Zusammenfassung des Urteils AA090155: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdegegnerin reichte eine Forderungsklage über Fr. 351.30 ein, um Reprographie- und Netzwerkentschädigungen für die Jahre 2003 bis 2006 einzufordern. Der Beklagte gab an, einen Zweimann-Betrieb zu führen, woraufhin die Klage zurückgezogen wurde. Das Gericht entschied, dass die Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt werden und er der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zahlen muss. Der Beklagte legte Nichtigkeitsbeschwerde ein, jedoch wurde darauf nicht eingetreten, da die Begründung nicht ausreichend war. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt, während der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA090155 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.11.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kantonales Beschwerdeverfahren |
Schlagwörter : | Recht; Entscheid; Vorinstanz; Sinne; Verfahren; Zivil; Nichtigkeitsgr; Beschluss; Klage; Akten; Nichtigkeitsbeschwerde; Gericht; Rechtsmittel; Verfahrens; Frank/Sträuli/; Messmer; Entschädigungsfolgen; Erwägung; Frank/Sträuli/Messmer; Frist; Prozessentschädigung; Rechenberg; Kanton; Begründung; ündet |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 113 BGG ;Art. 117 BGG ;Art. 119 BGG ;Art. 19 URG ;Art. 42 BGG ;Art. 51 URG ;Art. 72 BGG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 III 339; |
Kommentar: | - |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090155/U/Np
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach
Zirkulationsbeschluss vom 25. November 2009
in Sachen
X.,
...,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Y.,
...,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. ,
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1.a) Mit Eingabe vom 12. März 2007 machte die Beschwerdegegnerin (Klägerin) bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer (Beklagter) eine Forderungsklage über Fr. 351.30 nebst Zins anhängig (OG act. 2). Damit verlangte sie (als Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte) von diesem die Bezahlung von Reprographieentschädigungen gemäss dem Gemeinsamen Tarif (GT) 8/V für die Jahre 2003 bis 2006 und Netzwerkentschädigungen gemäss dem GT 9/V für die Jahre 2004 bis 2006 (vgl. OG act. 4/10). Die Klagesumme gründete auf der im Sinne einer Schätzung vorgenommenen klägerischen Annahme, der Beschwerdeführer falle tariflich unter die Branche Maschinenund Metallindustrie, beschäftige 50-79 Angestellte und verfüge über ein Kopiergerät sowie ein Netzwerk (OG act. 2 S. 5, 13 und 16). Gemäss GT 8/V Ziffer 6.3.5 und GT 9/V Ziffer 6.3.5 sind Betriebe der Branche Maschinenund Metallindustrie ab 10 Angestellten vergütungspflichtig (vgl. OG act. 4/6 und 4/7, je Teil V S. 6).
In seiner Klageantwort vom 6. September 2007 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass er einen Zweimann-Betrieb führe (OG act. 7). Aufgrund dieser Information zog die Beschwerdegegnerin ihre Klage mit Eingabe vom 9. Juli 2008 zurück (OG act. 9); zugleich beantragte sie, die Kostenund Entschädigungsfolgen gestützt auf § 64 Abs. 3 ZPO zulasten des Beschwerdeführers zu regeln, welcher sich zu diesem Antrag innert hiefür angesetzter Frist nicht vernehmen liess (vgl. OG act. 11).
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt ab, wobei sie die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- dem Beschwerdeführer auferlegte und diesen verpflichtete, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 100.-zu bezahlen (OG act. 12 = KG act. 2).
Gegen den ihm am 9. Oktober 2009 zugestellten (OG act. 13/1), als (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 und 11 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) vorinstanzlichen Erledigungsbeschluss richtet sich die vorliegende Eingabe vom 2. November 2009 (KG act. 1), mit welcher der Beschwerdeführer innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO) sinngemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhebt.
Mit Schreiben vom 3. November 2009 wurde den Parteien und der Vorinstanz vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 4). Zugleich wurden dem Beschwerdeführer die formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde erörtert und ihm freigestellt, seine Beschwerde innert noch laufender Beschwerdefrist zu ergänzen (KG act. 5), worauf er nicht reagiert hat. Neben dem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 7) sind bislang keine weiteren prozessualen Anordnungen ergangen.
