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Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AA080186: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer, ein Vater, fordert eine Reduzierung der Gutachterkosten, die ihm und der Mutter seines Kindes auferlegt wurden. Er kritisiert die Höhe der Kosten und fordert eine detaillierte Aufschlüsselung der Rechnung. Trotzdem entscheidet das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Gutachterkosten nicht reduziert werden müssen. Die Beschwerde des Vaters wird abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens werden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AA080186

Kanton:ZH
Fallnummer:AA080186
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA080186 vom 21.12.2009 (ZH)
Datum:21.12.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kantonales Beschwerdeverfahren,Willkürliche Beweiswürdigung,Entzug der unentgeltlichen Prozessführung
Schlagwörter : Recht; Vorinstanz; Sinne; Entscheid; Beweis; Zivil; Akten; Urteil; Rechtsmittel; Bundesgericht; Gericht; Zeugen; Sachen; Kassationsverfahren; Nichtigkeitsgr; Zivilsache; Erwägung; Berufung; Zivilsachen; Messmer; Arbeitsverhältnis; Begründung; Erwägungen
Rechtsnorm:Art. 100 BGG ;Art. 29 BV ;Art. 320 OR ;Art. 337c OR ;Art. 339 OR ;Art. 343 OR ;Art. 42 BGG ;Art. 8 BV ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:115 II 41; 129 I 135; 133 III 647;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AA080186

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080186/U/Np

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2009

in Sachen

X.,

...,

Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.

gegen

Y.,

...,

Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.

betreffend

Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2008 (LA080005/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.
  1. Der Beklagte, Appellant und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer) betrieb seit dem Frühjahr 2005 (zunächst zusammen mit einem Mitgesellschafter und ab Oktober 2005 alleine) die Bar Z. in Q. Die Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) wohnt als alleinerziehende Mutter in Q. Etwa im Mai 2005 kam sie als Gast der Bar Z. in Kontakt mit dem Beschwerdeführer. In der Folge hielt sie sich regelmässig in besagtem Lokal auf. Währenddem der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, sie sei dabei immer (nur) als Stammgast dort gewesen, der gelegentlich mal einen Aschenbecher geleert habe, behauptet die Beschwerdegegnerin, im September und Oktober 2005 für den Beschwerdeführer Arbeiten verrichtet sowie ab November 2005 in einem Arbeitsverhältnis mit ihm gestanden und regelmässig als Serviceangestellte gearbeitet zu haben. Ab 21. Januar 2006 war die Beschwerdegegnerin nicht mehr in der Bar Z., weil sie gemäss ihrer eigenen Auffassung vom Beschwerdeführer fristlos entlassen worden sei; nach dessen Version wurde sie fortgeschickt, weil sie schlechte Sachen über ihn erzählt habe.

  2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 machte die Beschwerdegegnerin beim Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (Erstinstanz), gegen den Beschwerdeführer eine Forderungsklage über Fr. 38'304.-anhängig (AG act. 1). Damit verlangte sie Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden sowie eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung (Art. 337c OR). Zugleich stellte sie das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (AG act. 3). Der Beschwerdeführer bestritt die eingeklagten Ansprüche und beantragte Abweisung der Klage, wobei auch er um Gewährung der (umfassenden) unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von

    §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) ersuchte (AG Prot. S. 3 i.V.m. AG act. 8).

    Mit erstinstanzlichem Beschluss vom 19. Juni 2006 bzw. obergerichlichem Rekursentscheid vom 11. Mai 2007 wurde zunächst der Beschwerdegegnerin und

    hernach auch dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person ihres Rechtsvertreters je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (AG act. 26 und AG act. 60). Nach durchgeführtem Hauptund Beweisverfahren (vgl. AG Prot. S. 3 ff.), anlässlich welchem ein stattliche Zahl von Zeugen einvernommen worden war, fällte die Erstinstanz am 15. Januar 2008 ihr Urteil (AG act. 113 = OG act. 117). Damit verpflichtete sie den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage, der Beschwerdegegnerin Fr. 15'829.30 netto zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie die Klage ab.

  3. Der Beschwerdeführer focht das arbeitsgerichtliche Erkenntnis rechtzeitig mit Berufung an (OG act. 118), die er mit ebenfalls fristwahrender (vgl. OG act.

