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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AC090013: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Ein Mann namens A. wurde aufgrund eines Verdachts auf Demenz und Selbstgefährdung in die Psychiatrische Klinik B. eingewiesen. Nachdem das Einzelgericht sein Entlassungsgesuch abgelehnt hatte, reichte A. fristgerecht Berufung ein. Es wurde festgestellt, dass A. an einer paranoiden Störung leidet, jedoch der Verdacht auf Demenz sich nicht bestätigte. Aufgrund seines körperlichen Zustands und seiner Wohnsituation wurde die fürsorgerische Freiheitsentziehung als gerechtfertigt angesehen. Die Berufung wurde abgewiesen, und A. wurde aufgefordert, die Gerichtskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AC090013

Kanton:ZH
Fallnummer:AC090013
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AC090013 vom 18.11.2010 (ZH)
Datum:18.11.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:BeweiswürdigungAnspruch auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht)
Schlagwörter : Therapie; Vorinstanz; Gutachten; Beschwerdeführers; Massnahme; Ergänzung; Kritik; Ergänzungsgutachten; Beschluss; Behandlung; Sinne; Anstalt; Gutachterin; Kantons; Rüge; Begründung; Schlussfolgerung; Erwägung; Obergericht; Verteidigerin; Klinik; Anhörung; Ausführungen; Austrittsbericht; Ärzte; ürde
Rechtsnorm:Art. 42 BGG ;Art. 64 StGB ;Art. 78 BGG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AC090013

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC090013/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 18. November 2010

in Sachen

X.,

Verwahrter und Beschwerdeführer

vertreten durch Vormund

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Oberstaatsanwalt lic.iur. Martin Bürgisser,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich

betreffend

Verwahrungsüberprüfung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2009 (UG070031/U/gk)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.
  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 1984 wegen verschiedener Delikte, u.a. wegen wiederholter Brandstiftung, mit 20 Monaten Gefängnis bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben, und der Beschwerdeführer wurde im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in eine Heilund Pflegeanstalt eingewiesen. Nach einer Entweichung aus einer Erziehungsanstalt und weiteren Brandstiftungen wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 12. September 1985 wegen Brandstiftung und Hausfriedensbruchs zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Vollzug dieser Strafe wurde ebenfalls aufgeschoben, und der Beschwerdeführer wurde im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB in eine Heilund Pflegeanstalt eingewiesen (angefochtener Beschluss = KG act. 2 S. 2).

  2. Mit Beschluss vom 14. Mai 1986 hob das Obergericht die mit Urteil vom

  1. September 1984 angeordnete Einweisung in eine Heilund Pflegeanstalt auf und verwahrte den Beschwerdeführer stattdessen im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (KG act. 2 S. 3).

    1. Im Zuge der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches überwies der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich die Vollzugsakten mit Eingabe vom 2. März 2007 gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 dem Obergericht mit der Empfehlung, die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen (KG act. 2 S. 4).

    2. Das Obergericht bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Verteidigerin, holte ein Ergänzungsgutachten zu einem psychiatrischen Gutachten vom

19. Mai 1995 ein, führte eine mündliche Verhandlung durch (KG act. 2 S. 4 - 6) und beschloss am 27. Mai 2009 entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers

(KG act. 2 S. 7), es werde keine therapeutische Massnahme im Sinne von

Art. 59 - 61 63 StGB angeordnet, und die Verwahrung werde nach neuem Recht weitergeführt (KG act. 2 S. 18).

5. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 27. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer am 21. September 2009 und damit (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) rechtzeitig (OG act. 76/2, act. 77, Prot. = act. 73 S. 40, act. 80, KG act. 1) beim Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 10, act. 11).

II.
  1. Gegen den angefochtenen obergerichtlichen erstinstanzlichen Erledigungsbeschluss in einem sogenannten Nachverfahren ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach § 428 StPO zulässig (vgl. Kass.-Nr. AC080015 vom 9.7.2009 Erw. II. mit Hinweis auf RB 2005 Nr. 114 und ZR 105 Nr. 47).

