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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LB120026
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB120026 vom 27.08.2012 (ZH)
Datum:27.08.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vereinsausschluss / Forderung
Schlagwörter : Verein; Vereins; Recht; Anhörung; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Karte; Ausschliessung; Karten; Anfechtung; Vereinsversammlung; Vorstand; Klage; Verfahren; Klägers; Vereinsbeschluss; …-Karte; …-Karten; Vereinsausschluss; Entscheid; Urteil; Vereinsmitglied; Ausschluss; Gehör; ZGB-Riemer; Mitglied; Nichtigkeit; Frist
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 270 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 318 ZGB ; Art. 318 ZPO ; Art. 404 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 65 ZGB ; Art. 72 ZGB ; Art. 75 ZGB ; Art. 78 OR ; Art. 90 BGG ; Art. 91 ZPO ; Art. 95 ZPO ; Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:114 II 195; 131 III 97; 85 II 541; 90 II 349;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin Dr.

M. Fuchs Räber.

Urteil vom 27. August 2012

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. , Verein, vertreten durch den Vorstand,

    Beklagter und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

    betreffend Vereinsausschluss / Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Februar 2012; Proz. CG090047

    Rechtsbegehren:

    (act. 2 S. 2, act. 71 S. 2 f.)

    „1. Der Vereinsbeschluss der Beklagten vom 30. Januar 2009 betreffend Vereinsausschluss des Klägers sei für ungültig zu erklären und aufzuheben.

    1. Es sei der Beklagten zu verbieten, -Karten im Gebiet ohne Zustimmung des Klägers an Vereinsmitglieder oder an andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim C. einzugeben. Als

      -Karten haben dabei topographische Karten, die im Wesentlichen für

      -Zwecke [Sport] hergestellt werden, zu gelten.

    2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf sein erstes Verlangen hin die ihr von der Rekurskommission des C. bzw. von der Kartenkommission des C. zugesprochenen Rechte zur Herausgabe der -Karten D1. und D2. abzutreten.

    3. Die Beklagte sei zu verpflichten, bis spätestens per Ende Jahr 2013 den gemäss Ziff. 11 des Vertrages vereinbarten [Sportwettkampf] im Wallis mit -Karten des Klägers durchzuführen.

    4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Beklagten.“

Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012:

(act. 115 S. 43 f.)

  1. Die Klage auf Ungültigerklärung und Aufhebung des Vereinsbeschlusses des Beklagten vom 30. Januar 2009 betreffend Vereinsausschluss des Klägers (Rechtsbegehren Ziff. 1) wird abgewiesen.

  2. Dem Beklagten wird verboten, -Karten im Gebiet ohne Zustimmung des Klä- gers an Vereinsmitglieder oder an andere Dritte herauszugeben und/oder sich um Rechte an solchen Karten in irgendeiner Weise zu bemühen bzw. Kartenprojekte beim C. einzugeben (Rechtsbegehren Ziff. 2).

  3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf erstes Verlangen die dem Beklagten von der Rekurskommission des C. bzw. von der Kartenkommission des

    C. zugesprochenen Rechte zur Herausgabe der -Karten D1. und D2. abzutreten bzw. auf die entsprechenden Rechte zugunsten des Klägers zu verzichten (Rechtsbegehren Ziff. 3).

  4. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, bis spätestens per Ende Jahr 2013 den gemäss Ziffer 11 des Vertrages vereinbarten [Sportwettkampf] im Wallis mit - Karten des Klägers durchzuführen (Rechtsbegehren Ziff. 4), wird abgewiesen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.-.

  6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 8./9. Mitteilung / Rechtsmittel.

Berufungsanträge:

des Klägers (act. 113):

„Ziff. 1 des Urteils sei aufzuheben und es sei der Vereinsbeschluss der Berufungsbeklagten vom 30. Januar 2009 betreffend Vereinsausschluss des Berufungsklägers für nichtig bzw. eventualiter für ungültig zu erklären und aufzuheben.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten (zuzüg- lich Mehrwertsteuer)“.

der Beklagten (act. 121):

„Die Berufungsklage des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012 zu bestätigen.

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (zuzüglich Mehrwertsteuer).“

Erwägungen:
  1. Sachverhalt

    Der Beklagte ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in E. und bezweckt die Förderung des [Sportart] in seiner Region, indem er Sportanlässe organisiert oder an solchen teilnimmt (act. 3/11 Ziff. II 2). Der heute 63-jährige Kläger, welcher -Karten herausgibt, trat dem Verein im Jahr 1985 (vor 27 Jahren) als Mitglied bei. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es zum Streit unter anderem wegen Herausgaberechten an bestimmten -Karten (dabei handelt es sich um detaillierte topographische Karten, die hauptsächlich -Zwecken [zur Sportausübung] dienen). Mit Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wurde der Kläger aus dem Verein ausgeschlossen. Dabei warf der Beklagte dem Kläger ein Ruf schädigendes, mit den Zielsetzungen und dem Zweck des Vereins nicht zu vereinbarendes Verhalten vor, darunter insbesondere eine rege Rekurstätigkeit auf Verbandsebene (C. ; act. 3/17-18).

