Zusammenfassung des Urteils LB160044: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um eine Klage bezüglich ausstehender Mietzinsbeträge und Darlehensrückzahlungen. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die ausstehenden Beträge zu begleichen. Das Bezirksgericht hatte bereits entschieden, dass die Beklagte dem Kläger eine bestimmte Summe zahlen muss. Der Kläger legte Berufung ein, um eine höhere Entschädigung zu erhalten. Das Obergericht wies die Berufung jedoch ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt, und sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt. Die Parteientschädigung für den Kläger wurde auf einen symbolischen Betrag festgesetzt. Die Entscheidung des Obergerichts ist endgültig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB160044 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 23.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Antrag; Verfahren; Verfahren; Berufungskläger; Begründung; Nebenkosten; Klägers; Parteien; Entscheid; Rechtspflege; Gericht; Rechnung; Sinne; Affoltern; Forderung; Parteientschädigung; Berufungsverfahren; Periode; Klage; Anzeige; Bezirksgericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 151 ZPO ;Art. 28 OR ;Art. 29 BV ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 63 OR ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 139 III 334; 139 III 475; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160044-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. L. Casciaro
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 22. Juni 2016 (CG150001-A)
Des Klägers und Berufungsklägers (sinngemäss, Urk. 3 S. 2):
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die noch ausstehenden Mietzinsbeträge seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, die Darlehen für Güter und Ferienreisen zurück zu erstatten.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Gerichtliche Rückstellung der erwarteten Zahlung an die Beklagte aus dem kommenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Affoltern
B1. vs. B. in der Höhe des Streitwerts von Fr. 34'197.60
bis in dieser Sache ein Rechtsurteil entstanden ist.
Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 13 S. 2 und Prot. I S. 10): 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. [ ]
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Eventualiter sei für den Fall der Gutheissung Teilgutheissung der klä-
gerischen Forderung zugunsten der Beklagten eine Gegenforderung im Umfang von mindestens Fr. 29'620.anzurechnen und mit der klägerischen Forderung zu verrechnen.
(Urk. 36 S. 33)
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'431.zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Sicherheitshandhabe wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'286.- ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 550.- Kosten des Schlichtungsverfahren
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 550.- durch den Kläger bezahlt worden sind,
wobei der Kostenanteil der Beklagten in der Höhe von Fr. 344.von den Gesamtkosten des Klägers in Abzug gebracht wird.
Die Gerichtskosten (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) werden ausgangsgemäss dem Kläger zu 3/8, wobei bei ihm der Kostenanteil der Beklagten an den Kosten des Schlichtungsverfahren in Abzug gebracht wird (entsprechend Fr. 1'469.-), und der Beklagten zu 5/8 (entsprechend
Fr. 3'023.-) auferlegt. Der Anteil der Beklagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Der Anteil des Klägers wird vom geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'286.bezogen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
(Urk. 35 S. 3-14 sinngemäss)
Der Kläger und Berufungskläger sei infolge rechtswidriger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte und Berufungsbeklagte von der Bezahlung von Gerichtskosten von Fr. 1'607.- und der Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'063.für das erstinstanzliche Verfahren zu befreien (Urk. 35 S. 3).
Die Anzeige des Klägers und Berufungsbeklagten gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte bei der SVA Zürich sowie die Untersuchungsergebnisse der SVA Zürich seien beizuziehen (Urk. 35 S. 5).
Der dem Kläger und Berufungskläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um Fr. 3'000.- (20 Monate à Fr. 150.-) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).
Der dem Kläger und Berufungskläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um weitere Fr. 11'216.60 (Fr. 850.- Autoreparatur + Fr. 3'000.- Autokauf mit Eintausch + Fr. 853.35 Steuern + Fr. 4'220.- Kreditkartenrechnungen +
Fr. 1'500.- Barüberweisungen + Fr. 793.25 Restbetrag) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).
