Zusammenfassung des Urteils AA110001: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer hat das Erbe ausgeschlagen, um Kosten zu vermeiden, wurde aber dennoch mit Gerichtskosten belegt. Er erhob Berufung gegen die Kostenauflage, die als Kostenbeschwerde behandelt wurde. Das Gericht entschied, dass der ausschlagende Erbe die Kosten tragen muss, da er die Behörden angerufen und zum Handeln veranlasst hat. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig erklärt. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich wurde bestätigt, und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA110001 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.06.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Übergangsrecht zur schweizerischen ZPO;Beschwerdeverfahren;Materielle Rechtskraft bzw. Bindungswirkung eines Entscheides;Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht. Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Durchführung eines Beweisverfahrens |
Schlagwörter : | Lines; SAirLines; Vorinstanz; Zahlung; Group; SAirGroup; ZPO/ZH; Zahlungen; Beweis; Recht; Feststellung; Entscheid; Urteil; Annahme; Bundesgericht; Sinne; Begründung; Schädigung; Rüge; Schädigungsabsicht; üssen |
Rechtsnorm: | Art. 151 ZPO ;Art. 285 KG ;Art. 286 KG ;Art. 288 KG ;Art. 29 BV ;Art. 290 KG ;Art. 292 KG ;Art. 331 KG ;Art. 402 OR ;Art. 405 ZPO ;Art. 468 OR ;Art. 725 OR ;Art. 75 BGG ;Art. 8 ZGB ;Art. 9 BV ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 112 II 281; 117 Ia 3; 122 I 55; 125 III 242; 125 III 83; 126 I 16; 132 III 226; 133 III 299; 134 III 452; 134 III 463; 134 III 464; 134 III 622; 135 III 334; 135 III 335; 136 III 318; 136 III 418; |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA110001-P/U/ys
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Karl Schroeder, die Kassationsrichterin Doris Farner und der Kassationsrichter Mathis Zimmermann sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2012
in Sachen
Z.,
Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch die Rechtsanwälte
gegen
SAirLines in Nachlassliquidation,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Die Beschwerdeführerin (Beklagte) ist eine irische Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit vornehmlich im Leasen von Flugzeugen besteht. Bei der Beschwerdegegnerin (Klägerin) handelt es sich um die Nachlassmasse der SAirLines, einer in Zürich domizilierten, als Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht konstituierten und als Subholdinggesellschaft konzipierten Tochtergesellschaft der ebenfalls fallierten SAirGroup.
Im Rahmen der beschlossenen Wachstumsstrategie erwarb die SAirLines ab dem Jahr 1998 verschiedene Firmen und -beteiligungen im Airline-Bereich. Daraus ergab sich eine indirekte Beteiligung der SAirLines an der Beschwerdeführerin. Als deren Folge nahm im Mai 2000 B., ein Kadermitglied der SAirGroupTochtergesellschaft C. AG, Einsitz in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin.
Im Frühling 2001 suchte die SAirGroup den Ausstieg aus ihren verlustbringenden Investitionen in Frankreich. Deshalb wurde im Juni 2001 seitens der SAirGroup der Ausschuss D. Committee (im Folgenden Ausschuss) gebildet, dem rund 20 Mitarbeiter von Gesellschaften des Swissair-Konzerns angehörten, darunter auch B. In diesem Zusammenhang schloss die SAirGroup nach Verhandlungen am 13. September 2001 mit der Beschwerdeführerin und dem französischen Konsortium (A.) zwei Zahlungsvereinbarungen mit Zahlungsversprechen der SAirGroup (HG act. 3/2 = 10/21 und HG act. 10/22) ab. Diese Zahlungsversprechen wurden durch zwei Überweisungen der SAirLines vom 13. und 18. September 2001 (Valuta) getilgt: die erste über € 1'324'601.50 (bzw. FF 8'688'816.46) an die A., die zweite über US$ 3'174'282.85 an die Beschwerdeführerin (HG act. 3/73 und 3/74). Die internen Zahlungsanweisungen für diese beiden Überweisungen waren von E. (Leiter des Ausschusses) und B. erteilt worden (HG act. 10/23 und 3/76). Am 4. Oktober 2001 stellte die SAirLines ein Gesuch um Nachlassstundung, welches vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 zunächst
provisorisch und mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 definitiv bewilligt wurde (HG act. 3/8 und 3/9). Am 20. Juni 2003 erfolgte die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung vom 27. Juni 2002 (HG act. 3/11).
Mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 11. August 2005 (HG act. 2) und Klageschrift vom 18. November 2005 (HG act. 1) machte die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die beiden Zahlungen vom 13. und
September 2001 beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin eine paulianische Anfechtungsklage anhängig. Damit verlangte sie von dieser die Rückerstattung von € 1'324'601.50 und US$ 3'174'282.85 (HG act. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Klageantwort vom 28. April 2006, auf die Klage nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (HG act. 8 S. 2). Nach abgeschlossenem Schriftenwechsel (vgl. HG act. 18, 23, 29 und 31) wies die Vorinstanz mit Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2007 sowohl die beklagtische Unzuständigkeitseinrede als auch die Klage ab (HG act. 34 = KG act. 4/4). Ein Beweisverfahren war nicht durchgeführt worden.
Die Beschwerdegegnerin erhob gegen das vorinstanzliche Erkenntnis einerseits kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Dezember 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte (HG act. 42 = KG act. 4/6). Andererseits führte sie dagegen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 17. November 2009 hob dessen II. zivilrechtliche Abteilung das handelsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück (HG act. 49 = KG act. 4/7).
In der Folge fällte die Vorinstanz am 16. November 2010 (ohne vorgängige Weiterungen) ein neues Urteil, mit dem die Beschwerdeführerin entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren unter Kostenund Entschädigungsfolgen verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin € 1'324'601.50 und US$ 3'174'282.85 (je zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2005) zu bezahlen (HG act. 50 = KG act. 2).
Gegen dieses (zweite) handelsgerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, die zunächst mit Rechtsschrift vom 7. Januar 2011 erhoben und alsdann mit einer (vollständigen) zweiten, erweiterten Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2011 ergänzt wurde (KG act. 1A und 1B). Darin stellt die Beschwerdeführerin in der Sache selbst den Antrag, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben und im Sinne eines neuen Sachentscheids - die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1A und 1B S. 2, Antrag 1). Mit Bezug auf ihr Vorgehen resp. das Verhältnis ihrer beiden Rechtsschriften zueinander erklärt die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Begleitschreiben vom 7. Januar 2011 (KG act. 5) als auch in den beiden Beschwerdeschriften, dass sie sich angesichts der unterschiedlich langen Gerichtsferien gemäss (bisherigem) kantonalem und (neuem) eidgenössischem Prozessrecht und der damit einhergehenden Unsicherheit hinsichtlich des für die Berechnung der Beschwerdefrist anwendbaren Rechts (vgl. dazu nachstehende Erw. II/1) aus Gründen der prozessualen Vorsicht zur Einreichung zweier Beschwerdeschriften veranlasst sehe. Dabei ersetze die ihrer Ansicht nach ebenfalls innert noch laufender Beschwerdefrist eingereichte zweite (erweiterte) Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2011 (KG act. 1B) die erste Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2011 (KG act. 1A). Letztere sei lediglich für den Fall beachtlich, dass das Kassationsgericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen sollte, für die Berechnung der Beschwerdefrist sei die (zeitlich kürzere) Gerichtsferienregelung gemäss der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung massgebend (KG act. 1A S. 9, Rz 10; KG act. 1B S. 9, Rz 9).
Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2011 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 6 und 9), der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1A und 1B S. 2, Antrag 2) aufschiebende Wirkung verliehen und der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 75 Abs. 1 ZPO/ZH eine fünfzehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 125'000.-angesetzt (KG act. 7), welche mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2011 bis 16. Februar 2011 erstreckt wurde (KG act. 13).
Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 11). Demgegenüber liess die Beschwerdegegnerin die (erweiterte) Beschwerde unter dem 7. April 2011 innert (zweimal erstreckter) Frist (vgl. KG act. 16 und 25) beantworten. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 27, insbes. S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Datum vom 8. April 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 28 und 29/1). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Diese kennt das von der Beschwerdeführerin ergriffene Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) nicht. Es stellt sich deshalb vorab die (intertemporalrechtliche) Frage, ob gegen den angefochtenen Entscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (noch) zulässig sei und nach welchem (Prozess-)Recht sie gegebenenfalls zu beurteilen ist.
Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 22. November 2010 durch Zustellung eines schriftlich ausgefertigten Entscheidexemplars eröffnet (HG act. 51/A-B). Seine Anfechtbarkeit richtet sich somit nach den Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH). Als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH ist gegen das vorinstanzliche Erkenntnis nach (bisherigem) zürcherischem Recht die Nichtigkeitsbeschwerde ohne Weiteres zulässig
(s.a. KG act. 2 S. 49, Disp.-Ziff. 6/a), zumal auch kein Ausschlussgrund gemäss
§ 284 ZPO/ZH vorliegt. Die Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Entscheids ist mithin zu bejahen, wobei die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (KG act. 1B S. 9 f., Rz 10 ff.) weiterhin beim Kassationsgericht liegt (§ 69a Abs. 1 GVG/ZH und
§ 211 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010).
Die Vorschriften über die Rechtsmittelvoraussetzungen sind Teil der anwendbaren Rechtsmittelordnung, d.h. der Bestimmungen über die Rechtsmittel. Deshalb bestimmen sich auch die Prämissen, unter denen auf ein (als solches zulässiges) Rechtsmittel eingetreten werden kann, nach dem gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO anwendbaren (Verfahrens-)Recht. Damit richten sich insbesondere auch der Lauf und Stillstand der Rechtsmittelfrist sowie die Frage nach deren Wahrung nach (bisherigem) kantonal-zürcherischem Recht (vgl. Vock, Veränderungen im Rechtsmittelverfahren, Unterlagen zum Referat anlässlich der Einführungstagung zur Schweizerischen ZPO des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen vom 7. September 2010, S. 20; Diggelmann, Rechtsmittel, Unterlagen zum Referat anlässlich der ZPO-Tagung des Instituts für zivilgerichtliches Verfahren der Universität Zürich vom 5. Oktober 2010, S. 30; s.a. Frei/ Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 405; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 405). Dieses sieht in § 140 Abs. 1 GVG/ZH vor, dass abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl. § 140 Abs. 2 GVG/ZH) gesetzliche Fristen, zu denen auch die Rechtsmittelfristen gehören, in der Zeit vom 20. Dezember bis und mit
8. Januar stillstehen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (§ 287 ZPO/ZH) endete daher am 11. Januar 2011 (vgl. §§ 191 f. GVG/ZH). Die gemäss Aufgabestempel an diesem Tag zur Post gegebene (erweiterte) Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2011 (KG act. 1B) wurde mithin innert noch laufender Beschwerdefrist eingereicht (§ 193 GVG/ZH). Sie tritt nach dem Willen der Beschwerdeführerin deshalb an die Stelle der (ersten) Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2011 (KG act. 5; KG act. 1A
S. 9, Rz 10; KG act. 1B S. 9, Rz 9), welche im Folgenden keine weitere Beachtung erheischt (vgl. zur Zulässigkeit des gewählten Vorgehens insbes. Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 21 Vorbem. zu §§ 189 ff.). Prüfungsgegenstand im vorliegenden Kassationsverfahren bildet mithin einzig die Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2011 (KG act. 1B).
Nachdem auch die eingeforderte Prozesskaution rechtzeitig geleistet wurde (vgl. KG act. 7, 13 und 18; s.a. KG act. 19-20), die von der Vorinstanz zu Rückzahlungen verpflichtete Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil beschwert und als mit ihren Anträgen unterliegende Partei zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, ist die Nichtigkeitsbeschwerde anhand zu nehmen.
Weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seiner Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war (s.a. hinten, Erw. II/4; ZR 110 Nr. 6, Erw. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.9.2011, Erw. 4.1.2), hat auch die Beurteilung der erhobenen Rügen unter Heranziehung bzw. auf der Grundlage des bisherigen Prozessrechts zu erfolgen.
Aus der Massgeblichkeit des bisherigen (kantonalen) Rechts folgt schliesslich, dass sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem alten Recht richten, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
Mit Bezug auf die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts bestimmt das massgebliche (bisherige) Recht in § 285 ZPO/ZH, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln).
Beim vorinstanzlichen Urteil, das eine betreibungsrechtliche Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen das Verfahren abschliessenden Entscheid in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGer 5A_418/2007 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_473/2009 vom 3.8.2010, Erw. 1.1; s.a. BGer 5A_82/2008
vom 17.11.2009 [= HG act. 49], Erw. 1), dessen Streitwert weit über Fr. 30'000.-beträgt. Als solcher unterliegt es der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. Art. 90, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG; s.a. hinten, Erw. V). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die Rüge der Verletzung von (formellem materiellem) Bundesrecht, zu dem insbesondere auch die Vorschriften des SchKG und des OR gehören, ist deshalb nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; BGer 5A_82/2008 vom 17.11.2009 [= HG
act. 49], Erw. 1; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel - Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300).
Der Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gilt (ungeachtet des Wortlauts von § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH) auch dann, wenn vor Kassationsgericht eine Verletzung klaren materiellen Bundesrechts (im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) behauptet und damit sinngemäss die Rüge willkürlicher Anwendung bundes(privat)rechtlicher Vorschriften (Art. 9 BV) erhoben wird (vgl. ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; 106 Nr. 50, Erw. II/4/g/aa; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305). Im Kassationsverfahren zulässig sind hingegen die Rügen der Verletzung wesentlicher (kantonalrechtlicher) Verfahrensgrundsätze (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) klaren kantonalen materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH); ebenso die Rüge der aktenwidrigen willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH), kann das Bundesgericht doch Feststellungen zum Sachverhalt nicht frei überprüfen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 300 und 307; Reetz,
a.a.O., S. 37; ZR 107 Nr. 21, Erw. II/5; s.a. BGer 4A_420/2007 vom 19.12.2007, Erw. 1; 5A_82/2008 vom 17.11.2009 [= HG act. 49], Erw. 1).
Eine willkürliche tatsächliche Annahme bzw. willkürliche Beweiswürdigung im Sinne des Nichtigkeitsgrundes von § 281 Ziff. 2, 2. Variante ZPO/ZH liegt allerdings nur dann vor, wenn der richtig wiedergegebene Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden wür- de; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,
2. A., Zürich 1986, S. 28; Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 243 [und 247]; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). Eine substanziierte Willkürrüge bedingt deshalb, dass im Einzelnen erklärt wird, inwiefern welche im angefochtenen Entscheid effektiv getroffenen Annahmen angestellten Überlegungen tatsächlicher Natur nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich, d.h. unvertretbar sein sollen (vgl. dazu auch nachstehende Erw. II/4).
Demgegenüber liegt Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO/ZH vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheids dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als blanker Irrtum erweist (von Rechenberg, a.a.O.,
27; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund,
A., Zürich 1999, S. 67 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 44 zu § 281; ZR 55 Nr. 115; 81 Nr. 88,
Erw. 6).
Die Unterscheidung zwischen Aktenwidrigkeit und Willkür war unter der Herrschaft des (per 1. Januar 2007 aufgehobenen) Bundesrechtspflegegesetzes (OG) insbesondere für die Abgrenzung der Prüfungszuständigkeit zwischen dem Kassationsgericht und dem Bundesgericht von Bedeutung (vgl. ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). Seit der Inkraftsetzung des BGG hat sie ihre Relevanz jedoch weitestgehend verloren, sind nunmehr doch sowohl die Willkürals auch die Aktenwidrigkeitsrüge im kantonalen Kassationsverfahren stets zulässig (vgl. ZR 107 Nr. 21; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 307).
4. Schliesslich ist vorweg auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO/ZH hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Die Kassationsinstanz hat nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden - unter dem eben erörterten Vorbehalt von § 285 ZPO/ZH (vgl. Erw. II/2)
lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).
Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt allgemeine Kritik am Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegrün- dung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Insbesondere muss, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der
Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind neben der bemängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso hat, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt Beweise nicht abgenommen worden, zu sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen anerboten hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O.,
56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288).
Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.
Wie bereits erwähnt, hiess die Vorinstanz die Klage im angefochtenen (zweiten) Urteil vom 16. November 2010 (KG act. 2) gut, nachdem sie sie im ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 13. Dezember 2007 abgewiesen hatte (HG act. 34).
In ihrem ersten Urteil vom 13. Dezember 2007 lehnte die Vorinstanz eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 288 SchKG deshalb ab, weil es für diese an der Erkennbarkeit einer allfälligen Schädigungsabsicht der SAirLines gefehlt habe. Jedenfalls würden die klägerischerseits ins Feld geführten Umstände nicht genügen, um der Beschwerdeführerin eine Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. ein schuldhaftes (zumindest fahrlässiges) Verhalten bezüglich des
Nichterkennens einer allfälligen Benachteiligungsabsicht vorwerfen zu können (HG act. 34 S. 8 ff., Erw. 5.3). Die Voraussetzungen für eine Schenkungspauliana nach Art. 286 SchKG verneinte die Vorinstanz, weil keine Schenkung im Sinne dieser Bestimmung, insbesondere auch kein Rechtsgeschäft im Sinne von Art.
286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vorliege. So habe zwischen der (anweisenden) SAirGroup und der (angewiesenen) SAirLines ein Anweisungsverhältnis bestanden, aufgrund dessen Letztere als Schuldnerin der Ersteren nach Art. 468 Abs. 2 OR zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, zumal die Parteien bezüglich der in dieser Bestimmung erwähnten Ausnahme, nämlich der Verschlimmerung der Lage des Angewiesenen, keine Behauptungen aufgestellt hätten. Tatsächlich habe es für die SAirLines, wie bei Geldschulden üblich, auch keine Rolle gespielt, an wen sie erfüllt habe. Davon abgesehen sei bei der SAirLines mit der Zahlung ein Anspruch auf Verwendungsersatz gegenüber der SAirGroup entstanden (Art. 402 OR), für dessen Erfüllung angesichts der bestehenden Verrechnungsmöglichkeit unstrittig Deckung bestanden habe (HG act. 34 S. 14 f., Erw. 5.4). Damit erübrige es sich, näher auf die von den Parteien weiter vorgetragenen Aspekte einzugehen, insbesondere auf die Wahrung der Zweijahresfrist gemäss Art. 331 SchKG
i.V.m. Art. 292 SchKG, die Schädigungsabsicht der SAirLines und damit auf deren finanzielle Situation (mit ohne Berücksichtigung der Konzernstruktur), den Zeitpunkt des Wissens der Beschwerdeführerin betreffend der Person der zahlenden Gesellschaft und die Passivlegitimation (HG act. 34 S. 15, Erw. 5.5).
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 17. November 2009, mit Blick auf Art. 286 SchKG liege es auf der Hand, dass ohne den effektiven Abfluss der am 13. und 18. September 2001 überwiesenen Gelder heute unabhängig von einer Verrechnungsmöglichkeit (bezüglich Forderungen zwischen der SAirLines und der SAirGroup) mehr an Substrat für die anderen Gläubiger der SAirLines vorhanden wäre und diese dadurch geschädigt seien. Für die entsprechenden Tatfragen fehle es allerdings an Feststellungen. Insofern sei der Sachverhalt für die Rechtsanwendung nicht liquid (HG act. 49 S. 6 ff., Erw. 2-3). Auch mit Bezug auf eine Rückforderung gemäss Art. 288 SchKG sei es dem Bundesgericht aufgrund der wenigen Sachverhaltsangaben im handelsgerichtlichen Urteil nicht möglich, die sich stellenden Rechtsfragen adäquat zu beantworten. Da eine
eigentliche, umfassende, auf die von den Parteien aufgestellten Behauptungen und eingereichten Unterlagen gestützte Erstellung des Sachverhalts im Urteil fehle und diese nicht Aufgabe des Bundesgerichts sei, sei die Sache diesbezüglich an das Handelsgericht zurückzuweisen (HG act. 49 S. 8 ff., Erw. 4-6).
In ihrem neuen, mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Urteil bejahte die Vorinstanz zunächst die Prozessvoraussetzungen, die Wahrung der Klagefrist, die Eignung der streitgegenständlichen Zahlungen als mögliches Anfechtungsobjekt (d.h. deren Charakter als Rechtshandlungen im Sinne von Art. 285 SchKG) und eine dadurch bewirkte Gläubigerschädigung sowie die Aktivund Passivlegitimation der Prozessparteien (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. 3.1-3.6). Alsdann legte sie dar, weshalb die auf Anweisung der SAirGroup erfolgten Zahlungen der SAirLines nicht als Schenkung als der Schenkung gleichgestellte Rechtshandlungen betrachtet werden könnten und die Klage mit Bezug auf den Rückforderungsgrund nach Art. 286 SchKG (Schenkungspauliana) somit abzuweisen sei (KG act. 2 S. 19 ff., Erw. 3.7). Schliesslich prüfte die Vorinstanz die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG, wobei sie zum Schluss gelangte, dass neben der (bereits zuvor bejahten) Gläubigerschädigung auch eine Schädigungsabsicht der SAirLines vorgelegen habe, welche für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei. Damit seien die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Absichtsanfechtung erfüllt und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des von der SAirLines erhaltenen Vermögens (nebst Zins) verpflichtet (KG act. 2 S. 25 ff., Erw. 3.8).
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, verschiedene wesentliche Verfahrensgrundsätze und klares materielles Recht verletzt sowie willkürliche und aktenwidrige tatsächliche Annahmen getroffen zu haben. Das angefochtene Urteil leide daher an den Nichtigkeitsgründen von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH (KG act. 1B
S. 34 ff., Rz 73 ff.). Im Einzelnen richtet sich ihre Kritik gegen die Bejahung ihrer Passivlegitimation sowie die vorinstanzliche Auffassung, die SAirLines habe in Schädigungsabsicht gehandelt und diese sei für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen. Im Folgenden ist näher auf die einzelnen Rügen einzugehen (Erw. III/3-8).
In den Abschnitten II-V der Beschwerdeschrift (KG act. 1B S. 11 ff., Rz 18-
72) stellt die Beschwerdeführerin dem eigentlichen Nachweis der Nichtigkeitsgründe (vgl. KG act. 1B S. 34 ff., Abschnitt VI) eine Rekapitulation der bisherigen Prozessgeschichte, eine Kurzzusammenfassung des Sachverhalts, einen Vergleich der vorinstanzlichen Urteile vom 13. Dezember 2007 (HG act. 34) und vom
November 2010 (KG act. 2) sowie eine Zusammenstellung der Behauptungen und Urteilszitate zu den Zahlungsanweisungen der SAirGroup und zur diesbezüglichen Rolle von B. voran.
