Zusammenfassung des Urteils LB110018: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Eheschutzverfahren, bei dem die Obhut über die Kinder sowie Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge und Zuteilung der ehelichen Wohnung geregelt werden. Der Beklagte hat gegen einen vorherigen Entscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren Rekurs eingelegt. Nach verschiedenen Stellungnahmen und Verhandlungen haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die vom Gericht genehmigt wurde. Die Obhut über die Kinder wurde dem Beklagten zugesprochen, während der Klägerin Besuchs- und Ferienbesuchsrechte eingeräumt wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LB110018 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 21.05.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anfechtung/Forderung |
Schlagwörter : | Recht; Beklagten; Rechtsanwalt; Zustellung; Zustellungsempfänger:; Gesellschaft; Konkurs; Verfahren; SchKG; Vorinstanz; Kläger; Kammer; Gläubiger; Beweis; Berufung; Klägern; Organ; Schaden; Sinne; Betrag; Urteil; Beweisverfahren; Zahlung; Leistung; Gericht; Entscheid; Geschäft; ünde |
Rechtsnorm: | Art. 163 StGB ;Art. 164 StGB ;Art. 167 StGB ;Art. 20 OR ;Art. 239 OR ;Art. 260 KG ;Art. 286 KG ;Art. 287 KG ;Art. 288 KG ;Art. 405 ZPO ;Art. 41 OR ;Art. 754 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 117 II 572; 127 III 377; 131 III 306; 132 III 564; 95 III 51; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili
Urteil vom 21. Mai 2012
in Sachen
1. A1. ,
2. A2. ,
3. A3. ,
4. A4. ,
5. A5. ,
7. A7. ,
A10. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , 11. A11. ,
12. A12. ,
A13. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A14. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A15. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A16. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A17. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A18. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , 19. A19. ,
A20. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A21. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A22. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A23. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , 24. A24. ,
25. A25. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , 26. A26. ,
27. A27. ,
28. A28. ,
29. A29. ,
30. A30. ,
31. A31. ,
32. A32. ,
33. A33. ,
34. A34. ,
A35. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A36. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , 37. A37. ,
38. A38. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , 39. A39. ,
40. A40. ,
41. A41. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , 42. A42. ,
A43. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A44. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , 45. A45. ,
46. A46. ,
A47. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
50. A50. ,
51. A51. ,
52. A52. ,
53. A53. ,
54. A54. ,
55. A55. ,
56. A56. ,
57. A57. ,
58. A58. ,
59. A59. ,
61. A61. ,
62. A62. ,
63. A63. ,
64. A64. ,
65. A65. ,
66. A66. ,
68. A68. ,
69. A69. ,
70. A70. ,
71. A71. ,
72. A72. ,
73. A73. ,
74. Erbin des A74. geboren tt.mm.1924, gestorben tt.mm.2002, wohnhaft gewesen [Adresse], nämlich:
76. A76. ,
77. A77. ,
78. A78. ,
79. A79. ,
80. A80. ,
81. A81. ,
82. A82. ,
83. A83. ,
84.-91.
seine Ehefrau (siehe Nr. 93) b) B2. ,
c) B3. ,
93. A93. ,
94. A94. ,
95. A95. ,
... (siehe Nr. 97)
A97. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , auch an Stelle der aus dem Prozess ausgeschiedenen Klägerin 96,
A98. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A99. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A101. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A102. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A103. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , .
A104. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A105. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A106. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A107. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A108. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
A109. , Zustellungsempfänger: Rechtsanwalt lic. iur. X. , 110. A110. ,
Kläger und Appellanten
als Abtretungsgläubiger der Konkursmassen der C. AG, D. , und der E. AG, F. ,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , ... [Adresse]
gegen
Beklagter und Appellat
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend Anfechtung/Forderung
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern bzw. Abtretungsgläubigern Fr. 63'900.-, nebst 5% Zins seit 5. Mai 1997 und Fr. 297.- Weisungskosten, zu bezahlen. Nachund Mehrklage vorbehalten.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 17. September 2003 (act. 56):
Das Gericht erkennt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Die Kosten werden den Klägern auferlegt und vorab aus der nach der Bezahlung der Prozessentschädigung verbleibenden Kaution
gedeckt.
Die Kläger werden verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6%) zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird aus der von den Klägern geleisteten Kaution bezahlt.
5./6. Mitteilung / Rechtsmittel.
Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 13. Juni 2005 (act. 128):
Das Gericht beschliesst:
Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen (III. Abteilung) vom
17. September 2003 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Ergänzung des Verfahrens sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Die Vorinstanz wird mit ihrem neuen Endentscheid auch die Kostenund Entschädigungsfolgen dieses Berufungsverfahrens regeln müssen.
Mitteilung.
Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 17. November 2010 (act. 201):
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das bezirksgerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'883.00.
Die Kosten für das bezirksgerichtliche Verfahren gemäss Ziffer 2 und die Kosten des Berufungsverfahrens LB030087 von Fr. 7'453.00 werden den Klägern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden Klägers für den ganzen Betrag, und vorab aus der nach der Bezahlung der Prozessentschä- digung verbleibenden Kaution gedeckt.
