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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE180161: Handelsgericht des Kantons Zürich

In einem Rechtsstreit vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um eine Forderung in Höhe von Fr. 17'706.10 einer Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen eine andere. Die Klägerin argumentierte, dass ihr sämtliche Einnahmen aus der Verwaltung von Tiefgaragen und Aussenparkplätzen zustünden. Das Gericht entschied, dass die Forderung der Klägerin abgewiesen wurde und sie stattdessen eine Parteientschädigung zahlen musste. Die unterlegene Partei erhob Beschwerde, die jedoch abgewiesen wurde, da sie den Beweis für eine Verrechnungsforderung nicht erbringen konnte. Das Gericht entschied zugunsten der klagenden Partei und legte die Kosten der unterlegenen Partei auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE180161

Kanton:ZH
Fallnummer:HE180161
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE180161 vom 29.05.2018 (ZH)
Datum:29.05.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kantons; Beklagten; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Silvan; Sdzuy; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Mitteilung; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Winterthur-Altstadt; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 894 OR ;Art. 908 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE180161

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180161-O U/jo

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy

Urteil vom 29. Mai 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

  1. Genossenschaft in Liquidation,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine genügende Verwaltung (Art. 894 Abs. 1 OR),

      • kein (gültiges) Domizil.

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt, bis auf die Mitteilung der Liquidatorin, wonach nichts mehr da sei (act. 5). Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 908 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten an B. ,

    [Adresse]), an den Kläger mit einer Kopie von act. 5, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Winterthur-Altstadt.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 29. Mai 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Silvan Sdzuy

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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