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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE150446
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE150446 vom 02.10.2015 (ZH)
Datum:02.10.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Zahlung; Gesuch; Gericht; Nachteil; Massnahme; Gutzumachende; Partei; Gesellschaft; Gesuchsgegner; Vorsorgliche; Behauptet; Auszahlung; Massnahmen; Verfahren; Parteien; Glaubhaft; Zahlungen; Beklagten; Beträge; Betrag; Gutzumachender; Liquiditätsprobleme; Einfache; Streitwert; Anhörung; Partei; Finanzielle; Drohe; Sitzung; Beschwerde
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 253 ZPO ; Art. 265 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 534 OR ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150446-O U

Mitwirkend: der Oberrichter Peter Helm, Präsident, sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 2. Oktober 2015

in Sachen

Gewerkschaft A. ,

Kläger

vertreten durch Fürsprecher X.

gegen

Arbeitgeberverband B. ,

Beklagter

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

1. Dem Gesuchsgegner sei zu verbieten, zulasten des Vermögens der einfachen Gesellschaft C. (Solidaritätsfonds der ) ohne die Zustimmung des Gesuchstellers Zahlungen zugunsten von Gesellschaften des C. vorzunehmen.

  1. Dem Gesuchsgegner und dessen Organen seien im Widerhandlungsfall die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

  2. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 oben seien im superprovisorischen Verfahren anzuordnen.

  3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien dem Gesuchsgegner zur Bezahlung aufzuerlegen.

  4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller dessen Anwaltskosten zu ersetzen (unter Einschluss der gesetzlichen Mehrwertsteuer).

Der Einz elrichter z ieht in Erwägung:
  1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 (überbracht um 14:45 Uhr) machte der Gesuchsteller (nachfolgend Kläger genannt) das obgenannte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen am hiesigen Gericht hängig und stellte ein Dringlichkeitsbegehren (act. 1).

  2. Der Kläger führt aus, das Gesuch ziele darauf ab, Auszahlungen von bis zu CHF 6'964'488.- von dem auf den Gesuchsgegner (nachfolgend Beklagter) lautenden Konto, dessen wirtschaftlich Berechtigter der Solidaritätsbeitragsfonds (C. ) sei, zu verhindern. Er macht geltend, anlässlich der gestrigen Sitzung

    der Parteien des C.

    sei er vom Beklagten informiert worden, dass der Beklagte Beträge von CHF 6'964'488.- (davon CHF 2'066'265.- an den Kläger) gemäss der nicht genehmigten Jahresrechnung 2014 soweit an Sozialpartner auszahlen werde, als die durchgeführte Revision dem nicht entgegenstehe, falls dar- über an der Sitzung ein Mehrheitsbeschluss zustande komme. Im Nachgang zur Sitzung, die der Kläger vor dem Entscheid über diese Auszahlungen verlassen habe, sei er darüber orientiert worden, dass der Beklagte ausstehende Beträge

    des C.

    der Jahre 2013 und 2014 an die Sozialpartner freigegeben habe.

    Welche Beträge aufgrund der Revision nicht ausbezahlt würden, wisse der Kläger nicht. Der C. sei entgegen der Behauptung des Beklagten nicht ein Verein, sondern eine einfache Gesellschaft, weshalb dessen Beschlüsse mangels abweichender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag nach Art. 534 Abs. 1 OR Einstimmigkeit voraussetzen würden. Die Parteien des C. seien die sechs Parteien des Gesamtarbeitsvertrages der -, - und -Industrie. Die umstrittene Zahlung solle gestützt auf einen Beschluss ausgelöst werden, der nicht einstimmig gefasst worden sei und dem sich der Kläger widersetzt habe. Ausserdem sei die Zahlung sogar dann widerrechtlich, wenn es sich beim C. um einen Verein handeln sollte. Weiter hält der Kläger zu den Beträgen und möglichen Zahlungsempfän- gern fest, Zahlungen an den E. (E. , Verband F. ) im Betrag von höchstens CHF 3'426'620.- seien materiell unberechtigt und alle übrigen Zahlungen formell unzulässig (act. 1 S. 2 ff.).

