nicht hervor. S. , der das Profil der Geschäftsbeziehung unterzeichnet haben dürfte, hat als Zeuge ausgesagt, es sei nicht klar gewesen, wem die beim Beklagten verbliebenen 26 Aktien gehört hätten (Urk. 150 S. 12). Bezüglich der an die N. verkauften 26 Aktien konnte er lediglich bestätigen, diese hätten ihrer Meinung nach dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe (Urk. 150 S. 11). Die Urkunde wird auch nicht dadurch beweisbil- dend, dass sie allenfalls auf Erklärungen des Klägers zur Herkunft der Mittel beruht, die aus einer Zeit stammen, in der sich die strittigen Lebenssachverhalte abgespielt haben. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht präzisiert, was er unter strittigem Lebenssachverhalt versteht, bliebe es doch bei einer einseitigen Angabe des Klägers, die Jahre nach der behaupteten Begründung des Treuhandverhältnisses erfolgt wäre.

      1. Der Kläger kritisiert, die Vorinstanz gehe mit keinem Wort darauf ein, weshalb sie zur Behauptung, er habe den Beklagten angewiesen, die 52 Aktien im Hinblick auf den geplanten Verkauf hälftig aufzuspalten, die zu diesem Thema offerierte Parteibefragung des Klägers nicht abnehmen wolle; zudem gehe sie wiederum in Verkennung der Rechtslage davon aus, der Kläger müsse explizit darlegen, weshalb ein bestimmter Zeuge den Beweis, zu dem er angerufen wor- den sei, erbringen könne. Die Vorinstanz verletze dadurch Art. 53, Art. 152 und Art. 157 ZPO (Urk. 207 Ziff. 167 f.).

      2. Der Kläger räumt in der Folge selber ein, dass das Beweisthema nicht zweckmässig sei und sich aus einer isolierten Betrachtung einer Anweisung

des Beklagten keine Schlüsse auf die Rechtsbeziehung der Parteien ziehen lassen (Urk. 207 Ziff. 169). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen. Abgesehen davon hat der Kläger zu diesem Thema (Urk. 2 Ziff. 109, S. 89 bis S. 91) insgesamt 23 Beweismittel (19 Urkunden, drei Zeugen, Parteibefragung) offeriert, ohne genau darzulegen, welches Beweismittel zu welcher Tatsachenbehauptung angerufen wird (fehlende Beweisverbindung; vgl. E. III/3.9).

      1. Die Vorinstanz kam sodann auf das Treffen vom 29. September 1999 zu sprechen. Sie hielt dafür, der Kläger habe zu beweisen, dass allen Anwesen- den (dem Kläger, dem Beklagten sowie S. und P. von der N. ) die wirtschaftliche Berechtigung des Klägers an den 52 Aktien bekannt gewesen sei. Zudem habe der Kläger den Nachweis dafür zu erbringen, dass er den Vertretern der N. gegenüber bestätigt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder

        und werde der N.

        im Hinblick auf den bevorstehenden Verkauf seiner 52

        Aktien ein Aktienpaket von 26 Aktien käuflich übertragen (Urk. 208 S. 53).

        Die Vorinstanz erwog zunächst, von einer solchen Bestätigung anlässlich des Treffens habe der Kläger in seiner Befragung selber nicht gesprochen, womit seine Behauptung widerlegt sei (Urk. 208 S. 54). Sodann würdigte die Vorinstanz

        die Zeugenaussagen von S.

        und P. . Sie kam zum Schluss, beide

        Zeugen hätten sich nicht daran erinnern können, dass der Kläger ihnen gegen- über gesagt habe, der Beklagte sei sein Treuhänder. Einigermassen konkret hätten sich die beiden Zeugen einzig in Bezug auf das Aktienpaket von 26% äussern können, das vom Beklagten an die N. verkauft worden sei. Über die Eigentumsverhältnisse an den anderen 26% sei ihnen nichts bekannt gewesen. So hätten beide Zeugen ausgesagt, sie seien davon ausgegangen, dass die der N. verkauften Aktien dem Kläger gehört hätten und der Beklagte diesbezüglich der Treuhänder des Klägers gewesen sei. Beide Zeugen hätten sich aber nicht konkret erinnern können, weshalb sie zu dieser Überzeugung gelangt seien, sondern unbestimmt auf Gespräche und Aktennotizen verwiesen. Insbesondere fehle eine zeitliche Einordnung. Eine solche erscheine aber nicht unwesentlich, da der Kläger nach Vollzug des Kaufvertrags vom 29. Februar 2000 unbestrittenermassen Eigentümer des verkauften Aktienpaketes von 26% gewesen sei und der

        Zeuge S. erst im März 2000 für die N. tätig geworden sei, weshalb das Treffen seinen Angaben zufolge frühestens im März 2000 habe stattfinden können. Allerdings sei der Kläger nicht als Eigentümer der 26 Aktien aufgetreten, sondern habe die Aktien durch die N. für die O. Foundation gehalten, für die wiederum der Beklagte Instruktionsberechtigter gewesen sei. Vor diesem

        Hintergrund seien die Aussagen von S.

        ohne Beweiskraft. Die Aussagen

        von P. zu den Eigentumsverhältnissen bzw. zu den Umständen, aufgrund derer er auf eine Treuhandschaft geschlossen habe, seien sehr unbestimmt und wenig nachvollziehbar (Urk. 208 S. 54 bis S. 57). Die Vorinstanz analysierte schliesslich vier Urkunden (Urk. 208 S. 58 bis S. 60), wobei sie auch diesbezüglich zur Überzeugung gelangte, diese seien wenig aussagekräftig und vermöchten die einzelnen Behauptungen des Klägers nicht zu stützen (Urk. 208 S. 62):

        • Die in einer E-Mail-Notiz vom 19. August 2013 (Urk. 5/113B) enthaltene Darstellung von S. decke sich im Wesentlichen mit seinen Angaben, die er auch als Zeuge deponiert habe. Mit seinen Aussagen, er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% dem Kläger gehört und der Beklagte diese Aktien für den Kläger offiziell gehalten habe, und er glaube, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tatsächlich gehört habe und der Kläger der Big Boss gewesen sei, stelle er über die Eigentumsverhältnisse lediglich Vermutungen an (Urk. 208 S. 58).

        • In einer von S. jedenfalls mehr als zehn Jahre nach den Ereignissen verfassten Chronologie des A. F1._ AG Deal 2000 - 2001 (Urk. 5/145) werde in Ziffer 1 ausgeführt, dass der Kläger und der Beklagte am 29. September 1999 nach AL. gekommen seien, um den bevorstehenden Aktienkauf zu besprechen. Dabei habe der Kläger Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, da er habe vermeiden wollen, dass öffentlich werden könnte, dass er Aktien an der F1. AG besitze. S. sei aber als Zeuge der Ansicht gewesen, dass das genannte Datum nicht zutreffen könne. Dass die zeitliche Einordnung des Treffens und damit auch der Vermerk, der Kläger habe Wert darauf gelegt, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, relevant sei, sei bereits bei der Würdigung der Zeugenaussage von S. erwähnt worden. In Ziffer 4 werde ausgeführt, der Kläger habe nach Abschluss des gesamten Geschäfts am 22. März 2001 per Fax darum gebeten, den Beklagten als Bevollmächtigten zu streichen und stattdessen seinen Sohn AO. einzusetzen,

          wobei der Sohn AO. nach diesem Datum als Instruktionsberechtigter bei der O. Foundation figuriere und es auch der Kläger so darstelle, dass der Beklag-

          te bis zu diesem Widerruf als sein Bevollmächtigter für die O.

          Foundation

          fungiert habe. Vor diesem Hintergrund erhalte die Aussage des Klägers in der Parteibefragung, dass P. und S. bereits vor dem Treffen vom 29. September 1999 gewusst hätten, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei, die mögliche Bedeutung, dass damit dessen Bevollmächtigung für die O. Foundation und gar nicht die behauptete Stellung als Treunehmer in der F. AG gemeint gewesen sei. Auch die irritierende Antwort von S. auf den Vorhalt, wonach der Kläger Wert darauf gelegt habe, dass der Beklagte als sein Bevollmächtigter aufgetreten sei, und auf die Frage, woher er diese Informationen habe, mache so Sinn. S. habe die Frage nämlich damit beantwortet, dass der Beklagte bei der O. Instruktionsberechtigter gewesen sei. Sei nämlich der Beklagte anstelle des Klägers für die O. Foundation aufgetreten, habe nach aussen verschleiert werden können, dass der Kläger (via O._ Foun- dation) durch das Geschäft Eigentümer von 26 Aktien der F. AG geworden sei (Urk. 208 S. 58 f.).

        • Über die Bedeutung der in einer von P.

          verfassten handschriftlichen Notiz

          (Urk. 5/131) enthaltenen Bemerkung (confirmation that Mr. B. is not the ow- ner!) habe P. als Zeuge nur spekulieren können. Er habe sich weder an den Zeitpunkt noch den Anlass der Notiz erinnern können (Urk. 208 S. 59 f.).

        • Die von P._ verfasste Notiz vom 16. Februar 2000 über ein Telefonat mit dem Beklagten (Urk. 5/132) beginne mit der Feststellung, dass der Beklagte offiziell

        52% der Aktien der F1.

        AG besitze. In seiner Zeugenbefragung habe

        P. erklärt, er habe das Wort offiziell deshalb in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt, weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tatsächlich gehört hätten. Er nehme an, dass der Beklagte dies zwar so behauptet, er dies aber nicht geglaubt habe. Gewusst habe er dies nicht, wohl aber aus den Umständen geschlossen (Urk. 208 S. 60).

      2. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe den Gegenstand seiner Befragung in unzulässiger Weise eingeschränkt, seine Aussagen bzw. die Aussagen der Zeugen unzutreffend bzw. unvollständig gewürdigt und auch die von P.

verfassten Notizen (Urk. 5/131+132) isoliert und unvollständig gewürdigt. Es liege eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor.

