Zusammenfassung des Urteils LB160029: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 7. März 2017 entschieden, dass die Beklagte dem Kläger einen Schadenersatzbetrag von Fr. 170'445.- zahlen muss. Dabei wurde der Kläger in Bezug auf den Unfall vom 18. Oktober 1993 teilweise recht gegeben. Der Kläger hatte unter anderem Erwerbsschaden, Sachschaden und vorprozessuale Anwalts- und Expertisenkosten geltend gemacht. Das Bezirksgericht hatte zuvor bereits festgestellt, dass der Kläger beim Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten hatte. Die Beklagte erhob Anschlussberufung und kritisierte unter anderem die Feststellung des Sachverhalts. Der Kläger wiederum verteidigte seine Position und warf dem Bezirksgericht unter anderem unzulässige Voreingenommenheit vor. Das Urteil wurde von beiden Parteien angefochten, wobei sie an ihren Standpunkten festhielten. Letztendlich wurde der Schadenersatzbescheid teilweise bestätigt, während die Anschlussberufung und die Berufung des Klägers noch ausstehen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB160029 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.03.2017 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4_204/2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Unfall; Bezirksgericht; Gutachten; Schaden; Beweis; Kläger; Klägers; Beschwerden; Beruf; Urteil; Schadens; Berufung; Informatik; Beklagten; Recht; Verletzung; Gutachter; Verfahren; Beweismittel; Anschluss; Ergebnis; Erwerbs; Sachverhalt; Erwägung; Wesentlichen |
Rechtsnorm: | Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 400 OR ;Art. 404 ZPO ;Art. 42 OR ;Art. 44 OR ;Art. 52 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 58 SVG ;Art. 61 SVG ;Art. 62 SVG ;Art. 74 SVG ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 113 II 323; 117 II 106; 123 III 110; 123 III 112; 123 III 113; 123 III 114; 128 III 275; 128 III 276; 130 III 324; 131 III 14; 131 III 16; 132 III 720; 132 III 721; 133 II 249; 133 III 162; 134 V 109; 138 III 375; 138 III 625; 142 III 438; |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilproessordnung, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB160029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Urteil vom 7. März 2017
in Sachen
Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n vertreten durch Fürsprecher Y.
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(act. 2 S. 2)
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Streitwert: über Fr. 1'000'000.-.
Abschliessendes Rechtsbegehren:
(act. 745 S. 2)
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen von mindestens 7.5 Mio. (recte: Fr. 7.5 Mio.) zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWST zulasten der Beklagten.
Urteil des Bez irksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 14. April 2016:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Schadenersatzbetrag von Fr. 170'445.- nebst Zins von 5 % auf Fr. 142'838.ab dem 18. April 1994, auf
Fr. 4'047.ab dem 18. Oktober 1993, auf Fr. 19'350.ab dem 8. Januar 1996 und auf Fr. 4'210.ab dem 1. September 2000 sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 10'000.- nebst Zins von 5 % ab dem 18. Oktober 1993 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidgebühr für die Verfahren Nr. CG990261 und Nr. CG010142 wird festgesetzt auf: Fr. 160'000.00;
die übrigen Kosten betragen: Fr. 7'984.85 (Zeugen u. Sachverständige)
Fr. 800.00 (unfalltechn. Gutachten WD StaPo) Fr. 10'006.80 (verkehrstechn. Gutachten C. ) Fr. 11'803.20 (biomech. Gutachten D. )
Fr. 16'000.00 (med. Gutachten E. )
Fr. 5'525.25 (med. Gutachten F. )
Fr. 52'800.00 (betr.wirtschaftl. Gutachten G. )
Fr. 21'600.00 (Akontozahlung unentg. Rechtsvertreter)
Allfällige weitere Auslagen in diesen Verfahren bleiben vorbehalten.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Verfahren Nr. CG990261 und Nr. CG010142 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 115'000.- (zuzüglich Fr. 8'892.- Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Berufungsanträge:
des Klägers und Berufungsklägers (act. 789 S. 2):
Es sei das Urteil der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag nach richterlichem Ermessen von mindestens 7.5 Mio. zu bezahlen.
Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventuell seien Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Kostenund Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren neu festzusetzen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 8% MWST zulasten des/der Beklagten.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 810 S. 2):
Die Berufung sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Klägers.
Anträge z ur Anschlussberufung:
der Beklagten, Berufungsbeklagten und Ans chlus sberufung sklägeri n (act. 810 S. 2):
Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14.04.2016 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Eventualiter seien der zugesprochene Schadenersatz angemessen herabzusetzen und die Genugtuung abzuweisen bzw. subeventualiter ebenfalls angemessen herabzusetzen.
Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Klägers.
des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagte n (act. 816 S. 2):
Die Anschlussberufung der Anschlussberufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, insoweit darauf eingetreten werden kann.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des/der Anschlussberufungsklägerin.
Erwägungen:
(Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
- 1.1 A. (fortan: der Kläger) erlitt am 18. Oktober 1993 als Lenker und Halter eines Personenwagens des Typs Opel Frontera einen Verkehrsunfall. Er arbeitete zu diesem Zeitpunkt als Analytiker/Informatiker für die A'. Informatik AG, die er 1991 gegründet hatte (vgl. act. 2 S. 17) und deren einziger Mitarbeiter er bis dahin war; das A'. in der Firma der Gesellschaft steht denn auch für A. . Die A'. Informatik AG stellte ihre Geschäftstätigkeit in der zweiten Jahreshälfte 1995 praktisch ein und wurde später liquidiert (vgl. act. 2 S. 19 und act. 789 S. 7 [Rz. 11]).
Im Zeitpunkt des Unfalls war der Kläger gesund und unverheiratet bzw. geschieden. Seine damalige Freundin, I. , geboren im September 1968, heiratete er am tt. Juli 1995 (vgl. act. 799/14: Eheund Erbvertrag; Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung). Der Ehe entstammen vier Kinder, die zwischen
1996 und 2003 geboren wurden (vgl. act. 799/1). Nach Darstellung des Klägers leben er und seine Ehefrau seit mehreren Jahren getrennt in Wohnungen einer Liegenschaft, die der Ehefrau gehört (vgl. act. 789 S. 128 mit Verweis auf act. 451 und 452/3-5). Er bezahlt dafür Hypothekarzinsen (vgl. act. 789 S. 128, Rz. 345). Nach eigenen Angaben verfügt er über kein Vermögen mehr und lebt im Wesentlichen von Renten der AHV/IV sowie Leistungen aus einer Lebensversicherung (vgl. act. 789 S. 129; vgl. auch act. 799/3 [Steuererklärung 2014 der Eheleute
AI. ]).
Nach dem Unfall vom 18. Oktober 1993 wechselte der Kläger die Unfallversicherung. Am 14. Dezember 1994 sowie am 26. Februar 2001 erlitt er zwei weitere Verkehrsunfälle (vgl. act. 2 S. 8 und Vi-Prot. S. 16). Im Gefolge des Unfalls vom 14. Dezember 1994 kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und den Versicherern sowie der IV, weil der Kläger mit unterschiedlichen Angaben bei zwei Versicherungen gleichzeitig Taggelder bezogen hatte; es kam indes zur Rückerstattung der Taggelder im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Dezember 1994 (vgl. act. 42/2 S. 2 f.; vgl. weiter etwa
act. 42/1 [dort S. 16 ff.], und act. 88 [dort S. 14 ff.], ferner act. 100/71, act. 42/2 sowie act. 344).
Die beklagte Partei, B'. - B. Schweiz (fortan: die Beklagte), deckt seit dem 1. Januar 1996 gemäss Art. 74 SVG Schäden, die durch ausländischen Motorfahrzeuge in der Schweiz verursacht werden. Die Beklagte wurde vom Kläger ins Recht gefasst, weil das den Unfall vom 18. Oktober 1993 verursachende Fahrzeug ein der deutschen J. GmbH gehörender Anhängerzug der Marke
war, der vom deutschen Lastwagenfahrer K. gelenkt wurde.
Der Unfall vom 18. Oktober 1993 ereignete sich am frühen Abend auf der Autobahn N2 nahe L. in Fahrtrichtung Stans. K. überholte mit dem Anhängerzug den auf der rechten Fahrspur fahrenden Opel Frontera des Klägers. Den anschliessenden Spurwechsel nach rechts nahm K. zu früh und unvorsichtig vor, und es kollidierte der Anhängerzug mit dem Fahrzeug des Klägers. Nach dieser Kollision geriet der Opel Frontera ins Schleudern; es kam zu weiteren Kollisionen dieses Fahrzeuges, und zwar im Wesentlichen mit den Leitplanken, dem Anhängerzug sowie einem weiteren Personenwagen des Typs Peugeot 505 (siehe act. 3/7 S. 4 [Sachverhaltsaufnahme der Polizei] sowie act. 339, dort Unfallplan).
Nach dem Unfall wartete der Kläger vor Ort auf das Eintreffen der Polizei und sass dabei während längerer Zeit auf einer Leitplanke. Mit der Ambulanz wurde er hernach ins Kantonsspital Obwalden in Sarnen transportiert, wo er untersucht und noch gleichentags nach Hause entlassen wurde.
Die Untersuchung im Kantonsspital ergab folgende Befunde (vgl. act. 3/14): Druckschmerz über Trapezius beidseits, ferner über der unteren Wirbelsäule beim Übergang von der Lendenwirbelsäule zum Kreuzbein sowie im Bereich des linken Ellbogens und am rechten Sprunggelenk; Steilstellung der Halswirbelsäule. Es wurden keine Bewegungseinschränkungen, Kraftminderungen und Sensibilitätsstörungen festgestellt. Zu den Reflexen ist vermerkt, obere Extremität o.B., Beine beidseits neg. ASR (Achillessehnenreflex) u. PSR (Patellarsehnenreflex). Es wurden Röntgenbilder der Halsund Brustwirbelsäule, des Beckens, des linken Ellbogens und des rechten Sprunggelenkes angefertigt, die keine Hinweise auf ossäre Läsionen ergaben. Gestützt auf diese Befunde wurden die Diagnosen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule sowie von Kontusionen (Prellungen bzw. Quetschungen) im Lendenwirbelsäulen-Bereich, im linken Ellbogen und im rechten unteren Sprunggelenk gestellt.
Das Kantonsspital Obwalden therapierte den Kläger am 18. Oktober 1993 mit einer Schanz-Krawatte und einem Voltaren-Verband rechts; es verschrieb des weitern Sir[d]alud, ein Muskelrelaxans, für 5 Tage (Dosierung: 2 mg drei Mal pro Tag). Dem Kläger wurde zudem eine Kontrolle der Schmerzsymptomatik und der Neurologie vorgeschlagen sowie eine Wiedervorstellung im Spital bei Verschlechterung beim Auftreten neurologischer Ausfälle (vgl. act. 3/14). Der Kläger suchte einige Tage nach dem Unfall nicht das Spital auf, sondern einen Allgemeinmediziner in Sarnen, Dr. med. M. (vgl. act. 2 S.10). Am 26. Oktober 1993 begab er sich erstmals bei Dr. med. N. , Oberarzt am Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil, in Behandlung. Dort beklagte er sich über ausgeprägte Nackenund Kopfschmerzen sowie diffuse Schmerzen am ganzen Körper (vgl.
act. 3/16 [Arztbericht vom 4. März 1994], dort Ziff. 2.2). Offenbar später beklagte sich der Kläger beim Hausarzt und/oder bei Dr. med. N. auch noch über Konzentrationsschwierigkeiten, weshalb der Hausarzt eine neuropsychologische Abklärung in die Wege leitete (vgl. act. 3/15 [unten] und act. 3/16, dort Ziff. 6).
Es folgten zahlreiche Konsultationen, Behandlungen, Therapie und Begutachtungen bei verschiedenen Ärzten und medizinischen Einrichtungen (vgl. etwa act. 3/18 [ärztlicher Zwischenbericht vom 11. Juni 1996 von Dr. med. O. , Rheumatologe: Die Beurteilung ist erschwert durch verschiedenst involvierte Aerzte die der Patient von sich auf aufsuchte]; siehe ferner z.B. act. 3/17 [Bericht der neuropsychologischen Abteilung der Neurologischen Klinik USZ vom 3. März 1994], act. 3/19 [Berichte der neurologische Klinik - Poliklinik USZ und deren neuropsychologischen Abteilung vom 13. September 1994 und vom 3. Juli 1994],
act. 3/20 [Bericht der Rehaklinik Rheinfelden vom 17. Januar 1997], act. 3/21 [Bericht der Rheumaund Rehabilitationsklinik Zurzach vom 14. Oktober 1997],
act. 3/22 [Bericht vom 6. April 1998 des Psychiaters Dr. med. P. , Zürich, an Frau Dr. med. Q. , Stans]). Eine wesentliche Verbesserung der geklagten Beschwerden trat nach klägerischer Darstellung bis zum Herbst 1999 nicht ein.
Im Herbst 1999 (vgl. act. 2) machte der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe beim schwersten Unfall vom 18. Oktober 1993 Verletzungen vor allem im Nackenund Schädel-Hirn-Bereich erlitten, die in der Folge v.a. zu chronischen Kopf-, Nackenund Schulter[-], Armund Rückenbeschwerden führten mit dementsprechend schmerzbedingten Leistungseinschränkungen. Diese Beschwerden
[seien] so stark und störend [gewesen], dass [er] in seinem Beruf als Analytiker und Informatiker mit den entsprechend anspruchsvollen Arbeiten und der Voraussetzung einer unbeeinträchtigten Konzentrationsfähigkeit bis September 1995 diesbezüglich zu 100 % arbeitsunfähig war und nachher in einer leichteren Tätigkeit mit dementsprechend tieferem beruflichen Anfo[r]derungsprofil zu 75 % arbeitsunfähig (act. 2 S. 12).
Seine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 75% erachtete der Kläger im Herbst 1999 als lebenslang anhaltend, und es ist das auch heute im Wesentlichen sein Standpunkt (vgl. act. 789 S. 6 [dort Rz. 8]). Bereits im Herbst 1999 machte er geltend, es liege insbesondere eine totale Berufsunfähigkeit im vor dem Unfall ausgeübten Beruf als faktisch selbständiger Analytiker und Informatiker vor (vgl. a.a.O., S. 12/13). Der Kläger verlangte daher von der Beklagten klageweise die Deckung des Schadens, den er im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom
18. Oktober 1993 erlitten habe. Im Wesentlichen verlangte er erstens den Ersatz
von Erwerbsschaden (vgl. dazu act. 2, dort insbes. S. 18-23, S. 26-28) im Umfang von rund Fr. 4'835'000.-, wobei er sachverhaltsmässig davon ausging, er hätte ohne den Unfall vom Oktober 1993 mit der A'. Informatik AG erfolgreich geschäftet, zweitens den Ersatz von Sachschaden im Umfang von rund Fr. 23'850.- und drittens den Ersatz vorprozessualen Anwaltsund Expertisenaufwandes im Umfang von rund Fr. 175'440.- und rund Fr. 19'350.- (vgl. a.a.O., S. 31 ff.). Weiter verlangte er die Leistung einer Genugtuung u.a. wegen der offensichtlich bestehenden mindestens 75 %-iger Invalidität (vgl. a.a.O., S. 30) im Umfang von
Fr. 250'000.-.
Die eben erwähnten Schadensposten liess der Kläger im Oktober 2001 (act. 53) sowie im November 2015 (act. 745) modifizieren bzw. ziffernmässig erweitern. Für die Berechnung des Erwerbsschadens stellte er dabei sachverhaltsmässig nicht mehr nur auf die Weiterführung der A'. Informatik AG ab, sondern machte neu (als sog. Alternativsachverhalt) geltend, er hätte die A'. Informatik AG an die R. AG verkaufen können und wäre dann in dieser sowie deren Rechtsnachfolgerin S. AG in einer Führungsposition tätig geworden (vgl. act. 53 S. 33 ff.). Den Erwerbsschaden bezifferte er daher zunächst 2001 neu auf rund Fr. 6'493'000.- (vgl. act. 53 S. 46) und später im November 2015 neu auf rund Fr. 6'507'000.oder eventuell wenigstens rund Fr. 4'937'000.- (act. 745 S. 126 und 131). Neu wurde zudem ein Vermögensschaden aus entgangenem Geschäft mit Aktien der S. AG von rund Fr. 1'762'700.plus
Fr. 300'000.geltend gemacht (vgl. act. 745 S. 121, 123, 126), an Sachschaden
neu im Oktober 2001 ein Betrag von rund Fr. 29'258.- (vgl. act. 52 S. 51 f.) und im November 2015 von rund Fr. 30'200.- (vgl. act. 745 S. 125). Den vorprozessualen Aufwand für Expertisen bezifferte er 2001 neu auf rund Fr. 23'550.- (vgl. act. 52
S. 53 und act. 745 S. 125); der Schadensposten vorprozessualen Anwaltsaufwandes blieb dagegen unverändert.
Den Anspruch auf Leistung einer Genugtuung reduzierte der Kläger im November 2015 demgegenüber von Fr. 250'000.auf wenigstens Fr. 100'000.- (vgl. act. 745 S. 125).
S. 2/3); überdies sei der Kläger zur Leistung einer Kaution i.S.v. § 73 Ziff. 3
ZPO/ZH zu verpflichten (vgl. a.a.O., S. 3). Es wurde ein Schriftenwechsel zur Zuständigkeitsfrage usf. durchgeführt. Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 wurde der Antrag auf Kautionsleistung abgewiesen.
Am 30. August 2000 verneinte das Bezirksgericht seine örtliche Zuständigkeit zur Behandlung der Klage und trat auf diese nicht ein (vgl. act. 34). Einen dagegen gerichteten Rekurs des Klägers hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. April 2001 gut, und es wies das Bezirksgericht an, die Klage an die Hand zu nehmen (vgl. act. 39). Das Bezirksgericht setzte das Hauptverfahren schriftlich fort, die Replik (act. 53) wurde im Oktober 2001 erstattet, die Duplik (act. 62) anfangs Februar 2002. Verfahrensanträge der Beklagten, die diese in der Duplik stellen liess (Sistierung, Eventualantrag auf Beschränkung des Verfahrensthemas), wurden im Sommer 2002 abgewiesen.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens kam es zudem zu Noveneingaben (vgl. etwa act. 438, act. 535).
Im Februar 2003 eröffnete das Bezirksgericht ein umfangreiches Beweisverfahren mit einem (direkten) Beweisabnahmebeschluss. Beweisthemen waren im Wesentlichen der Unfallhergang, die Unfallfolgen (Körperverletzung, Beschwerden; Arbeitsunfähigkeit) und natürliche Kausalzusammenhänge (act. 101). Im Oktober 2003 erging ein weiterer, ergänzender Beweisabnahmebeschluss zu diesen
Themen (act. 163). Im Juli 2012 erging schliesslich ein Beweisbeschluss zum Thema Schaden (vgl. act. 604 und act. 624).
Im Rahmen der Beweiserhebungen wurden diverse Editionen veranlasst, der Kläger (erneut; vgl. Vi-Prot. S. 16 f.) auch persönlich befragt (vgl. Vi-Prot.
S. 75 ff., S. 122-124, S. 171 und dazu act. 654/1) sowie diverse Zeugen, darunter solche mit Sachkunde, einvernommen (vgl. Vi-Prot. S. 79 f., S. 81 f., S. 89 und
S. 170 ff. und dazu etwa act. 238/1-6, act. 234/1-4, act. 296, act. 654/2-14), teilweise auf dem Weg der Rechtshilfe (vgl. etwa act. 303-305). Weiter wurden sieben Gutachten zu fahrzeugtechnischen, biomechanischen, medizinischen und betriebswirtschaftlichen Fragen eingeholt und erstattet (vgl. act. 266, act. 339, act. 400, act. 547, act. 548, act. 551, act. 699 [und dazu auch act. 731]). Die Bestellung der Gutachter gestaltete sich dabei nicht stets einfach, weil die Parteien gegen vom Gericht vorgesehene Gutachter opponierten (vgl. etwa act. 410, act. 419). Mit Beschluss vom 26. November 2007 wurde ein Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen Prof. Dr. med. E. als Gutachter abgewiesen und letzterer als medizinischer Gutachter bestellt (vgl. act. 448). Der Auftrag an Prof. Dr. med. E. , ein multidisziplinäres medizinisches Gutachten zu erstellen, unter Beizug von Fachärzten seiner Wahl, erging im August 2009 (vgl. act. 462). Im Februar 2010 teilte der Gutachter E. dem Gericht mit, welche Fachärzte er beiziehe (vgl. act. 510), nämlich Prof. Dr. med. F._ und Dr. med. T. . Das wurde den Parteien bekannt gegeben (vgl. act. 511), die in der Folge keine Einwände dagegen erhoben (vgl. act. 512 bis act. 546).
Im Februar 2010 wurde dem Kläger die sog. umfassende unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und zwar unter dem Vorbehalt der Zession eines allfälligen Prozessgewinns (vgl. act. 511 bis act. 518). Im April 2011 kam es zu einem Wechsel in der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung des Klägers, die anfangs Mai 2011 bewilligt wurde.
Die Parteien konnten wiederholt zu den Ergebnissen der Beweiserhebungen Stellung nehmen (vgl. etwa act. 340 und dazu act. 346 f. sowie act. 353, ferner act. 591-A, act. 593), abschliessend aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2015 (vgl. act. 732). Die entsprechenden Eingaben (act. 744 und act. 745) gingen ge-
gen Ende Oktober bzw. anfangs November 2015 beim Bezirksgericht ein. Es folgten weitere Eingaben zum Thema aktualisierte Schadensberechnung sowie in Wahrung des sog. allgemeinen Äusserungsbzw. Replikrechts (vgl. etwa
act. 753 f., 767, 770, 773, 776), bis im Februar 2016 auf weitere Äusserung
bzw. Replik verzichtet wurde (vgl. act. 779).
Am 14. April 2016 fällte das Bezirksgericht sein Urteil (act. 791 [= act. 780 = act. 790/1]). Diesem können weitere Einzelheiten zum bezirksgerichtlichen Verfahren entnommen werden (vgl. a.a.O., insbes. S. 3 ff.).
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 (act. 789 f.) liess der Kläger gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. April 2016 Berufung erheben. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen; die Berufung erwies sich als rechtzeitig.
Der Kläger hatte mit der Berufung ebenfalls um Bewilligung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde ihm Frist angesetzt, um sein Gesuch zu belegen; am 27. Juni 2016 wurde ihm die Frist dazu noch erstreckt. Mit Beschluss vom 24. August 2016 wurde dem Kläger dann die unentgeltliche Rechtspflege - unter der Bedingung der Abtretung von Prozessgewinn bewilligt (vgl. act. 804). Nach Eingang der Abtretungserklärung wurde der klägerische Rechtsvertreter am 13. September 2016 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers ernannt und der Beklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (vgl. act. 808).
Die Berufungsantwort datiert vom 13. Oktober 2016; mit ihr wurde Anschlussberufung erhoben, weshalb dem Kläger Frist angesetzt wurde, die Anschlussberufung zu beantworten. Die Antwort auf die Anschlussberufung (act. 816) ging gegen Ende November 2016 bei der Kammer ein. Der gesetzlich
vorgesehene Schriftenwechsel war damit abgeschlossen. Das wurde den Parteien mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 angezeigt, der Beklagten unter Zustellung eines Doppels von act. 816 (vgl. act. 817-818). Die Sache ist spruchreif.
(Zur Berufung und Anschlussberufung im Einzelnen)
14. April 2016 gefunden hat, war am 1. Januar 2011 schon hängig, weshalb das
Bezirksgericht sein Verfahren und sein Urteil gemäss den Regeln des kantonalen Rechts (ZPO/ZH, GVG und dazugehörige Nebenerlasse) durchzuführen bzw. zu fällen hatte. Das gilt es bei der Überprüfung des bezirksgerichtlichen Verfahrens und Urteils in prozessualer Hinsicht auch hier zu beachten.
Das vorliegende Berufungsverfahren folgt demgegenüber gemäss Art. 405
Abs. 1 ZPO den Regeln der ZPO.
