Zusammenfassung des Urteils HE190297: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Organisationsmangel entschieden. Die Gesuchsgegnerin, eine GmbH, wies schwerwiegende Mängel in ihrer Organisation auf, unter anderem fehlte eine gesetzmässige Revisionsstelle. Trotz gesetzter Frist zur Behebung des Mangels reagierte die Gesuchsgegnerin nicht. Daher wurde beschlossen, die GmbH aufzulösen und ihre Liquidation anzuordnen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'200.00, und die Gesuchsgegnerin muss dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zahlen. Der Richter in diesem Fall ist eine Frau.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE190297 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.09.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Verbindung; Konkursamt; Bülach; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Christian; Markutt; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Revision; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Schweizerischen; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr: |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 727a OR ;Art. 818 OR ;Art. 819 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190297-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),
keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).
Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt Bülach wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Bülach und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Bülach.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 27. September 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Christian Markutt
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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