Dabei rügt die Beschwerdeführerin (im Rahmen der Darstellung der Prozessgeschichte) einleitend, die Vorinstanz habe, nachdem sie vom Bundesgericht angewiesen worden sei, den entscheidrelevanten Sachverhalt zu erstellen, ohne weitere Prozesshandlung den neuen Entscheid gefällt, statt wie zu erwarten gewesen wäre ein Beweisverfahren (insbesondere die anerbotene Einvernahme von B. als Zeuge) über verschiedene, beispielhaft genannte rechtserhebliche und bestrittene tatsächliche Behauptungen durchzuführen (KG act. 1B S. 13 f., Rz 27 f.). Da sie hierbei aber auf keine Stellen im angefochtenen Urteil Bezug nimmt, bleibt unklar, gegen welche konkreten Erwägungen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sich ihre Rüge richtet. Insoweit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen (§ 288 ZPO/ZH; vorne, Erw. II/4).
Dasselbe gilt für die weiteren einleitenden Ausführungen zur Prozessgeschichte (KG act. 1B S. 11 ff., Rz 18-26) und zum Sachverhalt (KG act. 1B
S. 14 ff., Rz 29-39) sowie für die Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin die beiden vorinstanzlichen Urteile vom 13. Dezember 2007 und vom 16. November 2010 einem inhaltlichen Vergleich unterzieht und die frappante Kehrtwendung des Handelsgerichts (KG act. 1B S. 21, Rz 49) im neuen Urteil aufzeigt und kritisiert (KG act. 1B S. 18 ff., Rz 40-54); ebenso für die daran anschliessende Zusammenstellung der Behauptungen und Urteilszitate zu den Zahlungsanweisungen der SAirGroup und zum diesbezüglichen Handeln und Wissen von B. (KG act. 1B S. 24 ff., Rz 55-72). In all diesen Ausführungen fehlt es an einer rechtsgenügenden Darlegung bzw. am erforderlichen Nachweis konkreter Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH, soweit solche überhaupt geltend gemacht werden. Auch dazu erübrigen sich daher weitere Erörterungen (vgl.
§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4).
Im Sinne einer eigentlichen Rüge wendet die Beschwerdeführerin in diesem Kontext einzig ein, dass die im früheren Kassationsverfahren erfolglos angefochtenen Feststellungen im (ersten) handelsgerichtlichen Urteil vom 13. Dezember 2007 (HG act. 34) mangels (Mit-)Anfechtung des kassationsgerichtlichen Zirkulationsbeschlusses vom 22. Dezember 2008 (HG act. 42) im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen seien und die Rechtskraft
... von Amtes wegen zu beachten sei (KG act. 1B S. 20 f., Rz 47). Indem die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil von diesen Feststellungen abgewichen sei und sich über ihr eigenes, teilweise rechtskräftiges erstes Urteil hinweg gesetzt habe, habe sie den Nichtigkeitsgrund der [gemeint: Nicht-]Respektierung der materiellen Teilrechtskraft (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) gesetzt (KG act. 1B S. 39, Rz 93 f.).
Zunächst ist mehr als zweifelhaft, ob und inwieweit das Kassationsgericht die damit aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Klage an ihre im ersten Urteil getroffenen Feststellungen gebunden sei, überhaupt prüfen kann. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich sowohl die von der Beschwerdeführerin angerufene materielle Rechtskraft von Entscheiden über bundesrechtlich geregelte Ansprüche,
d.h. deren Verbindlichkeit für spätere Prozesse, wie auch die mit der Rüge wohl eher zur Prüfung gestellte Frage nach dem Umfang der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide für die kantonalen Gerichte nicht nach kantonalem Recht, sondern ausschliesslich nach (ungeschriebenem) Bundesrecht (vgl. BGer 4A_209/2007 vom 5.9.2007, Erw. 2.2.1; BGE 125 III 242, Erw. 1;
121 III 476 f., Erw. 2 [betr. Rechtskraft]; BGE 135 III 334 ff.; BGer 6B_35/2012
vom 30.3.2012, Erw. 2.2; 6B_372/2011 vom 12.7.2011, Erw. 1.1.1; 4A_71/2007
vom 19.10.2007, Erw. 2; 8C_304/2007 vom 26.3.2008, Erw. 2 [betr. Bindungswirkung]; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302). Damit dürfte die Vorschrift von § 285 ZPO/ZH einer kassationsgerichtlichen Beurteilung der Rüge entgegenstehen (vgl. vorne, Erw. II/2). Das trifft jedenfalls insoweit zu, als die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht an die Anweisung des Bundesgerichts gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (KG act. 1B S. 23 f., Rz 54).
Selbst wenn und soweit der Einwand im Kassationsverfahren überprüfbar sein sollte, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Mit Bezug auf das in der Beschwerdeschrift angesprochene Institut der Rechtskraft kann der beschwerdeführerischen Auffassung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nur bestehende, d.h. rechtlich existierende Entscheide Rechtskraftwirkung entfalten können. So werden gemäss § 191 Abs. 1 ZPO/ZH nur Anordnungen und Feststellungen im Dispositiv eines Urteils (oder Erledigungsentscheide gemäss § 191 Abs. 2 ZPO/ZH) materiell rechtskräftig, und auch die formelle Rechtskraft setzt den Bestand eines Entscheids voraus, auf den sie sich bezieht (vgl. § 190 Abs. 1 ZPO/ZH). Nachdem das (erste) handelsgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 2007 vom Bundesgericht aber (vollumfänglich) aufgehoben wurde (HG act. 49 S. 12, Disp.-Ziff. 1) und demnach nicht mehr existiert, kann es folglich keine Rechtskraftwirkung entfalten. Das gilt selbstredend auch bezüglich der darin getroffenen Feststellungen tatsächlicher Natur. Die Vorstellung einer Teilrechtskraft dieses Urteils (s.a. KG act. 1B S. 33, Rz 71) bzw. von darin getroffenen Feststellungen geht daher fehl.
Von der Rechtskraft eines Entscheids zu unterscheiden ist die Bindungswirkung früherer Entscheide bei Rückweisungen, insbesondere durch das Bundesgericht. Danach hat die erneut mit der Sache befasste kantonale Instanz ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung ist es ihr und den Parteien (von allenfalls zulässigen, hier allerdings nicht vorgetragenen Noven abgesehen) auch verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisher festgestellten Sachverhalt zu unterstellen die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wie weit die Vorinstanz und die Parteien im Einzelfall an die erste Entscheidung gebunden sind, folgt aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 335, Erw. 2 und 2.1 m.w.Hinw.; BGer 8C_304/2007 vom 26.3.2008, Erw. 2; 6B_35/2012
vom 30.3.2012, Erw. 2.2; 6B_372/2011 vom 12.7.2011, Erw. 1.1.2).
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (KG act. 27 S. 7, Rz 17), hat das Bundesgericht das (erste) vorinstanzliche Urteil vom 13. Dezember 2007 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. HG act. 49 S. 12, Disp.-Ziff. 1). Dies mit der Begründung, dass es ihm aufgrund der wenigen Sachverhaltsangaben resp. der festgestellten Sachverhaltssplitter in jenem (ersten) Urteil nicht möglich sei, die sich stellenden Rechtsfragen zu beurteilen. Deshalb habe die Vorinstanz so die bundesgerichtliche Anweisung - den illiquiden Sachverhalt nicht nur in einigen genau umschriebenen Punkten zu ergänzen, sondern vielmehr in Würdigung der seitens der Parteien aufgestellten Behauptungen und der von ihnen eingereichten Unterlagen eine eigentliche, umfassende Erstellung des Sachverhalts vorzunehmen, die sich selbstredend auch auf den Sachverhalt bezüglich der bislang offen gelassenen Rechtsfragen erstrecken müsse, soweit deren Beantwortung notwendig werden sollte (vgl. HG act. 49 S. 8 und 10 f.).
Dass und inwiefern das Bundesgericht mit diesen Erwägungen in sachverhaltlicher Hinsicht einen Rahmen abgesteckt hätte, an den die Vorinstanz bei der erneuten Beurteilung der Klage gebunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es bestehen mit anderen Worten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die formell vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 13. Dezember 2007 (in materieller Hinsicht) auf gewisse Teilaspekte des Sachverhalts (oder der Rechtsanwendung) beschränkt hätte. Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise behauptet gar näher dargetan, dass, wo und gegebenenfalls von welchen für die Vorinstanz verbindlichen tatsächlichen Feststellungen das Bundesgericht in seinem Entscheid ausgegangen sei; das gilt insbesondere
auch mit Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (KG act. 1B S. 20 f., Rz 47) explizit genannten vorinstanzlichen Feststellungen. Gegenteils indiziert die höchstrichterliche Aufforderung an die Vorinstanz, den Sachverhalt nicht nur zu ergänzen, sondern die bislang fehlende eigentliche (umfassende) Erstellung des Sachverhalts nachzuholen, dass das entscheidrelevante Tatsachenfundament von Grund auf (neu) festzustellen sei (wovon im Übrigen - unter dem Vorbehalt der Teilrechtskraft, die nach den vorstehenden Erwägungen aber nicht besteht auch die Beschwerdeführerin selbst ausgeht [vgl. KG act. 1B S. 33, Rz 71]), diesbezüglich also gleichsam eine Rückkehr zum Start angeordnet wurde. Die Vorinstanz war somit frei, in ihrem neuen Entscheid auf die im ersten Erkenntnis getroffenen, durch dessen höchstrichterliche Aufhebung aber (mit)beseitigten tatsächlichen Feststellungen zurückzukommen und in neuer Würdigung der Aktenlage andere, davon abweichende Sachverhaltsannahmen, insbesondere auch zum Wissen von B. (vgl. KG act. 1B S. 21 ff., Rz 49 ff., insbes. Rz 53), zu treffen (soweit diese ihrerseits einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren standhalten). Dass die Aktenund Behauptungslage seit dem ersten Urteil unverändert geblieben war (vgl. KG act. 1B S. 23, Rz 53), ändert daran nichts. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Kehrtwende ist somit unberechtigt. Insbesondere liegt allein im Umstand, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid teilweise von ihren Feststellungen im aufgehobenen (ersten) Urteil abgewichen ist, auch kein widersprüchliches und damit willkürliches Vorgehen (KG act. 1B S. 39, Rz 93 a.E.).
Eine (von der eben erörterten Bindungswirkung unabhängige) Sperrwirkung bestünde einzig für im neuen Entscheid unverändert übernommene Beurteilungen und tatsächliche Feststellungen: Sie könnten im vorliegenden (zweiten) Kassationsverfahren von der damaligen Beschwerdeführerin (heutige Beschwerdegegnerin) nicht mehr zur Prüfung gestellt werden (§ 104a Abs. 2 GVG/ZH). Angesichts des nunmehr gegenteiligen Verfahrensausgangs vor Vorinstanz und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Parteirollenverteilung im vorliegenden (neuen) Kassationsverfahren fällt diese Beschränkung in casu aber ausser Betracht.
Unter dem Titel VI. Nachweis der Nichtigkeitsgründe erläutert die Beschwerdeführerin gleichsam im Sinne eines theoretischen Vorspanns zu den anschliessend erhobenen konkreten Rügen zunächst in genereller Art das Wesen und die Voraussetzungen verschiedener Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 ZPO/ZH, ohne dabei auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug zu nehmen (KG act. 1B S. 34 ff., Rz 73-89). Mit derart allgemeinen Ausführungen lässt sich von vornherein nicht nachweisen, dass der angefochtene Entscheid an einem dieser Mängel leidet (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4), was die betreffenden Erörterungen (für sich allein) indessen auch gar nicht zu bezwecken scheinen.
Alsdann beanstandet die Beschwerdeführerin als separate[n] Nichtigkeitsgrund und separate Rüge der willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Diskrepanz zwischen den beiden Urteilen des Handelsgerichts, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ihre Kehrtwende in der Feststellung und Würdigung der für die angebliche Erkennbarkeit einer Gläubigerschädigung relevanten Sachverhalte mit keinem Wort erkläre. Das Kassationsgericht und das Bundesgericht hätten die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen im ersten Urteil der Vorinstanz aber nicht etwa als falsch betrachtet. Das Bundesgericht habe einzig bemängelt, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht ausreichen würden, um die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen zu können. Das heisse aber nicht, dass die Abklärungen der Vorinstanz falsch festgestellt gewürdigt worden wären. Dennoch habe es die Vorinstanz unterlassen, nach der Rückweisung ein Beweisverfahren durchzuführen. Soweit dahinter eine von der Beschwerdeführerin als unzulässig gerügte antizipierte Beweiswürdigung stehe, hätte dies von der Vorinstanz dargelegt werden müssen. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil könnten sich somit nicht auf die Ergebnisse eines Beweisverfahrens stützen. Hinzu komme, dass sich die Vorinstanz über ihr eigenes, teilweise rechtskräftiges erstes Urteil hinweggesetzt habe. Ein solches, nicht nachvollziehbares Vorgehen, das im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erklärt werde, stelle ein widersprüchliches und willkürliches Verhalten dar (KG act. 1B S. 38 f., Rz 90-93).
Aufgrund dieses ihrer Meinung nach unverständlichen Vorgehens der Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH, nämlich desjenigen der kohärenten, in sich nicht widersprüchlichen Begründung eines Urteils, der Respektierung der materiellen Teilrechtskraft (vgl. dazu bereits vorne, Erw. III/3.3) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und rechtsgleiche Behandlung. Ferner liege der Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme und willkürlichen Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) vor. Denn die sachlich nicht begründete und nicht begründbare Diskrepanz der in der Beschwerde einander gegenüber gestellten Tatsachenfeststellungen und -würdigungen im ersten und zweiten Urteil der Vorinstanz, ohne dass in der Zwischenzeit ein Beweisverfahren stattgefunden hätte (...), stell[e] ein Lehrbuchbeispiel von Willkür dar (KG act. 1B S. 39, Rz 94).
Diese zu allgemein gehaltenen Ausführungen erschöpfen sich weitestgehend in rein appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil und sind in ihrer pauschalen Formulierung nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. So legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil aufgrund welcher Aktenstelle willkürlich in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung getroffen worden sein sollten. Ebenso wenig zeigt sie auf, zu welchen konkreten, rechtserheblichen und strittigen Behauptungen ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Das wäre aber schon deshalb notwendig, weil die Vorinstanz, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt (KG act. 27 S. 14, Rz 33), im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht angewiesen wurde, ein solches durchzuführen; vielmehr hat das Bundesgericht lediglich verlangt, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu erstellen, was je nach Behauptungsund Bestreitungslage nach abgeschlossenem Hauptverfahren - nicht zwingend ein formelles Beweisverfahren voraussetzt. Demzufolge können tatsächliche Feststellungen auch prozessrechtskonform bzw. willkürfrei getroffen werden, ohne dass sie sich auf die Ergebnisse eines (formellen) Beweisverfahrens abstützen (vgl. KG act. 1B S. 39, Rz 93). Schliesslich wird in der Beschwerde auch nicht rechtsgenügend aufgezeigt,
welche konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht kohärent, sondern in sich widersprüchlich sein sollen.
Kein Nichtigkeitsgrund, insbesondere keine Verletzung der Begrün- dungspflicht, liegt sodann im Umstand, dass die Vorinstanz die Diskrepanz zwischen ihren tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen im (aufgehobenen) ersten und im zweiten Urteil nicht erklärt, d.h. nicht begründet hat, weshalb sie in ihrem neuen Entscheid trotz unveränderter Aktenlage zu gegenteiligen tatsächlichen Annahmen gelangt sei.
Zwar folgt aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 117 Ia 3 f.; 119 Ia 269; 123 I 34; s.a. BGE 126 I 16 f.). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Insoweit stellt die Begründungspflicht einen Ausfluss aus dem Charakter des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht dar (vgl. BGE 122 I 55; 126 I 102; Pra 2002 Nr. 143; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
7. A., Zürich 2008, Rz 835). Ausserdem soll die Entscheidmotivation den Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, zu erkennen und sich gegen den betreffenden Entscheid sachgerecht zur Wehr zu setzen bzw. diesen bei der Rechtsmittelinstanz sachgerecht (und mit der Möglichkeit, die Erfolgschancen zu beurteilen) anzufechten; für Letztere ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung (einlässlich zu den Funktionen der Begründungspflicht Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 26 f. und 94 ff.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGer 4P.273/2006 vom 29.1.2007, Erw. 4).
Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Insbesondere ist es nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt; vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche allenfalls stillschweigend als unbegründet betrachtet worden sind (Pra 2001 Nr. 70, Erw. 2/a; 2002 Nr. 119, Erw. 2.2; 2002 Nr. 143, Erw. 2.2; 2002 Nr. 180, Erw. 3.3.1; BGE
126 I 102 f., Erw. 2/b; 119 Ia 269; 112 Ia 109 f. [je m.w.Hinw.]; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 56; Kneubühler, a.a.O., S. 26 ff.; ZBl 2005, S. 262). Über diese (bundesverfassungsrechtlichen) Grundsätze geht auch das kantonale Verfassungsund Verfahrensrecht (vgl. insbes. Art. 18 Abs. 2 KV/ZH und § 157 Ziff. 9 GVG/ZH) nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88, Erw. 2; einlässlich zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 78, Erw. II/2.2/c m.w.Hinw.).
Aus diesen Grundsätzen erhellt, dass ein Entscheid (nur) in sich selbst schlüssig begründet sein muss. Er muss mit anderen Worten (lediglich) Klarheit darüber schaffen, weshalb die entscheidende Behörde zu den darin getroffenen tatsächlichen Annahmen und den darauf basierenden rechtlichen Schlüssen gelangt ist. Hingegen verlangt die Begründungspflicht nicht, dass in einem nach erfolgter Rückweisung ergangenen neuen Entscheid darüber hinaus auch die Gründe genannt werden, weshalb in gewissen Teilen vom ursprünglichen Entscheid abgewichen wurde (soweit die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids dies wie hier - überhaupt zuliess). In Rückweisungsfällen folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV (und Art. 18 Abs. 2 KV/ZH bzw. § 157 Ziff. 9 GVG/ZH) neben dem Anspruch auf Begründung des neuen Entscheids selbst mithin kein Anspruch auf (zusätzliche) argumentative Entkräftung der im ursprünglichen, aufgehobenen Entscheid noch vertretenen, zwischenzeitlich jedoch geänderten Auffassungen. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit unbegründet, soweit unter dem Aspekt von § 288 ZPO/ZH auf sie eingetreten werden kann.
6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend und begründet, dass und weshalb die Vorinstanz (in KG act. 2 S. 16 ff., Erw. 3.6) ihre Passivlegitimation zumindest hinsichtlich der Rückforderung der ersten, mit Valuta-Datum vom
September 2001 direkt auf ein Konto der A. überwiesenen Zahlung über
€ 1'324'601.50 (bzw. FF 8'688'816.46) zu Unrecht bejaht habe. Darin erblickt sie
eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH (KG act. 1B S. 39 ff., Rz 95-100).
Die Sachlegitimation und somit auch die Passivlegitimation, die darüber entscheidet, gegen wen sich eine bestimmte Klage zu richten hat bzw. welche Person mit einer bestimmten Klage ins Recht gefasst werden kann, wird bei Rechtsstreitigkeiten, die dem Bundesrecht unterstehen, vom Bundesrecht geregelt (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 75 m.w.Hinw. in Anm. 20; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 81 zu
§§ 27/28; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302; Pra 2000 Nr. 117, Erw. 1/a; BGE 125 III 83 f., Erw. 1/a; 114 II 346, Erw. 3/a). Das gilt insbesondere auch für die in Art.
290 SchKG normierte Passivlegitimation für die paulianischen Anfechtungsklagen. Das Bundesgericht kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 ff. BGG daher mit freier Kognition prüfen, ob Art. 290 SchKG verletzt wurde (Art. 95 lit. a BGG). Damit ist der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht bzw. in Verletzung klaren Rechts angenommen, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der Rückforderung der ersten Zahlung passivlegitimiert, der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2). Insoweit ist die Beschwerde als unzulässig von der Hand zu weisen.
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen ausdrücklich und vollumfänglich an ihrer Position festhält, wonach sie auch mit Bezug auf die Rückforderung der zweiten Zahlung (vom 18. September 2001 über US$ 3'174'282.85) nicht passivlegitimiert sei (KG act. 1B S. 40 f., Anm. 80). Diesbezüglich lässt die Beschwerde zudem jedwelche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2 S. 16 ff., Erw. 3.6) vermissen - die Beschwerdeführerin begnügt sich statt dessen mit einer blossen Verweisung auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageantwort und der Duplik -, weshalb in diesem Punkt auch mangels Erfüllung der formellen Begrün- dungsanforderungen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl.
§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4).
Sodann erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen gegen die vorinstanzliche Auffassung, die SAirLines habe die beiden streitgegenständlichen
Zahlungen mit Schädigungsabsicht vorgenommen, weil sie zumindest in Kauf genommen habe, durch diese Zahlungen könnten andere Gläubiger geschädigt werden. Diese Annahme sei zu Unrecht erfolgt (KG act. 1B S. 41 ff., Rz 101-123).
Die Vorinstanz fasste in ihren Erwägungen zur Schädigungsabsicht vorerst die gegensätzlichen Parteivorbringen zu diesem Tatbestandselement zusammen (KG act. 2 S. 27 ff., Erw. 3.8.2.1 und 3.8.2.2). Dabei wies sie insbesondere auch auf die klägerische Behauptung hin, Mario Corti und B. hätten im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen um die schlechte finanzielle Situation der SAirLines gewusst (KG act. 2 S. 28 Mitte und S. 30 oben); ebenso erwähnte sie die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach Mario Corti an den fraglichen Zahlungen nicht beteiligt gewesen sei und B. keinen Einblick in die finanzielle Lage der SAirGroup bzw. der SAirLines gehabt habe und mit der genauen finanziellen Situation der SAirLines daher nicht vertraut gewesen sei (KG act. 2 S. 30 und 32).
