E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG120057
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG120057 vom 26.01.2016 (ZH)
Datum:26.01.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Haushalt; Gutachten; Haushalts; Unfall; Arbeit; Beweis; Beeinträchtigung; Einschränkung; Haushaltsarbeit; Zeitraum; Beschwerden; Schaden; Haushaltsführung; -Gutachten; Stunden; SAKE-Tabelle; Auszugehen; Bundesgericht; Ltsschaden; Medizinische; Haushaltsschaden; Hypothetische; SIVM-Gutachten; Haushaltsarbeiten; Werte; Beurteilung; Tabellen; Kausalzusammenhang; Unfähig; Neuropsychologische
Rechtsnorm: Art. 2 ZGB ; Art. 38 ZPO ; Art. 44 OR ; Art. 46 OR ; Art. 58 SVG ; Art. 6 ZPO ; Art. 62 SVG ; Art. 63 SVG ; Art. 65 SVG ; Art. 76 SVG ; Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:108 II 434; 125 V 351; 129 III 135; 131 III 12; 131 III 360; 132 III 321;
Kommentar zugewiesen:
LANDOLT, Zürcher Kommentar Art. OR, Zürich, Art. 46 OR, Z, 2007
GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 46 OR, Z, 2008
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. HG120057-O U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Patrick Lerch, Handelsrichterin Nathalie Lang sowie Gerichtsschreiberin Claudia Feier

Urteil vom 26. Januar 2016

in Sachen

  1. ,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Forderung

Inhaltsverz eichnis

Rechtsbegehren 4

Sachverhalt und Verfahren 5

  1. Parteien und i hre Stellung 5

  2. Prozessgegenstand 5

    Erwägungen 7

    1. Formelles 7

    2. Haftungsvoraussetzungen 7

      1. Rechtliche Grundlagen 7

      2. Unbestrittener Sachverhalt 8

      3. Parteistandpunkte 8

      4. Würdigung 8

    3. Gesundheitliche Beeinträchtigung 9

      1. Rechtliche Grundlagen 9

      2. Unbestrittener Sachverhalt 9

      3. Standpunkt der Klägeri n 10

      4. Standpunkt des Beklagten 10

      5. Beweismittel 11

      6. Würdigung 11

      7. Fazit 17

    4. Haushaltsschaden 18

      1. Rechtliche Grundlagen 18

      2. Unbestrittener Sachverhalt 18

      3. Hypothetischer Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne Unfall 19

      4. Beeinträchtigung in der Haushaltsführung 28

      5. Stundenansatz 43

      6. Berechnung des Haushaltsschadens 44

      7. Fazit 45

    5. Kausalität 45

      1. Rechtliche Grundlagen 45

      2. Parteistandpunkte 46

      3. Beweismittel 47

      4. Würdigung 47

      5. Fazit 49

    6. Schadenersatzbemessung 50

      1. Schadenminderungspflicht 50

      2. Akontozahlung 51

    7. Schadenszins 51

      1. Parteistandpunkte 51

      2. Rechtliche Grundlagen 52

      3. Würdigung 52

    8. Zusammenfassung 53

    9. Kostenund Entschädigungsfolgen 53

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

Es sei der beklagte B. (B. ) zu verpflichten, der Klägerin unter dem Titel Haushaltsschaden ab Unfall vom 25. Juni 2004 bis Ende 2010 per Rechnungstag Ende 2012 inklusive Schadenszinse den Betrag von Fr. 169'892.- zu bezahlen;

alles unter ausgangsgemässer Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Sachverhalt und Verfahren

  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien und ihre Stellung

      Die Klägerin wurde am 25. Juni 2004 von einem Personenwagen angefahren und verletzt, dessen Lenker nicht ermittelt werden konnte. Beim Beklagten handelt es sich um einen im Handelsregister eingetragenen Verein mit Sitz in Zürich. Zweck dieses Vereins ist gemäss Art. 76 Abs. 2 SVG, Schäden zu decken, die durch unbekannte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge verursacht wurden.

    2. Prozessgegenstand

      Die Klägerin macht auf den Unfall zurückzuführende gesundheitliche Beschwerden geltend, welche sie bei der Führung des Haushalts beeinträchtigen würden, so dass ihr ein Haushaltsschaden entstanden sei. Dieser sei vom Beklagten zu ersetzen. Der Beklagte beantragt die vollumfängliche Abweisung der Klage wegen fehlender Haftungsvoraussetzungen.

  2. Prozessverlauf

Am 15. März 2012 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Nachdem die Klägerin der ihr auferlegten Pflicht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses nachgekommen war, erstattete der Beklagte mit Eingabe vom 20. Juni 2012 fristgerecht die Klageantwort (act. 14). Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 erklärte der Handelsrichter

R.

nach einem Ausstandsgesuch des Beklagten den Ausstand (act. 22),

weshalb der Handelsrichter Dr. Alexander Müller mit Verfügung vom 16. Juli 2012 als neuer Referent ernannt wurde (Prot. S. 10). Am 27. September 2012 fand eine Vergleichsverhandlung statt (Prot. S. 11 f.). Da diese zu keiner Einigung führte, wurde mit Verfügung vom 27. September 2012 die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens angeordnet (Prot. S. 13). Die fristgerechte Replikschrift der Klägerin datiert vom 9. November 2012 (act. 27). Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 reichte

der Beklagte innert Frist die Duplikschrift ein (act. 34). Mit Datum vom 3. Oktober 2013 erging der Beweisbeschluss (act. 38). Nach Einholung entsprechender Stellungnahmen der Parteien wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2014 die Gutachtensstelle der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich unter der Leitung

von Prof. Dr. med. C.

als Gutachterin ernannt (act. 53). Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, sich zum vorgesehenen Fragekatalog zu äussern, wurde mit Schreiben vom 4. März 2014 die Experteninstruktion zugestellt (act. 60). Das interdisziplinäre Gutachten datiert vom 16. Januar 2015 (act. 72), das neuropsychologische Teilgutachten vom 23. Mai 2014 (act. 73). Mit Eingaben vom 12. März 2015 nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung (act. 79 und 80). Die prozessualen Anträge in den Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom

18. März 2015 abgewiesen (act. 81). Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten, wurde ihnen Frist zur Einreichung der Schlussvorträge angesetzt (act. 83 und 84). Die Schlussvorträge datieren vom

12. und 15. Mai 2015 (act. 86 bis 89). Der Antrag der Beklagten auf Ansetzung einer Frist zur weiteren Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2015 abgewiesen (act. 91 und 92). Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein, welche der Klägerin zugestellt wurde (act. 94 und Prot. S. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Es ist an dieser Stelle auf personelle Veränderungen in der Bearbeitung des vorliegenden Prozesses hinzuweisen. An der Vergleichsverhandlung vom 27. September 2012 wirkten mit: Ersatzoberrichterin Flurina Schorta als Instruktionsrichterin, Handelsrichter Dr. Alexander Müller als Referent sowie Gerichtsschreiberin Claudia Marti. In der Folge fanden personelle Veränderungen statt. Ersatzoberrichterin Flurina Schorta wurde Oberrichterin und verliess das Handelsgericht. Gerichtsschreiberin Claudia Marti ist beurlaubt. Beim massgeblichen Beweisbeschluss vom 3. Oktober 2013 wirkten sodann mit: Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Patrick Lerch, die Handelsrichterin Nathalie Lang sowie neu die Gerichtsschreiberin Claudia Feier. Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller verliess in der Folge das Handelsgericht. Entsprechend ist die Besetzung des Urteils neu wie folgt: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter

Roland Schmid, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Patrick Lerch, die Handelsrichterin Nathalie Lang sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Feier. Eine solche personelle Veränderung ist, weil begründet, zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2).

Erwägungen

  1. Formelles

    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben und unbestritten (Art. 38 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 3 ZPO; act. 14 Ziff. 2).

  2. Haftungsvoraussetzunge n

2.1.

Rechtliche Grundlagen

Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters setzt einen Personenoder Sachschaden, die Verursachung des Schadens durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs, Widerrechtlichkeit sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Motorfahrzeugs und dem Schaden voraus (REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, N 1272 ff.). Die Haftpflicht des Halters wird durch dessen obligatorische Haftpflichtversicherung gedeckt (Art. 63 Abs. 1 und 2 SVG). Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Die Haftpflicht für einen Schaden, der durch ein nicht ermitteltes Motorfahrzeug in der Schweiz verursacht wurde, wird vom Nationalen Garantiefonds Schweiz (B. ) gedeckt (Art. 76 Abs. 2 SVG).

2.2.

Unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass die Klägerin durch einen Unfall, welcher durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges, dessen Lenker nicht ermittelt werden konnte, verursacht wurde, verletzt wurde und der Beklagte für einen allfälligen daraus resultierenden Schaden grundsätzlich einzustehen hat (act. 1 Ziff. 3, act. 14 Rz. 3).

2.3.

Parteistandpunkte

Die Klägerin macht geltend, sie habe durch den Unfall ein Schädelhirntrauma erlitten und leide seither an unfallkausalen gesundheitlichen Beschwerden. Diese würden sie in der Haushaltsführung beeinträchtigten, weshalb ihr im Zeitraum vom 25. Juni 2004 (Unfallzeitpunkt) bis Ende 2010 ein Haushaltsschaden entstanden sei (act. 1 S. 2 ff.). Die Geltendmachung weiteren Schadens sowie einer Genugtuung behält sich die Klägerin ausdrücklich vor (act. 1 Ziff. 9).

Der Beklagte bestreitet einen Haushaltsschaden. Er macht geltend, im klagerelevanten Zeitraum hätten keine gesundheitlichen Beschwerden vorgelegen; eventualiter seien diese spätestens nach Erstellung des SIVM-Gutachtens vom

23. Januar 2008 gänzlich weggefallen (act. 34 Rz. 6). Ferner hätten allfällig bestehende Beschwerden nicht zu einer Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung geführt (act. 14 Rz. 23 ff.). Es fehle an einem Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall einerseits und den Beschwerden und der Beeinträchtigung im Haushaltsbereich andererseits (act. 14 Rz. 46).

2.4.

Würdigung

Sollten die umstrittenen Haftungsvoraussetzungen (gesundheitliche Beeinträchtigung, Haushaltsschaden und Kausalität) vorliegen, wäre der Beklagte gestützt auf Art. 76 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 SVG ersatzpflichtig. Bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen ist auf die Vorbringen der Parteien - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - näher einzugehen.

  1. Gesund he itliche Beeinträchtigung

    3.1.

    Rechtliche Grundlagen

    Art. 62 SVG verweist für die Bestimmung von Art und Umfang des Schadenersatzes auf die entsprechenden Vorschriften des Obligationenrechts. Eine Körperverletzung im Sinne von Art. 46 OR ist die einen Schaden bewirkende Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität. Es handelt sich somit um Einwirkungen, die im Körper anatomische Veränderungen oder auch psychische oder nervöse Störungen hervorrufen (GIGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2008, N 1 und N 12 zu Art. 58). Die Beweislast für das Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung obliegt der geschädigten Person.

    3.2.

    Unbestrittener Sachverhalt

    Am 25. Juni 2004, um ca. 22.50 Uhr wollte die Klägerin zusammen mit D. , ihrem heutigen Ehemann, in Zürich 1 zu Fuss einen Fussgängerstreifen überqueren. Ein vor dem Fussgängerstreifen wartender Personenwagen nahm unvermittelt die Fahrt auf. Die Klägerin wurde erfasst und auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs aufgeladen, von wo sie auf den Boden stürzte. Aufgrund der Kollision erlitt die Klägerin eine Schädelfraktur, eine Hirnblutung, Beinverletzungen sowie diverse schwere Prellungen und blieb an der Unfallstelle bewusstlos liegen (act. 1 Ziff. 3). Die Klägerin wurde unmittelbar nach dem Unfall ins Universitätsspital Zü- rich eingewiesen, wo ein Glasgow Coma Score von 14 registriert wurde (act. 1 Ziff. 4, act. 1 S. 25). Sie wurde dort bis zum 9. Juli 2004 stationär hospitalisiert. Anschliessend folgte ein bis am 21. Juli 2004 dauernder Rehabilitationsaufenthalt im E. , Medizinisches Zentrum, ... . Danach wurde sie ambulant weiterbehandelt. Mit Datum vom 23. Januar 2008 wurde im Auftrag der Basler Versicherungsgesellschaft in deren Funktion als UVG-Versicherung ein interdisziplinäres Gutachten des Schweizerischen Instituts für Versicherungsmedizin (SIVM) erstellt. Gestützt darauf wurde der Klägerin eine 50 prozentige UVG-Rente sowie eine halbe IV-Rente zugesprochen (act. 1 Ziff. 4).

