E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kassationsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils AA080025: Kassationsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich entschied in einem Fall betreffend Beistandschaft nach dem Zivilgesetzbuch. Die Beschwerdeführerin hatte seit 1988 eine Beistandschaft, die nun in eine Massnahme des neuen Erwachsenenschutzrechts überführt werden sollte. Es gab Bedenken bezüglich der finanziellen Situation der Klientin, die unvernünftige Ausgaben tätigte. Nach verschiedenen Vorfällen entschied die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Beistandschaft anzupassen. Es kam zu Beschwerden und Gerichtsverfahren, in denen unter anderem die Vertretung durch eine Anwältin diskutiert wurde. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen und die aufschiebende Wirkung teilweise entzogen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AA080025

Kanton:ZH
Fallnummer:AA080025
Instanz:Kassationsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Kassationsgericht des Kantons Zürich Entscheid AA080025 vom 22.12.2008 (ZH)
Datum:22.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aktenwidrigkeit
Schlagwörter : SAirGroup; Vorinstanz; Zahlung; Erwägung; Zahlungen; Rüge; Verfahren; Bundesgericht; Handelsgericht; Akten; Behauptung; Aktenwidrigkeit; Sinne; Verletzung; Behauptungen; Gehörsanspruch; Urteil; Zusammenhang; Ausführungen; Schulden; SAirLines; Bundesrecht; Gehörsanspruchs; Parteien
Rechtsnorm:Art. 100 BGG ;Art. 105 BGG ;Art. 286 KG ;Art. 288 KG ;Art. 42 BGG ;Art. 468 OR ;Art. 9 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schmid, , 2. Auflage, Zürich, Art. 425 StPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts AA080025

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080025/U/mum

Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Karl Schroeder, die Kassationsrichterin Doris Farner und der Kassationsrichter Mathis Zimmermann sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 22. Dezember 2008

in Sachen

SAirLines in Nachlassliquidation, Hirschengraben 84, 8001 Zürich, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt

gegen

Z.

Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher

betreffend

paulianische Anfechtung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2007 (HG050391/U/dz)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.
  1. Die Beschwerdegegnerin ist eine vornehmlich mit dem Leasen von Flugzeugen beschäftigte irische Gesellschaft (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 2 unten). Die SAirGroup, Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin (KG act. 2

    S. 3), schloss am 13. September 2001 mit der Beschwerdegegnerin und der französischen Gesellschaft (A.) zwei Zahlungsvereinbarungen mit Zahlungsversprechen der SAirGroup (KG act. 2

    S. 4). Diese Zahlungsversprechen tilgte die Beschwerdeführerin mit zwei Zahlungen an die Beschwerdegegnerin und die A. vom 13. und 17. September 2001 von € 1'324'601.50 und $ 3'174'282.85 (KG act. 2 S. 2 - 4). Am 4. Oktober

    2001 stellte die Beschwerdeführerin ein Nachlassstundungsgesuch (KG act. 2

    S. 2). Am 18. November 2005 reichte sie beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Mit dieser beantragte sie, letztere sei zu verpflichten, ihr die € 1'324'601.50 und $ 3'174'282.85 zurückzuerstatten (HG act. 1 S. 2). Für ihre Rückforderung stützte sich die Beschwerdeführerin auf Art. 288 und 286 SchKG (HG act. 1 S. 36 ff., KG act. 2 S. 14). Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen (HG act. 8 S. 2).

  2. Mit Urteil vom 13. Dezember 2007 wies das Handelsgericht die Klage ab (KG act. 2). Gegen dieses Urteil reichte die Beschwerdeführerin rechtzeitig ([unter Berücksichtigung der Gerichtsferien] HG act. 35A, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Mit dieser beantragt sie, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Antragsgemäss (HG act. 1 S. 2) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die ihr nach §§ 75 und 76 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 125'000.-- (KG act. 4) leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht (KG act. 4, 5/1, 9). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer innert erstreckter Frist (KG act. 12) eingereichten Beschwerdeantwort KG act. 14) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 14 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 16, act. 17/1). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht.