5.-7. (Urk. 35 S. 12 f.; wurden als Rechtsverzögerungsund -verweigerungsbeschwerde im Beschwerdeverfahren mit Gesch.-Nr. RB160021 entgegengenommen)
Es sei dem Kläger und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.zuzusprechen (Urk. 35 S. 13).
(Urk. 35 S. 14; Entzug der aufschiebenden Wirkung)
Dem Kläger und Berufungskläger sei seit Klageeinreichung (11. Januar 2015) Zins zu 5% auf den ihm zuzusprechenden Betrag und die ihm zuzusprechenden Eigenkosten zuzusprechen (Urk. 35 S. 14).
(Urk. 35 S. 14; Beizug der vorinstanzlichen Akten)
(Urk. 38 sinngemäss)
Es sei dem Kläger und Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Sachverhalt / Prozessgeschichte / Prozessuales
Sachverhalt
Die Parteien waren seit 2009 ein Paar und lebten von 1. Januar 2012 bis zum Auszug der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) am 28. Februar 2014 im selben Haushalt. Sie haben sich mittlerweile getrennt, wobei der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) sich auf den Standpunkt stellt, er sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zunächst davon ausgegangen, dass die Beziehung mit dem Auszug der Beklagten nicht unmittelbar beendet gewesen sei. Der Kläger war während der Partnerschaft arbeitstätig, während die Beklagte, die seit Dezember 2010 eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, den Haushalt besorgte. Der Kläger bezahlte während dieser Zeit und auch noch in der Zeit nach dem Auszug der Beklagten die Miete der gemeinsamen Wohnung sowie diverse gemeinsame wie auch persönliche Anschaffungen und Ausgaben der Beklagten. Der vorliegende Streit betrifft die Rückforderung der für die Beklagte bzw. für den Anteil der Beklagten an den gemeinsamen Ausgaben durch den Kläger geleisteten Zahlungen. Unbestritten ist, dass sich ein allfälliger Rückforderungsanspruch durch diverse Zahlungen der Beklagten bis 19. April 2013 auf einen Betrag von Fr. 793.25 reduziert hat; die streitgegenständliche Forderung betrifft mit Ausnahme dieses Restbetrags die Zeit danach.
Erstinstanzliches Verfahren
Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 machte der Kläger beim Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) eine Klage mit eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 3). Betreffend den Verfahrensgang vor Vorinstanz ist auf die Darstellung im Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Juni 2016 zu verweisen
(Urk. 36 S. 3). Dieses nahm der Kläger am 29. Juni 2016 in Empfang (Urk. 32).
Rechtsmittelverfa hre n
Mit Eingabe vom 24. Juli 2016 erhob der Kläger rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (Urk. 35). Die Beklagte erhob mit Eingabe vom
30. August 2016 ebenfalls Berufung, welche im separaten Berufungsverfahren mit
Geschäfts-Nr. LB160050 geprüft wird. Da der Kläger mit den Berufungsanträgen 5 und 6 ausdrücklich eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend macht, wurden diese als entsprechende Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegen genommen; diese Rügen sind im separaten Beschwerdeverfahren mit Geschäfts-Nr. RB160021 zu prüfen. Antrag 7 (Strafbarkeit der Vorderrichter) begründet der Kläger im Zusammenhang mit Antrag 5 und 6. Deshalb ist auch dieser im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen; Berufungsantrag 11 (Urk. 35 S. 14) ist damit erledigt. Auf den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (Antrag 9; Urk. 35 S. 14) wurde mit Verfügung vom 8. September 2016 nicht eingetreten (Urk. 37 S. 3). Mit nämlicher Verfügung wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 37 S. 3), welche ihm jedoch am 27. September 2016 wieder abgenommen wurde (Urk. 40), da er am 16. September 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 38). Da sich die Berufung, wie unten zu zeigen ist, sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, konnte auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
4. Antragsund Begründ ung spflicht sowi e Kognition im Berufung sverfahre n
Die Berufungsschrift hat Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren vorliegend Berufungsanträge zu enthalten. Geht es um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung, so ist auch eine Bezifferung erforderlich. Die Bezifferung hat im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Berufungsbegründung zu erfolgen. Die Berufungsanträge dürfen dabei vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO - nicht über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen, soweit die Dispositionsmaxime gilt (ZK ZPOReetz/Theiler, Art. 311 N 35, m.w.H.). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie im Gegensatz
zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36, m.w.H.). Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft sei. Dieser Anforderung genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Ungenügend sind auch Verweise auf Vorakten (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Der Berufungskläger hat vielmehr mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Hauptund Eventualbegrün- dung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). An die Begründungspflicht dürfen indes keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36, m.w.H.). Auch die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebensowenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts,
bei ungenügenden Rechtsbegehren ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1). Fehlen genügende Berufungsanträge ist die Berufung überhaupt nicht bzw. völlig unzureichend begründet, ist auf die Berufung vielmehr nicht einzutreten (Reetz/Theiler, a.a.O, Art. 311 N 35 und 38, m.w.H.).