        1. Der Kläger macht im Zusammenhang mit seiner Befragung geltend, er habe den Sachverhalt in der Replik wesentlich breiter formuliert und das Wissen der Vertreter der N. um die Rolle des Beklagten als Treuhänder nicht alleine am Treffen vom 29. September 1999 aufhängen wollen. Er habe seine Parteibefragung zur Behauptung offeriert, dass die Vertreter der N. gewusst hätten, dass er 52% der Aktien wirtschaftlich kontrolliert und verkauft habe. Es sei unerheblich, ob das Thema am 29. September 1999 früher später besprochen worden sei. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er ausgesagt habe,

          die Vertreter der N.

          hätten bereits vor diesem Treffen gewusst, dass der

          Beklagte sein Bevollmächtigter sei, weil er sie darüber informiert habe. Entgegen der Vorinstanz könne seine Aussage, der Beklagte sei eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen, nicht so interpretiert werden, als habe er damit das Instruktionsrecht bzw. die Bevollmächtigung des Beklagten bei der O. Foundation gemeint, habe sich das Beweisthema doch eindeutig auf die Frage der Treuhandschaft bezogen (Urk. 207 S. 74 f. Ziff. 170 f., S. 78 Ziff. 180).

        2. Die Rüge des Klägers geht fehl. Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, beim Treffen vom 29. September 1999 sei die Frage, ob der Beklagte sein Treuhänder gewesen sei, nicht besprochen worden. Allerdings habe er die beiden Herren von sich aus darüber informiert. Über diesen Umstand hätten beide bereits vor dem Treffen Bescheid gewusst. Der Beklagte habe schon zu einem früheren Zeitpunkt die Rolle einer von ihm bevollmächtigten Person ausgeübt.

P.

und S. hätten bereits vor dem Treffen vom 29. September 1999

gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei. Er habe P. 1998 kennengelernt. Schon damals habe dieser gewusst, dass der Beklagte eine von ihm bevollmächtigte Person gewesen sei (Urk. 148 S. 5). Der Kläger unterscheidet in seiner Berufung zwischen der Treuhandschaft des Beklagten bezüglich der Aktien und der Bevollmächtigung des Beklagten bezüglich der O. Foundation und macht geltend, seine Aussagen in der Parteibefragung könnten sich nur auf die Treuhandschaft bezogen haben. Allerdings war bereits sein Parteivortrag in diesem Punkt nicht besonders klar. Der Kläger führte in der Klageschrift zunächst aus, der Beklagte habe über ein Instruktionsrecht als Treuhänder bezüglich der O. Foundation, der Stiftung des Klägers verfügt, das im März 2001 widerrufen worden sei (Urk. 2 Ziff. 114). Der zur Bestätigung eingereichte Mandatsvertrag (Urk. 5/147) ist allerdings wenig aussagekräftig. In der Replik buchstabierte der Kläger zurück und sprach mit Bezug auf die O. Foundation nur noch von einem Auskunftsrecht und einer umfassenden Bevollmächtigung, aufgrund derer der Beklagte der N. für den Kläger Instruktio- nen geben konnte (Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Kläger in der Parteibefragung wiederholt davon sprach, P. und S. hätten früher bzw. bereits 1998 von der Bevollmächtigung des Beklagten erfahren, können sich seine Aussagen

sehr wohl auf die Funktion des Beklagten bei der O.

Foundation als Bevollmächtigter bezogen haben, auch wenn die Treuhandschaft und die Aktien das eigentliche Beweisthema waren (Urk. 207 Ziff. 180). Jedenfalls erklärte der Kläger nicht, worüber er die Vertreter der N. genau informierte und was er mit dem Ausdruck bevollmächtigte Person genau meinte (Urk. 150 S. 5). Der Kläger zeigt in der Berufung auch nicht auf, aus welcher Aussage die Vorinstanz hätte darauf schliessen müssen, dass die Vertreter der N. wussten, dass er die 52% der Aktien an der F. AG wirtschaftlich kontrollierte und verkaufte. Was die Vertreter der N. genau wussten, muss als innere Tatsache ohnehin primär aus den Aussagen der Zeugen S. und P. erschlossen werden. Daher kann auch nicht auf die pauschale Aussage des Klägers abgestellt werden, den Herren P. und S. sei sehr wohl bekannt gewesen, dass er allei- niger Besitzer der Aktien und der Beklagte lediglich Vertreter gewesen sei (Urk. 148 S. 6). Und schliesslich ist ganz generell zu bemerken, dass aufgrund von Aussagen des Klägers in der Parteibefragung ein Treuhandvertrag bezüglich der Aktien nicht als erstellt gelten könnte, da seine Aussagen zu pauschal erscheinen, der Kläger selbst Prozesspartei ist und am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse hat. Wie zu zeigen sein wird, lassen sich seine Aussagen je- denfalls hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R. S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 auch nicht mit den Aussagen der Zeugen S. und P. in Einklang bringen.

        1. Zu Recht beanstandet der Kläger hingegen, dass den Aussagen des

          Zeugen S.

          , der über kein erkennbares Interesse am Prozessausgang verfügt (vgl. Urk. 150 S. 3 f.), der Beweiswert nicht bereits deshalb abgesprochen werden kann, weil er im März 2000 und damit nach dem Verkauf der Aktien an die N. für dieselbe zu arbeiten begann, er das Treffen auf Vorhalt dieses Umstandes auf den September 2000 verlegte (Urk. 150 S. 7) und der Kläger in diesem Zeitpunkt bereits Eigentümer dieses Aktienpaketes von 26% geworden war (so aber die Vorinstanz Urk. 208 S. 57). Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Zeuge P. aussagte, S. sei bereits früher bei ihnen ein- und ausgegangen, auch wenn er erst im Jahre 2000 angefangen habe, bei ihnen zu arbeiten (Urk. 151 S. 5), und sich der Zeuge S. mit Bestimmtheit an ein Treffen mit P. , dem Kläger und dem Beklagten im Herbst erinnerte, an dem der Verkauf der Aktien besprochen worden war (Urk. 150 S. 7 f.).

        2. Der Kläger bemängelt weiter, die Vorinstanz verkenne, dass S. seine Aussage über die Treuhandschaft an den 26 Aktien explizit auf die Zeit vor dem Verkauf an die N. bezogen habe (Urk. 207 Ziff. 178, Ziff. 181). Zudem übergehe die Vorinstanz, dass S. ausgesagt habe, er habe geglaubt, dass die zweiten bzw. weiteren 26% der Aktien, die der Beklagte (an die R. S.A.) verkauft habe, nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört hätten (Urk. 207 Ziff. 173).

        3. S. sagte als Zeuge aus, seiner Meinung nach hätten die 26% von der N. gekauften Aktien treuhänderisch dem Beklagten gehört, der sie für den Kläger gehalten habe. Gehört hätten sie schlussendlich dem Kläger. Er schliesse dies aus einer Mischung von Aktennotizen und dem, was nach dem Aktienverkauf passiert sei, vielleicht auch aus Gesprächen mit dem Kläger dessen Sohn, AO. , wobei er nicht sicher sei, ob dieser damals schon involviert gewesen sei, er glaube es aber nicht, dies sei fast zwanzig Jahre her. Er wisse nicht, ob der Beklagte ihm gegenüber einmal geäussert habe, dass er nur Treuhänder sei. Er könne sich auch nicht konkret daran erinnern, bei welcher Gelegenheit der Kläger ihm gegenüber einmal geäussert habe, die Aktien würden

          nicht dem Beklagten gehören; allerdings glaube er, dass der Kläger das einmal gesagt habe. Er erinnere sich daran, weil es das erste grössere Geschäft gewesen sei, an dem er beteiligt gewesen sei. Er habe alles beobachtet und sich viele Notizen gemacht, deshalb gehe er davon aus, dass es so gewesen sei. Es sei damals schon Thema gewesen, dass 52% der Aktien verkauft würden. Es sei bereits klar gewesen, dass der Beklagte nach dem Verkauf noch weitere 26% der Aktien besessen habe. Es sei aber nicht klar gewesen, wem diese Aktien gehört hätten. Hinsichtlich der weiteren 26% der Aktien seien die Eigentumsverhältnisse nicht klar gewesen (Urk. 150 S. 11 f.). Er wisse nicht, ob anlässlich eines weiteren Treffens, das etwa eine Woche nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags mit der R. S.A. (26. Januar 2001) stattgefunden habe, von einem Treuhandverhältnis gesprochen worden sei. Bezüglich des Verkaufserlöses könne er nur über die 26% sprechen, die sie für den Kläger verkauft hätten; über den Verkaufserlös der übrigen 26% der Aktien sei nicht gesprochen worden (Urk. 150 S. 13). Ihm sei aufgrund von Gesprächen und Aktennotizen klar gewesen, dass der Beklagte die

          26% der Aktien (welche die N.

          treuhänderisch verkauft habe) treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. Er habe aber nicht gewusst, was mit den zweiten 26% der Aktien gewesen sei, die der Beklagte verkauft habe (Urk. 150 S. 15).

          Schliesslich wurde der Zeuge mit dem Passus in seiner E-Mail vom 19. August 2013 konfrontiert, worin er ausgeführt hatte, sie hätten erst erfahren, dass neben den 26% (die sie dem Beklagten für USD 5.2 Mio. abgekauft hätten) noch weitere 26% im Besitze des Beklagten seien, als der Vertrag gemacht worden sei; er könne sich erinnern, dass auch ein Teil der zweiten 26% des Beklagten dem Kläger gehört habe und der Beklagte diese für den Kläger offiziell gehalten habe, er glaube nur ein kleiner Teil habe dem Beklagten tatsächlich gehört, der Big Boss sei der Kläger gewesen (Urk. 150 S. 15; Urk. 5/113B, zweitletzter Absatz). Dazu sagte der Zeuge aus, der Hintergrund sei gewesen, dass er zu diesem Zeitpunkt gewusst habe (vermutlich vom Sohn des Klägers AO. ), dass der Kläger über ein Konto in Zürich verfügt habe, auf dem der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf gelegen sei; er erinnere sich, dass AO. davon ausgegangen sei, dass er (der Zeuge) über das Konto des Klägers in Zürich Kenntnis

          gehabt habe. AO. habe gesagt, ein Teil des Aktienverkaufs sei auf diesem Konto gelandet. Er (der Zeuge) könne sich erinnern, dass sich der zweite Teil des Geldes dieser Aktien, die der Beklagte für den Kläger gehalten habe, auf dem Konto in Zürich befunden habe. Sie seien am Anfang des Aktienverkaufs der Mei- nung gewesen, dass ein Teil der zweiten 26% dem Beklagten gehört hätten. Und sie seien der Meinung gewesen, dass die 26%, die sie vom Beklagten abgekauft hätten, dem Kläger gehört hätten. Er könne sich daran erinnern, weil sie den Beklagten ebenfalls hätten beraten wollen, beispielsweise zur Gründung einer Stiftung, da sie davon ausgegangen seien, dass der zweite Teil dessen Geld gewesen sei. Der Kläger habe schliesslich gesagt, dass er das nicht wolle, und daher sei dieses Thema vorbei gewesen. Dies sei nach dem Verkauf gewesen. Er habe (wie er es in der E-Mail vom 19. August 2013 geschrieben habe) geglaubt, dass nur ein kleiner Teil dem Beklagten tatsächlich gehört habe, gewusst habe er es

          nicht. Es handle sich um eine Vermutung. AO.

          habe ihm nach um

          2010 herum, allenfalls auch 2012, mitgeteilt, dass sein Vater ein Konto in Zürich habe und auf dieses Konto offenbar der zweite Teil des Verkaufserlöses gelangt sei. Dies sei für ihn aber auch nicht weiter interessant gewesen, weil sie damit nichts zu tun gehabt hätten (Urk. 150 S. 16).