  2. Prozessgeschichte

    1. Der Kläger gelangte mit Klageschrift vom 25. Juni 2009 an das Bezirksgericht Meilen (nachstehend Vorinstanz genannt) und beantragte nebst der Abtretung von Herausgaberechten an -Karten die Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 30. Januar 2009 (act. 2 S. 2, Verfahren-Nr. CG090047). Mit Weisung

      vom 14. August 2009 und Klageschrift vom 14. November 2009 reichte der Kläger der Vorinstanz eine weitere Klage ein, in welcher er die Regelung der Herausgaberechte an der -Karte D2. sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines [Sportwettkampfes] im Wallis im Jahr 2013 beantragte (act. 25/1-2, Verfahren-Nr. CG090078). Nach verschiedenen Schriftsätzen wurden die beiden Verfahren (Verfahren-Nrn. CG090047 und CG090078) im Verfahren-Nr. CG090047 vereinigt und das Verfahren-Nr. CG090078 als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 25).

    2. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 erklärte der Schweizer -Verband/

      (C. ), er werde sich dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten - beschränkt auf den Streitgegenstand „ Karte D1. “ - anschliessen, wogegen von keiner der Parteien Einwendungen erfolgten (act. 1721). Am 3. Januar 2010 stellte der Kläger ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches mit Zirkulationsbeschluss vom 13. April 2010 abgewiesen wurde (act. 53) und auch vor Obergericht keinen Erfolg hatte (act. 62-63). Nach Erstattung der schriftlichen Replik (act. 71) und Duplik (act. 78) führte die Vorinstanz am 3. Mai 2011 eine Referentenaudienz durch. Die Vergleichsgespräche scheiterten (act. 87-89). Nachdem der Beklagte am 16. Juni 2011 beim zuständigen Massnahmegericht eine Schutzschrift im Sinne von Art. 270 ZPO eingereicht hatte (act. 97-98) sowie bei der Vorinstanz verschiedene beklagtische Noveneingaben und klägerische Stellungnahmen erfolgt waren (act. 99-109), fällte die Vorinstanz am 14. Februar 2012 das Urteil (act. 110). Darin wies sie die Klage auf Ungültigerklärung und Aufhebung des Vereinsbeschlusses vom 30. Januar 2009 (Rechtsbegehren Ziff. 1) ebenso ab wie die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung eines [Sportwettkampfes] im Wallis mit -Karten des Klä- gers (Rechtsbegehren Ziff. 4; vgl. act. 110 S. 43, Dispositiv-Ziff. 1 und 4). Die Rechtsbegehren betreffend die Kartenrechte hiess sie hingegen gut (act. 110

      S. 43, Dispositiv-Ziff. 2 und 3).

    3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. März 2012 rechtzeitig bei der Kammer Berufung (act. 111/3, act. 115 und act. 113). Er beantragte, Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und den Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 für nichtig bzw. eventualiter für ungültig zu erklären (act. 113 S. 2). Gegen die Abweisung seiner Klage auf Verpflichtung des Beklagten, bis spätestens Ende Jahr 2013 einen im Wallis mit klägerischen -Karten durchzuführen (Dispositiv-Ziff. 4), führt der Kläger keine Berufung. Ebenso blieb die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten unangefochten. Da die Vorinstanz die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 und Ziff. 3 gutgeheissen hat, bildet Thema des Berufungsprozesses einzig noch der Vereinsausschluss. Entsprechend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziff. 2-4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.

    4. Den mit Präsidialverfügung vom 26. März 2012 vom Kläger geforderten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) für das Berufungsverfahren leistete er fristgerecht (act. 116 und act. 118). Ebenfalls rechtzeitig wurde die mit Referentenverfügung vom 23. April 2012 einverlangte Berufungsantwort erstattet (act. 119 und

      act. 121). Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 wurde dem Kläger die Berufungsantwort zugestellt (act. 123) und damit der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel beendet (Art. 311 f. ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  3. Verfahrensrecht

    1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 110 S. 7), gilt für Verfahren, welche bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011

bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da das erstinstanzliche Verfahren Ende Juni 2009 anhängig gemacht worden war, gilt hierfür das bisherige kantonale Verfahrensrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH). Anders verhält es sich für das Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 14. Februar 2012, womit verfahrensrechtlich die Schweizerische Zivilprozessordnung und das zugehörige kantonale Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess [GOG] vom

10. Mai 2010) zur Anwendung gelangen.

  1. Frage der Rückweisung

    1. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführt, kann gegen eine Vereinsausschliessung entweder mittels Anfechtungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB oder mittels Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschliessung vorgegangen werden (act. 110 S. 32 oben; vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB). Die Anfechtungsklage stellt den Normalfall dar und kommt sowohl bei Fehlern in materieller Hinsicht (Ausschliessungsgründe) als auch bei Fehlern in formeller Hinsicht (Ausschliessungsverfahren) in Frage. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit bildet eher die Ausnahme. Sie kommt nur bei schwerwiegenden formellen und/oder inhaltlichen Mängeln in Betracht. Krasse Fehlentscheidungen über die Ausschliessungsgründe wiederum, wozu auch Rechtsmissbrauch gehört, können nur mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (BK ZGB-Riemer, N 77 zu Art. 72 ZGB, N 94 zu Art. 75 ZGB).