Die Kläger werden, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden Klägers für den ganzen Betrag, verpflichtet, dem Beklagten für das bezirksund oberge-
richtliche Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt
Fr. 23'102.00 zu bezahlen. Die Prozessentschädigung wird vorab aus der von den Klägern geleisteten Kaution bezahlt.
5./6. Mitteilung / Rechtsmittel
Berufungsanträge:
der Kläger und Appellanten (act. 207 S. 2):
Es sei der Beklagte zu verpflichten, den Klägern Fr. 63'900.00 nebst 5% Zins seit dem 5. Mai 1997 und Fr. 297.00 Weisungskosten zu bezahlen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten des Beklagten.
des Beklagten und Appellaten (act. 213 S. 2):
Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger zuzüglich Mehrwertsteuer.
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte:
1. Die C. AG war eine Aktiengesellschaft, die seit dem Jahre 1996 ihren Sitz in D. hatte. Die Gesellschaft bezweckte namentlich das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich Finanzen. Am tt. Juni 1997 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Am 12. Oktober 1999 wurde dieser als geschlossen erklärt
(act. 64). Das Konkursverfahren über die C. AG wurde vom Konkursamt H. geführt. Am 29. Juni 1998 ersuchten zahlreiche Gläubiger der C.
AG, darunter ein Grossteil der Kläger, das Konkursamt H. um die Inventarisierung verschiedener Ansprüche der Gemeinschuldnerin (act. 3/2). Unter Hinweis auf die Beilage 7 zu ihrer Eingabe verlangten sie namentlich die Inventarisierung einer Forderung gegen den Beklagten i. S. v. Art. 286 Abs. 2 Ziffer 1, i.V.m. Art. 287 SchKG (vgl. Konvolut act. 28/1 1. Seite und 2. Anhang). Diese Anfechtungsansprüche wurden in der Folge unter der Nr. 3.38 inventarisiert und am
28. September 1998 im Sinne von Art. 260 SchKG an fast alle Kläger und insbesondere auch an die E. AG abgetreten (act. 28/1 und act. 28/4). Unter der Inventar-Nr. 3.34 war sodann folgender Anspruch der Masse inventarisiert worden:
Bezüge, die unter Art. 678 und 679 OR fallen, sowie Verantwortlichkeitsansprüche unter allen Titeln gegenüber allen mit der Gründung, Verwaltung, Geschäftsführung (auch aus faktischer Geschäftsführung) und Kontrolle (Revision) betrauten Personen, insbesondere gemäss Art. 752 ff. OR und aus allen weiteren (vertraglichen und ausservertraglichen) Rechtsgründen, je in noch unbestimmten Betrage, höchstens aber im Umfang des gesamten Konkursverlustes plus ungedecktes Aktienkapital.
Diesen Anspruch hatte das Konkursamt H. schon am 27. Oktober 1997 sowohl an fast alle Kläger als auch an die E. AG im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten (act. 28/2 und act. 28/4 S. 2).
Die E. AG war eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F. (Kanton ). Die Gesellschaft beschäftigte sich gemäss dem Gesellschaftszweck mit „Vermögensverwaltung und Beratungen“. Am tt. Juli 1997 wurde über sie der Konkurs eröffnet. Nach durchgeführtem Konkursverfahren wurde die Gesellschaft am
21. Dezember 1999 im Handelsregister gelöscht (act. 65).
Den Konkurs über die E. AG führte das Konkursamt I. . Auch in diesem Konkurs wurden zu Gunsten der Kläger Forderungen kolloziert (act. 21, act. 3/3 und act. 3/4). Die im Konkurs der C. AG unter den Nummern 3.34 und 3.38 inventarisierten und unter anderem an die E. AG abgetretenen Ansprüche wurden in deren Konkurs inventarisiert und alsdann wiederum zumindest einer von beiden an fast ausnahmslos alle Kläger abgetreten (act. 3/3 und act. 3/4; act. 28/3). Sämtliche Kläger sind Abtretungsgläubiger einer der beiden Konkursmassen, mit ganz wenigen Ausnahmen sind sie Abtretungsgläubiger beider Massen.
Fest steht, dass der Beklagte in den Monaten Dezember 1996 bis März 1997 für die C. AG tätig war. Er war indessen nie als deren Organ im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 64). Gleichwohl unterzeichnete er in dieser Zeit als Alleinunterzeichner eine Reihe von Zahlungsaufträgen zu Lasten des Kontokorrentkontos Nr. der Gesellschaft, das von der J. (Filiale ) [Bank] geführt wurde. Bei den Akten liegen vier vom 30. Januar 1997 datierende Zahlungsaufträge (act. 3/8-11), nämlich zu Gunsten von K. (Fr. 128’755.95), L. (Fr. 38'606.70), M. („Ref.: L. “; Fr. 97'801.50) sowie zu Gunsten von N. (Fr. 530'824.78). Mit Schreiben vom 21. April 1997 stellte der Beklagte der C. AG den Betrag von Fr. 60'000.00 zuzüglich Fr. 3'900.00 Mehrwertsteuer in Rechnung (act. 3/12). Seinen Anspruch begründete er wie folgt:
„Für die Betreuung des Mandates C. AG (Auftrag O. ),
am 3. und 5. Dezember 96 und vom 16. Dezember 96 bis 15. März 97, inkl. Aufwendungen und Spesen, erlaube ich mir Ihnen zu verrechnen “
Der Beklagte macht geltend, auf diese Rechnung hin von der C. AG nur einen Betrag von Fr. 15'000.00 erhalten zu haben. Er verweist auf einen Kontoauszug der P. [Bank], gemäss welchem ihm von der Bank auf Veranlassung der C. AG der Betrag von Fr. 15'000.00 mit Valuta vom 9. Mai 1997 gutgeschrieben wurde (act. 44/1).