        4. Aufgrund der Aussagen von S. ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu erstellen, dass der Beklagte lediglich treuhänderischer Eigentümer der 26 Aktien gewesen ist, die an die N. verkauft wurden. Der Zeuge verwies für seine Annahmen auf nicht näher bezeichnete Aktennotizen und auf mögliche Gespräche, die mit dem Kläger dessen Sohn (nicht aber mit dem Beklagten) geführt worden seien (Urk 150 S. 11: unserer Meinung nach; Vielleicht aus Gesprächen; Konkret nicht, aber ich glaube; Allerdings glaube ich; gehe ich davon aus). Dies ist alles zu unbestimmt, beruht ausschliesslich auf Angaben der klägerischen Seite und genügt daher nicht, um hieb- und stichfest zu beweisen, dass der Kläger treuhänderisch an diesen Aktien, die sich im Eigentum des Beklagten befanden, berechtigt war. Aber selbst wenn hinsichtlich der an die N. verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 von einem Treuhandverhältnis auszugehen wäre, hülfe dies dem Kläger nicht weiter. Der Kläger verlangt die Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf der vom Beklagten an die R. S.A. ver-

äusserten Aktien Nrn. 75 bis 100. Es genügt demnach entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass ein irgendwie geartetes Treuhandverhältnis bestanden hat. Das rechtliche Schicksal der veräusserten Aktienpakete à je 26 Aktien ist nicht notwendigerweise identisch. Vielmehr muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandverhältnis bestanden hat. Der Zeuge S. konnte dazu keine Angaben machen (Urk. 150 S. 12) und auch anlässlich des (zweiten) Treffens nach dem 26. Januar 2001 wurde gemäss dem Zeugen weder über den Verkaufserlös der übrigen 26% noch über ein Treuhandverhältnis gesprochen (Urk. 150 S. 13). Der Kläger bringt zwar vor, der Zeuge habe zudem ausgesagt, er glaube, auch die weiteren 26% der Aktien hätten nur zu einem kleinen Teil dem Beklagten gehört (Urk. 207 Ziff. 173). Einerseits handelt es sich dabei lediglich um eine Jahre später geäusserte Vermutung. Andererseits basiert diese Vermutung auf späteren Angaben des Sohnes des Klägers hinsichtlich eines Kontos des Klägers in Zürich, auf das der zweite Teil des Erlöses aus dem Aktienverkauf geflossen sein soll (Urk. 150 S. 15, S. 16 f.; vgl. auch Urk. 5/113B S. 1 letzter Absatz: der Sohn von Herrn

A.

oder sonst jemand aus dem Kreis). Gemäss Darstellung des Klägers

floss aber weder der Kaufpreis für die von der N. verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 noch derjenige für die vom Beklagten verkauften Aktien Nrn. 75 bis 100 auf ein Konto des Klägers in Zürich. Die einen USD 32.5 Mio. gingen an die N. , die den Betrag auf ein Konto der O. Foundation weiterleitete; die anderen USD 32.5 Mio. wurden auf ein Konto des Beklagten bei der W. überwiesen (Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 265; vgl. auch Urk. 208 S. 67 mit Verweis auf Urk. 107/78/1). Für die Vermutung des Zeugen resp. für die Aussage AO. s fehlt es daher an einer zuverlässigen Grundlage. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass S. zu Beginn seiner Befragung ausführte, er sei nicht wie der Anwalt des Klägers der Meinung gewesen, dass die 100% der F1. aktien Herrn A. zuzuordnen [seien] (Urk. 150 S. 6).

        1. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie habe die Aussage des Zeu-

          gen P.

          insofern falsch gewürdigt, als sie festgestellt habe, der Zeuge habe

          über seinen handschriftlichen Vermerk confirmation that Mr. B. is not the owner! (Urk. 5/131) nur spekulieren können. Diese Würdigung stehe im Widerspruch zur angesichts des Zeitablaufs mit erstaunlicher Sicherheit erfolgten - Aussage des Zeugen, der Vermerk bedeute, dass der Beklagte wohl treuhänderisch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter (Urk. 207 Ziff. 174). Weiter übergehe die Vorinstanz dessen klare Aussage, dass er vom Beklagten erfahren habe, dass dieser den Verkauf von 26% der Aktien an die N. steuerlich in Zürich deklarieren werde, damit es danach aussehe, als hätten ihm die Aktien tatsächlich gehört. Damit habe der Zeuge ausgesagt, der Beklagte selbst habe ihm gegenüber erklärt, dass die 26% Aktien ihm tatsächlich nicht gehören würden, was entsprechend gewürdigt werden müsse. Es verbiete sich, zu einem anderen Schluss zu gelangen, als dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 207 Ziff. 175, Ziff. 177).

        2. Hinsichtlich der vorbestehenden Eigentumsverhältnisse an den Aktien Nrn. 49 bis 74, die an die N. veräussert wurden, äusserte sich der Zeuge P. zunächst vage, woraus sich keine gesicherten Erkenntnisse ableiten lassen. So sagte er aus, sie seien im September 1999 davon ausgegangen, dass diese 26% dem Kläger gehört hätten (Urk. 151 S. 7). Er nehme an, dass der Beklagte die Aktien selbst treuhänderisch für den Kläger gehalten habe. In Gesprächen habe sich gezeigt, dass der Beklagte wahrscheinlich nicht der Eigentümer dieser 26% der Aktien gewesen sei. Allerdings habe ihm der Kläger dies sicherlich nicht mit diesen Worten gesagt. Der Kläger habe ihm nicht gesagt, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er erinnere sich nicht, dass der Kläger ihm und

          S.

          gegenüber bestätigt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei. Er

          könne aber sagen, dass er der Überzeugung gewesen sei, dass der Beklagte der Treuhänder des Klägers gewesen sei (Urk. 151 S. 8). Wann und aus welchem Anlass er die Handnotiz (Urk. 5/131: confirmation that Mr. B. is not the ow- ner) verfasst habe, wisse er nicht; dies müsse wohl anlässlich einer Besprechung gewesen sein. Seiner Meinung nach bedeute dies, dass der Beklagte wohl treuhänderisch gehandelt habe und nicht als wirtschaftlich Berechtigter. In der Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 habe er vermerkt, der Beklagte besitze offiziell 52% der Aktien (Urk. 5/132), weil er nicht geglaubt habe, dass dem Beklagten die Aktien tatsächlich gehört hätten. Wenn er das Wort offiziell in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt habe, dann werde der Beklagte gesagt haben, dass ihm

          52% der Aktien gehört hätten. Er habe dieses Wort verwendet, weil er das nicht geglaubt habe. Gewusst habe er diesbezüglich nichts. Er habe es aus den Umständen geschlossen. Er könne auch nicht bestätigen, dass der Kläger einmal erwähnt habe, dass der Beklagte sein Treuhänder sei (Urk. 151 S. 9 f.). Aufgrund dieser unbestimmten, auf persönlicher Einschätzung beruhenden Angaben hat die Vorinstanz korrekterweise ein Treuhandverhältnis als nicht erstellt betrachtet. Allerdings macht der Kläger zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die (im Zusammenhang mit Ziffer 2 der von S. erstellten Chronologie gemachte) Aussage des Zeugen unerwähnt gelassen, dass der Beklagte ihm einmal gesagt habe, dass er diese Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen würde, damit es danach aussehe, als hätten die Aktien tatsächlich ihm gehört (Urk. 151 S. 12).

        3. Die Frage, ob gestützt auf diese Aussage P. s hinsichtlich der an die N. veräusserten Aktien von einem Treuhandverhältnis auszugehen ist, kann jedoch offengelassen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, muss der Kläger nachweisen, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der vom Beklagten direkt an die R. S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100 ein Treuhandverhältnis bestanden hat (E. III/5.8.4.4). Auch der Zeuge P. konnte dazu keine Aussagen machen, da sie mit der übrigen Hälfte überhaupt nichts zu tun hatten und er über die Eigentumsverhältnisse an den anderen 26% der Aktien gar nichts wusste (Urk. 151 S. 13), was bereits die Vorinstanz feststellte (Urk. 208 S. 56 f.) und vom Kläger mit der Berufung nicht in Frage gestellt wird. Allerdings ist der Kläger der Auffassung, dass sich aus einer gemeinsamen Betrachtung der un- datierten handschriftlichen Notiz P. s (Urk. 5/131) und dessen Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 (Urk. 5/132) das unzweideutige Ergebnis ergebe, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien der F. AG gewesen sei und sich diese Aussage auf sämtliche 52 Aktien beziehen müsse. Nebst dem Vermerk confirmation that Mr. B. is not the owner enthalte die handschriftliche Notiz den weiteren Vermerk 52% shares of F. to sell und auch die Telefonnotiz vom 16. Februar 2000 enthalte den Vermerk, der Beklagte halte offiziell 52% der Aktien (Urk. 207 Ziff. 184 bis 187; vgl. auch Urk. 207 Ziff. 198). Auch wenn sich diese Vermerke auf die Zeit vor dem Verkauf der Aktien an die

N. beziehen mögen, kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden.

Wie bereits dargelegt wurde, machen die Aussagen des Zeugen P.

klar,

dass die Vermerke nicht auf belegbarem, gesichertem Wissen sondern auf An- nahmen bzw. Einschätzungen P. s beruhen (Urk. 151 S. 9 f.). P. sagte zwar aus, er habe nicht geglaubt, dass dem Beklagten 52% der Aktien gehört hätten (Urk. 151 S. 10). Gleichzeitig brachte er aber unzweideutig zum Ausdruck, dass er über die dem Beklagten verbliebenen 26 Aktien keinerlei Angaben machen könne (Urk. 151 S. 13). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass von allem Anfang geplant war, das gesamte Mehrheitsaktienpaket von 52% an die R. -Gruppe zu veräussern, können die Vermerke nicht im Sinne des Klägers gedeutet werden. Im Übrigen trifft es ohnehin nicht zu, dass der Beklagte im Februar 2000 nicht der Eigentümer der Aktien an der F. AG war, wie der Kläger meint (Urk. 207 Ziff. 187). Es stellt sich lediglich die Frage, ob zwischen den Parteien ein obligatorisches Rechtsverhältnis bestand nicht. Damit muss es sein Bewenden haben.