Ist auf die Berufung einzutreten, prüft die Berufungsinstanz zwar nicht nur die geltend gemachten Rügen (im Sinne eines strengen Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36, m.w.H.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).
Materielles
Antrag 1: Befreiung von Prozesskosten wegen unrechtmässiger Bewi lli gung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gegenpartei
Der Kläger macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe der Beklagten zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Sie verfüge aus ihrer IVRente und den Ergänzungsleistungen sowie aus Schwarzarbeit über ausreichende finanzielle Mittel und habe ausserdem keine anwaltliche Vertretung benötigt, da er selbst auch nicht vertreten gewesen sei und sie sich überdies von der KESB im Prozess hätte unterstützen lassen können (Urk. 35 S. 3-5).
Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Partei kann die Gegenpartei zwar gestützt auf Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO fakultativ angehört werden, es kommt der Gegenpartei im betreffenden Gesuchsverfahren jedoch in keinem Fall Parteistellung zu (BGE 139 III 334, Regeste b). Folglich fehlt dem Kläger auch die Legitimation ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sodann legt er nicht dar, inwiefern ihm die Gewährung des Armenrechts für die Beklagte zum Nachteil gereichte; dass die Beklagte vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war, ist
für sich genommen noch kein Nachteil, da es dem Kläger offen stand auch einen Anwalt beizuziehen. Deshalb fehlt es dem Kläger auch an der Beschwer als Rechtsschutzi nteresse und Eintretensvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 14). Abgesehen davon kommt der Kläger bezüglich dieses Antrags seiner Begründungspflicht nicht nach. Er legt namentlich in keiner Weise dar, inwiefern die Bewilligung des Armenrechts für die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die von der Vorinstanz getroffene, auf dem Kostenverteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO basierende Kostenund Entschädigungsregelung unrichtig erscheinen liesse. Auf den Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
Antrag 2: Beizug der Anzeige an die SVA Zürich und von deren Untersuchungsergebnissen
Der Kläger führt aus, er habe die Beklagte wegen Versicherungsmissbrauchs angezeigt. Die Anzeige sowie das Untersuchungsergebnis seien beizuziehen. Das Gericht - unklar bleibt, ob die Voroder die Berufungsinstanz hätte von Amtes wegen handeln (wohl: wegen des angeblichen Missbrauchs der Beklagten Anzeige erstatten) müssen (Urk. 35 S. 5 f.). Der Kläger bleibt jedoch eine Begründung schuldig, inwiefern ein Administrativbzw. Strafverfahren für die vorliegende Zivilsache von Belang ist. Er zeigt namentlich nicht auf, dass das vorinstanzliche Verfahren durch das Unterbleiben einer Anzeige von Amtes wegen als fehlerhaft zu bezeichnen ist bei erfolgter Anzeige bzw. Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses anders ausgegangen wäre. Ausserdem spezifiziert er nicht, aufgrund welcher Anzeige welches konkrete Verfahren von der SVA Zürich durchgeführt worden ist. Hätte die Vorinstanz ihre Anzeigepflicht im Sinne von § 167 GOG verletzt, wäre dies ferner nicht im Berufungsverfahren sondern im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens vorzubringen. Unter diesen Umständen ist auf den Antrag nicht einzutreten.
