Zusammenfassung des Urteils LB140042: Obergericht des Kantons Zürich
Die Klägerin forderte den Beklagten in einer Betreibung auf, einen Betrag von Fr. 205'141.05 zurückzuzahlen. Das Bezirksgericht bewilligte teilweise den Rechtsvorschlag des Beklagten. Die Klägerin beantragte provisorische Rechtsöffnung, die teilweise gewährt wurde. Der Beklagte erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde ein und forderte die vollständige Rechtsöffnung. Das Gericht entschied, dass die Klägerin nur teilweise Recht hat und wies den Antrag auf vollständige Rechtsöffnung ab. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB140042 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.02.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Aktie; Aktien; Beklagten; Parteien; Aktienwert; Berufung; Ziffer; Vorinstanz; Vertrag; Kläger; Klägers; Recht; Preis; Gericht; Vereinbarung; Arbeit; Vertrags; Urteil; Verfahren; Übertragung; Namenaktien; Widerklage; Entgelt; Bezirksgericht; Anschlussberufung; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 18 OR ;Art. 317 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 659 OR ;Art. 685b OR ;Art. 686 OR ;Art. 82 OR ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 136 III 217; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.
in Sachen
1. ...,
2. A. ,
Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. April 2014; Proz. CG090017
(act. 2 S. 2 i.V.m. act. 32 S. 2)
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 53'250.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 6. November 2008, CHF 30'000.00 zuzüglich
Zins zu 5% seit 1. Juli 2008 sowie CHF 22'500.00 zuzüglich Zins zu
5% seit 1. Oktober 2008 zu bezahlen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmenden Kaufpreis für die Zug um Zug vom Kläger zu übertragenden 80 Namensaktien Nr. 1 der C. AG zu bezahlen, mindestens aber CHF 750'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2008.
Eventualiter sei der Beklagte 2 zu verpflichten, den nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmenden Kaufpreis für die Zug um Zug vom Kläger zu übertragenden 80 Namenaktien Nr. 1 der
C. AG zu bezahlen, mindestens aber CHF 1'186'040.00 nebst
Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2008.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 und des Beklagten 2.
(act. 25 S. 3)
1. Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten 1 und Widerklägerin die folgenden Beträge zu bezahlen:
CHF 429'800 nebst Zins
aa) zu 3,25 % p.a. auf CHF 436'040 vom 1. Januar 2008 bis
September 2008; und
bb) zu 3,25 % p.a. auf CHF 429'800 vom 5. September 2008
bis 15. November 2008; und
cc) zu 5 % p.a. auf CHF 429'800 seit dem 16. November 2008;
CHF 1'455.10 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 22. Oktober 2008;
CHF 55'961.20 nebst Zins zu 5% p.a. seit aa) dem 12. Juni 2008 auf Fr. 12'656.-; und
bb) dem 18. Juli 2008 auf Fr. 3'000.-; und
cc) dem 22. Juli 2008 auf Fr. 4'500.-; und
dd) dem 25. August 2008 auf Fr. 1'385.-; und
ee) dem 25. August 2008 auf Fr. 1'385.-; und
ff) dem 27. August 2008 auf Fr. 9'675.-; und
gg) dem 30. August 2008 auf Fr. 9'048.-; und
hh) dem 9. Oktober 2008 auf Fr. 5'576.20; und
ii) dem 20. November 2008 auf Fr. 8'736.-;
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten.
(act. 25 S. 3 f. und act. 46 S. 3)
1. a) Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten 2 und Widerkläger 80 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der C. AG, D. , zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung von CHF 2'922 pro übertragene Aktie;
Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht zur Bestimmung des Kaufpreises für die vom Kläger zu übertragenden 80 Namenaktien Nr. 1 der C. AG nicht die Methode zur Bestimmung des Aktienwertes anwenden würde, wie sie in Beilage 8 zur vorliegenden Duplik und Widerklagereplik angewendet wurde, beantragt der Beklagte 2 und Widerkläger: Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten 2 und Widerkläger 80 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der
C. AG, D. , zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung von CHF 3'641 pro übertragene Aktie;
Subeventualiter, für den Fall, dass das Gericht zur Bestimmung des Kaufpreises für die vom Kläger zu übertragenden 80 Namenaktien Nr. 1 der C. AG nicht die Methode zur Bestimmung des Aktienwertes anwenden würde, wie sie in 26/4 angewendet wurde, sowie für jeden anderen Fall beantragt der Beklagte 2 und Widerkläger: Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten 2 und Widerkläger 80 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der C. AG, D. , zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung von CHF 5'500 pro übertragene Aktie;
Der Antrag auf Nichteintreten des Klägers mit Bezug auf die Widerklage des Beklagten 2 sei abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten.
Das Verfahren wird in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 der Hauptklage und Ziffer 1 lit. b und c der Widerklage der Beklagten 1 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
Die Festsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen erfolgt mit nachstehendem Urteil.
Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil.
Die Anfechtung des Vergleichs hat nicht mit Beschwerde Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Der Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der 80 Aktien der Beklagten 1 (Nr. 1) den Betrag von CHF 1'194'960.zuzüglich Zins zu 5% seit 25. November 2008 zu bezahlen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 den Betrag von CHF 429'800.zuzüglich 3,25% Zins auf dem Betrag von CHF 436'040.vom 1. Januar 2008 bis 4. September 2008, 3,25% Zins auf dem Betrag von
CHF 429'800.vom 5. September 2008 bis 17. November 2008 sowie 5% Zins auf dem Betrag von CHF 429'800.seit dem 18. November 2008 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 50'000.-.
Die Gerichtskosten werden zu 30% dem Kläger, zu 5% der Beklagten 1 sowie zu 65% dem Beklagten 2 auferlegt.
Die Gutachtenskosten von CHF 32'400.werden dem Beklagten 2 auferlegt, jedoch aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe bezogen. Dem Kläger wird in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf den Beklagten 2 eingeräumt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von CHF 19'500.zu bezahlen.
Der Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von CHF 50'700.zu bezahlen.
8./9. Mitteilung / Rechtsmittel
des Beklagten / Widerkläger 2 und Berufungsklägers (act. 184 S. 2):
Berufung :
Die Ziff. 1., 3., 4. und 5. sowie 7. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2014 (Geschäftsnummer CG090017) seien aufzuheben.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten Zug um Zug gegen Übergabe von 80 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der C. AG, D. , den Betrag von CHF 2'922 pro übertragene Aktie,
eventuell: CHF 3'641 pro übertragene Aktie, subeventuell: CHF 5'500 pro übertragene Aktie,
sub-subeventuell: CHF 11'950 pro übertragene Aktie, zu bezahlen.