  2. Die Vorinstanz hielt in einer zusammenfassenden Würdigung des psychiatrischen Gutachtens (KG act. 2 S. 8 - 14), des Austrittsberichts des Chefarztes der Klinik A. vom 8. Oktober 2008 (KG act. 2 S. 14 f.), der Argumentation der amtlichen Verteidigerin (KG act. 2 S. 16 f.) und der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers (KG act. 2 S. 16) fest, dieser leide unter einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung. Seine Straftaten ständen damit in Zusammenhang (KG act. 2 S. 15). Die Legalprognose für die vom Beschwerdeführer begangenen Brandlegungen sei nach wie vor ungünstig. Das Rückfallrisiko werde als hoch eingestuft. Die psychische Störung werde seit Jahren behandelt. Obwohl therapeutische Fortschritte in den vergangenen Jahren attestiert würden, schienen derzeit keine weiteren psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten gegeben zu sein, die zu einer grundlegenden Besserung führen würden, zumal der Beschwerdeführer mehrheitlich auch keine

    Veränderung gewünscht habe (KG act. 2 S. 16). Angesichts der gegebenen Umstände bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass beim Beschwerdeführer durch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert werde. Es mangle beim Beschwerdeführer an der Massnahmefähigkeit und Massnahmemotivation (KG act. 2 S. 16 f.).

  3. Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass ihm die Vorinstanz die Massnahmemotivation abgesprochen habe. Das sei eine willkürliche tatsächliche Annahme. Anlässlich der persönlichen Anhörung habe der Beschwerdeführer klar gemacht, dass es ihm nicht prinzipiell an einer Motivation fehle. Er sei sehr wohl an einer Therapie interessiert, aber er möchte diese nicht in der Strafanstalt B. absolvieren, sondern in der Bitzi, im Schachen St. Johannsen (KG act. 1 S. 3 f.).

  1. Die Vorinstanz zog den Schluss der mangelnden Massnahmemotivation aus den diesbezüglichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom

    17. Juli 2008 (KG 2 S. 16 mit Verweisung auf OG act. 47 S. 16 f., S. 18, S. 19 und

    S. 22), dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums A. vom 8. Oktober 2008 (KG act. 2 S. 16 mit Verweisung auf OG act. 62 S. 2) und der persönlichen

    Anhörung des Beschwerdeführers (KG act. 2 S. 16 mit Verweisung auf Prot. S. 29 f.).

  2. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge ausschliesslich damit, dass er anlässlich der persönlichen Anhörung vor Vorinstanz den Wunsch geäussert habe, eine psychiatrische Therapie zu probieren, aber nicht in der Strafanstalt B., sondern in einer anderen Anstalt (KG act. 1 S. 3 f. mit Verweisung auf vorinstanzliche Erwähnung in KG act. 2 S. 33 f. von Aussagen des Beschwerdeführers in der persönlichen Befragung). Mit der eigentlichen vorinstanzlichen Begründung für ihre Schlussfolgerung und mit den Aktenstellen, auf welche die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung gründete (vorstehend lit. a), setzt sich die Beschwerde gar nicht auseinander. Die Rüge geht daran vorbei und schon deshalb fehl.

  3. Überdies erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung bei Berücksichtigung der von der Vorinstanz zitierten Akten unter dem Aspekt der Willkürprüfung als nicht zu beanstanden:

aa) Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2008 hatte der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Untersuchung (offenbar damit gemeint am 22.2.2008 [OG act. 47 S. 2]) mitgeteilt, er sei seit einem Monat in der Psychiatrischen Klinik A., habe kein wöchentliches Gespräch mit einem Arzt, die Gespräche würden von einem Psychologen ein bis zwei Mal pro Woche geführt. Es gefalle ihm nicht. Das Regime sei zu streng. Dreimal in der Woche müsse er duschen und fühle sich dadurch geplagt. Die Arbeitstherapie belaste ihn, das Ausüben von Ämtli und der Sport. Alles sei zu viel. Er wolle nur essen, trinken und schlafen (OG act. 47 S. 16 f.). Betreffend Therapie habe er nichts gegen Gespräche. Er sei aber nicht begeistert, sich einem intensiveren Behandlungsprogramm zu unterziehen. Er wolle am liebsten gar nichts machen ausser essen, trinken, schlafen und befriedigen von sexuellen Bedürfnissen. Wenn er einmal entlassen werde, könne er für nichts garantieren; aber man müsse doch trotzdem einmal schauen, was dann sei (OG act. 47 S. 18). Er wisse, dass er hinsichtlich seines Wollens ambivalent sei. Einerseits wolle er sich ändern, andererseits auch nicht. Er wolle aber einmal entlassen werden. Man könne es mit ihm doch ruhig einmal probieren. Er wolle es schön haben (OG act. 47 S. 19). Gemäss Erklärung von Dr. C., Oberarzt im Psychiatriezentrum A., vom 11. 7.2008 sei der Beschwerdeführer ambivalent geblieben. Er habe sich nicht auf eine Therapie einlassen können. Sein Wunsch, es schön zu haben, habe obsiegt (OG act. 47 S. 19). Gemäss Rücksprache der Gutachterin mit den behandelnden Ärzten habe sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Therapie im engeren Sinne eingelassen, sondern habe sich durchgehend ambivalent gezeigt, wobei er grundsätzlich mehr zum Verwahrungsvollzug als zu einer stationären Massnahme tendiert habe. Das decke sich mit der Einschätzung der Gutachterin. Sie habe den Beschwerdeführer zwei Mal kontaktiert (Februar und März 2008; OG act. 47 S. 2). Beide Male habe er zwar einerseits die (totale) Freiheit gewünscht, andererseits aber kein echtes Interesse daran erkennen lassen, Änderungsschritte ernsthaft in Angriff zu nehmen. Immer wieder habe er betont, dass er ein schönes Leben wolle, ein

Leben, welches die Grundbedürfnisse befriedige und ihn nicht mit Änderungen quäle. Dass ihn diese Einstellung die Freiheit koste, scheine ihn zwar zu schmerzen, aber ihm immer noch attraktiver zu sein, als an sich zu arbeiten und vermeintliche Entbehrungen zu ertragen (OG act. 47 S. 22).

bb) Laut dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums A. vom 8. Oktober 2008 war der Beschwerdeführer durch das Amt für Justizvollzug aus der Strafanstalt B. zur forensisch-psychiatrischen Behandlung in die psychiatrische Klinik versetzt und dort stationär aufgenommen worden. Im Rahmen der psychiatrischen Grundversorgung in der Strafanstalt habe er therapeutische Fortschritte erzielt. Eine angepasste deliktorientierte Therapie sei aber so der Eintrittsgrund in die psychiatrische Klinik A. - nur im stationären forensisch-psychiatrischen Setting möglich. Es sollte ein erneuter Behandlungsversuch durchgeführt werden. Direkt zu Beginn des stationären Aufenthalts sei der Beschwerdeführer in das Therapiekonzept eingebunden worden. Es sei ihm im stationären Verlauf aber nicht gelungen, seine Empfindungen wahrzunehmen und diese in den Therapien zu thematisieren. In deliktorientierten Behandlungsansätzen habe er sich bei der Deliktrekonstruktion zumeist dahingehend geäussert, dass er dazu jetzt besser nichts sage. Trotz intensiver therapeutischer Bemühungen sei bei rudimentär ausgeprägter Motivation zu keinem Zeitpunkt eine Therapiefähigkeit zu erkennen gewesen. Der Beschwerdeführer habe eher alltagspraktische Inhalte, wie z.B. ausreichende Mahlzeiten, anschliessende Bettruhe, wenig Bewegung, viel Fernsehen fokussiert. Hinsichtlich seiner Zukunftsorientierung habe er zwischen einer Massnahme und der Fortführung der bestehenden Verwahrung geschwankt (OG act. 62 S. 2). In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte des Psychiatriezentrums A. fest, dass die engen, tagesstrukturierenden Rahmenbedingungen des multiprofessionellen Arbeitsund Behandlungssettings nicht ausreichend gewesen seien, die Kooperationsbereitschaft und Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers zu erreichen. Die Therapiemotivation habe zu keinem Zeitpunkt das Stadium der Ambivalenz überschritten und sei zuletzt durch eine konsequente Verweigerungshaltung gegenüber deliktrelevanten Therapien geprägt gewesen (OG act. 62).