    3.3.

    Standpunkt der Klägerin

    In Bezug auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung gibt die Klägerin das interdisziplinäre SIVM-Gutachten in ihrer Klageschrift wörtlich wieder und erklärt dessen gesamten Inhalt zum klägerischen Vorbringen (act. 1 S. 9 ff.). Nachfolgend sind aus dem Gutachten nur die für die Beurteilung der klägerischen Forderung wesentlichen Punkte zusammenzufassen:

    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ein Schädelhirntrauma mit einer Contusio cerebri (act. 1 S. 25 und 29) und einer Hirnschädigung erlitten. Als Folge leide sie an kognitiven Störungen, namentlich einer dauerhaften Hirnfunktionsstörung (act. 1 S. 29). Diese wirke sich in Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, der Merkspanne und des Arbeitsgedächtnisses aus (act. 1 S. 28). Daneben bestünden Nackenschmerzen und chronische posttraumatische Kopfschmerzen, welche konstant vorhanden seien und ein bis zwei Mal pro Monat in Form von Kopfschmerzattacken aufträten. Sie leide ferner an erhöhter Ermüdbarkeit, welche zusammen mit den Kopfschmerzen zu Schwankungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führe (act. 1 S. 28). Sodann habe sie ihren Geruchssinn verloren und leide an Schwindelanfällen (act. 1 S. 27 und 29). Seit Erstellung des Gutachtens vom 23. Januar 2008 sei in Bezug auf ihre Beschwerden keine Besserung eingetreten (act. 1 S. 8). Eine wesentliche Besserung der Symptome im Sinne einer Heilung sei im klagerelevanten Zeitraum auch nicht zu erwarten gewesen (act. 1 S. 27).

    3.4.

    Standpunkt des Beklagten

    Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin. Eventualiter - für den Fall, dass diese anfänglich tatsächlich vorhanden gewesen sein sollten - macht er deren gänzlichen Wegfall spätestens nach Erstellung des Interdisziplinären SIVM-Gutachtens vom 23. Januar 2008 infolge einer Besserung des Gesundheitszustandes geltend (act. 14 Rz. 7, act. 34 Rz. 6). Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, dass bei der Klägerin eine nicht unfallkausale Schmerzverarbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstö- rung vorliege (act. 14 Rz. 46, act. 34 Rz. 23).

    3.5.

    Beweismittel

    Die Klägerin offeriert zu ihren Behauptungen folgende Beweismittel:

    • Interdisziplinäres Gutachten des SIVM vom 23. Januar 2008 (act. 3/5)

    • Psychiatrisches Gutachten vom 21. Januar 2008 von med. pract. F. / PD Dr. med. G. (act. 3/11)

    • ORL-Gutachten von Frau Dr. med. H. (act. 3/12)

      vom 29. Oktober 2007

    • Schriftlich festgehaltene Beobachtungen von D.

      vom 10. Januar 2006

      zu den Unfallfolgen für das Privatleben der Klägerin (act. 1 Ziff. 28)

    • Dr. med. I. , Dr. phil. J. , med. pract. F. , PD Dr. med.

    G. , Dr. med H.

    als Zeugen zu ihren Beobachtungen anlässlich

    ihrer Untersuchung der Klägerin hinsichtlich deren Beschwerden (act. 1 Ziff. 8)

    Der Beklagte offeriert zum Gegenbeweis ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten (act. 14 Rz. 7).

    3.6.

    Würdigung

        1. Rechtliche Grundlagen

          In Bezug auf die Würdigung von medizinischen Unterlagen ist BGE 125 V 351 heranzuziehen, worin das Bundesgericht die Grundsätze der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit medizinischen Fragen festhielt. Der Entscheid erging zwar in sozialversicherungsrechtlichem Zusammenhang, was das Bundesgericht im Urteil 4A_178/2015 vom 11. September 2015 zu einer Klarstellung bewog. Diese bezieht sich indessen nur auf Privatgutachten, welche vorliegend nicht relevant sind. Die in BGE 125 V 351 enthaltenen Grundsätze beanspruchen nach wie vor Geltung. Im erwähnten Entscheid ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes sei weniger die Herkunft und die Bezeichnung eines Berichts entscheidend, sondern vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe, auch die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchte und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien (BGE 125 V 351 E. 3a).

          Sodann nennt das Bundesgericht Richtlinien, welche bei der Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachten sind. In diesem Zusammenhang hält es fest, dass bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten abzuweichen sei. Ein Grund zum Abweichen könne vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich sei oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelange. Abweichende Beurteilung könne ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b und 3c).

        2. Interdisziplinäres SIVM-Gutachten vom 23. Januar 2008

          Im SIVM-Gutachten wird in neurologischer Hinsicht festgehalten, die Klägerin habe ein Schädelhirntrauma, bestehend aus einer Schädelkalottenfraktur rechts, einem Epiduralhämatom temporoparietal rechts, einer paramedianen bifrontalen Contusio cerebri und einer leichten diffusen axonalen Hirnschädigung, erlitten (act. 3/5 S. 16 und 20). Zudem bestünden chronische posttraumatische Kopfschmerzen, die auf einer Skala von 1 bis 10 einen Grundpegel von ca. 2 bis 4 aufwiesen und unter körperlicher Anstrengung bis 8 oder noch mehr zunähmen. Weiter träten ein bis zwei Mal pro Monat migräniforme Attacken auf. Die Kopfschmerzen seien wahrscheinlich zervikogen moduliert, was sich in den von der Klägerin geschilderten belastungsabhängigen Schulterund Nackenschmerzen und den bei der Untersuchung gefundenen schmerzhaften Muskelverspannungen des oberen Rückens und Nackens geäussert habe (act. 3/5 S. 18). Hinzu komme eine erhöhte Ermüdbarkeit, was zusammen mit den Kopfschmerzen zu Schwankungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führe (act. 3/5 S. 19). Ferner leide die Klägerin an einer Anosmie und posttraumatischem vestibulärem Schwindel, der

          insbesondere beim Aufsitzen aus Rückenlage und bei sagittalen Kopfbewegungen stark auftrete (act. 3/5 S. 20).

          Weiter wird im Gutachten festgehalten, die neuropsychologische Untersuchung habe leichte bis mittelgradige Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit (Grundaktivierung, geteilte Aufmerksamkeit) und mittelschwere Einschränkungen der verbalen und visuellen Merkspanne sowie des verbalen und visuellen Arbeitsgedächtnisses ergeben. Unter den Exekutivfunktionen sei die semantische Flüssigkeit deutlich und die nonverbale Flüssigkeit grenzwertig reduziert. Der Abruf aus dem verbal-episodischen Gedächtnis habe eine erhöhte Perseverationsneigung aufgewiesen. Hinzu komme eine erhöhte Ermüdbarkeit, welche im Verlauf der Untersuchung zu beobachten gewesen sei und zusammen mit den Kopfschmerzen zu Schwankungen der kognitiven Leistungsfähigkeit geführt habe. Insgesamt sei von einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung auszugehen (act. 3/5 S. 19).

          Neurootologisch wurde der Klägerin eine zentralvestibuläre Funktionsstörung nach Commotio labyrinthi diagnostiziert (act. 3/5 S. 20). Weiter gelangten die Gutachter zum Schluss, dass eine psychiatrische Diagnose von Krankheitswert nicht gestellt werden könne (act. 3/5 S. 20).

          Das Gutachten hält ferner fest, der Verlauf der neuropsychologischen Störungen habe eine Asymptote erreicht. Eine wesentliche spontane Besserung der Symptome im Sinne einer Heilung sei demnach nicht mehr zu erwarten. Aufgrund des jungen Alters der Klägerin und ihrer guten Bewältigungskapazität dürfte sich ihre Hauptbeschwerde - die verminderte Leistungsfähigkeit im Alltag - durch Kompensationsund gezielte Ausweichstrategien (strukturierter Alltag) noch verbessern. Wahrscheinlich handle es sich dabei aber um langfristige Veränderungen, die therapeutisch nicht bewirkt werden könnten, sondern dem natürlichen Verlauf überlassen werden müssten (act. 3/5 S. 18). Die neuropsychologischen Störungen, die belastungsabhängigen Kopfund Nackenschmerzen, der Schwindel und der Verlust des Geruchssinns werden im Gutachten als permanente Folgen der Verletzungen durch den Unfall bezeichnet, welche einzeln und in ihrer Gesamtheit von erheblichem Ausmass seien (act. 3/5 S. 18).

          Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3 bb). Beim vorliegenden Interdisziplinären SIVM-Gutachten handelt es sich um ein von einem UVG-Privatversicherer eingeholtes Gutachten von Spezialärzten. Es basiert auf eingehenden Untersuchungen und seine Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar. Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit dieses Gutachtens sprechen, liegen nicht vor. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten hat somit volle Beweiskraft. Der Umstand, dass die Klägerin das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten wörtlich in ihre Klageschrift integriert hat, ändert

          - entgegen den Ausführungen der Beklagten - an dieser Beweiskraft nichts.

        3. Psychiatrisches SIVM-Gutachten vom 21. Januar 2008

          Im psychiatrischen SIVM-Gutachten wird festgehalten, dass die Klägerin an keiner psychischen Störung leide und weder in den Akten, noch den Vorgutachten oder in der Anamnese Hinweise auf eine vorbestehende psychische Erkrankung bestünden. Eine solche könne daher sicher ausgeschlossen werden. Die von der Klägerin beschriebene leichte Traurigkeit erfülle die diagnostischen Kriterien einer psychiatrischen Störung nicht, sondern sei Ausdruck einer adäquaten Verarbeitungssituation (act. 3/11 S. 15). Weiter wird der Klägerin eine flexible und belastbare Primärpersönlichkeit attestiert (act. 3/11 S. 16).

          Bezüglich der Beweiskraft des psychiatrischen SIVM-Gutachtens kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch diesem Gutachten kommt volle Beweiskraft zu, zumal keine Umstände vorliegen die gegen seine Zuverläs- sigkeit sprechen und solche auch nicht geltend gemacht werden.

        4. Oto-Rhino-Laryngologisches (ORL)-Gutachten vom 29. Oktober 2007

          Dr. med. H. stellte in ihrem ORL-Gutachten fest, dass sich bei der Klägerin beidseitig eine Anosmie nachweisen lasse. Diese habe vor dem Unfall nicht bestanden. Eine Erholung erscheine unwahrscheinlich. In Bezug auf die Schwindelbeschwerden lasse sich eindeutig eine vestibuläre Unterfunktion auf der rechten Seite nachweisen. Zusammen mit einer leichten Gehörsstörung ebenfalls rechts, und dem fehlenden Seitenüberwiegen deute dies auf eine Commotio labyrinthi hin. Diese solle bei der Gesamtbeurteilung einfliessen (act. 3/12 S. 2).

          Dr. med. H.

          wurde von Dr. med. I.

          (SIVM) im Rahmen von dessen

          Gutachtensauftrag mit der Teilbegutachtung im ORL-Bereich beauftragt. Ihr (Teil)Gutachten geniesst aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls volle Beweiskraft, zumal keine Umstände vorliegen, die gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen und solche auch nicht geltend gemacht werden.

        5. Die drei genannten Gutachten wurden von Fachexperten erstellt, und es kommt ihnen volle Beweiskraft zu. Sie sind nachvollziehbar und enthalten keine Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten. Sie stützen sich auf die Krankenakten sowie auf die persönliche Wahrnehmung der Klägerin und deren Schilderungen. Es liegen keine Gründe vor, die darin enthaltenen Erwägungen und Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Darüber hinaus stützen sich die Gutachten gegenseitig, soweit sie sich zu denselben Fragen äussern. Alle drei Gutachten bestätigen die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutachtung, namentlich ihr Verletzungsbild und ihre Beschwerden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zweites Gutachten zu anderen Schlüssen kommen sollte, zumal sich auch dieses nur auf die Krankengeschichte und die Schilderungen der Klägerin stützen würde. Mit den drei genannten Gutachten hat die Klägerin demnach den Beweis dafür erbracht, dass sie - zumindest - in den jeweiligen Begutachtungszeitpunkten an den von ihr behaupteten Beschwerden gelitten hat. Ebenfalls erstellt ist, dass die Klägerin an keiner psychiatrischen Stö- rung gelitten hat. Diesbezüglich sind keine weiteren Beweisabnahmen nötig.