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger 80 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der
C. D. , zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung
von CHF 2'922 pro übertragene Aktie, eventuell: CHF 3'641 pro übertragene Aktie, subeventuell CHF 5'500 pro übertragene Aktie,
sub-subeventuell CHF 11'950 pro übertragene Aktie.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des berufungsbeklagten.
Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
Ans chlus sberufung :
Der Anschlussberufungsantrag Ziff. 1 sei gutzuheissen;
Die Anschlussberufungsanträge Ziff. 2 und 3 seien abzuweisen;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
des Klägers / Widerbeklagten und Berufungsbeklagten / Anschlussberufungsklägers (act. 193 S. 2):
Berufung :
Die Berufungsanträge sind vollumfänglich abzuweisen;
unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.
Ans chlus sberufung :
Die Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, den nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmenden Kaufpreis von mindestens CHF 1'194'960.- Zug um Zug gegen Übergabe der 80 Aktien der C. AG (Nr. 1) zuzüglich Zins zu 5% seit 25. November 2008 zu bezahlen;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers.
I.
1. Der Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagte und Beklagte 2 / Widerkläger 2 (fortan Beklagter 2) ist Eigentümer der C. AG (Beklagte 1). Der Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsbeklagte und Kläger / Widerbeklagte (fortan Kläger) war von 1986 bis 2008 Geschäftsführer der Beklagten 1.
Im Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) zwischen dem Beklagten 2 und dem Kläger vom 5. September 1985 war vorgesehen, dass der Kläger Gelegenheit erhalten
solle, sich an der Beklagten 1 finanziell zu beteiligen (act. 4/4). Die Modalitäten dieser Beteiligung wurden in einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten 2 vom 1. Juni 1988 konkretisiert (act. 4/45, vollständig abgebildet in act. 187 S. 16).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten 2 am
25. März 2008 auf den 30. September 2008 unter sofortiger Freistellung (act. 4/4) führte zu einer Auseinandersetzung u.a. über den Wert der Aktien des Klägers, welche er als Folge seines Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten 1 dem Beklagten 2 zu übertragen hatte, die in dieses Gerichtsverfahren mündete.
Mit Weisung des Friedensrichteramtes D. vom 25. November 2008 (act. 1) und Eingabe vom 10. März 2009 (act. 2) machte der Kläger am 12. März 2009 die eingangs genannte Klage am Bezirksgericht Meilen anhängig und die Beklagten erhoben am 8. Juni 2009 je eine Widerklage (act. 25 S. 3 f.).
Während sich die Parteien mit Unterstützung des Bezirksgerichts über die meisten anderen strittigen Punkte am 27. und 29. Juni 2011 in einem Teilvergleich einigen konnten (act. 77), gelang das in Bezug auf den Wert der Aktienbeteiligung des Klägers nicht. Im Beweisabnahmebeschluss vom 2. April 2011 ordnete das Bezirksgericht zur Bestimmung des inneren Werts der Aktien der Beklagten 1 eine Expertise an (act. 90), die am 1. März 2013 von lic. oec. HSG E. schriftlich erstattet wurde (act. 132), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss und Urteil vom 22. April 2014 beendete (act. 180 = act. 187).
Für eine detaillierte Schilderung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 187 S. 5 ff.).
Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien am 24. April 2014 zugestellt (act. 181/1 und 2). Am 26. Mai 2014 erhob der Beklagte 2 rechtzeitig Berufung, worauf der Kläger in der Berufungsantwort vom 1. Oktober 2014 Anschlussberufung erhob, welche der Beklagte 2 am 13. November 2014 beantwortete (act. 196). Der Kläger erhielt davon Kenntnis (act. 198), liess sich dazu aber nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
Der vorinstanzliche Beschluss, mit dem die vom Vergleich der Parteien erfassten Punkte als erledigt abgeschrieben wurden, und Ziffer 2 des Urteilsdispositivs, die den Kläger zur Rückzahlung eines Darlehens zuzüglich Zins an die Beklagte 1 verpflichtete, sowie Ziffer 6, welche als Nebenfolge dazu der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung zusprach, wurden von keiner Seite angefochten und sind demnach in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen.
Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, welche das zuvor geltende kantonale Recht ablöste. Während das vorinstanzliche Verfahren weiterhin nach den kantonalen Bestimmungen geführt wurde (Art. 404 Abs. 1 ZPO), kommt auf das Rechtsmittelverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
II.
Der Beklagte 2 stellt mit der Berufung die folgenden prozessualen Anträge (act. 184 S. 3):
Der Antrag auf Nichteintreten des Berufungsbeklagten mit Bezug auf die Widerklage des Berufungsklägers sei abzuweisen.
Die Eingabe des Berufungsbeklagten bei der Vorinstanz vom 7.
Oktober 2013 (act. 170) samt Beilage (Gutachten betreffend die Aktienwertbestimmung im Arbeitsverhältnis von B. ; act.
171) sei aus dem Recht zu weisen.
Der erste prozessuale Antrag ist verknüpft mit der Widerklage des Beklagten 2, welche den Kläger zur Übertragung der Aktien verpflichten will und im Berufungsantrag Ziffer 3 aufgenommen wird.
Einleitend zur materiellen Prüfung hatte die Vorinstanz festgestellt, es sei unbestritten, dass der Kläger die 80 Aktien der Beklagten 1 aufgrund seines Ausscheidens aus der Beklagten 1 gegen Entgelt auf den Beklagten 2 zu übertragen habe, strittig sei einzig der Preis (act. 187 E. 2.2 S. 17). In der Folge hatte die Vorinstanz über dieses Entgelt entschieden und den Beklagten 2 verpflichtet, dem Kläger dieses Entgelt Zug um Zug gegen Übergabe der 80 Aktien zu bezahlen. Sie unterliess es jedoch, eine Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der Aktien
zu statuieren, was zur Folge habe, dass es dem Kläger überlassen bleibe, ob er den gerichtlichen festgelegten Preis einkassieren wolle seine Aktionärsstellung trotz des vorliegenden Verfahrens beibehalte (act. 184 S. 7 f. Ziff. 13).
