Zusammenfassung des Urteils LB180049: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beklagten haben in einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich gegen eine Klägerin verloren. Sie beantragten erfolglos unentgeltliche Rechtspflege und versäumten es, den geforderten Kostenvorschuss zu leisten, trotz mehrerer Fristverlängerungen und -gesuche. Das Gericht entschied, dass die Beklagten die Gerichtskosten zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung tragen müssen und keine Parteientschädigungen erhalten. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 1'800 festgesetzt. Die Klägerin entstand keine entschädigungspflichtigen Kosten. Der Streitwert betrug CHF 100'000. Der Beschluss ist endgültig und kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB180049 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ungültigkeitsklage |
Schlagwörter : | Berufung; Beklagten; Beschluss; Frist; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Frist; Kostenvorschuss; Parteien; Entscheid; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Büchi; Berufungsbeklagte; Verfahrensbeteiligte; Rechtspflege; Wiedererwägungs; Gerichtskosten; Drittel; Betrag; Parteientschädigungen; Streitwert; Entscheidgebühr; Verbindung; Vorinstanz; Geschäfts-Nr: |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Beschluss vom 20. Dezember 2018
in Sachen
Beklagte und Berufungskläger
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
sowie
Verfahrensbeteiligte betreffend Ungültigkeitsklage
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2018, zur Post gegeben am 8. Oktober 2018, reichten die Beklagten die Berufungsschrift ein und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 138). Mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'750.angesetzt (Urk. 143).
Innert Frist stellten die Beklagten ein Wiedererwägungsund Fristerstreckungsgesuch (Urk. 144). Mit Beschluss vom 13. November 2018 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und den Beklagten die mit Beschluss vom
29. Oktober 2018 angesetzte Frist bis 22. November 2018 letztmalig erstreckt
(Urk. 147).
3. Innert Frist stellten die Beklagten ein Ratenzahlungsgesuch (Urk. 150). Dieses wurde mit Beschluss vom 29. November 2018 abgewiesen; gleichzeitig wurde den Beklagten eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 152). Dieser Beschluss wurde den Beklagten am
Dezember 2018 zugestellt.
Die Beklagten haben den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet (Urk. 153). Auf die Berufung ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss werden die Beklagten für das Berufungsverfahren kostenpflichtig, wobei ihnen die Gerichtskosten zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag aufzulegen sind (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Beklagten haben zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.- (Urk. 143
S. 8 ff.). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu je einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 138, 140 und 141/2-8, die Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am:
am
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.