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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LA180029: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wurde vom Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich in den Konkurs erklärt, aber sie legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Konkurses aufgrund der Tilgung der Konkursforderung vor der Konkurseröffnung. Die Beschwerdeführerin konnte nachweisen, dass sie die Forderung der Gläubigerin sowie die Gerichts- und konkursamtlichen Kosten vor Konkurseröffnung bezahlt hatte. Daher wurde der Konkurs aufgehoben, und die Beschwerdeführerin wurde angewiesen, die Kosten beider Instanzen zu tragen. Das Urteil des Konkursgerichts wurde aufgehoben, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 750.- festgesetzt, und die Beschwerdeführerin erhielt den bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag abzüglich der Spruchgebühr von Fr. 750.- ausbezahlt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LA180029

Kanton:ZH
Fallnummer:LA180029
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LA180029 vom 16.01.2019 (ZH)
Datum:16.01.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:arbeitsrechtliche Forderung
Schlagwörter : Berufung; Arbeit; Vorinstanz; Beklagten; Minusstunden; Urteil; Klägers; Parteien; Monats; Monatslohn; Noven; Taggeld; Ferien; Klage; Höhe; Betreibung; Zuständigkeit; Gericht; Entschädigung; Chauffeur; Parteientschädigung; Eingabe; Entscheid; Verfahren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 247 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 34 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LA180029

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA180029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Urteil vom 16. Januar 2019

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    gegen

  2. ,

    Kläger und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    betreffend arbeitsrechtliche Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 14. August 2018 (AH180032-L)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 1 S. 2)

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 7'162.60 netto, bestehend aus:

    Fr. 2'188.15 Lohn September 2017,

    Fr. 1'141.20 13. Monatslohn April-September 2017,

    Fr. 96.- Spesen September 2017,

    Fr. 773.85 Ferien April-September 2017,

    Fr. 1'788.10 Überstunden,

    Fr. 662.65 Lohn bis 9. Oktober 2017,

    Fr. 190.20 13. Monatslohn Oktober 2017,

    Fr. 322.45 Ferien Oktober 2017,

    zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 8. November 2017.

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis gemäss Beilage auszustellen.

    2. Dem Kläger sei in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Koblenz (Zahlungsbefehl vom 9. November 2017) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'141.05, zuzüglich 5 % Verzugszins, seit dem

      8. November 2017 zu erteilen.

    3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beklagten.

Anlässlich der Hauptverhandlung modifiziertes Rechtsbegehren:

(Prot. I S. 6 f. sinngemäss)

1. [ ]

2. [ ]

3. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Koblenz (Zahlungsbefehl vom 9. November 2017) erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang von Fr. 7'141.05, zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 8. November 2017, zu beseitigen.

4. [ ]

Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 14. August 2018:

(Urk. 23 S. 25 f. = Urk. 26 S. 25 f.)

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'844.10 netto, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. November 2017 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Kleindöttingen (Zahlungsbefehl vom 9. November 2017) aufgehoben.

    Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem nachfolgenden Wortlaut ausund zuzustellen:

    Herr B. , geboren am tt. November 1966, arbeitete vom 1. April bis am 30. November 2017 zu 50 % als Chauffeur Kategorie C in unserem Unternehmen.

    Das Aufgabengebiet von Herrn B. umfasste folgende Tätigkeiten:

    • Transport von Baumaterialien

    • Kontrolle des Transportgutes und der Begleitdokumente bei Übernahme und Ablieferung

    • Unterhalt, Reinigung und Pflege der Fahrzeuge

    • Erstellen der Tagesrapporte

      Dank seiner langjährigen Erfahrung als Chauffeur fand sich Herr B. von Anfang an mit den betriebsspezifischen Gegebenheiten zurecht. Wir lernten Herrn B. als ehrlichen und engagierten Mitarbeiter kennen. Er erledigte seine Arbeit zuverlässig, pünktlich und zu unserer vollen Zufriedenheit. Herr B. zeichnet sich durch einen gewissenhaften Umgang mit dem anvertrauten Gut sowie durch eine sorgfältige Fahrweise aus, insbesondere in hektischen Situationen.

      Herr B. verhielt sich gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern immer freundlich und korrekt.

      Herr B. verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch. Wir danken ihm für seine Mitarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg.

