Zusammenfassung des Urteils AA080054: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Der Kläger hat gegen die Beklagte eine Forderungsklage in Höhe von Fr. 30'000 eingereicht, die jedoch abgewiesen wurde. Der Kläger beantragte daraufhin unentgeltliche Rechtspflege, was ebenfalls abgelehnt wurde. Er legte Beschwerde ein, die jedoch aufgrund mangelnder Angaben und Beweise als aussichtslos betrachtet wurde. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und setzte Gerichtskosten von Fr. 800.- fest. Die Beklagte erhielt keine Parteientschädigung. Der Kläger kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA080054 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Negative Beweiskraft des Protokolls |
Schlagwörter : | Protokoll; Beweis; Verhandlung; Vorinstanz; Recht; Vergleich; Entscheid; Protokolls; Parteien; Vereinbarung; Beweismittel; Beweiskraft; Nichtigkeitsbeschwerde; Zivil; Tonband; Erstinstanz; Verfahren; Rüge; Beschluss; Gericht; Sinne; Nichtigkeitsgr; Obergericht; Handprotokoll; Rechtsmittel; Rekurs; Vorgänge |
Rechtsnorm: | Art. 100 BGG ;Art. 18 OR ;Art. 29 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 75 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 III 647; |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080054/U/mum
Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli, Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Michaela Bürger
Zirkulationsbeschluss vom 29. Dezember 2008
in Sachen
X.,
Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt
Y.,
gegen
Z.,
1, 2 Beklagte, Rekurrenten und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
a) Mit Klageschrift vom 6. September 2005 (BG act. 2) sowie unter Beilage der friedensrichteramtlichen Weisung vom 29. April 2005 (BG act. 1) machte die Klägerin beim Bezirksgericht (Erstinstanz) eine Erbteilungsklage anhängig.
Aufgrund des hohen Streitwerts wurde das Hauptverfahren schriftlich durchgeführt (BG Prot. S. 2); im Rahmen von verschiedenen Begehren sowohl der Klägerin als auch der Beklagten kam es jedoch am 28. Juni 2006 (BG Prot. S. 8) sowie am 5. März 2007 (BG Prot. S. 15 f.) zu zwei Verhandlungen betreffend vorsorgliche Massnahmen. In der Folge war strittig, ob zwischen den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 5. März 2007 eine Vereinbarung über die Erbteilung zu Stande gekommen war.
Am 30. Oktober 2007 erging ein Zirkularbeschluss der Erstinstanz, worin in Dispositivziffer 1 festgestellt wurde, dass eine gültige Vereinbarung zu Stande gekommen sei. Sodann wurde in derselben Dispositivziffer gestützt auf die Vereinbarung der Parteien die einstweilige Sistierung des Verfahrens verfügt (BG act. 101 S. 11).
a) Mit Eingabe vom 12. November 2007 erhoben die beiden Beklagten gegen den Zirkularbeschluss der Erstinstanz vom 30. Oktober 2007 Rekurs (OG act. 2).
Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) hiess den Rekurs mit Beschluss vom 18. Februar 2008 gut, hob den Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts vollumfänglich auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurück (OG act. 20 S. 5).
a) Gegen diesen der Klägerin (fortan Beschwerdeführerin) am 21. Februar 2008 (OG act. 21/1) zugestellten vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, mit 25. März 2008 datierte, gemäss Poststempel gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig erhobene (vgl. § 287 ZPO und §§ 191 - 193 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Die Beschwerdeführerin verlangt damit die Aufhebung des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 18. Februar 2008 sowie die Zurückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2).
Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2008 (KG act. 5 S. 2) wurden die Akten beigezogen. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution von Fr. 7'000.ging fristgerecht ein (KG act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Mit ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2008 beantragen die Beklagten 1 und 2 (fortan Beschwerdegegner) die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 10 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 11). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht.
a) Gegen den angefochtenen Rekursentscheid ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§ 281 ZPO). Ein Ausschlussgrund im Sinne von § 284 ZPO liegt nicht vor.
b) Das Nichtigkeitsverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Es ist nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16). Die möglichen Nichtigkeitsgründe sind in § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO aufgeführt. Eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides erfolgt nur im Rahmen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgründe. Auf allfällige Nichtigkeitsgründe, die nicht geltend gemacht wurden, darf die Kassationsinstanz nicht eintreten (von Rechenberg, a.a.O., S. 17, mit Verweisung auf § 290 ZPO). In der
Nichtigkeitsbeschwerde muss also genau angeführt werden, worin der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund sieht (von Rechenberg, a.a.O., S. 18). Dazu muss sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, gemäss § 154 Abs. 1 GVG bilde die Ausfertigung des Protokolls Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen. Dem ordnungsgemäss erstellten Protokoll komme somit positive und negative Beweiskraft in dem Sinne zu, dass die darin beurkundeten Vorgänge und Förmlichkeiten als geschehen, die nicht beurkundeten dagegen als unterlassen gelten würden. Sodann sei gemäss § 144 Abs. 1 GVG ein zwischen den Parteien zu Stande gekommener Vergleich ins Protokoll aufzunehmen; und zwar im vollen genauen Wortlaut, da er für die Parteien bindenden Charakter habe. Im vorinstanzlichen Protokoll finde sich nun jedoch unter dem 5. März 2007 keine zwischen den Parteien zu Stande gekommene Vereinbarung. Gestützt darauf, dass dem Protokoll eben (auch) die negative Beweiskraft zukomme und allfällige Vergleiche bzw. Vereinbarungen zwingend ins Protokoll aufzunehmen seien, sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. März 2007 keine Vereinbarung über die Erbteilung zu Stande gekommen sei (OG act. 20 = KG act. 2 S. 3 f.).
a) Zuerst rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz das Nichtzustandekommen der Vereinbarung einzig mit der negativen Beweiskraft des Protokolls begründet habe. Bei Verhandlungsprotokollen bestehe kein öffentliches Interesse an einer negativen Beweiskraft, dies im Gegensatz zu anderen Bereichen, in welchen öffentliche Urkunden vorkommen würden (wie etwa beim Grundbuch). Auch der Wortlaut von § 154 Abs. 1 GVG schliesse keineswegs aus, dass eine nicht protokollierte Tatsache aufgrund anderer Umstände als erwiesen gelten könne. Feststellungen über Vorgänge an Verhandlungen vor Gericht könnten somit auch aufgrund anderer Beweismittel als dem Protokoll getroffen werden. Nachdem von der Verhandlung vom 5. März 2007 Tonbandaufnahmen und Handprotokolle vorhanden seien, sei zur Ermittlung der Vorgänge an besag-
ter Verhandlung auf diese zusätzlichen Beweismittel (die allenfalls sogar als Bestandteil des Protokolls zu gelten hätten) zurückzugreifen. Auch der Zirkularbeschluss der Erstinstanz stelle ein weiteres Beweismittel dar, denn aus diesem gehe klar hervor, dass der zuständige Bezirksrichter, der Gerichtssekretär und die Auditorin einhellig derselben Ansicht seien, wie die Willensäusserungen der Parteien vernünftigerweise verstanden werden mussten (KG act. 1 S. 6 ff.).
Zudem bilde auch der im Anschluss an die Verhandlung anhand des Handprotokolls und der Tonbandaufnahmen schriftlich festgehaltene, an beide Parteien versandte Vergleich Bestandteil des Protokolls. Indem nun aber die Vorinstanz die Bestimmung von § 154 GVG im Hinblick auf die übrigen Bestimmungen über die Protokollierung (§§ 141 ff. GVG) unzulässig restriktiv ausgelegt habe, habe sie zum Nachteil der Beschwerdeführerin kantonales Zivilprozessrecht und damit wesentliche Verfahrensgrundsätze gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 8).
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Bestimmungen über die Protokollierung von §§ 141 ff. GVG im Zusammenhang mit der Bestimmung über die Beweisregel von § 154 Abs. 1 GVG. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
Auflage, Zürich 1997, N 28 zu § 281). Somit prüft das Kassationsgericht entsprechende Rügen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht mit freier Kognition (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281).
