Zusammenfassung des Urteils AA100059: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Es ging in dem Fall darum, ob ein alter Mann ohne Entschädigung in einer Erbschaftsliegenschaft wohnen darf. Die Vorinstanz schätzte den Streitwert basierend auf der monatlichen Nutzung der Liegenschaft auf 500 CHF. Der Beschwerdeführer hielt dies angesichts des Schimmelbefalls für vertretbar. Das Gericht berücksichtigte das hohe Alter und den schlechten Gesundheitszustand des Mannes und setzte den Streitwert auf 27'000 CHF fest. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, der Kostenvorschuss wurde auf 1'800 CHF reduziert.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA100059 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.12.2010 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, hier im Berufungsverfahren |
Schlagwörter : | Berufung; Sorge; Obergericht; Verfahren; Entscheid; Einzelrichterin; Urteil; Prozessführung; Gericht; Voraussetzung; Beschluss; Parteien; Berufungsverfahren; Rechtspflege; Beschwerdeführers; Ziffer; Entzug; Obergerichts; Rechtsvertretung; Urteils; Türkei; Kassationsverfahren; Gewährung; Sinne; Bewilligung; Appellant; Rechtsanwältin |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 133 ZGB ;Art. 145 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 308 ZGB ;Art. 311 ZGB ;Art. 42 BGG ;Art. 6 EMRK ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 Peter Breitschmid, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 311 ZGB ; Art. 133 ZGB, 2006 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100059/U/ys
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann
Zirkulationsbeschluss vom 20. Dezember 2010
in Sachen
C,
Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin
gegen
C-G,
,
Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Im Ehescheidungsverfahren der Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich bewilligte die Einzelrichterin beiden Parteien mit Verfügung vom 20. Februar 2009 die unentgeltliche Prozessführung und bestellte deren Rechtsanwältinnen zu unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen (BG act. 34, Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil der Einzelrichterin vom 19. Oktober 2009 wurden die Ehe der Parteien geschieden und eine Teilvereinbarung über die Nebenfolgen genehmigt. Weiter stellte die Einzelrichterin den gemeinsamen Sohn der Parteien T unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin und regelte die sich daraus ergebenden Nebenfolgen (BG act. 62 = OG act. 69). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht (OG act. 70).
Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts hielt in seiner Verfügung vom
Februar 2010 dafür, nach einer vorläufigen Optik werde es schwer zu halten sein, gegen das Urteil der Einzelrichterin mit Aussicht auf Erfolg anzukämpfen. Es sei deshalb vorab zu prüfen, ob reale Aussichten für eine Gutheissung der Berufung bestünden, was Voraussetzung bilde für eine Weitergeltung der erstinstanzlich bewilligten unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im zweitinstanzlichen Verfahren. Er setzte deshalb dem Beschwerdeführer Frist an, um seine Berufungsanträge bekannt zu geben und in kurzer schriftlicher Form bekannt zu geben, mit welchen Argumenten er seine Berufung zu begründen gedenke (OG act. 72).
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 29. März 2010 folgende Berufungsanträge:
„1. Es sei Ziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2009 aufzuheben und es sei die elterliche Sorge über den Sohn T, geboren am 11. Mai 2007, der Appellatin zu entziehen und der Sohn sei unter die Vormundschaft der Mutter des Appellanten, Frau MC, zu stellen, solange der Appellant in
Haft ist; hierauf sei T unter die elterliche Sorge des Appellanten zu stellen.
Es sei Ziffer 7 des Urteils der Einzelrichterin der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2009 aufzuheben und es sei neu über die Errichtung einer Beistandschaft für T in der Türkei zu entscheiden und über die Aufgaben, die dem Beistand zu übertragen sind.
Eventuell sei Ziffer 2 des Urteils der Einzelrichterin der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2009 aufzuheben und T sei unter Vormundschaft zu stellen.
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Appellatin.“
und begründete diese kurz (OG act. 76).
Mit Beschluss vom 16. April 2010 entzog das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (OG act. 78 = KG act. 2, Dispositiv Ziffer 1).
