Zusammenfassung des Urteils AA070174: Kassationsgericht des Kantons Zürich
Der Kläger hat vor dem Obergericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Konkursmasse der B. London eingereicht. Er verlangte die Kollokation seiner Forderung von CHF 22'400'818.25 in der ersten Klasse. Das Gericht wies die Klage ab und setzte die Gerichtskosten auf CHF 180'000.- fest. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 200'000.- zu bezahlen. Die verlierende Partei ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | AA070174 |
Instanz: | Kassationsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.11.2007 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kantonales Beschwerdeverfahren |
Schlagwörter : | Nichtigkeitsbeschwerde; Entscheid; Rekurs; Beschluss; Akten; Nichtigkeitsgr; Zivil; Kassationsgericht; Obergericht; Kanton; Recht; Kantons; Parteien; Verfahren; Vorinstanz; Rechtsmittel; Kassationsrichter; Zivilkammer; Obergerichts; Gericht; Verfügung; Eingabe; Annahme; Entscheides; Beschwerdeverfahren; Kassationsverfahren; Empfang; Sekretär |
Rechtsnorm: | Art. 42 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung [ZPO], 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA070174/U/mb
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Zirkulationsbeschluss vom 27. November 2007
in Sachen
X.,
Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer
gegen
Z.,
Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Die Parteien sind verheiratet (ER act. 3 und 4). Mit Verfügung vom
17. September 2007 stellte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und verpflichtete den Beschwerdeführer u.a., der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.-ab Aufnahme des Getrenntlebens bis zum
31. März 2008 und von Fr. 830.-ab 1. April 2008 zu bezahlen (OG act. 3 S. 15 f.). Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich einen Rekurs ein (OG act. 2) und verlangte damit insbesondere die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin (KG act. 2 S. 2 Erw. I.2). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs ab und bestätigte die einzelrichterliche Verfügung vom 17. September 2007 (KG act. 2 S. 8).
2. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (OG act. 6/1, KG act. 1) beim Kassationsgericht einen Rekurs ein (KG act. 1). Mit Schreiben vom
19. November 2007 wurde den Parteien und der Vorinstanz angezeigt, dass der Beschwerdeführer eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 17. Oktober 2007 erhoben habe (KG act. 5). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich sofort, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 4 und 7/1 - 2) von Weiterungen im Sinne von
§ 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).
3. Die mit Rekurs bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers an das Kassationsgericht richtet sich gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom
Oktober 2007 und erfolgte innert der in der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses angezeigten 30-tägigen Beschwerdefrist. Ein Rekurs gegen den
obergerichtlichen Rekursentscheid ist nicht möglich (§§ 271 ff. ZPO). Einziges mögliches Rechtsmittel dagegen an das Kassationsgericht ist die Nichtigkeitsbeschwerde, auf welche die Vorinstanz zutreffend hinwies (KG act. 2 S. 8 Dispositiv Ziff. 6). Da der Beschwerdeführer ein solches Rechtsmittel an das Kassationsgericht einreichen wollte, ist die Eingabe trotz der Bezeichnung als Rekurs (auf welchen ohnehin nicht eingetreten werden könnte) als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen.
Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde hat die beschwerdeführende Partei geltend zu machen, dass der angefochtene Entscheid zu ihrem Nachteil auf einem (oder mehreren) der in § 281 ZPO aufgelisteten Nichtigkeitsgründe beruht (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, aktenwidrige willkürliche tatsächliche Annahme, Verletzung klaren materiellen Rechts). Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
Gemäss § 288 ZPO muss die Nichtigkeitsbeschwerde die Angaben enthalten, inwieweit der Entscheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden, ferner die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe entsprechend den vorstehend aufgeführten Substantiierungsanforderungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wird diesen formellen Anforderungen nicht gerecht. Sie enthält keine Anträge, setzt sich in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und erklärt nicht, was daran weshalb falsch bzw. mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sein soll. Zur Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde genügt es nicht und ist es nicht zulässig, einfach bestimmte Zahlen zum Einkommen und zum Bedarf zu behaupten und (teilweise) zu belegen, ohne sich zu den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz zu äussern. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Aufwendungen im Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für das Kassationsverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 17. Oktober 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Der juristische Sekretär:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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