        6. Das Interdisziplinäre Gutachten und das ORL-Gutachten äussern sich nicht nur zum Gesundheitszustand der Klägerin im Zeitpunkt der Begutachtung, sondern auch über die zu erwartende Entwicklung. Das psychiatrische Gutachten äussert sich dazu naturgemäss nicht, da es zum Schluss gelangt, dass keine psychiatrische Störung vorliegt. In diesem Zusammenhang hält das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten fest, dass aufgrund des jungen Alters der Klägerin und ihrer guten Bewältigungskapazität ihre Hauptbeschwerde - die verminderte Leistungsfähigkeit im Alltag - durch Kompensationsund gezielte Ausweichstrategien (strukturierter Alltag) noch verbessert werden dürfte. Diese Bemerkung hat den Beklagten zur Behauptung veranlasst, seit der Begutachtung habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin verbessert. Der Beklagte verkennt aber, dass damit keine Verbesserung des Gesundheitszustandes gemeint war, sondern nur eine bessere Anpassung an die bestehenden Beschwerden. Eine solche wäre allenfalls im Rahmen der Beurteilung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung zu berücksichtigen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wird im Interdisziplinären SIVM-Gutachten indessen gerade ausgeschlossen, indem ausgeführt wird, dass mit einer spontanen Besserung der Symptome im Sinne einer Heilung nicht mehr zu rechnen sei. Sämtliche Beschwerden werden denn auch als permanent bezeichnet (act. 3/5 S. 18). Diese Prognose ist nicht aus der Luft gegriffen, vielmehr stützt sich das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten dabei auf den bisherigen Verlauf der Symptome, welchen es als asymptotisch beurteilt (act. 3/5 S. 18). Die Frage, ob eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität bestehe, beantwortet das Gutachten sodann auch klar mit Ja (act. 3/5 S. 21 f.). Das ORL-Gutachten bestä- tigt diese Einschätzung in Bezug auf die Anosmie (act. 3/12 S. 2). Nachdem beiden Gutachten volle Beweiskraft zukommt und keine Umstände ersichtlich sind, die gegen die Zuverlässigkeit ihrer Beurteilung sprechen, gelingt der Klägerin der Beweis, dass die Beschwerden dauerhaft sind und seit der Begutachtung im Januar 2008 in den folgenden knapp drei Jahren (bis Ende 2010) keine relevante Besserung eingetreten ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein aktuelles Gutachten an diesem Beweisergebnis etwas ändern würde. Deshalb waren auch

          in Bezug auf die Frage, ob seit dem 23. Januar 2008 eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, keine weiteren Beweisabnahmen nötig.

        7. Dass ein aktuelles Gutachten nicht zu einem anderen Schluss führen wür- de, zeigt das im vorliegenden Verfahren eingeholte gerichtliche Gutachten. Auch dieses Gutachten - auch wenn es nicht explizit zu dieser Frage eingeholt wurde - äussert sich zum Gesundheitszustand der Klägerin und diagnostiziert ihr eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung, persistierende Kopfschmerzen, einen Belastungsschwindel bei dokumentierter peripher-vestibulärer Unterfunktion rechts und eine beidseitige Anosmie. Damit bestätigt dieses Gutachten die bereits vorliegenden Gutachten, insbesondere auch hinsichtlich der Persistenz der Beschwerden (act. 72 S. 14). Das gerichtliche Gutachten wurde von unabhängigen Experten der Gebiete Neurologie und Neuropsychologie erarbeitet und basiert auf eingehenden eigenen Befragungen und Untersuchungen der Klägerin, einer umfassenden Anamnese und einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilung der Erkenntnisse. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Begrün- detheit und Verlässlichkeit ihrer Schlüsse in Zweifel ziehen würden.

    3.7.

    Fazit

    Gestützt auf die vorliegenden Gutachten steht fest, dass die Klägerin im Sinne von Art. 58 Abs. 1 SVG verletzt wurde. Namentlich erlitt sie ein Schädelhirntrauma, welches zu den nachfolgenden Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Integrität führte, wobei die Beschwerden während des gesamten eingeklagten Zeitraumes bestanden:

    • Paramediane bifrontale Contusio cerebri mit leichter diffuser axonaler Hirnschädigung mit der Folge einer dauerhaften leichten bis mittelschweren Hirnfunktionsstörung, namentlich mittelgradigen Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit, der Merkspanne und des Arbeitsgedächtnisses

    • Commotio labyrinthi mit der Folge einer vestibulären Unterfunktion, welche Schwindelanfälle verursacht

    • Anosmie

    • Chronische posttraumatische Kopfschmerzen

    Eine psychische Störung hingegen lag bei der Klägerin weder vor noch nach dem Unfall vor.

  2. Haus ha ltsschaden

4.1.

Rechtliche Grundlagen

Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushaltshilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der normativ, d.h. von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 132 III 321

E. 3.1, m.w.H.). Für die Berechnung des Haushaltsschadens sind drei Parameter massgebend: Der Zeitaufwand an Haushaltsarbeit, den die geschädigte Person ohne den Unfall und die daraus resultierende Gesundheitsschädigung betrieben hätte, die Auswirkung der medizinisch-theoretischen Invalidität auf die Fähigkeit, diese so bestimmten Haushaltsarbeiten auszuführen, und der Wert der Haushaltsarbeit, welche nicht mehr ausgeführt werden kann (JAN HERRMANN, Haftpflichtrechtliche Überlegungen zur Beeinträchtigung in der Haushaltsführung, HAVE 2013, S. 134). Für das Vorliegen eines Haushaltsschadens und somit für das Vorliegen aller schadensbegründenden Umstände trägt die Geschädigte die Beweislast.

4.2.

Unbestrittener Sachverhalt

Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alt, wohnte in einer 2 ½ ZimmerWohnung an der L. -strasse, ... [Ort] und arbeitete in einem Vollzeitpensum

von 100% als Pflegeassistentin im K.

(heute K'. ). Nach dem Unfall

wurde die Klägerin ins Universitätsspital Zürich eingewiesen, wo so sie vom

25. Juni 2004 bis zum 9. Juli 2004 stationär hospitalisiert war. Anschliessend folgte ein Rehabilitationsaufenthalt bis am 21. Juli 2004 im E. , .... Die weitere Behandlung erfolgte ambulant (act. 1 Ziff. 4). Die Klägerin war zunächst gänzlich arbeitsunfähig. Ein kurzer Arbeitsversuch mit einem Arbeitspensum von 50 % vom 16. bis 19. September 2004 scheiterte gänzlich. Am 8. November 2004 unternahm sie einen zweiten Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 %. Ab

1. Februar 2005 steigerte sie ihr Arbeitspensum dauerhaft auf 50 %, was ihrer

nach dem Unfall verbleibenden Erwerbsfähigkeit entsprach (act. 1 Ziff. 23). Seit dem 1. Juli 2005 wohnte sie mit D. , ihrem heutigen Ehemann, zusammen. Das Paar wohnte zunächst in einer 3 ½ Zimmer-Wohnung an der M. - strasse in ... [Ort]. Am 1. September 2006 zogen sie in eine 2 ½ ZimmerWohnung an der L. -strasse in ... [Ort]. Seit 1. Mai 2008 wohnen sie in einer

4 ½ Zimmer-Wohnung an der N. -strasse in ... [Ort]. Am 27. August 2008 wurde die Klägerin Mutter von Zwillingen. Nach dem Mutterschaftsurlaub nahm sie ab Anfang 2009 ihre frühere Tätigkeit als Pflegeassistentin im K'. wieder auf, wobei sie ihr vorher unfallbedingt beschränktes Arbeitspensum familienbedingt auf 20 % reduzierte (act. 1 Ziff. 14 ff.). Vom Beklagten explizit anerkannt wurde sodann auch, dass die Klägerin stets Haushaltsarbeiten verrichtet hat (act. 34 Rz. 12).

4.3.

Hypothetischer Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne Unfall

      1. Standpunkt der Klägerin

        Die Klägerin berechnet gestützt auf die SAKE-Tabellen 2007 ihren hypothetischen Zeitaufwand für Haushaltsarbeit ohne den Unfall wie folgt:

        Sie führt dazu aus, dass vorliegend von den Werten der SAKE-Tabellen ausgegangen werden könne, da keine konkreten Umstände vorlägen, welche ein Abweichen von den statistischen Zahlen erfordern würden. Vielmehr habe die Klägerin immer einen in jeder Hinsicht üblichen Haushalt geführt, wie er durch die SAKE-Statistiken nach Geschlecht, Familiengrösse, Umfang der Berufstätigkeit und Alter der haushaltsführenden Person und der Kinder differenziert erhoben worden sei (act. 1 Ziff. 12). In Bezug auf den Erwerbsstatus geht die Klägerin von ihrer unfallbedingt reduzierten Arbeitsfähigkeit aus und reduziert diese für die Zeit ab Geburt ihrer Zwillinge um weitere 30 % (act. 1 Ziff. 16). Die SAKE-Zahlen 2007 seien anwendbar, weil die entsprechende statistische Erhebung ziemlich genau in der Mitte der Zeitperiode liege, für welche ein Haushaltschaden geltend gemacht werde. Im Sinne einer Vereinfachung sei es zweifellos zulässig, auf die SAKETabelle 2007 abzustellen, dies nachdem die SAKE-Tabelle 2004 eher höhere Stundenzahlen ausweise als jene aus dem Jahr 2007 und die leicht tieferen Werte der SAKE-Tabelle 2010 nur noch für ein Jahr zu berücksichtigen wären (act. 27 Ziff. 20). In ihrer Replik errechnete die Klägerin den hypothetischen Stundenaufwand sicherheitshalber dennoch anhand der jeweils aktuellen SAKE-Tabelle (act. 27 Ziff. 18).

      2. Standpunkt des Beklagten

        Der Beklagte bestreitet die SAKE-Konformität des klägerischen Haushaltes. Dieser weiche in mehreren Punkten vom statistischen SAKE-Haushalt ab. Es könne deshalb nicht nach der abstrakten Methode vorgegangen werden (act. 14 Rz. 12). Vielmehr müsse die konkrete Methode zur Anwendung gelangen. Daraus ergebe sich, dass im klägerischen Haushalt von einer hypothetischen wöchentlichen Validen-Haushaltsarbeit von neun (für den Einund Zweipersonenhaushalt) bzw. 30 Stunden (für den Paarhaushalt mit zwei Kindern) auszugehen sei (act. 14 Rz. 14

        ff.). Für den Fall, dass das Gericht dennoch die SAKE-Tabellen anwenden sollte, sei als hypothetischer Validenhaushalt gerade nicht der Haushalt einer nur Teilzeit erwerbstätigen, sondern einer zu 100 % erwerbstätigen Frau von 30 bis 44 Jahren als Ausgangspunkt zu nehmen, weil davon auszugehen sei, dass die Klä- gerin ohne den Unfall weiterhin in einem Vollpensum von 100 % erwerbstätig gewesen wäre (act. 34 Rz. 14). In seiner Duplik macht der Beklagte sodann geltend, für den Fall, dass auf die SAKE-Zahlen abgestellt werden sollte, könne nicht - wie von der Klägerin vorgeschlagen - einfach auf die SAKE-Tabelle 2007 abgestellt werden, sondern es seien die jeweils aktuellen statistischen Zahlen zu verwenden (act. 34 Rz. 12).

      3. Beweismittel

        Die Klägerin offeriert zum Nachweis ihrer bestrittenen Behauptungen die SAKETabellen 2004 / 2007 / 2010 (act. 28/27) sowie ein gerichtliches Haushaltsgutachten zur SAKE-Konformität des klägerischen Haushaltes (act. 1 Ziff. 14 und 17).