Im Anschluss daran begründete die Vorinstanz, weshalb davon auszugehen sei, dass die SAirLines zumindest in Kauf genommen habe, durch ihre Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 an die Beschwerdeführerin könnten andere Gläubiger geschädigt werden, womit die Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG bejaht werden müsse. Dabei stützte sie ihre Auffassung massgeblich auf Erwägungen in verschiedenen Entscheiden des Bundesgerichts, in denen sich dasselbe im Zusammenhang mit der paulianischen Anfechtung von Rechtshandlungen der SAirGroup im Zeitraum Sommer/Herbst 2001 (21. August bis
27. September 2001) zur Frage des Vorliegens einer Schädigungsabsicht auf Seiten der SAirGroup geäussert habe. Dort sei festgestellt worden, dass die SAirGroup in diesem (auch vorliegend zur Diskussion stehenden) Zeitpunkt um ihre finanzielle Notlage gewusst und in Anbetracht dieses Wissens zumindest in Kauf genommen habe, dass mit ihren dort beurteilten (Darlehensrück-)Zahlungen andere Gläubiger geschädigt werden könnten. Ferner habe das Bundesgericht in seinem (im vorliegenden Verfahren ergangenen) Rückweisungsentscheid (HG act. 49) mit Bezug auf die Schädigungsabsicht der SAirLines festgehalten, es sei notorisch, dass Mario Corti nicht nur VR-Präsident der SAirGroup, sondern ab Mai
2001 gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der SAirLines gewesen sei. Als reine Subholdinggesellschaft innerhalb der SAirGroup sei die SAirLines nicht nur in geschäftlicher, sondern insbesondere auch in finanzieller Hinsicht weitgehend von der SAirGroup abhängig gewesen, mit welcher sie eine Schicksalsgemeinschaft gebildet habe. Zufolge Personalunion zwischen dem CEO und VR-Präsidenten der SAirGroup und dem alleinigen Verwaltungsrat der SAirLines (in der Person von Mario Corti) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen sei davon auszugehen, dass das Wissen um die sehr schlechte finanzielle Lage der SAirGroup, welches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der SAirGroup anzulasten sei, zum einen nicht nur die finanzielle Lage der SAirGroup betroffen, sondern eben auch diejenige der SAirLines miteingeschlossen habe, und zum anderen nicht nur bei der SAirGroup, sondern eben auch bei der SAirLines vorgelegen habe.
Ohnehin sei sich die SAirLines ihrer eigenen finanziellen und strukturellen Probleme bewusst gewesen. So habe der Verwaltungsrat der SAirGroup bereits im März 2001 massive Sanierungsmassnahmen beschliessen müssen, um die SAirLines halten zu können. Ungeachtet dessen hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der SAirLines im Zeitraum Sommer/Herbst 2001 bzw. bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zunehmend verschlechtert. Um deren Liquidität aufrecht zu erhalten, habe ihr die SAirGroup diverse Darlehen gewähren müssen, so noch am 9., 16. und 20. August sowie am 3. September 2001. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen habe die SAirGroup gegenüber der SAirLines offenbar über Darlehensforderungen in der Höhe von mehr als Fr. 1 Mia. verfügt, während die Passivdarlehen der SAirGroup gegenüber der SAirLines nur gerade ca. Fr. 129 Mio. betragen hätten. Die SAirLines sei somit massiv verschuldet gewesen und habe ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel sicherstellen können. Ihr Schicksal sei untrennbar mit demjenigen der SAirGroup verknüpft gewesen. In Anbetracht dieser Umstände müsse im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Schädigungsabsicht der SAirGroup im Zeitraum August und September 2001 davon ausgegangen werden, dass die SAirLines zumindest in Kauf genommen habe, durch ihre Zahlungen vom 13. und
18. September 2001 an die Beschwerdeführerin könnten andere Gläubiger geschädigt werden (KG act. 2 S. 32 ff., Erw. 3.8.2.3).
Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext zunächst geltend, die Vorinstanz habe die tatsächliche Schädigungsabsicht der SAirLines zu Unrecht nicht geprüft und darüber auch kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern sich in Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insbesondere der Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH) und des Rechts auf Beweisführung (§ 133 ZPO/ZH) darauf beschränkt, diese Absicht aus einer knappen Stellungnahme des Bundesgerichts im Entscheid vom 17. November 2009 (HG act. 49) sowie aus einem weiteren, in anderer Sache ergangenen Bundesgerichtsentscheid abzuleiten. Ausserdem lasse das vorinstanzliche Urteil jegliche Auseinandersetzung und Würdigung der formund fristgerechten beklagtischen Vorbringen zur tatsächlichen Schädigungsabsicht der SAirLines vermissen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) liege (KG act. 1B S. 41 f., Rz 101).
Gemäss § 133 ZPO/ZH so die Beschwerdeführerin weiter sei über erhebliche streitige Tatsachen Beweis zu erheben. Andererseits habe das Gericht unbestritten gebliebene Tatsachen als solche hinzunehmen. Das rechtliche Gehör verlange sodann, dass sich das Gericht mit den behaupteten und erheblichen Tatsachen ernsthaft auseinandersetze.
Die Beschwerdeführerin habe substanziiert behauptet, dass Mario Corti, damals einziger Verwaltungsrat der SAirLines, mit den beiden Zahlungen tatsächlich gar nicht befasst gewesen sei. Dies sei unbestritten geblieben. Folglich sei die Vorinstanz gehalten gewesen, diesen Umstand, bei dem es sich um ein für die Beurteilung der Schädigungsabsicht bedeutsames Sachverhaltselement handle, als richtige Tatsache hinzunehmen und entsprechend zu würdigen. Dennoch werde dieser relevante Umstand in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung weder erwähnt noch gewürdigt, was eine Missachtung des Gehörsanspruchs darstelle (KG act. 1B S. 43 f., Rz 104-106).
Andererseits habe die Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt, dass und weshalb B. von der genauen Finanzlage der SAirLines keine Kenntnis gehabt habe. Dies sei von der Beschwerdegegnerin bestritten worden. Weil es sich beim (Nicht-)Wissen von B. um eine rechtserhebliche bestrittene Tatsache handle, habe darüber somit ein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Insbesondere falle auch eine antizipierte Beweiswürdigung ausser Betracht, da eine solche nach kassationsgerichtlicher Rechtssprechung vor Erlass des Beweisauflagebeschlusses unzulässig sei. Ein solcher sei aber nie ergangen, womit die Vorinstanz ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe. Diese Mängel hätten sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt, da die von der Vorinstanz bejahte Wissenszurechnung unter gänzlich anderen Voraussetzungen zu beurteilen sei, wenn erwiesen sei, dass Mario Corti und B. tatsächlich keine Schädigungsabsicht gehabt hätten (KG act. 1B S. 44 f., Rz 107-109).
In ihren Erwägungen zur Anspruchsvoraussetzung der Schädigungsabsicht (KG act. 2 S. 27 ff., Erw. 3.8.2) hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach von der (inneren) Tatsache auszugehen sei, die SAirLines habe (insbesondere kraft Zurechnung des Wissens ihres einzigen Verwaltungsrats Mario Corti) im Zeitpunkt der fraglichen Zahlungen um ihre missliche finanzielle Lage gewusst und angesichts dieses Wissens eine Schädigung der anderen Gläubiger zumindest in Kauf genommen (s.a. KG act. 2 S. 25, Erw. 3.8.1). Damit hat sie die tatsächliche Schädigungsabsicht aber augenscheinlich geprüft (und aufgrund ihrer Prüfung bejaht). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe diese Prüfung zu Unrecht unterlassen (KG act. 1B S. 41, Rz 101), geht somit ebenso fehl wie die nicht hinreichend substanziierte Rüge, das angefochtene Urteil lasse jegliche Auseinandersetzung und Würdigung der formund fristgerecht eingebrachten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Schädigungsabsicht der SAirLines vermissen (a.a.O.). Im Übrigen geht aus der Urteilsmotivation, insbesondere der entscheidtragenden eigenen Argumentation der Vorinstanz (KG act. 2 S. 32 ff., Erw. 3.8.2.3) rechtsgenügend hervor, dass und aus welchen Gründen die (im Urteil ausdrücklich wiedergegebenen) beklagtischen Vorbringen zur Schädigungsabsicht (implizit) als nicht stichhaltig verworfen wurden. Damit ist sowohl der Begründungspflicht (§ 157 Ziff. 9 GVG/ZH) als auch dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) Genüge getan (vgl. dazu vorne, Erw. III/5.2).
Weiter erhellt aus der Entscheidbegründung, dass die Vorinstanz das klägerische Argument durchaus zur Kenntnis genommen hat, Mario Corti sei an den angefochtenen Zahlungen nicht beteiligt gewesen (vgl. KG act. 2 S. 30, Erw. 3.8.2.2). Da zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie diese Tatsachenbehauptung als bestritten erachtet hätte, ist anzunehmen, dass sie sie bei ihrer Entscheidfindung als richtig hingenommen hat. Gegenteiliges und damit eine Verletzung der in § 54 Abs. 1 ZPO/ZH statuierten Verhandlungsmaxime (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 54; Sarbach, Gedanken zur Verhandlungsmaxime, ZBJV 2000, S. 687; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
A., Zürich 1979, S. 160), die einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH darstellt (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 37 zu § 281), ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht nachgewiesen (vgl. KG act. 1B S. 43 f., Rz 105). Auch diesbezüglich greift die Beschwerde ins Leere.
Wenn die Vorinstanz ungeachtet dieses unbestrittenen klägerischen Arguments erwogen hat, das (blosse) Wissen Mario Cortis um die finanzielle Notlage der SAirLines sei Letzterer mit Blick auf deren Schädigungsabsicht anzurechnen (vgl. insbes. KG act. 2 S. 34), brachte sie damit zum Ausdruck, dass ihrer Meinung nach der Umstand, dass Mario Corti mit den Zahlungen nicht befasst war, der Zurechnung seines Wissens bei der Beurteilung (und Bejahung) der Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG nicht entgegenstehe, d.h. dass sie diesen Umstand als für die Entscheidfindung unerheblich hielt. Mit unerheblichen Vorbringen muss sich eine Gerichtsinstanz aber nicht weiter argumentativ auseinandersetzen. Vielmehr darf sie solche wie hier geschehen auch stillschweigend verwerfen, ohne die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. vorne, Erw. III/5.2). Der Einwand, die Vorinstanz habe sich in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht mit der unbestrittenen Behauptung auseinandergesetzt, dass Mario Corti mit den beiden Zahlungen
tatsächlich gar nicht befasst gewesen sei (KG act. 1B S. 44, Rz 105), ist demnach unbegründet.
Ob die (implizit geäusserte) vorinstanzliche Auffassung zutrifft, d.h. ob der (unbestrittene) Umstand, dass Mario Corti an den angefochtenen Zahlungen gar nicht beteiligt war, für die Entscheidfindung wirklich unerheblich sei, ob es sich dabei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (KG act. 1B S. 44, Rz 105), um ein für die Beurteilung der Schädigungsabsicht wesentliches Sachverhaltselement handle, ist als vom Bundesrecht geregelte und damit vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage - nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zu entscheiden; insoweit kann auf die (Nichtigkeits-)Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2).
Ähnlich verhält es sich mit Bezug auf den Einwand, die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung der Schädigungsabsicht zu Unrecht und in Verletzung von § 133 ZPO/ZH kein Beweisverfahren zur Frage durchgeführt, ob B. von der schlechten finanziellen Lage der SAirLines Kenntnis gehabt habe, obwohl es sich dabei um eine zwischen den Parteien strittige rechtserhebliche Tatsache handle (KG act. 1B S. 44 f., Rz 107 f.):
Die Vorinstanz war sich der gegensätzlichen Parteibehauptungen zum Wissen von B. um die finanzielle Situation der SAirLines bewusst (vgl. KG act. 2 S. 28 Mitte und S. 30 oben einerseits sowie KG act. 2 S. 30 unten und S. 32 Mitte andererseits). Ungeachtet dieser gegenteiligen Vorbringen hat sie aus anderen tatsächlichen Umständen (als dem strittigen Wissen von B.) auf die Inkaufnahme einer Gläubigerschädigung durch die SAirLines und das Vorliegen einer Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG geschlossen. Das kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass sie das bestrittene (Nicht-)Wissen von B. um die finanzielle Situation der SAirLines als für die Beurteilung der Schädigungsabsicht unwesentlich betrachtet hat. (Insbesondere hat die Vorinstanz bezüglich dieses [Nicht-]Wissens im vorliegenden Zusammenhang keine auf antizipierter Beweiswürdigung beruhende Feststellung getroffen.) Dementsprechend war darüber auch kein Beweis abzunehmen, bezieht sich das aus Art. 8 ZGB abgeleitete und
in § 133 ZPO/ZH statuierte Recht auf Beweis(führung) doch nur auf rechtserhebliche streitige Tatsachen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff., N 3 zu § 133; Lieber, a.a.O., S. 221, 225; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel
des ZGB, Stämpflis Handkommentar, Bern 2003, N 80 zu Art. 8, 9 und 10; BGE 132 III 226, Erw. 2.3.a.E.). Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht und in Verletzung des Rechts auf Beweis (§ 133 ZPO/ZH, Art. 8 ZGB) kein Beweisverfahren zur Frage durchgeführt, ob B. im Zeitpunkt der Zahlungen um die schlechte finanzielle Situation der SAirLines gewusst habe, ist somit unbegründet, soweit sie unter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO/ZH im Kassationsverfahren überhaupt zulässig ist (vgl. dazu Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302; Lieber, a.a.O., S. 221 ff.; BGE 133 III 299, Erw. 7.1; ZR 106 Nr. 32, Erw. 2.3).
Ob es sich wie die Beschwerdeführerin geltend macht (KG act. 1B S. 44, Rz
108) beim (Nicht-)Wissen von B. um die finanzielle Situation der SAirLines entgegen (impliziter) vorinstanzlicher Auffassung nicht um eine unwesentliche, sondern um eine für die Entscheidfindung (Beurteilung der Schädigungsabsicht) rechtserhebliche Tatsache handle, betrifft demgegenüber eine bundesrechtlich geregelte Rechtsfrage (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 133; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302), die der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt und der kassationsgerichtlichen Beurteilung daher entzogen ist (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2; s.a. ZR 107 Nr. 79, Erw. 4.2/d; Lieber, a.a.O., S. 225 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13b zu § 285).
Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit deren Ausführungen zur Schädigungsabsicht der SAirLines vor, tatsächliche Annahmen getroffen zu haben, welche nicht nachvollziehbar seien. Zudem gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, wie die Vorinstanz zu bestimmten Sachverhaltsfeststellungen gelangt sei bzw. was sie gemeint habe. Die Vorinstanz habe mithin willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH getroffen und die Begründungspflicht (§ 157 Ziff. 9 GVG/ZH) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) verletzt (KG act. 1B S. 45 ff., Rz 110-123).
Konkret richtet sich die Beschwerde zum Einen gegen die vorinstanzliche Feststellung, die SAirLines sei sich ihrer eigenen finanziellen und strukturellen Probleme bewusst gewesen (KG act. 2 S. 34, 2. Absatz). Diese Feststellung sei willkürlich und beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht nach § 157 Ziff. 9 GVG/ZH. Denn damit stelle die Vorinstanz eine tatsächliche Behauptung in den Raum, ohne zu sagen, wann und gestützt worauf sich wer welcher finanzieller und struktureller Probleme bewusst gewesen sein soll. Ebenso fehle dieser tatsächlichen Feststellung jeder zeitliche Bezug zu den streitgegenständlichen Zahlungen. Die tendenziöse Aussage hänge gänzlich in der Luft, sei unhaltbar, irrelevant und damit willkürlich. Zwar werde gleich anschliessend an die beanstandete Feststellung erwähnt, dass damit die Situation der SAirLines im März 2001 mithin ein halbes Jahr vor den streitgegenständlichen Zahlungen gemeint sein solle. Inwiefern sich aus der damals benötigten finanziellen Unterstützung der SAirLines in Form eines Darlehensverzichts der SAirGroup jedoch etwas bezüglich der angefochtenen Zahlungen und einer etwaigen Schädigungsabsicht ergeben solle, bleibe schleierhaft. Denn in diesem Zeitpunkt (März 2001) seien die Zahlungsvereinbarungen zwischen der SAirGroup und der Beschwerdeführerin bzw. der A. noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb damals auch keine der Prozessparteien habe wissen können, dass die Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 auf Konten der SAirLines belastet werden würden (KG act. 1B S. 46 f., Rz 112 f.).
Mit diesen Vorbringen weist die Beschwerdeführerin weder den Nichtigkeitsgrund einer willkürlichen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH noch eine Missachtung der Begründungspflicht des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtsgenügend nach. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (KG act. 27 S. 17 f., Rz 42), darf die beanstandete Feststellung nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Gesamtkontext der Erwägung gelesen werden, in der sie steht. So gesehen, ist sie als vorweggenommene Erkenntnis bzw. vorangestellte tatsächliche Schlussfolgerung zu verstehen, die in den nachfolgenden Ausführungen (KG act. 2 S. 34/35) näher begründet wird, indem dort dann aufzeigt wird, aufgrund welcher konkreter Ereignisse, die sich zwischen März und September 2001 zugetragen hatten, dieser Schluss (wonach die
SAirLines um ihre finanziellen und strukturellen Probleme gewusst habe) zu ziehen sei. Die angefochtene tatsächliche Feststellung hängt mithin keineswegs in der Luft und bezieht sich auch nicht nur auf die Situation im März 2001. Vielmehr wird im Urteil unter Darlegung der Entwicklung der Ereignisse von März (Bereits im März 2001 ...) bis September 2001 (Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen ...) begründet, weshalb sie so getroffen bzw. woraus sie abgeleitet wurde.
Entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der vorinstanzlichen Erwägungen somit ohne Weiteres auch der Gegenstand des Wissens, der massgebliche Betrachtungszeitpunkt sowie der personelle Bezugspunkt der beanstandeten Feststellung (d.h. wessen Wissen mit der Formulierung war sich die SAirLines ... bewusst gemeint ist): Mit dem von der Vorinstanz festgestellten Wissen der SAirLines um ihre eigenen finanziellen und strukturellen Probleme ist (im Sinne einer synonymen Wortwendung) augenscheinlich das Wissen um die eigene schlechte finanzielle Lage zu verstehen, das bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Schädigungsabsicht Gegenstand des gesamten Kontextes bildet, in welchem die angefochtene Feststellung steht. Zudem ist damit das der SAirLines zugerechnete Wissen ihrer Organe Stellvertreter, welche die juristische Person repräsentieren (insbesondere auch dasjenige ihres Verwaltungsrats Mario Corti) im Zeitpunkt der Zahlungen (September 2001) gemeint (s. insbes. auch KG act. 2 S. 33 unten und
S. 35 sowie S. 26 unten). Damit wird die beanstandete Feststellung in einer der Motivationspflicht bzw. dem Gehörsanspruch genügenden Weise begründet (vgl. dazu vorne, Erw. III/5.2). (Ob die so zu verstehenden Feststellungen zum Sachverhalt genügend substanziiert sind, um die Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen [des SchKG] vornehmen resp. deren richtige Anwendung überprüfen zu können, ist nicht im Kassationsverfahren, sondern als Frage des Bundesrechts vom Bundesgericht zu entscheiden.) Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.
Die (davon zu unterscheidende) Frage, ob die gegebene Begründung (bzw. deren Ergebnis) materiell vertretbar unhaltbar ist, betrifft nicht die (formelle) Begründungspflicht und ist vorliegend nicht zu prüfen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht (bzw. jedenfalls nicht rechtsgenügend) mit der zur angefochtenen Feststellung führenden Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4; s. immerhin auch nachstehende Erw. III/7.3.3).
Mit denselben Mängeln behaftet ist nach beschwerdeführerischer Ansicht auch die vorinstanzliche Feststellung, die finanzielle Situation der SAirLines habe sich im Zeitraum Sommer/Herbst 2001 bzw. bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zunehmend verschlechtert (KG act. 2 S. 34 unten). Diese unter fehlender Würdigung der Parteibehauptungen getroffene Annahme sei schlicht falsch und damit willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Sie sei jedoch derart allgemein gehalten, dass der Beschwerdeführerin eine spezifische Entgegnung nicht möglich sei, was als Verstoss gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu rügen sei. Zur Begründung des Willkürvorwurfs verweist die Beschwerdeführerin auf die detaillierten Vorbringen in ihren Rechtsschriften, mit denen sie vor Vorinstanz eine Verbesserung der Finanzlage und der Liquidität der SAirGroup im Sommer/Herbst 2001 behauptet habe, mit denen sich die Vorinstanz in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch mit keinem Wort auseinandergesetzt habe (KG act. 1B S. 47 ff., Rz 114-118).
Die Vorinstanz stützte die angefochtene Feststellung, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der SAirLines trotz erfolgter rückwirkender Bilanzsanierung im Zeitraum zwischen März und Sommer/Herbst 2001 zunehmend verschlechtert hätten, auf verschiedene unbestrittene Umstände, die sie im Anschluss an diese Feststellung nannte und welche die Begründung für diesen (vorangestellten) Schluss liefern (KG act. 2 S. 34/35: massiv verlustbringende Beteiligungen an ausländischen Airlines, geplanter Ausstieg aus denselben unter Regelung der Garantieverpflichtungen, mitursächlicher Zusammenhang derselben für den letztendlichen Zusammenbruch der Swissair-Gruppe, Notwendigkeit diverser und namhafter Darlehen seitens der SAirGroup zur Aufrechterhaltung der
Liquidität der SAirLines). Damit hat sie die angefochtene tatsächliche Feststellung (formell) in rechtsgenügender Weise begründet (vgl. vorne, Erw. III/5.2), und der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, § 157 Ziff. 9 GVG/ZH) erweist sich als unberechtigt.
Mit diesen Erwägungen, welche die Vorinstanz zur angefochtenen tatsächlichen Annahme (betreffend zunehmende Verschlechterung der finanziellen Situation der SAirLines im Zeitraum zwischen März und Sommer/Herbst 2001) führten, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander; darauf nimmt sie mit keinem Wort Bezug (vgl. immerhin nachstehende Erw. III/7.3.3). Statt dessen beschränkt sie sich darauf, die fragliche Feststellung zu bestreiten, in rein appellatorischer Weise auf ihre eigenen detaillierten Darstellungen zur (verbesserten) finanziellen Lage der SAirGroup in jenem Zeitpunkt zu verweisen (KG act. 1B
S. 47, Rz 116 und FN 95), einen Teil ihrer früheren Vorbringen zu wiederholen (KG act. 1B S. 47 f., Rz 116 f.) und diese der vorinstanzlichen Auffassung entgegenzustellen, ohne dabei rechtsgenügend aufzuzeigen, weshalb Letztere nicht nur unzutreffend, sondern geradezu unhaltbar (d.h. willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) sein sollte. Insoweit genügt die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Willkürrüge nicht eingetreten werden kann (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4).
Im Übrigen ergibt sich aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Ausführungen in der Klageantwort (HG act. 8 S. 69 und 70 f., Rz 256 und 261) keineswegs, dass Ende August eine verbesserte (und somit keine verschlechterte) Finanzund Liquiditätslage der SAirGroup (und mit Blick auf die bemängelte vorinstanzliche Feststellung insbesondere auch der SAirLines) bestanden habe (vgl. KG act. 1B
S. 48/49, Rz 118), wird darin doch lediglich die (subjektive) Meinung des Verwaltungsrats der SAirGroup bzw. einzelner Organpersonen wiedergegeben. Nach bundesgerichtlicher Auffassung darf gegenteils als notorisch gelten, dass sich die finanzielle Situation der SAirGroup auch während des Sommers 2001 nicht verbessert hat (vgl. BGer 5A_386/2008 vom 6.4.2009, Erw. 4.2).