5.8.6 Im Ergebnis dringt der Kläger mit seinen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen C3./3.3.4 erhobenen Einwände (Urk. 207 Ziff. 170 bis 187) nicht

durch. Der Nachweis, dass der Beklagte die an die R.

S.A. veräusserten

Aktien Nrn. 75 bis 100 treuhänderisch für den Kläger veräussert hat, kann mit der Parteiaussage des Klägers, den Aussagen der Zeugen S. und P. und mit den Urkunden 5/131 und 5/132 nicht geleistet werden.

      1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten und durch Urkunden belegt, dass der Kaufpreis von USD 5.2 Mio. für die 26 Aktien gemäss Vertrag vom

        29. Februar 2000 zwischen dem Beklagten als Verkäufer und der N.

        als

        Käuferin (Urk. 5/141) am 13. März 2000 bezahlt worden sei. Sie prüfte sodann, ob der Kläger den Beweis dafür geleistet hat, dass der Beklagte den Kaufpreis für die an die N. veräusserten Aktien vereinbarungsgemäss wieder zurückzahlte, wenn auch nicht im vollen Betrag. Sie hielt dafür, dass die drei vom Beklagten in seinem Schreiben an P. vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) erwähnten Überweisungen, nämlich

        1. an N. : -USD 1'329'044.57,valuta 30.3.00

        2. an Q. S.A.: - USD 1'714'951.39, valuta 31.3.00

        - USD 401'658.73, valuta 10.4.00

        Total USD 3'445'654.69

        in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung stünden. Weiter

        stellte die Vorinstanz fest, dass die zwei der O.

        Foundation am 6. und

        13. April 2000 auf Anweisung der N. mit dem Vermerk Rueckzahlung Darlehen gutgeschriebenen Beträge von USD 3'026'740.- und USD 401'290.- (Urk. 5/139+140) nicht mit denen im Schreiben vom 10. April 2000 genannten übereinstimmten, weshalb ein Zusammenhang mit den vorgenannten Überweisungen nicht ersichtlich sei. Die von S. viele Jahre nach den tatsächlichen Ereignis-

        sen erstellte Chronologie des A.

        F1.

        AG Deal 2000 - 2001 (Urk.

        5/145) enthalte so die Vorinstanz weiter - Ausführungen zur Zahlung des Beklagten von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus dem Text ergebe sich, dass es sich dabei um die Wiedergabe von Angaben des Klägers handle, welche dieser anlässlich von Besprechungen unbenannten Datums gemacht haben solle. Über die Differenz der genannten Summe zum Kaufpreis von USD 5.2 Mio. werde lediglich spekuliert. In welcher Verbindung die N. zur Q. S.A. stehe bzw. weshalb sie über den dieser Firma überwiesenen Betrag habe verfügen und diesen habe weiterleiten können, werde nicht erklärt. Ebenso wenig werde erläutert, weshalb die N. nicht den ganzen vom Beklagten überwiesenen Betrag an die O. Foundation weitergeleitet habe. Der E-Mail von S. vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) sei zu diesem Thema nichts zu entnehmen (Urk. 208 S. 60 f.).

      2. In seiner Berufung legt der Kläger nachvollziehbar dar, dass er bereits in der Replik die Differenz (USD 17'624.69) zwischen dem vom Beklagten überwiesenen Totalbetrag von USD 3'445'654.69 (Urk. 5/143) und dem von der N. an die O. Foundation überwiesenen Betrag von USD 3'428'030.- (Urk. 5/139+140) mit der von der N. erhobenen Treuhandkommission von zwei Promillen und Bankspesen von rund USD 350.erklärt hatte (Urk. 207 Ziff. 188 f. mit Verweis auf Urk. 44 Ziff. 245 ff., insb. Ziff. 247). Diese Erklärung wurde vom Beklagten in der Duplik nicht substantiiert bestritten (Urk. 54 Ziff. 274). Demzufolge kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, ein Zusammenhang zwischen den vom Beklagten überwiesenen Beträgen (Urk. 5/143) und den von

        der N.

        an die O.

        Foundation überwiesenen Beträgen (Urk.

        5/139+140) sei nicht ersichtlich, weil die beiden Geldbeträge nicht übereinstimmten (Urk. 208 S. 61).

      3. Der Kläger rügt sodann, die Vorinstanz habe die von S. verfasste Chronologie (Urk. 5/145) willkürlich gewürdigt. Der Grund, weshalb die N. über den vom Beklagten an die Q. S.A. überwiesenen Betrag habe verfügen können, sei irrelevant, da aus dem Schreiben des Beklagten vom 10. April 2000 (Urk. 5/143) eindeutig hervorgehe, dass die Zahlung zuhanden von P. , Geschäftsführer der N. , geleistet worden sei. In der Chronologie werde über die Differenz zu den USD 5.2 Mio. keineswegs nur spekuliert.

        S.

        P.

        führe klar aus, dass der Beklagte gemäss einer Gesprächsnotiz von für die Transaktion habe Verrechnungssteuern bezahlen müssen, was

        die Differenz erkläre. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Kläger selbst habe das Thema Verrechnungssteuern in einem Gespräch mit P. aufgeworfen und die Chronologie gebe nur Angaben des Klägers wieder. S. habe als Zeuge befragt die Richtigkeit der Chronologie ausdrücklich bestätigt. P. habe wiederum ausgesagt, der Beklagte habe ihm einmal bestätigt, er werde die Transaktion steuerlich in Zürich deklarieren und auch Steuern darauf bezahlen müssen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört. Als Folge des mangelhaften Beweisbeschlusses habe die Vorinstanz es unterlassen, die zur Chronologie und der Frage der Rückzahlung offerierten Zeugen P. und S. und den Kläger selbst eingehend zur Thematik zu befragen, womit die von der Vorinstanz gehegten Zweifel an der Chronologie hätten ausgeräumt werden können. Nicht nur P. , sondern auch S. habe spontan Angaben zur Rückzahlung durch den Beklagten gemacht, indem er ausgeführt habe, sie hätten dem Beklagten USD 5.2 Mio. bezahlt und es seien USD 3.5 Mio. zurückgekommen. Auch in der E-Mail von S. vom 11. September 2013 (Urk. 5/144) stehe wörtlich: You confirmed the purchase price of 5.2 Mio. USD for 26 shares which N. paid to Mr. B. and most of it you got back from him!. Schliesslich lasse die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung die völlig unsubstantiierten und unbelegten Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt, wonach es sich bei den USD 3'445'654.69 (die er persönlich überwiesen habe) um Kommissions-

        zahlungen der F.

        AG zugunsten des Klägers gehandelt habe. Bei Würdigung sämtlicher im Recht liegender Beweismittel sei bewiesen, dass der Beklagte den vereinnahmten Kaufpreis im Umfang von USD 3'445'654.69 wieder zurückbezahlt habe (Urk. 207 Ziff. 190 bis Ziff. 196).

      4. Der Kläger behauptete vor Vorinstanz ausdrücklich, dass er nicht davon ausgehe, dass für den Beklagten auf dem Betrag von USD 5.2 Mio. Steuern angefallen seien (Urk. 2 Ziff. 113), weshalb ihm der Beklagte immer noch die Differenz zwischen USD 5.2 Mio. und USD 3'445'654.69 schulde (Urk. 44 Ziff. 247). Die Vor-instanz war daher nicht verpflichtet, Beweise darüber abzunehmen und zu würdigen, ob sich die Differenz zwischen diesen Beträgen mit allfälligen Steuerfolgen erklären liesse. Die Ausführungen S. s zu den Steuerfolgen in der Chronologie (Urk. 5/145) hat der Kläger mit der Klageschrift eingereicht. Soweit sich der Kläger in der Berufungsschrift erstmals auf Steuerfolgen beruft und die Differenz damit erklärt, können seine Vorbringen aufgrund des Novenverbots nicht mehr beachtet werden. Dies gilt auch, soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf (zulässige) Beweismittel wie die Chronologie, die Zeugenaus-

        sagen von S.

        und P.

        und seine Parteibefragung beruft, um seine

        neue Darstellung zu untermauern. Unbestritten ist zudem, dass der Beklagte oh- ne weitere Erläuterungen der N. USD 1'329'044.57 und der Q. S.A. USD 2'116'610.12 überwies, auch wenn in der Folge die N. den Gesamtbetrag (abzüglich Kommission und Bankspesen) an die O. Foundation weiterleitete (Urk. 5/139+140).

        Der Kläger behauptete vor Vorinstanz, der Beklagte habe den Kaufpreis von

        USD 5.2 Mio. im Teilbetrag von USD 3'445'654.69 der N.

        zurückerstattet

        (Urk. 2 Ziff. 113). Wenn die Vorinstanz feststellte, angesichts der drei Überweisungen (im Totalbetrag von USD 3'445'654.69) und der zwei unterschiedlichen

        Empfänger der Rückzahlungen (N.

        einerseits und Q.

        S.A. anderer-

        seits) sei kein Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung ersichtlich, kann darin keine unrichtige Beweiswürdigung erblickt werden. Aus welchem Grund eine

        Überweisung zugunsten der Q.

        S.A. vorgenommen wurde, nachdem der

        vollständige Kaufpreis von der N. bezahlt wurde, ist nicht nachzuvollziehen.