(Art. 310 ZPO), zu der auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Er-
messens gehört, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen; darzutun ist m.a.W., in welchen Punkten der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig ist sowie inwiefern (sog. Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Analoges gilt für die Begründung einer Anschlussberufung. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Soweit eine genügende Beanstandung vorgebracht wird, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Berufungsinstanz ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides
gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H.). Sie darf sich in ihrem Entscheid sodann auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren ausnahmsweise gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können (vgl. dazu BGE 138 III 625). Das heisst mit Blick auf die Begründungsobliegenheit auch, dass eine Partei, die neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen hat, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2).
auf den S. 21 f. von act. 789, die Rz. 56-72 von act. 745 auf den S. 28-31 von act. 789, die Rz. 143 f. und 152-160 von act. 745 auf den S. 40-44 von act. 789,
Rz. 135 von act. 745 auf S. 46 f. von act. 789, die Rz. 127-134 von act. 745 auf den S. 51-57 von act. 789, die Rz. 161-162 von act. 745 auf den S. 58-60 von act. 789. Die Beklagte wiederholt früher Dargelegtes in der Begründung ihrer Anschlussberufung (vgl. act. 810, ab S. S. 11 ff.) ebenfalls wörtlich, und zwar in den
S. 13-18, in den S. 23-31 und den S. 37-42, worauf sie immerhin - und anders als
der Kläger jeweils selbst verweist. Beide Parteien zeigen mit diesen Wiederholungen an, dass sie auf den entsprechenden Standpunkten, die sie schon im erstinstanzlichen Verfahren eingenommenen haben, auch im Berufungsverfahren unverändert beharren. Ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. vorn Erw. II/1.2) kommen sie damit hingegen nicht nach, was vorab anzumerken und im Folgenden nicht
mehr zu erwähnen ist, ausser zur Verdeutlichung, wenn das erforderlich erscheint.
Der Kläger erklärt sodann mehrmals schon dem Bezirksgericht Vorgetragenes zum integrierenden (recte wohl: integrierten) Bestandteil seiner Berufung, so z.B. die Ausführungen in den Rz. 72-81, 88-105, 129-130 und 132-163 von act. 745 gemäss klägerischer Erklärung auf S. 18 der Berufungsschrift, die
Ausführungen in den Rz. 191-227 von act. 745 gemäss klägerischer Erklärung auf
S. 80 der Berufungsschrift. Auch mit diesen Erklärungen kommt der Kläger seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, sondern wiederholt letztlich bloss schon Gesagtes und beharrt entsprechend auf seinem bereits dem Bezirksgericht kundgegebenen Standpunkt. Analoges gilt für den klägerischen Hinweis in der Berufungsschrift, es würden sämtliche weiteren klägerischen Einwände, formeller inhaltlicher Art erneut vorgebracht (vgl. act. 789 S. 27, unten); dass der Kläger dabei offen lässt, um welche formellen und inhaltlichen Einwände es sich im Einzelnen handeln soll, und er ebenfalls insoweit der Begründungsobliegenheit nicht genügt, kommt noch hinzu. Auch das ist hier anzumerken und im Weiteren nicht mehr zu erwähnen.
Der Kläger bringt mit den Beilagen 3 und 4 zur Berufungsschrift Neues bzw. neue Beweismittel vor; bei der Beilage 3 bezieht er sich sogar ausdrücklich auf Art. 317 ZPO und hält fest, bei dieser Beilage handle es sich um ein Beweismittel, das beachtlich sei (vgl. act. 789 S. 24 [a.E. von Rz. 74] und S. 74).
Bei der Beilage 4 handelt es sich um einen Zeitungsartikel vom 20. Mai 2016 (vgl. act. 790/4), mithin um ein Papier, das nach dem bezirksgerichtlichen Urteil publiziert wurde, folglich ein sog. echtes Novum darstellt und daher dann bzw. insoweit zu berücksichtigen sein wird, wenn bzw. wie sich das darin Ausgeführte und die damit zusammenhängenden Behauptungen des Klägers als für den Entscheid wesentlich erweisen sollten.
Anders verhält es sich bei der Beilage 3 (vgl. act. 790/3), einem Artikel aus
dem Jahr 2011. Auf diesen Artikel hat bereits des Bezirksgericht in seinem Urteil (vgl. act. 791 S. 109) hingewiesen, was der Kläger selbst anmerkt (allerdings ohne nähere Angabe dazu, wo im Urteil darauf verwiesen wird; vgl. act. 789 S. 24 oben). Inwiefern die Beilage 3 gleichwohl ein neues Beweismittel ist, lässt der
Kläger offen. Ebenso lässt er offen, zum Beweis welcher seiner im bezirksgerichtlichen Verfahren rechtzeitig vorgetragenen Tatsachenbehauptung(en) er die Beilage 3 als nachgehend eingereichte[s] Beweismittel (vgl. a.a.O., S. 24) nun im Berufungsverfahren anruft (vgl. a.a.O.); und es ist dem beizufügen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Beilage 3 selbst nicht behauptet, diese diene nun dem Beleg von Tatsachenbehauptungen seinerseits, die er trotz Beachtung der zumutbaren Sorgfalt im bezirksgerichtlichen Verfahren noch nicht habe vortragen können und daher jetzt erst mit der Berufung vortrage (vgl. a.a.O.). Es bleibt daher insgesamt unergründlich, was der Kläger unter Hinweis auf Art. 317 und die Beachtlichkeit von act. 790/3 überhaupt dartun will.
S. 23 ff.) dem Kläger Schadenersatz von insgesamt Fr. 170'445.- nebst Zins
zugesprochen (vgl. act. 791 S. 175). Dieser Betrag verteilt sich folgendermassen auf die vom Kläger zuletzt geltend gemachten Schadensposten (vgl. dazu vorn Erw. I/1.3.4): Erwerbsschaden im Umfang von Fr. 142'838.- (vgl. act. 791 S. 157
i.V.m. S. 163), Sachschaden im Umfang von Fr. 4'047.- (vgl. a.a.O., S. 158 i.V.m.
S. 163) und vorprozessuale Anwaltsbzw. Expertisenkosten im Umfang von Fr. 23'560.- (vgl. a.a.O., S. 163). Weiter sprach es ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.zu.
Das Bezirksgericht gelangte zu diesen Ergebnissen, nachdem es sich auf
mehr als 140 Seiten seines Urteil (vgl. act. 791 S. 2 f., S. 21-162) teilweise sehr einlässlich mit der Streitsache befasst hatte, teilweise mit der ihm geboten erscheinenden Kürze. Das ist hier mit Blick auf die gebotene Kürze (vgl. vorn Erw. II/1.2.1 a.E.) - nicht im einzelnen zu rekapitulieren, sondern es kann genügen, eine knappe Übersicht zu Wesentlichen Punkten zu geben. Das Bezirksgericht ging bei der Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Schadensposten jeweils von den Parteivorbringen zum Tatsächlichen aus und prüfte die sich stellenden Fragen in Beachtung und Würdigung der von ihm erhobenen Beweismittel (namentlich der Zeugenaussagen und Gutachten). Einlässlich befasste sich das Bezirksgericht vorab zum einen mit den Beschwerden und körperlichen Schädigungen, die der Kläger beim Unfall erlitten haben will und von denen er geltend
macht, sie bestünden seither ununterbrochen (vgl. dazu act. 791 S. 30 ff.), sowie zum anderen mit den behaupteten Sachschäden (vgl. a.a.O., S. 73 ff.). Es kam dabei zum Schluss, der Kläger habe beim Verkehrsunfall vom 18. Oktober 1993 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein eher leichtes HWS-Schleudertrauma sowie eine leichte Gehirnerschütterung erlitten und im Anschluss an den Unfall tatsächlich an Kopf-, Nacken und Schulterschmerzen sowie Armund Rückenbeschwerden gelitten, womit insbesondere zeitweilig auch Aufmerksamkeitsund Konzentrationsschwierigkeiten einhergegangen seien (vgl. a.a.O., S. 71).
Danach ging das Bezirksgericht der Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges nach, einerseits desjenigen zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden, ausgehend von den initialen Befunden und in Beachtung des Beschwerdeverlaufes (a.a.O., S. 77 ff.), sowie anderseits desjenigen zwischen dem Unfallereignis und den Sachschäden (vgl. a.a.O., S. 111). Anschliessend prüfte es die sog. Adäquanz, wiederum einerseits hinsichtlich der Beschwerden mit Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit (vgl. a.a.O., S. 111 ff.) sowie anderseits in Bezug auf den behaupteten Sachschaden (a.a.O., S. 117). Hinsichtlich des ersteren kam das Bezirksgericht zum Schluss, zwischen dem Unfall und den vom Kläger im Anschluss daran geklagten Beschwerden bestehe ein Konnex, wobei die Beschwerden im Verlauf von zwei Jahren (linear) abgeklungen seien. Kein ursächlicher Zusammenhang bestehe hingegen für weitere und später geklagte Beschwerden physischer und psychischer Art. Diese stünden, namentlich auch soweit es um die geltend gemachten psychischen Spätfolgen gehe, höchstens allenfalls lose bzw. entfernt mit dem Ereignis vom 18. Oktober 1993 zusammen und hätte ihre wesentlichen Ursachen in anderen, 1994 und 1995 entstandenen Problemen und Belastungen, so in Familie und Beruf (Tod des Geschäftspartners U. bzw. U'. , Eheprobleme, ferner [Mit-]Betreuung von Kindern) sowie in den Auseinandersetzungen mit Versicherungen und Justizbehörden (mit Untersuchungshaft) im Nachgang zum Unfall, den der Kläger im Dezember 1994 erlitten habe (vgl. a.a.O. S. 107 ff., S. 116).
In einem weiteren Schritt ermittelte das Bezirksgericht den Schaden (vgl. act. 791 S. 118 ff.) und da vorab den Personenschaden bzw. den Erwerbsschaden aufgrund konkreter Erwerbsunfähigkeit von längstens zwei Jahren, nach
einem Jahr reduziert auf 50 % (vgl. a.a.O., S. 126 ff.). Den vom Kläger erstmals 2001 geltend gemachten Alternativsacherhalt verwarf es dabei vorab als wenig wahrscheinlich (vgl. a.a.O., S. 129 ff.) und ermittelte dann den Schaden, der im Zeitpunkt des Urteils bereits abschliessend eingetreten war (vgl. a.a.O., S. 135 f.), aufgrund des bei Klageerhebung 1999 vorgetragenen Sachverhaltes als Erwerbsschaden eines Selbständigerwerbenden in der IT-Branche (vgl. a.a.O., S. 137 ff.) als Differenz zwischen einem mutmasslich möglichen Valideneinkommen und dem im selben Zeitraum erzielbaren bzw. erzielten Invalideneinkommen zuzüglich eines durch den Unfall eingetretenen Mehraufwandes (vgl. a.a.O., S. 152-157). Weiter wurde der Sachschaden bestimmt, beschränkt auf Reparaturbzw. Ersatzanschaffungskosten bezüglich einer IWC-Uhr, einer Nikon-Kamera und eines Autotelefons der Marke Panasonic (vgl. a.a.O. 157 f.). Den vom Kläger ebenfalls als Schadensposten geltend gemachten vorprozessualen Anwaltsaufwand verwarf das Bezirksgericht (vgl. a.a.O., S. 158 ff.). Verlangt würden unter diesem Titel pauschal einfach 4% eines Interessenwertes von rund 4 Millionen Franken
als Anwaltshonorar für Bemühungen i.S. Eidg. Invalidenversicherung, V.
Versicherungen, W. AG, AA. Versicherungen, AB. (a.a.O.,
S. 161). Es sei vom Kläger indessen nicht dargetan worden, welche dieser anwaltlichen Bemühungen zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruches notwendig gewesen seien; und die Aufwendungen seien auch sonst in keiner Weise substanziert worden. Hingegen erachtete das Bezirksgericht die dem Kläger angefallenen Kosten für eine Expertise des Treuhänders AC. und für eine Unfallanalyse der Dr. AD. AG als ausgewiesen, u.a. weil beide Berichte wichtige Anhaltspunkte für die Sachverhaltsbeurteilung geliefert und insoweit zur Klärung der Ersatzansprüche des Kläger Massgebliches beigetragen hätten (vgl. a.a.O., S. 162 f.). Gründe, welche unter dem Titel der Schadenersatzbemessung eine Herabsetzung des Schadenersatzes hätten rechtfertigen können, erkannte das Bezirksgericht schliesslich keine, und es verpflichtete daher die Beklagte, den ermittelten Schaden voll zu ersetzen (vgl. a.a.O., S. 163).
Die vom Kläger geforderte Genugtuung bemass das Bezirksgericht schliesslich (vgl. act. 791 S. 165 ff.) in Wertung aller ihm massgeblich erscheinenden Umstände (namentlich relativ beschränkte Arbeitsunfähigkeit, die sich nach einem
Jahr auf 50 % reduzierte und nach zwei Jahren vollständig wegfiel, ferner ein vor allem auch subjektiv eindrückliches Unfallereignis, kein besonderes Verschulden des Unfallverursachers, da dieser lediglich mit einer Busse von Fr. 300.bestraft worden war).
Die Parteien sind mit diesem Urteil nicht einverstanden. Im Wesentlichen halten sie an ihren bereits vor dem Bezirksgericht eingenommenen Standpunkten fest.
Der Kläger wirft dem Bezirksgericht in seiner Berufungsschrift vorab unzulässige Voreingenommenheit vor (vgl. act. 789 S. 13 f.). Weiter erachtet er kurz zusammengefasst in seiner Berufungsschrift im Wesentlichen den Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden, an denen er heute leidet, sowie
dem Unfall vom Oktober 1993 für gegeben bzw. bewiesen (vgl. act. 789 S. 26 f.,
S. 57 f., S. 63 f.) und ebenso den erst 2001 behaupteten sog. Alternativsachverhalt zu seinem wirtschaftlichen Fortkommen ohne Unfall, den er als seinen Hauptstandpunkt bezeichnet, zumal die Beklagte diesen Sachverhalt nicht hinreichend bestritten habe (vgl. a.a.O., S. 65 ff.). Er wirft dem Bezirksgericht vor, das sowie weiteres Unbestrittenes Erwiesenes missachtet zu haben (vgl. a.a.O.,
S. 77 ff.). Weiter wirft er dem Bezirksgericht vor, dem gerichtlich eingeholten me-
dizinischen Gutachten einen zu hohen Beweiswert beigemessen zu haben und erachtet dieses Gutachten zudem unter mehreren Gesichtspunkten als fehlerhaft und unvollständig (vgl. a.a.O., S. 28 ff.). Er hält an dem von ihm errechneten Erwerbsund Sachschaden ebenso fest wie an der geltend gemachten Genugtuung (vgl. a.a.O., S. 91 ff.), rügt eine unzulässige Anrechnung von Einkommen beim Erwerbsschaden (vgl. a.a.O., S. 114 ff.) und beharrt am zusätzlich geltend gemachten Schaden aus entgangenem Aktienkauf (vgl. dazu a.a.O., S. 101 f.). Er rügt zudem, dass das Bezirksgericht keine vorbzw. ausserprozessualen Anwaltskosten als Schaden erkannte (vgl. a.a.O., S. 113).
Die Beklagte erachtet kurz zusammengefasst - die Berufung des Klägers insgesamt entweder als nicht hinreichend begründet als sachlich unbegrün- det (vgl. act. 810 S. 5-10).
Sie kritisiert sodann in der Begründung ihrer Anschlussberufung vorab, dass das Bezirksgericht die Haftungsgrundlage in Art. 58 SVG gesehen habe (vgl. a.a.O., S. 12). Über alles gesehen stellt sie sich zudem auf den Standpunkt, der Unfall vom 18. Oktober 1993 sei ein Bagatellunfall gewesen (vgl. act. 810 S. 50). Sie wirft dem Bezirksgericht daher unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und diversen Gesichtspunkten vor, insbesondere in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Erwerbsunfähigkeit sowie in Bezug auf den Kausalzusammenhang (vgl. a.a.O., S. 13 ff.). Bemängelt wird von ihr dabei u.a., das Bezirksgericht habe auf Angaben des Klägers zum initialen Beschwerdebild abgestellt, ohne die angebliche Glaubwürdigkeit des Klägers (vgl. a.a.O., S. 13 ff.; Verurteilung mit Strafbefehl vom 8. Juli 2003 wegen [Versicherungs-]Betruges) sowie das Fehlen eines initialen Beschwerdebildes bzw. einzeln dargelegter Symptome richtig zu gewichten (vgl. a.a.O., S. 23); kritisiert werden weiter etwa die Schlüsse, die das Bezirksgericht aus dem medizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. E. trotz der Einwände der Beklagten gezogen hat (vgl. etwa a.a.O., S. 30 ff.), sowie die nach Auffassung der Beklagten falsche bzw. fehlende Berücksichtigung der unfallanalytischen und biomechanischen Gutachten (vgl. a.a.O., S. 42 ff.). Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes wird ebenso hinsichtlich des Personen- (vgl. a.a.O., S. 45 ff.) und des Sachschadens geltend gemacht (vgl. a.a.O., S. 49 f.); das zur Feststellung des Erwerbsschadens eingeholte Gutachten erachtet sie dabei letztlich als unbrauchbar. Unter dem Titel falscher Rechtsanwendung werden Rügen zum Beweismass erhoben sowie vor allem die Schadensberechnungen kritisiert (vgl. a.a.O., S. 50 ff.).
In seiner Antwort auf die Anschlussberufung (vgl. act. 816) schliesst sich der Kläger vorab der Kritik der Beklagten zur Haftungsgrundlage an: Art. 61 SVG sei anwendbar, wobei die Beklagte richtigerweise von seiner Schuldlosigkeit ausgehe (vgl. a.a.O., S. 6). Er lässt sich zudem zur Kritik der Beklagten am Beweismass bzw. -grad (vgl. a.a.O., S. 4 f.) vernehmen und ausführlich zu den Zweifeln, die die Beklagte an seiner Glaubwürdigkeit äusserte (vgl. a.a.O., S. 7 ff.). Dabei hält er insbesondere fest, er habe den Strafbefehl vom 8. Juli 2003 wegen Betruges einzig anerkannt, um das ihn belastende achtjährige Verfahren abzuschliessen, nachdem er zum vierten Mal Vater geworden und mit vielen Alltagslasten beschäftigt gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 8). Die im Strafbefehl umschriebenen Umstände hätten zudem die objektiven Tatbestandsmerkmale des Versicherungsbetruges gar nicht erfüllt (vgl. a.a.O., S. 9). Die Haltung der Beklagten, er habe sich mittels betrügerischer Machenschaften ein Auskommen sichern wollen, seien unzutreffend, aber auch wirklichkeitsfremd und beleidigend (a.a.O., S. 11). Alsdann schliesst er sich der Kritik der Beklagten am medizinischen Gutachten an, soweit mit dieser dessen Beweiswert in Frage gestellt werde (vgl. a.a.O., S. 12 (dort
Rz. 26), nicht in den übrigen Punkten. Er wiederholt vielmehr seine Auffassung, der Kausalzusammenhang zwischen den bis heute andauernden Beschwerden und dem Unfall vom 18. Oktober 1993 sei gegeben (vgl. a.a.O., S. 12 f.). Und er nimmt Stellung zur übrigen Kritik der Beklagten am Gutachten (vgl. a.a.O.,
S. 13 ff.) sowie zur Schadensberechnung und Genugtuung (vgl. a.a.O., S. 17 f).
Die Standpunkte und Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren sind hier nur sehr knapp skizziert worden. Im Folgenden werden sie indessen berücksichtigt (sofern sie nicht unbeachtlich sind; dazu vgl. Erw. II/1.3), und zwar auch dann und dort, wenn und wo das nicht ausdrücklich vermerkt ist (vgl. im Übrigen auch Erw. II/1.2.1, a.E.).
rechtliches Gehör und dabei insbesondere das klägerische Recht auf Erhebung der offerierten und gebotenen Beweise (vgl. a.a.O.).
Der Kläger legt allerdings nicht dar, wann und wo sich das Bezirksgericht mehrmals so geäussert haben soll, wie er es nun behauptet. Soweit der Kläger auf act. 750 verweist (vgl. act. 789 Rz. 39), einen Beschluss vom 9. November 2015, mit dem das Bezirksgericht ein Gesuch des klägerischen Rechtsvertreters um weitere Akontozahlungen abwies, stellt er immerhin einen sozusagen eigenen Sachzusammenhang her, der allerdings in keinem näheren sachlichen Bezug zu seinen Vorwürfen des Anscheins der Voreingenommenheit steht und insoweit uninteressant bleibt. Zudem übergeht der Kläger mit seinen Vorwürfen an die Adresse des Bezirksgerichtes geflissentlich, dass die Parteien im Verlauf des bezirksgerichtlichen Verfahrens wiederholt Stellung zu den Ergebnissen der Beweiserhebungen nehmen konnten. Entsprechend Stellung genommen hat der Kläger sodann (vgl. etwa act. 347, Vi-Prot. S. 121 ff., act. 591A, act. 745), und zwar auch zum gesamten Beweisergebnis (vgl. dazu act. 732: Fristansetzung) innert Notfrist (vgl. act. 737 und act. 741) mit dem 133 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 2. November 2015 (act. 745). Wie die Beklagte richtig vermerkt (vgl. act. 810 S. 5), legt der Kläger mit seinen Vorwürfen an die Adresse des Bezirksgerichtes schliesslich ebenfalls nicht dar, welche Beweismittel, deren Abnahme sachlich geboten war und die der Kläger zuvor gehörig offeriert hatte,
vom Bezirksgericht nicht abgenommen wurden. Dass der Kläger in seiner Berufungsschrift andernorts im Zusammenhang mit dem sog. Alternativsachverhalt selbst festhält, es erübrigen sich weitere Beweisabnahmen (vgl. act. 789 S. 78 [Rz. 206]), kommt noch hinzu; stichhaltig wird seine Kritik am bezirksgerichtlichen Vorgehen damit allerdings ebenfalls nicht. Und es bleibt insgesamt das Fazit, dass vom Kläger mit seinen Ausführungen auf den S. 13 f. von act. 789 letztlich bloss allgemeine Kritik am Bezirksgericht geübt wird, die den Anforderungen an eine Begründung (vgl. vorn Erw. II/1.2) nicht genügt; die Vorwürfe des Klägers bleiben dementsprechend unbegründet. Weiteres dazu erübrigt sich.
terschiedlichem Mass auch sonst, namentlich im Zusammenhang mit Beweiswür- digungen, der Kläger über Seiten, die Beklagte punktuell. So kritisiert die Beklagte bezirksgerichtliche Beweiswürdigungen beispielsweise als willkürlich, weil unbeachtet gelassen worden sei, was sie - die Beklagte in der Klageantwort vorgetragen habe und das daher aktenkundig sei (vgl. act. 810 S. 21; siehe ferner etwa a.a.O., S. 49/50). Oder es trägt der Kläger über Seiten (vgl. etwa act. 789
S. 79 ff.) und mit dem Hinweis auf die Aktenlage (a.a.O., S. 80) vor, was er im Wesentlichen gestützt auf seine Vorbringen im bezirksgerichtlichen Verfahren in den act. 2, act. 53, act. 712, act. 745 usf. als unbestritten und erwiesen erachtet. Zuweilen vermischt der Kläger überdies allgemeine Kritik mit Verweisen auf schon Vorgetragenes (vgl. etwa act. 789 S. 17, dort Rz. 52, S. 32, vor Rz. 103 und Rz. 103) und übt damit letztlich auch noch Wiederholung (vgl. dazu vorn Erw. II/1.3.1). Mit Hinweisen auf die Aktenlage, reduziert auf die eigene Sichtweise bzw. frühere Vorbringen, argumentiert und wiederholt zuweilen ebenso die Beklagte (vgl. etwa act. 810 S. 13: Aktenlage - Die Eingabe des Beklagten vom 28.06.2005 hat zur Glaubwürdigkeit des Klägers ausgeführt .; vgl. ebenfalls a.a.O., S. 23).
Auf dergleichen allgemeine Kritik wird im Folgenden nur noch soweit zurückzukommen sein, wie sie hier nicht bereits angesprochen wurde und es zudem sachlich geboten erscheint (vgl. dazu auch vorn Erw. II/1.2.1, a.E.).