    129) Rechtsschrift vom 10. März 2008 begründete (OG act. 122). Dabei beantragte er, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen (OG act. 122 S. 2). Nach Eingang der Berufungsantwortschrift vom 7. Juni 2008 (OG act. 130) mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils fand am 30. Oktober 2008 die Berufungsverhandlung statt (OG act. 116 S. 8 ff.). Am 31. Oktober 2008 erging der Berufungs(end)entscheid (OG act. 134 = KG act. 2). Darin merkte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) (mit Beschluss) zunächst vor, dass der erstinstanzliche Entscheid, die Klage im Fr. 15'829.30 netto übersteigenden Umfang abzuweisen, rechtskräftig geworden sei. Sodann verpflichtete (auch) sie den Beschwerdeführer (mit Urteil) zur Bezahlung von Fr. 15'829.30 netto an die Beschwerdegegnerin. Ferner bestätigte die Vorinstanz die erstinstanzliche Nebenfolgenregelung, auferlegte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, dem Beschwerdeführer und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

  4. Gegen das den Parteien am 5. November 2008 zugestellte (OG act. 135/1-2), als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne weiteres beschwerdefähige Berufungsurteil (vgl. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) richtet sich die vorliegende, vom 5. Dezember 2008 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl.

    § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Erkenntnisses und die vollumfängliche Abweisung der Klage; zudem stellt er den prozessualen Antrag, ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG act. 1 S. 2).

    Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2008 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4; s.a. KG act. 3 und 6). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 8), lässt die Beschwerdegegnerin in ihrer rechtzeitig erstatteten (vgl. KG act. 4 und 5/2; s.a. § 140 Abs. 1 GVG) Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2009, die dem Beschwerdeführer unter dem 16. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 10 und 11/1), beantragen, die Beschwerde abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen; eventualiter sei auf die Beschwerde wegen Formmangels gar nicht einzutreten. Überdies ersucht auch sie um Bewilligung des prozessualen Armenrechts im Kassationsverfahren (KG act. 9, insbes. S. 2). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

    II.

    1.a) Die Erstinstanz bejahte in ihrer Entscheidbegründung zunächst die Passivlegitimation des Beschwerdeführers (AG act. 113 S. 9 ff., Erw. 4). Im Anschluss daran widmete sie sich der strittigen Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (AG act. 113 S. 11 ff., Erw. 5-7). Dabei kam sie in einlässlicher Würdigung der Aktenlage, insbesondere der Aussagen der einander teilweise widersprechenden Zeugen, einerseits zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe, im Zeitraum September und Oktober 2005 insgesamt 168 Stunden für den Beschwerdeführer gearbeitet und mit diesem hiefür einen Stundenlohn von Fr. 18.-vereinbart zu haben (AG act. 113 S. 25 ff., Erw. 7.2). Hingegen sei der Beschwerdegegnerin der Beweis gelungen, dass sie ab Anfang November 2005 bis zu ihrer Entlassung im Januar 2006 in der Bar Z. Tätigkeiten verrichtet habe, die normalerweise Gegenstand eines Arbeitsvertrages seien und die den Rahmen einer Gefälligkeitshandlung weit überstiegen. Deshalb hätten die Parteien in dieser Zeit in einer arbeitsvertraglichen Beziehung gestanden (AG act. 113 S. 27 ff., Erw. 7.3-7.8), wobei bezüglich der Arbeitsbedingungen unter den gegebenen Umständen der Landesgesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV) anzuwenden sei (AG act. 113

    S. 33, Erw. 8.1). Es sei demnach als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. November 2005 für den Beschwerdeführer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis gestanden und bei einer Arbeitszeit von 41 Wochenstunden Anspruch auf einen Stundenlohn von Fr. 18.-gehabt habe (AG act. 113 S. 33 f., Erw. 8). Am 22. Januar 2006 habe der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis in ungerechtfertigter Weise fristlos gekündigt. Er habe der Beschwerdegegnerin daher den Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Ende Februar 2006) sowie gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geleisteten Akontozahlungen (von insgesamt Fr. 1'500.--) und dem von der Beschwerdegegnerin einbehaltenen Stockgeld (Fr. 300.--) resultiere daraus eine klägerische Forderung von Fr. 15'829.30 (AG act. 113 S. 34 ff., Erw. 9-10).