      Weiter hält die Vorinstanz fest, dass die Anfechtungsfrist einen Monat ab Kenntnisnahme des Beschlusses betrage (Art. 75 ZGB). Da der Vereinsausschluss am

      30. Januar 2009 erfolgt sei und der Kläger am selben Tag davon Kenntnis erlangt habe, habe die Anfechtungsfrist am 28. Februar 2009, 24:00 Uhr, geendet (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Da der Kläger die Klage erst am 1. März 2009 beim Friedensrichter eingereicht habe bzw. diese erst am 3. März 2009 dort eingegangen sei, sei die Anfechtungsfrist verpasst. Die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses könne allerdings jederzeit, also unbefristet, geltend gemacht werden, weshalb noch die

      Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses vom

      30. Januar 2009 bestehe (act. 110 S. 32 Mitte).

      In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich des ihm von den Statuten gewährten Anhörungsrechts vor dem Vorstand (act. 3/11 Ziff. III.5. Satz 2) einen Nichtigkeitsgrund darstellte (act. 110 S. 33 ff.). Dabei gab sie detailliert den soweit unbestrittenen Sachverhalt zu den einzelnen Terminvorschlägen für eine Anhörung wieder und kam zum Schluss, dass das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden sei. Dem Kläger sei genügend Zeit und Möglichkeit für eine mündliche oder schriftliche Anhörung eingeräumt worden. Es sei ihm selbst zuzuschreiben, dass keine solche stattgefunden habe. Daraus folge, dass kein derart schwer wiegender formeller oder inhaltlicher Mangel vorliege, der zur Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses vom 30. Januar 2009 führe (act. 110 S. 35). Im Sinne einer Eventualbegründung - d.h. unter der Annahme, dass die Frist der Anfechtungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB nicht verpasst sei - prüfte die Vorinstanz sodann den klägerischen Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht sowie den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit und kam auch hier zum Schluss, dass weder der eine noch der andere Vorwurf begründet sei (act. 110 S. 35 ff.).

    2. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz die Sache an die erste Instanz zurückweisen , wenn (1.) ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder (2.) der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Indem die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung (act. 110 S. 29-35) die Anfechtungsfrist im Sinne von Art. 75 ZGB als verpasst würdigt, irrt sie: Das Vereinsmitglied hat das Recht, sich gegen Beschlüsse, welche das Gesetz oder die Statuten verletzen, binnen Monatsfrist nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht zur Wehr zu setzen (Art. 75). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wenn die Frist nach Monaten bestimmt ist, so fällt ihr Zeitpunkt gemäss Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR auf denjenigen Tag des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht und wenn dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, fällt das Fristende zur Anfechtung des Vereinsbeschlusses vom 30. Januar 2009 auf den 28. Februar 2009. Da der 28. Februar 2009 allerdings ein Samstag war, ist Art. 78 Abs. 1 OR zu beachten, wonach als letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag gilt, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder auf einen anderen am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag fällt. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3) wird der Samstag hinsichtlich gesetzlicher Fristen einem anerkannten Feiertag gleichgestellt. Dies hat die Vorinstanz übersehen und es wurde das vom Kläger in der Berufungsschrift zurecht moniert (act. 113 S. 4 ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Frist zur Anfechtung des Vereinsbeschlusses bis am kommenden Werktag, dem Montag,

      2. März 2009, verlängerte. Die Klage wurde am 2. März 2009 zur Post gegeben, was vom Beklagten anerkannt wird (act. 113 S. 3 und act. 121 S. 4 Ziff. 9), und erfolgte daher noch rechtzeitig. Dies hat zur Folge, dass der Vereinsbeschluss vom 30. Januar 2009 wie beantragt zunächst auf Ungültigkeitsgründe im Sinne der Anfechtungsklage nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB und nicht - wie die Vorinstanz dies in ihrer Hauptbegründung getan hat - bloss auf Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen gewesen wäre.

    3. Daher stellt sich die Frage, ob die Sache gemäss dem vorhin erwähnten Art. 318 Abs. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen ist oder ob die Kammer einen neuen Entscheid zu fällen hat. Beim Art. 318 Abs. 1 ZGB handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Gemäss der Botschaft zur eidgenössischen Zivilprozessordnung soll die Fällung eines neuen Entscheids durch die Berufungsinstanz aus Gründen der Prozessökonomie die Regel und die Rückweisung an die erste Instanz Ausnahme bilden (Botschaft ZPO, S. 7376). Das Recht der Parteien auf Wahrung des Instanzenzugs gilt somit nicht absolut. Dies zeigt sich deutlich anhand von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, welcher die Gründe für die Rückweisung einschränkt.

