E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG110247: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Kläger forderten in einem Gerichtsverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich von der Beklagten, einer international tätigen Schweizer Bank, die Rückzahlung verschiedener Geldbeträge sowie die Übertragung von Wertpapieren. Die Beklagte argumentierte, dass sie aufgrund von Geschäftsbeziehungen in Rechtsstreitigkeiten mit den Klägern verwickelt war, was zu erheblichen Kosten führte. Letztendlich schloss die Beklagte einen Vergleich mit den Klägern, um drohenden Bussgeldern zu entgehen. Die Kläger bestritten die Steuerforderungen und argumentierten, dass die Beklagte eigenmächtig gehandelt habe und die Kosten nicht gerechtfertigt seien. Das Gericht beurteilte, dass die aufgewendeten Kosten der Beklagten nicht als Auslagen, sondern als Schaden anzusehen sind, da sie unfreiwillig entstanden sind. Die Klage der Beklagten auf Auslagenersatz wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG110247

Kanton:ZH
Fallnummer:HG110247
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG110247 vom 23.02.2015 (ZH)
Datum:23.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beklagten; Auftrag; Recht; Geschäft; Kläger; Verfahren; Group; Klägern; Court; District; Vergleich; Auftrags; Interesse; Aufwendung; Vergleichs; Order; Aufwendungen; Auslage; Gericht; Schaden; Gruppe; Auslagen; Herausgabe
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 116 IPRG ;Art. 164 OR ;Art. 169 OR ;Art. 227 ZPO ;Art. 328 OR ;Art. 400 OR ;Art. 402 OR ;Art. 41 OR ;Art. 419 OR ;Art. 422 OR ;Art. 6 ZPO ;Art. 62 OR ;Art. 63 OR ;Art. 83 ZPO ;Art. 93 ZPO ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:110 II 182; 127 III 365; 91 II 442;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HG110247

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG110247-O U/dz

Mitwirkend: die Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Dr. George Daetwyler, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Christian Zuber und die Handelsrichterin Ursula Suter sowie der Gerichtsschreiber MatthiasChristoph Henn

Urteil vom 23. Februar 2015

in Sachen

  1. A. Limited,

  2. B. Limited,

  3. C. Limited,

  4. D. Limited, Kläger

    1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.

    1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.

    gegen

    E1. AG,

    Beklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1.

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.

    betreffend Forderung

    Rechtsbegehren:

    (act. 20 S. 3 f.)

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 USD 100.04, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 EUR 30.10, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 USD 383.40, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 der Klägerin 2 USD 228'411.62, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 der Klägerin 2 EUR 1'738.64, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 USD 1'446.55, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 4 USD 153'107.20, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    7. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 5 USD 1'625, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    8. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 6 EUR 20'684.13, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    9. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 7 EUR 8'380.10, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

    10. Die Beklagte sei zu verpflichten, 7 Anteile des ... FUND zugunsten der Klägerin 2 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

    11. Die Beklagte sei zu verpflichten, 80'000 Anteile des ... FUND sowie die im Wertschriftendepot ... befindlichen 104.621 Anteile des

      ... FUND zugunsten des Klägers 1 der Klägerin 2 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

    12. Die Beklagte sei zu verpflichten, 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 sowie 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 zugunsten der Klägerin 4 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der

      ... zu übertragen.

    13. Die Beklagte sei zu verpflichten, 16 Anteile des ... FUND zugunsten der Klägerin 5 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

    14. Die Beklagte sei zu verpflichten, 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 und 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 zugunsten der Klägerin 7 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

    15. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Mit Eingaben vom 2. Dezember 2013 und 21. März 2014 modifiz ierte Rechtsbegehren:

(act. 44 S. 3 ff., act. 63 S. 3)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 USD 100.04, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 EUR 30.10, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 USD 383.40, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 USD 228'411.62, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 EUR 1'738.64, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 USD 1'446.55, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  6. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 4 USD 153'107.20, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  7. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 5 USD 1'625, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  8. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 3 EUR 20'684.13, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  9. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 7 EUR 8'380.10, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  10. Die Beklagte sei zu verpflichten, 7 Anteile des ... FUND zugunsten der Klägerin 3 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

  11. Die Beklagte sei zu verpflichten, 80'000 Anteile des ... FUND sowie die im Wertschriftendepot ... befindlichen 104.621 Anteile des

    ... FUND zugunsten der Klägerin 3 auf das Klientendepot ... der ...

    AG bei der ... zu übertragen.

  12. Die Beklagte sei zu verpflichten, 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 sowie 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 zugunsten der Klägerin 4 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der

    ... zu übertragen.

  13. Die Beklagte sei zu verpflichten, 16 Anteile des ... FUND zugunsten der Klägerin 5 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

  14. Die Beklagte sei zu verpflichten, 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 und 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 zugunsten der Klägerin 7 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

  15. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Inhaltsverz eichnis:

    Sachverhalt und Verfahren 7

    1. Sachverhaltsübersicht 7

    2. Prozessverlauf 8

      Erwägungen 10

      1. Formelles 10

        1. Zuständigkeit 10

        2. Rechtsnachfolge 10

        3. Klageänderung 11

        4. Prozessfähigkeit 11

      2. Anwendbares Recht 11

      3. Hauptforderung der Kläger 11

      4. Keine Gegenforderungen der Beklagten 13

        1. Unbestrittener Sachverhalt 13

        2. Parteistandpunkte 16

        3. Anwendung von Auftragsrecht 21

        4. Kein Auslagenersatz aus Auftragsrecht 21

          1. Rechtliches 21

          2. Würdigung 22

            1. Beendigung der Geschäftsbeziehung 22

            2. Keine Auslagen 23

            3. Keine Erforderlichkeit 24

            4. Zwischenfazit 33

        5. Kein Schadenersatz aus Auftragsrecht 33

          1. Rechtliches 33

          2. Würdigung 34

            4.6. Kein Auslagen-/Schadenersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag . 36 4.6.1. Rechtliches 36

            4.6.2. Würdigung 37

              1. Keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht 38

                1. Parteivorbringen 38

                2. Rechtliches 39

                3. Würdigung 39

              1. Keine Ansprüche aus einfacher Gesellschaft 42

              2. Keine Ansprüche aus Deliktsrecht 42

              3. Zu den Anwaltskosten im Besonderen 43

              4. Zwischenergebnis 46

      5. Ergebnis 46

      6. Kostenund Entschädigungsfolgen 47

        1. Streitwert 47

        2. Prozesskosten 47

    Sachverhalt und Verfahren

    A. Sachverhaltsübersicht

    F.

    (vormaliger Kläger 1; nachfolgend Kläger 1) und G.

    (vormalige

    Klägerin 2; nachfolgend Klägerin 2) sind natürliche Personen mit Wohnsitz auf den H. - Islands (act. 1 Rz. 2 und 7). Sie sind mittlerweile durch Parteiwechsel aus dem Prozess ausgeschieden (act. 86 S. 21 f.). Nachfolgend wird aber dennoch mehrfach auf sie Bezug genommen. Bei den Klägern 3-7 handelt es sich um juristische Personen mit Sitz auf den H. - Islands (act. 1 Rz. 2 und 7), die von den Klägern 1 und 2 beherrscht werden und deren wirtschaftlich Berechtigte die Kläger 1 und 2 sind (act. 1 Rz. 12, act. 15 Rz. 22, 25, 28, 31 und 34 sowie act. 20 Rz. 112). Auch die vormalige Klägerin 6, die I. Limited (nachfolgend Klägerin 6), ist mittlerweile aus dem Prozess ausgeschieden (act. 86 S. 22).

    Die Beklagte ist eine international tätige Schweizer bank mit Sitz in Zürich. Sie ist am tt. April 2012 infolge Fusion die Gesamtrechtsnachfolgerin der J. AG geworden, welche ihrerseits am 26. Januar 2007 infolge Fusion die Aktiven und Passiven der E2. übernommen hatte (act. 15 Rz. 2 und 37, act. 20 Rz. 110

    und 112).

    Die Kläger unterhielten bei der J. AG, die vor der Fusion mit der damaligen

    E1. E1.

    AG deren Schwestergesellschaft und die Tochtergesellschaft der Group AG war, verschiedene Kontobeziehungen und Wertschriftendepots im Gesamtwert per Stichtag 31. Oktober 2011 von etwa USD 1'084'733 sowie EUR 30'833 (act. 1 Rz. 14-35, act. 15 Rz. 5 und 129). Die Kläger 1 und 2 befinden sich seit den 90er-Jahren in einer Auseinandersetzung mit dem im Pazifischen Ozean gelegenen Commonwealth of the ... K. - Islands (nachfolgend K'. ) über eine von der Letzteren behauptete Steuerschuld in der Höhe von insgesamt rund USD 118 Mio. (act. 1 Rz. 12, act. 15 Rz. 44, act. 20 Rz. 115). Die

    K'.

    erwirkten am 6. Oktober 2011 gegenüber der E1. Group AG eine

    Verfügung des United States District Court for the Southern District of New York (nachfolgend NY District Court), die auf die Blockierung und Herausgabe aller Vermögenswerte der Kläger 1 und 2 abzielte und mit der die E1. Group AG

    u.a. aufgefordert wurde, zum Antrag der K'.

    auf Herausgabe der entsprechenden Vermögenswerte der Kläger 1 und 2 Stellung zu nehmen (vgl. act. 3/24). Das Gericht ordnete dabei an, dass die Verfügung auch für Gruppengesellschaf-

    ten der E1.

    Group AG verbindlich sein sollte (act. 1 Rz. 12, act. 15 Rz. 41

    ff., act. 20 Rz. 114). In der Folge sperrte die J. AG die Konten und Depots der Kläger (act. 1 Rz. 12, act. 15 Rz. 47). Darauf kündigten die Kläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 die Geschäftsbeziehung und forderten die J. AG auf, ihre Guthaben und Wertschriften auf das Klientenkonto bzw. -depot ihrer Rechtsvertreter zu überweisen (act. 1 Rz. 12, act. 15 Rz. 52). Dem kam die J. AG bzw. die heutige Beklagte nicht nach.

    Die im Prozess verbliebenen Kläger verlangen nun klageweise die Herausgabe der entsprechenden Vermögenswerte. Die Beklagte stellt die grundsätzlich aus den Geschäftsbeziehungen zu ihr erwachsenden Rückerstattungsansprüche der Kläger nicht in Abrede, macht indessen geltend, diesen Ansprüchen habe ein übersteigender Anspruch der Beklagten auf Auslagenersatz Schadenersatz, eventualiter ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenübergestanden. Infolge Pfandverwertung sowie Verrechnung mit den genannten Gegenforderungen der Beklagten seien die Ansprüche der Kläger vollständig getilgt worden. Ihre eigenen Ansprüche stützt die Beklagte dabei auf Aufwendungen in der Höhe von gesamthaft USD 1'662'372.84 und CHF 97'976.15, die ihr im Zusammenhang

    mit den Verfahren der K'.

    gegen die Kläger 1 und 2 vor dem NY District

    Court entstanden seien. Insbesondere habe die E1.

    Group AG mit den

    K'.

    einen Vergleich abgeschlossen, nach welchem die K'. gegen Bezahlung von USD 1,4 Mio. die die E1. Gruppe betreffenden Anträge in den Verfahren vor dem NY District Court zurückgezogen hätten, ohne dass die

    J.

    AG die Geschäftsbeziehungen zu den Klägern hätte offenlegen müssen

    (act. 15 Rz. 10 ff., act. 24 Rz. 9 ff.; vgl. act. 16/58).

    B. Prozessverlauf

    Am 18. November 2011 (Poststempel) reichten die Kläger 1-7 hierorts die Klage ein (act. 1). Sie wurden mit Verfügung vom 22. November 2011 verpflichtet, für die Gerichtskosten entsprechend ihren Rechtsbegehren Prozesskautionen zu leisten (Prot. S. 2 f.), was sie in der Folge auch taten (vgl. act. 9/1-7). Auf Antrag

    der Beklagten (act. 5) wurden die Kläger mit Verfügung vom 14. Februar 2012 verpflichtet, auch für eine allfällige Parteientschädigung der Beklagten entsprechende Sicherheiten zu leisten (Prot. S. 6 ff.). Auch dieser Aufforderung kamen die Kläger nach (act. 13/1-7). Die Beklagte erstattete ihre Klageantwort am 8. Juni 2012 (act. 15), worauf ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Prot.

    S. 11). Die Replik der Kläger datiert vom 20. September 2012 (act. 20) und die

    Duplik der Beklagten vom 28. November 2012 (act. 24). Nach Zustellung der Letzteren an die Kläger (Prot. S. 13) reichten diese mit Eingabe vom

  16. Dezember 2012 unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik ein (act. 28),

die der Beklagten am 25. Juni 2013 zugestellt wurde (Prot. S. 14). Diese reichte ihrerseits mit Eingabe vom 3. Juli 2013 eine weitere Stellungnahme ein (act. 32) und diese wurde den Klägern zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 15). Die Parteien reichten mit ihren jeweiligen Rechtsschriften Beweismittelverzeichnisse ein (act. 1, 15, 20 und 24; Prot. S. 3). Mit Verfügung vom 2. September 2013 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichteten (act. 36). Während die Kläger erklärten, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 40), brachte die Beklagte mit Eingabe vom 23. September 2013 vor, über den Kläger 1 und die Klägerin 2 sei am 3. Juni 2013 vom ... Court der H. - Islands der Konkurs eröffnet worden und die Klägerinnen 3-7 befänden sich in Liquidation unter Aufsicht des letztgenannten Gerichts (act. 38). In Zusammenhang mit den von den Klägern nicht in Abrede gestellten Konkursund Liquidationsverfahren sowie von den Klägern 1, 2 und 6 abgegebenen Abtretungserklärungen in Bezug auf ihre vorliegend im Streit liegenden Forderungen reichten sowohl die Kläger als auch die Beklagte diverse (Noven)Eingaben ins Recht und stellten verschiedene prozessuale Anträge (act. 50, 56, 60, 63, 67, 70, 75, 79 und 82). Deren Inhalt wurde im Einzelnen im Beschluss vom 8. Oktober 2014 wiedergegeben, auf dessen einschlägige Erwägungen hier vollumfänglich verwiesen werden kann (act. 86 S. 4 ff. Erw. I.). Mit dem soeben genannten Beschluss wurde unter anderem vorgemerkt, dass der Kläger 1 und die Klägerin 2 mit Abtretungserklärungen vom 13. Februar 2014 sowie die Klägerin 6 mit Abtretungserklärung vom 6. Januar 2014 ihre im Streit liegenden Forderungen an die Klägerin 3 abgetreten hätten, und es wurde beschlossen, dass die Klägerin 3 an die Stelle des Klägers 1, der Klägerin 2 und

der Klägerin 6 in diesem Prozess trete, wobei das Rubrum und die betroffenen Rechtsbegehren entsprechend angepasst wurden (act. 86 S. 21 f.). Mit gleichem Beschluss wurde den Parteien erneut Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichteten unter der Androhung, bei Stillschweigen würde Verzicht auf Hauptverhandlung angenommen (act. 86 S. 22). Während die Beklagte mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 ausdrücklich auf Durchführung der Hauptverhandlung verzichtete (act. 88), liessen sich die Kläger nicht vernehmen, was ebenso als Verzicht aufzufassen ist.

Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen
  1. Formelles

    1. Zuständigkeit

      Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 23 f. LugÜ, Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 GOG sowie Art. 71, 93 und Art. 243 Abs. 3 ZPO) und auch unbestritten geblieben (act. 1

      Rz. 3, act. 15 Rz. 124).

    2. Rechtsnachfolge

      Infolge der Veräusserung des Streitobjekts (Abtretungen vom 13. Februar 2014 und vom 6. Januar 2014; siehe dazu sogleich unten) ist die Klägerin 3 durch Parteiwechsel nach Art. 83 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Prozess an die Stelle der Kläger 1, der Klägerin 2 und der Klägerin 6 getreten. Zur Begründung ist auf die entsprechenden Erwägungen des Beschlusses vom 8. Oktober 2014 zu verweisen (act. 86 S. 11 ff. E. III.). Die Klägerin 3 nimmt den Prozess in Bezug auf die Ansprüche der Kläger 1, 2 und 6 in dem Zustand auf, wie sie ihn im Moment des Parteiwechsels vorfindet (BK ZPO-GROSS/ZUBER, Art. 83 N. 11).

      Die Beklagte nimmt als Gesamtrechtsnachfolgerin der J. AG infolge Fusion vom tt. April 2012 deren Parteistellung im vorliegenden Prozess ein (Art. 22 Abs. 1 FusG und Art. 83 Abs. 4 Halbsatz 2 ZPO; act. 15 Rz. 2 f., act. 20 Rz. 3).

    3. Klageänderung

      Während die Kläger in ihren ursprünglichen Rechtsbegehren 11-15 der Klage noch verlangt hatten, die Beklagte sei zu verpflichten, bestimmte, in den genannten Wertschriftendepots verbuchte Fondsanteile und Wertschriften auf ein Klientendepot ihrer Rechtsvertreter zu übertragen (act. 1 S. 4), lauten die fraglichen Rechtsbegehren der Replik (mit Ausnahme des Rechtsbegehrens 12 2. Teil) lediglich auf Übertragung entsprechender Fondanteile bzw. Wertschriften, nachdem die Beklagte in der Klageantwort ausgeführt hatte, sie habe diese, soweit liquide, mittlerweile unter Berufung auf ihr Pfandrecht verwertet (act. 15 Rz. 79 ff.). Die von den Klägern vorgenommene Änderung der Klage, die auch in den infolge Parteiwechsel angepassten Rechtsbegehren der Eingaben vom 2. Dezember 2013 und 21. März 2014 beibehalten wurde (act. 44 S. 3 ff., act. 63 S. 3), erweist sich vor dem Hintergrund von Art. 227 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres als zulässig.

    4. Prozessfähigkeit

      Die im Prozess verbleibenden Klägerinnen 3-5 und 7 sind parteiund prozessfähig. Die diesbezüglich zwischenzeitlich von der Beklagten erhobenen Einwände (act. 79 Rz. 10) wurden bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Oktober 2014 verworfen, dessen Erwägungen nach wie vor Gültigkeit beanspruchen (act. 86 S. 16 f. E. III.5.1. und S. 22 Dispositiv-Ziff. 7)

  2. Anwendbares Recht

    Die Parteien haben in Art. 12 der General Conditions, Stand Januar 2010, ihre Geschäftsbeziehung der Anwendbarkeit von Schweizer Recht unterstellt (act. 15 Rz. 38, act. 20 Rz. 112; vgl. act. 16/47 S. 2). Diese Vereinbarung ist gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG zulässig, so dass Schweizer Recht anzuwenden ist. Davon gehen offensichtlich auch die Parteien aus (vgl. act. 1 Rz. 42 ff., act. 15 Rz. 100 ff.).

  3. Hauptforderung der Kläger

Es ist unstreitig, dass die Kläger durch den Abschluss von Kontokorrentund Depotverträgen (current / portfolio accounts, vgl. act. 16/4, 16/9, 16/14, 16/19, 16/25, 16/30, 16/35 und 16/40) Geschäftsbeziehungen zur Beklagten aufgenommen haben, in deren Rahmen die Letztere bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen die von den Klägern aufgeführten Konten und Depots geführt haben (act. 1 Rz. 13-34, act. 15 Rz. 16 ff.). Ebenso ergibt sich aus dieser Sachlage sowie aus der Kündigung der Geschäftsbeziehungen vom 31. Oktober 2011 durch die Kläger ein grundsätzlich bestehender schuldrechtlicher Anspruch der Kläger auf Rückerstattung der einzelnen Kontoguthaben und der in den einzelnen Depots gehaltenen Wertschriften. Dies wird auch von der Beklagten im Grundsatz anerkannt, wie auch die einzelnen Salden der Konten und Kurswerte der in den Depots verbuchten Wertschriften per 31. Oktober 2011 (act. 1 Rz. 13 ff.; act. 15 Rz. 15, 122 und 129; act. 24

Rz. 87).

Bezüglich des Gemeinschaftskontos ... und des Gemeinschaftsdepots ... ist bis zur Abtretung an die Klägerin 3 (dazu sogleich unten) von Solidargläubigerschaft der Kläger 1 und 2 auszugehen (vgl. zum Ganzen EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, Zürich/Basel/Genf 2011, Rz. 657, 666, 731 und 775). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die unbestritten durch die Kläger am 31. Oktober 2011 erklärte Kündigung, die jederzeit zulässig war (vgl. BGE 91 II 442, 451), in jedem Fall zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien führte, selbst wenn diese zur Unzeit erfolgt sein sollte (statt vieler BK-FELLMANN, Art. 404 N. 66; vgl. ferner auch Art. 12 der General Conditions der Beklagten Stand Januar 2010, act. 16/47 S. 2).

Sämtliche Verfahrensgegenstand bildende Forderungen der Kläger 1, 2 und 6 sind durch gültige Abtretungserklärungen vom 13. Februar 2014 und vom

6. Januar 2014 auf die Klägerin 3 übergegangen (Art. 164 Abs. 1 OR). Zur Begründung kann auch hier vollumfänglich auf die Erwägungen des Beschlusses vom 8. Oktober 2014 verwiesen werden (act. 86 S. 8 ff. E. II. und III.).

Die eingeklagten und grundsätzlich aus den Geschäftsbeziehungen erwachsenden Rückerstattungsansprüche haben Bestand, soweit sie nicht durch Pfandverwertung Verrechnung der Beklagten mit ihr selbst zustehenden Gegenforderungen untergegangen sind. Dabei wirken in Bezug auf die abgetretenen Rückerstattungsansprüche ursprünglich gegenüber den Klägern 1, 2 und 6 erhobene Gegenforderungen genauso gegenüber der Klägerin 3 (Art. 169 OR).

Auch die etwaige Fälligkeit von bestehenden Rückerstattungsansprüchen und ein daran anknüpfender Verzug der Beklagten, der für die Beurteilung des eingeforderten Zinsanspruchs seit dem 31. Oktober 2011 Bedeutung erlangt (vgl. Art. 400 Abs. 2 OR), sind u.a. abhängig vom Bestehen der geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten, beruft sich diese doch darauf, sie sei durch das ihr diesbezüglich zustehende Pfandrecht zur Zurückbehaltung der klägerischen Guthaben berechtigt gewesen (act. 24 Rz. 26 und 48).

  1. Keine Gegenforderungen der Beklagten

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      Am 6. Oktober 2011 erliess der NY District Court in zwei parallelen Verfahren (No. 11 ... 00099 und No. 11 ... 00100) zwischen den K'. als Klägerin einerseits und dem Kläger 1 und der Klägerin 2 als Beklagte andererseits einen 'Order to Show Cause', einen 'Temporary Restraining Order' sowie einen 'Order Granting Other Relief' (nachfolgend Order). Auslöser dieses Orders war eine Eingabe der K'. , die sich auf eine ihnen gegenüber bestehende Steuerschuld der Kläger 1 und 2 beriefen und unter Hinweis darauf, die Letzteren würden eine Ge-

      schäftsbeziehung bei der J.

      AG unterhalten, Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Blockierung sowie auf Herausgabe all derjenigen Vermögenswerte stellten, an denen die Kläger ein wirtschaftliches Interesse hätten und die sich bei Gesellschaften der E1. Gruppe befänden. Die Adressatin dieser Order war in erster Linie die E1. Group AG. Der Order sollte jedoch auch für deren Geschäftsführer, Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Anwälte, Tochtergesellschaften, Vorgängerund Nachfolgegesellschaften, einschliesslich der Beklagten (es wurden ausdrücklich sowohl die E1. AG sowie die J.

      AG aufgeführt) und sämtliche Gesellschaften, die von der

      E1.

      Group AG kontrolliert wurden, verbindlich sein (act. 1 Rz. 48, act. 15

      Rz. 41 ff. und 133, act. 20 Rz. 114; vgl. act. 3/24 S. 8). Die E1.

      Group AG,

      einschliesslich der genannten anderen Personen und Gesellschaften, wurde als Drittschuldnerin (garnishee) im Wesentlichen dazu aufgefordert, (1) im Sinne einer superprovisorischen Massnahme keine Verfügungen über die klägerischen

      Vermögenswerte zuzulassen, (2) zum Antrag der K'.

      auf vorsorgliche Blockierung sowie (3) zum Antrag auf Herausgabe der Vermögenswerte Stellung zu nehmen (act. 1 Rz. 49, act. 15 Rz. 41-42, act. 20 Rz. 113; vgl. act. 3/24).

      Daraufhin beauftragten sowohl die E1. Group AG sowie die J. AG die

      Anwaltskanzlei M.

      LLP mit der Wahrung ihrer Interessen (act. 15 Rz. 45,

      act. 20 Rz. 116, act. 24 Rz. 1 und 108, act. 28 Rz. 7). Die E1.

      Group AG

      und die E1. AG zogen ihrerseits auch die Kanzlei N. bei, um sich aus schweizerischer Sicht beraten zu lassen (act. 15 Rz. 46, act. 20 Rz. 117-119).

      In der Folge weigerte sich die Beklagte, mittlerweile eingegangene Instruktionen der Kläger betreffend deren Konten und Depots auszuführen. Mit Schreiben vom

      27. Oktober 2011 forderten die Kläger die Beklagte dazu auf, die freie Verfügbarkeit über die Vermögenswerte zu bestätigen und eine vollständige Kopie der Un-

      terlagen und Informationen zuzustellen, die seitens der J.

      AG und/oder der

      E1.

      AG im Verfahren gegen die Kläger vor dem NY District Court eingereicht im Rahmen eines allfälligen Discovery Verfahrens übermittelt worden seien. Zudem wurde die Beklagte im Hinblick auf die Blockierung von Vermögenswerten und die Übermittlung von Informationen aus dem Schutzbereich von Art. 47 BankG ausdrücklich auf die Straftatbestände von Art. 141, 141bis, 271 Ziff. 1 Abs. 3 sowie 273 StGB hingewiesen (act. 15 Rz. 48, act. 20 Rz. 121; vgl. act. 16/49).

      Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 kündigten die Kläger die Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten mit sofortiger Wirkung und verlangten die Übertragung der Guthaben auf ein Klientengeldkonto bzw. -depot der klägerischen Rechtsvertreter (act. 1 Rz. 36 f., act. 15 Rz. 51 f.; vgl. act. 3/22). Zudem führten die Kläger mit Schreiben vom 1. November 2011 an die Beklagte insbesondere aus, diese habe die ihr angesetzte Frist zur Herausgabe der in den Verfahren vor dem NY District Court direkt indirekt zugestellten und eingereichten im Rahmen eines allfälligen Discovery Verfahrens übermittelten Unterlagen und Informationen nicht gewahrt und setzte eine Nachfrist bis zum 2. November 2011, innert welcher

      auch Kopien der gesamten mit der E1.

      Group AG und/oder der E1.

      AG im Zusammenhang mit den Kundenbeziehungen geführten Brief- und E- Mailkorrespondenz herauszugeben seien (act. 15 Rz. 53, act. 20 Rz. 122, act. 24

      Rz. 113; vgl. act. 16/53). Die Beklagte nahm darauf mit Schreiben vom

      4. November 2011 Stellung und hielt zunächst fest, die Kläger 1 und 2 hätten als Beklagte in den Verfahren vor dem NY District Court die Möglichkeit, die dortigen Prozessakten einzusehen, weshalb kein Interesse ersichtlich sei, Prozessakten von der Beklagten zu verlangen. Zudem führte sie aus, sie könne dem klägerischen Ersuchen um Auszahlung der Guthaben und Übertragung der Wertschriften angesichts der Anordnungen in den Verfahren in New York zurzeit nicht nachkommen. Weiter forderte die Beklagte die Kläger 1 und 2 auf, sich an den Verfahren in New York zu beteiligen und sich gegen die in jenen Verfahren ergangenen Anordnungen zur Wehr zu setzen (act. 15 Rz. 56 f., act. 20 Rz. 122; vgl. act. 3/23).

      Mitte November 2011 beauftragte die Beklagte zusätzlich die Kanzlei O. , sie in dieser Angelegenheit zu beraten (act. 15 Rz. 59, act. 20 Rz. 123). Indessen

      kam die bereits Mitte Oktober beigezogene Anwaltskanzlei M.

      LLP am

      23. November 2011 zur von den Klägern als unzutreffend erachteten - Einschätzung, es bestehe ein bedeutendes Risiko, dass den Anträgen der K'. auf Herausgabe der Vermögenswerte stattgegeben werde und dass einschneidende Zwangsmassnahmen in Form von hohen Bussen angeordnet würden, sollten die Gesellschaften der E1. Gruppe dem Order keine Folge leisten. Der

      Umstand, dass die Gesellschaften der E1.

