Zusammenfassung des Urteils LB170050: Obergericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um einen Gerichtsfall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, bei dem es um eine Forderung von Fr. 37'841.70 ging. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, diesen Betrag nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass die Klagebewilligung gültig ist und der Beklagte die Kosten tragen muss. Die Klägerin wurde durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. vertreten. Der Richter war lic. iur. P. Diggelmann. Die Verliererin des Falls war die (Schweiz) AG, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB170050 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 22.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Klage; Vorinstanz; Berufung; Vollmacht; Beklagten; Schlichtungsverhandlung; Recht; Klagebewilligung; Vertretung; Forderung; Leasing; Beschluss; Verfahren; Friedensrichter; Vertreter; Forderungsmanagement; Parteien; Sinne; Stellung; Leiter; Dielsdorf; Person; Handlungsvollmacht; Prozessführung; Geschäfte |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 204 ZPO ;Art. 206 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 32 OR ;Art. 462 OR ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 141 III 159; |
Kommentar: | Heinrich, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 263 OR, 2015 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen
in Sachen
,
Beklagter/Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Klägerin/Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. September 2017; Proz. CG170003
(act. 7/1)
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 37'841.70 nebst 4.90% Zins seit 23. August 2011 und Fr. 420.00 Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. Weiter sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Zahlungsbefehl vom 14. September 2016 des Betreibungsamts des Seebezirks, 3280 Murten) aufzuheben;
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
(act. 7/12, S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1.a) Auf die Klage sei nicht einzutreten.
Es wird festgestellt, dass die Klagebewilligung vom 10. November 2016 gültig ist.
Der Antrag des Beklagten, auf die Klage nicht einzutreten, wird abgewiesen.
Die Gebühr für diesen selbständigen Zwischenentscheid wird auf Fr. 1'000.festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde.
Eine Berufung gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
des Beklagten und Berufungskläger (act. 2):
1. Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 21. September 2017 seien aufzuheben.
In Gutheissung der Berufung und Abänderung des angefochtenen Beschlusses sei wie folgt neu zu entscheiden:
Es wird festgestellt, dass die Klagebewilligung vom 10. November 2016 ungültig ist.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Die Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die Parteikosten der ersten Instanz nach gerichtlichem Ermessen zu ersetzen.
Die Angelegenheit sei zur Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten des Beklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei die Angelegenheit auch für den Erlass eines Endurteils (Nichteintreten auf Klage) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. 8% MWSt.) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.
I.
(Prozessgeschichte)
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) schloss am
September 2009 mit der Firma C. GmbH (nachfolgend C. ) als Leasingnehmerin, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) war, einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug der Marke B. zu einem Nettoleasingpreis von Fr. 120'110.--, einer
Leasingdauer von 48 Monaten und monatlichen Leasingraten von zunächst
Fr. 1'864.90 (act. 7/6/2 und 7/6/3). Am 30. November 2009 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin unterschriftlich, mit der Firma C. für die sich aus dem Leasingvertrag ergebenden Verpflichtungen bis zu einem Totalbetrag von Fr. 89'515.20 zuzüglich allfälliger Verzugskosten solidarisch zu haften (act. 7/6/1).
