Zusammenfassung des Urteils LB170004: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 18. April 2018 in einem Rechtsstreit zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (vormals Treuhandanstalt Berlin) als Klägerin und der A. & Co. AG als Beklagte entschieden. Die Klägerin forderte verschiedene Geldbeträge nebst Zinsen von der Beklagten. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab und setzte die Gerichtskosten fest. Die Klägerin legte Berufung ein und forderte die volle Klagegutheissung. Es ging um die Frage, ob die Bank berechtigt war, Geldbeträge im Auftrag einer DDR-Gesellschaft abzuheben. Die Vorinstanz und das Obergericht prüften die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerin der DDR-Gesellschaft und kamen zu dem Schluss, dass die Bank keine grobe Fahrlässigkeit begangen hatte und daher nicht haftbar war. Die Klägerin argumentierte, dass die Bank hätte genauer prüfen müssen, was zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Das Gericht wies die Berufung jedoch ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB170004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 18.04.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Konto; Kunde; Kunden; Vorinstanz; Geschäfts; Kundenbetreuer; Recht; Gesellschaft; Transaktion; Vertretung; Wende; Beklagten; Partei; Über; Zahlung; Vertretungsbefugnis; Berufung; Handel |
Rechtsnorm: | Art. 100 OR ;Art. 151 ZPO ;Art. 158 IPRG ;Art. 229 ZPO ;Art. 3 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; |
Kommentar: | Karl Spühler, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 125 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler
in Sachen
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, (vormals Treuhandanstalt Berlin),
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
A. & Co. AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
7. Dezember 2016; Proz. CG140080
(act. 2 S. 2)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
- CHF 3'989'695.75 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange
dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
- EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i)
EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem
9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608.293.80 aufgezinst
auf den Urteilstag) kleiner sind;
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009;
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 556'800.festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von CHF 650'000.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5./6. Mitteilung/Rechtsmittel
der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 81 S. 2):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 7. Dezember 2016 (CG140080) aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen.
Entsprechend sei die Beklagte und Appellatin zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin zu bezahlen:
CHF 3'989'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem
9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist;
EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind;
GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009; -
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Appellatin.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 92 S. 2):
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Appellantin.
Hintergrund des Verfahrens bildet die Wende in der ehemaligen DDR in den Jahren 1989/90. Die Klägerin (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, auch genannt Bundesanstalt, vormals Treuhandanstalt Berlin) macht geltend, die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Bank B. ) habe auf Weisung der ursprünglich vertretungsbefugten C. Abverfügungen vom Konto einer DDR-Gesellschaft namens D. vorgenommen, was gegen die neu erlassene, seit dem 1. Juni 1990 in Kraft stehende Verfügungsbeschränkung des deutschen PartG verstossen habe. Sie verlangt anstelle der D. von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank B. Erstattung der abgezogenen Geldbeträge. Kernfrage in diesem Verfahren ist, ob die Bank vor dem Hintergrund der friedlichen Revolution in der DDR und der deutschen Wiedervereinigung auf die Regelung von § 20b PartG DDR hätte stossen müssen und so den Wegfall der Vertretungsbefugnis hätte erkennen können, was zur Verweigerung der von C. veranlassten Zahlungen hätte führen müssen.
Anzumerken ist, dass sich die Kammer sowie das Bundesgericht bereits früher mit einem vergleichbaren Fall beschäftigt haben: Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2013 (4A_258/2012, act. 4/12) i.S. der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (vormals Treuhandanstalt Berlin) gegen die Beklagte E. Zürich AG (und die Nebenintervenientin F. Bank AG) sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich der gleichen Parteien vom 20. März 2012 (Proz. Nr. LB110077, act. 4/11). Darauf wird, bezeichnet als Fall
E. bezeichnet, häufig verwiesen.
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen (act. 82 S. 67) und die Klägerin hat mit Eingabe vom 17. Januar 2017 rechtzeitig Berufung erhoben (act. 81). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 500'000.erhoben (act. 84), welcher geleistet wurde (act. 86). Mit der gleichen Verfügung wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 (act. 90) wurde der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 90), die samt einer Beilage rechtzeitig einging (act. 92 und 93).
Am 2. März 2018 wurde der Klägerin die Berufungsantwort zugestellt (act. 96/97), um ihr im Sinne des sog. letzten Wortes das rechtliche Gehör zu gewähren. Mit Datum vom 9. März 2018 nahm die Klägerin Stellung (act. 98).
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufung ist aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihre Kognition ist umfassend, sie kann sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen (Art. 310 ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Dabei kann sich die Berufungsinstanz abgesehen von offensichtlichen Mängeln darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015, Urteil vom 21. Juni 2015 E. 5 unter Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4;
BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; Reetz/
Theiler, ZK ZPO, 3.A. 2016, Art. 310 N 5 und 6; Art. 311 N 36). Es ist nachstehend auf die erhobenen Einwendungen soweit erheblich einzugehen.
Die Beklagte hat mit der Berufungsantwort den Bericht der Wirtschaftspolizei Wien vom 1. Dezember 1993 eingereicht (act. 93). Die Klägerin beziehe
sich erstmals in der Berufung auf vorgetragene Spekulationen, wonach das
von C. bezogene Bargeld bei der Bank verblieben sein könnte (act. 92
Rz 141). Angesichts der durch die Klägerin nun wieder aufgenommenen Geldwäschereivorwürfe und der damit in Zusammenhang zu sehenden neuen (und damit
unzulässigen) Behauptungen, habe die Beklagte Abklärungen zu diesem neuen Aspekt veranlasst. Sie habe dabei act. 93 erhältlich machen können, welches Dokument die Wirtschaftspolizei Wien aufgrund der Unterlagen der Bank G. aus dem bereits entschiedenen Verfahren erarbeitet habe; es sei Teil des in Wien geführten Strafverfahrens gegen Frau C. gewesen, welches 1994 mangels Tatverdacht eingestellt worden sei. Über diesen Bericht hätte die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin bereits damals verfügt (act. 92 Rz 142).
Die Frage der Zulässigkeit der Einreichung von act. 93 unter den novenrechtlichen Gesichtspunkten von Art. 229 ZPO kann offen bleiben, da dieser Bericht in den Überlegungen der Kammer keine Rolle spielt, wie zu zeigen sein wird.
Die Sache ist spruchreif.
Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid im Wesentlichen und zusammengefasst von Folgendem aus (act. 82):
Die von der Beklagten geäusserte Behauptung, es sei nicht nachgewiesen, dass die eingeklagten Vermögenswerte zum Altvermögen gemäss §§ 20b Abs. 2 PartG DDR gehörten, so dass der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehle, ist von der Vorinstanz als doppelrelevante Tatsache bei der materiellen Prüfung des eingeklagten Anspruchs geprüft worden (act. 82 E. 3.5).
Der Behauptung, dass die Klägerin ihre operative Tätigkeit am 1. Januar 2001 und ihre hoheitliche Tätigkeit im Jahr 2003 mit dem Abschlussbericht eingestellt habe, so dass sie eine handlungsunfähige juristische Person sei, der die gesetzliche Treuhandschaft gemäss § 20b Abs. 2 PartG DDR nicht mehr obliege, ist die Vorinstanz nicht gefolgt, weil die Klägerin weder aufgelöst noch ihr die treuhänderische Verwaltung gemäss der zitierten Gesetzesbestimmung entzogen worden sei; die bisherigen Organe seien lediglich durch einen mehrere neue Abwickler ersetzt worden (E. 3.6).
Am 1. Juli 1982 habe C. mit der Stammnummer 1 das Konto bei der Beklagten eröffnet. Antragstellerin sei die D. -Handels-gesellschaft mbH, [Adresse] gewesen. Im Dokument Kontoeröffnung sei in der Rubrik B die
D. als Kunde aufgeführt gewesen. In der Rubrik F habe C. unter
dem Stempel der D. die Rechtsgültige Firmenunterschrift geleistet; beigelegt sei dem Antrag der DDR-Handelsregister-auszug gewesen. Bei der Kontoer- öffnung habe C. die Erklärung abgegeben, dass der Unterzeichnete für eigene Rechnung handle, also weder für fremde Rechnung noch als Beauftragte, die einem Berufsgeheimnis unterstehe, noch als Vertreterin einer Sitzgesellschaft, die von natürlichen Personen beherrscht werde. Am 1. Juli 1982 habe C. als Zeichnungsberechtigte unterschrieben, dass ihr die Bankpost nach Wien an die [Adresse] zuzustellen sei. Das sei am 16. August 1993 modifiziert worden als Neue Adresse: Frau C. , Repräsentants, [Adresse]. Am 3. Dezember 1990 sei die Weisung ergangen, die an die D. in Berlin adressierte Post banklagernd zu halten und den Versand per Adressmaschine vorzunehmen. Der Mutationsbeleg vom 16. August 1993 enthalte schliesslich eine handschriftliche Notiz, wonach die Bankkorrespondenz seit Februar 1992 banklagernd zu halten sei (E. III./1.4).
Seitens der Bank sei von 1982 bis 1991 H. , Direktor im Anlagesektor, für das Konto zuständig gewesen, danach die Prokuristin I. , wobei H. auch nach der Pensionierung 1991 bei der Bank tätig gewesen sei und C. empfangen und Barauszahlungen an C. getätigt habe. Leiter des Rechtsdienstes sei das Geschäftsleitungsmitglied Dr. J. (bis 1991) gewesen, verantwortlicher Vorgesetzter der Kundenbetreuungsgruppe H. s (seit 1985)
K. , der insbesondere Zahlungsausgänge von über Fr. 1 Mio. zu genehmigen gehabt habe. Der Bank sei bekannt gewesen, dass die D. im Aussenhandel der DDR tätig gewesen sei und Einnahmen aus Provisionsgeschäften erzielt habe. Am 14. Januar 1992 habe die Klägerin die treuhänderische Verwaltung am Vermögen der D. sowie an den Gesellschaftsanteilen festgestellt
(act. 82 E. III./1.4).
Die Klägerin mache den Erfüllungsanspruch der D. gegenüber der Beklagten geltend, weil die Belastungen des Konto ab dem 1. Juni 1990 (Inkrafttreten von § 20b PartG DDR) nicht autorisiert gewesen seien, so dass die Abverfügungen von C. für die Bank keine befreiende Wirkung gehabt hätten.
Die Klägerin orientiere sich über weite Strecken an den gerichtlichen Urteilen OGer ZH LB110077 vom 20. März 2012 und BGer 4A_258/2012 vom 8. April 2013 sowie an den Urteilen des HGer Zürich und des Bundesgerichts im sog. Bürgermeister-Fall (HGer ZH vom 1. April 2003, ZR 104/2005 Nr. 28; BGer 4C.157/2003; act. 82 E. III./2.).
Die Beklagte widersetze sich der Inanspruchnahme durch die Klägerin, weil sie keinen Anlass gehabt habe, an der Verfügungsberechtigung C. s zu zweifeln, weil die AGB das Risiko bei Legitimationsmängeln auf die Kunden überwälze, weil die Gesamtveränderung des D. -Kontos weit geringer sei als der erhobene Erfüllungsanspruch, weil der Vergleich zwischen C. und der Klägerin auch die Beklagte befreit habe, weil die Geltendmachung des angeblichen Erfüllungsanspruchs nach 22 Jahren treuwidrig und rechtsmissbräuchlich sei, weil die Beklagte einen verrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch habe, weil die D. bzw. C. und die Klägerin als Vertreterin der D. durch seinerzeitiges schuldhaftes Unterlassen einen Schaden bei der Beklagten überhaupt erst verursacht hätten und die treuhänderische Verwaltung der Klägerin sich lediglich auf das sog. Altvermögen erstrecke (act. 82
E. III./3.).
Die D. habe einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten auf Auszahlung des richtigen Saldos (act. 82 E. III./2.2). Die Klägerin fordere von der Beklagten die von C. ab 1. Juni 1990 unzulässig in Auftrag gegebenen Belastungen des D. -Kontos samt Zins, beschränkt auf die Höhe der noch bestehenden Restforderung gegenüber C. aus dem Komplex
act. 82 E. III./2.3.1), während die Beklagte geltend mache, es habe auf
dem D. -Konto nur eine Vermögensverminderung von rund USD 16.9 Mio. gegeben. Der Erfüllungsanspruch sei beschränkt auf diese wesentlich geringere Gesamtsaldoveränderung. Die Haftung hätte nur durch Sperrung des D. Kontos ausgeschlossen werden können, so dass es keine Gutschriften mehr gegeben hätte und auch Anlageerfolge nicht mehr hätten erzielt werden können. Die Klägerin könne nicht einerseits Sollzinsen belasten und andererseits Erfolge aus Anlagen einer nicht autorisierten Person beanspruchen (act. 82 E. III./2.3.2). Am
7. Juli 1992 sei das D. -Konto saldiert und der Saldo der Klägerin überwiesen worden.
Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass richtigerweise die einzelnen ungerechtfertigten (unautorisierten) Transaktionen rückgängig zu machen seien, die übrige Entwicklung des Kontos werde hingegen nicht erfasst (BGer 4A_254/2008 E. 2.2). Wäre auch den Gutschriften Rechnung zu tragen, so wäre dies sinngemäss eine Vorteilsanrechnung im Sinne des Haftpflichtrechts, für die allerdings wenn vorliegend überhaupt anwendbar ein innerer Zusammenhang erforderlich sei. Über das Konto seien zwar Treuhandanlagen in erheblichem Mass getätigt worden, bei denen der Abfluss und der Zufluss einander gegenüberstünden, jedoch sei das nicht Gegenstand der beanstandeten Abverfügungen, die ausschlaggebend seien (act. 82 E. III./2.3.3).
habe als Geschäftsführerin für die D. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen unterzeichnet und habe während der ganzen Kontobeziehung für diese gehandelt (act. 82 E. III./3.). Ab 1. Juni 1990 habe für parteiverbundene juristische Personen von Gesetzes wegen ein Vermögensveränderungsverbot gegolten (act. 82 E. III./3.2.1). Die Parteiverbundenheit der D. sei von deutschen und schweizerischen Gerichten bestätigt worden (act. 83 III./ 3.2.2). Die Beklagte behauptete, die Vermögenswerte des vorliegenden Verfahrens seien kein sog. Altvermögen i.S.v. § 20b Abs. 2 PartG DDR, womit das per 7. Oktober 1989 bestehende Vermögen samt Früchten und Surrogaten gemeint sei. Nach der anerkannten Stichtagspraxis seien die danach erfolgten Einzahlungen (und daraus getätigten Auszahlungen) dem Neuvermögen zuzurechnen. Das Stichtagsvermögen der D. habe Fr. 38'183'493.35 betragen. Der betreffende Geldbetrag müsse hinreichend individualisierbar sein und wo dies nicht möglich sei, sei er dem Neuvermögen zuzuordnen und die Treuhandverwaltung der Klägerin sei erloschen (act. 82 E. III./3.3.1).