    b) Die Vorinstanz ihrerseits pflichtete (mit Bezug auf die im Berufungsverfahren strittige Zeit ab November 2005) der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, auf welche in Anwendung von § 161 GVG verwiesen wurde, vollumfänglich bei (KG act. 2 S. 8). Zudem hob sie insbesondere die gegen den beklagtischen Standpunkt sprechenden Aussagen der Zeugin A., die mit dem Beschwerdeführer näher befreundet sei als mit der Beschwerdegegnerin, sowie der Zeugin B. hervor. Deren Aussagen hätten deshalb am meisten Gewicht, weil sie gleichzeitig mit der Beschwerdegegnerin in der Bar gearbeitet habe und daher am besten habe beurteilen können, ob und wie oft die Beschwerdegegnerin anwesend gewesen sei und ob sie gearbeitet habe. Ferner würdigte die Vorinstanz explizit auch die Aussagen weiterer Zeugen, um zusammenfassend zum Schluss zu gelangen, dass in Übereinstimmung mit der Erstinstanz davon auszugehen sei, dass durch das Beweisverfahren erstellt sei, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Anfang November 2005 bis zu ihrer Entlassung im Januar 2006 in der Bar Z. Tätigkeiten verrichtet habe, die üblicherweise nur entgeltlich im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbracht und Gefälligkeiten weit übersteigen würden. Ein weiteres Indiz hiefür bilde auch der vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannte Umstand, dass er der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 1'500.-bezahlt habe, wofür er keine andere plausible Begründung habe vorbringen können. Demzufolge sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine arbeitsvertragliche Beziehung bestanden habe (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. II/3). Alsdann befasste sich die Vorinstanz mit weiteren beklagtischen Einwänden, und sie begründete im Einzelnen, weshalb auch diese unbehelflich seien (KG act. 2 S. 13 ff., Erw. II/4). Schliesslich folgte die Vorinstanz auch den erstinstanzlichen Ausführungen bezüglich Arbeitszeit, Lohn und Ungerechtfertigtheit der fristlosen Kündigung, wobei sie auch in diesem Zusammenhang in Anwendung von § 161 GVG auf die Erwägungen der Erstinstanz verwies (KG act. 2 S. 15 f.; Erw. II/5).

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil verletze insbesondere Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) und Art. 29 BV (allgemeine Verfahrensgarantien) (KG act. 1 S. 3, Ziff. 6).

    3.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer zunächst auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Kassationsinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst

    nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).

    Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: obergerichtlichen) Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von

    § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Es geht daher auch nicht an, solche zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz lediglich zu bestreiten der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer schliesslich einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt behandelt worden, hat zu sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; RB 2002 Nr. 11). Soweit die Beschwerde einzelne der darin erhobenen Rügen diese (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

    Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht,

  5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

  1. Im Weiteren rechtfertigt sich vorweg ein Hinweis zum Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint).

  2. Schliesslich ist vorauszuschicken, dass gemäss § 285 ZPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln).

Gegen das vorinstanzliche Urteil steht die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. hinten, Erw. V). Im

Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (was beim vorliegenden Prozess um Bestand und Wirkungen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 319 ff. OR zutrifft), ist die Rüge der Verletzung von (formellem materiellem) Bundesrecht, zu welchem insbesondere auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR gehören, in beschwerdefähigen Fällen somit nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels (ordentlicher) Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37). Dasselbe gilt für die Rüge, der angefochtene Entscheid enthalte nicht alle unter (materiell)rechtlichen Gesichtspunkten massgeblichen Entscheidgründe bzw. sei bezüglich der Anwendung bundes(privat)rechtlicher Bestimmungen ungenügend begründet, bestimmen sich die Anforderungen an die Urteilsbegründung im Zusammenhang mit der Anwendung bundesrechtlicher Normen doch ebenfalls nach Bundesrecht (RB 2007 Nr. 19; ZR 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 79, Erw. 4.4/b). Daran ändert auch die (in diesem Umfang neben Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG rein deklaratorische) Vorschrift von

§ 157 Ziff. 9 GVG nichts. Denn nach gefestigter Praxis geht es nicht an, vor Kassationsgericht zu rügen, durch die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften sei indirekt auch eine kantonalrechtliche Vorschrift verletzt worden (RB 1980 Nr. 29; 1999 Nr. 64; Kass.-Nr. AA070079 vom 27.2.2008 i.S. Z.c.S., Erw. II/2/b/aa; s.a. ZR 107 Nr. 17).

