Zusammenfassung des Urteils HE230140: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die AG hat die Sàrl vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich verklagt, um die Zahlung von CHF 33'278.15 nebst Zinsen und verschiedenen Kosten zu fordern. Der Richter Dr. Stephan Mazan hat entschieden, dass die Sàrl die geforderten Beträge zahlen muss. Die Gesuchstellerin hat in den meisten Punkten obsiegt, aber in Bezug auf die Kosten für das Schlichtungsverfahren und die Entschädigung für vorprozessuale Aufwendungen wurde nicht eingetreten. Die Kosten wurden aufgeteilt, wobei die Gesuchstellerin einen Teil davon von der Gesuchsgegnerin zurückfordern kann. Es handelt sich um einen männlichen Richter.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE230140 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsschutz in klaren Fällen |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Verzug; Honorar; Rechtsbegehren; Ziffer; Schlichtungsverfahren; Parteien; Verzugs; Honorarforderung; Gericht; Rechtslage; Schaden; Verzugszins; Kosten; Entschädigung; Gesuchgegnerin; Rechtsvorschlag; Sachverhalt; Durchsetzung; Honorarforderungen; Kanton; Streitwert; Handelsgericht; Kantons; Rechtsschutz; Morges; Zahlungsbefehl |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ;Art. 103 OR ;Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 153 ZPO ;Art. 17 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 123; 140 III 315; 141 III 23; |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230140-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, VizePräsident, sowie der Gerichtsschreiber Alain Rutschmann
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X2.
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
(act. 1 S. 2)
1. Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 33'278.15 nebst Zinsen von 5% für CHF 20'039.25 seit dem
07. Oktober 2022, für CHF 11'210.30 seit dem 4. November 2023 und für CHF 2'257.70 seit dem 27. Januar 2023 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Morges (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023) sei im Umfang von CHF 33'278.15 nebst Zinsen von 5% seit dem 07. Oktober 2022 aufzuheben.
Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für das Betreibungsverfahren von CHF 103.30 zu bezahlen.
Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis von CHF 280.00 zu bezahlen.
Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 525.00 zu bezahlen.
Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 6'146.90 zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Gesuchsgegnerin.
17. November 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'500 angesetzt und der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch gegeben (act. 3). Den Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (act. 5). Obwohl die Verfügung vom 20. November 2023 der Gesuchsgegnerin am 22. November 2023 zugestellt werden konnte (act. 4/2), ging keine Stellungnahme zum Gesuch ein. An- drohungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden.
zuständigkeit
Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien abgeschlosse- nen Gerichtsstandsvereinbarungen ürtlich zuständig (act. 1 Rz. 2; act. 2/2-3; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. 44 lit. b und 45 lit. d GOG ZH.
Sachverhalt
Vorbemerkung
Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Gesuchstellerin, an deren Richtigkeit mit Ausnahme der geltend gemachten Umtriebsentschädigung (vgl. Erw. 5.6) zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 2/2-20), ist von folgen- dem Sachverhalt auszugehen:
Honorarforderung
Die Parteien haben am 19. Januar 2021 einen Mandatsvertrag (act. 2/2) betreffend die allgemeine juristische Beratung für die Gesuchsgegnerin abgeschlossen. Im Anschluss an die erbrachte Beratungstätigkeit hat die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin jeweils Honorarnoten zugestellt. Diese wurden von der Gesuchsgegnerin nicht bezahlt. Am 7. Oktober 2022 haben die Parteien unter anderem betreffend die Honorarnoten vom 22. März 2022 (act. 2/7), 30. Mai 2022 (act. 2/8) und 22. Juli 2022 (act. 2/9) eine Abzahlungsvereinbarung (act. 2/3) abgeschlossen. Diese sah vor, dass die Gesuchsgegnerin insgesamt CHF 64'525.55 in sechs Raten zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu begleichen hat. Im Verzugsfall sollte der geschuldete Restbetrag sofort d.h. mit Abschluss der Vereinbarung per 7. Oktober 2022 mit Zinsen von 5 % fällig werden. In der Folge hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin CHF 44'485.80 bezahlt. gestützt auf die Abzahlungsvereinbarung verbleibt somit ein Restbetrag von CHF 20'039.75. Hinzu kommen die am 6. Oktober 2022 (act. 2/10) und 29. Dezember 2022 (act. 2/11) durch die Gesuchstellerin in Rechnung gestellten CHF 11'210.30 bzw.