  3. Nachdem die Beschwerdeführerin auch eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht eingereicht hatte (vgl. auch KG act. 1 S. 3 Rz 5 und KG act. 14 S. 6 Rz 10), sistierte das Bundesgericht das bei ihm pendente Verfahren bis zum Abschluss des kassationsgerichtlichen Verfahrens und forderte das Kassationsgericht auf, dem Bundesgericht ein Exemplar seines Entscheides zu übermitteln (KG act. 8).

II.
  1. Die Beschwerdeführerin rügt als Erstes eine Aktenwidrigkeit (KG act. 1

    1. 6 Rz 14 i.V. mit S. 3 ff. Rz 6 - 8).

      1. Die Beschwerdegegnerin wendet dazu vorab ein, diese Rüge unterliege dem Weiterzug an das Bundesgericht. Deshalb sei sie gemäss § 285 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig (KG act. 14 S. 9 Rz 18). Dazu weist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zutreffend auf folgende Grundsätze gemäss nachfolgenden lit. b - d hin (KG act. 14 S. 6 f. Rz 9 - 13):

      2. Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde (abgesehen von vorliegend nicht angerufenen Ausnahmen) nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Weiterzug gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 2 ZPO).

      3. Gegen das angefochtene handelsgerichtliche Urteil ist auch eine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulässig (die Beschwerdeführerin hat auch eine solche eingereicht; vgl. vorstehend Erw. I.3). Mit dieser kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Ob

        eine solche Verletzung vorliegt, prüft das Bundesgericht auf entsprechende Rüge frei (vgl. z.B. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 10 zu Art. 95). Auf solche Rügen kann deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (vgl. auch Kass.-Nr. AA070023 vom 2.3.2007 Erw. 3.c, Kass.-Nr. AA070025 vom 4.6.2007 Erw. II.2, Kass.-Nr. AA070045 vom 5.6.2007 Erw. II.2.b).

      4. Es ist nicht ersichtlich, dass sich bezüglich der bundesgerichtlichen Kognition in Fragen des Bundesrechts durch das BGG bei der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG eine Änderung im Vergleich zur Kognition bei der früheren (vor Inkrafttreten des BGG möglichen) Berufung nach Art. 43 ff. OG (vgl. insbesondere Art. 63 Abs. 3 OG) ergeben hätte. Die im Rahmen der Berufung nach Art. 43 ff. OG entwickelte Rechtsprechung zur bundesgerichtlichen Kognition in Fragen des Bundesrechts kann auch unter dem Geltungsbereich des BGG angewandt werden (vgl. auch Kass.-Nr. AA070022 vom 15.11.2007 Erw. II.3).

      5. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Anwendung von Bundesrecht beanstanden sollte, könnte deshalb darauf nicht eingetreten werden. Dies ist bei der Aktenwidrigkeitsrüge aber nicht der Fall. Zwar trat das Kassationsgericht unter der Geltung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) gestützt auf § 285 ZPO auf eine Aktenwidrigkeitsrüge im Zusammenhang mit einer im eidgenössischen Berufungsverfahren überprüfbaren Rechtsfrage nicht ein. Dies aber nicht deshalb, weil die Aktenwidrigkeitsrüge als Rechtsfrage des Bundesrechts behandelt worden wäre, sondern weil

        Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 63 Abs. 3 OG die Korrektur einer offensichtlich auf Versehen beruhenden tatsächlichen Feststellung bzw. einer aktenwidrigen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ausdrücklich vorsahen. Dies ist mit Inkrafttreten des BGG am 1. Januar 2007 und der gleichzeitigen ausser-KraftSetzung des OG nicht mehr der Fall. Insbesondere wird der Begriff offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin (KG act. 14 S. 9 Rz 18) in der bundesgerichtlichen Praxis nicht mit dem altrechtlichen Begriff des offensichtlichen Versehens bzw. der aktenwidrigen Annahme gleichgesetzt, sondern mit

        willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Deshalb ist die Aktenwidrigkeitsrüge unter der Herrschaft des BGG im Kassationsverfahren stets zulässig, auch wenn der obergerichtliche handelsgerichtliche Entscheid auch der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 72 ff. BGG unterliegt (vgl. zur ganzen Thematik eingehend ZR 107 [2008] Nr. 21 Erw. II.5 mit zahlreichen Verweisungen und Auseinandersetzungen mit der Literatur, insb. auch mit der von der Beschwerdegegnerin in FN 9 zu Rz 18 der Beschwerdeantwort [KG act. 14 S. 9] zitierten Lehrmeinung). Unter diesem Aspekt ist mithin auf die Rüge der Aktenwidrigkeit einzutreten.

      6. Wie die Parteien zutreffend zitieren, liegt Aktenwidrigkeit im Sinne von

        § 281 Ziff. 2 ZPO vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut, in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als blanker Irrtum erweist (KG act. 1 S. 3 f. Rz 6 mit Zitaten; vgl. auch ZR 81 [1982] Nr. 88 und ZR 55 [1956] Nr. 115; KG act. 14 S. 9 Rz 19 und FN 10). Die Beschwerdegegnerin weist zudem ebenfalls zutreffend darauf hin, dass keine Aktenwidrigkeit vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin gar keine irrtümliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz rügt, sondern beanstandet, dass die Vorinstanz bestimmte Behauptungen nicht berücksichtigt habe (KG act. 14 S. 10 Rz 22, FN 14).

      7. Als aktenwidrig rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei der Auffassung, sie (die Beschwerdeführerin) habe nicht behauptet, wie die Beschwerdegegnerin die Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG hätte überprüfen können. Dazu zitiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdeführerin habe auch nicht dargelegt, wie das konkret hätte geschehen können (KG act. 1 S. 6 Rz 14).

    aa) Die Vorinstanz erwog an der zitierten Stelle, nachdem die Lage der SAirGroup von der Öffentlichkeit beachtet und diskutiert worden sei, könne es nicht zur Sorgfaltspflicht einer Gläubigerin gehören, vor dem Erhalt von Tilgungszahlungen noch besonders und persönlich das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht zu prüfen. Die Klägerin (das ist die Beschwerdeführerin) lege auch nicht dar, wie das konkret hätte geschehen können (KG act. 2 S. 11).

    bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin in der Person von B. über einen Verwaltungsrat verfügt habe, der um die prekäre finanzielle Situation der SAirGroup und der Beschwerdeführerin Bescheid gewusst habe, da er auf Konzernebene der SAirGroup Mitglied von Komitees und Ausschüssen gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hätte sich bei ihm über die finanzielle Lage der SAirGroup und SAirLines erkundigen können (KG act. 1 S. 6 - 8 Rz 15 f.).

    cc) Die gerügte vorinstanzliche Erwägung ist keine tatsächliche Annahme (über einen den zu prüfenden Rechtsfragen zugrunde zu legenden Sachverhalt) im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, sondern eine Äusserung darüber, was die Beschwerdeführerin im Verfahren dargelegt bzw. nicht dargelegt hatte. Wäre die vorinstanzliche Erwägung unzutreffend und hätte die Beschwerdeführerin entgegen dieser Erwägung im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, wie die Beschwerdegegnerin noch besonders und persönlich das Vorliegen einer Benachteilungsabsicht hätte prüfen können, läge ggfs. eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin vor, nicht aber eine Aktenwidrigkeit. Da ein Beschwerdeführer aber Nichtigkeitsgründe lediglich ihrer tatsächlichen Natur nach angeben muss und die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO Aufgabe des Kassationsgerichts ist (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288), ist die Rüge unbesehen um die Subsumtion durch die Beschwerdeführerin zu prüfen, zumal diese auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs geltend macht (KG act. 1 S. 8 Rz 16).