      C. , 30. November 2017 (Unterschrift)

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘906.- (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

  5. (Schriftliche Mitteilung)

  6. (Rechtsmittel: Berufung)

Berufungsanträge:

der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 25 S. 2):

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 18. [recte: 14.] August 2018 (AH180032L/U) sei abzuweisen.

  1. Die Klage sei abzuweisen.

  2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Klägers.

Erwägungen:
    1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise + , bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1; Urk. 3). Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Datum Poststempel: 22. Juni 2018) und damit erst nach abgelaufener Nachfrist (Urk. 6; Urk. 8/1; Urk. 11; Urk. 12/2) reichte die Beklagte ihre Stellungnahme zur Klage ein (Urk. 13). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2018 erstatteten die Parteien Replik und Duplik sowie die Stellungnahme zu den Noven (Prot. I

      S. 6 ff.). Mit Urteil vom 14. August 2018 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Lohn für den Monat September 2017 in Höhe von Fr. 2'111.20 netto (unter Anrechnung von 6.58 Minusstunden) und für den Monat Oktober 2017 in Höhe von Fr. 589.- netto, Spesen von Fr. 96.-, einen Anteil 13. Monatslohn in Höhe von Fr. 1'190.25 netto sowie Ferienlohn für nicht bezogene Ferientage von Fr. 857.65 netto, insgesamt somit Fr. 4'844.10 netto, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz die Klage ab. Des Weiteren verpflichtete sie die Beklagte, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit vorstehend wiedergegebenem Wortlaut auszustellen und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'906.zu bezahlen (Urk. 23 S. 25 f. = Urk. 26 S. 25 f.).

    2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. September 2018 innert Frist (Urk. 24/2, Urk. 25) Berufung mit den vorstehend zitierten Anträgen (Urk. 25 S. 2).

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung wie nachstehend zu zeigen ist sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.Hinw.). Diese Novenbeschränkung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in Verfahren, die der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO unterstehen. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz 1214 und Rz 2414 f.).

    1. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Urteil ihre örtliche Zuständigkeit im Hauptstandpunkt zufolge Einlassung. So habe die Beklagte in ihrer Eingabe vom

      18. Juni 2018 zwar materiell zur Klage Stellung genommen, zuvor mit der Eingabe aber keine Unzuständigkeitseinrede erhoben (Urk. 13). Der Vollständigkeit halber führt die Vorinstanz weiter aus, der Sitz der Beklagten befinde sich zwar gemäss Handelsregistereintrag seit dem 14. März 2017 und damit seit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses der Parteien in C. , die Einsatzbasis bzw. der Stützpunkt des als Chauffeur tätigen Klägers sei indes an der D. - Strasse in Zürich gewesen, weshalb die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz auch ohne Einlassung gegeben sei (Alternativbegründung; Urk. 26 S. 7).

      Die Beklagte wendet mit ihrer Berufung ein, ihr Domizil und Arbeitsplatz befinde sich in C. und damit sei das Gericht im Kanton Aargau zuständig. Der Standort an der D. -Strasse diene nur als Parkplatz für die Fahrzeuge,

      welche im Übrigen auch bei E. in F. , in G. und in H. zu finden seien. Dies heisse nicht, dass sie dort ein Domizil habe (Urk. 25 S. 2).

      Mit diesen Einwänden bringt die Beklagte nichts gegen die Hauptbegrün- dung der Vorinstanz zur Zuständigkeit durch Einlassung vor (Urk. 25 S. 2). Mangels Rüge an dieser Hauptbegründung hat sie Bestand und kann durch die Argumente der Beklagten gegen die Alternativbegründung - den Gerichtsstand am gewöhnlichen Arbeitsort - nicht erschüttert werden. Bereits aus diesem Grund dringt die Beklagte mit ihren Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht durch. Darüber hinaus verkennt sie mit Blick auf ihre Vorbringen gegen die Alternativbegründung, dass nicht allein ihr Domizil über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, sondern wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt (Urk. 26 S. 5 ff.) auch der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Kläger als Chauffeur sein Fahrzeug bei den meisten Arbeitseinsätzen bei der D. -Strasse geholt und auch wieder dort abgeliefert habe (Urk. 26 S. 7), blieb unangefochten (Urk. 25 S. 2). Somit ist die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid zutreffend, wonach die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz aufgrund der Einsatzbasis des Klägers an der D. -Strasse auch ohne Einlassung gegeben ist.