      5. Zutreffend ist, dass S. als Zeuge bestätigte, der Inhalt der von ihm verfassten Chronologie (Urk. 5/145) sei aus seiner Sicht immer noch richtig (Urk. 150 S. 14). Allerdings sagte er zur Differenz (Wir haben B. 5,2 Mio. bezahlt. Es sind 3,5 Mio. zurückgekommen) aus, sie hätten die Differenz als den Betrag der Verrechnungssteuer interpretiert, die der Beklagte wahrscheinlich habe bezahlen müssen (Urk. 150 S. 15). In der zwei drei Jahre vor der Einver- nahme verfassten Chronologie (Urk. 150 S. 8) äusserte er sich noch bestimmter (Herr B. zahlte ca. 2/3 des Kaufpreises zurück an Herrn A. ), doch beruht diese Aussage worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies auf einseitigen Angaben des Klägers, der bei einer Besprechung darauf hingewiesen habe,

        dass Hr. B.

        die 26% F. AG Aktien lediglich treuhänderisch für ihn

        selbst halte (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Dies führte denn auch bei den Vertretern der N. lediglich zur Vermutung, dass Herr B. die Aktien um Nom. CHF 1'000 für Herrn A. offiziell gehalten hat (Urk. 5/145 S. 1 Ziff. 2). Aus diesem Grund kann auch die in der E-Mail von S. vom 11. September 2013 (in welcher auf unfounded accusations des Klägers geantwortet wurde) enthaltene Aussage, der Kläger habe das Meiste vom Beklagten zurückerhalten, keine weitergehende Bedeutung zugemessen werden, zumal S. dabei wiederum auf seine Chronologie verwies (Urk. 5/144). Dies alles ist vor dem Hintergrund der ungenügenden Substantiierung eines Treuhandverhältnisses zu unbestimmt, um die (vollständige) Rückzahlung des Kaufpreises hinsichtlich der an die N. verkauften Aktien als erstellt zu betrachten, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht nur glaubhaft zu machen, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Behauptung des Beklagten, bei den USD 3'445'654.69 habe es sich um Kommissionszahlungen gehandelt (Urk. 2 Ziff. 139, Urk. 54 Ziff. 274), ebenso unbelegt geblieben ist, liegt die Beweislast hinsichtlich der Rückzahlung doch beim Kläger. Was die Zeugen P. und S. zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Richtigkeit der Chronologie sonst noch hätten ausführen sollen, legt der Kläger mit der Berufung nicht substantiiert dar, zumal sie spontan Angaben zur Rückzahlung durch

        den Beklagten gemacht haben (Urk. 207 Ziff. 193). Aus der Aussage P. s, der Beklagte habe ihm gesagt, er werde die Transaktion in Zürich deklarieren und Steuern darauf bezahlen, damit es danach aussehe, die Aktien hätten tatsächlich ihm gehört, lässt sich zur Frage der Rückzahlung des Kaufpreises direkt nichts ableiten. Auf diese Aussage P. s wurde bereits eingegangen (E. III/5.8.5.2 und 5.8.5.3).

      6. Auch mit Bezug auf die Rückzahlung des Kaufpreises gilt im Übrigen, dass daraus mit Bezug auf die vom Beklagten an die R. S.A. verkauften Aktien Nrn. 75 bis 100 keine Rückschlüsse gezogen werden können. Selbst wenn dem Kläger der Nachweis der (teilweisen) Rückzahlung des Kaufpreises und ei- nes Treuhandverhältnisses bezüglich der an die N. verkauften Aktien Nrn. 49 bis 74 gelungen wäre, könnte nicht davon ausgegangen werden, der Kläger sei an den Aktien Nrn. 75 bis 100 wirtschaftlich berechtigt gewesen bzw. der Beklagte habe diese Aktien als Treuhänder für den Kläger gehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die korrekte Würdigung der Urkunden und Zeugenbefragungen im Umfeld der N. nicht ohne weiteres dazu, dass ein vom Beklagten bestrittenes Treuhandverhältnis zwischen den Parteien für den gesamten Aktienanteil nachgewiesen wäre (Urk. 207 Ziff. 198). Denn die beiden Aktienpakete könnten, auch was ihre wirtschaftliche Berechtigung durch den Kläger und/oder den Beklagten angeht, durchaus ein getrenntes Schicksal gehabt haben. Eine gewisse Differenzierung scheint im Übrigen auch der Kläger vorzunehmen, wenn er ausführt, ein Treuhandverhältnis sei für den gesamten vom Beklagten gehaltenen Aktienanteil nachgewiesen, mit Sicherheit aber für diejenigen 26 Aktien, welche vom Beklagten an die N. veräussert worden seien (Urk. 207 Ziff. 198; Hervorhebung durch das Gericht).

      1. In einer Noveneingabe vom 9. Oktober 2019 machte der Kläger vor Vorinstanz geltend, er sei in einem für ihn bei der Firma AS. in Russland angelegten elektronischen Datenarchiv auf eine SMS-Nachricht des Beklagten vom 6. Februar 2001 gestossen. Darin habe ihn der Beklagte über den tags zuvor erfolgten Eingang des Verkaufserlöses von USD 32.5 Mio. auf dessen Konto bei der W. informiert mit der Metapher: Das, wovon die Bolschewiken geträumt

        hatten, ist geschehen.. Der Beklagte sei als Treuhänder des Klägers verpflichtet gewesen, den Kläger über den Geldeingang auf seinem Konto zu informieren. Für den Kläger sei damit klar gewesen, dass der ihm zustehende Erlös aus dem Ver-

        kauf der F.

        AG auf dem Konto des Beklagten eingetroffen sei. Mit dieser

        SMS-Nachricht sei der Bestand des behaupteten Treuhandverhältnisses evident. Der Beklagte habe keinen anderen Grund gehabt, dem Kläger den Geldeingang aus dem Verkauf der Aktien der F. AG auf seinem Konto mitzuteilen. Der Kläger habe sich erst wieder unter dem Eindruck der ersten Beweisverhandlung und im Hinblick auf die zweite Beweisverhandlung an die SMS-Nachricht des Beklagten und deren möglichen Archivierungsort erinnert (Urk. 154).

      2. Wie die Vorinstanz ausführte, können solche unechten Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Im Folgenden taxierte die Vor-instanz das Verhalten des Klägers bei der Beschaffung der vom Beklagten selbst verfassten Belege mit einlässlicher Begründung als nachlässig und nicht entschuldbar, weshalb sie die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht zuliess (Urk. 208 S. 10 f.).

      3. In seiner Berufung beanstandet der Kläger, die Vorinstanz hätte die vom Beklagten am 6. Februar 2001 geschriebene SMS-Nachricht nicht unberücksichtigt lassen dürfen (Urk 207 Ziff. 49 bis Ziff. 54, Ziff. 199). Im Wesentlichen hält er den Erwägungen der Vorinstanz aber lediglich seine bereits in der Noveneingabe enthaltenen Ausführungen entgegen (Urk. 207 Ziff. 49, Urk. 154 Ziff. 14), bezeichnet diese als unwidersprochen und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Interpretation des Sachverhaltes vor. Dies stellt keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Insbesondere vermag der Kläger damit die Vorwürfe der Vorinstanz (Urk. 208 S. 10 f.) nicht zu entkräften,

        • dass er sich zu Beginn des Prozesses hätte fragen müssen, ob angesichts des Fehlens eines schriftlichen Treuhandvertrages irgendwelche Beweismittel bzw. schriftlichen Belege für seine Behauptungen vorhanden sind und auf welche Art er mit dem Beklagten kommunizierte,

        • dass ihm hätte bekannt sein müssen, dass er mit dem Beklagten vereinzelt codierte SMS-Nachrichten austauschte,

        • dass von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er in seinem persönlichen elektronischen Archiv bestimmte Zeiträume bestimmte Tage nach SMS-Nachrichten absucht bzw. absuchen lässt.

        Dass dem Kläger zunächst angeblich nicht bewusst war, ob und wo die Dokumente archiviert waren (Urk. 207 Ziff. 49), und ihn erst die persönliche Konfrontation mit dem Beklagten veranlasste, sich erneut mit der Materie zu befassen (Urk. 154 Ziff. 3), vermag ihn nicht zu entlasten. Ob Noven zulässig sind, war zu- dem von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Entgegen dem Kläger folgerte die Vorinstanz auch nicht willkürlich, die SMS-Nachricht sei im Archiv leicht auffindbar und eine frühere Suche daher zumutbar gewesen (Urk. 207 Ziff. 51). Vielmehr machte sie die zutreffende Aussage, die vom Kläger in Auftrag gegebe- ne Recherche und das Resultat zeigten, dass die Suche im elektronischen Archiv innert nützlicher Frist erfolgversprechend gewesen sei, womit die Zumutbarkeit einer solchen Recherche zweifellos bejaht werden müsse (Urk. 208 S. 11). Inwiefern dies willkürlich wäre, nachdem der Kläger ausführte, mit den genauen Instruktionen bezüglich des zu suchenden Dokumentes sei man schliesslich fündig geworden, ist unerfindlich, zumal die Auftragserteilung an AP. im Anschluss an die Verhandlung vom 17. September 2019 erfolgte und die Noveneingabe bereits am 9. Oktober 2019 eingereicht werden konnte (Urk. 154).

      4. Ungeachtet dessen stellt die (vom Beklagten als solche nicht bestrittene) SMS-Nachricht kein Indiz für den Bestand eine Treuhandverhältnisses dar. Die Parteien verkauften mit Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2001 ihre Aktienpakete gemeinsam an die R. S.A. zum Preis von je USD 32'500'000.-, total

USD 65'000'000.- (Urk. 5/150). Die N.

und der Beklagte erhielten am

5. Februar 2001 von der R. S.A. den Kaufpreis von je USD 32.5 Mio. (Urk. 2 Ziff. 116). Der Beklagte verfügte bis zum 22. März 2001 auch über ein Instrukti-

onsrecht bzw. eine umfassende Bevollmächtigung gegenüber der N.

be-

züglich der O. Foundation bzw. dem Kläger, weil der Kläger im Hintergrund bleiben wollte und die administrativen Belange vollständig dem Beklagten überliess (Urk. 2 Ziff. 114, Urk. 5/148, Urk. 44 Ziff. 250). Wenn der Beklagte den Kläger mit einer SMS-Nachricht vom 6. Februar 2001 über den Zahlungseingang informierte, kann dies ohne weiteres auch so verstanden werden, dass der Beklagte den Kläger über den Eingang der für ihn bzw. für seine Stiftungen bestimmten Zahlung aus der Veräusserung seines Aktienpaketes informieren wollte. Denkbar ist auch, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger einfach seiner Freude darüber Ausdruck verlieh, dass die Veräusserung ihrer Aktienpakete geglückt ist.

5.11 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass sich hinsichtlich der 26 vom Beklagten veräusserten Aktien Nrn. 74 bis 100 aus den Vorgängen rund um den Verkauf der 52 Aktien im Jahre 2000 und 2001 kein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien erstellen lässt. Zudem wurde das rechtliche Gehör des Klägers bzw. sein Beweisführungsanspruch nicht verletzt, indem die

Vorinstanz von der Abnahme weiterer Beweismittel absah.