CHF 2'257.70 für weitere Beratungsdienstleistungen, die von der Gesuchsgegnerin bis anhin nicht bezahlt wurden (act. 1 Rz. 16, 19 ff.).
Entbindung vom Berufsgeheimnis
Auf entsprechendes Gesuch hin wurde Rechtsanwalt X1. mit Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission über die RechtsAnwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug vom 17. Juli 2023 (act. 2/4) gegenüber der Gesuchsgeg- nerin insoweit vom Anwaltsgeheimnis entbunden, als dessen Offenbarung für die Durchsetzung der Forderung der Gesuchstellerin von CHF 33'278.15 nebst Zins und weiteren Kosten erforderlich ist. Die Verfahrenskosten von CHF 280 wur- den von der Gesuchstellerin bezahlt (act. 1 Rz. 3, 25 ff.; act. 2/18).
Betreibungsverfahren
Mit Begehren vom 26. Mai 2023 hat die Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgeg- nerin beim Betreibungsamt Morges die Betreibung über insgesamt CHF 58'278.15 eingeleitet. Am 31. Mai 2023 hat die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023 (act. 2/6) erhoben. Die Betreibungskosten von CHF 103.30 wurden von der Gesuchstellerin bezahlt (act. 1 Rz. 14, 25; act. 2/17).
Schlichtungsverfahren
Mit Schlichtungsgesuch vom 23. August 2023 ersuchte die Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Kreise ... + ... der Stadt Zürich. Da die Gesuchsgegnerin unentschuldigt nicht zur Verhandlung vom 9. Oktober 2023 erschienen ist, wurde der Gesuchstellerin gleichentags die Klagebewilligung (act. 2/16) ausgestellt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 525 wurden von der Gesuchstellerin bezahlt (act. 1 Rz. 24 f.; act. 2/19).
Rechtliches
Formelles
Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO Gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist auf die Klage nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Eine Abweisung mit Rechtskraftwirkung ist unzulässig (BGE 140 III 315 ff.). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter BeRücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2; BGE 141 III 23 E. 3.2).
Materielles
Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt die Schuldnerin schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Nicht als Mahnung gilt die blosse Rech- nungsstellung (BSK OR I-W IDMER LCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl., Basel 2020, N. 9a zu Art. 102). Befindet sich die Schuldnerin im Verzuge, so hat sie Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu bezahlen (Art. 103 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt wird hierfür, dass der Gläubigerin aus der Leistungsverzögerung ein Schaden erwachsen ist, zwischen dem Verzug und dem Schaden ein (naTürlicher sowie adäquater) Kausalzusammenhang besteht und die Schuldnerin sich vom vermuteten Verschulden nicht exkulpieren kann (BSK OR I-WIDMER LCHINGER/WIEGAND, a.a.O., N. 4 zu Art. 103). Als Schadensposten kommen etwa die Kosten der Rechtsverfolgung in Betracht, soweit sie der Gläubigerin nicht schon aufgrund des Prozessrechts erstattet werden und sie zur Durchsetzung der Forderung notwen- dig und angemessen waren (BSK OR I-WIDMER LCHINGER/WIEGAND, a.a.O., N. 6 zu Art. 103). Des Weiteren kann die Gläubigerin Verzugszins verlangen, wobei der gesetzliche Verzugszins 5 % pro Jahr beträgt (Art. 104 Abs. 1 OR).