Die Vorinstanz hat mit Blick auf den Wortlaut von Art. 20b Abs. 2 PartG darauf hingewiesen, dass sich die treuhänderische Verwaltung auf das sog. Altvermögen beziehe. Zu den Früchten und Surrogaten würden bei parteiverbundenen Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich auch neu (nach dem 7. Oktober 1989) erworbene Vermögenswerte gehören. Gemäss BGH vom 18. März 1998 (S. 10) hätten Wirtschaftsunternehmen, die nahezu vollständig mit Partei-Altvermögen ausgestattet worden [seien], regelmässig kein Neuvermögen, da alle Vermögensgegenstände entweder originales Altvermögen, Surrogate des Altvermögens aber aus dem Altvermögen gezogene Früchte seien. Es gebe die rechtskräftige Feststellung, dass die D. als eine KPÖ-Unternehmen getarnte Firma der SED gewesen sei, so dass das Vermögen insgesamt dem Veränderungsverbot des PartG unterlegen habe. Es werde nicht begründet, dass die seit dem 7. Oktober 1989 erfolgten Zuflüsse Neuvermögen gewesen seien und das sei auch nicht ersichtlich. Das von der Beklagten angeführte Beispiel - die Einzahlung von rund DM 66.9 Mio. durch die Deutsche L. [Bank] vom 11. Juni 1990 sei offensichtlich Altvermögen, handle es sich doch um die Saldierung einer 1986 massgeblich von Konten der D. getätigten Devisenanlage von ursprünglich
DM 100 Mio. C. sei seit dem 1. Juni 1990 objektiv nicht mehr zur Vornahme
von Vermögensveränderungen berechtigt gewesen (act. 82 E. III./3.3.2).
Nach dem Aufzeigen der kontroversen Parteistandpunkte (act. 82
E. III./4.1.1 und 4.1.2) hat die Vorinstanz geprüft, ob die Beklagte die Beschränkung der Verfügungsbefugnis C. s gemäss § 20b PartG DDR i.V.m.
Art. 158 IPRG kannte bzw. hätte kennen müssen, obwohl es eine entsprechende
Beschränkung in der schweizerischen Rechtsordnung nicht gebe (act. 82
E. III./4.2.1). Unbestritten sei, dass C. vor der Beschränkung durch das PartG DDR als Geschäftsführeri n zur Vertretung der D. berechtigt und bis zum 30. Juni 1992 als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Es gehe um die Gutgläubigkeit der Beklagten in Bezug auf die nach dem 1. Juni 1990 weiterbestehende Vertretungsbefugnis (act. 82 E. III./4.2.2). Nach allgemeinen Ausführungen zum guten Glauben wird auf die für Banken bei Kontobeziehungen zu beachtenden Obliegenheiten aus dem Selbstregulierungswerk Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken hingewiesen. Besondere Umstände würden Abklärungen erfordern. Seien auf gestellte Fragen plausible Antworten erhältlich, dürften sich die Banken dann zufrieden geben, wenn ihnen die Kunden als vertrauenswürdig bekannt seien. Aus fehlenden Nachforschungen dürfe nur dann auf das Fehlen des guten Glaubens geschlossen werden, wenn die betreffenden Vorkehren zur Aufdeckung eines Rechtsmangels geführt hätten. Angemerkt wird, dass dabei die Möglichkeit der sog. Rückschaufehler - das Besserwissen im Nachhinein stets im Auge zu behalten sei (act. 82 E. III./4.2.3).
Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass die Bank bzw. ihre Angestellten und Organe tatsächlich gewusst hätten, dass die D. eine mit der SED verbundene Unternehmung gewesen sei. Nur wenige Personen hätten die genauen Verhältnisse gekannt, und es sei nicht bekannt gewesen, dass die D. ein SED-naher Betrieb gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Berlin habe noch 1996 die SED-Nähe verneint und das Oberverwaltungsgericht Berlin habe eine nahezu perfekte Tarnung der D. als KPÖ-Unternehmen konstatiert. Es frage sich daher einzig, ob sich die Beklagte deswegen nicht auf den Gutglaubensschutz berufen könne, weil sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe und ob sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse hätte so stutzig werden müssen, dass sich Nachforschungen aufgedrängt hätten, die dann letztlich zu § 20b PartG DDR geführt hätten (act. 82 E. III./4.3.2).
Von den Ausführungen der Kammer im E. -Entscheid (LB110077, act. 4/11, www.gerichte-zh.ch) sei vor allem von Bedeutung, was damals allgemein (oder zumindest einem leitenden Bankangestellten) bekannt gewesen sei
und entsprechend als notorisch im Sinne von Art. 151 ZPO zu gelten hatte. Es sei zwar regelwidrig, aber entgegen der Klägerin keineswegs undenkbar gewesen, dass eine Wiener Treuhänderin wirtschaftliche Eigentümerin einer DDR-Handelsgesellschaft gewesen sei. Aus dem ostdeutschen Domizil der D. , der Höhe der Kontoguthaben und der Tätigkeit im DDR-Aussenhandel habe nicht auf eine SED-Verbundenheit geschlossen werden müssen. Auch die Gerichte hätten mehrere Jahre gebraucht, um die Parteiverbundenheit der D. bejahen zu kön- nen (act. 82 E. III./4.4.1).
Zu den Hinweisen der Klägerin auf einschlägige Artikel in inund ausländischen Zeitungen hat die Vorinstanz festgehalten, es könne nicht unterstellt werden, dass diese von den massgeblichen Personen tatsächlich gelesen worden seien, was bereits im Verfahren LB110077 festgehalten worden sei. Es habe damals auch noch kein Internet gegeben. Angesichts der damals geführten öffentlichen Diskussion habe innerhalb einer Bank erwartet werden können, dass bekannt gewesen sei, dass deutsche Behörden und die Öffentlichkeit vermutet hätten, dass es auf Bankkonten ausserhalb Deutschlands unentdecktes Parteivermögen gab, wovon auch in LB110077 ausgegangen worden sei (act. 82/
E. III./4.4.2). Zusammengefasst sei bei einer Schweizer Bank liegendes Vermögen einer ostdeutschen Gesellschaft von hundert Millionen Franken geeignet gewesen, Fragen aufzuwerfen, nämlich ob die DDR die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin nicht in irgend einer Form an den Werten berechtigt sei
(act. 82 E. III/4.4.2). Allerdings sei entgegen der Klägerin die zeitgeschichtliche
Situation und ein hohes Kontoguthaben einer DDR-Gesellschaft nicht ausreichend gewesen, um von der Bank eine solche kritische Betrachtung und die Vornahme besonderer Abklärungen verlangen zu können. Die Banken seien nicht gehalten gewesen, bei allen Kontoverbindungen mit Bezug zu Ostdeutschland Nachforschungen zu betreiben. Übliche Transaktionen hätten keinen Anlass zu Abklärungen gegeben (act. 82 E. III./E. 4.4.4.1). Die Kammer und das Bundesgericht hätten die Abklärungspflicht denn auch nicht einfach aus der zeitgeschichtlichen Situation hergeleitet, sondern vor allem aus konkreten geldwäschereiverdächtigen Transaktionen. Im Fall LB110077 seien folgende konkreten Merkmale namhaft gemacht worden: Die Erkennbarkeit für die Bank, dass die Guthaben ab den Bankkonten in Wien abgehoben werden sollten, so dass die Zürcher Konten blosse Durchlaufkonten gewesen seien, dass irreführende Angaben hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung gemacht worden seien, dass hohe Barbeträge im Ausland abgehoben worden seien, dass für die Barabhebungen Quittungen gewünscht worden waren, obgleich das Geld sofort wieder bei der Bank hinterlegt worden sei, dass für die Transaktionen Bankkommissionen von einer halben Million angefallen seien (act. 82 E. III./4.4.4.2).
Zur konkreten Kontobeziehung des vorliegenden Falles hat die Vorinstanz angeführt, dass das D. -Konto seit 1982 bestanden habe, eröffnet von
C. namens der D. . C. und ihr Ehemann seien der Bank aus bestehenden Kundenbeziehungen bekannt gewesen. Der zuständige Kundenbetreuer habe zur Person C. festgehalten, es handle sich um eine in Wien hochangesehene Person, die 1987 den (ehrenhalber erteilter Berufstitel an Angehörige des Wirtschaftslebens) verliehen erhalten habe. Sie habe in hohen Gesellschaftskreisen verkehrt und sei für Grossunternehmen als Geschäftsvermittlerin tätig gewesen. Die D. so C. seinerzeit gegenüber dem Kundenbetreuer sei ein aktiver Geschäftsbetrieb im Importund Exportgeschäft vor allem für den Ostblock, wobei in diesem Zusammenhang hohe Kommissionserträge auf das Konto fliessen würden. Gegenüber der Bank habe stets C. gehandelt (act. 82 E. III./4.5.1). Es habe eine Vielzahl von Transaktionen gegeben. Dass diese nicht mit der angeblichen Tätigkeit der D. in Einklang gestanden hätten, werde weder dargetan noch sei dies ersichtlich. Was sich bis zur Saldierung konkret verändert haben solle, werde nicht dargetan. Die Klägerin behaupte pauschal eine Zunahme von Transaktionen nach der Wende und beziehe sich dabei auf eine ebenfalls pauschale Bejahung der entsprechenden Frage an den Kundenbetreuer als Zeuge in Strafverfahren. Das genüge nicht für die Annahme einer konkreten und erkennbare Änderung der etablierten Kundenbeziehung (act. 82 E. III./4.5.2). Die langjährige Kundenbeziehung sei konstant gewesen. Der Kundenbetreuer habe C. als angesehene Geschäftsfrau gekannt, ohne dies selber beurteilen zu können. Es seien keine Gelder parkiert gewesen, sondern es habe während Jahren einen intensiven Geschäftsund Zahlungsverkehr gegeben. Insgesamt seien die Umstände geeignet gewesen, Vertrauen zu schaffen. Nach acht Jahren Vertretung durch C. habe es keinen Anlass gegeben, die Vertretungsmacht zu hinterfragen. Es sei daher nachvollziehbar, dass die D. als ein operativ in Wien tätiger privater Handelsbetrieb im Importund Exportgeschäft mit dem damaligen Ostblock betrachtet worden sei, so dass der formelle Sitz in Ostberlin verblasst sei (act. 82 E. III./4.5.3).
Die Vorinstanz hat dann geprüft, ob es Verdachtsmomente gegeben habe, die die Bank dennoch hätten Verdacht schöpfen lassen müssen. Die Klägerin
weise darauf hin, dass die Bank die wirtschaftliche Berechtigung der D. nicht genügend geprüft habe und moniere Ungereimtheiten. Der Kundenbetreuer wolle C. immer als Bevollmächtigte angesehen haben, die Bank habe dann aber zwei Jahre nach der Kontoeröffnung die Kontobeziehung 1 offenbar plötzlich als Formular B-Beziehung und C. als blosse Treuhänderin betrachtet. Auf dem Formular B sei mit ziemlich dürftiger Begründung festgehalten worden,
C. sei die wirtschaftlich Berechtigte. Abklärungen zu den während gewisser Zeiten ebenfalls zeichnungsberechtigten Personen hätten nicht stattgefunden (act. 82 E. III./4.6.1.1). Nach der Beklagten sei zwischen der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto und jener an der D. zu unterscheiden und wirtschaftlich berechtigt sei die D. gewesen. Der Kundenbetreuer sei überzeugt gewesen, C. sei die wirtschaftlich Berechtigte an der D. gewesen. Bei der Aktennotiz für Formular B-Fälle habe es sich um einen Irrtum des Kundenbetreuers gehandelt (act. 82 E. III./4.6.1.2). Nach den Kontoeröffnungsunterlagen so die Vorinstanz sei die D. Kontoinhaberin und wirtschaftlich Berechtigte. Die Identität sei bei der Kontoeröffnung anhand eines HR-Auszuges von 1977 und später nochmals anhand eines HR-Auszuges von 1984 geprüft worden. Bei der Kontoeröffnung habe die D. (durch C. ) erklärt, dass sie auf eigene Rechnung handle. Was weiter abzuklären gewesen wäre, sei von der Klägerin nicht dargetan und nicht ersichtlich. Wenn die Klägerin davon ausgehe, dass die Bank nach den damals geltenden VSB 77 eine schriftliche Erklärung der zustän- digen Organe über die Beherrschungsverhältnisse hätte verlangen müssen, verweise die Beklagte unwidersprochen darauf, dass die D. operativ tätig gewesen sei und daher gemäss der Juristischen Kommission der Schweizerischen Bankiervereinigung (entgegen Art. 7 VSB 77) nicht als Sitzgesellschaft zu betrachten gewesen sei, so dass es keine solche Erklärung gebraucht habe. Auch wenn die Bank nicht genügend sorgfältig gewesen wäre, so liesse sich daraus für den Wegfall der Vertretungsbefugnis C. s nichts herleiten. Konkret sei als
wirtschaftliche Berechtigte an der D. nur C. , die uneingeschränkt über das Konto verfügt habe, als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der D. in Betracht gekommen. Für den Kundenbetreuer sei es völlig klar gewesen, dass C. hinter der Geschäftsbeziehung stehe. Weitere Abklärungen hätten im
Übrigen nichts anderes ergeben, als dass C. als Gesellschafterin und Geschäftsführerin zumindest formell Anteilseignerin gewesen sei. Dass nur der
DDR-Staat die SED wirtschaftlich am Konto berechtigt sein konnten, möge ex post bejaht werden, hätten aber der Kundenbetreuer und die Bank nicht merken müssen, wie es übrigens das Verwaltungsgericht Berlin im Jahr 1996 auch nicht gemerkt habe. Dass C. keine Industrielle war, sondern eine in Wien bekannte berufsmässige Treuhänderin und KP-Vertraute, die als Anteilseignerin von Unternehmen des DDR-Aussenhandels KoKo von M. und von Unternehmen der KPÖ fungiert habe, zeige den Rückschaufehler der Klägerin deutlich auf. Damals habe es für ein derartiges Wissen des Kundenbetreuers und der Beklagten keine Anhaltspunkte gegeben (act. 82 E. III./4.6.1.3).
