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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:KD190009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Rekurskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid KD190009 vom 27.09.2019 (ZH)
Datum:27.09.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_873/2019
Leitsatz/Stichwort:Ausstandsbegehren
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Verwaltungskommission; Entscheid; Ausstand; Rekurskommission; Bezirksrichter; Recht; Partei; Eingabe; Mitglied; Entscheide; Verfahrens; Parteien; Mitglieder; Ablehnung; Eingaben; Konkurs; Obergericht; Rechtsmittel; Angefochten; Akten; Vertreter; Angefochtene; Ablehnungs; Gespräch; Personen
Rechtsnorm: Art. 128 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 404 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 47 ZPO ; Art. 50 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 54 ZPO ; Art. 69 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Rekurskommission

Geschäfts-Nr.: KD190009-O/U

Mitwirkend: die Mitglieder des Obergerichts lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, lic. iur. A. Katzenstein, Dr. H. Kneubühler Dienst, Dr. L. Hunziker Schnider, lic. iur. C. Spiess sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 27. September 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Beschwerdeführer

    gegen

  2. Switzerland AG,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. , betreffend Ausstandsbegehren

Beschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. August 2019 betreffend gerichtliches Verfahren im Konkurs der C. AG; Proz. VV190010

Erwägungen:

    1. Im Rahmen des Konkurses über die C. AG sind verschiedene gerichtliche Verfahren hängig, eines davon zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens. Am Bezirksgericht Affoltern ist damit Bezirksrichter F. betraut. Die Beschwerdeführer verlangen seinen Ausstand. Da das Verfahren noch dem im Übrigen aufgehobenen kantonalen Prozessrecht untersteht, hatte

      nach § 101 GVG/ZH das Obergericht darüber zu entscheiden, und innerhalb des Obergerichts die Verwaltungskommission (§ 18 lit. k Ziff.1 OrgV OGer). Diese wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 23. August 2019 ab, so weit sie darauf eintrat (act. 5).

      Am 29. August 2019 richtete A. , welcher vor Verwaltungskommission im vorliegenden und in sechs anderen Fällen sowohl im eigenen Namen als auch als Vertreter aufgetreten war, eine Beschwerde gegen die sieben Entscheide der Verwaltungskommission. Als Absender bezeichnete er eine IG D. (act. 2). Entsprechend dem Wunsch von A. wurde ein Geschäft der Rekurskommission eröffnet und dessen Nummer mitgeteilt. Gleichzeitig wies der Vorsitzende aber auch darauf hin, dass IG üblicherweise für Interessen-Gemeinschaft stehe - eine solche bilde rechtlich in aller Regel eine einfache Gesellschaft und sei als solche nicht parteiund prozessfähig, zudem fehlte es allenfalls am Rechtsmittel-Erfordernis der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren. Nach Treu und Glauben werde die Rekurskommission aber annehmen, die vor Verwaltungskommission am Verfahren Beteiligten wollten auch die Beschwerde führen - wenn das nicht ausdrücklich ausgeschlossen werde (act. 3). In der Folge richtete

      A. zwei weitere Eingaben an die Rekurskommission (act. 4 und 7).

    2. In den ergänzenden Eingaben wendet sich A. an die Rekurskommission ausdrücklich namens der einzelnen juristischen und natürlichen Personen, welche vor Verwaltungskommission Gesuchsteller waren (act. 4 und 7). Er und die von ihm Vertretenen beharren also nicht auf einer Parteistellung der IG D. , es werden nun auch die sieben Entscheide der Verwaltungskommission einzeln eingereicht, und am Ende der letzten Eingabe sind die Beschwerde-

führerinnen und Beschwerdeführer einzeln aufgeführt (act. 7 S. 9). Demnach wird an der Parteibezeichnung IG D. und an der Parteistellung dieser IG nicht festgehalten.