    2. In der Sache erwog die Vorinstanz zu den umstrittenen Minusstunden, die Beklagte habe in der Lohnabrechung des Monats September 2017 (Urk. 5/12) in den Monaten April bis September 2017 kumulierte Minusstunden von 118.73 h in Abzug gebracht (Urk. 5/12). In ihrer Stellungnahme zur Klage habe sie jedoch die Berechnung des Klägers anerkannt, wonach seine Sollarbeitszeit für die Monate April bis September 2017 392 h 51 min betrage (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 13 S. 1 Rz. 11) und sich demnach sein Arbeitszeitsaldo neu auf 25 h 37 min Minusstunden belaufe (Urk. 13 S. 1 f., Rz 14, 22). Mangels substantiierter Bestreitung des Klägers sei auf die Zeiterfassung der Beklagten abzustellen. Ausgehend von einer Gesamtsollarbeitszeit von 392 h 51 min sowie von 255 h 54 min Lenkzeit, 111 h 18 min Arbeitszeit und 19 h 04 min Bereitschaft, welche ebenfalls als Arbeitszeit gelte (Urk. 5/11; Prot. I S. 11), habe der Kläger 6 h 35 min zu wenig gearbeitet.

      Da keine Anhaltspunkte für einen gesetzlichen Ausnahmetatbestand (Art. 324 324a OR) vorlägen, sei die Beklagte folglich berechtigt, vom Septemberlohn 6 h 35 min Minusstunden in Abzug zu bringen (Urk. 26 S. 20 f.).

      Die Beklagte will in ihrer Berufung die ursprünglich behaupteten Minusstunden des Klägers von 118.73 h (Urk. 5/12) vom klägerischen Lohn in Abzug bringen. Zur Begründung führt sie an, der Kläger habe es trotz ihrer Aufforderung oft abgelehnt, zur Arbeit zu erscheinen. Durch diese Arbeitsverweigerung sei er in Minusstunden gelandet (Urk. 25 S. 3). Er habe sich immer nur dann zur Arbeit gemeldet, wenn keine Arbeit vorgelegen habe. Entsprechend habe die Beklagte ihn aufgefordert, statt der Festanstellung mit 50%-Pensum einen Vertrag auf Stundenbasis zu unterschreiben, was der Kläger jedoch abgelehnt habe. Zudem sei er ohne Wissen der Beklagten trotz Medikamenteneinflusses Lastwagen gefahren. Das Gericht habe daher gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten (Urk. 25 S. 2 f.).

      Mit diesen Vorbringen setzt sich die Beklagte nicht mit den eingangs aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz zur Berechnung der Minusstunden auseinander. Sie bringt namentlich nicht vor, inwiefern die im Entscheid zugrunde gelegte (und erstinstanzlich von ihr anerkannte) Sollarbeitszeit von 392 h 51 min unzutreffend resp. die Anrechnung der ihrer Zeiterfassung (Urk. 5/11) entnommenen Lenk-, Arbeitsund Bereitschaftszeit ungerechtfertigt sei. Auch begründet sie die Höhe der von ihr behaupteten Anzahl Minusstunden von 118.73 h mit keinem Wort (Urk. 25 S. 2 f.). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nach, weshalb insofern auf die Berufung nicht einzutreten ist. Ihr Hinweis auf die behauptete Fahrunfähigkeit des Klägers, welcher überdies unter Anführung teils unzulässiger, da bereits vor Vorinstanz vorzubringender Noven erfolgte (vgl. Urk. 25 S. 3, Vorfall betreffend mehrmaliges Anhalten und Erholungspausen), sagt zur Höhe der anrechenbaren Minusstunden nichts aus und ist daher unbehelflich. Die Beklagte leitet denn auch keine Ansprüche aus der weder substantiiert behaupteten noch belegten Fahrunfähigkeit des Klägers ab (Urk. 25 S. 3), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Insofern besteht keine Anzeigepflicht der Gerichte bei den Strafbehörden. Was die Beklagte aus der behaupteten Offerte für eine Anstellung auf Stundenlohnbasis (Urk. 25 S. 3) zugunsten ihrer Sachdarstellung zu den Minusstunden ableiten will, ist unerfindlich. Die zum Beweis offerierten Sprachnachrichtenaufnahmen (Urk. 25 S. 4) sind daher vorliegend nicht von Relevanz; zudem handelt es sich um unzulässige Noven.

