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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB170047: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger hat eine negative Feststellungsklage eingereicht, um festzustellen, dass er nicht Schuldner einer Betreibungsforderung von CHF 12 Mio. ist, die gegen ihn eingeleitet wurde. Die Beklagte behauptet, dass die Betreibung zur Verjährungsunterbrechung eingeleitet wurde, während der Kläger argumentiert, dass die Betreibung Teil eines Rachefeldzuges der Beklagten sei, um seinen Ruf zu schädigen. Es besteht Uneinigkeit darüber, ob das Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist. Das Gericht muss auch überprüfen, ob die Betreibungsforderung gerechtfertigt ist und ob die Beklagte andere Zwecke als die Verjährungsunterbrechung verfolgt hat. Es gibt Vorwürfe von diffamierenden Handlungen der Beklagten gegen den Kläger, die seine Reputation als Anwalt schädigen sollen. Es wird diskutiert, ob die Betreibungsforderung nur ein Mittel in einem grösseren Konflikt zwischen den Parteien ist. Es gibt auch Vorwürfe von Strafanzeigen und Verleumdung gegen den Kläger, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit stehen. Es wird über das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens der Betreibungsforderung debattiert. Letztendlich muss das Gericht über die verschiedenen Vorwürfe und Beweise entscheiden, um eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB170047

Kanton:ZH
Fallnummer:LB170047
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB170047 vom 19.09.2018 (ZH)
Datum:19.09.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Negative Feststellungsklage
Schlagwörter : Berufung; Beklagten; Recht; Betreibung; Vorinstanz; Klägers; Forderung; Feststellung; Verfahren; Verjährung; Verfahren; Entscheid; Berufungsverfahren; Interesse; Beweis; Gericht; Noven; Vorbringen; Feststellungsklage; Behauptung; Anspruch; Berufungskläger; Schuldner; Parteien; Frist; Begründung; öglich
Rechtsnorm:Art. 132 ZPO ;Art. 135 OR ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 85a KG ;Art. 88 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:120 II 20; 131 III 319; 138 III 374; 141 III 68;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB170047

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB170047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Beschluss vom 19. September 2018

in Sachen

  1. , Dr. iur.,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend negative Feststellungsklage

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom

  1. September 2017 (CG170007-G)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 2)

    1. Es sei festzustellen, dass der Kläger nicht Schuldner der mit Betreibung Nr. vom 18. November 2016 des Betreibungsamtes Küsnacht betriebenen Forderung im Umfange von

    CHF 12'000'000.00 Mio. [recte: CHF 12'000'000.-] nebst Zinsen von 5% seit 22.11.2016 und Kosten von CHF 413.30 ist.

    1. Es sei sodann festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfertigter Weise eingeleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Aufhebung desselbigen zu erklären ist.

    2. Das Betreibungsamt Küsnacht sei anzuweisen, den Registereintrag zu löschen, respektive diesen keinem Dritten mitzuteilen.

    3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten.

Prozessuale Anträge:
  1. Der Beklagten (Urk. 10)

    • 1. Das Verfahren sei auf die Frage der Prozessvoraussetzungen zu beschränken;

      2. Es sei auf die Klage nicht einzutreten; 3. [ ];

      unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Klägers.

  2. Des Klägers (Urk. 15)

    • 1. Der Antrag gemäss Ziffer 1. der Beklagten auf Beschränkung des Verfahrens auf Prüfung der Prozessvoraussetzungen sei abzuweisen.

  1. Eventualiter habe das Gericht, bei Gutheissung des Antrags gemäss Ziffer 1. der Beklagten, ohne weitere Parteivorbringen über die Prozessvoraussetzungen zu entscheiden, subeventualiter unter kurzer Fristansetzung für die Beklagte zur Stellungnahme im Zusammenhang mit der vorliegenden klägerischen Eingabe.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten.

Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. September 2017 (Urk. 31):
  1. Auf die negative Feststellungsklage wird nicht eingetreten.

  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 20'000.-.

  3. Die Gerichtskosten einschliesslich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 1'240.werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von

    CHF 130'750.verrechnet.

  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'000.- (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 25, act. 26 und act. 27/1-2, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 30 S. 2):

  1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2017 (Geschäfts-Nr. CG170007) sei vollumfänglich aufzuheben.

  2. Auf die Klage des Berufungsklägers vom 3. Februar 2017 sei einzutreten und die Sache sei an das Bezirksgericht Meilen zwecks ordentlicher Fortund Durchführung des Verfahrens (Geschäfts-Nr. CG170007-G) zurückzuweisen.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.

    der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 43 S. 2):

    Es sei die Berufung abzuweisen;

    Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten des Klägers.

    Erwägungen:

    I.

    1. Die strittige Forderung der Beklagten gegen den Kläger steht in Zusammenhang mit einer Immobilientransaktion in Israel. Gegenstand derselben waren Liegenschaften in C. , welche von den Schweizer Gesellschaften D. AG und E. AG verkauft wurden. Der Vater der Beklagten war durch ein treuhänderisches Investment am Verkaufserlös dieser Immobilientransaktion beteiligt. Noch vor Abschluss der Immobilientransaktion wies der Vater der Beklagten ihr am 19. März 2014 schenkungsweise seine zukünftigen Erträge aus der D. AG zu. Die Beklagte wurde darüber mit Schreiben vom 3. Februar 2016 (Urk. 11/2), unterzeichnet vom Kläger für die D. AG, informiert. Gleich ver-

      fuhr der Vater der Beklagten mit dem Erlös der E. AG für die Schwester der Beklagten (Urk. 11/5). Nach dem Verkauf der Liegenschaft in C. erhielten die Beklagte und deren Schwester den der D. AG bzw. der E. AG zustehenden (angeblichen) Erlös aus dieser Transaktion in der Höhe von je

      USD 10 Mio. Die Beklagte geht jedoch von einem wesentlich höheren Erlös aus, nämlich brutto ca. USD 37 Mio., weshalb noch ein Guthaben von rund USD 12 Mio. bestehe. Der Kläger soll im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie als Willensvollstrecker des verstorbenen Vaters der Beklagten tätig gewesen sein. Zudem war er zeitweise Mitglied des Verwaltungsrats der D. AG sowie der E. AG (Urk. 2 S. 7 f.; Urk. 10 S. 3 ff.; Urk. 11/3+4). Nachdem die Beklagte mehrfach vergeblich versucht hatte, vom Kläger zweckdienliche Informationen und Dokumente aus der Immobilientransaktion erhältlich zu machen (Urk. 11/8-20), leitete sie eine Betreibung über CHF 12 Mio. gegen den Kläger an dessen Wohnsitz in F. ein (Urk. 4/3), mit dem Forderungsgrund Verjährungsunterbrechung gemäss Art. 135 OR für Forderungen aus Verkauf/Abrechnung der Liegenschaften in C. sowie weitere Forderungen im Rahmen der durch den Schuldner aufgesetzten 'trust structure' .

