Zusammenfassung des Urteils HE180437: Handelsgericht des Kantons Zürich
Ein Kläger und Beschwerdeführer forderte die Verarrestierung von Vermögenswerten des Beklagten für eine Forderung von CHF 2'500'000.-. Das Bezirksgericht wies das Begehren ab, setzte die Spruchgebühr auf CHF 1'800.- fest und auferlegte sie dem Kläger. Der Kläger legte Beschwerde ein und forderte die Bewilligung des Arrestbegehrens. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, dass er einen Schaden im Rechtssinne erlitten hatte. Der Beschwerdeführer muss die Kosten tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE180437 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
Schlagwörter : | Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Schweiz; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Busslinger; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Wülflingen-Winterthur; Schweizerischen; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil; Sachen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 707 OR ;Art. 718 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180437-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Kläger
gegen
Beklagte
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt Wülflingen-Winterthur wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers sowie Kopien von act. 7 und act. 8/1-7 an das Konkursamt Wülflingen-Winterthur.
Das Konkursamt hat die zugesandten Akten zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 27. Dezember 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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