Am 25. Januar 2017 reichte die Klägerin gegen den Beklagten eine Klage mit den eingangs genannten Rechtsbegehren samt Klagebewilligung des Friedensrichteramts D. und weiterer Beilagen beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 7/1, 7/4, 7/5 und 7/6/1-26). Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss geleistet hatte, holte die Vorinstanz die schriftliche Klageantwort ein (act. 7/7 und 7/9). In seiner Klageantwort vom 15. Mai 2017 erhob der Beklagte die Einreden der ungültigen Klagebewilligung und der örtlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz und beantragte im Hauptantrag, es sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 7/12). Nach Beizug und Durchsicht der Akten des Schlichtungsverfahrens (act. 7/14 und 7/16, Sammelakten) erkundigte sich die Vorinstanz telefonisch beim Friedensrichteramt nach der Vollmacht des an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Vertreters der Klägerin. Am 25. Juni 2017 reichte der Friedensrichter die Vollmacht der Klägerin an deren damaligen Vertreter nach und nahm zur Frage der Vertretung der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung Stellung (act. 7/17 und 7/18). Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 beschränkte die Vorinstanz das weitere Verfahren einstweilen auf die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung und setzte der Klägerin Frist zur Stellungnahme (act. 7/19). Nach Eingang der Stellungnahme (act. 7/20) stellte die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. November 2017 fest, dass die Klagebewilligung vom 10. November 2016 gültig sei, und wies den Antrag des Beklagten, auf die Klage sei nicht einzutreten, ab (act. 7/23 = act. 4/2 = act. 6).
Dagegen erhob der Beklagte innert Frist Berufung (act. 2) und leistete den ihm mit Beschluss vom 21. September 2017 auferlegten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-rechtzeitig (act. 8 und 10). Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet und die Sache als spruchreif erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 ZPO).
II.
(Berufung im Einzelnen)
Der Beklagte rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Klage eingetreten. Sie habe fälschlicherweise angenommen, die vom Friedenrichteramt ausgestellte Klagebewilligung sei gültig, und dabei unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin an der Schlichtungsverhandlung vom 9. November 2016 nicht rechtsgültig vertreten gewesen sei. Der vor dem Friedensrichter anwesende Vertreter,
E. , sei weder Organ noch ein im Handelsregister eingetragener Prokurist
der Klägerin. Fehlten diese Eigenschaften, so habe er gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Klägerin als juristische Person nur rechtsgültig unter den kumulativen Voraussetzungen vertreten können, dass er über eine kaufmännische Handlungsvollmacht der Klägerin verfüge, von dieser ausdrücklich zur Prozessführung bevollmächtigt worden und mit dem Streitgegenstand vertraut sei. E._ habe vom konkret im Streite liegenden Leasingvertrag keine Ahnung gehabt und sei bei der Klägerin nur als kaufmännischer Sachbearbeiter eingesetzt, der gestützt auf verfügbare Dokumente administrativ tätig sei. Von einer ihm erteilten Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR könne keine Rede sein. Die von der Klägerin der Vorinstanz nachgereichte Vollmacht vom 18. Oktober 2016 sei offenkundig für die vorliegende Streitangelegenheit ausgestellt worden und stelle inhaltlich keine Handlungsbevollmächtigung, sondern bestenfalls eine Prozessvollmacht dar. Zudem handle die Vorinstanz willkürlich, wenn sie annehme, es läge bei E. die geforderte Vertrautheit mit der Streitsache vor, nur weil ihm die Standardvertragsdokumente der Klägerin bekannt gewesen seien. Da er die Klägerin deshalb vor dem Friedensrichteramt nicht habe gehörig vertreten können, habe diese als säumig zu gelten. Die Klagebewilligung sei folglich zu Unrecht ausgestellt worden, weshalb die Vorinstanz mangels einer Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen. Schliesslich bestritt der Beklagte, dass
es sich bei der nachgereichten Vollmacht um die anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorgewiesene handle (act. 2).
Den Vorwurf der ungenügenden Vertretung der Klägerin vor Schlichtungsbehörde hatte der Beklagte bereits vor Vorinstanz erhoben und dort ausgeführt, die Klagebewilligung sei gesetzeswidrig ausgestellt worden, und verlangte, auf die Klage nicht einzutreten (act. 7/12 S. 2 f.).