      Der Kläger bestreitet den Bestand der Forderung der Beklagten gegen ihn und reichte deshalb vorliegende negative Feststellungsklage ein (Urk. 2). Die Beklagte wendet ein, dass kein Feststellungsinteresse vorliege, weshalb auf die negative Feststellungsklage nicht einzutreten sei (Urk. 10).

    2. Mit Beschluss vom 19. September 2017 trat die Vorinstanz auf die negative Feststellungklage mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (Urk. 31). Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 30 S. 2). Mit Verfügung vom 2. November 2017 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 22'000.-zu bezahlen (Urk. 35). Der Vorschuss ging rechtzeitig am 8. November 2017 bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 36). Am 27. Dezember 2017 erfolgte eine Noveneingabe des Klägers mit Datum 22. Dezember 2017 (Urk. 38, 39 und 40/1-3). Am 10. Januar 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten und zur Noveneingabe des Klägers Stellung zu nehmen (Urk. 41). Die vom 6. Februar 2018 datierende Berufungsantwortschrift ging am 7. Februar 2018 rechtzeitig ein (Urk. 43). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wurde das Doppel der Berufungsantwortschrift dem

Kläger zugestellt und ihm eine einmalige Frist von 30 Tagen angesetzt, um sich zu den von der Beklagten neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen zu äussern (Urk. 46). Die entsprechende Eingabe des Klägers datiert vom 15. März 2018 (Urk. 47). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gegenpartei unter Einräumung einer einmaligen Frist zu einer allfälligen Stellungnahme mit Verfügung vom 16. März 2018 zugestellt (Urk. 50). Am 22. März 2018 ging eine weitere Noveneingabe des Klägers ein (Urk. 51), welche der Beklagten am 23. März 2018 zur allfälligen Beantwortung innert der bereits angesetzten Frist zugesandt wurde (Urk. 53). Die Stellungnahme der Beklagten weist das Datum 23. April 2018 auf und ging rechtzeitig ein (Urk. 54). Diese Eingabe wurde wiederum dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Aktenschluss verfügt (Urk. 55). Am 19. Juli 2018 erfolgte eine weitere, mit letzte Noveneingabe zur Berufung bezeichnete Eingabe des Klägers (Urk. 56). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

  1. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Berufungskläger den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt - Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7.12.2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist.

    In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Die Berufungsschrift muss deshalb im Gegensatz zur Klageschrift regelmässig nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat - unter Vorbehalt des Novenrechts mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass den gesetzlichen Begründungsanforderungen weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage Genüge getan wird, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2). Pauschale

    Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften die blosse Wiederholung von bereits vor Vorinstanz Vorgetragenem sind namentlich dann unzulässig bzw. nicht genügend, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Hauptund Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Wenn der Berufungskläger eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügt, sollte er auch zeigen, dass die Korrektur der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Hat die Vorinstanz tatsächliches Vorbringen zu berücksichtigende aktenkundige Tatsachen übersehen, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung explizit darauf hinweisen, dass (und wo) die entsprechenden Umstände bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden bzw. in den Akten enthalten waren (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 N 37). Soweit die Begründung diesen formellen Anforderungen nicht genügt, ist ebenfalls ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO

    auf die Berufung nicht einzutreten (BGer 5A_82/2013 vom 18.3.2013, E. 3.3.3; 4A_203/2013 vom 6.6.2013, E. 3.2). Die Begründungsanforderungen für die Berufungsantwort entsprechen denjenigen für die Berufung (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 7, BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2).

    Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich nach dem eben Ausgeführten aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen und gibt mit ihren Beanstandungen den primären Prüfungsgegenstand des Berufungsverfahrens vor. Im Gegensatz zum früheren zürcherischen Prozessrecht (vgl. § 269 ZPO/ZH) muss das Gericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz auch nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6). Im Ergebnis besteht für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift (rechtsgenügend) geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids.

  2. a) Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sachund Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaup-

ten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.).

b) Sobald die Partei, welche das Novenrecht beanspruchen will, von einem geltend zu machenden Novum Kenntnis erlangt, muss sie die Berufungsinstanz davon in Kenntnis setzen, d.h. das Novum ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt (schriftliche Eingabe Berufungsverhandlung) in das Berufungsverfahren einzubringen. Ist das Behauptungsverfahren von der Berufungsinstanz formell geschlossen worden, so besteht zum Vornherein keine Möglichkeit mehr zum Vorbringen von Noven. Nach Aktenschluss können daher keine Noven mehr geltend gemacht werden. Die vom Kläger nach verfügtem Aktenschluss eingereichten Unterlagen (Urk. 56, 57 und 58/1+2) können daher keine Berücksichtigung mehr finden. Läuft der Partei, welche Kenntnis von einem Novum erlangt, eine Frist, kann die Partei das Novum noch im Rahmen ihrer bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einführen. Ist das Behauptungsverfahren vor Berufungsinstanz noch nicht formell geschlossen worden und besteht keine offene Frist für die novenwillige Partei, so sollen die Noven innert einer Frist von 10 Tagen seit Kenntnis Kennenmüssen bei der Berufungsinstanz eingereicht werden (ZK ZPOReetz/Hilber, N 46 ff. zu Art. 317).

III.