cc) Auf den Vorhalt, man habe im Jahr 2008 in der A. eine Therapie mit ihm versucht, die Ärzte meinten, das sei nicht möglich gewesen, er habe sich nicht dafür interessiert, antwortete der Beschwerdeführer bei der vorinstanzlichen Anhörung vom 13. Mai 2009, das stimme nicht. Er habe alles gemacht, was man gewollt habe, aber er sei nicht für eine Therapie dort gewesen. Sie hätten ein Gutachten gemacht, und er hätte bleiben können, habe aber nicht gewollt. Auf die Frage, ob er denke, dass ihm eine psychiatrische Therapie etwas bringen, etwas verändern könnte, und wie eine Behandlung aussehen sollte, antwortete der Beschwerdeführer, probieren könne man immer. Es sei nicht verhältnismässig, ihn einzusperren. Besser sei es, wenn er an einen richtigen Therapieort mit psychologischer Therapie komme, mit Gesprächstherapie, nicht in der Strafanstalt

B. Die Frage, was denn nach seiner Meinung das Ziel einer Therapie sei, was eine Therapie verbessern solle, beantwortete der Beschwerdeführer mit Das Verhalten. Auf die Anschlussfrage, welcher Teil seines Verhaltens ihn seine Umgebung störe, erklärte er, er nehme Medikamente, und vielleicht gehe es dann auch ohne (OG Prot. S. 33). Auf die Frage, ob er glaube, er würde eine Behandlung mitmachen können, antwortete er, er glaube schon, aber nicht in der Strafanstalt B. Er fände die Bitzi, den Schachen das St. Johannsen gut für ihn für eine Massnahme. Das seien richtige Massnahmezentren, keine Gefängnisse. Er möchte (auf entsprechende Frage) nicht deswegen eine Behandlung, um von der Strafanstalt B. wegzukommen, sondern er möchte schon etwas verändern; er möchte nicht lebenslänglich eingesperrt sein (OG Prot. S. 34).

dd) Anbetrachts dieser Äusserungen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es mangle dem Beschwerdeführer an der für eine erfolgversprechende stationäre therapeutische Massnahme notwendigen Massnahmemotivation, haltbar. Wohl mag es ihm nicht prinzipiell an einer Therapiemotivation fehlen, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird. Eine rudimentär ausgeprägte Motivation wurde ihm nicht abgesprochen (OG act. 62 S. 2). Wenn die Vorinstanz aber insbesondere aufgrund seines Verhaltens bei seinem Aufenthalt in der Klinik A.

im ersten Halbjahr 2008 davon ausging, zwar habe er grundsätzlich nichts gegen Therapie-Gespräche, sei aber nicht bereit, sich einem intensiveren BehandlungsProgramm zu unterziehen, entspricht dies den Einschätzungen der Gutachterin

und der Ärzte, seinem von diesen geschilderten Verhalten und seinen Äusserungen der Gutachterin und den Ärzten gegenüber und wird durch die Äusserungen des Beschwerdeführers an der Anhörung nicht etwa widerlegt, sondern diese Äusserungen lassen sich durchaus damit vereinbaren, und stützt dies die deshalb nicht willkürliche Schlussfolgerung der mangelnden (genügenden) Massnahmemotivation. Diese Rüge geht fehl.

4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Kritik am psychiatrischen Ergänzungsgutachten auseinandergesetzt. Damit habe sie die Begründungspflicht verletzt (KG act. 1 S. 4 f.). Zur Substantiierung dieser Rüge wiederholt er Ausführungen vor Vorinstanz (vgl. KG act. 1 S. 7 - 9 Ziff. 5.3.1

- 5.3.4 mit OG act. 70 S. 2 - 5 Ziff. 4 - 7; unter Einschub des vor Vorinstanz noch nicht vorgetragenen Arguments, der Begriff der deliktorientierten Therapie werde vorliegend ohne fachliche Konkretisierung verwendet [KG act. 2 S. 8 Ziff. 5.3.3]). Anschliessend verweist er auf die vorinstanzliche Erwägung, er habe damit keine substantielle Kritik am Ergänzungsgutachten geübt, sondern nur eine andere Gewichtung der Ereignisse vorgenommen (KG act. 1 S. 9 Ziff. 5.4 mit Verweisung auf KG act. 2 S. 17 Erw. 6.c). Demgegenüber habe er aufgezeigt, dass im Ergänzungsgutachten Informationen nicht enthalten seien, die als Entscheidungsgrundlagen mit Blick auf die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme unerlässlich seien, mithin dass Erkenntnisse fehlten (KG act. 1 S. 9

Ziff. 5.4).