Gemäss § 154 Abs. 1 GVG bildet die Ausfertigung des Protokolls Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen. Dem ordnungsgemäss erstellten Protokoll kommt somit positive und negative Beweiskraft in dem Sinne zu, dass die darin beurkundeten Vorgänge und Förmlichkeiten als geschehen, die nicht beurkundeten dagegen als unterlassen gelten und anzunehmen ist, der Protokollinhalt gebe das Geschehene richtig wieder (Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu
§ 154). Oder mit anderen Worten: Quod non est in actis, non est in mundo was nicht in den Akten steht, ist nicht in der Welt. Geht etwas Wesentliches beim Protokollieren vergessen, so wird die Rechtsmittelinstanz allenfalls davon ausgehen müssen, dass dies eben nicht geschehen ist (Vogel, Selbststudiumsunterlagen AUDJS, Lerneinheit Protokollieren, Version 5.0, Oktober 2005, S. 9).
Im von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheid vom 31. März 2007 vertrat das Kassationsgericht diesbezüglich die Auffassung, dass der vorstehend skizzierten Ansicht von Hauser/ Schweri (wonach dem ordnungsgemäss erstellten Protokoll aufgrund § 154 Abs. 1 GVG nicht nur positive, sondern auch negative Beweiskraft in dem Sinne zukomme, als die nicht im Protokoll beurkundeten Vorgänge als nicht geschehen bzw. unterlassen zu gelten hätten) nicht in Absolutheit gefolgt werden könne. Man werde zwar nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, ein Vergleich sei anlässlich einer Verhandlung übersetzt worden, wenn jegliche Hinweise auf eine solche Übersetzung im Protokoll fehlten. Der Wortlaut von § 154 Abs. 1 GVG schliesse aber keineswegs aus, dass eine entsprechende Feststellung aufgrund anderer Beweismittel getroffen werden könnte. Soweit die Übersetzung des Vergleichs im erstinstanzlichen Protokoll nicht explizit vermerkt worden sei und die Vorinstanz in dieser Hinsicht vor allem auf die Vernehmlassung der Erstinstanz abgestellt habe, sei dies nicht zu beanstanden (Kass.-Nr. AA060099 vom 31. März 2007 i.S. R., Erw. II.1.2.b).
Auf diesen Entscheid stützt sich die Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, das Nichtzustandekommen der Vereinbarung hätte von der Vorinstanz nicht einzig mit der negativen Beweiskraft des Protokolls begründet werden dürfen (KG act. 1 S. 6 Rz 22). Dabei übersieht sie jedoch, dass sich der Sachverhalt des zitierten Entscheids mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht in jeglicher Hinsicht vergleichen lässt. Im dazumal angefochtenen Entscheid hatte das Obergericht unter anderem damit argumentiert, dass der Beizug einer Dolmetscherin dafür spreche, dass die Vereinbarung übersetzt worden sei (Erw. II.1.1 des genannten Entscheids vom 31. März 2007). Dem Protokoll liess sich somit immerhin entnehmen, dass eine Dolmetscherin bei der Verhandlung anwesend war. Unter Berücksichtigung dieser im Protokoll festgehaltenen Tatsache kam das Obergericht zum Schluss, dass die Vereinbarung übersetzt worden war.
Anders jedoch ist es im aktuell zu beurteilenden Fall: Aufgrund der blossen Anwesenheit der beiden Streitparteien kann nicht einfach der Schluss gezogen werden, dass eine (mündliche schriftliche) Vereinbarung zustande gekommen sei. Weiter findet sich unter dem 5. März 2007 in der Protokollausfertigung nichts, was auch nur im Ansatz auf eine mit einem Vergleich endende Vergleichsverhandlung hindeuten würde (so z.B. keine Bemerkungen in Form von Protokollnotizen wie [Vergleichsvorschlag] [Vergleichsgespräche]). Die Verhandlung wurde denn nicht einmal als Vergleichsverhandlung Referentenaudienz bezeichnet, sondern es ist von einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen die Rede (vgl. BG Prot. S. 15 f.). Somit gibt es innerhalb der Protokollausfertigung im Gegensatz zu Kass.-Nr. AA060099, wo dem Protokoll immerhin die Anwesenheit der Übersetzerin entnommen werden konnte keinen einzigen Hinweis, der auf den Abschluss eines Vergleichs betreffend Erbteilung hindeuten würde. Wie in Erw. II.1.2.b von Kass.-Nr. AA060099 ausgeführt, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, ein Vergleich sei anlässlich einer Verhandlung übersetzt worden, wenn jegliche Hinweise auf eine solche Übersetzung im Protokoll fehlen. Dies muss auch hier gelten.
