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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB100079: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt X, beantragte die Arrestierung der Aktien des Beschwerdegegners bei der D. AG bis zur Deckung einer Forderung von Fr. 142'000.-. Das Einzelgericht des Bezirkes Zürich trat jedoch nicht auf das Arrestbegehren ein, da der genaue Aufenthaltsort der Aktien unklar war. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde ein und forderte die Aufhebung der Entscheidung sowie die Arrestierung der Aktien. Nach Prüfung der Sachlage und des Aktienkaufvertrags wurde entschieden, dass die Klägerin glaubhaft machen konnte, dass eine fällige Forderung besteht und die Arrestvoraussetzungen erfüllt sind. Daher wurde der Beschwerde stattgegeben, die Verfügung aufgehoben und ein Arrestbefehl erteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB100079

Kanton:ZH
Fallnummer:LB100079
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB100079 vom 29.03.2012 (ZH)
Datum:29.03.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Entschädigung; Vereinbarung; Kläger; Vergleich; Entschädigungsvereinbarung; Klägers; Berufung; Beklagten; Recht; Vertrag; Parteien; Vergleichs; Schaden; Widerruf; Diebstahl; Sinne; Übervorteilung; Täuschung; Irrtum; Urteil; Vorinstanz; Vergleichsvertrag; Gericht; Verfahren; Bezirksgericht; Abschluss
Rechtsnorm:Art. 21 OR ;Art. 28 OR ;Art. 3a VVG ;Art. 404 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:114 Ib 78; 123 III 301; 130 III 49; 92 II 175;
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LB100079

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: LB100079-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur.

R. Schmid und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Urteil vom 29. März 2012

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
24. September 2010 (CG080197)

Rechtsbegehren:

(Urk. 2)

Es sei die Beklagte unter Kostenund Entschädigungspflicht zu ihren Lasten zu verpflichten, dem Kläger Fr. 37'000.-zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 62'000.-vom 16. September 2005 bis 24. November 2006 und auf

Fr. 37'000.-ab 25. November 2006 zu zahlen.

Urteil des Bezirksgerichts Zürich:

(Urk. 55 S. 11 f.)

Das Gericht erkennt:
  1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 210.00 Dolmetscherkosten.

  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.

  6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen vor der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.

Berufungsanträge:

Des Klägers und Appellanten (Urk. 60 S. 2):

„Es seien die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2010 unter Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines Beweisverfahrens und Neubeurteilung, eventualiter unter Gutheissung der Klage vom 22. Oktober 2008 aufzuheben. Alles, auch für das vorinstanzliche

Verfahren, unter Kostenund Entschädigungspflicht zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.

Der Beklagten und Appellatin (Urk. 62 S. 1):

„1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

  1. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

    Das Gericht erwägt:

    1. Verfahrensgang
      1. Bezüglich des Verfahrensablaufs vor erster Instanz kann auf die Darstellung im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. September 2010 verwiesen werden (Urk. 55 S. 2; § 161 GVG).

      2. Im Berufungsverfahren erfolgte ein einmaliger Schriftenwechsel (vgl. Urk. 60 [Berufungsbegründung] und Urk. 62 [Berufungsantwort]). Mit Schreiben vom

      15. Februar 2011 wurden die Parteien aufgefordert, bis am 4. März 2011 mitzuteilen, ob sie auf Replik / Duplik bzw. auf eine Berufungsverhandlung mit öffentlicher Urteilsberatung und -eröffnung verzichten (Urk. 63). Beide Parteien haben in der Folge sowohl auf Replik / Duplik als auch auf eine öffentliche Urteilsberatung und

      -verkündung verzichtet (Urk. 64 und Urk. 65).

    2. Prozessuales
      1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz weiter. Damit kommen vorliegend in prozessualer Hinsicht nicht die Bestimmungen der

        neuen ZPO zur Anwendung, sondern diejenigen des bisherigen Verfahrensrechts (ZPO/ZH und GVG/ZH).

      2. Vor der Berufungsinstanz ist neues Vorbringen unter den Voraussetzungen von §§ 115 und 138 ZPO/ZH zulässig (§ 267 Abs. 1 ZPO/ZH). Gemäss § 115 Ziffer 2 ZPO/ZH sind Behauptungen, Bestreitungen und Einreden zuzulassen, wenn sich deren Richtigkeit aus den Prozessakten ergibt wenn sie durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können. Soweit erforderlich wird darauf zurückzukommen sein.