Da sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insoweit unzulässig (und überdies auch als unbegründet) erweist (vgl. nachstehende Erw. 4-5), sind solche auch nicht erforderlich. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO).
Die Vorinstanz hielt in ihrer Entscheidbegründung zunächst fest, dass das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben sei (KG act. 2
S. 3, Erw. II/1). Alsdann führte sie aus, dass gemäss § 64 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt würden, wobei als unterliegend auch diejenige Partei zu betrachten sei, welche die Klage zurückziehe. Von dieser Regel könne gemäss § 64 Abs. 3 ZPO abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen habe wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs nicht zuzumuten gewesen und seine Klage grundsätzlich gutgeheissen worden
sei. Von einer Prozessführung in guten Treuen könne dann gesprochen werden, wenn eine Partei alles ihr Zumutbare getan habe, um einen Sachverhalt abzuklären und daher in schuldloser Unkenntnis einer ausschlaggebenden Tatsache prozessiert habe (KG act. 2 S. 3, Erw. II/2).
Im Anschluss daran begründete die Vorinstanz einlässlich, weshalb im vorliegenden Fall die erste Voraussetzung von § 64 Abs. 3 ZPO erfüllt bzw. davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin sich in guten Treuen zur Prozessführung habe veranlasst sehen können. Dabei erwog sie zusammengefasst, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrfach Rechnung gestellt, Mahnungen gesandt und schliesslich auch prozessuale Schritte angedroht habe. Ungeachtet dessen habe es der Beschwerdeführer unterlassen, ihr die für die Ermittlung des anzuwendenden Tarifs und für die Verteilung der Einnahmen erforderlichen Angaben zu machen, obwohl ihm dies unter den gegebenen Umständen ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, hätte hiefür doch genügt, das ihm von der Beschwerdegegnerin zugesandte Datenblatt bzw. Formular auszufüllen, zu unterzeichnen und zurückzusenden. Damit habe der Beschwerdeführer (vor dem Prozess) die in Art. 51 Abs. 1 URG statuierte Auskunftsbzw. Mitwirkungspflicht verletzt, die nicht nur solche Personen treffe, welche die ihnen durch Art. 19 URG eingeräumten gesetzlichen Lizenzen tatsächlich nutzten (und damit tatsächlich entschädigungspflichtig sind), sondern generell jeden, der zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG als Drittperson nach Art. 19 Abs. 2 URG zur Vervielfältigung von Werken berechtigt sei und deshalb aus der Sicht der Beschwerdegegnerin als Schuldner einer Vergütung grundsätzlich in Frage komme. Deshalb hätten auch Betriebe Auskunft zu geben, von denen mangels eines Kopierers eines Netzwerkes der erforderlichen Mindestzahl von Angestellten letztlich keine Vergütung erhoben werde. Der Beschwerdeführer habe die für den Entscheid betreffend Bestand und Höhe einer Entschädigungspflicht wesentlichen Angaben vielmehr erst mit der Klageantwort bekannt gegeben. Erst aufgrund dieser nachträglichen, während des bereits eingeleiteten Verfahrens gemachten Angaben habe die Beschwerdegegnerin erkennen kön- nen, dass er für die relevante Zeitperiode keine Reprographieund Netzwerkvergütung schulde. Mangels vorgängiger Deklaration durch den Beschwerdeführer
habe die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt somit unverschuldet nicht gekannt. Der Beschwerdeführer, der mit seinem Verhalten die Erteilung der gewünschten Auskünfte pflichtwidrig hinausgezögert habe, bis er in einen Prozess verwickelt worden sei, zeige auch nicht auf, welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin sonst noch mit zumutbarem Aufwand hätte tätigen können, um die erforderlichen Angaben verbindlich in Erfahrung zu bringen. Demzufolge habe sich die Beschwerdegegnerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen, weshalb die Kosten in Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen seien und dieser gestützt auf § 68 Abs. 1 ZPO zu verpflichten sei, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II/4.1-4.4).
Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerdeschrift, mit dem vorinstanzlichen Beschluss vom 5. Oktober 2009 nicht einverstanden zu sein, da es nicht sein könne, dass er für etwas bezahlen müsse, das er nicht verschuldet habe; auch er könne nicht irgend jemandem eine Rechnung stellen, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Deshalb fordere er einen 100% Freispruch und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme sämtlicher Kosten, da diese für ihre willkürliche Forderung nicht noch belohnt werden solle (KG act. 1).