    dd) Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit der Position der Beschwerdeführerin auseinander, dass sich die Beschwerdegegnerin das Wissen von

    B. habe anrechnen lassen müssen (KG act. 2 S. 12 f. Erw. 5.3.3). Ferner erwog sie, es sei nicht behauptet worden, dass B. die Beschwerdegegnerin im Sommer 2001 über Interna der SAirGroup informiert habe dass die Beschwerdegegnerin versucht hätte, solche Informationen zu erlangen. Dieses Vorgehen sei

    vor dem Hintergrund des Vermeidens von Interessenskollisionen durchaus korrekt gewesen. Es verbiete sich daher, der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, sie hätte sich bei B. kundig machen sollen können. B. sei klar als Mann der SAirGroup aufgetreten. Deshalb könne sein Wissen nicht der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden. Damit ändere sich an der Analyse gemäss der vorinstanzlichen Erwägung 5.3.2 (innerhalb derer die Vorinstanz die gerügte Bemerkung äusserte) nichts (KG act. 2 S. 14 oben).

    Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, dass und wo sie im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erwägung im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hätte, dass die Beschwerdegegnerin versucht habe, von B. Informationen über Interna der SAirGroup zu erlangen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, ebensowenig wie eine Aktenwidrigkeit eine willkürliche tatsächliche Annahme. Ob die vorinstanzliche Erwägung richtig ist, dass es sich verbietet, der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, sie hätte sich bei B. kundig machen sollen können, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Wenn die Vorinstanz einerseits die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Rolle von B. durchaus beachtete, andererseits erwog, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, wie die Beschwerdegegnerin noch besonders und persönlich das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht hätte prüfen können, so ging sie davon aus, dass mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Rolle von B. nicht dargelegt sei, dass die Beschwerdegegnerin auf diese Weise besonders und persönlich das Vorliegen einer Schädigungsabsicht hätte prüfen können. Auch dabei handelt es sich um eine Frage der Rechtsanwendung, auf welche in diesem Verfahren nicht eingegangen werden kann. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Vorinstanz erwog, in den Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz sei nicht substantiiert dargetan worden, welche objektiven Umstände die Beschwerdegegnerin bei sorgfältigem Verhalten zur Annahme hätten veranlassen müssen sollen, auch diese Tochtergesellschaft der SAirGroup (die Beschwerdeführerin) stehe unmittelbar vor dem Fallieren. Der Schluss, wenn es

    der Mutter schlecht gehe, gehe es auch der Tochter schlecht, sei jedenfalls in diesem Komplex nicht zutreffend gewesen, hätten doch bekanntlich einige Töchter der Gruppe sehr erfolgreich operiert (KG act. 2 S. 12).

    1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet auch diese Erwägungen als aktenwidrig und willkürlich und ihren Gehörsanspruch verletzend (KG act. 1 S. 9 Rz 18). Zur Begründung dieser Vorwürfe macht sie geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin in der Person von B. über einen Verwaltungsrat verfügt habe, der als Kadermitglied der SAirLines-Tochtergesellschaft C. AG sowie als Mitglied des Ausschusses D. Committee und des Finanzausschusses Swissair-Konzern um die prekäre finanzielle Situation der SAirGroup und SAirlines Bescheid gewusst habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin substantiiert ausgeführt, dass die SAirLines als Subholdinggesellschaft der SAirGroup wirtschaftlich stark von dieser abhängig gewesen sei und von der desolaten finanziellen Verfassung der SAirGroup daher auf eine ebenfalls prekäre Verfassung der SAirLines habe geschlossen werden müssen (KG act. 1 S. 9 f. Rz 19).