    1. Soweit der Beschwerdeführer einleitend (pauschal) auf seine Ausführungen vor den Vorinstanzen verweist und erklärt, an diesen festzuhalten und die klägerischen Ausführungen zu bestreiten (KG act. 1 S. 2, Ziff. 4), lässt sich damit von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Darauf ist nicht näher einzugehen (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a).

    2. In seiner eigentlichen Beschwerdebegründung (KG act. 1 S. 3 ff., Ziff.

      1. kritisiert der Beschwerdeführer zunächst (und hauptsächlich) die vorinstanzliche Auffassung, wonach aufgrund der erhobenen Beweise erstellt sei, dass die Beschwerdegegnerin ab November 2005 in der Bar Z. Tätigkeiten ausgeübt habe, die üblicherweise nur gegen Entgelt im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbracht würden und blosse Gefälligkeiten weit überstiegen, weshalb vom Bestehen eines Arbeitsvertrages auszugehen sei. Dabei unterscheidet er allerdings nicht klar zwischen Rügen gegen die vorinstanzliche Feststellung des entscheiderheblichen Sachverhalts und Einwänden gegen die darauf beruhende Rechtsanwendung.

        1. Sollte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Entgegennahme der von der Beschwerdegegnerin tatsächlich verrichteten Arbeiten durch den Beschwerdeführer, deren Umfang im Übrigen nicht mehr bestritten wird (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 3), ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR begründet habe (vgl. KG act. 1 S. 3 f., Ziff. 3), könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Denn bei der Frage, ob unter den vorliegenden Umständen, wie sie die Vorinstanz in Würdigung der abgenommenen Beweise für erstellt erachtet hat, ein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei (welcher eine Lohnzahlungspflicht des Beschwerdeführers begründet), handelt es sich um eine vom Bundesrecht (insbes. Art. 320 OR) geregelte Rechtsfrage, die im Rahmen der gegen das angefochtene Urteil offenstehenden Beschwerde in Zivilsachen vom Bundesgericht mit freier Kognition geprüft werden kann (Art. 95 lit. a BGG). Folglich ist sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3/c). Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.

        2. Was sodann die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände betrifft (KG act. 1 S. 4 ff., Ziff. 4), vermag die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen. Zwar zeigt der Beschwerdeführer von einer Ausnahme (C.) abgesehen jeweilen unter Angabe der betreffenden Stellen im erstinstanzlichen Protokoll auf, welche fünf Zeuginnen und Zeugen ausgesagt hätten, dass die Beschwerdegegnerin unentgeltlich in der Bar gearbeitet habe, bzw. aufgrund welcher Zeugenaussagen der (rechtliche) Schluss zu ziehen sei, dass zwischen den Prozessparteien kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff. OR bestanden habe. Dabei bezieht er

          sich aber nicht auf bestimmte Stellen im vorinstanzlichen Entscheid, d.h. er legt nicht dar, welche Erwägungen im angefochtenen Urteil resp. welche konkreten tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz er damit (als willkürlich im Sinne von

          § 281 Ziff. 2 ZPO) beanstandet. Zudem lässt die Beschwerde auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den einlässlichen, kraft Verweisung im Sinne von § 161 GVG zum Bestandteil der vorinstanzlichen Entscheidbegründung gewordenen Erwägungen der Erstinstanz und den (ergänzenden) Ausführungen der Vorinstanz vermissen, mit denen die Aktenlage eingehend gewürdigt und die daraus getroffenen tatsächlichen Annahmen begründet wurden.

          Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, auf diejenigen (fünf) Zeugenaussagen hinzuweisen, die seiner Meinung nach seine eigene, von der vorinstanzlichen Auffassung abweichende Sicht der Dinge stützen, und (pauschal) geltend zu machen, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin in Zweifel gezogen werde und dass diese sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt habe (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 3 a.E.). Dabei legt er aber nicht rechtsgenügend dar, dass und inwiefern die Würdigung der gesamten Beweislage durch die Vorinstanz, bei der (mitunter durch Verweisung im Sinne von § 161 GVG) auch die in der Beschwerde zitierten Zeugenaussagen mitberücksichtigt und gewertet wurden (ohne dass ihnen allerdings dieselbe Überzeugungskraft beigemessen wurde; vgl. insbes. AG act. 113 S. 27 ff.; KG act. 2 S. 10 und 12 f.), als geradezu unvertretbar erscheinen sollte. Vielmehr stellt er der Sache nach lediglich seine eigene, subjektive Würdigung der aktenkundigen Beweise (insbesondere der von ihm erwähnten Zeugenaussagen) derjenigen der Vorinstanz gegenüber, wobei er sämtliche nach vorinstanzlicher Ansicht gegen seinen Standpunkt sprechenden Zeugenaussagen und Indizien gleichsam ausblendet und sich auch mit denjenigen Erwägungen nicht auseinandersetzt, mit denen begründet wurde, weshalb die Aussagen der in der Beschwerde genannten Zeugen nicht ohne weiteres zu überzeugen vermöchten. Insofern erschöpfen sich seine Einwände in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, weshalb diesbezüglich mangels rechtsgenügender Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den entscheidtragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a). Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass sich Bestreitungen bezüglich des Sachverhalts wie aus § 113 Satz 2 ZPO hervorgeht auf Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei (im Hauptverfahren) und nicht auf Aussagen von Zeugen (im Beweisverfahren) beziehen müssen. Deshalb kann er aus dem von ihm geltend gemachten Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine Aussage der Zeugin D. (wonach Erstere einer Drittperson [E.] angeboten habe, unentgeltlich für diese zu arbeiten) nicht bestritten habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. KG act. 1 S. 5 unten/6 oben).

          Bloss nebenbei sei angemerkt, dass sich die bemängelte (Gesamt-)Wür- digung der erhobenen Beweise gestützt auf die von der Vorinstanz angeführten Argumente allemal nachvollziehen und vertreten lässt; sie erscheint jedenfalls nicht als unhaltbar. Damit ist sie aber nicht willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (vgl. vorne, Erw. II/3/b), und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Art. 8, 9 29 BV verstossen sollte. (Ob das Kassationsgericht als Sachrichter ebenso entschieden ob es aufgrund der Aktenlage andere tatsächliche Schlüsse bezüglich der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeitspanne gezogen hätte, ist wegen der auf Willkür beschränkten Kognition der Kassationsinstanz bei der Prüfung von Tatfragen [nach

          § 281 Ziff. 2 ZPO] ohne Belang.)

        3. Weiter rügt der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext (als Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs), die Vorinstanzen hätten sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, die Beschwerdegegnerin habe zwar in der Bar tätig sein wollen, dafür aber kein Entgelt verlangen wollen (KG act. 1 S. 4, Ziff. 4). Er legt aber nicht anhand von Hinweisen auf konkrete Aktenstellen dar, wo er diesen Einwand im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen habe. Deshalb kann auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a), soweit damit nicht ohnehin die (im Kassationsverfahren nicht zulässige, sondern vor Bundesgericht zu erhebende) Rüge der Verletzung der bundesrechtlichen Begründungspflicht erhoben wird (vgl. vorne, Erw. II/3/c).

    3. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner (unter Hinweis auf AG Prot.

      S. 9) gegen die vorinstanzliche Ansicht, wonach sein Einwand, die Beschwerdegegnerin habe ihm allfällige Lohnforderungen gestundet, als unzulässiges Novum nicht zu hören und die Lohnforderung ausserdem spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sei; insbesondere verstosse der unzutreffende Vorhalt, er habe unzulässige Noven eingebracht, gegen Art. 9 und 29 BV (KG act. 1 S. 6 f., Ziff. 5). Dabei zeigt der Beschwerdeführer indessen wiederum nicht unter Angabe der betreffenden Stelle im angefochtenen Urteil auf, wo die Vorinstanz die beanstandete Auffassung vertreten hat bzw. gegen welche vorinstanzlichen Erwägungen sich seine Kritik richtet. Auch in diesem Punkt muss die Beschwerde somit mangels rechtsgenügender Begründung von der Hand gewiesen werden (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a).

      Überdies beurteilt sich die damit zur Prüfung gestellte Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gestundete Forderungen fällig werden wie der Beschwerdeführer meint gerade nicht, nach Art. 339 OR und damit nach bundesrechtlichen Vorschriften. Folglich kann sie mittels Beschwerde in Zivilsachen der freien bundesgerichtlichen Beurteilung unterbreitet werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG), womit sich die Beschwerde insoweit auch unter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO als unzulässig erweist (vgl. vorne, Erw. II/3/c).