    3. Sachverhalt und Parteistandpunkte

      1. Mit Datum vom 16. Juli 2003 erwarb der Kläger einen Personenwagen der Marke für Fr. 76'080.- (Urk. 4/1), wobei der Kauf über einen Leasingvertrag mit der C. finanziert wurde (Urk. 4/1 und Urk. 12/8). Betreffend diesen Perso-

      nenwagen schlossen der Kläger und die nunmehr Beklagte B.

      anfangs

      2004 einen Motorfahrzeugversicherungsvertrag inklusive Vollkaskoschutz ab. Dabei wurde der Neuwert bzw. Versicherungswert des Personenwagens auf Fr. 107'000.-festgelegt und vereinbart, dass sich Entschädigungen bei Totalschaden bzw. Diebstahl nach der Skala A richten (Urk. 4/2). Am 14. Juni 2005 wurde diese Versicherungspolice erneuert (Urk. 4/5).

      Am 16. September 2005 meldete der Kläger beim örtlichen Polizeiposten [Ortschaft] in [Region] ( [Staat]) seinen Personenwagen als gestohlen (Urk. 4/6). Nach der Rückkehr in die Schweiz teilte der Kläger den Diebstahl sei-

      nem Versicherungsberater und Aussendienstmitarbeiter der B.

      Generalagentur, D. , mit. Nachdem der Kläger am 23. September 2005 durch die Kantonspolizei Zürich zum Diebstahl befragt wurde (Urk. 12/2), fand am 25. November 2005 eine Besprechung mit dem Schadeninspektor der Beklagten, E. , statt (Urk. 12/4). Am 10. März 2006 erfolgte eine erneute Besprechung, an welcher der Kläger, F. (die Ehefrau des Klägers), D. und E. teilnahmen. Anlässlich dieser Besprechung unterzeichneten die Parteien eine Entschädigungsvereinbarung (Urk. 4/7), in welcher eine Gesamtentschädigung in

      der Höhe von Fr. 25'000.-per Saldo aller aus dem Schadenereignis erwachsenden Ansprüche vereinbart wurde. Wenige Tage nach der Unterzeichnung der

      Entschädigungsvereinbarung teilte die Ehefrau des Klägers E.

      telefonisch

      mit, sie und der Kläger seien mit der am 10. März 2006 vereinbarten Höhe der Entschädigung nicht einverstanden (vgl. dazu Urk. 12/9 und 4/13). Weiter führte sie aus, die Entschädigungsvereinbarung sei lediglich aufgrund des Drucks von

      1. unterzeichnet worden, da dieser in der Vereinbarung die bestmögliche

        Lösung gesehen habe. F. wurde anlässlich dieses Gesprächs gebeten, die diesbezüglichen Vorbringen schriftlich vorzutragen, was diese mit Schreiben vom

        1. März 2006 auch tat. Die weiteren Gespräche sowie Schriftenwechsel blieben ergebnislos. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2006 (Urk. 4/9) geht hervor, dass diese nach wie vor erhebliche Zweifel hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten Sachverhaltsdarstellung zum (angeblichen) Diebstahl hegt und daher unverändert an der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 10. März 2006 festhält. Der Kläger seinerseits liess dagegen mit den Schreiben vom 30. August 2006 und 19. Oktober 2006 wiederholt zum Ausdruck bringen, dass die Vereinbarung seiner Meinung nach nicht rechtsverbindlich sei (Urk. 4/12 und 4/14).

            1. Der Kläger verlangt von der Beklagten, dass diese für den gesamten Entschädigungswert des (angeblich) gestohlenen Personenwagens aufzukommen habe. Da dieser Wert sich gemäss den AGB der Beklagten auf Fr. 62'000.-belaufe und die Beklagte bisher nur Fr. 25'000.-geleistet habe, belaufe sich der geschuldete Restund somit Klagebetrag auf Fr. 37'000.--. Der klägerische Hauptstandpunkt ist dabei auch in der Berufung grundsätzlich der nämliche wie vor erster Instanz. Der Kläger beruft sich hauptsächlich auf die Ungültigkeit der Vereinbarung vom 10. März 2006 infolge Grundlagenirrtums, absichtlicher Täuschung und Übervorteilung im Sinne von Art. 24, 28 und 21 OR. Die klägerische Partei führt dazu im Wesentlichen aus, dass sie von D. zur Unterzeichnung der Vereinbarung vom 10. März 2006 über die Auszahlung von Fr. 25'000.-ge-

              drängt worden sei, da dieser vorgängig erklärt habe, dass E.