Mit Weisung vom 16. Juni 1999 und Klageschrift vom 20. November 1999 gelangten die Kläger an das Bezirksgericht Horgen und gedachten die gestützt auf Art. 260 SchKG an sie abgetretenen, nunmehr von ihnen geltend gemachten Ansprüche gegenüber dem Beklagten gerichtlich durchzusetzen. Nachdem die Vorinstanz das Hauptverfahren schriftlich und alsdann ein kurzes Beweisverfahren durchgeführt hatte, wies sie die Klage mit Urteil vom 17. September 2003 ab (act. 56 und act. 61). Gegen diesen Entscheid erklärten die Kläger rechtzeitig die Berufung. Mit Beschluss vom 13. Juni 2005 hob die Kammer das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 128). Diese eröffnete in Beachtung des Rückweisungsbeschlusses der Kammer ein Beweisverfahren unter anderem über die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe mehr als die von ihm zugestandenen Fr. 15'000.00, nämlich Fr. 63'900.00 erhalten, und dies sei ein angemessenes Entgelt für seine oben beschriebene Tätigkeit gewesen. Nach Abnahme der Beweise und insbesondere nach durchgeführter persönlicher Befragung des Beklagten sowie nach Stellungnahme der Parteien zum Beweisergebnis schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz am 24. Juni 2010 einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Prot. I S. 27 f.), den die Kläger mit Schreiben vom 14. September 2010 innert Frist widerriefen (Prot. I S. 29). Mit Urteil vom 17. November 2010 wies die Vorinstanz die Klage hierauf abermals ab (act. 201).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung der Kläger, womit sie ihr vor Vorinstanz gestelltes Begehren erneuern. Der Beklagte schliesst seinerseits auf Abweisung der Klage. Das Berufungsverfahren wurde schriftlich durchgeführt (act. 207, act. 213, act. 218, und 223). Der Prozess ist spruchreif.
Formelles:
1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO ist sodann auf Rechtsmittel noch altes Recht anzuwenden, wenn der Entscheid vor Ende 2010 eröffnet wurde. Der Terminus Eröffnung ist nach neuem Recht
zu verstehen. Das Dispositiv des Urteils vom 17. November 2010 wurde den Parteien noch im Jahre 2010 zugestellt, nämlich am 23./24. November 2010
(act. 188/1-2). Die Berufung richtet sich mithin nach den Bestimmungen der zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) und des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG). Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Berufungsverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV; vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren[AnwGebV] vom 8. September 2010).
2. Nach der Rückweisung hatte die Vorinstanz die Parteien mit neuen Vorbringen zuzulassen, sofern diese den Bestimmungen der §§ 115 und 138 ZPO/ZH entsprachen. Bei unverändertem Sachverhalt war die Vorinstanz an die Rechtsauffassung der Kammer gebunden (§ 104a Abs. 1 GVG). Zudem war die Vorinstanz gehalten, bei der Fällung des Urteils auf den zu diesem späteren Zeitpunkt festgestellten und allenfalls veränderten Sachverhalt abzustellen. Wie im Folgenden dargelegt wird, hat sich die Vorinstanz an diese Vorgaben gehalten. Gemäss § 104a Abs. 1 GVG ist auch die Kammer als Berufungsinstanz an die im Rückweisungsentscheid vertretene Rechtsauffassung gebunden.
Materielles:
Die Kammer gab im Rückweisungsbeschluss vom 13. Juni 2005 vorab unter der Überschrift Anfechtungsansprüche den Standpunkt der Kläger wieder, wonach dem Beklagten auf seine Rechnung vom 21. April 1997 (act. 3/12) hin von der C. AG Fr. 63'900.00 (und nicht nur Fr. 15'000.00, wie der Beklagte anerkennt; act. 43 S. 7) überwiesen worden seien (act. 2 S. 9). Auf Grund der Umstände und der Höhe des Betrages liege es nahe, dass die Zahlung an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei, womit der Tatbestand von Art. 286 SchKG erfüllt sei. Aber selbst wenn dieser Betrag fällig gewesen wäre, sei eine Schädigung der übrigen Gläubiger erfolgt, was bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen gemäss Art. 288 SchKG beim Empfänger zur Rückerstattungspflicht führe (act. 2 S. 10). Der Beklagte müsse als Mittäter im Betrugskomplott gelten. Seine Beauftragung sei daher gemäss Art. 20 OR wegen des widerrechtlichen bzw. sittenwidrigen Zwecks von Anfang an ungültig gewesen (act. 2 S. 11 Ziffer 4). Alle Vergütungen, die der Beklagte in der Verdachtsperiode von der
C. AG entgegengenommen habe, seien unter einen der drei Anfechtungstatbestände zu subsumieren, weil der Beklagte als Intimus der Betrügerbande gewusst habe, dass alle Zahlungen an ihn in der Absicht vorgenommen worden waren, die Gläubiger der C. zu benachteiligen (act. 33 S. 8 Rz 10). Der mit den Finanzen der C. AG vertraut gewesene Beklagte habe für seine Bemühungen ausgerechnet in einem Zeitpunkt Rechnung gestellt, als das Kartenhaus C. kollabierte und die gekündigten Kundengelder nicht zurückbezahlt wurden (act. 2 S. 10 f.). Der Beklagte habe die Zahlung zu Lasten der C. AG an sich veranlasst und dabei gewusst, dass der Konkurs bevorgestanden habe (act. 2 S. 11).
Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 17. November 2010 (act. 201
S. 14), die Kammer habe im Rückweisungsbeschluss ihre Ausführungen zur Anfechtungsklage insofern bestätigt, als sie statuiert habe, es sei richtig, sowohl die Frage einer Schenkungsanfechtung gemäss Art. 286 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG als auch die Frage zu prüfen, ob der Überschuldungstatbestand gemäss Art. 287 SchKG gegeben sei. Hingegen müsse die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG gegenüber dem Beklagten ausscheiden. Weiter habe die Kammer festgehalten, die Kläger hätten nicht dargetan, dass eine der in Art. 287 SchKG genannten Rechtshandlungen erfolgt sei, weshalb Art. 287 SchKG ausscheiden müsse.
Die Vorinstanz hat die einlässlich begründete Auffassung der Kammer (act. 128
S. 17 f.) umgesetzt und deshalb zu Recht nur geprüft, ob ein Anfechtungstatbestand im Sinne des Art. 286 SchKG vorliegt. Was die Kläger hiergegen im Berufungsverfahren vorbringen, überzeugt nicht, weil nicht stichhaltig. Insbesondere vermögen die Kläger die durch die Akten untermauerte Auffassung der Kammer nicht als unrichtig zu widerlegen, die Abtretungserklärung gemäss Art. 260 SchKG erfasse die Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG gerade nicht. Eine solche setzte nämlich voraus, dass in erkennbarer Schädigungsabsicht gehandelt wurde. Dieses Tatbestandsmerkmal fehlt indes in den Art. 286 und 287 SchKG, welche von der Abtretungserklärung der Konkursmasse bzw. der Kläger selber
erwähnt werden.
Entsprechend der Abtretungserklärung der Konkursmasse war von der Vorinstanz und ist nunmehr durch die Kammer einzig zu prüfen, ob dem Beklagten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG seitens der C. AG eine gemischte Schenkung zugekommen ist, nämlich auf Grund eines Rechtsgeschäftes, bei dem der Beklagte eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht. Die Kammer wies darauf hin, es sei gemäss Art. 8 ZGB Sache der Kläger, die tatsächlichen Voraussetzungen dieses
Anfechtungstatbestandes in den Prozess einzuführen und diese Umstände gegebenenfalls auch zu beweisen (act. 128 S. 18).
Nach Art. 286 Abs. 1 SchKG sind wie die Kammer bereits dargelegt hat
(act. 128 S. 18 ff.) mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung Konkurseröffnung vorgenommen hat. Den Schenkungen sind nach Art. 286 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG gleichgestellt Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältniss steht. Art. 286 SchKG soll verhüten, dass die Gläubiger durch Freigebigkeiten unwirtschaftliche Geschäfte, die der Schuldner kurz vor seinem Zusammenbruch vornimmt, geschädigt werden. Die Schenkungsanfechtung nach Art. 286 SchKG setzt allerdings keine Schenkungsabsicht und damit auch nicht eine förmliche Schenkung im Sinne von Art. 239 OR voraus, weil Art. 286 SchKG nämlich nicht bloss eigentliche Schenkungen erfasst, sondern darüber hinaus unentgeltliche Verfügungen aller Art, d.h. namentlich Rechtsgeschäfte, bei denen die beidseitigen Leistungen zu Ungunsten des Schuldners in einem Missverhältnis stehen. Eine Verfügung ist im Sinne von Art. 286 Abs. 1 SchKG unentgeltlich, wenn der Schuldner damit, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, eine Leistung erbringt, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von Art. 286 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG liegt vor, wenn die Leistung, die der Schuldner erhält, erheblich geringer ist als seine eigene Leistung. Das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses beurteilt sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Leistungen. Ist die Leistung des Schuldners wirtschaftlich erheblich mehr wert als die Gegenleistung, so ist das Geschäft nach Art. 286 SchKG anfechtbar, wenn der Schuldner seine Mehrleistung ohne rechtliche Verpflichtung hiezu erbrachte. Ob das Missverhältnis der Leistungen und die Gefahr einer Schädigung der Gläubiger für den Empfänger der Leistung des Schuldners erkennbar waren, ist unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Schuldner selbst das Missverhältnis kannte erkennen konnte (BGE 95 III 51 f. E. 2 mit Hinweisen).