Zwar hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Kontext nicht explizit mit den in der Beschwerde (KG act. 1B S. 47/48, Rz 116 f. und FN 95) erwähnten
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, soweit diese überhaupt die (allein) zur Prüfung stehende Entwicklung der finanziellen Situation der SAirGroup (und der SAirLines) im Zeitraum zwischen März und Sommer/Herbst 2001 betreffen (was für einen wesentlichen Teil dieser Ausführungen nicht zutrifft). Sie hat diese Vorbringen aber auch nicht übersehen, sondern durchaus zur Kenntnis genommen. Das erhellt insbesondere aus der zusammenfassenden Wiedergabe der beklagtischen Ausführungen zur Schädigungsabsicht, wo unter anderem explizit auf die Behauptung hingewiesen wird, dass man in den Verwaltungsratssitzungen der SAirLines vom 15. und 27. August 2001 noch von einer verbesserten Finanzlage der Swissair-Gruppe ausgegangen sei (KG act. 2 S. 32 oben). Wenn die Vorinstanz aus den von ihr angeführten Gründen (KG act. 2 S. 34/35) dennoch zur Auffassung gelangte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der SAirLines hätten sich in der fraglichen Zeitspanne zunehmend verschlechtert, kommt darin zum Ausdruck, dass sie die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (wonach der Verwaltungsrat von einer Verbesserung der finanziellen Situation ausgegangen sei) stillschweigend als unbehelflich resp. für die Entscheidfindung irrelevant verworfen hat. Damit genügt die vorinstanzliche Entscheidbegründung den vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
§ 56 Abs. 1 ZPO/ZH) gestellten Anforderungen. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die SAirLines massiv verschuldet gewesen sei und ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel habe sicherstellen können (KG act. 2 S. 35), willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH, welche zudem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) getroffen worden seien. Aus der zutreffenden Feststellung, dass sich die SAirGroup und die SAirLines gegenseitig Darlehen gewährt hätten und Ersterer gegenüber Letzterer eine Forderung (bzw. ein Saldoüberschuss) in erwähnter Höhe zugestanden habe, ergebe sich entgegen vorinstanzlicher Auffassung jedoch nicht, dass die SAirLines verschuldet gewesen sei und ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel habe sicherstellen können. Der Grund dieser gegenseitigen Darlehensgewährung liege nämlich im Cash Pooling, einem Mittel zur
Optimierung der konzernweiten Liquidität, dessen Zweck und Funktionsweise die Beschwerdeführerin in der Duplik (HG act. 23 S. 46 ff., Rz 116-121, insbes. Rz
118) konkret dargelegt habe. Diese Ausführungen habe die Vorinstanz jedoch in Verletzung des rechtlichen Gehörs weder berücksichtigt noch gewürdigt.
Weiter habe die Vorinstanz auch nicht erläutert, was denn mit verschuldet gemeint sein solle. Gleiches gelte für die tatsächliche Feststellung, die SAirLines habe ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel sicherstellen können. Sollte mit Verschuldung eine Überschuldung im Sinne von Art. 725 OR gemeint sein, sei dies nachweislich falsch. Sollte gemeint sein, dass die SAirLines insgesamt mehr Verbindlichkeiten als Vermögenswerte gehabt habe, böte der Prozessstoff für eine solche Feststellung keine Grundlage. Die beiden beanstandeten Annahmen stellten mithin unhaltbare und damit willkürliche tatsächliche Feststellungen dar, über die erst nach einem Beweisverfahren hätte befunden werden dürfen. Auch insoweit liege zum Nachteil der Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (KG act. 1B S. 49 f., Rz 119-123).
Die angefochtenen tatsächlichen Annahmen schliessen an die (unbestrittenen) vorinstanzlichen Feststellungen an, dass die SAirGroup der SAirLines diverse Darlehen habe gewähren müssen, um deren Liquidität aufrecht zu erhalten, wobei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen die SAirGroup gegenüber der SAirLines über Darlehensforderungen in der Höhe von mehr als Fr. 1 Mia. verfügt habe, während die Passivdarlehen der SAirGroup gegenüber der SAirLines nur gerade ca. Fr. 129 Mio. betragen hätten. Wenn die Vorinstanz, ohne jedwelche Bezugnahme auf weitere Bilanzpositionen, (allein) aus diesem Vergleich zwischen den gegenseitigen Forderungen der SAirGroup und der SAirLines den Schluss gezogen hat (somit), die SAirLines sei massiv verschuldet gewesen, konnte sie damit offensichtlich nicht überschuldet (im rechtstechnischen Sinne von Art. 725 OR) bzw. einen Überschuss sämtlicher Verbindlichkeiten gegenüber der Gesamtheit der Vermögenswerte der SAirLines gemeint haben; dazu hätten auch deren weitere Verbindlichkeiten und Aktiven in Betracht gezogen werden müssen. Vielmehr umschrieb die Vorinstanz mit dieser Feststellung nur die finanzielle Beziehung zwischen der SAirGroup und der SAirLines und
meinte (im Sinne der Wortbedeutung von Verschuldung resp. verschuldet sein; vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. A., Mannheim 2010, S. 1036), dass die SAirLines bei Ersterer massiv Schulden gemacht habe und damit gegenüber der SAirGroup massiv verschuldet bzw. in massive Schulden geraten war. Über das (betragsmässige) Verhältnis zwischen diesen (sowie allfälligen weiteren, gegenüber Drittgläubigern bestehenden) Verbindlichkeiten und den Aktiven sowie zum Grund der Verschuldung wird damit hingegen nichts gesagt. Die so zu verstehende Feststellung (massive Verschuldung der SAirLines gegenüber der SAirGroup) ist im Lichte der in der Beschwerde ausdrücklich als zutreffend anerkannten Annahmen der Vorinstanz zum (sehr ungleichen) Stand der gegenseitigen Darlehensforderungen zwischen der SAirGroup und der SAirLines (vgl. KG act. 1B S. 49, Rz 120), die ihrerseits auf den unbestrittenen Behauptungen der Beschwerdeführerin beruhen (vgl. HG act. 8 S. 37 f., Rz 133 f. und HG act. 18
S. 70, Rz 181, und S. 51, Rz 119), aber nicht willkürlich, sondern zutreffend (und
da unbestritten auch nicht beweisbedürftig; vgl. KG act. 1B S. 50, Rz 123).
Auf der Grundlage der unangefochtenen (s.a. KG act. 1B S. 45 f., Rz
111) Annahme der Vorinstanz, wonach die SAirGroup der SAirLines diverse Darlehen gewähren musste, um die Liquidität der SAirLines aufrecht zu erhalten, erscheint auch die daraus gezogene Folgerung, die SAirLines habe ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel insbesondere über diverse Darlehen der SAirGroup sicherstellen können, keinesfalls willkürlich, sondern gegenteils naheliegend. Dass es sich bei diesen (aus juristischer Sicht) fremden Mitteln um solche einer rechtlich selbstständigen Gesellschaft desselben Konzerns handelte und derartige Darlehen innerhalb von Konzernen üblich sein mögen (vgl. KG act. 1B S. 49, Rz 121), ändert daran ebenso wenig wie der im Lichte der vorinstanzlichen Argumentation irrelevante Umstand, ob die Sicherstellung der Liquidität mit fremden Mitteln (einer anderen Konzerngesellschaft) auf einer wirtschaftlichen Notlage der Fremdmittelempfängerin auf einem planmässigen CashManagement innerhalb des Konzerns beruhe. Deshalb brauchte die Vorinstanz für ihre Feststellungen auch den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Grund für die gegenseitige Darlehensgewährung und die daraus resultierende Verschuldung (gegenüber der Darlehensgeberin) und Sicherstellung der Liquidität
der SAirLines durch Fremdmittel (nämlich durch Mittel anderer Konzerngesellschaften, insbesondere der SAirGroup) nicht mitzuberücksichtigen und zu würdigen. Kommt diesem Grund in ihren Augen nämlich offensichtlich keine Entscheidrelevanz zu, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV,
§ 56 Abs. 1 ZPO/ZH) nicht verletzt, indem sie sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit den beklagtischen Vorbringen zum Cash Pooling innerhalb des Swissair-Konzerns auseinandergesetzt hat. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin dort selber ausführte, die Liquidität der einzelnen Konzerngesellschaften sei von der Liquidität der SAirGroup abhängig gewesen (HG act. 23
S. 47, Rz 119), und die Vorinstanz ihren Entscheid auch massgeblich auf die schlechte finanzielle Lage der SAirGroup und die untrennbare Verknüpfung der Schicksale der SAirGroup und der SAirLines abstützte (vgl. insbes. KG act. 2 S. 34 und 35). (Dass die Vorinstanz vom institutionalisierten Cash Pooling, wie es von der Beschwerdeführerin dargelegt worden war, tatsächlich Kenntnis genommen [und die diesbezüglichen Vorbringen nicht etwa übersehen] hat, ergibt sich aus dessen ausdrücklicher Erwähnung in der zusammenfassenden Wiedergabe der Parteivorbringen [vgl. KG act. 2 S. 10].)
Im Übrigen stehen die angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz gar nicht im Widerspruch zu den in der Beschwerde erwähnten beklagtischen Vorbringen zu Wesen und Zweck des institutionalisierten Cash Poolings, hatte dieses ja - durch planmässige Verschuldung zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften offenbar gerade bezweckt, die Liquidität gewisser Konzerngesellschaften durch Mittel anderer Gesellschaften des Konzern (Fremdmittel) bereitzustellen. Eine andere Frage wäre, ob die so bewirkte, willkürfrei festgestellte massive Verschuldung und Sicherstellung der Liquidität der SAirLines durch Fremdmittel mit Recht resp. ohne Willkür als Indizien für die Inkaufnahme einer Gläubigerbenachteiligung herangezogen wurden bzw. werden durften. Sie ist wegen des im Kassationsverfahren geltenden Rügeprinzips jedoch nicht zu prüfen, nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine genügend substanziierte Rüge erhebt (vgl.
§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4).
7.4. Als Fazit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden gegen die Bejahung der Schädigungsabsicht im vorinstanzlichen Urteil keinen der kassationsgerichtlichen Beurteilung zugänglichen Nichtigkeitsgrund nachweist.
Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht der SAirLines in verschiedener Hinsicht beanstanden. Entgegen vorinstanzlicher Auffassung sei diese Anspruchsvoraussetzung zu verneinen (KG act. 1B S. 51 ff., Rz 124-241).
Die Vorinstanz gab in ihrer Entscheidbegründung zunächst die gegensätzlichen Parteivorbringen zur Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht wieder (KG act. 2 S. 35 ff., Erw. 3.8.3.1 und 3.8.3.2). Alsdann legte sie im Einzelnen dar, weshalb anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin habe erkannt hätte zumindest erkennen können, dass die SAirLines zumindest in Kauf genommen habe, dass durch ihre Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 andere Gläubiger geschädigt werden könnten, womit die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG bejaht werden müsse (KG act. 2 S. 39 ff., Erw. 3.8.3.3).
Ausgehend vom Hinweis, dass sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auch die Begünstigte die Rechtshandlungen ihrer Organe und ihrer rechtsgeschäftlichen Stellvertreter anrechnen lassen müsse und es deshalb genüge, dass die Schädigungsabsicht des Schuldners für die Organe Stellvertreter der begünstigten juristischen Person erkennbar sei (KG act. 2 S. 39), prüfte die Vorinstanz in der Folge, ob die Beschwerdeführerin gewusst habe zumindest hätte wissen können, dass die Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 von der SAirLines ausgeführt wurden bzw. würden. Dazu erwog sie, dass die Zahlungsaufträge für die beiden Überweisungen namens der SAirLines durch Unterschrift von B. und E. erteilt worden seien. B. sei langjähriger Angestellter der C. AG, einer Tochtergesellschaft der SAirGroup, gewesen. Als solcher sei er für das Flottenmanagement zuständig und mit dem Bereich Flugzeugleasing befasst gewesen. Er habe dem oberen Kader angehört. Im Zeitraum Mai 2000 bis November 2001 sei er auch im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen, wohin er als Vertreter der SAirGroup bzw. der SAirLines entsandt worden sei. Überdies
sei er Mitglied des unter anderen von E. geleiteten zwanzigköpfigen Ausschusses gewesen, welcher im Zusammenhang mit dem geplanten Ausstieg der SAirGroup/SAirLines aus den verlustreichen Beteiligungen an den französischen Fluggesellschaften gebildet worden sei. Dabei sei B. für den Flottenbereich und die damit zusammenhängenden Garantiefälle zuständig und Leiter eines dreiköpfigen Teams gewesen. Aus der im Recht liegenden E-Mail-Korrespondenz und den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien gehe hervor, dass B. auch in den Abschluss und hernach in die tatsächliche Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen vom 13. September 2001 zwischen der Beschwerdeführerin, der A. und der SAirGroup involviert gewesen sei. Ausserdem sei B. auch noch Mitglied eines weiteren Ausschusses gewesen, dessen Aufgabe darin bestanden habe, gruppenweit Notfall-Massnahmen unter anderem in den Bereichen Finanzierung, Cash Management und Flottenmanagement zu ergreifen. Aufgrund seines Einsitzes in diesen Ausschuss habe er zumindest Einblick in die Art der verschiedenen Massnahmen, deren Timing sowie die daraus erwarteten Erlöse gehabt (KG act. 2 S. 40 f.).
Es sei unbestritten, dass B. die Zahlungsanweisungen vom 12. und 17. September 2001 mitunterzeichnet habe (HG act. 10/23 und 3/76). Ebenso sei unstrittig, dass die Zahlungen am 13. und 18. September 2001 effektiv von der SAirLines ausgeführt worden seien, was im Übrigen auch mit den Angaben auf den entsprechenden Bankunterlagen (HG act. 3/73, 10/27, 3/74 und 3/75) übereinstimme. Bereits daraus sei zu schliessen, dass B. als Mitanweisendem bzw. - unterzeichner habe bewusst gewesen sein müssen, dass die SAir-Lines und nicht irgend jemand anders zur Zahlung angewiesen werden sollte, hätte die SAirLines die Zahlung ansonsten doch anschliessend nicht ausgeführt. Weiter sei davon auszugehen, dass B. auch aufgrund seiner vorbeschriebenen Funktionen insgesamt habe wissen müssen, dass die streitgegenständlichen Zahlungen von der SAirLines und nicht von der SAirGroup ausgeführt werden sollten. Dieses Wissen von B. habe sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen, denn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen habe dieser ihrem Verwaltungsrat angehört. Für die Beschwerdeführerin als direkte bzw. indirekte Empfängerin der beiden Zahlungen habe aber auch bereits aufgrund der Bankunterlagen erkennbar
gewesen sein müssen, wer diese Überweisungen getätigt habe (HG act. 10/27). Angesichts des zwischen der Beschwerdeführerin und der A. bestehenden Verhältnisses habe Erstere aufgrund der Zahlungsvereinbarungen vom 13. September 2001 gewusst, dass die erste Zahlung mit Valuta vom 13. September 2001 direkt auf ein Konto der A. fliessen sollte (HG act. 10/21 und 10/22). Somit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe zumindest hätte erkennen können, dass die angefochtenen Zahlungen von der SAirLines ausgeführt worden seien bzw. ausgeführt würden (KG act. 2 S. 41 f.).
Alsdann prüfte die Vorinstanz, ob die Beschwerdeführerin auch erkannt habe zumindest hätte erkennen können, dass die SAirLines eine mögliche Gläubigerschädigung durch ihre Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 zumindest in Kauf genommen habe (KG act. 2 S. 42 ff.). Diesbezüglich sei aufgrund der mannigfaltigen Funktionen von B. davon auszugehen, dass diesem, selbst wenn er keinen vertieften Einblick in die finanziellen Angelegenheiten der SwissairGruppe, der SAirGroup der SAirLines gehabt haben sollte, zumindest habe bewusst gewesen sein müssen, dass sich sowohl die SAirLines als auch die SAirGroup in einer sehr schlechten finanziellen Situation befunden hätten. Dieses Wissen müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin mit der Swissair-Gruppe bzw. der SAirGroup auch der SAirLines in einer direkten indirekten geschäftlichen Beziehung gestanden. Insbesondere sei sie auch vom wirtschaftlich bedingten Rückzug der Swissair-Gruppe aus den französischen Beteiligungen ganz direkt betroffen gewesen. Es handle sich bei ihr somit keineswegs um eine durchschnittliche Zeitungsleserin (KG act. 2 S. 42 f.).
Angesichts der engen personellen und wirtschaftlichen Verknüpfung der SAirLines mit der SAirGroup seien so die Vorinstanz weiter bei der Prüfung der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht der SAirLines sowohl Aspekte zu berücksichtigen, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der SAirGroup und damit indirekt auch der SAirLines zuliessen, als auch solche Umstände, welche die wirtschaftliche Lage der SAirLines direkt beträfen. Bezüglich der erstgenannten Aspekte habe sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit
der paulianischen Anfechtung von Rechtshandlungen der SAirGroup im Zeitraum Sommer/Herbst 2001 bereits verschiedentlich zur Frage der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht der SAirGroup (für andere Anfechtungsbeklagte) geäussert. Diese Erwägungen könnten zumindest teilweise auf den vorliegenden Fall übertragen werden (KG act. 2 S. 43).
So habe das Bundesgericht in BGE 134 III 452 ff. festgehalten, dass in tatsächlicher Hinsicht feststehe, dass die SAirGroup in erkennbarer Weise jedenfalls mit Beginn des Jahres 2001 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt und nicht bloss vor konjunkturellen, sondern vor strukturellen Problemen gestanden habe. Auch die Beschwerdeführerin habe um die massiven finanziellen und strukturellen Probleme der SAirGroup gewusst. Spätestens im April 2001 habe die Öffentlichkeit und damit sicherlich auch die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erhalten, dass die SAirGroup im Vorjahr einen Verlust von Fr. 2,8 Mia. erlitten, ihre oberste Geschäftsleitung erneuert und ihre Liquidität durch eine zusätzliche Kreditlinie von Fr. 1 Mia. bei drei Grossbanken habe absichern müssen. Daneben habe es aber auch erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines selber gegeben. So räume die Beschwerdeführerin selber ein, dass die von der SAirLines als reine Subholdinggesellschaft der SAirGroup gehaltenen Beteiligungen an ausländischen Airlines insgesamt massiv verlustbringend gewesen seien, der massive Verlust der SAirLines per Ende 2000 nur mit einem Darlehensverzicht der SAirGroup im Betrag von Fr. 727 Mio. sowie einer Sacheinlage der SAirGroup im Umfang von Fr. 1,848 Mia. habe aufgefangen werden können, dass sich die Swissair-Gruppe als Ganzes und folglich insbesondere auch die SAirLines in einer Sanierungsphase befunden hätten und dass die SAirGroup mithin massive Sanierungsmassnahmen habe beschliessen müssen, um die SAirLines halten zu können. Weiter stehe gemäss Bundesgericht fest, dass die SAirGroup am 30. August 2001 einen Halbjahresabschluss habe bekannt geben müssen, der ein düsteres Bild gezeichnet habe. Dieses schlechte Halbjahresergebnis sei auch gegenüber der Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung kommuniziert und erläutert worden. Folglich habe auch die Beschwerdeführerin davon erfahren müssen. Die darin und in den Medien diskutierten Sanierungsmassnahmen hätten nun aber auch die SAirLines und die Beschwerdeführerin betroffen.
Das gelte in besonderem Masse für den Rückzug aus den von der SAirLines gehaltenen, verlustreichen ausländischen Airline-Beteiligungen, insbesondere diejenigen in Frankreich, und die damit einhergehende Restrukturierung des FlugzeugPortfolios der C. AG. Auch dies habe finanzielle und strukturelle Probleme bei der SAirLines erkennen lassen. Nach vorinstanzlicher Folgerung hätte die Beschwerdeführerin somit alarmieren müssen, dass die SAirGroup nach Mitteilung des massiven Halbjahresverlustes und der ersten einschneidenden Sanierungsmassnahmen ihre Liquidität bereits im April 2001 nur mehr durch die erfolgreiche Aushandlung eines Kredits von Fr. 1 Mia. habe sicherstellen können (KG act. 2 S. 43
- 45).
Weiter erwog die Vorinstanz, dass auch auf Seiten der SAirLines eine Überschuldung nur mit einem massiven Darlehensverzicht und einer massiven Sacheinlage der SAirGroup habe abgewendet werden können. Auch der am 30. August 2001 bekannt gegebene Halbjahresabschluss der SAirGroup habe die äusserst schlechte Finanzlage der SAirGroup bestätigt, was selbstredend auch Rückschlüsse auf die SAirLines zugelassen habe. Im Juli 2001 habe sodann der Verkauf von Unternehmensteilen, der Bereich Swissport und Nuance Group, angekündigt werden müssen. Hänge nun aber die jederzeitige Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners vom Erfolg der Verhandlungen mit Kreditgebern, vom Verkauf von Unternehmensteilen von finanziellen Zuschüssen der ebenfalls mit argen finanziellen Problemen kämpfenden Mutter(holding)gesellschaft ab, dürfe sich ein Gläubiger nicht mehr einfach auf die Gleichbehandlung der Gläubiger durch den Schuldner verlassen. Wie das Bundesgericht ausführe, müsse unter den gegebenen Voraussetzungen vielmehr eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob durch die Zahlungen des Schuldners die Schädigung anderer Gläubiger als möglich erscheine vom Schuldner gar gewollt sein könnte. Allgemein bekannt gewesen sei ferner, dass die SAirGroup im September 2001 die Bundesbehörden um finanzielle Unterstützung bei der Lösung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe ersuchen müssen. Ein Schuldner, der werthaltige und gewinnträchtige Unternehmensteile veräussern müsse und sogar den Staat um finanzielle Hilfe angehe bzw. auf massive Zuschüsse der sich ebenfalls in finanzieller Bedrängnis befindlichen Mutter(holding)gesellschaft angewiesen sei, kämpfe
erkennbar um sein wirtschaftliches Überleben, so dass jeder Gläubiger, der von ihm noch Zahlungen entgegennehme, damit rechnen müsse, der Schuldner könnte dadurch andere Gläubiger schädigen. Diese Möglichkeit hätte nach vorinstanzlicher Ansicht auch die Beschwerdeführerin in Betracht ziehen müssen. Schliesslich habe das Bundesgericht ausgeführt, dass auch die Folgen und Auswirkungen des Terroranschlags vom 11. September 2001 in New York, der zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Fluggeschäft gehabt habe, zu berücksichtigen seien. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass die SAirGroup und die SAirLines wirtschaftlich bzw. finanziell bereits stark angeschlagen gewesen seien und sich in einer Sanierungsphase befunden hätten (KG act. 2 S. 45 f.).