1.a) Umstritten ist vorliegend, ob der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat, wonach er nicht Schuldner der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 12 Mio. sei.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich der Kläger geweigert habe, eine Verjährungsverzichtserklärung gegenüber der Beklagten abzugeben. Die Beklag-

te habe daher rechtsgenügend nachgewiesen, dass sie zur Unterbrechung der Verjährung keine andere Möglichkeit gehabt habe als die Einleitung der Betreibung gegen den Kläger (Urk. 31 S. 10). Der Kläger bestritt, dass die Beklagte die Betreibung zur Verjährungsunterbrechung eingereicht habe. Sie habe diese vielmehr eingeleitet, um eine Rufschädigung des Klägers zu erreichen. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Parteien sich in einer vielschichtigen Auseinandersetzung mit Gerichtsverfahren im Inund Ausland befinden würden, weshalb es sich bei der fraglichen Betreibung lediglich um einen von vielen Schritten des gegenseitigen Prozessierens (Strafverfahren in der Schweiz und in Liechtenstein) zu handeln scheine (Urk. 31 S. 15). Es sei davon auszugehen, dass die Einleitung der Betreibung durch die Beklagte einzig dem Zwecke des Verjährungsunterbruchs gedient habe (Urk. 31 S. 15). Die Vorinstanz kam weiter zum Schluss, dass nachvollziehbar sei, dass die Beklagte wegen der Weigerung des Klägers sowie anderer involvierter Personen zur Akteneinsicht betreffend den Liegenschaftsverkauf C. noch keine Klage habe einreichen können, da eine solche unter den konkreten Umständen äusserst risikoreich wäre. Die zu beklagende Partei sei aufgrund der fehlenden Informationen nicht eindeutig eruierbar (Urk. 31

S. 17). Die Vorinstanz verneinte daher ein Feststellungsinteresse des Klägers und trat auf die Klage nicht ein.

b) Der Kläger rügte, dass die Vorinstanz bei der von ihr vorgenommenen Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien zum unrichtigen Ergebnis gelangt sei, dass die Beklagte die Betreibung über Fr. 12 Mio. einzig zwecks Unterbrechung der Verjährung eingeleitet habe. Der Kläger kritisierte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung wie auch eine unrichtige Rechtsanwendung. Namentlich habe sich die Interessenabwägung der Vorinstanz in unerklärlicher Weise einzig auf die Betreibung der Beklagten zwecks angeblicher Verjährungsunterbrechung beschränkt. Auf andere bewiesene Sachverhaltselemente gehe die Vorinstanz bei ihrer Würdigung nicht ein. Dazu gehöre insbesondere, dass der Kläger wiederholt die öffentlich geäusserten und teilweise gezielt an Geschäftspartner gerichteten Vorwürfe, wonach er der Beklagten den Betrag von Fr. 12 Mio. aufgrund krimineller Machenschaften unterschlagen habe, habe erdulden müssen. Verschiedene Schreiben solchen Inhalts seien von der Beklagten an Dritte versandt worden

(Urk. 30 S. 5 f., 10 ff.). Der Sachverhalt mache zweifelsfrei deutlich, dass dem Kläger selbst ohne die besagte Betreibung aufgrund des Verhaltens der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestandes der geltend gemachten Forderung zukomme (Urk. 2 S. 9; Urk. 15 S. 19; Urk. 30 S. 9, 17, 24). Die Betreibung sei ein, aber bei weitem nicht der einzige Grund für das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses (Urk. 30 S. 17). Sein schutzwürdiges Interesse bestehe nicht nur bezüglich der Löschung der Betreibung, sondern auch bezüglich des Schutzes seines persönlichen Ansehens (kein Krimineller zu sein) und seiner geschäftlichen Reputation (Urk. 30 S. 12).

2.a) Was die Anforderungen der allgemeinen Feststellungklage (Art. 88 ZPO) bezüglich Gegenstand und Voraussetzungen anbelangt, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 5 f.). Bei der besonderen negativen Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG geht das Bundesgericht davon aus, dass das schutzwürdige Interesse an der Feststellung des Nichtbestandes der Forderung grundsätzlich zu bejahen ist, sobald diese in Betreibung gesetzt wurde, ohne dass der Feststellungskläger konkret nachweisen muss, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird (BGE 141 III 68 Ziff. 2.7). Einschränkend wurde jedoch festgehalten, dass dieses Rechtsschutzinteresse alleinig basierend auf dem Betreibungsregistereintrag nur anzunehmen ist, wenn die Betreibung nachweislich einzig zur Verjährungsunterbrechung erhoben wurde, nachdem der Schuldner die Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung verweigert hatte, und dem Betreibenden die sofortige Geltendmachung der Betreibungsforderung aus triftigen Gründen nicht möglich war. Dem Betriebenen steht neben Art. 85a SchKG auch die allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung, um das Nichtbestehen der in Betreibung gesetzten Forderung mit materieller Rechtskraft gerichtlich feststellen zu lassen. Im Gegensatz zur besonderen Feststellungsklage muss bei der allgemeinen Feststellungsklage das Rechtsschutzinteresse der Feststellung des Nichtbestandes der Forderung vom Kläger im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Kläger wird in diesem Falle gut daran tun, sich nicht nur auf die erfolgte Betreibung zu berufen, sondern darzulegen, dass er als Folge der ungewissen Rechtslage in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gehindert wird.

Der Richter hat die widerstreitenden Interessen im Einzelfall abzuwägen und die Klage zuzulassen, wenn jene des Klägers überwiegen (BSK SchKG I Bodmer/ Bangert, Art. 85a N 12).

  1. Was die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verweigerung des Klägers zur Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 8 ff.). Die dagegen vorgebrachten Argumente des Klägers erscheinen nicht stichhaltig (Urk. 30 S. 17 ff.). Es bestehen entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 30

    S. 18) keinerlei Hinweise, dass die Beklagte vom Kläger statt eines Verjährungsverzichts eigentlich eine (verkappte) Schuldanerkennung erhältlich machen wollte. Der Wortlaut der dem Kläger von der beklagten Seite unterbreiteten Verjährungsverzichtserklärung (Urk. 4/4 = Urk. 11/6) ist wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 31

    S. 9) klar und eindeutig. Dem Kläger stand es frei, diese Erklärung nicht zu unterzeichnen, doch kann dann nicht verhindert werden, dass der (angebliche) Gläubiger diesen Umstand als Argument für die Einleitung einer Betreibung anführt und diese auch tatsächlich anhebt.