              ihnen die

              richtige und beste Lösung unterbreiten werde und damit alles gut sei. Insbesondere im Vertrauen auf ihren langjährigen Versicherungsberater D. und

              im Glauben, dass die Sache in jeglicher Hinsicht erledigt sei, habe er, der Kläger, die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Gemäss klägerischer Darstellung habe er erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung im Gespräch mit E. erfahren, dass er den Rest des Schadens selber tragen müsse. Der Kläger sei ein einfacher Mann und Arbeiter ohne höhere Schulbildung, welcher die Chancen und Risiken der Vereinbarung vom 10. März 2006 nicht habe abschätzen können. Zudem habe es mangels Differenzen gar keinen Grund für den Abschluss eines Vergleichsvertrages gegeben. Darüber hinaus hält der Kläger auch im Berufungsverfahren dafür, dass der beanstandete Vertrag in Analogie zu Art. 3a VVG, Art. 40a ff. OR und/oder Art. 16 KKG rechtmässig widerrufen worden sei, indem

      als Vertreter der Beklagten der klägerischen Partei am 13. März 2006

      mündlich ein Widerrufsrecht von sieben Tagen zugestanden habe und davon in der Folge mit klägerischem Schreiben vom 17. März 2006 Gebrauch gemacht worden sei (Urk. 60 S. 2 ff. sowie S. 9 und S. 10).

        1. Die Beklagte bestreitet die Vorbringen des Klägers und stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass aufgrund der bestehenden Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers praxisgemäss ohne Weiterungen eine Ablehnung des geltend gemachten Versicherungsanspruchs hätte erfolgen müssen. Die Besprechung mit E. am 10. März 2006 sowie die Entschädigungsvereinbarung in der Höhe von Fr. 25'000.-sei einzig aufgrund des Insistierens des langjährigen Kundenberaters des Klägers, D. , zustande gekommen. Anlässlich der folgenden Gespräche sowie des Briefverkehrs habe der Kläger die behaupteten Druckmomente nicht nachvollziehbar darlegen können. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selber wiederholt seine Bereitschaft geäussert habe, die Auseinandersetzung über den Bestand der Leistungspflicht der Beklagten mit einem Vergleich beizulegen. Daraus ergebe sich klar, dass der Kläger nicht eine Zahlung des vollen Leistungsumfangs aus Versicherungsvertrag erwartet habe. Dies umso mehr, als gegenüber dem Kläger die Mahnung ausgesprochen worden sei, dass eine allfällige Ablehnung des Angebotes des Schadensdienstes unter den gegebenen Umständen zu einer Null-Lösung führen könnte. Mit der Vereinbarung vom 10. März 2006 sei die definitive Beilegung des Streits um den Bestand (und nicht den Umfang) der beklagtischen Leistungspflicht sowie

      die Vermeidung eines Prozesses bezweckt worden. Die Beklagte distanziert sich sodann vollumfänglich vom Vorwurf der Verletzung ihrer Aufklärungsund Informationspflicht aufgrund der leasingvertraglichen Situation des Klägers (Urk. 62

      i.V.m. Urk. 11, Urk. 37 und Urk. 47).

        1. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Parteistandpunkte ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (§ 161 GVG; Urk. 55

          S. 3 ff.).

        2. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Entschädigungsvereinbarung vom 10. März 2006 als aussergerichtlicher Vergleichsvertrag rechtsgültig zustande gekommen sei, weshalb der Kläger sich weder auf eine Irrtumsanfechtung (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) noch auf absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und/oder eine Übervorteilung (Art. 21 OR) berufen könne. Die in der Entschädigungsvereinbarung enthaltene Saldo-Klausel schliesse die Geltendmachung weiterer vertraglicher Ansprüche aus dem umstrittenen Versicherungsereignis gegenüber der Beklagten aus. Damit erübrige sich eine Prüfung der Ausführungen der Parteien zum Versicherungsfall bzw. zum behaupteten, leistungsbegründenden Diebstahlereignis und der diesbezüglichen Beweisführung. Ebenso müsse diesfalls auf die Frage der Höhe einer vollen Kasko-Entschädigung nicht eingegangen werden, weshalb die Klage insgesamt vollumfänglich abzuweisen sei (vgl. Urk. 55 S. 10 ff.).

        3. Im Berufungsverfahren wirft der Kläger der Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass diese zu Unrecht von einem aussergerichtlichen Vergleichsvertrag ausgegangen sei. Die Vereinbarung vom 10. März 2006 könne mangels Streit und angesichts des fehlenden Wissens des Klägers nicht als Vergleich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert werden. Es liege vielmehr ein Innominatkontrakt vor, bei welchem die bei einem Vergleichsvertrag zu beachtenden Einschränkungen bezüglich der Irrtumsanfechtung nicht anwendbar seien. Im Übrigen habe die Vorinstanz ausgehend von einem aussergerichtlichen Vergleichsvertrag in unzulässiger Weise die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4

      OR (Grundlagenirrtum), Art. 28 OR (absichtliche Täuschung) und Art. 21 OR (Übervorteilung) verneint. Schliesslich habe es die Vorinstanz auch unterlassen, sich zum vorgebrachten Widerruf zu äussern (Urk. 60 S. 2 und S. 6 ff.).