4.2 Die Parteien weisen richtig darauf hin (vgl. vor. Erw. II/2.2.2 und 2.2.3), dass ebenfalls der Art. 61 SVG zu beachten ist, weil der Kläger als durch den Unfall geschädigte Person nicht nur Lenker eines beteiligten Motorfahrzeuges war, sondern zugleich dessen Halter. Der Art. 61 SVG setzt allerdings eine Haftung i.S. des Art. 58 Abs. 1 SVG voraus und regelt insofern lediglich - die Aufteilung der Schadenstragung (sog. Haftungskollision) zwischen mehreren Haltern (vgl. etwa PROBST, in: BSK SVG, Basel 2014, Art. 61 N 6, N8, N 13, N 32, 34), und
zwar primär nach dem Kriterium des Verschuldens (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1009/2008 vom 25. Februar 2009, E. 7.4). An der Kollision traf den Kläger, wie die Beklagte selbst einräumt, kein Verschulden, weshalb sich die Frage einer Haftungsaufteilung zwischen ihm und dem Halter des Lastzuges, für den die Beklagte als Versicherer einzustehen hat, insoweit nicht stellt und von der Beklagten im Rahmen ihrer Kritik am angefochtenen Urteil auch ausdrücklich nicht gestellt wird (vgl. act. 810 S. 12: ändert allerdings nichts an der vollen Haftung der Beklagten). Weiterungen zum Thema der Haftungsaufteilung erübrigen sich deshalb an sich.
Der Vollständigkeit halber ist immerhin noch anzumerken, dass andere Umstände i.S.v. Art. 61 Abs. 1 SVG (bezogen auf Personenschaden) und i.S.v.
Art. 61 Abs. 2 SVG (bezogen auf Sachschaden; vgl. dazu auch PROBST, a.a.O., N 38 ff.), welche hinsichtlich der Schadenstragung eine andere Verteilung als nach Massgabe des Verschuldens rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. Ganz abgesehen davon ist wie der Kläger zu Recht vermerken lässt - die Betriebsgefahr eines Lastzuges, wie ihn der Unfallverursacher K. lenkte, ohnehin ungleich höher als die des Personenwagens, den der Kläger lenkte. Eine Beteiligung des am Unfall schuldlosen Klägers unter dem Titel der Betriebsgefahr
des von ihm gelenkten Fahrzeuges an der Schadenstragung erschiene daher und
erst recht insgesamt stossend.
Der Kläger hält den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden, an denen er heute leide, und dem Unfallereignis vom
18. Oktober 1993 als gegeben. Denn das nach dem Unfall aufgetretene Beschwerdebild sei so macht er über alles gesehen geltend bis heute persistierend. Laut Kläger ergeht [das] der gesamten Krankengeschichte (vgl. act. 789
S. 31 f.). Entscheidend sei zudem, dass der zu beurteilende Unfall überhaupt zu den jeweiligen Beschwerden führen könne (vgl. a.a.O., S. 19). Es sei daher wegen des weiterhin bestehenden Beschwerdebildes letztlich unwesentlich (vgl. act. 789 S. 32: darf offen bleiben), ob es sich bei diesem Beschwerdebild erstens um reine Folgen einer HWS-Distorsionsverletzung handle, ob er zweitens am 18. Oktober 1993 zusätzlich ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe (wie er es behauptet hatte, ist zu ergänzen), ob sich drittens eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe (wie er es ebenfalls behauptet hatte), ob die Beschwerden viertens eine organische strukturelle Grundlage Ursache hätten, ob er fünftens zusätzlich ein eigenständiges, vom Beschwerdebild einer HWS-Verletzung unabhängiges Beschwerdebild klage und ob sechstens zusätzlich medikamenteninduzierte körperliche und psychische Beeinträchtigungen vorlägen (vgl. a.a.O.).
Der Kläger nimmt damit immerhin den mit Blick auf seine Rechtsbegehren
und die gesetzlichen Grundlagen sachlich zutreffenden Standpunkt ein, dass der Unfall vom 18. Oktober 1993 bei ihm eine Körperverletzung und damit einhergehende Beschwerden bewirkt haben muss, die zuvor nicht bestanden hatten, dass also nach dem Unfall ein gewissermassen verletzungsbedingtes initiales Beschwerdebild und Verletzungen vorgelegen haben müssen. Dass ein solches Beschwerdebild vorgelegen hat, bezweifelt hingegen die Beklagte in ihrer Anschlussberufung; sie argumentiert dabei vor allem mit der in ihren Augen fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers (vgl. act. 810 S. 13, S. 18 ff.). Das im Anschluss an den Unfall aufgetretene Beschwerdebild bzw. die entsprechenden Beschwerden und die ihm bzw. ihnen zugrunde liegende Körperverletzung sind daher vorab zu prüfen.
Mit der Feststellung des sog. initialen Beschwerdebildes und den zugrunde liegenden Körperverletzungen hat sich das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil einlässlich befasst (vgl. act. 791 S. 26 ff.). Es äusserte sich dabei vorab zu den Beweismitteln (wie medizinische Berichte und Gutachten, Zeugenaussagen) sowie zu beweisrechtlichen Fragen (vgl. a.a.O., S. 34 ff.), bevor es - den klägerischen Sachdarstellungen folgend - unter dem Titel des Nachweises eines HWSDistorsionstraumas (vgl. act. 791 S. 53 ff.), unter dem Titel des Nachweises eines
Schädel-Hirntraumas (vgl. a.a.O., S. 64 ff.) sowie schliesslich unter dem Titel des Nachweises psychischer Gesundheitsstörungen (vgl. a.a.O., S. 68 ff.) die Beweismittel würdigte und dabei jeweils sorgfältig und sachlich zutreffend ein Fazit zog (vgl. a.a.O., S. 62-64, S. 67 f. und S. 70 f.) sowie seine abschliessenden Feststellungen traf (vgl. a.a.O., S. 71 f.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen ab S. 53 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Gemäss den bezirksgerichtlichen Feststellungen litt der Kläger im Anschluss an den Unfall (wie schon erwähnt; vgl. Erw. II/2.1) tatsächlich an Kopf-, Nackenund Schulterschmerzen, ferner an Armund Rückenbeschwerden, alles im Sinne eines sog. Zervobrachialsyndroms, sowie zeitweilig auch an Aufmerksamkeitsund Konzentrationsstörungen (vgl. a.a.O., S. 64, S. 67 f.,
S. 71).
Zugleich stellte das Bezirksgericht fest, den von ihm festgestellten Beschwerden lägen als Unfallfolge eine eher leichte Schleuderverletzung der Halswirbelsäule im Sinne eines reinen Beschleunigungstraumas zugrunde, also kein sog. Abknickoder Stauchungstrauma, ferner eine leichte Gehirnerschütterung, hingegen kein wie vom Kläger behauptetes Schädel-Hirn-Trauma. Dass sich infolge eines Traumas eigenständige psychischen Probleme im Sinne sekundärer Folgen des Unfallereignisses herausgebildet hätten, wie namentlich die vom Kläger in der Replik behauptete sog. posttraumatische Belastungsstörung, erachtete es schliesslich als unbewiesen (vgl. act. 791 S. 62, S. 67, 70 f.).
S. 31 f.), die folgenden Leiden (a.a.O., S. 31): ständige Kopf-, Nackenund Schulter-, Armund Rückenbeschwerden, Aufmerksamkeitsund Konzentrationsstörungen sowie Gedächtnisstörungen und konstante Müdigkeit, sehr rasche Erschöpfbarkeit und Lichtund Lärmempfindlichkeit sowie Gereiztheit bei physischer und psychischer Belastung, ferner zweibis dreimal pro Monat vom Gesäss in den Brustraum ausstrahlende Schmerzen mit Parästhesien, welche teilweise auch mit einer Gefühllosigkeit in den Beinen während einer halben eventuell ganzen Stunde einhergehen, dazu kommen auch Schwindelgefühl und Herzrasen,
starkes Schwitzen und innere Unruhe. Dieses Bild entspricht offenkundig nicht dem vom Bezirksgericht festgestellten Bild. Behauptet der Kläger in der Berufungsschrift andernorts gleichwohl, die Vorinstanz habe das Erleiden einer HWSDistorsionsverletzung mit diversen typischen Folgen dieses Beschwerdebildes anerkannt (vgl. act. 789 S. 17), so erweisen sich seine Behauptung, die sich auf das von ihm behauptete Beschwerdebild bezieht, und seine Darstellung, das Fortdauern dieses Beschwerdebildes bis heute sei unbestritten, als ebenso offenkundig unzutreffend. Weitere Ausführungen zu diesem Standpunkt des Klägers erübrigen sich daher.
Mit den Feststellungen des Bezirksgerichtes zum Beschwerdebild und zu den diesem zugrunde liegenden Verletzungen, sowie mit den Erwägungen, die das Bezirksgericht zu seinen entsprechenden Feststellungen führte (vgl. act. 791
S. 26-70, dort insbesondere S. 53 ff.), setzt sich der Kläger in seiner Berufungsschrift (vgl. act. 789 S. 14-63) im Übrigen nicht näher auseinander. Namentlich legt er nicht näher dar, inwiefern die bezirksgerichtlichen Feststellungen zu den Beschwerden und den Verletzungen, die nicht seinen Behauptungen entsprechen, unrichtig sind bzw. sein sollen. Im Wesentlichen wiederholt er hingegen entweder schon früher Vorgebrachtes (vgl. dazu vorn Erw. II/1.3). Oder er nimmt zwar erkennbar Bezug auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen und stimmt diesen allenfalls zu (vgl. z.B. act. 789 S. 14 [Bezug auf act. 791 S. 35], S. 23 [Bezug auf act. 791 S. 58]) kritisiert sie allgemein (vgl. etwa act. 789 S. 16 [Bezug auf act. 791 S. 50], S. 27 [Bezug auf S. 35, 36 ff. und 42 von act. 791], S. 32 [Bezug auf S. 53-70 von act. 791]), wobei sich die Kritik nicht auf die bezirksgerichtlichen Feststellungen zu den Beschwerden bezieht, die im Anschluss an den Unfall auftraten, sondern sich z.B. gegen Beschwerdeursachen richtet, die er - der Kläger indessen ohnehin als unwesentlich erachtet (vgl. act. 789, S. 32), sieht man von den schon erwähnten HWS-Distorsionsverletzungen ab (vgl. a.a.O., S. 17).
Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen werden vom Kläger in seiner Berufung somit nicht dargetan, weshalb es insoweit bei den bezirksgerichtlichen Feststellungen sein Bewenden haben kann.
Die Beklagte wirft dem Bezirksgericht unter dem Titel unrichtiger Sachverhaltsfeststellung vor, es habe hinsichtlich des sog. initialen Beschwerdebildes
sozusagen unbesehen auf die Angaben des Klägers abgestellt (vgl. act. 810
S. 13: dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die Angaben des Klägers zu seinen initialen Beschwerden), wiewohl der Kläger nicht glaubwürdig sei (vgl. a.a.O., S. 13-23) und dessen Angaben, wenn überhaupt, höchstens marginale Beweiskraft besässen (vgl. a.a.O., S. 23). Ihre Kritik ist, soweit sie sich nicht ohnehin in blossen Wiederholungen erschöpft (vgl. dazu vor Erw. II/1.3.1, siehe ferner act. 810 S. 22 [Verweis auf das in den S. 36-41 in der Klageantwort Ausgeführte, ferner S. 23 [Verweis auf S. 41-43 der Klageantwort]), allerdings unzutreffend. Zwar mag es um die (generelle) Glaubwürdigkeit des Klägers aus den von der Beklagten dargelegten Gründen ohne dass damit deren Wertung durch die Beklagte übernommen würde - nicht zum Besten stehen. Auf die (generelle) Glaubwürdigkeit einer Person kommt es indessen bei der Würdigung deren Aussagen gerade gemäss den Erkenntnissen der von der Beklagten angerufenen Aussagenpsychologie (vgl. act. 810 S. 22) nicht ausschlaggebend an. Massgeblich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der Aussagen selbst, und dabei insbesondere, wie weit die Aussagen durch andere Beweismittel bzw. erstellte Sachverhalte gestützt werden. Das Bezirksgericht hat zutreffend darauf verwiesen (vgl. act. 791
S. 56 f.), was die Beklagte in ihrer pauschalen Kritik, das Bezirksgericht habe tel
quel auf die Aussagen des Klägers abgestellt (vgl. 810 S. 21), hinsichtlich der im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden und der diesen zugrunde liegenden Verletzung, schlicht übergeht.
Im Weiteren hat sich das Bezirksgericht mit den Einwänden, die die Beklagte ihm schon vorgetragen hat und heute im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen derjenigen des Bezirksgerichtes entgegenstellt, einlässlich (vgl. etwa act. 791 S. 54-56, S. 61 f., S. 64) - und wie schon erwähnt zutreffend befasst (vgl. vorn Erw. II/5.1). Die Beklagte übergeht das in der Begründung ihrer Anschlussberufung ebenfalls, soweit sie sich mit den Feststellungen zu den im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden sowie den diesen zugrunde liegenden Verletzungen überhaupt befasst. Und sie zeigt daher auch nicht auf, was an den bezirksgerichtlichen Erwägungen falsch ist bzw. sein soll, so etwa an der sachlich zutreffenden, weil sachlich naheliegenden Auffassung des Bezirksgerichtes, Angaben in ärztlichen Berichten, die sich allesamt auf Konsultationen und
Beurteilungen abstützen, die nach mehr als drei Monate nach dem Unfall stattgefunden hätten, liessen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das initiale Beschwerdebild zu (vgl. a.a.O., S. 59). Und sie zeigt ebenfalls nicht auf, inwieweit die weitere Auffassung des Bezirksgerichtes, aus den späteren Berichten usw. ergebe sich eine medizinisch nicht konkret einzuordnende Ausweitung der vom Kläger geklagten Beschwerden, was indessen in anderem Zusammenhang aufzugreifen sei (vgl. a.a.O.), unrichtig sein könnte. Im Gegenteil, die Beklagte hebt das wiederholt selbst hervor (vgl. etwa act. 810 S. 20) und entzieht damit ihrer Kritik an den Feststellungen des Bezirksgerichtes zu den im Anschluss an den Unfall festgestellten Verletzungen und Beschwerden zugleich den Boden.
Ergänzend anzumerken bleibt immerhin noch, dass die Befunde, die das
Kantonsspital Sarnen nur wenige Stunden nach dem Unfall erhoben hat, sowie die darauf basierenden Diagnosen (vgl. vorn Erw. I/1.3.1) und Medikation u.a. mit dem Muskelrelaxans Sirdalud (vgl. act. 3/14), mit den vom Bezirksgericht festgestellten Kopf-, Nackenund Schulterschmerzen und Armund Rückenbeschwerden aus laienhafter Sicht unschwer vereinbar sind. Kontusionen z.B. sind schmerzhaft, was jedermann weiss, der eine Kontusion erlitten hat (und wer hat eine solche im Verlauf seines Lebens nicht schon erlitten). Ebenso schmerzhaft sein können bekanntlich muskuläre Verspannungen, wie sie bei einem Zervobrachialsyndrom auftreten. Schliesslich ist ebenfalls allgemein bekannt, dass leichte Gehirnerschütterungen sowie Schmerzen zu Aufmerksamkeitsund Konzentrationsstörungen führen können. Dass beim Kläger nach dem Unfall im Spital als objektivierbarer Befund (vgl. act. 810 S. 22) ein Zervobrachialsyndrom festgestellt wurde, räumt die Beklagte endlich selbst ein bzw. hat sie schon in der Klageantwort eingeräumt (vgl. a.a.O. mit Verweis auf die Klageantwort [act. 12], vgl. sodann act. 12 S. 37). Gewiss ist damit noch nichts über die nähere Art und Intensität der Beschwerden bzw. Schmerzen gesagt, die naturgemäss insoweit stets subjektiv sind, und ebenso wenig etwas über deren Fortdauer. Darum geht es hier indessen nicht, was die Beklagte dort zu verkennen scheint, wo sie die initial festgestellten Befunde auf Druckschmerzen reduziert, trotz des laut ihr objektivierbaren Befundes eines Zervobrachialsyndroms als unspezifisch beschreibt und sich dann pauschal bzw. ihrerseits unspezifisch über geklagte Beschwerden
äussert, welche subjektive Angaben darstellten, die nicht objektivierbar seien (vgl. a.a.O., S. 33), ohne aber näher darzutun, welche wann geklagten Beschwerden des von ihr als unglaubwürdig eingestuften Klägers sie damit letztlich genau meint.
Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen zu den initialen Beschwerden und den diesen zugrunde liegenden Verletzungen vermag die Beklagte mit ihrer Kritik, die vor allem auf die Darstellung der Unglaubwürdigkeit des Klägers hinzielt und die für die Feststellungen des Bezirksgerichtes wesentlichen Erwägungen übergeht, nicht darzutun. Ebenfalls insoweit hat es ein Bewenden beim vom Bezirksgericht Festgestellten.
Ebenso zutreffend hat das Bezirksgericht unter Verweis auf BGE 128 III 275 der Sache nach festgehalten, dass für das Gelingen eines Beweises grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises gilt. Der Beweis gilt nach diesem Beweismass dann als erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen einer Tatsache überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (vgl. z.B. auch BGE 133 III 162 [Persönlichkeitsverletzung]). Weiter hat das Bezirksgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die bundesgerichtliche Praxis in bestimmten Konstellationen mit der Herabsetzung des Beweismasses auf das Niveau überwiegender Wahrscheinlichkeit Beweiserleichterungen vorsieht. Eine solche besteht, wie das Bezirksgericht ebenfalls richtig erkannte, gemäss ständiger Rechtsprechung namentlich in Bezug auf den natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhang. Hier wird das Beweismass wegen der oft bestehenden Beweisschwierigkeiten auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (BGE 128 III 276; vgl. zum Ganzen auch BGE 132 III 721). Eine Umkehr der Beweislast ist damit indessen nicht verbunden, sondern stellte eine Verletzung von Art. 8 ZGB dar (vgl. etwa BGE 130 III 324 [Versicherungsvertrag]). Auch das hat das Bezirksgericht erwähnt, weshalb in Ergänzung zum eben Dargelegten vollumfänglich auf die Erwägungen 2 auf den S. 23-25 des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann.
In Bezug auf das hier interessierende Thema wurde letztlich unbestrittenermassen (vgl. act. 12 S. 37) beim Kläger im Kantonsspital Sarnen im Anschluss an den Unfall wenigstens ein sog. Zervikobrachialsyndrom festgestellt, und zwar laut der Beklagten ein ausgeprägtes (vgl. a.a.O.). Ärztlich ermittelt wurde es beim Kläger im Wesentlichen anhand des Druckschmerzs über Trapezius beidseits. Ärztlich festgehalten wurden im Kantonsspital indessen noch weitere Druckschmerzen, nämlich im Lendenwirbelsäulenbereich, beim linken Ellbogen und beim rechten Sprunggelenk (vgl. act. 3/14). Die Beklagte lässt das in ihrer Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil unerwähnt, lässt dafür zum Begriff des Zervobrachialsyndroms vortragen, dieser bezeichne ein hinsichtlich seiner Ursachen unspezifisches, nämlich vielfältiges Krankheitsbild im Bereich der Sehnen und Muskeln an Oberarm und Hals. Dass ein Unfallereignis, wie das am 18. Oktober 1993, als Ursache für das nur wenig nach dem Unfall festgestellte Zervobrachialsyndrom und für weitere festgestellte Druckschmerzen etwa im Bereich eines Ellbogens der Lendenwirbelsäule ausscheide, macht sie immerhin nicht geltend. Andere Ursachen für die nur kurze Zeit nach dem Unfall im Spital erhobenen Befunde sowie das in Bezug auf seine Ursachen - unspezifische Syndrom finden sich sodann keine und werden daher von der Beklagten im Berufungsverfahren insoweit nur folgerichtig - nicht vorgebracht. Das Bezirksgericht ist somit auch insoweit korrekt zu seinen Feststellungen über die Verletzungen und Beschwerden gelangt, bei denen es sich u.a. auf das biomechanische Gutachten von D.
sowie das medizinische Gutachten E. abstütze (vgl. act. 791, dort etwa S. 62, S. 67).
Dem Gutachter E. billigt die Beklagte übrigens überragende Kompetenz zu, an der nicht zu zweifeln sei, und rühmt dessen Verdienst, den medizinischen Sachverhalt endlich geklärt zu haben (vgl. act. 810 S. 6). Welche Verletzungsfolgen und Beschwerden die unmittelbaren (Aus-)Wirkungen des Unfallereignisses waren, ist nun allerdings durchaus (auch) ein medizinischer Sachverhalt. Und anders als die Beklagte dartun will (vgl. act. 810 S. 34), schliesst selbst das biomechanische Gutachten, um auch das noch zu erwähnen, einen Kopfanprall beim Unfall nicht aus, sondern lediglich einen relevanten Kopfanprall (vgl. act. 400 S. 12, Bstb. b). Wie aus dem biomechanischen Gutachten weiter folgt, bezieht sich die im Gutachten kursiv hervorgehobene Relevanz eines Kopfanpralls sodann auf den sog. Abknickmechanismus, der im Gutachten verneint wird. Eine Verletzung des Kläger aufgrund des sog. Abknickmechanismus wiederum hat das Bezirksgericht gerade nicht als erwiesen erachtet, was die Beklagte richtigerweise nicht bezweifelt.
Auch sonst ist nichts ersichtlich, was die bezirksgerichtlichen Feststellungen zu den im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden bzw. zu den durch den Unfall bewirkten Verletzungen irgendwie als unzutreffend erscheinen lassen könnte.
Anzumerken bleibt, dass die Beklagte in der Berufungsantwort unter Bezugnahme auf klägerische Vorbringen in der Berufungsschrift - nach dem in Erw. II/5.3.1 Dargelegten zutreffend darauf hinweist, nicht sie trage die Beweislast dafür, dass eine einmal eingetretene Gesundheitsstörung ausgeheilt sei, sondern es treffe den Kläger die Beweislast für seine Sachverhaltsbehauptung, die einmal eingetretenen Beschwerden bestünden praktisch unverändert weiter, seien also chronifiziert (vgl. act. 810 S. 5 f.). Das ist allerdings hier nicht das Thema (vgl. vorn Erw. II/5, vor. 5.1).
Hinzu kommt, dass der Kläger die zutreffende Auffassung der Beklagten genau genommen nicht ernsthaft in Abrede stellt, namentlich dort nicht, wo er vortragen lässt, es wäre der Beklagten vom Bezirksgericht der Beweis dafür aufzuerlegen gewesen, dass die von ihm behaupteten Beschwerden ab einem gewissen
Zeitpunkt nicht mehr ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, auch nicht wenigstens teilursächlich (vgl. act. 789 S. 17). Denn er schickt diesen Ausführungen die Behauptung voraus, es sei unbestritten, dass dasselbe Beschwerdebild praktisch unverändert bis zur Gutachtenserstellung bzw. bis dato fortdauerte (vgl. a.a.O.). Dass das unbestritten geblieben wäre, trifft allerdings nicht zu: Die Beklagte hat den Fortbestand der Beschwerden im bezirksgerichtlichen Verfahren sehr wohl bestritten, sei es direkt sei es indirekt, indem sie diverse ärztliche Befunde, die längere Zeit nach dem Unfall erhoben worden waren, als unrichtig erachtete (vgl. etwa act. 12 S. 36: nicht geeignet, einen Dauerschaden zu verursachen; S. 39: Irreführung der Ärzte durch den Kläger; S. 41: Ausweitung angeblicher Verletzungsfolgen, insbesondere von behaupteten sekundären Beschwerde vor allem psychischer psychosomatischer Natur; S. 52 ff.). Sie wies zudem in der Klageantwort darauf hin, der Kläger mache der Sache nach eine Symptomausweitung geltend, die einem anderen Ursachenbereich zuzuschreiben sei (Psychosomatik, Psychogenie Simulation; vgl. act. 12 S. 43). Eine Tendenz des Beklagten zur Ausweitung des Beschwerdebildes hat (wie gesehen) übrigens auch das Bezirksgericht festgestellt; ein Grossteil der Beschwerden, die der Kläger heute geltend macht, entsprechen denn auch wie schon vermerkt - nicht denen, die das Bezirksgericht im Nachgang zum Unfall festgestellt hat (vgl. Erw. II/5.2.1). Darauf wird noch zurückzukommen sein.