  2. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass die Einleitung der Betreibung durch die Beklagte einzig zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erfolgt sei (Urk. 31 S. 10 ff.). Es kann hiezu auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welcher grundsätzlich zu folgen ist. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen in der Berufungsbegründung erscheinen nicht stichhaltig. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 30 S. 19) geht aus dem Entscheid des Bundesgerichtes BGE 141 III 68 nicht explizit hervor, dass der betreibende Gläubiger den Forderungsgrund, die Forderungssumme sowie die drohende Verjährung im Detail substantiieren muss. Dem Zahlungsbefehl ist zu entnehmen, dass die Betreibung zwecks Verjährungsunterbrechung gemäss Art. 135 OR für Forderungen aus Verkauf/Abrechnung der Liegenschaft in C. sowie weiteren Forderungen im Rahmen der durch den Kläger aufgesetzten trust structure eingeleitet wurde (Urk. 4/3). Diese Informationen genügen als Angaben im Zahlungsbefehl. Auch ist nicht vorausgesetzt, dass der Eintritt der Verjährung unmittelbar droht kurz bevorsteht. Es steht im Belieben des Gläubigers, wann er

    die Betreibung anheben will. Die Beklagte machte geltend, dass sie zwecks Abklärung der ihr zustehenden Forderungen den Kläger mehrfach ersucht habe, ihr zweckdienliche Informationen und Dokumente zugänglich zu machen. Dies sei nicht erfolgt. Auch ein Gespräch mit der Gegenseite am 22. September 2016 sei nicht zielführend gewesen. Sie habe dem Kläger daher mit Schreiben vom 23. September 2016 mitgeteilt, dass sie sich deshalb veranlasst sehe, die Justizbehörden einzuschalten (Urk. 10 S. 7 f.; Urk. 11/17). Die Taktik des Klägers, auf Zeit zu spielen und sich in die Verjährung zu retten, verdiene keinen Rechtsschutz (Urk. 10 S. 8). Der Kläger behauptete vor Vorinstanz nicht substantiiert, dass er der Beklagten die verlangten Auskünfte erteilt habe (Urk. 15). In einem Mail vom

    9. September 2016 an das Sekretariat des Rechtsvertreters der Beklagten schrieb der Kläger wörtlich, dass er den Kollegen (RA Dr. Y. ) ein bisschen auflaufen lassen werde (Urk. 11/18). Erst in der Berufungsbegründung und damit verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) behauptete der Kläger nun, dass der Rechtsvertreter der Beklagten am 22. September 2016 in der Kanzlei des Klägers über den Sachverhalt aufgeklärt worden sei und ihm spätestens dann habe klar sein müssen, dass er, der Kläger, für diese Forderung nicht passivlegitimiert sein könne. Der Kläger reichte neu und somit ebenfalls verspätet auch ein Strukturpapier ein (Urk. 34/8), welches dem Rechtsvertreter der Beklagten damals angeblich unterbreitet worden war (Urk. 30 S. 8). Der Rechtsvertreter der Beklagten wiederholte im Berufungsverfahren, dass er anlässlich der Sitzung vom 22. September 2016 keine verlässlichen Informationen erhalten habe. Insbesondere sei es ihm verwehrt worden, von den spärlichen, ihm vorgelegten Dokumenten Kopien anzufertigen. Deshalb lasse sich nicht mehr überprüfen, ob die nun unzulässigerweise neu eingereichten Unterlagen dieselben seien, die ihm an der Sitzung präsentiert worden seien. Weder die in der Grafik gemäss Urk. 34/8 erwähnte Treuhandvereinbarung 1983/87 noch die aufgeführte Exitvereinbarung 2014 die genannten Verträge über das partiarische Darlehen und der Kaufvertrag 2015 seien ihm vorgelegt worden (Urk. 43 S. 6 f.).

    Im Übrigen ist noch anzumerken, dass es sich bei den vom Kläger in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen betreffend eine angeblich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Urk. 30 S. 7 ff.) weitgehend -

    nebst Wiederholungen von vorinstanzlichen Vorbringen - um unechte Noven und neu eingereichte Beweismittel (Urk. 34/6, 8-11) handelt. Offenbar hat es der Kläger vor Vorinstanz verpasst, die entsprechenden Tatsachenbehauptungen vorzubringen und die erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Dies kann im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden, weshalb diese Vorbringen und Beweismittel nicht zu berücksichtigen sind. Da davon auszugehen ist, dass die Beklagte bezüglich der Anspruchsgrundlage aufgrund der geschilderten Umstände keine Gewissheit hatte, erscheint es plausibel, dass sie von der denkbar kürzesten Verjährungsfrist gemäss Art. 41 ff. OR ausging, um in jedem Fall einen Rechtsverlust zu vermeiden. Die Behauptung des Klägers, wonach die Beklagte weitere Personen, welche als potentielle Schuldner für die vermeintliche Forderung in Frage kämen, nicht betrieben habe (Urk. 30 S. 21), ist neu und daher nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Kläger wirft der Beklagten auch vor, dass sie einen doppelt so hohen Betrag in Betreibung gesetzt habe, wie ihr wenn ihre Unterstellungen zutreffend wären - überhaupt zustehen würde. Er verweist dazu auf Urk. 34/18 (Urk. 30 S. 22). Diese Urkunde wurde mit der Berufung neu in das Verfahren eingeführt, obwohl sie vom 3. April 2017 datiert. Der Kläger machte keinerlei Angaben, weshalb er sie nicht bereits vor Vorinstanz hätte einreichen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Urkunde gilt daher als verspätet eingereicht und somit unbeachtlich. Im Übrigen ist anzumerken, dass nicht bekannt ist, wie sich die von der Beklagten behauptete Forderung im Detail zusammensetzt, weshalb auch nicht darauf geschlossen werden kann, dass die in Betreibung gesetzte Forderung übersetzt sei. Zudem ist noch festzuhalten, dass es der Beklagten frei stand, die aus ihrer Sicht geeignete Massnahme im Sinne von Art. 135 OR zwecks Verjährungsunterbrechung zu wählen. Sie war daher keineswegs verpflichtet, anstelle des Betreibungsbegehrens ein Schlichtungsgesuch einzureichen.