      Vorliegend ist eine Rückweisung nicht sachgerecht. Der relevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig, gilt somit als erstellt und erweist sich insoweit auch als vollständig. Bestritten ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes. Dabei kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe einen ent-

      scheidenden Teil der Klage nicht beurteilt, indem sie den Vereinsausschluss in ihrer Hauptbegründung statt nach Art. 72 i.V.m. Art. 75 ZGB (Anfechtungsklage) auf Nichtigkeitsgründe hin prüfte. Sie ging detailliert auf die Einwendungen des Klä- gers hinsichtlich seines ihm von den Statuen gewährten Anhörungsrechts und der offenbar vorhandenen Schwierigkeiten zur Findung eines Anhörungstermins ein und prüfte einlässlich, ob sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 110

      S. 33 Ziff. 2.4.3 ff.). Sodann kommt hinzu, dass sie - wenn auch nur als Eventualbegründung - diejenigen Tatbestände, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Art. 75 ZGB zu subsumieren sind (wozu auch Rechtsmissbrauch gehört), ebenfalls prüfte. Entsprechend sind die notwendigen Grundlagen vorhanden, damit die Kammer einen neuen Entscheid fällen kann. Zu Recht stellten daher weder der Kläger noch der Beklagte einen Rückweisungsantrag.

  2. Materielles

    1. Gemäss Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten die Gründe bestimmen, aus denen ein Vereinsmitglied ausgeschlossen werden darf (1. Satzteil), sie kön- nen die Ausschliessung aber auch ohne Angabe der Gründe gestatten

      (2. Satzteil). Wenn die Statuten die Gründe für die Ausschliessung nennen oder eine Ausschliessung ohne Grundangabe vorsehen, so ist eine gerichtliche Anfechtung nach Art. 75 ZGB wegen des Grundes nicht zulässig (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Enthalten die Statuen hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen (Art. 72 Abs. 3 ZGB).

    2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, enthalten Vereinsstatuen häufig allgemein gehaltene, unbestimmte Ausschliessungsgründe. Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen derartige Formulierungen unter die Ausschliessung ohne Grundangabe im Sinne von Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB. Dies hat - wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausführte - zur Folge, dass eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes grundsätzlich nicht möglich ist (act. 110 S. 31 f.). Das Bundesgericht gewichtet die Ausschliessungsautonomie des Vereins relativ stark und stellt diese über das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder. Das bedeutet, dass stets dann, wenn die Ausschliessungsgründe in

      den Vereinsstatuten allgemein gehalten sind, das Gericht seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der vereinsinternen Wertung soll setzen können. Dies ist deshalb richtig, weil es sich bei der Beziehung zwischen dem Verein und seinem Mitglied um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis handelt. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang vom Grundsatz der materiellen Unanfechtbarkeit (statt vieler einschlägig BGE 131 III 97, S. 102). Daraus erhellt gleichzeitig, dass der Sinn und Zweck allgemein gehaltener statutarischer Bestimmungen über den Vereinsausschluss darin besteht, eine erfolgreiche Anfechtung durch ein Vereinsmitglied auszuschliessen. Gerechtfertigt wird dies durch die Überlegung, dass wer einem solchen, dem Privatrecht unterstehenden Verein beitritt, sich dem betreffenden Ausschliessungsregime unterwirft, mit diesem also vertraut und einverstanden ist, andernfalls man nicht Vereinsmitglied wird (einschlägig BGE 131 III 97 ff., S. 101; vgl. auch BGE 114 II 195; BK ZGB-Riemer, N 27 zu Art. 72 ZGB;

      BSK ZGB I-Heini/Scherrer, N 7 ff. zu Art. 72 ZGB). Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die Statuten über die Ausschliessung keine Bestimmung enthalten (d.h. sich nicht zur Thematik der Ausschliessung äussern) oder „wichtige Gründe“ ohne nähere Umschreibung nennen. Dann soll und kann das Gericht die Ausschliessung frei überprüfen (Art. 72 Abs. 3 ZGB). Zu beachten ist endlich (wie bereits unter Ziff. 4.1 erwähnt), dass Nichtigkeitsgründe wie die Verletzung von formellen Verfahrensregeln (z.B. fehlende Beschlussfähigkeit der Vereinsversammlung) unbefristet geltend gemacht werden können, während die Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB gemäss herrschender Lehre und Praxis unter die Tatbestände der Anfechtungsklage im Sinne von Art. 75 ZGB subsumiert werden und demzufolge befristet sind (BK ZGB-Riemer, N 97, N 106 m.w.H. zu Art. 72 ZGB; BSK ZGB I-Heini/ Scherrer, N 11 zu Art. 72 ZGB. RIEMER weist in N 133 zu Art. 72 ZGB zu Recht darauf hin, dass die Grenzen der beiden Klagen teilweise unsicher sind.)

