Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG210075 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.12.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Beklagte; Klägerin; Zustellung; Partei; Gericht; Parteien; Gemäss; Beklagten; Schweiz; Bezahlen; Januar; Verfügung; Stellt; Limited; Klageantwort; Publikation; Vertretungsgebühr; Zustellungsdomizil; September; Bezahlen; Rechnung; Handelsgericht; Dezember; Zürich; Vertrag; Representation; Zustellungen; Kosten; Nachfrist |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 116 IPRG ; Art. 136 ZPO ; Art. 137 ZPO ; Art. 138 ZPO ; Art. 141 ZPO ; Art. 147 ZPO ; Art. 153 ZPO ; Art. 223 ZPO ; Art. 55 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 59 ZPO ; Art. 84 OR ; Art. 90 ZPO ; Art. 91 ZPO ; Art. 93 ZPO ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210075-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichter Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Jean-Marc Bovet,
Stefan Vogler und Peter Leutenegger sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener
Urteil vom 7. Dezember 2021
in Sachen
AG,
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. ,
gegen
Limited,
Beklagte
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 7'250.00 nebst Zins zu 5% seit dem 24. März 2020 zu bezahlen.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 7'250.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2020 zu bezahlen.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin GPB 937.41, CHF 9'207.61, EUR 31'846.02 und USD 73'854.88 nebst Zins zu
5% seit dem 21. Januar 2021 zu bezahlen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer- zuschlag) zulasten der Beklagten.
Erwägungen:
Formelles
Bei der Klägerin handelt es sich um eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr hauptsächlicher Zweck besteht im [Zweck] (act. 3/1).
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in C. , Eng- land (act. 7/16).
Gegenstand der vorliegenden Klage bilden sechs Forderungen (bestehend aus Vertretungsgebühren sowie Gebühren für Vertriebsaktivitäten) aus einem zwi- schen den Parteien am 1. Dezember 2015 geschlossenen Representation Ag- reement.
Die Klägerin reichte die Klage samt Beilagen am 9. April 2021 (Datum Poststem- pel) hierorts ein (act. 1 und act. 3/1-15). Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde der Klägerin eine Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 10'000.- zu leisten. Gleichzeitig wurde ihr eine nämliche Frist als Nachfrist angesetzt, um ein amtliches aktuelles Dokument (analog Handelsregisterauszug) einzureichen, woraus ersichtlich ist, wer für die Beklagte zeichnungsberechtigt ist
(act. 4). Die Klägerin bezahlte den Vorschuss für die Gerichtskosten fristgerecht und kam den übrigen Auflagen ebenfalls innert Frist nach (act. 6, act. 7/16 und act. 8). Mit Verfügung vom 27. April 2021 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im schwei- zerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 9). Die Verfügung wurde der Beklagten auf dem Rechtshilfeweg im September 2021 zugestellt (act. 10 B). Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Klageantwort ein und gab auch kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt. Entsprechend wurde ihr mit Ver- fügung vom 15. November 2021 eine Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO von 10 Tagen zur Erstattung der Klageantwort angesetzt, wobei darauf hingewiesen wur- de, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 11). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte am
17. November 2021 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 13). Die Beklagte blieb auch innert Nachfrist säumig.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch ein- geschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Als Zu- stellungsdomizil muss eine Adresse in der Schweiz bezeichnet werden, an die die Zustellungen in Zukunft erfolgen können. Lässt sich eine Partei durch einen An- walt vertreten, besteht an der Geschäftsadresse desselben immer auch ein Zu- stellungsdomizil (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 140 N 4 und Art. 137 ZPO). Unter- lässt es die im Ausland wohnhafte Partei trotz der ihr androhungsgemäss zuge- stellten gerichtlichen Anweisung, ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, können alle im weiteren Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 136 ZPO vorzunehmenden Zustellungen durch Publikation erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit der rechtmässig angeordneten Publikation entsteht die unwiderlegbare Vermutung,
dass der Inhalt der publizierten Bekanntmachung dem Adressaten zur Kenntnis gelangt ist. Diese Zustellungsfiktion tritt gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikation ein (BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 141 N 5 f.).
