Zusammenfassung des Urteils AA100146: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Die Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X, hat gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 30. September 2011 Berufung eingelegt. Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 28. Februar 2012 in einem Verfahren betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) entschieden. Die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und die Kinder wurden festgelegt. Die Berufungsklägerin unterlag mit ihrem Hauptbegehren, daher wurden die Gerichtskosten entsprechend verteilt. Der Entscheid des Obergerichts wurde am 28. Februar 2012 von Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Oberrichter lic. iur. P. Hodel, Oberrichter Dr. P. Higi und Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA100146 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.12.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde;Streitwertberechnung, Regelung der Nebenfolgen bei (teilweise zurückgezogener) Verwandtenunterstützungsklage |
Schlagwörter : | Klage; Vorinstanz; Unterstützung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Tochter; Unterstützungs; Beschluss; Obergericht; Rüge; Verfahren; Unterstützungsleistungen; Entscheid; Recht; Zusammenhang; Gericht; Anspruch; Berufung; Zahlung; Leistungsfähigkeit; Annahme; Verhalten; Urteil; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Bezug |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 279 ZGB ;Art. 280 ZGB ;Art. 289 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 328 ZGB ;Art. 329 ZGB ;Art. 404 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 6 EMRK ;Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100146-P/U/ys
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der Generalsekretär Viktor Lieber
Zirkulationsbeschluss vom 27. Dezember 2011
in Sachen
X., lic. iur.,
...,
Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ...
...,
gegen
Gemeinde Y., Fürsorgebehörde, ...,
Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt ...
...,
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
In den Jahren 2005 bis 2010 unterstützte die Gemeinde Y. (Beschwerdegegnerin) die Tochter des Beschwerdeführers mit Mitteln der Sozialhilfe. Mit der vorliegenden Klage verlangte sie vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB die Bezahlung der ab 1. August 2005 geleisteten Zahlungen an die Tochter. Mit Urteil vom 21. September 2009 (OG act. 76) verpflichtete das Bezirksgericht A., Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab
Januar 2007 monatliche Unterstützungsbeiträge von Fr. 1'997.20 auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zu acht Neunteln dem Beschwerdeführer und zu einem Neuntel der Beschwerdegegnerin auferlegt, und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 8'890.-zuzüglich Fr. 450.-- Weisungskosten zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer erklärte gegen dieses Urteil Berufung. Mit ihrer Berufungsantwort verlangte die Beschwerdegegnerin noch die Bezahlung der ab 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 an die Tochter geleisteten Beiträge. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe die Unterstützung der Tochter des Beschwerdeführers im Januar 2010 eingestellt, nachdem diese der Fürsorgebehörde mitgeteilt habe, dass sie ab 1. Januar 2010 keine Sozialhilfe mehr benötige (OG act. 90 S. 3, 96).
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 (KG act. 2) nahm das Obergericht davon Vormerk, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden sei, soweit die Klage für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2006 abgewiesen worden war. Weiter schrieb es die Klage als durch Rückzug erledigt ab, soweit sie sich auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2009 bezog. Schliesslich verpflichtete das Obergericht den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für erbrachte Unterstützungsleistungen an seine Tochter für die Zeit vom 1. Januar
2007 bis zum 31. Dezember 2009 total Fr. 35'153.30 zu bezahlen. Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und die Prozessentschädigungen wurden wettgeschlagen.
Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Urteil (recte: Beschluss) des Obergerichts vom 1. Dezember 2010 aufzuheben (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9), während die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (KG act. 10). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl.
§ 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom
Der Beschwerdeführer ficht einerseits die Regelung der Nebenfolgen durch die Vorinstanz an (Beschwerde Ziff. II/a), und überdies macht er in der Sache eine falsche Rechtsanwendung sowie eine Gehörsverweigerung geltend (Beschwerde Ziff. II/b). Aus Gründen der Systematik rechtfertigt es sich, zunächst auf die zweite Rüge einzugehen (nachfolgend Ziff. 2).