Die Klägerin liess in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2017 an die Vorinstanz vorbringen, es handle sich bei der an der Schlichtungsverhandlung vorgewiesenen Vollmacht vom 18. Oktober 2016 um eine E. erteilte Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR. Dieser sei als Leiter Forderungsmanagement bevollmächtigt worden, die Klägerin in sämtlichen gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten zu vertreten. Daran ändere nichts, dass E. innerhalb der Klägerin weder eine geschäftsführende Funktion inne habe, noch im Handelsregister eingetragen sei. Gleichzeitig sei ihm mit besagter Vollmacht ausdrücklich die Befugnis zur Prozessführung einschliesslich Abschluss eines Vergleichs in vorliegender Angelegenheit erteilt worden. Er sei als langjähriger Leiter des Forderungsmanagements schliesslich mit sämtlichen Finanzierungsabläufen und Vertragsdokumenten der Klägerin vertraut (act. 7/20).
Der Friedensrichter brachte in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz vor, er habe sicherlich fünf Fälle pro Monat mit der Klägerin als klagender Partei. Sie werde dabei fast immer von E. als Leiter der Inkassoabteilung vertreten (act. 7/17).
2. Die Vorinstanz hielt als erwiesen, dass E. mit der Vollmacht vom
18. Oktober 2016 nicht nur für ein einzelnes Rechtsgeschäft, sondern als Leiter Forderungsmanagement für sämtliche gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten und damit für alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung bestimmter Geschäfte in einem Gewerbe mit sich brächten, bevollmächtigt worden sei. Er werde in der Vollmacht explizit zum Vertretungsund Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR erklärt und umfassend zur Vertretung der Klägerin bei Prozessführung vor Schlichtungsbehörden sowie Gerichten ermächtigt.
Ferner dürften an das Erfordernis der Vertrautheit der Streitsache keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. E. sei aufgrund seiner langjährigen leitenden Stellung im Bereich Forderungsmanagement mit dem Streitgegenstand hinreichend vertraut anzusehen. Zwar sei er in den Abschluss des Leasingvertrags mit der C. und den Schuldbeitritt des Beklagten nicht involviert gewesen; ihm seien aber aufgrund seiner leitenden Tätigkeit die entsprechenden Geschäfte und Standardvertragsdokumente der Klägerin ausreichend bekannt. Die Klägerin sei somit ihrer persönlichen Erscheinungspflicht an der Schlichtungsverhandlung nachgekommen. Die Klagebewilligung sei gültig und auf die Klage folglich einzutreten (act. 4/2).
3. Erstinstanzliche Zwischenentscheide können wegen unrichtiger Rechtsanwendung und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (BGer Urteil 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1). Ausserhalb laufender Fristen sind neue Tatsachenbehauptungen in der Regel innert zehn Tagen ab deren Kenntnis einzubringen (THOMAS ALEXANDER STEININGER, DIKE-Komm-ZPO, 2016, Art. 317 N 5).
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen mit Berufung anfechtbaren Zwischenentscheid, weil die Vorinstanz den Einwand des Beklagten, es fehle an einer rechtsgültigen Klagebewilligung bzw. an einer Prozessvoraussetzung, verneinte, und damit das erstinstanzliche Verfahren nicht beendet wurde (vgl. KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 308 N 18).
