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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AA100075: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend die Anfechtung der Vaterschaft entschieden, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten 2 ist. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500.-, wobei die Beklagte 1 diese zu tragen hat. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Berufungsklägerin hat erfolglos Berufung gegen das Urteil eingelegt, weshalb sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss. Der Richter ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts AA100075

Kanton:ZH
Fallnummer:AA100075
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA100075 vom 10.12.2010 (ZH)
Datum:10.12.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bemessung der Prozessentschädigung
Schlagwörter : Frist; Kaution; Recht; Gericht; Handelsgericht; Beschwerdeantwort; Urteil; Beantwortung; Nichtigkeitsbeschwerde; Prozessentschädigung; Eingabe; Kanton; Rechtsmittel; AnwGebV; Kassationsverfahren; Kautionsleistung; Frank/; Sträuli/Messmer; Aufwand; Beschwerdeführer; Haftung; Klage; Frank/Sträuli/Messmer; Kassationsgericht; Kantons; Gerichtsgebühr; Beschwerdeführern; Zeitpunkt
Rechtsnorm:Art. 100 BGG ;Art. 30 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 74 BGG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AA100075

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100075/U/ys

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 10. Dezember 2010

in Sachen

  1. X.A.,

    ,

  2. X.B.,

    ,

  3. X.C.,

    ,

  4. X.D.,

    ,

  5. X.E.,

    ,

  6. X.F.,

    ,

  7. X.G.,

    ,

  8. X.H.,

    ,

  9. X.I.,

    ,

  10. X.J., gestorben, Rechtsnachfolgerin: a.) X.JJ.,

    ,

  11. X.K., gestorben, Rechtsnachfolgerin: a.) X.KK.,

    ,

  12. X.L.,

    ,

  13. X.M.,

    ,

  14. X.N.,

    ,

  15. X.O.,

    ,

  16. X.P.,

    ,

  17. X.Q.,

    ,

  18. X.R.,

    ,

  19. X.S.,

    ,

  20. X.T.,

    ,

  21. X.U.,

    ,

  22. X.V.,

    ,

  23. ,
  24. X.W.,

    ,

  25. X.X.,

    ,

  26. X.Y.,

,

Kläger und Beschwerdeführer

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.

gegen

  1. Y. AG,

    ,

  2. ,

    Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Fürsprecher Dr. iur.

    betreffend

    Forderung

    Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2008 (HG060371/U/dz)

    Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

    1.a) Am 30. Oktober 2006 machten 26 in Deutschland domizilierte Kläger in einfacher Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte 1) und den (am vorliegenden Verfahren nicht mehr beteiligten) Beklagten 2 verschiedene Forderungsklagen im Gesamtbetrag von rund € 1,2 Mio. sowie US$ 63'000.-anhängig. Mit Beschluss vom 10. September 2008 trat die Vorinstanz auf die Klagen gegen den Beklagten 2 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies den Prozess bezüglich des Beklagten 2 an das Tribunale d'appello in Lugano (KG act. 2 S. 28). Sodann wies sie mit Urteil desselben Datums die Klagen gegen die Beschwerdegegnerin ab, wobei die Gerichtsgebühr von Fr. 40'000.-- den Klägern je zu 1/26 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt und diese unter solidarischer Haftung verpflichtet wurden, der Beschwerdegegnerin und dem Beklagten 2 eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 68'000.-zu bezahlen (KG act. 2 S. 28). Die von den Klägern hiegegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. März 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KG act. 4/20).

    1. Gegen das handelsgerichtliche Urteil liessen 25 der ursprünglichen Kläger bzw. ihrer Rechtsnachfolger (Beschwerdeführer) gestützt auf § 287 Satz 2 ZPO mit Eingabe vom 17. Juni 2010 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit folgenden Anträgen erheben (KG act. 1):

      1. Das Urteil vom 10. September 2008 des Handelsgerichts Zürich (Geschäfts-Nr.

      HG060371/U/dz) betreffend Abweisung der Klage gegen die Y. AG [= Beschwerdegegnerin] sei aufzuheben.