Bei den behaupteten ungewöhnlich hohen Transaktionen (1986: Überweisung von rund DEM 48 Mio. an die L. , 1990: Gutschrift von rund DEM 66 Mio. durch die L. auf dem D. -Konto) mit der für den Devisenhandel zuständigen staatlichen Bank der DDR, der Deutschen L. (L. ), sei es um Kredite der D. zur Stützung der DDR-Zahlungsbilanz gegangen, die dann unmittelbar nach Inkrafttreten des DDR-Parteiengesetzes wieder abgezogen und via die Beklagte ins westliche Ausland transferiert worden seien (act. 82
E. III./4.6.2.1). Die Klägerin führe selber aus, dass die Beklagte gewusst habe, dass die D. im Aussenhandel der DDR tätig gewesen sei und dass ihre Einnahmen aus Provisionsgeschäften stammten. Die Deutsche L. sei für die Durchführung kommerzieller Zahlungen mit dem Ausland verantwortlich gewesen, so dass diese Geldflüsse sowie die Tatsache, dass eine zuvor getätigte Festgeldanlage saldiert worden sei, nicht hätten überraschen können. Wieso dies die Vertretungsbefugnis C. s hätte in Frage stellen sollte, sei nicht dargetan. C. habe dem Kundenbetreuer gemäss Notiz des Rechtsdienstes den Zahlungseingang von DEM 67 Mio. mit einer Teilrückzahlung eines der DDR von der KPÖ gewährten Darlehens erklärt. Die Klägerin gehe selber davon aus, dass es sich um eine Rückzahlung eines der DDR gewährten Kredits handle; sie tue allerdings nicht dar, inwieweit die KPÖ als Darlehensgeberin derart auffällig abwegig gewesen sei, zumal auch das Verwaltungsgericht Berlin noch 1996 davon ausgegangen sei. Dass die oberen Instanzen dann zu einer anderen Sichtweise
gelangt seien, ändere nicht daran, dass die Erklärung C. s plausibel gewesen sei. Die Beklagte hätte im Juni 1990 annehmen dürfen, dass die neu installierten Behörden eine Zahlung der L. in der genannten Grösse kontrolliert bzw. davon gewusst hätten. Die Rückzahlung des Kredits habe unter diesen Umständen eher Vertrauen schaffen als Misstrauen erwecken können (act. 82
E. III./4.6.2.2). Dass die Erklärung auf ein Naheverhältnis zur KPÖ hingewiesen
habe, hätte kein Misstrauen bezüglich der Vertretungsbefugnis von C. erwecken müssen. Der Kundenbetreuer hätte bei besonderen, hier nicht unterstellten Osthandelskenntnissen höchstens eine Nähe zur KPÖ selbst erkennen können, was weder die Vertretungsbefugnis von C. in Frage gestellt noch die Vermutung einer SED-Zugehörigkeit aufgedrängt hätte (act. 82 E. III./4.6.3). Nach der Klägerin seien der D. teilweise mehrfach pro Tag Hunderttausende von Franken zugeflossen, zu denen es keinen geschäftsmässigen Hintergrund gegeben habe. Mehrere grössere (im einzelnen aufgeführte) Barauszahlungen seien an C. persönlich erfolgt, unzählige weitere Überweisungen seien an Offshore-Gesellschaften und Konten in der Karibik gegangen, an Nummernkonten im Inund Ausland sowie an Privatpersonen ohne sachlichen Zusammenhang mit der DDR noch mit der Tätigkeit eines Handelsunternehmens (act. 82
E. III./4.6.4.1). Solche Abund Zuflüsse seien bereits in den früheren Jahren unzählige Male vorgekommen. Im Schlussbericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR von 2006 sei festgehalten worden, dass die D. als Vermittlerfirma auf Provisionsbasis im Handel zwischen Österreich und der DDR tätig gewesen sei. Die wirtschaftliche Aktivität der D. widerspiegle sich in den Kontenbewegungen, teilweise mehrere Gutschriften Belastungen pro Tag (Vergütungen, Devisenkäufe, Treuhandanlagen und -Rückzahlungen, Auszahlungen etc.). Es habe Jahresumsätze von mehreren Millionen, teilweise von mehreren hundert Millionen gegeben. Provisionszahlungen seien auch noch in den Jahren 1990 und 1991 eingegangen (z.B. von N. GmbH über DEM 40'000 bzw. DEM 35'000 per 1.6.90, DEM 200'000 per 3.7.90, DEM 200'000 per 21.9.90, DEM 210'000 per
20.12.90 und DEM 200'000 per 25.4.91) (act. 82 E. III./4.6.4.2). Dass für Auszahlungen erkennbar kein geschäftsmässig begründeter Hintergrund bestand bzw.
dass die Zahlungen weder mit der früheren DDR noch mit der Tätigkeit eines Handelsunternehmens in einen sachlichen Zusammenhang zu bringen gewesen seien, sage die Klägerin nicht. Geschäfte mit Offshore-Gesellschaften würden zwar als suspekt gelten und würden mit Steuervermeidung, Korruption und Geldwäsche in Verbindung gebracht, seien jedenfalls in den 80iger und 90iger-Jahren gang und gäbe gewesen. Sie würden nichts zur Frage der fehlenden Vertretungsbefugnis von C. beitragen und hätten keine besonderen Nachforschungen aufgedrängt. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte hätte erkennen sollen, dass es den Verfügungen an gesellschaftlichen Motivierungen fehle (act. 82 E.
III./E. 4.6.4.3). Bargeldzahlungen seien heute potentiell verdächtig, früher sei dies auch bei grösseren Barzahlungen auch weit mehr als Fr. 100'000.als Schwelle für die heutige Ungewöhnlichkeit bzw. Zulässigkeit - nicht der Fall gewesen. Die Vorinstanz erwähnt Bezüge von Fr. 1.2 Mio., von Fr. 60'000.von rund
DEM 300'000.- und rund DEM 100'000.in den Jahren 1990 und 1991 mittels
Check, was nicht so ungewöhnlich sei wie die Klägerin behaupte. Weitere sechs (im Einzelnen) erwähnte Barbezüge zwischen Fr. 20'000.- und Fr. 100'000.- und von DEM rund 200'000.- und DEM 100'000.in den Jahren 1990-1992 seien angesichts der auch in der Vergangenheit vorgenommenen Transaktionen und gleichzeitig erfolgten Zuflüsse weder in der Kadenz noch in der Höhe auffällig. Ein Teil der Bezüge sei zwar nach dem Mauerfall, aber noch vor dem Inkrafttreten
des Parteiengesetzes erfolgt (act. 82 E. III./4.6.4.4). Die Klägerin weise darauf
hin, dass Frau C. am tt. Dezember 1990 gleichentags habe es auch einen NZZ-Artikel über dunkle Vorgänge um das Auslandvermögen der SED gegeben
mit der Änderung der Korrespondenzadresse für die D. in banklagernd (bei Beibehaltung der Korrespondenzadresse für sich selber in Wien) habe verhindern wollen, dass Korrespondenz nach Berlin gelangen könne. Am Folgetag, dem 4. Dezember 1990, habe die Beklagte DEM 19'985'000.vom Konto-Nr. 1.2 der D. auf das bankinterne Konto pro Diverse (KTO.-CPD mit der Nr. 3) übertragen und sogleich über ein anderes Konto Nr. 3 in österreichische Schillinge gewechselt. Das Konto pro Diverse sei ein sog. Nostro-Konto, das zur Filtrierung Tarnung von Kundentransaktionen benützt worden sei. Derartige Transaktionen seien von der eidgenössischen Bankenkommission explizit als
Anhaltspunkte für Geldwäscherei betrachtet worden. In der Tat sei der Gegenwert der auf dem Nostro-Konto Nr. 4 knapp DEM 20 Mio. gleichentags an
C. mit 140 Mio. österreichischen Schillingen ausbezahlt worden, was offenkundig eine Veruntreuung durch die Geschäftsführerin sei. Das sei so die Klägerin höchst verdächtig, und solche Zahlungen hätten vor im Einzelnen dokumentierten Abklärungen nicht ausgeführt werden dürfen, umso weniger angesichts der zeitgeschichtlichen Umstände (act. 82 E. III./4.6.5.1). Nach der Vorinstanz lässt sich aus dem NZZ-Artikel nichts ableiten (act. 82 E. III/E. 4.6.5.2). Die Problematik der Banklagernd-Korrespondenz habe damals keinen Argwohn erregt, die Diskretion sei Grundlage des Geschäftsmodells gewesen. Faktisch ge- ändert habe sich nichts, weil die Korrespondenz unbestrittenermassen immer nach Wien zu C. gegangen sei. Auffallend sei aber die Höhe des bezogenen Betrages, der eine ungewöhnliche Transaktion gewesen sei, bei der wohl auch damals grundsätzlich der wirtschaftliche Hintergrund zu klären gewesen wäre. Es habe allerdings keinen Verdacht auf Geldwäscherei bzw. auf verbrecherische Herkunft der Gelder gegeben und der paper trail sei nie unterbrochen worden. Möglich sei, dass die Übertragung auf ein bankinternes Konto nicht aus rein technischen Gründen sondern zur Verschleierung der Barauszahlung erfolgt sei, was heute allerdings nicht mehr geklärt werden könne. Es habe jedenfalls nicht einfach ein Treueverstoss C. s vermutet werden müssen, habe diese doch seit Jahren über weit höhere Beträge verfügen können. Es sei nicht um eine Plünderung gegangen, wie dies beim Fall Bank E. bei der Saldierung eines Kontos wenige Monate nach der Eröffnung der Fall gewesen sei. Und es habe sich anders als beim Fall Bank E. nicht um ein geradezu lehrbuchhaftes Beispiel einer verdächtigen Transaktion gehandelt. Der Beklagten hätten durchaus Zweifel an der Steuerehrlichkeit kommen können, ein Zweifel an der Verfügungsberechtigung hingegen nicht. C. hätte überdies eine plausible Begründung liefern können (act. 82 E. III./4.6.5.3). Die angeführten Verdachtsmomente könnten die Annahme des guten Glaubens nicht umstossen, verdächtig sei einzig die Höhe des Betrages gewesen (act. 82 E. III./4.7).
Auf die Fragen der Haftungsbeschränkung gemäss AGB (act. 82 E. III./5), Rechtsmissbrauch (act. 82 E. III./6) sowie die Wirkungen des Vergleiches der
Bundesanstalt mit C. (act. 82 E. III./7.) ist soweit erforderlich später einzugehen.
2. Die Klägerin macht in der Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Vertretungsbefugnis von C. Folgendes geltend: Die Beklagte hätte bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Vertretungsbefugnis C. s Nachforschungen anstellen müssen, was zu § 20b PartG DDR geführt hätte. Die Verantwortlichen seien grob fahrlässig gewesen, so dass die Überwälzung der Legitimationsmängel ausscheide. Die Vorinstanz habe
Art. 158 IPRG, Art. 3 Abs. 2 ZGB und Art. 100 OR verletzt (act. 81 Rz 6).
Der Fall Bank E. sei besonders krass gewesen. Allerdings hätten nicht erst offenkundig kriminelle Verdachtsmomente dazu führen müssen, die Vertretungsbefugnis der österreichischen Geschäftsführerin einer DDR-Gesellschaft zu überprüfen, und zwar auch nach acht Jahren uneingeschränkter Vertretungsmacht. Der zeitgeschichtlich singuläre Übergang habe eine entscheidende Rolle gespielt (act. 81 Rz 12). Auch die Kontobeziehung und die Vorgänge auf dem Konto 1 nach der Wende seien auffällig und zum Teil in hohem Masse verdächtig gewesen, so dass de Verfügungsbefugnis C. s zu hinterfragen gewesen wäre. Das D. -Konto sei als Konto einer DDR-Gesellschaft, auf dem Provisionen aus dem staatlich monopolisierten Aussenhandel eines Ostblockstaates eingehen sollten wie auch vom Volumen her für eine vergleichsweise kleine Privatbank ohne Zweifel eine wichtige und aussergewöhnliche Kundenbeziehung gewesen. Es habe bei der Eröffnung keine Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung gegeben, so dass sich die Überprüfung der Zeichnungsberechtigung der österreichischen Geschäftsführerin der DDR-Gesellschaft nach dem Zusammenbruch umso mehr aufgedrängt hätte. Spätestens der Eingang von DM 67 Mio. der L. der DDR im Juni 1990 kurz nach dem Verfügungsverbot für parteiverbundene Unternehmen hätte zu Abklärungen führen müssen.