    4. Erwägungen
      1. Qualifikation des Vertragsverhältnisses

        1. Strittig ist zunächst, ob es sich bei der Entschädigungsvereinbarung vom

          1. März 2006 um einen aussergerichtlichen Vergleichsvertrag handelt. Ein Vergleich ist ein Innominatvertrag, worin die Parteien einen Streit eine Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis durch gegenseitige Zugeständnisse beseitigen und dadurch den umstrittenen unsicheren Rechtszustand zu einem sicheren unbestreitbaren machen (vgl. dazu BGE 130 III 49, E. 1.2. sowie Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008, N 750).

            1. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang im Einzelnen geltend, dass die genannte Vereinbarung insofern nicht den Charakter eines Vergleichs habe, als seitens der Parteien weder beabsichtigt worden sei, einen Streit beizulegen noch eine Ungewissheit mit gegenseitigen Zugeständnissen zu beseitigen. Dem Kläger sei insbesondere nicht bewusst gewesen, dass mit der Unterzeichung der Entschädigungsvereinbarung Zugeständnisse finanzieller Art gemacht worden seien. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass dadurch die Angelegenheit für ihn ohne weitere Zahlungspflichten erledigt sei.

            2. Bereits aufgrund der Bezeichnung des vorformulierten Vertrages als Entschädigungsvereinbarung, der Angabe einer Schadennummer und eines Schadendatums sowie aufgrund der darin enthaltenen Saldoklausel musste für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen sein, dass es sich dabei um einen Vergleich betreffend die Entschädigungshöhe aus dem Schadensfall handelte. Es war offenkundig, dass dieser Vereinbarung einzig die Frage der Entschädigung aus dem vom Kläger behaupteten Fahrzeugdiebstahl zu Grunde lag. Dem klägerischen Vorbringen, wonach vor Abschluss der betreffenden Vereinbarung über-

          haupt kein strittiger Punkt bestanden habe, ist entgegen zu halten, dass es bei einer klaren und unstrittigen Sachlage keinerlei Grund für eine derartige Entschädigungsvereinbarung gegeben hätte, sondern es vielmehr zu einer regulären Zahlung der Versicherungsleistung gemäss vereinbarter Wertskala (im Umfang von insgesamt Fr. 62'000.--) gekommen wäre. Der Umstand, dass es nicht zu einer derartigen vollumfänglichen Ersatzleistung, sondern zu einer Entschädigungsvereinbarung mit reduzierter Leistung gekommen ist, weist klar auf das Vorhandensein von gewissen Problemen (i.c. ernsthafte Zweifel der Beklagten an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers) hin. Dies konnte auch dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, fand doch am 25. November 2005 eine Besprechung mit dem Schadeninspektor der Beklagten statt, anlässlich welcher der Kläger - nachdem er bereits am 23. September 2005 polizeilich befragt wurde und danach mit Datum vom 27. September 2005 einen Fragebogen zum Fahrzeugdiebstahl ausfüllen musste erneut eingehend zum angeblichen Fahrzeugdiebstahl Auskunft zu geben hatte (vgl. Urk. 12/2-4).

          Dieses Vorgehen und die Tatsache, dass die Höhe der Entschädigungssumme offenkundig nicht der vollumfänglichen Deckung des Schadensereignisses entsprach, musste auch dem Kläger spätestens anlässlich der Besprechung vom 10. März 2006, welche der Unterzeichnung der Vereinbarung vorausging, deutlich machen, dass es sich bei der angebotenen Entschädigungssumme nur um ein entsprechendes Vergleichsangebot der Beklagten handeln konnte. Eine andere Motivation für eine solche Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Daran vermag auch der vorgebrachte niedrige Bildungsstand des Klägers nichts zu ändern: Die getroffene Vereinbarung ist (auch aus der Optik eines Laien) übersichtlich und knapp gehalten, der Betrag von Fr. 25'000.-wird unmissverständlich als Gesamtentschädigung bezeichnet und die (im Text fett hervorgehobene) Saldoerklärung ist ebenfalls klar und deutlich verfasst. Es ist somit davon auszugehen, dass auch eine Vertragspartei mit dem Bildungsstand und der Lebenserfahrung des Klägers ohne weiteres in der Lage ist, die Tragweite einer solchen Vereinbarung umfassend zu erkennen.

          Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vereinbarung vom 10. März 2006 wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat als aussergerichtlicher Vergleichsvertrag zu qualifizieren ist.

      2. Grundlagenirrtum

        1. Die Vorinstanz kam mit sehr sorgfältiger Begründung zum Schluss, dass kein Irrtum des Klägers betreffend die Bedeutung der Entschädigungsvereinbarung vom 10. März 2006 vorliegt. Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich vorab vollumfänglich auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen werden (Urk. 55 S. 6 ff.; § 161 GVG/ZH). Die nachfolgenden Erwägungen sind dementsprechend vorwiegend zusammenfassender, teilweise aber auch ergänzender Natur.