Das Obergericht prüfte unter Ziff. III., S. 20 ff. seines Entscheides (F. Beurteilung der weiteren Voraussetzungen), ob der Beschwerdeführer in günstigen Verhältnissen im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB gelebt habe und ob keine Unbilligkeit aufgrund der konkreten Umstände im Sinne von Art. 329 Abs. 2 ZGB eintreten könne. Entsprechend dem Umfang der noch verbleibenden Klage (Zahlung von Unterstützungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009) prüfte es die Frage der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit Blick auf diesen Zeitraum (Beschluss S. 23, lit. 2c). Es gelangte zum Schluss, die Leistungsfähigkeit bzw. die Unterstützungspflicht für die Jahre 2007, 2008 und 2009 sei zu bejahen (Erw. III/F Ziff. 3 bis 5, S. 23 ff.). Diese Annahme ficht der Beschwerdeführer (sinngemäss) unter Berufung auf § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO ZH an (Beschwerde S. 9 ff., Ziff. 11 bis 16).
a) Als dem Grundsatz nach nicht streitig bezeichnet der Beschwerdeführer zunächst die Annahme, wonach er im Jahre 2007 monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 18'732.-erzielt habe. Unstreitig sei insoweit auch die Anrechnung von monatlichen Amortisationszahlungen von Fr. 4'783.-bzw. das damit verbleibende Einkommen Fr. 13'949.--. Hingegen seien von der Vorinstanz zu Unrecht Rückstellungen für das Risiko eines plötzlichen Wegfalls der Einnahmen von und für die Kosten eines Altersoder Pflegeheims nicht berücksichtigt worden, und zwar ohne dass dafür eine Begründung abgegeben worden sei. Damit verletze die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK. Dass Rückstellungen für besondere wirtschaftliche altersbedingte Risiken nicht zugelassen würden, verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wie sie die Vorinstanz selber zitiere. Der Beschwerdeführer beziehe einen grossen Teil seines Einkommens aus
und es sei offensichtlich, dass er damit dem besonderen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt sei, wonach diese Einnahmen wegfielen (was im Jahre 2008 auch der Fall gewesen sei). Dazu kämen die offensichtlichen altersbedingten Risiken für den 19xx geborenen Beschwerdeführer.
b) Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit der Frage befasst, ob die beiden geltend gemachten Rückstellungs-
positionen (für Wegfall der Einnahmen aus
und altersbedingte Risiken)
bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für das Jahr 2007 zu berücksichtigen seien und sie hat diese Frage zumindest sinngemäss verneint (Beschluss S. 24, lit. c). Denn die Vorinstanz nimmt zunächst ausdrücklich Bezug auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 24 oben), hält diese aber für nicht stichhaltig, weil dem Beschwerdeführer auf jeden Fall für das Jahr 2007 ein Überschuss von fast Fr. 4'000.-monatlich verbleibe. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann damit nicht gesprochen werden; vielmehr kann sich einzig die Frage stellen, ob die Vorinstanz mit dieser Betrachtungsweise den Begriff der günstigen Verhältnisse im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB zutreffend interpretiert hat. Das ist eine Frage des Bundesrechts, auf die das Kassationsgericht in Anbetracht der Tatsache, dass der angefochtene Entscheid (auch) der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unterliegt, nicht eintreten kann (§ 285 ZPO ZH).
a) Für das Jahr 2008 hält das Obergericht Rückstellungen für den Weg-
fall der Honorare aus
bzw. für allfällige Heim- und Pflegeaufenthalte
ebenfalls für nicht ausgewiesen, weil wegen der (als Folge der Klagereduzierung im Berufungsverfahren) nunmehr feststehenden zeitlichen Begrenzung der Unterstützungspflicht deutlich strengere Massstäbe an die Anrechnung von Rückstellungen anzulegen seien (Beschluss S. 25 lit. c, zweiter Absatz; ebenso für das Jahr 2009, Beschluss S. 26 Ziff. 5c).
Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Ziff. 13, S. 10 ff.), damit gehe die Vorinstanz von der unzutreffenden Annahme aus, es bestehe keine weitere Unterstützungspflicht über den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 hinaus, was
aber nur dann zuträfe, wenn die Tochter des Beschwerdeführers gestorben wäre aus anderen Gründen sicher nie mehr wirtschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen müsste. Beides ergebe sich nicht aus den Akten und sei somit willkürlich.
b) Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, stützt sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf den durch die noch verbleibende Klage bestimmten (und insoweit unbestrittenen) Zeitrahmen, also bis Ende 2009. Ob dies der für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (bzw. der günstigen Verhältnisse) rechtlich massgebende Zeitrahmen ist, ist wiederum eine Frage des Bundesrechts und somit hier nicht zu beurteilen. Sollte im Übrigen die Tochter des Beschwerdeführers zu einem späteren Zeitpunkt erneut finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen müssen, wäre es gegebenenfalls Sache der dannzumal damit befassten Instanzen, die Frage der Leistungsfähigkeit erneut zu beurteilen.
a) Mit Blick auf das Jahr 2009 hat die Vorinstanz für den Beschwerdeführer angesichts seines (nach Abzug eines Freibetrages von Fr. 250'000.--) verbleibenden Vermögens von Fr. 1'382'702.-einen Vermögensverzehr als zumutbar erachtet und auch insoweit die Voraussetzungen für die Leistungspflicht bejaht (Beschluss S. 26 f.).