Der Beklagte erhob die Behauptung, es handle sich bei der nachgereichten Vollmacht um eine andere als die, welche E. anlässlich der Schlichtungsverhandlung gezeigt habe, erstmals im Berufungsverfahren. Er hat nicht dargelegt, weshalb er diese Behauptung nicht bereits vor Vorinstanz einbringen konnte. Die Novenqualität lässt sich im Übrigen auch aus den Akten nicht ersehen. Zwar lag die nachgereichte und von der Vorinstanz als act. 18 zu den
Akten genommene Vollmacht dem Beklagten erst nach Ablauf der Frist zur Klageantwort vor. Die Vorinstanz stellte indessen beiden Parteien mit Beschluss vom
3. Juli 2017 sowohl die Vollmacht als auch die Stellungnahme des Friedensrichters zu und wies die Parteien darauf hin, dass der Prozess einstweilen auf die Frage der gehörigen Bevollmächtigung der Klägerin im Schlichtungsverfahren beschränkt werde (act. 19). Überdies liess die Vorinstanz dem Beklagten die Stellungnahme der Klägerin zu dessen Nichteintretensantrag umgehend am 29. August 2017 zugehen (act. 20 und act. 22). Aus den Akten ergibt sich deshalb, dass der Beklagte sowohl die Vollmacht als auch den Umstand, dass die Vorinstanz demnächst über seine Einrede der ungültigen Klagebewilligung entscheiden werde, seit anfangs September 2017 kannte. Es wäre ihm folglich bis zur Urteilsfällung am 21. September 2017 möglich und zumutbar gewesen, seinen Einwand,
es handle sich um eine andere Vollmacht, bereits vor Vorinstanz zu erheben. Sein Vorbringen erweist sich folglich gestützt auf Art. 317 ZPO als verspätet. Überdies ist nicht ersichtlich, was der Beklagte mit dieser Behauptung zu seinen Gunsten herleiten möchte, zumal er damit nicht bestreitet, dass die Klägerin die fragliche Vollmacht E. am 18. Oktober 2016 erteilte und diese im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung somit bestand. Insgesamt hat demnach als erstellt zu gelten, dass E. im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung über die in
act. 7/18 verbriefte Vollmacht der Klägerin verfügte, selbst wenn er diese nicht vorgewiesen haben sollte.
Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der persönlichen Teilnahme einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung und zur gültigen Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung sind zutreffend, und es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden (act. 4/2 S. 6; Ziff. III. 1. und 2.). Zu ergänzen bleibt, dass bei Säumnis der klagenden Partei bei der Schlichtungsverhandlung das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben ist
(Art. 206 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz sowie beide Parteien sind unter Hinweis auf die aktuelle Bundesgerichtspraxis sodann der zutreffenden rechtlichen Auffassung, dass die Anwesenheit eines Prokuristen eines formellen (im Handelsregister eingetragenen) Organs einer juristischen Person für das Erfordernis des
persönlichen Erscheinens gemäss Art. 204 ZPO genügt. Darüber hinaus liegt eine zulässige Vertretung einer juristischen Person vor, wenn der Anwesende über eine von dieser ausgestellten kaufmännischen Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR sowie eine ausdrückliche Vollmacht zur konkreten Prozessführung nach Art. 462 Abs. 2 OR verfügt und mit der im Streite liegenden Angelegenheit vertraut ist (BGE 141 III 159 Erw. 3.3). Letztere Voraussetzung beinhaltet indessen nicht, dass die anwesende Person gesellschaftsintern mit den der Streitsache zugrunde liegenden Geschäften persönlich befasst sein musste.
Ausgehend von den unbestrittenen Tatsachen, dass E. weder formelles Organ noch Prokurist der Klägerin ist, bleibt somit strittig und zu entscheiden, ob durch seine Anwesenheit an der Schlichtungsverhandlung dem Erfordernis des persönlichen Erscheinens der Klägerin im Sinne von Art. 204 ZPO entsprochen wurde, bzw. ob die von der Klägerin ausgestellte Vollmacht vom
18. Oktober 2016 eine kaufmännische Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462
Abs. 1 OR und gleichzeitig eine ausdrückliche Prozessführungsermächtigung an E. beinhaltet. Bei Bejahung dieser Voraussetzungen bleibt die Frage der hinreichenden Vertrautheit mit der Sache zu behandeln.
Eine Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR liegt vor, wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikationsoder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe, als Vertreter bestellt. Die Vollmacht erstreckt sich dabei auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (Art. 462 Abs. 1 OR). Der Prinzipal bzw. die Gesellschaft kann die typisierte Vollmacht beliebig, beispielsweise auf Handlungen des Inkasso, beschränken (BSK OR I-ROLF WATTER, 6. Auflage, Art. 642 N 6; GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar, Bd. IV, 1962, Art. 462 OR N 8b und 9e, BGer Urteil 4C_348/2006 vom 17. Januar 2007). Demgegenüber liegt lediglich eine (unzureichende) bürgerliche Bevollmächtigung nach Art. 32 OR vor, wenn eine Person gezielt für ein einzelnes Rechtsgeschäft als Vertreter bestellt wird (BGE 141 III 159 Erw. 3.3).