    4. Unbehelflich sind die beschwerdeführerischen Vorbringen auch insoweit, als sie sich gegen die Festsetzung des geschuldeten Stundenlohns richten und damit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe sich in Verletzung von zumindest Art. 29 BV nie mit den widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu diesem Punkt auseinandergesetzt (KG act. 1 S. 7, Ziff. 6). Auch in diesem Zusammenhang nennt der Beschwerdeführer nämlich weder die Erwägung im angefochtenen Entscheid, in der sich die Vorinstanz mit dem massgeblichen Stundenlohn befasst hat, noch verweist er (genügend präzis) auf jene Aktenstellen, in denen sich die Beschwerdegegnerin in widersprüchlicher Weise zum vereinbarten Stundenansatz geäussert haben soll. Da es jedoch nicht Aufgabe der Kassationsinstanz ist, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen

      des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen, kann auch diesbezüglich

      wiederum unter Hinweis auf § 288 ZPO - nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. vorne, Erw. II/3/a).

    5. Mit seinen Ausführungen zum seiner Meinung nach unvernünftigen Handeln der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 S. 7 f., Ziff. 7) vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO darzutun: Abgesehen davon, dass auch diese Vorbringen nur unzureichend mit Hinweisen auf konkrete Aktenstellen untermauert werden und auch nicht klar wird, auf welche vorinstanzlichen Erwägungen sie sich beziehen, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten abzuleiten beabsichtigt. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3/a).

    6. Schliesslich will der Beschwerdeführer noch geprüft haben, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt noch aktivlegitimiert sei. Zur Begründung bringt er vor, dass diese nach deren eigenen Aussagen vor Vorinstanz Sozialhilfe beziehe. Da sich die Sozialhilfebehörde üblicherweise sämtliche Ansprüche gegenüber Dritten abtreten lasse, sei davon auszugehen, dass auch die klägerischen Lohnansprüche an die Sozialhilfebehörde zediert worden seien, was der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter aufgrund des Amtsgeheimnisses nicht in Erfahrung bringen könne. Die Beschwerdegegnerin sei daher anzuweisen, hierüber Auskunft zu geben (KG act. 1 S. 8, Ziff. 8).

      1. Aufgrund des hier herrschenden Novenverbots (vgl. vorne, Erw. II/3/a a.E.) bleibt im Kassationsverfahren von vornherein kein Raum für die Abnahme zusätzlicher Beweise und anderweitige Ergänzungen des Prozessstoffes. Folglich besteht auch kein Anlass, die Beschwerdegegnerin zur Erteilung von Auskünften bezüglich einer allfälligen Zession der im Streit liegenden Forderung anzuhalten.

      2. Sodann wird die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach der Aktivlegitimation (als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Rechts),

      d.h. der materiellen Berechtigung der klagenden Partei zur Geltendmachung des eingeklagten Anspruchs, bei Rechtsstreitigkeiten, die wie die vorliegende - dem Bundesprivatrecht unterstehen, vom (materiellen) Bundesrecht geregelt (vgl. Pra

      2000 Nr. 117, Erw. 1/a; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 75 m.w.Hinw. in Anm. 20; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 81 zu §§ 27/28 ZPO und N 13 zu § 108 ZPO). Dementsprechend kann das Bundesgericht sie im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 ff. BGG mit freier Kognition prüfen (Art. 95 lit. a BGG), womit sie im kantonalen Kassationsverfahren nicht beurteilt werden kann (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3/c; s.a. Kass.-Nr. AA070069 vom 20.9.2007 i.S. M.c.H. et al., Erw. III/4.2). Insoweit ist die Beschwerde unzulässig und daher von der Hand zu weisen.

    7. Nachdem das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst einer kassationsgerichtlichen Überprüfung standhält (bzw. hinsichtlich desselben kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen ist), ist kein Grund ersichtlich, die darin festgesetzten und formell mitangefochtenen (KG act. 1 S. 2, Antrag 1), den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen aufzuheben, soweit diese unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren überhaupt überprüfbar wären (was hinsichtlich der Festsetzung der Kostenhöhe, deren Anfechtung mittels Kostenbeschwerde nach § 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen hätte, nicht zutrifft; vgl. ZR 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1, 4 und 29 zu § 206 GVG). Im Übrigen werden in der Beschwerde auch keine diesbezüglichen Rügen erhoben.

5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachweist, dass das vorinstanzliche Urteil vom 31. Oktober 2008 an einem der kassationsgerichtlichen Beurteilung zugänglichen Nichtigkeitsgrund im Sinne von

§ 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 288 und § 285 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung.