Die Bewertung der massgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Wende würde den Umständen nicht gerecht. Die D. sei operativ tätig und keine Sitzgesellschaft gewesen, sie habe Sitz in Ostberlin gehabt und sei im Handel mit Waren aller Art und insbesondere dem Import und Export tätig gewesen, vor allem im Aussenhandel, namentlich im Handel zwischen der DDR und Österreich (act. 81 Rz 14). Die D. habe Provisionen, also Devisen in westlicher Währung, eingenommen (act. 81 Rz 15). Die Eigentumsverhältnisse seien zu Beginn der Bankbeziehung nicht abgeklärt worden, der Bank habe gemäss Bundesgericht (act. 4/12 S. 25) aber klar sein müssen, dass eine in Ostberlin ansässige und im Aussenhandel tätige Unternehmung habe regimenahe sein müssen (act. 81 Rz 15). Frau C. habe nie gesagt, die D. gehöre ihr, sondern habe sich stets als Treuhänderin der KPÖ bezeichnet (act. 81 Rz 16). Die Aussage der Vorinstanz, dass es keineswegs undenkbar gewesen sei, dass eine Wiener Treuhänderin wirtschaftliches Eigentum an einer DDR-Handelsgesellschaft gehabt habe, lasse sich nicht auf Fakten stützen (act. 81 Rz 18). Das Oberverwaltungsgericht habe lediglich festgehalten, dass die SED bei Bedarf auch privatrechtlich organisierte Firmen eingesetzt und Vertrauensleute zu Verschleierung der SEDVerbundenheit vorgeschoben habe. Es habe keine Firmen gegeben, die auslän- dischen Privatpersonen als Privatvermögen gehört hätten (act. 81 Rz 19). Einem leitenden Bankangestellten sei im Jahre 1990 die marxistisch-leninistische Wirtschaftsordnung der DDR jedenfalls in den Grundzügen bekannt gewesen, so dass die D. einzig ein Staatsoder Parteibetrieb habe sein können, so dass die Vertretungsbefugnis C. s nach der Wende zu überprüfen gewesen wäre (act. 81 Rz 20). Die Verfahrensdauer in Deutschland sei auf das Verhalten
C. s und beweisvereitelndes Verhalten ihrer Rechtsvertretung zurückzuführen gewesen (act. 81 Rz 22). Wäre die D. kein SED-verbundenes Unternehmen gewesen, hätte sie dem Staat gehört, so dass die Klägerin nicht nur die treuhänderische Verwaltung gehabt hätte, sondern Eigentümerin gewesen wäre, wie die Kammer im Präjudiz festgehalten habe (act. 4/11 S. 72 f.). Die D. habe nur ein DDR-Staatsbetrieb eine der SED nahestehende Firma sein können (act. 81 Rz 23). Es sei nach dem Bundesgericht (act. 4/12 S. 25) nur darum gegangen, ob sich der Bank angesichts des Domizils, der Höhe des Kontoguthabens, der Tätigkeit im DDR-Aussenhandel sowie der Überführung der planwirtschaftlichen DDR in die Bundesrepublik Deutschland nicht hätte die Frage stellen müssen, ob die Bundesrepublik nicht in der einen anderen Form an den Werten der D. berechtigt gewesen sei (act. 81 Rz 24). Zum Mass der
Sorgfalt habe das Bundesgericht (und das Obergericht) festgehalten, dass die gebotene Sorgfalt auch die Vertretungsbefugnis der handelnde Person umfasst habe. Der plötzliche, unerwartete und erstaunliche Systemwechsel habe im Umgang mit früheren DDR-Firmen hohe Aufmerksamkeit und Sorgfalt erfordert
(act. 81 Rz 25). Die Kammer habe ausgeführt, dass wegen der Ereignisse die Berechtigung der Bundesrepublik Deutschland zu klären gewesen wäre, was zu
§ 20b PartG DDR geführt und zur Aufdeckung des Rechtsmangels geführt hätte (act. 4/11 S. 56; act. 81 Rz 26). Es sei gemäss der Kammer naheliegend gewesen, dass Personen, die zu DDR-Zeiten die Schalthebel in der Hand gehabt hätten, dies nach der Wende nicht mehr hatten. Der Bank sei im Präjudiz vorgeworfen worden, dass sie trotz einer an sich schon verdächtigen Transaktion die auf der Hand liegenden Fragen nicht gestellt sich mit unplausiblen Antworten zufrieden gegeben habe (act. 81 Rz 27). Das Bundesgericht habe dann in act. 4/12
S. 25 die Ansicht der Kammer geschützt, dass mit Blick auf die Gutgläubigkeit zu
berücksichtigen gewesen sei, dass die Wirtschaft der DDR grundsätzlich staatlich gewesen sei und der Betrag von über Fr. 100 Mio. im Jahr 1991 die Berechtigung der BRD hätte aufwerfen müssen. Die Vorinstanz habe denn auch selber ausgeführt, dass die aktuelle Situation und das Guthaben von 100 Mio. Fr. geeignet gewesen sei, Fragen aufzuwerfen (act. 81 Rz 29). Dass das so die Vorinstanz (act. 82 S. 32 E. 4.4.4.1) für besondere Abklärungen nicht gereicht habe, sei unhaltbar. Derart einschneidende politische Umwälzungen hätten eine seriöse Bank zur Überprüfung der Kontobeziehungen veranlassen müssen (act. 81
Rz 31). Es gehe nicht nur um den direkt betreuenden Direktor, sondern insbesondere auch um den Leiter des Rechtsdienstes und ein Geschäftsleitungsmitglied, was unbestritten geblieben sei (act. 81 Rz 32). Das Phänomen Rückschaufehler, auf das die Vorinstanz hinweise, könne gerade wegen der politischen, gesellschaftlichen und medialen Präsenz über die Landesgrenze hinaus ausgeschlossen werden (act. 81 Rz 33).
Schon bei der Eröffnung des Kontos 1 am 1. Juli 1982 sei keine Abklärung der wirtschaftlichen Berechtigung erfolgt, obwohl nach der damaligen Wahrnehmung hierzulande nur der DDR-Staat die kommunistische Partei hinter der Neukundin hätte stehen können. Als sich die wirtschaftliche Berechtigung 1987
konkret gestellt habe, seien Abklärungen unterblieben. C._ habe sich nie als Eigentümerin der D. bezeichnet, und die Annahme, dass C. wirtschaftlich Berechtigte sei, habe die Bank nicht in guten Treuen treffen können. Dennoch sei es auch nach der Wende nicht zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis der österreichischen Geschäftsführerin gekommen (act. 81 Rz 35). Die Er- öffnung eines Kontos für eine DDR-Gesellschaft sei ungewöhnlich gewesen, auch wenn die Eheleute C. bereits früher eine Rechtsbeziehung bei der Bank gehabt hätten. Die Angabe des Kundenbetreuers auf der Kontoeröffnung gleicher Inhaber sei falsch gewesen; jenes Konto habe einer liechtensteinischen Stiftung gehört mit C. als eine von drei Zeichnungsberechtigten. Daraus und aus einer früheren Kontobeziehung des Ehemannes C. habe der Kundenbetreuer nicht schliessen können, C. sei Eigentümerin einer DDRGesellschaft (act. 81 Rz 36). Im Zeitpunkt der Kontoeröffnung habe VSB 77 gegolten, später (seit 1. Oktober 1982) VSB 82 und dann ab 1. Oktober 1987 VSB
87. Die VSB verpflichte, die Identität des Kunden zuverlässig abzuklären und sich über den wahren/wirtschaftlichen Berechtigten zu vergewissern (act. 81 Rz 37). Bei der Kontoeröffnung 1982 habe es einen Handelsregisterauszug von 1977 gegeben, beim zweiten Auszug von 1984 sei C. nur Geschäftsführerin gewesen. C. habe daher nicht als Gesellschafterin in Betracht kommen können, wie die Vorinstanz ausführe und die Bank habe gar nicht gewusst, dass C. als Gesellschafterin der D. eingesetzt worden sei. Nicht wahrscheinlich sei auch gewesen, dass C. als Geschäftsführeri n Eigentümerin gewesen sei. Es habe denn auch seit 1970 diverse (näher bezeichnete) Geschäftsführerwechsel gegeben und C. sei nicht einmal alleinige Geschäftsführerin gewesen, was die Annahme der Eigentümerstellung ausgeschlossen habe (act. 81 Rz 39). Im Formular A habe die Unterzeichnete erklärt, dass sie für eigene Rechnung handle, was C. unterzeichnet habe; in der Rubrik genaue Adresse sei
D. Handelsgesellschaft O. , [Adresse] gestanden. Das bedeute
nach der Vorinstanz und der Beklagten, dass C. im Namen der D. erklärt habe, dass diese für eigene Rechnung handle, so dass C. nicht Eigentümerin der D. gewesen sein könne. Es sei daher unhaltbar, wenn die Vorinstanz ausführe, dass aus der Sicht der Beklagten nur C. als Gesellschafterin Geschäftsführeri n der D. [ ] konkret in Betracht kam. Umso mehr wäre die Vertretungsbefugnis nach der Wende zu überprüfen gewesen. Der Kundenbetreuer wolle C. als wirtschaftlich Berechtigte verstanden haben, was eine billige Ausflucht sei und jedenfalls von der Unsorgfalt des Kundenbetreuers und des Rechtsdienstleisters zeuge. Angesichts der wirtschaftlichen und politischen Situation in der DDR hätte wirtschaftliches Eigentum einer österreichischen Staatsangehörigen Fragen aufwerfen müssen (act. 81 Rz 42). Widersprüchlich sei die Angabe des Kundenbetreuers im Strafverfahren, er habe
C. immer als Bevollmächtigte bezeichnet. Jedenfalls hätten sich weitere
Abklärungen aufgedrängt (act. 81 Rz 43). Am 18. Dezember 1987 habe der Kundenbetreuer eine Aktennotiz gem. VSB 87 Ziff. 44 unterzeichnet (und der Leiter des Rechtsdienstes habe sie visiert), die den Hinweis enthielt, dass das Erstellen des Formulars wegen Haftungsfolgen für die Bank sicheres Wissen voraussetze und dass das Formular ausschliesslich für Formular B-Beziehungen zu verwenden sei. Als wirtschaftlich Berechtigte der D. wurde C. genannt
(act. 81 Rz 46 f.). Ursprünglich als Formular A-Fall behandelt, habe es die Beklag-
te im Dezember 1987 für nötig erachtet, diese Kontobeziehung wie eine Formular B-Beziehung zu behandeln und die wirtschaftliche Berechtigung zu überprüfen. Sie ging offensichtlich davon aus, dass C. als berufsmässige Treuhänderin bei der D. nicht auf eigene Rechnung handelte und es sei demnach geboten gewesen, die wirtschaftliche Berechtigung am Konto 1 mit sicherem Wissen zu ermitteln (act. 81 Rz 48). Der Kundenbetreuer habe C. als am Konto 1 der D. wirtschaftlich Berechtigte eingetragen und habe dazu angegeben, dass C. eine Vollmacht auf dem Konto habe und oft zu Besuch komme. Das sei vom Rechtsdienst visiert worden, nachdem der Kundenbetreuer in diesem Zusammenhang zitiert worden sei, und zwar obwohl der Zweck der Identitätsprüfung die Klärung sei, ob die Vertragspartei der Bank bzw. der auf dem Konto Zeichnungsberechtigte der letztendliche Eigentümer sei (act. 81 Rz 50). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass diese Aktennotiz ein Irrtum des Kundenbetreuers sei, weil das Formular B nur für Treuhänder in der Schweiz angewendet wür- de, was nicht mit der Aussage des Leiters Rechtsdienst übereinstimme. Entscheidend sei, dass das Konto 1 als Formular-B-Beziehung betrachtet worden sei, weil
offensichtlich davon ausgegangen worden sei, dass die berufsmässige österreichische Treuhänderin C. auch bei der D. nicht für eigene Rechnung gehandelt habe (act. 81 Rz 51). Die Erklärung des Kundenbetreuers (bekannte Industrielle mit weitreichenden Geschäftsbeziehungen, die klarerweise hinter der Geschäftsbeziehung stehe) sei in mehrfacher Hinsicht falsch, sei doch C. keine Industrielle, was eine Nachfrage in Wien geklärt hätte. Sie habe an bester Lage ein Büro für Repräsentanzen geführt, sei als Treuhänderin stadtbekannt gewesen und hatte bei der Bank eine liechtensteinische Anstalt vertreten. Der Leiter des Rechtsdienstes habe sich mit den nichtsagenden Informationen des Kundenbetreuers zufrieden gegeben und habe danach eine österreichische Privatperson als wirtschaftlich Berechtigte an einer seit 1951 bestehenden DDRGesellschaft mit Sitz in Ostberlin, aktiv im Aussenhandel, mit der Bewegung von Volumen im zweistelligen Millionenbetrag betrachtet (act. 81 Rz 52). Auch das hätte zwei Jahre später bei der Wende und Zeitungsberichten über verschwundene DDR-Gelder zu sorgfältigen Abklärungen führen müssen (act. 81 Rz 53). Die Vorinstanz zerlege alle diese Vorkommnisse betreffend das D. -Konto in Einzelteile und finde für jeden Einzelteil eine Erklärung und missachte damit die Gesamtschau. Die jahrelange uneingeschränkte Verfügung über das Konto sage nichts über die Eigentumsverhältnisse aus (act. 81 Rz 54 und 55). Es gehe darum, dass schon vor der Wende Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung
C. s angebracht gewesen wären und auch bestanden hätten und dass
gleichwohl nach der Wende gleich weitergefahren worden sei (act. 81 Rz 56). 1986 habe C. vom D. -Konto rund DM 48 Mio. an die Deutsche
L. (L. ) überwiesen. Das sei nach Ansicht der Vorinstanz nicht überraschend gewesen, weil die L. für die Durchführung von Zahlungen mit dem Ausland sowie mit Devisenausländern im Inland verantwortlich gewesen sei
(act. 81 Rz 57). Es habe noch eine zweite Transaktionen mit der Deutschen
L. gegeben, eine Gutschrift im Jahr 1990 (act. 81 Rz 58). Eine Überweisung einer Wiener Privatperson an die L. habe keinen Sinn gemacht. Hingegen hätte dies wie die Kammer im Fall E. (act. 4/11 S. 47) festgehalten habe auf Staatsnähe hingewiesen. Der Zahlungseingang im Juni 1990 kurz nach Inkrafttreten der §§ 20a und 20b PartG DDR werde von der Vorinstanz auf unzulässige Weise verharmlost, indem sie davon ausgehe, dass eine Zahlung in dieser Grössenordnung (mindestens) mit Wissen der neuen Behörden erfolgt sein müsse (act. 81 Rz 60). Damals sei allerdings die neue Regierung erst drei Monate im Amt gewesen und die unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen sei erst am 1. Juni 1990 tätig geworden (act. 81 Rz 61). Dazu seien Gerüchte über vermutete DDR-Gelder gekommen (act. 81 Rz 62). Die Kammer habe dazu im E. -Verfahren ausführlich Stellung genommen (act. 81 Rz 63). Der Eingang der DM 67 Mio. im Juni 1990 auf dem D. -Konto sei von der Bank als aussergewöhnlich betrachtet worden, habe sich doch der Kundenbetreuer mit C. darüber unterhalten. C. habe sie mit einem Darlehen der KPÖ an die DDR erklärt, das nunmehr teilweise zurückbezahlt werde (act. 81 Rz 65). Die Vorinstanz habe diese Erklärung für plausibel gehalten, obwohl ein von der DDR aufgenommener Kredit, der nicht der angeblichen Kreditgeberin, sondern einer DDR-Gesellschaft mit Konto in der Schweiz zurückbezahlt worden sei, hätte Fragen aufwerfen und Nachforschungen veranlassen müssen, habe doch der Kundenbetreuer zuvor nie etwas davon gehört, dass C. das Konto für die KPÖ eröffnet habe (act. 81 Rz 66). Diese behauptete Rückzahlung hätte wiederum die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung an der D. aufgeworfen (act. 81 Rz 87) und es hätte die Befürchtung entstehen müssen, dass unrechtmässig Werte aus der früheren DDR abgezogen worden seien (act. 81 Rz 67). Der Barbezug vom 4. Dezember 1990 und damit zwei Monate nach der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 habe alle Merkmale der Geldwäscherei aufgewiesen. Zu erwähnen seien der einschlägige Artikel in der NZZ vom 3. Dezember 1990 sowie die Weisung, die Korrespondenz an die Kundin D. in Berlin banklagernd zu halten, unter Beibehaltung der Korrespondenzadresse von C. in Wien (act. 81 Rz 70). Die Geldzahlung sei über das Konto pro Diverse und über ein weiteres Konto in österreichische Schillinge gewechselt und bar ausbezahlt worden (act. 81 Rz 71-73). Eine solche Auszahlung sei von der Geschäftsleitung zu genehmigen gewesen, die sich nicht um die aktuellen Pressemitteilungen und die Tatsache gekümmert habe, dass eine Geschäftsführerin 20 Mio. Geschäftsvermögen an sich selber auszahlen liess, was eine Veruntreuung gewesen sei, an der die Bank aktiv mitgewirkt habe. Das
habe im Bürgermeister-Fall zum Verlust des guten Glaubens geführt (act. 81
Rz 74). Die Vorinstanz habe auch hier wieder die Vorgänge in Einzelteile zergliedert und diese isoliert und ohne den zeitgeschichtlichen Zusammenhang beurteilt (act. 81 Rz 75). Die Auszahlung von DM 20 Mio. an C. und der Weg zur Barauszahlung als 140 Mio. ATS seien völlig unüblich und dass niemand den bezüglichen Artikel in der NZZ gelesen habe, sei lebensfremd (act. 81 Rz 76). Die an sich nicht unübliche Banklagernd-Instruktion einen Tag vor der Barauszahlung von DM 20 Mio. hätte jedoch zu besonderer Vorsicht mahnen müssen (act. 81 Rz 77). Dass damit praktisch nichts geändert habe, sei nicht entscheidend, sondern die Tatsache der Erteilung der Weisung, zumal die Bank selber einräume, dass es sich objektiv um eine ungewöhnliche Transaktion gehandelt habe, die
wohl auch zu Beginn der 1990er Jahre abzuklären gewesen wäre (act. 81 Rz 78). Die elementarste Sorgfalt gebiete bei DM 20 Mio. eine Klärung, ob der Bevollmächtige seine Vollmacht nicht überschreite, was eine Information des Kontoinhabers voraussetze, was bei Banklagerung und Mitteilung an die Privatadresse des Geschäftsführers nicht passiere (act. 81 Rz 79). Die Vorinstanz habe erkannt, dass die Verwendung des Kontos pro Diverse eine typische Risikozone einer Bank sei, welche Verschleierungsmöglichkeiten eröffne. Nach Inkrafttreten der Geldwäschereigesetzgebung am 1. August 1990 hätte zwingend die Verfügungsbefugnis C. s geklärt werden müssen, weil der Geldwäschereivorgang selber mit einem Delikt verbunden sein könne (act. 81 Rz 80). Eine Barauszahlung unterbreche stets den paper trail (act. 81 Rz 81). Habe C. die 28'000 Geldscheine nicht physisch aus der Bank hinausgetragen, so habe die Bank Hand zu einer Anlage geboten, womit sie aktiv an einer Geldwäschereihandlung mitgewirkt habe (act. 81 Rz 82). Das Argument der Vorinstanz, dass C. während Jahren über ein Vielfaches des bar abgehobenen Betrages habe verfügen können, so dass nicht von einem Treueverstoss auszugehen gewesen sei, treffe für eine Barauszahlung über ein Konto pro Diverse an die Geschäftsführeri n nicht zu. Immerhin habe die Vorinstanz selber festgehalten, dass sich ein leitender Bankangestellter nach der Wende die Frage hätte stellen müssen, ob nicht die Rechtsnachfolgerin der DDR an diesen Werten hätte berechtigt sein können (act. 81
Rz 83). Dass C. auf Nachfrage hin eine plausible Begründung geliefert habe, treffe nicht zu. Die Rückzahlung an die Geschäftsführeri n der D. anstelle auf ein Konto der KPÖ wäre nicht plausibel sondern verdächtig gewesen, wofür auf die zutreffenden Erwägungen der Kammer im E. -Fall verwiesen werde (act. 4/11 S. 75). Es habe ausserdem noch weitere 13 Auszahlungen in bar per Check über Fr. 25 Mio. gegeben (act. 81 Rz 85).