        Der Beklagte beantragt zu seinen Behauptungen ein Haushaltsgutachten, d.h. ein Gutachten zum hypothetischen Zeitaufwand der Klägerin in den jeweiligen Validenhaushalten und zur SAKE-Konformität der klägerischen Validenhaushalte (act. 34 Rz. 12 und 20).

      4. Rechtliche Grundlagen und Würdigung

        1. Anwendbarkeit der abstrakten Methode

          Der hypothetische, d.h. ohne den Unfall erwartungsgemäss angefallene Aufwand im Haushalt kann entweder konkret oder abstrakt berechnet werden. Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass in Ermangelung genauer Angaben über den Einzelfall, welche oft nur schwer gemacht und billigerweise nicht gefordert werden könnten, soweit als möglich auf die durch die vorhandenen Untersuchungen und Statistiken abgestützte Lebenserfahrung abgestellt werden könne (BGE 108 II 434 E. 3.a = Pra 1983 Nr. 54). Seither hat das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bestätigt, dass sich das Gericht zur Ermittlung der Arbeitsstunden im Haushalt auf statistische Werte stützen kann (BGE 129 III 135 E.

          4.2.1 = Pra 92 [2003] Nr. 69; Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom

          14. September 2004, E. 5.1 und 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom

          25. August 2006, E. 5.1 und 5.2 = Pra 96 [2007] Nr. 43; BGE 132 III 321 E. 3.6).

          Im Urteil 4A_98/2008 bestätigte das Bundesgericht sodann ausdrücklich die Wahlfreiheit des Richters zwischen den beiden gleichwertigen Methoden der abstrakten und konkreten Berechnung (HERRMANN, a.a.O., S. 136; Urteil des Bundesgerichts 4A_98/2008 vom 8. Mai 2008, E. 3.2). In BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 =

          Pra 92 [2003] 69 hat das Bundesgericht sodann klargestellt, dass die SAKE eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des durchschnittlichen tatsächlichen Aufwands der schweizerischen Bevölkerung für den Haushalt und zur Festsetzung der im individuellen Fall dem Haushalt gewidmeten Zeit biete.

          Aufgrund dieser klaren Praxis steht fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, zur Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes auf die statistischen Werte der SAKE abzustellen. Ein Vorgehen nach der abstrakten Methode ist auch im Sinne der Verfahrensökonomie, denn die konkrete Berechnung würde zu einem umfangreichen Beweisverfahren führen, ohne dass an dessen Ende präzisere Resultate in Aussicht stünden als beim Vorgehen nach der abstrakten Methode. Da der Haushaltsaufwand für den hypothetischen Fall, in dem der Unfall weggedacht wird, zu errechnen ist und hypothetische Begebenheiten naturgemäss nicht wie tatsächlich eingetretene Umstände bewiesen werden können, ist man auch bei der Anwendung der konkreten Methode gezwungen, auf Erfahrungswerte abzustellen. Es ist daher vorliegend der abstrakten Methode zu folgen.

        2. Substantiierung des hypothetischen Haushaltsaufwandes

          Das Bundesgericht verdeutlichte indessen aber auch, dass das Abstellen auf statistische Werte nur zulässig sei, soweit sich darin auch der in Frage stehende Haushalt repräsentiert finde; gefordert sind deshalb genaue Angaben. Berufe sich der Geschädigte deshalb auf statistische Werte, habe er seinen Haushalt und die Rolle, die er darin spiele, mindestens so genau zu umschreiben, dass beurteilt werden könne, ob die betreffende Statistik auf Erhebungen von Haushalten beruhe, die nach ihren Eckdaten jenem des Geschädigten entsprächen (Urteil des Bundesgerichts 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 5.2 = Pra 96 [2007] Nr. 43;

          bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_259/2012 vom 13. September 2012,

          E. 3.1.2). Die SAKE-Tabellen zu den Hausund Familienarbeiten, auf welche sich die Klägerin stützt, beruhen auf Erhebungen in der Schweizerischen Bevölkerung und enthalten Durchschnittswerte. Die Gesamtbevölkerung wird in den Tabellen anhand der wichtigsten vier Einflussfaktoren Geschlecht, Alter, Familienund Erwerbssituation in mehrere Untergruppen aufgeteilt (JACQUELINE SCHÖN-BÜHLMANN, in: HAVE 2013, Statistische Eckdaten zur Hausund Familienarbeit: SAKETabellen 2010, S. 281 und 291). Als zentrale Parameter bezeichnete auch das Bundesgericht Haushaltsgrösse, Erwerbsstatus und Geschlecht sowie das Alter allfälliger Kinder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 5.1). Für die Substantiierung bedeutet dies, dass es genügen muss, wenn der Geschädigte Behauptungen zu diesen vier Parametern bzw. Eckdaten aufstellt. Weitere Parameter wurden bei der Erhebung nicht berücksichtigt (vgl. auch HERRMANN, a.a.O., S. 140 f.) und müssen demnach vom Geschädigten, der sich auf die SAKE-Tabelle stützt, auch nicht dargelegt werden.

          Der Beklagte macht geltend, die von der Klägerin dargelegten Eckdaten zu ihren jeweiligen Haushalten reichten nicht aus, um zu entscheiden, ob der zu beurteilende Haushalt der betreffenden SAKE-Tabelle auch wirklich entspreche. Dafür brauche es weitere Kriterien, wie z.B. Anzahl Zimmer und deren Grösse, Beschaffenheit des Bodenbelags, Angaben zu allfälligen Haustieren, Pflanzen und zur Grösse und Beschaffenheit eines allfälligen Gartens (act. 34 S. 6). Dieser Ansicht kann nach dem Ausgeführten jedoch nicht gefolgt werden, da weitere Parameter bei den Erhebungen nicht berücksichtigt wurden und somit auch nicht nötig sind, um den Haushalt der Klägerin einem Haushaltstyp zuzuordnen. Soll es dem Geschädigten erlaubt sein, bei der Bezifferung seines Zeitaufwandes für Haushaltsarbeit ohne den Unfall von statistischen Werten auszugehen, so wird dabei in Kauf genommen, dass diese Werte gerade nicht den konkreten Verhältnissen entsprechen, sondern der Geschädigte in bestimmten Tätigkeitsbereichen allenfalls mehr oder weniger (oder gar keine) Zeit aufwendet. Es wäre daher inkonsequent, nun von der Klägerin zu verlangen, die statistischen Werte im Detail an ihre konkreten Verhältnisse anzupassen. Zudem würde die Anpassung einzelner Werte nur scheinbar zu präziseren Ergebnissen führen, da es sich bei den Zahlen

          der SAKE-Tabellen wie gesagt um Durchschnittswerte handelt, deren stellenweise Abänderung höchstens verfälschend wirken würde. Die von der Klägerin gemachten Angaben zu Geschlecht, Alter, Erwerbsstatus und Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie zu der jeweils einschlägigen SAKE-Tabelle reichen vollends aus, um ihren Haushalt einer SAKE-Untergruppe zuzuordnen; mehr ist nicht gefordert. Nachdem die Klägerin Angaben zu den genannten erforderlichen Parametern gemacht hat, sind ihre Behauptungen zum hypothetischen Haushaltsaufwand hinreichend substantiiert.

        3. Massgebliche SAKE-Tabelle

          Die SAKE-Tabellen basieren auf Erhebungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und enthalten demnach auch unterschiedliche Zahlen. Nachdem sich die Zahlen der SAKE-Tabellen durchaus verändern können, beispielsweise wegen gesellschaftlichen Veränderungen, und die Klägerin selber ausführt, dass die SAKETabellen 2004, 2007 und 2010 unterschiedliche Werte enthalten (act. 27 Ziff. 20), ist dem Beklagten zuzustimmen, dass nicht für die gesamte Zeitspanne des verlangten Haushaltschadens vereinfachend auf die SAKE-Tabelle 2007 abgestellt werden kann. Vielmehr sind die Zahlen der jeweils aktuellen Erhebung zu verwenden. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin in ihrer Replik für den Fall, dass sich der Beklagte der Vereinfachung widersetzen sollte, selber auf die jeweils aktuelle SAKE-Tabelle stützt.

        4. Hypothetisches Arbeitspensum

          Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist zur Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes nicht auf das tatsächliche Arbeitspensum nach dem Unfall, sondern auf das hypothetische Arbeitspensum abzustellen, dem die Klägerin nachgegangen wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Diese Frage ist hypothetischer Natur und kann nur anhand der Begleitumstände und der allgemeinen Erfahrung beantwortet werden. Nachdem die Klägerin vor dem Unfall mit einem Pensum von 100 % gearbeitet hatte und die Akten keine Anzeichen einer Absicht zur Reduktion dieses Pensums enthalten und solche auch nicht geltend gemacht werden, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall bis

          zur Geburt ihrer Kinder weiterhin mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet hätte. Bezüglich der Zeit nach der Geburt der Zwillinge ist zu beachten, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer Begutachtung vom 23. Januar 2008 dahingehend äusserte, dass sie ihre Arbeit gerne auch mit Kindern behalten wolle, da die Erwerbstätigkeit ihr Unabhängigkeit verschaffe und gleichzeitig eine zu starke Fokussierung auf die Kinder verhindern würde (act. 3/5 S. 14). Dieser Wille hat sich darin manifestiert, dass sie ihre Arbeitstätigkeit nach der Geburt der Zwillinge (und trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden) nicht gänzlich aufgegeben, sondern auf 20 % reduziert hat. Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass die Klägerin auch ohne den Unfall nach der Geburt der Zwillinge weiterhin erwerbstätig geblieben wäre. Es wäre jedoch nicht gerechtfertigt, davon auszugehen, sie hätte ihr Arbeitspensum ohne den Unfall ebenfalls nur um 30 % reduziert. Da die Klägerin nach dem Unfall nur einem Arbeitspensum von 50 % nachging, konnte sie - auch wenn unfallbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind

          - die Zeit in welcher sie nicht arbeitete, massgeblich für die Kinderbetreuung aufwenden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung rechtfertigt sich die hypothetische Annahme, dass die Klägerin ihr Arbeitspensum ohne den Unfall nach der Geburt der Zwillinge um mehr als 50 % reduziert hätte. Davon auszugehen, eine Mutter von Zwillingen könnte in den ersten zwei Jahren nach deren Geburt mehr als 49 % arbeiten, würde der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Dies deckt sich auch mit den statistischen Erhebungen, wonach Mütter in Paarhaushalten zwar mehrheitlich Teilzeit erwerbstätig sind, oft jedoch mit tiefem Arbeitspensum. So arbeiten 31,1 % unter 50

          % und nur 25,9 % von 50 bis 89 %. Einer Vollzeitarbeit gehen 14 % der Mütter in Paarhaushalten nach (vgl. Bundesamt für Statistik, Familien in der Schweiz Statistischer Bericht 2008, S. 66). Eine genauere Bestimmung des hypothetischen Arbeitspensums ist nicht nötig, da die SAKE-Tabellen ohnehin nur zwischen vier Kategorien von Erwerbssituationen (0 %, 1 - 49 %, 50 - 89 % und 90 - 100%) unterscheiden und die Erwerbssituation der Klägerin nach dem Ausgeführten der zweiten Kategorie (1 - 49 %) zugeordnet werden kann.

        5. Haushaltsaufwand während des Klinikaufenthaltes

          Hat ein Geschädigter einen Einpersonenhaushalt geführt, kann er für den Zeitraum, in dem er in einem Pflegeheim untergebracht ist, das alle Haushaltsleistungen erbringt, keine zusätzliche Entschädigung des Haushaltsschadens mehr beanspruchen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 1949; Urteil des Bundesgerichts 4C.276/2001 vom 26. März 2002, E. 5).

          Vom 25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 befand sich die damals noch allein lebende und kinderlose Klägerin unbestrittenermassen im Spital bzw. in einer Rehabilitationsklinik. Erfahrungsgemäss werden in einem Spital bzw. einer Rehabilitationsklinik alle Haushaltsarbeiten vom Spital bzw. der Klinik erbracht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im Einpersonenhaushalt der Klägerin während ihrer Klinikaufenthalte dennoch Haushaltsarbeit angefallen sein soll. Die Klägerin macht auch keine konkreten Ausführungen hierzu (act. 1 Ziff. 23). Da im Zeitraum vom

          25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 im Haushalt der Klägerin demnach keine

          Haushaltsarbeit angefallen ist, an deren Verrichtung sie verhindert gewesen wäre, ist ihr für diesen Zeitraum auch keine Entschädigung unter dem Titel Haushaltsschaden zuzusprechen.