Zusammenfassend habe das Bundesgericht in BGE 134 III 452 ff. festgehalten, dass neben vielen einzelnen Indizien, die rechtlich so anders gewürdigt werden könnten, für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht entscheidend sei, dass die (dortige) Gläubigerin auch dann noch passiv geblieben sei und keine weitergehenden Erkundigungen eingezogen habe, als aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage bereits deutliche Anzeichen dafür bestanden hätten, dass die SAirGroup mit den (dort) zur Beurteilung stehenden Zahlungen eine Schädigung anderer Gläubiger zumindest in Kauf hätte nehmen können. Auch im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich und auch nicht behauptet und dargetan, dass die Beschwerdeführerin trotz der deutlichen Anzeichen für die Inkaufnahme einer Gläubigerschädigung durch die SAirLines weitere Erkundigungen zur wirtschaftlichen Situation der SAirGroup und der SAirLines eingeholt hätte. Vielmehr habe sie praktisch blind darauf vertraut, die mögliche und aufgrund ihres Wissensstandes auch naheliegende Gläubigerschädigung, welche die SAirLines zumindest in Kauf zu nehmen bereit gewesen sein könnte, werde ausbleiben. Selbst wenn der Beschwerdeführerin somit ein bloss fahrlässiges Verhalten anzulasten sei, genüge dies für die Bejahung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht (KG act. 2 S. 46).
Als Erstes wendet sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang gegen die vorinstanzliche Feststellung, B. und E. hätten die SAirLines angewiesen, die streitgegenständlichen Zahlungen auszulösen, bzw. B. habe bewusst gewesen sein müssen, dass die SAirLines (von ihm und E.) zu den beiden Zahlungen angewiesen werden sollte. Diese Feststellung sei willkürlich und aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH; zudem sei sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) getroffen worden (KG act. 1B S. 51 ff., Rz 124-159).
Die Beschwerdegegnerin setzt dem in grundsätzlicher Hinsicht entgegen, die Vorinstanz habe nirgends ausgeführt, dass B. und E. die SAirLines angewiesen hätten, die streitgegenständlichen Zahlungen auszulösen, weshalb die Rüge an der Sache vorbei gehe. Die Vorinstanz habe vielmehr festgestellt, dass
B. die Zahlungsaufträge, die zu den Zahlungen durch die SAirLines führten, unterzeichnet und aufgrund seiner Funktionen gewusst habe, dass die dadurch ausgelösten Zahlungen durch die SAirLines vorgenommen werden sollten (KG act. 27 S. 22, Rz 56).
Diese Ansicht trifft zu. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den in der Beschwerdeschrift (KG act. 1B S. 51 f., Rz 125) zitierten Stellen im angefochtenen Entscheid nicht, dass die Vorinstanz der Auffassung war, B. und E. hätten die SAirLines angewiesen, die fraglichen Zahlungen auszulösen. Eine solche tatsächliche Feststellung hat die Vorinstanz weder ausdrücklich noch implizit getroffen. (Ebenso wenig kann ihren Erwägungen entnommen werden, dass sie eine dahingehende Anweisung gestützt auf eine objektivierte Auslegung der schriftlichen Payment instructions bejaht hätte, welche im Übrigen als Frage der Rechtsanwendung im Kassationsverfahren nicht überprüft werden könnte [vgl. § 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2; ferner auch BGE 136 III 318, Erw. 2.2; 135 III 413, Erw. 3.2; 132 III 274 f., Erw. 2.3.2; 129 III 707, Erw. 2.4;
Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 301].) Insbesondere wurde im Zusammenhang mit dem Argument, B. habe die Zahlungsanweisungen vom 12. und 17. September 2001 (HG act. 10/23 und 3/76) mitunterzeichnet, nur festgehalten, dass er (zusammen mit E.) die (der Erfüllung der Zahlungsvereinbarungen vom 13. September 2001 dienenden) Überweisungen (als solche) in Auftrag gegeben habe (was unbestritten ist). Eine darüber hinausgehende Feststellung, wonach die mitunterzeichneten Anweisungen auch die konkret zur Zahlung angewiesene Person (Konzerngesellschaft) bestimmt hätten, d.h. dass B. auch (mit)angeordnet habe, dass die SAirLines die in Auftrag gegebenen Zahlungen vorzunehmen habe, lässt sich diesen Erwägungen (und auch der übrigen Entscheidbegründung) hingegen nicht entnehmen (s.a. KG act. 2 S. 5, 2. Absatz a.E., wo die Vorinstanz lediglich von den beiden internen Zahlungsanweisungen spricht, und KG act. 2 S. 40,
3. Absatz, wo allgemein von den Zahlungsaufträge[n] für die beiden streitgegenständlichen Überweisungen die Rede ist). Daran ändert auch die Formulierung nichts, dass die Zahlungsanweisungen für die beiden Zahlungen namens der SAirLines durch Unterschrift von B. und E. erfolgt seien (KG act. 2 S. 41 oben). Wie aus der Satzstellung erhellt, bezieht sich der Zusatz namens der SAirLines nämlich nicht auf die Unterschrift, sondern auf die Zahlungen. Damit wurde also anders formuliert festgestellt, dass die Anweisungen zur Vornahme der Zahlungen, die alsdann im Namen der SAirLines vorgenommen wurden, durch Unterschrift von B. und E. in Auftrag gegeben worden seien (und nicht, dass B. und E. die Zahlungen mit ihrer Unterschrift im Namen der SAirLines angeordnet hätten). Andernfalls wären die darauffolgenden vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2
S. 41 f., 2. Absatz) nämlich weitgehend obsolet. Denn unter der Annahme, das eigene (damalige) Verwaltungsratsmitglied B. habe die Anweisung im Namen der SAirLines erteilt, wäre die in diesen Erwägungen in Würdigung anderer Umstände beantwortete Frage nach dem Wissen(müssen) der Beschwerdeführerin ohne Weiteres schon aufgrund dieser Anweisung bzw. des bewussten (vertretungsweisen) Handelns des sie erteilenden Organs der Beschwerdeführerin zu bejahen gewesen, ohne dass es hiefür des (dort referierten) Beizugs weiterer Indizien bedurft hätte. Überdies war B. (ebenso wie E.) auch gar nicht zeichnungsberechtigtes Organ der SAirLines. Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin auf der von der Vorinstanz nicht getroffenen Feststellung basieren, B. und E. hätten die SAirLines angewiesen, die streitgegenständlichen Zahlungen auszulösen, gehen sie somit an der Sache vorbei.
Hingegen beruht das angefochtene Urteil auf der tatsächlichen Annahme, B. habe bewusst gewesen sein müssen, d.h. anders formuliert sei mit Bestimmtheit bewusst gewesen resp. habe gewusst, dass die SAirLines (und nicht irgend jemand anders) zur Zahlung angewiesen werden sollte bzw. dass die SAirLines (und nicht die SAirGroup) die Zahlungen vornehmen sollte (s. KG act. 2 S. 41,
2. Absatz) und, in dieser Annahme implizit mitenthalten, auch tatsächlich vornehmen würde (s.a. KG act. 2 S. 42, 2. Absatz; insoweit zutreffend KG act. 1B S. 74, Rz 178). Diese das Wissen und Wollen von B. betreffende Feststellung ist im Kassationsverfahren überprüfbar (vgl. Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 301; demnach ebenfalls zutreffend KG act. 1B S. 74, Rz 180). Sie indiziert (entgegen beschwerdeführerischer Auffassung; KG act. 1B S. 52, Rz 126) aber nicht, dass die Vorinstanz damit auch festgestellt habe, B. habe diese Anweisung an die SAirLines auch tatsächlich (durch entsprechende Willenserklärung) erteilt.
Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin darin in einlässlicher Auseinandersetzung mit den beiden Zahlungsaufträgen (HG act. 10/23 und 3/76) sowie den verschiedenen Funktionen von B. (in Konzerngesellschaften, Ausschüssen usw.) und dessen daraus folgenden Befugnissen und Kenntnissen darlegt, weshalb davon auszugehen sei, dass B. und E. gar keine Zahlungsanweisungen an die SAirLines gegeben hätten, und rügt, die gegenteilige vorinstanzliche Feststellung leide an Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 281 ZPO/ZH (KG act. 1B S. 51 ff., Rz 124159, insbes. Rz 124, 129, 139 ff., 145, 148, 152). Diese Rügen richten sich nach dem Gesagten gegen eine tatsächliche Annahme, die von der Vorinstanz gar nicht getroffen wurde, und gehen somit an der Sache vorbei.
Das gilt insbesondere auch für den Einwand, die Vorinstanz habe trotz diesbezüglicher Beweisofferte der Beschwerdeführerin kein Beweisverfahren zur Frage durchgeführt, ob B. die SAirLines zur Zahlung angewiesen habe, sondern diesbezüglich statt dessen eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, worin eine Verletzung von § 133 ZPO/ZH und damit eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH zu erblicken sei (KG act. 1B S. 59, Rz 137).
eiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Feststellung, wonach es für sie (unabhängig vom Wissen von B.) bereits aufgrund der Bankunterlagen habe erkennbar gewesen sein müssen, von wem die Zahlungen gekommen seien bzw. wer die Überweisungen getätigt habe (vgl. KG act. 2 S. 41 unten), sei willkürlich, aktenwidrig und, weil die Beschwerdegegnerin dies gar nie behauptet habe, in Verletzung der Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH) ergangen (KG act. 1B S. 52, Rz 127). Auf diese Rügen kann ebenfalls nicht eingetreten werden:
Mit der Erwägung, die Herkunft der Zahlungen bzw. die Person des Zahlenden sei für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen (was die Wendung musste ... erkennbar gewesen sein im Kern meint), hat die Vorinstanz der Sache nach eine objektivierte, vom tatsächlichen Wissen und Bewusstsein der Beteiligten losgelöste Auslegung der Bankunterlagen (bzw. der darin enthaltenen Mitteilungen) vorgenommen und festgehalten, was die Beschwerdeführerin aus diesen Unterlagen nach Treu und Glauben ableiten musste bzw. in welchem Sinne die Bankunterlagen bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt objektiv verstanden werden mussten. Damit wurde jedoch anders, als wenn etwa festgestellt worden wäre, dass die Beschwerdeführerin die Herkunft der Zahlungen erkannt habe keine tatsächliche Annahme getroffen, sondern, gestützt auf eine normative Betrachtung, eine Rechtsfrage (bundesrechtlicher Natur) entschieden. Die gerügte Feststellung betrifft mithin nicht die Erstellung des Sachverhalts, auf die sich der Rügegrund von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH bezieht und welche Regelungsgegenstand der ebenfalls angerufenen Verhandlungsmaxime bildet, sondern die vom Grundsatz iura novit curia (§ 57 ZPO/ZH) beherrschte Rechtsanwendung und kann vom Bundesgericht frei überprüft werden (Art. 95 lit. a BGG;
s.a. Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 301). Die dagegen erhobenen Rügen zielen somit an der Sache vorbei und sind, soweit damit der Sache nach eine unzutreffende Rechtsanwendung geltend gemacht wird, inhaltlich unzulässig (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2). Insbesondere kann im Kassationsverfahren die (die richtige Anwendung von Art. 288 SchKG betreffende) Rechtsfrage nicht geprüft werden, ob es für die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht ausreiche, wenn die Person des Zahlenden erst nach erfolgter Gutschrift der inkriminierten Zahlung aufgrund der Gutschriftsanzeige erkennbar ist (s.a. KG act. 1B S. 58, Rz 136); ebenso wenig die (Rechts-)Frage, ob die Anwendung von Art. 288 SchKG in casu den vollen Beweis voraussetze, dass die Beschwerdeführerin als Begünstigte wusste (und nicht bloss hätte wissen können), dass nicht die SAirGroup, sondern die SAirLines die beiden Zahlungen ausgeführt habe bzw. ausführen würde (vgl. KG act. 1B S. 57, Rz 134).
Bloss nebenbei sei angemerkt, dass es wie in der Beschwerdeantwort mit Recht festgehalten wird (KG act. 27 S. 23, Rz 58) - nicht zutrifft, dass die Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, für die Beschwerdeführerin sei aus den Bankunterlagen ersichtlich gewesen, dass die Zahlungen von der SAirLines geleistet worden seien. Gegenteils hat die Beschwerdegegnerin diese Behauptung in der Replik explizit erhoben (HG act. 18 S. 67, Rz 175).
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz gestützt auf die beiden mitunterzeichneten Zahlungsaufträge (HG act. 10/23 und 3/76) und die Tatsache, dass die Zahlungen effektiv von der SAirLines ausgeführt wurden, sowie auf die Angaben in den über diese Zahlungen erstellten Bankbzw. Buchungsbelegen (HG act. 3/73, 10/27 und 3/74; s.a. HG act. 3/75) den tatsächlichen Schluss gezogen habe, B. (und damit auch der Beschwerdeführerin, die sich dessen Wissen anrechnen lassen müsse) habe bewusst gewesen sein müssen (d.h. anders ausgedrückt sei zweifellos bewusst gewesen), dass die SAirLines und nicht irgend jemand anders zur Zahlung angewiesen werden sollte (so KG act. 2 S. 41 Mitte), bzw. dass die durch die Anweisung ausgelösten Zahlungen von der SAirLines und nicht von der SAirGroup ausgeführt werden sollten und würden. Für ein derartiges Wissen resp. Bewusstsein auf Seiten von
B. enthielten die genannten Aktenstücke nicht die geringsten Hinweise, und auch der Umstand der Zahlung durch die SAirLines lasse nicht auf ein solches schliessen. Zur näheren Begründung dieses Einwands stützt sich die Beschwerdeführerin teilweise auf dieselben Argumente, mit denen sie auch die (nicht getroffene) Feststellung als willkürlich beanstandet, B. habe die SAirLines zur Zahlung angewiesen (KG act. 1B S. 53 ff., Rz 128-136 [insbes. Rz 133, 135 und 136 a.E.], und S. 61, Rz 139 [iii]; s.a. vorne, Erw. III/8.2.1).
Ungeachtet der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin (KG act. 27 S. 24 und 25, Rz 60 und 64) geht aus der vorinstanzlichen Formulierung (Bereits daraus ist zu schliessen, ...) zweifelsfrei hervor, dass die Vorinstanz allein schon aus den beiden Zahlungsaufträgen (HG act. 10/23 und 3/76) und der Tatsache, dass die Zahlungen am 13. und 18. September 2001 effektiv von der SAirLines ausgeführt worden waren, sowie aus den damit übereinstimmenden Angaben auf den diesbezüglichen Bankbelegen (HG act. 3/73, 10/27 und 3/74; ferner auch HG act. 3/75) darauf geschlossen hat, es sei B. bewusst gewesen, dass die SAirLines zur Zahlung angewiesen werden sollte, bzw. dass die in Auftrag gegebenen Zahlungen von der SAirLines ausgeführt würden. Es handelt sich mithin um eine den vorinstanzlichen Entscheid insoweit selbstständig tragende Begründung. (Demgegenüber hat die Vorinstanz nicht festgestellt, B. habe die betreffenden Bankbelege gesehen und/oder erhalten, weshalb im vorliegenden Kontext belanglos ist, ob dies von der Beschwerdegegnerin je behauptet worden sei [vgl. KG act. 1B S. 58, Rz 136].).
Diesen Schluss bezüglich des Bewusstseins von B. allein aus den von der Vorinstanz genannten Unterlagen und dem Umstand zu ziehen, dass die Zahlung effektiv von der SAirLines vorgenommen wurde, erscheint aus unbefangener Sicht als nicht vertretbar. Darin liegt gegenteils eine unhaltbare beweismässige Würdigung dieser Aktenstücke und des genannten Umstands. So enthal-
ten die auf dem Briefpapier der C. Ltd.
verfassten
Zahlungsaufträge, die an ein Mitglied der Corporate Treasury der SAirGroup (F.) gerichtet waren, das (damals) in keiner (Organoder Angestellten-)Funktion bei der SAirLines stand, zwar einen Hinweis auf den (Rechts-)Grund der Zahlung ( [Z.] call on guarantor, Guarantee payments requests). Dass und inwiefern derselbe in einer Verbindung einem besonderen Bezug zur SAirLines stehen könnte, ist daraus jedoch nicht ersichtlich; dies umso weniger, als Letztere ja auch nicht Vertragspartei der mit der Z. geschlossenen Vereinbarungen resp. Schuldnerin der darin statuierten Verpflichtungen war, deren Erfüllung die anvisierten Zahlungen bezweckten. Auch sonst enthalten die Zahlungsaufträge nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Zahlungen durch die SAirLines erfolgen sollten, deren Name in den betreffenden Memoranden nicht einmal andeutungsweise erscheint. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die damit in Auftrag gegebenen Zahlungen vom Empfänger der Payment instructions aus welchen Gründen auch immer - über das Konto der SAirLines abgewickelt und so effektiv von der SAirLines geleistet wurden, und dass die Bankbelege diese Transaktionen entsprechend festhielten, ohne Willkür geschlossen werden, dass
B. sich über diesen Zahlungsablauf bewusst gewesen sei. Letzteres kann zwar durchaus zutreffen, kann mit gleicher Wahrscheinlichkeit aber ebenso auch falsch sein und lässt sich anhand der genannten Aktenstücke und des Umstands, dass die Zahlungen effektiv von der SAirLines geleistet wurden, jedenfalls nicht schlüssig eruieren beweismässig erstellen; dafür fehlt es in diesen Aktenstücken schlicht an sachbezogenen Indizien. (An der beweismässigen Unergiebigkeit än- dert auch die soweit ersichtlich unbestrittene klägerische Behauptung nichts, das Corporate Treasury der SAirGroup, dem F. als Adressat der Zahlungsanweisungen angehörte, habe [neben Zahlungen für die SAirGroup] auf Mandatsbasis auch Zahlungen für die SAirLines ausgeführt, was B. bekannt gewesen sei [HG act. 29 S. 31 f., Rz 98]. Daraus allein lässt sich keineswegs folgern, es sei Letzterem klar gewesen, welche der beiden [diesfalls in Frage kommenden] Gesellschaften die in Auftrag gegebenen Zahlungen effektiv vornehmen werde.) Der gegenteilige, im Lichte der insoweit unergiebigen Aktenlage rein spekulativ anmutende vorinstanzliche Schluss ist unhaltbar, wie die Beschwerdeführerin zurecht und mit zutreffender Begründung rügt (KG act. 1B S. 56 f., Rz 131-133, und S. 61, Rz 139 [iii]). Indem die Vorinstanz dennoch (bereits allein) gestützt auf die schriftlichen Zahlungsanweisungen und den Umstand, dass die damit anvisierten Zahlungen effektiv von der SAirLines vorgenommen wurden, sowie die entsprechenden Buchungsbelege angenommen hat, B. sei sich bewusst gewesen, dass die von ihm (und E.) veranlassten Zahlungen von der SAirLines geleistet werden sollten und auch geleistet würden, hat sie somit zum Nachteil der Beschwerdeführerin eine willkürliche tatsächliche Annahme getroffen und den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH gesetzt. Diesbezüglich ist die Beschwerde begrün- det (vgl. zu den Rechtsfolgen hinten, Erw. III/9).
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die von der Vorinstanz angeführten Umstände (Funktionen in anderen Gesellschaften und Einsitz in Ausschüssen, Involvierung in den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen vom 13. September 2001) stünden in keinem Zusammenhang zum tatsächlichen Schluss, wonach B. sich bewusst gewesen sei, dass die SAirLines zur Zahlung angewiesen werden sollte (bzw. dass die Zahlungen von der SAirLines und nicht von der SAirGroup ausgeführt würden). Wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen dennoch auf das Wissen und Bewusstsein von B. bezüglich der die Zahlung ausführenden Konzerngesellschaft (SAirLines) geschlossen habe, sei dieser tatsächliche Schluss unhaltbar, willkürlich und aktenwidrig (KG act. 1B S. 59, Rz 138 f.).
Zur Begründung ihrer Rüge verweist die Beschwerdeführerin unter anderem auf ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen, in der Beschwerde zum Teil wiederholten Behauptungen zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten von B. im Rahmen der von ihm ausgeübten, im angefochtenen Urteil genannten Funktionen, welche die Vorinstanz in diesem Zusammenhang überhaupt nicht berücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Hauptverfahren jedoch dargetan, dass B. mit Finanzfragen und Fragen des Zahlungsverkehrs überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Zudem habe sie bestritten, dass B. gewusst habe, welche Konzerngesellschaft die von ihm (und E.) in Auftrag gegebenen Zahlungen ausführen werde bzw. über das Konto welcher Konzerngesellschaft diese Zahlungen abgewickelt würden. Diesbezüglich lägen mithin bestrittene Parteibehauptungen vor. Indem die Vorinstanz dennoch in Würdigung von bereits vorliegenden Beweisen auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet habe, obschon solche beantragt worden seien, habe sie auch die Verhandlungsmaxime und das rechtliche Gehör, insbesondere den Beweisführungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss
§ 133 ZPO/ZH verletzt. Ferner könne die angebliche Involvierung von B. in den Abschluss und die tatsächliche Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin, der A. und der SAirGroup vom 13. September 2001 gar keinen Umstand darstellen, der die angefochtene Feststellung zu belegen vermöge, zumal die Vorinstanz in Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV, § 157 Ziff. 9 GVG/ZH) gar nicht ausgeführt habe, worin denn die Involvierung in die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen hätte bestehen sollen. Schliesslich könne B. schon deshalb nicht bewusst gewesen sein, dass die Zahlungen durch die SAirLines vorgenommen würden, weil die SAirGroup Schuldnerin der Zahlungsvereinbarungen gewesen sei (KG act. 1B S. 59 ff., Rz 139-143, und S. 66 f., Rz 151-155).
Mit diesen Beanstandungen wendet sich die Beschwerdeführerin der Sache nach gegen die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, wonach B. auch aufgrund seiner vorbeschriebenen Funktionen insgesamt wissen musste [d.h. anders formuliert mit Bestimmtheit wusste], dass die streitgegenständlichen Zahlungen von der SAirLines und nicht von der SAirGroup ausgeführt werden sollten (KG act. 2 S. 41; s.a. KG act. 1B S. 74, Rz 177). Dabei handelt es sich um eine alternative Begründung (zur in vorstehender Erw. III/8.2.4 beurteilten Argumentation), welche den tatsächlichen Schluss der Vorinstanz zum Bewusstsein von B. hinsichtlich der die Zahlungen ausführenden Konzerngesellschaft (vgl. vorne, Erw. III/8.2.1 a.E.) ebenfalls selbstständig trägt. (Zur dritten, im Kassationsverfahren nicht überprüfbaren Alternativbegründung, mit der die Vorinstanz dargetan hat, weshalb die Beschwerdeführerin wusste hätte wissen können, dass die Zahlungen durch die SAirLines ausgeführt würden resp. wurden: vorne, Erw. III/8.2.3.).