    3. Die Vorinstanz erwog zum eingeklagten Lohn für Oktober 2017, der Kläger habe vom 1. bis zum 8. Oktober 2017 nicht gearbeitet und ab dem 9. Oktober 2017 Taggeld der SUVA bezogen (Urk. 26 S. 13). Ende September 2017 sei er von der Beklagten trotz weiter andauernden Arbeitsverhältnisses aus dem WhatsApp Chat Lkw A. entfernt worden, weshalb er seine Arbeit nicht habe verrichten können (Urk. 5/5; Prot. I S. 12). Er habe die Entfernung aus dem Chat in guten Treuen so verstehen dürfen, dass die Beklagte seine Arbeitsleistung ab Oktober 2017 nicht mehr habe annehmen wollen, zumal sie nicht substantiiert habe darlegen können, dass sie den Kläger in der Zeit vom 1. bis

      8. Oktober 2017 konkret zur Arbeit aufgefordert habe (Prot. I S. 14, Urk. 5/7). Durch die Entfernung aus dem WhatsApp Chat sei die Beklagte in einen Annahmeverzug geraten, ohne dass der Kläger seine Arbeit habe anbieten müssen. Er habe somit Anspruch auf Lohn für die Zeit vom 1. bis zum 8. Oktober 2017 im Umfang von Fr. 589.- netto (Urk. 26 S. 14).

      Die Beklagte wendet in ihrer Berufung ein, sie habe dem Kläger angeboten, ab 1. Oktober 2017 auf Stundelohnbasis zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Zudem habe er bei der SUVA Taggeld für den ganzen Monat Oktober kassiert, weshalb für diesen Monat von der Beklagten kein Lohn geschuldet sei (Urk. 25 S. 4).

      Gemäss Arbeitsvertrag vom 23. März 2017 war der Kläger ab 1. April 2017 bei der Beklagten als Chauffeur Basislohn B blau zu 50% mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'600.- und 13. Monatslohn angestellt (Urk. 5/3). Das Arbeitsverhältnis wurde gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien per

      30. November 2017 beendet (Urk. 1 S. 4; Urk. 13; Urk. 5/7). Dass die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 1. bis 8. Oktober 2017 konkret zur mit Arbeitsvertrag vom 23. März 2017 vereinbarten Arbeit aufgefordert habe, macht sie in ihrer Berufung nicht geltend. Vielmehr habe sie ihn zur Arbeit im Stundenlohn aufgefordert. Diese Behauptung wurde von ihr mit der Berufung erstmals vorgebracht

      (Urk. 13; Prot. I S. 8 ff., S. 11 ff.). Es handelt sich daher um ein Novum, dessen Zulässigkeit von der Beklagten nicht dargelegt wird (Urk. 25). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte den fraglichen Sachverhalt nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können, weshalb er vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Selbst wenn er hätte beachtet werden können, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der behaupteten Vertragsänderung unbestrittenermassen nicht zustande kam. Selbst wenn die Arbeitsaufforderung der Beklagten wie behauptet erfolgt wäre, hätte sie nicht dem vertraglich Vereinbarten entsprochen, weshalb der Kläger nicht gehalten war, seine Arbeitsleistung gemäss den neuen Vorgaben der Beklagten zu erfüllen. Es bleibt somit beim Annahmeverzug der Beklagten im Zeitraum vom 1. Oktober bis

      8. Oktober 2017.

      Die mit der Berufung ebenfalls neu (und verspätet) erhobene Behauptung der Beklagten, wonach der Kläger für den ganzen Oktober 2017 ein Taggeld der SUVA erhalten habe, weshalb ihre Leistungspflicht entfalle (Urk. 25 S. 4), widerspricht sowohl ihrer Sachdarstellung im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 13 S. 3 Rz. 23) als auch der bei den Akten liegenden Taggeldübersicht der SUVA. Aus dieser geht klar ein Taggeldbezug des Klägers ab 9. Oktober 2017 hervor (Urk. 20/16 S. 1). Die Höhe des dem Kläger zugesprochenen Lohnanspruchs blieb unbestritten (Urk. 25; Urk. 26 S. 14). Folglich kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, wonach die Beklagte dem Kläger Lohn für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 8. Oktober 2017 in Höhe von Fr. 589.- netto schuldet. Auch insofern dringt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht durch.