Was den Einwand des intensiven Geschäftsverkehrs auf dem Konto 1 vor der Wende anbelangt, seien zum Teil mehrfach pro Tag Hunderttausende abgeflossen, ohne dass ein geschäftsmässig begründeter Hintergrund ersichtlich gewesen sei. Der Kundenbetreuer habe einräumen müssen, dass die Transaktionen nach der Wende zugenommen hätten und dass ihm die Hintergründe der Abflüsse nicht bekannt waren. Es habe sich um gehäufte Barauszahlungen an C. , um Überweisungen an eine einzige Finanzgesellschaft (P. AG) von über DM 37 Mio. innert zweier Monate sowie zahllose Überweisungen an OffshoreGesellschaften, Konten in der Karibik und Privatpersonen gehandelt (act. 81
Rz 88), wobei die Abflüsse nicht durch geschäftsmässige Vorgänge erklärbar gewesen seien. C. habe nur für die Zuflüsse (Kommissionen), nicht aber für etwaige Abflüsse eine Erklärung geliefert (act. 81 Rz 89). Nach der Vorinstanz sei die D. bereits seit den 70iger-Jahren wirtschaftlich stark aktiv gewesen und die Klägerin lege nicht dar, was sich bis zur Saldierung konkret verändert haben solle (act. 81 Rz 91). Die Abflüsse nach 1990 seien hoch auffällig gewesen und das Konto sei systematisch geleert worden. Dafür, dass der Zahlungsverkehr sich nicht grundlegend geändert habe, sei die Beklagte behauptungsund beweispflichtig (act. 81 Rz 92). Eine Barzahlung an C. von DM 20 Mio. und eine Überweisung von DM 37 Mio. an eine einzige Gesellschaft innert kurzer Zeit habe es früher nicht gegeben. Es habe 1990 und 1991 noch sechs Gutschriften aus Provisionszahlungen von insgesamt DM 885'000.00 gegeben, was die Abflüsse im Gegenwert von Fr. 176 Mio. nicht erkläre und mit der Tätigkeit eines Unternehmens, welches im Osthandel Geschäfte vermittle und Provisionen einnehme, nicht vereinbar sei (act. 81 Rz 93). Wenn die Vorinstanz einräume, Überweisungen an Offshore-Gesellschaften würden als suspekt gelten und mit Steuervermeidung, Korruption und Geldwäsche in Verbindung gebracht, dennoch aber die Vertretungsbefugnis C. s für unverdächtig halte, gehe sie fehl (act. 81 Rz 95).
Im Zusammenhang mit einer DDR-Aussenhandelsfirma seien Zahlungen an Offshore-Gesellschaften, auf Konten in der Karibik, auf Nummernkonten im Inund Ausland, an Privatpersonen für gehäufte Barzahlungen in Millionenhöhe an die Geschäftsführerin ohne ersichtlichen geschäftsmässigen Hintergrund nicht erklärbar und hätten weder mit der früheren DDR noch mit dem DDR-Aussenhandel in Verbindung gebracht werden können und seien daher besonders auch im zeitgeschichtlichen Rahmen höchst verdächtig gewesen (act. 81 Rz 95). Gemäss dem Bezirksgericht habe Frau C. bei den Abverfügungen rechtsanmassend gehandelt und es habe nach der Wende in keinem einzigen Abfluss einen geschäftsmässig begründeten Zusammenhang gegeben (act. 81 Rz 96). Gemäss den Geldwäschereirichtlinien der EBK von 1991 wären in Verhältnissen wie den vorliegenden weitere Informationen zu beschaffen gewesen, welche die Beurteilung der Hintergründe der Transaktionen ermöglicht hätten. Das hätte für eine sorgfältige Bank ohnehin eine Selbstverständlichkeit sein müssen. Die Geldwäschereistraftatbestände (Art. 305bis und Art. 305ter StGB) seien am 1. August 1990 in Kraft getreten und schon im Vorfeld seien sie Topthemen in den Medien gewesen (act. 81 Rz 98). Die von der Klägerin aufgeführten Barauszahlungen an
C. halte die Vorinstanz in Anbetracht der konkreten Kontobeziehung weder
nach Höhe noch nach Kadenz als so ungewöhnlich und bemängle, dass die Klägerin keine Umstände dargetan habe, die die Bezüge völlig ungewöhnlich und verdächtig hätten erscheinen lassen (act. 81 Rz 99). Nach der Klägerin sei die grosse Anzahl von Checkund Barbezügen für sich alleine schon ungewöhnlich und erst recht angesichts des zeitgeschichtlichen Hintergrunds (act. 81 Rz 100 f.). Zusammenfassend hält die Klägerin fest, dass die Vorinstanz aus ihrer zutreffenden Feststellung, dass vor dem Hintergrund der Wende bei einer Schweizer Bank liegendes Vermögen einer ostdeutschen Gesellschaft von Fr. 100 Mio. geeignet gewesen sei, Fragen aufzuwerfen und sich ein leitender Bankangestellter hätte fragen müssen, ob nicht die BRD in irgend einer Weise an den Werten berechtigt gewesen seien, keine Konsequenzen gezogen habe (act. 81 Rz 102).
Auf die weiteren Vorbringen der Klägerin in act. 81 Rz 103 ff. ist soweit erforderlich im jeweiligen Zusammenhang einzugehen.
3. Die Beklagte begründet ihren Antrag, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, in der Berufungsantwort (act. 92) zusammengefasst wie folgt: Das vorliegende Verfahren erfolge nach mehr als 20 Jahren Untätigkeit und entgegen früheren Beteuerungen (act. 92 Rz 3). Es liege wegen entscheidender Unterschiede kein Parallelverfahren zum E. -Fall vor (act. 92 Rz 5): Es habe sich dort um besonders krasse Verhältnisse gehandelt, es sei eine höchst auffällige Kontobeziehung gewesen und deshalb hätten nicht nur die zeitgeschichtlichen Umstände zur Verneinung des guten Glaubens führen müssen (act. 92 Rz 6). Hier habe eine langjährige Kundenbeziehung zwischen Bank und D. bestanden, die Kontobewegungen seien im Einklang mit dem ursprünglichen Geschäftszweck gewesen und an der Vertretungsbefugnis der gesellschaftlich bestens vernetzten
C. , die dem Kundenbetreuer persönlich bekannt gewesen sei, habe nicht gezweifelt werden müssen (act. 92 Rz 7). Die Klägerin behaupte undifferenziert und unbelegt Sorgfaltspflichtverletzungen und gar geldwäschereiverdächtige Handlungen und übergehe, dass eine VSB-Untersuchung ohne Feststellung einer Pflichtverletzung geendet habe und auch kein Strafverfahren eröffnet worden sei (act. 92 Rz 8). Erst nach dem Obsiegen im E. -Fall habe sich die Klägerin zum vorliegenden Verfahren entschlossen; die Klägerin werde scheitern, weil sich der vorliegende Fall markant vom E. -Fall unterscheide (act. 92 Rz 9). Die Klägerin habe anders als im E. -Fall mit Frau C. einen umfassenden Vergleich über Euro 106 Mio. geschlossen, mit dem sie sich trotz des bekannten grossen Wohlstands von C. zufrieden gegeben habe. Diesen Vergleich müsse sich die Klägerin anrechnen lassen (act. 92 Rz 11). Was die angebliche fahrlässige Unkenntnis des Wegfalls der Vertretungsbefugnis anbelange, sei diese erst mit den einschlägigen Feststellungsbescheiden vom 14. Januar 1992 erkennbar gewesen. Eine Rückwirkung mit einschneidenden Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte sei ungewöhnlich und rechtstaatlich bedenklich, so dass anders als im E. -Fall - der Schutz von Art. 158 IPRG greifen müsse (act. 92 Rz 13). Die Vorinstanz habe denn auch sorgfältig geprüft, ob die Bank pflichtwidrig keine Kenntnis vom Wegfall der Vertretungsbefugnis von Frau C. gehabt habe; sie sei anders als die Klägerin - nicht einem sog. Rückschaufehler unterlegen (act. 92 Rz 15). Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf, dass die Vorinstanz
eine Gesamtschau vermissen lasse und die Vorgänge nicht in den Zusammenhang mit der singulären zeitgeschichtlichen Situation gesetzt habe (act. 92
Rz 16). Es handle sich nicht um einen Parallelfall zum E. -Fall, wo wie auch die Klägerin anerkenne besonders krasse Verhältnisse vorgelegen hätten (Kontoeröffnung erst nach der Wende, wirtschaftliche Sinnlosigkeit und Auffälligkeit der angekündigten Transaktionen; act. 92 Rz 19). Das D. -Konto bei der Bank habe seit vielen Jahren bestanden, die abgewickelten Transaktionen seien im Einklang mit dem Geschäftszweck erschienen und es habe nie Probleme mit der korrekt registrierten Vertretungsbefugnis C. s gegeben (act. 92 Rz 20). Die Klägerin verweise auf die zeitgeschichtlichen Umstände, nenne aber auch besondere Verdachtsmomente bei der Kontoentwicklung (act. 92 Rz 22). Die Vorinstanz habe dem Vertrauen auf die seit Jahren bestehende Vertretung zu recht den Vorzug gegeben (act. 92 Rz 23). Im Zusammenhang mit § 20b Abs. 1 PartG DDR dürfe der Schutz nur bei besonders krassen Verhältnissen verwehrt werden (act. 92 Rz 24). Die faktische Rückwirkung dieser Bestimmung trete nach der Behauptung der Klägerin per 1. Juni 1990 ein, de facto aber erst mit der späteren (rechtskräftigen) Feststellung der Parteiverbundenheit, dann allerdings retroaktiv (act. 92 Rz 24). Das rechtsstaatlich bedenkliche Ergebnis müsse mit Art. 158 IPRG auf besonders krasse Verhältnisse wie den E. -Fall beschränkt werden (act. 92 Rz 25). Es treffe nicht zu, dass die Kammer und das Bundesgericht im E. -Fall eine Pflicht zu besonderen Abklärungen bereits aus der zeitgeschichtlichen Situation abgeleitet hätten, was die Vorinstanz unter Hinweis auf das Hauptgewicht konkreter geldwäschereiverdächtiger Transaktionen zutreffend festgehalten habe (act. 92 Rz 26). Richtig sei, dass das Bundesgericht die Verdachtsmomente bei der Transaktion als solcher gesehen habe und die epochalen Umwälzungen seien nicht das bestimmende Element für das Mass der Sorgfalt gewesen (act. 92 Rz 28). Eine flickwerkartige Zitierweise suggeriere, dass bereits die zeitgeschichtlichen Ereignisse die Bank zu Abklärungen hätten veranlassen müssen (act. 92 Rz 29). Doch sei die höchst verdächtige Transaktion das zentrale Kriterium für den Gutglaubensschutz der Bank; die zeithistorischen Ereignisse würden mit keinem Wort erwähnt (act. 92 Rz 32). Auch beim Zitat aus dem vorinstanzlichen Entscheid werde unterschlagen, dass die zeitgeschichtlichen Umstände allein nicht ausreichen würden, um eine kritische Betrachtung zu verlangen (act. 92 Rz 33). Die Bank habe aus dem Ausland nicht auf eine SEDVerbundenheit der D. schliessen müssen. Die Vorinstanz hebe gestützt auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin von 1996 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin von 2003 die nahezu perfekte Tarnung der D. als KPÖ- Unternehmen hervor und stelle fest, dass bei weitem nicht allgemein bekannt gewesen sei, dass es sich bei der D. um einen SED-nahen Betrieb gehandelt habe; den Einwand der Beklagten, die verschiedenen Instanzen hätten Jahre gebraucht, um die Parteiverbundenheit der D. festzustellen, halte die Vorinstanz für gerechtfertigt. Weiter habe die Vorinstanz festgestellt, dass es keineswegs undenkbar sei, dass eine Wiener Treuhänderin wirtschaftliche Eigentümerin einer DDR-Handelsgesellschaft gewesen sei. Unter Hinweis auf das Oberverwaltungsgericht Berlin habe sie hervorgehoben, dass in der DDR auch privatrechtlich organisierte, im Aussenhandel tätige Firmen unter Geheimhaltung der SED-Verbundenheit ins Leben gerufen worden seien, und zwar mit dem Mittel der Legendierung von Firmen bei Unternehmen mit Sitz im Ausland wie auch bei solchen auf dem Gebiet der DDR. Damit setze sich die Klägerin nicht ernsthaft auseinander, sondern wiederhole, dass der Aussenhandel in der DDR einem strikten Staatsmonopol unterstanden habe, so dass die Bank nicht hätte davon ausgehen dürfen, D. stehe im Privateigentum (act. 92 Rz 37). Die Klägerin bezeichne die D. stets pauschal als DDR-Gesellschaft und übersehe, dass es sich bei ihr um einen durch österreichische Staatsbürger gegründeten Handelsbetrieb handle, der von Wien aus operiert habe und als Vermittlerfirma auf Provisionsbasis vorrangig im Handel zwischen Österreich und der DDR tätig gewesen sei. Sämtliche Zahlungsaufträge seien aus dem Büro C. in Wien gekommen und alle Kontounterlagen seien ausschliesslich nach Wien gesandt worden, nie an die D. in Berlin (act. 92 Rz 38). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts in Berlin von 1996 ergebe sich, dass es durchaus üblich gewesen sei, ausländischen kommunistischen Parteien zu erlauben, ihre Handelsgeschäfte über eigene Vertreterfirmen in der DDR abzuwickeln, was die Erwägung der Vorinstanz, dass es regelwidrig, aber keineswegs undenkbar gewesen sei, dass eine
Wiener Treuhänderin wirtschaftliche Eigentümerin einer DDR-Handelsgesellschaft
hätte sein können, stütze. Es treffe nicht zu, dass die D. lediglich ein DDRStaatsbetrieb eine der Staatspartei nahestehende Firma hätte sein können (act. 92 Rz 39).