Der Kläger hält dem entgegen, es fehle an einem Rechtsschutzi nteresse, weil der Beklagte 2 eine von der Gegenseite offerierte Leistung, die bereits Gegenstand eines hängigen Rechtsstreits sei, nochmals einklage, obwohl er die Erbringung der von ihm Zug um Zug geschuldeten Gegenleistung verweigere und sich somit im Verzug befinde (act. 193 S. 23 Ziff. 42).
Dass die Klage und die Widerklage den gleichen Gegenstand haben, steht einer Geltendmachung der einander synallagmatisch gegenüberstehenden Ansprüche der Parteien im gleichen Verfahren nicht entgegen. Ein Rechtsschutzi nteresse des Beklagten 2 an einer vollstreckbaren Verpflichtung des Klägers zur Übertragung der Aktien Zug um Zug gegen Bezahlung des gerichtlich festgelegten Entgelts ist zu bejahen. Gerade bei einem tiefen Aktienwert könnte der Kläger, der laut unbestrittener Darstellung des Beklagten 2 heute ein Konkurrenzunternehmen führt, durchaus ein Interesse haben, mit der Übertragung der Aktien zuzuwarten, weil er sich von einer weiteren Beteiligung an der Beklagten 1 mehr Vorteile verspricht, umso mehr wenn weiterhin Verzugszins aufläuft, wie das Urteil der Vorinstanz vorsieht.
Es ist daher vorzumerken, dass der Kläger anerkennt, dass er Zug um Zug gegen Bezahlung des nachfolgend zu ermittelnden Entgelts zur Übertragung der Aktien verpflichtet ist.
Die Aktenstücke, welche der Beklagte 2 aus dem Recht weisen lassen möchte, sind ein im Auftrag des Klägers erstelltes Rechtsgutachten des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen vom
2. Oktober 2013 (act. 171), sowie die begleitende Eingabe des Klägers an die
Vorinstanz vom 7. Oktober 2013 (act. 170).
Die vom Beklagten 2 in seiner Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom
18. November 2013 zur Begründung dieses Antrags angerufenen Bestimmungen
des Novenrechts (act. 177 S. 2 f. Ziff. 2) sind nicht einschlägig, da sich diese nur auf Tatsachenbehauptungen beziehen, während das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat und deshalb die im Rechtsgutachten aufgegriffenen Argumente ohnehin behandeln muss (so auch der Kläger, act. 193 S. 25 f. Ziff. 48).
Die erwähnte Stellungnahme belegt zudem, dass die Darstellung des Beklagten 2 in der Berufung nicht zutrifft (act. 184 S. 8 Ziff. 16 a.E.), wonach er zu diesen Aktenstücken keine Stellung nehmen konnte (vgl. act. 172 und act. 177). Der zweite prozessuale Antrag des Beklagten 2 ist daher abzuweisen.
III.
Für die vorliegende Auseinandersetzung sind primär die Ziffern 2, 5 und 6 der als einfacher Gesellschaftsvertrag bezeichneten Vereinbarung der Parteien vom 1. Juni 1988 relevant, die deshalb an dieser Stelle wörtlich wiedergegeben werden (act. 4/45):
Herr B. ist sich der Tragweite der vinkulierten Namenakten bewusst und verpflichtet sich zudem ausdrücklich, sämtliche Aktien unbelastet zum inneren Wert auf A. zu übertragen, falls er aus irgendeinem Grunde aus der Firma C. AG ausscheidet.
Herr A. andererseits verpflichtet sich, diese Aktien zum jeweils abgemachten Preis zu übernehmen.
Die erste Aktienbewertung findet an der Generalversammlung 1990 statt. Ab diesem Datum erhält jeder Aktionär den Aktienwert schriftlich an der GV mitgeteilt. Dieser Wert ist jeweils von GV zu GV verbindlich.
Der Hauptaktionär, A. , garantiert, dass die Aktien in den ersten 5 Jahren nie den Nominalwert unterschreiten. Ab sechstem Jahr gilt der jeweils schriftlich, an der GV festgelegte Wert für einen eventuellen Handel.
Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien ist der Kläger verpflichtet, sämtliche Aktien der Beklagten 1 zum inneren Wert auf den Beklagten 2 zu übertragen, da er infolge seiner Entlassung aus der Beklagten 1 ausgeschieden ist.
Die Pflicht zur Übergabe der Aktien ist unbestritten. Der Streit dreht sich um die Höhe des Entgelts.
Ziffer 2 der Vereinbarung hält weiter fest, der Beklagte 2 sei verpflichtet, die Aktien zum jeweils abgemachten Preis zu übernehmen. In Ziffer 5 ist von der Aktienbewertung die Rede. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass sich diese Bestimmung auf Ziffer 2 bezieht und konkretisiert, wie der innere Wert bzw. der abgemachte Preis ermittelt wird (act. 187 S. 25). Die aktienrechtlichen Bedenken des Klägers, wonach die Generalversammlung zu einem solchen Beschluss nicht kompetent sei (act. 193 S. 15 Ziff. 25 m.H. auf act. 2 S. 28 Ziff. 96), gehen an der Sache vorbei. In der Vereinbarung ist nicht von einem Beschluss der Generalversammlung die Rede, sondern von einer Mitteilung an die Aktionäre, die an der Generalversammlung erfolgt. Die entsprechenden Mitteilungen waren an die Aktionäre der Firma C. AG adressiert, wurden im Namen der Beklagten 1 vom Beklagten 2 als Verwaltungsratspräsident unterzeichnet und von den (übrigen) Verwaltungsratsmitgliedern, u.a. dem Kläger, zum Zeichen ihres Einverständnisses gegengezeichnet (act. 26/2). Diesen einseitigen Charakter hebt auch der Kläger hervor, wenn er diese Mitteilungen als Aktienwerterklärungen im Unterschied zu Vereinbarungen bezeichnet (act. 193 S. 13 ff. Ziff. 21 ff.).
In Ziffer 6 wird festgehalten, dass (unter dem Vorbehalt einer zeitlich beschränkten Nominalwertgarantie) der Wert gemäss Ziffer 5 für einen eventuellen Handel gelte. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass mit diesem Handel nur eine Rückübertragung gemäss Ziffer 2 die Ausübung des in Ziffer 7 vorgesehenen Vorkaufsrechts des Klägers (für den Fall einer Veräusserung der Aktienmehrheit des Beklagten 2 an nicht direkte Nachkommen, vgl. act. 4/45) gemeint sein könne (act. 187 S. 26). Die Auffassung des Klägers, dass sich Ziffer 5 und 6 nicht auf Ziffer 2, sondern auf den Handel mit Dritten bezögen, ist auch vor dem Hintergrund der offenbar bestehenden Vinkulierung abwegig, die einem Handel mit Dritten entgegensteht (act. 25 S. 40 Ziff. 128).