      Gruppe den Anordnungen des

      NY District Courts nur unter Verletzung von schweizerischem Recht nachfolgen könnten was unbestritten ist -, würde gemäss deren Einschätzung den Erlass der Order nicht verhindern. Die Kosten, um sich dem Verfahren zu widersetzen, veranschlagte M. LLP auf USD 1-1.5 Mio.. Im Falle eines Discovery Verfahrens seien diese bedeutend höher (act. 15 Rz. 60-63, act. 20 Rz. 123 f., act. 24

      Rz. 108, act. 28 Rz. 7).

      Am 24. November 2011 forderte die Beklagte die Kläger 1 und 2 erneut auf, sich an den Verfahren vor dem NY District Court zu beteiligen und sich gegen die dort ergangenen Anordnungen zur Wehr zu setzen. Sie führte überdies aus, diese

      Verfahren verursachten der E1.

      Group AG erhebliche Kosten, obwohl dieser als garnishee (Drittschuldnerin) keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werde.

      Es sei davon auszugehen, dass die E1. Group AG für diese Kosten auf die Beklagte Rückgriff nehmen werde, weshalb sich die Letztgenannte vorbehalte, diese Kosten und alle weiteren mit diesen Verfahren verbundenen negativen finanziellen Auswirkungen vollumfänglich auf die Kläger 1 und 2 abzuwälzen (act. 15 Rz. 64, act. 20 Rz. 123; vgl. act. 16/57).

      Hernach schlossen die E1.

      Group AG und die K'. (nach Behauptung

      der Beklagten am 28./29. Dezember 2011; vgl. act. 16/58 und act. 33/1) eine Vergleichsvereinbarung, die zur Folge hatte, dass das Verfahren vor dem NY District

      Court in Bezug auf die E1.

      Group AG abgeschrieben wurde (stipulation

      and order; act. 15 Rz. 65-68, act. 20 Rz. 126; vgl. act. 16/59).

      Schliesslich tätigte die Beklagte folgende Zahlungen: Sie überwies am 5. Januar 2012 USD 1.4 Mio. an die E1. AG, am 11. Januar 2012 den ihr als Honorar in Rechnung gestellten Betrag von CHF 37'148.60 an die Kanzlei O. , am

      11. bzw. 20. Januar 2012 die der E1. AG als Honorar in Rechnung gestellten Beträge von CHF 49'911.60 sowie CHF 10'915.95 an die Kanzlei N. und am 9. Februar 2012 den ebenso der E1. AG als Honorar in Rechnung

      gestellten Betrag von USD 262'372.84 an die Kanzlei M.

      LLP (act. 15

      Rz. 74-77, act. 20 Rz. 43 und 131). Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hatte die Beklagte die Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass sie den obgenannten Vergleich geschlossen habe, und den Ersatz ihrer Auslagen gefordert (act. 15 Rz. 70, act. 20 Rz. 44 und Rz. 130).

    2. Parteistandpunkte

      1. Die Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sowie die

        weiteren Gesellschaften der E1.

        Gruppe seien aufgrund der Geschäftsbe-

        ziehungen zu den Klägern in die Verfahren zwischen den K'.

        und den Klägern 1 und 2 vor dem NY District Court hineingezogen worden (act. 15 Rz.5 und 99; act. 24 Rz. 47 und 54). Die Kläger 1 und 2 hätten trotz mehrmaliger Aufforderung nichts unternommen, um die Klagen der K'.

        abzuwehren, und hätten

        es allein den Gesellschaften der E1.

        Gruppe überlassen, sich mit den Verfahren auseinanderzusetzen (act. 15 Rz. 8; act. 24 Rz. 12). Diese hätten sich nun zwischen den Fronten bzw. in einem Konflikt der Rechtsordnungen der Schweiz

        und der USA befunden. Auf der einen Seite seien sie verpflichtet gewesen, das Bankkundengeheimnis zu wahren, weshalb sie dem Order nicht hätten nachkommen können. Auf der anderen Seite hätten sie bei Nichtbefolgung des Orders hohe Bussen der US-amerikanischen Behörden gewärtigen müssen, die ihnen schliesslich auch von den Klägern zu ersetzen gewesen wären (act. 15 Rz. 7, 62 und 108; act. 24 Rz. 74 und 80). Ebenso die Möglichkeit, sich selber gegen die

        von den K'.

        beantragten Anordnungen im Verfahren vor dem NY District

        Court zu wehren, sei vernünftigerweise nicht in Frage gekommen. Die u.a. zur

        Prüfung dieser Möglichkeit eingeholte Einschätzung der Kanzlei M.

        LLP

        habe ergeben, dass die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens äusserst gering und die dabei anfallenden Kosten äusserst hoch (USD 1-1.5 Mio.; bei Discovery Verfahren bedeutend höher) gewesen seien, wobei auch diese Kosten letztlich von den Klägern hätten übernommen werden müssen (act. 15 Rz. 63 und 108).

        Angesichts dieser Ausgangsposition habe die Beklagte (als damalige J.

        AG), welche in der Zwischenzeit die E1.

        Group AG und die (damalige)

        E1.

        AG mit der Wahrung ihrer Interessen in dieser Angelegenheit beauftragt habe (act. 15 Rz. 46, act. 24 Rz. 7), zusammen mit den Letztgenannten nach einer Lösung gesucht, um einerseits dem drohenden Befehl zur Herausgabe der Vermögenswerte zu entgehen und gleichzeitig das Bankkundengeheimnis der Kläger umfassend zu wahren. Dies sei in Form des Vergleiches zwischen der

        E1.

        Group AG und den K'.

        vom 28./29. Dezember 2011 gelungen

        (act. 15 Rz. 9 f., 65 ff. und 100). Die K'. hätten sich darin verpflichtet, gegen Bezahlung von USD 1.4 Mio. die Anträge vor dem District Court gegenüber der

        E1.

        Group AG zurückzuziehen. Dabei sei ausdrücklich nicht bestätigt wor-

        den, ob und über welche Vermögenswerte die Kläger 1 und 2 bei den Gesell-

        schaften der E1.

        Gruppe verfügt hätten. Im Weiteren sei den K'. eine

        Garantie abgegeben worden, eine allfällige Differenz zwischen der Vergleichssumme und den allfällig tatsächlich im Zeitpunkt des Orders bei Gesellschaften

        der E1.

        Gruppe befindlichen Vermögenswerten der Kläger 1 und 2 zu zah-

        len, soweit die K'.

        das Vorhandensein von solchen belegen könnten.

        Schliesslich sei ausgeschlossen worden, dass die K'.

        in einem späteren

        Verfahren erneut die Herausgabe von allfälligen Vermögenswerten verlangen würden, die die Kläger 1 und 2 im Zeitpunkt des Orders bei Gesellschaften der

        E1.

        Gruppe gehalten hätten (act. 15 Rz. 65-67). Die von der Beklagten in

        diesem Rahmen notwendigerweise aufgewandten Kosten, bestehend aus dem zunächst durch die E1. AG ausgelegten Vergleichsbetrag von USD 1.4 Mio. sowie den Anwaltskosten für den erforderlichen Beizug der Kanzleien M.

        LLP, O.

        sowie N. , seien nun durch die Kläger zu tragen (act. 15

        Rz. 70 und 107-110, act. 24 Rz. 5, 12 und 66).

        In rechtlicher Hinsicht stützt die Beklagte ihre Ansprüche in erster Linie auf das Recht des einfachen Auftrags; insbesondere macht sie die Aufwendungen als Auslagenersatz (act. 15 Rz. 100 ff., act. 24 Rz. 7 ff.) als Schadenersatz (act. 24 Rz. 11 ff.) geltend. Eventualiter lägen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (act. 24 Rz. 93) einer ungerechtfertigten Bereicherung der Kläger vor (act. 24 Rz. 16-19). Zwischen ihr und der E1. Group AG habe ebenfalls ein Auftragsverhältnis bestanden, eventualiter eine Geschäftsführung ohne Auftrag und subeventualiter eine einfache Gesellschaft (act. 15 Rz. 100, act. 24 Rz. 20).

      2. Die Kläger führen dagegen zusammengefasst aus, es habe sich vorliegend

        ein Geschäftsrisiko der E1.

        Group AG und der E1.

        AG verwirklicht,

        die sich durch ihr Geschäftsmodell aus freien Stücken der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit ausgesetzt und damit potentielle Konflikte mit der schweizerischen Rechtsordnung bewusst in Kauf genommen hätten. Das geltend gemachte

        Dilemma sei selbstverschuldet (act. 20 Rz. 12 f.). Die E1.

        Gruppe sei aktuell in den USA stark exponiert und damit besonders angreifbar, da sie um jeden Preis vermeiden wolle, in Bezug auf die Eintreibung von Steuerforderungen eines mit der USA assoziierten Territoriums als unkooperativ zu erscheinen. Die

        dadurch entstehenden Kosten könnten jedoch nicht der J.

        AG und letztlich

        den Klägern aufgebürdet werden, sondern die E1. Group AG habe ihre Geschäftstätigkeit so zu organisieren, dass sie mit der schweizerischen Rechtsordnung nicht in Konflikt gerate und die Interessen ihrer Tochtergesellschaften und deren Kunden nicht gefährde (act. 20 Rz. 30 und 52).

        Im Weiteren werde die damalige J.

        AG zwar im Order des NY District

        Courts namentlich erwähnt, sie sei jedoch weder zur Stellungnahme aufgefordert noch sei ihr der Order zugestellt worden. Es habe in Bezug auf sie auch offensichtlich an der sog. personal jurisdiction des NY District Courts gefehlt, da sie die dafür vorausgesetzten minimalen Kontakte zu den USA nicht aufgewiesen habe. Die Beklagte habe sich daher gegen den Order erfolgreich zur Wehr setzen kön- nen, was ihr auch ohne Weiteres zuzumuten gewesen sei und keine Kosten in der Höhe von USD 1-1.5 Mio. verursacht hätte (act. 20 Rz. 31 ff., 38, 50 und 116).

        Statt dessen sei sie bzw. die E1.

        Group AG entgegen den Interessen der

        Kläger tätig geworden, indem sie ohne Information an die Kläger mit den K'. verhandelt und einen Vergleich geschlossen habe, mit dem sie wirtschaftlich das Gleiche bewirkt habe, wie wenn der NY District Court die Herausgabe der Vermögenswerte verfügt hätte und die Beklagte dieser Verfügung auf Geheiss der

        E1.

        Group AG nachgekommen wäre. Mit der von der Beklagten gewählten

        Lösung habe diese ihr eigenes Problem des Konfliktes zwischen der schweizerischen und der US-amerikanischen Rechtsordnung auf Kosten der Kläger gelöst und damit im eigenen Interesse gehandelt. Nachdem die Beklagte gewusst habe, dass sich die Kläger nicht an dem Verfahren hätten beteiligen wollen, sei ihr Handeln sogar weisungswidrig gewesen (act. 20 Rz. 37 ff. und 140). Überdies sei der von der Beklagten behauptete Vergleich auch gar nicht geeignet gewesen, das Bankkundengeheimnis umfassend zu wahren, da die Zahlung der E1._

        Group AG ein unmissverständliches Zeichen an die K'.

        für das Bestehen

        einer Geschäftsverbindung zu den Klägern gewesen sei (act. 20 Rz. 129 und 138). Die Beklagte habe selbst auf ausdrückliches Verlangen hin die im Verfahren vor dem NY District Court übermittelten Unterlagen den Klägern nicht herausgegeben und habe die Kläger auch nicht über die laufenden Vergleichsverhandlungen informiert (act. 20 Rz. 122 und 151).

        Überdies weisen die Kläger die Steuerforderung der K'.

        zurück. Letztere

        hätten im Jahre 1994 aufgrund eines rückwirkend erlassenen Gesetzes zwei Abwesenheitsurteile vor einem lokalen Gericht der K'. (... Court of K. - Islands) gegen die Kläger 1 und 2 erwirkt, von denen diese erst im Jahre 2011 erfahren hätten. Bei den Klägern 1 und 2 handle es sich um Staatsangehörige

        mit Wohnsitz auf den H. - Islands, die nicht der Zuständigkeit der Gerichte unterlägen, weshalb auch Entscheide solcher Gerichte nicht ausserhalb den vollstreckt werden könnten. Die Abwesenheitsurteile aus dem Jahre 1994 seien in der Schweiz aufgrund ihres fiskalischen Hintergrunds ohnehin nicht vollstreckbar gewesen (act. 20 Rz. 20 f., 23, 29 und 79).

        Es sei darüber hinaus auch weder geboten noch verhältnismässig gewesen, eine Vergleichssumme von USD 1.4 Mio. und Anwaltskosten in behaupteter Höhe zu bezahlen. Wie auch bezüglich der Vergleichsverhandlungen habe es die Beklagte unterlassen, die Kläger hinsichtlich der Auswahl der beauftragten Anwaltskanzleien zu konsultieren. Die offenbar in Rechnung gestellten Leistungen seien nicht im Interesse der Kläger erfolgt und seien auch nicht ausgewiesen. Den Rechnungen liessen sich weder die geleisteten Stunden noch die einzelnen Tätigkeiten noch die zur Anwendung gelangenden Stundensätze noch die Rechnungsperiode entnehmen, weshalb deren Angemessenheit auch gar nicht überprüft werden könne (act. 20 Rz. 55-58 und 141 f.; act. 28 Rz. 7).

        Zudem bestreiten die Kläger, dass je eine Zahlung im Umfang von USD 1.4 Mio. von einer Gesellschaft der E1. Gruppe auf ein Konto der K'. deren Rechtsvertretung P.

        LLP geflossen sei (act. 20 Rz. 127; act. 28 Rz. 8-

        12), und auch, dass die E1. Group AG und die damalige E1. AG von

        der damaliger J.

        AG mit der Wahrung deren Interessen beauftragt worden

        seien (act. 20 Rz. 48 und 117-119, 133; act. 28 Rz. 18 f.). Weiter habe der Vergleich der E1. Group AG mit den K'. keine Reduktion der seitens der

        K'.

        gegenüber der Kläger 1 und 2 geltend gemachten Forderung zur Folge

        gehabt und ihre Stellung im (immer noch hängigen) Verfahren vor dem NY District Court in keiner Weise verbessert (act. 20 Rz. 17 und 128; act. 28 Rz. 15-17).