Bei der Beklagten handelt es sich wie bereits erwähnt um eine Gesellschaft mit Sitz in C. (act. 7/16). Die Verfügungen vom 12. und 27. April 2021 wurden der Beklagten folglich auf dem internationalen Rechtshilfeweg zugestellt. Die Zu- stellung war erfolgreich (Zustellung im September 2021; act. 10 B). In der besag- ten Verfügung vom 27. April 2021 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um Klagantwort zu erstatten sowie um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im schwei- zerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 9). Da die Beklagte in der Folge innert der ihr angesetzten Frist weder ein Zustellungsdomizil noch einen Rechts- vertreter in der Schweiz bezeichnet hat, wurde die Verfügung vom 15. November 2021 betreffend Nachfristansetzung zur Einreichung der Klageantwort (act. 11) androhungsgemäss im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Mit der am tt. November 2021 erfolgten Publikation gilt die Verfügung demnach als rechts- wirksam zugestellt (act. 13). Ebenso können weitere im Verlauf des Verfahrens vorzunehmende Zustellungen rechtswirksam durch Publikation erfolgen.
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und - darüber hinaus - dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, ist nach dem Klagebegehren zu erkennen; wenn nicht, ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verwehrt, eine ungenügend substantiierte Klage unter Rückgriff auf die Akten zu ergänzen. An der erforderlichen Spruchreife fehlt es dann, wenn das Klagebegeh- ren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 ff.).
Ist die Voraussetzung der Spruchreife gegeben, trifft das Gericht bei definitiv ver- säumter Klageantwort gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei einen Endentscheid. Das Gericht ordnet dabei weder einen zweiten Schriftenwechsel an noch lädt es zur Hauptverhandlung vor (BK ZPO- KILLIAS, Art. 223 N 10; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 21). Ist die Klageantwort
ausgeblieben, stellt sich auch die Frage der Replik nicht. Die klagende Partei kann daher nicht darauf vertrauen, mit einer Replik oder in einer Instruktionsver- handlung noch neue Tatsachen und Beweismittel vortragen bzw. den Standpunkt verbessern zu können (ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 223 N 6).
Die Beklagte hat die Klageantwort auch innert Nachfrist nicht eingereicht. Da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen (vgl. act.11 und Art. 147 Abs. 3 ZPO).
Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist zwar nicht strittig, jedoch von Amtes wegen zu prüfen.
Dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt, ist offensichtlich. Die Parteien haben ihren Sitz in zwei verschiedenen Staaten im Geltungsbereich des Übereinkom- mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen,
LugÜ). Bei der Streitigkeit handelt es sich um eine Handelssache i.S.v. Art. 1 Abs. 1 LugÜ, womit das LugÜ zur Anwendung gelangt.
Die Klägerin stützt sich auf die Gerichtsstandsklausel in Kapitel N, Marginalie N.2 des Representation Agreements, worin die Parteien für alle Streitigkeiten aus o- der im Zusammenhang mit dem Agreement die ordentlichen Gerichte des Kan- tons Zürich vereinbart haben (act. 1 Rz. 2 und act. 3/2 Section N, N.2). Die Vo- raussetzungen gemäss Art. 23 Ziff. 1 LugÜ sind damit erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die internationale Zuständigkeit der Schweiz so- wie die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts sind damit für sämtli- che Ansprüche gegeben.
Die Klägerin ist im schweizerischen Handelsregister, die Beklagte in einem ver- gleichbaren ausländischen Register eingetragen (act. 3/1 und act. 7/16). Die Streitigkeit betrifft die Geschäftstätigkeit beider Parteien und der Streitwert über- steigt CHF 30'000.-, womit das Handelsgericht des Kantons Zürich mithin auch sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG).
Da die Klägerin den Barvorschussgeleistet hat (act. 8) und sich auch die übrigen Prozessvoraussetzungen als erfüllt erweisen und zu keinen weiteren Bemerkun- gen Anlass geben, ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Klägerin macht vorliegend mehrere Ansprüche aus dem zwischen den Partei- en geschlossenen Representation Agreement vom 1. Dezember 2015 geltend. Das Handelsgericht ist für sämtliche Ansprüche sachlich zuständig (vgl. Ausführungen unter Erwägung Ziff. I.1.5.), welche allesamt im ordentlichen Verfahren zu behandeln sind, weshalb die Voraussetzungen der objektiven Kla- gehäufung i.S.v. Art. 90 ZPO gegeben sind.