      1. Der Beklagte äussert sich in seinen Statuen zur Ausschliessung wie folgt (act. 3/11, Ziff. III.5.): „Wer den Zielsetzungen der B. bzw. deren Ansehen schadet bzw. entgegenwirkt, kann von der Vereinsversammlung ausgeschlossen werden. Dem Vorstand steht das Antragsrecht nach Anhörung des Betroffenen zu.“ Der Beklagte hat den Vereinsausschluss somit an bestimmte Gründe gebunden, diese jedoch so allgemein bzw. unbestimmt gehalten, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ein Fall von Art. 72 Abs. 1 2. Satzteil i.V.m. Art. 72 Abs. 2 ZGB vorliegt. Eine Anfechtung der Ausschliessung vom 30. Januar 2009 wegen ihres Grundes ist somit nicht möglich. Damit bleibt es grundsätzlich - und soweit vom Kläger geltend gemacht - bei der (befristeten) Anfechtung im Sinne von Art. 75 ZGB wegen Verweigerung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechtsmissbrauchs sowie der (unbefristeten) Feststellung von Nichtigkeit wegen Verletzung von Verfahrensregeln.

      2. Der Kläger macht in seiner Berufungsschrift zunächst geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Anhörungspflicht des Vorstands im Sinne von Ziff. III.5. der Statuten verletzt worden, womit ein statutenwidriges Ausschliessungsverfahren vorliege (act. 113 S. 5 f.). Der Beklagte habe dem Kläger mit E- Mail vom 10. Januar 2009 eine Anhörung vor dem Vorstand am 11. Januar 2009 vorgeschlagen, von welcher der Kläger erst am 12. Januar 2009 Kenntnis erlangt habe. Mit einer derart kurzen Frist habe er aber nicht rechnen müssen. Da der Kläger vorgängig zur Vereinsversammlung nicht vom Vorstand angehört worden sei, hätten den Vereinsmitgliedern anlässlich der Versammlung vom 30. Januar 2009 die erforderlichen Unterlagen wie ein Anhörungsprotokoll oder eine schriftliche Stellungnahme gefehlt. Demzufolge habe nicht rechtsgültig über die Ausschliessung befunden werden können (act. 113 S. 6 oben, vgl. auch act. 71

        S. 14 f.).

        Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bezüglich des Versuchs des Beklagten, mit dem Kläger einen Anhörungstermin vor dem Vorstand zu vereinbaren, zutreffend wiedergegeben, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann (act. 110 S. 33 f.). Der Sachverhalt wird vom Kläger denn auch zu Recht nicht bestritten. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung, es liege eine Statutenverletzung hinsichtlich seines Anhörungsrechts vor dem Vorstand vor, schlägt jedoch fehl: Der Kläger wurde erstmals mit Schreiben des Beklagten vom 17. November 2008 über den geplanten Vereinsausschluss im Rahmen der Vereinsversammlung vom kommenden 30. Januar 2009 informiert und auf sein statutarisches Anhörungsrecht aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde ihm als

        Beilage der entsprechende Antrag des Vorstands mit einer Begründung für den Ausschluss zugesandt (act. 3/12). Mit E-Mail vom 5. Dezember 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er anlässlich der Vorstandssitzung vom 9. Januar 2009 Gelegenheit zur Anhörung erhalten werde. Zugleich werde er gebeten, den Beklagten zu informieren, ob er diesen Termin wahrnehme oder nicht (act. 3/14). Darauf gab der Kläger keine Antwort, sondern meldete sich erst auf entsprechende E-Mail-Nachfrage des Beklagten vom 4. Januar 2009, um diesem mit E-Mail vom 5. Januar 2009 zu antworten, dass er den Anhörungstermin vom 9. Januar 2009 aus geschäftlichen Gründen nicht wahrnehmen könne (act. 3/15).

        Indem der Kläger über einen Monat lang nicht auf den beklagtischen Terminvorschlag vom 5. Dezember 2008 für eine Anhörung am 9. Januar 2009 reagierte und zudem keine entschuldbaren Gründen für sein Stillschweigen (das E-Mail vom 5. Dezember 2009 hat er erhalten) nannte, machte er selbstverschuldet keinen Gebrauch vom statutarischen Anhörungsrecht vor dem Vorstand. Zwar bat er den Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 um Terminvorschläge, worauf der Beklagte auch sofort mit genanntem E-Mail reagierte (act. 3/14), bot letztlich jedoch keine Hand, um einen geeigneten Anhörungstermin zu finden. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf R IEMER zutreffend ausführte, ist ein Verein nicht verpflichtet, seinem auszuschliessenden Mitglied zwecks Anhörung „nachzulaufen“ (act. 110 S. 33; BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB), oder Fristen anzusetzen oder Mahnungen zu verschicken, was vom Kläger offenbar erwartet wurde (vgl. dazu act. 3/16 unten). So lehnte er auch das Angebot einer schriftlichen Stellungnahme ab und bat mit E-Mail vom 8. Januar 2009 nochmals um einen Termin für eine mündliche Anhörung, ohne allerdings sofort auf den nochmaligen Vorschlag des Beklagten vom 10. Januar 2009, im Rahmen des in G. am nächstfolgenden Tag, dem 11. Januar 2009, zusammenzukommen, zu reagieren. Dass der Kläger vom beklagtischen E-Mail vom 10. Januar 2009 erst am