            1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Regeln über die Willensmängel grundsätzlich auch auf aussergerichtliche Vergleiche anwendbar sind. Dies jedoch nur, wenn sie nicht der besonderen Natur des Vergleiches widersprechen. Eine Berufung auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann demnach nur erfolgen, wenn sich der Irrtum auf Umstände bezieht, die von beiden Parteien von der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt wurden. Eine Irrtumsanfechtung ist hingegen ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Irrtum sich gerade auf jenen zweifelhaften Punkt bezieht, welcher nach dem Willen der Parteien durch Vergleich endgültig geregelt werden sollte, dem sog. caput controversum (vgl. dazu BGE 130 III 49, Erw. 1.2).

            2. Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien die Entschädigungsvereinbarung vom 10. März 2006 einzig deshalb geschlossen, weil ihre Standpunkte in Bezug auf den dem Versicherungsfall zugrundeliegenden Sachverhalt divergierten. Während die Beklagte an den Angaben des Klägers zum angeblichen Diebstahl bekanntlich stark zweifelte und demzufolge (anfänglich) überhaupt keine Entschädigung ausrichten wollte, strebte der (von einem Diebstahl ausgehende) Kläger unter Hinweis auf die AGB der Beklagten eine volle Entschädigung an. Der

          zweifelhafte Punkt, welcher zur Vereinbarung veranlasste, bestand somit gerade in der Ungewissheit darüber, ob der vom Kläger geltend gemachte Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat nicht. Vor diesem Hintergrund konnte nur die Entschädigungshöhe und die damit im Zusammenhang stehende Frage der Glaubwürdigkeit des Schadensereignisses bzw. die Anspruchberechtigung des Klägers Thema der Entschädigungsvereinbarung sein. Dieser strittige Punkt sollte mit der betreffenden Vereinbarung definitiv geregelt werden.

          Wenn der Kläger nunmehr (nachträglich) vorbringt, er sei beim Vertragsschluss davon ausgegangen, dass ihn keine weiteren Zahlungspflichten treffen würden, mithin gerade keine Ungewissheit in Bezug auf den Diebstahl bestanden habe, bezieht er sich unmittelbar auf jenen zweifelhaften Punkt, der durch den Vergleich endgültig geregelt werden sollte. Insofern liegt worauf auch die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (Urk. 55 S. 8) eine im Sinne der erwähnten Rechtsprechung unzulässige Irrtumsanfechtung vor (sog. caput controversum). Aufgrund der gesamten Umstände ist denn auch nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Kläger nicht hätte bewusst sein sollen, dass eine Reduktion der Entschädigung auf rund die Hälfte des Fahrzeugwertes nicht zu einer Zahlungsverpflichtung seinerseits führen würde, zumal vorgängig mehrere Besprechungen stattfanden, anlässlich welcher die Zweifel an der klägerischen Sachverhaltsdarstellung und - damit einhergehend - der Bestand der beklagtischen Leistungspflicht im vorgenannten Sinne ausdrücklich thematisiert wurden. In diesem Sinne bezahlte der Kläger denn auch die geschuldeten Leasingraten an die C. (als Leasinggeberin) über die Vereinbarung vom 10. März 2006 hinaus, bis und mit Juli 2006 (im August 2006 wurde der Leasingvertrag aufgelöst), unverändert weiter (vgl. Urk. 29 S. 8), was seiner eigenen Darstellung, wonach er davon ausgegangen sei, dass mit der Vereinbarung alles gut sei und der Diebstahl keinen (weiteren) finanziellen Schaden nach sich ziehen würde, diametral widerspricht. Eine Irrtumsanfechtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR erweist sich damit vorliegend als unbehelflich.

      3. Absichtliche Täuschung

        1. Eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR verlangt unter anderem, dass das täuschende Verhalten in der Vorspiegelung falscher Tatsachen im Verschweigen vorhandener Tatsachen besteht. Tatsachenverschweigung stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben, wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen (BSK OR I-Schwenzer, Art. 28 N 3 ff.).