        Schliesslich scheiterten die geltend gemachten Ansprüche bereits daran, dass infolge der Kündigung der Geschäftsbeziehung am 31. Oktober 2011 keine vertragliche Grundlage für ein Tätigwerden der Beklagten vorhanden gewesen sei. Ohnehin wäre ein solches von einem allfällig noch bestehenden Auftrag nicht gedeckt gewesen. Bei den behaupteten, angefallenen Kosten handle es sich ferner auch nicht um solche, die in richtiger Erfüllung eines derartigen Auftrags angefallen seien; vielmehr handle es sich um Generalunkosten der Beklagten (act. 20 Rz. 14 f., 59 f., 73).

    3. Anwendung von Auftragsrecht

      Auf die sich vorliegend stellenden Fragen in Bezug auf die zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen sind in erster Linie auftragsrechtliche Grundsätze anzuwenden (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 657 und 731; ABEGG/GEISSBÜHLER/HAEFELI/HUGGENBERGER, Schweizerisches Bankenrecht, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 104 f. und S. 117 f.; HONSELL, Schweizerisches Obligationenrecht - Besonderer Teil, 9. Aufl., Bern 2010, S. 267 f.). Auch die Parteien gehen im Übrigen ausdrücklich von der Anwendung von Auftragsrecht aus (act. 15 Rz. 103; act. 20 Rz. 73).

    4. Kein Auslagenersatz aus Auftragsrecht

      1. Rechtliches

        Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien (Art. 402 Abs. 1 OR). Bei Auslagen handelt es sich um freiwillige Vermögensentäusserungen, die der Beauftragte zum Zwecke der Auftragsausführung auf sich nimmt die sich als notwendige Folge der Geschäftsführung ergeben (BK-FELLMANN, Art. 402 N. 15 und 19 mit weiteren Hinweisen). Davon zu unterscheiden ist der Schaden als unfreiwillige Vermögensverminderung, dessen Ersatz sich nach Art. 402 Abs. 2 OR richtet. Fallen jedoch anlässlich der Auftragsausführung dadurch Kosten an, dass sich eine Gefahr verwirklicht, die der Beauftragte im alleinigen Interesse des Auftraggebers eingegangen ist und war die Inkaufnahme dieser Gefahr für die Ausführung notwendig nützlich, so ist bei daraus entstehenden Aufwendungen - ungeachtet deren allfällig unfreiwilligen Charakters von Auslagen und nicht vom Vorliegen eines Schadens auszugehen (BK-FELLMANN, Art. 402 N. 23 f., 135 und 147; BSK OR I-WEBER, Art. 402 N. 11;

        ähnlich bereits ZK-OSER/SCHÖNENBERGER, Art. 402 N. 5).

        Aufwendungen sind dann um des Auftrags willen erfolgt, wenn sie vom Mandatskonsens erfasst sind. Sie müssen zur Ausführung des Auftrags erforderlich vernünftigerweise geboten gewesen sein. Darunter fällt alles, was der Beauftragte in seiner Lage bei pflichtgemäss sorgfältiger und vernünftiger Überlegung unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände, insbesondere des Zwecks und Umfangs des Auftrags sowie des Willens, der Interessenlage, der Vermögensverhältnisse und des Verhaltens des Auftraggebers in dem Zeitpunkt, in dem sich die Notwendigkeit der Aufwendung ergibt, objektiv für erforderlich halten darf (BK-FELLMANN, Art. 402 N. 39 ff.). Letzten Endes ist dies eine Frage nach dem Umfang des Auftrags, der unter Umständen durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln ist (vgl. dazu BK-FELLMANN, Art. 396 N. 14 ff.).

        Schliesslich sind die zu ersetzenden Aufwendungen abzugrenzen von den Generalunkosten des Beauftragten, die dieser selbst zu tragen hat. Generalunkosten fallen generell im Zusammenhang mit der Bereitstellung der beruflichen Infrastruktur des Beauftragten an. Auslagen im Sinne von Art. 402 Abs. 1 OR hängen demgegenüber direkt von einem konkreten Auftrag ab (BK-FELLMANN, Art. 402 N. 26-28).

      2. Würdigung

        1. Beendigung der Geschäftsbeziehung

          Zunächst werfen die Kläger die Frage auf, ob die mit der Geschäftsbeziehung zustande gekommenen Vertragsverhältnisse überhaupt Grundlage für einen Ersatz von Aufwendungen bilden könnten, die erst nach der Kündigung am 31. Oktober 2011 angefallen seien. Dies ist im Grundsatz zu bejahen. Bedarf das Auftragsverhältnis noch der Abwicklung, wie zum Beispiel der Herausgabe von Dokumenten Vermögenswerten, so kann der damit verbundene Aufwand des Beauftragten sehr wohl noch als Auslage gelten und auf den Auftrag gestützt werden. Auch kann eine Aufwendung, deren Ursache im Rahmen der Auftragsausführung noch vor der Kündigung gesetzt wird, die aber hinsichtlich der Kosten erst danach anfällt, noch als Auslage unter dem Auftrag gelten. Vorliegend knüpfen die geltend gemachten Forderungen der Beklagten am Order des NY District Courts vom

          6. Oktober 2011 an, der aus Sicht der Beklagten - die späteren Aufwendungen

          nötig gemacht hat, um die Pflichten aus den zunächst noch bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erfüllen und nach Beendigung deren korrekte Abwicklung unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses zu ermöglichen. Das Argument, die Aufwendungen könnten nach der Kündigung der Geschäftsbeziehungen bereits infolge deren Beendigung keine vertragliche Grundlage mehr aufweisen, verfängt daher nicht. Inwiefern die Kosten generierenden Massnahmen in richtiger Erfüllung Abwicklung des Auftrags erfolgten, ist im Folgenden zu prüfen.

        2. Keine Auslagen

          Es erscheint fraglich, ob die von der Beklagten behaupteten Aufwendungen der Sache nach überhaupt den Charakter einer Auslage aufweisen ob in ihnen nicht vielmehr ein Schaden zu sehen ist. Das massgebliche Unterscheidungskriterium dabei liegt wie ausgeführt in erster Linie bei der Freiwilligkeit respektive Unfreiwilligkeit der Vermögensentäusserung. Vorliegend sind die von der Beklagten dargelegten Aufwendungen allerdings als unfreiwillig einzustufen. Nach Erlass des Orders des NY District Courts sah sich die Beklagte nach ihrer eigenen Darstellung gezwungen, zur Abwendung ihr der E1.

          Group AG auferlegter, erheblicher Bussen, bei deren Begleichung es sich ohnehin um unfreiwillige Vermögensverminderungen gehandelt habe, sowie zur Abwehr ausufernder An-

          waltskosten die K'.

          durch Zahlung eines namhaften Geldbetrages zum

          Rückzug ihrer die E1.

          Gruppengesellschaften betreffenden Begehren zu

          bewegen. Eine Befolgung des Orders des NY District Courts ohne entsprechendes Einverständnis der Kläger fiel von Beginn weg nicht in Betracht, da damit eine Verletzung der Schweizer Rechtsordnung verbunden gewesen wäre. Die Beklagte entschied daher nicht frei, wie sie es beim Aufbringen einer Auslage machen würde. Denn auch wenn eine Auslage zur korrekten Auftragsausführung notwendig ist, erbringt sie der Beauftragte letztlich aus freien Stücken, um den Auftrag korrekt auszuführen. Hier drohte dagegen der Beklagten das Aussprechen einer Busse durch ein fremdstaatliches Gericht, dem sie gestützt auf ihre Risikoeinschätzung durch ihre Aufwendungen, einschliesslich der durch den Order generierten Anwaltskosten, lediglich voraus kam. Dies macht jedoch die Aufwendungen noch nicht zu freiwilligen, weshalb in ihnen lediglich ein allfälliger Schaden, jedoch keine Auslagen zu sehen sind.

          Betrachtet man die (unfreiwilligen) Aufwendungen bzw. den Erlass des diesen zugrunde liegenden Orders als Verwirklichung einer Gefahr, so gründet diese auf

          der Geschäftstätigkeit der E1.

          Gruppe in den USA, gestützt auf welche der

          NY District Court sich zum Erlass des Orders zuständig erachtete (vgl. act. 3/24

          S. 3 und act. 16/48 S. 8-11) und welche letztlich zum Konflikt der E1. Gruppe mit zwei, voneinander abweichenden Rechtsordnungen führen kann. Die ge-

          schäftlichen Aktivitäten der E1.

          Gruppe in den USA bzw. die Zugehörigkeit

          der Beklagten zur E1. Gruppe liegen nun aber keineswegs im alleinigen Interesse der Kläger, sondern vielmehr in demjenigen der Beklagten, und sie war zur Betreuung der konkreten Geschäftsverbindung auch nicht erforderlich. Es kann daher auch unter diesem Blickwinkel nicht von Kosten gesprochen werden, die trotz deren unfreiwilligen Charakters ausnahmsweise wie Auslagen zu behandeln wären. Die Anwendung von Art. 402 Abs. 1 OR fällt bereits deshalb ausser Betracht.

        3. Keine Erforderlichkeit

          Im Weiteren können die Aufwendungen gemäss Sachverhalt soweit dieser unbestritten geblieben ist sich aus den beklagtischen Vorbringen ergibt auch nicht mehr als im Interesse der Kläger erforderlich und vernünftigerweise geboten gelten. Zu fragen ist hier zunächst, welche Handlung zur Erreichung welchen Zwecks erforderlich geboten gewesen sein muss. Unter Umständen konnte das Finden einer vergleichsweisen Lösung mit den K'. (über die E1. Group AG) aus Sicht der Beklagten als notwendig und geboten erscheinen, um die drohenden Bussen und Mehrkosten zu verhindern. Zur Wahrung des Bankkundengeheimnisses zur Abwicklung des Auftrags selbst waren sie für die Kläger jedoch nicht notwendig, da das Bankkundengeheimnis unter Inkaufnahme der Belegung mit Bussen durch die Beklagte hätte gewahrt werden die Guthaben unter gleicher Folge den Klägern hätten zurückerstattet werden können. Die Frage ist daher vielmehr, ob es aus der Interessenlage der Kläger heraus geboten erschien, die drohenden Bussen zulasten der Beklagten zu verhindern. Dabei kann nun aber wiederum nicht ausgeblendet werden, dass es sich bei diesen Bussen im Falle der Verwirklichung um einen Schaden der Beklagten selbst gehandelt hätte, welcher nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 402

          Abs. 2 OR auf die Kläger abzuwälzen gewesen wäre, wozu es insbesondere einer Vertragsverletzung und eines Verschuldens der Kläger bedürfte. Das Aufwenden von Kosten durch die Beklagte, um den Eintritt eines - nur bei Vorliegen qualifizierter Bedingungen auf die Kläger abzuwälzenden - (dann aber immerhin erheblichen) Schadens zu verhindern, kann nun aber nur dann im Interesse der Kläger sein, wenn die Voraussetzungen einer solchen Überwälzung auch tatsächlich vorliegen. Mit anderen Worten können die Aufwendungen solange nicht um des Auftrags willen erfolgt sein, als der dadurch abgewendete Schaden nicht auf die Kläger abzuwälzen wäre, was die Beklagte wieder auf die Voraussetzungen von Art. 402 Abs. 2 OR verweist (siehe dazu unten Erw. 4.5.).

          Der Umstand, dass eine unfreiwillige Vermögenseinbusse des Beauftragten nur dann auf den Auftraggeber abgewälzt werden kann, wenn u.a. diesem eine Vertragsverletzung und ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, rührt auch letztlich daher, dass der aus Verdienstinteressen ein Mandat Übernehmende mit der Ausführung ein 'risque professionnel' eingeht, das er grundsätzlich selbst zu tragen hat (BK-FELLMANN, Art. 402 N. 152). Beim Beauftragten ist in der Regel auch eine höhere Sachkunde im Bereich der fraglichen Tätigkeit vorauszusetzen, weshalb es verletzt der Auftraggeber keine besondere, ihm zukommende Schutzpflicht an diesem ist, den Eintritt derartiger Aufwendungen nach Möglichkeit zu verhindern. Auch vor dem Hintergrund dieser Überlegung erscheint die Einordnung der beklagtischen Aufwendungen als Schaden (und nicht als Auslagen) als angezeigt. Die Situation, in welcher sich die Beklagte vor die Wahl gestellt sah, höhere Bussen bezahlen zu müssen die geltend gemachten Aufwendungen vorzunehmen, stellt eine Verwirklichung des Risikos dar, das die Be-

          klagte als damalige J.

          AG durch ihre Zugehörigkeit zur E1.

          Gruppe

          und durch die Geschäftstätigkeiten der E1. Gruppe in den USA einging. Es ist daher nur folgerichtig, wenn die Folgen der auf diese Weise selbst geschaffenen Gefahrenlage im Grundsatz die in diesem Gebiet tätige und spezialisierte Beklagte zu tragen hat, es sei denn, das Verhalten der Kläger erfülle den Tatbestand von Art. 402 Abs. 2 OR (siehe dazu unten Erw. 4.5.) es liege ein anderer Rechtsgrund einer Kostenübernahme vor. Im Übrigen kann hier von eigentlichen Generalunkosten nicht gesprochen werden, da die vorliegenden Aufwendungen

          im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu den Klägern stehen und nicht generell angefallen sind.