      1. Das Handelsgericht sei anzuweisen,

        1. den Prozess gegen die Y. AG wieder aufzunehmen;

        2. den Prozess bis zum Abschluss des Prozesses gegen A. (Beklagter 2), der im Kanton Tessin hängig ist, zu sistieren;

        3. die Zusammensetzung des Handelsgerichts vor der Behandlung rechtzeitig den Klägern mitzuteilen.

      2. Die Y. AG sei anzuweisen, den Klägern CHF 68'000.-zuzüglich Zins zu 5 Prozent ab dem 8. Juni 2009 zurückzuerstatten.

      3. Eventualiter werde die Beschwerde als Revisionsantrag an das Handelsgericht überwiesen.

      4. Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Zur Begründung dieser Anträge machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, ohne Verschulden erst nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist von § 287 Satz 1 ZPO erfahren zu haben, dass am vorinstanzlichen Urteil vom 10. September 2008 ein Handelsrichter und eine Handelsrichterin mitgewirkt hätten, die ihren Wohnsitz entgegen den gesetzlichen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 GVG) nicht im Kanton Zürich hätten. Dementsprechend sei der Spruchkörper, der dieses Urteil gefällt habe, nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen und das angefochtene Erkenntnis in Missachtung ihres Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergangen. Darin liege eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, weshalb es am Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO leide (KG act. 1 S. 4 ff.).

  1. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2010 wurde den Beschwerdeführern in Anwendung von § 75 Abs. 1 ZPO eine fünfzehntägige Frist angesetzt, um für das Kassationsverfahren eine Prozesskaution von insgesamt Fr. 55'000.-zu leisten. Ferner wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung gegeben (KG act. 7).

In der Folge liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2010 beantragen, die ihnen auferlegte Prozesskaution von Fr. 55'000.-auf insgesamt Fr. 8'416.-herabzusetzen und die Frist zur Leistung der (herabgesetzten) Kaution um mindestens zwanzig Tage zu erstrecken (KG act. 12, insbes. S. 2). Gestützt darauf wurde ihnen am 23. August 2010 die Kautionsfrist und der Beschwerdegegnerin die Frist zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde einstweilen abgenommen (KG act. 13).

Mit Verfügung vom 27. August 2010 wies der Präsident des Kassationsgerichts das Gesuch um Herabsetzung der Kaution in Bestätigung seiner Anordnung vom 22. Juni 2010 ab und setzte den Beschwerdeführern eine neue Frist von

zwanzig Tagen zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 55'000.-an; dies unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (KG act. 15). Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist wurde der Beschwerdegegnerin am 29. September 2010 Gelegenheit geboten, dem Gericht Art und Umfang der ihr im Rahmen des vorliegenden Kassationsverfahrens bereits angefallenen Kosten und Umtriebe bekannt zu geben (KG act. 19). Zur rechtzeitig eingegangenen diesbezüglichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2010 (KG act. 21) mit Beilagen (KG act. 22-23) liessen sich die Beschwerdeführer ihrerseits mit Eingabe vom

5. Oktober 2010 vernehmen (KG act. 26), welche der Beschwerdegegnerin tags darauf zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 27 und 28/2).

2. Die Beschwerdeführer haben die Verfügung vom 27. August 2010 am

  1. September 2010 in Empfang genommen (KG act. 16/1). Unter Beachtung der für die Fristberechnung einschlägigen Vorschriften (§§ 191-193 GVG) lief die ihnen damit eröffnete (zwanzigtägige) Kautionsfrist am Mittwoch, 22. September 2010 (um Mitternacht), ab. Bis zu diesem Zeitpunkt (und darüber hinaus bis zum heutigen Tag) ist die einverlangte Kaution nicht geleistet worden (vgl. KG act. 18), und die Beschwerdeführer haben innert laufender Frist auch kein (weiteres) Gesuch um Erstreckung der Kautionsfrist gestellt. Da die rechtzeitige Kautionsleistung eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung darstellt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 73 ZPO), deren Fehlen eine Anhandnahme des Rechtsmittels verbietet, ist androhungsgemäss (vgl. KG act. 15 S. 14, Disp.-Ziff. 2 Abs. 1 a.E.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 80 ZPO) auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (§ 80 Abs. 1 ZPO; s.a. Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999,