        2. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe die Entschädigungsvereinbarung aufgrund einer absichtlichen Täuschung durch D. unterzeichnet. Dieser habe den Kläger mit den Worten es ist die richtige und beste Lösung, danach ist alles gut zur Unterzeichnung der Entschädigungsvereinbarung gedrängt, wobei er verschwiegen habe, dass der Kläger den Rest des Schadens selber tragen müsse (Urk. 60 S. 7, Urk. 29 S. 15). Selbst wenn sich D. auf diese Weise geäussert haben sollte, würde eine derartige Äusserung den Tatbestand der absichtlichen Täuschung im Sinne von Art. 28 OR nicht erfüllen. Bei der vom Kläger zitierten Aussage handelt es sich nicht um eine Tatsachendarstellung, sondern es wird darin vielmehr eine Meinung bzw. ein Ratschlag zum Ausdruck gebracht. Mit einer solchen Äusserung würde seitens von D. lediglich dargetan, welches aus seiner Sicht und nach seiner Beurteilung der Sachlage die beste Lösung für den Kläger wäre. Eine solche Verhaltensweise vermag jedoch den Tatbestand der Täuschung nicht zu erfüllen.

          Ebenso wenig ist ein täuschendes Verhalten hinsichtlich des Umstandes zu erblicken, dass der Kläger nach Unterzeichnung der Entschädigungsvereinbarung gegenüber der Leasinggeberin für den restlichen (verbleibenden) Schaden aufzukommen hat. Zum einen enthält die Vereinbarung eine klare und deutliche Saldoklausel, welche einen allfälligen Irrtum darüber, wer einen allfälligen darüber hinausgehenden Schaden zu tragen hat, von vornherein nicht zulässt. Zum anderen war die Beklagte auch unter dem Titel der Aufklärungsund Informationspflicht nicht dazu verpflichtet, den Kläger über allfällige noch zu zahlende Leasingraten und weitere aus dem Leasingverhältnis resultierende Ausstände aufzuklären, zumal diese Fragen ausschliesslich das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Leasinggeberin und nicht jenes zwischen dem Kläger und der Beklagten betreffen. Dazu kommt, dass die fragliche Entschädigungsvereinbarung nicht sofort nach dem behaupteten Diebstahlsereignis unterzeichnet wurde, sondern dazwischen beinahe sechs Monate lagen, innert welchen sich der Kläger bei Bedarf hätte zusätzlich informieren können. Ganz abgesehen davon war sich der Kläger seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Leasinggeberin durchaus bewusst, bezahlte dieser doch wie vorstehend bereits erwähnt - die geschuldeten Leasingraten auch nach Abschluss der Vereinbarung vom 10. März 2006 unverändert weiter. Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, dass der Kläger selber genau wusste, dass weitere (aus dem Leasingverhältnis resultierende) Verbindlichkeiten zu erfüllen waren. Insgesamt kann die Beklagte somit auch nicht unter Berufung auf Art. 28 OR zur Verantwortung gezogen werden.

      4. Übervorteilung

        1. Eine Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR liegt vor, wenn ein offenbares Missverhältnis zwischen den versprochenen Leistungen, eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Übervorteilten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch eine Notlage, durch Unerfahrenheit Leichtsinn sowie die Ausbeutung der daraus resultierenden Übervorteilungsmöglichkeit von der Gegenseite gegeben ist. Auf einen Vergleichsvertrag ist Art. 21 OR nur sinngemäss anwendbar. Bei der Beurteilung einer Übervorteilung bezüglich eines Vergleichs darf insbesondere nicht darauf abgestellt werden, was eine Partei im besten Fall erzielt hätte, wenn der Fall durch den Richter entschieden worden wäre (BGE 114 Ib 78 Erw. 2.a = Pra 1988, S. 665). Vielmehr ist das Ausmass des beidseitigen Nachgebens entscheidend und zwar vom subjektiven Standpunkt der Beteiligten aus betrachtet (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl., Zürich 2008, N 752).

        1. Der Kläger hält dafür, dass die Entschädigung von Fr. 25'000.-offensichtlich unzulänglich gewesen sei, da ihm aus dem versicherten Diebstahlsereignis ein weit höherer Entschädigungsanspruch von Fr. 62'000.-zustehe (Urk. 60

          S. 7, Urk. 29 S. 15). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Eintritt des betreffenden Versicherungsereignisses nicht genügend nachgewiesen worden sei, was nach betriebsinterner Praxis eigentlich eine Ablehnung des vorgebrachten Anspruchs zur Folge gehabt hätte, wenn es zwischen den Parteien nicht zum Abschluss eines Vergleichs gekommen wäre (Urk. 11 S. 8 ff., Urk. 37 S. 5). Angesichts dieser entgegen gesetzten subjektiven Parteistandpunkte befand sich der mit Vereinbarung vom 10. März 2006 festgesetzte Betrag im Umfang von Fr. 25'000.-- ungefähr im mittleren Bereich dazwischen. Die Parteien haben somit nicht in einem offensichtlich unzulänglichen Ausmass nachgegeben, weshalb es bereits an der Voraussetzung eines offenbaren Missverhältnisses im Sinne von Art. 21 OR fehlt.

