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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE190087
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190087 vom 16.04.2019 (ZH)
Datum:16.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Beklagten; Zweigniederlassung; Kantons; Handelsregister; Beschwerde; Organisation; Handelsregisteramt; Einzelrichter; Frist; Schweiz; Organisationsmangel; Zürich; Handelsgericht; Suter; Leonard; Einzelgericht; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Urteil; Streitwert; Angewiesen; Verpflichtet; Bezahlen; CHE- Umtriebsentschädigung; Festgesetzt; Gelöscht; Auferlegt; Gerichtsgebühr; Vorzunehmen
Rechtsnorm: Art. 160 IPRG ; Art. 731b OR ; Art. 935 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190087-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter

Urteil vom 16. April 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

A. SPRL,

Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

  2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.

  3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.

  4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 7).

  5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.

  6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.

  7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE- ) wird im Handelsregister gelöscht.

  2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an beide mit einer Kopie von act. 7, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im SHAB.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 16. April 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Leonard Suter

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