        6. Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes

          Der Beklagte bestreitet die Angaben der Klägerin bezüglich Geschlecht, Alter und Anzahl der Haushaltsmitglieder nicht, weshalb diese tatsächlichen Umstände erstellt sind (vgl. Erw. 4.2.). Ebenso hat der Beklagte ausdrücklich anerkannt, dass die Klägerin stets einen Haushalt geführt hat (act. act. 34 Rz. 12). Die hypothetische Erwerbssituation kann anhand der Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung festgelegt werden (vgl. Erw. 4.3.4.4.). Damit sind alle zur Berechnung des hypothetischen Haushaltsaufwandes erforderlichen Parameter erstellt, so dass dieser ohne Abnahme weiterer Beweismittel ermittelt werden kann.

          Vom 22. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 führte die Klägerin einen Einpersonenhaushalt. Wie ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall in diesem Zeitraum noch immer mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet hätte. Anhand dieser Angaben kann der Haushalt der Klägerin in diesem Zeitraum dem Haushaltstyp 1 der einschlägigen SAKE-Tabelle T 3.6.2.3, 2004 zugeordnet werden. In einem solchen Haushalt werden durchschnittlich 14.8 Stunden pro Woche für Haushaltsarbeiten aufgewendet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall in dieser Periode 14.8 Stunden pro Woche für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte.

          Vom 1. Juli 2005 bis zum 31. August 2008 führte die Klägerin einen Paarhaushalt. Auch für diesen Zeitraum ist aus den genannten Gründen davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall mit einem Arbeitspensum von 100 % gearbeitet hätte. Ihr Haushalt ist für diese Periode demnach dem Haushaltstyp 2 zuzuordnen. Für den Zeitraum von 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 ist auf die SAKETabelle T 3.6.2.5, 2004 abzustellen, welche für diese Art von Haushalt einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 17.7 Stunden pro Woche ausweist. Für den Zeitraum von 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.5, 2007 abzustellen. Diese weist einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 18.2 Stunden pro Woche aus. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall für diese Perioden die jeweils genannte Stundenzahl für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte.

          Vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 führte die Klägerin einen Paarhaushalt mit zwei Kindern im Alter von null bis zwei Jahren. Der klägerische Haushalt ist somit für diese Periode dem Haushaltstyp 4 zuzuordnen. Nach dem Ausgeführten ist nach der Geburt der Zwillinge von einem Arbeitspensum der Klägerin von 1 bis 49 % auszugehen. Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.8, 2007 abzustellen, welche für diese Art von Haushalt einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von 61.2 Stunden pro Woche ausweist. Für die Periode von 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 ist auf die SAKE-Tabelle T 3.6.2.8, 2010 abzustellen. Diese weist einen durchschnittlichen Aufwand für Haushaltsarbeiten von

          53.9 Stunden pro Woche aus. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne den Unfall diese Stundenzahl für Haushaltsarbeiten aufgewendet hätte.

        7. Zusammenfassung hypothetischer Haushaltsaufwand

Aus dem Ausgeführten ergibt sich folgende zusammenfassende Aufstellung:

4.4.

Beeinträchtigung in der Haushaltsführung

      1. Standpunkt der Klägerin

        Die Klägerin macht geltend, ihre unfallbedingten Beschwerden würden ihr Schwierigkeiten bei den häuslichen Arbeiten bereiten. So führe ihre Vergesslichkeit dazu, dass sie beim Einkaufen anders als früher immer auf eine Einkaufsliste angewiesen sei. Sie könne sich auch nicht mehr so schnell einen Überblick verschaffen, z.B. über das Sortiment in einem Warenhaus. Das führe dazu, dass sie beim Einkaufen viel langsamer sei als früher. Zudem verliere sie rasch die Übersicht und fühle sich überfordert. Das Schwindelgefühl trete vermehrt auf bei Tätigkeiten, bei welchen sie sich bücken oder über Kopf arbeiten müsse, z.B. beim Heben der Wäsche. Im Haushalt helfe ihr daher ihr Ehemann bei bestimmten Tä- tigkeiten, beispielsweise habe er das Wäschewaschen übernommen. Wenn der Schwindel intensiv sei, werde ihr übel. Einmal sei sie deswegen auch gestürzt. Aus Angst vor Schwindel habe sie ihr Auto verkauft, obwohl sie früher eine gute Autofahrerin gewesen sei. Auch Velofahren und zügiges Gehen gehe wegen Schwindelanfällen und Kopfschmerzen nicht mehr. Ermüdbarkeit und Anfälligkeit für Schwindel hätten dazu geführt, dass sie im Haushalt deutlich langsamer geworden sei. Auch die Kopfschmerzen schränkten sie insbesondere bei anstrengenden Tätigkeiten ein. Bei körperlicher Anstrengung nähmen die Kopfschmerzen zu und mit zunehmenden Kopfschmerzen reduziere sich ihre Leistungsfähigkeit. Wenn die Schmerzen zu stark würden, lege sie sich nach Möglichkeit hin, um sich zu entspannen. Die ein bis zwei Mal pro Monat auftretenden Kopfschmerzattacken zwängen sie zum Rückzug in ein ruhiges Umfeld, um einige Stunden zu schlafen. Auch bei Hektik und wenn sie unter vielen Menschen sei, sei sie überanstrengt, müsse sich zurückziehen und brauche viel Schlaf, um sich vom Stress zu erholen. Der Verlust des Geruchssinns wirke sich auch auf ihre Kochgewohnheiten aus, da sie Essen oder Getränke nicht rieche und die Würzung nicht richtig wahrnehme (act. 1 S. 16 ff., act. 1 S. 51 f.).

        Die prozentuale Beeinträchtigung im Haushalt beziffert die Klägerin für die Periode vom 25. Juni 2004 bis zum 1. Februar 2005 mit 50%. Dies berechnet sie wie folgt: Da das Arbeitspensum nach ihrer Hospitalisierung zunächst bis zur definitiven Aufnahme eines 50%-Pensums ab 1. Februar 2005 geschwankt habe, sei für die rund sechs Monate ab dem Unfallzeitpunkt (25. Juni 2004) bis zur dauerhaften Wiederaufnahme eines 50 %-Pensums ab 1. Februar 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin in der Haushaltsführung von durchschnittlich 50 % ausgewiesen (act. 1 Ziff. 23).

        Für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2008 macht die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 35 % geltend. Dem legt sie die ihr im SIVM-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde, wobei die Belastung im Einresp. Zweipersonenhaushalt als leicht geringer zu bewerten sei als jene im Pflegeberuf der Klägerin, woraus eine 35 prozentige Beeinträchtigung resultiere (act. 1 Ziff. 25).

        Ab Geburt der Zwillinge (Periode vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2010) hätten die von der Klägerin zu verrichtenden Haushaltsund Kinderbetreuungsarbeiten weitgehend den Arbeiten entsprochen, welche sie als Betreuerin/Pflegeassistentin demenzkranker Menschen im K'.

        zu verrichten gehabt

        habe, weshalb von einer annähernd identischen Belastung auszugehen sei. Die Beeinträchtigung im Haushalt betrage ab Geburt der Zwillinge demnach 45 % (act. 1 Ziff. 26). Weiter gibt die Klägerin in ihrer Klageschrift ein Schreiben von

        Dr. med. O.

        vom 16. Mai 2011 vollständig wieder, worin sich dieser detailliert zu den prozentualen Einschränkungen bei konkreten Tätigkeiten im Haushalt äussert (act. 1 S. 54 ff.). Die darin enthaltene Beurteilung ist als klägerische Behauptung zu werten. Demnach macht die Klägerin für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 konkret folgende Einschränkungen im Haushalt geltend:

        Darüber hinaus trete an ca. fünf Tagen pro Monat infolge Schmerzen und Erschöpfung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ein (act. 1 S. 55). Ausgehend von einer generellen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von ca. 40 % und unter Berücksichtigung der zeitweise zusätzlich auftretenden Schwindelund Schmerzattacken sei von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin als Mutter in einem Paarhaushalt mit zwei Kleinkindern von 45 % im Minimum auszugehen (act. 1 Ziff. 30).

      2. Standpunkt des Beklagten

        Der Beklagte bestreitet auf den Unfall zurückzuführende Einschränkungen der Klägerin in der Haushaltsführung (act. 14 Rz. 23 ff.). Ferner könne nicht von der Arbeitsunfähigkeit auf eine Beeinträchtigung in der Haushaltsführung geschlossen werden, da die Haushaltstätigkeit eine deutlich geringere Belastung als die Berufstätigkeit in der Pflege darstelle (act. 14 Rz. 26 f.). Es fehle daher an einem unfallkausalen Haushaltsschaden (act. 14 Rz. 33).

      3. Beweismittel

        1. Klägerische Beweismittel

          Zur Ermittlung der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung offeriert die Klägerin folgende Beweismittel:

          • Für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis zum 31. August 2008:

            Gerichtliches neurologisches Gutachten (act. 27 S. 24 und 33, act. 1 S. 46)

          • Für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010:

            • Medizinisches Gerichtsgutachten zur Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltsführung (act. 1 S. 58, act. 27 S. 24 und 33)

            • Fragebogen der IV Beschreibung der individuellen Tätigkeit vom 11. Mai 2006 (act. 1 Ziff. 26, act. 3/19)

            • als Zeugin zur Richtigkeit ihrer Festhaltungen vom 11. Mai

              2006 im Fragebogen der Invalidenversicherung sowie generell zur reduzierten Belastbarkeit der Klägerin nach dem Unfall (act. 1 Ziff. 27)

            • Beurteilung von Dr. med. O. act. 3/21)

          1. Mai 2011 (act. 1 Ziff. 30,

            - Dr. med. O.

            als Zeuge zur Richtigkeit seiner Festhaltungen und

            Beurteilungen im Bericht vom 16. Mai 2011 sowie im Fragebogen vom

            20. Mai 2011 (act. 1 Ziff. 31)

            • Schwiegereltern und Schwager der Klägerin als Zeugen zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit bei der Haushaltsführung (act. 1 Ziff. 31)

            • Parteibefragung der Klägerin zur Arbeitsunfähigkeit bei der Haushaltsführung (act. 1 Ziff. 31)

        2. Beklagtische Beweismittel

Der Beklagte offeriert zur Beeinträchtigung im Haushalt für die gesamte Beurteilungsperiode ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mindestens in den Teilbereichen Neurologie und Psychiatrie (insb. act. 34 Rz. 7).

      1. Rechtliche Grundlagen

        Zur Feststellung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung hat der Richter vom medizinischen (oder theoretischen) Invaliditätsgrad auszugehen und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Geschädigten, Haushaltsarbeiten auszuführen, zu prüfen. Es ist grundsätzlich möglich, dass die Behinderung des Geschädigten eine Haushaltsarbeit nicht ausschliesst oder dass sie lediglich gewisse Einschränkungen zur Folge hat. Umgekehrt ist es möglich, dass ein gewisses Leiden auf den Haushaltsschaden Auswirkungen hat, die mit dem betreffenden medizinischen Invaliditätsgrad nicht vergleichbar sind (BGE 129 III 135

        E. 4.2.1 = Pra 92 [2003] 69). Erwerbsund Hausarbeitsunfähigkeit beziehen sich

        auf unterschiedliche Arbeitsbereiche und sind deshalb klar voneinander zu unterscheiden (LANDOLT, a. a. O., N 970). Das eine aus dem anderen abzuleiten, ist daher nicht möglich.