        2. Darüber hinaus muss nach Art. 21 OR zusätzlich eine subjektive Ausnahmesituation vorliegen, die ein freies Aushandeln der Vertragsbedingungen ausschliesst und die betreffende Person zu aussergewöhnlichen Entschlüssen führt. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf Notlage und Unerfahrenheit und macht geltend, dass die Beklagte die daraus resultierende Schwäche bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenützt habe (Urk. 60 S. 8, Urk. 29 S. 16 und S. 17). Eine Notlage liegt vor, wenn sich eine Partei bei Vertragsabschluss in starker wirtschaftlich, persönlicher, politischer anderweitiger Bedrängnis (Zwangslage) befindet und deshalb den Vertragsabschluss in objektiv vertretbarer Weise als das geringere Übel betrachtet (BGE 123 III 301). Unerfahrenheit bedeutet das Fehlen derjenigen Kenntnisse, die in concreto erforderlich sind, um den fraglichen Vertrag richtig zu würdigen und das offenbare Missverhältnis der Austauschleistungen zu durchschauen (BGE 92 II 175 ff.).

      Vorliegend befand sich der Kläger beim Abschluss des Vergleichs weder in einer Notlage noch ist von einer Unerfahrenheit desselben auszugehen. Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es im Hinblick auf die Unterzeichnung der betreffenden Vereinbarung weder einer speziellen Erfahrung noch besonderer Sachoder Rechtskenntnisse bedurfte. Auch ohne höhere Schulbildung musste dem Kläger bei der gegebenen Sachlage die gesamte Bedeutung und Tragweite der Entschädigungsvereinbarung ohne weiteres bewusst gewesen sein, so dass es dem Kläger verwehrt ist, sich nachträglich auf Unerfahrenheit zu stützen. Völlig unklar bleibt, weshalb der Kläger sich in einer Notlage befunden haben soll. Sein pauschaler Hinweis, wonach der Abschluss des für ihn ungünstigen Vertrages angesichts der drohenden Nachteile das kleinere Übel dargestellt habe (Urk. 60 S. 8, Urk. 29 S. 16), vermag ihm hier nicht weiter zu helfen, zumal es bei einem Vergleichsvertrag gerade typisch ist, dass unter Abwägung von Vorund Nachteilen gewisse Zugeständnisse gemacht werden müssen. Weitere Anhaltspunkte, aus denen auf eine allfällige Notlage geschlossen werden könnte, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen hielt der Kläger selber wiederholt fest, er sei davon ausgegangen, dass dieser Vertrag für ihn die beste und richtige Lösung sei. Von einer Notlage im Sinne von Art. 21 OR kann daher keine Rede sein. Für die vom Kläger angeführte Übervorteilung fehlt somit insgesamt ebenfalls die nötige Grundlage.

      1. Widerruf

        1. Schliesslich macht der Kläger geltend, beim Telefongespräch zwischen

          seiner Frau F.

          und E.

          vom 13. März 2006 habe dieser (E. )

      2. insbesondere mitgeteilt, dass bezüglich der Vereinbarung vom 10. März 2006 während sieben Tagen ein Rücktrittsrecht bestehe, das mit schriftlicher Mitteilung ausgeübt werden könne. In der Folge habe dann der Kläger mit Schreiben vom 17. März 2006 von diesem Recht Gebrauch gemacht und die erwähnte Vereinbarung widerrufen, weshalb diese sich auch aus diesem Grunde als ungültig erweise (Urk. 29 S. 10 und S. 17, Urk. 60 S. 9). Die Beklagte stellt dagegen nicht nur in Abrede, dass dem Kläger eine Widerrufsfrist gewährt worden sei; sie bestreitet auch, dass das klägerische Schreiben vom 17. März 2006 als Widerruf der Entschädigungsvereinbarung angesehen werden könne. Vielmehr werde die Beklagte mit diesem Schreiben nachträglich im Wesentlichen einfach darum gebeten, den Umfang der Entschädigung nochmals zu überdenken (vgl. Urk. 11 S. 5 ff., Urk. 37 S. 6, Urk. 47 S. 3).

        1. Zunächst ist zu bemerken, dass sich der vom Kläger behauptete Widerruf weder unmittelbar noch sinngemäss aus dem eng begrenzten Anwendungsbereich von Art. 3a VVG, Art. 40a ff. OR Art. 16 KKG ableiten lässt. Generell steht jedoch fest, dass der Begriff Widerruf nicht ausdrücklich verwendet werden muss. Aus dem Inhalt der Erklärung muss aber klar hervorgehen, dass die Vertragspartei den betreffenden Vertrag auflösen will; eine Begründung Rechtfertigung ist hingegen nicht nötig (vgl. dazu auch Handkommentar zum OR, Koller-Tumler, Art. 40e N 2 sowie BSK OR I-Gonzenbach, Art. 40e N 2.).