Im ersten Abschnitt der Vollmacht vom 18. Oktober 2016 erklärte die Klägerin, sie erteile E. als Leiter Forderungsmanagement eine Vertretungsund Verhandlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR für sämtliche gerichtlichen und behördlichen Angelegenheiten, und konkretisierte im zweiten Abschnitt den Umfang dieser Vollmacht. Danach umfasst diese unter anderem neben der Vertretung vor Schlichtungsbehörden und Gerichten auch die Vertretung vor Verwaltungsbehörden, die Befugnis zum Vollzug von Urteilen und Vergleichen sowie zum Empfang und Herausgabe von Wertschriften, Zahlungen und anderen Streitgegenständen, zur Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, einschliesslich dem Stellen von Konkursbegehren und zur Vertretung bei öffentlichen Beurkundungen (act. 7/18). Ohne auf die erwähnten Tätigkeiten im Einzelnen einzugehen, ergibt sich aus dem Wortlaut der Aufzählung in der Vollmacht ohne weiteres, dass die Klägerin E. damit entgegen der Auffassung des Beklagten (act. 2 S. 7) zu umfassenden Handlungen im Rahmen des Inkasso und des Forderungsmanagements bevollmächtigte. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht dargelegt, inwiefern eine solche Spezialermächtigung nicht gültig sein soll. Insbesondere macht er zu Recht nicht geltend, die Vertretung vor Schlichtungsbehörde falle nicht in die gewöhnliche Ausführung der von der Spezialbevollmächtigung umfassten Geschäfte im Bereich Inkasso bzw. Forderungsmanagement. Die Mutmassung des Beklagten, die Klägerin habe
E. am 18. Oktober 2016 im Hinblick auf die vorliegende Streitsache ermächtigt (act. 2 S. 7), ist nicht von Bedeutung, zumal die Vollmacht eine im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR inhaltlich zulässige kaufmännische Spezialvollmacht darstellt und diese im massgeblichen Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung vom
9. November 2016 vorlag. Die Klägerin hatte dem Leiter ihres Rechtsdienstes, F. , welcher am 16. November 2016 die Vollmacht an den im erstinstanzlichen und vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsvertreter unterzeichnete (act. 7/2), bereits am 5. Oktober 2016 eine inhaltlich identische Spezialhandlungsbevollmächtigung erteilt (act. 7/3). Soweit ersichtlich hat der Beklagte die
Gültigkeit jener Vollmacht zu Recht nie angezweifelt, denn es ist der Klägerin unbenommen, inhaltlich übereinstimmende Ermächtigungen an ihre Mitarbeiter zu
erteilen. Zusammenfassend verfügte der an der Schlichtungsverhandlung anwesende Vertreter der Klägerin über eine gültige kaufmännische Spezialvollmacht.
Wie aus der oben zitierten Aufzählung der ermächtigten einzelnen Handlungen hervorgeht, umfasst die Vollmacht explizit die Befugnis von E. zur Vertretung der Klägerin vor Schlichtungsbehörden und Gerichten sowie zum Abschluss von Vergleichen, Anerkennung und Rückzug von Klagen. Demzufolge ist auch das Erfordernis der ausdrücklichen Ermächtigung zur Prozessführung gemäss Art. 462 Abs. 2 OR erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die kaufmännische Handlungsbevollmächtigung im Bereich des Inkasso sowie die Bevollmächtigung zur Führung von Prozessen gleichzeitig und in der selben Urkunde erteilt wurden und letztere Teil der Ersteren ist.