  3. Das Gericht trifft gemäss Art 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO).

  4. Gestützt auf die obigen Sachverhaltsdarstellungen behauptet der Kläger einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten aus Art. 534 Abs. 1 OR (act. 1

    S. 13). Zum nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil, der ihm durch die Zahlung entsteht, führt der Kläger aus, ein solcher könne insbesondere auch finanzielle Nachteile und Vollstreckungsprobleme zum Gegenstand haben. Eine solche Konstellation liege hier vor. Wenn der Beklagte rund CHF 3'000'000.- an E. auszahlen würde, wie er es beabsichtige, sei höchst zweifelhaft, ob E. diesen Betrag jemals wieder zurückzahlen könnte. Der Grund dafür, dass die Zahlung ausgelöst werden solle, bestehe mutmasslich genau darin, dass E. sich in Liquiditätsproblemen befinde. Wenn diese Annahme zutreffe,

    sei eine Rückforderung umso mehr gefährdet. Ausserdem sei in Olten ein Verfahren des Klägers gegen E. wegen zu viel erhaltener Beiträge des C. hängig, und je nach Ausgang dieses Verfahrens bestehe die Möglichkeit, dass

    E. Rückerstattungen in Millionenhöhe an den C.

    leisten müsse,

    weshalb ein Zahlungsfluss in die umgekehrte Richtung ein umso höheres Verlustrisiko auslöse. Wenn E. die jetzt beabsichtigten Zahlungen nicht zurück-

    erstatten könnte, sei der C.

    als Gesamthandvermögen geschädigt und der

    Kläger als Partei der einfachen Gesellschaft, die den Fond bilde, davon unmittelbar betroffen. Im drohe somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (act. 1 S. 14).

  5. Darüber hinaus legt der Kläger nicht dar, welcher nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil ihm aufgrund der Auszahlung des nicht an den E. auszuzahlenden Betrages von CHF 3'537'868 (CHF 6'964'488 minus CHF 3'426'620), davon sogar CHF 2'066'265.- an den Kläger selbst, entsteht. In diesem Umfang ist daher ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil des Klä- gers nicht behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Diesbezüglich erweist sich das Massnahmegesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 253 ZPO e contrario) abzuweisen ist.

  6. Um sodann einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil durch die Auszahlung an den E. glaubhaft zu machen und ein Verbot dieser Geldzahlung zu erwirken, genügt es nicht, dass der Kläger behauptet, eine Rückzahlung des Betrages sei höchst zweifelhaft und der Grund der Zahlung seien mutmasslich Liquiditätsprobleme dieses Verbandes. Insbesondere genügt eine Annahme - wie der Kläger die von ihm behaupteten Liquiditätsprobleme selbst nennt

    - nicht. Vielmehr hätte der Kläger die finanzielle Situation, auf der die behauptete, drohende Zahlungsunfähigkeit des E. beruht, darzulegen und glaubhaft zu machen gehabt, ansonsten anzunehmen ist, dass der Nachteil durch die Rückforderung leicht wieder gutgemacht werden kann. Auch die Darstellung des Klägers zu dem von ihm eingeleiteten Verfahren gegen den E. in Olten lässt keine Rückschlüsse auf die finanzielle Situation des letzteren zu. Bezüglich einer Auszahlung an E. erweist sich das Massnahmegesuch daher ebenfalls als offensichtlich unbegründet und es ist ohne Anhörung der Gegenpartei (Art. 253 ZPO e contrario) abzuweisen.

  7. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 6'964'488.- (act. 1 S. 2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und des Äquivalenzprinzips ist die Gerichtsgebühr auf CHF 8'000.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Der Einz elrichter erkennt:
  1. Das Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.-.

  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger vorab per Fax, an den Beklagten unter Beilage von act. 1 und 3/1-30.

  5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 6'964'488.-.

Zürich, 2. Oktober 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiberin:

Claudia Marti

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