Materielles
Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin haben die Parteien am
1. Dezember 2015 das Representation Agreement (nachfolgend: Vertrag) ge-
schlossen. Darin verpflichtete sich die Klägerin, den B1.
Limited, wie im
Appendix I des Vertrags ausgeführt, in der Schweiz zu vertreiben. Die Klägerin ist von der FINMA ermächtigt, als Vertreterin ausländischer kollektiver Kapitalanla- gen aufzutreten. Demgegenüber verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin für ihre Aktivitäten bestimmte Honorare bzw. Gebühren zu bezahlen, insbesondere eine pauschale Vertretungsgebühr (Annual Representation Fee) sowie sog. Trail Fees (act. 1 Rz. 7 ff.). Die Klägerin macht konkret folgende sechs Forde- rungen gegenüber der Beklagten geltend (act. 1 Rz. 20):
Die Beklagte hat diese Forderungen bis heute nicht beglichen (act. 1 Rz. 17).
Anwendbares Recht
Vorab ist festzuhalten, dass auf den zwischen den Parteien geschlossenen Ver- trag gemäss Rechtswahl in Kapitel N, Marginalie N.1 desselben unbestrittener- massen Schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 116 IPRG; act. 3/2 Section N, N.1).
Vertretungsgebühren
Die Beklagte verpflichtete sich gemäss Kapitel D, Marginalie D.1 i.V.m. Apependix II des Vertrags, der Klägerin für ihre Aktivitäten eine jährliche Vertretungsgebühr (Annual Representation Fee) von CHF 12'000.- (für den Umbrella Fund
[B.
Limited]) sowie CHF 2'500.- (für Sub-fund [B1.
Limited]) zu bezahlen. Sodann hielten die Parteien die in diesen Pauschalen enthaltenen einzel- nen Leistungen fest (vgl. act. 3/2 Section D, D. 1 i.V.m. Appendix II) und verein- barten, dass die Gebühr jeweils im Voraus zu bezahlen ist (vgl. act. 1 Rz. 9 und act. 3/2 Appendix II, Other Terms and conditions). Die Klägerin führt aus, dass
sich die Parteien auf Wunsch des Vertreters der Beklagten, der D.
Fund
Services (C. ) Limited, darauf geeinigt hätten, dass die pauschalen Vertre- tungsgebühren nicht jährlich, sondern halbjährlich in Rechnung gestellt werden (act. 1 Rz. 10). Dies geht auch aus der E-Mail-Korrespondenz der Parteien vom
6. März 2020 hervor (act. 3/5).
Demzufolge stellte die Klägerin am 3. März 2020 eine Rechnung für die Vertre- tungsgebühr für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. August 2020 für den von der Beklagten vertreten Hauptfonds (den Umbrella Fund) im Betrag von
CHF 6'000.-, zuzüglich CHF 1'250.- für den Fonds B1.
Limited, somit im
Gesamtbetrag von CHF 7'250.00 (act. 1 Rz. 9 und act. 3/4). Eine nämliche Rech- nung stellte die Klägerin am 10. September 2020 für die Vertretungsgebühr im Zeitraum vom 1. September 2021 (recte: 2020) bis 28. Februar 2021 aus (act. 1 Rz. 11 und act. 3/6). Die beiden Vertretungsgebühren von je CHF 7'250.- sind damit ausgewiesen.
Die Klägerin fordert auf diesen Beträgen sodann Verzugszins zu 5% seit
24. März 2020 bzw. seit 1. Oktober 2020 (act. 1 Rechtsbegehren 1 und 2). Da vertraglich eine Zahlungsfrist von 20 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstel- lung festgelegt wurde (vgl. act. 1 Rz. 9 und Rz. 11 sowie act. 3/2 Section D, D.1
i.V.m. Appendix II), fand sich die Beklagte hinsichtlich der Rechnung vom 3. März 2020 am 24. März 2020 und hinsichtlich der Rechnung vom 10. September 2020 am 1. Oktober 2020 in Verzug (act. 1 Rz. 11), womit auch die beantragten Ver- zugszinsen ausgewiesen sind.