In dieser (zweiten) Begründung für die angefochtene Annahme beschränkt sich die Vorinstanz auf den Hinweis, dass B. auch aufgrund seiner im Urteil genannten Funktionen insgesamt bewusst gewesen sei, dass die Zahlungen von der SAirLines ausgeführt werden sollten (und folglich auch würden). Sie begründet aber nicht näher, aufgrund welcher konkreter Informationen, Kenntnisse und Einsichten er dieses Wissen bzw. Bewusstsein erlangt haben soll, um welche Art von konkreten Informationen es sich dabei gehandelt habe und inwiefern sich daraus (für B.) ergeben habe, dass die SAirLines die Zahlungsverpflichtungen der SAirGroup aus den Payment Agreements vom 13. September 2001 erfüllen sollte und werde. Ebenso wenig präzisiert sie auch nur ansatzweise, auf welche Art (mündlich, schriftlich, anlässlich einer bestimmten Besprechung Sitzung, aufgrund einer Anordnung eines Dritten usw.) und im Rahmen welches konkreten Mandats welcher konkreten Tätigkeiten ihm diese Kenntnisse bezüglich der genauen (buchungstechnischen) Abwicklung der Payment Agreements (Zahlung nicht durch die SAirGroup als Schuldnerin, sondern durch die SAirLines) zugekommen vermittelt worden seien. Ohne derartige Präzisierungen, sondern allein anhand des pauschalen Hinweises auf die Funktionen und Tätigkeiten von B. (als solche) insgesamt, deren Ausgestaltung und Inhalt im Urteil nur sehr allgemein und ohne spezifischen Bezug auf die streitgegenständlichen Zahlungen umschrieben wurden und die einen solchen auch nicht offenkundig nahelegen, lässt sich der vorinstanzliche Schluss aber nicht nachvollziehen. Diese Funktionen und die von der Vorinstanz erwähnte E-Mail-Korrespondenz (vgl. KG act. 2 S. 40 unten) mögen zwar indizieren, dass B. in den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen vom 13. September 2001 involviert war. Hingegen kann allein aus dem Umstand, dass B. diese Funktionen und Tätigkeiten innegehabt und ausgeführt hat (d.h. aufgrund dieser Funktionen insgesamt), nicht ohne Willkür abgeleitet werden, er habe mit der für die Beweiserbringung erforderlichen (hohen) Wahrscheinlichkeit darum gewusst, dass letztlich nicht die SAirGroup als Schuldnerin, sondern die SAirLines (als vertragsfremde Gesellschaft) die darin statuierten Verpflichtungen erfüllen bzw. die von ihm (und E.) zwecks deren Erfüllung angeordneten Zahlungen leisten werde. Dafür enthält auch besagte E-Mail-Korrespondenz keine Anhaltspunkte. Indem die Vorinstanz
dieses Wissen bzw. Bewusstsein dennoch aufgrund der vorbeschriebenen Funktionen insgesamt bejahte, hat sie eine tatsächliche Annahme getroffen, die für einen unbefangen Denkenden nicht nachvollziehbar, sondern unhaltbar ist und sich demnach als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH erweist. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde begründet (vgl. zu den Rechtsfolgen hinten, Erw. III/9).
ie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (KG act. 1B S. 60, Rz 139 [i]), hat sie im Hauptverfahren vor Vorinstanz zudem ausdrücklich bestritten, dass B. gewusst habe, welche Konzerngesellschaft die Zahlungen effektiv ausführen werde; er habe mit Finanzfragen und Fragen des Zahlungsverkehrs nämlich überhaupt nichts zu tun gehabt (HG act. 8 S. 52 und 73, Rz 184 und 267). Vielmehr sei er grundsätzlich davon ausgegangen, dass die SAirGroup die Zahlungen leisten werde, wofür B. als Zeuge anerboten wurde (HG act. 23 S. 104 f., Rz 264 f.). Die Beschwerdegegnerin behauptete in ihren Rechtsschriften das Gegenteil (HG act. 18 S. 76 f., Rz 201; HG act. 29 S. 31 f., Rz 98) und räumt auch in ihrer Beschwerdeantwort explizit ein, dass die Frage nach dem diesbezüglichen Wissen von B. zwischen den Parteien strittig gewesen sei (KG act. 27 S. 34, Rz 91-94).
Die Vorinstanz hat ungeachtet dessen, dass die gemäss ihren Erwägungen offensichtlich entscheiderhebliche Behauptung der Beschwerdeführerin zum (Nicht-)Wissen von B. strittig und damit beweisbedürftig war, auf die Durchführung eines formellen Beweisverfahrens (und damit auch auf die Abnahme des offerierten Zeugenbeweises) verzichtet und sich ihre Meinung hiezu in Würdigung der aufgrund des Hauptverfahrens bereits aktenkundigen Beweismittel und Umstände gebildet. Dazu war sie vor der formellen Eröffnung eines Beweisverfahrens (nach den Vorschriften von §§ 136 ff. ZPO/ZH) jedoch nicht befugt. Denn der das Beweisverfahren eröffnende Beweisauflagebeschluss (§ 136 ZPO/ZH) ermöglicht den Parteien erst (und begründet zugleich deren Obliegenheit), in der Beweisantretungsschrift abschliessend ihre Beweisund Gegenbeweismittel zu den strittigen Behauptungen zu nennen (§ 137 ZPO/ZH). Erst danach, d.h. in Kenntnis sämtlicher anerbotener Beweismittel, ist eine abschliessende - und damit auch
eine antizipierte - Beweiswürdigung möglich und rechtlich zulässig. In diesem Sinne hat das Kassationsgericht bereits mehrfach entschieden, dass es nicht zulässig ist, aufgrund einer Würdigung der bereits im Hauptverfahren eingereichten Beweismittel behauptete streitige Tatsachen abschliessend als erwiesen als unbeweisbar zu erachten und aus diesem Grund auf die Durchführung eines eigentlichen (formellen) Beweisverfahrens zu verzichten, bevor den Parteien durch einen Beweisauflagebeschluss die Möglichkeit zur abschliessenden Nennung ihrer Beweismittel gegeben wurde (vgl. Kass.-Nr. AA100069 vom 24.5.2011, Erw. II/5 m.Hinw. auf ZR 95 Nr. 73, Erw. c; Kass.-Nr. AA050126 vom 13.7.2006 i.S. K.c.I., Erw. II/2/b; AA080039 vom 20.2.2009 i.S. K.c.G., Erw. II/5; Lieber, a.a.O.,
S. 229 und 244/245; Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Zürich 2000, N 8 f. zu § 281).
Hinsichtlich der antizipierten Würdigung von (bereits im Hauptverfahren) anerbotenen Zeugenbeweisen kommt hinzu, dass regelmässig ungewiss ist, was und wie ein Zeuge aussagen wird. Deshalb darf nach der kassationsgerichtlichen Rechtsprechung der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen grundsätzlich nicht mit der (allenfalls impliziten) Begründung abgelehnt werden, dessen Aussagen würden sich ohnehin als unglaubhaft erweisen. Denn ob eine Person unglaubwürdig deren Aussage als unglaubhaft zu qualifizieren ist, lässt sich in aller Regel erst nach deren Anhörung beurteilen. Auch unter diesem Gesichtspunkt weckt die Nichterhebung des von der Beschwerdeführerin anerbotenen Zeugenbeweises somit gewichtige Bedenken (vgl. Kass.-Nr. AA100069 vom 24.5.2011, Erw. II/5/c m.Hinw. auf Lieber, a.a.O., S. 244 f. mit Anm. 130 und 134; RB 1999 Nr. 87; Kass.-Nr. 94/109 Z vom 4.7.1994 i.S. Z.c.Z., Erw. II/1/e; RB 2004, Nr. 96
[zu § 149 aStPO/ZH]; 1990 Nr. 77 [zu § 30 aStPO/ZH]).
Indem die Vorinstanz, statt den Parteien mittels des gesetzlich vorgesehenen Beweisauflagebeschlusses Gelegenheit zur abschliessenden Nennung ihrer Hauptund Gegenbeweismittel zur strittigen Behauptung bezüglich des Wissens von B. zu geben und den (fristund formgerecht) anerbotenen Zeugenbeweis abzunehmen, ohne formelle Eröffnung eines Beweisverfahrens den Beweis für dessen Bewusstsein allein in Würdigung der bereits im Hauptverfahren eingereichten
Beweismittel und aktenkundigen Umstände als erbracht erachtete, hat sie somit auch die einschlägigen kantonalrechtlichen Vorschriften über das Beweisverfahren (§§ 133 ff. ZPO/ZH), insbesondere den beklagtischen Anspruch auf Beweisführung, und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH verletzt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 38 f. zu § 281; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 67 mit Anm. 345; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; vgl. zur Prüfungskompetenz im Kassationsverfahren auch ZR 106 Nr. 32, Erw. 2.3/b; Kass.- Nr. AA080071 vom 29.5.2009 i.S. P.c.C., Erw. II/4.2; Lieber, a.a.O., S. 223 f.).
Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die vorinstanzliche Feststellung, B. habe bewusst sein müssen, dass die SAirLines und nicht irgend jemand anders zur Zahlung angewiesen werden sollte, bzw. dass die durch die Anweisung ausgelösten Zahlungen von der SAirLines und nicht von der SAirGroup ausgeführt werden sollten und würden (KG act. 2 S. 41), auch aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (KG act. 1B S. 63 ff., Rz 144-149). Auf diese Rüge näher einzugehen erübrigt sich, nachdem die damit angefochtene tatsächliche Annahme (vgl. vorne, Erw. III/8.2.1 a.E.) wie eben erörtert - der kassationsgerichtlichen Überprüfung bereits aus anderen Gründen (Verstoss gegen das Willkürverbot, Verletzung des Rechts auf Beweisführung) nicht standhält.
Angemerkt sei immerhin, dass die Vorinstanz wie bereits dargelegt (vgl. vorne, Erw. III/8.2.1) mit dem Hinweis, die Zahlungsanweisungen für die beiden Zahlungen seien namens der SAirLines durch Unterschrift von B. und E. erfolgt (KG act. 2 S. 41 oben), nicht festgestellt hat, die SAirLines sei von diesen Personen unterschriftlich angewiesen worden, die streitgegenständlichen Zahlungen zu leisten, sondern vielmehr, dass die Zahlungsanweisungen für die im Namen der SAirLines vorgenommenen Zahlungen durch Unterschrift von B. und E. in Auftrag gegeben worden seien (was unbestritten ist). Insoweit beruhen die beschwerdeführerischen Vorbringen (KG act. 1B S. 64, Rz 146) auf einer unzutreffenden Interpretation der vorinstanzlichen Erwägungen.
Dieselbe vorinstanzliche Feststellung (wonach B. habe bewusst sein müssen, dass die SAirLines zur Zahlung angewiesen werden sollte, bzw. dass die Zahlungen von der SAirLines ausgeführt werden sollten und würden) ficht die Beschwerdeführerin (unter separaten Titeln) ferner mit den Rügen an, sie beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 56 Abs. 1 ZPO/ZH, § 157 Ziff. 9 GVG/ZH und Art. 29 Abs. 2 BV) und des Anspruchs auf Beweisführung (§ 133 ZPO/ZH) sowie der Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH) (KG act. 1B S. 65 ff., Rz 150-155 und 156-159). Soweit diese (zum Teil mit denselben Argumenten begründeten) Einwände in den vorstehenden Erwägungen (insbes. Erw. III/8.2.5.2) nicht ohnehin schon beurteilt wurden und nicht bloss appellatorischer Natur sind (vgl. dazu vorne, Erw. II/4), brauchen auch sie nicht weiter geprüft zu werden, nachdem die damit beanstandeten tatsächlichen Annahmen bezüglich des Wissens resp. Bewusstseins von B. bereits unter dem Gesichtspunkt von
§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH keinen Bestand haben können (s. vorne, Erw. III/8.2.4 und III/8.2.5).
Zwei Anmerkungen rechtfertigen sich dennoch: Einerseits hat die Vorinstanz, wie in der Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt wird (KG act. 27 S. 33, Rz 87), nicht darauf abgestellt, ob B. Kenntnis davon hatte, dass darüber diskutiert worden sei, welche Konzerngesellschaft (die SAirLines die SAirGroup) die Zahlungen schliesslich leisten werde. Sie hielt diese Behauptung offensichtlich für nicht entscheidrelevant. Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht (KG act. 1B
S. 67, Rz 153) war darüber folglich auch kein Beweis zu erheben (vgl. § 133 ZPO/ZH und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff. und N 3 zu § 133; Lieber, a.a.O., S. 221 und 225; ferner auch vorne, Erw. III/7.2.3). Ob die vorinstanzliche Auffassung zutreffe, d.h. ob besagter Umstand wirklich unerheblich sei, ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht zu beurteilen (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 133; Lieber, a.a.O.,
S. 225/226; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302 unten).
Andererseits handelt es sich (auch) bei der Frage, ob B. davon hätte Kenntnis haben können und müssen, dass die SAirLines die Zahlungen vornehmen werde, nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. vorne, Erw. III/8.2.3). Sie
betrifft daher nicht die Erstellung des Sachverhalts, mit der sich die Verhandlungsmaxime befasst (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH), sondern die Rechtsanwendung. Folglich geht die Rüge, mangels klägerischer Bestreitung hätte die Vorinstanz in Beachtung der Verhandlungsmaxime von der beklagtischen Darstellung ausgehen müssen, dass B. nicht hätte wissen können und müssen, dass die SAirLines die Zahlungen vornehmen werde (KG act. 1B S. 68, Rz 158), an der Sache vorbei.
Des Weiteren ficht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht die vorinstanzliche Feststellung an, gemäss der im Recht liegenden E-Mail-Korrespondenz und den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien sei B. auch in den Abschluss und die tatsächliche Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin, der A. und der SAirGroup vom 13. September 2001 (HG act. 3/2 und 10/22) involviert gewesen (so KG act. 2 S. 40/41). Diese Feststellung, welche die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass B. im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin angehört habe, (neben anderem) als Grund dafür angeführt habe, dass sich Letztere dessen Wissen anrechnen lassen müsse, sei willkürlich, aktenwidrig und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze erfolgt (KG act. 1B S. 69 ff., Rz 160 ff.).
Zur Begründung zitiert die Beschwerdeführerin zunächst einen Passus aus dem (ersten) Urteil vom 13. Dezember 2007 (HG act. 34 S. 13 f.), wo die Vorinstanz explizit festgehalten habe, dass B. nach den Parteivorbringen ausschliesslich als Mitarbeiter einer Gesellschaft der SAirGroup bzw. als Mann der SAirGroup aufgetreten sei und in keiner Weise weder tatsächlich noch rechtlich
für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, sondern bei dieser offensichtlich bloss eine rein formale Organstellung innegehabt habe, weshalb sein Wissen egal welchen Inhalts - nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könne. Die angefochtene Feststellung im neuen Urteil stehe aber im Widerspruch zu diesen ebenfalls auf die Parteivorbringen gestützten früheren Feststellungen. Allein schon diese ohne Erläuterung beschlossene Abweichung von den Erwägungen im ersten Urteil (bei unveränderter Aktenlage) lasse die bemängelte Annahme in
dieser Allgemeinheit als willkürlich und aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH erscheinen. Sodann habe die Vorinstanz der beklagtischerseits dargelegten, bloss beschränkten Rolle von B. im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin keine Beachtung geschenkt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass dieser bei den Verhandlungen über die Payment Agreements einzig für die SAirGroup (und in keiner Weise für die Beschwerdeführerin) gehandelt habe, wie dies im ersten Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2007 noch zutreffend festgehalten worden sei. Indem sich die Vorinstanz nicht mit den beklagtischen Vorbringen zur Rolle von B. (insbesondere) beim Abschluss der Payment Agreements und zu dessen fehlenden Kenntnissen bezüglich der finanziellen Lage der SwissairGruppe auseinandergesetzt und dazu kein Beweisverfahren durchgeführt habe, habe sie die Begründungspflicht (§ 157 Ziff. 9 GVG/ZH), das rechtliche Gehör (§ 56 Abs. 1 ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 2 BV) und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beweisführung (§ 133 ZPO/ZH) verletzt. Ausserdem habe sie gegen die Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH) verstossen, weil sie ihrem Urteil nicht die unbestrittenen Tatsachen zugrunde gelegt habe, dass B. nicht in das Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin involviert gewesen sei und auch nicht in deren Namen die Beträge für die Garantiezahlungen ausgehandelt habe. Unter den gegebenen Umständen sei es verfehlt, das angebliche Wissen von B. der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Mit ihrem gegenteiligen Entscheid habe die Vorinstanz auch klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH, insbesondere die allgemein gültigen Regeln über die Ausstandsgründe für Organe von juristischen Personen, verletzt (KG act. 1B S. 69 ff., Rz 161-174). Dabei basiert die beschwerdeführerische Argumentation im Einzelnen zu einem wesentlichen Teil auf einer Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen zur beschränkten Bedeutung, die der Mitgliedschaft von B. im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zugekommen sei.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Annahme in tatsächlicher Hinsicht einzig und in sehr allgemeiner Weise festgestellt, dass B. auch in den Abschluss und hernach in die tatsächliche Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen vom 13. September 2001 zwischen der Beschwerdeführerin, der A. und der SAirGroup involviert gewesen sei. Zur Frage, welcher Art und Intensität diese
Involvierung war, welche konkreten Handlungen sie umfasste und in welcher Funktion, d.h. für welche Gesellschaft und mit welchem Kenntnisstand B. dabei tätig war, äusserte sich die Vorinstanz hierbei nicht. Allein die allgemein gehaltene Feststellung der Involvierung ist somit Gegenstand der zur Debatte stehenden Rügen und daraufhin zu prüfen, ob sie an den behaupteten Nichtigkeitsgründen leide (was im Übrigen auch aus der entsprechenden Titelüberschrift folgt [vgl. KG act. 1B S. 69 oben]). Demgegenüber wird die im vorliegenden Kontext ebenfalls erwähnte (KG act. 1B S. 69, Rz 160) - und unbestrittene (vgl. HG act. 1 S. 14, Rz 31; HG act. 8 S. 26 f., Rz 84 ff.) tatsächliche Feststellung, wonach B. im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin angehört habe, (als solche) nicht angefochten.
Es ist unbestritten, dass B. Mitglied des Ausschusses D. Committee und dessen Kern-Team (Core Team) war, welcher im Zusammenhang mit dem geplanten Ausstieg der SAirLines und der SAirGroup aus den Beteiligungen in Frankreich gebildet worden war, und dass er dabei für den Flottenbereich und die Abwicklung der damit zusammenhängenden Garantiefälle zuständig war (vgl. insbes. HG act. 8 S. 27 f., Rz 88 ff.; HG act. 18 S. 52 f., Rz 124; HG act. 23 S. 40, Rz 96). Wenn die Vorinstanz daraus und aus der im Recht liegenden E-MailKorrespondenz (HG act. 3/54-55, 10/17-19, 10/23, 19/25-26 und 19/28-30), die offenkundig im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus den Beteiligungen in Frankreich und der Abwicklung der Garantieverpflichtungen steht und an welcher B. als Absender Empfänger beteiligt war, ableitete, dass er in den Abschluss und die Abwicklung der Payment Agreements zwischen der SAirGroup, der Beschwerdeführerin und der A. vom 13. September 2001 involviert war, ist dies weder willkürlich noch aktenwidrig, sondern vielmehr zutreffend, wobei der Entscheid bezüglich dieser tatsächlichen Annahme auch den Anforderungen an die Begrün- dungspflicht (§ 157 Ziff. 9 GVG/ZH; vgl. dazu vorne, Erw. III/5.2) genügt. Daran ändern auch die (rein appellatorischen) Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Rolle von B. als Organ der Beschwerdeführerin nichts (KG act. 1B S. 71 f., Rz 166 f. und 170), welche die Vagheit der angefochtenen Feststellung (mit der die Vorinstanz nur ganz allgemein eine Involvierung konstatierte) ausser Acht lassen und deshalb an deren (bloss beschränktem) Gehalt vorbeizielen (und mit denen sich die Vorinstanz daher auch nicht eigens auseinandersetzen musste [vgl. KG act. 1B S. 72, Rz 169 f.]). Dass B. in den Abschluss der Vereinbarungen vom
13. September 2001 involviert war, räumt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Übrigen selber ein (KG act. 1B S. 63 und 72, Rz 141 a.E. und 166 a.E.); und dass er auch in die tatsächliche Abwicklung involviert war, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass er die zwecks Erfüllung der Zahlungsvereinbarungen erteilten Zahlungsanweisungen (HG act. 10/23 und HG act. 3/76) mitunterzeichnet hat (wobei darin keine Feststellung zur Frage mitenthalten ist, ob er auch gewusst habe, dass die Zahlungen effektiv von der SAirLines ausgeführt würden). Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.
Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) sie vor Vorinstanz bestritten habe, dass B. in den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen involviert gewesen sei. Deshalb kann auch der Rüge der Gehörsverletzung bzw. der Missachtung des Rechts auf Beweisführung (KG act. 1B S. 72, Rz 168 f.) kein Erfolg beschieden sein (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4).
Nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene (allgemeine) Feststellung, B. sei in den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen vom 13. September 2001 involviert gewesen, im Widerspruch zu den in der Beschwerde zitierten Feststellungen im (aufgehobenen) Urteil der Vorinstanz vom
13. Dezember 2007 (HG act. 34 S. 13 f.) stehen sollte (vgl. KG act. 1B S. 69 [und 72], Rz 162 [und 167]), welche dessen (blosse) Involvierung keineswegs verneint hatten. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Widerspruch zu ihren früheren Feststellungen im (aufgehobenen) ersten Urteil in Verletzung der Begründungspflicht nicht erläutert (KG act. 1B S. 70, Rz 163), entbehrt somit ihres Fundaments (vgl. dazu auch vorne, Erw. III/5.2; zur abweichend beurteilten Frage der Wissenszurechnung ferner nachstehende Erw. III/8.3.6).
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus (sinngemäss) bemängelt, dass die Vorinstanz im Verbund mit anderen Umständen auch die (willkürfrei festgestellte) Tatsache, dass B. in den Abschluss und die Abwicklung der Payment Agreements vom 13. September 2001 involviert war, als Indiz für die Annahme herangezogen hat, dass dieser gewusst habe, dass die streitgegenständlichen Zahlungen von der SAirLines (und nicht von der SAirGroup als Schuldnerin) geleistet würden (vgl. KG act. 1B S. 70 f., Rz 165), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Danach ist die von der Vorinstanz getroffene Annahme bezüglich des Wissens bzw. Bewusstseins von B. willkürlich und unter Verletzung des Rechts auf Beweisführung getroffen worden (vgl. vorne, Erw. III/8.2.4 und III/8.2.5). Es erübrigt sich daher, im vorliegenden Kontext nochmals darauf einzugehen und die Einwände der Beschwerdeführerin (auch) unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
Auf die weitere Rüge (im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH), unter den gegebenen Umständen dürfe das (insbesondere durch die Involvierung in den Abschluss und die Abwicklung der Payment Agreements erlangte) angebliche Wissen von B. nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden (KG act. 1B
S. 70, Rz 164), kann nicht eingetreten werden: Ob das Wissen eines Organs der betreffenden juristischen Person zugerechnet werden darf, stellt eine vom Bundesrecht geregelte Rechtsfrage dar, die der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt (Art. 95 lit. a BGG). Damit ist sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2).
Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt, weil sie ihrem Entscheid nicht die unbestrittenen beklagtischen Behauptungen zugrunde gelegt habe, dass B. nicht in das Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin involviert gewesen sei und er für Letztere auch nicht die Beträge der Garantiezahlungen ausgehandelt habe (KG act. 1B S. 73, Rz 172 ff.). Einerseits bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz diese Tatsachen angezweifelt gar in Abrede gestellt hätte. Andererseits kam ihnen im vorliegenden Zusammenhang, d.h. für die angefochtene Feststellung, B. sei in den Abschluss und die Abwicklung der Payment Agreements involviert
gewesen, aber offensichtlich keine Bedeutung zu. Vielmehr lässt die sehr allgemein gehaltene Formulierung dieser Feststellung gerade offen, welcher Art die dabei (d.h. im Rahmen der Involvierung) konkret ausgeübten Tätigkeiten Handlungen waren. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die als übergangen gerügten Tatsachen(behauptungen) dem vorinstanzlichen Urteil in diesem Punkt hätten zugrunde gelegt werden müssen (und nicht auch zugrunde gelegt wurden).
Unter Verweisung auf ihre bisherigen Ausführungen beanstandet die Beschwerdeführerin explizit auch die als Zwischenergebnis festgehaltene Feststellung der Vorinstanz, wonach sie (die Beschwerdeführerin) gewusst habe, dass die Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 von der SAirLines ausgeführt wurden bzw. würden (KG act. 2 S. 42 oben). Diese Feststellung sei aktenwidrig und willkürlich und beruhe auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (KG act. 1B S. 73 ff., Rz 176-184, mit Verweisung auf KG act. 1B S. 53 ff., Rz 128-159). Die damit angefochtene tatsächliche Annahme wurde bereits geprüft und die dagegen gerichteten Rügen wurden schon beurteilt:
Die Vorinstanz stützte ihre Annahme, wonach die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass die SAirLines die streitgegenständlichen Zahlungen ausführen werde, auf das als erstellt erachtete Wissen von B., das sie der Beschwerdeführerin anrechnete. Die Annahme, dass B. gewusst habe, dass die SAirLines die Zahlungen vornehme, hält der kassationsgerichtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Sie erweist sich vielmehr als willkürlich und wurde in Verletzung des Rechts auf Beweisführung getroffen, wobei zur Begründung im Einzelnen auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vorne, Erw. III/8.2.4 und III/8.2.5). Insoweit ist die Beschwerde begründet.
Demgegenüber basiert die den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt selbstständig tragende (Alternativ-)Begründung, wonach die Beschwerdeführerin zumindest hätte erkennen können, dass die Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 von der SAirLines ausgeführt wurden bzw. würden, auf der Erwägung, dass für die Beschwerdeführerin als direkte resp. indirekte Empfängerin der beiden Zahlungen aufgrund der Bankunterlagen habe erkennbar sein müssen, von
wem diese Zahlungen stammten. Damit wurde, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen lässt (KG act. 27 S. 41/42, Rz 117), keine tatsächliche Annahme getroffen, sondern eine Rechtsfrage entschieden, die vom Kassationsgericht (auch unter dem Gesichtspunkt von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) nicht überprüft werden kann (vgl. vorne, Erw. III/8.2.3 und II/2; § 285 ZPO/ZH). Entgegen beschwerdegegnerischer Ansicht (KG act. 27 S. 42, Rz 118 f.) ändert dies jedoch nichts daran, dass die Beschwerde unter dem Aspekt von § 51 Abs. 2 und § 281 ZPO/ZH (zum Nachteil) praxisgemäss zulässig und materiell zu beurteilen ist, soweit sie gegen die (beiden) anderen, im Kassationsverfahren überprüfbaren Begründungen (für die Bejahung des Wissens der Beschwerdeführerin) gerichtet ist (vgl. dazu ZR 107 Nr. 21, Erw. II/4; 110 Nr. 17, Erw. III/2/h; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 309).
Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Feststellung, auch die Beschwerdeführerin habe um die massiven finanziellen und strukturellen Probleme der SAirGroup gewusst, nachdem spätestens im April 2001 die Öffentlichkeit und damit sicherlich auch die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erhalten habe, dass die SAirGroup im Vorjahr einen Verlust von Fr. 2,8 Mia. erlitten habe, ihre oberste Geschäftsleitung erneuert habe und ihre Liquidität durch eine zusätzliche Kreditlinie von einer Milliarde Schweizerfranken bei drei Grossbanken habe absichern lassen müssen (KG act. 2 S. 43 unten). Diese Feststellung sei willkürlich, aktenwidrig und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze ergangen und daher mit den Nichtigkeitsgründen von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH behaftet (KG act. 1B S. 76 ff., Rz 185-198).
Willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH ist die angefochtene tatsächliche Annahme nach beschwerdeführerischer Auffassung, weil damit eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen angenommen werde, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss gäben. Es gehe aber nicht an, Sachverhaltsfeststellungen aus einem anderen Verfahren vor Bundesgericht in das vorliegende Verfahren zu übertragen, ohne dass die Akten dieses Verfahrens eine solche Sachverhaltsfeststellung auch tatsächlich zu belegen vermöchten, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Vorinstanz verweise für diese Feststellung denn auch auf kein
einziges konkretes Aktenstück. Ausserdem habe sie es unterlassen, diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen. Schliesslich stellten Vermutungen (sicherlich) keinen Beweis für eine beweisbedürftige Tatsache dar.
Ferner habe die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass B. aufgrund seiner konkreten Zuständigkeiten keinen Einblick in die finanzielle Lage der SAirGroup, der SAirLines bzw. der gesamten Swissair-Gruppe gehabt habe. Und selbst wenn er Kenntnis von der angeblich schlechten finanziellen Lage der SAirGroup gehabt hätte, dürfe sein Wissen der Beschwerdeführerin nicht zugerechnet werden, da er klar ein Mann der SAirGroup gewesen sei. Dar- über hinaus habe die Vorinstanz nicht begründet, wer sonst auf Seiten der Beschwerdeführerin zu welchem Zeitpunkt um die angeblich massiven finanziellen und strukturellen Probleme der SAirGroup gewusst haben solle. Indem die Vorinstanz diese beweisbedürftige Tatsache als bewiesen erachtet habe, ohne dass die Akten darüber Aufschluss gäben und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, die sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe (KG act. 1B S. 76 f., Rz 186 - 190).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rüge damit begründet, dass B. keine Kenntnis von den massiven finanziellen und strukturellen Problemen der SAirGroup gehabt habe (KG act. 1B S. S. 77, Rz 187 und 189), geht ihre Argumentation an der angefochtenen Erwägung (KG act. 2 S. 43 unten) vorbei. Dort hat die Vorinstanz das Wissen der Beschwerdeführerin nämlich nicht aufgrund einer Zurechnung des Wissens von B. bejaht. Vielmehr ging sie (unabhängig von einem allfälligen Wissen desselben aus den von ihm ausgeübten Funktionen) davon aus (und begründete diese Annahme in einer den Anforderungen an die Begründungspflicht [§ 157 Ziff. 9 GVG/ZH] genügenden Weise [vgl. dazu vorne, Erw. III/5.2]), dass die Beschwerdeführerin selbst (augenscheinlich gemeint: durch die sie repräsentierenden und für sie handelnden Organe Stellvertreter [vgl. KG act. 2 S. 39 unten]) dieses Wissen hatte, und zwar aufgrund der Tatsache, dass die Öffentlichkeit spätestens im April 2001 von den genannten Umstän- den Kenntnis erhalten habe (und nicht, weil ein Organ aufgrund seiner besonderen Funktionen Einblick in die finanziellen Belange der SAirGroup erhalten habe). Der Einwand, B. habe nicht um die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirGroup gewusst, zielt im vorliegenden Zusammenhang folglich ins Leere.
Ausserdem beurteilt sich die in der Beschwerdeschrift ebenfalls aufgeworfene (Rechts-)Frage, ob ein allfälliges Wissen von B. der Beschwerdeführerin zugerechnet werden dürfe (vgl. KG act. 1B S. 77, Rz 188), nach Bundesrecht. Sie kann im Kassationsverfahren deshalb nicht geprüft werden, sondern ist vom Bundesgericht zu entscheiden (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2 und III/8.3.6).
Sodann handelt es sich bei der angefochtenen Annahme gar nicht um eine tatsächliche Feststellung, die auf Beweiswürdigung beruht. So hat die Vorinstanz das Wissen der Beschwerdeführerin (selbst) nicht aus den Vorbringen der Parteien und den bereits beigebrachten Beweismitteln, sondern aus dem unbestrittenen, allgemein bekannten (notorischen) Umstand abgeleitet, dass die Öffentlichkeit spätestens im April 2001 davon Kenntnis erhalten habe, dass die SAirGroup im Vorjahr einen Verlust von Fr. 2,8 Mia. erlitten, ihre oberste Geschäftsleitung erneuert und ihre Liquidität durch eine zusätzliche Kreditlinie von einer Milliarde Schweizerfranken bei drei Grossbanken hat absichern lassen müssen. Da es sich hierbei wovon offensichtlich auch das Bundesgericht ausgeht (vgl. BGer 5A_516/2009 vom 28.9.2009, Erw. 7.1) - um eine allgemein notorische Tatsache handelt, die als solche ohne Weiteres berücksichtigt werden darf (vgl. hinten, Erw. III/8.7.5.2), werden durch ihre Berücksichtigung auch keine Sachverhaltsfeststellungen aus einem anderen Verfahren vor Bundesgericht in dieses Verfahren ... übertragen, welche die Akten des vorliegenden Verfahrens nicht zu belegen vermöchten (vgl. KG act. 1B S. 76, Rz 186).
Gedanklich davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin Teil der Öffentlichkeit sei bzw. zur Öffentlichkeit gehöre, folgerte die Vorinstanz daraus (und damit sicherlich auch), dass (mit der Öffentlichkeit) auch die Beschwerdeführerin von diesen Umständen Kenntnis erhalten habe, was wiederum deren Wissen um die massiven finanziellen Probleme der SAirGroup begründet habe. Den Schluss von der Kenntnis der Öffentlichkeit auf die Kenntnis der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz somit als allgemeine Erfahrungstatsache betrachtet resp. auf die
allgemeine Lebenserfahrung (und nicht auf die Würdigung von Beweisen) gestützt. Derartige, auf einem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz beruhende Schlüsse setzen nach bundesgerichtlicher Praxis weder eine entsprechende Behauptung voraus, noch ist darüber Beweis zu erheben (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 18 N 11; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 54, N 12 zu § 113 und N 11 zu § 133; zu Letzterem neuerdings auch Art. 151 ZPO und Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Art. 151; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 3 zu Art. 151; Schmid, in: Oberhammer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2010, N 9 zu Art. 151; s.a. Spühler, Wann sind Grundsätze der Lebenserfahrung allgemeine Rechtssätze, SJZ 1997, S. 393). Denn sie übernehmen gleichsam die Funktion von Normen. Sie werden deshalb einer Rechtsnorm gleichgestellt und deren Anwendung wird vom Bundesgericht frei überprüft (vgl. Kass.-Nr. AA100093 vom 23.11.2011 i.S. B.c.L., Erw. II/7/a; Messmer/Imboden, a.a.O., Ziff. 95; Lieber, a.a.O., S. 227 m.w.Hinw. in Anm. 34; Schmid, a.a.O., N 8 zu Art. 151; Spühler, a.a.O., S. 393; BGE 134 III 622, Erw. 5.2; 132 III 719, Erw. 2.3; 132 III 311, Erw. 3.5; 130 III 192,
Erw. 5.5.2; 112 II 281, Erw. I/3/c). Damit ist die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht (bzw. in willkürlicher Weise) vom Wissen der Öffentlichkeit um die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirGroup bzw. um die im April 2001 öffentlich bekannt gewordenen Umstände (massiver Vorjahresverlust, Auswechslung der obersten Geschäftsleitung, Liquiditätssicherung durch eine zusätzliche Kreditlinie) auf denselben Wissensstand der Beschwerdeführerin geschlossen, im Kassationsverfahren aber unzulässig (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das gilt auch für die sinngemässe Rüge, mit Bezug auf diese (als solche nicht beweisbedürftige allgemeine Erfahrungs-)Tatsache sei zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt worden (s. dazu auch nachstehende Erw. III/8.5.1.3); und es würde im Übrigen auch für den Einwand gelten, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung entschieden, statt Beweise abzunehmen (vgl. Messmer/Imboden, a.a.O., Ziff. 95, Anm. 12 a.E. m.Hinw. auf BGE 112 II 281, Erw. I/3/c).
Selbst wenn es sich bei der angefochtenen Feststellung nicht um einen ausschliesslich aus der allgemeinen Lebenserfahrung gezogenen (und daher im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu rügenden und dort zu überprüfenden) Schluss, sondern um eine auf eine natürliche (tatsächliche) Vermutung gestützte tatsächliche Annahme handeln würde (vgl. zu dieser Unterscheidung etwa Guyan, a.a.O., N 4 zu Art. 151; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N 11 und 57 ff.; Spühler, a.a.O., S. 394) und die Beschwerde somit zulässig wäre, vermöchte sie nicht durchzudringen:
Einerseits erschiene der Schluss, auch die in einer direkten indirekten Geschäftsbeziehung zur SAirLines stehende (vgl. KG act. 2 S. 42 unten) Beschwerdeführerin habe von den der (gesamten) Öffentlichkeit im April 2001 bekannt gegebenen Umständen Kenntnis erhalten, im Ergebnis keineswegs unhaltbar, sondern zumindest vertretbar. Damit wäre die angefochtene Annahme aber nicht willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (vgl. vorne, Erw. II/3). Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin die allgemeine Notorietät dieser Umstände mit Recht (vgl. BGer 5A_516/2009 vom 28.9.2009, Erw. 7.1) nicht in Abrede stellt und es sich bei ihr nach bundesgerichtlicher Auffassung nicht um eine durchschnittliche Zeitungsleserin handelt (vgl. HG act. 49 S. 10 f., Erw. 6), sondern um eine im Airline-(Leasing-)Geschäft tätige Gesellschaft, die als solche von der wirtschaftlichen Entwicklung von Fluggesellschaften direkt betroffen ist und an diesbezüglichen Informationen deshalb besonders interessiert sein dürfte.
Andererseits beruht diese vorinstanzliche Annahme nicht auf der Würdigung von einzelnen, bereits aktenkundigen Beweisen bzw. einer noch unvollständigen Beweislage; insoweit liegt keine (bloss) beschränkte Beweisabnahme vor. Vielmehr hat die Vorinstanz ihre Annahme ohne jegliche beweismässige Abklärungen und ohne Beizug Würdigung irgendwelcher Beweismittel getroffen. Bei dieser Sachlage wäre die sinngemäss erhobene Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Beweisverfahren zum hier in Frage stehenden, von ihr als erstellt erachteten Kenntnisstand der Beschwerdeführerin durchgeführt und dadurch deren Recht auf Beweisführung verletzt, aber nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren zu erheben. Denn damit würde der Sache nach eine Verletzung der bundesrechtlichen Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB geltend gemacht, was vor Bundesgericht zu rügen ist (vgl. ZR 110 Nr. 17, Erw. III/4/c; 106 Nr. 32, Erw. 2.3; 95 Nr. 73,
Erw. b; RB 1992 Nr. 14; BGE 133 III 299, Erw. 7.1; Lieber, a.a.O., S. 224
m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 vor §§ 133 ff., N 13c zu § 285; Messmer/Imboden, a.a.O., Ziff. 104; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302). Darauf könnte im Kassationsverfahren somit nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2). Ausserdem wird in der Beschwerdeschrift auch nicht rechtsgenügend (d.h. unter Angabe konkreter Aktenstellen) dargetan, dass und wo die Beschwerdeführerin die (nicht zum Beweis verstellte) Tatsache, auch die Beschwerdeführerin selbst habe um die spätestens im April 2001 der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Umstände gewusst, vor Vorinstanz bestritten habe. Insoweit würde die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen nicht genügen (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4).
Aus denselben Gründen ist auch auf die im nämlichen Zusammenhang erhobene Aktenwidrigkeitsrüge (KG act. 1B S. 78, Rz 192 f.) nicht einzutreten: Nachdem die Vorinstanz die damit angefochtene Annahme bezüglich des Wissens der Beschwerdeführerin nicht auf die Würdigung von Beweisen, sondern auf die allgemeine Lebenserfahrung und damit auf einen den Rechtsnormen gleichgestellten Erfahrungsgrundsatz gestützt hat, dessen Anwendung das Bundesgericht mit freier Kognition überprüfen kann, besteht auch kein Raum für die Rüge, in diesem Punkt liege eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts vor (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2). Ausserdem hat die Vorinstanz dem (Nicht-) Wissen von B. bei der Annahme, die Beschwerdeführerin habe von den der Öffentlichkeit spätestens im April 2001 bekannt gemachten Umständen Kenntnis gehabt, ohnehin keine Bedeutung beigemessen. Deshalb hatte sie im vorliegenden Kontext auch keinen Anlass, sich mit den entsprechenden Vorbringen, die sie im Übrigen keineswegs übersehen, sondern durchaus zur Kenntnis genommen hat (vgl. KG act. 2 S. 37 unten), näher zu befassen. Auch insofern geht die Aktenwidrigkeitsrüge fehl.
Gleiches gilt schliesslich für die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung (§ 133 ZPO/ZH), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,
§ 56 Abs. 1 ZPO/ZH) und der Begründungspflicht (§ 159 Ziff. 9 GVG/ZH), welche die Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Annahme richtet (KG act. 1B
S. 78 f., Rz 195-197). Da die Vorinstanz Letztere auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt hat, war darüber von vornherein kein Beweis zu erheben (vgl. vorstehende Erw. III/8.5.1.2). Zudem hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht einzelne, bereits aktenkundige Beweise abgenommen bzw. keine auf einzelne Beweismittel beschränkte Beweiswürdigung vorgenommen (insofern unzutreffend KG act. 1B S. 78, Rz 196), sondern ihre Annahme unter Verzicht auf jegliche Beweisabnahme und -würdigung getroffen. Damit steht der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch gemäss Art. 8 ZGB in Frage, dessen Verletzung nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu rügen ist (vgl. vorne, Erw. II/2 und III/8.5.1.3; § 285 ZPO/ZH). Und schliesslich geht aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil klar hervor, dass die Vorinstanz das individuelle (Nicht-)Wissen von B. um die schlechte finanzielle Situation der SAirGroup im vorliegenden Kontext (d.h. für den Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im April 2001 öffentlich bekannt gegebenen Informationen um die finanziellen Probleme der SAirGroup gewusst habe) offensichtlich für unwesentlich hielt. Sie durfte deshalb ohne Verletzung der Begründungspflicht darauf verzichten, sich explizit mit den diesbezüglichen, durchaus zur Kenntnis genommenen (vgl. KG act. 2 S. 37 unten) beklagtischen Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. vorne, Erw. III/5.2 und III/8.5.1.1). Der Einwand, die angefochtene Feststellung, wonach mit der Öffentlichkeit auch die Beschwerdeführerin spätestens im April 2001 von den massiven finanziellen Problemen der SAirGroup Kenntnis erlangt habe (KG act. 2 S. 43 unten), beruhe auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH, ist demnach unbehelflich.
Wie bereits erwähnt, hielt die Vorinstanz bei der Prüfung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht fest, dass es auch erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines selber gegeben habe. So räume die Beschwerdeführerin selber ein, dass die von der SAirLines als reine Subholdinggesellschaft der SAirGroup gehaltenen Beteiligungen an ausländischen Airlines, insbesondere diejenigen an den französischen Fluggesellschaften, insgesamt massiv verlustbringend gewesen seien, der massive Verlust der SAirLines per Ende 2000 nur mit einem Darlehensverzicht der SAirGroup im Betrag von Fr. 727 Mio. sowie einer Sacheinlage der SAirGroup im Umfang von Fr. 1,848 Mia. habe aufgefangen werden können, dass sich die Swissair-Gruppe als Ganzes und folglich insbesondere auch die SAirLines in einer Sanierungsphase befunden hätten und dass die SAirGroup mithin massive Sanierungsmassnahmen habe beschliessen müssen, um die SAirLines halten zu können (KG act. 2 S. 44 oben).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Sachverhaltsfeststellung (KG act. 1B S. 80, Rz 201), d.h. die Auffassung, dass es auch erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines selber gegeben habe (vgl. KG act. 1B S. 80, Rz 202), sei willkürlich und aktenwidrig sowie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze zustandegekommen (KG act. 1B S. 79 ff., Rz 199-213).
Für willkürlich hält die Beschwerdeführerin die bemängelte Feststellung in ihrer Begründung deshalb, weil die Vorinstanz nicht darlege, inwieweit die von ihr (der Vorinstanz) genannten Hinweise für die Beschwerdeführerin hätten erkennbar sein können. Rein logisch könne das von der Beschwerdeführerin im Prozess Vorgetragene sicherlich nichts zur Erkennbarkeit derartiger Hinweise (im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen) aussagen. Denn die prozessualen Vorbringen der Beschwerdeführerin lägen auf der Zeitachse weit hinter der Frage der (damaligen) Erkennbarkeit der Hinweise auf die angeblichen finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines. Damit könne die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz genannten Umstände eingeräumt habe, schon nach den Gesetzen der Logik die angebliche Erkennbarkeit der Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines nicht belegen (KG act. 1B S. 80, Rz 202 f.).
Darüber hinaus beruhe die angefochtene Feststellung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, habe die Beschwerdeführerin doch mehrfach dargelegt, dass sowohl die SAirGroup als auch die SAirLines ihren finanziellen Verbindlichkeiten jederzeit nachgekommen seien und seit dem Jahr 2000 bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen keine einzige Betreibung gegen die SAirLines eingeleitet worden sei. Mit diesen (in der Beschwerdeschrift teilweise wiederholten) Vorbringen und den zu ihrer Untermauerung ins Recht gereichten Beilagen (insbes. HG act. 3/75, 25/30 und 25/31) habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Allein schon im Lichte dieser Umstände sei der Schluss, es hätten erkennbare Hinweise auf die finanziellen Probleme der SAirLines vorgelegen, unhaltbar und willkürlich. Diese Umstände belegten im Gegenteil, dass die Liquidität der SAirLines zumindest bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen jederzeit sichergestellt gewesen sei und die SAirLines ihre finanziellen Verpflichtungen bis dahin auch jederzeit erfüllt habe. In Anbetracht der als Duplikbeilagen beigebrachten Betreibungsregisterauszüge (HG act. 25/30 und 25/31) erweise sich die angefochtene Feststellung, wonach es erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines gegeben habe, als aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH.