Der Kläger äussert sich zum Beweiswert medizinischer Gutachten (vgl.
act. 789 S. 19 ff.), kritisiert dabei, das Bezirksgericht habe dem von ihm eingeholten medizinischen Gutachten von Prof. Dr. E. einen zu hohen Stellenwert beigemessen, und erhebt zudem formelle Einwände gegen das gerichtlich eingeholte medizinische Gutachten, den Gutachter selbst sowie die von diesem beigezogenen Gutachter (vgl. act. 789 S. 28 ff.).
Prof. Dr. E. hat sein Gutachten gestützt auf die ihm vom Gericht zur Verfügung gestellten Akten, eigene Untersuchungen sowie die Gutachten der von ihm beigezogenen (Teil-)Gutachter F. und T. erstellt. Bei den formellen Einwänden des Klägers dazu handelt es sich um die Wiederholung von Kritikpunkten, die der Kläger bereits in act. 745 in den Ziffern 56 bis 68 dem Bezirksgericht vorgetragen hat. Von diesen macht er in der Berufung geltend, das Bezirksgericht habe sie in keiner Weise gewürdigt (vgl. act. 789 S. 27, dort Rz. 87).
Das ist so offenkundig falsch. Das Bezirksgericht hat sich in Erw. III/D.1-2
(act. 791 S. 8 ff.) mit diversen formellen Einwänden des Klägers befasst, die er im Zusammenhang mit dem medizinischen Gutachten vorgebracht hat. Der Kläger leitet aus den heute erneut vorgebrachten formellen Mängeln sodann keine Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. E. und/oder der dazugehörigen Teilgutachten ab, sondern wie schon vor dem Bezirksgericht lediglich einen geringen Beweiswert des Gutachtens (vgl. act. 789, S. 29, dort Rz. 92). Er wiederholt sich insofern also bloss. Mit blossen Wiederholungen hinwieder ist eine Berufung noch nicht hinreichend begründet, worauf schon verwiesen wurde (vgl. von Erw. II/1.2.1 und 1.3.1). Weiterungen zu den formellen Einwänden des Klägers in der Berufung (act. 789 S. 28 ff.) erübrigen sich daher und es kann z.B. offen gelassen werden, was der Kläger mit seinen sog. formellen Einwänden genau darlegen will und worin das formelle dieser Einwände liegt.
Lediglich zum Veranschaulichen sei noch Folgendes erwähnt: Vermisst der Kläger etwa (vgl. a.a.O., S. 28) im medizinischen Gutachten eine chronologische Auflistung aller medizinischen Berichte und Gutachten, ist damit noch kein formeller Mangel dargetan, geschweige denn das Fehlen einer zentrale[n] Voraussetzung, zumal der Kläger nicht behauptet, das Bezirksgericht habe vom Gutachter eine solche Auflistung im Gutachten gerade gewollt. Hinzu kommt, dass der Kläger der Sache nach selbst einräumt, die formale und fachliche Gestaltung eines Gutachtens sei Aufgabe des Gutachters (vgl. act. 789 S. 28, dort Rz. 88: rechtfertigt sich, aus der Vielzahl von Akten eine treffend Auswahl zu tätigen).
Die sog. formellen Einwände des Klägers (vgl. a.a.O., a.E.), der Gutachter sei wenig interessiert gewesen und kaum mehr befähigt, bei fortschreitendem Alter das Gutachten zu erstatten, und der Gutachter habe das Aktenmaterial rasch und willkürlich zusammengestellt (vgl. S. 1), enthalten durch nichts begründete Unterstellungen, die im Ton ungehörig sind. Sie übergehen nebenbei auch noch, dass der Kläger keine Einwände gegen Prof. E. als Gutachter hatte (hingegen erhob die Beklagte Einwände, die das Bezirksgericht aber mit zutreffender Begründung verwarf; vgl. vorn Erw. I/2.2 sowie act. 448). Im Weiteren geht der
Vorwurf rascher und willkürlicher Zusammenstellung des Aktenmaterials nur schon deshalb an der Sache vorbei, weil er im vom Kläger dazu angebrachten Hinweis auf S. 1 des Gutachtens, wie ein Blick auf eben diese Seite zeigt (vgl. act. 551 S. 1), offenkundig das Gegenteil einer Stütze hat.
Analoges gilt ebenfalls für die formellen Einwände etwa zu den vom Hauptgutachter Prof. E. beigezogenen Gutachtern, die der Kläger entweder für wenig geeignet hält (vgl. act. 789 S. 30, dort Rz. 99), womit er für sich beansprucht, das nicht nur besser beurteilen zu können als der fachkundige Hauptgutachter E. , sondern es als Laie überhaupt beurteilen zu können; das erstaunt doch, unabhängig davon, dass der Kläger seinen Anspruch auf fachliche Beurteilung fachlicher Befähigung nicht zu begründen vermag. Oder der Kläger bezeichnet in Anlehnung an politoder boulevardjournalistischen Jargon den beigezogenen Gutachter F. als Hardliner (vgl. a.a.O., S. 28 Rz. 93). Mit der fehlenden sachlichen Stichhaltigkeit dieses Vorwurfes hat sich es ist fast überflüssig, darauf hinzuweisen bereits das Bezirksgericht befasst (vgl. act. 791
S. 10), was der Kläger wiederum übergeht. An den zutreffenden Erwägungen des
Bezirksgerichts, auf die verwiesen werden kann, ändert das nichts.
Der Kläger übergeht zudem, wenn er in einem seiner formellen Einwände auf act. 422 verweist (vgl. act. 789, S. 28 Rz. 93), dass ihm vom Bezirksgericht der Wunsch von Prof. E. , die Herren Prof. Dr. F. und Dr. T. als Gutachter beizuziehen, angezeigt worden war (vgl. act. 511; siehe auch Erw. I/2.2) und er in der Folge gegen den Beizug eben dieser Personen durch Prof.
E. keine Einwände erhoben hat (vgl. act. 512 bis 546). Und er übergeht
weiter, dass ihn das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls schon darauf hingewiesen hat (vgl. act. 791, dort Erw. III/D.1). Immerhin mit Fug, aber ebenso mit Blick auf § 50 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 52 ZPO, leitet der Kläger daher heute aus dem von Prof. E. veranlassten Beizug von Prof. F. hinsichtlich der Verwertbarkeit des medizinischen Gutachtens und der dazugehörigen Teilgutachten nichts ab.
Wie in Erw. II/1.2.1, a.E., vermerkt, darf sich ein Gericht in der Begründung seines Entscheides auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen. Eine Auseinandersetzung mit allen Argumenten
einer Partei zu bestimmten Fragen und/oder mit diversen sog. formellen Einwän- den auch der eben gezeigten Art ist deshalb nicht erforderlich.
Mit dem von ihm eingeholten medizinischen Gutachten und dem generellen Beweiswert von Gutachten hat sich das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil im Übrigen wiederholt auseinandergesetzt; dabei hat es insbesondere seine Überlegungen dargelegt, welchen Stellenwert es dem medizinischen Gutachten von Prof. E. beimisst und warum (vgl. act. 791, dort insbes. S. 8 ff.,
S. 36-42, S. 97-105). Argumente und Sichtweisen der Parteien, namentlich des Klägers, finden darin Erwähnung. Das stellt letztlich auch der Kläger nicht in Abrede, verweist er doch selbst z.T. ausdrücklich auf die Ausführungen des Bezirksgerichts auf den S. 36 ff. des angefochtenen Urteils (vgl. act. 789 S. 27: Darauf kann verwiesen werden), die sich einlässlich und zutreffend mit generellen Fragen zum Beweiswert der medizinischen Berichte und Gutachten usf. befassen, was daher hier nicht mehr zu wiederholen ist. Es erübrigen sich daher ebenfalls Weiterungen zu diesem Thema.
Der Kläger macht geltend, wegen der Verletzungen, die er beim Unfall erlitten hat bzw. wegen der Beschwerden, die im Nachgang zum Unfall auftraten, sei er nicht mehr in der Lage gewesen, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Er sei aufgrund der unfallbedingten Beschwerden im Umfang von 75 % arbeitsunfähig (vgl. Erw. I/1.3.3). Behauptet werden von ihm damit im Wesentlichen ein natürlicher und zudem ein sog. adäquater Kausalzusammen zwischen dem Unfall und den dabei erlittenen Verletzungen bzw. Beschwerden als Verletzungsfolgen sowie zwischen den Beschwerden und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit.
Sozialversicherungsrecht grundsätzlich dieselbe ist, sollen bzw. dürfen im Rahmen der Beurteilung der natürlichen Kausalität im Haftpflichtrecht auch im Sozialversicherungsrecht dazu entwickelte Grundsätze beachtet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17. November 2009, dort E. 2.2; bestätigt mit Urteil 4A_607/2014 vom 9. Februar 2015 [dort E. 3.2]).
Mit dem sog. adäquaten Kausalzusammenhang wird demgegenüber das
Ergebnis einer rechtlicher Wertung des natürlichen Kausalzusammenhangs durch den Richter unter dem Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit einer Haftung bezeichnet (Adäquanzprüfung als Ausfluss der sog. wertenden Zurechnungstheorien; vgl. dazu auch BGE 123 III 113, mit Verweisen auf die Lehre): Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung billigerweise noch dem Schädiger Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (vgl. BGE 123 III 110, dort 112 f. [E.3a]; vgl. ferner etwa BGE 142 III 438 f. [E. 4.5], Bestätigung der in BGE 123 III 110 festgehaltenen Rechtsprechung). Die Wertung des natürlichen Kausalzusammenhanges unter dem Gesichtspunkt der sog. Adäquanz bzw. Zurechenbarkeit hat in Würdigung aller massgeblichen Umstände im Lichte von Art. 4 ZGB zu erfolgen. Dass diese wertende Prüfung unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten
- die von den im Sozialversicherungsrecht geltenden Gesichtspunkten verschieden sind (vgl. BGE 123 III 114 f.) -, nur dann erfolgen kann, wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, versteht sich von selbst.
Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil mit den hier nur knapp angesprochenen Gesichtspunkten befasst (vgl. act. 791 S. 78-82, S. 112-115) und sie sowie die sich daraus ergebenden Weiterungen grundsätzlich zutreffend dargelegt. Das ist nicht zu wiederholen, sondern es kann zur Ergänzung des hier Dargelegten auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Zur Verdeutlichung sind zudem noch zwei Gesichtspunkte besonders hervorzuheben.
6.1.2 Erstens: Im eben erwähnten Urteil 4A_494/2009 vom 17. November 2009 hat das Bundesgericht in der Erwägung 2.2 in Bezug auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht wörtlich Folgendes festgehalten (Hervorhebung durch die Kammer): Nunmehr wird für die Kausalitätsbeurteilung bei länger andauernden Beschwerden ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle neben der möglichst genauen und
verifizierbaren Dokumentation des Unfallvorgangs eine erste genügende ärztliche Abklärung und darüber hinaus eine eingehende medizinische interbzw. polydisziplinäre Abklärung durch Gutachter verlangt, welche über zuverlässige Vorakten verfügen (BGE 134 V 109 E. 9.4 und 9.5 S. 124 f.). Dies wird damit begründet, dass Verletzungen der Halswirbelsäule klinisch untersucht, aber abgesehen von ossären Läsionen und dergleichen nicht bildgebend objektiviert werden können, weshalb den Angaben der versicherten Person über bestehende Beschwerden besondere Bedeutung zukommt, was aber auch ein Missbrauchspotenzial bietet. Zudem können bei identischer Symptomatik die erhobenen Befunde aus dem Katalog des für derartige Verletzungen als typisch erachteten Beschwerdebildes gegebenenfalls auch nicht traumatischer Genese sein. Entsprechend sind an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen solcher Verletzungen hohe Anforderungen zu stellen (BGE 134 V 109 E. 9 S. 122). Diese Grundsätze bezüglich der Tatfrage der natürlichen Kausalität können auch für haftpflichtrechtliche Fälle zur Anwendung gelangen, zumal insoweit anders als bei der Rechtsfrage der Adäquanz (vgl. BGE 123 III 110 E. 3a und b S. 113 f.; 134 V 109 E. 8.1 S. 119) - Gründe für eine unterschiedliche Handhabung im Sozialversicherungsund Haftpflichtrecht nicht ersichtlich sind.
Zweitens: Beweisrechtlich galten im züricherischen Zivilprozess, wie er im
bezirksgerichtlichen Verfahren noch zur Anwendung kam (vorn Erw. II/1.1), neben den bundes(zivil)rechtlichen Vorgaben etwa zum Beweismass (vgl. z.B. BGE 132 III 720 f. [E. 3.2]) zur Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB), der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 148 ZPO/ZH), der sich auf alle gültig abgenommenen Beweismittel erstreckt; welche Partei ein Beweismittel angerufen eingereicht hat, ist dabei unerheblich (vgl. auch Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilproessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 148 N 2). Das Bezirksgericht hat sowohl bei der Feststellung der im Nachgang zum Unfall aufgetretenen Beschwerden und Verletzungen (vgl. act. 791 S. 67) als auch
im Rahmen der Beurteilung der natürlichen Kausalität verkehrstechnische und biomechanische Beurteilungen bzw. Gutachten (vgl. act. 266 und 337 sowie act. 400; ferner etwa act. 55/45 [Expertise AD. ] und act. 243/4 [Zeugenbe-
fragung von AD. ]) zum Unfallhergang berücksichtigt (vgl. act. 791, dort etwa
S. 89 ff.), die u.a. auch der Kläger angerufen hatte (vgl. etwa Beweisabnahmebeschluss in: Vi-Prot. S. 51 f.) und die ordnungsgemäss abgenommen worden waren. Das ist nach dem eben Gesagten nicht zu beanstanden und widerspricht insbesondere nicht dem Bundesrecht.
Soweit der Kläger heute anderes geltend machen will (vgl. act. 789 S. 18 [mit Hinweis auf bundesgerichtliches Urteil 4A_540/2010] und S. 43 [nicht verwertbares Gutachten D. ]), geht das fehl und ist zudem widersprüchlich, weil der Kläger sich hinsichtlich der - nach seiner Meinung bewiesenen Gesamtumständen gerade auch auf das Gutachten D. abstützt. Im Urteil 4A_540/2010 vom 8. Februar 2011 führte das Bundesgericht in der Erwägung
1.3.2 nämlich wiederum unter Bezugnahme auf im Sozialversicherungsrecht geltende Grundsätze der Kausalitätsbeurteilung (gleiche Grundsätze auch im Haftpflichtrecht hinsichtlich der natürlichen Kausalität, andere Grundsätze hinsichtlich der Adäquanz) zu Beweismitteln wie unfallanalytischen biomechanischen Gutachten Folgendes aus (Hervorhebung wiederum durch die Kammer): Dass derartige Expertisen aus Sicht des Sozialversicherungsrechts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Adäquanz bei erstellter natürlicher Kausalität relevant werden, bedeutet nicht, dass entsprechenden Gutachten ausschliesslich zur Bereitstellung der tatsächlichen Grundlagen im Hinblick auf die Rechtsfrage der Adäquanz Beweiswert zuerkannt werden darf. Dies liefe auf die Einführung einer bundesrechtlich nicht statuierten Beweismittelbeschränkung hinaus und liesse sich beweisrechtlich nicht begründen [ ]. Das Bundesgericht selbst erachtete in einem Haftpflicht-Fall, dem wie hier ein Streit über die Ursache des auf ein HWS-Trauma hindeutenden Beschwerdebildes nach einer Auffahrkollision zugrunde lag und in dem die Diagnose eines Schleudertraumas und seiner Folgen nicht durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert war, die Mitberücksichtigung der Ergebnisse eines biomechanischen Gutachtens zur Ermittlung der natürlichen Kausalität implizit für zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 f. und E. 2.9). Die Mitberücksichtigung des biomechanischen Gutachtens verstösst mithin nicht gegen Bundesrecht. Leitet der Kläger daraus ab (vgl. act. 789 S. 18), die Ergebnisse biomechanischer Gutachten seien nur dann zu berücksichtigen, wenn die initialen Folgen eines Unfalls nicht durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert seien, so spricht er sich genau dafür aus, was nach dem Bundesgericht nicht eintreffen darf, nämlich eine bundesrechtswidrige Beweismittelbeschränkung in einer Vielzahl von Fällen der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und Unfallfolgen (Verletzungen und Beschwerden). Dass sich diese Beschränkung sachlich stets dann nicht rechtfertigen lässt, wenn für die Beurteilung der Unfallfolgen der Unfall als tatsächliches Geschehen auch mit Hilfe verkehrstechnischer sowie biomechanischer Gutachten abgeklärt werden muss, wie das hier der Fall ist, weil diese Folgen wie gesehen strittig und im Beweisverfahren zu klären waren, versteht sich eigentlich von selbst.
Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die beim Unfall auf den Kläger einwirkenden Kräfte seien im Bereich des Harmlosen geblieben.
Wie schon bei der Feststellung der vom Kläger behaupteten Unfallfolgen (vgl. dazu vorn Erw. II/5.1 - 5.3) hat das Bezirksgericht in seine Beurteilung des Unfallgeschehens als Ausgangspunkt der natürlichen Kausalkette, neben den weiteren Beweismitteln wie z.B. Zeugen, ebenfalls die verkehrstechnischen und biomechanischen Gutachten bzw. Beurteilungen in seine Überlegungen einbezogen (vgl. act. 791 S. 82 ff., insbes. S. 84-95), die dazu als Beweismittel offeriert worden waren. Dabei wies es zutreffend ebenfalls auf die eben angesprochene (vgl. Erw. II/6.1.2, a.E.) bundesgerichtliche Rechtsprechung hin (vgl. a.a.O.,
S. 90).
Das Bezirksgericht zeichnete zunächst in Würdigung insbesondere des verkehrstechnischen Gutachtens (vgl. act. 339) den Unfallverlauf nach (vgl. act. 791
S. 87; siehe ergänzend dazu auch act. 339, dort S. 6-8 sowie Unfallplan). Es kam danach in weiterer Würdigung der Beweismittel zum Unfallgeschehen, namentlich des verkehrstechnischen Gutachtens, zum Ergebnis, bei den Kollisionen sei es zu Geschwindigkeitsveränderungen (Delta-V) im Bereich von 6.5 und 13 km/h gekommen (vgl. act. 791 S. 87). Ebenso kam es zum Ergebnis, das biomechanische Gutachten zeige hinreichend klar auf, dass im Wageninnern eher moderate Kräfte auf den Kläger eingewirkt hätten, trotz des äusserlich gravierend anmutenden Unfalls (siehe dazu ergänzend auch act. 400 S. 5/6). Ersichtlich werde ebenso, dass allenfalls erfolgte Kopfanpralle zu keinem Abknickmechanismus geführt hatten (vgl. act. 791 S. 92; siehe dazu auch act. 400 S. 7 [Mitte] und S. 12 f. [lit. d]). Es berücksichtigte gestützt auf die Gutachten weiter, dass die Kollisionen teilweise seitlich erfolgten (siehe dazu ergänzend auch act. 339 S. 13-15), was wahrscheinlich eine Veränderung der Sitzposition des Klägers zur Folge hatte und die Insassenbelastung habe erhöhen können (vgl. act. 791 S. 93 und dazu ergänzend
act. 400 S. 9 [oben]); zu beachten sei auch komplizierend eine gewisse Drehbeschleunigung (vgl. a.a.O., S. 95). Die Kräfte, die auf den Kläger eingewirkt hätten, liessen sich daher insgesamt nicht mehr als gänzlich harmlos bezeichnen (vgl. a.a.O., S. 93). Sie seien jedoch eher im unteren Bereich der relevanten Einwirkungen anzusiedeln, wovon im Übrigen selbst die leicht nach oben abweichenden Berechnungen von Dr. AD. - Parteigutachter des Klägers, der als Zeuge einvernommen worden war ausgingen (vgl. a.a.O., S. 94).
Die Überlegungen des Bezirksgerichtes auf den S. 84-94 seines Urteils erweisen sich mit Blick auf die Beweismittel, die zu berücksichtigen waren, insgesamt als zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass sowohl das verkehrstechnische Gutachten als auch das biomechanische Gutachten die Materie auf wissenschaftlicher Basis behandeln, mit entsprechender Vorsicht in der Aussage (vgl. etwa act. 400 S. 11 f. [erklärbar und nicht erklärbar bzw. vereinbar nicht vereinbar statt Wahrscheinlichkeitsaussage]) sowie gegenüber Wertungen bzw. Schilderungen, die sich mit wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen und anderen objektiv feststellbaren Befunden nicht vereinbaren lassen. Beide Gutachten sind in sich zudem schlüssig, mit einem Vorbehalt, den auch das Bezirksgericht anbrachte (vgl. act. 791 S. 92 f.). Auf
diese Gutachten ist daher abzustellen, beim biomechanischen Gutachten mit dem Vorbehalt, dass es die in ihm auch vermerkten besonderen Umstände, die zu einer Verstärkung der Beschleunigungskräfte führen können, in der abschliessenden Beurteilung nicht näher berücksichtigte und das auch nicht näher begründete.
Gestützt auf das verkehrstechnische und das biomechanische Gutachten und im Ergebnis der Gesamtbetrachtung der weiteren vom Bezirksgericht abgenommenen und gewürdigten Beweismittel (namentlich der Aussagen des fachkundigen Zeugen AD. ; vgl. act. 243/4) ist ein Unfallgeschehen zu verneinen, bei dem auf den Kläger starke bzw. massive Beschleunigungskräfte einwirkten. Eingewirkt haben eher geringe Kräfte, die die Annahme einer dauerhaften Schädigung der Halswirbelsäule (namentlich im Sinne eines Distorsionstraumas als HWS-Gefügestörung [vgl. auch act. 400 S. 14]) sowie des Gehirns (etwa im Sinne eines Schädel-Hirntraumas) nicht als wahrscheinlich zulassen, geschweige denn als überwiegend wahrscheinlich, wie auch das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat (vgl. act. 791 S. 93). Mit dem Unfallgeschehen und den Kräften, die dabei auf den Kläger einwirkten, sind hingegen in Würdigung aller Beweismittel die Verletzungen und die Beschwerden, die das Bezirksgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. dazu Erw. II/5.1 und 5.2), im vorhin angesprochenen wissenschaftlichen Sprachgebrauch vereinbar und damit als Unfallfolge wahrscheinlich. Da andere Gründe für diese Verletzungen und Beschwerden nicht ersichtlich sind, lässt das den Unfall bzw. das Unfallgeschehen vom 18. Oktober 1993 als überwiegend wahrscheinliche Ursache dieser Verletzungen erscheinen. Auch von daher lässt sich das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht beanstanden.
Die Parteien bringen im Berufungsverfahren nichts vor, was das hier gefundene Ergebnis als unrichtig erscheinen lassen könnte. Unbehelflich wäre es z.B., wenn der Kläger (vgl. act. 789 S. 57) aus dem Verweis auf aussergewöhnliche Erschütterungen beim Lastwagen, der eine Vollbremsung vornahm (vgl. act. 266
S. 4), auf eine allenfalls gar besondere - Erheblichkeit der Kräfte hinweisen
wollte, die auf ihn einwirkten, zumal er in diesem Zusammenhang selbst auf die gerichtlich eingeholten Gutachten und die in diesen getroffenen Feststellungen zu den auf ihn einwirkenden Kollisionskräften von 6.5 km/h bis 13 km/h als sog. bewiesenen Gesamtumstände abzustellen scheint (vgl. a.a.O.).
