Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LA210028 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 28.09.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_547/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitsrechtliche Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Kläger; Beklagte; August; September; Zürich; Beklagten; Vorinstanz; Parteien; Kündigung; Urteil; Verweis; Verpflichtet; Arbeitsvertrag; Bezahlen; Gelten; Zürich; Angefochtene; Fristlos; Verpflichtet; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerde; Berufungsverfahren; Tätig; Parteientschädigung; Geschäftsführer; Arbeitsverhältnis; November |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 335c OR ; Art. 337c OR ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 130 III 213; 138 III 374; 141 III 569; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA210028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 28. September 2021
in Sachen
GmbH,
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Erwägungen:
Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) betreibt einen Gastro- nomiebetrieb. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) sollte (Mit-) Ge- sellschafter der Beklagten werden (Urk. 1 S. 4 Rz. 7; Urk. 33 S. 1).
Am 1. November 2018 schlossen die Parteien einen unbefristeten Arbeits- vertrag ab, demzufolge der Kläger ab dem 1. November 2018 als Geschäftsführer des von der Beklagten betriebenen Restaurants C. an der D. - strasse ... in ... Zürich mit einem Monatslohn von Fr. 5'200.- brutto bzw.
Fr. 4'106.20 netto tätig sein sollte (Urk. 34 S. 5 mit Verweis auf Urk. 1 Rz. 6, Urk. 5/4, Urk. 5/5, Urk. 16 S. 1 und Urk. 26 Rz. 7 f.). Mit Schreiben vom
21. August 2019 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Beklagten fristlos ge- kündigt, der Kläger aber noch bis am 31. August 2019 weiterbeschäftigt (Urk. 34
S. 5 mit Verweis auf Urk. 1 Rz. 15/25, Urk. 5/8 und Prot. I S. 18 f.).
Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 machte der Kläger unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... und ..., vom
November 2020 (Urk. 3) eine arbeitsrechtliche Forderungsklage bezüglich Lohn, entgangene Pensionskassenbeiträge sowie Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochte- nen Entscheid entnommen werden (Urk. 34 S. 3 f.). Mit Urteil vom 3. August 2021 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 34 S. 29 f.):
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger jeweils netto Fr. 106.20.- nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2018, Fr. 106.20.- nebst Zins zu 5% seit
Januar 2019, Fr. 106.20.- nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2019,
Fr. 106.20.- nebst Zins zu 5% seit 1. März 2019, Fr. 106.20.- nebst Zins zu
5% seit 1. April 2019, Fr. 106.20.- nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2019 und
Fr. 106.20.- nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 2019 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Löhne für die Monate Ju-
ni 2019, Juli 2019 und September 2019 in der Höhe von Fr. 4'106.20 netto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2019, Fr. 4'106.20 nebst Zins zu 5% seit
August 2019 und Fr. 4'106.20 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2019 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet dem Kläger eine Entschädigung für die unge- rechtfertigte fristlose Kündigung in der Höhe von Fr. 5'200.- zu bezahlen.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für entgangene Pensionskassen- beiträge Fr. 2'015.30 zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab dem 1. Oktober 2019 zu bezahlen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'366.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
(Schriftliche Mitteilung)
(Berufung)
Hiergegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 30. August 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 33). Am 27. September 2021 wurde der Arbeitsvertrag des Chef- kochs der Beklagten eingereicht (Urk. 38/7).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-32). Da sich die Be- rufung - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als offensichtlich un- begründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich der Berufungskläger inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander- zusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Ver- weisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer
5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift grösstenteils nicht. Die Beklagte legt darin im Wesentlichen bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus ihrer Sicht (die vollständige Geschichte dessen, was tatsächlich passiert ist [Urk. 33 S. 1]) dar, wobei sie ihre Vorbringen vor Vorinstanz (Urk. 14 und 16 so- wie Prot. I S. 7 ff., S. 27 ff., S. 33 f.) um neue Behauptungen ergänzt (während
der Geschäftsführung durch den Kläger sei der Gewinn um 60-70% eingebrochen [Urk. 33 S. 1]; der Kläger habe insgesamt Fr. 59'000.- veruntreut [Urk. 33 S. 1 f.]). Hingegen setzt sie sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern jene unrichtig sein sollen (Urk. 33 S. 1 ff.).
Am ehesten noch als Beanstandung verstanden werden kann einzig das Vorbringen der Beklagten, vorliegend sei keine Kündigungsfrist zu berücksichti- gen, da der Kläger nie Mitarbeiter von ihr, sondern ihr Geschäftsführer gewesen sei und der Arbeitsvertrag vom Kläger selbst für sein Recht, in der Schweiz zu bleiben, abgeschlossen worden sei (Urk. 33 S. 2).
Die Vorinstanz hatte in diesem Zusammenhang mit Verweis auf Art. 6 Abs. 1 L-GAV festgehalten, das am 21. August 2019 zu Unrecht fristlos gekündigte Ar- beitsverhältnis habe unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von einem Monat am 30. September 2019 geendet, weshalb der Kläger auch für den Monat Sep- tember 2019 Anspruch auf Lohn habe (Urk. 34 S. 26).
Der Kläger wurde von der Beklagten als Geschäftsführer angestellt (Urk. 1 Rz. 6; Urk. 5/4 [von beiden Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag], Urk. 5/5; Urk. 16 S. 1). Solche sind vom persönlichen Geltungsbereich des L-GAV ausge- nommen (Art. 2 Abs. 2 L-GAV). Allerdings sieht das Obligationenrecht für Arbeits- verhältnisse nach Ablauf der Probezeit grundsätzlich ebenfalls eine minimale Kündigungsfrist von einem Monat vor (Art. 335c Abs. 1 OR; die Ausnahmen ge- mäss Art. 335c Abs. 2 OR sind vorliegend nicht einschlägig). Anders als im
L-GAV ist im Obligationenrecht eine Unterscheidung nach verschiedenen Arbeit- nehmerkategorien nicht vorgesehen. Entsprechend gelten die Bestimmungen über den Arbeitsvertrag grundsätzlich für alle Hierarchiestufen eines Unterneh- mens gleichermassen (BGE 130 III 213 E. 2.1). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger infolge der ungerechtfertigten fristlosen Kündi- gung vom 21. August 2019 gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR Ersatz des Lohns für den Monat September 2019 zusprach.
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
Wie schon das erstinstanzliche Verfahren ist auch das Berufungsverfahren aufgrund des Fr. 30'000.- unterschreitenden Streitwerts kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 3. August 2021 wird bestätigt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Ko- pien von Urk. 33 und 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm
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