Die Vorinstanz kam mit sorgfältiger Begründung zum zutreffenden Schluss, dass mit den anlässlich der Generalversammlungen von den Verwaltungsratsmitgliedern, u.a. dem Kläger, unterzeichneten Erklärungen über den Aktienwert der
abgemachte Preis gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien festgesetzt wurde (act. 187 S. 25 ff. E. 3.2).
Es trifft zu, dass der Inhalt dieser Erklärung nicht Gegenstand von Verhandlungen war, sondern vom Beklagten 2 einseitig festgelegt wurde und vom Kläger nicht beeinflusst, sondern nur telquel akzeptiert werden konnte (act. 193 S. 11 f. Ziff. 18, S. 13 Ziff. 21 ff. und S. 18 unten). Die gesellschaftsrechtliche Qualifikation dieses Vorgangs - der Kläger behauptet, es handle sich um nichtige Gesellschaftsbeschlüsse (act. 193 S. 15 f. Ziff. 25) hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis der Parteien. Da diese Art der Preisbestimmung im Vertrag der Parteien vorgesehen war, stellt das Resultat dieser Preisbestimmung den abgemachten Preis i.S. von Ziffer 2 der Vereinbarung dar.
Die von den Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Erklärungen haben jeweils einen ähnlichen Wortlaut. Beispielhaft seien an dieser Stelle die älteste Erklärung vom 2. Mai 1991, die Erklärung vom 4. Juni 2004, als der Wert zum letzten Mal erhöht wurde, und die jüngste Erklärung vom 25. Juni 2007 wiedergegeben (vgl. act. 26/2):
Der Aktienwert der Firma C. AG hat für 1991 einen Mehrwert von ca. 10%.
Der Aktienwert wird demnach auf Fr. 1'100.-pro Aktie à nominal Fr. 1'000.-festgelegt.
Dieser Wert gilt wieder von GV 1991 bis GV 1992 und ist in der nächsten Steuererklärung so zu deklarieren.
Der Aktienwert der Firma C. AG hat für 2004 einen Mehrwert von Fr. 300.-erreicht und wird demnach auf Fr. 5'500.-pro Aktie à nominal Fr. 1'000.-erhöht.
Dieser Wert gilt wieder von der GV 2004 bis zur GV 2005 und ist in der nächsten Steuererklärung so zu deklarieren.
Der Aktienwert der Firma C. AG bleibt 2007 unverändert auf CHF 5'500.-pro Aktie à nominal CHF 1'000.-bestehen.
Dieser Wert gilt wieder von der GV 2007 bis zur GV 2008 und ist in der nächsten Steuererklärung so zu deklarieren.
Diese Belege, deren Richtigkeit der Kläger nicht bestreitet, auch wenn er ihre Relevanz in Abrede stellt (act. 32 S. 11 Ziff. 28 ff.), zeigen auf, dass sich der Aktienwert über die Jahre stetig erhöhte, wobei er zwischenzeitlich zwar stagnierte, sich aber nie reduzierte. Die grössten Veränderungen fallen in die Jahre 1994 und 1995, als sich der Wert in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils in Tausenderschritten von CHF 2'000.00 auf CHF 4'000.00 erhöhte (vgl. act. 26/2).
Die Vorinstanz charakterisierte die Vereinbarung der Parteien zurecht als arbeitsrechtlich (act. 187 S. 29 ff. E. 3.3.1). Was der Beklagte 2 dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Aus dem Umstand, dass der Vertragspartner des Klägers - der Beklagte 2 - nicht der Arbeitgeber des Klägers war, kann der Beklagte 2 nichts für seinen Standpunkt ableiten. Die Beklagte 1 als Arbeitgeberin konnte nicht als Vertragspartei auftreten, da sie als AG grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übertragung zur Übernahme ihrer eigener Aktien eingehen konnte.
Als Zweck wird sowohl in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vom 5. September 1985 (act. 4/5) als auch in der Vereinbarung selbst (act. 4/45 Ziff. 1) die Beteiligung
genannt. Dieser Begriff enthält neben einem wirtschaftlichen auch ein immaterielles Element im Sinne einer Mitwirkung und spricht die Einbindung des Klägers als leitenden Angestellten in die Firma des Beklagten 2 an. Daneben stellt die gemäss übereinstimmender Parteidarstellung (vgl. act. 2 S. 23 Ziff. 76; act. 25
S. 7 Ziff. 17; act. 32 S. 9 Ziff. 23) von 1988 bis 1992 unentgeltlich erfolgte Übertragung von 80 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1'000.00 einen geldwerten Vorteil dar (vgl. dazu unten 8).
Aufgrund der eingeschränkten Übertragbarkeit der Aktien (vgl. Art. 686 aOR bzw. Art. 685b OR), auf die in Ziffer 2 der Vereinbarung hingewiesen wird, war eine Realisierung dieses Vermögenswerts vor dem Austritt aus den Diensten der Beklagten 1 nicht möglich. Die Aktien lassen sich als Anwartschaft auf eine Abgangsentschädigung charakterisieren, die beim Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten 1 ob altershalber aus anderen Gründen, wie jetzt geschehen fällig würde. Diese Entschädigung sollte der Kläger nicht von seiner Arbeitgeberin,
der Beklagten 1, sondern von ihrem Hauptaktionär, dem Beklagten 2, erhalten, der ihm die Aktien einst unentgeltlich übergeben hatte, denn ein Verkauf an die Beklagte 1 hätte gegen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien verstossen, das bei Vertragsschluss weiter ging als heute (vgl. Art. 659 aOR und Art. 659 OR).
Aus dem arbeitsrechtlichen Charakter der Vereinbarung der Parteien leitete die Vorinstanz zutreffend ab, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses am
30. September 2008 der massgebliche Zeitpunkt für die Übertragung der Aktien und damit auch für die Festsetzung des Aktienwerts ist (act. 187 S. 31 f. E. 3.3.2). Da an der letzten Generalversammlung vor diesem Datum, die am 5. September 2008 stattfand, keine Aktienwertbestimmung zustande kam, stellt sich die Frage, was nun gelten soll.