Die Kammer erwog, die Kläger beanstandeten im Zusammenhang mit der Rechnung des Beklagten vom 21. April 1997 (Konvolut act. 28/1, zweites Dokument), dass dem Beklagten für seine Tätigkeit bei der C. AG von insgesamt nur drei Monaten (!) ein Betrag von nicht weniger als Fr. 63'900.00 zugekommen und dass diese Zahlung an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei, was dann im Konkurs zu einer Schädigung der Gläubiger geführt habe (act. 2 S. 9 f.). Das sei zwar wie die Kammer festgestellt hat (act. 128 S. 19 f.) wenig präzis. Im Zusammenhang könnten die Vorbringen der Kläger aber immerhin so verstanden werden, dass die von ihnen behauptete Zahlung an den Beklagten von
Fr. 63'900.00 ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt sein soll. Im Lichte der oben angestellten Überlegungen sei es daher denkbar (falls die Behauptungen der Kläger sich als richtig erweisen sollten), dass das von den Klägern beanstandete Geschäft unter Art. 286 SchKG falle, genüge doch dafür, dass eine Zahlung
sei es mit ohne Schenkungsabsicht ganz teilweise unentgeltlich erfolgt. Unter diesen Umständen müsse auch auf die Gegenbehauptungen des Beklagten eingegangen werden, wonach er während der in seiner Rechnung vermerkten Zeit bei der C. AG die Aufgabe gehabt habe, sich mit Kunden auseinander zu setzen, d.h. wieder Ordnung in die C. zu bringen (act. 10
S. 9). Da der für die C. AG handelnde O. in der Folge immer seltener etwas von sich habe hören lassen, sei der mittlerweile sehr verärgerte Beklagte auf den Gedanken gekommen, der C. für seine Tätigkeit von Mitte Dezember 1996 bis Mitte März 1997 Rechnung zu stellen. Seine Rechnung für seine Tätigkeit, die er auch abends und über das Wochenende habe ausüben müssen, habe auf dem Honorar eines Selbständigerwerbenden beruht (act. 10 S. 10). Unter diesen Umständen war über die vom Beklagten bestrittenen Behauptungen der Kläger, die auf die Unentgeltlichkeit der Zahlungen hinweisen, bzw. über die Behauptungen des Beklagten, die die Angemessenheit der erhaltenen Zahlung dartun sollen, gemäss § 136 ZPO/ZH das Beweisverfahren zu eröffnen. Die Hauptbeweislast war dabei gemäss Art. 8 ZGB den Klägern zugekommen. Unter diesen Umständen war im Beweisverfahren selbstverständlich auch zu ermitteln, ob der Beklagte mehr als die von ihm zugestandenen Fr. 15'000.00 (vgl. act. 10
S. 11) empfangen habe, nämlich den von den Klägern behaupteten Betrag von Fr. 63'900.00.
Die Vorinstanz hat im Sinne der Auffassung der Kammer ein Beweisverfahren durchgeführt (act. 201 S. 17, 22 ff.). Die Vorinstanz gelangte unter korrekter, sorgfältiger, umfassender Würdigung der abgenommenen Beweismittel im Wesentlichen handelt es sich dabei um Urkunden zum Ergebnis, den Klägern sei der ihnen auferlegte Hauptbeweis misslungen, wonach der Beklagte von der C. AG Fr. 63'900.00 erhalten und dafür keine Gegenleistung erbracht habe. Erstellt ist auf Grund der Akten einzig, dass der Beklagte für seine umschriebenen Leistungen Fr. 15'000.00 erhalten hat. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass von der C. AG ein Betrag von Fr. 15'000.00 zur Post gebracht, dort einbezahlt und von der Post auf das Konto des Beklagten bei der P. überwiesen wurde (act. 166/2 und act. 168 Anhang). Dass der Beklagte den gesamten Betrag in bar erhalten haben soll, ist nicht aktenkundig. Bei der C. AG wurde vermerkt, das der Rest von Fr. 48'300.00 noch offen sei (act. 168 Anhang). Damit setzen sich die Kläger nicht auseinander. Die Kläger bringen im Berufungsverfahren sodann nichts vor, das die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu erschüttern vermöchte. Es sei nochmals betont, dass der Beklagte in keiner Art und Weise in das mit Urteil vom 22. Januar 2009 abgeschlossene Strafverfahren des Strafgerichts des Kantons Zug (act. 156/1) einbezogen war, weder als Angeklagter noch als Drittperson. Die wiederholt aufgestellte Behauptung (act. 207 S. 8 ff., act. 218 S. 6 Rz 15), beim Beklagten handle es sich um einen Kriminellen, findet in den Akten keine Stütze. Wenn dem Beklagten die ihm von den Klägern vorgeworfene Rolle zugekommen wäre, liesse sich nicht erklären, weshalb er von den Strafbehörden verschont worden wäre, obschon er im Gegensatz zu den tatsächlichen, flüchtigen Kriminellen für die Justiz jederzeit greifbar gewesen wäre. Der Beklagte ist nie strafbarer Handlungen verdächtigt worden. Das Untersuchungsverfahren gegen O. wurde abgetrennt und sistiert; er war zur Verhaftung ausgeschrieben (act. 156/1 S. 2). Soweit die Kläger die Einvernahme des zuständigen Untersuchungsrichters als Beweis dafür, weshalb der Beklagte nicht in die Strafuntersuchung einbezogen wurde, anbieten (act. 207 S. 12 Rz 11), ist diese Beweisofferte verspätet und deshalb unbeachtlich.