Antrag 3: Berücksichtigung des Anteils der Beklagten an den Nebenkosten
Der Kläger beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung der Höhe der dem Kläger zustehenden Rückforderung der für die Beklagte
bezahlten Anteile an den Wohnkosten die Heizund Nebenkosten zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dadurch habe die Vorinstanz ihm insgesamt Fr. 3'000.-, nämlich Fr. 150.pro Monat für 20 Monate, zu wenig zugesprochen. Es sei ein Rechtsgrundsatz, dass die Miete eines Einfamilienhauses mit Nebenkosten verbunden sei. Gestützt auf Art. 151 ZPO bedürften diese deshalb keines Beweises. Er habe abgesehen davon eine Heizölrechnung über Fr. 4'624.50 als
Urk. 24/17und eine Auflistung von Miete und Nebenkosten als Urk. 24/14 bereits vor Vorinstanz zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz stelle sich deshalb zu Unrecht auf den Standpunkt, er habe die Nebenkosten nicht belegt (Urk. 35 S. 6).
Richtig ist, dass der Kläger vor Vorinstanz für die Periode von Januar 2013 bis März 2015 eine Zusammenstellung der Wohnkosten einreichte, die für die ganze Periode Fr. 7'430.an Nebenkosten ausweist (Urk. 24/14). Ebenfalls richtig ist, dass er vor Vorinstanz eine Rechnung der MIGROL vom 6. November 2013 über Fr. 4'624.30 für die Lieferung von 4'946 Liter Heizöl einreichte
(Urk. 24/17). Ferner trifft zu, dass der Grundsatz, dass die Miete eines Einfamilienhauses in der Regel mit Nebenkosten verbunden ist, allgemein bekannt und als solcher nicht zu beweisen ist.
Die Vorinstanz stellte sich indessen weder auf den Standpunkt, die Miete eines Einfamilienhauses sei grundsätzlich nebenkostenfrei, noch liess sie die Nebenkosten einzig mangels Beweises unberücksichtigt. Vielmehr führte die Vorinstanz aus, der Kläger habe die Nebenkosten nicht genügend substantiiert und insbesondere auch nicht beziffert (Urk. 36 S. 19 f.). Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in der Berufung nicht auseinander. Er beschränkt sich stattdessen darauf, auf die erwähnten Belege (Urk. 24/14 und 24/17) zu verweisen. Diese Begründung ist unzureichend und rechtfertigt bereits für sich ein Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt (vgl. oben Ziff. I/4).