Wie die Vorinstanz feststellte, enthält der Vertrag keine explizite Bestimmung, wie der Aktienpreis unter diesen Umständen zu ermitteln sei (act. 187 S. 32 E. 3.4.3). Die Parteien behaupten nicht, dass sie sich über diese Frage geeinigt hätten, sondern beziehen sich auf eine objektive Vertragsauslegung (für den Kläger act. 2 S. 27 ff. Ziff. 93 ff.; act. 32 S. 57 Ziff. 173, S. 58 Ziff. 177 und S. 70 Ziff. 228). Soweit sich der Kläger in der Berufungsantwort auf ein abweichendes tatsächliches Verständnis der Vereinbarung bezieht (act. 193 S. 27 Ziff. 51), wäre diese Darstellung nicht nur völlig unsubstanziiert, sondern in diesem Verfahrensstadium auch verspätet (Art. 317 ZPO).
Es liegt demnach eine Vertragslücke vor, die das Gericht nach Massgabe dessen zu ergänzen hat, was vernünftig und redlich handelnde Vertragspartner mit Blick auf die konkreten Umstände bei Vertragsschluss und den Vertragszweck gewollt hätten, wenn sie die offen gebliebene Frage geregelt und so die Vertragslücke vermieden hätten. Es ist also der hypothetische Parteiwille zu ermitteln, bzw. der Vertrag ist nach der Natur des Geschäfts bzw. nach seinem Zweck und Sinnzusammenhang zu ergänzen (vgl. Jäggi / Gauch, ZK, Art. 18 OR N 498 f.).
Die Vorinstanz erwog, gemäss ausdrücklicher Abrede sollte der 'innere Wert' der Aktien entscheidend sein für die Bestimmung des Aktienwerts, wenn an der letzten GV kein Preis festgesetzt worden war (act. 187 S. 33 E. 3.4.3 a.E.).
Zur Ermittlung des inneren Wert gelte die Praktikermethode in ihrer klassischen Ausgestaltung (doppelte Gewichtung des Ertragswerts, einfache Gewichtung des Substanzwerts) bei schweizerischen Gerichten als allgemein anerkannt, so die Vorinstanz weiter. Diese Auffassung liegt der Gutachterinstruktion vom 5. September 2012 zugrunde (act. 187 S. 36 u.a. m.H. auf BGE 136 III 217; act. 115
S. 2 Ziff. 1.3; Prot. I S. 15 f.).
Der Begriff des inneren Werts ist in der Fachliteratur geläufig. Seine Verwendung ist jedoch anscheinend uneinheitlich (Meier-Hayoz / Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007, § 16 N 124). Das Gesetz verwendet stattdessen den Begriff des wirklichen Werts (vgl. Art. 686 aOR; Art. 685b OR). Den Gegensatz dazu als äusserer Wert bildet der Börsenkurs Marktpreis, den es bei nicht kotierten Unternehmen mit vinkulierten Aktien wie der Beklagten 1 nicht gibt (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., Bern 2009, § 6 N 229).
Der äussere und der innere Wert sollten sich idealerweise entsprechen. Hinter den beiden Begriffen stehen jedoch unterschiedliche Methoden der Preisbestimmung: Während der innere Wert eine abstrakte Grösse ist, die aufgrund von richtigen und vollständigen Informationen über bestimmte Kennzahlen durch einen Experten objektiv ermittelt wird, ist der Marktpreis Verhandlungssache und dem Willen der an einem Geschäft beteiligten Parteien überlassen. Dabei spielen die Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien eine Rolle und es können mit Bezug auf den inneren Wert sachfremde Gesichtspunkte einfliessen. Im Einzelfall liegen die Ergebnisse der beiden Methoden deshalb u.U. weit auseinander.
Wegen der gegensätzlichen Interessen der Parteien, lässt sich eine Einigung kaum noch erzielen, sobald der Auflösungsfall eintritt und somit feststeht wie die Rollen zwischen den Parteien verteilt sind, d.h. ob der Beklagte 2 die Aktien des Klägers (Ziffer 2) der Kläger die Aktien des Beklagten 2 übernimmt (Ziffer 7). Indem die Parteien vereinbarten, dass jährlich ein Preis festgelegt werde, der dann für einen eventuellen Handel gelte, wobei mit diesem Handel nur die Übertragung der Aktien nach Ziffer 2 und Ziffer 7 gemeint sein konnte, wie die Vorinstanz richtig feststellte (act. 187 S. 26 oben), vermieden die Parteien einen vor allem für die Gesellschaft - die Beklagte 1 schädlichen nachträglichen Konflikt um
die Höhe des Entgelts. Ausserdem konnten die Parteien die Folgen einer Auflösung besser abschätzen, wenn das Entgelt im Voraus feststand.
Die Auffassung der Vorinstanz, die Parteien hätten sich nicht auf eine Bewertungsmethode festlegen wollen, vermag nicht zu überzeugen. Die Aussicht, dass diesfalls die jährliche Aktienwertfestsetzung gleichsam zu einer Art reiner mathematischer Berechnungsoperation verkommen würde (act. 187 S. 35), erscheint keineswegs abschreckend, sondern ist mit Blick auf die oben herausgearbeiteten Ziele - Konfliktvermeidung und Berechenbarkeit - durchaus wünschbar. Die Parteien vereinbarten, dass die Bewertung nach der vereinbarten Methode jedes Jahr durchgeführt werden sollte. Das heisst nicht, dass sie sich vorbehielten, die Bewertungsmethode jedes Mal zu ändern (so die Vorinstanz, act. 187
S. 35). Das hätte eine Abänderung des Vertrages dargestellt, was zwar im gegenseitigen Einvernehmen möglich gewesen wäre, aber von keiner Seite geltend gemacht wird.
Der Einwand der Vorinstanz, die Parteien hätten eine von ihrer Auslegung abweichende Auffassung entweder im Vertrag in einer ergänzenden Vereinbarung festgehalten (act. 187 S. 35), geht fehl, da er auf der unrealistischen Erwartung beruht, dass die Parteien ihren Willen verständlich, vollständig und klar ausdrückten, was offenbar nicht der Fall war, wie dieses Verfahren aufzeigt.