III.
  1. Wie bereits erwähnt, wurde beiden Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (AG act. 26 und AG act. 60) und bislang auch nicht wieder entzogen (vgl. KG act. 2 S. 16, Erw. III).

    Zwar gilt eine einmal erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht nur für die angerufene Instanz, sondern auch für allfällige (kantonale) Rechtsmittelverfahren, ohne dass es hiefür eines besonderen Antrags Entscheids bedürfte. Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren jedoch einen selbstständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90 ZPO). Insbesondere kann die Bewilligung des prozessualen Armenrechts zurückgezogen werden, wenn dessen Voraussetzungen im Laufe des Prozesses dahinfallen (§ 91 ZPO).

  2. Letzteres trifft auf Seiten des Beschwerdeführers zu: Nachdem die vorliegende Beschwerde aus den vorstehend genannten Gründen als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden muss (vgl. dazu RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; ferner auch BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/

    Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO), fehlt(e) es bezüglich des Beschwerdeverfahrens am Erfordernis genügender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und damit an einer für die Bewilligung bzw. Aufrechterhaltung des prozessualen Armenrechts unabdingbaren Grundvoraussetzung. Deshalb ist dem Beschwerdeführer - unabhängig von dessen finanzieller Situation für das Kassationsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu entziehen (s.a. ZR 97 Nr. 28; 98 Nr. 12; BGer 4P.300/2005 vom 15.12.2005, Erw. 3.1).

  3. Demgegenüber sind die Voraussetzungen von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV bei der Beschwerdegegnerin auch bezüglich des Kassationsverfahrens zu bejahen. Es besteht daher kein Anlass, auf die ihr erteilte Bewilligung des prozessualen Armenrechts zurückzukommen, womit dieselbe ohne weiteres auch im

Beschwerdeverfahren gilt. Eines besonderen Antrags (vgl. KG act. 9 S. 2, Antrag

  1. oder Entscheids bedarf es dazu nicht.

    IV.
    1. Weil der (ursprünglich) eingeklagte Forderungsbetrag über Fr. 30'000.-liegt, ist das vorliegende Verfahren nicht kostenlos (vgl. Art. 343 OR; BGE 115 II 41). Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von

      § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV) Gerichtsgebühr, deren Höhe sich bei einem massgeblichen Streitwert von Fr. 15'829.30 - nach § 4 Abs. 1 GGebV richtet (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GGebV). Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittelantrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils) unterliegt, ist er für das Kassationsverfahren kostenpflichtig.

    2. Zudem hat nach § 68 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Gegenpartei in der Regel im gleichen Verhältnis für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Der (für kostenpflichtig erklärte) Beschwerdeführer ist deshalb zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) für die im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beschwerde verursachten Kosten und Umtriebe eine Prozessentschädigung auszurichten, deren Höhe im Rahmen der §§ 3 ff. AnwGebV (insbes.

§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 3 AnwGebV) nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 ZPO [und N 13 zu § 68 ZPO]). Im Falle der Uneinbringlichkeit wäre die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten (§ 89 Abs. 2 ZPO), und der Anspruch ginge an die Gerichtskasse über (§ 89 Abs. 3 ZPO).

V.

Soweit mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde selbst entschieden wird, handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache arbeitsrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert über Fr. 15'000.-liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Folglich steht gegen ihn aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG).

Demgegenüber stellt der kassationsgerichtliche Beschluss mit Bezug auf den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. statt vieler BGer 5A_352/2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2;

5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung die (zusätzliche) Anfechtungsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei Verweigerung des prozessualen Armenrechts regelmässig bejaht (vgl. z.B. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw.

1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2), ist auch dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

Ferner beginnt mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids beim Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 17 f., Disp.-Ziff. 8 Abs. 2 a.E.;

BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2;

4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2).

Das Gericht beschliesst:

  1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen.

  2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung.

  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--.

  4. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Dr. iur. , für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-zu bezahlen.

    Im Falle der Uneinbringlichkeit würde Rechtsanwalt Dr. iur. die Entschädigung aus der Gerichtskasse entrichtet.

  6. Gegen diesen Beschluss kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 15'829.30.

    Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheids des Obergerichtes vom 31. Oktober 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Beschlusses (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (Proz.-Nr. AN060109), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

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