          Aber auch selbst wenn man den unfreiwilligen Charakter der Aufwendungen denjenigen der abgewendeten Busse ausser Acht liesse, könnte nicht davon ausgegangen werden, diese seien im Interesse der Kläger erfolgt die Beklagte habe sie insbesondere nach dem Verhalten der Kläger als objektiv geboten erachten dürfen. Zunächst ist der im Rahmen des behaupteten Vergleichs geleistete Betrag von USD 1,4 Mio. zu betrachten. Bei einem Gesamtumfang der Anlagen aller Kläger bei der Beklagten im Wert von etwa USD 1'084'733 sowie EUR 30'833 am Stichtag 31. Oktober 2011 ging der vergleichsweise bezahlte Betrag noch einmal um rund USD 270'000, also um etwa einen Viertel, über das bei der Beklagten vorhandene Gesamtguthaben hinaus. Die Leistung des Gegenwertes des Guthabens sowie des genannten Mehrbetrags (auf Rechnung der Kläger) rechtfertigte sich aus Sicht der Beklagten damit, dass mit dieser vergleichsweisen Lösung das Bankkundengeheimnis habe gewahrt werden können. Die Kläger liessen nun ihrerseits im Vorfeld des Vergleichs zwar keinen Zweifel daran, dass die Beachtung des Bankkundengeheimnisses für sie einen ausserordentlich grossen Stellenwert hatte, stellten sie der Beklagte doch mit Schreiben vom

          27. Oktober 2011 die strafrechtliche Verfolgung in Aussicht, sollte diese geschützte Informationen gegenüber Dritten offenbaren (act. 15 Rz. 48-50, act. 20 Rz. 121; vgl. act. 16/49-51). Dies allein vermag jedoch noch keineswegs die Annahme erlauben, es habe im Interesse der Kläger gelegen, einen Betrag im Wert ihres ganzen Guthabens sowie rund USD 270'000 zusätzlich an die K'. zu bezahlen, nur um diesen gegenüber die Informationen zurückzuhalten, nach welchen die Kläger 1 und 2 Guthaben bei der J. AG aufgewiesen hätten, wofür den

          K'.

          im Übrigen unstreitig schon handfeste Hinweise vorlagen (vgl. act. 15

          Rz. 44, act. 20 Rz. 115).

          Nachdem die Beklagte ausgehend von ihren eigenen Vorbringen weder Aussicht auf ein rechtliches Vorgehen gegen den Order sah noch Schweizer Recht bzw. das Bankkundengeheimnis verletzen konnte, blieben im Wesentlichen zum Vergleichsschluss lediglich zwei alternative Szenarien übrig: Sie hätte mit allfällig

          erheblichem Aufwand versucht, gegen den Order vorzugehen und sich diesem schliesslich unter Sanktionsfolge widersetzt, wobei sie dann die daraus erwachsenden Kosten auf die Kläger zu überwälzen versucht hätte, sie wäre dem Order nachgekommen, was aufgrund des Bankkundengeheimnisses ohne Verletzung von Schweizer Recht nur mit dem Einverständnis der Kläger möglich gewesen wäre. Der schliesslich eingeschlagene Weg des Vergleichsschlusses erscheint nun auch unter Berücksichtigung der beiden anderen Alternativen und des Umstands, dass diesbezüglich keinerlei Instruktionen eingeholt worden sind, nicht als der für die Kläger ohne Weiteres gebotene.

          In der ersten Alternative wäre das Guthaben den Klägern zunächst erhalten geblieben, allerdings mit dem Risiko, dass dieses von der Beklagten verrechnet worden wäre und noch erheblich höhere Ansprüche seitens der Beklagten geltend gemacht worden wären. In der zweiten Alternative wäre das Guthaben verloren, jedoch in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zur Beklagten auf die vorhandenen Vermögenswerte begrenzt gewesen. Ohne diesbezüglich Rücksprache mit den Klägern zu nehmen diese zumindest im Vorfeld des Vergleichsschlusses vollständig zu informieren und um entsprechende Weisungen zu ersuchen sowie die konkreten Kostenfolgen für die Kläger aus Sicht der Beklagten aufzuzeigen, durfte die Beklagte im Rahmen des vorhandenen Auftrags sich nicht veranlasst sehen, die Zahlung eines Betrages von USD 1,4 Mio. vom Mandatskonsens als erfasst anzuschauen. Zum behaupteten und soweit auch erstellten Kontakt der Parteien im Vorfeld des Vergleichsschlusses ist Folgendes zu beachten:

          Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 4. November 2011 zwar auf, sich an den Verfahren in New York beim NY District Court zu beteiligen und sich gegen die in jenen Verfahren ergangenen Anordnungen zur Wehr zu setzen (act. 15 Rz. 56 f., act. 20 Rz. 122; vgl. act. 3/23). Diese Aufforderung erfolgte erneut mit Schreiben vom 24. November 2011 (act. 15 Rz. 64, act. 20 Rz. 123; vgl. act. 16/57). Nun bildet allerdings eine Aufforderung der Kläger 1 und 2 zur Teilnahme an den Verfahren vor dem NY District Court kein (internes) Einholen von Verhaltensanweisungen in den zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnissen und kann ein solches nicht ersetzen. Die Kläger mögen objektiv

          nachvollziehbare nicht nachvollziehbare - Gründe gehabt haben, weshalb sie sich nicht an den Verfahren in New York beteiligen wollten und dementsprechend gehandelt haben (vgl. act. 20 Rz. 23 und act. 24 Rz. 50). Ob darin eine Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten zu sehen ist, soll im Rahmen einer allfälligen Schadenersatzpflicht später erörtert werden. Hier geht es vielmehr darum, ob die Beklagte im Interesse der Kläger tätig geworden ist davon ausgehen konnte, in deren Interesse tätig zu werden. Diesbezüglich wurden von der Beklagten jedoch keine Erkundigungen Weisungen eingeholt die Kläger 1 und 2 über das Vorgehen der E1. Group AG und der Beklagten orientiert. Dies hätte sich allerdings unter Berücksichtigung der besonderen Problemlage und der von der Beklagten angestrebten - und durchaus als aussergewöhnlich zu bezeichnenden - Lösung, sich mittels Vergleichs einer Editionspflicht nach auslän- dischem Recht zu entledigen, aufgedrängt und es wäre auch zeitlich ohne Weiteres möglich gewesen, liegen doch zwischen der letzten Korrespondenz der Beklagten an die Kläger vom 24. November 2011 bis zum behaupteten Vergleichsschluss mehr als ein Monat.

          Der Beauftragte ist aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, den Auftraggeber über alles zu orientieren, wovon er annehmen muss, es könne dessen Entschluss und damit den Inhalt des Vertragsverhältnisses ändern. Eröffnen sich bei der Ausführung des Geschäftes mehrere Möglichkeiten, hat der Beauftragte den Auftraggeber deshalb davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, um ihm den erforderlichen Entscheid zu ermöglichen (BK-FELLMANN, Art. 398 N. 173 und Art. 400 N. 53). Davon kann hier nach dem erstellten von der Beklagten behaupteten Sachverhalt keine Rede sein. Die Aufforderung an die Kläger, sich am Verfahren vor dem NY District Court zu beteiligen, stellt jedenfalls keine solche Orientierung Erkundigung dar, und die Beklagte konnte sich nicht unter Berufung auf die beiden obgenannten Schreiben davon entbunden sehen, Handlungsanweisungen über ihr eigenes Verhalten Auskunft über die Interessenlage der Kläger einzuholen, um gestützt darauf davon ausgehen zu können, ihr Tätigwerden sei vom Mandatskonsens erfasst. Insbesondere erfolgte keine Einbeziehung in zumindest Orientierung über die Vergleichsgespräche mit den K'. .

          Demgegenüber forderten die Kläger bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 die Beklagte unter Berufung auf deren auftragsrechtlichen Treue-, Informationsund Rechenschaftspflichten dazu auf, ihnen eine vollständige Kopie der Unterlagen und Informationen zuzustellen, die seitens der J.

          AG und/oder der

          E1.

          AG im Verfahren gegen die Kläger vor dem NY District Court eingereicht im Rahmen eines allfälligen Discovery Verfahrens übermittelt worden seien (act. 15 Rz. 48, act. 20 Rz. 121; vgl. act. 16/49). Mit Schreiben vom

          1. November 2011 hielten sie fest, die Beklagte habe die ihr angesetzte Frist zur Herausgabe der in den Verfahren vor dem NY District Court direkt indirekt zugestellten und eingereichten im Rahmen eines allfälligen Discovery Verfahrens übermittelten Unterlagen und Informationen nicht gewahrt und setzte eine Nachfrist bis zum 2. November 2011, innert welcher zudem Kopien der gesamten

          mit der E1.

          Group AG und/oder der E1.

          AG im Zusammenhang mit

          den Kundenbeziehungen geführten Briefund E-Mailkorrespondenz herauszugeben seien (act. 15 Rz. 53, act. 20 Rz. 122; vgl. act. 16/53). Nun trifft der beklagtische Einwand zwar zu, mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2011 seien lediglich die seitens der J. AG und/oder der E1. AG eingereichten Unterlagen herausverlangt worden, während erstmalig im Schreiben vom 1. November 2011 auch die an diese zugestellten Unterlangen angefordert worden seien (act. 24 Rz. 113). Doch ändert dies nichts daran, dass spätestens mit dem zweiten Schreiben sowohl die im Verfahren vor dem NY District Court seitens der J.

          AG und/oder der E1.

          AG eingereichten als auch an diese zugestellten Unterlagen sowie Kopien der gesamten mit der E1.

          Group AG und/oder der

          E1.

          AG im Zusammenhang mit den Kundenbeziehungen geführten Briefund E-Mailkorrespondenz herausverlangt worden sind und die Beklagte diesem Ersuchen auch nach dem 2. November 2011 - nicht nachgekommen ist. Sie begründet dies damit, die Kläger 1 und 2 hätten als Beklagte in den Verfahren vor dem NY District Court die Möglichkeit gehabt, die dortigen Prozessakten einzusehen. Es sei deshalb kein Interesse dafür ersichtlich, die Prozessakten von der Beklagten zu verlangen (act. 15 Rz. 56 und Rz. 134). Diese Argumentation hält einer Überprüfung anhand der auftragsrechtlichen Rechenschaftsund Herausgabepflichten der Beklagten nach Art. 400 Abs. 1 OR nicht stand.

          Die Rechenschaftsablegung umfasst alle Informationen, die für die Rechtsstellung und die Rechtsausübung, namentlich die Geltendmachung des Weisungsund Widerrufsrechtes sowie des Rechtes auf Schadenersatz, von Belang sind. Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auch auf die Erteilung sämtlicher, im Zusammenhang mit dem Auftrag vom Auftraggeber geforderten Einzelauskünfte, welche die Erreichung des Auftragserfolgs und den Entschluss des Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen wenigstens zu modifizieren, beeinflussen können. Es handelt sich um eine primäre Nebenleistungspflicht des Beauftragten, für die dieser vorleistungspflichtig ist und die auch nach Auftragsbeendigung bestehen bleibt. Sie ist daher unabdingbare Voraussetzung zur Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sein Weisungsrecht regelmässig nur dann ausüben, wenn er über den Stand der Auftragsausführung detailliert informiert ist. Die Verweigerung qualifiziert sich als Tatbestand der Nichterfüllung (BKFELLMANN, Art. 400 N. 19, 23, 55 ff. und 63). Das Bundesgericht führte sogar aus, ohne Erfüllung der Rechenschaftspflicht könne nicht wirklich eine Besorgung der Geschäfte in fremden Interesse angenommen werden (BGE 110 II 182). Gegenstand der daneben bestehenden Herausgabepflicht sind unter anderem Sachen, die der Beauftragte von Dritten erhalten hat die zu schaffen er sich verpflichtet hat. Demgegenüber besteht für Unterlagen, die den Beauftragten nur in die Lage versetzen sollen, die Geschäftsbesorgung durchzuführen und die nicht eigentlich Gegenstand der ihm aufgetragenen Tätigkeit sind, keine Herausgabepflicht. Im Rahmen der Rechenschaftspflicht hat er jedoch dem Auftraggeber auf Verlangen von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen (BK-FELLMANN, Art. 400

          N. 129 sowie N 135 f.).

          Die von den Klägern in ihren Schreiben vom 27. Oktober 2011 und 1. November 2011 angeforderten Unterlagen unterstanden nach dem Ausgeführten der Rechenschaftsund/oder der Herausgabepflicht. Bei den im Verfahren vor dem NY District Court an die Beklagte zugestellten Dokumenten handelt es sich um solche, die der Beklagten infolge des Auftrags von Dritten zugekommen sind. Diejenigen, die seitens der Beklagten eingereicht worden sind, bilden Unterlagen, deren Schaffung und Bestehen von der Rechenschaftsablage erfasst sind zumindest wenn man die Auseinandersetzung mit dem Order noch unter den Auftrag

          fassen will, wie es jedenfalls die Beklagte tut - und die mittels Kopien den Klägern hätten zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kläger gewisse Dokumente allenfalls auf anderem Wege hier beim NY District Court hätten erhältlich machen können. Die Rechenschaftsund Herausgabepflicht der Beklagten besteht unabhängig davon, und es obliegt nicht ihr zu entscheiden, bei wem die Kläger die ihnen zustehenden Informationen bzw. Dokumente einzuholen haben. Dazu kommt, dass ein Teil der von den Klägern in Kopie angeforderten Unterlagen, nämlich die von ihr mit der E1. Group AG der E1. AG geführten Korrespondenz, sich kaum in den Verfahrensakten vor dem NY District Court befinden dürften. Jedenfalls ist solches auch nicht geltend gemacht worden. Die Beklagte bringt ansonsten keine Argumente vor, weshalb sie berechtigt gewesen sei, die besagten Dokumente trotz der ihr obliegenden Rechenschaftsund Herausgabepflichten den Klägern vorzuenthalten, und solche sind auch nicht ersichtlich. Die vollständige Kenntnis der die Beklagte betreffenden Umstände der Verfahren vor dem NY District Court sowie der Unternehmungen der Beklagten, über die E1. Group AG eine Lösung zu erarbeiten, wären jedoch erforderlich gewesen, um die Kläger, die gezielt die entsprechenden Dokumenten verlangt haben, in die Lage zu versetzen, sich eine eigene Meinung betreffend das beklagtische Vorgehen zu bilden und diese auch kundzutun. Geht man also demgemäss mit der Beklagten davon aus, der Umgang mit dem Order des NY District Courts falle an sich noch in den Bereich der Auftragserfüllung, so steht bereits die unterlassene Orientierung der Kläger vor Vergleichsabschluss sowie die unterlassene Rechenschaftsablage und Herausgabe von Unterlagen der Annahme entgegen, die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, beim Abschluss des Vergleichs 'um des Auftrags willen' zu handeln bzw. ihr Vorgehen sei unter Berücksichtigung des Zwecks und Umfangs des Auftrags sowie des Willens, der Interessenlage und des Verhaltens des Auftraggebers objektiv erforderlich gewesen. Dagegen spricht ferner auch der Umstand, dass die Kläger bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 klarstellten, ihres Erachtens entfalte der Order des NY District Courts keine Wirkung gegenüber der Beklagten (vgl. act. 16/49 S. 1 f.), was Rückschlüsse auf das von den Klägern präferierte Vorgehen, nämlich die Berufung der Beklagten auf die (aus klägerischer Sicht) fehlende personal jurisdiction gegenüber der Beklagten (vgl. act. 20 Rz. 31 ff.),

          zuliess. Eine allfällige Abmahnung in Bezug auf diesen aus beklagtischer Sicht unzweckmässigen Standpunkt wird von der Beklagten ebenfalls nicht geltend gemacht und ist insbesondere nicht in der (zweimaligen) Aufforderung zu sehen, sich selber am Verfahren vor dem NY District Court zu beteiligen.