      aa) Bezüglich der Hinweise auf Ausführungen zum Wissen von B. ist auf vorstehende Erw. 1.g.dd zu verweisen. Die Vorinstanz setzte sich mit den entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin auseinander (KG act. 2

      S. 12 - 14 Erw. 5.3.3). Wenn sie diese bei den gerügten Erwägungen nicht erwähnte, so also nicht deshalb, weil sie sie übersehen missachtet hätte, sondern weil sie sie aus rechtlichen Gründen für die behandelte Frage als nicht relevant erachtete. Die Rüge geht insoweit am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl.

      bb) Die Behauptung, die SAirLines sei als Subholdinggesellschaft der SAirGroup von dieser abhängig gewesen, weshalb von der desolaten finanziellen Situation der letzteren auf eine ebenfalls prekäre Verfassung der ersteren hätte geschlossen werden müssen, bezeichnete die Vorinstanz explizit als unzutreffend (KG act. 2 S. 12 erster Absatz a.E.). Von einer Verletzung des Gehörsanspruchs kann insoweit keine Rede sein. Die Frage, ob die vorinstanzliche Erwägung richtig ist nicht, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Ein Schluss,

      wenn es der Mutter schlecht gehe, gehe es auch der Tochter schlecht, basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch die Erwägung, dass dieser Schluss im vorliegenden Fall nicht zutreffe, weil einige Töchter sehr erfolgreich operierten, basiert auf der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Bundesgericht überprüft auch deren Anwendung frei (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 96, mit Verweisungen; vgl. unter dem BGG vorstehend Erw. 1.d).

    2. Weiter macht die Beschwerdeführerin zur Begründung der Rügen auch in diesem Zusammenhang geltend, sie habe vor Vorinstanz substantiiert dargelegt, dass sich die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei ihrem Verwaltungsrat (gemeint: B.) über die finanzielle Situation der SAirLines und der SAirGroup hätte erkundigen können (KG act. 1 S. 10 Rz 20). Dazu ist vollumfänglich auf vorstehende Erw. 1.g.dd zu verweisen. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

    3. Die übrigen Ausführungen in Rz 20 - 22 der Beschwerde sind blosse Wiederholungen. Es kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.

  3. Die Vorinstanz erwog, in der Replik habe sich die Beschwerdeführerin zusätzlich (neben der auf Art. 288 SchKG gestützten Klage) auf die Schenkungspauliana nach Art. 286 SchKG berufen (KG act. 2 S. 14). Habe wie die Beschwerdegegnerin vorgetragen und die Beschwerdeführerin nicht bestritten habe zwischen der SAirGroup und der Beschwerdeführerin ein Anweisungsverhältnis bestanden, so sei die Beschwerdeführerin als Schuldnerin der SAirGroup gegenüber nach Art. 468 Abs. 2 OR zur Zahlung verpflichtet gewesen. Bezüglich der in dieser Bestimmung (also Art. 468 Abs. 2 OR) erwähnten Ausnahme, nämlich der Verschlimmerung der Lage des Angewiesenen, hätten die Parteien keine Behauptungen aufgestellt (KG act. 2 S. 14 f.).

    1. Die Beschwerdeführerin rügt auch dies als aktenwidrig, willkürlich und ihren Gehörsanspruch verletzend. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass den zwei vorliegend angefochtenen Zahlungen keine zur Verwertung geeignete Gegenleistung gegenübergestanden sei und sich die Lage der

      Beschwerdeführerin deshalb durch die Zahlungen verschlimmert habe. Dazu verweist sie auf HG act. 1 (Klageschrift) Rz 100 sowie HG act. 18 (Replik) S. 50

      Rz 117 - 119 (welche Ausführungen sie, beginnend mit der Rz 116, in der Beschwerde wiedergibt) und S. 58 Rz 139 (KG 1 S. 11 Rz 24).