Die Berufung erweist sich in diesem Punkt aber auch als unbegründet. Aus der klägerischen Zusammenstellung über Mietzinse und Nebenkosten
(Urk. 24/14) geht einzig hervor, dass der Kläger die Heizund Nebenkosten für die Periode Januar 2013 bis März 2015 mit insgesamt Fr. 7'430.beziffert. Massgeblich ist jedoch die Periode vom 19. April 2013 (Zeitpunkt der Schuldenbereinigung; Prot. I S. 12 und 23) bis und mit Dezember 2014 (Entlassung der Beklagten aus der Solidarhaft für den Mietvertrag; vgl. die nicht gerügten Erwägungen im angefochtenen Entscheid: Urk. 36 E. 5.1.13 f.). Welcher Anteil der Heizund Nebenkosten auf die fragliche Periode entfällt, bezifferte der Kläger nicht. Er machte noch nicht einmal geltend, dass der geltend gemachte Totalbetrag von Fr. 7'430.gleichmässig auf alle Monate der Periode Januar 2013 bis März 2015 zu verteilen wäre. Abgesehen davon erschiene fraglich, ob sich eine gleichmässige Verteilung rechtfertigen würde angesichts des Umstands, dass die Periode Januar 2013 bis März 2015 (27 Monate) einen wesentlichen grösseren Anteil an heizintensiven Wintermonaten umfasst als die massgebliche Periode vom 19. April 2013 bis Dezember 2014. Sodann unterliess es der Kläger, die geltend gemachten Heizund Nebenkosten zu substantiieren. Die eingereichte Heizölrechnung ist nicht aussagekräftig. Massgeblich ist der tatsächliche Verbrauch, welcher sich nur errechnen lässt, wenn die Tankfüllstände am Anfang und Ende der massgeblichen Periode bekannt sind. Sodann ist nicht ersichtlich, welche weiteren Nebenkosten nebst dem Heizöl angefallen sind. Da es sich um ein Einfamilienhaus handelt, ist mangels anderer Behauptung jedenfalls davon auszugehen, dass die Hauswartung von den Parteien selbst besorgt wurde. Sollten von der Haushaltsgrösse abhängige Kosten in den geltend gemachten Heizund Nebenkosten enthalten sein
(z.B. Kehrrichtgebühren, Warmwasser, etc.), wären diese ausserdem bereits ab dem Auszug der Beklagten im Februar 2014 unberücksichtigt zu lassen; diese Ausscheidung bedarf jedoch der vom Kläger unterlassenen Spezifizierung. Unter diesen Umständen bemängelte die Vorinstanz zu Recht die mangelnde Bezifferung und Substantiierung der Heizund Nebenkosten und liess diese unberücksichtigt.
Antrag 4: Berüc ksichtigung von Autoreparatur, Autokauf mit Eintausch, Steuern, Kreditkartenrechnunge n, Barüberweisungen und Restbetrag
Autoreparatur und Steuern
Der Kläger rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass er an der Hauptverhandlung (Urk. 23 Ziff. 1.3) vorgebracht habe, die Beklagte habe ihm in betrügerischer Absicht vorgegaukelt, die Beziehung würde
auch nach ihrem Auszug weiterbestehen und habe ihn damit dazu veranlasst, die fraglichen Zahlungen für sie zu tätigen (Urk. 35 S. 6 und 10 f.).
Es ist zutreffend, dass der Kläger bereits vor Vorinstanz der Beklagten vorwarf, ihm mit Betrugsabsicht die Beendigung der Beziehung nicht mitgeteilt zu haben. Dass die Beklagte dies aber getan habe, um ihn zur Bezahlung der fraglichen Rechnungen für Autoreparatur und Steuern zu bewegen, brachte er damals
soweit ersichtlich - nicht vor (vgl. Urk. 23 Ziff. 1.3). Die Vorinstanz hatte sich deshalb mit dieser Argumentation auch nicht auseinanderzusetzen.
Sie ist auch im Berufungsverfahren nicht zu beachten, da es sich um ein unzulässiges Novum handelt. Der Kläger hätte die Behauptung bereits vor Vorinstanz aufstellen können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen vermöchte der Kläger aus einem Irrtum über den Fortbestand der Beziehung nichts für sich abzuleiten. Vorgetäuschte Liebe vermag jedenfalls keine Rückforderung nach Art. 62 ff. OR zu rechtfertigen. Eine blosse Liebesbeziehung aber auch das Konkubinat an sich begründen (anders als die Ehe das Verlöbnis) grundsätzlich keinerlei gegenseitige rechtliche Verpflichtungen, folglich kann ein Irrtum über den Bestand der Beziehung auch keinen Irrtum über die Schuldpflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR bewirken. Eigentliche Täuschungshandlungen der Beklagten, um ihn zu einer Schenkung zu veranlassen, welche eine Anfechtung derselben wegen absichtlicher Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR zuliessen, hat der Kläger aber selbst berufungsweise nicht (substantiiert) vorgetragen, sondern es beim pauschalen Vorwurf der betrügerischen Absicht bewenden lassen.