        Ob und inwieweit eine Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit vorliegt, ist eine vom Geschädigten zu substantiierende und zu beweisende Tatfrage (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar zu Art. 46 OR, Zürich 2007, N 949). Dabei ist nicht erforderlich, dass eine Liste mit allen vom Geschädigten ausgeführten Haushaltsarbeiten mit dem exakten Mass der jeweiligen Beeinträchtigung erstellt wird. Eine solche Vorgehensweise wurde vom Bundesgericht als kaum praktikabel und nicht vereinbar mit der Festlegung des Stundenaufwandes nach statistischen Werten in der abstrakten Methode beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 4A.98/2008 vom

        8. Mai 2008, E. 3.2.3). Bei der Ermittlung, welche Tätigkeiten im Haushalt aufgrund der Verletzungsfolgen nicht mehr oder nur noch beschränkt möglich sind,

        handelt es sich um eine Frage medizinischer Natur, die nicht vom Sachrichter und Rechtsanwender zu beurteilen ist. Vielmehr bedarf es hierzu des Beizuges von medizinischen Sachverständigen (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar zu Art. 46 OR, Zürich 2007, N 951; KYBURZ, in: HAVE 2013, S. 181; HERRMANN, in: HAVE 2013, S. 150).

        Mit Beweisbeschluss vom 3. Oktober 2013 wurde daher die Einholung des beidseits offerierten gerichtlichen medizinischen Gutachtens zur Frage des Umfanges der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung und der Kausalität beschlossen (act. 38). Als Gutachterin wurde die Gutachtensstelle des Universitätsspitals Zü- rich (Klinik für Neurologie) unter der Leitung von Prof. Dr. med. C. ernannt (act. 53). Auf dieses Gutachten ist im Folgenden soweit nötig einzugehen.

      2. Würdigung

        1. Einwände der Parteien gegen das gerichtliche Gutachten

          1. Die Beklagte (und teilweise auch die Klägerin, act. 86 Ziff. 7) beanstandet, dass im gerichtlichen Gutachten auf falsche SAKE-Tabellen abgestellt worden sei (act. 80 S. 2). Es ist zutreffend, dass bei der Berechnung der Beeinträchtigung im Anhang des Gutachtens Werte aus nicht zur Anwendung gelangenden SAKE-Tabellen verwendet wurden. Dies wirkt sich jedoch aus folgenden Gründen nicht auf die Zuverlässigkeit des Gutachtens aus: Im Gutachten werden Angaben zum prozentualen Umfang der Beeinträchtigung in den einzelnen Haushaltstätigkeiten (Mahlzeiten zubereiten, Abwaschen, Einkaufen etc.) gemacht. Die teilweise den (falschen) Tabellen entnommenen Werte des hypothetischen Zeitaufwandes im Validenhaushalt haben auf die im Gutachten festgehaltenen prozentualen Einschränkungen in den einzelnen Haushaltstätigkeiten keinen Einfluss. Hingegen beeinflussen sie die Berechnung der gesamthaften prozentualen Einschränkung im Haushalt, da sie genau zu diesem Zweck herangezogen wurden. Auf die im Gutachten erwähnte gesamthafte prozentuale Einschränkung kann daher nicht abgestellt werden. Dies ist jedoch nicht von Bedeutung, da die gesamthafte prozentuale Einschränkung in der Haushaltsführung anhand der im Gutachten angegebenen Einschränkung in den einzelnen Haushaltstätigkeiten

            und den richtigerweise zur Anwendung kommenden SAKE-Tabellen vom Gericht selber für die relevanten Zeiträume errechnet werden kann. Hierfür sind auch keine medizinischen Fachkenntnisse nötig.

            Überdies weichen die Zahlen nach Anwendung der richtigen SAKE-Tabellen - wie in Erw. 4.6 noch zu zeigen ist - nur sehr geringfügig von den Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens ab.

          2. Die Klägerin bezeichnet die aus dem gerichtlichen Gutachten resultierende Einschränkung in der Haushaltsführung als nicht nachvollziehbar. Zwischen dem Gesamtgutachten und dem neuropsychologischen Teilgutachten bestehe eine Diskrepanz, welche nicht begründet werde. Prof. Dr. C. sei bei der Beurteilung der Klägerin offensichtlich davon ausgegangen, dass diese rechtlich verpflichtet sei, Haushaltsarbeiten, welche sie z.B. wegen Kopfschmerzen oder Schwindel nicht wie an sich erforderlich am Morgen verrichten könne, am Abend oder am nächsten Tag erledigen müsse. Damit gehe Prof. Dr. C. von einer Schadenminderungspflicht aus, welche gemäss Rechtsprechung nicht bestehe (act. 79 S. 5 f., act. 86 Ziff. 3).

Es trifft zwar zu, dass das neuropsychologische Teilgutachten in Bezug auf die gesamthafte prozentuale Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsführung höhere Werte ausweist als das Interdisziplinäre Gutachten (act. 73 S. 5, act. 72 Anhang S. 1-3). Dem Gutachten ist die von der Klägerin behauptete Begründung dieser Differenz jedoch nicht zu entnehmen. Die vergleichsweise tiefen Werte werden im Gutachten (insb. S. 15) vielmehr eingehend damit begründet, dass sich namentlich die peripher-vestibuläre Unterfunktion nur punktuell und für kurze Momente bemerkbar gemacht habe, was nur eine geringe Einschränkung in der Haushaltsführung zu erklären vermöge, während die Anosmie nur für die Zubereitung von Mahlzeiten relevant sei. Sodann wird die Einschränkung in administrativen Aufgaben relativiert, da die Klägerin anlässlich der neurologischen Begutachtung erwähnt habe, dass sie die administrativen Aufgaben immer selbständig durchgeführt habe. Bezüglich der Kopfschmerzen erachtet das interdisziplinäre Gutachten eine Einschränkung für die Zeiträume mit Exazerbation der Kopfschmerzen für kognitiv oder körperlich anstrengende Arbeiten als gegeben. Die

Angabe der Klägerin, wonach sie bestimmte Aufgaben gar nicht ausführen könne, erachtet das interdisziplinäre Gutachten als mit objektivierbaren neurologischen und neuropsychologischen Defiziten als nicht erklärbar. Vor diesem Hintergrund sind die Werte der prozentualen Einschränkung im gerichtlichen Gutachten durchaus nachvollziehbar. Das Gesamtgutachten wurde denn auch von den beiden neuropsychologischen Gutachtern mitunterzeichnet, so dass davon auszugehen ist, dass dessen Ergebnis die Folge einer gemeinsamen Beurteilung ist und die neuropsychologischen Gutachter dieses Ergebnis mittragen und als richtig erachten.

        1. Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis 31. Januar 2005

          Für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis 31. Januar 2005 macht die Klägerin eine Einschränkung in der Haushaltsführung von 50 % geltend. Die Klägerin hat dabei nicht für jede einzelne Haushaltstätigkeit das Mass der Beeinträchtigung festgehalten, was nach dem Ausgeführten aber auch nicht erforderlich ist. Sie hat in groben Zügen geschildert, wie sich ihre Beschwerden auf die Haushaltstätigkeit auswirken und die Beeinträchtigung mit 50 % beziffert. Damit ist sie ihren Substantiierungspflichten nachgekommen. Nachdem der Beklagte diese Beeinträchtigung bestreitet, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin kann ihre Arbeitsunfähigkeit im Haushalt aber nicht aus dem Mass ihrer Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden, weshalb zu dieser Frage das von beiden Parteien als Beweis offerierte gerichtliche medizinische Gutachten eingeholt wurde (vgl. Erw. 4.4.4.1). Da der Klägerin indessen für den Zeitraum vom 25. Juni 2004 bis zum 21. Juli 2004 aufgrund ihres damaligen Klinikaufenthaltes ohnehin kein Ersatz für einen Haushaltsschaden zuzusprechen ist, war das Gutachten auf den verbleibenden Zeitraum (22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005) zu beschränken. Das vorgeschlagene medizinische Gutachten ist hierfür geeignet. Nicht erforderlich ist hingegen ein polydisziplinäres Gutachten, welches die Beeinträchtigung zusätzlich aus der Warte der Psychiatrie beurteilt. Wie in Erw. 3.6.2 ff. bereits festgestellt, weisen die Beschwerden der Klägerin keine psychiatrische Komponente auf, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solches Gutachten ins Leere laufen würde.

          Das gerichtliche Gutachten geht aufgrund der in der Anamnese glaubwürdig berichteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen wie auch der im neuropsychologischen Bericht vom 5. Juli 2004 festgehaltenen neuropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der reduzierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen davon aus, dass die Klägerin vom

          22. Juli 2004 bis zum 31. Januar 2005 in der Führung ihres Haushaltes beeinträchtigt war (act. 72 S. 15). Aufgrund der raschen Ermüdbarkeit, der reduzierten Belastbarkeit und den Konzentrationsschwierigkeiten habe die Klägerin wiederholt längere Erholungspausen gebraucht und sei nicht in der Lage gewesen, über eine längere Zeit einer bestimmten Aktivität oder Tätigkeit nachzugehen. Sodann sei davon auszugehen, dass sich die reduzierten attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionen insbesondere negativ auf administrative Haushaltstätigkeiten, Mahlzeitenzubereitungen sowie die Erledigung von Einkäufen ausgewirkt haben, da diese ein höheres Mass dieser kognitiven Funktionen erforderten (act. 72

          S. 15 f.). Die im Gutachten ermittelten Werte der Einschränkung für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 sind eingehend begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die gesamthafte prozentuale Einschränkung in dieser Periode zu berechnen. Es ergibt sich folgende tabellarische Darstellung:

          Für den Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis 31. Januar 2005 ist demnach von einer Beeinträchtigung in der Haushaltsführung - unter Berücksichtigung der verschiedenen Einschränkungen - von 23.78 % auszugehen.

        2. Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008

          Auch bezüglich dieses Zeitraumes sind die Ausführungen der Klägerin zur Beeinträchtigung hinreichend substantiiert. Nachdem der Beklagte die behauptete 35prozentige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis

          31. August 2008 bestritten hat, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Eine Ableitung der Beeinträchtigung im Haushalt aus der Erwerbsunfähigkeit ist auch hier nicht möglich. Hingegen kann die Beeinträchtigung durch das vorgeschlagene medizinische Gutachten ermittelt werden. Aus bereits erwähnten Gründen ist hingegen ein polydisziplinäres Gutachten, welches die Beeinträchtigung zusätzlich aus der Warte der Psychiatrie beurteilt, nicht nötig (Vgl. Erw. 4.4.4.2). Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 31. August 2008 war durch ein gerichtliches medizinisches Gutachten festzustellen.

          Das gerichtliche interdisziplinäre Gutachten gelangt aufgrund der in der Anamnese glaubwürdig berichteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen wie auch der im neuropsychologischen Bericht von Dr. Q.

          vom 1. Februar 2006 sowie dem Bericht von Dr. J.

          vom 23. Januar 2008

          festgehaltenen neuropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der reduzierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen zum Schluss, dass die Klägerin in ihrer Haushaltsführung vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 beeinträchtigt war (act. 72 S. 16). Für diesen Zeitraum stützt sich das Gutachten vor allem auf die neuropsychologischen Verlaufsbeurteilungen von Dr. Q. vom 1. Februar 2006 und das interdisziplinäre Gutachten des SIVM vom

          1. Januar 2008. Die im Gutachten ermittelten Werte der Einschränkung sind eingehend begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die gesamthafte prozentuale Einschränkung zu berechnen.