    1. Der Kläger vermisst insgesamt eine Gesamtwürdigung der Beweise in ihrem gegenseitigen Kontext. Es sei nicht zulässig, wenn die Vorinstanz die Grundsatzfrage (ob zwischen ihm und dem Beklagten ein Treuhandverhältnis bestand, wonach der Beklagte die sich zwischen dem Q4 1993 bis zum Verkauf an die R. 2001 jeweils in seinem Besitz befindlichen Aktien der F. für den Kläger hielt, folglich dessen Treuhänder war) fragmentiere und einzelne Beweisthemen willkürlich isoliert definiere, um dann bei jedem dieser Teil- Beweisthemen vom Kläger den vollen Beweis zu verlangen, anstatt eine Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses bezüglich dieses Hauptbeweissatzes vorzunehmen (Urk. 207 Ziff. 202 f.).

    2. Gegenstand des Beweises sind einzelne Tatsachenbehauptungen, was eine Aufgliederung in Einzeltatsachen erfordert (BK ZPO-Killias, Art. 221 N 22). Hinsichtlich jeder einzelnen Beweistatsache, aber auch im Zusammenspiel von mehreren Beweistatsachen muss sich aus den erhobenen Beweisen ein stimmiges Gesamtbild ergeben, damit eine Tatsache als bewiesen gelten kann (BK ZPO-Brönnimann, Art. 157 N 16). Zutreffend ist, dass das Gericht die abgenommenen Beweise nicht isoliert zu würdigen hat (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3).

      Gestützt darauf kann sich der Kläger allerdings nicht seiner Substantiierungspflicht und seiner Beweisobliegenheit für Einzeltatsachen entschlagen. Auch be- deutet dies nicht, dass davon abgesehen werden kann, die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel (Urkunden, Zeugen) zu bestimmen (BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 3).

    3. Die Annahme, dass im letzten Quartal 1993 hinsichtlich der Aktien Nrn. 1 bis 66 ein Treuhandverhältnis begründet wurde, verbietet sich bereits aufgrund der ungenügenden Substantiierung (E. III/2.10). Die Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geht daher von vornherein fehl. Auch der Erwerb der 34 weiteren Aktien Nrn. 67 bis 100 scheitert an einer ungenügenden Substantiierung. Zudem genügt auch die Beweislage nicht, um im Gesamtkontext auf einen treuhänderischen Erwerb dieser Aktien durch den Beklagten zu schliessen, da die vom Kläger vorgebrachten Argumente und Beweismittel (Erwerb der Mehrheitsbeteiligung an der C. , AC. s, Zeugenaussagen, Bezahlung des Kaufpreises aus der Substanz der F. AG) nicht zu überzeugen vermögen (E. III/3). Hinsichtlich der an die N. veräusserten Aktien bestehen aufgrund der Aussagen von P. und S. resp. der von ihnen erstellten Belege zwar Indizien für ein Treuhandverhältnis. Allerdings gilt dies nicht für die vom Beklagten an die R. S.A. veräusserten Aktien Nrn. 75 bis 100, weshalb dies dem Kläger letztlich nicht weiterhilft (E. III/5).

7.1. Die Vorinstanz prüfte sodann die klägerischen Vorbringen zur Fortsetzung der Treuhandschaft ab 2001. Sie kam zum Schluss, der Kläger vermöge den Beweis nicht zu leisten, dass er dem Beklagten (anlässlich eines Mittagessens in AQ. am 29. Januar 2001 [Urk. 2 Ziff. 118, Urk. 44 Ziff. 255]) unter vier Augen mündlich den Auftrag erteilt habe, den erhaltenen Betrag von USD

32.5 Mio. für ihn treuhänderisch zu behalten. Auch sei der Beweis dafür, dass der

Beklagte an einer Sitzung am Sitz der N.

in Liechtenstein (die etwa eine

Woche nach Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe [Urk. 2 Ziff. 119]) aus- drücklich bestätigt habe, er werde den Betrag von USD 32.5 Mio. an den Kläger gemäss dessen Instruktionen überweisen, nicht erbracht worden. Schliesslich habe der Kläger nicht bewiesen, dass der Kundenberater der W. , T. ,

gewusst habe, dass die bei der W. verwalteten Gelder, die von der R.

S.A. auf das auf den Namen des Beklagten lautende Konto einbezahlt worden seien, wirtschaftlich dem Kläger gehört hätten. Insbesondere stützten die Aussagen des als Zeuge einvernommenen T. die klägerische Darstellung nicht. Es erübrige sich daher, die Frage der Verjährung zu erörtern (Urk. 208 S. 62 ff.).

    1. Nach Ansicht des Klägers bleibt die Frage, ob das Treuhandverhältnis fortgesetzt wurde, nur für die Frage der Verjährung relevant (Urk. 207 Ziff. 207). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz die Verjährungseinrede erhoben und geltend gemacht, hinsichtlich der an die R. S.A. verkauften Aktien wäre ein allfälliges Treuhandverhältnis spätestens mit dem Verkauf am 26. Januar 2001 beendet worden. Gleichzeitig wäre durch die Beendigung der Treuhandschaft der Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist ausgelöst worden, womit die klägerischen Ansprüche verjährt wären (Urk. 2 Ziff. 196). Nach Auffassung des Klägers begann die Verjährungsfrist hinsichtlich des vom Beklagten vereinnahmten Kaufpreises von USD 32.5 Mio. erst mit dessen Fälligstellung durch das Schreiben vom 20. Januar 2014 zu laufen (Urk. 44 Ziff. 302).

    2. Nachdem der Anspruch auf Herausgabe der USD 32.5 Mio. nicht ausgewiesen ist, kann die Frage, ob die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt hat, indem sie dem Kläger den Beweis für die Fortdauer des Treuhandverhältnisses über das Jahr 2001 hinaus auferlegt hat, offengelassen werden.

8. Nach dem Gesagten ist die Berufung in der Hauptsache abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

IV.

    1. Die Vorinstanz ging bei einem Streitwert von CHF 41'826'350.von einer ordentlichen Gerichtsgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG (Grundgebühr) von CHF 279'882.aus. Unter Berücksichtigung des nach durchgeführtem Behauptungsverfahren erfolgten Beweisverfahrens, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls erhöhte sie die Grundgebühr um 30% und setzte die Entscheidgebühr auf CHF 363'900.fest (Urk. 208 S. 69).

    2. Der Kläger beanstandet, die erstinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 363'900.sei zu hoch. Er beantragt, die Entscheidgebühr sei auf zwei Drittel der Grundgebühr und damit auf CHF 186'588.festzusetzen. Er wirft der Vorinstanz eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Die Vorinstanz begründe die Erhöhung um 30% nicht näher und lege bezüglich Zeitaufwand und Schwierigkeit nicht dar, worin der vorliegende Fall über das hinausgehe, was üblicherweise in einem Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.zu erwarten sei. Es treffe offensichtlich nicht zu, dass der vorliegende Fall besondere Schwierigkeiten geboten habe. Der Sachverhalt habe sich weder in rechtlicher noch nicht tatsächlicher Hinsicht als schwierig gestaltet, zumal die Parteien im Wesentlichen von denselben äusseren Tatsachen ausgegangen seien und lediglich das Innenverhältnis strittig gewesen sei. Es sei ein einfaches Treuhandverhältnis zu beurteilen gewesen. Das siebzigseitige Urteil der Vorinstanz enthalte (auf weniger als fünf Seiten) nur minimale rechtliche Erwägungen, die wiederholt falsch ausgefallen seien. Der Fall sei ausschliesslich auf der Beweisebene entschieden worden, wobei sich die Vorinstanz auf die Würdigung einiger weniger Beweise beschränkt habe. Die Schwierigkeit des Falls sei für das Gericht gemessen am hohen Streitwert aussergewöhnlich tief gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Fall auch keinen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Der Aufwand habe sich im Wesentlichen auf einfachste prozessleitende Verfügungen, einen sehr kurzen Beweisbeschluss, zwei Beweisverhandlungen und eine knapp 70-seitige Entscheidbegründung beschränkt. Ein dreifacher Schriftenwechsel und zwei Schlussvorträge dürften in den meisten ordentlichen Verfahren die Regel sein. Die Parteien hätten auf Aufforderung des Gerichts auf mündliche Verhandlungen vor dem Gesamtgericht verzichtet. Die Klage sei abgewiesen worden, ohne eine Instruktionsverhandlung und ein eingehendes Beweisverfahren durchzuführen. Der Aufwand, die im Ausland wohnhaften Zeugen vorzuladen, sei offensichtlich gescheut worden. Der Aktenumfang sei mit weniger als zehn Bundesordner überschaubar gewesen. Die kurze, nicht einmal zwei volle Nachmittage dauernde Beweisabnahme sei an die Referentin delegiert worden, weshalb sich der notwendige Zeitaufwand wegen des durchgeführten Beweisverfahrens sicher nicht erhöht habe. Die Vorinstanz

      habe den zweiten Schlussvortrag des Klägers (zu Unrecht) nicht beachtet, das Urteil sei auf dem Zirkularweg gefasst worden und habe nur einen Monat nach Eingang des letzten Schlussvortrags vorgelegen. Der Zeitaufwand könne als unterdurchschnittlich für den Streitwert bezeichnet werden. Es treffe nicht zu, dass ein Beweisverfahren per se eine Erhöhung der ordentlichen Gebühr rechtfertige. Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom 19. Dezember 2016 mit mutmasslichen Gerichtskosten von rund CHF 280'000.gerechnet, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse. Auch unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit verbiete sich die Erhöhung der Entscheidgebühr um CHF 84'000.aufgrund einer Beweisabnahme von 6.5 Stunden. Der Umfang von Klageantwort, Replik und Duplik sprenge den bei diesem Streitwert prognostizierten üblichen Rahmen nicht. Die Vorinstanz hätte keinen erhöhten Zeitaufwand annehmen, sondern im Gegenteil feststellen müssen, dass ihr Zeitaufwand angesichts des Streitwerts und mit Blick auf andere Fälle in diesen Streitwertregionen aussergewöhnlich tief gewesen sei, womit die Grundgebühr hätte reduziert werden müssen. Die Entscheidgebühr stehe in einem offensichtlichem Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung und bewege sich nicht mehr in vernünftigen Grenzen. Die Vorinstanz habe nicht nur den Sachverhalt unrichtig festgestellt, sondern mit ihrer Gebührenfestsetzung auch das Äquivalenzprinzip, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH und §§ 2 und 4 GebV OG verletzt (Urk. 207 Ziff. 212 ff. und Ziff. 231 ff.).