Voraussetzung, um ohne in Widerspruch mit § 154 Abs. 1 GVG zu geraten eine in der Protokollausfertigung nicht festgehaltene Feststellung aufgrund anderer Beweismittel treffen zu können, ist also immer, dass sich innerhalb der Ausfertigung des Protokolls zu diesem Thema selbst etwas entnehmen lässt. Handelt es sich zudem bei den in der Protokollausfertigung fehlenden Verurkundungen um äusserst relevante Prozesshandlungen (wozu zum Beispiel der Abschluss eines Vergleichs zählt, was - § 144 GVG verlangt dies explizit zwingend ins Protokoll aufgenommen werden muss), muss die negative Beweiskraft des Protokolls im Vordergrund stehen und es darf nicht, ohne dass im ausgefertigten Protokoll etwas davon stünde, gestützt auf beispielsweise eine Vernehmlassung der Erstinstanz von der Existenz dieser Prozesshandlung ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, es seien von der Verhandlung vom 5. März 2007 weitere Beweismittel in Form von Tonbandaufnahmen und Handprotokollen vorhanden, auf die zur Ermittlung der Vorgänge der
Verhandlung abgestellt werden könne (KG act. 1 S. 7 Rz 25). Bei dieser Rüge handelt es sich dem Inhalt nach um ein Protokollberichtigungsbegehren, rügt doch die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Ausfertigung des Protokolls stimme nicht mit dem Handprotokoll und den Tonbandaufnahmen überein. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde gestützt auf die vorhandenen Protokolle und die Tonbandaufnahme auf die Unrichtigkeit des Protokolls, insbesondere auf die fehlende Verurkundung relevanter Prozesshandlungen beruft, kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Wird nämlich der Inhalt der Protokollausfertigung - und zwar sowohl in seiner positiven als auch in seiner negativen Bedeutung als unrichtig angefochten, so hat über das Protokollberichtigungsbegehren diejenige Gerichtsstelle zu entscheiden, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (§ 154 Abs. 2 GVG; Hauser/ Schweri, a.a.O., N 8 zu § 154). Es ist nicht zulässig, der Rechtsmittelinstanz statt dessen den Beweis für die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Protokolls anzubieten. Die Rechtsmittelinstanz soll von langwierigen Erhebungen über den Protokollinhalt entbunden sein. Die obere Instanz kann denn auch nicht aufgrund eigener Wahrnehmungen beurteilen, ob das Protokoll richtig und vollständig geführt sei; deshalb steht ihr kein Entscheidungsrecht darüber zu. Folglich kann wie bereits ausgeführt auf ein vor oberer Instanz gestelltes Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 8 zu § 154; Kass.-Nr. 93/310Z, Entscheid vom 23. November 1993 i.S. J., Erw. II.2).
Wenn schliesslich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rüge geltend macht, sowohl die bestehenden Handprotokolle und Tonbandaufnahmen als auch der im Anschluss an die Verhandlung schriftlich abgefasste, an beide Parteien versandte Vergleich würden Bestandteil des Protokolls bilden (KG act. 1
S. 8 Rz 28), so ist sie darauf hinzuweisen, dass dem nicht so ist. Gemäss § 154 GVG bildet ausdrücklich im Gegensatz zu § 170 des alten Gerichtsverfassungsgesetzes vom 29. Januar 1911, in welchem lediglich von Protokoll die Rede
war - die Ausfertigung des Protokolls Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verurkundungen.