    4. Die Vorinstanz sprach dem Kläger einen anteilsmässigen 13. Monatslohn für die Zeit von April bis 8. Oktober 2017 von Fr. 1'190.25 netto zu. Ab 9. Oktober 2017 sei der Anteil des 13. Monatslohns in den Leistungen der SUVA enthalten und bei der Krankentaggeld-Versicherung mitversichert (Urk. 26 S. 15 f.).

      Die Beklagte macht berufungsweise geltend, sie schulde dem Kläger für Oktober keinen 13. Monatslohn, da dieser schon im Taggeld der SUVA inbegriffen sei. Der anteilsmässige 13. Monatslohn für die Monate April bis September 2017 sei sodann bereits im Septemberlohn abgerechnet (Urk. 25 S. 4).

      Wie bereits vorstehend ausgeführt, bezog der Kläger erst ab 9. Oktober 2017 ein Taggeld der SUVA (Urk. 20/16 S. 1). Entsprechend hat er für die Zeit von April bis 8. Oktober 2017 Anspruch auf anteilsmässigen 13. Monatslohn. Dass dieser im Umfang von 1. April bis 30. September 2017 bereits in der Lohnabrechnung September 2017 ausgewiesen sei (Urk. 5/12), wie die Beklagte anführt, ändert an dessen Zusprechung mit Urteil nichts, zumal eine Auszahlung an den Kläger unbestrittenermassen nicht erfolgte (Urk. 13 S. 2 Rz. 16).

    5. Weiter erwog die Vorinstanz, der Kläger habe seinen verbleibenden Ferienanspruch hinreichend spezifiziert, während die Beklagte ihrer diesbezüglichen Substantiierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Entsprechend sei von einem Ferienguthaben des Klägers von April bis September 2017 von 6 Tagen sowie für Oktober 2017 von einem gegenüber den klägerischen Berechnung reduzierten Guthaben bis 8. Oktober 2017 (statt bis 31. Oktober 2017; Urk. 1 S. 6)

      von 0.65 Tagen, insgesamt somit von 6.65 Tagen auszugehen (Urk. 26 S. 22).

      Die Beklagte wiederholt in ihrer Berufung ihre Behauptung vor Vorinstanz, wonach der Kläger 3.5 Tage zu viel Ferien bezogen habe, setzt sich jedoch mit den vorstehenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Insofern kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit für die Berufung nicht nach, weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Soweit die Beklagte neu auch zum Ferienanspruch behauptet, dieser sei ab dem 1. Oktober 2017 durch die Taggelder der SUVA abgegolten (Urk. 25 S. 4), kann auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziff. 3.3. und 3.4.) verwiesen werden. Da die Taggelder wie belegt erst ab 9. Oktober 2017 ausbezahlt wurden, ist auch dieser Einwand unbehelflich.

    6. Schliesslich will die Beklagte mit ihrer Berufung eine Entschädigung erhältlich machen im Umfang von Fr. 2'900.für die Umstände, sowie eine solche von Fr. 500.für die Wartezeit von 45 Min. vor der Hauptverhandlung durch I. , Organ der Beklagten (Urk. 25 S. 2).

      Die Beklagte macht die Entschädigungen erstmals in ihrer Berufung geltend. Es handelt sich auch insofern um Noven, deren Zulässigkeit von der Beklagten

      wiederum nicht darlegt wird. Namentlich bringt sie nicht vor, weshalb ein Zuwarten des Antrags auf Entschädigung unabdingbar, resp. deren Geltendmachung vor erster Instanz auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei. Solches ergibt sich denn auch nicht aus den Akten (Urk. 1-24). Die neuen Tatsachen und Anträge hinsichtlich der beantragten Entschädigung der Beklagten sind somit als unechte Noven zu qualifizieren, welche verspätet und vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wäre die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, selbst wenn er geprüft werden könnte, nicht hinreichend dargetan.

    7. Weitere Rügen gegen das angefochtene Urteil werden von der Beklagten nicht vorgebracht.

4. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

    1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

    2. Die Beklagte hat aufgrund ihres Unterliegens im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Folglich sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom

    14. August 2018 wird bestätigt.

  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 28/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'444.10.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 16. Januar 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: bz

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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