    3. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bildet der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG richtig berechnet. Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG).

    4. Der Vorwurf der ungenügenden Begründung (Urk. 207 Ziff. 231) ist unberechtigt. Auch wenn die Vorinstanz lediglich pauschal auf die in § 4 Abs. 2 GebV OG genannten Erhöhungsbzw. Reduktionsgründe und auf die erfolgten

      Beweisabnahmen verwies, war der Kläger in der Lage, den vorinstanzlichen Kostenentscheid sachgerecht anzufechten.

    5. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vorliegende Fall verglichen mit anderen Fällen in diesen Streitwertregionen betreffend Komplexität und Zeitbedarf einfacher bzw. weniger aufwändig gestaltet bzw. dass sich in Verfahren mit einem Streitwert von CHF 41'826'350.- üblicherweise schwierigere Tat- und Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung mehr Zeit erfordert, als dies für den vorliegenden Fall erforderlich ist. Von einem aussergewöhnlich tiefen Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht ausgegangen werden. Und schon gar nicht kann davon die Rede sein, dass kaum ein Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. denkbar ist, der durch Sachentscheid erledigt wird und dem Gericht weniger Zeitaufwand verursacht, zumal auch der Kläger davon spricht, das Verfahren könne nicht mehr als wenige Arbeitsmo- nate in Anspruch genommen haben (Urk. 207 Ziff. 239). Aufgrund des in Klageschrift und Replik über 279 Seiten dargestellten Sachverhalts mit Auslandbezug, der sich über einen Zeitraum von über 20 Jahren (1991 bis 2014) erstreckt und zum grössten Teil umstritten war, sowie der Anzahl der eingereichten Beilagen kann entgegen der Darstellung des Klägers (Urk. 207 Ziff. 220: weniger als zehn Bundesordner) keineswegs von einem weniger aufwändigen Fall gesprochen werden. Der Kläger sah sich denn auch veranlasst, in der Hauptsache eine 90 Seiten umfassende Berufung einzureichen. Eine Reduktion der Grundgebühr fällt daher ausser Betracht. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass sich nach der Rechtsprechung der objektive Wert der bezogenen Leistung (zu der die erhobene Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf) nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den die Leistung dem Pflichtigen bringt, bemisst. So darf bei Gerichtsgebühren namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Die Ausgestaltung des Zürcher Tarifs ist unter dem Gerichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 f.; BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.1.1 und 7.1.2). In dem vom Bundesgericht jüngst beurteilten Fall 4A_659/2020 hatte das Handelsgericht des Kantons Zürich bei einem Streitwert von CHF 178'500'000.für ein 38-seitiges Urteil eine Entscheidgebühr von CHF 970'000.erhoben, was vom Bundesgericht (das für sein

      29-seitiges Urteil Gerichtskosten von CHF 200'000.festsetzte) unter Willkürgesichtspunkten und dem Gleichwertigkeitsaspekt (Äquivalenzprinzip) nicht beanstandet wurde.

      Eine Grundgebühr von CHF 279'882.erscheint hoch, hält aber vor dem Äquivalenzprinzip stand und erscheint als verhältnismässig, wenn sie dem damit abgegoltenen erheblichen wirtschaftlichen Interesse gegenüberstellt wird, der in der Möglichkeit besteht, mit einer Klage einen Anspruch in der Höhe von knapp CHF 42 Mio. gerichtlich durchzusetzen. Die Gebühr beträgt 0.66% des Streitwertes. Daran ändert auch nichts, dass der Gebührentarif ab einem Streitwert von CHF 10 Mio. nicht mehr degressiv verläuft. Dies entspricht ebenso wie die degressive Ausgestaltung des Tarifs bis CHF 10 Mio. - der Absicht des Verord- nungsgebers, kann also nicht im Widerspruch dazu stehen (vgl. Urk. 207 Ziff. 236).

    6. Zutreffend ist, dass keine Hauptverhandlung mit ersten Parteivorträgen (Art. 221 ZPO) durchgeführt werden musste. Indes fand ein vierfacher Schriftenwechsel mit umfangreichen Akten statt (Urk. 2, Urk. 19, Urk. 44, Urk. 54, Urk. 70, Urk. 80, Urk. 89 und Urk. 92), wobei die Vorinstanz die neuen Behauptungen in der Duplik und Triplik herausfiltern musste (Urk.·65 und Urk. 74). Zudem fanden zwei Beweisverhandlungen statt, die zusammen knapp sieben Stunden dauerten (Prot. I S. 28 bis S. 32). Insgesamt wurden drei Zeugen einvernommen und zwei Parteibefragungen durchgeführt. Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid zudem eine Vielzahl von Urkunden zu verschiedenen Sachverhaltskomplexen zu würdigen. Während der Kläger 200 Beilagen einreichte (Urk. 71), waren auf Seiten des Beklagten 74 Beilagen zu sichten (Urk. 80 S. 12 ff.). Weitere Unterlagen mussten ediert werden (Urk. 107, Urk. 109/1). Wenn die Vorinstanz in diesem zeitaufwän- diges Verfahren mit komplexem Sachverhalt und schwierigen beweisrechtlichen Fragen eine Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG vor- nahm, kann darin kein Fehler erblickt werden. Allerdings kann das Beweisverfahren noch nicht als besonders weitläufig bezeichnet werden. Von da her erweist sich eine Erhöhung von CHF 279'882.auf CHF 300'000.als angemessen.

2.1 Die Vorinstanz setzte die Gebühr für die Parteientschädigung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 265'532.fest. Für die weiteren Rechtsschriften (umfangreiche Duplik, drei zusätzliche Stellungnahmen und zwei Stellung- nahmen zu zwei Protokollberichtigungsbegehren, zwei Schlussvorträge) und zwei Beweisverhandlungen berechnete die Vorinstanz gestützt auf § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV einen Pauschalzuschlag in der Höhe der ordentlichen Gebühr, woraus eine Parteientschädigung einschliesslich Mehrwertsteuer von CHF 572'000.resultierte (Urk. 208 S. 69).

2.2. Der Kläger beanstandet, auch die erstinstanzliche Parteientschädigung von CHF 572'000.sei zu hoch. Er beantragt, die Parteientschädigung sei im Falle seines Unterliegens auf zwei Drittel der Grundgebühr (CHF 177'021.-) zuzüglich eines Zuschlags von einem Drittel (CHF 59'007.-) und damit auf CHF 254'202.- (einschliesslich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Kläger rügt ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem macht er eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV, das Verbot reiner Streitwerttarife, Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH sowie §§ 2, 4 und 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV) geltend. Die Vorinstanz habe trotz des sehr hohen Streitwerts nicht geprüft, ob die gemäss § 4 Abs. 1 Anw- GebV ermittelte Grundgebühr im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV zu ermässigen sei. Vielmehr habe sie sich bei ihrem Entscheid von der Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten (Urk. 193) leiten lassen, zu welcher der Kläger nicht habe Stellung nehmen können und die ohne jeden Nachweis des tatsächlichen Aufwands nur gerade um CHF 15'479.50 (Barauslagenpauschale) von der festgesetzten Parteientschädigung abweiche (Urk. 207 Ziff. 227, Ziff. 245). Das Verfahren sei für den Beklagten was die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, den Inhalt und Umfang der Rechtsschriften, die Zahl der Beweismittel und Verhandlungen anbelange wesentlich einfacher, weniger zeitaufwändig und mit weniger Verantwortung belastet gewesen, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall sei. Trotzdem habe die Vorinstanz anhand des Streitwerts eine Parteientschädigung festgesetzt, die den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters um ein Mehrfaches übersteige, zumal sie übersehen habe, dass der Tarif nur bis zu einem Streitwert von CHF 10

Mio. degressiv (und danach linear) ausgestaltet sei (Urk. 207 Ziff. 248 bis Ziff. 250). Indem die Vorinstanz für sämtliche über die Klageantwort hinausgehenden Rechtsschriften einen Zuschlag gewähre, gehe sie zu Unrecht implizit davon aus, dass der Beklagte eine Hauptverhandlung - die von der Grundgebühr mitabge- deckt werde vorbereitet und daran teilgenommen habe (Urk. 207 Ziff. 224). Die Grundgebühr sei um einen Drittel zu reduzieren, da Verantwortung, Zeitaufwand des Rechtsvertreters und die Schwierigkeit des Falles besonders tief gewesen seien (Urk. 207 Ziff. 150). Als ungerechtfertigt erweise sich auch die Zusprechung des maximal möglichen Zuschlags von 100%. Dabei habe die Vorinstanz verkannt, dass die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV nicht nur die Klageantwort, sondern auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdecke. Eine Hauptverhandlung, in der nach der Konzeption der ZPO im Regelfall die Duplik zu erstatten sei, habe nicht stattgefunden. Die stattdessen schriftlich erstattete Duplik sei entsprechend von der Grundgebühr abgedeckt. Es sei deshalb unzulässig, für die Duplik einen Zuschlag zu berechnen. Auch habe der Beklagte lediglich zu einem Protokollberichtigungsbegehren eine Stellung- nahme verfasst und auch sonst seien die weiteren Eingaben des Beklagten jeweils sehr kurz ausgefallen (Urk. 207 Ziff. 225 f., Ziff. 251 f.). Was ausserhalb der Grundgebühr zu entschädigen sei (54 Seiten Rechtsschriften und zwei Beweisverhandlungen von 6.5 Stunden), liege weit unter dem, was bei einem Prozess mit einem Streitwert von CHF 42 Mio. gewöhnlich anfalle, und stelle nicht die oberste Grenze des nach der Duplik noch zu erwartenden Zusatzaufwandes dar. Bereits durch eine einfache Plausibilitätsprüfung hätte die Vorinstanz feststellen können, dass ein Zuschlag von CHF 265'532.für 54 Seiten Rechtsschriften und

6.5 Stunden Beweisverhandlung viel zu hoch sei; daraus resultiere nämlich ein Stundenansatz von über CHF 4'100.-. Die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Zuschlags ihr Ermessen überschritten und missbraucht, jedenfalls aber liege Unangemessenheit vor (Urk. 207 Ziff. 252 ff.). Die gesamte Parteientschädigung von CHF 572'000.entspreche bei einem grosszügigen Stundenansatz von CHF 430.- (inkl. MwSt) einem Stundenaufwand von rund 1'330 verrechenbaren Anwaltsstunden, bei den vom Beklagten eingereichten 285 Seiten Rechtsschriften also über 4.6 Stunden pro Seite. Es sei offenkundig, dass ein solcher Aufwand für

die Rechtsvertretung nicht angemessen wäre und der Rechtsvertreter auch kei- nesfalls einen solchen Zeitaufwand gehabt habe. Der Beklagte wäre daher durch die vorinstanzliche Parteientschädigung bereichert (Urk. 207 Ziff. 255 f.).