        12. Januar 2009 Kenntnis erlangt haben mag, hat er bei dieser Ausgangslage selbst zu vertreten. In Anbetracht der nahenden Vereinsversammlung und im Wissen um die Brisanz des Themas hätte er seine E-Mails - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - täglich kontrollieren und sich rasch melden müssen. Dass er das nicht gekonnt hätte, behauptet er so zu Recht nicht. Sein tatsächliches

        Verhalten seit dem 3. Dezember 2008 korreliert im Lichte des Vertrauensprinzips nicht mit seinem späteren Festhalten an einer mündlichen Anhörung: Wer über einen Monat auf die Bitte schweigt, ob er einen Termin wahrnehmen wolle oder nicht, gibt jedenfalls nicht kund, die Wahrung des Termins sei ihm wichtig. Deshalb ist es auch verfehlt, den letzten Terminvorschlag des Beklagten dergestalt auszulegen, dieser habe damit anerkannt, dass die bisher vorgeschlagenen Termine vom Kläger „aus guten Gründen nicht hätten wahrgenommen werden kön- nen“ (vgl. dazu act. 113 S. 5 Ziff. 5). Unbehelflich ist demnach ebenso der Einwand des Klägers, es hätte immer noch genügend Zeit für eine Anhörung bestanden, hätten die Unterlagen für die Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 gemäss Statuten doch erst 14 Tage vorher, d.h. am 16. Januar 2009 verschickt werden müssen (act. 113 S. 5 Ziff. 4, act. 3/11 Ziff. IV.9.1). Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass es sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, weshalb es vor der Vereinsversammlung zu keiner Anhörung vor dem Vorstand mehr kam. Eine statutarische Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt nicht vor.

      3. Sodann moniert der Kläger in seiner Berufungsschrift die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beklagten selbst. Die Wahrung des Anspruchs des auszuschliessenden Mitglieds auf das rechtliche Gehör durch das für die Ausschliessung kompetente Organ bilde unabdingbare formelle Voraussetzung für einen Ausschluss (act. 113 S. 6 f. mit Verweis auf BK ZGB-Riemer, N 60 ff. zu Art. 72 ZGB). Die Vorinstanz vermische die Frage des statutarisch festgeschriebenen Anhörungsrechts vor dem Vorstand mit dem klägerischen Anspruch auf Anhörung durch das auszuschliessende Organ, die Vereinsversammlung. Im angefochtenen Entscheid werde einzig ausgeführt, der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich vor der Vereinsversammlung zu äussern, und es sei insgesamt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Dies treffe nicht zu. Der Kläger habe sich anlässlich der Vereinsversammlung lediglich zwei Minuten - aus Höflichkeit und nicht weil man ihm dieses Recht habe gewähren wollen - äussern dür- fen. Dies sei viel zu kurz, zumal er mehrere haltlose Vorwürfe erstmals an der Vereinsversammlung gehört habe. Dass damit das rechtliche Gehör verletzt worden sei, zeige sich auch daran, dass der Kläger mit 30:0 Stimmen bei sieben Enthaltungen ausgeschlossen worden sei, die Vereinsmitglieder mangels Unterlagen

        ungenügend informiert gewesen seien und sich kein objektives Bild über seinen Ausschluss hätten machen können (act. 113 S. 7, vgl. auch act. 71 S. 16).

        Entgegen der Ansicht des Klägers besteht im Rahmen eines Vereinsauschlusses weder ein uneingeschränkter gesetzlicher Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (siehe vorstehend Ziff. 5.2. 2) noch ein solcher auf eine doppelte Anhö- rung, d.h. eine erste Anhörung vor dem Vorstand und eine zweite Anhörung vor der Vereinsversammlung. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn die Anhörung vor dem Vorstand nicht zu Stande kam, ausser die Statuten sähen das ausdrücklich vor, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Die Anhörung stellt primär ein Recht des Auszuschliessenden und keine vorbehaltlose Pflicht des Ausschliessenden dar, weshalb sich der Auszuschliessende - wenn ihm an der Anhörung liegt - an die Terminvorschläge des Ausschliessenden zu halten oder ein finales Angebot der schriftlichen Anhörung wahrzunehmen hat. Andernfalls besteht das Risiko, dass sein Verhalten als Verzicht auf Anhörung zu qualifizieren ist. Zudem ist zu beachten, dass die Zuständigkeiten im Rahmen eines Vereinsausschlusses

