Zusammenfassung des Urteils AA100134: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betrifft ein Scheidungsverfahren, in dem es um vorsorgliche Massnahmen bezüglich Unterhaltsbeiträgen geht. Der Gesuchsteller beantragte, dass die Gesuchstellerin ihm monatlich einen Unterhaltsbeitrag zahlen solle, was jedoch von der Vorderrichterin abgelehnt wurde. Nach mehreren Schriftenwechseln und Verhandlungen wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Gesuchstellerin argumentierte, dass das Unterhaltsbegehren des Gesuchstellers rechtsmissbräuchlich sei, konnte dies jedoch nicht glaubhaft machen. Letztendlich wurde festgestellt, dass sich die Verhältnisse nicht wesentlich verändert hatten und die Gesuchstellerin nicht in der Lage war, die geforderten Unterhaltsbeiträge zu leisten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA100134 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.12.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kantonales Beschwerdeverfahren |
Schlagwörter : | Obergericht; Rechnung; Urteil; Akten; Beweis; Recht; Zivil; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergerichts; Bezirksgericht; Leistungen; Annahme; Entscheid; Kanton; Kassationsverfahren; Kantons; Kassationsrichter; Zivilkammer; Gericht; Rechnungen; Nichtigkeitsgr; Kassationsgericht; Sekretär; Erwägung; Parteien; Zahlungsbefehls; Berufung |
Rechtsnorm: | Art. 119 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100134/U/ys
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann
Zirkulationsbeschluss vom 7. Dezember 2010
in Sachen
,
Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin
gegen
B AG,
,
Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Am 9. November 2007 schlossen die Parteien einen Vertrag, worin die Beschwerdeführerin (Beklagte) die Beschwerdegegnerin (Klägerin) mit der Suche nach einem Investor zur Finanzierung des Projektes QQQ beauftragte. Die Beschwerdegegnerin stellte mehrfach Rechnungen für ihre Arbeiten im Umfang von insgesamt Fr. 21'040.75. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Bezahlung. Die Beschwerdegegnerin mahnte die Beschwerdeführerin und erhob in der Folge Klage.
Das Bezirksgericht N verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 15. Dezember 2009, der Beschwerdegegnerin Fr. 21'040.75 zuzüglich Zins und Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2010 verpflichtete das Obergericht (I. Zivilkammer) die Beschwerdeführerin in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils, der Beschwerdegegnerin Fr. 21'040.75 zuzüglich Zins und Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen (KG act. 2). Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1).
Das Kassationsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei, holte jedoch keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und keine Vernehmlassung des Obergerichts ein.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, das Obergericht nehme die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin eine Rechnung versandt habe, als Beweis dafür, dass sie auch die in der Rechnung beschriebenen Leistungen erbracht habe. Dies sei nicht der Fall. Für die Leistungen der Beschwerdegegnerin sei kein Beweis erbracht worden. Damit gehe das Obergericht von einer willkürlichen Annahme aus und verletze materielles Recht (KG act. 1).
Das Obergericht hält im angefochtenen Urteil fest, die Beschwerdeführerin bringe das Argument vor, die Beschwerdegegnerin habe den Beweis zu erbringen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen effektiv erbracht worden seien und diese habe die Rechnungen zu ergänzen. Wenn das Bezirksgericht diesbezüglich zum Ergebnis gelangt sei, dass diese Einwände unbehelflich seien, würden doch die detaillierten Leistungsrapporte als anerkannt gelten, wenn dagegen nicht innert sieben Tagen reklamiert werde, so sei diese Beurteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es bleibe nämlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Leistungsrapporte der Beschwerdegegnerin, welche zusammen mit den Rechnungen verschickt worden seien, nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von sieben Tagen beanstandet habe. Die Beschwerdeführerin wiederhole in ihrer Berufung lediglich ihre vor Bezirksgericht geltend gemachten Bestreitungen und nehme damit nicht ausreichend substantiiert zu den Erwägungen in der bezirksgerichtlichen Urteilsbegründung Stellung, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigten (KG act. 2 S. 7 f. Erw. II/4.1).
Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Das Obergericht begründet, wie oben wiedergegeben, weshalb es davon ausgeht, die von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich erbracht worden bzw. hätten mangels rechtzeitiger Einwendungen als erbracht zu gelten. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern rügt lediglich pauschal, die entsprechende Annahme des Obergerichts sei willkürlich und verletze materielles Recht. Damit genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen an eine solche nicht, weshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist.
Da die Beschwerdeführerin im Kassationsverfahren unterliegt, hat sie dessen Kosten zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.
2'000.--.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff.
BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42
BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 21'040.75.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht N, je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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