Der Kläger bringt ferner vor, er habe die für die Beklagte bezahlten Rechnungen nicht per Post erhalten, sondern vielmehr direkt von der Beklagten (Urk. 35 S. 11). Unklar bleibt, ob er damit eine unrichtige Tatsachenfeststellung
der Vorinstanz rügen, ein Novum vortragen möchte. Soweit es sich um einen
Novenvortrag handeln sollte, wäre dieser unzulässig, da er nicht aufzeigt, wieso er diese Behauptung nicht bereits vor Vorinstanz aufstellen konnte (Art. 317
Abs. 1 ZPO). Soweit er eine unrichtige Tatsachenfeststellung beanstanden möchte, erweist sich seine Rüge als unvollständig, da er nicht aufzeigt, wo er vor Vorinstanz entsprechende Behauptungen vorgebracht habe. Im Übrigen ist unerheblich, ob er die Rechnungen per Post direkt von der Beklagten erhalten hat. Im ersten Fall hätte er wie die Vorinstanz ausführte - die Rechnungen an sie weiterleiten, im zweiten Fall der Beklagten gegenüber die Zahlung verweigern können, wobei die Entgegennahme der Rechnungen von der Beklagten zur Bezahlung noch viel eher für eine Schenkung spricht, als die Bezahlung von postalisch direkt von den Rechnungsstellern zugestellten Rechnungen für die Beklagte. Die neue Behauptung ist folglich nicht nur unbeachtlich, sondern für den Kläger auch unbehelflich.
Im Ergebnis erweist sich der Antrag mit Bezug auf die Kosten für Autoreparatur und Steuern als unbegründet. Es hat bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und dem daraus gezogenen rechtlichen Schluss zu bleiben, es bestehe mit Bezug auf die vom Kläger bezahlten Rechnungen für Autoreparatur und Steuern keine Rückzahlungsverpflichtung (Urk. 36 S. 23 und 25 f.).
Kreditkartenrechnungen
Der Kläger rügt auch diesbezüglich wie bereits betreffend die Posten Autoreparatur und Steuern sinngemäss, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass er an der Hauptverhandlung (Urk. 23 Ziff. 1.3) vorgebracht habe, die Beklagte habe ihm in betrügerischer Absicht vorgegaukelt, die Beziehung würde auch nach ihrem Auszug weiterbestehen und ihn damit dazu veranlasst, die fraglichen Zahlungen für sie zu tätigen (Urk. 35 S. 6 und 10 f.), sowie, er habe die für die Beklagte bezahlten Rechnungen nicht per Post erhalten, sondern vielmehr direkt von der Beklagten (Urk. 35 S. 11).
Damit würde hinsichtlich der Rügen betreffend den Posten Kreditkartenrechnungen grundsätzlich das oben (Ziff. 4.1) Gesagte gelten grundsätzlich, da die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht der Beklagten betreffend Kreditkartenrechnungen schlicht als nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen abgelehnt hat; dass die Zahlung der Kreditkartenrechnungen auch erst nach dem Auszug der Beklagten erfolgte, spielte für die Vorinstanz betreffend dieser Position offenbar keine Rolle (Urk. 36 S. 26). Mit der von der Vorinstanz bemängelten Substantiierung und dem Fehlen von Beweisen setzt sich der Kläger hingegen nicht auseinander. Deshalb ist auf die Berufung auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
Autokauf mit Eintausch
Der Kläger beschränkt sich mit Bezug auf diese Position darauf, seine vor Vorinstanz vorgetragene Sachverhaltsdarstellung zu wiederholen, geltend zu machen, dass auf diese Art und Weise [ ] keine Schenkung noch Verpflichtung von statten gehe und aufgrund der vorgebrachten Tatsachen [ ] bei der Beklagten unumstritten von Bösgläubigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 35 S. 11). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, in welchen eine Rückerstattungspflicht der Beklagten verneint wird, da die Grundlage für eine solche weder substantiiert noch belegt worden sei, findet nicht statt. Die Rüge des Klägers erweist sich damit infolge ungenügender Begründung als unzulässig; auf den Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
Restbetrag von Fr. 793.25
Bezüglich dieser Position rügt der Kläger einzig, er erwarte, dass das Bezirksgericht Affoltern die Zahlen anhand von Urkunden/Beweisen nachvollziehen könne (Urk. 35 S. 11). Er zeigt damit nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, aus seiner ins Recht gelegten Schuldennachverfolgung gehe nicht hervor, wie sich dieser Restbetrag errechnen lasse (Urk. 36 S. 27), falsch sei. Der Kläger kommt seiner Begründungspflicht nicht nach. Deshalb ist mit Bezug auf diese Position nicht auf die Berufung einzutreten.