Die Kammer prüfte alsdann Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 Abs. 1 OR (act. 128 S. 21 ff.). Die Konkursmasse der
C. AG hat den Klägern die gesetzlichen Ansprüche aus Verantwortlichkeit, namentlich auch aus faktischer Geschäftsführung, abgetreten (act. 28/2). Angesprochen ist damit die Haftung gemäss Art. 754 Abs. 1 OR, wo festgelegt wird, dass die mit der Geschäftsführung befassten Personen der Gesellschaft und ihren Gläubigern für denjenigen Schaden verantwortlich sind, den sie durch absichtliche fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Die Kammer erwog (act. 128 S. 21), der Beklagte sei nie zum förmlichen Organ der C. AG bestellt worden. Die Kläger meinten indessen, er sei ein faktisches Organ dieser Gesellschaft gewesen. Diese Auffassung vertreten die Kläger nach wie vor im Berufungsverfahren (act. 207 S. 11 ff.). Faktische Organe seien Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide träfen die eigentliche Geschäftsführung besorgten und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmten. Die materielle Organstellung im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR bedinge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend eine tatsächliche organisatorische Eingliederung in die Willensbildung der Gesellschaft. Zudem setze nach dieser Rechtsprechung die aktienrechtliche Verantwortlichkeit erst dort ein, wo die vertragliche, insbesondere arbeitsvertragliche Haftung auf Grund der organisatorischen und hierarchischen Stellung des Verantwortlichen nicht mehr als ausreichend sachgerecht erscheine. Das sei in der Regel nur dann der Fall, wenn nicht eine blosse Führung der Geschäfte, sondern deren Leitung auf Grund selbständiger Entschlüsse vorliege. Deshalb solle dieser Verantwortlichkeit nur unterstehen, wer sich nach der internen nach aussen kundgegebenen Gesellschaftsorganisation in einem solchen Sonderverhältnis befinde und die sich daraus ergebenden Pflichten in eigener Entscheidungsbefugnis zu erfüllen habe. Eine blosse Mithilfe bei der Entscheidfassung genüge nicht (BGE 117 II 572f.; BSK OR II-Widmer/Banz, Art. 754 N. 5-7).
Die Kammer erwog, mit den erwähnten Vorbringen, wonach der Beklagte in der interessierenden Zeit der eigentliche Finanzchef der C. AG gewesen sei, stellten die Kläger durchaus die Behauptung auf, dem Beklagten sei in wichtigen
Belangen materiell eine wichtige und massgebliche Entscheidungskompetenz für die C. AG zugestanden. Über die Behauptungen der Kläger betreffend die Stellung des Beklagten in der C. AG war daher gemäss § 136 ZPO/ZH das Beweisverfahren zu eröffnen. Auch hier werde die Hauptbeweislast die Kläger treffen (Art. 8 ZGB). Mit ihrem Beweissatz gemäss Beschluss vom 14. Januar 2003 erfasse die Vorinstanz nur einen Teilaspekt der von den Klägern behaupteten Organstellung des Beklagten. Zu Unrecht beanstandeten die Kläger jedoch die von der Vorinstanz vorgenommene Beweislastverteilung, hätten sie doch all jene Umstände zu behaupten und zu beweisen, die auf eine Organstellung des Beklagten hindeuteten. Der von den Klägern im Beweisverfahren vorgelegte Handelsregisterauszug (act. 50), auf dem weder der Beklagte noch der von ihm erwähnte O. als Organe vermerkt seien, stellten insgesamt nur ein Indiz für den Standpunkt der Kläger dar. Zur Diskussion stünden nämlich in diesem Zusammenhang vom Beklagten veranlasste Bankzahlungen zu Lasten der Q. . Auszugehen sei daher nach der Erfahrung des Lebens einstweilen davon, dass die Bankvollmacht zu Gunsten des Beklagten von im Handelsregister eingetragenen Organen der Gesellschaft unterzeichnet waren. Wenn der Beklagte sich auf die Weisungen O. s berufe, so werde daher im Beweisverfahren wohl auch das Verhältnis zwischen diesen Organen und dem vom Beklagten erwähnten
O. zu erhellen sein. Denkbar sei, dass die Handlungen O. s von den Organen der Gesellschaft gebilligt worden seien, was den Beklagten entlasten könnte.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe in seiner Eigenschaft als Finanzchef der Gesellschaft selektive Zahlungen an einzelne Gesellschaftsgläubiger vorgenommen (act. 2 S. 12 ff.). Durch seine Handlungen habe er namens der
