Zusammenfassung des Urteils HE130290: Handelsgericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2018 bezüglich Rechtsöffnung. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin hatte die Fristen zur Leistung des Kostenvorschusses nicht eingehalten, weshalb das Gericht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf Fr. 150.- festgesetzt, die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschluss wurde am 7. Dezember 2018 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE130290 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.12.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
Schlagwörter : | Konkurs; Kanton; Kantons; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiberin; Claudia; Marti; Organisationsmangel; Einzelrichter; Revision; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; -Zürich; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 707 OR ;Art. 718 OR ;Art. 727a OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE130290-O U/ee
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Kläger
gegen
Beklagte
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),
keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR),
keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
kein gültiges Domizil.
Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.
Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt -Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt -Zürich.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'0000.00.
Zürich, 23. Dezember 2013
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Claudia Marti
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.