  1. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde zitiert, geltend gemacht, die Gutachterin habe im Ergänzungsgutachten einen positiven Trend, gewisse Fortschritte des Beschwerdeführers festgehalten. Trotzdem sei sie zur Auffassung gelangt, dass er zumindest vorerst einen gewissen Endpunkt in der Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit erreicht zu haben scheine. Dies habe sie damit begründet, dass eine forensische Psychotherapie, welche störungsund deliktorientiert arbeite, bisher nicht durchzuführen gewesen sei. Die Etablierung einer solchen Therapie wäre gemäss der Gutachterin eine Voraussetzung für umfassendere Änderungen im Denken, Fühlen und Handeln des Beschwerdeführers und für eine Besserung der Legalprognose. Das Gutachten schweige sich aber darüber aus, was man sich unter einer solchen Therapie vorzustellen habe. Zudem gebe das Gutachten keine Auskunft darüber, welche Therapieformen beim Beschwerdeführer überhaupt in Erwägung gezogen worden seien in Erwägung hätten gezogen werden können müssen. Aus dem Gutachten erfahre man nur, dass keine störungsund deliktorientierte Psychotherapie habe durchgeführt werden können. Das Gutachten enthalte zu wenige Angaben zu den ausgeschöpften und ausschöpfbaren Therapiemöglichkeiten. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme könne nicht mit der knappen Begründung verweigert werden, der Beschwerdeführer sei einer störungsund deliktorientierten Psychotherapie nicht zugänglich gewesen. Mangels näherer Angaben sei es nicht möglich, die Annahme der Gutachterin nachzuvollziehen, dass die Behandlungsmöglichkeiten weitgehend ausgereizt seien. Es wäre so der Beschwerdeführer vor Vorinstanz weiter erstens zu zeigen, was eine störungsund deliktorientierte Psychotherapie sei (und damit auch, was sie nicht sei), zweitens welche weiteren Therapiemöglichkeiten (im Sinn einer therapeutischen, dynamischen Einflussnahme) im Fall einer psychischen Erkrankung vom Typus derjenigen des Beschwerdeführers abstrakt beständen, drittens welche dieser Therapiemöglichkeiten in der Schweiz faktisch angeboten würden, und viertens wie mit diesen Therapiemöglichkeiten seitens der Behörden bisher umgegangen worden sei und aus welchen Gründen. Zu fragen wäre auch, weshalb nur eine störungsund deliktorientierte Psychotherapie in der Lage sein solle, umfassendere Änderungen im Denken, Fühlen und Handeln des Beschwerdeführers zu bewirken (KG act. 1 S. 7 - 9 Ziff. 5.3.2 - 5.3.4

    bzw. OG act. 70 S. 2 - 4 Ziff. 4 - 7).

  2. Die Vorinstanz fasste nach einer Darstellung der rechtlichen Ausgangslage (KG act. 2 S. 8) den ihrer Auffassung nach für die Beurteilung dieser rechtlichen Ausgangslage wesentlichen Inhalt des psychiatrischen (Ergänzungs-) Gutachtens vom 17. Juli 2008 zusammen (KG act. 2 S. 8 - 14 Erw. 3 und 4) und berücksichtigte den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. Januar bis zum

    1. Juni 2008 in der Klinik A. und den Austrittsbericht der ihn dort behandelnden Ärzte vom 8. Oktober 2008 (KG act. 2 S. 14 f. Erw. 5). In einer Würdigung dieser beiden ärztlichen Ausführungen (Gutachten und Austrittsbericht) (KG act. 2 S. 15

      f. Erw. 6.a) gelangte sie zur Schlussfolgerung, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass beim Beschwerdeführer durch die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert werde (KG act. 2 S. 16 f. Erw. 6.b). Darauf basiert der angefochtene Beschluss, und insoweit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

  3. Anschliessend ging die Vorinstanz kurz auf die vorstehend zitierte Kritik des Beschwerdeführers am Ergänzungsgutachten ein und erwog zu dieser Kritik (einzig), die amtliche Verteidigerin übe mit den Gedanken zu den Voraussetzungen einer stationären Massnahme keine substantielle Kritik am Ergänzungsgutachten, sondern nehme nur eine andere Gewichtung der Erkenntnisse vor (KG act. 2 S. 17 Erw. 6.c).