4.a) Angesichts dieser Ausführungen ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. KG act. 5) auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO);
gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).
Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt allgemeine Kritik am Verfahren Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme (gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO) behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Schliesslich muss, wer die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes und damit den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO geltend macht, rechtsgenügend darlegen, worin dieser Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O.,
S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.
b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Zwar kann (trotz fehlender Rechtsmittelanträge) davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 (betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Beschlusses. Indessen fehlen in der Beschwerde jedwelche konkrete Verweisungen auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten. Überdies lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die getroffene Nebenfolgenregelung) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde in rechtsgenügender Weise aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, wonach es angezeigt sei, den Beschwerdeführer für kostenund entschädigungspflichtig zu erklären, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze klaren materiellen Rechts auf (welchen) aktenwidrigen willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe.
Statt genügend konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die ihm auferlegte Pflicht zur Tragung der Kostenund Entschädigungsfolgen mit dem Argument zu bestreiten, es könne nicht sein, dass er für etwas bezahlen müsse, das er nicht verschuldet habe. Dabei unterlässt er es aber, sich auch nur ansatzweise mit der gegenteiligen vorinstanzlichen Ansicht bzw. den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz begründet hat, weshalb ihm sein vorprozessuales Verhalten mit Blick auf die Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO zum Vorwurf gereiche. Somit erschöpft sich die Beschwerde in rein appellatorischer und in dieser Form nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an der vorinstanzlich getroffenen Regelung der
Nebenfolgen des abgeschriebenen Verfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).
Bloss ergänzend sei angemerkt, dass auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist, inwiefern der vorinstanzliche Beschluss an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte. So lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, aufgrund derer die angefochtene Nebenfolgenregelung unter dem Aspekt von § 281 ZPO zu beanstanden wäre. Dies umso weniger, als die Bestimmungen über die Kostenund Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO) nach einhelliger Ansicht und gefestigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von
§ 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO m.w.Hinw.; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28), was zur Folge hat, dass nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden kann, ob sie missachtet wurden. Eine die Kostenund Entschädigungsfolgen betreffende Anordnung vermag einer kassationsgerichtlichen Überprüfung somit nur dann nicht standzuhalten, wenn sie klares Recht verletzt. Dies wiederum trifft (nur) dann zu, wenn sie direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102 Nr. 3, Erw. II/4).
Davon kann in casu aber keine Rede sein. Vielmehr erscheint es aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. II/4.1-4.4), auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, durchaus vertretbar, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von § 64 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesen gestützt auf § 68 Abs. 1 ZPO zur Leistung einer im Verhältnis zu den in der AnwGebV statuierten Ansätzen auch betragsmässig keineswegs völlig unangemessen erscheinenden (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 47a zu § 281 ZPO) - Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Jedenfalls lässt sich nicht ernsthaft behaupten, die Vorinstanz habe den zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen eine Bedeutung beigemessen , welche offensichtlich jenseits dessen liegt, was vom Gesetz gewollt sein kann (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 137). Die vorinstanzliche Festsetzung der Nebenfolgen verletzt mithin kein klares materielles Recht.
Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), vorliegend nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessenden und gemäss § 10 Abs. 1 GGebV (analog) zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, ist er für das Kassationsverfahren kostenpflichtig.
Demgegenüber ist der Beschwerdegegnerin mangels entschädigungspflichtiger Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) über eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert richtet sich nach der vor Kassationsgericht (allein) strittig gebliebenen bzw. mit der Beschwerde bemängelten Kostenund Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und beträgt somit Fr. 250.--. Demzufolge ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG), was hinsichtlich der richtigen Anwendung kantonalen Rechts, zu welchem die §§ 64 ff. ZPO gehören, allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2; BGE
134 I 188, Erw. 1.3.3). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen.
Ferner beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 5. Oktober 2009 mittels (ordentlicher subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 8, Disp.-Ziff. 6 Abs. 3; BGE 135 III 339 f., Erw.
1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008,
Erw. 1.3.2), soweit eine solche unter dem Aspekt der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.--.
Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 250.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 5. Oktober 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
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