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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE120391: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsstreit über Rechtsöffnung entschieden. Das Bezirksgericht Zürich hatte den Gesuchstellern Rechtsöffnung für ausstehende Steuern erteilt, woraufhin der Gesuchsgegner Beschwerde einreichte. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, da die vorinstanzlichen Erwägungen bestehen blieben. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Entscheidung des Obergerichts kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE120391

Kanton:ZH
Fallnummer:HE120391
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE120391 vom 27.12.2012 (ZH)
Datum:27.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kanton; Kantons; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Beklagten; Konkursamt; Handelsgericht; Gerichtsschreiberin; Helene; Lampel; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Einlegerakten; Klägers; Bundesgericht; Einzelgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Urteil
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 740 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE120391

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120391-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Helene Lampel

Urteil vom 27. Dezember 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen A. AG in Liquidation, Beklagte betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren:

(act. 1)

Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

    • keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR),

    • keinen (gesetzmässigen) Liquidator (Art. 740 OR).

  2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

  3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt B. wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B. .

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.00.

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Helene Lampel

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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