C. AG unter anderem bewusst lediglich vorgetäuschte Forderungen einzelner Kunden anerkannt bzw. beglichen (act. 2 S. 13). Vereinzelte Zahlungen seien vom Beklagten vor ihrer Fälligkeit vorgenommen worden, und zwar im Bewusstsein darüber, dass der Konkurs unmittelbar bevorstehe (act. 2 S. 14). Das sei nicht zuletzt im Hinblick darauf geschehen, dass einzelne Funktionäre der
E. AG (welche für die C. AG bzw. deren Kunden die einbezahlten Gelder angelegt hatte) beabsichtigt hätten, eine neue Devisenhandelsfirma zu
gründen, und es daher darauf angelegt hätten, die für sie interessanten Kunden durch die Auszahlungen dafür anzuwerben (act. 2 S. 12). Den Eheleuten
K. -L. seien so Beträge von über Fr. 250'000.00 ausbezahlt worden, die sie gar nie bei der C. AG einbezahlt hätten (act. 2 S. 12f. mit Hinweis auf act. 3/8-10). Und auch den Kunden N. und R. sei ein Betrag von über Fr. 530'000.00 ausbezahlt worden, ohne dass die Kündigungsfrist für die Auszahlung der Gelder eingehalten worden sei, auf der man andern Kunden gegenüber bestanden habe (act. 2 S. 13 mit Hinweis auf act. 3/11). Auf diese Weise habe der Beklagte Gelder von 4,65 Millionen Franken ausbezahlt, um welchen Betrag die Aktiven der Konkursmasse höher wären, wenn nicht der Beklagte dafür gesorgt hätte, dass die Kasse leer wurde (act. 33 S. 11). Ein einfacher Blick in die Bücher hätte dem Beklagten nach der Sachdarstellung der Kläger zu sehen ermöglicht, dass nach wie vor Gelder an die Firma S. (S. AG) geflossen seien, obwohl diese Firma der C. AG einen Betrag von 10 Mio. Dollar geschuldet habe (act. 33 S. 9). Der Beklagte halte dem entgegen, er habe seinerzeit nicht einmal die Befugnis gehabt, in die Bücher der Gesellschaft Einblick zu nehmen (act. 43 S. 10, 17). Weiter führe er aus, dass er die Ausführungen der Kläger nicht beurteilen könne, denn weder wisse er, ob und welche Devisengeschäfte abgewickelt worden, noch wohin die Gelder der Anleger geflossen seien (act. 10 S. 7). Auch in diesem Zusammenhang war im Sinne von § 136 ZPO/ZH über die massgeblichen Behauptungen der Kläger das Beweisverfahren gegebenenfalls zu eröffnen (d.h. wenn auf Grund des übrigen Beweisverfahrens überhaupt von einer Organstellung des Beklagten ausgegangen werden könne).
Die Kammer betonte in diesem Zusammenhang noch, sollte sich nach dem Beweisverfahren kumulativ ergeben, dass dem Beklagten tatsächlich die Stellung eines faktischen Organs der Gesellschaft zukam und dass er seine Organstellung darüber hinaus dazu missbrauchte, um Dritten zu Lasten der Gesellschaft Gelder zukommen zu lassen, die ihnen nicht zustanden, dann müsste in der Tat von einem Schaden ausgegangen werden, den der Beklagte zu ersetzen hätte.
Die Vorinstanz hat auch insoweit im Sinne der Auffassung der Kammer ein Beweisverfahren durchgeführt (act. 201 S. 27 ff.). Die Vorinstanz gelangte unter korrekter, sorgfältiger, umfassender Würdigung der abgenommenen Beweismittel es handelt sich dabei ausschliesslich um Urkunden (act. 3/8-11, 24A, 34, 50 und 156/2-30) zum Ergebnis, den Klägern sei der ihnen auferlegte Hauptbeweis misslungen, der Beklagte sei von Mitte Dezember 1996 bis Mitte März 1997 der eigentliche Finanzchef der C. AG mit Einzelzeichnungsberechtigung für Höchstbeträge gewesen. Die Darstellung der Kläger blieb und bleibt unbewiesen. Die Kläger vermögen das im Berufungsverfahren nicht als unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist zu betonen, dass eine Bankvollmacht durch eine juristische Person nur durch deren Organe erteilt werden kann. Keine Schweizer Bank würde etwas Anderes akzeptieren. Sodann hat der Verwaltungsrat einer AG die Geschäftsführung zu besorgen, soweit sie nicht rechtsgültig delegiert worden ist. T. war als Verwaltungsrat der C. AG im Handelsregister eingetragen. Die Edition der Bankvollmacht des Beklagten wurde von den Klägern nicht verlangt.