    Im Verlaufe des Berufungsverfahrens, mit Eingabe vom 15. März 2018 (Urk. 47 S. 15), reichte der Kläger dann zulässigerweise neu ein Witness Statement der Beklagten vom 8. März 2018 (Urk. 49/16) ein, welches die Beklagte gegenüber dem Londoner Gericht (High Court of Justice Business & Property Courts) im von ihr und ihrer Mutter angestrengten Prozess gegen den Kläger abgegeben hatte. Darin erklärte die Beklagte ausdrücklich, dass sie den Kläger in

    der Schweiz betrieben habe - und dieser daher nun in einem öffentlichen Register verzeichnet sei was der Kreditwürdigkeit des Klägers Schaden zufügen werde (Urk. 49/16 S. 3). Diese Aussage lässt zumindest gewisse Zweifel aufkommen, ob die Betreibung tatsächlich einzig der Verjährungsunterbrechung diente. Da die Beklagte zudem diverse andere Mittel benutzte, um den Kläger ab Sommer 2016 allgemein bei Dritten in Misskredit zu bringen, z.B. Schreiben an Banken unter Beilage von gegen den Kläger gerichteten Strafanzeigen, Zeitungsinterview etc. auf welche weiter unten einzugehen ist -, bestehen im Lichte des genannten Witness Statements allenfalls doch Anhaltspunkte, dass die Beklagte möglicherweise den Betreibungsgrund (Unterbrechung der Verjährung) nur vorgeschoben hatte und mit diesem Instrument auch andere Zwecke, z.B. die Rufschädigung des Klägers, bezwecken wollte. Die Beklagte erklärte im Verlaufe des Berufungsverfahrens zwar, dass sie im November 2016 noch nicht auf dem heutigen Kenntnisstand gewesen sei, weshalb sie es für ratsam gehalten habe, eine allfällige Verjährung sicherheitshalber zu unterbrechen. Mittlerweile sei sie aufgrund des Verhaltens des Klägers aber nicht sicher, ob und gestützt auf welchen Titel und auf welche Rechtsordnung er wo ins Recht zu fassen sei, weshalb die Betreibung (noch) nicht erneuert worden sei (Urk. 54 S. 5). Diese Aussage überzeugt jedoch im gesamten Kontext nicht.

  3. Schliesslich ging die Vorinstanz auch davon aus, dass die Sache mangels erforderlicher Informationen zum Liegenschaftsverkauf und somit wegen Unklarheiten betreffend die Anspruchsgrundlage und den Prozessgegner nicht prozessreif sei, weshalb eine Klageerhebung seitens der Beklagten noch nicht möglich sei (Urk. 31 S. 17). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorbringen des Klägers (Urk. 30 S. 23 f.) vermögen diese nicht als unrichtig erscheinen zu lassen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass schon allein aufgrund der eingeleiteten Betreibung möglicherweise ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäss Art. 85a SchKG gegeben ist, da die Betreibung möglicherweise nicht einzig zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung eingereicht wurde. Die Frage kann jedoch

letztlich offenbleiben, weil wie nachfolgend zu zeigen ist mindestens ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne von Art. 88 ZPO zu bejahen ist.

3.a) Der Kläger machte sinngemäss geltend, dass die fragliche Betreibung nur eine Massnahme im Rahmen eines umfassend geführten Rachefeldzuges der Beklagten gegen ihn sei (Urk. 2 S. 7). Er werde durch einen Betreibungsregistereintrag im Betrag von Fr. 12 Mio. weltweit in seinem Ansehen und seiner Kreditwürdigkeit als Rechtsanwalt erheblich geschädigt. Zusammen mit bewusst falschen und mit Lügen versehenen Publikationen in Online-Medien versuche die Beklagte, ein immer grösseres Lügengebilde aufzubauen, mit dem einzigen Ziel, sein Ansehen zu schädigen und ihn persönlich zu diffamieren. Er verwies dabei auf eine Online-Publikation Oligarchs' favourite trustee in trouble vom 11. Januar 2017 (Urk. 2 S. 9; Urk. 4/9). Wer Autor dieser Publikation ist, ist aus dem Text nicht klar ersichtlich. Die Beklagte äusserte sich dazu in ihrer nachfolgenden Rechtsschrift nicht (Urk. 10). Der Kläger brachte weiter vor, dass die Beklagte ihm auch in einer Vielzahl von Schreiben an inund ausländische Bankinstitute die Unterschlagung und den Diebstahl des in Betreibung gesetzten Betrages unterstelle. Er reichte dazu ein im Namen der Beklagten von Dr. G. am 6. September 2016 an H. verfasstes Schreiben ein (Urk. 4/5). Auch zu diesem Schreiben äusserte sich die Beklagte nicht (Urk. 10). Der Kläger verwies bezüglich des Vorliegens seines schutzwürdigen Interesses auch auf ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 28. September 2016 an die I. [Bank] (Urk. 15 S. 11; Urk. 25 S. 2 ff.; Urk. 30 S. 10; Urk. 34/13 = Urk. 27/1). Aus diesem Schreiben sei ersichtlich, dass sich die Beklagte nicht scheue, Drittpersonen, wie namentlich Geschäftsbanken des Klägers, ihre angebliche Forderung aus strafbarer Handlung des Klägers zur Kenntnis zu bringen. Die Beklagte mache geltend, dass ein Betrag von Fr. 10 Mio. aus dem besagten Immobiliengeschäft fehlen würde. Ihm würden kriminelle Machenschaften unterstellt, namentlich die Unterschlagung von Vermögenswerten. Diese Vorwürfe würden mit der Aufforderung an die Bank ergänzt, gemäss GwG (Geldwäschereigesetz) entsprechende Meldung an die Strafverfolgungsbehörden einzureichen (Urk. 25 S. 3). Der Kläger monierte ein weiteres Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 28. September 2016 an die Bank J. (Urk. 15 S. 11; Urk. 16/13). Darin werde

ihm wiederum vorgeworfen, in kriminelle Aktivitäten involviert zu sein. Er werde ohne Vorliegen konkreter Beweise geschweige denn eines Gerichtsurteils beschuldigt, er habe Geldwäscherei und Urkundenfälschung begangen. Als Beweis lege der Rechtsvertreter der Beklagten die Strafanzeige seiner Klientschaft gegen ihn bei und verweise auf eine superprovisorisch angeordnete Verfügung des liechtensteinischen Gerichts gegen die K. reg., den Trustee der Nachlassstruktur des verstorbenen L. . Er sei in diesen Verfahren nicht Partei gewesen (Urk. 15 S. 11). Die superprovisorische Verfügung sei wieder aufgehoben (Urk. 16/14) und die Strafanzeige sei mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden (Urk. 16/15).