Die Beklagte nimmt soweit sie sich nicht bloss wiederholt (vgl. dazu vorn Erw. II/1.3) im Wesentlichen kritischen Bezug zum bezirksgerichtlichen Urteil und hält dessen Beweiswürdigung und Folgerungen, die hier so nicht übernommen wurden, vor allem eine eigene Beweiswürdigung entgegen (vgl. act. 810
S. 42 f.). Zum Beleg ihres Standpunktes verweist sie u.a. auf AD. . Sie hält dabei fest, die Beurteilung von AD. weiche von der des gerichtlichen Gutachtens nicht grundsätzlich ab (vgl. a.a.O., S. 42), was wie erwähnt so zutrifft. Ebenfalls zutreffend lässt die Beklagte zudem vermerken, selbst AD. sagt keineswegs, es sei wegen einer OOP [anormale Sitzposition] überwiegend wahrscheinlich, dass (a.a.O..). Sie übergeht dabei allerdings, dass sich
AD. als Zeuge (vgl. act. 243/4), also damals, als er etwas sagte, nicht zu
Wahrscheinlichkeiten äusserte (insbesondere auch nicht auf S. 19); und sie unterstellt AD. insoweit eine Aussage, die er so nicht gemacht hat. Die Beklagte setzt die AD. unterstellte Aussage zudem auch in einen sachlich verkürzten und damit falschen Kontext, weil AD._ als besondere Umstände, die beim Unfallgeschehen zu einer Verstärkung der Beschleunigungskräfte bzw. Verletzungsgefahr führen konnten, in seiner schriftlichen Beurteilung, zu der er als Zeuge befragt wurde, nicht bloss auf die OOP hinwies (vgl. act. 55/45 S. 6 f.), was die Fragestellung der Beklagten an AD. in der Zeugeneinvernahme zeigt (vgl. act. 243/4 S. 19). Stichhaltig ist die Argumentation der Beklagten somit nicht. Es erübrigt sich daher an sich (nochmals) zu erwähnen, dass die OOP im verkehrstechnischen Gutachten vermerkt ist und gemäss biomechanischem Gutachten die Insassenbelastung merklich erhöhen kann, sowie dass das biomechanische Gutachten die weiteren Umstände (darunter die OOP), welche bei der Mehrfachkollision vom 18. Oktober 1993 zur Verstärkung der auf den Kläger einwirkenden Kräfte führen konnten, in der abschliessenden Betrachtung nicht näher berücksichtigt.
75 %) und daher - über alles gesehen keiner wesentlichen beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könne.
Im Rahmen des Beweisverfahrens zu den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und deren unveränderter Fortdauer bis heute wofür den Kläger (wie schon gesehen) die Beweislast traf hat das Bezirksgericht neben anderen Beweismitteln auch das schon mehrmals angesprochene medizinische Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten hat das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil einlässlich in verschiedenen Zusammenhängen vorgestellt, u.a. im Zusammenhang mit den übrigen, früher erhobenen ärztlichen Befunden und im Zusammenhang mit den weiteren medizinischen (Teil-)Gutachten. Das Bezirksgericht hat das Gutachten zudem einlässlich gewürdigt und dabei der Sache nach u.a. festgehalten, das Gutachten äussere sich mit der gewünschten Sorgfalt, Ausführlichkeit und Nachvollziehbarkeit zum Thema (vgl. act. 791 S. 41 ff., 59 f., 61 f., 69 f., 83,
97 ff.); es stellte daher im Wesentlichen auf das Gutachten ab (vgl. act. 791
S. 107-110). Das kritisieren beide Parteien im Berufungsverfahren, wenn auch aus sehr unterschiedlicher Perspektive.
Der Kläger hält soweit er sich nicht bloss wiederholt (vgl. dazu vorn Erw. II/1.3) im Wesentlichen dafür, das Bezirksgericht habe dem gerichtlich eingeholten medizinischen Gutachten ein zu starkes Gewicht beigemessen (vgl. etwa
act. 789 S. 19, 22, 26); abzustellen gewesen wäre auf zeitnähere Befunde bzw. Gutachten. Der Kläger legt sodann Wert auf das, was nach seiner Sicht aus der Aktenlage ergeht (vgl. act. 789 S. 33: Es ergeht der Aktenlage), sowie auf die Anamnese, die er aus seiner Sicht rekapituliert (vgl. a.a.O., S. 36). Er ortet zudem diverse materielle Mängel der Gutachten (vgl. a.a.O., S. 37 ff.) und bezweifelt überdies, dass es sich dabei um ein multibzw. polydisziplinäres Gutachten handelt (vgl. etwa act. 789 S. 22, S. 43 ff.).
Die Beklagte hält soweit auch sie sich nicht bloss wiederholt (vgl. Erw. II/1.3) im Wesentlichen dafür, das Bezirksgericht habe die Erkenntnisse des biomechanischen Gutachtens zu wenig berücksichtigt und letztlich deshalb auch aus dem medizinischen Gutachten die falschen Schlüsse gezogen (vgl. act. 810 S. 30 ff.).
Das medizinische Gutachten (act. 551) hat Prof. Dr. med. E. (Neurologe) verfasst, nachdem er dazu Teilgutachter aus den Fachbereichen Neurochirurgie (T. ) sowie Psychiatrie/Neuropsychologie (F. ) beigezogen hatte (vgl. Erw. I/2.2; vgl. zudem die Teilgutachten in den act. 547 und 548). Untersucht wurde von allen drei Gutachtern die gesundheitlichen Auswirkungen der drei Autounfälle auf den Kläger, in die der Kläger 1993, 1994 und 2001 verwickelt war. Alle drei Gutachter haben den Kläger je einzeln und unabhängig voneinander untersucht (vgl. act. 547 S. 2, act. 551 S. 3), der Gutachter F. zweimal (vgl. act. 548 S. 2). Zu beantworten hatten die Teilgutachter Fragen aus ihrem Fachgebiet, die ihnen der Hauptgutachter gestellt bzw. übermittelt hatte. Die Teilgutachten und deren Ergebnisse wurden vom Hauptgutachter fachkundig ausgewertet und in das von ihm verfasste Gutachten übernommen (vgl. beispielhaft
act. 551 S. 29 und S. 30, 31, 32 f., 58). Weshalb es sich bei diesem Gutachten nicht um ein sog. polydisziplinäres Gutachten handeln soll, wie der Kläger vortragen lässt, bleibt unerfindlich, zumal der Gutachter T. das Fachgebiet der spinalen Neurochirurgie pflegt (vgl. etwa act. 547 S. 7) und damit in der sog. Wirbelsäulenchirurgie tätig ist. Das impliziert ohne Weiteres entsprechendes Fachwissen, wie es gefragt war, denn um die Feststellung von Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS-Schleudertrauma), ferner um die Feststellung eines Schädel-Hirn-Traumas sowie um die Abklärung der mit diesen Verletzungen zusammenhängenden, später chronifizierten Beschwerden des Klägers ging es aufgrund der klägerischen Behauptungen im bezirksgerichtlichen Verfahren im Gutachten bekanntlich gerade (vgl. vorn Erw. II/5.1 und 5.2.1).
Dem Gutachten liegen im Übrigen u.a. die vom Gericht veranlasste unfalltechnische Beurteilung (sog. biomechanisches Gutachten) zugrunde sowie alle übrigen wesentlichen medizinischen Unterlagen, die als Beweismittel abgenommen worden waren, so namentlich etwa die Ergebnisse der Untersuchung des Klägers im Kantonsspital in Sarnen am 18. Oktober 1993, ferner etwa die diversen Berichte und Zeugnisse des Paraplegiker-Zentrums Nottwil ab 1994, sodann etwa die Zuweisung des Klägers an die Neuropsychologische Abteilung der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich im Februar 1994 und Berichte dieser Abteilung bzw. Klinik aus den Jahren 1994 und 1995 (der Bericht aus dem
Jahr 1995 führt übrigens den Unfall vom Dezember 1994 nirgends auf, namentlich nicht in der Anamnese; vgl. act. 3/19), ferner etwa ein Bericht der Rehaklinik Rheinfelden und ein Gutachten der Rehaklinik Zurzach aus dem Jahre 1997, etwa ein Bericht des Psychiaters P. an die Hausärztin aus dem Jahre 1998 und ein Bericht des Rehabilitationszentrums Leukerbad vom Februar 2002. Die in den medizinischen Unterlagen enthaltenen Anamnesen, ärztlichen Feststellungen bzw. Befunde wurden im Gutachten und in den Teilgutachten ebenfalls fachkundig ausgewertet und berücksichtigt (vgl. beispielhaft act. 551 S. 19, 23, 31, 52,
57 f., 59, ferner etwa act. 548 S. 38 ff. und act. 547 S. 4 und S. 6 [unten]). Abgestellt wird im Gutachten folglich nicht nur auf die Untersuchungsergebnisse der Gutachter viele Jahre nach dem Unfall, sondern sehr wohl auf das, was der Kläger als zeitnähere medizinische Befunde und Gutachten bezeichnet, allerdings in fachkundiger Sicht und entsprechender Gewichtung, die nachvollziehbar sind. Das Gutachten und die Teilgutachten sind auch im Übrigen sorgfältig, nachvollziehbar und schlüssig. Darauf hat das Bezirksgericht bereits zutreffend verwiesen, unter Bezugnahme auf diverse Einwände der Parteien (vgl. act. 791 S. 98 ff.). Das ist hier nicht zu wiederholen, sondern es kann zur Ergänzung des hier Dargelegten auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Mit der sachlich gebotenen Zurückhaltung - und deswegen auch mit der gebotenen Skepsis (vgl. dazu vorn in Erw. II/6.1.2 die teilweise wörtlich zit. E. 2.2 des Urteils des Bundesgerichts 4A_494/2009 vom 17. November 2009) werden im Gutachten sowie in den Teilgutachten endlich die anamnestischen Angaben des Klägers sowie dessen Aussagen gegenüber den Gutachtern, aber ebenso
z.T. gegenüber dem Gericht und den diversen Ärzten berücksichtigt, die in die diversen medizinischen Unterlagen eingeflossen waren (vgl. wiederum nur beispielhaft etwa act. 551 S. 10 f., 23/24, 32 [Richtigstellung von eigenen Angaben am Tag nach der Untersuchung per E-Mail], 48 f., 55, ferner act. 547 S. 5/6 und act. 548 S. 18, 25, 38 f.). Diskrepanzen in diesen Angaben sind ersichtlich. Sie werden von den Gutachtern daher zuweilen ausdrücklich ebenso vermerkt wie Auffälligkeiten bei der Untersuchung (vgl. etwa act. 547 S. 3 [zum Hinlegen und Aufstehen: nicht erklärbare Mühsamkeit], act. 551 S. 29 [zu Kopfhaltung und Beweglichkeit; Schmerzäusserungen]; siehe ferner act. 548 S. 35 und S. 36/37 [kaum nachvollziehbare Inkonsistenz bzw. Inkonsistenz, die nicht erklärt werden kann; viele Diskrepanzen]). Die Gutachter enthalten sich indessen weiterer Wertung, entsprechend dem, was der Hauptgutachter E. in Beantwortung der gerichtlichen Frage, ob Beschwerden vom Kläger nur vorgetäuscht seien, ausgeführt hat (vgl. act. 551 S. 72): Das Verhalten während der Untersuchung sowohl des Unterzeichnenden wie auch des Wirbelsäulenfachmannes Dr. T. war allerdings verdächtig auf vorgetäuschte Schmerzen. Es sei aber betont, dass die Untersucher bewusst darauf verzichtet haben, das frühere und gegenwärtige Verhalten des Exploranden im Lichte von dessen Ehrlichkeit von Täuschungsmanövern zu analysieren. Sie sahen ihre Aufgabe darin, lediglich die Kausalität des Beschwerdebildes mit den Unfällen zu analysieren und nicht eine weitere Ursachendiagnose zu betreiben. Bewusst haben sie auf Beurteilungskategorien verzichtet, die eine moralische Wertung enthalten könnten.
Auch auf diese Gesichtspunkte ist das Bezirksgericht bereits zutreffend eingegangen (vgl. act. 791 S. 99), was hier wiederum nicht zu wiederholen ist. Hervorzuheben ist einzig noch, dass die Gutachter ihre Aufgabe korrekt auf den ihnen gestellten Auftrag beschränkt haben, nämlich auf die Feststellung der vom Kläger beim Unfall vom 18. Oktober 1993 erlittenen Verletzungen sowie des natürlichen Ursache-Wirkungsverhältnisses zwischen diesen Verletzungen und den danach bis heute geklagten Beschwerden aus medizinischer Sicht. Hinsichtlich des Begriffs der Beschwerden hält das Gutachten zudem auch für Laien nachvollziehbar fest, es handle sich bei diesen definitionsgemäss um Angaben durch den Betroffenen (vgl. act. 551 S. 72). Das erschwert deren Objektivierung dann, wenn sie nicht organisch erklärbar sind. Wie in Erw. II/5.1 und 5.2.1 vermerkt, entsprechen die vom Kläger prozessual geltend gemachten Beschwerden, die seit dem Unfall fortbestehen sollen, zudem nicht den Beschwerden, die einst von ihm im Nachgang zum Unfall geklagt wurden und hier als erstellt zu gelten haben. Wird im Gutachten in Beantwortung von Fragen eine Ausweitung der Beschwerden erwähnt (vgl. act. 551 S. 79 f.), gibt das Gutachten folglich keinen objektiven Befund wieder, sondern verweist es nur auf das, was der Kläger mit der Zeit den diversen Ärzten zusätzlich als auf den Unfall bezogene Beschwerden vorgetragen hat, die
nicht organisch erklärbar sind. Ein sozusagen evidenzbasiertes (vgl. act. 789
S. 32), also ein unmittelbar durch die Schilderungen des Klägers gegenüber den diversen Ärzten zu einer feststehenden Tatsache gewordenes Beschwerdebild, das seit dem Unfall im Oktober 1993 fortgedauert hat, liegt damit anders als der Kläger in seiner Kritik zeigen will jedenfalls nicht vor. Und es ist müssig darauf hinzuweisen, dass mit dem Verweis auf eine Evidenzbasierung noch nichts über den Unfall vom 18. Oktober 1993 als Ursache der ausgeweiteten Beschwerden gesagt ist, geschweige denn, dass dieser Unfall als evidente Ursache der ausgeweiteten Beschwerden betrachtet werden müsste. Auch das hat das Bezirksgericht in seinem Urteil, auf dessen Erwägungen verwiesen wurde, der Sache nach richtig erkannt (vgl. etwa act. 791 S. 103).
Hinzuweisen bleibt hingegen nochmals darauf, dass die Verlässlichkeit einer ärztlichen Beurteilung dort, wo keine organischen Folgen eines Unfallgeschehens nachweisbar sind, von der Zuverlässigkeit der Angaben des Patienten ebenso abhängt wie von der genauen, verifizierbaren Dokumentation etwa des Unfalls (vgl. dazu vorn Erw. II/6.1.2). Die diversen ärztlichen Berichte und Beurteilungen, auf die sich der Kläger in der Berufung im Zusammenhang mit dem beruft, was evidenzbasiert sei bzw. aus den Akten ergehe (vgl. act. 789, dort z.B. S. 32 f., dort insbes. Rz. 106, ferner etwa S. 50), stützen sich nicht auf solche Dokumentationen zum Unfall, sondern im Wesentlichen auf die Schilderungen des Klägers gegenüber den jeweiligen Ärzten zum Unfallgeschehen. Es handelt sich bei diesen Berichten vor allem um die act. 3/14-3/22, erstellt im Zeitraum vom 18. Oktober 1993 bis April 1998, und dabei insbesondere um act. 3/14 (Kantonsspital Obwalden), um act. 3/19 (Universitätsspital Zürich, Neurologische Klinik und Poliklinik), um act. 3/20 (Rehaklinik Rheinfelden), um act. 3/21 (Rehaklinik Zurzach) und um act. 3/22 (Bericht Dr. P. ).
Die Schilderungen des Klägers gegenüber den Ärzten in diesen Berichten usw. sind mit verkehrstechnischen Erkenntnissen zum tatsächlichen Geschehen nicht leicht vereinbar, für den mit den genauen Umständen Unvertrauten objektiv hingegen geeignet, den Eindruck eines gravierenden Ereignisses zu erwecken mit entsprechenden Kräften, die auf den Kläger einwirkten, und es sind diese Schilderungen des Klägers auch sonst nicht verlässlich. Zur Verdeutlichung:
Auf den Angaben des Klägers zum Unfallgeschehen basiert der Bericht des Kantonsspitals Obwalden in act. 3/14 (entgegenkommende Autos fuhren den PW des Klägers mehrmals an; der Motor des klägerischen PW in den Fahrraum gedrückt), auf den sich die später vom Kläger aufgesuchten Ärzte abstützten (vgl. dazu auch act. 243/2 [Zeugenbefragung von Dr. N. , einst Arzt im Paraplegikerzentrum Nottwi], dort S. 4, S. 14), sofern sie die einst gestellte Diagnose nicht einfach teilweise als Status übernahmen (Schleudertrauma HWS) und diesen mit später, nicht vom Kantonsspital gestellten Diagnosen ergänzten (vgl. etwa act. 3/20 S. 1 und act. 3/22 S. 2: St. n. Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnschädigung; siehe ferner etwa act. 3/15 [Schweres Unfalltrauma mit Schleuderverletzungen der HWS in alle Richtungen] und dazu act. 296 S. 4 f. und S. 7 f. [Zeugenaussage Dr. M. ]).
Lediglich auf die Angaben des Klägers stützte sich ferner act. 3/19, dort S. 1 f.
(PKW, der auf der Leitplanke aufprallte; der Wagen in der Folge von mehreren Autos angefahren; war leicht benebelt, konnte sich selbst aus dem Auto befreien, nämlich die Tür aufmachen und aussteigen); die Kollision vom Dezember 1994 blieb den Ärzten gegenüber, die act. 3/19 im September 1995 verfassten, unerwähnt.
Im Juni 1997 berichtete der Kläger den ärztlichen Gutachtern der Rehaklinik Zurzach, er sei am 18. Oktober 1993 mit den Beinen in seinem defekten Fahrzeug eingeklemmt gewesen und habe nicht selber aussteigen können, sondern es hätte ihm dabei geholfen werden müssen; er habe nach dem Unfall wegen Lähmungen und Gefühllosigkeit in den Beinen ca. 30 Minuten nicht stehen können (vgl. act. 3/21, dort S. 5). Das Gegenteil davon ist wie eben gesehen
aufgrund der klägerischen Angaben in act. 3/19 vermerkt worden. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Klägers im Juni 1997 gegenüber den Ärzten der Rehaklinik Zurzach ebenso weder im Polizeirapport und den dort festgehaltenen Angaben des Klägers (vgl. act. 3/7, dort insbes. S. 6) eine Stütze finden, noch in der Aussage des Zeugen K. (vgl. 305 S. 3: Er hatte sich auch bereits aus dem Pkw selbst herausgewurstelt und mit dem Handy bereits telefoniert, als wir das Fahrzeug erreichten), noch
in den von den Ärzten im Kantonsspital notierten Schilderungen des Klägers nach dem Unfall (vgl. act. 3/14).
Ende 1997 bzw. anfangs 1998 gab der Kläger schliesslich dem Psychiater P. an, er sei von einem Lastwagen angefahren worden und sein Auto
habe sich um 180° gedreht; er wisse nicht, ob er bewusstlos gewesen sei nicht; er habe eine Erinnerungslücke vom Zeitpunkt des Stillstandes des Autos bis jemand an seine Scheibe geklopft habe (vgl. act. 3/22 S. 3).
Das gerichtlich eingeholte Gutachten (act. 551 und dazu act. 547-548) kommt kurz zusammengefasst zum Ergebnis, das Ausmass der vom Kläger beim Unfall erlittenen traumatischen Einwirkung sei bescheiden gewesen und nicht geeignet, länger dauernde Beschwerden zu verursachen. Die gesundheitlichen Folgen (Beschwerden) seien bei der leichten Gehirnerschütterung (vgl. dazu Erw. II/5.1) bald abgeklungen. Ohne später feststellbare organische Folgen geblieben sei das HWS-Schleudertrauma (vgl. dazu auch Erw. II/5.1), dessen übrige Folgen (Beschwerden) auf jeden Fall spätesten nach zwei Jahren abgeklungen seien, und auch das nur bei sehr grosszügiger Beurteilung der subjektiven Angaben des Klägers zu den Beschwerden (vgl. act. 551 S. 62, S. 83). Eine posttraumatische Belastungsstörung für einige Zeit nach dem Unfall wurde als Möglichkeit (Eventualität) nicht ausgeschlossen, für Jahre danach aber verneint (vgl. a.a.O., S. 53,
S. 72 und act. 548 S. 43 f.). Die Ursache der subjektiven Beschwerden, die der Kläger angebe, sei mit Sicherheit nicht der Unfall vom 18. Oktober 1993. Die Ursachen dieser Beschwerden lägen im Bereich des Psychologischen (vgl. act. 551
S. 77/78) bzw. im Psychosozialen. Vom Gutachter aus dem Bereich Psychiatrie/
Neuropsychologie wurde aktuell denn auch eine unspezifische psychische Störung mittlerer Ausprägung diagnostiziert, die am zutreffendsten als Neurasthenie gemäss ICD-GM-2010 F48.0 zu beschreiben ist (vgl. act. 548 S. 43 und S. 44; vgl. auch act. 551 S. 32). Ein ursächlicher Zusammenhang der Neurasthenie mit dem Unfall vom 18. Oktober 1993 wird verneint (sie hat nach dem Ablauf von höchstens zwei Jahren eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung vollständig ersetzt; vgl. act. 551 S. 80).
Vom Unfall an habe, so dass Gutachten schliesslich, wegen der (organisch
nicht belegbaren) Verletzungen und Beschwerden zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden, die mit dem Zeitverlauf jedoch abgenommen habe bis auf 0 % zwei Jahre nach dem Unfall (vgl. a.a.O., S. 71), und zwar im Sinne einer pragmatischen Lösung bzw. eines vertretbaren Modus (vgl.
a.a.O. S. 71 und S. 75 [eine Präzisierung ist dem Gutachter vernünftigerweise
nicht möglich]) linear. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen Beschwerden, deren Ursache im Verkehrsunfall vom 18. Oktober 1993 liegt, und zwar von
100 % bis zum September 1995 und seit da von 75 %, wie es der Kläger behauptet, erachteten die Gutachter hingegen als völlig unwahrscheinlich (vgl. a.a.O.,
S. 77).
Der Kläger kritisiert diese Folgerungen im Gutachten (vgl. etwa act. 789
S. 44 f.), namentlich den postulierten degressiven Verlauf, ebenso wie die Beklagte, welche die gutachterliche Lösung gewissermassen als Mediationsvorschlag des Gutachters betrachtet (vgl. act. 810 S. 31 f. bzw. S. 32 oben). Wie der Kläger selbst bemerkt, handelt es sich bei der Medizin um keine exakte Wissenschaft (vgl. act. 789 S. 45). Dass der Gutachter rund 17 Jahre später genauere Angaben zum abnehmenden Verlauf der Beschwerden liefern konnte, worauf im Gutachten wiederholt verwiesen wird, ändert aber nichts an den anderweitig getroffenen gutachterlichen Feststellungen, die Beschwerden seien abnehmend gewesen und hätten sich dabei allerhöchstens auf die Zeitdauer von zwei Jahren erstreckt (vgl. auch act. 551 S. 71 [zu Frage 2.10]). Der Gutachter trägt den Ungewissheiten, mit denen Antworten des Mediziners auf nicht medizinische Fragestellungen stets behaftet sind, lediglich fachkundig Rechnung. Es erübrigt sich daher an sich, auch noch darauf hinzuweisen, dass Diagnosen letztlich stets (Arbeits-)Hypothesen sind; je nach den weiteren Umständen, also namentlich aufgrund der objektiv feststellbaren Befunde, sind sie hingegen mehr weniger fundiert bzw. abgestützt, was sich auch im Sprachgebrauch niederschlägt, z.B. im Begriff der sicheren Diagnose im Begriff der Verdachtsoder Arbeitsdiagnose.
Im Übrigen hat sich das Bezirksgericht auch mit diesem von den Parteien
gerügten Gesichtspunkt des Gutachtens in seinem Urteil zutreffend auseinandergesetzt (vgl. act. 791 S. 103-105); und es genügt der Hinweis, dass auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil anderweitig bereits ergänzend verwiesen wurde.