Die Beklagte verweist auf eine im deutschen verwaltungsgerichtlichen Verfahren aktenkundige Niederschrift aus dem Jahr 1987, wonach aufgrund eines Gesprächs zwischen Q. und R. von der KPÖ das Politbüro des ZK der SED einen Entschluss fasste, wonach die Zusammenarbeit mit der Firma der KPÖ D. weitergeführt werde und deren Vertretung in der DDR bestehen bleibe (act. 92 Rz 40). Ausserdem sei 1988 in einem Zusammenarbeitsabkommen zwischen DDR-Aussenhandelsbetrieben und einem Konsortium der S. die D. ausdrücklich genannt worden (act. 92 Rz 41). Die angebliche Parteiverbundenheit der D. sei nicht allgemein bekannt gewesen und das Verwaltungsgericht Berlin sei 1996 zu einem gegenteiligen Schluss gelangt. Der Bundesnachrichtendienst habe schon in den 50iger Jahren festgehalten, dass sich die D. gegenüber Aussensehenden als Privatfirma getarnt habe. In einer Meldung desselben Dienstes von 1982 stehe, dass die KPÖ über drei in Ostberlin gegründete Vertreterfirmen (darunter D. ) verfüge, deren Gewinne der KPÖ zufliessen würden (act. 92 Rz 42). Das Oberverwaltungsgericht Berlin sei letztlich aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung von geheimen Treuhanderklärungen bezüglich D. zu einem anderen Schluss als das Verwaltungsgericht gekommen (act. 92 Rz 43). Die D. habe auch für einen Mitarbeiter der Deutschen L. , der für eine grössere Festgeldanlage der D. verantwortlich war, als Devisenausländer gegolten, d.h. als Ausländer aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet. Die Tarnung der D. als KPÖ-Firma sei gemäss Oberverwaltungsgericht Berlin nur innerhalb der Machtund Entscheidungszentren von KPÖ und SED bekannt gewesen, was auf dem Geheimhaltungsinteresse der KPÖ beruht habe, ihre kapitalistische Wirtschaftstätigkeit und Geldbeschaffung vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (act. 92 Rz 45). Die Staatsanwaltschaft Wien habe 1994 das Strafverfahren gegen C. eingestellt. Bei der doppelt professionellen Tarnung (KPÖ und SED) könne nicht gesagt werden, dass es allgemein bekannt gewesen sei, dass die D. ein SEDBetrieb gewesen sei (act. 92 Rz 47). Bei der Eröffnung des D. -Kontos habe
nicht einmal der Bundesnachrichtendienst die Verbindung erkannt; der Bank, die stets nur Kontakt zur Geschäftsführung in Wien gehabt habe, könne kein ernsthafter Vorwurf gemacht werden (act. 92 Rz 48). Erst am 14. Januar 1992 habe die Klägerin den Bescheid gemäss § 20b PartG erlassen und die D. unter die treuhänderische Verwaltung gestellt, der Handelsregistereintrag sei erst am
30. Juni 1992 erfolgt, so dass auch bei aktiver Nachforschung die Einschränkung
der Verfügungsbeschränkung der D. nicht erkennbar gewesen wäre
(act. 92 Rz 50). Am 19. Februar 1992 habe C. eidesstattlich und in Übereinstimmung mit der KPÖ erklärt, dass sie die Geschäftsanteile an der D. treuhänderisch für die KPÖ halte; das Verwaltungsgericht Berlin habe am 12. Dezember 1996 die Zugehörigkeit zur KPÖ bestätigt (act 92 Rz 51). Am 23. September habe dann das Oberverwaltungsgericht 2003 entschieden, wegen ergriffener Rechtsmittel seien die Urteile erst im Jahr 2006 rechtskräftig geworden
(act. 92 Rz 53). Allenfalls hätte der Verdacht, dass C. die D. für die
KPO treuhänderisch gehalten habe, näher gelegen, wobei sie eine Verbindung der KPÖ zur D. auch nie offengelegt habe (act. 92 Rz 55). Die Zeitungsartikel könnten sich nicht zulasten der Beklagten auswirken (act. 92 Rz 56 ff.). Die Behauptung der Klägerin, die Vorinstanz habe die damaligen Verhältnisse anders bewertet als das Obergericht, treffe nicht zu (act. 92 Rz 60 ff). Im Fall des im anderen Fall beklagten Anwalts habe dieser genau gewusst, dass das Geld der SED bzw. der PDS zuzurechnen gewesen sei (act. 92 Rz 62). Erst danach folge die von der Klägerin zitierte Passage über die Wende. Erwähnt worden sei der Bildungsstand des Anwalts, seine berufliche Tätigkeit und seine politische Einstellung, welch Letztere im Zitat unterdrückt werde, obwohl die politische Einstellung und die bezüglichen Kenntnisse im Entscheid eine Rolle gespielt hätten, was jenen Fall mit dem vorliegenden unvergleichbar mache (act. 92 Rz 64 ff.). Gleiches ergebe sich für das Strafurteil des Obergerichts vom 28. August 1997, mit dem
der Kundenbetreuer bei der E. wegen Verletzung von Art. 305ter StGB ver-
urteilt, während gegen den Kundenbetreuer im vorliegenden Fall nicht einmal eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei (act. 92 Rz 67). Das Obergericht habe im Strafverfahren für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes vor allem darauf abgestellt, dass keine zweifelsfreie Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
stattgefunden habe. Im Formular A sei die D. als an den einzubringenden Werten wirtschaftlich berechtigt aufgeführt, obwohl der Kundenbetreuer C. persönlich - nicht die SED bzw. die PDS für die wahre Berechtigte gehalten habe. Subjektiv sei im Strafverfahren auf den Umstand verwiesen worden, dass der Kundenbetreuer bei der Kontoeröffnung im Mai 1991 für die in der DDR gegrün- dete D. einen fast ein Jahr alten Handelsregisterauszug vorgelegt erhalten hatte, ausgestellt von einer Behörde der bereits nicht mehr existierenden DDR sowie eine Gesellschafterliste aus dem Jahr 1980, beglaubigt im Oktober 1990 (act. 92 Rz 69). Zudem habe jener Kundenbetreuer die relevanten Vorgänge in der Presse aktiv mitverfolgt sowie die Abwicklung und Grössenordnung der beabsichtigten Transaktionen und beträchtlichen Barauszahlungen mit Steuerhinterziehungsverdacht gekannt (act. 92 Rz 70 f.). Im Urteil sei nicht nur auf die besonderen politischen Verhältnisse, wie sie die Klägerin zitiere, sondern auch auf die beabsichtigte Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung sowie die Divergenz zwischen dem Formular A und den Vorstellungen des Kundenbetreuers verwiesen worden (act. 92 Rz 72). Im E. -Fall seien nicht bereits die zeitgeschichtlichen Umstände ausschlaggebend gewesen. Die Vorinstanz habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die relevanten, spezifischen Verhältnisse nicht mit dem E. - Fall vergleichbar seien (act. 92 Rz 75), wo bereits ab Beginn der Kundenbeziehung Folgendes vorgelegen habe: Abhebung ab Konten in Wien, ohne dass der wirtschaftliche Zweck des Einbezuges der Bank in Zürich sichtbar gewesen sei, Barbezüge von erst kurz zuvor auf den Konten eingegangenen Geldern, irreführende Angaben betreffend wirtschaftlicher Berechtigung, Abhebung hoher Barbeträge im Ausland, Quittungen für Barabhebung, obwohl Bargeld sogleich hinterlegt worden sei (act. 92 Rz 77). Die fraglichen Konten seien erst im Mai 1991 auf dem Korrespondenzweg eröffnet und die einbezahlten Beträge seien von Juni 1991 bis Februar 1992 bei der Muttergesellschaft in Wien in 51 Tranchen von
Fr. 2.5 bis 7.5 Mio. bar abgehoben worden. Die Geldscheine seien dann sofort
wieder hinterlegt worden, so dass die Transaktionen massgeblich zum Zweck des Unterbruchs des paper trail erfolgt seien (act. 92 Rz 77).
Die erheblichen Unterschiede des vorliegenden Falles seien zentral. Dort sei es bereits beim ersten Barbezug offensichtlich um eine geldwäschereiverdächtige
Transaktion und um Barauszahungen in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 200 Mio. gegangen (act. 92 Rz 78 f.). In vorliegenden Fall habe sich die Klägerin Probleme mit der erforderlichen Substantiierung durch ihr Zuwarten selber zuzuschreiben (act. 92 Rz 80 f.) Der 1982 erfolgten Eröffnung der Kontobeziehung 1 sei im massgeblichen Zeitpunkt ein langjähriges, etabliertes Geschäftsverhältnis vorausgegangen und die Eheleute C. seien der Bank bzw. ihrer Vorgängerin T. AG aus bestehenden Kontobeziehungen bekannt gewesen, was für den guten Glauben von erheblicher Bedeutung sei (act. 85 f.). U. C. sei Geschäftsleitungsmitglied einer Wiener Bank, U. C. dem Kundenbetreuer als hochangesehene Person in Wien bekannt gewesen, der 1987 der Titel
verliehen worden sei und die in hohen Gesellschaftskreisen verkehrte. Frau
C. habe u.a. für Grossunternehmen wie V. W. als Geschäftsvermittlerin gehandelt. Sie habe dem Kundenbetreuer erklärt, was durch den späteren Kontoverkehr bestätigt worden sei, dass es sich bei der D. um einen im Importund Exportgeschäft, vor allem mit dem Ostblock, aktiven Geschäftsbetrieb handle. Grosse Verträge würden hohe Kommissionserträge fliessen lassen (act. 92 Rz 88), was plausible Erklärungen für die erwirtschafteten Einlagen gewesen seien. Anlass zu Zweifeln habe es nicht gegeben (act. 92 Rz 89). Da es sich nach den dem Kundenbetreuer vorliegenden Informationen um einen operativen Handelsbetrieb gehandelt hatte, hätten die Beherrschungsverhältnisse weder unter VSB 77 noch unter VSB 82 und VSB 87 abgeklärt werden müssen.
