Zusammenfassung des Urteils AA100119: Kassationsgericht des Kantons Zürich
In dem Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um vorsorgliche Massnahmen bezüglich Unterhaltsbeiträgen im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren. Das Gericht entschied, dass die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge zahlen muss, die rückwirkend festgelegt wurden. Es wurde auch entschieden, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen später im Endentscheid geregelt werden. Nach Berufungsanträgen und einer Vergleichsverhandlung wurde ein Vergleich geschlossen, der die Unterhaltsbeiträge und die Kostenregelung festlegte. Das Berufungsverfahren wurde daraufhin abgeschrieben, die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA100119 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.11.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerdeverfahren |
Schlagwörter : | Entscheid; Kantons; Eingabe; Nichtigkeitsbeschwerde; Obergericht; Kassationsgericht; Beschluss; Eingaben; Verfahren; Obergerichts; Gericht; Nichtigkeitsgr; Beschwerdegegner; Zivilkammer; Kantonsgericht; Entscheide; Gerichtsgebühr; Alimente; Urteil; Geschäft; Anträge; Anforderung; Kassationsverfahren; Empfang; Sekretär; Beschlusses; Geschäfts-Nr; Nichtigkeitsbeschwerden; Anforderungen; ären |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Praxis, 2. A., Zürich, Art. 409 StPO, 2013 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100119/U/ys
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Zirkulationsbeschluss vom 19. November 2010
in Sachen
X.,
Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin
gegen
Z.,
Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Am 7. Oktober 2010 sandte X. ein Schreiben an das Kantonsgericht des Kantons Zürich (KG act. 1). Diesem Schreiben legte sie die erste und dritte Seite eines Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
September 2010, Geschäfts-Nr. LM100003/U bei (KG act. 2).
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 wurde X. vom Kassationsgericht, dem ihr Schreiben zugegangen war, darüber informiert, dass ein Kantonsgericht des Kantons Zürich nicht existiert. Sie meine wohl das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses beurteile nur Nichtigkeitsbeschwerden. X. wurde auf die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 288 i.V. mit
§ 281 ZPO hingewiesen und darauf, dass ihre Eingabe vom 7. Oktober 2010 diesen Anforderungen nicht genüge. Es stehe ihr aber frei, innert der noch bis zum 20. Oktober 2010 laufenden Beschwerdefrist ihre Eingabe zu ergänzen und als Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen auch ohne solche Ergänzung explizit zu erklären, dass sie ihre Eingabe vom 7.10.2010 als Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. September 2010 verstanden und behandelt haben wolle. Ohne eine solche Erklärung gehe das Kassationsgericht davon aus, dass sie keine Nichtigkeitsbeschwerde einreichen wolle, und lege ihre Eingabe vom 7.10.2010 ohne Kostenfolgen als mit diesem Schreiben beantwortet und erledigt ab (KG act. 4).
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 richtete sich X. erneut an das Kantonsgericht des Kantons Zürich, bezog sich auf das Schreiben des Kassationsgerichts vom 8. Oktober 2010 und forderte, die Alimente seien direkt vom Lohn von Z. abzuziehen. Sie fechte alle Urteile an. Z. müsse die Alimente gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2008 bezahlen. Das (beigelegte) Schreiben des Bezirksgerichts B. vom 23. Dezember 2009 im Geschäft Nr. FE060027/Wr sei nicht akzeptabel. Die A. AG als Arbeitgeberin von Z. sei anzuweisen, Fr. 4'000.-monatlich von seinem Lohn abzuziehen (und, wie offensichtlich gemeint ist, an X. zu überweisen) (KG act. 6).
Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a Abs. 1 GVG). Auf Eingaben in Zivilsachen, welche sich nicht gegen einen solchen Entscheid richten (oder nicht beispielsweise als Beschwerdeantwort ein bereits auf eine solche Nichtigkeitsbeschwerde eröffnetes Beschwerdeverfahren betreffen), kann das Kassationsgericht nicht eintreten.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde muss die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids enthalten, die Angabe, inwieweit der Entscheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden, und die Begründung dieser Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe (§ 288 Abs. 1 ZPO). Als Nichtigkeitsgrund kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf einer aktenwidrigen willkürlichen tatsächlichen Annahme auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 ZPO). Um die Anforderung von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu erfüllen (Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe), ist eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erforderlich.
Nach den Informationen im Schreiben vom 8. Oktober 2010 gelangte
X. wiederum mit Anträgen an das Kantonsgericht des Kantons Zürich. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach der Belehrung im Schreiben vom 8. Oktober 2010 ihre Eingaben als (ohne Kostenfolgen) erledigt abgelegt haben möchte. Vielmehr erwartet sie offenbar einen Entscheid des Kassationsgerichts zu ihren Eingaben. Dazu ist ein formelles Verfahren anzulegen mit X. als Beschwerdeführerin und Z. als Beschwerdegegner.
Nach dem Vorgesagten (vorstehend Erw. 4) kann auf die Eingaben der Beschwerdeführerin von vornherein nicht eingetreten werden, als sie damit nicht eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen konkreten obergerichtlichen Entscheid erhebt. Als einzige solche Entscheide fallen nach den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7.10.2010 (KG act. 1) und vom 12.10.2010 (KG act. 6) der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 13. September 2010 (KG
act. 2) und ein von der Beschwerdeführerin so bezeichnetes obergerichtliches Urteil vom 29. August 2008 unter der Geschäfts-Nr. LQ070070/U in Betracht. Mit beiden Entscheiden setzt sich die Beschwerdeführerin indes in ihren Eingaben nicht auseinander, schon gar nicht in einer Weise, welche es ermöglichen würde, einen Entscheid auf das Vorliegen eines behaupteten Nichtigkeitsgrundes zu prüfen. Mit dem Beschluss vom 13. September 2010 trat das Obergericht deshalb auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie ihn verspätet eingereicht habe (KG act. 2 S. 2 Erw. 2). Dazu sagt die Beschwerdeführerin nichts. Den obergerichtlichen Entscheid vom 29. August 2008 im Verfahren LQ070070 bezeichnet die Beschwerdeführerin selber als rechtskräftig (KG act. 1 S. 3; KG act. 6 S. 1 und 2 i.V. mit der Beilage [Schreiben des Bezirksgerichts B. vom
Dezember 2009 an die A. AG mit handschriftlichen Bemerkungen der Beschwerdeführerin]), ohne aber zu erklären, was für einen diesbezüglichen Nichtigkeitsgrund sie im Sinne von § 287 ZPO erst nach Eintritt der Rechtskraft wann entdeckt habe. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin kann deshalb auch nicht eingetreten werden, soweit sie sie als Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. September 2010 im Verfahren LM100003 gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 29. August 2008 im Verfahren LQ070070 versteht.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels relevanter Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin forderte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für Alimente und Busse Fr. 150'000.-zu bezahlen (KG act. 6 S. 2 unten). Dies dient als Streitwertangabe für die Rechtsmittelbelehrung. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anlehnung an die vorinstanzliche Gerichtsgebühr im Beschluss vom 13. September 2010 (KG act. 2) und in Anwendung von
§ 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren auf Fr. 300.-festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7.10.2010 (KG act. 1) und vom 12.10.2010 (KG act. 6) wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für das Kassationsverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. September 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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