    1. Es trifft zu, dass die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten vom 18. Februar 2020 (Urk. 193) dem Kläger vor Urteilsfällung nicht zugestellt wurde. Sie enthält indes keine Aufstellung über den Zeitaufwand, sondern basiert auf einer streitwertabhängigen Berechnung im Sinne von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 AnwGebV. Die Bemühungen wurden vom Beklagten mit CHF 529'590.- und die Barauslagen (3%) mit CHF 15'887.70 in Rechnung gestellt, was zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% ein Guthaben von CHF 587'549.50 ergab. Der Kläger hatte die Möglichkeit, im Berufungsverfahren dazu Stellung zu nehmen (vgl. auch Urk. 205). Damit gilt der Mangel als geheilt.

    2. Gemäss § 2 lit. a, c, d und e AnwGebV bilden der Streitwert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin des Anwalts und die Schwierigkeit des Falls Grundlage für die Festsetzung der Gebühr. Die Vorinstanz hat die Grundgebühr aufgrund des Streitwerts gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV richtig berechnet. Der streitwertabhängigen Honorierung wohnt begriffsmässig eine gewisse Pauschalierung des abzugeltenden Aufwandes inne. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger zu vergüten, würde ein Streitwerttarif keinen Sinn machen. Freilich darf das Honorar auch bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht ausserhalb jeden vernünftigen Rahmens zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie der damit für den Anwalt verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen (BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 7.2.2).

      Ist die Verantwortung der Zeitaufwand der Vertretung die Schwierigkeit des Falls besonders hoch tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bereits die Grundgebühr deckt ein gewisses Schwankungsmass an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass verstärkt bzw. abgeschwächt vor, kann die Gebühr erhöht ermässigt werden (vgl. Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren,

      publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2010, Nr. 39, S. 2008). Die hohe Verantwortung erscheint bei der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit bereits mit der dem hohen Streitwert entsprechenden Grundgebühr abgedeckt.

    3. Gemäss § 11 AnwGebV sind Zubzw. Abschläge zu veranschlagen. Abs. 1 umschreibt, wann die Grundgebühr verdient ist. Abs. 2 und Abs. 3 betreffen die Zuschläge. Abs. 4 beschlägt die (vorliegend nicht einschlägigen) Reduktionsgründe. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Grundgebühr mit der Erarbeitung der Begründung Beantwortung der Klage des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Satz 2 von § 11 Abs. 1 AnwGebV bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass für die Teilnahme an der Hauptverhandlung noch kein Zuschlag zu erheben ist. Vorliegend haben die Parteien auf die ersten Parteivorträge an der Hauptverhandlung verzichtet und sich für den Fall des Beweisverfahrens mit der schriftlichen Eröffnung der Beweisverfügung und mit schriftlichen Schlussvorträgen einverstanden erklärt (Urk. 36). Gemäss Wortlaut von § 11 Abs. 1 AnwGebV ist eine Reduktion der Grundgebühr bei fehlender Hauptverhandlung in- des nicht vorgesehen. In der erwähnten Weisung des Obergerichts vom 8. September 2010 zur Verordnung über die Anwaltsgebühren heisst es zu § 11 Anw- GebV, Zuschläge und Reduktionen seien in allen Zivilverfahren möglich. Die Bestimmung, welche inhaltlich im Wesentlichen § 6 und § 15 Abs. 1 der bisherigen Verordnung entspreche, werde daher systematisch hier eingeordnet (S. 2006 und

      S. 2009). Bereits gemäss § 6 Abs. 1 aAnwGebV war die Grundgebühr verdient, wenn die Klagebegründung bzw. die Klageantwort erstattet wurde, sei dies mündlich schriftlich. Im schriftlichen Verfahren erfolgte erst dann ein Zuschlag, sofern das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen weitere Rechtsschriften erforderte (§ 6 Abs. 1 aAnwGebV).

      Die Regel, wonach nur ein einfacher Schriftenwechsel erfolgt und hernach die erste mündliche Instruktionsoder Hauptverhandlung mit Novenrecht stattfin- det (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, S. 7338, 7340 ff.), kam vorliegend nicht zum Tragen. Vielmehr wurde der

      zweite Parteivortrag mit Novenrecht ins schriftliche Verfahren verwiesen (vgl. Art. 225 ZPO; Urk. 36). Aufgrund des Umfangs der Rechtsschriften und der Anzahl der Beilagen hätte sich die Streitsache an einer mündlichen Verhandlung gar nicht in geeigneter Weise darlegen lassen. Damit aber ist für den zweiten Vortrag bereits ein Zuschlag zur Grundgebühr geschuldet (vgl. OGer ZH RB200012 vom 19. Januar 2021 E. 3.6 S. 8 f., HGer ZH 170257 vom 6. Dezember 2019, E. 12.4,

      HGer ZH 150173 vom 12. Juli 2017, E. 5.2 und HGer ZH 160177 vom 13. Juni 2019, E. 5.2). Es trifft somit nicht zu, dass der Aufwand für die umfangreiche Duplik bereits von der Grundgebühr abgedeckt wird.

    4. Wiederum vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, inwiefern sich der vorliegende Fall für den Rechtsvertreter des Beklagten wesentlich einfacher und we- niger zeitaufwendig erwies, als dies bei einem Prozess mit einem Streitwert von knapp CHF 42 Mio. üblicherweise der Fall ist. Ein besonders tiefer Zeitaufwand für den dreieinhalb Jahre dauernden Prozess kann nicht unterstellt werden. Der Kläger präsentierte in seinen 132-seitigen bzw. 147-seitigen Rechtsschriften ei- nen weit in die Vergangenheit zurückreichenden Sachverhalt mit zahllosen Details (inkl. Hintergründe zur Ausgangslage des Klägers und des Beklagten zu Beginn der 1990er-Jahre, zum damaligen Verhältnis der Parteien und ihren tatsächlichen

      Funktionen im Zusammenhang mit der F.

      AG von der Gründung bis zum

      Verkauf der Beteiligung [Urk. 207 Ziff. 11]), um das wahre Wesen des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zu enthüllen, unterlegte diesen Sachverhalt mit rund 200 Beilagen (davon 11 schriftliche Erklärungen und Befragungsprotokolle) und berief sich auf 27 Zeugen (Urk. 2, Urk. 4, Urk. 44, Urk. 46). Wie seine Rechtsschriften (Klageantwort und Duplik) zeigen, beschränkte sich der Beklagte keineswegs nur auf das Bestreiten, was sich auch daraus ersehen lässt, dass der Kläger zu Noven in der Duplik eine 43-seitige Stellungnahme einreichte (Urk. 70). Das Klagefundament war in tatsächlicher Hinsicht äusserst komplex und daher überaus aufwendig zu bearbeiten, weshalb nicht von einem besonders tiefen Zeitaufwand einer besonders tiefen Schwierigkeit gesprochen werden kann. Wenn der Kläger hier eine Kontrollrechnung mit dem Ansatz von einer Stunde Arbeit pro einer Seite Rechtsschrift anstellt (Urk. 207 Ziff. 253), kann dem keine Bedeutung zukommen. Die Grundgebühr ist daher mit der Vorinstanz auf CHF

      265'532.zu veranschlagen. Dass eine solche Entschädigung angesichts des hohen Streitwerts, der damit einhergehenden hohen Verantwortung und des für die Aufarbeitung des umfangreichen Prozessstoffs notwendig gewordenen grossen Aufwands aus jedem vernünftigen Rahmen fällt, kann nicht gesagt werden.

    5. Allerdings spezifizierte die Vorinstanz den Pauschalzuschlag von 100% nicht näher. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die Vorinstanz ist hier also ans Maximum gegangen. Für die umfangreiche Duplik (Urk. 54) rechtfertigt sich ein Zuschlag von 30%, für die 10seitige Stellungnahme vom 26. November 2018 (Urk. 80) ein Zuschlag von 5% und für die Stellungnahme vom 1. Februar 2019 (Urk. 92) ein Zuschlag von 3%. Weitere Zuschläge sind für die Novenstellungnahme vom 21. Oktober 2019 (Urk. 164; 2%), für die beiden Beweisverhandlungen einschliesslich Stellungnahme zum Protokollberichtigungsbegehren (total 10%) und für die beiden Schlussvorträge (Urk. 189 und 199; total 10%) zu erheben. Insgesamt sind Zuschläge von 60% zu gewähren, womit die Vergütung auf CHF 424'851.20 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, total CHF 457'564.75, festzulegen ist.

V.

Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger auch für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das teilweise (insgesamt geringfügige) Obsiegen des Klägers bei der Bemessung der erstinstanzlichen Prozesskosten gebietet keine andere Verteilung. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt noch CHF 32'288'750.- (USD 32.5 Mio. x 0.9935; Urk. 208 S. 7 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 232'200.festzusetzen. Angesichts des mit der Behandlung der zahlreichen Rügen verbundenen Aufwands rechtfertigt sich im Berufungsverfahren keine Reduktion. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung bemisst sich nach § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit

§ 4 Abs. 1 AnwGebV. Sie ist einschliesslich Mehrwertsteuer auf CHF 100'000.-

festzusetzen. Für die freiwillige Stellungnahme vom 23. November 2020 (Urk.

224) ist kein Zuschlag geschuldet.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 am 17. Oktober 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im USD 32'500'000.zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2014 übersteigenden Umfang abgewiesen wurde.

  2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung in der Hauptsache wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 21. April 2020 wird soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 300'000.- ; die weiteren Auslagen betragen:

CHF 757.50 Dolmetscher;

CHF 200.00 Zeugen

  1. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

    Der vom Beklagten geleistete Vorschuss wird diesem zurückerstattet.

  2. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 457'564.75 zu bezahlen.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 232'200.festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 100'000.zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 32'288'750.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 14. Oktober 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel

versandt am: lm

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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