  1. Des weiteren machte der Kläger geltend, dass die Beklagte in der gleichen Zeitperiode umfangreiche Strafanzeigen gegen ihn eingereicht habe, in denen sie ihm die Unterschlagung der streitgegenständlichen Summe unterstellt habe (Urk. 15 S. 8, 12). Bereits am 26. September 2016 habe die Beklagte, unterstützt durch Rechtsanwalt M. , eine Strafanzeige gegen ihn in Genf eingereicht. Darin werde ihm namentlich Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen. Rechtsanwalt Dr. Y. habe aktiv mit dem Genfer Kollegen kommuniziert, bevor die Strafanzeige eingereicht worden sei (Urk. 15 S. 12 f.). Das Strafverfahren sei von den Genfer Behörden gar nicht erst eröffnet worden (Urk. 15 S. 13). Anfangs Januar 2017 habe die Beklagte durch N. eine zweite Strafanzeige eingereicht (Urk. 16/17). Wiederum werfe die Beklagte ihm darin Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung vor (Urk. 15 S. 13). Basierend auf den gegenüber der Beklagten bzw. ihren Gehilfen getätigten Falschaussagen von O. habe die Beklagte am 5. Januar 2017 einen weiteren Artikel (Urk. 16/21) im Internet veröffentlich, um ihre tendenziöse und falsche Darstellung des im Hintergrund dieses Verfahrens schwellenden Konflikts zwischen ihr und dem Kläger in seiner Funktion als Protektor der Nachlassstruktur ihres Vaters mit weiteren angeblich illegalen Taten des Klägers zu untermauern. Die rufschädigenden Vorwürfe von O. seien böswillig und falsch. Auch gegen ihn habe der Kläger Strafanzeige eingereicht (Urk. 15 S. 18). Je länger dieser Zustand andaure und die Beklagte mit Unterstützung einer Vielzahl von Gehilfen diese konzertierte Aktion weiterführen könne, (desto mehr) werde er in

    einer wohl beispiellosen Kampagne in seiner Ehre verletzt und als Straftäter gebrandmarkt, um damit letztlich einer Erbin den Zugriff auf den Nachlass ihres Vaters einzuräumen, unter Missachtung der Rechte der übrigen Erben, insbesondere ihrer Schwester (Urk. 15 S. 18). Die Beklagte unterliess es, zu diesen Vorbringen konkret Stellung zu nehmen. Sie bestritt diese lediglich der guten Ordnung halber pauschal (Urk. 19 S. 7). Sie dementierte jedoch explizit, mit einem gewissen O. in Verbindung zu stehen. Sie habe mit den im Internet abrufbaren Artikeln nichts zu tun (Urk. 19 S. 9).

  2. Im Berufungsverfahren reichte der Kläger auch ein von der Beklagten verfasstes und an die englische Anwaltskanzlei P. adressiertes Schreiben vom

    13. September 2016 ein, worin u.a. gegenüber dem Kläger der Vorwurf des Diebstahls von Fr. 10 Mio. erhoben wird (Urk. 30 S. 12 unter Verweis auf Urk. 34/16). Bei dieser Urkunde handelt es sich um ein Novum. Der Kläger unterliess es darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen zur Berücksichtigung dieses Novums gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO gegeben sind. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diese Urkunde nicht bereits vor Vorinstanz einreichte. Zufolge verspäteter Geltendmachung kann sie nicht berücksichtigt werden. Ebenso verhält es sich mit dem sog Witness statement der Beklagten vom 3. April 2017 (Urk. 34/18). Die nicht substantiierte Behauptung des Klägers, wonach er dieses Dokument nach Abschluss des Schriftenwechsel vor Vorinstanz erhalten habe (Urk. 30 S. 14), wurde von der Beklagten bestritten.

    Als zulässiges Novum ist dagegen das im Berufungsverfahren vom Kläger neu eingereichte Affidavit von Q. ( ) vom 27. September 2017 für den Grand Court of the Cayman Islands (Urk. 34/19) zu berücksichtigen (Urk. 30 S. 15). Q. erklärte darin, dass er von der Familie B. L. instruiert worden sei, das Management des ihnen gehörenden Familienvermögens zu untersuchen. Der Kläger monierte, dass dieser Zeuge neben zahlreichen unhaltbaren und nicht streitgegenständlichen, wahrheitswidrigen Vorwürfen ihn auch beschuldige, USD 10 Mio. aus dem Landverkauf in C. genommen zu haben. Die Beklagte äusserte sich nicht zu diesen klägerischen Vorbringen (Urk. 43 S. 10 f.). Wiederum nicht berücksichtigt werden kann dagegen der vom Kläger im Beru fungsverfahren neu eingereichte Online-Artikel von www.intelligenceonline.co m (Urk. 34/20). Dieser Artikel weist kein Datum auf, und der Kläger unterlässt es auch zu begründen, inwiefern dieses Beweismittel die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO für die Zulassung als Novum erfüllt.

  3. Im Laufe des Berufungsverfahrens reichte der Kläger weitere neue Unterlagen ein. Er machte geltend, dass die Beklagte ihn weltweit vor allen möglichen Gerichten verleumde und eidesstattliche Erklärungen abgebe (Affidavits), in denen sie behaupte, er schulde ihr zwischen USD 6,5 Mio. und USD 10 Mio. (Urk. 38 S. 2). Das Affidavit vom 14. November 2017 der Beklagten (Urk. 40/1), eingereicht in R. , ist als zulässiges Novum zu qualifizieren. Darin erklärte die Beklagte unter anderem, dass dem Kläger vorgeworfen werde, sie nicht darüber informiert zu haben, was mit den (weiteren) USD 10 Mio. aus dem Landverkauf in C. geschehen sei. Bezüglich der weiteren Noven (Urk. 38 S. 2), eines Artikels aus der Informationsplattform S. vom tt. Dezember 2017 (Urk. 40/2) sowie der Behauptung, wonach ein Journalist in einem gegen ihn gerichteten Verleumdungsprozess in Tel Aviv zugegeben habe, er sei von der Beklagten für die Fabrikation und Verbreitung verleumderischer Webseiten bezahlt worden, mangelt es an damit in Zusammenhang stehenden substantiierten Behauptungen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorbringen wurden von der Beklagten auch bestritten (Urk. 43 S. 21).