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend (Beschwerde Ziff. 14 und 15, S. 11 f.), sein von der Vorinstanz an sich richtig festgestelltes Vermögen sei zum grössten Teil in Liegenschaften investiert und bestehe nur zu einem verhältnismässig kleinen Teil aus Barmitteln und Wertschriften. Vermögensverzehr sei aber der Natur der Sache nach nur bei Barvermögen und leicht realisierbaren Wertschriften möglich, während Liegenschaften nicht verzehrt werden könnten. Deren Wert sei nur realisierbar, indem die Liegenschaften entweder veräussert hypothekarisch belastet würden. Ob und in welchem Zeitraum ein Verkauf möglich sei, sei dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen und wohl auch für Fachleute schwer einzuschätzen. Ebenso lasse sich dem Entscheid nichts zur Frage einer Erhöhung der hypothekarischen Belastung entnehmen. Immerhin stehe fest, dass bei einem Verzehr von Fr. 70'000.-jährlich das im Jahre 2009 ausgewiesene flüssige Vermögen bereits nach ca. einem
Jahr und drei Monaten aufgebraucht wäre, was zu einem unüberbrückbaren Liquiditätsengpass führen würde.
Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang somit, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe, bevor sie ihm einen Vermögensverzehr zumutete. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, unterliegt die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Anwendungsbereich von Art. 328/329 ZGB gemäss Art. 329 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 280 Abs. 2 ZGB von Bundesrechts wegen der Offizialmaxime. Somit erschöpft sich seine Rüge wiederum in der Geltendmachung der Verletzung von Bundesrecht, was mit Blick auf § 285 ZPO ZH zum Nichteintreten auf die Rüge führt. Daran vermag der Hinweis auf Art. 9 BV bzw. Art. 6 EMRK nichts zu ändern, gehen doch diese Rügen in derjenigen der (blossen) Falschanwendung von Bundesrecht auf (ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2, 106 Nr. 50 Erw. II/4g).
Auf die Vorbringen unter Ziff. 16 der Beschwerde, wonach die Liquidität des Beschwerdeführers bereits in den Jahren 2007 und 2008 stark zurückgegangen sei, ist hier nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer sagt nicht, wo er diese Behauptungen bereits vor der Vorinstanz aufgestellt hat; sollten sie neu sein, könnte zufolge des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots ohnehin nicht darauf abgestellt werden.
Insgesamt kann somit auf die Rügen gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.
Hinsichtlich der Regelung der Nebenfolgen ist die Vorinstanz von einem ursprünglichen Streitwert von Fr. 321'982.80 ausgegangen (beruhend auf einer damals noch massgeblichen Zeitspanne für Unterstützungsleistungen von 1. August 2005 bis Ende 2018). Nach dem erstinstanzlichen Urteil habe die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf Fr. 34'386.-- (August 2005 bis Ende 2006) obsiegt und sei mit dem Restbetrag (2007 bis 2018), entsprechend einem Streitwert von Fr. 287'596.80 unterlegen. Nach dem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens werde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die drei Jahre 2007 bis 2009 gesamthaft Fr. 35'153.30 zu bezahlen, während die Klage
für die Zeit ab 31. Dezember 2009 zurückgezogen worden sei. Somit sei die Beschwerdegegnerin erstinstanzlich mit Fr. 34'386.--, der Beschwerdeführer zweitinstanzlich mit Fr. 35'153.30 unterlegen, wobei sich diese beiden Beträge in etwa die Waage hielten. Für den Betrag in der Höhe von Fr. 287'596.80 (für die Jahre ab 2010 bis 2018), welcher der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zugesprochen worden sei, habe diese zur Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens gute Gründe zur Klage gehabt. Dass sie in der Folge, verursacht durch den Umstand, dass die Tochter des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2010 keine Unterstützungsleistungen mehr verlangte, ihre Klage vor Obergericht praktisch in der erwähnten Höhe zurückzog, könne ihr nicht als Unterliegen angerechnet werden, da diese Anpassung letztlich im Verhalten der Tochter des Beschwerdeführers begründet sei. Es erweise sich deshalb als gerechtfertigt, so die Vorinstanz (Beschluss S. 29), die Kosten beider Instanzen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das erstinstanzliche Zusprechen des grösseren Betrages an die Beschwerdegegnerin und ihr zweitinstanzlicher Rückzug praktisch in der gleichen Höhe seien für Obsiegen und Unterliegen nicht massgebend.
Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang (Beschwerde Ziff. II/5, S. 4 f.), dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin den Klagerückzug mit Bezug auf künftige (nunmehr dahingefallene) Leistungen ab 2010 nicht als ein Unterliegen mit entsprechenden Kostenfolgen anrechnete. Mit der Begründung, diese Anpassung sei letztlich im Verhalten der Tochter des Beschwerdeführers begründet, lasse sich die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt und falschen Massstäben leiten und verfalle insoweit in Willkür; sie verletze konkret § 64 Abs. 2 ZPO ZH bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und § 68 ZPO ZH bezüglich der Zumessung der Parteientschädigungen (der zusätzlichen Berufung auf Art. 9 BV bzw. Art. 6 EMRK kommt auch insoweit keine weitere Bedeutung zu).
Zunächst sei festzuhalten, dass die Anpassung der Klage, d.h. deren vorbehaltloser Rückzug im Umfang von Fr. 252'443.50 keineswegs im Verhalten der Tochter des Beschwerdeführers begründet sein müsse. Deren finanziellen Verhältnisse hätten sich möglicherweise so verbessert, dass sie keine wirtschaftliche Hilfe des Gemeinwesens mehr in Anspruch nehmen müsse, nachdem sie nunmehr ein selbständiges Unternehmen betreibe. Möglicherweise habe aber auch das betreffende Gemeinwesen jede weitere Unterstützung verweigert; eventuell komme die Unterstützung vom früheren Ehemann der Tochter. Weshalb die Tochter des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2010 keine Unterstützung mehr benötige bzw. in Anspruch nehme, sei jedenfalls den Akten nicht zu entnehmen, und die Annahme der Vorinstanz, der Wegfall dieser Leistungen sei im Verhalten der Tochter zu suchen, sei daher aus der Luft gegriffen (Beschwerde Ziff 6, S. 5).
Diese Annahme so der Beschwerdeführer weiter verschleiere zudem den Blick auf das Wesentliche: Die Beschwerdegegnerin könne Unterstützungsleistungen nur dann und nur in dem Umfang geltend machen, wie sie selber solche geleistet habe. In diesem Punkt unterscheide sich die von einem Gemeinwesen gestützt auf geleistete Beiträge für die Zukunft geltend gemachten Unterhaltsbeiträge von einer direkten Klage des Unterstützungsberechtigten. Die Beschwerdegegnerin habe keineswegs damit rechnen müssen, auf eine unbestimmte Zeitdauer wirtschaftliche Hilfe leisten zu müssen. Es erscheine vor diesem Hintergrund sehr leichtsinnig, dennoch Unterstützungsbeiträge vorbehaltlos für eine unbeschränkte Zeitdauer einzuklagen. Dieser Fehler in der Klage sei die Ursache dafür, dass die Klage habe reduziert werden müssen. Die Annahme der Vorinstanz, es sei das Verhalten der Tochter gewesen, welches zur Klagereduktion geführt habe, sei daher objektiv falsch. Bei der Ausarbeitung der Klage sei offenbar nicht bedacht worden, dass aus den verschiedensten Gründen unter Umstän- den keine wirtschaftliche Hilfe mehr geleistet werden müsse und dass damit die Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen wegfalle. Mit ihrer Betrachtungsweise verletze die Vorinstanz zudem auch § 66 Abs. 1 ZPO ZH, welcher bestimme, dass unnötigerweise verursachte Kosten jener Partei aufzuerlegen seien, die sie verursacht habe.