Das wäre lediglich erforderlich gewesen, wenn die D. eine Sitzgesellschaft gewesen wäre, wie sich aus der Anmerkung zu diesen Grundlagen ergebe
(act. 92 Rz 90). Bei der Kontoeröffnung sei ein am 21. Mai 1982 beglaubigter Handelsregisterauszug vom 18. Mai 1977 vorgelegt worden. Ohne Verpflichtung gemäss VSB habe der Kundenbetreuer ein Formular A unterzeichnen lassen, dies jedoch nur zur Bestätigung, dass die D. als operative Gesellschaft selbst an den Geldern wirtschaftlich berechtigt sei. C. habe bestätigt, dass D. für eigene Rechnung handle, was bedeute, dass sie weder für fremde Rechnung noch als Beauftragte, die einem Berufsgeheimnis unterliege noch als Vertreterin einer Sitzgesellschaft handle, die von natürlichen Personen beherrscht werde. Das Formular A enthalte keine Aussage über die wirtschaftliche Berechtigung an der D. selbst, was die Klägerin verkenne, wenn sie ausführe,
habe nicht Eigentümerin der D. sein können, sonst hätte sie sich selber im Formular A als wirtschaftlich berechtigt bezeichnen müssen. Es sei daher keineswegs unhaltbar, wenn die Vorinstanz ausführe, dass aus der Sicht der Beklagten nur C. als Gesellschafterin Geschäftsführerin der D. konkret in Betracht gekommen sei (act. 92 Rz 92). Die Klägerin verwechsle durchwegs die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto mit derjenigen an der D. (act. 92 Rz 93). Gemäss dem Schlussbericht der unabhängigen Kommission habe C. seit 1983 die Anteile an der D. gehalten und sei damit Alleingesellschafterin gewesen. Die streng geheim abgegebene Treuhanderklärung von Frau C. hätte die Beklagte gar nicht in Erfahrung bringen können. Das Verständnis der Bank sei im Einklang damit gestanden, dass Frau C. als Bevollmächtigte der D. jahrelang uneingeschränkt und problemlos über das Konto verfügt habe (act. 92 Rz 94 f.). Bei der Erstellung der Aktennotiz für Formular B-Fälle habe es sich um einen Irrtum des Kundenbetreuers gehandelt. Der Irrtum ergebe sich auch daraus, dass es für die Kontobeziehung offenbar gar kein eigentliches Formular B gebe. Die Frage, was es damit auf sich hatte, lasse sich heute nach dem Tod des Kundenbetreuers nicht mehr ermitteln (act. 92 Rz 97). Die Aktennotiz belege, dass der Kundenbetreuer Frau C. (und nicht die KPÖ die SED) als Eigentümerin der D. betrachtet habe, was der damals ermittelbaren Sachlage entsprochen habe. Der Kundenbetreuer habe eine eindeutige und konsistente Vorstellung gehabt (act. 92 Rz 98). 1992 habe die Aufsichtskommission VSB die Bank über die Einstellung des Verfahrens informiert, da in den letzten 5 Jahren vor der Untersuchung keine Sorgfaltspflichtverletzung habe festgestellt werden können (act. 92 Rz 99). Für die Bank sei als wirtschaftlich Berechtigte an der D. nur Frau C. als deren Gesellschafterin und Geschäftsführerin in Frage gekommen, die auch seit Anbeginn uneingeschränkt über das Konto verfügt habe. Der Kundenberater sei felsenfest davon überzeugt gewesen, dass C. die wirtschaftlich Berechtigte an D. gewesen sei, wie sich aus den schriftlichen und mündlichen Zeugnissen des Rechtsdienstleiters ergebe. Der Kontoverkehr sei über Wien abgewickelt worden und es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass eine Eigentümerschaft in der
DDR irgendwie involviert gewesen sei (act. 92 Rz 101). Die Vorinstanz habe auf den Rückschaufehler hingewiesen, dem die Klägerin unterliege. Dass der Kundebetreuer C. als wirtschaftlich Berechtigte angesehen habe, sei nach der Klägerin eine billige Ausflucht, nur Spekulation. Die Unmöglichkeit zur Klärung habe sich die Klägerin wegen ihres Zuwartens selber zuzuschreiben (act. 92
Rz 102). Die Aussage des Rechtsdienstleiters habe ergeben, dass der Kundenbe-
treuer C. seit mehr als 10 Jahren gekannt habe, dass sie in Wien eine bekannte Industrielle gewesen sei und über weitreichende Geschäftsbeziehungen verfügt habe. Es sei völlig klar gewesen, dass sie hinter der Geschäftsbeziehung gestanden habe (act. 92 Rz 103). Damit - und mangels gegenteiligen Behauptungen der Klägerin habe der Kundenbetreuer den Rechtsdienstleiter darüber orientiert, dass C. mit Sicherheit die wirtschaftlich Berechtigte an der
sei, wovon der Kundenbetreuer tatsächlich überzeugt gewesen sei (act. 92 Rz 104). Eine andere Eigentümerschaft als Frau C. sei nicht ernsthaft in Betracht gekommen. Die Bezeichnung als Bevollmächtigte durch den Kundenbetreuer bei der Bezirksanwaltschaft lasse sich nicht mehr klären (act. 92
Rz 106). Die Kontobeziehung von 1982 bis 1989 entspräche den von C. gemachten Angaben zur Geschäftstätigkeit; Zweifel hätte es keine geben müssen. Über Jahre hinweg sei ein intensiver Geschäftsund Zahlungsverkehr über das Konto abgewickelt worden, stets veranlasst durch Frau C. in Wien
(act. 92 Rz 107). Ab 1990 habe es keine Änderungen gegeben, so dass weiterhin
von der Berechtigung C. s gemäss Unterschriftenkarte auszugehen gewesen sei (act. 92 Rz 108). Der Zahlungsverkehr sei im Einklang mit der angegebenen Geschäftstätigkeit gewesen (Häufigkeit, Grössenordnung der Zahlungen, Hinweis auf Warenhandel und Vermittlungsgeschäfte, Bezugnahme auf Provisionen bei Gutschriften, Zahlungen an Industriebetriebe (act. 92 Rz 109 ff.). Die VSB-Untersuchung zur relevanten Periode habe ergebnislos geendet, es seien anders als im E. -Fall keine Strafuntersuchungen eröffnet worden, was es heute zu beachten gebe (act. 92 Rz 114), vor allem weil die damaligen Standards und das damals verfügbare Wissen zugrunde gelegt worden seien (act. 92
Rz 115). Die Klägerin reisse einzelne Transaktionen aus dem Gesamtkontext
(act. 92 Rz 116). Anders als beim E. -Fall habe es eine etablierte Kundenbeziehung gegeben (act. 92 Rz 117 f.). Zur Überweisung ab dem D. - Konto an die Deutsche L. von DM 48.2 Mio. stelle die Vorinstanz fest, dass diese Bank für die Durchführung kommerzieller Zahlungen mit dem Ausland und mit Devisenausländern im Inland verantwortlich gewesen sei, so dass solche Geldflüsse nicht zu überraschen vermocht hätten, da die D. im Aussenhandel der DDR tätig war und ihre Einnahmen aus Provisionen stammten (act. 92
Rz 119). Es sei keine blosse Überweisung, sondern eine gut verzinste Festanlage gewesen; solche Geldanlagen und korrespondierende Rückzahlungen zuzüglich Zinsen hätten einen erheblichen Teil des Transaktionsvolumens ausgemacht
(act. 92 Rz 120). Die umfassende Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts Berlin habe den Hintergrund dieser Geldanlagen im Detail beleuchtet (act. 92
Rz 121). Diese Überweisung sei eine rentable langfristige Geldanlage gewesen, ohne dass die Transaktion auf die Staatsnähe der D. hingewiesen hätte (act. 92 Rz 122). Der Eingang von DM 67 Mio. von der Deutschen L. sei lediglich die Saldierung der erwähnen Festgeldanlage gewesen (act. 92 Rz 123).
Die Bank sei nicht einfach untätig geblieben, sondern habe sich erkundigt und erfahren, dass es sich um eine Teilrückzahlung eines von der KPÖ an die DDR gewährten Darlehens handle. Aus der Aussageverweigerung des Kundenbetreuers dürften bezogen auf die Bank keine Rückschlüsse gezogen werden (act. 92
Rz 124). Die Anlage habe im Zusammenhang mit der deklarierten Geschäftstätigkeit im Osthandel Sinn gemacht. Wenn durch die Anlage der D. Liquidität zum Einkauf von Konsumgütern erlangt worden sei, so habe das Provisionen zugunsten von D. generiert (act. 92 Rz 125). Die Erklärung von C. zuhanden des Kundenberaters sei nicht hanebüchen/alarmierend gewesen, sondern richtig. Die Bank habe annehmen können, dass die Überweisungen in dieser Grössenordnung kontrolliert worden seien (act. 92 Rz 126 f.). Wesentlich sei, dass es sich um Mittel der KPÖ und nicht um solche der DDR gehandelt habe (act. 92 Rz 128). Allerdings habe dies bloss auf eine wirtschaftliche Verbindung von KPÖ und D. , nicht auf eine wirtschaftliche Berechtigung der KPÖ hingedeutet, welche für die Bank im Alleineigentum von C. stand. Auf eine Zugehörigkeit der Mittel zur SED bzw. ein Parteiverbundenheit lasse sich wegen der Transaktion nicht schliessen, im Gegenteil, wie das Verwaltungsgericht Berlin erkannt habe (act. 92 Rz 129). Ein vermutetes Naheverhältnis zur KPÖ sei nicht geeignet gewesen, der Vertretungsbefugnis C. s zu misstrauen (act. 92 Rz 130). Beim Barbezug von ca. DM 20 Mio. von C. komme die Klägerin wieder auf die Geldwäschereivorwürfe zurück. Es werde verspätet Neues, wenn
auch Spekulatives vorgebracht (act. 92 Rz 133). 27 Jahre danach liesse sich nicht mehr feststellen, welche Abklärungen getroffen und welche Erklärungen C. gegeben habe. Die Behauptungen der Klägerin blieben entsprechend unsubstantiiert bzw. unbewiesen (act. 92 Rz 134). C. habe als Bevollmächtigte und Alleineigentümerin der D. frei verfügen dürfen, habe C. doch seit vielen Jahren frei und über ein Vielfaches verfügen können (act. 92 Rz 135). Das Konto sei nicht geplündert worden, sondern es sei vor und nach der Barabhebung zu erheblichen Zuflüssen gekommen (act. 92 Rz 136). Die Bank hätte Frau C. die Auszahlung gar nicht verweigern dürfen (act. 92 Rz 137). Die Koinzidenz des NZZ-Artikels und der Weisung betreffend Korrespondenz sei aus der Luft gegriffen. Dass die Verantwortlichen den Artikel gelesen hätten, sei reine Spekulation (act. 92 Rz 139). Banklagernd-Anweisungen seien damals der Regelfall gewesen und die Korrespondenz sei ohnehin stets nach Wien gegangen
(act. 92 Rz 140). Betreffend Barabhebung habe die Bezirksanwaltschaft ein
Sachverständigengutachten über den Zahlungsverkehrs der D. erstellen lassen, was auch das vorliegend zu beurteilende Bankkonto 1 umfasst habe. Der Sachverständige AA. habe keine Hinweise gefunden, dass Mitarbeiter der Bank Vorschriften verletzt hätten. Spekulationen, dass das Geld bei der Bank verblieben sein könnte, seien neu, unzulässig und hätten keine Grundlage
(act. 92 Rz 141). Der neu eingereichte Bericht der Wirtschaftspolizei Wien vom
Dezember 1993 bilde Teil des aufgrund der Strafanzeige der Klägerin in Wien eingeleiteten Strafverfahrens, welches 1994 eingestellt worden sei und sei der Klägerin unmittelbar zur Verfügung gestanden (act. 92 Rz 142). Daraus ergebe sich, dass einen Tag nach der Barabhebung ein Betrag von ATS 120 Mio. (Wechselkurs DM 20 Mio. entsprechen ca. ATS 140 Mio.) in Juxtenbons angelegt worden sei, so dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in etwa um den in Zürich bezogenen Betrag gehandelt habe (act. 92 Rz 142 f.). Der grössere Teil des Geldes sei später zur AB. [Schweizer Bank] geflossen, woher
die Vergleichszahlung des Jahres 2009 stamme (act. 92 Rz 143). Der Sachverständige AA. habe sich mit der Barabhebung beschäftigt und habe keinen Anlass zu Schritten gegen die Mitarbeiter der Bank gesehen (act. 92 Rz 145). Eine Vollmachtüberschreitung sei wegen der Barabhebung durch die einzige Gesellschafterin und alleinige Geschäftsführeri n nicht erkennbar (act. 92 Rz 146). Die Klägerin behaupte neu und damit unzulässig, eine Barauszahlung unterbreche stets den paper trail, allerdings ohne die substantiierten Erklärungen der Beklagten in act. 29 Rz 276 in Frage zu stellen. In act. 81 Rz 83 werde die Vorinstanz irreführend zitiert, indem weggelassen werde, dass die zeitgeschichtliche Situation und das hohe Kontoguthaben angesichts der jahrelangen regen, aber problemlosen Kontobeziehung beim Barbezug für eine kritische Betrachtung nicht ausgereicht habe (act. 92 Rz 148 f.). Die Beweislast für die Umstände, die Zweifel bei der Bank hätten hervorrufen können, trage die Klägerin, wofür aufgelistete Einzeltransaktionen nicht genügten (act. 92 Rz 150). Die Abläufe einzelner Zahlungen liessen sich heute nicht mehr in Erfahrung bringen, so dass die Klägerin bei pauschalen Behauptungen bleibe. Bei der Bank habe niemand die Hintergründe abgeklärt und es habe abgesehen von grossangelegten Geldverschiebungen und Geldwäsche keine nachvollziehbaren Erklärungen gegeben (act. 92 Rz 151). Die Berufung auf einen Beweisnotstand sei angesichts des trölerischen Verhaltens der Klägerin unbehelflich (act. 92 Rz 152). Die Klägerin sei ausserdem vollumfänglich dokumentiert worden (act. 92 Rz 153). Die Zeit nach der Wende habe sich nicht grundlegend von Vorgängen auf der seit Jahren etablierten Kontobeziehung unterschieden. Vor allem ab dem USD-Unterkonto habe es viele Vergütungen gegeben und dort, wie auch bei den Eingängen, seien die gewohnten Empfänger bzw. Absender aufgetaucht (act. 92 Rz 154). Aus damals üblichen Zahlungen an Offshore-Gesellschaften sei nicht auf die fehlende Vertretungsbefugnis zu schliessen gewesen (act. 92 Rz 155). Aus der Aussageverweigerung des Kundenbetreuers könnten keine Schlüsse gezogen werden (act. 92 Rz 156). Anweisungen von C. hätten grundsätzlich befolgt werden müssen (act. 92 Rz 157). Eine Strafuntersuchung gegen den Kundenbetreuer bzw. die Bank sei nicht eröffnet worden (act. 92 Rz 158). Für eine Verbindung zur SED habe es gemäss dem Verwaltungsgericht Berlin bei den Transaktionen der 80iger Jahre
keine Anhaltspunkte gegeben (act. 92 Rz 160 f.), eine Tatsache, die das Oberverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt habe (act. 92 Rz 162). Die Bank habe sich in gutem Glauben auf das etablierte Vertrauensverhältnis verlassen können (act. 92 Rz 164).