    S. 79; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 496 und 504).

  2. Die Beschwerdeführer stellen für den Fall, dass das Kassationsgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, den Eventualantrag, ihre Eingabe vom 17. Juni 2010 zur Behandlung als Revisionsbegehren an das Handelsgericht zu überweisen (KG act. 1 S. 3 [Antrag 4] und 7 [Ziff. 14]). Dieser Antrag dürfte indessen weniger

für die vorliegende Konstellation (Nichteintreten mangels Kautionsleistung), sondern primär für den Fall gestellt worden sein, dass das Kassationsgericht bei der Prüfung seiner sachlichen Zuständigkeit zur Auffassung gelangen und die Beschwerde deshalb mit der Begründung von der Hand weisen sollte, das vorinstanzliche Urteil sei unter den gegebenen Umständen nicht mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde, sondern auf dem Wege der Revision (§§ 293 ff. ZPO) anzufechten. Den Beschwerdeführern ist daher Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Überweisung ihrer Eingabe an das Handelsgericht zu äussern.

4.a) Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV) Gerichtsgebühr, die ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 1'690'000.-- (vgl. KG act. 15 S. 10 f., Erw. 4/b) - nach § 4 Abs. 1 GGebV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 GGebV zu bemessen und gestützt auf § 4 Abs. 2 GGebV und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) auf einen Drittel zu reduzieren ist. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da die Beschwerdeführer mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegen, sind sie für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. Dabei rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr (mit einer gewissen Schematisierung) entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Gesamtstreitwert (vgl. § 19 Abs. 1 ZPO und KG act. 15 S. 10, Erw. 4/b) unter ihnen aufzuteilen, wobei angesichts des gemeinsamen Vorgehens (einfache Streitgenossenschaft/subjektive Klagehäufung) solidarische Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag anzuordnen ist (§ 70 Abs. 1 ZPO; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 20 zu § 40 ZPO und N 2 zu § 70 ZPO).

b) Sodann hat nach § 68 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Gegenpartei in der Regel im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Zu den aussergerichtlichen Kosten im Sinne dieser Bestimmung gehören insbesondere die Kosten einer

(auch anwaltlichen) Vertretung (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 68 ZPO).

aa) Mit Bezug auf die Entschädigungsfrage macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2010 (KG act. 21) geltend, wegen der geplanten Sommerferien ihres Rechtsvertreters und ihrer zuständigen Organe sei die Arbeit an der Beschwerdeantwort unmittelbar im Anschluss an die gerichtliche Fristansetzung aufgenommen worden. Deshalb sei die Beschwerdeantwort, deren Entwurf sie ins Recht reicht (KG act. 23), bereits am 19. August 2010 und damit noch vor der Abnahme der Frist zu deren Erstattung im Wesentlichen fertiggestellt gewesen, wobei sich der insgesamt benötigte zeitliche Aufwand auf rund 38,5 Stunden belaufe. Damit seien ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtige Kosten entstanden, für die ihr eine Prozessentschädigung gemäss § 12 AnwGebV zuzusprechen sei.

bb) Demgegenüber lehnen die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 eine Entschädigungspflicht ab (KG act. 26). Zur Begründung führen sie aus, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des angedrohten Nichteintretens im Falle der Säumnis hinsichtlich der Kautionsleistung, welche die Pflicht zur Einreichung der Beschwerdeantwort hätte entfallen lassen, sowie der unterschiedlich langen Fristen für die Kautionsleistung und die Beantwortung der Beschwerde von Anfang an damit habe rechnen müssen, dass der mit der Erstattung einer Beschwerdeantwort verbundene Aufwand im Falle der Nichtleistung der Kaution überflüssig wäre. Insoweit habe die Beschwerdegegnerin den Entwurf einer Beschwerdeantwort auf eigenes Risiko und im Bewusstsein, dass er unnötige Arbeit bedeute, verfasst. Die Beschwerdeführer hätten sich am Ende der Gerichtsferien gegen die Kautionshöhe zur Wehr gesetzt und der Beschwerdegegnerin zur Vermeidung unnötigen Aufwands eine Kopie der betreffenden Eingabe (vom 20. August 2010) zugesandt. Ihrer Meinung nach hätte die Beschwerdegegnerin sorgfaltspflichtgemäss das Ende der Gerichtsferien bzw. den Entscheid der Beschwerdeführer betreffend die Kautionsleistung abwarten müssen, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.