A. wünschte, dass die Rekurskommission ein einziges Verfahren anlege. Formell sind es sieben Beschwerden gegen die sieben verschiedenen Entscheide der Verwaltungskommission, und in einem ersten Schritt gibt das sieben verschiedene Beschwerdeverfahren. Diese können vereinigt werden, wenn es die Behandlung vereinfacht (Art. 125 lit. c ZPO). Das kann etwa der Fall sein, wenn in sämtlichen Verfahren die nämlichen Beweise zu erheben sind, oder wenn überhaupt zu erwarten ist, dass eine Mehrzahl von Prozessschritten in allen Verfahren parallel und gleich ansteht. Das ist hier mindestens zur Zeit nicht der Fall. Auf eine Vereinigung ist daher jedenfalls momentan zu verzichten. Das Anliegen der Beschwerdeführer mag auch im Hinblick auf ihnen möglicherweise aufzuerlegende Kosten formuliert worden sein, und in dieser Hinsicht ist es durchaus berechtigt: wenn und so weit sich in den mehreren Verfahren identische Fragen stellen, darf deren Bearbeitung nicht mehrfach in Rechnung gestellt werden. Dem kann und wird aber auch ohne Vereinigung Rechnung getragen werden.

Die Vorakten wurden beigezogen.

    1. Die Rekurskommission entscheidet über Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide der Verwaltungskommission (§ 19 OrgV OGer). Solche Entscheide sind hier angefochten

      Das Verfahren am Bezirksgericht untersteht wie bereits erwähnt noch dem kantonalen Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO), und weil das Behandeln eines Ablehnungsbegehrens zunächst noch zum erstinstanzlichen Verfahren gehört, galt das auch für das Verfahren der Verwaltungskommission. Für Rechtsmittel sowohl gegen Endals auch gegen Zwischenentscheide ist aber die schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Beim Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist das die Beschwerde (Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit den Art. 319 ff. ZPO; das ist der Grund, weshalb die Rekurskommission hier eine

      Beschwerde behandelt), welche innert zehn Tagen zu erheben und zu begründen ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

    2. Die Frist für die Beschwerde ist eingehalten, und auch die erwähnten ergänzenden Eingaben wurden vor Ablauf der Frist zur Post gegeben.

      Die Rekurskommission wird aus den fünf amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts gebildet, die nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission sind (§ 19 Abs. 4 OrgV OGer). Die Beschwerdeführer verlangen, es dürften nur Personen mitwirken, welche noch nie in einem Verfahren mitwirkten, welches entweder die Konkursitin betraf, ein Mitglied der Familie A. oder eine Gesellschaft, in welcher ein Familienmitglied Organ ist, oder eine Gesellschaft aus der B. -Gruppe (act. 2). Das ist ein sinngemässes Gesuch um Ausstand. Wie A. und die von ihm Vertretenen aus anderen Verfahren wissen, hat eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten, wenn sie aus persönlichen Gründen nicht als unbefangen gelten kann, oder wenn andere Umstände vorliegen, welche objektiv Zweifel an ihrer Unbefangenheit wecken können. Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren, an welchem eine Partei beteiligt war, gehört nicht zu diesen Gründen - so wenig wie nach Art. 47 Abs. 2 ZPO die Mitwirkung an einem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege (für den Entscheid in der Sache), am Schlichtungsverfahren (im Hinblick auf das Verfahren in der Sache), bei der Rechtsöffnung (im Hinblick auf ein Aberkennungsoder Anerkennungsverfahren), bei vorsorglichen Massnahmen (für den Entscheid in der Sache) oder im Eheschutz (im Hinblick auf eine nachfolgende Scheidung). Die pauschale Begründung der verlangten Ablehnung ist ohne Weiteres unbegründet.

      In der ersten ergänzenden Eingabe vom 5. September 2019 macht A. Ausführungen, welche als Ergänzung zu dem sinngemässen Ausstandsgesuch gelten können: Weil Mitglieder von Behörden im Kanton Zürich ihre Pflichten verletzten und immer noch verletzen, nun seit mehr als 20 Jahren, müssten unabhängige Personen tätig werden, welche als neutral gelten können (act. 4 S. 5 oben). Das Gebot der Neutralität ist selbstverständlich. Warum einzelne, konkret zu bezeichnende Personen nicht neutral seien, ist aber im Einzelfall zu behaupten und zu begründen. A. führt dazu an, dass Mitglieder der II. Zivilkammer