Barüberweisung
Bezüglich dieser Position beschränkt sich der Kläger darauf, den bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Sachverhalt zusammenzufassen (Urk. 35 S. 12). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen geht er nicht ein, womit er seiner Begründungspflicht nicht nachkommt, was zum Nichteintreten auf den Antrag betreffend diese Position führt. Abgesehen davon führt der Kläger in der Berufung selbst aus, die Beklagte habe ihm den fraglichen, ihr als Darlehen am 25. Juli 2013 überwiesenen Betrag von Fr. 1'500.am 8. August 2013 zurücküberwiesen (Urk. 35 S. 12). Damit wäre ein allfälliger Rückerstattungsanspruch ohnehin untergegangen.
Antrag 8: Parteientschädigung
Der Kläger rügt sinngemäss, die Vorinstanz hätte ihn mit Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung gleich wie die anwaltlich vertretene Beklagte behandeln und bei ihm ebenfalls von einer (vollen) Parteientschädigung von Fr. 5'500.ausgehen müssen. Indem sie die (volle) Parteientschädigung für ihn auf Fr. 100.festgesetzt habe, gestehe sie ihm eine Entschädigung von nur einem Rappen pro Stunde zu (Urk. 35 S. 13 f.). Mit der Berechnung eines Stundenansatzes von einem Rappen verfällt der Kläger in Polemik; ein solcher entspräche einem Aufwand für den Prozess von 10'000 Stunden. Mit dem Antrag, er sei nach den gleichen Kriterien wie eine anwaltlich vertretene Partei zu entschä- digen, verkennt er sodann klares Recht (Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO): Eine nicht berufsmässig vertretene Partei kann in begründeten Fällen (z.B. für Erwerbsausfall) - nur eine angemessene Umtriebsentschädigung geltend machen; diese berechnet sich nicht nach dem Anwaltstarif. Eine solche kann ferner nur geltend gemacht werden, soweit durch den Prozess effektiv ein finanzieller Schaden entstanden ist, was nicht der Fall ist, wenn der Prozess ausserhalb der Arbeitszeit vorbereitet und geführt werden kann ein unselbständig Erwerbender für eine Verhandlung ohne Lohneinbusse von der Arbeit fernbleiben kann. Zur Geltendmachung einer Umtriebsentschädigung ist sodann immer eine Begrün- dung und Substantiierung der finanziellen Einbusse erforderlich, welche der Kläger schuldig blieb (vgl. ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 40 ff.). Der Antrag erweist sich folglich als unbegründet.
