Zusammenfassung des Urteils LA210030: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich in einem arbeitsrechtlichen Fall betraf eine Klägerin, die die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses als missbräuchlich ansah. Sie forderte eine Entschädigung und ein angemessenes Arbeitszeugnis von der beklagten Firma. Das Bezirksgericht Dietikon wies einige Klagepunkte ab, entschied jedoch zugunsten der Beklagten in Bezug auf eine Strafzahlung und eine Zeugnisberichtigungsklage. Die Klägerin legte Berufung ein, die letztendlich durch eine Vergleichsvereinbarung beigelegt wurde, wodurch das Verfahren abgeschrieben wurde. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LA210030 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 07.01.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Verfahren; Klage; Parteien; Rechtsbegehren; Entschädigung; Entscheid; Berufungsklägerin; Dietikon; Gericht; Vergleich; Bundesgericht; Obergericht; Berufungsbeklagte; Urteil; Entschädigungsfolgen; Beklagten; Einzelgericht; Vorinstanz; Arbeitsgericht; Kantons; Zivilkammer; Verfügung; Schriftliche; Mitteilung; Beilage; Vergleichsvereinbarung; Oberrichter |
Rechtsnorm: | Art. 2 ZGB ;Art. 241 ZPO ;Art. 336 OR ;Art. 58 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA210030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X.
gegen
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Arbeitsgerichtes Dietikon im vereinfachten Verfahren vom 14. Juli 2021 (AH210003-M)
(Urk. 19 S. 2)
1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 28. Januar 2020 im Sinne von Art. 336 OR missbräuchlich war und in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstösst.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Entschädigung von mindestens 3 Monatslöhnen in der Höhe von CHF 3'320.brutto und im Gesamtbetrag von CHF 9'960.brutto für netto zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2021 (Datum Klageeinleitung) und CHF 322.für zwei nicht bezahlte Arbeitstage sowie evtl. CHF 500.- und CHF 75.zuzüglich 5 % Zins seit
Februar 2021 bezahlen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin per Austritt Ende März 2020 ein angemessenes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
(Urk. 24 S. 25 f. = Urk. 27 S. 25 f.)
Auf das Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 wird nicht eingetreten.
Auf die eventuell erhobenen Klagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 von Fr. 500.00 und Fr. 75.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2021 wird nicht eingetreten.
Auf die mittels Klageänderung geltend gemachte Forderung von Fr. 322.00 für zwei nicht bezahlte Arbeitstage wird nicht eingetreten.
Schriftliche Mitteilung, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Erkenntnis.
(Urk. 24 S. 26 = Urk. 27 S. 26)
Die Klage betreffend Strafzahlung (Entschädigung) aufgrund missbräuchlicher Kündigung gemäss Rechtsbegehren 2 wird abgewiesen.
Die Zeugnisberichtigungsklage gemäss Rechtsbegehren 3 wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.00 (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
(Urk. 26 S. 2)
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 14. Juli
2021 (Geschäftsnummer AH210003-M/U) i.S. A.
./.
B. ag sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Klägerin und Berufungsklägerin vom 1. Februar 2021 bezüglich Rechtsbegehren Nr. 1 bis 4 (wie anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 modifiziert) vollumfänglich gutzuheissen.
Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 14. Juli 2021 (Geschäftsnummer AH210003-M/U) i.S. A. ./. B. ag vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung für das Verfahren vor Arbeitsgericht von CHF 3'500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten.
1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts der Stadt C. vom 4. November 2020 (Urk. 1) eine Klage anhängig (Urk. 2). Für den weiteren Prozessverlauf kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3). Dieser erging am
14. Juli 2021 in begründeter Form (Urk. 24 = Urk. 27).
2. Gegen den Entscheid vom 14. Juli 2021 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. September 2021 rechtzeitig (siehe Urk. 25/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 26). Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde der Beklagten und Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 32). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 orientierte der beklagtische Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass sich die Parteien umfassend hätten einigen können, und reichte eine Vergleichsvereinbarung vom 3. bzw.
Dezember 2021 ein (Urk. 34 f.).
Der Streitgegenstand unterliegt der freien Disposition der Parteien (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und ist demnach vergleichsfähig. Die unterschriebene Vergleichsvereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 2021 ist somit zulässig. Obwohl sie ohne Mitwirkung der Kammer abgeschlossen worden ist, handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich, weil sie dem Gericht eingereicht worden ist (ZK ZPO-Leumann Liebster, Art. 241 N 7). Entsprechend wirkt die Vergleichsvereinbarung der Parteien (samt angehängtem Text für ein Arbeitszeugnis) vom 3. bzw.
Dezember 2021 wie ein rechtskräftiger Entscheid (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist deshalb unter vereinbarungsgemässer Regelung der Entschädigungsfolgen (Wettschlagen der Parteikosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren; Urk. 35) abzuschreiben (siehe Art. 241 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.- (siehe Urk. 19 S. 2; Urk. 26 S. 2), sodass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO).
Das Verfahren wird abgeschrieben.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Die Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 34 und Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 7. Januar 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
versandt am: lm
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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