Dieser Befund werde noch verstärkt, wenn man bedenke, dass auch die SAirGroup als oberste Holding der Swissair-Gruppe bis zu jenem Zeitpunkt jederzeit liquid gewesen und all ihren finanziellen Verpflichtungen mit einer einwandfreien Zahlungsmoral und -disziplin nachgekommen sei, wie die Beschwerdeführerin bereits in der Duplik (HG act. 23 S. 53 ff., Rz 133-157) ausführlich dargelegt habe (wobei die betreffenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift weitgehend wörtlich wiederholt werden; s. KG act. 1B S. 82 ff., Rz 206). In diesem Zusammenhang habe es die Vorinstanz auch unterlassen, ein Beweisverfahren zur behaupteten Liquidität der SAirGroup durchzuführen, insbesondere die von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen Mario Corti und G. einzuvernehmen bzw. dem beklagtischen Antrag auf Beizug der Prozessakten des Strafverfahrens vor
dem Bezirksgericht Bülach stattzugeben. Indem die Vorinstanz das Vorliegen erkennbarer Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines ohne Durchführung eines Beweisverfahrens als bewiesen erachtet habe, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss gegeben hätten, sondern daraus im Gegenteil hervorgehe, dass die SAirLines zumindest insoweit keine finanziellen Probleme gehabt habe, als sie bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen jederzeit liquid gewesen sei und eine einwandfreie Zahlungsmoral und -disziplin aufgewiesen habe, habe sie eine willkürliche und aktenwidrige tatsächliche Annahme getroffen (KG act. 1B S. 80 ff., Rz 204-209).
Aktenwidrig sei die fragliche Feststellung auch deshalb, weil die Vorinstanz mehrere Aktenstücke, welche die damalige Liquidität der SAirLines und der SAirGroup belegten, nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen habe, womit sich die angefochtene Annahme als blanker Irrtum erweise. Zudem hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Begründungspflicht (§ 157 Ziff. 9 GVG/ZH) geboten, sich mit den beklagtischen Argumenten (gemeint: betreffend Liquidität) auseinanderzusetzen, da diese offensichtlich nicht unerheblich seien. Ausserdem habe die Vorinstanz, indem sie trotz Fehlens jedes Beweises auf eine bestrittene Tatsache abgestellt habe, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen, bzw. indem sie ohne Eröffnung eines Beweisverfahrens (mit formeller Beweisauflage zur abschliessenden Nennung sämtlicher Beweismittel) gestützt auf die im Hauptverfahren eingereichten Beweismittel entschieden habe, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) sowie deren Anspruch auf Beweisführung (Art. 8 ZGB, §§ 133 ff. ZPO/ZH) verletzt und somit den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH gesetzt (KG act. 1B S. 87 f., Rz 210-213).
Trotz der missverständlichen Formulierung in BGE 134 III 463 (Erw. 8.1), auf welche die Beschwerdeführerin ihre (Sachverhalts-)Rügen stützt (KG act. 1B S. 79, Rz 199), erscheint mehr als fraglich, ob die bemängelte Stelle im vorinstanzlichen Entscheid überhaupt eine tatsächliche Feststellung beinhalte. Denn mit der Annahme, es hätten erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines vorgelegen, wurde nicht gesagt, die Beschwerdeführerin habe dahingehende Hinweise (tatsächlich) erkannt (was eine
Tatfrage wäre). Vielmehr wurde damit - unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme primär die Frage beantwortet, ob die Beschwerdeführerin derartige Hinweise angesichts der von der Vorinstanz angeführten Umstände bei Beachtung der objektiv gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Tat-, sondern um eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage (vgl. vorne, Erw. III/8.2.3). Die richtige Anwendung des Bundesrechts kann das Kassationsgericht indessen nicht überprüfen; der Mangel ist vielmehr vor Bundesgericht geltend zu machen (§ 285 ZPO/ZH; vorne, Erw. II/2 und III/8.2.3). Ausserdem finden die Vorschriften von Art. 8 ZGB und
§ 133 ZPO/ZH bei der Beurteilung von Rechtsfragen keine Anwendung (BGE 136 III 418, Erw. 4.3; 127 III 253, Erw. 3/a), denn angesichts des Grundsatzes iura novit curia (§ 57 ZPO/ZH) besteht im Bereich der Rechtsanwendung kein Raum für eine Beweisabnahme (vgl. KG act. 1B S. 87 und 88, Rz 208 und 211 f.). So betrachtet, kann auf die zur Diskussion stehenden, die Sachverhaltsermittlung betreffenden Rügen nicht eingetreten werden (zur Rüge der Verletzung der Begrün- dungspflicht hinten, Erw. III/8.6.3.2 und III/8.6.3.4). In Anbetracht der nachstehenden Erwägungen (Erw. III/8.6.3) kann die Rechtsnatur der angefochtenen Annahme (Tatoder Rechtsfrage) und damit auch die Zulässigkeitsfrage letztlich jedoch offenbleiben.
Geht man ungeachtet der eben erörterten Bedenken davon aus, es handle sich bei der angefochtenen Feststellung der Vorinstanz (wonach es erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines selber gegeben habe) um eine Annahme tatsächlicher Natur, ist zu den beschwerdeführerischen Einwänden wie folgt Stellung zu nehmen:
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, wo (Aktenstelle) in ihren Parteivorträgen sie die von der Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Annahme angeführten Zugeständnisse (vgl. KG act. 2 S. 44) gemacht habe. Deshalb bleibt unklar, auf welchen Zeitpunkt sich diese Zugeständnisse beziehen,
d.h. wann sie von den selber eingeräumten Umständen erfahren habe. Insbesondere lässt sich nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerde geltend zu machen scheint, die eingeräumten Fakten (nämlich: dass
die von der SAirLines gehaltenen Beteiligungen an den französischen Fluggesellschaften insgesamt massiv verlustbringend gewesen seien; dass der massive Verlust der SAirLines per Ende 2000 nur mit einem Darlehensverzicht der SAirGroup im Betrag von Fr. 727 Mio. sowie einer Sacheinlage derselben im Umfang von Fr. 1,848 Mia. habe aufgefangen werden können; dass sich die Swissair-Gruppe als Ganzes und folglich auch die SAirLines in einer Sanierungsphase befunden hätten und die SAirGroup mithin massive Sanierungsmassnahmen habe beschliessen müssen, um die SAirLines überhaupt halten zu können) erst rückblickend, d.h. basierend auf dem Kenntnisstand im Zeitpunkt des Prozesses, vorgetragen habe; ob sie im Hauptverfahren eingeräumt habe, bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen um diese Fakten gewusst zu haben. Da sich diese Frage aber nur anhand einer Analyse der betreffenden Aktenstellen beantworten lässt, ist der Einwand, die vorinstanzliche Feststellung sei schon nach den Gesetzen der Logik schlechterdings unhaltbar und willkürlich (KG act. 1B S. 80, S. 202 f.), nicht überprüfbar. Insoweit kann mangels rechtsgenügender Bezeichnung der massgeblichen Aktenstellen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4).
Angemerkt sei immerhin, dass die Vorinstanz die beklagtischen Vorbringen (Zugeständnisse) offensichtlich in dem Sinne aufgefasst hat und die angefochtene Erwägung (KG act. 2 S. 44 oben) folglich so zu verstehen ist, dass die Beschwerdeführerin damit eingeräumt habe, (bereits) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen von den genannten Fakten Kenntnis gehabt zu haben (vgl. insbes. auch KG act. 2 S. 38 Mitte). Trifft dies zu (was wie gesagt mangels Angabe der betreffenden Aktenstellen nicht verifiziert werden kann), ist der Willkürrüge, soweit sie sich auf das Argument der Logik stützt, das Fundament entzogen. Denn diesfalls handelt es sich bei den beklagtischen Zugeständnissen nicht um rückblickende Ausführungen im Prozess, die keine Hinweise auf die damalige Erkennbarkeit vermitteln können, sondern um Zugeständnisse bezüglich des beklagtischen Wissens im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen. Damit ist die Berücksichtigung der damit zugestandenen Tatsachen als Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines aber keineswegs schon
nach den Gesetzen der Logik ausgeschlossen, sondern durchaus denkbar und sachlich nachvollziehbar.
Sodann hat die Vorinstanz die Umstände im Einzelnen genannt, welche ihrer Ansicht nach als Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines aufgefasst werden mussten, und sie hat mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diese Umstände bzw. deren Kenntnis (vgl. Erw. III/8.6.3.1) selbst eingeräumt habe, auch dargetan, weshalb davon auszugehen sei, dass diese für die Beschwerdeführerin erkennbar waren (KG act. 2 S. 44 oben). Damit hat sie ihren Entscheid in diesem Punkt (formell) genügend begrün- det. Der sinngemässe Vorwurf, die Vorinstanz habe diesbezüglich die Begrün- dungspflicht verletzt (KG act. 1B S. 80, Rz 202), geht daher fehl (s.a. vorne, Erw. III/5.2).
Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Willkürrüge ihre in der Duplikschrift vorgetragenen Ausführungen zur Liquidität der SAirGroup (weitgehend wörtlich) wiedergibt, wiederholt sie damit bloss ihre eigene Würdigung der damaligen finanziellen Situation der SAirGroup (und deren Begründung) und stellt ihre abweichende Ansicht den vorinstanzlichen Erwägungen (zur erkennbaren finanziellen Lage der SAirLines) gegenüber. Dabei unterlässt sie es aber, sich hinreichend mit der Argumentation der Vorinstanz auseinanderzusetzen und rechtsgenügend darzutun, weshalb diese am Nichtigkeitsgrund gemäss
§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH leiden sollte. Insofern erschöpfen sich ihre Vorbringen in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik an der beanstandeten Erwägung (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4).
Im Weiteren geht aus der Entscheidbegründung hervor, dass die Vorinstanz die in der Beschwerde wiedergegebenen Vorbringen zur Liquidität der SAirGroup und SAirLines keineswegs übersehen, sondern durchaus zur Kenntnis genommen hat (KG act. 2 S. 31/32 und 38). Indem sie sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr näher damit auseinandersetzte, brachte sie jedoch (implizit) zum Ausdruck, dass sie die entsprechenden Behauptungen für die Beantwortung der Frage, ob es erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines gegeben habe, für unwesentlich hielt. Damit genügt
der Entscheid in formeller Hinsicht den vom Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV,
§ 56 Abs. 1 ZPO/ZH) und der Begründungspflicht (§ 157 Ziff. 9 GVG/ZH) gestellten Anforderungen. Insbesondere war die Vorinstanz bei dieser Würdigung nicht verpflichtet, sich näher mit den beklagtischen Vorbringen zur Liquidität der SAirGroup und der SAirLines (und den hiezu eingereichten Belegen) auseinanderzusetzen (vgl. KG act. 1B S. 80, 82 und 87/88, Rz 204, 205 und 210).
Ging die Vorinstanz bei ihrer Würdigung somit davon aus, die Liquidität der SAirGroup und der SAirLines sei kein entscheidrelevantes Kriterium für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht und der damit zusammenhängenden Frage, ob es erkennbare Hinweise auf die finanziellen Probleme der SAirLines gegeben habe, war sie auch nicht verpflichtet, darüber Beweise zu erheben. Denn das durch Art. 8 ZGB und § 133 ZPO/ZH gewährte Recht auf Beweis(führung) bezieht sich nur auf erhebliche strittige Tatsachen (vgl. § 133 ZPO/ZH und vorne, Erw. III/7.2.3). Die Rüge, die Vorinstanz habe die Feststellung, wonach es erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines selber gegeben habe, zu Unrecht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens zur Liquidität der SAirGroup und der SAirLines und insbesondere ohne Abnahme der hiezu anerbotenen Zeugenbeweise getroffen (KG act. 1B
S. 86, 87 und 88, Ziff. 206 [xv und xvii], 208 und 211 f.), ist somit unbegründet, soweit mit ihr nicht ohnehin eine vor Bundesgericht zu rügende Verletzung von Art. 8 ZGB geltend gemacht wird und die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO/ZH überhaupt zulässig ist (vgl. vorne, Erw. II/2 und III/8.5.1.3).
Ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Liquidität der SAirGroup und der SAirLines von der Vorinstanz zu Recht als (für die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht und damit) für den Ausgang des Anfechtungsprozesses unerheblich betrachtet wurden (vgl. KG act. 1B S. 88, Rz 210 a.E. und 212), ist (als Frage des materiellen Bundesrechts) nicht vom Kassationsgericht, sondern vom Bundesgericht zu beurteilen (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2).
Schliesslich folgt aus der Tatsache, dass eine Gesellschaft liquid ist, keineswegs zwingend, dass sie keine finanziellen und strukturellen Probleme hat. Auch eine überschuldete, sanierungsbedürftige und mit schweren finanziellen
Schwierigkeiten kämpfende Gesellschaft kann nämlich solange liquid sein, als es ihr gelingt, genügend fremde Mittel erhältlich zu machen eigene Vermögenswerte zu versilbern. Deshalb lässt allein der im Zentrum der beschwerdeführerischen Argumentation stehende (und von der Vorinstanz soweit ersichtlich gar nicht in Abrede gestellte) Umstand, dass die SAirGroup und die SAirLines zumindest bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen liquid gewesen seien und eine ausgezeichnete Zahlungsmoral und -disziplin gezeigt hätten, die vorinstanzliche Ansicht, es habe (dennoch) erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines gegeben, keineswegs als geradezu unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH erscheinen. (Von einer Aktenwidrigkeit im Sinne eines blanken Irrtums kann angesichts der expliziten Erwähnung der beschwerdeführerischen Vorbringen zur Liquidität der SAir-Gesellschaften und deren impliziter Verwerfung als unwesentlich im angefochtenen Entscheid ohnehin keine Rede sein [vgl. KG act. 1B S. 82 und 87, Rz 205 und 210, sowie vorne, Erw. II/3].) Vielmehr erscheint es in casu vertretbar, wenn die Vorinstanz (ungeachtet der behaupteten Liquidität der SAirGroup und der SAirLines) annahm, die von ihr angeführten Fakten (massiv verlustbringende Beteiligungen der SAirLines an den französischen Fluggesellschaften; massiver Verlust der SAirLines per Ende 2000, der nur mit einem Darlehensverzicht der SAirGroup im Betrag von Fr. 727 Mio. sowie einer Sacheinlage derselben im Umfang von Fr. 1,848 Mia. aufgefangen werden konnte; Notwendigkeit massiver Sanierungsmassnahmen zur Stützung der SAirLines) hätten in erkennbarer Weise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines hingewiesen. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. (Ob das Kassationsgericht als Sachrichter ebenso entschieden hätte, ist wegen der auf Willkür beschränkten Kognition der Kassationsinstanz bei der Prüfung von Tatfragen ohne Belang.)
Abschliessend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, nämlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH), der Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH) sowie der Protokollierungsund Aktenführungspflicht (§§ 141 ff. und §§ 167 ff. GVG/ZH) angenommen, der am 30. August 2001 bekannt gegebene Halbjahresabschluss der
SAirGroup habe ein düsteres Bild gezeichnet und die Beschwerdeführerin habe von diesem Halbjahresabschluss erfahren (KG act. 1B S. 88 ff., Rz 214-241 m.Hinw. auf KG act. 2 S. 44).
Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz unter Hinweis auf die in der Duplik (HG act. 23 S. 56 f., Rz 145) wiedergegebenen (und in der Beschwerdeschrift wiederholten) Ausführungen Mario Cortis anlässlich der Präsentation der Halbjahresergebnisse vom 30. August 2001 (s.a. HG act. 25/12 S. 25, Rz 92) vorwirft, in willkürlicher Würdigung der Aktenlage angenommen zu haben, der Halbjahresabschluss habe ein düsteres Bild gezeichnet (KG act. 1B S. 89 f., Rz 216-218), scheint sie einem unzutreffenden Verständnis der vorinstanzlichen Erwägungen verhaftet zu sein. So hat die Vorinstanz an der bemängelten Stelle ihres Urteils (KG act. 2 S. 44 Mitte) das vom Halbjahresabschluss vermittelte Bild nicht bewertet und insbesondere keine tatsächliche Feststellung des Inhalts getroffen, der Halbjahresabschluss habe ein düsteres Bild gezeichnet. Sie hat vielmehr, was auch klar aus der von ihr gewählten Formulierung in indirekter Rede hervorgeht, nur (in rein deskriptiver Weise) wiedergegeben, wie das Bundesgericht (in BGE 134 III 464, Erw. 8.2) das vom Halbjahresabschluss gezeichnete Bild qualifiziert hat. Eine eigentliche, mit Blick auf ihre Entscheidfindung massgebliche eigene Würdigung der Angaben im Halbjahresabschluss nahm die Vorinstanz demgegenüber erst in den unmittelbar an die bemängelte Stelle anschliessenden Ausführungen vor. Diese Erwägungen, auf welche die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise Bezug nimmt, werden in der Beschwerde jedoch nicht angefochten; damit setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. Die Willkürrüge richtet sich somit gegen eine tatsächliche Annahme, die von der Vorinstanz gar nicht getroffen wurde, handelt es sich bei der angefochtenen Feststellung doch nur um die Wiedergabe einer vom Bundesgericht getroffenen Wertung. Dass diese höchstrichterliche Auffassung vom Kassationsgericht nicht überprüft werden kann, versteht sich von selbst. Insoweit geht die Beschwerde an der Sache vorbei.
Dasselbe gilt selbstredend auch für die (den formellen Anforderungen von
§ 288 ZPO/ZH im Übrigen kaum genügenden, sondern weitgehend appellatorischen) Rügen, die von der Vorinstanz gar nicht getroffene - Feststellung, der Halbjahresabschluss habe ein düsteres Bild gezeichnet, sei in Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) und des Rechts auf Beweisführung (Art. 8 ZGB, § 133 ZPO/ZH) ergangen (vgl. KG act. 1B S. 90 f., Rz 221), soweit diese Einwände unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2) überhaupt zulässig sind.
Bloss ergänzend sei angemerkt, dass das von der Vorinstanz in (eigener) Würdigung des Halbjahresabschlusses gezogene Fazit (KG act. 2 S. 44 unten) im Kassationsverfahren ohnehin nicht überprüft werden könnte. Denn aus der vorinstanzlichen Formulierung (liess ... erkennen, ... hätte also alarmieren müssen) erhellt, dass die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang (d.h. aus den Angaben im Halbjahresabschluss) nicht geschlossen hat, die Beschwerdeführerin habe die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines tatsächlich erkannt. Ihre Annahme ist vielmehr normativer Art, indem damit die Rechtsfrage beantwortet wurde, ob die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit auf diese Probleme hätte schliessen müssen, d.h. ob die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines aufgrund der Angaben im Halbjahresabschluss erkennbar waren (vgl. vorne, Erw. III/8.6.2 und III/8.2.3). Damit stünde die richtige Anwendung des Bundesprivatrechts in Frage, welche der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt. Diesbezüglich wäre die Beschwerde folglich unzulässig (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2).
Schliesslich ist für den Fall, dass die Vorinstanz die angefochtene (bundesgerichtliche) Feststellung nicht nur wiedergegeben, sondern zugleich auch zur eigenen gemacht haben sollte, der Beschwerdegegnerin (vgl. KG act. 27 S. 47, Rz
132) darin beizupflichten, dass die in der Beschwerdeschrift zitierten Erklärungen Mario Cortis, wonach der Konzern ein Veräusserungsund SachanlagenRefinanzierungsprogramm von Fr. 3 Mia. begonnen habe, um die Nettoschulden zu reduzieren und Rückzugskosten zu finanzieren, und in diesem Rahmen werthaltige und gewinnträchtige Unternehmensteile verkauft würden, was zur Verbesserung der Liquidität der Gruppe und zur Stärkung der Eigenkapitaldecke führen
werde (KG act. 1B S. 89, Rz 217 bzw. HG act. 23 S. 56 f., Rz 145), der Annahme, die Halbjahrsbilanz habe ein düsteres Bild gezeichnet, keineswegs entgegenstünden und insbesondere nicht geeignet wären, diese als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (vgl. dazu vorne, Erw. II/3) erscheinen zu lassen. Denn der Umstand, dass der im Rahmen von Sanierungsbestrebungen geplante Verkauf werthaltiger und gewinnträchtiger Unternehmensteile zu einer Verbesserung und Sicherung der Liquidität führen wird, legt keineswegs gleichsam zwingend die Annahme nahe, das betreffende Unternehmen sei finanziell gesund (vgl. schon vorne, Erw. III/8.6.3.6); er kann gegenteils auch ein Indiz für gravierende finanzielle Probleme darstellen.
Der weitere Vorwurf, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH) verletzt und damit den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH gesetzt, indem sie sich mit Bezug auf das angeblich düstere Bild, das der Halbjahresabschluss gezeichnet habe, auf den Sachverhalt eines anderen Gerichtsurteils gestützt habe, ohne dass sich eine der Prozessparteien darauf berufen habe (KG act. 1B S. 91, Rz 222), ist unbegründet:
Auf der einen Seite trifft es zwar zu, dass die von der Vorinstanz wiedergegebene Feststellung in einem anderen Gerichtsurteil getroffen wurde, auf das sich (soweit ersichtlich) keine Partei berufen hat. Sie (d.h. die bundesgerichtliche Bewertung des am 30. August 2001 der Öffentlichkeit bekannt gegebenen Halbjahresabschlusses) findet sich aber im (allgemein zugänglichen) Text der amtlichen Publikation des betreffenden bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 134 III 464, Erw. 8.2) und hat damit als allgemein bekannte Tatsache zu gelten. Allgemein bekannte Tatsachen dürfen aber auch unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime selbst dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht behauptet wurden (ZR 1989 Nr. 32; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 54 und N 12 zu § 113; Guldener, a.a.O., S. 161; Sarbach, a.a.O., S. 700 ff.).
Andererseits hat die Beschwerdegegnerin bereits in der Klageschrift auf den Halbjahresabschluss und dessen öffentliche Bekanntgabe hingewiesen, diesen analysiert und festgestellt, dass er eine kritische Finanzlage der Gruppe aufzeige und sich auch die Presse in diesem Sinne geäussert habe (HG act. 1 S. 28 ff., Rz
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