          Die Berufung der Kläger auf die Benachrichtigungs-, Rechenschaftsund Herausgabepflicht der Beklagten (act. 20 Rz. 14, 44 und 55) erfolgt auch nicht rechtsmissbräuchlich, da der Zusammenhang der eingeforderten Dokumente mit der Wahrung der Rechtsposition der Kläger offensichtlich ist. Insbesondere könnte sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die Kläger hätten bei voller Dokumentation ohnehin an ihrem Standpunkt festgehalten und die Vergleichsbemühungen nicht unterstützt bzw. dem Vergleich nicht zugestimmt (vgl. act. 24 Rz. 81), da in diesem Fall der Vergleichsschluss ganz offenbar entgegen den (erkennbaren) Interessen der Kläger erfolgt wäre.

          Nur am Rande sei erwähnt, dass auch die Anrechnung einer allfällig bezahlten

          Vergleichssumme an die Steuerforderung der K'.

          nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag. Es lag keineswegs im tatsächlichen aus beklagtischer Sicht mutmasslichen Interesse der Kläger, eine durch sie bestrittene Forderung, wenn auch nur teilweise, zu begleichen (siehe dazu auch unten Erw. 4.7.3.).

          Was eine allfällige Charakterisierung der angefallenen Anwaltskosten als um des Auftrags willen betrifft, so ist bereits hier darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Vorbringen der Beklagten auch nicht beurteilt werden könnte, ob und in welchem Ausmass die Tätigkeiten der fraglichen Kanzleien im Interesse der Kläger gelegen haben (siehe dazu unten Erw. 4.10.).

        4. Zwischenfazit

Nach dem Ausgeführten bilden die infolge des Orders bei der Beklagten (mutmasslich) angefallenen Kosten weder Auslagen noch sind sie Folge von Aufwendungen um des Auftrags willen. Sie sind unter dem Titel von Art. 402 Abs. 1 OR nicht von den Klägern zu ersetzen. Dies gilt im Übrigen unbesehen einer rechtlichen Einordnung des gemeinschaftlichen Tätigwerdens der Beklagten und der E1. Group AG, da es für den Charakter der Aufwendungen im Verhältnis zu

den Klägern nicht ausschlaggebend ist, inwiefern die J.

AG selbst gehan-

delt hat, sie die E1.

Group AG damit mandatiert hat diese aus einer

anderen Rechtsbeziehung für mit ihr tätig geworden ist. Zwar kann der Anspruch auf Auslagenersatz (oder aus den anderen geltend gemachten Recht-

gründen) zusätzlich auch daran gebrechen, dass die E1.

Group AG ihrer-

seits keinen gültigen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagten als damalige

J.

AG innegehabt hat. Dies kann jedoch offen bleiben, da die Ansprüche

bereits aus Gründen scheitern, die im Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten liegen. Vor diesem Hintergrund muss auch nicht beurteilt werden, ob eine allfällige Haftung der Kläger 1 und 2 überhaupt auf die Kläger 3 bis 7 erstreckt werden könnte (vgl. act. 24 Rz. 27-40).

    1. Kein Schadenersatz aus Auftragsrecht

      1. Rechtliches

        Der Auftraggeber haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist (Art. 402 Abs. 2 OR). Die Verantwortlichkeit des Auftraggebers knüpft im Wesentlichen an vier Voraussetzungen an: Existenz eines Schadens, Vorliegen einer Vertragsverletzung des Auftraggebers, Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Vertragsverletzung sowie Verschulden des Auftraggebers. Das Gesetz regelt die Vertragspflichten des Auftraggebers nur unvollkommen. Es können sich jedoch nach Treu und Glauben gewisse Schutzpflichten des Auftraggebers ergeben, deren Verletzung nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung eine Schadenersatzpflicht auslösen kann. Die im Arbeitsvertragsrecht in Art. 328 Abs. 2 OR geregelten Schutzpflichten des Arbeitgebers sind jedoch nicht unbesehen auf das Auftragsverhältnis anzuwenden, da in letzterem kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis besteht und vor allem beim Berufsbeauftragten davon auszugehen ist, dass dieser regelmässig die Gefahren besser kennt als der Auftraggeber und aufgrund seiner Selbständigkeit auch in der Lage ist, die nötigen Schutzvorkehren zu treffen (BK-FELLMANN, Art. 402 Abs. 2 N. 145 und N. 153 f.). Als Nebenpflichten des Auftraggebers kommen insbesondere Obhuts-, Aufklärungs-, Verschaffungsoder Mitwirkungspflichten in Betracht (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allg. Teil, Bd. II, 9. Aufl., Zürich 2008, Rz. 2643 ff.; BK-WEBER, Art. 97 N. 68 ff.).

      2. Würdigung

Vorliegend mangelt es bereits an einer Vertragsverletzung der Kläger. In Frage für eine allfällige Verletzung einer diesen obliegenden Schutzpflichten kämen im Besonderen die Verletzung einer Aufklärungsoder einer Mitwirkungspflicht.

Eine bestehende Aufklärungspflicht deren Verletzung wurde weder geltend gemacht noch ist eine solche aus dem behaupteten Vertragsinhalt für die hier konkrete Situation ersichtlich. Zwar bildete der Umstand, dass gegen die Kläger 1 und 2 seit 1994 eine gerichtlich festgestellte (von den Klägern aber bestrittene) Steuerforderung in beträchtlicher Höhe seitens eines nichtinkorporierten Aussengebietes der bestand, aufgrund der Zugehörigkeit der Beklagten zur E1. Gruppe eine gewisse Gefahr für den Erlass eines Orders wie denjenigen des NY District Courts (vgl. auch act. 24 Rz. 25). Nun kann es aber nicht Sache eines Bankkunden sein, die im Übrigen unbestritten auch gar nicht in den USA tätige

- Bank auf die Möglichkeit allfälliger Komplikationen hinzuweisen, die sich aus einer Vollstreckung eines Gerichtsentscheids in den USA sowie der Zugehörigkeit

dieser Bank zur auch in den USA tätigen E1.

Gruppe ergeben können.

Vielmehr ist es Sache der fachkundigen Bank, die sich mit ihrer Geschäftstätigkeit auch im Ausland bewusst dem Risiko aussetzt, durch dortige Gerichte in Konflikt mit schweizerischem Recht zur Offenlegung von Informationen der Herausgabe von Vermögenswerten aufgefordert zu werden, sich rechtzeitig nach Umständen zu erkundigen, welche aus ihrer Sicht problematisch sein können. Die

Kläger hatten keinen ersichtlichen Anlass und keine Pflicht, von sich aus, noch dazu in den Jahren 1999-2001 bei Eröffnung der Geschäftsverbindungen, auf die gegen sie erlassenen Urteile der K'. hinzuweisen. Es kann damit auch offen bleiben, wann die Kläger von diesen Entscheiden erfuhren (gemäss act. 20 Rz. 21 erst im Jahre 2011).

Unter dem Blickwinkel einer allfälligen Mitwirkungspflicht kann die Frage aufgeworfen werden, ob die Kläger 1 und 2 sich am Verfahren vor dem NY District Court hätten beteiligen müssen, um die Beklagte vor den (mutmasslich) getätigten Aufwendungen zu bewahren. Das Bestehen eines solchen Vertragsinhalts wird von der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht näher dargelegt. Sie bringt in diesem Sinne jedoch vor, die Kläger 1 und 2 hätten nichts unternommen, um die

Klagen der K'.

abzuwehren und hätten es allein den Gesellschaften der

E1.

Gruppe überlassen, sich mit den Verfahren auseinanderzusetzen. Die

Beklagte habe sich deshalb dazu gezwungen gesehen, über die E1. Group

AG eine Vergleichslösung mit den K'. 70; act. 24 Rz. 12 und 14).

zu finden (act. 15 Rz. 8, 57, 64 und

Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger 1 und 2 aus der bestehenden Geschäftsbeziehung zur Beklagten vertraglich verpflichtet gewesen wären, sich am Verfahren vor dem NY District Court zu beteiligen, um das durch die Unterstellung unter zwei Rechtsordnungen für die Beklagte entstandene Dilemma zu beheben. Zum einen wurde von der diesbezüglich behauptungsbelasteten Beklagten nicht dargelegt, wie genau sich die Kläger am Verfahren hätten beteiligen sollen und beteiligen können, um die Stellung der Beklagten zu verbessern und dadurch den ihnen allfällig obliegenden Schutzpflichten gerecht zu werden. Zum anderen sind bei der Ermittlung von nicht im Vorfeld vertraglich geregelten Nebenpflichten gleichermassen die schutzwürdigen Interessen der Kläger zu beachten. Mit anderen Worten hätte das geforderte Tätigwerden der Kläger diesen zumutbar sein müssen. Vorliegend hätte die Beteiligung am fraglichen Verfahren den Einsatz von finanziellen Mitteln mit sich gebracht, und die Bestreitung der US-amerikanischen Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagte war - nach deren eigenen Vorbringen (act. 15 Rz. 6 f.; act. 24 Rz. 56-58) kaum erfolgsversprechend. Die Anerkennung von Forderungen der Verzicht auf das Bankkundengeheimnis konnte erst recht nicht von den Klägern verlangt werden. Darüber hinaus können erfahrungsgemäss berechtigte Interessen einer Verfahrenspartei daran bestehen, sich an einem Gerichtsverfahren bewusst nicht zu beteiligen, um allfällig damit verbundene nachteilige Folgen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund kann weder aus dem Vertrag selbst noch aus dem Prinzip von Treu und Glauben eine Nebenpflicht konstruiert werden, nach welcher die Kläger sich im Interesse der Beklagten am Verfahren vor dem NY District Court hätten beteiligen müssen. Die Verletzung einer solchen Pflicht fällt letztlich auch schon deshalb ausser Betracht, weil die Beklagte zuvor den Klägern in Verletzung ihrer eigenen Rechenschaftsund Herausgabepflichten nicht die von jenen im Übrigen auch unter direkter Bezugnahme auf eine angemessene Verteidigung im fraglichen Verfahren (vgl. act. 16/53 S. 1 Abs. 3) angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte (siehe dazu oben Erw. 4.4.2.3.).

Mangels vorliegender Vertragsverletzung erübrigt sich eine Beurteilung der übrigen Voraussetzungen von Art. 402 Abs. 2 OR. Auch hier muss nicht entschieden werden, ob und gestützt auf welches allfällige Rechtsverhältnis die Beklagte als damalige J. AG die fraglichen Aufwendungen gegenüber der E1. Group AG zu erbringen hatte.

    1. Kein Auslagen-/Schadenersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag

      1. Rechtliches

        Wer für einen anderen ein Geschäft besorgt, ohne von ihm beauftragt zu sein, ist verpflichtet, das unternommene Geschäft so zu führen, wie es dem Vorteile und der mutmasslichen Absicht des anderen entspricht (Art. 419 OR). Wenn die Übernahme durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeit zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten (Art. 422 Abs. 1 OR). Handelt demnach eine Person aufgrund und im Rahmen eines Auftrags des Geschäftsherrn, sind grundsätzlich die Bestimmungen von Art. 419 ff.

        OR nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer allfälligen Überschreitung vertraglicher Kompetenzen. Handlungen, die der Beauftragte bei einer Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse im Hinblick auf die Vertragserfüllung vornimmt, richten sich nach den Regeln über die Ausfüllung von Vertragslücken. Das dabei relevante Kriterium des mutmasslichen Parteiwillens entspricht allerdings weitgehend dem im Geschäftsführungsrecht wesentlichen Merkmal der mutmasslichen Absicht des Geschäftsherrn (SCHMID, Die Geschäftsführung ohne Auftrag, Freiburg 1992, Rz. 239 ff. und Rz. 1183 ff.; DERSELBE, in: ZK-SCHMID, Art. 419 N. 77 ff.; a.M. BK-GAUTSCHI, Art. 419 N. 3a).

        Ob Gebotenheit vorliegt, beurteilt sich nach objektivierten Gesichtspunkten: Massgebend ist, was eine redlich und korrekt handelnde Person unter den gegebenen Umständen in guten Treuen als geboten ansehen durfte und musste. Wegleitend sind die dem Geschäftsführer erkennbaren Gedanken, Wünsche, Wertungen und Neigungen des Geschäftsherrn, also dessen mutmasslicher Wille. Dass der Geschäftsführer selber sein Vorgehen subjektiv für geboten hält, genügt nicht. Je nach den Umständen wird man ausserhalb der Fälle akuter Dringlichkeit vom Geschäftsführer verlangen, vor seinem Eingreifen Erkundigungen einzuholen, um die mutmasslichen Gedanken des Geschäftsherrn zu ermitteln. Als wichtiger Umstand muss namentlich das vorangegangene Verhalten des Geschäftsherrn beachtet werden (SCHMID, a.a.O., Rz. 379 f.).

      2. Würdigung

Nach den im Zusammenhang mit dem auftragsrechtlichen Auslagenersatz gemachten Ausführungen scheidet auch die - äusserst summarische - Berufung der Beklagten auf Geschäftsführung ohne Auftrag (act. 24 Rz. 93) als Anspruchsgrundlage aus. Zunächst ist - den überzeugenden Überlegungen von SCHMID folgend - davon auszugehen, dass die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag mangels Auftragslosigkeit dann nicht mehr zur Anwendung gelangen, nachdem zwischen den Parteien sehr wohl ein dem Auftragsrecht unterstehendes Vertragsverhältnis vorgelegen hat und die Beklagte nicht davon ausgehen durfte, die von ihr unter Bezugnahme auf die Geschäftsbeziehung unter Kostenfolge getroffenen Massnahmen seien vom mutmasslichen Willen der Kläger und damit

vom Mandatskonsens gedeckt. Dies wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht entscheidend aus, da die Beklagte aus den gleichen Gründen in sachlicher Hinsicht (siehe dazu oben Erw. 4.4.2.3.) genauso wenig annehmen durfte, der Vergleichsabschluss entspreche der mutmasslichen Absicht der Kläger, auf die es massgeblich ankommt, selbst wenn eine andere Haltung im Einzelfall die objektiv vernünftigere gewesen sein sollte (vgl. SCHMID, a.a.O., Rz. 379). Auch hier wäre das Einholen von entsprechenden Erkundigungen möglich und nötig gewesen, ist aber unterblieben. Ferner bot auch das klägerische Verhalten im Vorfeld des Vergleichsschlusses keine Anhaltspunkte, dieser erfolge in deren mutmasslicher Absicht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zusammen

mit der E1.