  4. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde ihm mit Verfügung vom

    16. März 2018 nicht Frist für eine generelle Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift der Beklagten (Urk. 47 S. 2), sondern lediglich zu Noven in dieser Rechtsschrift angesetzt (Urk. 50). Die Vorbringen in seiner Eingabe vom 15. März 2018 (Urk. 47) erweisen sich demgegenüber als umfassende Stellungnahme in Bezug auf die Berufungsantwortschrift und enthalten dementsprechend in weiten Teilen eine ergänzende Darstellung des Sachverhalts bzw. Nachsubstantiierungen, neue Vorbringen und neue Beweismittel. Der Kläger ist offenbar der Auffassung, dazu berechtigt zu sein, weil die Beklagte die ungeheuerliche neue Behauptung aufgestellt habe, er habe nicht USD 10 Mio., sondern rund (about) USD 10 Mio. unterschlagen (Urk. 47 S. 3). Dieser Anlass besteht jedoch nicht. Inwiefern diese

    Behauptung neu sein soll, erscheint nämlich nicht plausibel. Die Beklagte hatte in der Berufungsantwortschrift lediglich ausgeführt, die Übersetzung des Betrages in Rz 32 der Berufungsschrift (Urk. 30 S. 10) sei insofern unpräzis, als der Kläger nicht USD 10 Mio., sondern rund USD 10 Mio. unterschlagen habe (Urk. 43 S. 7). Dass der Kläger diese unwesentliche Differenz, welche inhaltlich kaum einen Unterschied macht, zum Anlass nahm, eine ausführliche, mit vielen neuen Tatsachenbehauptungen etc. versehene Rechtsschrift einzureichen, erscheint als Vorwand dafür, dass er eine eigentliche Replik erstatten und Versäumtes nachholen wollte, obwohl hiezu keine Aufforderung des Gerichts erfolgte und dies somit nicht zulässig ist. Da die meisten Vorbringen den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht entsprechen und vom Kläger auch nicht im Einzelnen dargelegt wurde, inwiefern er zur Geltendmachung dieser Noven berechtigt sein sollte, ist auf diese nicht einzugehen. Bezüglich der neu eingereichten Beweismittel ist auf die Ausführungen oben (Ziff. II. 2.) zu verweisen, wo explizit ausgeführt wurde, unter welchen Voraussetzungen solche im Berufungsverfahren noch berücksichtigt werden können. Im Folgenden ist daher nur auf die noch rechtzeitig geltend gemachten und für das Verfahren relevanten Vorbringen und Beweismittel einzugehen.

    Noch zu berücksichtigen ist ein vom Kläger eingereichter Zeitungsartikel vom tt. Februar 2018, in welchem die Beklagte den Kläger zahlreicher unlauterer Machenschaften im Zusammenhang mit der Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Vaters beschuldigt (Urk. 49/10). Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte in Meilen einen Prozess über die Rückgabe von USD 12 Mio. gegen den Kläger führe, wie er behauptete (Urk. 47 S. 11). Er erwähnte diesen Umstand auch nicht in seinem Berichtigungsschreiben an die T. (Urk. 49/12). In dem vom Kläger eingereichten Witness Statement der Beklagten vom 26. Februar 2018 gegenüber dem High Court of Justice, London, (Urk. 49/14) erklärte die Beklagte, dass sie den Kläger in Zürich für die Rückforderung von USD 12 Mio. betrieben habe. Diese Aussage ist offensichtlich nicht falsch, weshalb nicht plausibel erscheint, was der Kläger daraus ableiten will. Dass die Counsels der Beklagten am 9. März 2018 vor dem Gericht in London in dem zwischen der Beklagten und U. gegen den Kläger angestrengten Prozess erklärten, dass der Kläger mit seiner negativen Feststellungsklage nicht durchgedrungen sei (Urk. 49/15), ist

    gemäss Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens (einstweilen) zutreffend. Es erscheint unklar, was der Kläger daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Schliesslich verwies der Kläger noch auf ein zulässigerweise neu eingereichtes Witness Statement der Beklagten vom 8. März 2018 (Urk. 49/16) gegenüber dem Londoner Gericht im genannten Prozess, worin sie ausdrücklich erklärte, dass sie den Kläger in der Schweiz betrieben habe - und dieser daher in einem öffentlichen Register verzeichnet sei -, was der Kreditwürdigkeit des Klägers Schaden zufügen werde (Urk. 49/16 S. 3). Wie bereits ausgeführt, erweckt diese Aussage jedenfalls Zweifel daran, ob die Beklagte die Betreibung lediglich zu Zwecken der Verjährungsunterbrechung einleitete.

  5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass die Beklagte mit allen möglichen Mitteln versucht, den Kläger gegenüber Dritten in Verruf zu bringen, indem sie ihn strafrechtlicher Taten zu ihrem Nachteil bezichtigt, um die behauptete Forderung in der Höhe von USD 10 bzw. 12 Mio. eintreiben zu können. Auch wenn der Beklagten die behauptete Geldforderung rechtmässig zustehen sollte und sie daher auch legitimiert wäre, entsprechend mit rechtlichen Mitteln gegen den Kläger vorzugehen, entsteht doch der Eindruck, dass die Vorgehensweise teilweise auch der Rufschädigung des Klägers dienen soll und jedenfalls nicht alle Massnahmen geeignet sind, den Anspruch selbst durchzusetzen. So erscheint beispielsweise die Behauptung der Beklagten, wonach die Strafanzeigen auch Dritten (z.B. Banken) gegenüber zugänglich gemacht worden seien, um Informationen beschaffen zu können (Urk. 43 S. 8), reichlich konstruiert. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dadurch mehr und welche zusätzlichen Informationen hätten erhältlich gemacht werden können. Eine Auskunftspflicht der Banken ist in der Regel allein schon aufgrund des Bankgeheimnisses ausgeschlossen. Es ist daher wahrscheinlich, dass die Beklagte die Strafanzeigen auch aus anderen Gründen Dritten, mit denen der Kläger in Geschäftsbeziehungen stand, zukommen liess, nämlich um Druck auf den Kläger auszuüben und dessen Geschäftsgebaren anzuprangern. In diesem Lichte erscheint auch die weitere Vorgehensweise der Beklagten. Neben den erwähnten Schreiben an Dritte, in denen der Kläger strafrechtlicher Taten beschuldigt wird, gab die Beklagte auch ein Zeitungsinterview, in welchem schwers-