Im Übrigen so die Beschwerdeführer weiter sei der von der Beschwerdegegnerin angegebene Aufwand von nahezu einer Arbeitswoche (38 Stunden) für den Entwurf einer Beschwerdeantwort angesichts des (beschränkten) Prozessthemas (Zusammensetzung des Handelsgerichts) unverhältnismässig. Zudem sei eine eventuelle Parteientschädigung, sollte tatsächlich eine solche zugesprochen werden, nicht nach § 12 AnwGebV, sondern nach § 15 AnwGebV zu bemessen, da eine Nichtleistung der Kaution dem dort geregelten Rückzug der Beschwerde entspreche.

cc) Den Argumenten der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Massgeblich ist einzig, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Kassationsverfahren (glaubhaft dokumentierte und im Übrigen auch unbestritten gebliebene) Aufwendungen entstanden sind. Diese haben die (kostenpflichtigen) Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin (der keine Kosten auferlegt werden) gemäss § 68 Abs. 1 ZPO zu ersetzen, auch wenn Letztere (zufolge Abnahme der Frist zur Beantwortung der Beschwerde) schliesslich keine Beschwerdeantwort eingereicht (und damit auch keinen Rechtsmittelantrag gestellt) hat. Es lässt sich auch nicht behaupten, der Aufwand zur Erstellung der Beschwerdeantwort sei ohne begründete Veranlassung, verfrüht auf eigenes Riskio getätigt worden. So wurde der Beschwerdegegnerin (praxisgemäss) mit der ersten Präsidialverfügung vom 22. Juni 2010 Frist zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde angesetzt, wobei die vorbehaltlose, klare und insoweit unmissverständliche sprachliche Formulierung dieser Verfügung (entgegen beschwerdeführerischer Auffassung) keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass diese Fristansetzung von der vorherigen Leistung der gleichzeitig eingeforderten Kaution abhängig sein sollte (vgl. KG act. 7, insbes. Disp.-Ziff. 3). Wenn in der Folge die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort so frühzeitig in Angriff genommen wurde, dass die betreffende Rechtsschrift im Zeitpunkt der Abnahme der Beantwortungsfrist bereits weitgehend fertiggestellt war (vgl. KG act. 23), darf dies der Beschwerdegegnerin selbstverständlich nicht zum Nachteil gereichen. Insbesondere ist (entgegen KG act. 26 S. 2, Ziff. 5) nicht einzusehen, weshalb sie zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht zunächst das Ende der Gerichtsferien (bzw. die Kautionsleistung) hätte abwarten müssen; gegenteils wäre ein derartiges Verhalten angesichts der bevorstehenden Ferienabwesenheiten der auf Seiten der Beschwerdegegnerin mit der Prozessführung betrauten Personen und der damit vorhersehbaren Kommunikationsschwierigkeiten während des zweiten Teils der Frist unter dem Aspekt sorgfältiger Prozessführung sogar eher bedenklich gewesen. Die unverzügliche Anhandnahme der Beschwerdeantwort erfolgte demnach keineswegs auf eigenes (Kosten-)Risiko der Beschwerdegegnerin. Diese hat mit ihrem frühzeitigen Vorgehen einzig riskiert, dass ein (allfälliger) Anspruch auf Ersatz ihrer (noch vor der Kautionsleistung getätigten) Aufwendungen im Kassationsverfahren nicht sichergestellt wird. Damit hat sie jedoch nicht auf die Prozessentschädigung als solche, sondern bloss auf das ihr vom Gesetz gewährte Recht auf deren vorgängige Sicherstellung (§§ 75 und 81 ZPO) verzichtet.

