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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE190275: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Klägerin forderte Euro 1'035.- nebst Zinsen und Betreibungskosten von der Beklagten. Das Friedensrichteramt entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte legte Beschwerde ein, verzichtete jedoch später darauf. Die Beklagte wurde aufgefordert, Gerichtskosten zu zahlen, leistete aber keinen Kostenvorschuss, weshalb die Beschwerde nicht behandelt wurde. Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE190275

Kanton:ZH
Fallnummer:HE190275
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190275 vom 16.09.2019 (ZH)
Datum:16.09.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Verbindung; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Rudolf; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Revision; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Altstadt; Schweizerischen; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 727a OR ;Art. 818 OR ;Art. 819 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE190275

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190275-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug

Urteil vom 16. September 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

  1. GmbH,

    Gesuchsgegnerin

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
    1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),

      • keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR).

    2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:
  1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 1 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Zürich (Altstadt).

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

    falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 16. September 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Rudolf Hug

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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