      auch Mitglieder der Verwaltungskommission seien. Das trifft zu. In der Rekurskommission können sie aber gerade nicht mitwirken (§ 19 Abs. 4 OrgV OGer). Richtig ist auch, dass Mitglieder der II. Zivilkammer in der Rekurskommission mitwirken und dass der II. Zivilkammer die Funktion der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen übertragen ist. Warum das hier, bei der Frage des Ausstandes eines Bezirksrichters, problematisch sein sollte, erläutert A. nicht und ist nicht zu erkennen. Es mag sein, dass er subjektiv meint, diese Situation führt zu Interessenkonflikt, unhaltbaren Verzögerungen, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Willkür und Zweifel am Rechtsstaat Schweiz (act. 4 S. 5 Mitte). Diese pauschalen Anwürfe haben aber keinen objektiven Hintergrund, und als Begründung für den Ausstand einzelner Personen sind sie offenkundig untauglich.

      Die Frage des möglichen Ausstandes von Mitgliedern der Rekurskommission erfordert demnach keine Weiterungen, insbesondere nicht ein separates Ausstandsverfahren im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO.

    3. Die Beschwerdeführer formulieren neben ihren Begehren zur Besetzung der Rekurskommission eine Mehrzahl von prozessualen und anderen Anträgen. So weit diese nicht vorstehend bereits behandelt wurden, geht es um Folgendes:

Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der Entscheide der Verwaltungskommission (act. 2 Ziff. 1). Das wäre als Antrag an sich nicht ausreichend, doch ergibt sich aus den Eingaben gesamthaft, dass die Beschwerdeführer am Ausstand von Bezirksrichter F. festhalten. Nach Treu und Glauben reicht das als Rechtsmittelantrag.

Der Staat Zürich soll die Kosten des Verfahrens übernehmen (act. 2 Ziff. 2). So allgemein gilt das nicht, die Kosten werden primär entsprechend dem Ausgang des Verfahrens verlegt, ausnahmsweise auch nach gewissen anderen Kriterien (Art. 106 ff. ZPO).

Das Verfahren der Beschwerde ist schriftlich (Art. 319 ff. ZPO). Ausnahmsweise könnte die Beschwerdeinstanz eine mündliche Verhandlung durchführen, und dann wäre diese öffentlich (Art. 54 ZPO; so verlangen es die Beschwerdefüh- rer in act. 4 S. 3 Ziff. 9). Hier besteht allerdings kein Grund, vom Grundsatz der Schriftlichkeit abzugehen.

Ob ein Beweisverfahren durchzuführen ist und insbesondere Zeugen zu befragen sind (was die Beschwerdeführer in act. 4 S.3 Ziff. 9 verlangen), ergibt sich erst nach der materiellen Prüfung - wenn diese ergeben hat, dass wesentliche streitige Sachverhalte noch nicht geklärt worden sind. Das würde dann allerdings die Beschwerdeinstanz nicht selber tun, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Auf ein gesetzeskonformes Verfahren haben die Parteien selbstverständlich Anspruch, aber dieser Antrag kann seiner allgemeinen Formulierung wegen gar nicht sinnvoll behandelt werden.

Das Ablehnungsbegehren beizuziehen (act. 4 S. 3 Ziff. 10) kann heissen, es seien die Akten beizuziehen. Das ist geschehen. Das an das Bezirksgericht gerichtete Ablehnungsbegehren ist zwar in den Akten enthalten, aber es ist zur Begründung der Beschwerde nicht tauglich: Zu dem Begehren hat sich die Verwaltungskommission eingehend geäussert, und das Beschwerdeverfahren gibt den die Ablehnung Verlangenden Gelegenheit aufzuzeigen, dass und weshalb der Entscheid der Verwaltungskommission unrichtig sei. Dieses Erfordernis einer Kritik am angefochtenen Entscheid wurde den Beschwerdeführern in der Verfü- gung des Vorsitzenden vom 3. September 2019 ausdrücklich in Erinnerung gerufen - auch wenn das gegenüber den prozesserfahrenen Beschwerdeführern und ihrem ebenfalls prozesserfahrenen Vertreter an sich nicht nötig gewesen wäre. Es ist vielmehr darauf abzustellen, was die Beschwerdeführer der Rekurskommission in ihren drei Eingaben vortragen.