  4. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer mit den vorzitierten (lit. a) Ausführungen vor Vorinstanz durchaus substantielle Kritik am Ergänzungsgutachten vor. Die Vorinstanz erwähnte denn auch im zweiten Absatz auf S. 17 des angefochtenen Beschlusses, dass die Verteidigerin eingehende Kritik am Gutachten geübt habe. Die Erwägung, die Verteidigerin habe keine substantielle Kritik geübt, sondern nur eine andere Gewichtung der Erkenntnisse vorgenommen, ist nicht nachvollziehbar. Indem die Vorinstanz mit dieser nicht nachvollziehbaren Begründung überhaupt nicht auf die Kritik einging, sondern ohne weitere Begründung festhielt, die Verteidigerin lasse mit ihren Ausführungen keine Zweifel am Gutachten aufkommen, verletzte sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und damit eine gesetzliche Prozessform im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Der angefochtene Beschluss muss aus diesem Grund aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit sie sich eingehend und erkenntlich mit der Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten auseinandersetzt. Vor einer solchen vorinstanzlichen Prüfung und Auseinandersetzung ist im vorliegenden Kassationsverfahren nicht zu prüfen, ob die Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten berechtigt ist nicht. Dies ist vorab der vorinstanzlichen Beurteilung zu überlassen. Bei dieser Beurteilung wird die Vor-

instanz auch prüfen, ob eine Ergänzung des Gutachtens eingeholt die Gutachterin befragt werden muss.

    1. Unzutreffend ist demgegenüber die Rüge, dem angefochtenen Beschluss lasse sich nicht entnehmen, wie die Vorinstanz zu ihrer tatsächlichen Annahme gelangt sei, dass derzeit keine weiteren psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten gegeben zu sein schienen, die zu einer grundlegenden Besserung führen würden (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 5.6 mit Bezugnahme auf KG act. 2 S. 16). Die Vorinstanz gelangte nach der Würdigung des Ergänzungsgutachtens, des Austrittsberichts und den darin enthaltenen Schilderungen über die bisherigen Therapien und deren Ergebnisse (KG act. 2 S. 13 f.

      Erw. 4 [als Zusammenfassung vorgehender eingehenderer Darlegungen], KG act. 2 S. 14 f. Erw. 5) zu dieser Schlussfolgerung. Allerdings bleibt ihr zu prüfen, ob an dieser auch unter Berücksichtigung und nach Prüfung der Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Ergänzungsgutachten festzuhalten ist.

    2. Der Beschwerdeführer beanstandet das Ergänzungsgutachten vom

17. Juli 2008 als unvollständig im Sinne von § 127 StPO. Die Antworten auf die Fragen 4 und 5 seien nicht nachvollziehbar (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 6 und 6.1). Dabei bringt der Beschwerdeführer dieselben Argumente vor, welche er bereits vor Vorinstanz als Kritik am Gutachten vorgebracht hatte und bezüglich welcher er zu Recht gerügt hat, dass sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt und damit seinen Gehörsanspruch verletzt hat (vorstehend Erw. 4). Vorab wird sich die Vorinstanz damit auseinandersetzen müssen. Deshalb ist an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen (vorstehend erw. 4.d a.E.).

7. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Ergänzungsgutachten sei zufolge ändernder Umstände unvollständig. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen zur Therapiemotivation (KG act. 1 S. 11 Ziff. 6.2). Dazu ist auf vorstehende Erw. 3 zu verweisen. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

9. Zusammenfassend ist die Rüge begründet, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Ergänzungsgutachten

vom 17. Juli 2008 auseinandergesetzt und damit seinen Gehörsanspruch verletzt. Der angefochtene Beschluss muss deshalb aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit sie diese Kritik prüft und darauf neu entscheidet (allenfalls nach Weiterungen wie der Einholung einer Ergänzung des Gutachtens Befragung der Gutachterin). Die übrigen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

III.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

IV.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

Das Gericht beschliesst:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2009 aufgehoben und wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine

    Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugsdienste, Sonderdienst, an den Vormund des Beschwerdeführers sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

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