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses vom 16. April 2010 aufzuheben, und es dem Beschwerdeführer die entzogene unentgeltliche Prozessführung und die entzogene Rechtsverbeiständung wieder zu gewähren; eventualiter sei der Prozess zur Verbesserung des mangels und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (KG act. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 6 und 9).
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Nichtigkeitsbeschwerde offensichtlich aussichtslos, weshalb es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangelt (§ 84 Abs. 1 ZPO, § 87 ZPO). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
Das Obergericht begründet zunächst, weshalb es mit der Einzelrichterin die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Regelung der elterlichen Sorge über T und der Nebenfolgen derselben als gegeben erachtet (KG act. 2 S. 3 - 5 Erw. 3).
Es fährt fort, der Beschwerdeführer selbst anerkenne, dass eine Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn nicht in Frage komme, solange er sich in Haft befinde. Nachdem er am 20. Juli 2008 die Schwester der Beschwerdegegnerin umgebracht und die Beschwerdegegnerin verletzt habe, habe er mit einem länger dauernden Freiheitsentzug zu rechnen. Da weder der Zeitpunkt seiner Entlassung noch die dannzumaligen Verhältnisse bekannt seien, komme aus heutiger Sicht eine Unterstellung von T unter seine elterliche Sorge, wie er beantragen lasse, selbstredend nicht in Frage. Da auch eine gemeinsame elterliche Sorge mangels der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 3 ZGB ausser Betracht falle, werde es wohl beim Entscheid der Einzelrichterin zu bleiben haben, da nach Art. 133 Abs. 1 ZGB im Scheidungsfall die elterliche Sorge zwingend einem Elternteil hier demnach der Beschwerdegegnerin zuzuteilen sei, es sei denn, es liege bei ihr ein Entzugsgrund nach Art. 311 ZGB vor. Davon könne keine Rede sein. Die von der Einzelrichterin in ihrem Massnahmeentscheid vom 20. Februar 2009 angestellten eingehenden Überlegungen, welche zur Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin geführt hätten (BG act. 34 S. 6 ff.) und die vom Obergericht im Rekursentscheid vom 27. April 2009 bestätigt und mitgetragen worden seien (BG act. 37 S. 6 f.), gälten nach wie vor. Die Einzelrichterin habe damals auch eingehend geprüft, ob gewichtige Gründe gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Beschwerdegegnerin sprächen und sich mit den vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Bedenken und Vorbehalten auseinandergesetzt und sie wie auch die Rekursinstanz verworfen. Sodann habe sich die Einzelrichterin in ihrem Urteil vom 19. Oktober 2009 nochmals eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 311 ZGB einer Übertragung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin entgegenstünden und sie erneut verneint (OG act. 69 S. 12 ff.). Auch auf diese Erwägungen könne zustimmend verwiesen werden (§ 161 GVG). Die Einzelrichterin habe sich auch zutreffend mit den beiden Schreiben der Beschwerdegegnerin von Ende April / anfangs Mai 2009 an den Beschwerdeführer auseinandergesetzt (BG act. 47/1 und
2) und unter Hinweis auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin in der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 10. September 2009 zutreffend widerlegt, dass sie mit einer Übertragung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer einverstanden sei. Abgesehen davon wäre eine derartige Meinungsäusserung für den Entscheid auch nicht bindend. Wenn im übrigen die Beschwerdegegnerin ursprünglich keine Bedenken gehabt habe, dass T sich eine Zeitlang bei seiner Grossmutter in der Türkei aufhalte, bedeute dies nicht gleichzeitig, dass sie sich ihrer elterlichen Rechte entschlagen wolle und mit einer Bevormundung von T durch die Mutter des Beschwerdeführers einverstanden sei. Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. März 2010 unter Hinweis auf die Zeugenaussage von K vortrage, sei nicht geeignet, die Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin als Mutter und Erzieherin ernsthaft in Frage zu stellen. Die Aussage dieses Zeugen, die Beschwerdegegnerin sei keine korrekte Person, sie sei „eine Diebin, eine Nutte, sie lügt“, auf welche der Beschwerdeführer verweise, seien allesamt entweder unsubstanziiert stammten vom Hörensagen bezögen sich auf die Zeit vor der Heirat der Parteien (OG act. 77/1). Die einzige konkrete Angabe aus eigener Anschauung betreffe einen zeitlich nicht näher definierten versuchten Diebstahl eines Handys, der falls er zuträfe keine Rückschlüsse darauf zuliesse, dass das Kindeswohl bei einer Unterstellung von T unter die elterliche Sorge gefährdet sein könnte (KG act. 2 S. 5 f., Erw. 3).