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vermeidung eines Konflikts über die Höhe des Entgelts und die Beseitigung der Unsicherheit über die finanziellen Folgen einer Auflösung die Gründe waren, weshalb die Parteien regelmässig einen Aktienwert festlegten, obwohl dieser (abgesehen von der umstrittenen steuerlichen Bedeutung) erst bei der Auflösung zum Tragen kommen würde. Von diesem Vertragszweck ist bei der Auslegung und Ergänzung des Vertrages auszugehen.
Fachbegriffe wie der innere Wert sind - nicht anders als Worte der Alltagssprache so auszulegen, wie sie von den Parteien im Kontext des auszulegenden Vertrages konkret gemeint wurden. Der allgemeine in einem bestimmten Verkehrskreis übliche Sinngehalt eines Worts ist nur (aber immerhin) dann massgebend, wenn nicht feststeht, dass die Parteien das Wort in einem individuellen
Sinn verstanden haben, der den allgemeinen verkehrsüblichen Sinn erweitert, einengt sonstwie verändert. Ein individueller Sinn, der einem Wort einer Wortgruppe nur für den betreffenden Vertrag zukommt, kann sich aus dem Zusammenhang eines Schriftstücks ergeben. Der einzelne Ausdruck ist stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen (Jäggi / Gauch, ZK, Art. 18 OR N 351).
Die Begriffe des inneren Werts (vgl. oben 6) und des abgemachten Preises in Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien scheinen einander zu widersprechen. Der Kläger räumt ein, dass der Vertrag missverständlich abgefasst sei, was er dem Beklagten 2 als Hinterhältigkeit auslegt (act. 32 S. 10 Ziff. 25). Das ist jedoch nicht zu vermuten. Hingegen macht es den Anschein, dass der Vertrag nicht von Juristen formuliert wurde, wie der Beklagte 2 schreibt (act. 25 S. 39 Ziff. 127), was die teilweise widersprüchliche Verwendung von Fachbegriffen erklärt, welche diesem Berufsstand heute Arbeit verschafft und bewirkt, dass der Vertrag seinen Zweck - die Vermeidung von Konflikten - nicht erreicht.
Ziffer 2 regelt die Rückübertragung der Aktien bei einem allfälligen Ausscheiden des Klägers und betrachtet den Austausch von Aktien gegen Geld aus zwei Perspektiven, einmal aus Sicht des Klägers und einmal aus derjenigen des Beklagten
2. Da beide Male vom selben Geschäft die Rede ist, müssen die beiden Begriffe dasselbe meinen. Der oben geschilderte Widerspruch lässt sich demnach nur auflösen, wenn man annimmt, dass die Parteien einen dieser Begriffe in einer anderen als seiner üblichen Bedeutung verwendeten.
Ziffer 5 und 6 befassen sich mit der Aktienbewertung, wobei sie keine vollständige Regelung aufstellen, sondern diese im Wesentlichen voraussetzen und nur in einzelnen Punkten konkretisieren. In Ziffer 6 ist vom an der GV festgelegte(n) Wert die Rede. Sowohl die Wortwahl festlegen als auch der Rahmen - die Generalversammlung der Beklagten 1 - deutet eher auf eine Abmachung als auf eine Schätzung hin. Laut Ziffer 5 soll die Aktienbewertung an der Generalversammlung stattfinden und bis zur nächsten GV verbindlich sein, was ebenfalls auf eine Vereinbarung im Unterschied zu einer Festsetzung hinweist. Dem entspricht die zwischen den Parteien gelebte Vertragswirklichkeit, der in den vom Beklagten
2 ausgestellten und vom Kläger zum Zeichen seines Einverständnisses gegengezeichneten Aktienwertfestsetzungen zum Ausdruck kommt (act. 26/2). Es überwiegen demnach die Indizien, die für eine gewillkürte Preisfestsetzung im Sinne einer Abmachung und gegen eine objektiven Schätzung sprechen.
Dieses Ergebnis ist zur Auflösung des oben bei der Auslegung von Ziffer 2 gefundenen Widerspruchs heranzuziehen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien den Begriff des inneren Werts nicht im verkehrsüblichen, sondern in einem individuellen Sinn verwendeten und dass dieser neben dem Begriff des abgemachten Preises für die Parteien im Rahmen dieses Vertrages keine eigenständige Bedeutung hatte. Indem die Vorinstanz den Begriff des inneren Werts aus Ziffer 2 des Vertrags in seiner verkehrsüblichen Bedeutung auffasste und diesen mit der sogenannten Praktikermethode durch einen Experten ermitteln liess, verkannte sie diesen Befund. Der Begriff des inneren Werts ist demnach kein tragfähiger Ausgangspunkt für die Vertragsergänzung. Darauf, was die Parteien zur Bestimmung dieses Begriffs vorbringen, muss daher nicht weiter eingegangen werden.
Folgt man der Vorinstanz und dem Gutachten, das den inneren Wert nach der sogenannten Praktikermethode ermittelt, steigt der Aktienwert gegenüber dem Vorjahr von CHF 5'500.00 auf CHF 14'937.00 (act. 187 S. 39), was eine Zunahme um beinahe 200% darstellt. Diese Wertveränderung spiegelt keine reale wirtschaftliche Entwicklung in der entsprechenden Zeitperiode wieder, sondern ist auf den Wechsel der Bewertungsmethode zurückzuführen.
Das erinnert an ein Glücksspiel. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien einen solchen Effekt gesucht hätten, wenn sie für diese Situation vorgekehrt hätten. Vernünftige Parteien weichen extremen Chancen und Risiken ohne reale wirtschaftliche Grundlage in der Regel aus und nehmen keine aleatorischen Klauseln in einen Vertrag auf. Das spricht gegen die Annahme eines entsprechenden hypothetischen Parteiwillens. Zudem vergrössert dieser Ausschlag den Interessengegensatz der Parteien und heizt so den Konflikt an, was nicht dem Vertragszweck entspricht.
Der Aktienwert ist keine isolierte Momentaufnahme, sondern entwickelt sich kontinuierlich über die Zeit. Er lässt sich deshalb auch relativ als Wertveränderung ausdrücken. Das illustrieren die Aktienwertbestimmungen in den Akten, die jeweils den Mehrwert ausweisen, den die Aktien der Beklagten 1 seit der letzten Bewertung erzielten, und so den neuen Wert aus dem alten herleiten (vgl.
act. 26/2). Mit einer Neubewertung auf einer völlig anderen Grundlage würde
diese Kontinuität verloren gehen, was gegen die Annahme eines solchen hypothetischen Parteiwillens spricht.