Trail Fees
Die Beklagte verpflichtete sich unter Abschnitt D des Vertrags weiter, der Klägerin sog. Trail Fees gemäss Appendix III des Vertrags zu bezahlen, wobei der Ver- trag für dieselben folgende Berechnungsmodalitäten vorsah (act. 1 Rz. 8):
For its activities the Swiss Representative has agreed with B. Limited the following remuneration:
For Class B in all currencies:
1% on NAV of on-going trail fee
For Class A shares in all currencies:
1% on NAV of on-going trail fee
5.00% Upfrot Marketing Allowance.
[ ]
The fees are due by B. Limited and paid directly to the Swiss Representa- tive.
Am 27. November 2020 stellte die Klägerin eine Rechnung für die Vertriebsaktivi- täten für den Zeitraum ab dem zweiten Quartal 2016 bis zum letzten Quartal 2019, konkret bis zum 31. Dezember 2019, im Betrag von GBP 937.41,
CHF 9'207.61, EUR 31'846.02 und USD 73'854.88 aus (act. 1 Rz. 12 f. und
act. 3/7). Diese einzelnen Beträge (Gebühren) gründen auf einer Berechnung der
Fund Services (C. ) Limited, die mit der Administration und dem
Sekretariat der Beklagten beauftragt worden ist und ausserdem als Registrar und designierter Manager fungierte (act. 1 Rz. 13). Mangels gegenteiliger An- haltspunkte und da Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschulde- ten Währung zu bezahlen sind (Art. 84 Abs. 1 OR), sind der Klägerin die geltend
gemachten Trail Fees (GBP 937.41, CHF 9'207.61, EUR 31'846.02 und USD 73'854.88) antragsgemäss zuzusprechen.
Auch der von der Klägerin auf diesen Beträgen je geltend gemachte Verzugszins zu 5% seit 21. Januar 2021 ist ausgewiesen, nachdem die Klägerin die Beklagte mehrfach abmahnte und in ihr der letzten Mahnung vom 23. Dezember 2020 eine Zahlungsfrist bis 20. Januar 2021 ansetzte (act. 1 Rz. 16, act. 3/10-13).
Fazit
Zusammengefasst ist die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
CHF 7'250.- nebst Zins zu 5% seit 24. März 2020,
CHF 7'250.- nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2020,
GPB 937.41 samt Zins zu 5% seit 21. Januar 2021,
CHF 9'207.61 samt Zins zu 5% seit 21. Januar 2021,
EUR 31'846.02 samt Zins zu 5% seit 21. Januar 2021 sowie
USD 73'854.88 samt Zins zu 5% seit 21. Januar 2021.
Ausgangsgemäss ist die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 ZPO), wobei die Ansprüche bei Klagehäufung zusammengerechnet wer- den, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Da sich die Ansprüche vorliegend nicht gegenseitig ausschliessen beläuft sich der Ge- samtstreitwert auf umgerechnet CHF 128'439.43 (= CHF 7'250.- + CHF 7'250.- + CHF 1'194.22 [= GBP 937.41] + CHF 9'207.61 + CHF 35'093.- [= EUR 31'846.02]
+ CHF 68'444.60 [= USD 73'854.88]) gemäss Umrechnungskursen per Klageinlei- tung (9. April 2021). Daraus resultiert eine ordentliche Gerichtsgebühr von rund CHF 10'000.- (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist aufgrund der vorliegenden Verfah- renserledigung auf rund drei Viertel der Grundgebühr und damit auf CHF 7'500.- zu reduzieren. Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und es ist ihr in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist die Beklagte unter Be- rücksichtigung des geringen Umfangs der Klageschrift schliesslich zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'000.- zu bezahlen. Mangels Darlegung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwehrsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5).
Das Handelsgericht erkennt:
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
CHF 7'250.- nebst Zins zu 5% seit 24. März 2020,
CHF 7'250.- nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2020,
GPB 937.41 samt Zins zu 5% seit 21. Januar 2021,
CHF 9'207.61 samt Zins zu 5% seit 21. Januar 2021,
EUR 31'846.02 samt Zins zu 5% seit 21. Januar 2021 sowie
USD 73'854.88 samt Zins zu 5% seit 21. Januar 2021 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'500.-.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg-
ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'000.- zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt (umgerechnet) CHF 128'439.43.
Zürich, 7. Dezember 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vizepräsidentin:
Dr. Claudia Bühler
Gerichtsschreiberin:
Nadja Kiener
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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