Zieht man im Sinne einer Gesamtschau des bisher Geprüften ein Fazit, so ist zunächst anzumerken, dass sich das medizinische Gutachten hinsichtlich des Unfallgeschehens als Ausgangspunkt im Rahmen der verkehrstechnischen Ergebnisse hält, die in Erw. II/6.2.3 dargestellt wurden. Das hat das Bezirksgericht richtig erkannt, und es hat auch sonst auf den S. 106 ff. seines Urteils ein grundsätzlich zutreffendes Fazit gezogen, bei dem es sich neben anderem (wie den Hinweisen auf die private, familiäre bzw. psychosoziale Situation des Klägers; vgl. dazu auch vorn Erw. II/2.2.3) auf die Folgerungen des medizinischen Gutachtens abstützte. Das ist hier nicht zu wiederholen, sondern es kann darauf verwiesen werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vom Kläger behauptete Fortdauer bzw. Chronifizierung der nach dem Unfall eingetretenen Beschwerden und damit für einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall, den dabei erlittenen Verletzungen und damit einhergehenden Beschwerden ist sodann nicht auszumachen. Die auf den Unfall als Ursache zurückzuführenden Beschwerden sind mit dem Zeitverlauf immer mehr abgeklungen und spätestens nach zwei Jahren verschwunden. Fehlt es am entsprechenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden, so lässt sich die vom Kläger geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit danach nicht mehr mit unfallbedingten Beschwerden erklären und fehlt es auch insoweit an einem natürlichen Kausalzusammenhang. Für die zwei Jahre nach dem Unfall hat hingegen eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden, die in abnehmendem Masse modellhaft linear - durch unfallbedingte Beschwerden mitverursacht wurde. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit des Klägers besteht insoweit, und es stellt sich daher die Frage nach dessen Adäquanz. Das hat das Bezirksgericht richtig erkannt (vgl. act. 791 S. 111-113).
S. 112 f., 114 ff.). Das ist nicht zu wiederholen, sondern es kann darauf verwiesen werden. Verdeutlichend festzuhalten ist nochmals, dass von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückblickend zu entscheiden ist, ob und inwieweit das schädigende Ereignis noch als deren wesentliche Ursache erscheint und ob
die Folgen dem Schädiger billigerweise noch zugerechnet werden dürfen (vgl. BGE 123 III 112).
Zutreffend erwogen hat das Bezirksgericht im weiteren, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den medizinisch festgestellten Verletzungsfolgen bzw. Beschwerden für höchstens zwei Jahre seit dem Unfalltag gegeben ist, also längstens bis zum Oktober 1995. Und es hielt weiter fest, dass selbst dann, wenn man das nicht beachten und wie vom Kläger behauptet psychische Sekundärfolgen des Unfalls auch für die Zeit nach dem Oktober 1995 annehmen wollte, sich im Verlauf der Jahre 1994 und 1995 in Familie und Beruf (Tod des Geschäftspartners im Februar 1995; vgl. dazu auch act. 654/1, S. 3 ff.) sowie aufgrund des Unfalls im Dezember 1994 mit den versicherungsund strafrechtlichen Folgen erhebliche Belastungen des Klägers eingestellt hatten (vgl. auch vorn Erw. II/2.2.3), die höchstens allenfalls lose bzw. entfernt mit dem Unfall zusammenhängen und durchaus allein das Potential in sich bargen, um den Kläger aus der Bahn zu werfen. Die sich aus dem zweiten Unfall im Jahre 1994 ergebenden Belastungen hätte der Kläger zudem weitestgehend selbst vermeiden können. Richtig ist schliesslich, was das Bezirksgericht daraus generell zur Schadensberechnung und -ersatzbemessung i.S. der Art. 42 und 44 OR ableitete. Das alles ist hier nicht im Einzelnen zu wiederholen, sondern es kann insgesamt auf die S. 115-118 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Die Auswirkungen der medizinischen Arbeitsunfähigkeit des Kläger auf sei-
ne Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 18. Oktober 1993 bis längstens zum 18. Oktober 1995 legte das Bezirksgericht mit einlässlicher Begründung und in Würdigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Geschäftsmann und Programmierer sowie des ihm Zumutbaren bei der Steigerung seiner Erwerbstätigkeit fest. Es erwog dabei, der Kläger habe ab dem 18. Oktober 1995 aufgrund des Wegfalls sämtlicher unfallbedingter Beschwerden wieder voll erwerbsfähig sein können; hingegen habe nach dem Unfall eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden, die sich reduziert habe. Und es erachtete eine Reduktion in letztlich etwa gleichmässigen Schritten um jeweils 25 % je Halbjahr als angemessene Lösung. Es bejahte daher eine volle Ersatzpflicht der Beklagten für das erste Halbjahr nach dem Unfall, danach eine auf drei Viertel reduzierte Ersatzpflicht bis zum 18. Oktober 1994, für
das nächste halbe Jahr eine hälftige und endlich für das letzte halbe Jahr bis eine solche von noch 25 % (vgl. act. 791 S. 126-129). Das ist mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen zu den Beschwerden als Unfallfolgen und der gutachterlich postulierten linearen Abnahme der Beschwerden vernünftig sowie praktikabel und damit wertungsmässig insgesamt schlüssig, zumal es den Unwägbarkeiten einer steten Beschwerdeminderung gerade auch im Lichte der Alltagserfahrung Rechnung trägt. Es kann daher auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
S. 63 ff.) aber letztlich nur auf seinem Prozessstandpunkt und übergeht dabei
u.a. die gutachterlichen Feststellungen, dass spätestens nach zwei Jahren keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorlagen, die Krankheitswert aufwiesen. Der Kläger übergeht ebenfalls, dass er nach eigenem Bekunden einige Wochen nach dem Unfall einen Bekannten (U. bzw. U'. ) für die A'. Informatik AG beiziehen und hinsichtlich der für die A'. Informatik AG erforderlichen Arbeiten (Programmieren) instruieren konnte (vgl. act. 654/1 [Protokoll der persönlichen Befragung des Klägers], S. 3 f.). Einen Fahrzeugersatz für seinen Bedarf mietete er zudem rasch nach dem Unfall (vgl. act. 53 S. 52 mit Verweis auf die Mietwagenrechnung gemäss act. 54/68). Und nach einiger Zeit konnte er für die A'. Informatik AG nach eigener Darstellung immerhin gewisse Kundenkontakte (kurze Meetings; Geschäftsessen; vgl. a.a.O., S. 5) wieder pflegen. Im medizinischen Gutachten wird ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger im Mai 1995 der AE. -Versicherung telefonisch mitgeteilt hatte, er habe im Herbst 1994 für seine Tätigkeit neue Geräte gekauft, weshalb er auf die (Tag-) Gelder angewiesen sei (vgl. act. 551 S. 12 und 50). Das zeigt, dass der Kläger im Herbst wieder in der Lage war, sich vermehrt um sein Geschäft zu kümmern. Und es widerlegen alle diese vom Kläger selbst gesetzten Sachverhaltselemente, die daher als erstellt gelten dürfen, nicht bloss seinen prozessualen Standpunkt, sondern sie verdeutlichen in weiteren Facetten die Angemessenheit der vorinstanzlichen Wertungen sowie die schon anderweitig erwähnte Schlüssigkeit des medizinischen Gutachtens. Bei diesen Ergebnissen ist auf die vom Kläger in Wiederholung (vgl. dazu vorn Erw. II/1.3.1) vorgebrachten Anregungen auf Ergänzung des Beweisverfahrens nicht einzugehen (vgl. etwa
act. 789 S. 58 f.), zumal der Kläger selbst in anderer Wertung der Ergebnisse vermerkt, weitere Abklärungen erübrigten sich (vgl. a.a.O., S. 59), was in der Tat insgesamt zutrifft.
Die Beklagte demgegenüber hält etwa dafür, es bestehe auch die Wahrscheinlichkeit, dass die unfallbedingten Beschwerden des Klägers schon nach einem Jahr vollständig abgeklungen seien, was eine wertungsmässige Korrektur der gutachterlichen Feststellungen zur medizinischen Arbeitsunfähigkeit erfordere (vgl. act. 810 S. 51 f.). Und sie beanstandet etwa die stufenweise Reduktion der Arbeitsund Erwerbsunfähigkeit im bezirksgerichtlichen Urteil im Wesentlichen mit der Auffassung, dem Kläger sei die Ausnutzung der linear ansteigenden Restarbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt möglich gewesen, ab dem er wenigstens wieder zu 25 % arbeitsfähig gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 52 f.). Sie hält m.a.W. dafür, der Kläger sei gewissermassen um 0.137 % pro Tag arbeitsund erwerbsfähiger geworden, wie es dem Ergebnis der vereinfachten Rechnung 75 % dividiert durch 547 Tage entspräche, was sich entsprechend niederschlagen müsse. Die Beklagte setzt damit den gerichtlichen Wertungen, die sich auf das medizinische Gutachten abstützen, letztlich bloss eine eigene Wertung entgegen, die auf eine irreal anmutende Scheingenauigkeit abstellt und alles andere als lebensnah ist. Denn wer vermag schon festzustellen, dass er nach einer Woche um fast 1 % arbeitsfähiger ist, um das dann auch noch ausnützen, wie es die Beklagte letztlich als massgeblich postuliert. Weiteres dazu erübrigt sich.
Der Kläger macht, wie in Erw. II/2.1 bereits angesprochen, den Ersatz des Schadens geltend, der ihm aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit entstanden sei (sog. Erwerbsschaden Erwerbsausfallschaden). Das Bezirksgericht hat diesen Schaden unter dem Titel des sog. Personenschadens behandelt (vgl. act. 791
S. 126). Zuvor hat es sich mit den grundlegenden Aspekten des Ersatzes von Schaden, namentlich mit dem Schadensbegriff, der Schadensberechnung sowie deren Sachverhaltsgrundlagen und den dazugehörigen Fragen des Beweismasses und der Beweislast auf den S. 121 ff. seines Urteils näher und grundsätzlich zutreffend befasst. Die Parteien beanstanden das nirgends näher (vgl. act. 810
S. 45 ff., act. 789 S. 65 ff.), sofern sie sich nicht wie z.B. der Kläger über weite Strecken (vgl. act. 789 S. 91 ff.) bloss wiederholen (dazu siehe Erw. II/1.3.1). Es kann daher mit dem Verweis auf die bezirksgerichtlichen Erwägungen sein Bewenden haben. Zu prüfen sind im Folgenden zum sog. Personenschaden die Sachverhaltsgrundlagen der Schadensberechnung, die Schadensberechnung selbst sowie die Frage der Schadenersatzbemessung.
7.1 - 7.1.1 Der Kläger legte im Herbst 1999 in der Klagebegründung seinen Schadensberechnungen sachverhaltsmässig die Fortführung der A'. Informatik AG zugrunde, wie sie ohne seinen Unfall und seine Arbeitsunfähigkeit erfolgreich verlaufen wäre (vgl. act. 2 S. 21 ff.; vgl. auch Erw. I/1.3.3 mit Verweisen). Dabei hätte er nach seiner Darstellung ein Salär von mindestens Fr. 288'000.pro Jahr erzielt bzw. sich auszahlen können (vgl. act. 2 S. 21 f. bzw. act. 53 S. 33). Tatsächlich habe er aber wegen seiner Arbeitsunfähigkeit die A'. Informatik AG gegen Ende 1995 stilllegen müssen (vgl. auch vorn Erw. I/1.1).
In der Replik im Herbst 2001 stützte der Kläger seine Schadensberechnungen auch noch auf einen anderen Sachverhalt (vgl. dazu auch Erw. I/1.3.4, mit Verweisen): Es sei aufgrund von Gesprächen im Januar und Februar 1993 mit seinem Geschäftsbekannten AF. (vgl. act. 53 S.34), mit dem seit 1991 Kontakte bestanden (vgl. a.a.O., S. 33), eine konkrete Zusammenarbeit letztlich geplant gewesen. Bei dieser Zusammenarbeit hätte er die A'. Informatik AG in eine noch zu gründende Gesellschaft eingebracht (vgl. a.a.O., S. 34). Nach dem Unfall im Oktober 1993 sei es dazu nicht mehr gekommen, weil AF. mit der Gründung der Gesellschaft nicht habe zuwarten wollen; ihm - dem Kläger sei indessen gewissermassen die Türe insofern offen gelassen worden, als er am 07.03.1994 von der 5 % des Aktienkapitals der am 14. Januar 1994 gegrün- deten R. AG zum Nominalwert von Fr. 100'000.- (a.a.O., S. 35) habe kaufen können. Zu einem Kauf von weiteren 10 % des Aktienkapitals der R. AG zum Nominalwert von Fr. 200'000.- durch ihn sei es 1995 gekommen, u.a. deshalb, weil er ab Oktober 1995 zu 25 % bei der R. AG angestellt gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 41). Zu deren Verwaltungsrat wurde er 1996 gewählt (vgl.
a.a.O., S. 42). Wäre er gesund gewesen, so der Kläger, hätte er die A'. Informatik AG in die R. einbringen können und mindestens 25 % des Aktienkapitals der R. AG erhalten (vgl. a.a.O.), die sich gut entwickelte (a.a.O.,
S. 36) und in der insbesondere ab 1997 die sog. S. Solution entwickelt wor-
den sei (vgl. a.a.O., S. 37). In der R. AG bzw. deren Nachfolgerin S. Holding AG hätte er Geschäftsleitungsmitglied werden können und mindestens soviel wie in der A'. Informatik AG verdient; zudem habe er auch einen Verlust an Vermögenszuwachs erlitten (vgl. a.a.O., S. 44 f.).
An diesem weiteren Sachverhalt, den er im vorinstanzlichen Verfahren spä-
ter noch ergänzte und vertiefte und den das Bezirksgericht als Alternativsachverhalt erachtete, hält der Kläger auch heute fest. Und er macht zudem geltend, es handle sich nicht um einen Alternativstandpunkt, sondern um seinen Hauptstandpunkt (vgl. act. 789 S. 65 ff.).
7.1.2 Das Bezirksgericht hat zu den für die Schadensberechnung massgeblichen Sachverhalten ein Beweisverfahren durchgeführt. Gestützt darauf gelangte es zum Ergebnis, hinsichtlich der Berufskarriere des Klägers stelle die Fortführung der A'. Informatik AG die überwiegend wahrscheinliche Variante dar, und es verwarf den sog. Alternativsachverhalt damit als weniger wahrscheinliche Variante (vgl. act. 791 S. 129 ff.). Der Kläger rügt das, insbesondere rügt er, der Alternativsachverhalt sei nicht hinreichend bestritten worden, weshalb es dazu keines Beweisverfahrens bedurfte hätte (vgl. act. 789 S. 65 ff.). Dabei übergeht er vorab einmal, dass er es war, der dem Gericht zwei unterschiedliche Sachverhalte und darauf fussende Schadensberechnungen vorgetragen hat, von denen höchstens einer überwiegend wahrscheinlich sein kann, es nicht hingegen beide sein kön- nen. Weiter legt der Kläger selbst dar, dass die Beklagte den von ihm als Hauptstandpunkt betrachteten Alternativsachverhalt in der Duplik als klägerisches Wunschdenken bezeichnete (vgl. act. 789 S. 68 [dort Rz. 186, mit Verweis]), worin denn doch unübersehbar eine Bestreitung liegt, und zwar eine des Inhalts, der Kläger behaupte nichts mit real fassbarem Bezug. Auch sonst hat die Beklagte den in der Replik neu vorgetragenen Alternativsachverhalt als eine in jeder Hinsicht unglaubhafte neue Sachdarstellung für eine neue Schadensberech-
nung bezeichnet und damit der Sache nach hinreichend bestritten (vgl. act. 62
S. 37 ff.). Bestritten war damals zudem bereits der in der Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt zum Erwerbsschaden.
Im Übrigen hat das Bezirksgericht den ihm in der Klagebegründung einlässlich vorgetragenen Sachverhalt zur Fortführung der A'. Informatik AG zutreffend für wesentlich wahrscheinlicher erachtet als den erst in der Replik vorgetragenen Alternativsachverhalt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Anzumerken bleibt, dass die zur Bestreitung aufgestellte Behauptung der Beklagten in der Duplik, der heutige klägerischen Hauptstandpunkt sei sehr unglaubhaft, nicht haltlos erscheint. Es wirkt jedenfalls - um auch das zu erwähnen - doch recht erstaunlich, dass sich der Kläger zwei Jahre nach der Einreichung seiner doch wohl gut überlegten Klage, mit der er geltend macht, er habe einen Schaden erlitten, weil er durch den Unfall im Oktober 1993 und dessen Folgen gehindert worden sei, die A'. Informatik AG weiter zu führen, neu auf den Standpunkt stellt, er habe die A'. Informatik AG im Oktober 1993 eigentlich gar nicht mehr lange weiterführen, sondern einige Monate später in die R. AG einbringen wollen (vgl. dazu act. 53 S. 35: AF. wollte im Januar/Februar 1994 mit der Gründung der gemeinsamen Gesellschaft nicht länger warten). Denn eigentlich vergisst man so etwas Wichtiges wie die Aufgabe des eigenen Geschäfts durch Überführung in eine neue Gesellschaft, an der auch andere Personen beteiligt sind, innert sechs Jahren kaum. Es ist deshalb alles andere als überzeugend und lebensnah, wenn man es nach acht Jahren dann doch weiss. Das allein schon macht den heutigen Hauptstandpunkt des Klägers nicht wahrscheinlich gar besonders wahrscheinlich, sondern vielmehr unwahrscheinlich.
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen, wie sie der Kläger verlangt (vgl. act. 789 S. 77 ff.). Namentlich ist nicht näher zu erörtern, wie es sich mit den von ihm behaupteten weiteren unbestrittenen bewiesenen Tatsachen verhält (vgl. a.a.O., S. 79 ff.), und auch nicht auf die von ihm geltend gemachten Noven usw. einzugehen sowie die sich auf alle diese Vorbringen abstützenden Schadensberechnungen (vgl. a.a.O., S. 82 ff.).
19. Oktober 1993 und dem 18. Oktober 1995 wegen anfänglich fehlender und
danach eingeschränkter, sich aber erhöhender Erwerbsfähigkeit entstanden ist. Für die Ermittlung bzw. Berechnung dieses Schadens auf der Grundlage der Weiterführung der A'. Informatik AG hat das Bezirksgericht zu dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt ebenfalls Beweise erhoben (vgl. dazu etwa ViProt. S. 132 ff., S. 166-168, S. 170 ff.). Namentlich hat es AG. und
AH. , die für die Parteien einst schriftliche Gutachten bzw. Stellungnahmen
erstellt hatten (vgl. act. 3/25 und act. 12/33), und AJ. , der vom Kläger nach dem Unfall als Arbeitskraft beigezogen worden war, als Zeugen einvernommen (vgl. act. 654/2, act. 654/3 und act. 654/4) sowie ein betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt (vgl. act. 699 und act. 731).
Das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil einlässlich mit der Frage der Schadensermittlung befasst (vgl. act. 791 S. 135 ff.). Es stellte den Kläger als Inhaber einer sog. Einmann-AG dabei einem Selbständigerwerbenden gleich. Dar- über streiten die Parteien richtigerweise nicht. Zutreffend legte das Bezirksgericht sodann dar, dass der Kläger nicht in der Lage war, einen Grossteil der von ihm zum Beweis offerierten Buchhaltungsunterlagen der A'. Informatik AG beizubringen, die vorhandenen Unterlagen es indessen gestatteten, die von beiden Parteien beantragte betriebswirtschaftliche Expertise zu erstellen und den Schaden unter Rückgriff auf objektive Kriterien ziffernmässig konkret einzugrenzen (vgl. a.a.O., S. 135 f., S. 137). Richtig stellte es zudem die Ausgangslage für die Schadensermittlung dar, nämlich die Ergebnisse der ersten drei Geschäftsjahre der A'._ Informatik AG, als da sind (vgl. a.a.O., S. 136 f.):
1. Geschäftsjahr (20. August 1990 - Juni 1991) mit einem Bruttoumsatz von
Fr. 303'771.- und einem Nettogewinn (nach Zinsen und Steuern) von Fr. 794.-
2. Geschäftsjahr (Juli 1991 - Juni 1992) mit einem Bruttoumsatz von Fr. 353'933.- und einem Nettoverlust (nach Zinsen und Steuern) von Fr. 8'545.65
3. Geschäftsjahr (Juli 1992 - Juni 1993) mit einem Umsatz von Fr. 395'679.- und einem Nettoverlust (nach Zinsen und Steuern) von Fr. 1'500.Das Bezirksgericht setzte sich danach mit den Parteistandpunkten auseinander, die sich auf Gutachten bzw. Stellungnahmen der Zeugen AG. und AH. abstützen, sowie auf die Aussagen dieser Zeugen und die übrigen Beweismittel (vgl. act. 791 S. 138 ff.). Zu Recht stellte es dabei u.a. fest, dass die
Aussagen der Zeugen AG. und AH. nicht geeignet sind, Klarheit über den Bestand die Höhe des Schadens zu schaffen, zumal sie wenig zur Erläuterung ihrer Berichte beitragen konnten (vgl. a.a.O., S. 140 f.). AH. etwa konnte sich z.B. weder an U. (bzw. U'. ) noch an Honorare von über Fr. 760'000.erinnern, die diesem ausgerichtet wurden (vgl. act. 654/3 S. 4: Nein, gar nicht noch nie gehört) und ebenso wenig an AJ. , der nach dem Unfall für den Kläger tätig wurde (vgl. a.a.O., S. 5). Der Hintergrund des Klägers war ihm nicht bekannt, als er seine Stellungnahme verfasste (vgl. a.a.O., S. 5 und S. 8 [keinerlei Hintergrundwissen zu diesem Fall]) und es fehlten ihm damals auch Belege (vgl. a.a.O., S. 6, S. 9) insbesondere zu aufgeführten Aufträgen (vgl. a.a.O.,
S. 8). An einen U. (bzw. U'. ) konnte sich ebenfalls AG. nicht er-
innern (vgl. act. 654/2 S. 5). Wie er gewisse Zahlen ermittelt hatte, die er in seinem Gutachten einstellte, wusste er nicht mehr und konnte es auch nicht erklären (vgl. a.a.O., S. 6), ausser dass sie wahrscheinlich in Diskussion entstanden sein können mit dem Kläger bzw. dem damaligen Rechtsvertreter des Klägers (vgl. a.a.O., S. 6, S. 10, S. 11, S. 12, S. 13, S. 14) sowie auf Annahmen basierten (vgl. etwa a.a.O., S. 12 [Ich bin davon ausgegangen; Ich gehe davon aus, dass ] sowie
S. 14 [Ich habe wahrscheinlich von mir aus angenommen]).
Was die Zuverlässigkeit dieser Annahmen sowie der Zahlen betrifft, die AG. angegeben wurden, kann z.B. auf die Aussage von AJ. als Zeuge verwiesen werden, der einige Zeit für die A'. Informatik AG tätig war (vgl. act. 654/4 S. 5 [sechs bis acht Monate]; siehe ferner act. 699 S. 7, dort
Rz. 26-28), und zwar vor allem beim Kläger zu Hause, wo dieser sein Büro hatte
(vgl. act. 654/4 S. 6). Der Zeuge legte dar, er wisse nicht, ob er von der A'. Informatik AG neben einem Lohn von Fr. 7'000.oder Fr. 8'000.pro Monat noch weitere Vergütungen (wie Spesen) erhalten habe; ein Fahrzeug sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden und er habe auch nie eine Weiterbildung absolviert (vgl. a.a.O., S. 7). Posten wie Fahrzeugkosten und Weiterbildung führt AG. , der von monatlichen Mehrkosten wegen der Einstellung AJ. s von Fr. 7'000.ausging, in seinem Gutachten allerdings auf (vgl. act. 3/25 S. 7). AG. setzte dabei den als Zusatzkosten zu verbuchenden Lohn AJ. s monatlich auf Fr. 3'050.fest, zuzüglich 13 % Sozialleistungen (vgl. a.a.O., S. 7), und kam
im Übrigen auf monatliche Mehrkosten von Fr. 7'000.für die Dauer von 14 Monaten, weil er eben solche Posten wie Fahrzeugkosten (Fr. 300.pro Monat) und Weiterbildung (Fr. 400.pro Monat) zusätzlich ebenso einrechnete wie monatliche Zusatzkosten für Büroeinrichtungen, Büromaterial und Drucksachen (vgl. a.a.O.). Belegt ist eine Tätigkeit von AJ. für die A'. Informatik AG allerdings aufgrund des individuellen Lohnkontos von AJ. bei der kantonalen Ausgleichskasse, wie das gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten festhält, nur für die Zeit von August bis Dezember 1994, bei einem Einkommen von insgesamt
Fr. 42'720.- (vgl. act. 699 S. 7 Rz. 26-28). In diesem Umfang erachtete das Gutachten einen Mehraufwand als plausibel; Analoges gilt für Zusatzkosten von monatlich Fr. 300.für Bürokosten (vgl. act. 699 S. 9 f. [Rz. 35 und 36] und act. 731
S. 8). Auch darauf hat das Bezirksgericht in seinen Erwägungen der Sache nach zutreffend verwiesen (act. 791 S. 141 und S. 156 f.).