            Zur Berechnung der gesamthaften Einschränkung ist die Periode vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2008 aufgrund unterschiedlicher zur Anwendung gelangender SAKE-Tabellen in drei Teilperioden aufzuteilen. Die Ermittlung der gesamthaften Einschränkung pro Periode ist nachfolgend tabellarisch dargestellt:

            1. Februar 2005 bis 30. Juni 2005

              (T3.6.2.3, 2004, Frau alleinlebend, 30-44 Jahre,

              100% erwerbstätig)

              Zeitaufwand Validenhaushalt (h)

              Einschränkung gemäss Gutachten

              (%)

              Einschränkung (h)

              Mahlzeiten zubereiten 3.6 10 % 0.36

              Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 10 % 0.17

              Einkaufen 1.7 20 % 0.34

              Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 20 % 0.62

              Waschen, bügeln 1.4 10 % 0.14

              Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 10 % 0.07

              Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 10 % 0.18

              Administrative Aufgaben 0.9 50 % 0.45

              Total 14.8 15.74 % 2.33

              1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006

          (T3.6.2.5, 2004, Frau in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, 100 % erwerbstätig)

          Zeitaufwand Validenhaushalt (h)

          Einschränkung gemäss Gutachten

          (%)

          Einschränkung (h)

          Mahlzeiten zubereiten 4.7 10 % 0.47

          Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.8 10 % 0.18

          Einkaufen 2.1 20 % 0.42

          Putzen, aufräumen, betten usw. 3.3 20 % 0.66

          Waschen, bügeln 2.0 10 % 0.20

          Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 10 % 0.06

          Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.1 10 % 0.21

          Administrative Aufgaben 1.1 50 % 0.55

          1. Januar 2007 bis 31. August 2008

          (T3.6.2.5, 2007, Frau in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, 100 % erwerbstätig)

          Zeitaufwand Validenhaushalt (h)

          Einschränkung gemäss Gutachten

          (%)

          Einschränkung (h)

          Mahlzeiten zubereiten 4.6 10 % 0.46

          Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.0 10 % 0.2

          Einkaufen 1.9 20 % 0.38

          Putzen, aufräumen, betten usw. 3.2 20 % 0.64

          Waschen, bügeln 2.3 10 % 0.23

          Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.4 10 % 0.04

          Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.1 10 % 0.31

          Administrative Aufgaben 1.0 50 % 0.5

          Total 18.2 15.16 % 2.76

        3. Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010

Bezüglich der Beeinträchtigung im Haushalt nach der Geburt der Zwillinge hat die Klägerin detaillierte Angaben dazu gemacht, in welchen Bereichen sie in welchem Umfang beeinträchtigt sei. Ihre Behauptungen sind hinsichtlich der Substantiierung nicht zu beanstanden. Da der Beklagte die behauptete 45-prozentige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt im geltend gemachten Zeitraum bestreitet, ist sie von der Klägerin zu beweisen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann ihre Arbeitsunfähigkeit im Haushalt auch nach der Geburt der Zwillinge nicht aus dem Mass ihrer Erwerbsunfähigkeit abgeleitet werden. Namentlich kann ihre Tätigkeit in einem Heim für Demenzkranke auch nicht mit ihrer Tätigkeit als Mutter von zwei Kleinkindern verglichen werden, da sich diese Tätigkeiten erfahrungsgemäss zu sehr unterscheiden. Demnach kann darauf verzichtet werden, die diesbezüg- lich eingereichten Beweismittel (IV-Fragebogen, act. 3/19) zu würdigen und die

beantragten Beweismittel abzunehmen (Zeugenaussage von P.

zur Richtigkeit ihrer Festhaltungen im IV-Fragebogen und generell zu ihren Beobachtungen hinsichtlich der reduzierten Belastbarkeit der Klägerin nach dem Unfall). Es kann auch auf die Abnahme der Zeugenaussagen der Schwiegereltern und des Schwagers verzichtet werden. Wie bereits ausgeführt, bedarf es zur Abklärung des Ausmasses der Beeinträchtigung in der Haushaltsführung der Beurteilung eines medizinischen Sachverständigen. Die Zeugenaussage der Schwiegereltern und des Schwagers der Klägerin zu ihren Wahrnehmungen wären daher von vernachlässigbarem Beweiswert.

Die von der Klägerin weiter zu diesem Sachverhalt als Beweismittel eingereichte

Beurteilung von Dr. med. O.

bezeichnet die Beeinträchtigung der Klägerin

in den meisten Kategorien von Haushaltsarbeit als erheblich und beziffert sie mit

30 bis 50 %. Zudem gelangt Dr. med. O.

zum Schluss, dass die Klägerin

darüber hinaus an ca. 4 bis 6 Tagen im Monat zu 100 % unfähig sei, Haushaltsarbeiten zu verrichten (act. 3/21). Insgesamt stützt der Bericht von Dr. med.

O.

die Behauptungen der Klägerin. Die Beurteilung hat jedoch aus ver-

schiedenen Gründen eher geringen Beweiswert. Nach eigenen Angaben der Klä-

gerin ist Dr. med. O.

ihr behandelnder Arzt und der Auftrag zur Beurteilung

wurde von der Klägerin allein gegeben. Dr. med. O. hat demnach eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung, welche die Gefahr birgt, er könnte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Klägerin aussagen, was vom Gericht zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 125 V 351 E. 3cc). Sodann ist die Beurteilung sehr kurz (zwei Seiten) und die Begründung der Ergebnisse ist knapp und teilweise nur stichwortartig. Ein alleiniges Abstellen auf die Beurteilung von Dr. med. O. ist unter diesen Umständen nicht möglich. Bei der als Beweis beantragten Zeugenaussage

von Dr. med. O.

zur Richtigkeit seiner Festhaltungen ist zu beachten, dass

es sich dabei um einen sachverständigen Zeugen handeln würde. In kontroversen Fällen sind die Ausführungen einer sachverständigen Person zur Würdigung des Sachverhalts kaum tragfähig und ersetzen ein eigentliches Gutachten grundsätzlich nicht (MÜLLER, in: Dike-Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung,

N 10 zu Art. 175). Auf eine Einvernahme von Dr. med. O.

als Zeuge ist

demnach einstweilen zu verzichten, zumal das beidseits beantragte medizinische Gutachten zur Beurteilung der Beeinträchtigung geeignet ist und davon auszugehen ist, dass damit das Ausmass der Beeinträchtigung hinreichend festgestellt werden kann.

Das gerichtliche Gutachten hält fest, dass aufgrund der in der Anamnese glaubwürdig berichteten Schwierigkeiten bei der Bewältigung von alltäglichen Anforderungen wie auch der in den neuropsychologischen Berichten von Dr. Q.

vom 1. Februar 2006, sowie dem Bericht von Dr. J.

vom 23. Januar 2008

festgehaltenen neuropsychologischen Minderleistungen, insbesondere der reduzierten attentionalen, exekutiven und mnestischen Ressourcen, davon auszugehen sei, dass die Klägerin vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2010 in der Führung ihres Haushaltes beeinträchtigt war (act. 72 S. 16). Für diesen Zeitraum stützt sich das Gutachten insbesondere auf das neuropsychologische Teilgutachten und die Einschätzung von Dr. O. vom 16. Mai 2011. Die im Gutachten ermittelten Werte der Einschränkung sind eingehend begründet, nachvollziehbar und schlüssig. Es ist daher darauf abzustellen und gestützt darauf die gesamthafte prozentuale Einschränkung zu berechnen. Zur Berechnung der gesamthaften Einschränkung und aufgrund unterschiedlicher zu Anwendung gelangender SAKE-Tabellen ist die Periode vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2010 weiter aufzuteilen. Die Ermittlung der gesamthaften Einschränkung pro Periode ist nachfolgend tabellarisch dargestellt:

  1. September 2008 bis 31. Dezember 2009

    (T3.6.2.8, 2007, Mutter in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, 1-49 % erwerbstätig, jüngstes Kind 0-2 Jahre)

    Zeitaufwand Validenhaushalt (h)

    Einschränkung gemäss Gutachten

    (%)

    Einschränkung (h)

    Mahlzeiten zubereiten 9.4 10 % 0.94

    Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 10 % 0.40

    Einkaufen 3.4 20 % 0.68

    Putzen, aufräumen, betten usw. 6.7 10 % 0.67

    Waschen, bügeln 3.4 10 % 0.34

    Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.9 10 % 0.09

    Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.4 10 % 0.34

    Administrative Aufgaben 1.6 25 % 0.40

    1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010

(T3.6.2.8, 2010, Mutter in Paarhaushalt, 30-44 Jahre, 1-49 % erwerbstätig, jüngstes Kind 0-2 Jahre)

Zeitaufwand Validenhaushalt (h)

Einschränkung gemäss Gutachten

(%)

Einschränkung (h)

Mahlzeiten zubereiten 10.1 10 % 1.01

Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.1 10 % 0.41

Einkaufen 3.5 20 % 0.7

Putzen, aufräumen, betten usw. 6.3 10 % 0.63

Waschen, bügeln 3.1 10 % 0.31

Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.5 10 % 0.05

Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.5 10 % 0.15

Administrative Aufgaben 1.4 25 % 0.35

Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen 10.9 10 % 1.09

Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 12.9 10 % 1.29

Kinder begleiten, transportieren 1.3 10 % 0.13

Total 53.9 11.35 % 6.12

4.4.6. Fazit

Es ist für die einzelnen Perioden von folgenden - aufgrund verschiedener Einschränkungen - rechnerisch ermittelten prozentualen Einschränkungen in der Haushaltsführung auszugehen:

4.5.

Stundenansatz

      1. Parteistandpunkte

        Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei von einem Stundenansatz von CHF 30.- auszugehen, weil dies dem Stundenansatz für eine Haushaltshilfe in der Region Zürich entspreche (act. 1 Ziff. 21 f.). Der Beklagte erachtet diesen Stundenansatz als zu hoch, es seien maximal CHF 25.- anzunehmen (act. 14 Rz. 22).

      2. Rechtliches und Würdigung

Der zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde. Es ist der Stundenansatz zu ermitteln, der in der Wohnregion des Geschädigten einer Ersatzkraft, die ihn so gut wie möglich ersetzt, bezahlt werden müsste. Welches der richtige Stundenlohnansatz zur Berechnung des Haushaltsschadens ist, ist umstritten. Das Bundesgericht zieht als Vergleichsgrösse den Lohn heran, der einer Haushaltshilfe oder Haushälterin bzw. für die Kinderbetreuung einem Kindermädchen in der Wohngegend der geschädigten Person bezahlt werden müsste. Die jeweils angenommenen Stundenansätze sind uneinheitlich und bewegten sich für die letzten Jahre zwischen CHF 25.- und CHF 30.-. Das Bundesgericht gesteht dem kantonalen Richter diesbezüglich einen grossen Ermessensspielraum zu. Festgehalten hat es immerhin, dass in einer ländlichen Umgebung tiefere Lohnkosten angenommen werden können als in städtischen Verhältnissen (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Bern 2012, N 1990 ff.). Für den Kanton Waadt erwog das Bundesgericht, dass ein Stundenansatz von CHF 30.- angemessen sei.

In einem anderen Entscheid bezeichnete es auch einen Stundenansatz von CHF 25.- als angemessen, hielt dazu jedoch fest, dass dieser Betrag im unteren Bereich liege und nur dann gerechtfertigt sei, wenn der Geschädigte in einer ländlichen Umgebung wohne. In einem weiteren Entscheid, hat das Bundesgericht die Annahme eines Stundentarifs von CHF 30.- für Genf als ermessenskonform bestätigt (BGE 131 III 360 E. 8.3 = Pra 2006 Nr. 18 E. 8.3, mit Hinweisen).

Die Klägerin wohnte nach dem Unfall in Schlieren, Zug und Birmensdorf. Wäh- rend Schlieren und Zug städtische Regionen sind, ist Birmensdorf eher ländlich. Insgesamt rechtfertigt es sich aber, das Lohnniveau an den Wohnorten der Klägerin mit jenen in Waadt und Genf zu vergleichen. Der Umstand, dass Birmensdorf eher ländlich ist, wird dadurch ausgeglichen, dass im Haushalt in Birmensdorf auch Kleinkinder zu versorgen waren und die Stundenansätze für die Kleinkindbetreuung im Vergleich zu den übrigen Haushaltsarbeiten erfahrungsgemäss eher etwas höher sein dürften.

Es rechtfertigt sich demnach, davon auszugehen, dass eine entgeltliche Ersatzkraft für Haushalt und Kinderbetreuung die Klägerin CHF 30.- pro Stunde kosten würde.

4.6.

Berechnung des Haushaltsschadens

Zur Ermittlung des Haushaltsschadens ist vom hypothetischen, anhand der SAKE-Tabellen eruierten Zeitaufwand für Haushaltsarbeiten in den jeweiligen Zeitabschnitten auszugehen. Unter Verwendung dieses Wertes ist die gutachterlich festgestellte prozentuale Einschränkung in der Haushaltsführung in Stunden pro Tag umzurechnen. Diese Stundenzahl pro Tag ist auf die Stundenanzahl pro Periode umzurechnen und das Ergebnis multipliziert mit dem ermittelten Stundenansatz ergibt den Haushaltsschaden der Klägerin. Tabellarisch dargestellt sieht diese Berechnung wie folgt aus:

4.7.

Fazit

Der Klägerin hat in der Periode vom 25. Juni 2004 bis 31. Dezember 2010 einen Haushaltsschaden von CHF 36'404.20 erlitten.