Im Übrigen haben die Beschwerdeführer die Kautionsauflage erst rund zwei Monate nach erfolgter Eröffnung bemängeln lassen. Dass die Beschwerdegegnerin in dieser (recht langen) Zeit keine (mit Kosten verbundene) Anstalten zur Beantwortung der Beschwerde unternehmen würde, durften sie vernünftigerweise nicht annehmen. Vielmehr hätten sie, um kostenpflichtige Aufwendungen der Gegenpartei zu vermeiden, dem Gericht bereits in einem früheren Zeitpunkt mitteilen können (und müssen), dass sie innert laufender Frist Einwände gegen die Kautionshöhe erheben würden, was (praxisgemäss) dazu geführt hätte, dass die Frist zur Beantwortung der Beschwerde schon zu einem früheren Zeitpunkt abgenommen worden wäre. Insoweit haben die Beschwerdeführer den Anfall der gegnerischen Kosten auch ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Sie sind deshalb zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin dafür zu entschädigen (s.a. Kass.-Nr. AA040188 vom 17.1.2005 i.S. G.c.M., Erw. 3/b; AA080162 vom 5.12.2008 i.S.

F.c.B., Erw. 3/b).

dd) Die Höhe der geschuldeten Prozessentschädigung ist zufolge anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin nach den Vorschriften der AnwGebV zu bemessen und richtet sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert. Demgegenüber stellt der notwendige Aufwand (oder das Prozessthema) nur ein sekundäres Bemessungskriterium dar (s.a. KG act. 15 S. 8 f., Erw. 4/a), weshalb die Kritik der Beschwerdeführer am aufgelisteten Zeitaufwand des beklagtischen

Rechtsvertreters (KG act. 26 S. 2, Ziff. 7) am Kern der Sache vorbei zielt. Sodann war die Beschwerdeantwort im Zeitpunkt der Fristabnahme im Wesentlichen fertiggestellt (vgl. KG act. 23), womit die Beschwerdegegnerin die zur Beantwortung der Beschwerde notwendigen Arbeiten schon weitestgehend getätigt hat und die damit einhergehenden Kosten schon fast vollständig angefallen sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher nur eine geringfügige Reduktion der Prozessentschädigung, die nach § 12 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AnwGebV ermessensweise auf die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen ist. Demgegenüber fällt eine Bemessung nach § 15 AnwGebV, welche im Übrigen nicht zu einer tieferen Entschädigung führen würde (vgl. § 15 Abs. 2 AnwGebV), praxisgemäss ausser Betracht (vgl. zum Ganzen ZR 87 Nr. 37).

Schliesslich erscheint es aus den bereits genannten Gründen sachgerecht, auch die (Gesamt-)Prozessentschädigung (mit einer gewissen Schematisierung) anteilsmässig auf die Beschwerdeführer aufzuteilen und solidarische Haftung jedes einzelnen für die Anteile der anderen anzuordnen (vgl. § 70 Abs. 1 ZPO und vorne, Erw. 4/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 20 zu § 40 ZPO und N 2 zu

§ 70 ZPO).

5. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert rund Fr. 1'690'000.-beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Somit steht gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 BGG; s.a. BGer 5D_75/2007 vom 6.6.2008, Erw. 1.1). Ob und inwieweit im vorliegenden Fall (nachträgliche Nichtigkeitsbeschwerde nach § 287 Satz 2 ZPO) auch die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG Anwendung finde, hätte gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden.

Das Gericht beschliesst:
  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Den Beschwerdeführern läuft eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Kassationsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie eine Überweisung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde an das Handelsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Begehren um Revision des Urteils vom

    10. September 2008 beantragen. Bei Säumnis würde von einer Überweisung abgesehen.

  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 12'600.--.

  4. Die Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesamten Betrag zu folgenden Teilen auferlegt:

    • Beschwerdeführerin 15

    • Beschwerdeführer 20

  5. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'500.-zu entrichten.

    Dabei haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung jedes einzelnen für die gesamte Prozessentschädigung folgende Teilbeträge zu leisten:

  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 1'690'000.--.

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

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