Das Obergericht schliesst, ernsthaft betrachtet gäbe es keine achtenswerten Gründe, die einen Entzug der elterlichen Sorge der Beschwerdegegnerin über T nahelegen könnten. Da weder eine Übertragung der elterlichen Sorge an den Beschwerdeführer noch eine gemeinsame elterliche Sorge in Frage käme, werde es mit grosser Wahrscheinlichkeit als gesetzliche Folge aus Art. 133 ZGB bei der Unterstellung von T unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin bleiben. Im Übrigen könne festgehalten werden, dass die Einzelrichterin allfälligen Bedenken betreffend die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin durch Anordnung bzw. Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Rechnung getragen habe. Damit erscheine die Berufung des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht als aussichtslos im Sinne von §§ 84 Abs. 1 und 87 ZPO (KG act. 2 S. 6 f., Erw. 4).
a) Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einzig einen Punkt des einzelrichterlichen Urteils resp. davon abhängige Nebenfolgen in der Türkei angefochten, welcher gemäss Art. 145 ZGB vom Gericht von Amtes wegen zu erforschen sei, also unter dem Vorbehalt der Offizialmaxime stehe. Schon deshalb sei es völlig unverständlich und unzulässig, wenn ihm die Möglichkeit der vollen Überprüfung genommen werden soll. Gegenteils müsse ihm diese Möglichkeit belassen werden, andernfalls Art. 29 Abs. 3 BV verletzt werde. Dies auch deshalb, weil die Angelegenheit nicht allein für den Beschwerdeführer, sondern vor allem auch für den Sohn T von grosser Wichtigkeit sei: Das Kind lebe mittlerweile seit mehr als zwei Jahren in der Türkei bei der Grossmutter und habe sich dort eingelebt, auch wenn die Familie wegen der angedrohten Blutrache immer wieder umziehen müsse. Eine Rückkehr in die Schweiz würde in den bestehenden Zustand eingreifen, ohne dass auch nur im Ansatz feststehe, geschweige denn abgeklärt wäre, dass dies zum Vorteil des Sohnes erfolgte. Damit käme auch ein Eingriff in Art. 6 EMRK zum tragen und nicht nur eine Verletzung der Bestimmungen über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung, weil dem Beschwerdeführer damit der Zugang zum Gericht in einer erheblichen Frage verschlossen bliebe. Dies wäre unverhältnismässig (KG act. 1 S. 3).
b) Aus der Pflicht der Gerichte, mit Bezug auf die Kinderbelange den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 145 Abs. 1 ZGB) ergibt sich im Fall des Weiterzugs eines entsprechenden erstinstanzlichen Entscheids kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet der Voraussetzung, dass der Prozess nicht aussichtslos erscheine (§ 84 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 29 Abs. 3 BV geht fehl. Auch diese Verfassungsbestimmung gibt nur Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Das Gericht hat die elterliche Sorge einem Elternteil zuzuteilen (Art. 133 Abs. 1 ZGB), sofern sich nicht ausnahmsweise ein Entzug der elterlichen Sorge gegenüber beiden Eltern (Art. 311 ZGB) als notwendig erweist (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 4 zu Art. 133 ZGB). Der Beschwerdeführer findet sich derzeit in Haft und hat gemäss unangefochten gebliebener Annahme des Obergerichts mit einem länger dauernden Freiheitsentzug zu rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein wird, eine allfällig an ihn übertragene elterliche Sorge über T effektiv auszuüben. Damit ist die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin nahezu zwingend, es sei denn, dass dem tatsächlich ein Entzugsgrund im Sinne von Art. 311 ZGB entgegenstünde. Der Umstand, dass der rund 3 ½-jährige T seit zwei Jahren in der Türkei bei seiner Grossmutter lebt und ein Umzug in die Schweiz zu einer Veränderung der Lebensumstände und einem Wechsel der direkten Bezugspersonen des Kindes führen würde, stellt keinen solchen Entzugsgrund dar.