Würdigung
Honorarforderung
Die Gesuchstellerin hat im Rahmen eines Auftragsverhältnisses im Sinne von Art. 394 ff. OR Rechtsdienstleistungen für die Gesuchsgegnerin erbracht. Hierfür hat die Gesuchstellerin Anspruch auf ein Honorar. Dessen Höhe blieb unbestritten. Das Honorar wurde seitens der Gesuchsgegnerin nur teilweise bezahlt. Mit Verweis auf den Sachverhalt verbleibt eine Forderung von CHF 33'507.75 (CHF 20'039.75 + CHF 11'210.30 + CHF 2'257.70), wobei die Gesuchstellerin CHF 33'278.15 einfordert. In Anwendung der Dispositionsmaxime ist die Gesuchsgegnerin daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 33'278.15 zu bezahlen.
Verzugszins
Im übrigen ist der Verzugszins von 5 % auf CHF 20'039.75 seit dem 7. Oktober 2022 unbestritten, aufgrund der Ziffer 4 der Abzahlungsvereinbarung (act. 2/3) ausgewiesen und somit von der Gesuchsgegnerin geschuldet. Allerdings legt die Gesuchstellerin nicht dar, woraus sich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % auf CHF 11'210.30 seit dem 4. November 2023 und auf CHF 2'257.70 seit dem 27. Januar 2023 ergeben sollte. Sie behauptet weder das Vorliegen einer Mahnung noch eines Verfalltages, weshalb sich der Sachverhalt und die Rechtslage hinsichtlich des Eintritts des Verzugs als unklar erweist. Aus den Akten ergibt sich, dass das Doppel des vorliegenden Gesuchs samt Beilagen, welche als Mahnung für die beiden in Rechnung gestellten Honorarforderungen (act. 2/10-
11) gilt, der Gesuchsgegnerin am 22. November 2023 zugestellt werden konnte (act. 4/2). Somit befand sich die Gesuchsgegnerin seit dem 23. November 2023 in Verzug und die Gesuchstellerin hat Anspruch auf Verzugszins von 5 % auf CHF 13'238.90 (CHF 33'278.15 abzgl. CHF 20'039.35) seit dem 23. November
2023.
Beseitigung des Rechtsvorschlages
Der Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023 (act. 2/6) betrifft die streitgegenständlichen Honorarforderungen (act. 2/7-11). Im Sinne von Art. 79 SchKG ist der entsprechende Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Morges daher im Umfang von CHF 33'278.15 nebst Zins zu 5 % auf CHF 20'039.25 seit dem 7. Oktober 2022 und auf CHF 13'238.90 seit dem 23. November 2023 zu beseitigen.
Kosten für das Entbindungs- und Betreibungsverfahren
Die der Gesuchstellerin entstandenen Kosten für das Betreibungsverfahren von CHF 103.30 und die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis von CHF 280 sind ausgewiesen. Zudem ist die Rechtslage klar, zumal die Inanspruchnahme der beiden Verfahren für eine wirksame Durchsetzung der Honorarforderungen geboten war. In Anwendung von Art. 103 Abs. 1 OR hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die entsprechenden Kosten somit zu erstatten.
Kosten für das Schlichtungsverfahren
Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, entscheidet im Kanton Zürich in han- delsrechtlichen Streitigkeiten wie dem Vorliegenden mit einem Streitwert von mindestens CHF 30'000 das Handelsgericht Zürich als einzige kantonale Instanz (act. 1 Rz. 6 ff.; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. 44 lit. b und 45 lit. d GOG ZH). Demzufolge entfällt ein Schlichtungsverfahren und zwar unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin im summarischen ordentlichen Verfahren prozessiert (Art. 198 lit. a und f ZPO). Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens war daher zwecks Durchsetzung der Honorarforderungen weder geboten noch erfor- derlich. Aufgrund dieser Umstände kann nicht gesagt werden, dass sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Rechtsfolge Nämlich die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur übernahme der Kosten für das Schlichtungsverfahren bei der Anwendung des Gesetzes unter BeRücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem ein-
deutigen Ergebnis führt. Es liegt keine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vor. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 5 ist daher nicht einzutreten.
(Umtriebs-)Entschädigung für vorprozessuale Aufwendungen
Die Gesuchstellerin fordert mit Rechtsbegehren Ziffer 6 eine (Umtriebs-
)Entschädigung von CHF 6'146.90, wobei sie die geltend gemachte Forderung mit ihren vorprozessual entstandenen Aufwendungen für die Durchsetzung der Honorarforderungen begründet (act. 1 Rz. 25 ff.). Augenfällig ist mit Blick auf die hierfür als Beleg eingereichte Honorarnote vom 17. November 2023 (act. 2/20), dass im beantragten Betrag auch die mit Rechtsbegehren Ziffern 3 bis 5 Selbständig geltend gemachten Schadensposten über total CHF 908.30 (CHF 103.30 + CHF 280 + CHF 525) enthalten sind. An der Richtigkeit der geforderten Entschädigung ergeben sich daher erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO, zumal sich die Gesuchstellerin nicht auf Kosten der Gesuchsgegnerin bereichern darf. Zudem umfasst die beantragte Entschädigung auch Aufwendungen der Gesuchstellerin für die Ausarbeitung des Schlichtungsgesuchs und die Teil- nahme an der Schlichtungsverhandlung, obwohl die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unnötig war (vgl. Erw. 5.5). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist die Rechtslage hinsichtlich der zulässigkeit einer solchen Kostenabw?lzung auf die Gesuchsgegnerin (zumindest) unklar. Da es insbesondere im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht die Aufgabe des Gerichts ist, aus den Beilagen der Gesuchstellerin potentiell zu entschädigende Schadenspositionen herauszufiltern, ist auf das Rechtsbegehren Ziffer 6 insgesamt nicht einzutreten.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse ( 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 40'333.35 beträgt die Grundgebühr rund CHF 4'800 ( 4 Abs. 1 GebV OG). Unter BeRücksichti-
gung von 4 Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 GebV OG und 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf CHF 2'500 festzusetzen.
Die Gesuchstellerin obsiegt betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 1 bis 4, d.h. zu rund 83 %. Demgegenüber unterliegt sie mit ihren Rechtsbegehren Ziffern 5 und 6, d.h. zu rund 17 %. Ausgangsgemäss sind der Gesuchstellerin die Kosten zu 17 % bzw. CHF 425 und der Gesuchsgegnerin zu 83 % bzw. CHF 2'075 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten sind vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500 zu decken. Der Gesuchstellerin ist im Umfang von CHF 2'075 das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 6'200 ( 4 Abs. 1 AnwGebV). Da die Instruktion und der Verkehr mit der Mandantin bei angestellten RechtsAnwälten wie je- nen der Gesuchstellerin weitgehend entfällt, ist die gebühr um mindestens ei- nen Viertel zu reduzieren (BSK ZPO-R ?EGG/R?EGG, 3. Aufl., Basel 2017, N. 22 zu Art. 95). Demzufolge sowie in Anwendung von 4 Abs. 2 und 9 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf CHF 2'500 festzusetzen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer Urteil 4A_552/2015 E. 4.5). Ausgangsgemäss ist die Gesuchsgegnerin daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 66 % (83 % abzgl. 17 %) reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'650 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin CHF 33'278.15 nebst Zins zu 5 % auf CHF 20'039.25 seit dem 7. Oktober 2022 und auf CHF 13'238.90 seit dem 23. November 2023 zu bezahlen.
Im Mehrumfang wird auf Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht eingetreten.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Morges (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023) wird im Umfang von Dispositiv-Ziffer 1 beseitigt.
Im Mehrumfang wird auf Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht eingetreten.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin CHF 103.30 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin CHF 280 zu bezahlen.
Auf die Rechtsbegehren Ziffern 5 und 6 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'500 festgesetzt.
Die Kosten werden zu CHF 425 der Gesuchstellerin sowie zu CHF 2'075 der Gesuchsgegnerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für den der Gesuchsgegnerin auferlegten Anteil der Kosten wird der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'650 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 40'333.35.
Zürich, 9. Januar 2024
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Alain Rutschmann
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