Group AG und der damaligen E1. AG vornehmlich eige-

nen Interessen nachging, wären doch in erster Linie sie von den im Raum stehenden Sanktionen der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit betroffen und eine Abwälzbarkeit der Kosten auf die Kläger fraglich gewesen. Auch vor diesem Hintergrund fallen die Art. 419 ff. OR ausser Betracht, da nicht mehr von einer Tätigkeit für einen anderen gesprochen werden kann, wenn das Eigeninteresse des Handelnden dasjenige des Geschäftsherrn überwiegt (vgl. SCHMID, a.a.O.,

Rz. 220 ff.). Ob die E1.

Group AG ihrerseits aus Geschäftsführung ohne

Auftrag für die Beklagte als damalige J.

AG aus einem anderen

Rechtsgrund tätig geworden ist, kann daher auch hier offen bleiben.

    1. Keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht

      1. Parteivorbringen

        Die Beklagte führt diesbezüglich aus, sie nehme an, dass die K'. die Vergleichssumme von USD 1.4 Mio. auf die Steuerschulden der Kläger 1 und 2 ge-

        genüber den K'.

        angerechnet hätten, wodurch sich die Passiven der Kläger 1 und 2 in diesem Umfang vermindert hätten. Durch die Leistung der Beklagten seien die Kläger 1 und 2 daher im Umfang von USD 1.4 Mio. bereichert worden (act. 24 Rz. 19).

        Die Kläger stellen sich dagegen auf den Standpunkt, gemäss eindeutigem Parteiwillen des von der Beklagten eingereichten Vergleichs sei eine allfällige Zahlung der Beklagten an die K'.

        lediglich als Abgeltung für den Rückzug des

        Antrags auf Erlass eines Orders gegen die E1. Group AG erfolgt und nicht an eine allfällige Verbindlichkeit der Kläger 1 und 2 gegenüber den K'. anzurechnen (act. 28 Rz. 17).

      2. Rechtliches

        Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund aus einem nicht verwirklichten nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 OR). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Die Bereicherung kann dabei auch in einer Verminderung der Passiven, insbesondere der Befreiung von einer Schuld bestehen. Im Rahmen von Art. 62 OR muss das Fehlen eines objektiv rechtfertigenden Grundes vorliegen. Bei Leistung einer Nichtschuld (Art. 63 Abs. 1 OR) ist auch ein subjektives Element, nämlich der Irrtum des Leistenden über den Rechtsgrund, zu berücksichtigen (BSK OR I-SCHULIN, Art. 62 N. 6 und N. 10d).

      3. Würdigung

Es besteht kein Bereicherungsanspruch der Beklagten. Zunächst erfolgte die

(mutmassliche) Leistung von USD 1,4 Mio. an die K'.

durch die damalige

E1.

AG und darüber hinaus in Erfüllung des zwischen der E1. Group

AG mit den K'.

geschlossenen Vergleichs, der die Letztgenannten zum

Rückzug ihrer Begehren in Bezug auf die E1.

Gruppengesellschaften beim

NY District Court verpflichtete. Darin ist auch das Motiv der E1. Group AG und der Beklagten als deren allfällige Auftraggeberin sowie der Rechtsgrund und unmittelbare Gegenwert der Zahlung zu sehen. Es wird von der Beklagten nicht konkret geltend gemacht, die Leistung der USD 1,4 Mio. sei von ihr an die E1. Group AG bzw. der damaligen E1. Group AG an die K'. erfolgt, um damit eine entsprechende Zuwendung an die Kläger in irrtümlicher Leistung einer Nichtschuld im Hinblick auf eine sonstige künftig entstehende o- der weggefallene Schuldpflicht (z.B. aus der bestehenden Geschäftsverbindung)

zu erbringen. Gegen einen solchen Hintergrund spricht auch die unbestritten gebliebene Klausel des zwischen der E1. Group AG und den K'. abgeschlossenen Vergleichs, nach welcher der Rückzug des Antrags der K'. auf

Erlass einer Verfügung gegen die E1.

Group AG und ihre Tochtergesellschaften nicht dazu bestimmt sei, einen Schulderlass, Vergleich dergleichen in Bezug auf irgendeine Streitigkeit zwischen dem Commonwealth und den Klägern zu begründen (act. 28 Rz. 16 f., act. 32 Rz. 7). Eine vom gegenseitigen Konsens abweichende, allfällig tatsächliche Anrechnung der Zahlung durch die K'. , was zwischen den Parteien streitig ist, kann damit offen bleiben, bildete eine solche doch keine Bereicherung mehr direkt durch die Zahlung der damaligen E1.

AG und erst recht nicht durch die Zahlung der damaligen J.

AG an die letztere.

Die vorliegende Sachlage hat unter Wertungsgesichtspunkten gewisse Ähnlichkeiten mit der Konstellation einer (vermeintlichen) Anweisung mit ungültigem Deckungsverhältnis und fehlender Anweisung, wobei im Valutaverhältnis eine Schuld des vermeintlich Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger getilgt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_135/2007 vom 28. August 2007, E.

3.3 und E. 3.4). In einem solchen Fall hat der (vermeintlich) Anweisende keine

Ursache geschaffen, die es rechtfertigen würde, ihm das Leisten des (vermeintlich) Angewiesenen zuzurechnen. Die Leistung bleibt vielmehr eine solche des vermeintlich Angewiesenen (BSK OR I-SCHULIN, Art. 62 N. 33). Ähnlich verhält es sich auch hier in Bezug auf die (mutmassliche) Leistung der damaligen E1.

AG, die in Erfüllung des von der E1.

Group AG ohne Einbezug der Kläger

mit den K'.

geschlossenen Vergleichs und nicht in Erfüllung einer Nichtschuld gegenüber den Klägern im Rahmen einer Anweisung durch die Kläger erfolgt ist. Das Gleiche gilt auch für die Leistung der damaligen J. AG

an die damalige E1.

AG, die ebenso aus dem Vergleichsschluss herrührt.

Tritt durch die Anrechnung der Vergleichszahlung auf die Steuerschuld gegen-

über den K'.

eine Bereicherung bei den Klägern 1 und 2 ein, dann wäre

dies vielmehr lediglich indirekt durch die Anrechnung der K'.

der Fall. Für

Bereicherungsansprüche gegenüber Personen, die bloss indirekt aus einem

fremden Vertrag begünstigt werden, besteht jedoch kein Raum (CHK-HAHN, Art. 62 OR N. 15).

Darüber hinaus erscheint fraglich, inwiefern vorliegend überhaupt eine Begleichung einer fremden Schuld angenommen werden kann. Das von der Beklagten ins Feld geführte Passivum der Kläger 1 und 2, das durch sie bzw. genauer die E1. Group AG teilweise beglichen worden sei, basiert auf zwei Urteilen des

... Court of ... K. - Islands vom 1. Juli 1994, die Steuerzahlungen in der Höhe von je ca. USD 18 Mio. zum Inhalt haben und welche die Kläger 1 und 2 aufgrund ihres Zustandekommens grundsätzlich nicht anerkennen und auch deren Vollstreckbarkeit in der Schweiz in Abrede stellen (act. 15 Rz. 44, act. 20 Rz. 20 f. und Rz. 29; act. 24 Rz. 45-47 und Rz. 52-54). Diesen Entscheiden ist in der Tat hierzulande die Anerkennung und Vollstreckung ohne besondere Rechtsgrundlage, die vorliegend nicht ersichtlich ist, verwehrt. Aufgrund des Souveränitätsund Territorialitätsprinzips entfalten Entscheide der inländischen Rechtsprechungsorgane als nationale Hoheitsakte nach Völkerrecht ipso iure keine Wirkung im Ausland. Um auch ausserhalb der territorialen Grenzen des Staates, der sie erlassen hat, Geltung erlangen zu können, bedürfen sie der Anerkennung und u.U. der Vollstreckbarerklärung im Zweitstaat. Nach schweizerischer Überzeugung handelt es sich insbesondere bei ausländischen Steuerentscheiden um staatliche Zwangsmassnahmen, die nicht unter das IPRG fallen sowie in der Schweiz auch darüber hinaus mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht anerkannt und vollstreckt werden können, da sie darauf abzielen, fiskalische Interessen des fremden Staates durchzusetzen (DÖRIG, Anerkennung und Vollstreckung USamerikanischer Entscheidungen in der Schweiz, Diss. St. Gallen 1998, S. 11, 51 und 57). Ferner finden sich in den Rechtschriften der Beklagten zu allfälligen Anerkennungsvoraussetzungen bzw. deren Vorliegen in tatsächlicher Hinsicht auch keine Vorbringen.

Ob die beiden Urteile des ... Court of ... K. - Islands im hiesigen Verfahren als Begründung eines Passivums der Kläger dienen könnten, kann allerdings hier offen bleiben. Immerhin erschiene es im Ergebnis als problematisch, über das Institut der ungerechtfertigten Bereicherung einem Anspruch zum Durchbruch zu

verhelfen, dem die Anerkennungsfähigkeit und Durchsetzbarkeit in der Schweiz grundsätzlich abgeht.

    1. Keine Ansprüche aus einfacher Gesellschaft

      Die Beklagte bringt im Rahmen eines Sub-Eventualstandpunkts vor, es sei davon

      auszugehen, sie habe mit der E1.

      Group AG bezüglich des Verfahrens vor

      dem NY District Court eine einfache Gesellschaft gebildet, falls kein Auftragsverhältnis keine Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber der E1. Group AG erstellt werden könne. In diesem Fall seien der von ihr nach Gesellschaftsrecht hälftig zu tragende Verlust von USD 820'039 sowie die bezahlten

      Rechnungen der Anwaltskanzleien N.

      und O.

      von zusammen

      CHF 97'976 als auftragsrechtlicher Auslagenersatz durch die Kläger zu ersetzen (act. 24 Rz. 20).

      Da es vorliegend jedoch wie dargestellt bereits unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Verhältnisses der Beklagten zur E1. Group AG an einer Grundlage für einen Anspruch gegenüber den Klägern auf Auslagenersatz (o- der auch Schadenersatz, Geschäftsführung ohne Auftrag ungerechtfertigte Bereicherung) mangelt, kann daran auch eine allfällig bestehende einfache Gesellschaft zwischen der Beklagten und der E1. Group AG nichts ändern. Mit anderen Worten beanspruchen die obigen Ausführungen (Erw. 4.4.-4.7.) Geltung,

      ob die Beklagte die E1.

      Group AG nun durch Auftrag beigezogen hat, die

      Letztere als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die Beklagte tätig geworden ist diese mit jener eine einfache Gesellschaft gebildet hat. In allen Konstellationen stellen nach dem Dargelegten die Aufwendungen der Beklagten keine Auslagen in Ausführung der zu den Klägern bestehenden Geschäftsbeziehung dar, liegt keine Vertragsverletzung der Kläger vor, durfte die Beklagte nicht von einer Tätigkeit im Interesse der Kläger ausgehen, stellt das Aufbringen der Vergleichssumme keine Begleichung einer fremden Schuld dar und ist dieses nicht ohne Rechtsgrund bzw. in Leistung einer Nichtschuld gegenüber den Klägern erfolgt.

    2. Keine Ansprüche aus Deliktsrecht

      Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 41 OR keine Anspruchsgrundlage für die von der Beklagte erhobenen Ansprüche bilden kann, da ein widerrechtliches Verhalten der Kläger weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist.

    3. Zu den Anwaltskosten im Besonderen

      Jede Partei hat die von ihr erhobenen Behauptungen in genügender Weise zu substantiieren. In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet. Die Schlüssigkeit entfällt jedoch, wenn die Gegenpartei die Behauptung bestreitet das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Frageund Aufklärungspflicht weitere Fragen zu dem Tatsachenvortrag stellt. In diesem Fall muss die behauptungsbelastete Partei die Schlüssigkeit der Tatsachenbehauptung durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen. Die Tatsachenbehauptungen müssen dabei so formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist und sie als Beweissatz in die Beweisaufnahme aufgenommen werden können. Rechtserhebliche Behauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Ausnahmsweise kann ein Aktenstück Teil einer Parteibehauptung sein. Voraussetzung ist, dass in der Rechtsschrift klar referenziert ist, welcher Teil eines Aktenstückes Teil der Behauptung sein soll (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 3.2.; ZR 102 Nr. 15; ZR 79 Nr. 130, ZR 84 Nr. 52; SUTTER-SOMM/VON ARX, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., Art. 55 N. 23 ff.

      mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner FRANK/STRÄULI/MESSMER, N 4 zu § 55, N 1 ff.

      zu § 113 und N 3 zu § 130 ZPO/ZH). Insbesondere bei geltend gemachten Anwaltskosten, deren Notwendigkeit und Angemessenheit von der Gegenseite bestritten wird, müssen die tatsächlichen Aufwendungen der Rechtsvertretung hinreichend dargelegt und konkretisiert werden, um eine entsprechende Überprüfung im Verfahren zu ermöglichen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_127/2011 vom 12. Juli 2011, E. 12.4; ferner auch ZR 89 Nr. 85).

      Unabhängig von den bereits unter den einzelnen Anspruchsgrundlagen erörterten Gründen, die den Ansprüchen der Beklagten entgegenstehen, kann der Anspruch

      auf Ersatz der aufgewendeten Anwaltskosten auch bereits deshalb nicht gutgeheissen werden, weil deren Gebotenheit und Angemessenheit aufgrund der beklagtischen Vorbringen nicht beurteilt werden kann. Eine solche Beurteilung wäre allerdings sowohl zur Qualifizierung der Kosten als gebotene Auslage als auch als Schadenposten unerlässlich. Die Beklagte ist in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen ihrer Ansprüche beweisund damit auch behauptungsbelastet.