a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Obergericht habe im angefochtenen Beschluss über sieben Seiten begründet, dass und weshalb der Standpunkt des Beschwerdeführers aussichtslos sei. Der Entscheid lege damit nicht mehr prima facies dar, wie es sich um die allfällige Aussichtslosigkeit verhalte, sondern befasse sich im Detail mit dem erstinstanzlichen Entscheid und nehme den Berufungsentscheid vorweg, obwohl der Beschwerdeführer seine Berufung noch gar nicht im Detail begründet habe. In der obergerichtlichen Präsidialverfügung vom
11. Februar 2010 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, seine Berufungsanträge vorzutragen und in kurzer schriftlicher Form bekannt zu geben, mit welchen Argumenten er seine Berufung zu begründen gedenke. Diese Verfügung sei mit der Androhung versehen worden, dass, sofern der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, eine Verletzung von § 84 Abs. 2 ZPO angenommen und im Übrigen über die Weitergeltung des Armenrechts aufgrund der Akten entschieden werde. Ein solches Vorgehen sei indessen in der Zivilprozessordnung für das Berufungsverfahren nicht vorgesehen, namentlich auch nicht für den Fall von § 84 Abs. 2 ZPO. Der Beschwerdeführer habe in seiner vorläufigen Eingabe nur wenige relevante Gründe für seine Berufungsanträge genannt, wie ihm aufgetragen worden sei, und er habe erst ein zusätzliches Beweismittel eingereicht. Die detailreichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss zeigten
aber deutlich, dass das Obergericht sich schon mit dem erstinstanzlichen Entscheid befasst und diesen für richtig erachtet habe, bevor das eigentliche Berufungsverfahren durchgeführt worden sei. Dies bedeute, dass die obergerichtlichen Richter nicht mehr unabhängig seien, um in Zukunft einen Berufungsentscheid treffen zu können, nachdem sie sich im angefochtenen Entscheid bereits eindeutig festgelegt hätten. Auf Einwendungen, wie sie der Beschwerdeführer bereits in der ersten Instanz gegen die Beschwerdegegnerin erhoben habe, wie z.B. die Briefe, die sie dem Beschwerdeführer geschrieben habe, deren Inhalt sie aber später damit erklärt habe, diese unter Druck verfasst zu haben, obwohl ihre Glaubwürdigkeit schon aufgrund der Angaben von K, dem Zeugen gemäss der Einvernahme OG act 77/1, als sehr zweifelhaft bezeichnet werden müsse, gehe das Obergericht nicht ein resp. erkläre es im angefochtenen Entscheid, dass allein der Umstand, dass K unter anderem ausgesagt habe, dass die Beschwerdegegnerin lüge, unsubstanziiert sei, was jedenfalls bezüglich der geltend gemachten nicht bestehenden Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin unrichtig sei (KG act. 1 S. 3 - 5).
b) Das Gericht kann im Hinblick auf seinen Entscheid über die Gewährung Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gesuchsteller Ausweise verlangen, ihn über seine Verhältnisse sowie seine Angriffsund Verteidigungsmittel einvernehmen und auch den Prozessgegner anhören (§ 84 Abs. 2 ZPO). Diese Bestimmung gilt sowohl in einem erstinstanzlichen Verfahren wie in einem Berufungsverfahren, und sie gilt auch, wenn nicht erstmals über die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung zu befinden ist, sondern die Rechtsmittelinstanz im Sinne von § 90 Abs. 2 ZPO einen selbständigen diesbezüglichen Entscheid für das Rechtsmittelverfahren ins Auge fasst. Zwar ist von „einvernehmen“ über die Angriffs-. und Verteidigungsmittel die Rede, doch kann die betreffende Anhörung selbstverständlich auch schriftlich erfolgen. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 11. Februar 2010, in kurzer schriftlicher Form bekanntzugeben, mit welchen Argumenten er seine Berufung zu begründen gedenke (OG act. 72), stellt keine Einschränkung des Äusserungsrechts des Beschwerdeführers dar, sondern sagt lediglich aus, dass nicht eine umfassende Berufungsbegründung gefordert sei, sondern es genüge, die Argumente, mit denen
die Berufung begründet wird, summarisch zu nennen. Die Säumnisandrohung, dass im Fall, dass der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachkomme, eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 84 Abs. 2 ZPO angenommen und im Übrigen über die Weitergeltung des Armenrechts aufgrund der Akten entschieden würde (OG act. 72, Dispositiv Ziffer 2), ist zweckmässig, nicht aussergewöhnlich und nicht zu beanstanden.
Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 21b zu § 84 ZPO). Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung Vertretung dahin, kann das Gericht die erteilte Bewilligung zurückziehen (§ 91 ZPO). Ebenfalls kann die Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren einen selbständigen Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO), was den Entzug der vorinstanzlich erteilten Bewilligung bedeuten kann. Der Entscheid, ob die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzuziehen sei, ist selbstredend aufgrund der Verhältnisse im Moment der entsprechenden Prüfung zu treffen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Obergericht seinem Entscheid die bestehende Aktenlage zugrunde legt und sich mit dieser auseinandersetzt. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Anfechtung des Urteils der Einzelrichterin vom 19. Oktober 2009. Will das Obergericht prüfen, ob eine Berufung gegen dieses Urteil Erfolgsaussichten hat, kommt es nicht umhin, sich mit diesem Urteil und den dagegen vorgebrachten Berufungsgründen zu befassen. Diese Beurteilung kann jedoch nur eine vorläufige sein, und es sind die Richter an diese im späteren, auf erweiterter Aktenlage beruhenden Erledigungsentscheid nicht gebunden. Ihre Unabhängigkeit wird nicht eingeschränkt.
Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Entscheid, wenn auch nur kurz, mit den Briefen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schrieb, und mit den Aussagen von K im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auseinander (KG act. 2 S. 6). Bezüglich der Briefe verweist es auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, welche es als zutreffend bezeichnet; bezüglich der
Zeugenaussage stellt es eigene Überlegungen an. Der Beschwerdeführer übt an den Ausführungen des Obergerichts pauschale Kritik, zeigt aber nicht auf, inwiefern diese unzutreffend, aktenwidrig willkürlich sein sollten.
Nachdem die Frage der Kinderzuteilung bereits Gegenstand eines Massnahmeverfahrens samt entsprechendem Rekursverfahren bildete, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Obergericht zur Prüfung der Erfolgsaussichten der eben wieder die Kinderzuteilung betreffenden Berufung auf die im Massnahmeverfahren ergangenen Entscheide und deren Begründung Bezug nimmt.
4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin sei nach wie vor im Besitz der unentgeltlichen Prozessführung und einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Es wäre, gerade wenn es um die Regelung der elterlichen Sorge gehe, stossend und würde eine Ungleichbehandlung darstellen, wenn der Beschwerdeführer, der mit den hiesigen Rechtsverhältnissen weniger vertraut sei als die Beschwerdegegnerin, die hier aufgewachsen sei, die Schulen besucht habe und die Sprache spreche, den Prozess ohne Rechtsvertretung weiterführen müsste, obwohl er in Haft sei und damit viel weniger Möglichkeiten habe, Abklärungen vorzunehmen und sich Unterlagen zu beschaffen (KG act. 1 S. 5).
Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Das Obergericht entzieht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung nicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer bedürfe zur gehörigen Führung des Berufungsverfahrens keines Rechtsbeistandes, sondern weil es das Berufungsverfahren als aussichtslos für den Beschwerdeführer erachtet, womit eine Voraussetzung zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin geringere Anforderungen an die Aufrechterhaltung der unentgeltlichen Rechtspflege stelle, sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Ungleichbehandlung der Parteien ist somit unbegründet.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.
600.--.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 16. April 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
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