Das Gericht bestellt einer Partei einen Anwalt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Sache zu führen und auch auf Aufforderung des Gerichts keinen Anwalt beizieht (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Das trifft hier nicht zu; die Beschwerdeführer und ihr Vertreter sind prozesserfahren, und ihrem entsprechenden Antrag (act. 4 S. 3 Ziff. 11) ist nicht zu entsprechen.

Die Parteien haben Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführer (act. 4 S. 3 Ziff. 12) geht aber dar- über hinaus, indem diese offenbar Einsicht in die Zirkulations-Exemplare von Entscheiden verlangen, welche nicht in einer mündlichen Beratung gefällt wurden. Wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid sei nicht in der Besetzung gefällt worden, welche auf dem Titelblatt angegeben ist, mag es angezeigt sein, dazu einen Bericht einzufordern. Das müsste aber konkret und begründet vorgetragen werden, andernfalls wird auf das Dokument abgestellt, wie es in den Akten liegt. Einstimmigkeit ist übrigens nicht Voraussetzung für einen gültigen Entscheid, und auch bei unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten findet im Kanton Zürich keine öffentliche Beratung statt (§ 134 GOG in Verbindung mit Art. 54 Abs. 2 ZPO). Dem ohnehin zu allgemein gehaltenen Antrag der Beschwerdeführer ist daher keine Folge zu geben.

4. Die Verwaltungskommission hat im angefochtenen Entscheid zutreffend die Grundsätze dargestellt, nach denen ein Ausstandsbegehren zu beurteilen ist, darauf kann verwiesen werden. Zu wiederholen ist, dass es zwar keines Beweises für einen Ausstandsoder Ablehnungsgrund bedarf (sondern dass bereits der objektiv begründete Anschein der mangelnden Unbefangenheit genügt), dass aber doch die Umstände für diesen begründeten Anschein von der Partei vorzutragen sind, welche den Ausstand verlangt. Zutreffend ist auch, dass ein Verfahrensfehler alleine nicht diesen Anschein erweckt, wie übrigens ja auch nicht die Rückweisung einer Sache durch eine Rechtsmittelinstanz die Mitglieder der Vorinstanz zum Ausstand zwingt. In diesen Fällen kann der Anschein der Befangenheit bestehen, aber nur aufgrund weiterer, im Einzelnen zu nennender Umstände. Wie bereits ausgeführt, dient das Rechtsmittelund insbesondere das Beschwerdeverfahren nicht einer freien und vollständigen Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Dieser muss vielmehr konkret kritisiert werden, wobei von Laien selbstredend keine juristischen Fachbegriffe, aber doch eine minimale Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz verlangt sind - jedenfalls muss die Rechtsmittelinstanz erkennen können, was konkret beanstandet wird. - Unter diesem Aspekt sind die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihren Eingaben an die Rekurskommission zu würdigen.

Die erste Eingabe (act. 2) enthält keine Kritik am angefochtenen Entscheid.

Die erste der nachträglichen Eingaben enthält zahlreiche Feststellungen, welche nicht in einen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid zu bringen sind (act. 4 S. 4). Dass Bezirksrichter F. voreingenommen und vorbefasst sei, ist eine Behauptung, keine Begründung, abgesehen davon, dass Vorbefassung wie bereits dargestellt keinen Ablehnungsoder Ausstandgrund bildet. Die Beschwerdeführer erläutern nicht, was sie mit einer Eingabe vom 20. Mai 2019 meinen, und warum aus deren Nicht-Bearbeitung eine Befangenheit von Bezirksrichter F. folgen solle (nur der Vollständigkeit halber: Seit dem

28. Februar 2019 waren die Akten des hier relevanten Verfahrens zunächst bei der Verwaltungskommission, nun sind sie bei der Rekurskommission; eine Bearbeitung durch den Abgelehnten war also ganz praktisch erschwert, wenn nicht unmöglich).

Der angefochtene Entscheid soll nichtig sein (act. 4 S. 5). Die Beschwerdeführer monieren zwar auch hier, dass keine gesetzeskonforme Untersuchung durchgeführt worden sei. Sie sagen aber nicht, was die Verwaltungskommission warum im Einzelnen hätte tun sollen, und wann sie das verlangt haben.