Was das Erfordernis der Vertrautheit des Vertreters mit dem Streitgegenstand betrifft, ist mit den Erwägungen der Vorinstanz übereinzustimmen, dass keine hohen Anforderungen daran gestellt werden dürfen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine grössere Gesellschaft mit Sitz in D. , die insbesondere den Vertrieb von Automobilen der Marke B. in der Schweiz bezweckt
(act. 5). Es darf angenommen werden, dass die Klägerin im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit täglich mit dem vorliegenden vergleichbare Leasingverträge abschliesst und im Zuge solcher Verträge ihre Ansprüche auch hin und wieder durch Schuldbeitritte Dritter absichern lässt. Es erscheint in Anbetracht ihrer regen Gesellschaftstätigkeit als nicht gerechtfertigt, zu verlangen, dass die Klägerin den mit dem konkreten Vertrag befassten Mitarbeiter jeweils im Hinblick auf eine Schlichtungsverhandlung mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausstatten und diesem eine leitende Funktion zuteilen muss, um den Erfordernissen des persönlichen Erscheinens und der Vertrautheit mit der Sache zu entsprechen. Vielmehr muss es genügen, dass der anwesende Handlungsbevollmächtigte mit den üblichen Vertragsformularen sowie -konditionen der Klägerin, ihren gesellschaftsinternen Mechanismen und Usanzen im Forderungsmanagement vertraut ist und sich anhand der konkreten Dokumente die nötige Sachkenntnis im Einzelfall aneignen kann. Der Beklagte unterliess es bereits im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der Berufung (act. 2 S. 6) zu substantiieren, welche für den
Verlauf der Schlichtungsverhandlung wesentlichen tatsächlichen Kenntnisse
E. konkret nicht besessen haben soll. Eben so wenig macht er geltend, dieser habe intern die nötigen Informationen nicht beschaffen können. Es blieb unbestritten, dass es sich bei E. um den langjährigen Leiter des Forderungsmanagements der Klägerin handelt. Es darf folglich angenommen werden, dass er sich mit den sich im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag zwischen der Klägerin und der Firma C. sowie dem Schuldbeitritt des Beklagten stellenden tatsächlichen Fragen hinreichend auskannte und sich über die konkreten Begebenheiten informieren konnte, auch wenn er mit besagtem Vertragsabschluss und dem Schuldbeitritt innerhalb der Klägerin nicht als Sachbearbeiter befasst war. Der Friedensrichter bestätigte ferner, dass er monatlich sicherlich fünf Fälle der Klägerin zu behandeln habe und E. jeweils als ihr Vertreter an den Schlichtungsverhandlungen teilnehme (act. 7/17). Aus diesen im Einzelnen nicht bestritten Angaben darf abgeleitet werden, dass E. Erfahrungen mit Schlichtungsverfahren und streitigen Ansprüchen aus Leasing einschliesslich Sicherungsgeschäften aufweist. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Vertreter der Klägerin sei mit dem Streitgegenstand hinreichend vertraut gewesen, ist demnach zutreffend.
6. Insgesamt sind die Erfordernisse für eine rechtsgültige Vertretung der Klägerin durch E. an der Schlichtungsverhandlung erfüllt. Die Klägerin war folglich nicht säumig, weshalb der Friedensrichter die Klagebewilligung zu Recht ausstellte. Die Rügen des Beklagten erweisen sich somit als unbegründet und die Berufung ist abzuweisen.
III.
(Kostenund Entschädigungsfolge)
Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens vom Beklagten zu tragen (Art. 106 ZPO). Dieser hat die Höhe der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- nicht beanstandet. Der dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Streitwert beträgt Fr. 37'841.70. Gestützt auf § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie in Berücksichtigung des Umstands, dass im Berufungsverfahren nur die
Frage der gültigen Klagebewilligung abzuklären war, rechtfertigt sich eine Gebühr von Fr. 1'000.--. Parteientschädigungen sind keine zu bezahlen: an den Beklagten nicht, weil er unterliegt, und an die Klägerin nicht, weil ihr keine Aufwände entstanden sind.
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. September 2017 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 2 und act. 4/1-3), sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'841.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen
versandt am:
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