Nicht zu beanstanden ist überdies die Wertung des Bezirksgerichtes, die Be-
fragung der weiteren als der eben erwähnten Zeugen habe nichts wesentlich Sachdienliches erbracht (vgl. a.a.O.). I'. , die Ehegattin, sowie deren Schwester legten z.B. dar, der Kläger habe vor dem Unfall sehr viel gearbeitet, was letztlich unbestritten ist. Davon gingen im Übrigen auch AG. und AH. aus und ebenso das Gutachten. Über das auf die Dauer mögliche Mass überdurchschnittlichen Einsatzes (ca. 1800 verrechenbare Stunden) und
die Angaben des Klägers gegenüber AG. zu seinem Pensum (50 Wochen
zu 6 Tagen à 12 Stunden) waren sich AG. und AH. sodann nicht grundsätzlich uneinig, sie setzten in Bezug auf die Verlässlichkeit der Angaben des Klägers nur andere Akzente (vgl. act. 654/3 S. 6 und act. 654/2 S. 7 und S. 8 f.).
Ergänzend zum hier Dargelegten kann daher auf die Erwägungen ab S. 135
des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Einlässlich hat sich das Bezirksgericht mit dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten (vgl. act. 699) und dessen Ergänzung, mit der von den Parteien aufgeworfene Fragen beantwortet wurden (vgl. act. 731), befasst und dabei dessen Inhalt dargelegt, sachgemäss und zutreffend gewürdigt sowie darauf abgestellt (vgl. act. 791 S. 143-151). Namentlich hat es etwa richtig festgehalten, dass
sich das Gutachten mit den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls ebenso differenziert auseinandersetzt wie mit den Angaben von
AG. und AH. für die Zeit danach und dabei insbesondere gewisse Annahmen von AG. etwa zur Berechnung der Zusatzaufwendungen für AJ. sachlich nachvollziehbar und plausibel als nicht gerechtfertigt kritisiert hat (vgl. act. 699 S. 8-10; siehe zudem die Verdeutlichung in act. 731 S. 8), was
überzeugt (vgl. auch vorn Erw. II/7.2.1). Die einlässlichen bezirksgerichtlichen Erwägungen sind hier im Einzelnen der Kürze halber nicht zu wiederholen, sondern es kann auf sie verwiesen werden.
Zur Verdeutlichung ist hier immerhin noch hervorzuheben, dass das Bezirksgericht in seinem Urteil zum Ergebnis gelangte, dem Kläger sei der Nachweis für seine Darstellung misslungen, die A'. Informatik AG wäre ab Oktober 1993 aufgrund der Lancierung eines Lagerverwaltungsprogramms wegen anderer Umstände sprunghaft gewachsen, womit eine namhafte Umsatzsteigerung verbunden gewesen wäre (vgl. act. 791 S. 150). Im Berufungsverfahren hat das keine Partei vertiefter aufgegriffen und in genügender Weise (vgl. dazu Erw. II/1.2.1 und II/1.3.1) beanstandet, namentlich nicht der Kläger (vgl. dazu act. 789 S. 107 ff.).
Ergänzend bzw. verdeutlichend ist weiter anzumerken, dass sich das Gutachten auf die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen abstützt wie etwa Geschäftsbücher und individuelle Lohnkonten der bei der A'. Informatik AG angestellten Personen (es waren das bis zum Unfall nur der Kläger und danach noch AJ. ) bei der kantonalen Ausgleichkasse, und daraus weil die Unterlagen streckenweise unvollständig waren plausible Werte zum Aufwand der
A'. Informatik AG ableiten konnte (vgl. etwa act. 699 S. 5 f. [zu Fremdarbeiten], S. 6-8 [zum Personalaufwand]). Nachvollziehbar sind ebenso die Werte zum Umsatz und die Prämissen, mit denen die mutmasslichen Ergebnisse der
A'. Informatik AG ohne Unfall des Klägers ermittelt wurden (vgl. dazu etwa
a.a.O., S. 15 ff.; siehe ebenfalls die Verdeutlichung in act. 731, dort etwa S. 9/10). Richtig wurde davon ausgegangen, der Kläger wäre im Wesentlichen weiterhin alleine für die A'. Informatik AG tätig gewesen wäre (vgl. auch a.a.O., S. 12 Rz. 41 und act. 699 S. 16 f.), und es wurde der Berechnung die Perspektive eines
langfristig erzielbaren Ertrages zugrunde gelegt (vgl. act. 731 S. 12), weil die in der Periode 1993/94 erzielten Umsätze nach dem Unfall nur dank dem Beizug externer Kräfte, die sog Fremdarbeiten leisteten, möglich waren (vgl. a.a.O.). Bei der im Gutachten gewählten Methode der Umsatzberechnung (vgl. act. 699 S. 15 [Rz. 58] und act. 731 S. 11 [Rz. 39]) wären die Kosten für Fremdarbeiten, die aus dem Beizug des externen Mitarbeiters (U. bzw. U'. ) nach dem Unfall angefallen waren, aber gerade dann eben nicht angefallen, wenn der Kläger weiterhin allein für die A'. Informatik AG tätig gewesen wäre, sie sind für die Umsatzberechnung folgerichtig unmassgeblich; und der nach dem Unfall tatsächlich erzielte Umsatz ist nicht vergleichbar mit dem, der ohne Beizug des Externen (U. bzw. U'. ) hätte erzielt werden können. Mit allen diesen Gesichtspunkten setzt sich der Kläger in der Berufung, soweit er auf das Gutachten überhaupt eingeht, nicht näher auseinander (vgl. act. 789, dort insbes. S. 117 ff.). Und auch die Beklagte übergeht das in ihrer Kritik am Gutachten sowie dem Bezirksgericht, womit sie ihrer Kritik insoweit selbst den Boden entzieht (vgl. act. 810
S. 45 ff. [insbes. S. 47] und S. 53 f.). Sofern die Beklagte im Übrigen rügt, das
Gutachten sei unvollständig, weil es sich in vielen Punkten nicht auf Unterlagen abzustützen vermöge (vgl. etwa a.a.O., S. 45 und S. 47), geht ihre Kritik an der Sache vorbei. Denn gesagt ist damit zum einen nur, dass die Unterlagen, die den Gutachtern zur Verfügung standen, unvollständig waren bzw. sind, nicht hingegen, dass das Gutachten, das in Kenntnis dessen erstellt wurde, Lücken aufweist wesentliche Gesichtspunkte auslässt. Und zum andern wird mit dem Hinweis auf die fehlenden (verlässlichen) Unterlagen letztlich nur die Aussagekraft des Gutachtens bezweifelt. Entsprechende Kritik hat die Beklagte bereits dem Bezirksgericht vorgetragen und wiederholt sie im Berufungsverfahren bloss. Mit der Kritik hat sich sodann das Bezirksgericht schon zutreffend befasst (vgl. act. 791
S. 147 f.) und dabei vermerkt, dass die Beweismittel insgesamt eine ausreichend konkrete Schadensermittlung erlauben; damit setzt sich die Beklagte nicht näher auseinander. Sie übersieht zudem (vgl. act. 810 S. 47), dass beim hier gegebenen Thema - Fortführung der A'. Informatik AG ohne Unfall im Wesentlichen allein durch den Kläger sachgemäss stets mit Annahmen und Schätzungen operiert werden muss, weil sich ohne das gar keine Aussagen machen liessen.
Auch sonst wird im Berufungsverfahren nichts Stichhaltiges vorgebracht, das an der Aussagekraft des Gutachtens zur Schadensermittlung nach dem Unfall Zweifel zu begründen vermöchte. Der Kläger z.B. bestreitet im Übrigen die Schlussfolgerungen des Gutachtens, auf das er trotzdem zugleich abstellt (vgl. etwa act. 789, S. 117 Rz. 303, S. 119 Rz. 311), und verbindet diese Bestreitung mit dem Verweis vgl. unten (act. 789 S. 117 Rz. 303). Substanzielle Äusserungen zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens bzw. den gutachterlichen Ergebnissen zur Schadensermittlung finden sich in den Rz. 303 folgenden Ausführungen zur Schadensberechnung, also unten, jedoch nicht (und: nach der Schadensberechnung widmet sich der Kläger dem Thema der Prozesskostenverteilung bzw. Parteientschädigung). Widersprüchlich erscheint, um auch das noch zu erwähnen, die Argumentation der Beklagten, die einerseits darauf verweist, die
A'. Informatik AG habe vor dem Unfall des Klägers Verluste geschrieben (die immerhin gering waren), und der Kläger habe bei der Ausgleichskasse lediglich ein geringes Einkommen deklariert (vgl. act. 810 S. 48 f.) ein Einwand, mit dem sich übrigens schon das Bezirksgericht zutreffend befasst hat (vgl. act. 791
S. 151). Denn anderseits vermerkt die Beklagte im Berufungsverfahren z.B. ebenso, der Kläger habe Provisionen in erheblichem Umfang bezogen, die nicht belegt seien, und es seien Kundenreisen nicht verbucht (vgl. act. 810 S. 46), womit sie sich letztlich auf den Standpunkt stellt, der Kläger habe vor dem Unfall in den Büchern der A'. Informatik AG (auch) deren Gewinn verschleiert und überdies tatsächlich ein höheres als nach aussen deklariertes Einkommen erzielt. Nichts anderes zeigt die Argumentation der Beklagten auf, der Kläger sei nach dem Unfall trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit einer erheblichen Erwerbstätigkeit in der A'. Informatik AG nachgegangen und es seien die daraus erzielten Einnahmen in der Buchhaltung kaum verzeichnet (vgl. a.a.O., S. 47). Kommt das Gutachten für die Zeit nach dem Unfall ebenfalls zu einem Ergebnis höherer als der zuvor deklarierter Einkünfte, kann das auch in dieser Sichtweise der Beklagten eigentlich nur naheliegend, plausibel und damit schlüssig sein.
act. 791 S. 150 ff.). Für den relevanten Zeitraum hat das Gutachten einen Jahresumsatz der A'. Informatik AG von Fr. 329'472.ermittelt, entsprechend einem monatlichen Umsatz von Fr. 27'456.-. Weiter ermittelte das Gutachten einen jährlichen Personalaufwand von Fr. 207'000.-, der dem Kläger als einzigem Mitarbeiter der A'. Informatik AG zusteht (vgl. a.a.O., S. 152). Das Gutachten legte den Unternehmensgewinn nach Steuern auf rund Fr. 3'000.fest (a.a.O.) und das Bezirksgericht gestützt darauf das mögliche jährlichen Einkommen des Klägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 210'000.-; daraus resultiert ein monatlich mögliches Einkommen von Fr. 17'500.- und für die gesamten zwei Jahre, in denen eine unfallbedingte, jedoch abnehmende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand, ein mögliches Einkommen des Klägers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 420'000.- (vgl. a.a.O.; mutmassliches Valideneinkommen).
In einem zweiten Schritt (act. 791 S. 152 ff.) berücksichtigte das Bezirksgericht die abnehmende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bzw. dessen sukzessiv wiedererlangte Erwerbsfähigkeit, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis (Urteil 4C.3/2004, E. 1.4, vom 22. Juni 2004, ferner 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011,
E. 8.5 und 4A_37/2011 vom 27. April 2011) unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheit zur Schadenminderung zu berücksichtigen und hier im Sinne eines hypothetischen Invalideneinkommens bei der Schadensberechnung zu veranschlagen sei, wovon auch der Kläger im Sinne eines Eventualstandpunktes ausgehe. Es errechnete dieses auf insgesamt Fr. 157'500.- (vgl. act. 791 S. 153). Das tatsächliche Invalideneinkommen des Klägers bis zum 17. Oktober 1995 errechnete das Bezirksgericht auf total Fr. 163'822.- (vgl. a.a.O., S. 154 f.) und stellte dieses gestützt auf BGE 131 III 16 ff. voll in Anrechnung, unter Hinweis darauf, dass der dem Kläger zustehende Haftpflichtersatz im Rahmen der Schadenersatzbemessung (Art. 44 OR) nicht zu kürzen sei und sich gemäss BGE 131 III 14 kein Quotenvorrecht des Klägers ergebe (vgl. a.a.O., S. 154 und S. 163). Den Schaden bildenden Minderertrag des Klägers berechnete das Bezirksgericht in der Differenz dieser Posten auf Fr. 98'618.- (vgl. a.a.O. S. 155). Zu diesem Wert schlug
es noch den gutachterlich ermittelten Mehraufwand für die vorübergehende Beschäftigung von AJ. im Umfang von Fr. 44'220.hinzu (vgl. act. 791 S. 155 ff.) und errechnete den gesamten Erwerbs(ausfall)schaden auf insgesamt
Fr. 142'838.- (vgl. a.a.O., S. 157); diesen Betrag sprach es ungekürzt zu (vgl. dazu a.a.O., S. 163 f.).
Weitere Einzelheiten der bezirksgerichtlichen Erwägungen sind hier der Kürze halber nicht zu wiederholen, sondern es ist auf die Erwägungen ab S. 150 des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Wie vorhin gezeigt, kommt es auf das von der Beklagten als nachgewiesen bezeichnete Einkommen nicht an, sondern auf das tatsächliche höhere (vgl. vorn Erw. II/7.2.2).
Soweit sich der Kläger mit der bezirksgerichtlichen Schadensberechnung
näher auseinandersetzt, beanstandet er im Wesentlichen, dass ihm Invalideneinkommen angerechnet wurde, was unzulässig sei (vgl. act. 114 ff.). Zum einen werde nämlich eine Schadenminderungspflicht angenommen, obwohl die Beklagte eine Verletzung dieser Pflicht durch ihn nicht substanziert geltend gemacht habe; auch mache das Bezirksgericht lediglich pauschal geltend, es wäre ihm die Fortführung zumutbar und möglich gewesen (vgl. act. 789 S. 115). Eine Arbeitsfähigkeit von 30 % sei auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verwerten (vgl. a.a.O.,
S. 117). Er habe die Anrechnung im Rahmen der Schadensberechnung zudem
für den Eventualfall entgegen der Auffassung des Bezirksgerichtes nicht gebilligt (vgl. a.a.O., S. 116). Zum anderen hätten ihm nicht alle sozialversicherungsrechtlichen Leistungen angerechnet werden dürfen; damit sei sein Quotenvorrecht verletzt worden (vgl. a.a.O., S. 118). Die Beklagte beanstandet an der Schadensberechnung des Bezirksgerichtes die Anrechnung der Mehrkosten, die die Anstellung von AJ. verursacht habe (vgl. act. 810 S. 53 ff.). Das führe zu einer Doppelentschädigung.
Eine allfällige Verletzung der sog. Schadensminderungspflicht ist bei richtiger Betrachtung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil 4A_127/2011 vom 12 Juli 2011, dort
E. 8.5, wo zu lesen steht: beanstandet , dass das Obergericht eine allfällige Ver-
letzung der Schadensminderungspflicht schon bei der Schadensberechnung berücksichtigte. Zu Unrecht, denn das Bundesgericht hat ein solches Vorgehen erst kürzlich als rechtens bestätigt Urteil 4A_37/2011 vom 27. April 2011, E. 4.1; in der Erwägung
4.1 des bundesgerichtlichen Urteils 4A_37/2011 heisst es wörtlich: Richtig bese-
hen handelt es sich bei der Schadenminderungspflicht um eine Obliegenheit, deren Berücksichtigung im Grunde genommen ein Problem der Schadensberechnung ist, weil nicht als vom Haftpflichtigen verursachter Schaden gelten kann, was durch zumutbare Massnahmen behoben werden könnte). Das Bezirksgericht hat wie eben gesehen im angefochtenen Urteil genau darauf verwiesen. Ob der Kläger sodann in
act. 745 (dort S. 109 f.) für den Eventualstandpunkt bereits vor dem Bezirksgericht eine Anrechnung bei der Schadensberechnung anerkannt hat nicht, bleibt gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen unerheblich.
Unzutreffend ist sodann die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe eine
Verletzung der Obliegenheit zur Schadenminderung im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht substanziert vorgebracht. Die Beklagte hat sich seit der Klageantwort im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, der Kläger habe die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Störungen vorgetäuscht (vgl. act. 12 S. 69; siehe ferner a.a.O., S. 9, S. 10 [die Forderungen beruhen auf sekundären Motiven]), sei m.a.W. stets arbeitsfähig gewesen und habe auch ein Einkommen daraus erzielt (vgl. a.a.O., S. 12: dabei erzielte er mutmasslich ein erhebliches Einkommen). Nur konsequent hat die Beklagte daher auch von Anfang an überhaupt einen Schaden des Klägers bestritten (vgl. a.a.O., S. 79). Mit dieser Sachdarstellung nahm die Beklagte zugleich implizit den Standpunkt ein, dem Kläger könne ein Schaden aus Erwerbsausfall überhaupt nur entstanden sein, wenn und weil er mit der Vortäuschung von gesundheitlichen Störungen auf die Erzielung von entsprechendem Erwerbseinkommen verzichtet habe, also willentlich und wissentlich und insoweit absichtlich. Zusätzlicher expliziter und insoweit substanzierter Einwendungen zur Verletzung der Obliegenheit, den Schaden zu mindern, bedurfte es bei diesem klaren und unübersehbaren Standpunkt nicht, weshalb das Bezirksgericht zu Recht auch diesen Aspekt in die Schadensberechnung miteinbezogen hat. Wie vorhin gesehen, war der Kläger im Übrigen schon bald in der Lage, für die A'. Informatik AG tätig zu werden und wurde er auch tätig. Zu Recht hat das Bezirksgericht daher im Rahmen der Schadensberechnung darauf verwiesen, der Kläger habe auf Prot. S. 123 selbst eingeräumt, sich in den Geschäftsjahren 1993/94 und 1995 Löhne zwischen rund Fr. 60'000.- und ca.
Fr. 120'000.ausbezahlt zu haben; das sei zudem aus der eingereichten Buchhaltung teilweise ersichtlich (vgl. act. 791 S. 153). Soweit dem Kläger höhere wenigstens gleich hohe Einkünfte aufgerechnet würden, sei den in dieser Zeitspanne konkret aus dem Betrieb bezogenen Geldern nicht mehr im Einzelnen nachzugehen (vgl. a.a.O., S. 154). Mit diesen bezirksgerichtlichen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht näher auseinander; er zeigt insbesondere nicht auf, was an ihnen falsch sein sollte (vgl. act. 789 S. 116 ff.), und es ist das auch nicht ersichtlich. Die Aussagen des Zeugen AJ. , der für die A'. Informatik AG vorübergehend vor allem Büroarbeiten verrichtete, zeigen zudem anschaulich, dass der Kläger für die A'. Informatik AG arbeitete (vgl. act. 654/4 S. 6: der Kläger war zeitweise da, aber nicht immer; er hat manchmal kurz reingeschaut und war dann wieder weg; ich habe auch mehrheitlich bei ihm zu Hause gearbeitet, wo er sein Büro hatte). Eine verbleibende Restarbeitsfähigkeit hatte er daher gar nicht auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verwerten, sondern in der A'. Informatik AG verwertet.
Anders als die Beklagte teilweise geltend macht (vgl. act. 810 S. 54), hat AJ. gemäss seiner Zeugenaussage, auf die abzustellen ist, keine wesentlichen umsatzfördernden Tätigkeiten für die A'. Informatik AG ausgeübt,
sondern für den damals noch beschränkt arbeitsfähigen Kläger vor allem bei diesem zu Hause (wie eben erwähnt) Büroangelegenheiten besorgt (vgl. auch
act. 654/4, S. 5: arbeitete hauptsächlich im Büro; leistete einfache Unterstützung in Büroangelegenheiten und anderen die Firma betreffenden Angelegenheiten; Aufgaben in der Buchhaltung erledigt und Rechnungen geschrieben). Anders als U. bzw. U'. , der auf selbständiger Erwerbsbasis für die A'. Informatik AG sog. Fremdarbeiten leistete, war AJ. angestellt und erhielt einen Lohn, der in den Büchern der A'. Informatik AG allerdings nicht verzeichnet ist (vgl. act. 699 S. 7 Rz. 26), aber über den Kläger tatsächlich geleistet wurde (das individuelle Konto von AJ. bei der kantonalen Ausgleichskasse zeigt die tatsächliche Leistung). Den entsprechenden tatsächlichen Mehraufwand, der durch den vorübergehenden Beizug von AJ. entstand, erachtete das gerichtlich eingeholte Gutachten in dem vom Bezirksgericht veranschlagten Umfang als gerechtfertigt (vgl. act. 699 S. 10 Rz. 36 und act. 731 S. 8 Rz. 27). Durch den Ersatz dieser Position ist der Kläger weder überentschädigt (vgl. auch
act. 810 S. 49) noch unterentschädigt. Es werden die von ihm erlittene Einbusse
insgesamt und ungeschmälert (volle Haftung der Beklagten, ohne Reduktion gemäss Art. 44 OR) gedeckt, weshalb sich worauf das Bezirksgericht schon verwiesen hat und ebenso die Beklagte verweist (vgl. act. 810 S. 10) - die Frage des Quotenvorrangs nicht stellt.
Die bezirksgerichtlichen Erwägungen zur Schadenersatzbemessung (vgl. act. 791 S. 163) erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Und es bleibt hinsichtlich des sog. Personenschadens beim angefochtenen Entscheid.
Das Bezirksgericht hat auf dem Ersatz des sog. Personenschadens den
Zins zu 5 % ab dem 18. April 1994 zugesprochen und dabei im Wesentlichen erwogen, der Kläger habe Verzinsung ab dem mittleren Verfall beantragt; rund zwei Drittel des Erwerbsausfalls sei indes vor dem Eintritt des mittleren Verfalls eingetreten, was es mit Blick auf die kontinuierliche Zunahme der Erwerbsfähigkeit des
Klägers rechtfertige, den Zinsenlauf auf dem Personenschaden von insgesamt Fr. 142'838.mit dem 18. April 1994 beginnen zu lassen (vgl. act. 791 S. 164).
Der Kläger hat sich in der Berufungsschrift mit diesem Gesichtspunkt nicht näher befasst. Die Beklagte beanstandet in der Anschlussberufung die bezirksgerichtliche Auffassung unter zwei Punkten. Sie macht im Wesentlichen geltend (vgl. act. 810 S. 55), der vom Bezirksgericht unter dem Titel Personenschaden zugesprochene Ersatz umfasse zwei Posten, nämlich den eigentlichen Erwerbsausfall (der sich auf insgesamt Fr. 98'618.beläuft) sowie die Abgeltung des Mehraufwands für AJ. (Fr. 44'220.-); der Einsatz von AJ. habe sodann vom August bis Dezember 1994 gedauert. Dieser Einwand trifft zu. Das Bezirksgericht hat das offensichtlich übersehen, wenn es festhält, rund zwei Drittel des Schadens seien dem Kläger vor dem mittleren Verfall entstanden (und es kann offen gelassen werden, was es damit genau meine). Der Kläger hat diese Beanstandungen der Beklagten in seiner Antwort auf die Anschlussberufung denn auch nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 816, dort insbes. S. 16 f.); ebenfalls unbeanstandet gelassen hat er die Darstellung der Beklagten in der Anschlussberufung, der mittlere Verfalltag beim Schadensposten des Aufwands für AJ. sei der
15. Oktober 1994 und liege hinsichtlich des zweiten Postens auf dem 5. Juni 1994
(vgl. act. 810 S. 55).