In die gleiche Richtung weist das Verständnis der Aktien als Arbeitsentgelt, das der Kläger vertritt und der Beklagte 2 zumindest vorprozessual im Arbeitszeugnis teilte (act. 4/27), wo er die Überlassung der Aktien als Provision bezeichnete. Wenn sich der Wert der Aktien im Vergleich zum Vorjahr erhöhte, wuchs das Vermögen des Klägers entsprechend. Ein Sinken könnte arbeitsrechtlich problematisch sein, wenn der Kläger dadurch einen Teil des Werts seiner Beteiligung und damit seines Arbeitsentgelts einbüssen würde (vgl. act. 171). Auch aus diesem Grund wäre der Einwand des Beklagten 2 nicht zu hören, der massgebliche Aktienwert sei seit der GV 2007 gesunken (act. 184 S. 20). Bis zum Ausscheiden des Klägers hatte der Aktienwert jedoch nie abgenommen, sondern entweder stagniert zugenommen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen.
Das hat nicht den Charakter einer direkten Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmung, was sich über eine objektive Aktienbewertung besser verwirklichen liesse, sondern stellt einen Bonus dar, der in guten Jahren gewährt wird und dessen Höhe vom Beklagten 2 als Hauptaktionär der Beklagten 1 festgesetzt wird. Grundsätzlich sind beide Modelle denkbar, doch es ist nicht anzunehmen, dass sich die Parteien, wenn sie diese Situation vorausgesehen hätten, im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers zu einem Systemwechsel entschieden hätten. Auch diese Überlegung spricht gegen einen Wechsel der Bewertungsmethode, wenn an der letzten GV kein neuer Aktienwert festgesetzt wurde.
Die Ergänzung des Vertrags durch die Vorinstanz, die den Aktienwert durch einen Gutachter nach der Praktikermethode ermitteln liess, entspricht demnach
nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Es erübrigt sich daher, auf das Gutachten einzugehen und die darauf bezogenen Einwände der Parteien zu behandeln.
Als Alternative bietet sich die Weitergeltung des zuletzt an der GV 2007 abgemachten Werts von CHF 5'500 pro Aktie an. Diese Lösung ein Subeventualstandpunkt des Beklagten 2 (act. 184 S. 20 Ziff. 51; act. 25 S. 50 Ziff. 167) wurde von der Vorinstanz mit der Begründung verworfen, dass sowohl Ziffer 5 des Vertrages als auch die Aktienwertbestimmung vom 25. Juni 2007 festhalte, dass die Preisvereinbarung nur von GV zu GV gelte (act. 187 S. 32 E. 3.4.4). Das steht jedoch so nicht da, sondern das Wort 'nur' wurde durch die Vorinstanz ergänzt.
Ziffer 5 der Vereinbarung bezieht sich auf die Bestimmung des Aktienwerts, der jeweils den Aktionären an der GV schriftlich mitgeteilt wird. Der letzte Satz hält fest, dieser Wert sei von GV zu GV verbindlich. Damit bekräftigten die Parteien, dass der Aktienwert solange verbindlich sei, bis es voraussichtlich an der nächsten GV zur Festsetzung eines neuen Preises kommen würde. Dass die Parteien darüber hinaus festlegen wollten, dass die Aktienwertbestimmung auf keinen Fall also auch dann nicht, wenn an der nächsten GV kein neuer Wert festgesetzt würde länger als bis zur nächsten GV gelten sollte, lässt sich aus dieser Formulierung hingegen nicht ableiten. Die Vorinstanz hat die Weitergeltung des letzten abgemachten Preises i.S. von Ziffer 2 des Vertrages demnach vorschnell ausgeschlossen.
Gilt weiterhin der letzte abgemachte Preis, kommt es zu keiner Veränderung des Aktienwerts. Das war in den Vorjahren nicht aussergewöhnlich. Wie oben erwähnt, veränderte sich der Aktienwert nicht stetig, sondern blieb über mehrere Jahre hinweg gleich. So war der Aktienwert an der GV 2004 von CHF 5'200 um CHF 300 auf CHF 5'500 gestiegen und hatte sich seither nicht mehr verändert (act. 26/2). Das Überraschungsmoment, das bei der Auslegung der Vorinstanz störte, fällt damit weg.
Der Kläger stellte an der GV 2008 selbst den Antrag, es sei auf die Festsetzung eines Aktienwerts zu verzichten (act. 4/54 S. 2 oben). Darauf muss er sich behaften lassen. Es wäre stossend, könnte sich eine Partei in dieser Situation dadurch
einen Vorteil verschaffen, dass sie die Festsetzung eines neuen Aktienwerts verhindert und so erreicht, dass der Aktienwert nach ganz anderen, für sie vorteilhafteren Parametern festgesetzt wird, wie es der Fall wäre, wenn man der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz folgen würde. Gilt in solchen Fällen der an der Vorjahres-GV festgelegte Aktienwert weiterhin, ist solchen Manövern der Boden entzogen, was ebenfalls dafür spricht, dass diese Lösung dem hypothetischen Parteiwillen entspricht.
Der Vertrag der Parteien legt nicht fest, wie der Aktienwert beim Ausscheiden eines Partners bestimmt werden soll, wenn an der letzten GV kein Aktienwert festgesetzt wurde. Das ist eine Lücke. Wie oben dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Parteien vorgesehen hätten, dass der zuletzt festgesetzte Aktienwert weiter gelten sollte, wenn sie diesen Fall geregelt hätten.
Zuletzt war am 25. Juni 2007 an der Generalversammlung der Beklagten 1 ein Aktienwert von CHF 5'500.00 festgesetzt worden (act. 26/2 S. 1). Zu diesem Preis hat der Beklagte 2 die 80 Namenaktien der Beklagten 1 vom Kläger zu übernehmen. Der Beklagte 2 ist demnach zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen die Übergabe der Aktien CHF 440'000 zu bezahlen.
Die Vorinstanz hatte den Beklagten 2 zur Bezahlung von 5 % Verzugszins seit dem Datum der Sühnverhandlung am 25. November 2008 verpflichtet
(act. 187 S. 45).