Die Beschwerdegegnerin hatte am 16. März 2007 Klage auf Zahlung monatlicher Unterstützungsbeiträge (unbefristet) ab 1. August 2005 für die Tochter erhoben. Die Vorinstanzen gingen in Anwendung von § 21 ZPO ZH davon aus,
dass (in Analogie zu Unterhaltsbeiträgen, wo massgebend die mutmassliche Lebensdauer des Empfängers ist) in der vorliegenden Konstellation die geschätzte Lebenserwartung des Unterstützungspflichtigen (d.h. des Beschwerdeführers) für die Berechnung des Streitwertes massgeblich sei (vgl. OG act. 76 S. 42). Wie bereits ausgeführt (vorn Ziff. I.2), ergab sich im Verlauf des Berufungsverfahrens, dass die Tochter des Beschwerdeführers ab Januar 2010 keine Unterstützungsleistungen der Beschwerdegegnerin mehr in Anspruch nahm, weshalb weitere Zahlungen entfielen. Damit entfiel auch die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Klagebegehrens über den Zeitraum ab 2010 hinaus.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei Einleitung der Klage war (ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen, namentlich das Vorliegen günstiger Verhältnisse, für eine Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers im Einzelnen erfüllt waren nicht) aus damaliger Sicht ohne weiteres begründbar, zumal nicht behauptet wird sich aus den Akten ergibt, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Ende der Unterstützungsbzw. Fürsorgeleistungen an die Tochter absehbar gewesen wäre. Wie bei den übrigen Unterhaltstatbeständen gilt auch für die Verwandtenunterstützung, dass (nur) bereits vorhersehbare zukünftige Ereignisse schon bei Klageeinleitung bzw. bei der erstmaligen Bemessung der Leistungen zu berücksichtigen sind (vgl. SPYCHER/HAUSHEER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz 09.155). Die Geltendmachung erst künftig anfallender Unterstützungsleistungen entspricht nicht nur dem üblichen Vorgehen, sondern ist auch gesetzlich so vorgesehen (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 279 ZGB); andernfalls müsste der Berechtigte nach einer gewissen Zeitperiode immer wieder erneut klagen. In diesem Zusammenhang ist es sodann unerheblich, aus welchem Grund die Tochter des Beschwerdeführers ab Januar 2010 keine Sozialhilfeleistungen von der Beschwerdegegnerin mehr in Anspruch nahm; entscheidend ist vielmehr, dass sie es nicht mehr tat. Darin (und nicht in den allfälligen Beweggründen) liegt denn auch das von der Vorinstanz angesprochene Verhalten der Tochter, welches zum Rückzug führte. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet.
Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz habe auch § 66 Abs. 1 ZPO ZH verletzt, wonach unnötigerweise verursachte Kosten jener Partei aufzuerlegen seien, die sie verursacht habe. Dies deshalb, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die Einreichung der ursprünglichen Klage zusätzliche Kosten verursacht wurden.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von § 2 GGebV rügt (Beschwerde Ziff. 8, S. 6 f.), erschöpfen sich seine Vorbringen im bereits zuvor Ausgeführten.
Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 64 Abs. 2 und 3 ZPO ZH deshalb als gegeben, weil nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung von der Regel der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen dann abgewichen werden dürfe, wenn dem Kläger die genaue Bezifferung des Rechtsbegehrens nicht zuzumuten war und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen wurde (Beschwerde Ziff. 9, S. 7 ff.). Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin das Rechtsbegehren genau beziffert, weshalb ein Abweichen unzulässig sei.
Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang gute Gründe zubilligte und somit auf die erste der beiden Varianten von § 64 Abs. 3 ZPO ZH Bezug nahm. Dass tatsächlich gute Gründe für eine entsprechende Klage vorlagen, wurde bereits ausgeführt (vorne lit. b). Zum anderen trifft auch nicht zu, dass die Klage genau beziffert wurde. Dies wäre der Fall gewesen, wenn die Klage auf Zahlung von Leistungen bis 2018 (bzw. im Umfang von Fr. 321'982.80) gelautet hätte. Indem aber das Rechtsbegehren auf Zahlung von Unterstützungsleistungen ab August 2005 lautete, ohne ein zeitliches Ende zu nennen, war es notwendigerweise nicht (abschliessend) beziffert.
Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet.
4. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenund entschädigungspflichtig. Der Streitwert für das Kassationsverfahren beträgt ca. Fr. 60'000.-- (strittige Unterstützungsleistungen für 2007 bis 2009, total Fr. 35'153.30, nebst angefochtener Regelung der Nebenfolgen).
Das Gericht beschliesst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.
5'500.--.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'000.-- (inkl. MWST) zu entrichten.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff.
BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 60'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 1. Dezember 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes A. (_ ), je gegen Empfangsschein.
Der Generalsekretär:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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