Auch Note 2 zu § 154 des GVG-Kommentars lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Zwar führen Hauser/ Schweri darin aus, dass im Bestreitungsfall das Handprotokoll der Urkundsperson, auf welches abgestellt werden müsse, sowie auch allfällige Notizen der Richter das Tonband, massgebend seien (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 2 zu § 154). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Handprotokoll das Tonband zum Bestandteil des Protokolls würden. Vielmehr wird mit den Ausführungen in Note 2 des Kommentars und mit der Wortwahl im Bestreitungsfall auf ein allfälliges Protokollberichtigungsverfahren Bezug genommen (in welchem dann das Tonband das Handprotokoll als Beweismittel durchaus von Bedeutung sein mögen). Das zeigt insbesondere auch der Verweis in Note 2 auf einen unter ZR 36 Nr. 152 veröffentlichten Entscheid, in welchem es eben gerade um ein Protokollberichtigungsbegehren ging.
Mit Blick auf § 154 GVG ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz gestützt auf die negative Beweiskraft festhielt, es sei zwischen den Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. März 2007 keine Vereinbarung zu Stande gekommen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl.
Es kann davon abgesehen werden, die Nichtigkeitsbeschwerde soweit diese als Protokollberichtigungsbegehren zu verstehen ist von Amtes wegen im Sinne von § 194 Abs. 2 GVG an die Erstinstanz zu überweisen. Ein Nachteil entsteht der Beschwerdeführerin dadurch nicht, ist doch ein Protokollberichtigungsbegehren grundsätzlich an keine Frist gebunden (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 11 zu §154). Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch durchaus unbenommen, bei der Erstinstanz die Behandlung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde als Begehren um Berichtigung des Protokolls zu verlangen. Eine allfällige Gutheissung des Protokollberichtigungsbegehrens hätte jedoch nicht automatisch die Abänderung des erstbzw. vorinstanzlichen Entscheids zur Folge. Es bliebe aber den Parteien überlassen, zu prüfen, ob gegen die mit dem (allenfalls) berichtigten Protokoll in Widerspruch stehenden Entscheide nachträglich noch ein Rechtsmittel gegeben wäre, und dieses Rechtsmittel (allenfalls) innert nützlicher Frist zu ergreifen (vgl. dazu ZR 66 Nr. 149).
a) Als nächstes lässt die Beschwerdeführerin rügen, es sei der Anspruch auf Beweisführung verletzt worden, welcher einen wesentlichen Ausfluss des rechtlichen Gehörs darstellen würde. Die Vorinstanz habe die Bestimmungen des GVG über die Protokollierung unzulässig restriktiv ausgelegt und habe dadurch die in der Rekursantwort von der Beschwerdeführerin offerierten Beweismittel - nämlich die Handnotizen, die Tonbandaufnahmen und die Aussagen der aufgerufenen Zeugen ohne sachliche Begründung nicht gewürdigt. Indem die Vorinstanz die besagten Beweismitteln nicht in ihre Begründung miteinbezogen habe, sei der Beschwerdeführerin durch Missachtung ihres rechtlichen Gehörs ein Nachteil widerfahren (§ 56 ZPO i.V.m. § 281 Ziffer 1 ZPO; KG act. 1 S. 8 f.).
Wer im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288, Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O.,
S. 16 ff.). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Rüge nicht zu genügen. So reicht nämlich hinsichtlich der Behauptungen ein genereller Verweis auf eingereichte Rechtsschriften (die Beschwerdeführerin beruft sich ganz allgemein auf ihre Rekursantwort im vorinstanzlichen Verfahren) nicht. Damit zeigt sie (entgegen den grundsätzlichen Anforderungen an die Substanziierung einer entsprechenden Rüge) nicht auf, wo (Aktenstelle) sie sich auf die (angeblich) genannten Beweismittel berufen hat. Bereits aus diesem Grund ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
Insbesondere jedoch auch aus einem ganz anderen Grund kann die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen keinen Nichtigkeitsgrund dartun. Die Beschwerdeführerin argumentiert, die offerierten Beweismittel seien essentiell gewesen, um den wahren tatsächlichen Willen der Parteien zu ermitteln. Nachdem jedoch die Vorinstanz wie oben in Ziffer 3.g ausgeführt gestützt auf die negative Beweiskraft des Protokolls zu Recht festhielt, es sei anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. März 2007 keine Vereinbarung zustande gekommen, gab es keinen Anlass, hinsichtlich einer gar nicht abgeschlossenen
Vereinbarung einen wahren tatsächlichen Willen der Parteien zu ermitteln. Damit waren auch keine weiteren Beweise abzunehmen. Die Rüge geht auch unter diesem Blickwinkel fehl.
b) Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz habe den Rekurs lediglich aus einem formellen Blickwinkel gewürdigt und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundlage im Vertragsrecht gänzlich unbeachtet gelassen. Damit habe sie ebenfalls das rechtliche Gehör bzw. die Teil des rechtlichen Gehörs bildende Begründungspflicht verletzt (§ 56 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 157 Ziffer 9 GVG; Art. 29 Abs. 2 BV; KG act. 1 S. 9).
Nachdem sich die Vorinstanz wie oben in Ziffer 3.g ausgeführt in formeller Hinsicht zu Recht auf die negative Beweiskraft der Protokollausfertigung berufen hat, gab es keine Notwendigkeit, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Grundlage im Vertragsrecht einzugehen und dazu im Einzelnen Stellung zu nehmen. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
a) Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, dass der Entscheid der Vorinstanz klares materielles Recht verletze. Entgegen der einhelligen Rechtsprechung und Lehre über den Vergleich und seine Auslegung nach den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts (Art. 18 Abs. 1 OR) habe die Vorinstanz einzig aus formellen Gründen auf das Nichtbestehen jeglicher Vereinbarung geschlossen. Diese Rechtsauffassung sei unvertretbar. Wie auf S. 10 f. der Beschwerdebegründung dargelegt, sei zweifelsfrei ein Vergleich zustande gekommen, wenn kein gerichtlicher, dann zumindest ein aussergerichtlicher. Indem die Vorinstanz den abgeschlossenen Vergleich nicht anhand der Beweismittel über die Vorgänge an der Verhandlung vom 5. März 2007 gewürdigt habe, verstosse sie gegen klares materielles Recht, woraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil entstehe (§ 281 Ziffer 3 ZPO; KG act. 1 S. 9 ff.).
b) Gestützt auf die negative Beweiskraft der Ausfertigung des Protokolls hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 18. Februar 2008 (KG act. 2
S. 4) in wie ausgeführt nicht zu beanstandender Weise fest, dass zwischen den Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. März 2007 keine
Vereinbarung zu Stande gekommen sei (vgl. oben Ziffer 3.g). Damit geht es an der Sache vorbei, der Vorinstanz hinsichtlich der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR eine Verletzung von klarem materiellem Recht vorzuwerfen. Überdies zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wo sie bereits vor Vorinstanz ausgeführt hätte, es liege zumindest ein aussergerichtlicher Vergleich vor und die Beschwerdegegner hätten nicht bestritten, dass auch wenn allenfalls kein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen sei - die Parteien am 5. März 2007 dennoch einen Vertrag abgeschlossen hätten (KG act. 1 S. 10 Rz 37). Demzufolge haben die betreffenden Behauptungen als den Prozessstoff erweiternde und als solche im Kassationsverfahren unzulässige neue Vorbringen (Noven) zu gelten, auf welche nicht weiter eingegangen werden kann.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag; folglich ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).
Ferner ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Beschwerdegegner für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Mangels eines entsprechenden Antrags ist zur Prozessentschädigung kein Mehrwertsteuerzusatz hinzuzuschlagen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).
Beim vorliegenden Beschluss (betreffend Sistierung) handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Folglich ist er nur dann selbständig anfechtbar, wenn er einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen wür- de (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Dies wäre gegebenenfalls vom Bundesgericht selbst zu entscheiden. Zudem handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 50'000.beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und damit über Fr. 30'000.liegt. Deshalb (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid unter den vorgenannten Vorbehalten die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 18. Februar 2008 mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; siehe auch KG act. 2 S. 6), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG möglich ist.
Das Gericht beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-.
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'000.zu entrichten.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG
an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.-.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 18. Februar 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht (ad CP050004), je gegen Empfangsschein.
Die juristische Sekretärin:
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