        - wie vorliegend statutarisch normiert (vgl. Ziff. III.5. von act. 3/11) - zwischen mehreren Organen bzw. zwischen Vorstand und Vereinsversammlung aufgeteilt werden können. Das heisst, der Vorstand hört den Auszuschliessenden an und stellt sodann der Vereinsversammlung einen Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 1 ZGB (vgl. auch BK ZGB-Riemer, N 58 zu Art. 72 ZGB). Demzufolge ist es unbehelflich, sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berufen, wenn keine oder - wie vorliegend - nur eine kurze Anhörung bzw. Äusserung in der Vereinsversammlung stattgefunden hat und vorgängig aus Gründen, welche sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, keine Anhörung vor dem Vorstand erfolgte (vgl. dazu auch BK ZGB-Riemer, N 64 zu Art. 72 ZGB). Gleichzeitig ist damit auch klar gestellt, dass eine Anhörung nicht einzig dann rechtens ist, wenn sie im Rahmen der Vereinsversammlung (als auszuschliessendes Organ) stattfindet. Massgeblich ist einzig, dass im Rahmen des Ausschliessungsverfahrens die Möglichkeit der Anhörung gegeben ist. Etwas anderes lässt sich auch RIEMER nicht entnehmen, welcher im Sinne eines Grundsatzes festhält, dass ein Mitglied nicht ohne vorgängige Anhörung aus einem Verein ausgeschlossen werden darf, selbst wenn eine Ausschliessung ohne Angabe der Gründe im Sinne von Art. 72 Abs. 1,

        2. Satzteil, ZGB vorliegt (BK ZGB-Riemer, N 58 und N 61 zu Art. 72 ZGB). Daher sind auch die (zum Teil unsubstantiierten) Einwände des Klägers, ihm seien anlässlich der Vereinsversammlung erstmals haltlose Vorwürfe entgegen gebracht und lediglich zwei Minuten Redezeit eingeräumt worden, irrelevant. Sodann ist das deutliche Abstimmungsresultat der Vereinsversammlung (30:0 bei sieben Enthaltungen) nicht auf Unkenntnis der Vereinsmitglieder über die Gründe des Ausschlusses des Klägers zurückzuführen, sondern viel mehr darauf, dass der Kläger nicht länger als Vereinsmitglied erwünscht war. So wurde der Einladung vom 11. Januar 2009 zur ordentlichen Vereinsversammlung vom 30. Januar 2009 der begründete Antrag des Vorstands für den Ausschluss des Klägers beigelegt (act. 3/17, 2. Seite) und lassen sich dem Protokoll abgesehen von einer einzigen Frage zum Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine Fragen im Zusammenhang mit dem Ausschluss entnehmen (act. 3/18). Offensichtlich waren die Vereinsmitglieder, denen der Kläger ja bekannt war, genügend informiert. Im Übrigen besteht bei einer Ausschliessung ohne Angabe der Gründe (Art. 72 Abs. 1, 2. Satzteil, ZGB), worunter gemäss der bundsgerichtlichen Rechtsprechung wie erwähnt auch die allgemeinen, unbestimmten Ausschlussgründe zu subsumieren sind (vorstehend Ziff. 5. 1), eine Pflicht zur Angabe der Gründe erst und nur im Prozessfall (BK ZGB-Riemer, N 29 und N 70 zu Art. 72 ZGB). Damit bleibt festzuhalten, dass betreffend die Anhörung vor dem auszuschliessenden Organ, der Vereinsversammlung, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

      4. Weiter macht der Kläger geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege ein rechtsmissbräuchlicher Vereinsausschluss vor. Einerseits erfolge der Ausschluss wegen der Streitigkeiten bezüglich der Kartenrechte aus Rache, zum anderen sei der Vereinsausschluss unverhältnismässig. So sei der Kläger bis zum Zeitpunkt, als er begonnen habe, sich für seine Kartenrechte einzusetzen, vom Beklagten nie mit irgendwelchen Vorwürfen konfrontiert worden. Aufgrund der Vorbringen des Beklagten sei bis heute nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger vereinsbzw. zweckwidrig verhalten und dabei dem Ansehen der Beklagten geschadet haben soll. Auch habe er, der Kläger, seine Vereinsbeiträge stets pünktlich bezahlt. Die nachgeschobenen Vorwürfe seien allesamt materiell unhaltbar (act. 113 S. 7 ff.).

        Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist aufgrund der Generalklausel von Ziff. III.5. der Statuten nicht möglich (Art. 72 Abs. 2 ZGB). Es liegt in der Privatautonomie eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, dass er im Gegensatz zu staatlichen Institutionen eigenständig über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern bestimmen darf. Daher beschränken sich materielle Einwände des auszuschliessenden Mitglieds ganz überwiegend auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB.