Der Kläger verlangte neben dem Ersatz des sog. Personenschadens im bezirksgerichtlichen Verfahren auch den Ersatz von Sachschaden und weiteren Schadens, namentlich der Kosten vorprozessualen Aufwands (Anwaltsund Expertenkosten). Darauf wurde einleitend bereits hingewiesen (vgl. Erw. I/1.3.3 und Erw. II/2.1).
Den Sachschaden, den er beim Unfall bzw. durch den Unfall erlitten haben will, sowie den weiteren aufgrund des Unfalls erlitten Schaden (ohne vorprozessualen Aufwand) hat der Kläger zunächst in der Klagebegründung dargelegt (vgl. act. 2 S. 31 f.), danach in der Replikschrift und schliesslich in der Stellungnahme zum Beweisergebnis ergänzt bzw. erweitert (vgl. act. 53 S. 51 f. sowie act. 745 S. 125).
Es geht um folgende Posten, die auch Gegenstand des Beweisverfahrens waren, das das Bezirksgericht durchgeführt hat (vgl. dazu die Beweisbeschlüsse vom 9. Juli 2012 [act. 604] und vom 19. Dezember 2012 [act. 624] in Vi-Prot.
S. 128 f. und S. 155 ff.):
Kosten von Fr. 1'800.bzw. Fr. 1'850.- für die Reparatur einer IWC-Uhr Da Vinci, die beim Unfall beschädigt worden sei (vgl. act. 2 S. 31);
Ersatz für drei beim Unfall durch verschiedene physikalische Stosseinwirkungen unbrauchbar gewordene elektronische Geräte, die sich im Fahrzeug befunden hatten, als da sind (vgl. act. 2 S. 31/32)
ein Panasonic Notebook C408 im Wert von ca. Fr. 5'500.- (Bildschirm wurde herausgerissen),
ein IBM Infowindow 2 im Wert von ca. Fr. 2'500.- sowie
eine PC-Steuereinheit mit Pentium-Prozessor ohne Tastatur und Bildschirm im Wert von ca. Fr. 10'000.-;
Koffer, dessen oberes Fach durch den nach vorne fliegenden Bildschirm des Notebooks ausgerissen wurde, im Wert von Fr. 1'139.- (vgl. act. 2 S. 32 und act. 53 S. 51);
Füllfeder, die durch den erwähnten Bildschirm in der Mitte gebrochen wurde, wobei Tinte auslief, im Wert von Fr. 2'800.- (vgl. act. 2 S. 32 und act. 53 S. 51),
verschiedene weitere Gegenstände wie Disketten, Timesystem, Ledereinband, Tastatur Notebook im Neuwert von ca. Fr. 1'000.- (vgl. act. 2 S. 32);
Reparaturkosten von Fr. 666.50 bzw. von Fr. 669.für die beim Unfall beschädigte
Nikon F4 Kamera (vgl. act. 53 S. 51 und act. 745 S. 125);
Kosten des Ersatzes eines beim Unfall unbrauchbar gewordenen PanasonicAutotelefons von Fr. 1'530.- (act. 53 S. 52),
Selbstbehalt aus Kaskoversicherung (AB. von Fr. 1'000.- gemäss Erinnerung des Klägers (a.a.O.);
Kosten eines Mietwagens für 14 Tage von Fr. 2'212.- als temporärer Ersatz des beim Unfall beschädigten Opel Frontera, der nicht mehr repariert werden konnte (vgl. a.a.O.).
Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil eine Sachbeschädigung infolge des Unfalles nur bezüglich der IWC-Uhr, der Nikon F4 Kamera und des Autotelefons Panasonic als erwiesen betrachtet (vgl. act. 791 S. 158). Die Erwägungen, die es zu diesem Ergebnis führte, finden sich im Wesentlichen auf den
S. 73 ff. (zum Unfall bzw. zur Beschädigung), S. 111 (zum natürlichen Kausalzusammenhang), S. 112 f. (zur Adäquanz), S. 117 (Würdigung) und S. 157 f. des angefochtenen Urteils. Als ausgewiesen betrachtet hat das Bezirksgericht aufgrund der zum Beweis eingereichten Rechnungen (act. 3/38, act. 5/66-67) die Reparaturkosten für die Uhr von Fr. 1'850.-, die Reparaturkosten für die NikonKamera von Fr. 666.50 sowie den Rechnungsbetrag für die Wiederanschaffung des Autotelefons über Fr. 1'530.-. Gründe, diesen erstellten Schaden im Rahmen der Schadenersatzbemessung zu reduzieren, erkannte das Bezirksgericht keine (vgl. act. 791 S. 163), weshalb es die Beklagte verpflichtete, dem Kläger den Schaden von (gerundet) Fr. 4'067.zu ersetzen zuzüglich 5 % Schadenszins seit dem 18. Oktober 1993 (vgl. a.a.O., S. 158 und S. 164 f.).
Der Kläger nimmt sich dem Thema Sachschaden in seiner Berufungsschrift
(act. 789) nicht näher an. Im Wesentlichen wiederholt er zum einen (vgl. act. 789
S. 105-107 und S. 113) wörtlich, was er bereits in act. 745 vorgetragen hat (dort Rz. 308-310 und Rz. 323), und bringt zum anderen noch eine Anmerkung an (vgl. act. 789 S. 113, dort Rz. 113), die sich mit dem angefochtenen Urteil, soweit es darin um den vom Kläger geltend gemachten Sachschaden geht, nicht befasst. Mit den diversen Erwägungen des Bezirksgerichts zum Sachschaden, die das Bezirksgericht zum eben vorgestellten Ergebnis führten, geht er hingegen nirgends näher ein, zeigt also namentlich nicht auf, inwieweit diese Erwägungen im Einzelnen und insgesamt nach seiner Auffassung unzutreffend sind. Die Berufung erweist sich daher insoweit als unbegründet (vgl. vorn Erw. II/1.21. und II/1.3.1). In der Antwort auf die Anschlussberufung (act. 816) befasst sich der Kläger, um das ebenfalls schon an dieser Stelle zu erwähnen, weder mit dem Thema des
Sachschadens und dem deswegen verlangten Ersatz noch mit dem Thema weiteren Schadens und dessen Ersatzes.
Die Beklagte bestreitet in der Anschlussberufung die geltend gemachten Sachschäden weiterhin (vgl. act. 810 S. 49 f.). Sie beanstandet unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Klageantwort (act. 12, dort. S. 85 f.) und in der Duplik (act. 62 S. 41 f.), die klägerische Verluste eines Panasonic-Handys und von Uhren durch Diebstahl thematisieren, darunter eine IWC-Uhr Da Vinci (vgl. act. 12,
S. 85 f., mit Verweis auf 13/6-7), die Würdigung des Bezirksgerichtes, die Sachschäden seien erwiesen und deren Ersatzkosten durch Rechnungen belegt. Das Bezirksgericht habe so die Beklagte heute - die zum Beweis der Kosten der Reparaturen usw. eingereichten Belege im Hinblick auf die angeschlagene
Glaubwürdigkeit des Klägers nur unzureichend hinterfragt (vgl. act. 810 S. 49). Die Daten der jeweiligen Belege liessen nicht schlüssig beurteilen, ob die Schä- den bzw. Reparaturen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Hinzu komme, dass im Polizeirapport vom 18. Oktober 1993 nichts dergleichen aufgeführt
sei (vgl. a.a.O., S. 49/50).
Die Beklagte hat schon im bezirksgerichtlichen Verfahren (vgl. act. 12
S. 85 f., act. 62 S. 41 f.) auf die von ihr in Frage gestellte Glaubwürdigkeit des Klägers verwiesen, u.a. mit Hinweisen auf Strafanzeigen, einen strikten Beweis gefordert, sich aber im Übrigen mit einer pauschalen Bestreitung begnügt (vgl. act. 12 S. 85: Die Beklagte bestreitet sämtliche Sachschäden). Im bezirksgerichtlichen Beweisverfahren hat sie als Beweismittel zu den hier interessierenden Themen Strafanzeigen Dritter angerufen sowie ein Urteil des Obergerichts Obwalden, einen Strafbefehl des Verhöramtes Obwalden und einen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Die letzten drei Beweismittel befassen sich überhaupt nicht mit Sachschäden, geschweige denn am 18. Oktober 1993 entstandenen (vgl. act. 614/1-2 sowie act. 88). Die ersten zwei Beweismittel befassen sich zwar mit Sachen, aber nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom
18. Oktober 1993, sondern im Zusammenhang mit Schadenmeldungen des Klägers an Versicherungen wegen Diebstählen, von denen der Kläger z.T. auch wegen Uhren zwischen dem 12. Oktober 1992 und dem 27. Juli 1993 doch recht gehäuft betroffen war (vgl. act. 13/6; im Beweisabnahmebeschluss als
act. 12/6 bezeichnet), sowie im Zusammenhang mit einem Diebstahl vom 9. März 1995, von dem der Kläger bzw. dessen Uhr im Paraplegikerzentrum Nottwil betroffen worden sein soll (vgl. act. 13/7, im Beweisabnahmebeschluss als act. 12/6 bezeichnet). Den Polizeirapport hat die Beklagte hingegen nicht als Beweismittel angerufen (vgl. act. 612 S. 7), wiewohl sie das offensichtlich ohne Weiteres gekonnt hätte, und der Polizeirapport wurde daher vom Bezirksgericht richtigerweise nicht als Beweismittel abgenommen (vgl. Vi-Prot. S. 155 f. [IWC-Uhr], S. 160 f. [Kamera] und S. 161 [Autotelefon]). Will sich die Beklagte heute auf den Polizeirapport abstützen, bleibt ihr das gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO verwehrt (und es ist müssig darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu den hier interessierenden Beweissätzen den Polizeirapport im bezirksgerichtlichen Verfahren auch nicht als
Beweismittel angerufen hat, weshalb dessen entsprechende Abnahme als Beweismittel zu den hier interessierenden drei Sachschäden korrekterweise unterblieb).
Die Beklagte behauptet heute (also im Berufungsverfahren) sodann nicht,
sie habe im bezirksgerichtlichen Verfahren bei ihrer Bestreitung geltend gemacht, der Kläger sei am 18. Oktober 1993 weder im Besitz einer IWC-Uhr noch der Kamera noch des Autotelefons gewesen und habe diese Gegenstände am
18. Oktober 1993 nicht mit sich in seinem Fahrzeug mitgeführt; und sie behauptet das mit Fug nicht (vgl. act. 12 S. 85 f., act. 62 S. 41 f. und dazu auch act. 791
S. 73 ff.). Sie macht heute richtigerweise ebenso wenig geltend, es sei die bezirksgerichtliche Feststellung falsch, sie habe den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall als schädigendem Ereignis und den vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen des Autotelefons, der Uhr und der Kamera konkret nicht bestritten (vgl. act. 791 S. 111). Und sie macht heute schliesslich wiederum doch zu Recht - nicht geltend, sie habe im bezirksgerichtlichen Verfahren eine entsprechende konkrete Bestreitung zum natürlichen Kausalzusammenhang nicht vorbringen können. Hat sie aber im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht konkret bestritten, obwohl sie das offensichtlich unschwer gekonnt hätte, ist dieser Sachverhaltskomplex letztlich unbestritten geblieben, bestehen jedenfalls keine begründeten Zweifel, die in einer entsprechenden Sachverhaltsdarstellung der Beklagten eine Stütze fänden. Es bleibt daher heute (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) auch insoweit beim bezirksgerichtlichen Ergebnis (vgl. auch act. 791 S. 117). Ergänzend bleibt diesem beizufügen, dass die Kollisionen, die sich während des Unfalls am 18. Oktober 1993 ereigneten, unbestrittenermassen u.a. zu Kontusionen beim Kläger führten, darunter eine Kontusion am linken Arm.
Die Beklagte behauptet heute endlich nicht, die vom Kläger zum Beleg des
Schadensumfangs eingereichten Rechnungen seien fingiert (oder letztlich gar gefälscht), und sie behauptet richtigerweise ebenso wenig, sie habe schon im bezirksgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Rechnungen fingiert seien usf. Dergleichen zeigt sich zudem nicht. Es hat daher selbst unter diesem Gesichtspunkt beim bezirksgerichtlichen Ergebnis zu bleiben und somit insgesamt.
Der Kläger hat als weiteren Schaden vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 175'440.geltend gemacht (vgl. act. 2 S. 33 f. und dazu act. 3/40, ferner act. 53 S. 51 f.), die entstanden seien in den fünfeinhalb Jahren vor der Friedensrichtereinleitung (vgl. act. 2 S. 33). Die Beklagte hat auch diesen Schadensposten bestritten. Das Bezirksgericht hat sich einlässlich und grundsätzlich zutreffend mit dem Schadensposten auseinandergesetzt (vgl. act. 791 S. 158 ff.) und einen Ersatz des damit geltend gemachten Schadens verworfen. Zutreffend hat das Bezirksgericht dabei vermerkt, dass der als Schaden geltend gemachte anwaltliche Aufwand pauschaliert ist und der Kläger die behaupteten anwaltlichen Aufwendungen, die sich gemäss einer Rechnung seines damaligen Rechtsvertreters auf Bemühungen i.S. Eidg. Invalidenversicherung, V. Versicherungen, W. AG, AA. Versicherungen, AB. (act. 3/40) beziehen, in keiner Weise substanziert hat (vgl. a.a.O., S. 161 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen ab S. 158 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Der Kläger hält in der Berufung selbst fest, sein damaliger Rechtsvertreter
habe den Aufwand nicht detailliert dargetan und heute (also im Berufungsverfahren) könne der detaillierte Nachweis nicht mehr erbracht werden (vgl. act. 789
S. 113). Letzteres trifft ebenso zu (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) wie ersteres, das ein prozessuales Versäumnis des Klägers bezeichnet. Macht der Kläger heute gleichwohl geltend, es sei weder rechtens noch sachgerecht, dass die Vorinstanz keine voroder ausserprozessualen Anwaltskosten zulasse (act. 789 S. 113), so geht das an der Sache ebenso vorbei (vgl. auch Urteil 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, dort E.12.2: steht dem entgegen, dass sie die von ihrem Rechtsvertreter getätigten Aufwendungen ohnehin nicht hinreichend substanziiert hat ) wie die weitere Auffassung des Klägers, seine prozessuale Nachlässigkeit sei durch eine gerichtliche Schadensschätzung zu ersetzen, die sich sodann auf wenigstens
Fr. 50'000.belaufen müsse (vgl. a.a.O., S. 113 f.). Es bleibt daher auch in die-
sem Punkt beim angefochtenen Urteil.
Ergänzend anzumerken ist immerhin noch, dass der heutige Rechtsvertreter des Klägers mit seiner Auffassung, es sei Schaden und damit anwaltliches Honorar zu schätzen, damit gewissermassen in die Fussstapfen seines Vorgängers
tritt, der anstelle einer Substanzierung des Schadens, der in seiner Honorarforderung gemäss act. 3/40 bestanden haben soll, für dessen Nachweis eine Expertise über die Berechtigung der Honorarrechnung (vgl. act. 2 S. 35) offeriert hatte. Letzteres ist nicht nur erstaunlich, sondern befremdet, weil ein Anwalt sowohl aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflichten als auch aufgrund der Rechenschaftspflicht gegenüber seinem Klienten (vgl. Art. 400 Abs. 1 OR) wissen muss, wofür er welche Bemühungen wann erbracht hat. Eine sachgerechte Substanzierung muss für ihn daher jederzeit möglich sein und ist selbstredend zumutbar. Der Kläger hat durch seinen damaligen Rechtsvertreter anerkanntermassen (vgl. act. 789
S. 113) die vorprozessualen Anwaltskosten nicht detailliert, namentlich weder dargetan, welche anwaltlichen Aufwendungen wofür erbracht wurden, noch hat er dargetan, inwieweit welche anwaltlichen Bemühungen zur Durchsetzung des im vorliegenden Prozess zu beurteilenden Anspruchs notwendig waren bzw. gewesen sein können, noch hat er dargetan, inwieweit die anwaltlichen Bemühungen keinem durch eine Parteientschädigung gemäss der einschlägigen Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 gedeckten Aufwand galten, wie bereits das Bezirksgericht richtig vermerkte (vgl. act. 791 S. 161 f.). Und es bleibt demnach weiterhin letztlich ein Rätsel, gestützt worauf denn eine Schätzung des Schadens überhaupt erfolgen könnte.
Der Kläger hat unter dem Titel weiteren Schadens den Ersatz der Kosten für zwei vorprozessual von ihm eingeholte Expertisen im Betrag von rund Fr. 23'560.gefordert, nämlich für die Expertise von AG. zum Erwerbsschaden und für die Unfallanalyse der Dr. AD. AG.
Das Bezirksgericht hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend die Voraussetzungen dargelegt, unter denen Kosten für vorprozessuale Expertisen als weiterer Schaden zu ersetzen sind. Es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. act. 791 S. 159 f.). Die Ersatzfähigkeit von vorprozessualen Expertisekosten ist analog zu anderen vorprozessualen Kosten (vgl. auch BGE 117 II 106: Fra queste vi sono anche in quanto sono giustificate e nessearie le spese di perizia) richtigerweise dann zu bejahen, wenn sie direkt der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten, wozu insbesondere auch die Ermittlung des Schadens zählt, sie also notwendig und zudem angemessen waren und nicht bereits durch eine nach kantonalem Prozessrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind.
Das Bezirksgericht hat bei beiden Gutachten diese Voraussetzungen für erfüllt betrachtet. In seinem Urteil hielt es u.a. fest (vgl. a.a.O., S. 162 f.), Kosten privater Expertisen würden unter dem Regime der zürcherischen Zivilprozessordnung nicht unter dem Titel der Prozessentschädigung vergütet. Der Expertenbericht von AG. habe dem Kläger zur Substanzierung der Schadensbehauptungen gedient, sei aus seiner Sicht insoweit notwendig gewesen; der Bericht habe zudem wichtige Anhaltspunkte zur Schadensberechnung geliefert, auch wenn AG. letztlich nicht habe gefolgt werden können; die Beklagte habe im Rahmen der vorprozessualen Schadensregulierung im Übrigen auch an einem entsprechenden Gutachten bzw. Bericht Interesse gehabt. Die Unfallanalyse habe zu substanziellen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Unfalldynamik geführt, die es gestattet hätten, die gerichtliche Expertise in wichtigen Punkt zu ergänzen, und sei geeignet gewesen, massgeblich zur Klärung der Ersatzansprüche des Klägers beizutragen. Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Die Beklagte rügt das in ihrer Anschlussberufung unter der Ziffer 4.2 (vgl. act. 810 S. 54 f.). Sie verweist dabei vorab (vgl. a.a.O., S. 55) auf ihre schon dem Bezirksgericht vorgetragene Kritik an den Gutachten, hält weiter fest, das Parteigutachten AG. beruhe weitgehend auf den Angaben des Klägers und habe nichts zur Urteilsfindung beigetragen. Auch das Gutachten AD. sei in keiner Weise beweisgeeignet und daher nicht von ihr zu entschädigen. Der Kläger äussert sich in der Beantwortung der Anschlussberufung nicht näher dazu (vgl. act. 816 S. 17, dort Zur Schadensberechnung / Genugtuung (ad 4.2 u. 4.3)),
hält anderweitig indessen an der Nützlichkeit der Gutachten fest (vgl. etwa a.a.O., S. 13 Rz. 31).
Die Kritik der Beklagten wirft die Frage der Nützlichkeit der Gutachten im Prozess auf und damit die Frage, inwieweit die Gutachten im Prozess, von dessen Ergebnis her betrachtet, notwendig und sachlich angemessen waren. Nicht kritisiert werden die übrigen Voraussetzungen, insbesondere dass die Parteient-
schädigungen nach dem Regime der ZPO/ZH keine Abgeltung von vorprozessualen Gutachten umfassen, sowie die Angemessenheit der Gutachtenskosten.
Die Sicht, vom Prozessergebnis her die Nützlichkeit und sachliche Angemessenheit eines vorprozessual eingeholten Gutachtens zu betrachten, ginge dann an, wenn Gutachtenskosten analog einer Prozessentschädigung abzugelten wären. Indes handelt es sich bei diesen Kosten um einen Schadensposten, der wie jeder andere Schaden zu berechnen und danach allenfalls nach den Grundsätzen der Schadensbemessung herabzusetzen ist (vgl. BGE 113 II 323 E. 7 [unterliegt als Schadensposten der allgemeinen Herabsetzung]; vgl. etwa die Urteile 4C.51/2000 vom 7. August 2000 und 4C.303/2004 vom 19. August 2008, E. 6.1). Die vom Kläger verauslagten Kosten für die Gutachten sind also Schaden, sofern die Gutachten im Zeitpunkt, in dem sie veranlasst bzw. eingeholt wurden, im Hinblick auf die Schadenersatzklage an das Bezirksgericht und da insbesondere für die Schadensbestimmung notwendig und sachlich angemessen waren. Das trifft bei beiden Gutachten zu.
Das Gutachten AD. verhalf dem Kläger vor dem Prozess, das Unfallereignis besser zu verstehen, auch wenn der Gutachter nicht über alle Informationen verfügte wie später die gerichtlich bestellten Gutachter. Es wurde zudem nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten erstellt, was sich dann im bezirksgerichtlichen Verfahren, in dem der Gutachter zudem als Zeuge einvernommen wurde, ebenso zeigte wie im Berufungsverfahren (vgl. vorn Erw. II/6.2.3). Das Bezirksgericht hat das der Sache nach zutreffend vermerkt, und es kann ergänzend auf seine zutreffenden Erwägungen zum Gutachten AD. im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Gutachten AD. kann somit unter dem Gesichtspunkt der Prozessvorbereitung alles andere als unnötig bezeichnet werden und ebenso wenig als sachlich unangemessen.
Das Gutachten AG. bezweckte, dem Kläger vor dem Prozess bei der Bestimmung des (Erwerbs-)Schadens zu helfen. Es wurde von einem als Zeugen einvernommenen Fachmann erstellt, der sich einer gängigen Methode bediente. Dass es in den Ergebnissen wegen der ausschliesslichen Instruktion durch den Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter (vgl. dazu vorn Erw. II/7.2.1 zur Aussage von AG. als Zeuge) fehlerhaft ausfiel, ändert daran nichts, sondern liegt, wie bei
Parteigutachten üblich, sozusagen in der Natur der Sache. Jedenfalls kann von daher nicht gesagt werden, das Gutachten sei nutzlos gewesen (vgl. auch vorn Erw. II/7.2.2), gölte das sonst grundsätzlich für jedes vorprozessual veranlasste Gutachten; letzteres wiederum behauptet auch die Beklagte nicht, zog sie doch selbst einen Dritten bei (AH. ). Das Bezirksgericht hat das der Sache nach ebenfalls zutreffend vermerkt, weshalb ergänzend auf seine Erwägungen zum Gutachten AG. verwiesen werden kann. War das Gutachten AG. aber wenn im Ergebnis des Prozesses auch nur in Grenzen - nutzbringend, so verbietet sich richtigerweise die Wertung, es sei von vornherein nutzlos gewesen, also unnötig und ebenso sachlich unangemessen. Die mit ihm verbundenen Kosten wären im Übrigen selbst dann angefallen, wenn die Instruktion des Gutachters AG. breiter abgestützt gewesen wäre. Von daher ist kein Grund ersichtlich, der eine Herabsetzung der Kosten im Rahmen der Schadensbemessung verlangen würde, insbesondere kein Verschulden des Klägers an den Schaden bildenden Kosten des Gutachtens; weitere Herabsetzungsgründe sind ebenfalls nicht auszumachen. Die Beklagte bringt zum Gesichtspunkt der Bemessung im Berufungsverfahren denn auch weder zum Gutachten AG. noch zum Gutachten AD. etwas von Belang vor.
Es bleibt somit ebenfalls im hier erörterten Punkt insgesamt beim angefochtenen Urteil.
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