Der Kläger hält dafür, der Anspruch auf den Kaufpreis sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2008 fällig geworden. Mit der Klage verlangte er seit dem 1. Oktober 2008 Verzugszins (act. 2 S. 35 Ziff. 119). In der Berufungsantwort schliesst er sich der Vorinstanz an. Spätestens mit der Sühnverhandlung sei die Übertragung der Aktien nochmals offeriert und die Kaufpreiszahlung gemahnt worden (act. 193 S. 23 Ziff. 40).
Der Beklagte 2 bestreitet den Eintritt des Verzugs. Der Kläger habe seine Aktien, die Zug um Zug gegen die Kaufpreiszahlung auszuhändigen seien, bis heute nicht übergeben. Ein Rückbehalterecht für seine Leistung stehe ihm gemäss
Art. 82 OR indessen nur zu, wenn er eine gerechtfertigte Preisforderung geltend mache, die nicht erfüllt werde.
Wie aus seiner Klage hervorgehe, habe der Kläger die Übertragung zu einem Preis von mindestens CHF 750'000 (entsprechend CHF 9'375 je Aktie) angeboten. Das übersteige den richtigen Preis bei Weitem. Da der Kläger auf einem überhöhten Kaufpreis als Voraussetzung für die Übertragung beharre, habe er kein Rückbehalterecht, und somit liege kein Verzug vor (act. 184 S. 23).
Dieser Einwand trifft zu. Der Kläger bot die Übergabe der Aktien Zug um Zug gegen die Bezahlung eines bestimmten Entgelts an, wobei er einen Mindestbetrag nannte, der überhöht war, wie sich nun zeigte. Es liegt somit kein genügendes Angebot i.S. von Art. 82 OR vor. Der Beklagte 2 war berechtigt, dieses Angebot abzulehnen, ohne dass der Verzug eintrat. Es ist daher kein Verzugszins geschuldet.
IV.
Die Vorinstanz erhöhte die ausgehend von einem Streitwert von
CHF 1'779'006.30 berechnete Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG um einen Drittel und setzte sie auf CHF 50'000 fest (act. 187 S. 47). Das rügen beide Parteien als überhöht (act. 184 S. 23 Ziff. 63; act. 193 S. 32 f. Ziff. 70).
Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Gerichtsgebühr vom Streitwert sämtlicher Klageund Widerklagebegehren aus, obwohl sie nur über zwei Rechtsbegehren mit einem Streitwert von rund CHF 1,6 Mio. entscheiden musste und nur für das Klagebegehren 2 mit einem Streitwert von rund CHF 1,2 Mio., das einziger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ein Beweisverfahren notwendig war, das sich überdies - neben der Würdigung von Urkunden auf ein Gutachten beschränkte, dessen Kosten im Betrag von CHF 32'400 nicht enthalten sind und die von den Parteien ebenfalls zu tragen sind.
Bezogen auf das Klagebegehren 2 mit einem Streitwert von rund CHF 1,2 Mio. ist eine Erhöhung der Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG grundsätzlich angemessen. Indem die Vorinstanz nicht zwischen den einzelnen Rechtsbegehren unterschied und die Erhöhung aufgrund des Streitwerts sämtlicher Rechtsbegehren vornahm, ohne dem jeweils damit verbundenen Aufwand Rechnung zu tragen, überschritt sie jedoch ihr Ermessen. Die vorinstanzliche Gerichtsgebühr ist daher auf CHF 40'000.00 zu reduzieren.
Bezogen auf die Anträge der Parteien vor Vorinstanz (CHF 14'825.50 bzw. CHF 2'922) obsiegt der Kläger bei einem Ergebnis von CHF 5'500.00 zu etwas mehr als einem Viertel. Im Übrigen ist die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestätigen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, von denen 65%
auf das Klagebegehren 2 entfallen, das Thema der Berufung darstellt, sind demnach zu 80% dem Kläger, zu 15 % dem Beklagten 2 sowie unverändert zu 5 % der Beklagten 1 zu auferlegen. Die Kosten des Gutachtens in der Höhe von
CHF 32'400.00 sind dem Kläger und dem Beklagten 2 ebenfalls ausgangsgemäss im Verhältnis 3 zu 1 zu auferlegen.
Ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von CHF 50'000 für das Klagebegehren 2 (die Parteientschädigung von CHF 19'500.00 zugunsten der Beklagten 1 für deren Widerklagebegehren 1.a gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig) hat der Kläger dem Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 25'000 zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer ist darin eingeschlossen.
Bezogen auf die Hauptanträge beider Parteien im Berufungsverfahren (CHF 14'937 bzw. CHF 3'641) obsiegt der Beklagte 2 bei einem Ergebnis von CHF 5'500.00 zu 5/6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in diesem Verhältnis auf die Parteien zu verlegen.
Ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von CHF 36'000.00 hat der Kläger dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 24'000.00 zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer ist darin eingeschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
22. April 2014 und die Dispositiv-Ziffern 2 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
Es wird vorgemerkt, dass der Kläger anerkennt, dass er Zug um Zug gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts durch den Beklagten 2 zur Übertragung von 80 Namenaktien der C. AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) an den Beklagten 2 verpflichtet ist.
Der prozessuale Antrag Ziffer 2 des Beklagten 2, die Eingabe des Klägers vom 7. Oktober 2013 samt Beilage (act. 170 und act. 171) seien aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen.
Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten 2 wird die DispositivZiffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
Der Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe von 80 Namenaktien der C. AG mit einem Nennwert von je
CHF 1'000 (Nr. 1) den Betrag von CHF 5'500.00 pro übertragene Aktie zu bezahlen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2014 aufgehoben und durch die Regelung gemäss den nachfolgenden Dispositiv-Ziffern 2 - 4 ersetzt.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 40'000.00 festgesetzt und zu 80% dem Kläger, zu 5% der Beklagten 1 und zu 15% dem Beklagten 2 auferlegt.
Die Kosten des Gutachtens in der Höhe von CHF 32'400.00 werden zu drei Vierteln dem Kläger und zu einem Viertel dem Beklagten 2 auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss bezogen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den ihm auferlegten Anteil der Gutachtenskosten von CHF 8'100.00 dem Kläger zu ersetzen.
Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 25'000.00 (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 30'000.00 festgesetzt und aus dem vom Beklagten 2 geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu fünf Sechsteln dem Kläger und zu einem Sechstel dem Beklagten 2 auferlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, den ihm auferlegten Anteil der Gerichtskosten von CHF 25'000.00 dem Beklagten 2 zu ersetzen.
Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 24'000.00 (Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht und an die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. CHF 900'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
versandt am:
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