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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LA210030
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LA210030 vom 07.01.2022 (ZH)
Datum:07.01.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung
Schlagwörter : Berufung; Klägerin; Beklagte; Verfahren; Parteien; Gemäss; Entschädigung; Rechtsbegehren; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerde; Berufungsklägerin; Dietikon; Gericht; Zürich; Obergericht; Arbeitsgericht; Kosten; Vorinstanz; Entschädigungsfolgen; Urteil; Beklagten; Berufungsbeklagte; Dezember; Mitteilung; Bezahlen; Verpflichten; Zweitinstanzliche
Rechtsnorm: Art. 2 ZGB ; Art. 241 ZPO ; Art. 336 OR ; Art. 58 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA210030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss vom 7. Januar 2022

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X.

    gegen

  2. ag,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend arbeitsrechtliche Forderung

    Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Arbeitsgerichtes Dietikon im vereinfachten Verfahren vom 14. Juli 2021 (AH210003-M)

    Modifiziertes Rechtsbegehren der Klägerin:

    (Urk. 19 S. 2)

    1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 28. Januar 2020 im Sinne von Art. 336 OR missbräuchlich war und in anderer Weise gegen den Grund- satz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) verstösst.

    1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine angemes- sene Entschädigung von mindestens 3 Monatslöhnen in der Höhe von CHF 3'320.- brutto und im Gesamtbetrag von CHF 9'960.- brutto für netto zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 2021 (Datum Klageeinleitung) und CHF 322.- für zwei nicht bezahlte Arbeitsta- ge sowie evtl. CHF 500.- und CHF 75.- zuzüglich 5 % Zins seit

      1. Februar 2021 bezahlen.

    2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin per Austritt Ende März 2020 ein angemessenes Arbeitszeugnis aus- und zuzustel- len.

    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.

Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 14. Juli 2021:

(Urk. 24 S. 25 f. = Urk. 27 S. 25 f.)

  1. Auf das Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 wird nicht eingetreten.

  2. Auf die eventuell erhobenen Klagen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 von Fr. 500.00 und Fr. 75.00 zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2021 wird nicht eingetreten.

  3. Auf die mittels Klageänderung geltend gemachte Forderung von Fr. 322.00 für zwei nicht bezahlte Arbeitstage wird nicht eingetreten.

  4. Schriftliche Mitteilung, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmit- telbelehrung gemäss nachstehendem Erkenntnis.

Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 14. Juli 2021:

(Urk. 24 S. 26 = Urk. 27 S. 26)

  1. Die Klage betreffend Strafzahlung (Entschädigung) aufgrund missbräuchli- cher Kündigung gemäss Rechtsbegehren 2 wird abgewiesen.

  2. Die Zeugnisberichtigungsklage gemäss Rechtsbegehren 3 wird abgewiesen.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3‘500.00 (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

    Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin:

    (Urk. 26 S. 2)

    1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 14. Juli

    2021 (Geschäftsnummer AH210003-M/U) i.S. A.

    ./.

    B. ag sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Klä- gerin und Berufungsklägerin vom 1. Februar 2021 bezüglich Rechtsbegehren Nr. 1 bis 4 (wie anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2021 modifiziert) vollumfänglich gutzuheissen.

    1. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Dietikon, Einzelge- richt, vom 14. Juli 2021 (Geschäftsnummer AH210003-M/U) i.S. A. ./. B. ag vollumfänglich aufzuheben und die Ange- legenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klä- gerin und Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung für das Verfahren vor Arbeitsgericht von CHF 3'500.- (inkl. MwSt.) zu be- zahlen.

    3. Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Be- klagten und Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 machte die Klägerin und Berufungs- klägerin (nachfolgend: Klägerin) bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewil- ligung des Friedensrichteramts der Stadt C. vom 4. November 2020 (Urk. 1) eine Klage anhängig (Urk. 2). Für den weiteren Prozessverlauf kann auf den vor- instanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 27 S. 3). Dieser erging am

14. Juli 2021 in begründeter Form (Urk. 24 = Urk. 27).

2. Gegen den Entscheid vom 14. Juli 2021 erhob die Klägerin mit Einga- be vom 13. September 2021 rechtzeitig (siehe Urk. 25/2) Berufung mit den ein- gangs zitierten Anträgen (Urk. 26). Mit Verfügung vom 3. November 2021 wurde der Beklagten und Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu be- antworten (Urk. 32). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 orientierte der beklag- tische Rechtsvertreter das Gericht darüber, dass sich die Parteien umfassend hät- ten einigen können, und reichte eine Vergleichsvereinbarung vom 3. bzw.

  1. Dezember 2021 ein (Urk. 34 f.).

    1. Der Streitgegenstand unterliegt der freien Disposition der Parteien (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und ist demnach vergleichsfähig. Die unterschriebene Ver- gleichsvereinbarung vom 3. bzw. 4. Dezember 2021 ist somit zulässig. Obwohl sie ohne Mitwirkung der Kammer abgeschlossen worden ist, handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich, weil sie dem Gericht eingereicht worden ist (ZK ZPO-Leumann Liebster, Art. 241 N 7). Entsprechend wirkt die Vergleichsverein- barung der Parteien (samt angehängtem Text für ein Arbeitszeugnis) vom 3. bzw.

    2. Dezember 2021 wie ein rechtskräftiger Entscheid (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist deshalb unter vereinbarungsgemässer Regelung der Ent- schädigungsfolgen (Wettschlagen der Parteikosten im erst- und zweitinstanzli- chen Verfahren; Urk. 35) abzuschreiben (siehe Art. 241 Abs. 3 ZPO). Der Streit- wert beträgt weniger als Fr. 30'000.- (siehe Urk. 19 S. 2; Urk. 26 S. 2), sodass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO).

Es wird beschlossen:
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Die Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 34 und Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

    Zürich, 7. Januar 2022

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am: lm

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