      aa) In HG act. 1 S. 38 Rz 100 machte die Beschwerdeführerin geltend, den zwei Zahlungen sei keine zur Verwertung geeignete gleichwertige Gegenleistung gegenüber gestanden. Die Zahlungen hätten daher in der Höhe der getätigten Überweisung zur Verminderung des Vollstreckungssubstrates der Beschwerdeführerin und damit zur Schädigung der übrigen Gläubiger geführt.

      bb) In HG act. 18 S. 50 f. Rz 116 - 119 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, durch die Bezahlung der Schulden der SAirGroup habe sie den Zahlungen entsprechende Forderungen gegen die SAirGroup erworben, die aber nicht werthaltig gewesen seien.

      cc) In HG act. 18 S. 58 Rz 139 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe durch die geleisteten Zahlungen Schulden der SAirGroup und damit fremde Schulden getilgt. Dass sie im gleichen Zug entsprechende Forderungen gegen- über der SAirGroup erworben habe, sei zumindest insoweit unerheblich, als diese Forderungen gegenüber der SAirGroup schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht einbringlich und damit nicht werthaltig gewesen seien.

    2. An den zitierten Stellen, welche die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Rüge zitierte, behauptete sie zusammenfassend, mit den inkriminierten Zahlungen habe sie Schulden der SAirGroup bezahlt und damit Forderungen gegen die SAirGroup erhalten, welche aber nicht werthaltig gewesen seien. Die Vorinstanz ging aber von etwas anderem aus. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin Schuldnerin der SAirGroup und dieser gegenüber zur Zahlung (an die Beschwerdegegnerin) verpflichtet war. Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Zahlungen an die Beschwerdegegnerin Schulden ihrerseits bei der SAirGroup tilgte (und nicht, worauf die Rüge der Beschwerdeführerin basiert, mit den Zahlungen an die Beschwerdegegnerin entsprechende Forderungen gegenüber der SAirGroup

    erwarb). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, die Parteien hätten keine Behauptungen zu einer Verschlimmerung der Lage der Beschwerdeführerin aufgestellt; tatsächlich habe es für die Beschwerdeführerin keine Rolle gespielt, an wen sie erfülle (gemeint: ob direkt an die SAirGroup auf deren Anweisung an die Beschwerdegegnerin, mit Wirkung der Tilgung ihrer [der Beschwerdeführerin] Schulden bei der SAirGroup). Wenn die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten keine Behauptungen zur Verschlimmerung der Lage des Angewiesenen im Sinne von Art. 468 Abs. 2 OR aufgestellt, meinte sie damit Behauptungen dazu, dass (und weshalb) sich die Lage der Beschwerdeführerin dadurch verschlimmert hätte, dass sie ihre Schulden gegenüber der SAirGroup auf deren Anweisung durch Zahlungen an die Beschwerdegegnerin statt direkt an die SAirGroup tilgte. Diese Erwägung kann nicht mit der Darlegung widerlegt werden, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, sie habe mit den Zahlungen an die Beschwerdegegnerin wertlose Forderungen gegen die SAirGroup erworben. Diese Behauptung geht an der vorinstanzlichen Erwägung vorbei und betrifft einen anderen Sachverhalt als den von der Vorinstanz hierunter behandelten. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, dass und wo sie entgegen der beanstandeten vorinstanzlichen Erwägung behauptet hätte, dass (und weshalb) sich ihre Lage dadurch verschlimmert hatte, dass sie ihre Schulden gegenüber der SAirGroup durch Zahlungen an die Beschwerdegegnerin statt direkt an die SAirGroup tilgte. Die Rügen der Aktenwidrigkeit, der willkürlichen tatsächlichen Annahme und der Verletzung des Gehörsanspruchs gehen fehl. Ob die Vorinstanz die Parteibehauptungen zutreffend unter Art. 468 OR subsumierte

    bzw. unter Art. 468 OR prüfte, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin dafür relevant sind nicht (KG act. 1 S. 14 Rz 27), und ob die Vorinstanz Art. 468 Abs. 2 OR richtig anwandte nicht, sind Fragen der Rechtsanwendung, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann.