Antrag 10: Zins zu 5% auf die dem Kläger zuzusprechende n Beträge
Es bleibt unklar, ob der Kläger den fraglichen Zins auf die ihm zuzusprechende Forderung samt Eigenkosten (mutmasslich: Parteientschädigung) wegen der angeblich unbegründeten langen Dauer des Verfahrens (Rechtsverzögerung) und unstatthafter Rechtsverweigerung (Urk. 35 S. 14) vom Staat von der Beklagten erhältlich machen will. Es ist weder zulässig noch Aufgabe des Gerichts, völlig unklaren unzureichenden (Berufungs-) Anträgen durch extensive Auslegung einen (neuen) Sinn zu geben. Bereits aus diesem Grund ist darauf nicht einzutreten. Beide auf den ersten Blick mögliche Interpretationsmöglichkeiten führten abgesehen davon ohnehin zu einem Nichteintreten: Soweit sich die Zinsforderung gegen den Staat richten sollte, würde es sich um eine Staatshaftungsklage handeln, welche nicht im Berufungsverfahren, sondern auf dem Weg einer Staatshaftungsklage beim erstinstanzlichen Zivilgericht geltend zu machen wäre (§ 19 Abs. 1 lit. a Haftungsgesetz/ZH), wobei sich das Verfahren (inkl. Vorverfahren) nach § 22 ff. Haftungsgesetz/ZH richten würde. Soweit sich seine Zinsforderung hingegen gegen die Beklagte richten sollte, würde es sich um eine Erhöhung des Rechtsbegehrens handeln. Der Kläger verlangte vor Vorinstanz noch keinen Verzugszins (Urk. 3 S. 2). Die Erhöhung des Rechtsbegehrens wäre unzulässig, da es sich nicht um eine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO handeln würde. Eine solche müsste auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruhen, der Kläger tut jedoch nicht dar, auf welche neuen Tatsachen und Beweismittel er die Klageänderung stützt. Im Ergebnis ist auf den Antrag jedenfalls nicht einzutreten.
Fazit
Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Anträge des Klägers sogleich entweder infolge unzureichender Begründung Unzuständigkeit als offensichtlich unzulässig als offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist bei einem Streitwert von Fr. 14'216.60 in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'340.festzusetzen. Mangels wesentlichen Aufwands ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Unentgeltliche Rechtspflege
1. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und begründet dies damit, er sei mittellos, da er bei Wohnkosten von
Fr. 2'400.- und Krankenkassenprämien von Fr. 365.mit Fr. 2'100.- Arbeitslosenentschädigung und ohne Vermögen auskommen müsse (Urk. 38). Als Belege reicht er eine Taggeldabrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 9. September 2016 ein, welche für August 2016 eine Auszahlung von Fr. 2'177.80 ausweist, sowie eine Saldoliste seiner Konti bei der Raiffeisenbank , aus der ein Gesamtsaldo aller Konti von Fr. 2'334.65 hervorgeht (Urk. 39/1-2).
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Rechtssuchende nicht in der Lage ist, nebst seinem Lebensbedarf für die Verfahrenskosten aufzukommen (Mittellosigkeit, Art. 117 lit. a ZPO) und sein Rechtsbegehren nicht von Anfang an aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). Zusätzlich besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn der Beizug eines Anwalts zur gehörigen Prozessführung und Wahrung der Rechte wirklich geboten war (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Mittellosigkeit des Klägers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO kann bei einem nachgewiesenen Einkommen von knapp Fr. 2'200.- und Vermögen von gut Fr. 2'300.als ausgewiesen gelten.
Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2).
Die Berufung des Gesuchsgegners erweist sich sogleich als unbegründet (oben Ziff. II/8). Sie erschöpft sich in einem Rundumschlag gegen die Vorinstanz und die Beklagte sowie in unzureichend begründeter Kritik am Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens, ohne sich in der Sache genügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei sorgfältiger Abwägung und vernünftiger Überlegung und insbesondere bei Konsultation einer rechtskundigen Person wäre von der Erhebung einer Berufung zumindest in dieser Form abzusehen gewesen, da ihr von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Berufung des Klägers ist deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen.
3. Deshalb ist das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen.
Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Die Berufung des Klägers wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 22. Juni 2016 wird insoweit bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'340.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'216.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: mc
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