te Vorwürfe gegen den Kläger erhoben wurden. Offenbar werden auch Personen instruiert, um solche Aussagen zu machen. Wie oben erwähnt, machte Q. in einem Affidavit Angaben solchen Inhalts. Die Beklagte selbst wiederholte Aussagen rufschädigenden Inhalts gegen den Kläger ebenfalls an verschiedenen Orten, wie oben ausgeführt. Die Beklagte anerkannte denn auch, dass sich die Parteien in dieser Auseinandersetzung nichts schenken würden und mit zahlreichen (zulässigen) Mitteln gegeneinander vorgingen (Urk. 54 S. 2). Bis anhin seit über zwei Jahren hat die Beklagte jedoch keine konkreten Schritte unternommen, um diese angebliche Forderung in der Schweiz gegen den Kläger gerichtlich geltend zu machen. Es ist auch nicht aktenkundig, dass sie bis heute ausserhalb der Schweiz in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Kläger erfolgreich gewesen wäre. Dennoch fährt die Beklagte damit fort, den Kläger gegenüber allen möglichen Dritten zu beschuldigen, ihr die Summe von mindestens USD 10 Mio. zu schulden, und bezichtigt ihn eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezüglich des Besitzes bzw. der Nichtherausgabe dieses Betrages. Andererseits räumt sie jedoch ein, nicht zu wissen, ob der Kläger überhaupt passivlegitimiert sei und welche Rechtsordnung auf den Streitfall anwendbar wäre (Urk. 54 S. 4). Dieser Zustand kann daher noch längere Zeit andauern, ohne dass sich der Kläger gegen die allenfalls unberechtigte Forderung aktiv zur Wehr setzen und ein abschliessendes gerichtliches Urteil erreichen kann. Dieser Umstand erscheint auf längere Sicht nicht zumutbar. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens dieser Forderung hat. Durch das Verhalten der Beklagten wird seine Kreditund Vertrauenswürdigkeit seit längerer Zeit stark in Mitleidenschaft gezogen, was insbesondere für einen Anwalt eine massive Beeinträchtigung seines beruflichen und persönlichen Ansehens bedeutet. Durch die fortdauernde Ungewissheit über den Bestand bzw. Nichtbestand der behaupteten Forderung wird der Kläger offensichtlich in seiner Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt, indem er sich an allen Fronten gegen die Angriffe verteidigen muss. Die Fortdauer dieser Rechtsungewissheit ist als unzumutbar zu qualifizieren. Es erscheint plausibel, dass der Kläger dadurch in seinem Handeln und/oder in seinen Entscheidungen behindert wird, insbesondere

auch angesichts der von der Beklagten geltend gemachten Summe. Die Rechtsunsicherheit kann auch nicht durch eine Leistungsoder Gestaltungsklage behoben werden (BGE 131 III 319 Erw 3.4.; 135 III 378 Erw. 2.; ZK ZPOBessenich/Bopp, Art. 88 N 7; Daniel Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 17).

Gemäss Ansicht des Bundesgerichtes muss bei der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses des Klägers einer negativen Feststellungsklage auch auf die Interessen der Gegenpartei Rücksicht genommen werden. Wer auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung klage, zwinge damit den beklagten Gläubiger zur vorzeitigen Prozessführung. Damit werde die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs bestimme. Der vorzeitige Prozess könne den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen werde, bevor er dazu bereit und in der Lage sei (BGE 131 III Erw. 3.4.; BGE 120 II 20). In der Literatur wurde diese Auffassung teilweise kritisiert. Es wurde ausgeführt, dass diese Interessenabwägung nicht unproblematisch sei, weil die die negative Feststellungsklage erhebende Partei ja gerade geltend mache, nicht Schuldner bezüglich der in Frage stehenden Forderung zu sein, und somit auch die Gläubigereigenschaft der Gegenpartei zumindest gegenüber der klagenden Partei bestreite. Ebenfalls nicht stimmig sei deshalb die Aussage, wonach mit der negativen Feststellungsklage die Regel, dass nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger den Zeitpunkt der Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt durchbrochen werde, bestreite ja der vermeintliche Schuldner gerade das Vorliegen eines Anspruchs und demnach, überhaupt Schuldner zu sein (Daniel Füllemann, DIKE-KommZPO, Art. 88 N 16). Bei bereits eingeleiteter Betreibung könne auch nicht unbedingt gesagt werden, dass der vermeintliche Schuldner den Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bestimmen würde; vielmehr habe der vermeintliche Gläubiger diesen Zeitpunkt ja bereits selbst festgelegt bzw. konkrete Schritte zur Geltendmachung der Forderung eingeleitet (Daniel Füllemann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 88 N 17). Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, wenn der Umfang des Anspruchs ausschliesslich von Dokumenten abhänge, welche die Gegenpartei beibringen könne, bestehe kein Grund, mit der Erhebung der Klage zuzuwarten, da die Edition der Dokumente verlangt und der Anspruch nach Abschluss des

Beweisverfahrens beziffert werden könne (BGer 4A_36/2009 vom 27. Februar 2009 Erw. 3.1).

Auch unter Einbezug der Interessen der Beklagten als Gegenpartei fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Klägers aus. Da offen ist, wann, wo und ob die Beklagte überhaupt eine Leistungsklage über den Betrag von mindestens USD 10 Mio. gegen den Kläger einleiten wird, sie aber dennoch während nunmehr rund zwei Jahren weiterhin gegenüber zahlreichen Personen und Behörden den Kläger der unrechtmässigen Behändigung bzw. Nichtherausgabe dieses Anspruchs beschuldigt, kann dem Kläger diese Ungewissheit und die andauernde Rufschädigung nicht länger zugemutet werden. Der Anspruch bzw. das Interesse des Klägers auf Feststellung des Nichtbestehens dieser Forderung ist daher als höherwertig einzustufen als die Interessen der Beklagten, nicht vorzeitig ihren Anspruch geltend machen zu müssen. Das Rechtsschutzinteresse als entsprechende Prozessvoraussetzung ist somit zu bejahen. Demzufolge ist die Berufung des Klägers gutzuheissen. Der Beschluss der Vorinstanz ist aufzuheben und der Prozess zwecks Eintretens auf die negative Feststellungsklage und Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).

IV.

  1. Die Festsetzung und Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Parteien wird von der Vorinstanz mit Abschluss des Verfahrens entsprechend dessen Ausgang neu zu regeln sein, ebenso diejenige der Prozessentschädigungen.

  2. Ausgangsgemäss ist die Beklagte im vorliegenden Berufungsverfahren als unterliegende Partei zu betrachten. Die Beklagte hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 22'000.-zu tragen. Diese Kosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 22'000.-- (Urk. 35) zu verrechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 22'000.-zu ersetzen.

Zudem hat die Beklagte dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 13

Abs. 2 AnwGebVO).

Es wird beschlossen:
  1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. September 2017 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 22'000.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss von Fr. 22'000.-zu ersetzen.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 25'000.-zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels der Urk. 56, 57 und 58/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12 Mio.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 19. September 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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