        2. Vorliegend lässt sich weder aus dem klägerischen Schreiben vom 17. März 2006 noch aus dem übrigen Verhalten des Klägers ein rechtserheblicher Widerruf ableiten. Im erwähnten Schreiben vom 17. März 2006 ersuchen der Kläger und seine Frau die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie nach wie vor vergleichsbereit seien, im Wesentlichen darum, die Höhe der Entschädigung nochmals zu überdenken (Urk. 12/9). Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juli 2006 mit, dass sie an der vereinbarten Entschädigungshöhe im Umfang von Fr. 25'000.-- unverändert festhalte (Urk. 4/9). Zusätzlich forderte die Beklagte den Kläger mit Brief vom 15. September 2006 ausdrücklich auf, die gegen den Bestand der Vereinbarung erhobenen Einwendungen unter Nennung entsprechender Beweismittel innert Monatsfrist zu substantiieren, ansonsten der vereinbarte Betrag vertragsgemäss überwiesen werde (Urk. 4/13 S. 2). Am 19. Oktober 2006 schrieb der damalige Rechtsvertreter des Klägers der Beklagten, dass die Entschädigung in der Höhe von Fr. 25'000.-- unangemessen sei und die Vereinbarung daher wegen Grundlagenirrtums, Täuschung und Übervorteilung angefochten werde (Urk. 4/14). Von einem erfolgten Widerruf ist dagegen seitens des rechtskundig vertretenen Klägers keine Rede. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben liess die Beklagte den früheren Rechtsvertreter des Klägers mit Brief vom 3. November 2006 schliesslich wissen, dass - nachdem weder substantiierte Einwendungen gegen den Bestand der Entschädigungsvereinbarung vorgebracht noch Beweismittel genannt worden seien auf Weiterungen verzichtet und der Vergleichsbetrag von Fr. 25'000.-entsprechend der Vereinbarung überwiesen werde (Urk. 4/15). Danach kam es mit Valutadatum vom 24. November 2006 wie in der Entschädigungsvereinbarung vom 10. März 2006 vorge-

      sehen zur Auszahlung von Fr. 25'000.-an die C. als Leasinggeberin. Gegen diese Auszahlung erfolgte seitens des Klägers während rund neun Monaten keine Opposition. Erst mit Schreiben vom 27. August 2007 liess sich der Kläger durch seinen späteren (derzeitigen) Rechtsvertreter erneut vernehmen, indem dieser von der Beklagten einen Verjährungsverzicht verlangte (Urk. 12/10). Ein Widerruf blieb aber auch durch den neuen Rechtsvertreter des Klägers lange Zeit gänzlich unerwähnt und wurde erstmals in Ergänzung zu den bisher stets geltend gemachten Anfechtungsgründen (Grundlagenirrtum, absichtliche Täuschung und Übervorteilung) mit der vorinstanzlichen Replik vom 29. Juni 2009 neu vorgetragen (vgl. Urk. 29 S. 10 ff.). Wäre dem Kläger tatsächlich ein Widerrufsrecht eingeräumt worden, so wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen, dass sowohl der Kläger als auch dessen (mehrere) Rechtsvertreter von Anfang an versucht hätten, dies gegenüber der Beklagten vorzubringen. Aus dem gesamten oben aufgezeigten Verhalten des Klägers lässt sich jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise auf die Ausübung eines Widerrufsrechts schliessen. Insofern kann auch offen bleiben, ob dem Kläger durch die Beklagte was von dieser vehement bestritten wird (vgl. Urk. 37 S. 3 ff.) - überhaupt ein siebentägiges Rücktrittsrecht zugestanden worden ist.

      F. Fazit

      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die vom Kläger geltend gemachten Tatbestände des Irrtums, der absichtlichen Täuschung sowie der Übervorteilung nicht erfüllt sind und darüber hinaus auch die Grundlage für einen rechtsverbindlichen Widerruf fehlt. Die Entschädigungsvereinbarung vom 10. März 2006 ist somit gültig und für die Parteien verbindlich. Die Klage ist demnach abzuweisen.

    5. Kostenund Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang wird der Kläger für das erstund zweitinstanzliche Verfahren in vollem Umfang kostenund entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 1 ZPO/ZH und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte intern anwaltlich vertreten ist (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 69) und sich der Aufwand im Berufungsverfahren als minim erwies (kurze Berufungsantwort und Verzicht auf Berufungsduplik; vgl. Urk. 62 und Urk. 64). Im Übrigen hat die Beklagte im Berufungsverfahren keine Entschädigung für die Mehrwertsteuer beantragt.

Das Gericht erkennt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (DispositivZiffern 2-4) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.-.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 450.zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'000.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

    1. Zivilkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. R. Klopfer lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am:

mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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