  4. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, in einer Eventualbegründung habe sich das Handelsgericht teilweise mit ihren Argumenten zur Verschlimmerung ihrer Lage im Sinne von Art. 468 Abs. 2 OR auseinandergesetzt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe aber im vorinstanzlichen Verfahren auch vorgebracht, dass ihre Verrechnungsmöglichkeit gegenüber der SAirGroup nichts an der durch

    die angefochtenen Zahlungen bewirkten Verringerung des Vollstreckungssubstrates und damit an der Verschlimmerung ihrer Lage geändert habe. Mit dieser Behauptung habe sich das Handelsgericht in seiner Eventualbegründung nicht auseinandergesetzt (KG act. 1 S. 13 Rz 26).

    1. Das Handelsgericht setzte sich demgegenüber durchaus mit dieser Argumentation der Beschwerdeführerin auseinander und gelangte zum Schluss, dass trotz der Verrechnungsmöglichkeit (zwischen Beschwerdeführerin und SAirGroup) die objektive Gläubigerbenachteiligung zu bejahen sei (KG act. 2 S. 8). Einerseits erweist sich damit die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs als unbegründet. Andererseits hätte sich eine solche offensichtlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt, indem das Handelsgericht diesbezüglich zu einer im Sinne der Beschwerdeführerin liegenden Schlussfolgerung gelangte.

    2. Allerdings macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, das Handelsgericht habe sich mit diesen ihren Ausführungen überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern es habe sich in seiner Eventualbegründung nicht damit auseinandergesetzt (KG act. 1 S. 13 unten). Die in diesem Zusammenhang zitierten Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz bezogen sich indes darauf, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verrechnungsmöglichkeit die Anfechtung der Zahlungen nicht ausschliesse, weil sie nichts an der durch die angefochtenen Zahlungen bewirkten Verminderung des Vollstreckungssubstrates geändert habe (HG act. 18 [Replik] S. 51 Rz 119). Die Vorinstanz setzte sich also im richtigen Zusammenhang damit auseinander. Dass sie im Zusammenhang mit ihren Erwägungen zur Schenkungspauliana nicht noch einmal darauf einging, bedeutet schon deshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs, weil die Beschwerdeführerin die zitierten Ausführungen (HG act. 18

    S. 51 Rz 119) selber nicht im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Schenkungspauliana (HG act. 18 S. 57 f.) vorgebracht hatte bzw., soweit sie bei den Ausführungen zur Schenkungspauliana darauf Bezug genommen hatte (HG act. 18 S. 58 Rz 139), die Vorinstanz im selben Zusammenhang (Werthaltigkeit) darauf einging (KG act. 2 S. 15 erster Absatz). Auch diese Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

  5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, sofern die Eventualbegründung des Handelsgerichts (damit gemeint die vorinstanzlichen Erwägungen im ersten Absatz auf S. 15 des angefochtenen Urteils) in dem Sinne zu verstehen wäre, dass es eine antizipierte Beweiswürdigung dahingehend vornehme, dass eine Verschlimmerung der Lage in tatsächlicher Hinsicht verneint werde, wäre der Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens verletzt (KG act. 1

    S. 14 Rz 28). Die Vorinstanz traf indes an dieser Stelle keine solche tatsächliche Feststellung. Auf diese Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen.

  6. Zusammenfassend wies die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO).

Das Gericht beschliesst:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

    Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 83'000.--.

  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-zu bezahlen.

  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

    Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt etwa Fr. 6.23 Mio.

    Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Handelsgerichtes vom 13. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

    Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Handelsgericht des Kantons Zürich und an das Bundesgericht (ad 5A_82/2008), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Der juristische Sekretär:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.