  1. Kausalität

    5.1.

    Rechtliche Grundlagen

    Die Leistungspflicht eines Unfallverursachers bzw. seiner Haftpflichtversicherung setzt voraus, dass zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist damit nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä- digende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat, der Unfall also nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung

    entfiele oder anders ausgefallen wäre (BGE 131 III 12 ff. = Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 2.1).

    Der Geschädigte trägt die Beweislast für den natürlichen Kausalzusammenhang (Art. 8 ZGB). Dabei genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Kausalverlaufs. Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 131 III 12 ff. = Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004, E. 2.).

    Nebst dem natürlichen Kausalzusammenhang muss ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegen. Dieser ist gegeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Der Eintritt dieses Erfolges muss durch das Verhalten allgemein begünstigt erscheinen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist eine Rechtsfrage (SCHNYDER, in: BSK OR-I, N 16 zu Art. 41).

    5.2.

    Parteistandpunkte

    Die Klägerin behauptet, ihre Invalidisierung und ihre dadurch bedingte Einschrän- kung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung sei die alleinige Folge ihres Unfalls. Vorzustände oder sonstige Drittursachen hätten nicht mitgewirkt. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Invalidisierung werde durch das SIVM-Gutachten vorbehaltlos bestätigt. Dieser Kausalzusammenhang gelte klarerweise auch für die Behinderung in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Unfälle und Verletzungen, wie sie die Klägerin erlitten habe, regelmässig zu einer bleibenden Invalidisierung, wie sie bei der Klägerin eingetreten sei, führen könnten. Deshalb sei die Adäquanz ohne weiteres gegeben (act. 1 Rz. 46).

    Der Beklagte bestreitet die Unfallkausalität allfälliger klägerischer Beschwerden und allfälliger Einschränkungen im Haushalt und in der Kinderbetreuung. Entgegen der Beurteilung im interdisziplinären SIVM-Gutachten liege eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstörung vor. Allfällige klägerische Beschwerden und Einschränkungen seien zudem nicht adäquat kausal (act. 14 Rz. 46).

    5.3.

    Beweismittel

    Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen das Gutachten des SIVM vom 23. Januar 2008 (act. 3/5) sowie ein gerichtliches medizinisches Gutachten (act. 1 Ziff. 46, act. 27 Ziff. 33).

    Der Beklagte beantragt ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten mindestens in den Teilbereichen Neurologie und Psychiatrie (act. 14 Rz. 46, act. 34 Rz. 46).

    5.4.

    Würdigung

        1. Natürlicher Kausalzusammenhang

          Im SIVM-Gutachten wird festgestellt, dass die Beschwerden der Klägerin überwiegend wahrscheinliche Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2004 seien. Die Mitwirkung anderer Krankheiten, krankhafter Vorzustände oder anderer unfallfremder Zustände oder Folgen früherer Unfälle wird im Gutachten ausgeschlossen (act. 3/5 S. 20). Das ORL-Gutachten hält fest, dass die diagnostizierte Anosmie in eindeutigem Zusammenhang mit dem durchgemachten Schädel-Hirntrauma stehe, zumal die Geruchsempfindung vorher normal gewesen sei. Auch die Schwindelbeschwerden stünden eindeutig in Zusammenhang mit dem Unfall (act. 3/12 S. 2).

          Wie in Erw. 3.6.1 ausgeführt, kommt dem Interdisziplinären SIVM-Gutachten und dem ORL-Gutachten volle Beweiskraft zu. Sie sind in Bezug auf die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nachvollziehbar, klar und widerspruchsfrei. Darüber hinaus stützen sich die Gutachten gegenseitig, soweit sie sich zu denselben Fragen äussern. Es liegen demnach keine Gründe vor, die Schlussfolgerungen dieser Gutachten in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein zweites Gutachten zu anderen Schlüssen kommen sollte. Daher wurde diese

          Frage den Gutachtern des gerichtlichen Interdisziplinären Gutachtens auch nicht vorgelegt. Sie äusserten sich dennoch dazu und gelangten ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerden der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen seien (act. 72 S. 17). Die Gutachten bestätigen die Behauptungen der Klägerin. Die Klägerin hat demnach den Beweis dafür erbracht, dass zwischen ihren gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

          Da sich weder das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten noch das ORL-Gutachten dazu äusserten, ob die unfallbedingten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung verursacht haben, war die Einholung des offerierten gerichtlichen medizinischen Gutachtens notwendig. Darin wird ausgeführt, dass sowohl durch die wiederholt im Rahmen neuropsychologischer Testungen dokumentierten leichten bis mittelschweren kognitiven Funktionsstörungen als auch durch den Belastungsschwindel bei anzunehmender Contusio labyrinthi und der Exazerbation der posttraumatischen Kopfschmerzen relevante Einschränkungen in der Haushaltsführung begründet seien (act. 72 S. 14). Etwas weiter hinten im Gutachten wird sodann der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und ihrer Beeinträchtigung in der Haushaltsfüh- rung explizit bejaht (act. 72 S. 17). Der Beklagte moniert indessen, die Kausalitätsbeurteilung durch die Gutachter sei offensichtlich allein aufgrund der nicht zulässigen Maxime post hoc ergo propter hoc bzw. aufgrund der Angaben der Klägerin getroffenen Annahme, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt beschwerdefrei war, zustande gekommen. In diesem Zusammenhang macht der Beklagte erneut geltend, dass bei der Klägerin eine Schmerzverarbeitungsstörung bzw. eine somatoforme Schmerzstörung vorliege und der nicht erfolgte Beizug eines Psychiaters einen erheblichen Mangel des Gutachtens darstelle (act. 80 S. 2).

          Der Beklagte macht keine näheren Ausführungen dazu, inwiefern sich die behauptete Schmerzverarbeitungsstörung bzw. somatoforme Schmerzstörung auf die Kausalität auswirken soll. Die entsprechende Argumentationslinie des Beklagten kann höchstens erahnt werden. Mangels einer konkreten Behauptung, ist über diese Frage auch kein Beweis abzunehmen. Darüber hinaus ist gestützt auf das

          interdisziplinäre SIVM-Gutachten und das psychiatrische Gutachten davon auszugehen ist, dass die Klägerin weder vor noch nach dem Unfall an einer psychischen Störung litt, weshalb sich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erübrigte.

        2. Adäquater Kausalzusammenhang

    Beim Unfall vom 25. Juni 2004 wurde die Klägerin beim Überqueren des Fussgängerstreifens von einem zunächst wartenden und dann unvermittelt losfahrenden Personenwagen auf die Kühlerhaube aufgeladen, von wo sie auf den Boden stürzte. Dabei erlitt sie eine Schädelfraktur, eine Hirnblutung, Beinverletzungen sowie diverse schwere Prellungen und blieb an der Unfallstelle bewusstlos liegen. Ein Unfall dieser Schwere ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, Beschwerden wie in Erw. 3.7. festgehalten im dort beschriebenen Ausmass und für den erwähnten Zeitraum zu verursachen oder deren Eintritt zumindest zu begünstigen. Die Beschwerden ihrerseits sind geeignet, sich beeinträchtigend auf die Führung des Haushalts auszuwirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist demnach zu bejahen.

    5.5.

    Fazit

    Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden der Klä- gerin ist gestützt auf das Interdisziplinäre SIVM-Gutachten und das ORLGutachten zu bejahen, deren Schlussfolgerungen auch vom gerichtlichen Interdisziplinären Gutachten bestätigt werden. Auch der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin und ihrer Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ist gestützt auf das gerichtliche Interdisziplinäre Gutachten zu bejahen. Überdies liegt auch ein adäquater Kausalzusammenhang vor.

  2. Schadenersatzbemessung

    6.1.

    Schadenminderungspflicht

        1. Der Beklagte macht geltend, die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 2 ZGB und Art. 44 Abs. 1 OR führe dazu, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann eine Arbeitsaufteilung vorzunehmen habe, welche zu einem möglichst geringen Arbeitsausfall bei ihr führe. Der Ehemann habe zwar keinen grösseren zeitlichen Aufwand zu betreiben als er ohne den Unfall betrieben hätte, er habe aber mög- lichst viele derjenigen Tätigkeiten zu übernehmen, welche die Klägerin nicht mehr ausführen könne. Im Gegenzug habe die Klägerin im gleichen zeitlichen Umfang jene Arbeiten von ihrem Ehemann zu übernehmen, die ihr weiterhin zumutbar seien. Auf diese Weise könne erreicht werden, dass überhaupt kein Haushaltsschaden entstehe (act. 14 Rz. 42, act. 34 Rz. 42). Eine weitere Folge der Schadenminderungspflicht der Klägerin bestehe darin, dass Optimierungen durch den Einsatz von Hilfsmitteln soweit wie möglich vorzunehmen seien, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Haushaltsbereich zu berücksichtigen sei (act. 34 Rz. 42).

        2. Die Klägerin wendet dagegen ein, der Beklagte verkenne, dass nach geltender Rechtsprechung der wirtschaftliche Wertverlust zu entschädigen sei, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstehe. Dies gelte unabhängig davon, ob dieser Verlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand des Verletzten, zu zusätzlicher Beanspruchung von Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führe. Die Klägerin sei demnach nicht verpflichtet, mehr Zeit in den Haushalt zu investieren, als ihrer Arbeitsfähigkeit im Haushalt entspreche (act. 27 Ziff. 28).

        3. Aus der Beistands-, Unterhaltsund Unterstützungspflicht kann keine Schadenminderungsbzw. Schadenselbsttragungspflicht der Angehörigen des Verletzten abgeleitet werden. Insbesondere aus dem Umstand, dass Angehörige im Zusammenhang mit der verletzungsbedingt mitunter erforderlichen Umorganisation des Haushalts gewisse Nachteile zu tragen haben, kann nicht gefolgert

          werden, dass sie verpflichtet sind, den Schaden ihres Familienmitglieds zu tragen und vermehrt im Haushalt mitzuarbeiten (LANDOLT, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, N. 50 f.).

        4. Mangels einer Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Klägerin, kann von diesem nicht verlangt werden, mehr Haushaltsarbeiten zu übernehmen als vor dem Unfall. Selbst wenn er bereits vor dem Unfall Haushaltsarbeit verrichtet hätte, hätte sich eine neue Verteilung der Haushaltsarbeiten entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht auf den Schaden ausgewirkt. Die Klägerin macht im Wesentlichen nämlich nicht geltend, dass sie gewisse Haushaltsarbeiten überhaupt nicht mehr verrichten könne, sondern vielmehr, dass sie bei der gesamten Haushaltsarbeit langsamer sei als vor dem Unfall und die Qualität der Arbeit abgenommen habe. Ein Abtausch von Arbeiten würde deshalb zu keiner nennenswerten Entlastung der Klägerin führen. Auf die Behauptung, der Schaden hätte durch geeignete Hilfsmittel reduziert werden können, ist nicht einzugehen, zumal der Beklagte nicht ausführt, mit welchen Hilfsmitteln der hier im Vordergrund stehenden allgemeinen Verlangsamung bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten hätte begegnet werden können. Abgesehen davon wären die Kosten für die Anschaffung solcher Hilfsmittel ebenfalls vom Schädiger zu tragen.

    6.2.

    Akontozahlung

    Nach den Ausführungen der Klägerin hat der Beklagte eine Akontozahlung von CHF 5'000.- geleistet (act. 1 Ziff. 36). Der Beklagte bestätigt, dass er am 13. April 2005 eine Akontozahlung an den Haushaltsschaden in dieser Höhe geleistet hat (act. 14 Rz. 36, act. 34 Rz. 33). Die Zahlung von CHF 5'000.- ist demnach von der Schadenersatzforderung der Klägerin abzuziehen. Es resultiert ein zu ersetzender Haushaltsschaden von CHF 31'404.20.

  3. Scha dens zins

    7.1.

    Parteistandpunkte

    Die Klägerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren per Rechnungstag Ende 2012 aufgerechnete Schadenszinsen (act. 1 S. 2). In der Klagebegründung verlangt

    sie, dass der Schadenersatz zuzüglich der Schadenszinsen bis zum tatsächlichen Urteilszeitpunkt zuzusprechen sei (act. 1 Zif

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
    www.swissactiv.ch
    Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
    Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
    Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz