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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE220023: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Gesellschaft K. AG nicht aus dem Handelsregister gelöscht wird, da die Gläubigergemeinschaft offene Forderungen gegen sie geltend gemacht hat und ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags besteht. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'200 werden den Gläubigern auferlegt. Die Gewinner sind weiblich

Urteilsdetails des Kantongerichts HE220023

Kanton:ZH
Fallnummer:HE220023
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE220023 vom 06.05.2022 (ZH)
Datum:06.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven
Schlagwörter : Verfahren; Gericht; Handelsregister; Gesuch; Recht; Löschung; Handelsregisteramt; Gerichtsbarkeit; Zuständigkeit; Interesse; Gesuchsgegnerin; Partei; Gesuchsteller; Handelsgericht; Eintrag; Praxis; Rechtseinheit; Gesuchstellerinnen; Gesellschaft; Kanton; Kantons; IFFERT; Parteien; Botschaft; Geschäftstätigkeit; Aktiven
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 4 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 934 OR ;Art. 935 OR ;Art. 938a OR ;Art. 939 OR ;
Referenz BGE:136 III 178; 140 III 155; 140 III 550; 142 III 116; 142 V 551;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts HE220023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE220023-O U

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie Gerichtsschreiber Dr. Andreas Baeckert

Urteil vom 6. Mai 2022

in Sachen

  1. Gläubigergemeinschaft des Darlehens … A. ,

    1. B. ,

    2. C. ,

    3. Fondation D. ,

    4. E. ,

    5. Fondation F. ,

    6. Fondation G.

    7. H. ,

    8. I. SA,

    9. J. ,

  2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 1g, 1h, 1i vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. , 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 1g, 1h, 1i vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2. , 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f, 1g, 1h, 1i vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M.

X3.

gegen

K. AG,

Gesuchsgegnerin

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen 1a–1i:

(act. 6 S. 3)

Es sei der Eintrag im Handelsregister der K. AG aufrechtzuerhalten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

Erwägungen:

  1. Prozessverlauf

    1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Gesuchstellers 2 vom 24. Februar 2022 (gleichentags hierorts eingegangen) samt Beilagen eingeleitet (act. 1; act. 2/1–5). Mit Verfügung vom 25. Januar (recte: Februar) 2022 wurde den Gesuchstellerinnen 1a–1i Frist zur Leistungen eines Kostenvorschusses und zur Stellungnahme zu ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie zur Klarstellung ihres persönlichen Interesses an der Eintragung angesetzt. Ebenfalls wurde ein Betreibungsregisterauszug betreffend die Gesuchsgegnerin eingeholt (act. 3).

    2. Die Gesuchstellerinnen 1a–1i liessen sich mit Eingabe vom 15. März 2022 (Datum Poststempel) samt Beilagen fristgerecht vernehmen (act. 6; act. 7/31–40). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig einging (act. 8), wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 7. April 2022 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 9). Die Zustellung an die Domiziladresse der Gesuchsgegnerin scheiterte jedoch (act. 10/3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts

    1. Die Praxis des hiesigen Gerichts zur sachlichen Zuständigkeit bei Verfahren betreffend Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven geht auf das Jahr 2013 zurück. Damals bejahte es – auch vor dem Hintergrund eines zuvor in gleicher Sache ergangenen Nichteintretensentscheids des Bezirksgerichts Bülach

      – die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht, da es sich um eine im summarischen Verfahren zu behandelnde Angelegenheit mit einem

      Streitwert von über CHF 30'000.00 handle (vgl. HGer ZH HE120481 vom

      18. Februar 2013 [= ZR 2013 Nr. 55] E. 7). Seither ist das hiesige Gericht in konstanter Praxis auf entsprechende Gesuche eingetreten, ohne jeweils die sachliche Zuständigkeit im Einzelnen zu prüfen.

    2. Seit 2013 hat sich zum einen die Rechtsprechung zur sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte weiterentwickelt. Zum anderen wurden auch die gesetzlichen Grundlagen betreffend das Verfahren bei Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven revidiert. An die Stelle von Art. 938a aOR i.V.m.

      Art. 155 aHregV traten per 1. Januar 2021 Art. 934 OR i.V.m. Art. 152 ff. HRegV. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen hat das hiesige Gericht bereits Ende 2018 angedeutet, dass mit Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts und die Frage, ob es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, zu überprüfen sein würden (vgl. HGer ZH HE180483 Verfügung vom 3. Dezember 2018). Das vorliegende Verfahren bietet nunmehr Gelegenheit, diese Überprüfung vorzunehmen.

    3. Soweit ersichtlich, äussert sich in der Lehre niemand explizit zur sachlichen Gerichtszuständigkeit in Zusammenhang mit Art. 934 OR Art. 938a aOR. Soweit Äusserungen erfolgen, beschränken sich diese auf den Hinweis, dass sich die sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 4 ZPO nach kantonalem Recht richte (vgl. BK OR-S IFFERT, Art. 934 N 32; SHK HRegV-RÜETSCHI, Art. 155 N 26). Eben-

      so wenig scheinen – mit Ausnahme des vorstehend erwähnten Präjudizes des hiesigen Gerichts – publizierte gerichtliche Entscheide vorhanden zu sein.

    4. Dem Hinweis in der Lehre, dass sich die sachliche Zuständigkeit nach kantonalem Recht richte, kann insoweit nicht gefolgt werden, als die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte zur Diskussion steht. Denn in dieser Hinsicht wird die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich abschliessend durch Art. 6 ZPO geregelt und für weitere Zuständigkeitsregelungen im kantonalen Recht bleibt – mit Ausnahme von Streitwertgrenzen bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten – kein Raum (vgl. BGE 140 III 155 E. 4; BGE 140 III 550 E. 2.3). Ob die Handelsgerichte für Verfahren in Zusammenhang mit Art. 934 OR sachlich zuständig sind, ist somit eine Frage des Bundesrechts. Relevant ist in diesem Zusammenhang sodann

      insbesondere, dass sich die Zuständigkeit der Handelsgerichte gemäss Art. 6 ZPO einzig auf Streitigkeiten beschränkt und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht darunter fallen (vgl. BGE 140 III 550 E. 2).

    5. Dazu, ob es sich beim gerichtlichen Verfahren gemäss Art. 934 OR (bzw. Art. 938a aOR) um ein Verfahren der freiwilligen der streitigen Gerichtsbarkeit handelt, finden sich in Lehre und Rechtsprechung vereinzelte Äusserungen. H ÜSSER führt zu Art. 938a aOR aus, dass es sich um ein gerichtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handle, weil das Handelsregisteramt bei der Überweisung ans Gericht in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben handle. Er führt aber auch aus, dass das Handelsregisteramt als gesuchstellende Partei zu behandeln sei und Antrag auf Löschung zu stellen habe. Gegenpartei des Verfahrens sei die sich der Löschung widersetzende Partei (vgl. HÜSSER, Die gerichtlichen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 145 ff.). Das Kantonsgericht Graubünden hat zu

      Art. 938a aOR erwogen, es handle sich um ein streitiges Gerichtsverfahren und nicht um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Begründet hat es dies mit dem Verweis auf den vergleichbaren Fall der Organisationsmängel, bei welchem es sich ebenfalls um ein streitiges Verfahren handle. Allerdings handelte es sich beim vom Kantonsgericht Graubünden zu beurteilenden Sachverhalt um einen Fall, in dem sich die zu löschende Gesellschaft gegen die Löschung wehrte und das Handelsregisteramt deshalb den Fall dem Gericht überwies (vgl. KGer GR ZK2 17 45 E. 1.2). Das Kantonsgericht Fribourg hat das Verfahren gemäss

      Art. 938a aOR als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichnet, da es an einer Gegenpartei fehle. Das Handelsregisteramt sei nicht Gegenpartei (vgl. KGer FR 101 2019 412 vom 8. April 2020 E. 1.5).

    6. Die ZPO enthält keine Legaldefinition der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Lehre und Rechtsprechung haben sich verschiedene Definition entwickelt, was die Abgrenzung nicht einfach macht (vgl. KUKO ZPO-J ENT-SØRENSEN, Art. 248

      N 22 f.). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass die freiwillige Gerichtsbarkeit die Mitwirkung staatlicher Organe bei der Begründung, Änderung Aufhebung von Privatrechtsverhältnissen darstelle, wobei die Behörde

      meist von Amtes wegen handle. Das Wesen der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehe nicht darin, wie bei der streitigen Gerichtsbarkeit im Verhältnis zwischen ei- ner klagenden Partei und einer beklagten Partei zu entscheiden, was rechtens ist, und eine endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne ei- ner res iudicata zu schaffen. Nicht entscheidendes Abgrenzungsmerkmal bilde das Vorliegen eines Einoder Mehrparteienverfahrens. Auch bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit könnten sich unter Umständen zwei Parteien gegenüberstehen, dies sei aber nicht zwingend (vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2; vgl. auch BGE 140 III 550 E. 2.5).

    7. Bei Art. 934 OR hat das Handelsregisteramt von Amtes wegen tätig zu wer- den, sobald es Hinweise darauf erhält, dass eine Rechtseinheit keine Aktiven mehr hat und keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015, S. 3643). Sofern weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend machen, hat das Handelsregisteramt die Angelegenheit sodann von Amtes wegen dem Gericht zu überweisen, welches grundsätzlich von Amtes wegen über die Löschung zu entscheiden hat. Ein Vergleich eine Gesuchsanerkennung sind im gerichtlichen Verfahren nicht möglich, sondern den weiteren Betroffen steht es einzig frei, ihr Gesuch zurückzuziehen (vgl. BK OR-S IFFERT, Art. 934 N 35).

    8. Sinn und Zweck der Regelung in Art. 934 OR ist nicht, strittige Verhältnisse zwischen zwei Parteien zu klären, sondern der Schutz der Registerwahrheit in Bezug auf das öffentliche Handelsregister sowie die Unterbindung des Mantelhandels (vgl. BK OR-S IFFERT, Art. 934 N 1). Auch werden dabei keine dauernden zivilrechtlichen Verhältnisse im Sinne einer res iudicata geschaffen. Insbesondere sieht Art. 935 OR gerade vor, dass nach einem Löschungsentscheid die gelöschte Rechtseinheit nachträglich wieder ins Handelsregister eintragen werden kann. Und wenn das Gericht umgekehrt von einer Löschung abgesehen hat, bedeutet das keinesfalls, dass es nicht später doch noch zu einer Löschung kommen kann.

    9. In Bezug auf die Parteirollen- und Interessenverteilung ist zunächst festzuhalten, dass eine Prozesssituation, wie sie sich dem Kantonsgericht Graubünden im vorstehend erwähnten Entscheid präsentierte, unter revidiertem Recht nicht

      mehr vorkommen sollte. Die Botschaft hält explizit fest, dass das Verfahren durch das Handelsregisteramt sogleich wieder einzustellen sei, sobald die Rechtseinheit innert Frist geltend mache, der Eintrag solle bestehen bleiben (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015, S. 3643). Ein Festhalten an der Löschungsabsicht durch das Handelsregisteramt und eine Überweisung ans Gericht, so dass sich die betroffene Rechtseinheit auch im gerichtlichen Verfahren noch gegen die Löschung wehren muss, sind nicht mehr möglich (vgl. auch BK OR-SIFFERT, Art. 934 N 23). Zu einer Überweisung ans Gericht kommt es gemäss Art. 934 Abs. 2 und 3 OR nur dann, wenn die Rechtseinheit auf die Aufforderung des Handelsregisteramts nicht reagiert und danach weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend machen.

    10. Soweit H ÜSSER das Handelsregisteramt als gesuchstellende Partei behan- deln will und von ihm im gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Löschung for- dert – was auch der bisherigen Praxis des hiesigen Gerichts entspricht (vgl. HGer ZH HE120481 vom 18. Februar 2013 [= ZR 2013 Nr. 55] E. 7c) – kann ihm unter revidiertem Recht nicht gefolgt werden. In der Botschaft wird klargestellt, dass mit der Formulierung überweisen in Art. 934 Abs. 3 OR sowie auch in

      Art. 939 Abs. 2 OR zum Ausdruck gebracht werden solle, dass das Handelsregisteramt lediglich die gesetzliche Mitteilungspflicht habe, die Angelegenheit dem Gericht anzuzeigen, damit dieses die geeigneten Anordnungen treffen könne. Das Handelsregisteramt habe im Verfahren aber keine Parteistellung, stelle keine Anträge, könne keine Rechtsmittel ergreifen und ihm könnten keine Prozesskosten auferlegt werden. Diese Präzisierung erfolge explizit vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis einiger Gerichte, das Handelsregisteramt als Verfahrenspartei zu behandeln (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015, S. 3649 f.). Aufgrund dieses klaren gesetzgeberischen Willens verbleibt unter dem revidierten Recht kein Raum, um das Handelsregisteramt als gesuchstellende Partei zu behandeln von ihm einen Antrag im Verfahren zu verlangen. Gesuchstellende Parteien im gerichtlichen Verfahren sind einzig die ein Interesse anmeldenden weiteren Betroffenen.

    11. Die zu löschende Rechtseinheit ist vom gerichtlichen Verfahren unmittelbar betroffen, soll doch über ihre Löschung bzw. Nichtlöschung und damit über ihre rechtliche Weiterexistenz befunden werden. Ihr ist deshalb auf jeden Fall vor der Löschung das rechtliche Gehör zu gewähren, dies geht aber nicht zwingend mit einer Parteistellung im gerichtlichen Verfahren einher. Das rechtliche Gehör kann auch betroffenen Nichtverfahrensparteien gewährt werden (vgl. BGE 142 III 116

      E. 3.2; HÜSSER, a.a.O., S. 43 f.). Des Weiteren ist fraglich, welchen Standpunkt die zu löschende Rechtseinheit im gerichtlichen Verfahren überhaupt einnehmen können soll. Will sie sich gegen die Löschung wehren, hätte sie das bereits im vorgelagerten Verfahren vor dem Handelsregisteramt tun und die Löschung mit einer einfachen Mitteilung verhindern können. Auch würde sie mit diesem Antrag bloss den Standpunkt des gesuchstellenden weiteren Betroffenen unterstützen und das Verfahren würden nicht den Charakter eines streitigen Verfahrens erhalten. Sollte sie hingegen ihre eigene Löschung beantragen und sich so dem weiteren Betroffenen entgegenstellen, ist festzuhalten, dass dies nicht dem Sinn und Zweck der Norm entspricht. Art. 934 OR soll der Gesellschaft nicht einen einfachen Weg, eine Löschung zu erreichen, eröffnen. Will sich die noch aktive Gesellschaft auflösen, hat sie sich dafür des ordentlichen Auflösungswegs inkl. Liquidationsverfahren zu bedienen (vgl. BK OR-SIFFERT, Art. 934 N 10; Komm HRegV- GWELESSIANI, N 544). Entgegengesetze Anträge können im gerichtlichen Verfahren somit nur entstehen, wenn die zu löschende Rechtseinheit Art. 934 OR für ei- ne Gesetzesumgehung missbrauchen will, was jedoch keinen Rechtsschutz ver- dient.

    12. Schliesslich drängt sich auch noch ein Vergleich mit dem gerichtlichen Wie- dereintragungsverfahren gemäss Art. 935 OR auf. Bei diesem ist unbestritten, dass es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. BGE 140 III 550 E. 2.1; BK OR-S IFFERT, Art. 935 N 27; Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015, S. 3657). Das gerichtliche Löschungsverfahren gemäss Art. 934 OR und das Verfahren gemäss Art. 935 OR stellen aber eigentliche Spiegelbilder dar. In beiden Verfahren ist zu beurteilen, ob ein Betroffener ein (schutzwürdiges) Interesse am Eintrag einer Rechtseinheit im Handelsregister hat, und entscheidend für die Wahl der anzuwendenden Norm ist

      einzig, ob die Rechtseinheit bereits gelöscht ist ob die Löschung erst zur Diskussion steht. Dies legt aber auch nahe, die beiden Verfahren gleich zu behandeln, und es ist kein Grund ersichtlich, wieso es sich bei Art. 935 OR, nicht aber bei Art. 934 OR um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln soll (vgl. auch KGer FR 101 2019 412 vom 8. April 2020 E. 1.5). Zwar existiert im Löschungsverfahren die zu löschende Gesellschaft noch, weshalb sie als direkt Betroffene anzuhören ist, was bei der Wiedereintragung nicht der Fall ist. Jedoch kann es auch bei der Wiedereintragung direkt Betroffene – z.B. ehemalige Orga- ne, deren Pflichten mit der Wiedereintragung wiederaufleben –, geben, die anzuhören sind. Ohnehin ist jedenfalls das Vorliegen einer potentiellen Gegenpartei, wie vorstehend ausgeführt, nicht das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zwischen der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit.

    13. Zusammenfassend ist somit aufgrund der Zielsetzung der Norm, der fehlen- den Endgültigkeit der gerichtlichen Anordnung, der eindeutigen Äusserungen in den Gesetzesmaterialien sowie auch des Vergleichs mit Art. 935 OR das gerichtliche Verfahren gemäss Art. 934 OR als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass an der bisherigen Praxis betreffend die sachliche Zuständigkeit unter dem revidierten Recht nicht festgehalten werden kann. Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte ist nicht gegeben, da keine Streitigkeit i.S.v. Art. 6 ZPO vorliegt. Vielmehr liegt die sachliche Zuständigkeit im Kanton Zürich bei den Bezirksgerichten.

    14. Eine geänderte Praxis ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Allerdings sind insbesondere in Zusammenhang mit prozessualen Praxisänderungen auch der Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf Vertrauensschutz zu beachten. Wer sich konform mit einer bisherigen Gerichtspraxis verhält, dem soll aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 142 V 551 E. 4.1; BGer 1C_646/2020 vom 28. März 2022 E. 4.3.1). Das vorliegende Gesuch wurde in Übereinstimmung mit der bisherigen, langjährigen Praxis beim hiesigen Gericht eingereicht. Es erscheint deshalb in Anwendung von Treu und Glauben angezeigt, nochmals darauf einzutreten und die vorstehenden Ausführungen als Ankündigung der Praxisänderung für zukünf-

      tige Verfahren zu verstehen. Ein Nachteil für die Parteien ergibt sich daraus nicht, wird doch ihren Anträgen in der Sache, soweit sie solche gestellt haben, vollumfänglich entsprochen.

  3. Parteistandpunkte

    1. Die Gesuchstellerinnen 1a–1i machen geltend, dass sie gegenüber der Gesuchsgegnerin noch über eine offene Darlehensforderung in Höhe von mindestens CHF 8'899'050.24 verfügen würden, aus einer betreibungsrechtlichen Versteigerung von verpfändeten Liegenschaften noch ein unverteilter Verwertungserlös in Höhe von CHF 5'145'000.00 vorhanden sei und sie zur Durchsetzung von möglichen Verantwortlichkeitsansprüchen zwingend auf ein Konkursverfahren angewiesen seien. Deshalb sei von einer Löschung im Handelsregister abzusehen (act. 2/2 Rz. 6 ff.).

    2. Der Gesuchsgegnerin konnte die Verfügung vom 7. April 2022, mit der ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, an ihrer Domiziladresse nicht zugestellt werden (act. 9; act. 10/3). Die Verfügung vom 25. Januar (recte: Februar) 2022 konnte ihr hingegen zuvor an dieser Adresse noch zugestellt werden (act. 3;

      act. 4/3) und sie hat somit Kenntnis vom vorliegenden Verfahren. Entsprechend oblag es ihr sicherzustellen, dass Zustellungen an die bekannte Adresse erfolgen können, insbesondere da diese Adresse auch ihrer im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse entspricht. Scheitert die Zustellung in dieser Konstellation, gilt die eingeschriebene Sendung spätestens nach Ablauf der üblichen siebentägigen Abholfrist als zugestellt (vgl. BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022

      E. 4.2.1), weshalb vorliegend eine gültige, fingierte Zustellung besteht. Die Gesuchsgegnerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss ohne Stellungnahme und aufgrund der Akten zu entscheiden ist.

  4. Würdigung

    1. Gemäss Art. 934 Abs. 1 OR ist eine Gesellschaft von Amtes wegen im Han- delsregister zu löschen, wenn sie keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit ausübt. Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Auf-

      rechterhaltung des Eintrags geltend, entscheidet das Gericht über die Löschung (Art. 934 Abs. 3 OR). Die weiteren Betroffenen müssen dabei nicht zwingend das Vorhandensein von verwertbaren Aktiven einer Geschäftstätigkeit behaupten, sondern können sich auch auf andere Interessen berufen, wobei namentlich die Interessen, die auch zu einer Wiedereintragung gemäss Art. 935 OR führen können, in Frage kommen (vgl. CHK OR-VOGEL, Art. 938a N 4; BSK OR-ECKERT, Art. 938a N 5). Die Anforderungen an den Nachweis eines Interesses sind dabei tief und im Zweifelsfall ist durch das Gericht von einer Löschung abzusehen (vgl. BK OR-SIFFERT, Art. 934 N 33 f.).

    2. Die Gesuchstellerinnen 1a–1i haben vorliegend das Vorhandensein einer ihnen zustehenden Forderungen gegenüber der Gesuchsgegnerin behauptet und detailliert belegt. Zudem haben sie schlüssig dargelegt, weshalb ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags besteht und die Durchführung eines Konkursverfahrens zur Durchsetzung möglicher Verantwortlichkeitsansprüche nötig ist. Damit ist der erforderliche Interessennachweis erbracht und es ist keine Löschung der Gesuchsgegnerin im Handelsregister anzuordnen.

  5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die Gesuchstellerinnen 1a–1i obsiegen mit ihren Anträgen. Jedoch kann die Gesuchsgegnerin nicht als unterliegend betrachtet werden, hat sie sich doch we- der für noch gegen die Aufrechterhaltung der Eintragung eingesetzt und das vorliegende Verfahren auch nicht verursacht. Der Gesuchstellerin 2 können keine Kosten auferlegt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], BBl 2015, S. 3649 f.). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ist deshalb eine Kostenverteilung nach Ermessen vorzunehmen (vgl. auch HGer ZH HE150385 vom 25. September 2015 [= ZR 2015 Nr. 55] E. 12). Da die Gesuchstellerinnen 1a–1i mit ihren Anträgen die Durchsetzung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche verfolgen, die Aufrechterhaltung der Eintragung in ihren Interessen liegt und sie das Verfahren mit ihren Anträgen verursacht haben, erscheint es angemessen, ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei sie soli- darisch haften (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

    2. Wie bereits in der Verfügung vom 25. Januar (recte: Februar) 2022 erwähnt, ist von einem CHF 30'000.00 übersteigenden Streitwert auszugehen (act. 3). Bei einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.00 sind die Gerichtskosten auf

CHF 2'200.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 GebV OG). Sie sind aus dem von den Gesuchstellerinnen 1a–1i geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht.

  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  3. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellerinnen 1a–1i unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt und aus dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 6. Mai 2022

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Andreas Baeckert

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