        Eine rechtsmissbräuchliche Ausschliessung liegt vor, wenn sie materiell völlig unhaltbar, mit anderen Worten geradezu willkürlich ist (BGE 85 II 541, BGE 90 II 349). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 110 S. 40). Zwar lagen die Parteien seit langem im Streit über Herausgaberechte an -Karten, womit durchaus denkbar ist, dass die Geltendmachung dieser Rechte bei der Vereinsausschliessung mit eine Rolle gespielt haben könnte, doch beschränken sich die Ausschlussgründe, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, nicht lediglich auf die Kartenrechte und wurden vom Kläger soweit auch nicht bestritten. So zeigte sich der Kläger auf Verbandsebene offenbar seit längerem als sehr rekursfreudig, indem er aktiv verschiedene Regelverletzungen angezeigt und dadurch beim Beklagten nicht nur in regelmässigen Abständen einen grösseren administrativen Aufwand, sondern damit einhergehend vereinsinterne Unruhe verursacht hat. Dass der Beklagte dieses Verhalten als mit dem Vereinszweck unvereinbar erachtet und um seinen Ruf - sowohl in der Öffentlichkeit als auch im Verband - fürchtet und darauf mit einem Vereinsauschluss reagiert, liegt im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Entsprechend verfängt der klägerische Vorwurf des Racheausschlusses nicht. Die Schwelle zum offensichtlichen Rechtsmissbrauch des Art. 2 Abs. 2 ZGB liegt im Lichte der den Vereinen vom Gesetzgeber zugestandenen Freiheit hinsichtlich ihrer Ausschliessungsbefugnis deutlich höher und ist hier nicht erreicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger die Rekurse offenbar in eigenem Namen und ohne Erwähnung des Beklagten er-

        hob (act. 113 S. 9). Weiter kann der Vereinsauschluss auch nicht als unverhältnismässig qualifiziert werden. Weder spricht eine wirtschaftliche noch eine persönliche Betroffenheit des Klägers gegen den Ausschluss, selbst wenn der Kläger langjähriges Mitglied des Beklagten war und seinen finanziellen Verpflichtungen regelmässig nachgekommen ist (act. 113 S. 10 f.). Die Privatautonomie des Vereins ist auch in diesem Zusammenhang höher zu gewichten als die vom Kläger erwähnten Leistungen als Vereinsmitglied. Im Übrigen wurde der Kläger nicht vom Verband, sondern lediglich vom Beklagten als Verein ausgeschlossen. Er ist immer noch Mitglied in anderen -Vereinen und kann sich aktiv am -Sport betätigen sowie weiterhin -Karten herausgeben. Damit bleibt kein Raum für den Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB.

      5. Abschliessend bestreitet der Kläger in seiner Berufungsschrift alle im Urteil erwähnten Vorwürfe, welche der Beklagte gegenüber ihm erhoben hat, führt dabei allerdings nicht aus, inwiefern die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt nicht richtig oder willkürlich festgestellt hat (act. 113 S. 11 ff.), wie es der Art. 310 lit. b PO festschreibt. Die Kammer hat wiederholt festgehalten, aus Art. 310 ZPO fliesse eine sog. Begründungslast der Berufung führenden Partei, nämlich die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom

  1. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Verweisen etwa auf Hungerbühler, DikeKomm-ZPO, N 27-29 und N 33 zu Art. 311 ZPO sowie ZK ZPO-Reetz/Theiler,

    N 36 zu Art. 311 ZPO). An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es bei den entsprechenden Rügen des Klägers. Die Berufung ist insofern unbegründet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Da der Kläger im Berufungsverfahren unterliegt, hat er die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

    2. Bei Auseinandersetzungen um die Mitgliedschaft in einem Verein liegt in aller Regel eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (BK ZGB-Riemer, N 86 zu Art. 75 ZGB). Dies ist auch hier der Fall. Gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Gerichtsgebühr bei derartigen Verfahren nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.- bis Fr. 13'000.-. Das tatsächliche Streitinteresse ermittelt sich bei Feststellungsklagen (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses) anhand des Werts des Rechts oder des Rechtsverhältnisses, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festgestellt werden soll. Bei Gestaltungsklagen (Anfechtungsklage nach Art. 75 ZGB) ist der Wert des Vermögensvorteils, welcher dem Kläger im Falle der Gutheissung der Klage zufällt, massgebend (ZK ZPO-Stein-Wigger, N 16 zu Art. 91 ZPO).

      Vorliegend handelt es sich um den Ausschluss aus einem privatrechtlichen Sportverein und nicht um einen Berufsverband. Der Kläger ist soweit nicht wirtschaftlich betroffen. Hingegen wurden seine ideellen Interessen tangiert. In Anwendung von

      § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des mittleren Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles, die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.- festzusetzen.

    3. Der Kläger hat den Beklagten für das Berufungsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV - unter Berücksichtigung der erstatteten Berufungsantwort - mit Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Es wird erkannt:
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 2-4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Im Ãœbrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5-7) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.- festgesetzt, dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Präsidentin:

lic. iur. A. Katzenstein

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Fuchs Räber

versandt am:

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