Die Kläger verlangen vom Beklagten ferner die Erstattung eines so genannten Direktschadens (vgl. act. 107 S. 3 und act. 207 S. 16). Der Schaden der Gesellschaft wird wie die Kammer dargelegt hat (act. 128 S. 25 f.) - nach der Konkurseröffnung von der Gläubigergesamtheit bzw. im Fall einer Abtretung nach Art. 260 SchKG vom Abtretungsgläubiger geltend gemacht. Der einzelne Gläubiger darf daneben unabhängig vom Gesellschaftsschaden den ihm unmittelbar entstandenen (Gläubiger-)Schaden, auf den er sich aus eigenem Recht unabhängig vom Vorgehen der Konkursorgane berufen kann, geltend machen. Soweit er indessen einen Schaden erleidet, der sich bloss aus dem Schaden der Gesellschaft ableitet, indem er infolge der Vermögenseinbusse der Gesellschaft für seine Forderungen nicht gedeckt ist, liegt ein mittelbarer Schaden vor, den er nicht selbstständig einklagen kann. Massgebliches Kriterium für die Abgrenzung von unmittelbarem und mittelbarem (direktem) Gläubigerschaden ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, in welcher Vermögensmasse der Schaden unmittelbar eintritt bzw. ob die haftungsbegründenden Handlungen zu einer Beeinträchtigung des Vermögens der Gesellschaft geführt haben. Vielmehr kommt es auf die Rechtsgrundlage der jeweiligen Schadenersatzpflicht an, mithin auf die Art der Pflichtverletzung, die dem ins Recht gefassten Organ vorgeworfen wird, sowie auf die Interessen, deren Schutz die missachtete Vorschrift dient. Ein
unmittelbarer Gläubigerschaden liegt demnach dann vor, wenn das Verhalten des fehlbaren Organs gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen, die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinne von Art. 41 OR einem Tatbestand der „culpa in contrahendo“ gründet. Werden Bestimmungen verletzt, die sowohl den Interessen der Gesellschaft als auch dem Schutz der Gläubiger dienen, liegt ein mittelbarer Schaden vor, der ausserhalb des Konkurses durch die Gesellschaft die Aktionäre und nach der Konkurseröffnung durch die Gläubigergesamtheit, allenfalls durch den an ihrer Stelle klagenden Gläubiger Aktionär, geltend zu machen ist (BGE 127 III 377 E. 3a-b,
BGE 131 III 306, BGE 132 III 564).
Die Kammer erwog (act. 128 S. 26), bei dieser Ausgangslage müsste jeder einzelne Kläger darlegen, welches Verhalten des Beklagten zu seiner unmittelbaren Schädigung geführt haben soll. Solches täten sie indessen nicht, sondern beschränkten sich statt dessen darauf, im Sinne einer blossen Behauptung ihre Schadensummen zu nennen (act. 33 S. 14-17). Es seien denn auch keine Vorbringen ersichtlich, aus denen abgeleitet werden könnte, dass es in bestimmten Beträgen zu Schädigungen einzelner Gläubiger gekommen sei, die von der Schädigung der Gesellschaft unabhängig sind. Die Kläger sähen eine direkte Schädigung allerdings darin, dass der Beklagte in gläubigerbegünstigender Weise mindestens 4,65 Mio. Franken ausbezahlt habe (act. 107 S. 8). Mit einer direkten Schädigung habe dies indessen nichts zu tun. Geschädigt würden durch ein solches Vorgehen allenfalls die Gesamtheit der Gläubiger, nicht aber die einzelnen Kläger. Von einem zu ersetzenden direkten Schaden könne daher nicht ausgegangen werden.
Diese Überlegungen beanspruchen auch heute noch Geltung. Wie bereits ausgeführt, ist auch die Kammer als Berufungsinstanz an die im Rückweisungsentscheid vertretene Rechtsauffassung gebunden (§ 104a Abs. 1 GVG).
Schliesslich fordern die Kläger ausdrücklich die Erstattung eines Schadens aus Delikt (act. 107 S. 3). Was sie damit meinen, ist unklar, unterscheidet die bundesgerichtliche Rechtsprechung doch nur zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden. In beiden Fällen ist von einer Haftung aus Delikt auszugehen. Die Kläger meinen aber offensichtlich etwas Anderes. Sie machen nämlich dem Beklagten in diesem Zusammenhang den Vorwurf, er habe sich im Sinne der Art. 163, 164 und 167 StGB strafbar gemacht (act. 107 S. 11). Und das begründet nach den Klägern eben eine Haftung aus Delikt.
Art. 163 StGB hat den betrügerischen Konkurs zum Gegenstand. Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe im Sinne dieser Bestimmung vorgetäuschte Schulden zu Lasten der Gesellschaft anerkannt und auch bezahlt. Verhielte es sich so, dann wäre die Gesellschaft als solche geschädigt worden. Es wäre daher von einem mittelbaren Schaden auszugehen.
Art. 164 StGB handelt von der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung. Unter Strafe gestellt werden damit Handlungen, mit denen vor einer Konkurseröffnung die mutwillige Verminderung des haftbaren Vermögens vorgenommen wird. Auch das sind Handlungen, mit denen die Gesellschaft als solche geschädigt würde. Der allfällige Schadenersatz stünde daher der Gläubigergesamtheit zu.
Art. 167 StGB steht unter dem Titel Bevorzugung eines Gläubigers. Strafrechtlich erfasst werden damit Handlungen, die zivilrechtlich paulianisch anfechtbar sind. Ins Visier genommen werden von dieser Strafnorm mithin solche einzelne Gläubiger begünstigende Vermögensverfügungen, die rechtlich nicht erforderlich gewesen wären. Geschädigt ist auch hier die Gläubigergesamtheit. Auch in diesem Zusammenhang stünde der allfällige Schadenersatz daher der Gesellschaft bzw. der Gläubigergesamtheit zu.
Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht weiter auf diesen von den Klägern aus Delikt geltend gemachten Schaden eingegangen, bzw. hat die Klage insoweit abgewiesen (act. 201 S. 36).
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet. Die Klage ist abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsfolge:
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge zu bestätigen.
Die unterliegenden Kläger werden auch zweitinstanzlich kostenund entschädigungspflichtig (§§ 64 und 68 ZPO/ZH).
Es wird erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2-4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'600.00 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden Klägers für den Gesamtbetrag.
Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Mündlich eröffnet und schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'900.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
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