Zusammenfassung des Urteils AA090153: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 6. Dezember 2012 ein Urteil in einem Fall betreffend Kollokation gefällt. Die Klägerin forderte die Abweisung von Forderungen im Konkursverfahren und die Zulassung einer Streitverkündung. Das Bezirksgericht Zürich hat jedoch die Klage abgewiesen und die Gerichtskosten der Klägerin auferlegt. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, jedoch wurde diese als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidgebühr beträgt CHF 1'600.- und die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA090153 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.12.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kantonales Beschwerdeverfahren |
Schlagwörter : | Nichtigkeitsbeschwerde; Akten; Entscheid; Eingabe; Zivil; Beschluss; Gericht; Nichtigkeitsgr; Arbeitsgericht; Obergericht; Frist; Vorinstanz; Recht; Beschwerdeverfahren; Kassationsgericht; Berufung; Kanton; Kantons; Kassationsrichter; Zivilkammer; Obergerichts; Winterthur; Urteil; Beschlusses; Anforderungen; Beschwerdegegner; Frank/; Sträuli/Messmer; Entscheides |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090153/U/mum
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2009
in Sachen
X. GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt
gegen
Z.,
Y. Arbeitslosenkasse,
Klägerinnen, Appellatinnen und Beschwerdegegnerinnen
1 vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Mit einem Klageformular vom 4.10.2007 reichte die Beschwerdegegnerin 1 beim Arbeitsgericht Winterthur eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein (BG act. 1). Mit Eingabe vom 7. November 2007 an das Arbeitsgericht erklärte die Beschwerdegegnerin 2 den Prozessbeitritt bezüglich Forderungen, welche auf sie übergegangen seien (BG act. 7). Mit Urteil vom 7. Mai 2009 verpflichtete das Arbeitsgericht Winterthur die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 1
Fr. 19'694.45 brutto sowie eine Entschädigung von Fr. 8'450.-- netto zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. Ferner verpflichtete das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin mit dem gleichen Urteil, der Beschwerdegegnerin 2
Fr. 1'204.25 zu bezahlen (BG act. 38). Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwerdeführerin Berufung (BG act. 40). Mit Beschluss vom 4. September 2009 trat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) auf die Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine ihr auferlegte Kaution nicht geleistet habe und ihr für diesen Säumnisfall angedroht worden sei, auf die Berufung werde nicht eingetreten (KG act. 2).
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 an das Kassationsgericht erklärte die Beschwerdeführerin unter Beilage des obergerichtlichen Beschlusses vom
September 2009, sie sei damit nicht einverstanden und möchte dagegen eine Beschwerde machen (KG act. 1). Das Kassationsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 auf die Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde hin und darauf, dass ihre Eingabe diesen Anforderungen nicht genüge. Es sei nicht klar, ob sie ihre Eingabe vom 12. Oktober 2009 bereits als Nichtigkeitsbeschwerde verstehe nicht. Ohne gegenteilige Erklärung gehe das Kassationsgericht davon aus, dass dies nicht der Fall sei, und lege die Eingabe als erledigt ab (KG act. 3). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Eingabe vom 12. Oktober 2009 als Nichtigkeitsbeschwerde zu verstehen sei (KG act. 5). Davon wurde der Vorinstanz
und den Parteien mit Schreiben vom 2. November 2009 (KG act. 9) Mitteilung gemacht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KG act. 8/1 und 8/2).
Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und dem Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).
Wie der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 mitgeteilt worden ist, muss eine Nichtigkeitsbeschwerde mindestens die Angabe enthalten, inwieweit der Entscheid des Obergerichts angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,
N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im
Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie stellt weder Anträge noch nennt sie einen Nichtigkeitsgrund noch setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid und den Akten auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass und wo sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt habe, dass sie alle offenen Gerichtsrechnungen bezahlt hatte. Wollte sie geltend machen, sie habe die offenen Gerichtskosten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bezahlt, könnte diese neue Behauptung nicht berücksichtigt werden. Im Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 mit Hinweisen).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin kann überdies auf Folgendes hingewiesen werden: Mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 19. Juni 2009 wurde ihr mit der Bemerkung, dass sie aus einem rechtskräftig erledigten Verfahren noch Kosten schulde, eine Prozesskaution von Fr. 9'800.-- unter der Androhung auferlegt, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (OG act. 47). Gegen diese Präsidialverfügung wandte sie nichts ein (erhob auch nicht etwa eine Einsprache mit dem Einwand, dass sie der Gerichtskasse keine Kosten [mehr] schulde). Sie liess ein Fristerstreckungsgesuch stellen, worauf ihr antragsgemäss die Frist zur Leistung der Kaution bis zum 20. Juli 2009 erstreckt wurde (OG
act. 48). Nachdem die Beschwerdeführerin die Prozesskaution auch bis zu diesem Datum nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz androhungsgemäss mit
Beschluss vom 4. September 2009 auf die Beschwerde nicht ein (OG act. 49 = KG act. 2). Es ist unerfindlich, was für einen Nichtigkeitsgrund die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwerfen wollte.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (bei einem Streitwert von Fr. 33'500.-- [KG act. 2 S. 2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Den Beschwerdegegnerinnen ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessbzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'100.--.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessbzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 33'500.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. September 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts sowie an das Arbeitsgericht Winterthur (ad AN070065), je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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