Die Beschwerdeführer führen an, dass sich die Medien seit einiger Zeit mit unterlassenen Aktennotizen beschäftigten (act. 4 S. 6). Wahrscheinlich sprechen sie damit aktuelle Diskussionen um die Bundesanwaltschaft an. Jene Vorfälle sind aber hier nicht relevant. Die Beschwerdeführer dürften damit ihre der Verwaltungskommission vorgetragene Rüge meinen, Bezirksrichter F. habe mit verschiedenen Parteien Gespräche geführt und diese nicht aktenkundig gemacht. Bezirksrichter F. hat erklärt, solche Gespräche mit Gegenparteien der Beschwerdeführer habe es nicht gegeben, und die Verwaltungskommission hat darauf abgestellt. Zu beweisen, dass es etwas nicht gegeben hat, ist naturgemäss kaum möglich. Abgesehen vom wiederholten Vorwurf, Bezirksrichter F. sei ein Lügner (und Schlimmeres), bringen die Beschwerdeführer aber nichts Greifbares vor, weshalb diese Erklärung falsch sei. Bezirksrichter F. hat erklärt, er habe mit dem Vertreter der Beschwerdeführer im März 2018 ein längeres Gespräch geführt und ihm den Stand der verschiedenen Verfahren erläutert

(act. 9/1). Die Verwaltungskommission hat dazu erwogen, dass dieses Gespräch nicht aktenkundig gemacht wurde, sei kein Grund zum Ausstand. Wie vorstehend dargestellt, sind Verfahrensfehler für sich allein kein Ausstandsgrund. Es rechtfertigt sich hier allerdings doch der Hinweis, dass Gespräche mit Parteien in aller Regel aktenkundig gemacht werden müssen, ganz sicher, wenn sie wie hier län- gere Zeit in Anspruch nahmen. Bezirksrichter F. hat das unterlassen, und das war ein Fehler. Kein Fehler, sondern richtig war es aber, dass die Verwaltungskommission das nicht als ausreichenden objektiven Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des Richters betrachtete. Im Übrigen ist es auch eher merkwürdig, dass sich die Beschwerdeführer über diese Unterlassung beklagen - ihr Vertreter weiss ja wohl selber am besten, was er damals mit Bezirksrichter

F. besprach, und wenn schon hätten sich die Gegenparteien darüber beklagen können, dass den Beschwerdeführern ein einseitiges Gespräch gewährt wurde.

Die zweite ergänzende Eingabe (act. 5) enthält zahlreiche Wiederholungen von bereits Gesagtem und vorstehend bereits Behandeltem.

Neu ist die Erwähnung der §§ 128 und 129 GVG/ZH (act. 5 S. 2 oben). Die blosse Feststellung, diese Bestimmungen seien willkürlich missachtet worden, führt allerdings nicht weiter. Und der Vorwurf, das Verbot des Berichtens missachtet zu haben, fiele wenn schon auf den Vertreter der Beschwerdeführer zurück

- allerdings ist wie ausgeführt der Erklärung von Bezirksrichter F. Glauben zu schenken, er habe sich mit A. nur über Formelles unterhalten. Ein Ablehnungsgrund wird nicht glaubhaft gemacht.

Auch die Verwaltungskommission war nicht gehalten eine mündliche oder gar öffentliche Verhandlung durchzuführen (das zu act. 5 S. 2 unten), es ist kein Grund ersichtlich und die Beschwerdeführer führen keinen an, dass das ausnahmsweise erforderlich gewesen wäre. Einmal mehr beschränken sich die Beschwerdeführer sodann auf die plakative Feststellung, die Verwaltungskommission habe kein faires Verfahren durchgeführt. So pauschal kann das gar nicht geprüft werden. Nichtigkeit liegt keinesfalls vor.

Die Beschwerdeführer behaupten, Bezirksrichter F. habe eine Beschwerde gegen das Konkursamt nicht registrieren lassen (act. 5 S. 3 oben). Wann, was, wo sie unternommen haben wollen, das von Bezirksrichter F. willkürlich unterdrückt worden wäre, führen sie nicht aus. Darauf kann nicht eingegangen werden.