      Die Beklagte führt in ihrer Klageantwort aus, im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem NY District Court seien ihr bzw. der E1. Group AG die folgenden Anwaltskosten in Rechnung gestellt worden: USD 262'372.84 von der Kanzlei M. LLP; CHF 37'148.60 von der Kanzlei O. sowie CHF 49'911.60 und CHF 10'915.95 von der Kanzlei N. . Im Weiteren gibt sie an, mit Valuta welchen Datums die jeweiligen Beträge von ihr beglichen worden seien und hält an anderem Ort fest, die Aufwendungen für die genannten Anwaltskanzleien seien angesichts des Konflikts zwischen der US-amerikanischen und der schweizerischen Rechtsordnung notwendig gewesen (act. 15 Rz. 73-78 und Rz. 109). Zudem offeriert sie zum Beweis ihrer diesbezüglichen Behauptungen verschiedene Rechnungen der besagten Kanzleien (act. 15 Rz. 73 und act. 16/64-67). Bereits hier gilt es festzuhalten, dass in der blossen Nennung einer Beweisofferte gerade kein ausreichend klarer Verweis auf einen bestimmten Inhalt eines Aktenstückes zu sehen ist, der allenfalls zum Teil einer bestimmten Behauptung erhoben werden soll. Andernfalls würde sich das Aufstellen von Behauptungen in den Rechtsschriften beim Einreichen von Beweisurkunden erübrigen. Hier ist allerdings zu beachten, dass die als Beweise offerierten Rechnungen für den Fall der Bestreitung der Gebotenheit und Angemessenheit der anwaltlichen Aufwendungen gar keine hinreichend konkretisierten Informationen enthalten. Vielmehr werden dort lediglich die für einen bestimmten Zeitraum angefallene Honorarsummen sowie Spesen aufgeführt, ohne jeweils einen Bezug zu den zugrundeliegenden konkreten anwaltlichen Tätigkeiten herzustellen. Deshalb hätte selbst ein ausdrücklicher Verweis auf deren Inhalt keine weitergehenden Behauptungen betreffend die Frage der Gebotenheit und Angemessenheit der einzelnen anwaltlichen Tätigkeit dargestellt.

      Auf diese (für eine erste Behauptung in ihrer Tiefe jedoch grundsätzlich ausreichenden) Ausführungen hin bestritten die Kläger in der Replik, dass die Beklagte

      verpflichtet gewesen sei, die an die E1.

      Group AG gestellten Rechnungen

      zu begleichen, und die Kläger brachten im Einzelnen vor, den Rechnungen liessen sich weder die geleisteten Stunden noch die einzelnen Tätigkeiten noch die zur Anwendung gelangenden Stundensätze entnehmen. Die Angemessenheit der Rechnungen könne so nicht überprüft werden, weshalb deren Höhe und Bestand als überrissen sowie die Gebotenheit des Beizugs der Kanzleien bestritten wür- den (act. 20 Rz. 56-58 und Rz. 141 f.).

      In der Duplik machte die Beklagte nun keinerlei nähere Angaben zu den anwaltlichen Aufwendungen und den klägerischen Standpunkten. Sie beschränkte sich diesbezüglich auf die Feststellung, das von M. in Rechnung gestellte Honorar sei zwar hoch, für eine führende US-amerikanische Anwaltskanzlei aber nicht überrissen, weshalb sie keinen Anlass gehabt habe, die Höhe der Rechnung zu

      beanstanden. Auch die Rechnungen der Kanzleien N.

      und O.

      seien

      nicht überrissen. Deren Beizug sei unter den gegebenen Umständen zweckmässig und geboten gewesen (act. 24 Rz. 83-85).

      Angesichts der ausdrücklichen Bestreitungen und Substantiierungshinweise der Kläger in der Replik reichen die Behauptungen der Beklagten nun keineswegs aus, um die Frage beantworten zu können, ob die anwaltlichen Aufwendungen bzw. die diesen zugrunde liegenden anwaltlichen Leistungen im Hinblick auf die von der Beklagten angerufene vertragliche Grundlage bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag angemessen und geboten waren. Sie erlauben auch keine diesbezüglichen Abklärungen mittels Beweis, beispielsweise welche Leistungen von wem in welchem Zusammenhang und zu welchem vereinbarten Stundenansatz erbracht worden sind. Ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, der ohnehin lediglich im Nachgang zur Aufwendung der Vergleichssumme zur Verrechnung gebracht wird (act. 15 Rz. 111), kann daher bereits auch aus diesem Grunde nicht gutgeheissen werden.

    4. Zwischenergebnis

Die von der Beklagten gegenüber den Klägern verrechnungsweise erhobenen Ansprüche in der Höhe von gesamthaft USD 1'662'372.84 und CHF 97'976.15 sind nach dem Ausgeführten nicht zu schützen.

5. Ergebnis

Mangels Gegenforderungen der Beklagten bleibt es auch ohne Klärung der sich im Zusammenhang mit der Verrechnung und/oder Pfandverwertung stellenden Fragen beim zuvor ermittelten Hauptanspruch der sich noch im Prozess befindlichen Kläger. Dieser besteht wie ausgeführt in der Rückerstattung der sich bei der Beklagten per Stichtag 31. Oktober 2011 befindlichen klägerischen Vermögenswerte.

In Gutheissung der Rechtsbegehren 1-10 ist die Beklagte daher zu verpflichten, den jeweiligen Klägern die sich auf den jeweiligen Konten befindlichen Salden per

31. Oktober 2011 zu bezahlen. Da die Beklagte mangels Gegenforderung auch keinen Grund zur Zurückbehaltung der klägerischen Guthaben hatte, ist der jeweilige Anspruch auf Rückerstattung, wie beantragt, ab dem 31. Oktober 2011, dem Zeitpunkt der Auflösung des Rechtsverhältnisses und der Aufforderung zur Rückerstattung, in der Höhe von 5 % zu verzinsen (BGE 91 II 442, E. 6 i.f.; BSK OR I- WEBER, Art. 400 N. 16; vgl. act. 1 Rz. 44 f., act. 15 Rz. 132, act. 20 Rz. 62, act. 24

Rz. 87).

Die Rechtsbegehren 11-15 gehen nach der Verwertung der Wertschriften durch die Beklagte und entsprechender Abänderung der Klage in der Replik auf Übertragung derjenigen Wertschriften, die per 31. Oktober 2011 in den Depots verbucht gewesen sind. Auch diesbezüglich ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Ein Anspruch der Kläger auf Übertragung der entsprechenden Wertschriften (anstelle deren Gegenwerts per 31. Oktober 2011) ergibt sich einerseits vor dem Hintergrund der Veräusserung der Wertschriften während des hiesigen Verfahrens (vgl. act. 20 Rz. 5 und act. 24 Rz. 42; vgl. zudem EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 775 und STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 13 Rz. 79), andererseits auch infolge der Gestaltung

des Depotgeschäftes über Sammelverwahrung, Wertrechte und Bucheffekten (vgl. Art. 10 der 'Safe Custody Regulations', act. 16/47 S. 3; Art. 973a-c OR; EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 738 ff. und HONSELL, a.a.O., S. 399). Im Hinblick auf das Rechtsbegehren 12 (2. Teil) ist festzuhalten, dass gemäss Ausführungen der Beklagten heute noch 104.621 Anteile ... Fund Ltd USD 0.01 im Wertschriftendepot ... verbucht sind, da diese Anteile zurzeit illiquid und unverkäuflich sind (act. 15 Rz. 88).

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Streitwert

      Ausgehend von den verschiedenen Kontobeziehungen und Wertschriftendepots, deren Gesamtwert per Stichtag 31. Oktober 2011 unstreitig USD 1'084'732.80 sowie EUR 30'833.97 betrug (act. 1 Rz. 14-35, act. 15 Rz. 5 und 129), ergibt sich nach Umrechnung zu den Kursen im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage (18. November 2011: UDS 1 = CHF 0,91968; EUR 1 = CHF 1,23938) ein Streitwert aller Rechtsbegehren von insgesamt CHF 1'035'821.- (CHF 997'607.- + CHF 38'214.-). Die Zusammenrechnung der Streitwerte der einzelnen Rechtsbegehren ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 ZPO, wonach sowohl bei einfacher Streitgenossenschaft als auch bei Klagenhäufung die geltend gemachten Ansprüche summiert werden, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

    2. Prozesskosten

      1. Die Prozesskosten, welche die Gerichtskosten und die Parteientschädigung umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptoder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO).

      2. Vorliegend obsiegen sämtliche im Prozess verbliebene Kläger gegenüber der Beklagten in vollem Umfang, weshalb die Letztere diesem Ausgang gemäss kostenund entschädigungspflichtig wird.

      3. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich

        nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend in Erhöhung der Grundgebühr um rund ein Drittel aufgrund der objektiven und subjektiven Klagenhäufung, des Umfangs und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sowie in Nachachtung des erlassenen aufwendigen (Zwischen)Beschlusses vom

        8. Oktober 2014 auf CHF 40'000.festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Kläger 1-7 (im jeweiligen Verhältnis zum Gesamtbetrag der geleisteten Vorschüsse) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO; Prot. S. 2 f. und act. 9), d.h. der Betrag von CHF 15'852.- (= 39.63 % von CHF 40'000.-) mit dem Vorschuss des Klägers 1, der Betrag von CHF 2'220.- (= 5.55 %) mit dem Vorschuss der Klägerin 2, der Betrag von CHF 212.- (= 0.53 %) mit dem Vorschuss der Klägerin 3, der Betrag von CHF 10'780.- (= 26.95 %) mit dem Vorschuss der Klägerin 4, der Betrag von CHF 1'268.- (= 3.17 %) mit dem Vorschuss der Klägerin 5, der Betrag von CHF 2'536.- (= 6.34 %) mit dem Vorschuss der Klägerin 6 und der Betrag von CHF 7'132.- (= 17.83 %) mit dem Vorschuss der Klägerin 7. Die Verrechnung mit den von den mittlerweile aus dem Prozess ausgeschiedenen Klägern 1, 2 und 6 geleisteten Vorschüssen rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass diese im Falle des Unterliegens solidarisch für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten, welche vorliegend nahezu die gesamten Prozesskosten ausmachen, mithaften würden (Art. 83 Abs. 2 ZPO). Die nicht beanspruchten Anteile der Kostenvorschüsse werden den Klägern, die sie geleistet haben, zurückerstattet. Die Beklagte hat diesen Klägern die vom Gericht einbehaltenen Vorschüsse zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

      4. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) festgesetzt. Die Grundgebühr ist mit der Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Eine Vergleichsverhandlung unter Beteiligung einer Gerichtsdelegation fand nicht statt. Für die Vertretung mehrerer Klientinnen und Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV). Vorliegend erfolgte die Vertretung

sämtlicher Kläger durch dieselbe Rechtsvertretung, die für die von ihr vertretenen Parteien gemeinsame Rechtsschriften einreichte (act. 1, act. 20, act. 28). Zudem besteht eine äusserst nahe Beziehung zwischen den Klägern untereinander; ihre Interessenlage und rechtliche Argumentation ist im Wesentlichen gleichgelagert. Deshalb ist von einem nur geringen Mehraufwand durch die Mehrfachvertretung auszugehen. Den im Prozess verbliebenen Klägern ist im Verhältnis zu ihren Anteilen am Gesamtstreitwert ausgangsgemäss die nach Massgabe von §§ 2, 4 und 8 AnwGebV bestimmte Parteientschädigung von insgesamt CHF 51'000.- (160 % der Grundgebühr) zuzusprechen. Es sind dabei den einzelnen Klägern von der Beklagten die folgenden Beträge zu leisten: Der Klägerin 3 CHF 30'855.- (=

60.5 %), der Klägerin 4 CHF 13'005.- (= 25.5 %), der Klägerin 5 CHF 510.- (=

1 %) und der Klägerin 7 CHF 6'630.- (= 13 %). Die von den Klägern in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO geleisteten Sicherheiten für die Parteientschä- digung sind diesen zurückzuerstatten.

Das Handelsgericht erkennt:
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 USD 100.04, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 EUR 30.10, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 USD 383.40, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 USD 228'411.62, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 EUR 1'738.64, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 USD 1'446.55, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 4 USD 153'107.20, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  8. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 5 USD 1'625.-, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  9. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 EUR 20'684.13, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  10. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 7 EUR 8'380.10, zuzüglich Zins von 5% seit 31. Oktober 2011, zu bezahlen.

  11. Die Beklagte wird verpflichtet, 7 Anteile des ... FUND zugunsten der Klägerin 3 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

  12. Die Beklagte wird verpflichtet, 80'000 Anteile des ... FUND sowie die im Wertschriftendepot ... befindlichen 104.621 Anteile des ... FUND zugunsten der Klägerin 3 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

  13. Die Beklagte wird verpflichtet, 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 sowie 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 zugunsten der Klägerin 4 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

  14. Die Beklagte wird verpflichtet, 16 Anteile des ... FUND zugunsten der Klägerin 5 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

  15. Die Beklagte wird verpflichtet, 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 und 50'000 Aktien der ... HOLDING EUR 2.00 zugunsten der Klägerin 7 auf das Klientendepot ... der ... AG bei der ... zu übertragen.

  16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.-.

  17. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus den von den Klägern geleisteten Kostenvorschüssen zu folgenden Anteilen gedeckt: Vormaliger Kläger 1 CHF 15'852.-, vormalige Klägerin 2 CHF 2'220.-, Klägerin 3

    CHF 212.-, Klägerin 4 CHF 10'780.-, Klägerin 5 CHF 1'268.-, vormalige

    Klägerin 6 CHF 2'536.sowie Klägerin 7 CHF 7'132.-.

    Die nicht beanspruchten Anteile der Kostenvorschüsse werden den Klägern zurückerstattet.

    Den genannten Klägern wird in dem Betrag, in welchem ihre Kostenvorschüsse zur Deckung der Gerichtskosten verwendet wurden, das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

  18. Die Beklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Klägern die folgenden Parteientschädigungen im Gesamtbetrag von CHF 51'000.zu leisten: Der Klägerin 3 CHF 30'855.-, der Klägerin 4 CHF 13'005.-, der Klägerin 5

    CHF 510.- und der Klägerin 7 CHF 6'630.-.

    Die für die Parteientschädigung der Beklagten von sämtlichen Klägern geleisteten Sicherheitsleistungen werden diesen nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

  19. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 88).

  20. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'035'821.-.

Zürich, 23. Februar 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Präsident:

Peter Helm

Der Gerichtsschreiber:

Matthias-Christoph Henn

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.