Die Klägerin bestreite nicht länger, dass die Haftungsbeschränkung gemäss AGB in den Schranken von Art. 100 OR gültig sei (act. 92 Rz 167). Die Vorinstanz habe festgestellt, dass die zeitgeschichtliche Situation allein und das hohe Kontoguthaben einer in der DDR domizilierten Gesellschaft keine kritische Betrachtung bzw. besonderen Abklärungen erfordert hätten (act. 92 Rz 168). Die Bank habe auf die seit Jahren gelebte Vertretungsbefugnis C. s vertrauen dürfen, weshalb sie im Rahmen von Art. 158 IPRG zu schützen sei (langjährige, vertrauensvolle und problemlose Bankbeziehung, angesehene und bestens vernetzte Kundin aus besten Wiener Kreisen, Ungewöhnlichkeit und Einmaligkeit der Bestimmung von §20b PartG-DDR); neu sei die Behauptung, dass Art. 100 Abs. 2 OR auch bei der Annahme bloss leichter Fahrlässigkeit die Anwendung zu versagen sei (act. 92 Rz 169 f.). Art. 100 Abs. 2 OR sehe eine Verschärfung der Zulässigkeit des Haftungsausschlusses für leichte Fahrlässigkeit vor, (u.a.) bei Abhängigkeit Monopolstellung. Das sei hier nicht gegeben, die D. sei weder die schwächere Vertragspartei gewesen, noch habe die Monopolstellung der Bank zu einer übermässigen Einschränkung bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung der D. geführt, so dass Art. 100 Abs. 2 OR nicht anwendbar sei. Gemäss BGer 4C.158/2006 E. 2.3 sei bei Ermessensentscheiden des Gerichts einerseits dem Schutzbedürfnis des Kunden gegenüber AGB der Banken, andererseits sei das Interesse der Bank an der Absicherung gegen schwer vermeidbare Risiken Rechnung zu tragen (act. 92 Rz 174). In den Fällen BGer 4C.81/2002 und 4A_438/2007 E. 5.1 habe es sich ohnehin um grobe Fahrlässigkeit gehandelt (act. 92 Rz 175). Es gehe dabei um ein legitimes Bedürfnis, sich vor ausserhalb des Machtbereichs liegenden Risiken zu schützen, was hier die Aufhebung der Verfügungsmacht durch ein unbekanntes ausländisches Gesetz sei (act. 92
Rz 176). Die Bank habe gutgläubig sein dürfen, so dass unter Berücksichtigung der Freizeichnung die Haftung für eine von der Vorinstanz verneinte leichte Fahrlässigkeit höchst unbillig wäre, habe sich doch die Bank lediglich vor Risiken ausserhalb ihres Machtbereiches geschützt, was D. weder übermässig eingeschränkt noch unangemessen benachteiligt habe (act. 92 Rz 177), handle es sich doch beim PartG-DDR um eine höchst ungewöhnliche und weltweit einzigartige Bestimmung. Die Bank habe keine Möglichkeit gehabt, vor Erlass des Verwaltungsaktes davon Kenntnis zu erhalten (act. 92 Rz 179). Auf die nachfolgenden Ausführungen, insbesondere auf die Anrechnung der Vergleichszahlung
C. s (act. 92 Rz 180 ff.) wird zurückzukommen sein.
von C.
a) Im Urteil des Bundesgerichts betreffend den E. -Fall steht für die Beurteilung des vorliegenden Falles folgende beachtenswerte Passage (act. 4/12
5.3.3): Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass sich der Bezugspunkt des guten Glaubens auf die auf
§ 20b PartG DDR beruhende Beschränkung der Vertretungsmacht von C. richtet. Sie hat vielmehr zutreffend geprüft, ob die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die Auszahlung der Bankguthaben von D. [ ] unter diese Regelung fällt. Sie hat nach Prüfung der konkreten Umstände erwogen, die fragliche Transaktion hätte bei der Beklagten ganz erhebliche Zweifel daran wecken müssen, ob sich C. die Gelder wirklich bar auszahlen lassen dürfe. Sie wies darauf hin, dass angesichts der höchst verdächtigen Transaktion sowie der beträchtlichen Höhe der Beträge von C. etwa eine Unbedenklichkeitserklärung der Beschwerdegegnerin hätte eingefordert werden sollen Abklärungen (gegebenenfalls in anonymisierter Form) bei der Beschwerdegegnerin angezeigt gewesen wären (E. 5.3.4) [ ]. Insbesondere hat die Vorinstanz nicht aufgrund der beschriebenen Elemente auf eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis der Organe von D. [ ] nach § 20b PartG DDR geschlossen, sondern hat angesichts der auf der Hand liegenden Verdachtsmomente bei der sowohl in ihrer Art als auch mit Blick auf die Höhe der Barbeträge aussergewöhnlichen - Transaktion, nachvollziehbar erwogen, es seien vor dem Hintergrund der epochalen Umwälzungen im Nachbarland Deutschland hohe Anforderungen an die gebotene Sorgfalt, auch hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der handelnden Personen, zu stellen. Ebenso wenig ist bundesrechtlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Gutgläubigkeit der Beklagten berücksichtigte, dass bei einem leitenden Bankangestellten als bekannt vorauszusetzen gewesen sei, dass die Wirtschaft der DDR grundsätzlich staatlich war und dass der Betrag von über hundert Millionen Franken auf den Konten zweier ostdeutscher Gesellschaften im Jahr 1991 die Frage hätte aufwerfen müssen, ob nicht die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR in der einen anderen Form an diesen Werten berechtigt sei. Vor dem geschichtlichen Hintergrund der Überführung der planwirtschaftlichen DDR in die BRD vermag die Beschwerdeführerin dieses Argument der Vorinstanz auch nicht mit dem Vorbringen zu entkräften, das von der Vorinstanz vorausgesetzte Wissen lasse nicht den Rückschluss auf eine konkrete Verfügungsbeschränkung nach § 20b PartG DDR zu.
Dass sich die Zürcher Justiz und das Bundesgericht bereits früher mit einer vergleichbaren Problematik zu beschäftigen hatten, ist bereits verschiedentlich erwähnt worden. Der Fall der E. hat für den vorliegenden Prozess keine Rechtskraftwirkung, weil weder die Parteien noch die Ansprüche identisch sind. Dennoch sind jene Erwägungen für dieses Verfahren auch nicht unbedeutend. Aus Gründen der Rechtssicherheit orientieren sich die Gerichte in der Regel an ihrer eigenen Rechtsprechung und besonders auch an der sog. publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, d.h. an den in die amtliche Sammlung aufgenommenen Entscheidungen (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 4); davon wird nur abgewichen, wenn es Grün- de dafür gibt. Seit sämtliche Entscheidungen des Bundesgerichts im Internet zugänglich sind, können auch die nicht publizierten Entscheidungen des Bundesgerichts eingesehen werden. Sie haben weniger Gewicht als die publizierten, sind aber bei der Entscheidfällung trotzdem im Auge zu behalten.
Die Klägerin bezeichnet den E. -Entscheid als Parallelverfahren bzw. Parallelfall (act. 81 Rz 7, 20, 23, 63, 112), die Beklagte kritisiert diese Bezeichnung, weil es entscheidende Unterschiede zwischen den beiden Fällen gebe und weil die Verhältnisse grundlegend anders seien; die Klägerin begehe einen
untauglichen Versuch, den Ausgang des E. -Verfahrens hier nutzbar zu machen (act. 92 Rz 5, 18, 60, 78, 132).
Der E. -Fall ist in verschiedener Hinsicht gleich. Der vorliegende Fall hat sich vor dem gleichen historischen Hintergrund abgespielt wie jener. Im Urteil der Kammer vom 20. März 2012 (LB110077; act. 4/11) stehen unter anderem Ausführungen zu folgenden Themen: VI. Parteiengesetz der DDR (1. Zeitgeschichtlicher Hintergrund, 2. Regelung des Parteiengesetzes im Einzelnen, 3. Schweizerischer ordre public), VII. Tragweite der deutschen Entscheidungen (1. Verwaltungsrecht und Verwaltungsakte des Auslands, 2. keine völkerrechtliche Verpflichtung, 3. keine ausdrückliche Regelung, 4. Anerkennung ohne gesetzliche Grundlage, 5. Fehlende Parteistellung der Beklagten, 6. Analoge Anwendung der Regeln über Konkurserkenntnisse, 7. Verbindlichkeit der deutschen Entscheidungen), VIII. D. [und AC. ] im Aussenhandel der DDR (1. Notorietät der Zeitgeschichte, 2. Verschuldung der DDR in westlichen Währungen, 3. Das Aussenhandelsmonopol, 4. Rechtsstaatswidriger Vermögenserwerb, 5. Zusammenfassung), IX. Zahlung einer Bank an Unberechtigte (1. Anwendbares Recht,
Zivilrechtliche Auswirkungen des Parteiengesetzes, 3. Rechtliche Behandlung von Legitimationsmängeln), X. Schuldhaftes Verkennen des Legitimationsmangels (1. Erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit, 2. Qualitative und quantitative Besonderheiten, 3. Dreistellige Millionenbeträge bei einer GmbH der DDR,
Wirtschaftliche Berechtigung der KPÖ als Erklärung, 5. Presseberichte über
das Auslandvermögen der SED, 6. Untätigkeit der Klägerin, 7. Parteibetriebe als seltene Ausnahme in der DDR, 8. Vermeiden einer Meldung an die österreichische Nationalbank, 9. Zusammenfassung). Diese sind grundsätzlich wenn auch nicht unbesehen zu übernehmen. Es wird im Folgenden herauszuarbeiten sein, inwieweit sich der vorliegende und der frühere Fall unterscheiden. Da die Verhandlungsmaxime zur Anwendung kommt (Art. 55 Abs. 1 ZPO), sind zudem abweichende Darstellungen dessen, was im E. -Fall bereits beurteilt wurde, möglich, weil die Parteien es über weite Strecken in der Hand haben, welchen Sachverhalt sie dem Gericht vortragen und das Gericht auf das abstellen muss, was unbestritten bleibt bewiesen wird (vgl. z.B. KuKo ZPO-Oberhammer, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 55).
Was den guten Glauben der Bank anbelangt, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BGer 4A_258/2012 E. 5.3.4 (act. 4/12) festgehalten, dass vor dem Hintergrund des in groben Zügen bekannten ostdeutschen Wirtschaftssystems, der Wende in Ostdeutschland sowie der Diskussion über Vermögenswerte der SED im Ausland ein bei einer schweizerischen Bank liegendes Vermögen einer ostdeutschen Gesellschaft von hundert Millionen Franken geeignet [war], Fragen aufzuwerfen. Bei kritischer Betrachtung musste sich ein leitender Bankangestellter nach der Wende die Frage stellen, ob nicht die DDR bzw. - nach der Wiedervereinigung am 9. Oktober 1990 - «die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der DDR in der einen anderen Form an diesen Werten berechtigt sei» (act. 82 E. 4.4.3). Das allein reiche jedoch anders als die Klägerin meine - nicht aus, um besondere Abklärungen verlangen zu können (act. 82
E. 4.4.4.1). Die von der Klägerin genannten zusätzlichen Verdachtsmomente seien nicht geeignet, die Annahme des guten Glaubens umzustossen (act. 82 E. 4.7).
Die Kammer geht wie bereits im Urteil gegen die E. davon aus, dass die zeitgeschichtliche Situation jedenfalls im Zusammenhang mit besonderen Auffälligkeiten bei der Kontoverwendung - Anlass zu Fragen betreffend die Berechtigung am Konto der D. gab. Sie bleibt auch bei der im Fall E. geäusserten Meinung, dass der Anlass zu Nachforschungen von der Art und Weise der Benutzung des Bankkontos abhängt (act. 4/11 E. X./9.). Was es hinsichtlich der Kontobewegungen brauchte, um die Alarmglocken läuten zu lassen, wird von der Klägerin einerseits und der Beklagten sowie der Vorinstanz andererseits anders gesehen. Mit Blick auf den Fall E. ist im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Verhältnisse dort vergleichbar und inwieweit sie anders waren.
Unstreitig gab es bei den Kontoeröffnungen im Falle der E. und im vorliegenden Fall erhebliche Unterschiede: Anders als im Fall E. waren hier C. und ihr Ehemann der Bank aus anderem Zusammenhang bekannt. Die Kontoeröffnung erfolgte im vorliegenden Fall 1982 und damit Jahre vor der Wende (act. 81 Rz 36). Im Fall E. wurde vom erst nach der Wende 1991 in Zürich auf dem Korrespondenzweg eröffneten Konto unmittelbar mit Abverfügungen im grossen Stil (51 Tranchen in Beträgen zwischen umgerechnet ca. Fr. 2,5 und
Mio.) begonnen (act. 4/11 S. 11). Die Abverfügungen waren zudem noch besonders verdächtig, weil die Bezüge vom Zürcher Konto in Wien erfolgten, so dass der Einbezug der Bank in Zürich nicht erklärbar war (act. 4/12 E. 5.3.4).
Was die Benutzung des Kontos 1 anbelangt, macht die Klägerin geltend, dass die Vorgänge nach der Wende in hohem Masse auffällig gewesen seien und die dargestellten Transaktionen eindrücklich zeigen würden, dass an einem Tag mehrfach Hundertausende vom Konto der D. abgeflossen seien. Der Kundenbetreuer habe dazu bei der Bezirksanwaltschaft ausgesagt, dass die Transaktionen nach der Wende zugekommen hätten (act. 81 Rz 88; act. 4/35 S. 3 f.), ohne allerdings die Erhöhung zu quantifizieren. Dagegen macht die Beklagte geltend, dass über das D. -Konto über Jahre hinweg ein intensiver Geschäftsund Zahlungsverkehr abgewickelt worden sei. Es habe keine grundlegenden Än- derungen bei der Häufigkeit und Grössenordnung der Einund Auszahlungen im Vergleich zur Periode 1982 bis 1989 gegeben; für die Bank habe es sich bei der D. (weiterhin) um einen realen Handelsbetrieb gehandelt (act. 29 Rz 65, act. 92 Rz 154)
Sämtliche Auszüge aus der Kontoverbindung Nr. 1 befinden sich bei den Akten. Als act. 30/17 hat die Beklagte die Auszüge aus den Jahren 1982 bis 1989 eingereicht und in act. 4/172-4/187 finden sich die Auszüge von Juni 1990 bis März 1992. In der Replik (act. 38 Rz 179 ff.) hat die Klägerin die Abflüsse ab den verschiedenen Subkonten seit 1. Juni 1990 tabellarisch dargestellt (act. 38
Rz 180). Mit einer etwas anderen Darstellung dieser Tabelle lässt sich die Zahl der Abverfügungen visualisieren. Ausgewählt werden zwei Perioden betreffend das USD-Konto und das DM-Konto (act. 4/172, act. 38 Rz 180, act. 30/17). Für die Zeit nach der Wende ist die Wahl auf die Periode Juni bis Dezember 1990 gefallen; wobei sich die Begründung für diese Wahl sich aus den weiteren Erörterungen des Falles ergibt. Für eine Periode vor der Wende ist ein vergleichbarer Zeitraum gewählt worden, also wiederum Juni bis Dezember; das Jahr 1988 ist zeitnah und doch noch vor den Ereignissen, die zur Wende geführt haben.
Abflüsse vom USD-Konto vom 6. Juni bis 31. Dezember 1990 (act. 38 Rz 180)
USD-Konto vom 1. Juni - 31. Dezember 1988 (act. 30/17); Vergleich aus einer Periode vor der Wende
DM-Konto vom 8. Juni -31. Dezember 1990 (act. 30/17)
DM-Konto vom 3. Juni - 31. Dezember 1988 (act. 30/17); Vergleich aus einer Periode vor der Wende
bis 20'000 | bis 50'000 | bis 100'000 | Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen. Hier geht es zurück zur Suchmaschine. |