Die Beschwerdeführer monieren, die Verwaltungskommission habe ihre richterliche Fragepflicht verletzt (act. 5 S. 3 Mitte). Eine Fragepflicht gab es auch im kantonalen Recht (§ 55 ZPO/ZH), aber sie war schon damals gegenüber prozesserfahrenen Parteien sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführer zeigen denn nicht auf, wo die Verwaltungskommission was hätte fragen müssen, und was sie zur Antwort gegeben hätten, das den Entscheid anders hätte ausfallen lassen. Dass die Erwägungen der Verwaltungskommission auf eine Rechtsverweigerung hin-(deuten), ist einmal mehr nicht einmal ein nicht konkretisierter pauschaler Vorwurf, sondern eine blosse Unterstellung. Auch das kann gar von der Rekurskommission nicht geprüft werden.

Einen § 98 Ziff. 4 GVG/ZH gibt es nicht (das zu act. 5 S. 3 unten). Und wenn

§ 96 Ziff. 4 GVG/ZH gemeint sein sollte, ersetzen einmal mehr Beleidigungen nicht die erforderlichen sachlichen Argumente für den verlangten Ausstand von Bezirksrichter F. .

Die Beschwerdeführer stossen sich an der langen Verfahrensdauer im Konkurs der C. AG (act. 5 S. 4 oben). Was der Abgelehnte allerdings daran für einen Anteil hat, wird nicht erläutert. Es mag sein, dass er als Gerichtsschreiber an Entscheiden mitwirkte, welche den Konkurs betrafen. Wenn er Kenntnis nahm von Verfahrensverzögerungen, wären diese deswegen nicht ihm anzulasten. Weshalb daraus auf seine Befangenheit zu schliessen wäre, erläutern die Beschwerdeführer nicht.

Die Beschwerdeführer drohen dem abgelehnten Bezirksrichter eine Strafanzeige an, wenn er weiter in ihrer Sache tätig werde (act. 5 S. 7). Das steht ihnen frei. Dazu drängen sich aber mehrere Bemerkungen auf: Wenn die zuständigen Instanzen die Befangenheit des Abgelehnten verneinen, darf dieser nicht nur,

sondern muss er die Verfahren weiter führen. Eine Strafanzeige kann ferner mit einer Kostenauflage für den Anzeiger enden (Art. 417 f. StPO). Und die Wortwahl in der Beschwerde, in welcher sich die Beleidigungen gegenüber Bezirksrichter F. und anderen Personen und Instanzen sukzessive steigern, ist jedenfalls ungebührlich. Künftige solche Eingaben könnten zurückgewiesen werden und bei mangelnder Verbesserung unbearbeitet bleiben (Art. 132 Abs. 2 ZPO), und/oder der Verfasser könnte mit einer Ordnungsbusse belegt werden (Art. 128 ZPO).

Endlich monieren die Beschwerdeführer, die von der Verwaltungskommission erhobenen Gebühren seien mit Fr. 300.-- pro Fall zu hoch. Das ist nicht so (vgl. sogleich nachstehend).

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Damit werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Für den Entscheid über ein Ausstandsgesuch beträgt die Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 7'000.-- (§§ 9 Abs. 1 und 12 GebV OG). Für alle sieben Verfahren ist ein Betrag von Fr. 3'500.-- angemessen, und zwar wäre das auch so, wenn die Verfahren vereinigt worden wären. Auf den vorliegenden Fall entfällt demnach eine (Teil-)Gebühr von

Fr. 500.--.

Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, den Gegenparteien nicht, weil sie mit dem Verfahren der Rekurskommission keinen Aufwand hatten.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gebühr für das Verfahren der Rekurskommission wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Beschwerdeführer A. auferlegt.

  3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der act. 2, 4 und 5), an Bezirksrichter F. c/o Bezirksgericht Affoltern am Albis, an die Verwaltungskommission (unter Beilage der von ihr beigezogenen Akten) und an das Bezirksgericht Affoltern am Albis, alles gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über ein Ausstandgesuch in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit. Deren Streitwert ist nominal Fr. 324'689.--

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission

Gerichtsschreiberin:

versandt am:

lic. iur. I. Vourtsis

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